1847 / 149 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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dements die nöthige Unterstüßung finden. Wird der Antrag unter- stübt, daß der Judustrie nicht erwähnt werde? Diejenigen, welche dafür sind, bitte ih aufzustehen. (Der Antrag wird hinreichend unterstüßt.) Der andere Antrag geht dahin, daß des Ackerbaues nicht gedacht werde. Wird dieser Antrag unterstüßt ? A (Der Antrag findet die ausreichende Unterstügung.)

g Es werden also diese Amendements nachher zur Abstimmung ommen. E Abgeordn. von Brünneck: So wie der Antrag gestellt is : daß ein Ministerium für Handel, Jndustrie und Ackerbau erbeten wer- den soll, {eint er mir einer anderen Fassung zu tee S 7 würde vorschlagen, für den Ausdruck „Industrie“ den „Gewerbe 3 wählen. Ss Sibi: Au H (Viele Stimmen: „64 - j Lab

Mein Gründ dafür ist der: ih glaube, daß ads H lteßilich Rd der Jndustrie nicht von der Fabrication allein und e Abu dien

c F ife un in Anspruch genommen werden kann. Jh begreife 1 Cowohl bés L indel als die Fabrication und den Ackerbau, und es

i ir off iht rihtig 3 wenn ein Ministerium für eint mir offenbar nicht richtig zu sein, w n Fu Handel Jndustrie und Ackerbau erbeten wird, sondern es muß ein solches ‘für Handel, Gewerbe und Ackerbau erbeten werden, wenn man es nit vorziehen sollte, den leßteren, als in den Gewerben mit

i ‘ht besonders zu erwähnen. E Mur all i Ih muß zuerst fragen, ob das Amendement Un=

ißung findet?

O (Wird vielfach unterstüßt.)

Referent Mevissen: Das Mißverständniß scheint darin zu be- rnhen, daß das Referat geglaubt hat, daß das Wort „Industrie“ noch umfassender sei, als das Wort „„GSewerbe““, daß das Wort „Jn= dustrie“ nicht allein die Production des _Maschinenwesens, \-ndern auch die Production der Handarbeit umfasse. Wenn Sie das Wort „Gewerbe“ vorziehen und glauben, daß Jhre Ansicht dadur besser ausgedrückt werde, so bin ih vollkommen damit einverstanden.

“Marschall: Jch werde nunmehr zur Abstimmung bringen, ob der Antrag der Abtheilung angenommen werden soll, jedo mit dem Vorbehalte, daß ih nachher noch frage, ob des Ackerbaues darin er= wähnt werden soll, und ob man will, daß statt „Jndustrie“ gesagt werde: „Gewerbe““. : |

Abgeordn. Jahmann: Man pflegt die Gewerbe in produ- zirende und fabrizirende zu scheiden, unter ersteren versteht man vor- zugsweise die Landwirthschast,

(Viele Stimmen: Nein! Nein! und große Ungeduld in der Versammlung.) ih kann daher eine Bezeichnung, welche die Landwirthschaft als einen Gegensaß gegen die Gewerbe darstellt, nicht glücklich gewählt finden und bin dafür, nur von einem Ministerium für Handel und Gewerbe zu sprechen.

Secretair Naumann: Die Frage wird also sein: Soll Se. Majestät der König gebeten werden, die Umwandlung des seither be- stehenden Handels-Amtes in ein selbstständiges Ministerium für Acker= bgu, Handel und Gewerbe Allergnädigst anordnen zu wollen?

Marschall: Mit dem Vorbehalte, daß über den Ackerbau noch besonders abgestimmt wird. Diejenigen, welche für die Anz nahme des Butirages Find, bitte ih auszustehen.

(Mit großer Majorität augenommen.)

Nun werde ich noch \sragen, ob darin nicht des Acterbaues er wähnt werden soll?

Eine Stimme: Darf ih zum Verständniß der Frage noch hinzufügen, daß ih allerdings glaube, daß der Ackerbau, so weit er ein Gewerbe it, in dem Ausdrucke „Gewerbe“ mit begriffen sei? Jch will mich nur gegen die weiteren Konsequenzen verwahren, damit es nit scheine, als ob wir den Ackerbau den anderen gewerblichen Be-= shäftigungen unterordnen.

