1847 / 149 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

densoige der Redner bestimmt, weil dadur alle Frische und eber digkeit in der Diskussiou' verloren geht; die Diskussion muß no e so dig ermüdend und shleppend werden, wenn wir z. B. sechs un sen gut stglisirte und noch \o gut memorirte Reden E S bas von welchen die fünf leßten Reden nur mit anderen ständi z- j wiederholen, was wir von dem ersten Redner bereits L nb B die hört haben. Solche Reden stehen isolirt da, e ezäumtes d Diskussion einzugreifen. Sie sind oft nur m Se Tenn; zücht wohlgesatteltes Paradepferd, welches der ho shulge recht vorgeritten minder aber au den Kommittenten möglichst n ivenn: fseczweiß- wird. Ganz anders wird die Sathe mig des Reglements ge- r L Bestimmung des allegirten Sibre bn der Disfussion vom Playe nau befolgt, wenn das Wort ftr bann Schlag um Schlag dem aus erbeten werden kann. S wiederum dieser jener folgen, Es Angriffe die Vertheidigung Sh eintreten: und diese is vor Allem wird eine spezielle D für unsere Verhandlungen. Wir d Ms Zeit, sondern auh an Gründlichkeit der Dis- werden nicht allein n Lauch nicht leiht mehr der Fall eintreten, kussion gewinnen; s rh sehr lange, sich häufig mehr auf der daß die Versammlung, dus t : , C [s auf dem Grunde bewegende Reden ermüdet, den Oberste Diskussion und die Abstimmung verlangt, während sehr GEEE Punête bei der Berathung noch gar nicht zur Erörterung ge- N find. Hiernach erlaube ih mir an den Herrn Marschall die Bitte zu richten: nit ferner Anmeldungen zum Reden vor der Dis- fusston selbst zulassen, sondern mit aller Strenge die angeführte Be- stimmung des Reglements aufrecht halten zu wollen. Jh darf bei der rior M in diesem Saale wiederholt anerkannten Gewissenhaftig- feit, womit Sie, Herr Marschall, die Bestimmungen des Reglements stets zur Ausführung bringen, wohl um so mehr auf Gewährung meiner Bitte rechnen, als ich mich dabei nah dem, was ih so eben vorzutragen die Ehre hatte, der Zustimmung der hohen Versammlung versichert halten zu dürfen glaube. ; Gd Hung

Marsch all: Es giebt Bestimmungen des Reglements, die so

deutlich sind, daß der Marschall von denselben auf keinerlei Weise ab- weichen fannz es giebt andere, wo ihm ein gewisser Raum gelassen ist. Bei diesen leßteren wird er allemal suchen, den Wünschen der hohen Versammlung sih zu bequemen. Die jeßt in Frage gekommene Bestimmung is eine der leßteren Art. Jh meinerseits habe gar feine Art von Vorliebe für lange Anmeldungen, es würde mir eben so lieb sein, wenn die Herren blos durch Aufstehen zu erkennen gäben, daß sie sprechen wollen; ih habe nur aus einer früheren sehr ausführ- lichen Diskussion abzunehmen geglaubt, daß es der Wille der hohen Versammlung sei, es bei dieser Gewohnheit, wie sie sih eingeführt hat, zu belassen. Bei den Berathungen über das Reglement war darauf angetragen worden, es solle nicht mehr gestattet sein, sih ver der Sihung zum Sprechen zu melden; die hohe Versammlung wollte aber damals auf einen solhen Antrag nicht eingehen. Das ist die Ursache, warum ich keine Aenderung in dieser Gewohnheit es ist eine bloße Gewohnheit habe eintreten lassen. Sollte jeßt noch die hohe Versammlung in ihrer Majorität den Wunsch äußern, daß es so, wie es der Herr Antragsteller wünscht, gehalten werde, so habe ih meinerseits durchaus nichts dagegen einzuwenden

Abgeordn. von Auerswald: Jch glaube, daß die Diskussion über diesen Punkt bei Gelegenheit des Reglements, die der Herr Marschall so eben erwähnt hat, sich auf die Frage bezogen hat, ob man sich nur am Tage der Diskussion, jedoch vor eröffneter Sipung, oder auch an einem früheren Tage melden dürfe, und diese ¿Frage ist von der hohen Versammlung dahin entschieden worden, daß man si überhaupt so früh als man wolle, zum Sprechen melden dürfe; heute is aber die Bestimmung des Reglements von einem geehrten Abgeordueten dahin aufgefaßt worden, daß überhaupt vor der Dis- kussion, vor dem Moment, wo der Marschall sagt, disse Frage steht jeßt zur Diskussion, sih Niemand melden dürfe. Diese Frage, im Gegensaß zu der Frage, ob sich überhaupt vor der Verhandlung, gleichviel, ob an demselben oder au einem früheren Tage Jemand melden dürfe, is früher hier nicht zur Diskussion gekommen, und da- her glaube ih, daß, wenn die hohe Versammlung sich heute dafür erklärt, wofür ih mich meines Theils erklären würde, dies der frü- heren Abstimmung auf keine Weise entgegen sein würde.

