1847 / 146 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

dürfe. Meine Meinung geht dahin, daß ih nicht befugt sei, sie an- unehmen. Indessen, man kaun darüber auch einer anderen Meinung sein, Hierüber einen Beschluß der hohen Versammlung herbeizufüh- ren, dahin geht meine Befugniß niht; denn ich muß entscheiden. Aber ih will einen anderen Weg einschlagen, ih will mir den Rath der Versammlung erbitten. Jch glaube, nah den freundlichen Ee: rungen, die ih nun so eben mit danfbarem Herzen hier P a N annehmen zu dürfen, daß ih keine besseren Freunde finden kann, a!s in dieser Versammlung (Allgemeiner Zuruf: M! as oe si ihren Siben. n ;

Ja Feerhe Ae gei Dien, wie ein Freund. | Geben Sie mir Jhren Rath, ob ih die Petition annehmen soll? Diejenigen, die mir den Rath geben wollen, daß ih sie annehmen soll, bitte ih aufzu- Peti Abstimmung ist zweifelhaft, indem fast eben so viel Mitglie-

der aufstehen als siben bleiben.) s E:

Abgeordn, vou der Heydt: Meine Herren! Gewiß muß die

anze Versammlung mit Dank anerkennen, wie der Herr Landtags- Marschall geneigt 1, die Wünsche der Versammlung zu fördern. Jch erlaube mir aber für den Fall, daß ungeachtet unseres Rathes es sür unzulässig erachtet würde, die Petition anzunehmen, meinen Vorschlag zu wiederholen, welcher dahin ging, daß die Versammlung Se, Ma- jestät bitte, zu genehmigen, daß auch dieser Antrag zugelassen werde, und zwar deshalb, weil die Juteressen von Westfalen und von der Rhein-Provinz

(Viele Stimmen: Und von Schlesien) : ….… dabei sehr betheiligt sind und diese Juteressen viel wichtiger sind, als das geehrte Mitglied der Ritterschaft von Sachsen es zu ahnden scheint. (Jn der Versammlung Zeichen der Nichtbeistimmung.)

Abgeordn. T\hocke: Jch bitte nur Shlesien mit zu berü(- sichtigen, wenn die Bemerkung einmal in den stenographischen Bericht kommt,

Marschall: Der Rath, den ih mir erbeten habe, erscheint mir in seinem Ergebnisse zweiselhast; denn es sind ungefähr so Viele dafür, als dagegen gewesen, ih lege daher meine Ansicht mit in die Wageschale und A mich dafür entscheiden, die Petition nicht anzu- nehmen.

Abgeordn. von Auers wald: Jch habe zu denjenigen ge- hört, welche sih nicht entschließen fonnten, dem Herrn Marschall den Rath zu ertheilen, die Petition anzunehmen, und zwar nicht deshalb, weil die Petition mir etwa nicht bedeutend oder interessant genug erscheint, nicht weil sie mir weniger bedeutend erscheint, als die, welche die Verluste dur die Einverleibung von Krakau betri ich habe hierüber eine ganz entgegengeseßte Meinung, was ich beiläusig be- merken muß sondern weil ich es einmal in der Pflicht der hohen Versammlung halte, den Herrn Marschall, ter mit Offenheit und

entshiedener Festigkeit in allen Fällen, wo er sür die Juteressen der Versammlung etwas thun fonnte, es gethan hat, nicht in einen Zwie- \palt mit sich selbst zu bringen; und weil ih zweitens nach dem, was in der hohen Versammlung jeßt vorgegangen is, und nachdem man

und sämmtliche Mitglieder

sich fast einstimmig dahin ausgesprochen hat, daß die Sache von der höchsten Wichtigkeit sei, wix nicht zweifeln dürsen, daß die Staats- Regierung selbst die Sache eben so aussassen wixd, als wenn sie durch ein besonderes Votum bevorwortet werden sollte, Das ist der Grund, welcher mich abhielt, diesen Rath zu ertheilen, und wenn ich als ei- nes der s{chwächsten Mitglieder der Versammlung nunmehr einen Rath einzeln und persönlich aussprechen darf, so ist es eben der, daß die Sache hier nicht weiter verfolgt werde.

Abgeordn. Milde: Jch habe ganz dieselbe Meinung gehabt, daß nah der Debatte, die hier über diesen hochwichtigen Gegenstand Plah gegriffen hat, wir vollkommen vertrauen können, daß die hohe Staatsregierung das Mögliche thun wird, um diesen Zuständen eine Remedur zu bringen, Jh glaube aber, daß, wenn die hohe Ver- sammlung, wie mir scheint, in ihrer großen Majorität ihr Juteresse für die Ängelegenheit überhaupt bekundet hat, es bei Gelegenheit des Referates, welches über die allgemeinen Handels-Angelegenheiten so wohl als über die Revision der Zollvereins-Geseßgebung sich erstrek- fen wird, sehr wohl angebracht sein könnte, wenn bei jenem Referat, in jenem Berichte besonders Bezug auf diese Verhältnisse Spaniens zu Preußen und dem Zoll-Verein genommen wird. Jh glaube, wenn die Versammlung, welche die Wichtigkeit des Gegenstandes anerkannt hat, bestimmt, daß dem Herrn Direktor und dem Referenten jener Ab- eng diejenigen Materialien, die aus den Provinzen Westfalen, Rhein- und Schlesien sich für diese Angelegenheit beibringen lassen, übergeben und diese Materialien im Berichte mitbenußt werden, sto werden wir vollkommen das erreichen, was wir dur die Petition erreihen wollen, ohne zu gleicher Zeit den Herrn Marschall in die unangenehme Nothwendigkeit zu bringen, in irgend einen Konflikt mit sich oder seiner Pflicht zu gerathen.

Landtags-Kommissar: Jh möchte mir den Rath erlau- ben, daß das geehrte Mitglied d-r wenn ih nicht irre schle- sischen Ritterschaft denselben Weg einshlage, den das geehrte Mit- glied ver schlesishen Städte einschlagen will, indem sih dasselbe, und ¡war me Vermittelung der hoben Versammlung, selbst an Se. Ma- je x König mit der Bitte wende, die Diskussion seines Autra- e? mwArdalih zuzulassen. Wird diese Vorstellung mir zur Beför- "ervad ergeben, jo werden Se. Majestät der König in den Stand

esett, varüber zu entscheiden, und ih glaube, daß dies der einfache,

oFene, gerade Wea if, diese Sache ins Gleiche zu bringen. Dürfte id noch eínen weiten Rath hinzufügen, so wäre es der, die Petition so zu fasser, 0 u nach der strengsten Auslegung des §. 13 der materielle Inhalt feinen Anstoß geben fönnte.