Marschall: Diejenigen, die dafür sind, daß des Ackerbaues niht besonders erwähnt werden soll, bitte ich, aufzustehen.

(Es ergiebt sich keine Majorität.)

Eine Stimme: Wenn ih die Frage recht verstanden habe, so ging sie dahin, ob das Wort „Ackerbau‘? deshalb nicht aufgenom- men werden soll, weil es in dem Worte Gewerbe liegt. \

(Von allen Seiten ertönt der Ruf: Nein, nein! Die Versamm-=

lung befindet sich- in höchster Ungeduld und wird nur {wer

durch die Glocke des Marschalls zur Ruhe zurückgebracht.)

Marschall: So wie es jeßt liegt, wird der Antrag der Ab- theilung mit dem einzigen Unterschiede angenómmen, daß statt des Wortes „Jndustrie““ gesagt wird: „Gewerbe.“

; (Viele Stimmen: ja wohl.)

Wir kommen nun zur Berathung des Gutachtens, betreffend die Petition der Abgeordneten der Stadt Berlin, wegen der in mehreren N L Rie oe h enthaltenen Juterpretation der Be=

immung über die Sonderung in Theile, Referent is der Abgeord- nete von der Heydt. i Referent von der Heydt:

Gutachten der

vierten Abtheilung der Kurie der drei Stände des er- sten Vereinigten Landtags,

betreffend

die Petition der Abgeordnet Î i / en dêèr Stadt Berlin we- f in mehreren Provinzial-Landtags-Abschieden enthaltenen Junterpretation der Bestimmung über die Sonderung in Theile, ;

Bei Beurtheilung der vorgedachten, d ie j lung zur Berichterstattung überwiesenen Biitivi Lee Crac di der Stadt Berlin hat die Abtheilung si niht mit der Fra e Nüblichkeit und Zweckmäßigkeit der lüio in partes be châfti L q diese Frage in einem anderen Referate erörtert i alx L 5 brate B ef See t a lediglih darauf vel hat sich ra eshwerde mit Rücksicht. auf die be i einer Prüfung zu unterwer S | sebenden Bestimn ée a ist zu besserer eigeheftet. i

Nicht nur in dem bezogenen Landiags-Absiede für Westfalen,

| | u Die Denkschrift der genannten Äb-

eurtheilung dem gegenwärtigen Gutachten

sondern auch in mehreren anderen Landtags-Abschieden vom 30. Dech

zember 1843 is in Betreff einer Sandering in Theile wörtlich Fol gendes R

„Eine solche is nach §. 47 des Geseßes vom 27. März 1824 zu-

lässig, wenn dur einen Beschluß des Landtags bei der Begutach-

tung einer ihm vorgelegten Proposition oder dadurch, daß Brselte

s ver rge s ger Majorität eine Petition an Uns zu richten

r t, ein Stand, dessen Juteresse in diesem Falle gegen das

S. En Stände geschieden fe ch in seinem Rechte verleßt

f ntt niht erlan S l ah 4 y utrag die verfassungsmäßige Ma-

, , n 4

ben Petition ing Pay erhaupt zu einer Uns vorzulegen

chränkt, die vorge-=

e niht anzunehmen, nur die Folge hat, daß es bei dem be- ehenden Zustande verbleibt.

„Als Ausnahme von der Regel könnte in dem leßtgedachten Falle die Sonderung in Theile höchstens dann gestattet werden, wenn dieser Antrag von einem einzelnen Stande ausginge und. einén Gegenstand beträfe, bei dem das Interesse dieses Standes aus- hließlich und- allein betheiligt wäre. Ein solcher Fall lag aber bei keinem der hier in Rede stehenden Anträge vor, indem auch die anderen Stände ein sehr nahes Jnteresse dabei haben, dur wie viel Abgeordnete ein jeder Stand auf dem Landtage vertreten wird, und welche Bedingungen für die Wählbarkeit der Abgeord= neten eines Standes, der mit den übrigen Ständen gemeinschaft= l'ch die Angelegenheiten der Provinz auf dem Landtage beräth, erfordert werden.“

Jn dem Landtags - Abschiede vom 27, Dezember 1845 an die Provinz Sachsen is aus Anlaß einer Vorstellung des sächsischen Pro- vinzial - Landtags nachgegeben, daß ein Unterschied zwischen verleßten Rechten und verleßten Jnteressen insofern unbegründet sei, als auch tis verleßte Jnteressen die Sonderung in Theile motivirt werden önne.