Abgeordn. Dr. Zimmermann: Ich habe mir nur erlauben wollen, auf die Bestimmung ded §. © des Reglements aufmerfsam zu machen, die mit der erwähnten Bestimmung in einigem Widerspruch zu stehen cheint, wenigstens eine andere Form für statthaft erklärt, indem es heißt, daß die Ordner die Namen derer, welche das Wort verlangen, zu vermerken und dem Marschall mitzutheilen haben. Es ist auch hierin nicht die Befugniß ausgesprohen worden, daß Mel- dungen vor der Sißzung oder vor Erössnung der Debatte stattfinden können; ih glaube aber, daß diese Bestimmung doch so auszulegen ist, daß an dem Tage, wo Jemand über die Sache zu sprechen be- gehrt, durch den Ordner die Anmeldung erfolgen kann. i

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh kann mich meinerseits dem Antrage des verehrten Abgeordneten aus Westfalen, nur wäh- rend der Diskussion durch Aufstehen das Zeichen zum Reden geben zu dürfen, nicht anschließen ; ih finde darin eine Beschränkung der

reiheit, die ih nach dem Reglement in keiner Weise gerechtfertigt nde. Jh nehme guf §. 5 und §. 15 Bezug, wo nur gesagt ist, Us e ih melden soll, wen n man sich während der Sibung mel- dür Ae R daß man \sich nur während der Sißung melden Freiheit d: Lex vaa also nicht verboten is, hat man natürlich die geord as fand Paß de melden zu können, Wenn ein geehrter Ab- Vorschub geleistet werde e E Daiiebin, Paradepferde zu reiten, Abgeordneter auf einem Berae e ih, muß die Schuld, wenn ein die Zustimmung der Versamm eypserde reitet und er dadurch nicht adet ung erhält, Jeder selb} tragen, und dür- fen wir einem Abgeordneten feine V if ; 7/146 4 ¿ : me Dorschriften weiter darüber machen in welcher Weise er seine Meinun { , , P A ausdrüden will. Auf der ande- ren Seite ist große Gefahr vorhanden , daß, wenn nid 7 , Meldungen angenommen werden, nicht vorher dia Ge ¡t vorher die legt und Reden ausgearbeitet werden können, wir dg Bdiiaur über- - vat-Conversation kommen, die bei einer Versammlung L time Pri sonen eine Unmöglichkeit ist und der gründlichen Diskussi Pers rößeren Eintrag thun würde, als das Verfahren, wie es bish 4 and, was allerdings einige Zeit raubt. Es liegt aber in der: Da tur einer so großen Versammlung, daß die Sachen nicht in der Kürze erledigt werden fönnen. Jch halte es daher durchaus für zweckmt- big, es bei dem bisherigen Verfahren zu belassen, wo es in jedes geordneten eigenèé Konvenienz gestellt wird, bei dem Marschall sich u melden, wenn er will, und dann der Marschall nah der Reihen- lge der Anmeldungen das Wort ertheilt.

Abgeordn. von Auerswald: Jch bemerke zuvörderst auf das, was der Herr Abgeordnete aus Spandau erinnert hat, daß ich die Bestimmung des §. 5 nur Hr eine solhe halte, welhe den Ordner E den Marschall ‘in solchen Fällen, wo derselbe physish gewis- sermaßen scine Function nicht ausüben kann, zu unterstüßen, wenn vielleiht in -jeder Provinz 3, 4, 5 Mitglieder gleichzeitig aufstehen und es für den Marschall von Wichtigkeit ist, zu wissen, in welcher ede ge sie aufgestanden sind, dah aber das Reglement dies bemerke ih mir gegen den eßten geehrten Redner auh der Mei- nung - gewesen sein muß, daß man sich nur während der Sißung

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melden dürfe, geht aus sglgenven Worten hervor : rathung gelten folgende Re eln: j / a) jedes Mitglied, welches zu reden verlangt, zeigt dies dur

Aufstehen an.“‘

Jch glaube, daß ganz einfah aus dieser Bezeihnung {on her=- vorgeht, daß dies nicht anders als in der Sey geschehen kann. Jch hätte nichts dagegen, daß, wenn œine solche Anordnung in der Art, wie es der geehrte Abgeordnete aussprach, zu der- Befürchtung Veranlassung geben könnte, daß dadurch gediegene Reden verhindert und die Verhandlungen in eine Conversation ausarten würdeu, daß dann dieser Paragraph wie bisher weiter ausgedehnt würde. Jh theile aber diese Besorgniß nicht“ und glaube, daß ausführlihe und bedeu= tende Reden nur dadurch vorbereitet werden, daß man ih auf den Gegenstand, der verhandelt werden soll, gründlih vorbereitet und dann in dem passenden Moment sih ausspricht ; während sonst, wenn der Redner mit einer {hon fertigen, vollständig ausgearbeiteten Rede seinen Platz betritt, derselbe leiht in die Gefahr geräth, von der der erste Herr Antragsteller \sprah, daß man über Dinge unwillkürlich noch einmal spricht, von denen bereits die Rede gewesen is, wenn ih auch in anderer Beziehung seine Befürchtungen in diesem Grade nicht theile und am wenigsten hier bestätigt finde. Für diese meine Ansicht, daß auch nah dem von dem Reglement bestimmten Modus eine bloße Conversation in einer so großen Versammlung nicht leicht entstehen dürfte, scheint mir ein sehr bedeutendes Beispiel zu sprechen. Jch glaube mt, daß ih mi täushe, wenn ich behaupte, daß im englischen Parlament eine vorherige Anmeldung nicht zulässig ist, während dies in den französischen -Kammern der Fall is, wo häufig der Fall vorgekommen ist, daß Mitglieder sich des Nachts haben cinschlicßen lassen, um zuerst zum Worte zu kommen. Wenn dies von dem englischen Parlamente begründet ist,

(Abgeordn. Milde: es is so.) so glaube i, daß dieses Beispiel uns wohl jeder Besorgniß über= heben fönnte, und daß, wenn wir in jenen Fehler verfallen, dies nur durch unsere Schuld geschehen möchte. Jch erkläre mich also wieder= holt für den Antrag des geehrten Abgeordneten. s

Abgeordn. von Massow: Jh trete ganz den Anträgen des Herrn Äbgeordueten aus Westfalen und Preußen bei und mache nur auf die einzige Schwierigkeit aufmerksam, die entstehen wird, wenn man sih nicht früher meldet als in dem Augenbli, wo der Marschall den zu berathenden Gegenstand ankündigt, wo dann wahrscheinlich eine größere oder kleinere Zahl Abgeordneter gleichzeitig aufstehen wird. Das hält mich aber nicht ab, dem Antrage beizutreten, son- dern ih glaube, daß der Marschall alsdann die Befugniß hal, die Reihenfolge zu bestimmen, und möchte nur die Bitte hinzufügen, daß die Reihenfolge provinzenweise beliebt würde. |

(Einige Stimmen: Ja! andere: nein!)