Xbgeorbn. oon Nothficch: Jch bin dem Königlichen Herrn Kom- missar für diefe Mittheilung außerordentlih verbunden und werde nícht ermangeln, davon den nöthigen Gebrauch zu machen.

Marschall: Findet die hohe Versammlung sich durch diese (Frfläruna befriébiat 7

(‘Allgemein: Ja!)

Fs haber si noch versciedene Mitglieder angemeldet, nicht um iber diefe Angelegenheit zu sprechei, sunvera um andere Gegenstände allgemeiner Art vorzubringen. k

Abgeorb. Steinbeck: Unstreitig sind wir dem Herrn Marschall den größten Dank vaflir schulbig, daß er die Form der Geschäfte fest- hält, das Reglement nie aus den Augen verliert, und in dieser Be- aiehung würde allerdings vie esngebrahte Petition nicht mehr ange- nommen werden fönnen,

(Hoftiger Lärm.)

(Jn Folge des wachsenden Lärms verläßt der Rebner die Red-

nerbühne.)

Abgeordn, Cogui: Vergömen Sie mir, meine Gercèn, nur wenige Worte ich habe nicht geglaubt, daß ich so spát bazu gelan- t würde, Aus der heutigen Allgemeinen Preußischen Zeitung habe ih entnömmen, was mix fe in diesem Saale nicht ganz verständlich geworben warz dase nämlich der Königliche Herr Lanbtags-Kommissar das nähere Esngehen auf meine Bitte hin-

sihtlih ber dén verschiedenen Abtheilungen zugewiesenen Regierungs-

870 Kommissarien von der Anführung spezieller Fälle gewissermaßen ab- hängig machen wolle. (Lärmen und Pochen.) Jch erlaube mir daher die Anfrage . - - (Vermehrtes Pochen.) ih erlaube mir daher die Anfrage . « - (Der Lärm steigert sih immer mehr.) ih erlaube mir daher die Mitrade ob es der hohen Versammlung oder dem Königlichen Herrn Kommissar wünschenswerth oder nüßlich erscheinen möchte, diese näheren Angaben stattfinden zu lassen. Jm Falle wäre ih gern dazu bereit, widrigenfalls dürfte es hinreichend erscheinen, wenn ih dem Herrn Kommissar diese Mittheilung persön- lich machte, (Mehrere Stimmen: Ja!) Jch glaubte es sowohl der hohen Versammlung, als mir selbst schuldig zu sein, auf diese Sache unohmals zurückzukommen, ( Mehrere Stimmen: Nein !) weil ein ähnlicher Fall vorliegt, bei dessen Behandlung eine Unter- Behörde gewiß nicht diejenige Tendenz verfolgt hat, die mehrere hohe Räthe der Krone bei der Berathung des Geseß=Entwurfs über die Bescholtenheit zum Grunde gelegt und ihrer Versicherung zu- folge fortwährend im Auge gehabt haben, i Jch überlasse dem Urtheile eines jeden Lesers, ob er in dem Tone der „amtlichen Berichtigung“ den einer preußischen Be hörde zu erfeunen vermag. Die zweite unwesentliche Berichtigung habe ih als begründet zugestanden; den leisesten Verdacht einer ab- sichtlichen Unwahrheit weise ich aber mit Empörung zurü; sollte ih mich uur eines Titelchens einer solchen schuldig gemacht haben, o bin ih und gewiß Sie, meine Herren, noch mehr der Ansicht, daß ich unmöglich würdig sein könnte, der hohen Versammlung ferner anzu- gehören! / : Landtags - Kommissar: Jh glaube, mich bei der Veran- lassung, wo der verehrte Redner vor einigen Tagen die Unwillsährig- feit der Kommissarien zur Sprache brachte, deutlich genug dahin aus- gesprochen zu haben, daß die Kommissarien feine Instruction hätten, unwillfährig zu sein, daß ih aber, so lange feine einzeluen Fälle namhaft gemacht seien, auf die Beschwerde nicht näher eingehen fönne. Wenn mir der geehrte Redner einzelne Fälle namhaft machen will, so werde ih mi informiren, und \ollten dann einzelne der Kom- missarien gegen ihre Jnstruction gehandelt haben, so wird die nöthige Remedur eintreten. ; Abgeordn. Frhr. von Lilien: Ih bitte den Herrn Marschall, mir zu gestatten, daß ih auf den gestrigen Beschluß der hohen Ver- sammlung in Bezug auf das Amendement eines rheinischen Abgeord- neten, auch für die Versammlungen der Gemeinde-Räthe in der Rhein- Provinz die Oeffentlichkeit zu beantragen, zurückkommen darf, feines- weges um eine Aufhebung dieses Beschlusses zu veranlassen, sondern nur, um einige Bemerkungen über das bei der Abstimmung beobach- tete Verfahren daran zu kuüpfen und um guf die Nothwendigkeit hinzuweisen, daß die Versammlung es sorgfältig vermeiden möge, einen Beschluß zu fassen, so lange der Gegenstand noch nicht hin-= länglich diskutirt worden is, Nachdem der gedachte Antrag gestern gestellt worden, hat der Herr Marschall die ¿Frage gestellt: ob der- selbe die nöthige Unterstüßung finde. Als diese erfolgte, ließ der Herr Marschall sofort in der Sache selbst abstimmen, ohne einmal zu fragen: ob Jemand das Wort verlange, um über das Amendement zu \prechen. Jch stand im Begrisfe, mir das Wort zu erbitten, um darauf ausmerksam zu machen, daß das Amendement eimnal gegen das Reglement verstoße, weil es ein néuer Autrag, sei, .und weil es zweitens sih darum handle, für eine einzelne Provinz êtwas zu er bitten, wozu der Provinzial - Landtag allein verfassungsmäßig befugt ist, während der Vereinigte Landtag sih nur mit Angelegenheiten befassen darf, welhe mehrere Provinzen betreffen. Außerdem würde ih darauf hingewiesen haben, welcher wesentlihe Unterschied besteht, die Sißungen der Stadtverordneten-Versammlungen und die der klein- sten Landgemeinde öffeutlih/ zu machen, und welche große Anomalie in Beziehung auf die Provinz Westfalen entstehen werde, falls der in Rede stehende Beschluß die Allerhöchste Genehmigung erhalten möchte; es würde dann, während in der Rhein - Provinz alle Ge- meinde - Versammlungen, auch der kleinsten Gemeinden, Oeffentlichkeit genießen, ein Gleiches bei den Landgemeinden der Provinz Westfalen nicht der Fall sein, wiewohl diese eine Gemeinde-Orduung besißt, die nit allein eben so freisinnig is, als die rheinishe, sondern die in einigen Punkten die Gemeinden bei der Verwaltung ihrer inneren Angele- genheit sogar noch selbstständiger stellt, als diese. Jch glaube, die Ver- sammlung wird hieraus entnommen haben, wie wichtig es ijt, daß feine Abstimmung erfolge, bevor die Sache nicht auf das gründlichste und nach allen Seiten hin beleuchtet ift. : Marschall: Jh darke dem Herrn Redner für die Bemer- fung, daß ih gestern, als ein Amendement gestellt worden war, einen Fehler begangen habe, indem ih nicht ausdrücklich aufgefordert habe, das Wort zu nehmen. Solche Erinnerungen werde ich allemal mit Dank auerkennen und künftig dem Reglement gemäß zu verfabren suchen. : Eine Stimme: Jh mache darauf aufmerksam, daß Niemand das Wort begehrt hat. Marschall: Es is aber nicht ausdrücklich die Frage darauf gestellt worden. Es wird künftig geschehen. : Abgeordn. von der Heydt: Es steht aber davon nichts im Reglement, daß der Herr Marschall die Frage stellen soll, ob Jemand das Wort begehre. E Marschall: Es liegt aber in der Natur der Sache. Der Herr Abgeorduete Zimmermann hat das Wort. e Abgeordn. Zimmermaun aus Spandau: Es ist allseitig der Wunsch nach der Tagesordnung laut geworden; ich will daher den Gegenstand, welhen ih zur“ Sprache zu bringen beabsichtigte, ur jeßt fallen lassen. e Abgeordn. Mehls: Jch verzichte gleichfalls. Bei den wichti- gen Angelegenheiten, die in Vortrag gekommen sind und Getijt und Herz der Versammlung so mächtig aufgeregt haben, mag ich meinen geringen Vortrag nicht halten, sondern bitte, mich zu morgen Zu notiren, Marschall: Wir fommen nun zur Tagesordnung, und zwar zu dem Gutachten über die Petitionen, betreffend die Ausdehnung des öffentlichen und mündlichen Kriminal-Verfghrens. Lex Herr Ab- geordnete von Werdeck is Referent. Referent Abgeordn, von Werde:

G utachtenu

der ; fünften Abtheilung der Kurie der drei ersten Vereinigten Landtages,

betreffend die Petitionen der Abgeordneten Welter, von Metter- nih, Oppermann, Pr. Zimmermann, Ritter, Winzler, Wächter und Appelbaum auf Ausdehnung des öffent- lihen und mündlichen Kriminal- Verfahrens, welches durch die Verorduung vom 17. Juli 1846 für Berlin eingeführt worden, auf alle Theile der Monarchie, in

welchen die Kriminal -Ordnung gilt. Lie sämmtlichen vorgenannten Petenten vereinigen sich zu dem

Stände des

Antrage, daß das gegenwärtig zu Berlin bestehende Kriminal - Ver- fahren mit Einschluß der durch die Allerhöchste Ordre vom 7. April d. J. gegebenen Bestimmungen über die Oeffeutlichkeit der zu füh- reuden Untersuchungen im Umfange der ganzen Monarchie, so weit gegenwärtig die Bestimmungen der Kriminal-Ordnung gelten, einge= führt werden möge.

Die Abtheilung hat um \o weniger Anstand genommen, diese Anträge befürwortend dem Plenum der hohen Kurie vorzulegen, als das Geseß vom 17. Juli v. J. im Eingange schon selbst die Andeu- tung enthält, daß es nur der Vorläufer einer allgemeinen Umgestal- tung des Kriminal-Verfahrens sein soll; auch i} nah den der Ab= theilung gewordenen Mittheilungen es entschieden die Absicht der Regierung, das öffentliche und mündliche Kriminal- Verfahren, wie es durch die gedachten beiden Verordnungen für Berlin eingeführt ist, auf alle Theile der Monarchie, in welchen die Kriminal-Ordnung Gültigfeit hat, auszudehnen. Ju Berlin hat indessen sofort damit vorgegangen werden fönnen, weil hier die Richterkollegien, welche anderwärts zum Theil erst geschaffen werden müssen, bereits bestehen. Die Schwierigkeiten liegen uun darin, daß einestheils ein Ueber gang aus der besteheuden Juquisitorigts - Eiurichtung gefunden wer- den, anderer Seits eine Vereinigung mit zahlreichen Gerichtsberedh- tigten stattfinden muß; daß ferner aber auch der Kostenpunkt von großer Erheblichfeit ist. } i T I