Die betreffende Bestimmung in den provinzialständischen Geseßen lautet wörtlih also:

„Bei Gegenständen, bei denen das Juteresse der Stände gegen ein- ander geschieden ist, findet Sonderung in Theile statt, sobald zwei Drittheile der Stimmen eines Standes, welcher sih durch einen Be- {luß der Mehrheit verleßt glaubt, darauf dringen. Ju einem sol= hen Falle verhandelt die Versammlung nicht mehr in der Gesammt-= heit, sondern nach den g. 2 bestimmten Ständen. Die auf diese Weise hervorgehende Verschiedenheit der Gutachten der einzelnen Stände wird dann zu Unserer Entscheidung vorgelegt.

Hiernach kann bei allen Gegenständen, bei denen das Jnteresse der Stände gegen cinander geschieden is, sobald zwei Drittel der Stimmen eines Standes si durch irgend einen Beschluß der Mehrheit verleßt glaubt, eine Sonderung in Theile provoziren.

Die Annahme, daß in Beziehung auf Petitionen nur ein affir- mativer Beschluß zu einer Sonderung in Theile Anlaß geben könne, findet in der Bestimmung -des Gesehes keine Begründung. Bei Ver= werfung von Petitions - Anträgen beruht die Ablehnung nicht minder auf einem Beschlusse. Der Landtag hat bei jedem Petitions - Antrage zunächst darüber zu beschließen, ob der Antrag zu einer Petition des Landtags erhoben werden solle, oder niht, Annahme oder Verwer= fung wird durh die vorgeschriebene Stimmenmehrheit entschieden. Die Annahme sowohl als die Verwerfung aber beruht auf cinem Beschlusse des Landtags, und nah der vorbezogenen Bestimmung genügt es zur Forderung einer Sonderung in Theile, daß zwei Drittel eines Standes sich dur irgend einen Beschluß der Mehrheit ver= leßt glauben.

Eben so wenig findet die Annahme, daß bei Gegenständen, in denen das Junteresse der Stände gegen einander geschieden ist, das Verblei- ben des bestehenden Zustandes die Rechte oder die Juteressen eines Standes nicht verleßen könne, in der bezogenen Bestimmung rechtliche Begründung. Jun den fraglichen Fällen handelte es sich um die Ver- mehrung der Abgeordneten einzelner Stände. Die Vertretung der Stände i} prinzipiell keine gleihmäßige. Das Verhältniß is in den einzelnen Provinzen verschieden, und die Verschiedenheit des Ver= tretungs = Verhältnisses beruht offenbar auf der Verschiedenheit der dabei in Betracht gekommenen besonderen Verhältnisse in. den Pro- vinzen. Nux diejenigen Verhältnisse aber konnten bei den abweichenden Bestimmungen über die Vextretung der einzelnen Stände maßgebend sein, welche zur Zeit der Emanirung der fraglichen Gesehe bestanden. Entweder könnte nun ein einzelner Stand in der ursprünglichen Be= stimmung seine Rechte oder Interessen verleßt glauben, oder er könnte in dem Fortbestehen der ursprünglichen Bestimmung wegen wesent- liher Veränderungen in den bei dieser Bestimmung maßgebend ge- wesenen Verhältnissen eine Verleßung zu erblicken glauben. Wenn der betreffende Stand in solchen Fällen eine Petition einbringt, welche von dem Landtage durch Beschluß der Majorität verworfen wird, so ist er sowohl nach dem Wortlaut als nah dem Sinne der fraglichen Bestimmung unzweifelhaft berechtigt, die Sonderung in Theile zu begehren. y Es würden sonst die in geringer Zahl vertretenen Stände sich in der Unmöglichkeit befinden, bei dem Widerspruh der Mitstände einen die besonderen Juteressen ihres Standes betreffenden Antrag zur Allerhöchsten Entscheidung zu bringen.