Jch glaube mißverstanden zu sein und meine, daß, wenn mehrere Abgeordnete gleichzeitig aufstehen, der Marschall, der die Befugniß hat, zu bestimmen, in welcher Reihenfolge sie sprechen sollen, in dem Fall niht mehrere Abgeordnete aus einer und derselben Provinz hin- ter einander sprechen lassen möge. Í

Eine Stimme: Jch kenne zwar das englische Parlament nicht, aber in Deutschlaud habe ih in dieser Beziehung cine Erfah- rung gemacht. Bei der landwirthschaftlichen Versammlung in Graeb waren 1500 Personen versammelt, und da war die Einrichtung ge- troffen, daß Jeder, der sprechen wollte, dies durch Aufstehen und Nennung des Namens bezeichnete; sie wurden dann aufgerufen, die Tribüne zu besteigen und, es sprach Jeder, was die Diskussion erfor derte. Wenn dies dort möglich war, wird es um so eher auch hier möglich sein. - L :

Abgeordn. von Lattorff (vom Play aus): Jch schließe mich vollkommen dem Antrage des Abgeordneten aus Westfalen anz sollte er aber nicht angenommen werden, fs erlaube ich mir den Vorschlag, daß die- jenigen Herren, die sich früher melden, anzugeben haben, ob sie für oder ge= gen einen Gegenstand sprechen wollen, und daß diese dann alterniren, wie es in der französischen Kammer der Fall ist. Jch bitte ausnahms= weise, daß mein Name genannt werde, um die Möglichkeit zu haben, wenigstens den Unsinn korrigiren zu können, der leider jedesmal meinen furzen Worten in den stenographischen Berichten untergelegt wor= den ift.

Eine Stimme: Jch glaube, daß der Vorschlag des Herrn Abgeordneten aus Westfalen angenommen werden muß, weil er sich auf das Reglement stüßt und wir nicht das Recht haben, dieses ab= zuändern.

j Abgeordn. Milde: Jch kann dem, was eben gesagt worden ist, nicht vollkommen beitreten; denn wäre das Reglement so klar, als es das geehrte Mitglied vorausseßt, so hätte gewiß der Herr Marschall die Juterpretation dem Reglement gegeben, die von einem geehrten Mitgliede aus Preußen demselben jeßt und nachdem, was ein geehrtes Mitglied aus Westfalen gesagt hat, unterlegt worden ist. Mir scheint aber auch, daß es besser is, daß wir bei dieser Diät bei dem jeßigen Modus bleiben und nicht mitten in uuseren Arbeiten einen neuen Modus einführen, der uns zu einer Masse von Schwie= rigkeiten bringt, Jun dem englischen Parlament, wo sich die Par= teien auf bestimmten Pläßen gruppirt befinden, sieht der Sprecher einmal rechts und einmal links und alternirt unter den Parteien ; aber wir haben bei uns noch nicht ausgesprochene Parteien und sehen eine Menge von Dingen nicht aus Partei - Ansichten an. Um des- halb gläube ih, müssen wir warten, bis wir in einer gewissen Art und Weise mit unseren politischen Formen weiter gekommen sind, be- vor wix etwas ändern. Nur eine Bemerkung wollte ih mir noch gestatten darüber, weshalb ich glaube, daß der jeßige Modus besser sei. Zu Ende der Diät werden sich die Geschäfte so häusen, daß, wenu wir den Vorschlag annehmen sollten, es wohl kommen könnte, daß derje- nige, der eine Petition eingebracht hat, . dem sie vorzugsweise nahe liegt, gar nicht dahin gelangen würde, über seine Petition einige einleitende Worte zu sprechen. Das kann er jeßt, indem er ein paar Tage vorher den Márschall angeht und ihm sagt: ich bitte für diesen Gegenstand um das Wort. Leicht aber köunte cs kom-= men, daß, wenn eine Menge Herren aufstehen und das Auge des Marschalls zufällig diesen Antragsteller am leßten trift, er auch der Lebte auf der Liste sein würde und dann die Debatte geschlossen wer= den könnte, bevor von dem Einbringer einer Petition überhaupt zur Empfehlung und Unterstüßung seines Antrages das Nöthige hätte vorgebraht werden können. Jch muß also dabei stehen bleiben, daß

¿Sur diese Be=

E jet eingeführte Art und Weise für diese Diät beibehalten blei en möge.

Abgeordn. von Byla: Jh muß gerade diesem Antrage des geehrten Redners aus Schlesien entgegentreten. Gerade für diesen ersten Landtag, glaube ih, müssen wir fest bei den Vorschriften des Reglements verbléiben und beharren. Wenn wir finden, daß eine Vorschrift vielleicht nicht ganz als zweckmäßig zu erachten ist, dann

eht uns das Recht zu, im Wege der Petition eine Abänderung Meréisen Orts zu beantragen; allein für diesen Landtag stimme ih vollkommen dem Antrage des geehrten Abgeordneten aus Westfa- len E E so ‘âus Preußen bei. j