Die Einleitung zu den erforderlichen Umgestaltungen ijt getrof fen, und es wird von der Art und Weise, wie die Organisation fort schreitet, mit Berücksichtigung der Lokal- und Provinzial Verhältm)}e, abhängen, ob die Einführung sofort für die gauze Monarchie oder nach und uach für einzelne Provinzen stattsinden kann. N Unter diesen Umständen hält die Abtheilung dasur, day es nur darauf anfommen dürfte, in Anerkemung der geschehenen Schritte den Wunsch darzulegen, daß die Einführung des n Rede stehenden Ver-= fahrens möglichst gefördert und auf dem nach den erhaltenen Vit= theilungen von der Verwaltung eingeschlagenen Wege vorgegangen werden möge. Die Abtheilung schlägt deshalb einmüthig vor:

an Se. Majestät den König die ehrfurchtsvolle Bitte zu richten, die Ausdehnung des durch das Gese vom 17, Juli 1846 einge- führten öffentlichen und mündlichen Kriminal - Verfahrens auf alle Theile der Monarchie, in welchen die Allgemeine Kriminal - Ord- nung gilt, beschleunigen gabs derselben etwa entgegenstehenden Hindernisse beseitigen zu wollen. | iz Day Aritan des einen der Herren Petenten (Abgeordneten Wel« ter), bei der Ausführung eine aus dem Landtage zu wähleude Kom- mission zuzuziehen, is von demselbeu, im Einverständuiß mit der Abtheilung, zurückgezogen, weil bei der Verwirklichung der Maßregel es vorzugsweise auf eine Berücksichtigung provinzieller, örtlicher und Privatrechts Verhältnisse ankommt, wobei ein besonderer Erfolg von der Bildung einer 4 e air pie aus der Gesammtheit des è 22s sich nicht vorhersehen läßt. L Unieaa des O S binslon Ritter, die Einführung des neuen Verfahrens mindesteus in Ansehung Stettins vorzugsweise zu beschleu- nigen, scheint der Abtheilung ebenfalls nicht zur Mr ang geeignet, da die besondere 2 ringlichkeit in Ansehung Stettins e nachgewiesen is und es überhaupt nicht zweckmäßig erscheint, id auf Spezialfragen und die Bevorzugung einzelner Vertlichkeiten ein= zulassen.

Berlin, den 10. Mai 1847.

Die fünfte Abtheilung der Kurie der drei Stände. von Bodelschwingh. von Saucen. von Werdeck. Frhr. oon Nordecck. von Galen. Bertram. Semen, von Schmidt, von Wedell. Neumann. Pinnge, Sil; Potworowski, Marx. Przy gordzki. Thomas, Jordan.

von Gasfsron,

Marschall: Es fragt sich, ob gegen diesen Antrag der Ab theilung etwas zu erinnern ist, oder ob er Anerkennung sindet? Der Herr Äbgeordnete Dittrich hat das Wort. i

Abgeordn. Dittrich: Meine Herren! Das Gesoß vom 17, Ul 1846 ij als ein sehr danfenswerther , großer Fortschritt anerkaunt, weil es Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und Schnelligkeit des Verfahrens verbindet und die Bestätigung der Erkenntuisse, die früher nach der Kriminal-Ordnung nothwendig war, nicht mehr erforderlich is; bevor aber die hohe Versammlung über den Antrag der geehrten Abtheilung entscheidet, scheint mir noch nothwendig, diejonigen Punkte des Ge- seßes hervorzuheben , deren Abänderung doch noch wiinschenswerth sein dürfte, und zweitens zu überlegen, ob nicht dieje Berathung gleich zeitig mit der über den Antrag des geehrten Ubgeordneten aus Preu- ßen, Herrn von Donimiersfi, über Einführuug der Geshwornengerichte zu verbinden sein dürste. : E i

Cs giebt eimge Bestimmungen in dem Gesebß, die, wenn die hohe Versammlung den Antrag anuimmt, der Prüfung bedürfen. 8. 19 des Gesebes ist gejagt: „Dagegen treten die bisherigen p0= sitiven Regeln über die Wirkungen der Beweise außer Anwendung. Der erkennende Richter hat fortan nah genauer Prüsung aller Be= weise für die Anklage und Vertheidigung nach seiner freien, aus dem Jubegris der vor ihm erfolgten Verhandlungen geschöpsten Ueberzeugung zu entscheiden: ob der Angeklagte schuldig oder nicht schuldig, oder ob derselbe von der Auklage zu entbinden sei.“ :

Es is vorausgeschit in diesem Paragraphen, daß sich der Rich ter auf die bestehenden geseßlichen Vorschriften über das Verfahren bei Aufuahme der Beweise stüßen müsse, es is aber nicht entschieden eine sehr wichtige Angelegenheit, nämlich der sogenannte Judizien Beweis, Es is ein sehr erheblicher Fall vorgekommen, der Jor- dansche, wo aus denselben Gründen der Angeschuldigte in erster Jn stanz für schuldig, in zweiter sür uicht schuldig erklärt wurde. És sind nämlich mehrere Judizien vorhanden gewe,en, in Folge deren der erste Richter sagte: daß erste Jndizium für die Sache beweist nichts, das zweite beweist auch nichts, das dritte nichts, aber alle zu- sammen beweisen, und folglich wird der Angeschuldigte verurtheilt. Der zweite Richter sagte: das erste Judizium beweist nichts, das zweite uichts, das dritte nichts, folglich beweisen alle nichts, und folglich wird er freigesprochen. Weiter is in demselben Paragraph gesagt: von der Entbindung von der Anklage. Die Entbindung hat man aber als eine vorläufige Freisprechung ausgelegt, Ler Ange- klagte jedoh fann entweder nur schuldig oder unschuldig sein, Es wird der Beweis nämlich für die volle Unschuld orsordert, sonst wird der Angeklagte nur entbunden von der Anklage. Dadurch besteht in der Meinung des Volkes die Ansicht, daß der Angeschuldigte noch nicht gereinigt sei, es giebt aber eine Geseß - Regel, die heißt: Je=- der wird so lange als gut vermuthet, bis das Gegentheil erwiesen is. Das Gegentheil aber zu erweijen, fällt oft sehr {wer. Jch bin nun der Meinung, daß der Angeklagte nur schuldig oder unschul- dig befunden werden kann, daß aber der, der einmal vor jeinem Richter gestanden hat, wegen desselben Verbrechens nicht wieder an-= geklagt werden darf. i L

Fs is zwar angenommen worden, daß diese L der Anklage nicht mit der vorläufigen Freisprehung dasselbe sei; indeß das liegt nicht im Gesebe, es ist nicht darin ausgesprochen, uyd ih