Endlich findet au die Annahme, daß die Sonderung in Theile höchstens nur dann gestattet werden dürfe, wenn dieser Antrag von einem einzelnen Stande ausginge und einen Gegenstand beträfe, bei dem das Interesse dieses Standes ausschließlich und allein betheiligt wäre, in dem Gesehe keine Begründung. Eine solche Distinction ist in dem Geseße nicht aufgestellt. Es genügt, daß das Interesse der Stände gegen cinauder geschieden is, und daß ein Stand sih durch den Beschluß der Mehrheit verleßt glaubt, um zu einer Sonderung zu berechtigen.

Aus diesen Gründen hat die Abtheilung mit 14 gegen 3 Stimmen ihr Gutachten dahin gegeben:

daß die in den betreffenden Landtags - Abschieden enthaltene Jnter-

pretation mit den gescßlihen Bestimmungen über die [lio in parles nicht übereinstimmt, und daß Sr. Majestät die ehrerbietige Bitte vorzutragen sei, so lange, als jene Vestimmungen nicht auf geseh- lihem Wege geändert seien, die Anwendung derselben in ihrer vollen Ausdehnung unbeschränkt zu gestatten.

Die Minorität glaubte in der beanspruhten Weise die Sonde- rung in Theile gar zu sehr begünstigt und konnte sih deshalb mit der Ansicht der Majorität nicht dinverstanben erklären.

Es handelt si also, meine Herren, in dem vorliegenden Falle niht um die Frage der Nüglichkeit, die neulich erörtert worden ist, ondern ledigli) um das, was Rechtens ist. Viele Provinzial-Stände aben geglaubt, in den gestellten Schranken in Beziehung auf die tio in partes eine Rechtsbeeinträchtigung zu erleiden. Es is aber für das Rechtsgefühl im Volke eine unangenehme , eine peinliche Wahrnehmung, wenn bestehende Geseße niht nah dem einfah na-

türlichen Sinne interpretirt und gehandhabt werden, wenn man in

einseitigen und künstlichen Deutungen und Jnterpretationen eine Rechtsverleßung zu exblicken glaubt. Es hat zwar neulich schon die Staats-Regierung erflärt, daß auch ihrerseits die Anwendung der Itio in partes nit wünschenswerth erscheine, und sie is au in der hohen Versammlung im Allgemeinen so betrahtet worden; wenn in- dessen bestehende Geseße nicht wünschenswerth erscheinen, so scheint es besser, sie zu ändern, als die Anwendung in irgend einer Weise zu {mälern, Jn diesem Sinne befürworte ih den Antrag der Ab- theilung und somit auch die Petition der Abgeordneten von Berlin.

Landtags= Kommissar: Jn dem Antrage, welcher der ge- genwärtigen Verhandlung zu Grunde liegt, ist S. 11 der vorliegen- den Den! schrift gesagt: „Der in Bezug genommene p ris ied enthält übrigens nicht eine Juterpretation des §. 47, wohl aber eine gün lihe Umwandlung desselben, eine Beschränkung der ständischen tete, also eine Abänderung des Grundgeseßes vom 5. Juli 1823, die nah dessen vorleßtem Iw e des vorgängigen Beiraths der

kann ein einzelner Stand si in seinem nicht verlept fühlen, indem ber Beschluß des Cniads, die