Abgeordn, von Gaffron: fann mih ebenfalls nur dem anschließen, was der do, ay s aus Dram und später ein anderer aus Sachsen defage hat. Es sind: mir Fälle vorgekom- men, wo immer nur gégen ein Geseh, aber nie für: dasseibe gespro=

hen worden ist; weil zufällig sich die Redner etwas später geineldet hatten, die für dasselbe sprechen wollten. Wenn also frühe Attmiel- dungen stattfinden, hälte ih es für eine Sache der Gerechtigkeit, daß abwechselnd für und wider gesprochen wird; im Allgemeinen aber muß ih dafür stimmen, daß nur vom Plaße aus der Antrag auf das Wort geschieht. : Abgeordn. von Lilien-Ehthausen: Jch wollte mir erlau- ben, mit wenigen Worten auf. dasjenige Bedenken, welches der ge=- ehrte Abgeordnete aus Schlesien vorbrachte, daß nämlich bei strenger Befolgung des §. 15 Litit. a. des Reglemeuts die Petenten niht zum Worte kommen fönnten, zu erwiedern : daß jenes Bedenken gerade für meine Ansicht spricht ; denn welhe Garantie hat der Petent, welcher sich am Tage vor der Diskussion zum Reden anmeldet, daß nicht hon 20 Redner und mehr vor ihm eingeschrieben sind? Vittet er dagegen während der Diskussion, wenn auch mit 6 anderen Mit= liedern gleichzeitig um das Wort, so wird der Marschall aus Billig=- eits-Rücksichten ihm den Vorzug vor den Uebrigen geben. (Vielfaher Ruf zur Abstimmung.) 5 Abgeordn. von Brünneck: Jch habe die geehrte Versamm= lung nur auf die bisherige Erfahrung aufmerksam machen wollen. Der Herr Marschall wird die Güte aven, 7 t E B mich noch nie vor der Sißung gemeldet habe, 100. „wgah= E A E und es a denno nit _die Gelegenheit ge- fehlt, meine Meinung aussprechen zu können, Darauf habe ih nur

fmerftf u wollen. 1, aufmerksam a L: Ruf zur Abstimmung. )

Abgeordn. von Ba rdeleben: Jch muß dieser Erfahrung ent= iet idersprechen. : Gen Se 1 Fch auch! {6 /

Abgeordn, von Bardeleben: Sowohl mir als Anderen ist es widerfahren, daß uns das Wort genommen worden ist, und ich glaube, der eigentliche Grund hat allein darin gelegen, daß sih an= dere Redner schon viele Tage vorher hatten einschreiben lassen.

Abgeordn, von Olfers: Auch ih finde mich zu der Bemer= kung veranlaßt, daß ih mich vor Beginn der Sißung gemeldet habe, aber nicht zum Vortrage gelangt bin.

Eine Stimme: Jch habe eine ähnlihe Bemerkung gemacht ; ih wünsche daher, daß über den Antrag des Herrn Abgeordneten aus Westfalen abgestimmt werde. . 3

Marschall: Ju Folge meiner früheren Aeußerung werde ih jeßt die hohe Versammlung um ihre Wünsche befragen. Dabei muß ih bemerken, daß sür den heutigen Tag die Bestimmung, wenn sie abweichend von der bisherigen Gewohnheit ausfallen sollte, wohl noch nicht eintreten möchte, da die Reduer, welche sich bereits gemeldet haben, das Wort behalten müßten; es sind deren übrigens nicht viele, und ih frage hiernah, ob die hohe Versammlung den Wunsch hat, daß ich künftig nur den Rednern das Wort geben soll, welche si von da ab, wo ein Antrag zur Diskussion gestellt ist, melden. Bie- jenigen, welche diesen Wunsch haben, bitte ich, aufzustehen.

(Eine große Majorizät stimmt dafür.) ;

Jch werde danach verfahren, Herr Abgeordneter Zimmermann wollte noch das Wort nehmen über einen allgemeinen Gegenstand.

Abgeordn, Zimmermann: Zur Berichtigung der stenogra= phischen Veröffentlichung erlaube ih mix nur zu bemerken, daß bei Gelegenheit, wo über das Petitionsrecht verhandelt worden it, mein Amendement ganz unvollständig abgedruckt worden ijt, indem der Theil fortgelassen is, wo ih darauf antrage, daß auch dritten Personen das Recht zustehen solle, durch Vermittelung der Abgeordneten Petitionen einzubringen. N /

Marschall: Dies wird in dem heutigen Berichte zu bemer= ken sein. Herr Abgeordneter Sattig wird den Entwurf zu der aller= unterthänigsten Bitte des Landtags um Gestattung der Ueberweisung des Haupt-Finanz=-Etats an eine Abtheilung vortragen.

(Der Abgeordnete Sattig verliest den Entwurf.)

Meere anae Die der Kurie der drei Stände des Vereinigten Landtags um

Gestattung der Ueberweisung des Hagupt=-Finanz=-Etats

und der Uebersicht der Resultate der Finanz=-Verwal=

tung an eine Abtheilung zur Bericht-Erstattung an das : Plenum des Landtags.

Ju Betracht, daß nah §. 11 der Verordnung vom 3. Fe- bruar c. über die Bildung des Vereinigten Landtags demselben, wenn er zur Mitwirkung bei Staats - Anleihen und Steuern eint- berufen wird, jederzeit der Haupt - Finanz =Etat und eine Uebersicht des Staatshaushalts zur Juformation vorgelegt werden soll, für jeßt aber nur an die einzelnen gegenwärtig versammelten Mitglieder des Vereinigten Landtags Abdrücke des Haupt- Finanz - Etats pro 1847 und der Uebersicht von den Resultaten der Finanz=- Verwaltung in den Jahren 1840— 1846 vertheilt worden sind, diese Verthei- lung jedo dem Zwe der Information darum nicht entspricht, weil der Vereinigte Landtag seine Mitgarantie für Staats - Anleihen und seine Zustimmung zu neuen oder erhöhten Steuern nur aussprechen fann, wenn er die Ueberzeugung gewonnen hat, daß und in welchem Maße sie nah Lage der Staatshaushalts - Verhältnisse nöthig sind, dieses Urtheil von ihm aber nur 10 pleno ausgesprochen werden fann und jeder Plenar- Berathung nah §. / der Geschäfts - Ord- nung vom 9, April c. eine Vorbereitung durch eine Abtheilung vor-= ausgehen soll; in Betracht ferner, daß auch thatsächlich die Ab- theilungen des gegenwärtig versammelten Vereinigten Landtages, welchen die Vorberathung der Allerhöchsten Propositionen über die Finanz - Angelegenheiten übertragen ist, die Frage wegen der durch die Staatshaushalts - Verhältnisse bedingten Nothwendigkeit derselben nicht zur Erörterung gezogen haben, dieje &rage auch füglich nicht durch mehrere, für verschiedene Gegenstände formirte Abtheilungen zur Entscheidung über alle vorliegenden Finanz - Angelegenheiten vor- bereitet werden faunz in Betracht endlich, daß cs im allgemeinen Interesse der Staats - Regierung wie der Stände liegt, die Ee mäßigkeit der Finanz - Verwaltung 1n ein flarcs Licht gestellt zu sehen und etwaige Bedenken und Wünsche der Leßteren an die Stufen des Thrones gelangen zu lassen

