1847 / 146 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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auf die verschiedenen Strafbestimmungen hinweisen, die nah der alten und neuen Beweistheorie verschieden eintreten können, und schon des- halb müssen wir wünschen, daß, je eher, desto lieber, Rechtssicherheit eintrete und die Kriminal-Ordnung nach den angedeuteten Prinzipien bald ins Leben gerufen werde. S E

Abgeordn. von Auerswald: Wenn ih gleich fast in Allem, was gesagt worden ist, dem verehrten Redner vor mir mich anschlie- ßen muß, \o bedaure ih doch, daß, wenn der verehrten Abtheilung zwei Petitionen vorliegen, von welchen die eue die ist, welche das von der Regierung beabsichtigte Verfahren im, Auge hat, die andere aber die Vorlage des Gesebes vom 17. Zuli 1846 an die Stände zu erbitten, diese Petitionen nicht gleichzeitig vorgelegt worden sind, oder vielmehr, daß die andere Petition nicht zuerst zur Abstimmung gekommen ijt. Da würde die Versammlung sich entschieden haben, ob sie die Vorlage für nothwendig halte oder niht, und es würde Niemand, der heute spricht, kaptivirt werden. i

Referent von Werde d: Ih muß als Referent um Ent-= \huldigung bitten, wenn dies nicht möglich war, aber ich habe zu be- merken, daß die zweite Petition erst eingegangen ift, nachdem der Bericht über die erste hon berathen war. : :

Abgeordn. von Auerswald: Jch habe der Abtheilung nt im entferntesten einen Vorwurf gemacht, sondern nur bedauert, daß dieses Faktum eingetreten 11t, was allerdings in Niemandes Schuld, sondern nur 1m Geschick liegen mag. Jch glaube aber, daß, nachdem dies einmal geschehen is und wir nun wirklich in der unangenehmen Lage sind, uns in Bezug auf das Prinzip im Zweifel zu befinden, ih vorschlageu muß, entweder den Beschluß über das vorliegende Referat auszuseßen, bis das andere gleichfalls zum Vortrage gekom- men i}, oder daß wir, wenn wir die jeßt auf die Diskussion ver= wendete Zeit nicht unnüß vorübergehen lassen wollen, zwar einen Beschluß fassen, aber hinzufügen, daß dieser Beschluß nicht als voll= ständig gefaßt anzusehen sei, und zwar so lange, bis die Versammlung über die andere Petition Beschluß gefaßt hat.

(Viele Stimmen: Nein, das geht nicht.) Jch erlaube mir nur, die Bemerkung noch hinzuzufügen, daß, wenn mein Vorschlag durhgeht, dann Niemand bei der Abstimmung kapti- virt werden kann, während Viele, welche für bedenklich halten, die Emanation eines so wichtigen und bedeutenden Gesetzes ohne Vorlage an die Stände vor ih gehen zu lassen, Bedenken tragen würden, dafür zu stimmen, während sie cs sonst von Herzen thun würden.

Abgeordn. Neumann: Das Hauptbedenken, welches einige Mitglieder gegen den Antrag der Abtheilung aufgestellt haben, scheint darin zu liegen, daß sie meinen, es solle das Geseß vom 17. Juli 1846 zur Einführung kommen. Das ist die Meinung der Abthei= lung nicht gewesen, sondern sie wollte nur überhaupt das öffentliche Verfahren bezeichnen und bezeichnete es durch das Geseß vom 17. Juli 1846. Es liegt keinesweges in der Meinung der Abtheilung, daß sie gerade dieses Geseh eingeführt haben will; denn sie i selbst der Meinung, daß noch manche Veränderungen, die im Laufe der Zeit sih als nothwendig ergeben haben, eintreten müssen. Indessen wird es gleichgültig sein, wenn diese Bezugnahme wegfällt, oder wenn gesagt wird: „mit Vorbehalt der speziell aufzustellenden Er=

innerungen.““ Es konnte von der Abtheilung auf das Spezielle nicht eingegangen werden, weil die Anträge allgemein gestellt waren; sie waren auf Einführung des öffentlichen und mündlichen Kriminal= Verfahrens gerichtet. Es scheint aber noch ein anderer Jrrthum ob= zuwalten. So weit ich die Abtheilungs-Arbeiten kenne, liegt ihr fein Antrag vor, welcher das Geseß vom 17. Juli 1846 betri}}t, aber es liegt ihr der Antrag vor , daß alle Prozeß=Vorschriften dem Landtage zur Begutachtung vorgelegt werden sollen. Dieser Antrag würde ohne Einfluß für die gegenwärtige Sache sein; indessen wäre es unverfänglih, wenn die Beziehung auf das Geseß vom 17, Su 1846 wegbliebe.

Abgeordn. von Bränneck: Jch habe mir nur erlauben wollen, dem Vorschlage beizutreten, den zwei geehrte Abgeordnete der Pro= vinz Brandenburg gemacht haben , daß also aus dem Antrage der Abtheilung die Worte: „durch das Geseß vom 17. Juli 1846 ein= geführte“, weggelassen werden; dann würde es heißen, „an Se. Ma= jestät den König die ehrfurchtsvolle Bitte zu richten : die Ausdeh= nung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens auf alle Theile der Monarchie, in welchen die Allgemeine Kriminal - Ordnung gilt, be- schleunigen unddie demselben etwa entgegenstehenden Hindernisse beseitigen zu wollen.“ Dies scheint mir in dem Antrage des geehrten Abgeord- neten von Spandau und des anderen Abgeordneten von Brandeu= burg gelegen zu haben.

(Ruf zur Abstimmung.)

Abgeordn. von Wedell: Zur Berichtigung wollte ich mir ein paar Worte erlauben. Diejenige Petition, die auf das Geseß vom 17. Juli 1846 gerichtet ist, und welche eine Revision dieses Gesehes zum Zweck hat, is auf die Einführung der Geschwornen-Gerichte ge= rihtet, Es ist das der Antrag des Herrn Abgeordneten von Do- nimiersfi, Das is eine ganz getrennte Sache, die auch wohl beson= ders zur Berathung kommen fann.

Abgeordn, von Brünneck: Jch wollte mir nur die kurze Be=- merkung erlauben, daß mein Antrag um o nothwendiger scheint, als das Geseh von 1846 son eine Erweiterung durch spätere Aller= höchste Bestimraungen erlangt hat.