Erste Beilag©

|“ blidck zeigt si, in welchem hohen Grade das Rechts - Bewußtsein im

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müßte daher uur wünschen, daß, wg ns Ser simpnna au Autrag überhaupt annimmt, dieje Bestimmung im ( esebe ausge|prochen wer= den möge. Außerdem sind 1m §. 39 die Bestimmungen enthalten, daß eine Gerichts - Deputation zur Entscheidung ernaunt werde. Es liegt also in der Hand des Vorsibenden, die Mitglieder der Deputa-= tion zu ernennen, welche zu entscheiden haben. So lange das Geseb com 29, März 1844 in Kraft is, bringt diese Bestimmung Zweifel hervôr, und es würde auch darin eine Abänderung wünschenswerth sein, Jch will mich jebt nicht darüber aussprechen, ob Geschwornen- gerihte oder dieses Verfahren für vortheilhafter anzunehmen sei; i drücke aber den Wunsch aus, daß die Berathung hierüber ausgescbt bleiben möge, bis der Bericht der Abtheilung in Bezug auf die Ge- \{hwornengerihte vorliegt, dann möge die hohe Versammlung selbst pri fen, welches das Zweckmäßigere is. Deswegen erlaube ich mir den An trag zu stellen, daß die Diskussion ausgeseßt werden möge, bis zu gleichzeitiger Berathung des Antrags auf Einführung der Ge- \chwornengerühte. L

Justiz-Minister Uhden: Es is von dem geehrten Redner be reits eine Kritik einzelner Paragraphen des Geseßbes vorgenommen worden, worüber spezielle Petitionen eingegangen sind. Jch glaube, daß der Zeitpunkt nicht da ift, schon jeßt eine Diskussion darüber zu eröffnen, weil jene Petitionen noch den Abtheilungen vorliegen, Wenn es sth gegenwärtig darum handelt, ob die Versammlung si für die vorliegende Petition nah dem Antrage der Abtheilung erklä ren will, so steht dem nichts entgegen, da ja die Beschlußnahme über jene Petitionen immer noch vorbehalten bleibt. Jch, für meinen Theil, habe aber nichts dagegen, wenn die Versammlung beschließen will, erst alle diese einzelnen Petitionen vorzunehmen und dann über die Annahme dieser Petition zu entscheiden.

__ Marschall: Der Antrag geht dahin, die Berathung auszu= seßen. Jch frage, ob er Unterstüßung findet ?

: (Wird hinreichend unterstüßt.) Verlangt Jemand das Wort über das Amendement, sonst werde ich es jogleih zur Abstimmung bringen ? Abgeordn. Graf vou Schwerin: Jh will mir erlauben, ge- gen die Aussebung zu votiren, da ih keinen Grund dafür einsehe. G (Laut, viel lauter.)

___ Es handelt si hier in der Petition, die uns vorliegt, um die Bitte, das Krimingl-Verfahren, welches in dem Bereich des Kammer gerichts eingeführt ist, auch auf die anderen Theile der Monarchie guszudehnen, Es sind bereits bei der Abtheilung die daufenswerthe- sten und genügendsten Erklärungen seitens des Königlichen Regie- rungs-Kommissars abgegeben worden, daß in dieser Beziehung alle Thätigkeit von Seiten des Gouvernements entwidelt wird. Der Herr Justiz-Minister hat dasselbe wiederholt, und ih glaube daher, wir föunen uns ganz einfa mit diesem Antrage der Abtheilung be gnügen, ohue daß es nöthig wäre, eine Entscheidung noch vorzube halten, mit Hinblick auf andere Petitionen, die uns noch vorliegen,

(Viele Stimmen: Ja wohl!) : : Abgeordn, von Donimierski: Näch dem Antrage, wie er von der Abtheilung gestellt is, scheint die Abtheilung der Änsicht zu sein, daß M dem Gesetz vom 17 Juli 1846 nichts weiter geändert ist, als daß in dem bisherigen Kriminal = Prozeß die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit eingeführt is, Das is unrichtig, das Gesebß vom 17. Juli ist hinsichtlich des Juquisitions-Prozesses, der sih mit dem römisch- fanonischen Recht in Deutschland eingeschlihen hat, aufgehoben. És ist das Akkusatorishe dem Staats-Anwalt und die Beweis=-Theorie der subjeftiven Ueberzeugung des Richters überlassen, über schuldig und nihtshuldig zu erkennen, Es können keine außerordentlihen Strafen mehr vorkommen. Jch verkenne die großen Vortheile nicht, die das neue Geseß enthält, Durch die Anklage bekommt die ganze Unter- suchung eine bestimmte Basis. Der Angeklagte weiß glei, welches Verbrechens er angeklagt is. Der Staats = Anwalt hat die \cchöne Ausgabe, wie das Geseß selbst sagt, daß kein Schuldiger der Strafe entgehe, aber daß auh Niemand shuldlos verfolgt werde. Jch habe mit Freuden dies Geseß begrüßt, bin aber der Ueberzeugung ‘daß es kein Geseß giebt, welhes mehr Garantie in der persönlichen Frei- heit giebt, als dieses, und daß es nöthig is, daß jedes Gesetz zur Berathung der Stände kommt, deshalb habe ih mein Amendement dahin eingereiht, daß der Antrag der Abtheilung zu ändern und Se, Majestät der König zu bitten sei, das Gesel vom 17. Juli 1846 betreffend das neue Kriminal =- Verfahren, den Ständen vorlegen zu lassen, damit dasselbe bald die allgemein gewünschte Anwendung finde, Die Geseßgebung selbst betrachtet die Kriminal-Ordnung als Juhalt von Prozeßform, und das Patent vom 11. Dezember sagt, das ist der erste Theil des Allgemeinen Kriminalrehts für bie preußischen Staaten. Wir können also über das Geseh, wie es die Abtheilung angenommen hat, nicht vorweg urtheilen, daß es auf das ganze Land Gültigkeit habe, bevor es den Ständen als Proposition vorgelegt ist, Der Herr Justiz-Minister hat geäußert, daß wir uns über ein- zelne Paragraphen berathen und Petitionen einreichen können, uud ich glaube auch, daß es nit unzulässig ist, ein Gese, welches vor. liegt, zu kritisiren, sondern es is nöthig, daß das Geseseß als Pro position vorgelegt wird. | i Marschall: Der geehrte Herr Redner hat sich darüber uicht geäußert, ob er dem vorliegenden Antrage, daß nämlich die Bera thung a werde, beitreten will, ;

Abgeordn, von Donimierski: Mein Antrag ge l ÿ das Geseß vom 17, Juli 1846 deu Ständen als C O legt werde, und daß es nicht eher allgemeine Anwendung finden könne. ;

Justiz-Minister Uh denz" Jch bemerke, daß, meines Erinnerus darüber eine Petition vorliegt und das Gutachteu der Abtheilung noch zu erwarten steht. i

Marschall: Wünscht noch Jemand das Wort über den An- trag auf Ausseßung zu nehmen.