vat via Kurt bie gar Stände des Vereinigten Landtages beschlossen,

auf L Wege Se. Majestät den König allerunter-

hâni u bitten : .

is M lllergnädigst zu gestatten, daß der Haupt-Finanz-Etat und die Uebersicht der Finanz-Verwaltung einer Abtheilung zur Berichterstattung an das Plenum, behufs Jnformirung desselben im Sinne des §. 11 der Verordnung vom 3. Fe- bruar c., überwiesen werden.

Berlin, den 26. Mai 1847.

Findet si gegen diesen Entwurf etwas zu bemerken? Da nichts bemerkt wird, so is er angenommen. di

Abgeordn: Graf Gneisenau: Jch bitte um's Wort in Bezug auf die vorige Abstimmung. Wenn der Herr Marschall uns zuge- sichert hat, daß die Debatten nun in Folge der vorigen Abstimmung

Zweite Beilage

Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für £ Iahr. 4 Rthlr. - 5 Jahr. 8 Rlhlr. - 1 Jahr.

: Inhalt

Anmitlicher Theil.

Landtags - Angelegenheiten. Schluß der Sißung der Kurie der drei Stände am 26. Mai: Gutachten über die Petition wegen Erlassung geseßlicher Bestimmungen über Ablösbarkeit der noch bestehen- den bäuerlichen Lehne; Gutachten über die Petition wegen Maßregeln wider die nachtheiligen Dismembrationen; Gutachten über die Petitionen wegen Errichtung eines Handels-Ministeriums und Berathung desselben ; Gutachten über die Petition wegen der in mehreren Provinzial-Ländtags. Abschieden enthaltenen Jnterpretation der Bestimmung über die Sonde- rung in Theile; Gutachten über mehrere Anträge in Betreff des Salz- Monopols und der Salzsteuer, |

Beilagen,

Amtlicher Theil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Rhein-Ufer=Aufseher Hubert Schwarz in Ober-Winter, Regierungs-Bezirks Koblenz, das Allgemeine Ehrenzeichen; so wie dem

Schmiedegesellen Otto Brinck mann zu Witten, Regierungs-Bezirks Arnsberg, die Rettungs-Medaille mit dem Bande zu verleihen.

Se. Königl, Hoheit der Prinz Karl ist aus Jtalien hier ein- getroffen, in die Provinz Sachsen aber wieder abgereist. j j Ihre Königl. Hoheiten die Prinzessin Charlotte, Prinz Albrecht und Prinzessin Alexandrine, Kinder Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Albrecht, sind nah Kamenz und : _ Se, Hoheit der Herzog Georg von Mecklenburg-Strelih ist nah Neu=-Streliß abgereist.

Einverstanden mit den in Jhrem Berichte vom 17ten d. M. entwielten Vorschlägen bestimme Jch hierdurch, daß vom Jahre 1848 an die Wollmärkte în Breslau vom 7. bis 10, Juni, in Posen vom 12. bis 14. Juni, in Landsberg a. d. W. am 16. und 17, Juni und in Stettin vom 18. bis 20, Juni abgehalten werden sollen. J überlasse Jhnen, diese Verlegung der bisherigen Termine für die ge- dachten Wollmärkte baldigst auf eine geeignete Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und will, wenn Sie eine ähnliche Maßregel no für andere Wollmärkte in der Monarchie angemessen finden sollten, Jhren diesfälligen Anträgen entgegensehen.

Sanssouci, den 29, Mai 1847.

E (gez.) Friedrich Wilhelm. An die Staats-Minister von Bodelschwingh und von Düesberg.

D Dl Tel d U M,

Nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11. Mai 1838 soll der hiesige Wollmarkt in den Tagen vom 21. bis 25. Juni jeden Jahres abgehalten werden. Diese Anordnung is von dem bei dem hiesigen Wollmarkte betheiligten Publikum, namentlich aber von den Woll =- Produzenten und Wollhändlern, niht streng befolgt worden, vielmehr fanden sich die Verkäufer gewöhnlich fast aht Tage vor dem bestimmten Wollmarkts - Anfange mit ihren Wollen hier ein, und der Markt war am 21. Juni größtentheils beendet. Die dadurch her- beigeführten mannigfachen Uebelstände haben zu vielfachen begründeten Beschwerden der Wollmarkts -= Jnteressenten Veranlassung gegeben. Die Herren Minister des Junern und der Finanzen Ercellenzen haben daher mittels hohen Erlasses vom 26. November 1844 angeordnet, daß das Verwiegen der Wolle und die Ausstellung der Waagescheine nicht früher als in den drei leßten, der Eröffnung des Marktes vor- angehenden Tagen erfolgen und die Wolle an den für den Wollmarkt bestimmten öffentlichen Orten ebenfalls nicht früher, also nicht vor dem 18, Juni, zum Verkguf ausgelegt werden solle. Die Wollver- käufer werden daher, zur Ersparung unnöthiger Kosten, gut daran thun, ihre Wollen erst an den obengedachten drei Tagen, frühestens aber am 17. Juni, hier eintreffen zu lassen. :

Berlin, den 23. Mai 1847.