(Wiederholter Ruf zur Abstimmung.)

Abgeordn, von der Heydt: Jch wolle bitten, den Antrag so zu formuliren: „Die Ausdehnung des öffentlihen und mündlichen Kriminalversahrens auf alle Theile der Monarchie auf legislativem Wege möglichst zu beschleunigen.“

Abgeordn. Grabow: Jch glaube nicht, daß die hohe Ver= sammlung allein Deffentlichkeit und Mündlichkeit wünscht; wir müssen noch etwas mehr hineinlegen. Wollen wir Oeffentlichkeit und Münd- lichfeit blos erbitten, so würden beide Garantieen neben dem alten Kriminalverfahren erbeten sein, und doc besteht neben ihm schon ein neues, weitergehendes Verfahren. Wenn wir bei dem alten Krimi- nalverfahren Oeffentlichkeit und Mündlichkei j M

E, ihfeit blos erbitten, so treten

roße Hemmnisse in der bestehenden Kriminal - Ordnun tge

agte \ g entgegen. J glaube, wir müssen das ganze System, welches in neuerer Zeit uns gegeben worden is, festhalten, nämlih Oeffentlichkeit und Mínd- lichkeit, Anklage-Prozéß, und daß die Richter nah eigener Ueber eus gung urtheilen fönnen. Dieses sind die vier Kardinalpunkte eide in dem neueren Geseße festgehalten werden müssen, Wir ‘bein E also mit der Petition an den Thron den Wunsch und das Gesuch daß, so weit als möglich, nah den schon gegebenen Grundlagen ein Geseh erlassen werde. Jch glaube, wir werden uns sonst in dieser Lg beschränken. Mich dünkt, es wäre einfacher, wenn wir die von mir bezeichneten vier Punkte mit der Bitte an den Thron bräch-

- ten, eine Kriminal-Ordnung für die gesammte Monarchie emauiren zu

lassen.

Abgeordn. von Donimierski: Jch bitte, daß mein Amen- dement zuerst zur Abstimmung komme, welches dahin gerichtet ist, AE Gese ohne vorhergehende ständische Berathung eingeführt Justiz - Minister Uhden: Da diese Petition noch nit vor- liegt, so kann darüber heute noch fein Beschluß gefaßt werden.

Abgeordn. von Donimiersfki: Es ist abb ein Amendement, was ih gestellt habe, y

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Justiz - Minister Uhden: Dieses beruht auf der Petition, und da die Petition erst in der Abtheilung berathen wird, so müssen wir das Gutachten der Abtheilung abwarten.

Abgeordn. Grabow: Es geht also mein Antrag dahin, ein Geseß zu geben, wona sofort verfahren werden kann, ohne erst den Beirath der Stände zuvor einzuholen, weil wir hon die vier Grund- züge desselben angedeutet haben.

Abgeordn. von Auerswald: Ih bitte um Entschuldigung, wenn ih dem Herrn Justiz - Minister widersprehen muß. Warum soll nicht ein Amendement, welches von Jemanden gestellt worden ist, der von der Petition keine nähere Kenntniß gehabt hat, dahin gestellt werden können, daß das Gesetz, welches von der hohen Versammlung nur unter der Bedingung erbeten werden möge, daß sie vorher der ständischen Berathung vorgelegt werde, Jch würde bedauern, wenn das Amendement eher zur Abstimmung käme, als die Petition vorge- fommen is. Daher wäre mein Vorschlag, daß wir über den Antrag der Abtheilung mit Vorbehalt einer Erklärung über die spätere Pe- tition abstimmen. Jh würde mich aber au eventuell dem Antrage des geehrten Abgeordneten, der vor mir auf der ersten Bank sit, anschließen, nur daß der Vorbehalt des ständischen Beiraths hinzuge- fügt werde.

Eine Stimme: Jch erlaube mir noch zu bemerken, daß eine Petition, die dahin geht, das Geseß von 1846 einer vollständigen Prüfung zu unterwerfen, uicht vorliegt, sondern eine solche Petition, die darauf hingeht, das Geseh von 1846 aufzuheben und Geschwo- renengerichte einzuführen.

Abgeordn. von Donimierski: Jch begreife nit, wie meine Petition hat so mißverstanden werden können, da sie doch von dem Herrn Marschall öffentlih vorgelesen worden is. Sie geht nicht dahin, das Geseß von 1846 aufzuheben, sondern dahin, das Element der Geschworenengerichte hinzuzufügen,

Abgeordn. von Werdeck: Der Antra g geht dahin, §. 19 des Gesebes aufzuheben. Was der Herr Justiz-Minister im Sinne hatte, ist allerdings eine Petition, die aber nicht speziell auf das Geseh von 1846, sondern im Allgemeinen dahin gerichtet ist, alle Prozeßgesebe den Ständen zur Berathung vorzulegen.

Abgeordn, Sperling: Es is offenbar der Fall der, daß zwei verschiedene Petitionen vorliegen, die eine engeren, die andere weite= ren Inhalts. Die zweite weiteren Inhalts, die auf Einführung von Geschworenengerichten gerichtet ist, soll erst nach einiger Zeit zur Be= rathung kommen. Es wird nichts entgegenstehen, über die heute zur Sprache gekommene Beschluß zu fassenz indessen glaube ich, es wird nicht einen angenehmen Eindruck machen, wenn .wir heute das Minus beschließen und eine Bitte an Se. Majestät den König richten und heute über 8 Tage eine andere folgen lassen, welche denselben Gegen- stand behandelt, aber ihn erweitern will. Jh möchte daher anheim=- stellen, heute die Beschlußfassung auszuseßen. :

Marschall: Die hohe Versammlung hat bereits mit groper Majorität beschlossen, heute beschließen zu wollen. i