Abgeordn. Zimmermann aus Spandau: Nach der Mitthei- lung des Herrn Justiz = Ministers, daß diesen Gegenstand betreffende Petitionen der Abtheilung noch zur Begutachtung vorliegen, muß ih mich dafür erklären, daß der Gegenstand der Berathung ausgeseßt werde, da das Abtheilungs -= Gutachten möglicherweise für unsere Beschluß- nahme von höchster Wichtigkeit sein kann.

Eine Stimme: Zch muß mich auch dem Antrage anschließen, daß die Berathung ausgeseßt werde, den sie scheint mir ganz kon- nex zu sein mit der vorliegenden Proposition, welche auf Abänderung gerichtet ist.

Abgeordn. Dittrich: Dem trete ih vollkommen bei.

Abgeordn, Knoblauh: Jch wollte mix nur die Bitte erlau- ben, daß die Berathung über diesen Antrag nicht ausgeseßt werde, und halte mi berufen, einige wenige Worte darüber als Abgeordne- ter von Bêrlin zu sagen, wo dies Gerichts - Verfahren zheri einge- führt is und seit der Zeit seines Bestehens sih der allgemeinsten und dankfbarsten Anerkenuung zu erfreuen hat. Schon in diesem Augen-

Erste Beilage zur Allgemeinen

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j O doe Untersuchung und die Unparteilichkeit der | ck IQo:Cc “Kv Sl, E / | is hae U A Gee ae Ueberzengung E. M 1g vegrundet, nothwendigerweise aud auf den Richterstand heilsam zurücwirken muß. Schon jeßt tritt l 5 vor, daß der Ausrede, der Lüge des Verbrechers cin Le E ait entzogen ist und so das Reich der Wahrheit ein um O: E gewonnen hat, Es zeigt sich endli auf diese e E D i j ( 1 enDud jem Wege am besten welche etwanige Lücken in den geseßlichen Vorschriften e) Per, und durch welche Mittel dieselben am zweckmäß{ alen enthalten sind, bessert werden fönne A A naßigsten erganzt und ver= | nnen, Ju diesem Augenblicke findet dies Verf bre nur in dem Bezirke des Kammergerichts statt daneben | A die das ältere Verfahren, und dies veraulaßt große U (l id C Os halb ih nicht lebhaft genug die allgemêine Einführuze, he ag fentlichen und mündlichen Gerichts - Verfahrens ae “h

Abgeordn. von Wedell: Jch habe die "Sv s e , zu gehören, die die Petition berathen hat. (sz bat f E rathung herausgestellt, daß die Zweckmäßigkeit ded Oele s rae Erfahrungen, die hier in Berlin gemacht sind dar Ae O vis fanut werden fann. Wenn das Gesetz nicht in allen D cet A sebr bald eingeführt wird, so besteht eine vollständige Re v4 Un au heit, weil ein ganz anderes Beweis Verfabren ad M E N e älteren Geseße statifindet und es. sona möglich ist viE Vas E mand verurtheilt wird, welcher in Frauffurt freigesprochen E Die Abtheilung war deshalb einstimmig der Ansicht daß a H t mehr an der Zeit sei, Se. Majestät den König zu Sl “Dis Geték vom 17, Juli 1846 den Ständen zur Begutachtung vórautodeit UNE es vielmehr bei der anerkannten Zwedmäßigfeit dieses Geseßes E zur Beseitigung der jeßt bestehenden Rechts Ungleichheit dringênd rei das durch dieses Gese eingeführte Verfahren au in den bla Provinzen, in welchen die Kriminal-Orduung gilt einzuführen |

Abgeordn, Dittrich: Die Gründe, die der Aceveta Ga eor.

25 ) nete aus Berlin gegen die Vertagung angebracht hat, scheinen E nichts zu bewerjen, denn wenn die Berathung auch auf einige Zeit Gertaat werden sollte, wird doh die Beschleunigung nicht aufgehalten; abei wenn die Versammlung einen Antrag auf Ausdehnung eines Gesehes macht, nun daun liegt es ganz in der Natur der Sache daß das Geseb selbst geprüft werde, und wenn hierauf gerichtete Petitions= Anträge vorliegen, so is es sehr wohl mit der Beschleunigung ver einbar, daß diese gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Autrage und mit dem guf Einführung der Geschwornengerichte berathen werden, ohne daß die Ausführung irgendwie aufgebalten wird. ih babe ‘vorerst erflärt, - wie der Erlaß des in Rede stehenden Gesrbes uur mit dem höchsten LDanfe anerfanut werden muß; das hiudert aber feinesweges daß eine offene Besprechung derjenigen Bestimmungen dieses Gesebes, gegen welche Zweifel zu erheben sind, gleihfalls als Pflicht anzuse- hen ist, : : (Ruf nah Abstimmung.)

Abgeordn. Zimmermann aus Spaudau: Jch bin vollkom

men durchdrungen von der Ueberzeugung, die der geebrte Abgeord nete aus Berlin in Ansehung der Zweckmäßigkeit und Vortrefflichkeit des neuen Geseßes hier ausgesprochen hat; ih finde aber in dem ganzen Borschlage, die Sache so lange auszuseßen, bis das Abthei lungs-Gutachten eingegangen ist, gar feine Gefahr; es handelt sich vielleicht um 8 öder 10 Tage, und die Versammlung wird dadurch in den Stand gesebt, einen- vollständigen Gesichtspunkt zu gewinnen, wogegen, wenn die Versammlung sh pure für die Geseßgebung er klärt, do ein Anerkeuntniß des Ganzen und seiner einzeluen Theile darin gefunden werden fann. Jch will damit nicht gesagt haben, daß ich das Ganze oder einzelne Theile anfehten will, aber ih schlage vor, daß zuerst das Gutachten der Abtheilung gehört werde, damit sich ein vollständiges Urtheil bilden faun, _ Abgeordn, Mehls (vom Plaß): Es is mir von lebendigem Juteresse gewesen, mi für die Kriminal=Justiz auszubilden, und ih bin späterhin lange Zeit im Amte gewesen, wo mir die Ausübung der Kriminal-Polizei oblag. Jch habe mich oft {wer geärgert über die mit Sorgfalt gesammelten Jndizien, die oft bei der alten Beweis Theorie von gar keinem Effekt gewesen sind.