Königl. Polizei - Präsidium, von Puttkammer.

Angekommen: Jhre Durchlauchten die Prinzen Ch ristian und N ikolauszuSchleswig=-=Holstein-Sonderburg-Glücks- burg, von Kopenhagen. 5

__ Abgereist: Ver Kaiserlich russische General-Major von Trem- biccki, nah Krakau,

Landtags - Angelegenheiten, S ißung der Kurie der drei Stände am 26. Mai. (Schluß.)

Marschall: Wir kommen zur Tagesorduung. Es kommt zu- erst zur Berathung das Gutachten, betreffend die Petition wegen Er- lassung geseblicher Bestimmungen über Ablösbarkeit der noch bestehen- den bäuerlichen Lehne. Referent ist Herr Abgeordneter von Peguil- hen-Kunzkeim z derselbe ist unwohl; würde vielleicht ein anderes Mit- glied der. Abtheilung die Güte haben, den Vortrag zu übernehmen?

Abgeordn, Steinbeck: Jch bin bereit dazu.

G utachten der sechsten Abtheilung A. der Kurie der drei Stände, betreffend

die Petition des Abgeordneten der Landgemeinden in

der Provinz Brandenburg, Dansmann, betreffend den

Erlaß gesebliher Bestimmungen über die Ablösbarkeit der noch bestehenden bäuerlichen Lehne.

Der Abgeordnete Dansmann hat darguf anget ici Majestät allerunterthänigst zu bitten ; auf angetragen, des Königs

in allen Theilen der Monarchie i ohne reis - Erhöhung.

Sei einzelnen ummern wird

der Sogen mit 2: Sgr. berechnet.

Allgemeine

Berlin, Montag den 3le" Mqi

die Ablösbarkeit der lehnsherrlihen Rechte hinsichtlich ber noch be-

stehenden sogenannten bäuerlichen 4 auf einseitige Provocation,

sowohl des Berechtigten, wie des Verpflichteten, Allerhöchst aus=- zusprehen und in dem dieserhalb zu erlassenden Geseß die näheren

Bedingungen und Grundsäße für die Ablösung des Lehns - Nexus

und der gus dem lehnsherrlihen Ober-Eigenthum fließenden guts-

berrlihen Befugnisse zu bestimmen.

__ Der Antragsteller hat seine Petition einerseits durch Berufung auf die Prinzipien der Landeskultur - Geseße, namentlich das Edikt vom 9, Oftober 1807 und die sich daran anknüpfenden späteren Ge= sehe über die Regulirung der gutsherrliheu und bäuerlichen Verhält- nisse, wonach allen anderen, früher in viel beshräufterer und {lim- merer Lage befindlichen bäuerlichen Wirthen die vollkommen freie Dis- position über die zu Eigenthum erworbenen bäuerlihen Besibungen eingeräumt is, andererseits durch Schilderung der Beschwernisse und Nachtheile begründet, welche für die Familien der Vasallen, wie für die fortschreitende Kulturverbesserung der Güter aus den mit dem Lehns - Nexus der bäuerlichen Lehne folgenden wesentlichen Beschrän- fungen der Disposition fortdauernd verbunden sind.

Die Abtheilung ist der übereinstimmenden Ansicht, daß der An- ibracfett Beachtung des hohen Landtages verdiene, und beantragt ihrerseits :

Der hohe Landtag möge beschließen, daß Se. Majestät der König

allerunterthänigst gebeten werde, des baldigsten einen Geseß-Ent-

wurf ausarbeiten zu lassen, welcher die Ablösbarkeit der bestehen- den bäuerlichen Lehne unter Feststellung angemessener Ablösungs-

Grundsäße zur Entschädigung der Lehnsherren ausspricht.

Die Abtheilung hält eine solche Maßregel eben sowohl für ein Bedürfniß, als für gerecht, auh ohne Beeinträchtigung der Rechte der Lehnsherren für wohl ausführbar. i :

Sie stügt ihre Ansicht auf folgende Motive, deren Gewicht um so mehr einleuhten wird, wenn man die bestehenden Verhältnisse näher ins Auge faßt und si die Lage der den Gegenstand betreffen- den oder demselben verwandten Geseßgebung vergegenwärtigt.

So viel in der Abtheilung befgnnt geworden, bestehen derglei= chen bäuerliche Lehue in alter, von der Geseßgebung der Jahre 1807 seq. unberührt gebliebener Verfassung L2rzüglich noch in dem west- und osthavelländischen, im ruppinschen Kreise und in der Priegniß, der Provinz Brandenburg, in der Provinz Sachsen, und zwar in den zum Herzogthum Sachsen gehörigen Landestheilen, in der Nieder= lausiß, in Schlesien, und zwar im Füstenthumm Schweidniß = Jauer, und der Oberlausitz, ferner im Ermelande der Provinz Preußen, in