Abgeordn. Graf von S h werin: Jch wollte mir darauf zu- rückzukommen erlauben, daß mit dem Vorschlage, den der Herr Mar- hall der Provinz Preußen gemacht hat, mir alle Schwierigkeit be= seitigt zu sein scheint, und ich glaube, daß es des Vorbehaltes des anderen Abgeordneten von Preußen nicht bedarf; denn es ist nicht zweifelhaft. Wir beschließen ja gar nicht, daß das Geseß vorgelegt werden solle ohne diesen Beirath, und wenn der Beirath geseßlich erforderlich i}, wird er eingeholt werden müssen, ohne daß wir einen Vorbehalt machen, und ih muß mir darauf aufmerksam zu machen erlauben, daß dies wirklich eine Frage ist, die wir zu reguliren haben werden, Nach der Gesebßgebung sollen alle Geseße über Eigenthums= rechte mit Jubegriff der Steuern vorgelegt werden, das Gouverne= ment scheint der Meinung zu sein, daß Prozeßgesebe uicht dahin ge- hörten. Jh bin anderer Meinung, und viele der geehrten Abgeord= neten sind gewiß auch anderer Meinungz aber wix können doch, mei= ner Meinung nah, heute nichts Anderes thun, als uns durch den Beschluß präjudizirenz wir können doch eben #o wenig feststellen wollen, die Frage sei bereits entschieden, es gehörten auh Prozeß- Ordnungen zu diesem Geseß, und ich glaube, wir kommen ohne dieses Präjudiz heraus, wenn wir den Antrag annehmen, wie ihn der Mar= hall aus Preußen vorgeschlagen hat, dann gewinnen wir ein Votum für Oeffentlichkeit und Mündlichkeit.

Marschall: Jch bitte, diesen Vorschlag nochmals entwidckeln zu wollen.

Abgeordn, von Brünneck: Mein Vorschlag ging dahin, die Worte: „durch das Geseß vom 17. Juli 1846 eingeführte“, zu strei= chenz dann würde der Antrag ganz sv lauten, wie er von der Ab= theilung ausgegangen ist, nämlich: „an Se. Majestät den König die ehr: furchtsvolle Bitte zu richten, die Ausdehnung des öffentlichen und mündli- hen Kriminal-Verfahrens auf alle Theile der Monarchie, in welchen die allgemeine Kriminal - Ordnung gilt, beschleunigen und die derselben etwa entgegenstehenden Hindernisse beseitigen zu wollen.“ So sehr ih dafür bin, unsere ständischen Rechte aufreht zu erhalten, so muß ih mich doch gegen den Vorbehalt, den mein geehrter Kollege aus der Provinz Preußen vorgeschlagen hat, erklären; denn ich finde es für zu wichtig und höchst wünschenswerth, daß dieses Kriminal-Ver= fahren möglichst bald bei uns eingeführt werde. Jh muß außerdem für meinen Vorschlag bemerken, was ¡ih {hon vorhin angeführt habe, daß das Geseß vom 17. Juli 1846 hon eine Erweiterung erlitten hat und man also nicht darauf Bezug nehmen kann. Jch würde sonst, wenn man irgend Bedenken tragen möchte und wenn dieser Vorbe= halt stattfinden sollte, dabei zu bemerken haben, daß, so sehr ih eben- falls wünsche, daß wir in der Folge das altdeutshe Justitut der Ge=- \{wornengerihte wieder erlangen mögen, ich doch glauben muß, daß wir uns vorläufig begnügen können, wenn wir das erlangen, was der Antrag verlangt. Jch hätte gewünscht, daß die Beschlußnahme noch ausgeseßt worden wäre, damit die Bedenken, die dagegen statt- finden, beseitigt werden, Jch weiß wohl, welche Bedenken von man- chem Anderen dagegen anzubringen sind, namentlich die Bedenken ge- gen richterlihe Jury, wofür hohe Autoritäten sprehen. Aber troß alledem halte ih es für sehr wichtig, daß wir das erlangen, was die Abtheilung in Vorschlag gebracht hat, denn ih habe die Ueberzeu- gung, daß wir später auch das erlangen werden, was außerdem nothwendig ift.

Abgeordn. von Auerswald: Fch {ließe mich diesem Vor- schlage an, ohne die anderen dabei ausgesprochenen Ansichten alle zu theilen.

Abgeordn. Grabow: Jh glaube, wenn wir den so modifizir- ten Antrag des geehrten Mitgliedes, welches so eben gesprochen, zur Abstimmung bringen, uns zwei Hauptkriterien in der neuen Kriminal= Ordnung fehlen, nämlih: 1) der Anklage - Prozeß, da wir jeßt die Juguisitions-Maxime haben, und 2) die neue Beweis Theorie, welche gear inves ist auf die Ueberzeugung des Richters. Es muß in den

ntrag kommen: Oeffentlichkeit, tündlihkeit, Anklage - Prozeß und die auf die Ueberzeugung des Richters gegrlindete Beweis-Theorie.

Referent von Werdeck: Jh habe auch dasselbe edenfen vi go wie das geehrte Mitglied aus Pepe indessen glaube ich, daß das, was wir eigentlich wollen, näher auszudrücken, Gegenstand der Motivirung des Gutachtens sein wird, und von diesem Stand- punkte aus habe E nichts gegen den Vorschlag des geehrten Mit- gliedes; ih glaube aber, ba das geehrte Mitglied auch kein Be-

denken haben würde, wenn die Fassung so gestellt würde: „An Se. Majestät die ehrfurchtsvolle Bitte zu richten, auf den allgemeinen Grundlagen des Geseßes vom 14. Juli 1846 und der Verordnung vom 7. April u. #. w.“ E (Einige Stimmen: Ja wohl! sehr gut!) Justiz-Minister Uhden: Das Gesetz is} angegriffen worden, einmal darum, weil es den Ständen nicht vorgelegt worden. Es ist das als ein Wunsch oder gewissermaßen als eine Rüge in einer Pe- tition ausgesprochen worden. Die Regierung is bisher von dem Grundsaße ausgegangen, daß die Berathung prozessualischer Gesebe als solcher niht zur Kompetenz der Stände gehören, und es sind auch Allerhöchste Entscheidungen darüber vorhanden. Das Nähere darüber wird der späteren Diskussion vorbehalten bleiben. Es sind aber au zweitens gegen einzelne Bestimmungen des Geseßes Erinnerungen aufgestellt worden. Jch habe bis jebt absichtlich nicht die Verthei= digung des Gesetzes gegen diese Angriffe übernommen, weil es mir niht an der Zeit schien, indem noh nicht der Abtheilungs - Vortrag vorliegt. Jh will das blos erwähnen, damit nicht geglaubt wird, daß 1h diese Angriffe für begründet halte. 4