__Ich habe hier das öffentliche und mündliche Kriminal-Verfahren gesehen, und habe es mit einer wahren Freude wahrgenommen. Jch habe gesehen, daß wenige leihte Judizien gegen Verbrecher, gegen vielfach bestrafte Verbreher vorlagen, die aber nicht von der Art wa ren, daß sie eine Verurtheilung begründeten, und sie sind von der Anklage freigesprochen worden. Dagegen siud Verbrecher, hartnäcki= gen Leugnens ungeachtet, bei schwereren Jndizien nachdrücklich bestraft worden. _Das hat mich so für das Geseß eingenommen, daß ich nur darauf autragen fann, über den Gegenstand sofort zu berathen, damit das öffeutlihe uud münbliche Kriminal - Verfahren recht bald überall in das Leben trete.

(Ruf nach Abstimmung.) : Abgeordn, Graf von Schwerin: Jch habe uur mit Bezug auf die Einwendung, die gegen den Antrag gemacht wurde, mix die Bemerkung erlauben wollen, daß keinesweges, wenn wir diese Bitte an Se, Majestät stellen, ausgeschlossen is eine Prüfung des Gesebes. Es ist eben so wenig der Grundsaß adoptirt, daß das Geseb auge- nommen werdeu könnte, ohne vorher dem Landtage vorgclegt zu wer deu. Nach einem Grundsaße, den ein Abgeordneter axs Preußen aufstellte, und den ich als Grundsaß unbedenklich für ganz richtig halte, gehört dieses Gesez ganz unzweifelhaft in die Kathegorte derjemgen,

die batten vorgelegt werden sollen. Wenn wir aber auch diese Bitte an Se. Majestät aussprehen, wie es hier beantragt it, jo liegt darin keinesweges das Anerkenutniß des Gegentbeils, jondern wir bitten blos Se. Majestät, die Einführung des öffentlichen und münd lichen Kriminal-Verfahrens beschleunigen und die derselben entgegen stehenden Hindernisse beseitigen zu wollen. Das wollen wir Alle, und ich glaube, darum können wir, ohne uns irgend zu präsudiziren, über die Sache berathen, Marschall: Die bloße Vorfrage, ob wir jeßt darüber bera then oder beschließen, oder ob wir die Sache aussebßzen wollen, scheint mir in der That genug besprochen zu sein, und wenn die hohe Versammlung nichts dagegen einzuwenden hat, werde ih darüber zur Abstimmung schreiten.

(Es erhebt sih kein Widerspruch.) Jch frage: Soll die Berathung jeßt stattsinden# Diejenigen, welche für Bejahung dieser Frage sind, bitte ih, aufzustehen.

(Eine große Mehrheit erhebt sich.) Die Frage is mit großer Mehrheit bejaht. Ein Ameudemeut wird zuvoc noch zur Viskussion fommen müssen, nämlich das, ob das Geseß vorher den Ständen zur Berathung vor= gelegt werden soll ? Justiz-Minister Uhden: Jch bemerke wiederholt, daß das, wie ich glaube, Gegenstand einer besonderen Petition ist, Es wird also jedenfalls noh zur Berathung der Versammlung kommen. Wenn also gegenwärtig die Versammlung den Beschluß fassen sollte, dem Gut- achten der Abtheilung beizutreten, so behält sih Jeder sein Recht vor,

Volke dadur erweckt und gehoben wird, schon jeßt tritt die Gründ-

alle Bedenken, die er überhaupt gegen einzelne Bestimmungen des

Preufisch en

Richter auf |

Mai.

Geseßes als auch über den Grundsaß hat, ob es hätt zen vorgelegt werden müssen oder nicht, später geltend G Ständen dagegen die Versammlung die Beschlußnahme hierüber - aben, Wenn will, bis jene Petitionen berathen sind, \o habe id schon zzenseBen klärt, daß ih_ von meinem Standpunkte nichts dagegen habe: E

Eine Stimme: Wenn ic rihtig verstanden habe, \o wix verlaugt, daß die Abtheilungen zuvor noch darüber berathen fallan

Marschall: Es liegt der fünften Abtheilung eine Petitio per, welche darauf gerichtet is, das proponirte Gesetz vorlegen l assen. |

Eine Stimme: Aber wenn wir heute darüber entscheiden daß das Geseß ün ganzen Lande soll Gültigkeit haben, dann weiß ih nicht, wozu die Vorlage dienen soll,

“Referent von Werdeck: Erlauben Sie, der Antrag lautet : „Un Se, Majestät den König die ehrfurchtsvolle Bitte zu richten, die Ausdehnung des durh das Geseß vom 17. Juli 1846 einge- führten öffentlichen und mündlichen Kriminal = Verfahrens auf alle Theile der Monarchie, in welchen die Allgemeine Kriminal - Ord- nung gilt, beschleunigen und die derselben etwa entgegenstehenden Hindernisse beseitigen zu wollen,“

Eine Stimme: Wenn nur gesagt wird, durch Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, dann scheint mir die Sache nicht ganz klar, aber sobald die hohe Versammlung den Beschluß faßt, „dur das Gesetz“, jo \heint mz, daß alle Erinnerungen hinwegfallen. / :

Marschall: Wenn wir zur Berathung kommen, \o haben drei Abgeordnete vorher noch das Wort, Der Herr Abgeordnete Heyer hat es verlangt. : :