Stände bedurft hätte“, und die Abtheilung is in ihrem Gutachten,

wenngleich sie diese Aeußerung nicht wörtlih ausgenommen hat, doch im Wesentlichen dem Antrage der Herren Petenten gefolgt. Aus diesem Grunde halte ih mih verpflichtet, die Staatsregierung vor dem Vorwurfe zu wahren, durch eine Abänderung der provinzialstän- dischen Geseße eine Verleßung der darin deutlich enthaltenen Vor- schriften begangen zu haben. Der §. 47, um dessen Deutung es sich hier handelt, lautet: „Bei Gegenständen, bei denen das Interesse der Stände gegen einander geschieden ist, findet Sonderung in Theile statt, sobald zwet Drittheile eines Standes, welcher sih durch einen Be- \chluß der Mehrheit verleßt glaubt, darauf dringen. Es handelt sich hier um die Jnterpretation des Wortes „Beschluß“. Dieselbe ist auf den Provinzial-Landtagen lange, wenigstens, wie ih gewiß weiß, seit dem Jahre 1830 streitig gewesen, indem man dem Worte „Be- \chluß““ theils diejenige engere Deutung gab, welche jeßt durch die Juterpretation Sr. Majestät des Königs zu einer authentischen ge- worden ist, theils diejenige des Herrn Antragstellers. Als in späte rer Zeit diese Frage genauer zur Erörternng kam, um die authen- tische Interpretation Sr. Majestät des Königs vorzubereiten, i man von der Ansicht ausgegangen, daß die Bedeutung des Wortes „Be = \chluß““ keine sichere Erklärung finden könne, als in dem unmittelbar vorausgehenden Paragraphen des Gesebes. - Dieser §. 46 lautet aber: „Zu einem gültigen Beschlusse über solhe Gegenstände, welche von Uns zur Berathung an sie gewiesen, oder ihrem Beschlusse mit Vor behalt Unserer Sanction überlassen, oder sonst zu Unserer Kenntniß zu bringen sind, wird eine Stimmenmehrheit von zwei L rittheilen erfordert.“ S :

Wenn nun (und von diesem Falle handelt es si hier) ein An- trag auf eine an des Königs Majestät zu richtende Bitte oder Be-= schwerde gestellt is, dieser Antrag aber die geseßliche Majorität von zwei Dritteln der Stimmen nicht erhält, dem Antrage also keine Folge gegeben werden kann, so fragt es sich, ob durch diese Nicht= annahme des Antrages ein Beschluß der Provinzialstände - Versamm- lung konstituirt i, oder nicht. La der §. 46 ausdrücklich vorschreibt, daß zu einem jeden gültigen Beschlusse zwei Drittel der Stim= men nöthig seien und im §. 47 doch wohl nur von einem gülti- gen, aber nicht von einem ungültigen Beschlusse die Rede sein fann, so ist angenommen worden, daß die [tio in partes nur in dem Falle zulässig sei, wo ein nah dem Sinne und Wortlaute des §. 46 gültiger Beschluß das Interesse eines Standes verleßt hat, und daß, wenn kein Beschluß zu Stande gekommen sei, auch von der Ver- lebung der Interessen nicht die Rede sein könne. Dies ist die Ansicht gewesen , welche die authentische Jnterpretation Sr. Majestät des Königs hervorgerufen hat, und ih hoffe, daß diese meine Worte ge= nügen werden, um der hohen Versammlung die Ueberzeugung zu ge= benu, daß es si hier wirklih um die Juterpretation einer streitigen Frage und nicht darum gehandelt hat , das Gesebß willkürlich und ohne Beirath der Stände zu ändern. _Ob übrigens die hohe Ver- sammlung es geeignet findet, Se. Majestät um eine Abänderung die-= ser Interpretation in dem Sinne zu bitten, daß das Recht der ÎItio in partes den Provinzial-Ständen auch dann gegeben werde, wenn kein Beschluß im Sinne des §. 46 vorhanden war (wenn eine Peti- tion die geseßliche Majorität nicht erhalten hat), das glaube ich ledig- lih der Berathung und Entschließung der Versammlung anheim geben zu müssen. i ; E

Referent von der Heydt: Auch die Abtheilung 11k derselben Ansicht gewesen, daß es sich blos um eine Auslegung des betressen- den Paragraphen handle, nur hat sie geglaubt, daß es gar keiner Interpretation bedürfe, weil der betreffende Paragraph ausspricht, daß

jedesmal, wenn sih ein Stand dur einen Beschluß der Majorität verleßt glaubt, die ltio in partes eintreten fann. Die Abtheilung trägt also mit dèm Petenten darauf an, daß es Sr. Majestät gefal= len wollè, die Înterpretation nicht ferner in Anwendung zu bringen.