Marschall: Da Niemand mehr das Wort verlangt, \o is die Berathung geschlossen. Es fragt sih, ob der Herr Abgeordnete von Donimiersfi darauf verzichtet, daß sein Amendement jeßt zur Sprache fomme, und ob er es vorbehalten wissen will, bis das Gutachten über den darin angeregten Gegenstand vorliegt? |

Abgeordn. von Donimiersfki: Jch wünschte allerdings, daß mein Antrag bis dahin ausge|ebt würdez ih weiß nicht, wie wir über die betreffende Petition berathen sollen, wenn jeßt beschlossen würde, das Geseh möge pure eingeführt werden. :

Marschall: Jch bitte nohmals den Antrag der Abtheilung zu verlesen. -

(Dies geschieht durch den Referenten.) :

Abgeordn. von Donimierski: Jh weiß nicht, ob das daj selbe is, als wenn wir sagen: Einführung des Geseßes vom /. Apnl d. J: S N

Marschall: Wenn es der Derr Antragsteller verlangt, fo will ich über sein Amendement abstimmen lassen. Die erste Frage, die das Amendement betrift, ist: Soll jebt hon beschlossen werden, das öffentliche und mündliche Kriminal - Verfahren einzuführen, mit dem Vorbehalte, daß dies nicht ohne den Beirath der Stände ge- hehe? Ueber die weitere Frage würde die Beschlußnahme auszu- seßen sein. s -

Abgeordn. von Auerswald: Jst schon entschieden worden, daß über die Fassung des Herrn Referenten abgestimmt werden soll? Jh würde sür die des geehrten Herrn, der vor mir ibt, unbedenklich stimmen, während ih mich nicht für die des Herrn Referenten erflä- ren könnte. Da aber der Herr Referent der Meinung ist, daß beide Fassungen dasselbe enthielten, wird er vielleicht geneigt sein, die sei=- nige zurückzuziehen. 4

Referent von Werde ck: Jch thue dies sehr gern. /

Abgeordu. Graf von Schwerin: Es scheint doch nothwendig zu sein, daß zunächst über das Abtheilungs - Gutachten abgestimmt würde, und dann über das Amendement, weil man jenes nämlich an- nehmen und dieses dann noch hinzufügen fann. Es ist aljo das Amendement das Plus, das Abtheilungs-Gutachten das Minus. Es ist zweckmäßig, nach dem bisherigen Modus zu verfahren , erst über das Abtheilungs = Gutachten abzustimmen und dann noch zu fragen, ob noch hinzugefügt werden soll, daß dieses Verfahren nur nach Anhörung der Stände eingeführt werden soll. : 4

Marschall: Die beiden Meinungen stehen neben einander, feine bedingt die andere oder ließt sie aus, und also bin ih damit einverstanden, daß vorher der Vorschlag des geehrten Mitgliedes aus Preußen zur Abstimmung fommtz; derselbe geht dahin, daß die Be- ziehung auf das Geseß vom 17. Juli 1846 ganz weggelassen werde, Die Frage wird also O . |

„An Se. Majestät den König die ehrfurchtsvolle Bitte zu richten, die Ausdehnung des durch das Geseß vom 17. Juli 1846 einge- führten öffentlichen und miindlihen Kriminal - Verfahrens auf alle Theile der Monarchie, in welchen die Allgemeine Kriminal - Ord= nung gilt, beschleunigen und die derselben etwa entgegenstehenden Hindernisse beseitigen zu wollen.“

Eine Stimme: Welches Verfahren ist hier gemeint, das aus der Rheinprovinz, oder das, was jeßt in Berlin eingeführt ist ?

Marschall: Wenn diese Fassung nicht angenommen werdet sollte, so wird eine andere vielleicht von dem Herrn Antragsteller vor- geschlagen werden. S

“Eine Stimme: Ich wollte uur bemerken, ob denn nicht über das Gutachten der Abtheilung abgestimmt werden soll, und wenn das verworfen werden sollte, über das Amendement. Aber über den Vorschlag der Abtheilung nus abgetinme wm

Eine Stimme: Es würden wohl alle Zweifel {hwinden, wenn die Fassung dahin beliebt würde, daß darin ausgesprochen wäre, ob blos öffentlich _mündliches Gerichtsverfahren oder Ge- \hworenengerichte eingeführt werden sollen. ; s E

Marschall: Jch will den Antrag, wie er jeßt formulirt ist, nochmals vorlesen.

(Es geschieht) _ A Î

Diejenigen Herren, welche für diese Fassung sind, bitte ih auf- zustehen. : e i (Es erhebt sich eine große Majorität.)

Soll nun das Amendement so lange ausgeseßt bleiben, bis das betreffende Gutachten hier zur Berathung kommt ?

(Einstimmig: Ja !) : E

Das jetzt folgende Gutachten betrifft den Antrag auf Dessent- lichkeit des Anklage - Vortrages und der Urtels - Publication auch bet den bei verschlossenen Thüren zu verhandelnden Kriminalsachen.

Referent von Werde ck (liest vor):

Gutachten der

fünften Abtheilung der Kurie der drei Stände des ersten Vereinigten Landtags

auf

den Antrag des Abgeordneten Dr. Zimmermann auf Oeffentlichkeit des Anklagevortrages und der Urtels= Publication auch bei den bei verschlossenen Thüren zu verhandelnden Kriminalsachen.