Abgeordn. Heyer: Meine Herren, der vorliegende Petitions- Antrag hat durch die Kabinets-Ordre vom 7. April d. J., wodurch Verfahrens für die ganze Monarchie

die Einführung des Kriminal sanctionirt wurde, bereits in der Hauptsache seine Erledigung erhal- ten, weil Oeffentlichkeit nothwendig Mündlichkeit bedingt, also ein mündliches Kriminal Verfahren, um öffentlih werden zu fönnen, noth- wendig eingeführt werden muß. Wenn die Petition jeßt noch zur A Ade, gestellt wird, so fann es nur den Sinn haben, daß eine Beschlounigung dadurch erreicht werden soll, und insofern die Petition auf eme bestimmte Norm hinweist, nämlih auf das hier zu Berlin am 17, Zuli 1846 eingeführte Kriminal-Verfahren. Dieses Krimi- nal - Verfahren beruht wesentlich auf derselben Grundlage, wie das noch heutzutage am Rhein bestehende französische Kriminal-Verfahren, nur mit Weglassung des Geschwoorenengerihts. Alle "Vorzüge des rheimijchen Versahrens finden also im Wesentlichen auch auf das hier besteheude Anwendung. :

Vicje Borzüge, meine Herren, sind allgemein anerkanut, sie sind anerfannt durch die Wissenschaft, anerkannt durch die öffentliche Mei- nung, anerfaunt durch die Anhänglichkeit, welche die Rhein - Provinz so lange Jahre hindurch für dieses ihr oftmals bedrohte Justitut be= wies, durch die Anhänglichkeit, mit welcher sie sich dieses Institut zu erhalten gewußt hat.

Jch werde uicht nöthig haben, auf die Einzelheiten des Verfahrens einzugehen; Viele in unserer Versammlung werden dasselbe in Berlin gus eigener Anschauung kennen gelernt haben. Jch selbst bin eine Reihe von Jahren rheinisher Justizbeamter gewesen und babe namentlih auch im ffentlichen Ministerium gewirkt. Jch kann uux sagen, daß dieses Verfahren, auf denselben Grundlagen in der ganzen Monarchie eingeführt, eine Wohlthat werden wird, wie ich faum eine zweite kenne. Also mít voller Ueberzeugung stimwe ih für das Gutachten. Jh will nur noch bemerken, daß mit dem Antrage der Abtheilung weiter nichts ausgesprocheu wird, als daß ein öffentlih-mündliches Kriminal-Verfahren auf den Grundlagen des Geseßes vom 17, Juli 1846 in der ganzen Monarchie eingeführt werden soll, daß aber dadur durchaus nicht ausgeschlossen wird, das Geseß vom 17. Juli 1846 in seinen einzelnen Bestimmungen einer Berathung zu unterwerfen und Abänderungen daran zu machen.

Abgeordn. Zimmermann aus Spandau: Jh erlaube mir die Vorbemerkung, daß ih der Ansicht des leßten Redners, das neu eingeführte öffentlihe und mündliche Verfahren gründe sich auf die rheinishe Geseßgebung oder das französische Verfahren, nicht beitre- ren fann. Jch glaube, daß es auf dem uralten, deutschen Prinzipe beruht und daraus seine Entwickelung erhalten hat, Was aber den Antrag der Abtheilung betri, der dahin geht, die Einführung des öffentlichen und mündlichen Kriminalverfahrens nah der Verordnung vom 17. Juli 1846 einzuführen, so muß ich dem widersprechen, Diese Verordnung hat die Oeffentlichkeit uicht gegeben, soudern es ist das in diesem Jahre erlassene Gese, welches ausdrücklih als Bedürfniß anerkaunt hat, daß eine vollständige Oeffentlichkeit im Verfahren ein- trete. Jusofern muß ih mir daher erlauben, vorzuschlagen, daß die Beziehung auf das Geseß vom 17, Juli 1846 weggelassen würde

und die hohe Versammlung nur ausspreche, daß das öffentliche und mündliche Verfahren allgemein eingeführt werden möchte. Abgeordn. Grabow: Ausgebildet und erzogen in demjenigen alten Kriminalverfahren, das noch heute in den Provinzen gilt, trete ih hierher und sprehe meine Freude aus darüber, daß der vorlie- gende Antrag anu die Versammlung gekommen is, ein Antrag, der uns bestimmen wird, Se. Majestät den König so \{chleunig, wie müg= lich, zu bitten, das neue Kriwinalverfahren dur die ganze Monar= chie einführen zu lassen. Es is} dasselbe bereits versuchsweise in Berlin eingeführt worden und wesentlich verschieden von dem bis= herigen Kriminglverfahren. Jun dem leßteren galt die Juquisitions- Marimez das ueue Verfahren hat den Anklage - Prozeß geschaffen. In der alten Kriminal - Prozeß = Ordnung galt die Beweis = Theorie nach Judicien 2c., in dem neuen Verfahren gilt die Uebêrzeugung des Richters, Endlich und besonders als Garantie für den Angeklagten, für das Volk selbst, sind hinzugefügt Mündlichkeit und Oeffentlichkeit. Diese vier Puukte sind es, worauf unsere künftige Kriminalordnung basixt sein muß und uach dem jeßt vorliegenden Antrage basirt sein wird. Jch glaube, man darf nichts als anerkennen, daß jene vier Kriterien es seien, die wix künftig in der Kriminalorduung zu be= grüßen haben. Wenn sie uns nun so gegeben wird, dann bedarf das neue Geseß, welches die Krone uns vorlegen wird, niht weiter der Berathung des Vereinigten Landtags. Es sind damit die Grund= säße der neuen Prozedur ausgesprochen. Jh möchte von meinem srüheren und jeßigen Standpunkte aus daher nicht wünschen, daß diese Angelegenheit sich noch länger verzögere, wenngleih ih aner- kenne, daß ein Geseß, welches blos die Prozeßformen betrift, des ständischen Beirathes nicht entbehren kann; ih wünsche “aber im Jn- teresse der Dringlichkeit der Sache, daß die Krone das neue Kriminal- verfahren für die ganze Monarchie so schleunig als möglich uns verleihe. Meine Herren, eine Rechtsunsicherheit im Lande entsteht dadurch, wenn das neue Verfahren in der Hauptstadt, vielleicht auch in der einen oder anderen Stadt, eingeführt i}, aber niht im ganzen Lande Geltung hat. Die vorläufige Freisprehung isst nah dem alten Ver- fahren noch gültig, für diejenigen aber, welche hier in Berlin Recht zu nehmen haben, ist sie aufgehoben. Neben der vorläufigen Frei- sprechung sind noch andere Jnkonvenienzen vorhanden, Jh darf nur