oder geringerer Zahl, deren Lehnsherren theils der Königliche Fiskus, theils Privaten und namentlich Rittergutsbesiver sind. Jn der Mark fommen fisfalishe Lehne nur noch bei den eingezogenen Gütern des Jobanniter=-Ritter=Ordens vor. Denn in der Kurmark, wo die bäuer= lichen Lehne, deren Ober - Eigenthum dem Fiskus gehörte, vormals am häufigsten waren, sind diese mit Ausschluß derer, welche auf den Fall standen, ingleichen solcher, „worauf Lnwartungen und Expektantien ertheilt worden waren“, bereits mittelst Allerhöchster Declaration we=- gen Aufhebung der Kaduzität der vormaligen Schulzen- und Bauerlehne und deren Veränderung in Erbe und Eigenthum, vom 28, August 1721, für vollfommene Allodial- und Erbgüter erklärt. : __ Nur bei den Privat-Bauerlehnen, insbesondere auch der Kurmark, sind alle aus der älteren Verfassung herrührende Besißz-Einshränkun= gen und namentlich folgende bestehen geblieben : i a) die Verpflichtung des Vasallen zur Einholung des lehnsherrli- hen Konsenses bei Aufnahme von Schulden auf die Substanz des Lehns; b) die Unzulässigkeit einer Veräußerung des Lehns, _ sei es ganz oder theilweise; S 5 c) die beschränkte Succession in dergleichen Bauerlehne, welche, da bei dieser Art von Lehnen eine gesammte Hand in der Regel nicht üblich is, nur den Söhnen des Besitzers zusteht, von wel= cher hingegen Brüder des verstorbenen Besißers und andere Agnaten und Seitenverwandte gänzlih angeschlossen sind, #o daß das bäuerlibe Lehngut dem adligen Lehnsherrn anheim- fällt, sobald der Vasall, ohne Söhne zu hinterlassen, verstirbt.

Es kommt dabei in Betracht, daß die gegenseitigen Rechtsver- hältnisse größtentheils zweifelhaft und shwankend sind, weil sie zum Theil auf Observanz und Herkommen beruhen, unter Auderem auch nicht feststeht, in welhen Fällen der Lehnsherr zur Konsentirung auf- zunehmender Lehnsschulden gehalten ist.

Die vorliegende Petition erläutert die geschilderten Nachtheile des fortdauernden Lehns - Nexus durch zwei Fälle. Ju dem einen wollte der bäuerliche Lehnsbesißer seine 1843 durch cinen Blibstrahl eingeäscherten Wohn = und Wirthschafts-Gebäude wiederum aufbauen und führte dies zum Theil mit geliehenem Gelde dergestalt aus, daß der Zustand der Gebäude ein viel werthvollerer und besserer gewor=- den war, als zuvor. Als er die dazu angeliehenen Kapitalien ein- tragen zu lassen genöthigt war, wurde ihm der Eintragungs-Konsens seitens der Lehnsherren verweigert, ungeachtet er früher und vor dem Brand-Unglück konsentirte Lehnsschulden abgetragen hatte. Jn einem zweiten Fälle wollte der alters\hwache Vasall sein Gut seinem Sohne, unter Vorbehalt eines Altentheils, hon bei Lebzeiten abtreten. Der dazu erforderlihe Konsens des Lehnsherrn wurde ihm jedoh insbe- sondere deshalb verweigert, weil er ein Altentheil begehre, ungeachtet dessen Höhe der Besißung und dem bei anderen Gütern des Orts üblichen Herkommen entsprach.

Die Rechtsverhältnisse der Bauerlehne sind zwar nicht blos pro= vinziell, sondern selb} örtlih und individuell sehr verschieden, allen sind jedoch Beschränkungen in der Disposition, welche der Anlage von Kapital in Grund und Boden zu Kuldur-Verbesserungen entgegenste= hen, wehr oder weniger eigenthümlih. Diese Beschränkungen und die durch die Kaduzität der Lehne bedingte Unsicherheit. des Familienbe- sißes bilden gegenwärtig den einzigen Juhalt des Lehn - Justituts, während sein eigentlicher Zweck und seine Bedeutung einer längst ver= s{wundenen Zeit angehören und das Justitut in der Umgebung durh- aus veränderter sozialer Rechtsverhältnisse völlig isolirt dasteht. Während vor 1807 und 1814 die Besiver der Bauerlehne zur privilegirtesten Klasse des Bauernstandes gehörten, sind sie gegenwär-

tig in der Entwickelung des Rechtszustandes weit hinter den vormali-

ishe Zeitung.

Vorpommern, im Herzogthum Westfalen und im Ostrhein, in größerer -

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ie Expedition der Zeitung: 99. Prenß:

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1847.

gen Laßwirthen zurückgeblieben und von den Wohlthaten der Landes=- Kultur-Geseßgebung ausgeschlossen, welche sonst ein Gemeingut aller Klassen der ländlichen Bevölkerung geworden und tief in das Be- wußtsein der Nation übergegangen sind. Der Rechtszustand der Be- sißer der Bauerlehne hat sich im Gegentheil im Vergleich mit der früheren Zeit wesentlih vershlehtert, weil vormals bekaunte Verord= Ce die Einziehung bäuerlicher Güter zu den Rittergütern ‘und die Consolidation der ersteren mit den leßteren verboten, "weil Sitte und Herkommen die Belassung der bäuerlichen Lehngüter in den Familien auch beim Mangel männliher Descendenz gegen gewisse Annahme- Preise begünstigten und beim geringeren Werth des Grund - Eigen- thums vom Heimfaällsrehte in Aperturfällen seltener Gebrauch ge-

- macht wurde, was gegenwärtig {werlich der Fall sein möchte.

Dazu kommt, daß, da in einigen Landestheilen die Ablösbarkeit des bäuerlihen Leyns - Nexus bereits geseßlich sanctionirt is, um o mehr die Vollendung der Gesebgebung auch in Beziehung auf den Lehns-Nexus bäuerlicher Güter in denjenigen Landestheilen. erwartet werden darf, wo zur Zeit noch dergleichen Ablösungs -- Bestimmungen fehlen, bei deren Erlaß alsdann vielleiht auch die Ergänzung an=- He bereits bestehender Bestimmungen in Erwägung zu nehmen sein möchte.