Im §. 17 des Geseßes vom 17, Juli 1846 isst wörtlich vor- geschrieben : : - d Alle bei der Sache nicht betheiligten Personen müssen si aber, entfernen, wenn der Angeklagte darauf anträgt oder das Gericht dies aus Gründen der öffentlihen Ordnung oder Sittlichkeit für anç E erachtet. ver Antragsteller findet hierin einen Widerspruh mit dem Prin-

zipe der Oeffentlichkeit und gründet hierauf den oben in der Ueber- chrift präzisirten Antrag, indem derselbe davon atgehe, daß die cit

effentlihfeit die alleinige an die Stelle der Aktenmähßigkeit getretene Gewähr eines geseßmäßigen Verfahrens sei, übrigens aber in der

Anklage so wenig, als in dem Urtel, das jedo, wie vorausgesept

wird, ohne Gründe zu publiziren, etwas die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit Verleßendes zu finden möglich sein wide di Jndessen kann nach Ansicht der Abtheilung in den t, Es Oeffentlichkeit auszuschließen ist, die Veranlassung e 20s wird bei der Mehrzahl derselben eintreten, nicht dlich ab. gen Thatumständen beruhen, welche sich bei der m "Aufl Me bit lung herausstellen, sondern durch den Gegenstand 4 n j A begründet sein. Der Grund der Anstößigkeit liegk Tefu N bb he flage selbst, weil davon deren Zulässigkeit oder Aus\ch En Eg. Ueberdies würde in der Veröffentlichung der Anklage ohne Veröffent lichung der Vertheidigung eine Verleßung des Angeklagten enthalten une ; r erfahren würde, welcher Verdacht auf

ein, ‘weil das Publikum nur E], : L lm laste, aber Licht, was zu seiner Entschuldigung oder Rechtferti-

gung Bedi Veröffentlichung des Erkenntnisses ohne Gründe er- scheint äußerst bedenklich, weil au bei einer Epe hung es für die offentliche Meinung sehr wesentlih darauf an ommt, ob der Ange- flagte für vóllig gerechtfertigt oder nur wegen mangelnden Beweises für nicht überführt zu erachten |€l, während umgekehrt bei einer Ver- urtheilung es überaus wesentlich i, zur Bildung einer Ansicht die Gründe derselben zu kennen. Ueberdies 1st auch die Vorausseßung, als sei die Oeffentlichkeit an die Stelle der Aftenmäßigkeit getreten, insofern unrichtig, als lehtere durh erstere keinesweges ausgeschlo#= sen ist. E E s Z

Die Abtheilung is daher einstimmig der Ansicht, daß der Antrag nicht zu befürworten set.

Berlin, den 10. Mai 1847, Die fünfte Abtheilung der Kurie der drei Stände.

von Bodelschwingh. von Sauden. von Werdecck. Freiherr oon Nordedck. Gon Galen, Bexrtiam Zirmuen, Lon Schmidt. von Wedell. Neumann. Pian. SOulr, Potworowski. Marx. Przygordzki. Thomas. i Jordan. von Gaffron.

Marschall: Da der Antrag nicht befürwortet is, so muß i, ehe er zur Berathung kommen fann, fragen, ob er in der Versamm lung die gesemäßige Unterstützung findet ?

(Wird nicht unterstüßt.) Der Antrag kann also nicht zur Berathung fommen. Es folgt nun- mehr das Gutachten, betreffend die Auf hebung der Sonderung in Theile bei den Vereinigten Landtagen. Referent von der Heydt (liest vor):

Gutachten der vierten Abtheilung der Kurie der drei Stände, betreffend

die Petition des Abgeordneten von Becerat h, wegen Aufhebung der Sonderung in Theile bei dem Vereinigten Landtage.

Zur Begründung des auf Aufhebung des §. 17 der Verord= nung vom 3. Februar gerichteten Antrages hat der Abgeordnete von Beckerath Folgendes angeführt: i

_,„Die allgemeine Landesgeseßgebung kennt feinen Unterschied

der Stände und Provinzen, jeder Staats=Angehörige ist ihx gleich= mäßig unterworfen. Sie kann daher Partikular-Juteressen nicht als solche, sondern nur in ihrem Verhältniß zum Gesammt=-Juteresse berüdsihtigen, und nur dadurch, daß sie das Lebtere als maßge- bend betrachtet, ihr Ziel, die allgemeine Wohlfahrt , erreichen. Wäre sie an partielle Zustände, an starre Besonderheiten gebunden, so würde eine dem Entwickelungsgang des Volks entsprechende Fortbildung ihrer Normen unmöglich sein, und ein so in dem edel- sten Theile scines Organismus gehemmter Staat müßte alle Le- bensfraft verlieren und dem Verfall entgegengehen. Wie aber der Willens-Entschluß des Geseßgebers nux auf das Gesammt- Interesse gerichtet sein kann, sv missen auch in der Institution welche zum Beirath berufen ist, in dêr allgëmeitiên Landès = Ver= eno alle divergirende Sonder - Jnteresseu durch gegenseitige Durchdringung stich zu einer Einheit vermitteln. Jhr Beruf ist ja eben die Darstellung dieser Einheit, in welcher kein Bestandtheil unbeachtet bleibt, in welcher aber alle zu einem unzertrennlichen Ganzen organisch sich verbinden. Die verschiedenen sozialen Fn- teressen finden in dem Wahlgeseße, welchem nah unserei Ver- fassung cine Eintheilung in Stände zum Grunde liegt, ihre Be- rücsichtigung, das provinzielle Leben wird in seiner Cigenthüm- lichkeit dur die provinzialständische Verfassung gewahrt und ge- pflegt; wo aber der Jnbegriff des gesammten staatlichen Lebens in einer Central= Justitution zusammengefaßt werden soll, da kann der einzelne Stand, die einzelne Provinz eine abgesonderte Stel- O M At, j sg e 1 dem Ganzen (oszureißen, ja sich mit demselben in Konflikt zu seßen, nicht in Anspruch nehmen. Ein solches Recht i unvereinbar mit der Bestimmung einer Landes- Bertretung, der Krone den nach allseitigér Erörterung festzestellten Wunsch des Volks, uicht einzélner Stände und Provinzen, dar- . Zulegenz es ist unvereinbar mit ihrem Beruf, alle Richtungen des National - Lebens in einem Mittelpunkt zu vereinigen, von welchem aus das Bewußtsein eines gemeinsamen Staats - Verbandes sich durch alle Kreise der bürgerlihen Gesellschaft ergießt; es ist endlih unvereinbar mit ihrer Aufgabe, die Einheit des Staats, auf welcher die Kraft des Staates beruht, moralisch immer fester zu begründen, So lange die allgemeine Stände- Versammlung nicht als eben {o untheilbar betrachtet wird, wie das Land, das fie vertritt, so lange der Krone einerseits und jedem Stande, jeder Provinz andererseits vorbehalten bleibt, eine Sonderung in Theile herbeizuführen, so lange ist diese Institution der Gefahr ausgeseßt, statt des Gesammt=Jnteresses Partikular Interessen zu vertreten, das National-Gefühl zu {chwächen, statt zu stärken, die Staatskraft zu zersplittern, statt zu sammeln, und somit die Zwecke, zu welchen sie bestimmt ist, nicht nur nicht zu fördern, sondern denselben geradezu entgegenzuwirken,“ i

Wenngleich die Abtheilung darüber einig war, daß die An- wendung der fraglichen Bestimmung über die Sonderung in Theile bei der einheitlichen Tendenz des Vereinigten Landtags immer nur als ein unerfreuliches Ereigniß betrachtet werden könne, so trug die Majorität der Abtheilung dennoch Bedenken, den vorliegenden Antrag zu befürworten, weil es nah ihrem Dasür- halten in den einzelnen Provinzen und Ständen mit Rücksicht auf die verschiedenen Partikularitäten und Interessen sehr wünschenswerth erscheinen könute in den angegebenen Fällen, zur Wahrung der be- sonderen Rechte oder Interessen mittelst eines abgesonderten Gutach= tens der Allerhöchsten Entscheidung zu submittiren.

Die Minorität (zu welcher der Referent sich bekennt) hielt da- gegen die Gründe des Antragstellers, welchen jie überall beitrat, für durchgreifend und entscheidend. Sie glaubte, für den Vereinigten Landtag das Vertrauen in Anspruch nehmen zu müssen, daß er die besonderen Juteressen einzelner Provinzen und Stände, nah vorhe= riger gründlicher Erörterung, so weit als zulässig, pflichtmäßig berück-

873 sichtigen werde; sie wandte ein, daß das dem Vereinigten Landta für Steuern und Anleihen eingeräumte Beschlußrecht paralysirt tg wenn bei jedem Einspruch einzelner Provinzen oder Stände nicht die Entscheidung des Landtags, sondern lediglih die in solchen Fällen einzuholende Allerhöchste Entscheidung maßgebend sein solle daß fer= ner da, wo es sich um Gutachten oder Petitionen handle die ab- weichenden Meinungen in einzelnen Provinzen und Ständen bur das Protofoll, die Stenographie und die zu veranlassende namentliche Abstimmung, endlich auch durch die Anwesenheit des Königlichen Kommissarius hinreichend konstatirt seien, um bei der darauf ¡8 er- folgenden Allerhöchsten Entschließung die gebührende Berücksichti zu finden. i Ma y Die Abtheilung beschloß bei der demnächst erfolgten Abstimmun mit 14 gegen 3-Stimmen ihr Gutachten dahin abzugeben : / „daß dem Antrage auf Aufhebung des §. 17 der Verordnung vom 3. Februar c., betreffend die Sonderung in Theile , keine Folge zu geben sei.“ : A Berlin, den 14. Mai 1847.

Die vierte Abtheilung der Kurie der drei Stände.

Graf von Löben. von Peguilhen. Schie. von- Katte Sattig. Riebold. von Poninsfkfi. Paternowski. Nethe von Arnim. Bornemann. von derx Heydt.

M . ( Le N , , wn R e A Mia de t V a ükunà fiidel Di p d) Ae Ne in der Versammlung Un- Faden, ( . iejenigen, die dafür stimmen, bitte ih, aufzu-

: (Wird ausreichend unterstüßt.) s L T M ti Jh habe bereits bei einer anderen s g Gelegenheit gehabt, mich darüber zu äußern, wie wün schenswerth es jet, dap alle Mitglieder des Vereinigten Landtages bier möglichst die Gesammt - Juteressen des Vaterlandes ins Auge fassen und sie zu befördern streben, nicht aber sih durch provinzielle oder \tändische Juteressen hinreißen lassen möchten, jene größeren Ju- teressen aus den Augen zu verlieren. Wenn nichtsdestoweniger in dem Geseb vom 3, Februar 1847 die Möglichkeit der Sonderung in Theile beibehalten is, nach Analogie derjenigen Bestimmungen, welche sih in den provinzialständischen Geseben befinden, o hat dabei die Möglichkeit vorgeschwebt, daß allerdings, wie auch die Majorität der Abtheilung anerkannt hat, Fälle vorkommen können, wo ungeachtet der genauen Beachtung des eben ausgesprochenen Grundsaßzes es im Jnteresse einzelner Provinzen oder Stände wünschenswerth sein könnte, ihre abgesonderte Meinung an den Thron Sr. Majestät des Königs zu bringen. Jch bitte zu erwägen, daß niht allein solche Gegen- stände, welche die gesammte Monarchie, sondern auch solche, welche mehrere einzelne Provinzen betreffen, der Berathung und ‘der Peti- tion der hohen Versammlung unterliegen, und daß es also möglich wäre, daß die Versammlung nach ihrem besten Wissen und Gewissen Anträge tellt, welche die einzelnen Provinzen präsudiziren könnten, und daß es dann doch wünschenswerth bliebe, den Weg zur Aeuße-= rung der abgesonderten Ansicht offen zu erhalten. z

Wenn aber bei der Majorität der Abtheilung in dem uns vor- liegenden Gutachten gegen diese Ansicht deshalb sich ein Bedenken erhoben hat, weil das dem Vereinigten Landtage für Steuern und An- leihen eingeräumte Beschlußr e cht dadur par alysirt würde, wenn bei jedem Einspruch einzelner Provinzen oder Stände nicht die Entscheidung des Landtags, sondern lediglich die Allerhöchste Entscheidung maßgebend sein solle, 0 muß hier nothwéndig ein Mißverständniß obwalten, Jn Beziehung auf die Propositionen von neuen Steuern und Anleihen steht die Sache so,, daß Se. Majestät die Proposition an die Stände richten, ob fie ihre Zustimmung dazu geben wollen, neue Steuern aufzulegen oder neue Tarlehen zu machen. Antwortet die Majorität der hoben Versammlung mit „Nein“, so sind Se. Majestät der König nicht ermächtigt, die Steuer zu erheben oder das Darlehne zu nego= ziiren. Dadurch aber, daß die hohe Versammlung „Ja“ sagt, ist Sr. Majestät noch nicht die Verpflichtung auferlegt, die Steuer wirk lih zu erheben oder die Schuld zu fontrahiren. Von einer Beschluß- nahme der hohen Stände - Versammlung fann also in diesem Sinne nicht die Rede sein, vielmehr hat die Krone allein den Beschluß zu fassen, ob neue Steuern ausgeschrieben und ob Darlehen gemacht werden f\ollen, sobald die hohe Versammlung ihre Einwilligung dazu gegeben hat. Hätten z. B. Se. Majestät die Absicht ausgesprochen, eine neue Steuer zu erheben, die hohe Stände - Versammlung hätte ihre Zustimmung gegeben, eine einzelne Provinz aber die Bitte ge-= stellt, daß nichtsdestoweniger Se. Majestät die Gnade haben möchte,