Namentlich sind zufolge der drei Geseße vom 21. April 1825 üher die gutsherrlih=bäuerlichen Verhältnisse im vormaligen König= reich Westfalen, Großherzogthum Berg und vormals französisch=han=- seatischen oder Lippe-Departement die Bauerlehne in der Regel gleich anderen Bauergütern zu behändeln und zur Ablösung der Reallasten mit Aufhebung des lehnsherrlichen Nexus berechtigt; die ei (ae Bauerlehne und die daran zugestandenen lehnsherrlichen Rechte aller Art nebst den davon abhängigen Beschränkungen sind gegen Zahlung eines Allodificatiouszinses {hon seit dem westfälishen Dekret vom 28. März 1809 wirklich aufgehoben, lediglich mit Ausnahme derjeni= gen, welche nach näherer Bestimmung jener Gesehe zum Heimfall oder auf vier Augen standen. (Vgl. §. 58, §. 68—73, §. 78 des Ge- seßes vom 21. April 1825, S. 74, Gesebß-Sammlung u. st. w., inkl. die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 8. November 1845, be=- treffend die altmärkischen Bauer-Lehne, und deren Anlage S. 7241 bis 724, Geseßz-Sammlung pro 1845.)

Wenngleich es für andere Landestheile , besonders die mittleren und für die östlihen Provinzen, an Ablösungs - Gescßen über das Rechts-Junstitut der Bauer=Lehne fehlt, so sind doch auch hier in vie= len Fällen dergleichen Ablösungen, namentlich bei denjenigen Bauer- Lehnen, deren Lehnsherr der Fiskus gewesen, im Wege des Vergleichs vor sih gegangen. E

Die mittelst des Cirkular - Reskripts des Justiz=- Ministers an sämmtliche Provinzial=Justiz-Höfe vom 6. Dezember 1 máitgetheilte Allerhöchste Kabinets-Ordre an die Ministerien des Jnnern und der Finanzen vom 8. August 1830 s\anctiouirte diejenigen Grundsäße zu den wegen Aufhebung des Lehns-Verbandes der Bauer-Lehne in den Domainen abzuschließenden Verträgen, welche in der der Allerhöchsten Ordre beigefügten Anweisung der Regierungen festgestellt sind, nah welchen Grundsäßen jeder einzelne Besißer solher Lehne, sofern er es seinem Juteresse angemessen finden sollte, die Aufhebung des Lehns= Verbandes und beziehungsweise der Rechte des Lehnsherrn nachzu= suchen berechtigt is, wenn das Lehn auf mehr als 49 zwei Augen steht. Nach diesen Grundsäßen beträgt die Ablösungssumme, wenn die Lehue auf mehr als vier Augen stehen, bei Mannlehnen 2 bis 5 und bei Weiber-, vermischten und Erblehnen 1 bis 3 pCt., wenn die Lehne nur auf vier Augen stehen, das Doppelte des Kapital= und resp. Substanzwerths des Lehns, nah Abzug der darauf haftenden, vom Lehnsherrn konsentirten und denselben verpflihtenden Hypotheken= schulden. Diese Bestimmungen betreffen aber nur diejenigen Bauer= Lehne, bei welchen der Domainen-Fiskus Lehnsherr is, während alle anderen Bauer = Lehne, an denen das Obereigenthum einem Privat= Gutsherrn als Lehnsherrn zusteht, von der Wohlthat der Landeskul= tur-Geseßgebung ausgeschlossen sind.

In der That reduzirt sich das Recht solcher Lehnsherren auf das Heimfallsreht, indem alle anderen aus der Lehnseigenschaft der Bauer= güter abgeleiteten Befugnisse dur die veränderte Gestaltung der \o= zialen Verhältnisse bedeutungslos geworden sind. Daß dafür den Lehnsherren eine vollkommen ausreichende Entschädigung gewährt werden müsse, daß der Saß der Entschädigung nah Maßgabe der größeren oder geringeren Beschränkung der Vasallen, in Hinsicht der Disposition über das Lehn und Vererbung desselben, abzumessen sei, folgt aus dem Prinzip der preußischen Landeskultur=Geseßgebung von selbst, welches keine Aufhebung von Rechten ohne angemessene und vollständige Entschädigung der Berechtigten kennt. Daß eine solche Ablösung aber ausführbar und eine Entschädigung meßbar sei, beweist außer der bercits angeführten uen vom 8. August 1830 auch der §. 75 der Ordnung wegen Ablösung der Real = Lasten in den Landestheilen, welche vormals zum Königreich Westfalen, zum Groß- herzogthum Berg oder zu den französischen Departements gehört ha- ben, vom 13. Juli 1829, in Verbindung mit dem Geseß wegen Er- leichterung der Ablösung des Heimfallsrehtes in der Provinz West= falen, vom 25. April 1835, woselbst, je nah der größeren oder gerin= geren Aussicht des Heimfallsberehtigten auf die Kaduzität des Gutes, 2, 5 und 10 pCt. des Reinertrages für Ablösung des Heimfalls ge= zahlt werden sollen, : i

Die Abtheilung hat diese in mehreren Landestheilen bereits be= stehenden oder für fisfkalishe Bauerlehne sogar in allen Landestheilen geltenden Bestimmungen erwähnen zu müssen geglaubt , um dadurch die Angemessenheit und Ausführbarkeit allgemeiner geseblicher Maß-= regeln wegen der Ablösbarkeit der bäuerlichen Lehne zu beweisen, während sie die allerdings sehr verschiedenartige Beschaffenheit der Rechtsverhältnisse in den einzelnen Gegenden und Landestheilen und die danach abzumessenden Mng N spezieller zu erörtern außer Stande gewesen is, Dies wird vielmehr der Vorbereitung des beantragten Oesep- Entwurfs durch die Staats =- Regierung itim. fallen müssen. y Z

Berlin, den 17. Mai 1847,

Die sechste Abtheilung A. der Kurie der drei Stände. Graf Renard. von Cöls. Mevissen. von Beckerath. Steinberg. Seltmann. Dansmann. Michaelis, von Peguilhen-Kunzkeim, (Referent.)