von dieser Steuer -Erhebung zu abstrahiren, so würde es allerdings

zur Entscheidung des Königs gestellt sein, ob die Erhebung erfolgen solle oder nicht. Keinesweges aber könnte man deshalb sagen, ein Beschluß der Stände-Versammlung sei dur die Einzel-Bitte einer Provinz paralysirt. :

Eine Stimme: Jch bitte, mir einige Worte vom Plaß zu gestatten. l

Referent von der Heydt: Zuerst wollte ich die Versammlung, um Mißverständuisse zu verhüten, besonders darauf aufmerksam machen, daß die Petition auf Aufhebung der Sonderung in Theile oder auf Aufhebung des §. 17 des Gesebes vom 3, Februar blos den Ber= einigten Landtag betrifft und nicht die Aufhebung der Sonderung 11 Theile bei den Provinzial-Landtagen. Dann möchte ih auf die Be merkung des“ Königlichen Herrn Kommissars erwiedern, daß die Mei nung der Minorität (denn der Herr Kommi)sar haben sich wohl nur versprochen, wenn sie Majorität gesagt haben), daß nach e Mei= nung der Minorität der Abtheilung das Beschlußreht des Bereing ten Landtags paralysirt wid in den Fällen, daß ei abgesondertes Gutachten auch Sr. Majestät zur Entscheidung vorgelegt wird. Es heißt nämlich in dem betreffenden Paragraphen: _ 4 E „Hält bei einem Gegenstande, in Hinsicht dessen das Interesse der verschiedenen Stände oder Provinzen gegen einander geschieden ist, ein Stand oder eine Provinz dur einen nah Vorschrift des s. 16 zu Stande gekommenen Beschluß sich verleßt, }0 findet eine Sonderung in Theile statt, sobald eine Mehrheit von zwei Dritt- theilen dieses Standes oder dieser Provinz es verlangt. - „Jn solchem Falle berathet jener Stand oder jene Provinz für sich besonders und giebt ein besonderes Votum oder Gutachten abz die daraus hervorgehende Meinungs = Verschiedenheit wird demnächst Uns zur Entscheidung vorgelegt. „Auch für andere Fälle behalten Wir Uns vor, von jedem der

sich eine Provinz oder ein Stand in einem Präjudi: hex Sie sind ja hier anwesend; ih bin wenigstens für 3 befinden könnte. her ih angehöóre, ganz unbesorgt, daß die Juteresen Provinz, wel judizirt würden. Jch stirame daher dafür “daß da Derselben prä- ganz aus dem Gesetz beseitigt werde. ( [€710 in partes Abgeordn. von Olfers (vom Plaß): Meine durch den Herrn Kommissar bereits vorgetragen , so t Wort verzichte. S h Abgeordn. von Werdeck: Jch bin im Begriff, mich Gutachten zu erklären. Jh muß auch Veranlassung nehmen Q as aufmerksam zu machen, wie im Allgemeineu unsere Berathung ra neues Stadium getreten is. Wir haben uns bisher aus schließlids A Gegenständen beschäftigt, welche entweder nur reglementarischer Na tur waren oder das Verhältniß der Versammluna nach außen bin e Gegenstande hatten. Gegenwärtig is durch den oorlieaenden ,

Gründe sind a 1 auf das

eine Veranlassung zur Berathung geboten, die sich auf unse

sten Interessen und Verhältuisse , auf die Grund!

\hen Bildung bezieht, ih muß daher um die Erlaub

tiefer in die Sache einzugehen, und zum Verständniß dessen,

in Beziehung auf die Sache selbst zu sagen habe, noá

den Standpunkt hinzuseßen, auf dem ich mich befinde.

von aus, daß jede Versammlung, die in großer Zahl zu

ten ist, wie die unsrige, sih nothwendig in Varteien au

Jch glaube nämlich, daß es nicht möglich if, bestimmte

bestimmte Prinzipien zur Geltung zu bringen,

außerhalb der Versammlung gewisse Verständigun

den haben, um dann denselben nach einer

Seite ‘hin Geltung zu verschaffen. Jch bin

Parteikämpfe der Sache nur förderlich sein können,

auch siege oder unterlige, immer der Lorbeer dem

Wenn ich hiervon ausgehe, so glaube ih ferner,

tracht zu ziehen haben eine doppelte Stellung.

auf die Stellung zur Krone, und in dieser Beziehun

wir Alle nur Ein Gefühl theilen, nämlich das,

unberührt von der Verschiedenartigakeit unserer

sehen, sie kräftig und mächtig zu erhalten.

was uns unmittelbar berührt, nämlich unsere (

Hier sind gewisse Verschiedenheiten der Auffassung bei glei

haftigkeit und Gewissenhaftigkeit möglich; sie sind niht nur

sie sind auch vorhanden. Was ich nun für das Land im habe, was ich für unumgängliches Bedürfniß und für weiteren Entwickelung durchaus erforderlich halte, das is die Ständische Freiheit. Nach meinen Ansichten verbürgt das Patent vom 3. Februar c. die ständische Freiheit. Jch will nicht darüber rechten, was ih mir in dem Patente noch anders Fewünscht hätte. Jch sehe es als ein fait accompli an. Einen dringenden Wunsch, den ih noch hege, und den wir auf dem gesetmäßigen Wege zu verfolgen haben, is die periodische Wiederkehr. Wenn ich“ aber sage, das Patent verbürgt die ständische Freiheit mehr als alles Vor angegangene, so glaube ich, daß der Schwerpunkt in dem Anerkennt= niß der Krone liegt, uns bei Anleihen zuzuziehen, und daß unsere Zustimmung bei Ausschreibung von Steuern erforderlich sei. Jh mache darauf aufmerksam, daß die Freiheit von England auf dem Steuerbewilligungs-Recht beruht. Wenn wix daher zur Steuerfrage

übergehen, wenn hier die Frage wegen der zu machenden Anleihe vorgelegt wird, so werde ich das Bedürfniß gewissenhast prüfen und mein Votum so abgeben, wie ich es nöthig halte, daß die Anleihen und die Steuern \treng zu dem Zwecke verwendet werden, die wir, das Land und die Krone, im Auge haben. So, meine Herren, ver= stehe ich die ständische Freiheit. Jch sage aber eben die ständische Treiheit, denn ih gehe davon aus, daß in alten Staaten, wie der unsere einer is, nur allein ständische Freiheit möglich ist, d. h. näm- lich, eine nach den vorhandenen Interessen gegliederte Betheiligung der verschiedenen Unterthanen Klassen am Regiment. Jch rede nicht davon, ob solhe Ordnung, wie ste hier gegenwärtig besteht, einer Nachlzülfe bedarf; tch glaube, daß mit der Zeit, vielleicht auch chon jeßt, Reformen und Verbesserungen nach einer oder der anderen Seite hin nöthig sind. Jch will dies unberührt lassen, ich glaube aber, das Prinzip der ständischen Gliederung missen wir festhalten. Erlauben Sie mir, Jhre Blicke auf die Länder hinzulenken, die uns benahbart sind, wo aber die ständische Gliederung nicht besteht : ih blicke auf Frankreich; dort sind seit 60 Jahren ich weiß nicht genau ich glaube aber 8 verschiedene Verfassungs =- Versuche gemacht, alle pro= flamirten Freiheit und (Gleichheit; frageu wir, was 11 das Resultat ? Wie Frankreih gegenwärtig vor uns liegt, beherrschen 250,000 Wäh= ler ein Land von 34 Millionen Einwohner. Was sind diese Herr= her? Es sind ehrenwerthe und angesehene Männer, aber es fon= zentrirt si die Herrschaft auf den Grundbefiß größerer Eigenthümer, Fabrif=Unternehmer und Gelehrte. Das Land selbst wird größten= theils von Pächtern bebaut oder denjenigen wenigen Klassen freier, unabhängiger Eigenthümer, die nit zu derjenigen Klasse gehören, die 300 Fr. Steuer bezahlen, also nicht vertreten sind. Das Recht, wie es in vielen französischen Schriften den regierenden Klassen vor= geworfen wird, das Recht haben sie auch zur Mitregierung, aber gel= tend machen können sie es nit, weil sie niht 300 Fr. Steuer be= zahlenz ist das Freiheit? Jn Belgien haben wir allgemeine Wahlen. (Ruf: zur Sache!)

Jch glaube, ich bin in der Sache ; ih will beweisen, daß die Entwike= lung ohne ständische Freiheit nicht möglich ift.

Marschall: Es ist nicht erlaubt, den Redner zu unterbrechen. Abgeordn. von Werdeck: Wir haben in Belgien allgemeine Wahlen. Jch bin in die dortige Verfassung nicht näher eingedrungen, ih weiß nur, daß sie besteht, aber ein Zustand, wo in einer Provinz in einem Jahre die Bevölkerung um 20,000 Seelen zurücgeht, ist fein glücklicher. Das, glaube ih, wird sih auh Jeder gestehen. Fragen wir, wie ist es in England? England dies Muster der Frei= heit in dieser Beziehung steht es gegen uns zurü, denn in England is der freie Stand der kleinen Grundbesißer nicht vertreten, und was ist erfolgt? “Dieser freie Stand, der die Blüthe der Ritterschaft von Tranfreich bei Assincourt und Poitiers vernichtet, ist untergegangen, weil er keine Vertreter in den Stände-Versammlungen gefunden hat. Nord-Amerika können wir niht zum Muster nehmen, ein Land, wo von 17 Millionen Einwohnern 25 Millionen Sklaven sind, kann uns niht zum Muster dienen, also ich wiederbole es, was der Freiheit förderlich i}, is die ständische Entwickelung. Jn dieser ständischen Formation, wie wir sie haben, blüht uns eine \{öne Zukunft, in ihr ist uns Gewähr gegeben, daß wir die Gefahren überdauern werden, die

Vier Stände oder jeder der Acht Provinzen des Vereinigten Land= tags, wenn Wir es für angemessen erachten, abgesonderte Gutachten zu erfordern.‘

Jch erkenne an, daß in dem einen oder anderen Falle immer Se. Majestät über die Ausführung zu entscheiden habe, aber nichts- destoweniger wird gewissermaßen doch der Beschluß des Plenums pa= ralysirt, wenn das abgesonderte Gutachten mit derselben Kraft, wie der Beschluß des Plenums an die Krone, gelangt, und nun Se. Ma=- jestät zwischen einem und dem anderen entscheiden. Jch bin ganz der Meinung des Herrn Antragstellers, daß hier in der Central-Ver- sammlung der Stände genugsam die Interessen der einzelnen Pro= vinzen und Stände gewahrt sind.

Jch besorge nicht, daß, wenn hier ein Gegenstand berathen wird,

Europa gegenwärtig bedrohen. Was Europa fehlt, ist die Organisa= tion der Arbeit, wir haben einen großen Fortschritt in Beziehung auf die Organisation der Arbeiter gethan. Jhn haben unsere Fürsten hervorgerufen, indem sie den Stand der kleinen Grundbesizer shufen. Wenn wir auf diesem Wege weiter fortgehen, so werden sich auch Mittel und Wege finden auch Jenen Vertretung zu {a}en. (Ungeduld und Tumult in der Versammlung.)

Meine Herren, ih babe {on einmal das Unglück gehabt, Jhnen zu mißfallen, ih glaube aber, meine Worte haben großen Anklang -im Lande gefunden, und daher bitte ib, mih ausêreden zu las- sen. Meine Herren, die Garantie für unsere Freiheit liegt in der Reform, und sie liegt darin, daß jedes wichtige Verhältniß eine selbst- ständige Vertretung findet. Das ständische Element, i wiederhole