Abgeordn. Wodiczka: Durch die Erklärung des Herrn Land- tags-Kommissars erledigt sich meine Rede.

Abgeordm Brächt: In einem jeßt zur Berathung vorliegen den Gutachten und der dazu gehörigen Denkschrift ist auf frühere, in den westfälishen Provinzial-Landtagen vorgekommene Verhandlungen Bezug genommen und dadurch die Veranlassung für einen der dabei anwesend gewesenen Westfalen entstanden, einen Beitrag zur Vervoll= ständigung dieser Bezugnahme zu liefern. Auf einem der ersten westfälischen Provinzial-Landtage , ih glaube auf dem vierten, wurde von den Vertretern der Land- und Stadtgemeinden auf eine Petition wegen einer geseßlichen Bestimmung, wonach nur Rittergutsbesißer zu Landräthen wählbar sind, ein Antrag gestellt. Diesem Antrage kfounte aber nicht die erforderlihe Stimmenzahl von ¿wei Dritteln vershaff}t werden, und darum entschlossen sich die Vertreter der Stadt und Landgemeinden, eine Beschwerdeführung unmittelbar an des Kü= nigs Majestät einzuschicken. Die Entscheidung darüber fiel zivar üt der Hauptsache ungünstig aus, aber Se. Majestät gaben dent Herru Landtags-Marschall in sehr entschiedener Weise und unter Anführung von Gründen zu erkennen, daß der Fall sich allerdings zu einer Ttio in parles geeignet habe und - daher diese mit Unrecht von ihm ver= weigert sei. Bei dem späteren Antrage auf Verstärkung der länd= lihen Vertreter, der in der Denkschrift erwähnt is, wurde auf diese Königliche Entscheidung Bezug genommen, und als durch den Abschied für den siebenten westfälishen Provinzial -= Landtag keine Abhülfe er= folgte, ward diese Abhülfe abermals bei Sr. Königl. Majestät in Erinnerung gebracht; sie is aber bis jeßt nicht erfolgt. Es ift also früher hon eine authentishe Jnterpretation über die Zulässigkeit der Itio in partes für einen ganz gleichen Fall, wie der vorliegende, ge= geben worden.

Landtags-Kommissar: Das Faktum, welches der Herr Abgeordnete aus Westfalen angeführt hat, is vollkommen richtig, Des hoseligen Königs Majestät haben in einem einzelnen Falle, nicht aber in einem Landtags - Abschiede, durch eine Kabinets - Ordre eine Entscheidung getroffen zu Gunsten derjenigen Ansicht, welche jeßt von den geehrten Abgeordneten aus Berlin und von der Abtheilung gel= tend gemacht ist, Es steht dies nicht im Widerspruch mit dem, was ih sagte, sondern es wird vielmehr dadurch bestätigt, daß {hon seit 1830 diese Angelegenheit streitig gewesen is. Eine authentische Jn= terpretation aber haben des Königs Majestät durch die Landtags-Ab= schiede gegeben.

Eine Stimme: Jh möchte demnach darauf antragen, daß, um die vollständige Uebersicht zu gewinnen, der Antrag an dic Ab= theilung zurückgewiesen und nah der Vervollständigung wieder zur Sprache gebracht werde. :

Abgeordn. von Meding: Was ich sagen wollte, schließe ih gleih an die Worte an, die wir eben gehört lben,

laube nämli, daß es sih hier gar niht mehr darum han- delt, ob früherhin eine rihtige Jnterpretation des Geseßes stattfand oder niht, daß man das ganz füglih auf sih beruhen lassen kann. D meiner Meinung nah würde _mih auch der Ansicht anschließen, daß die bisherige Interpretation nah den Worten des Gesetzes die richtige gewesen, und daß daher auch auf dem leßten brandenburgischen Landtage richtig verfahren ist, indem die dort gewünschte Itio in par- tes niht zugelassen wurde, Nichtsdestoweniger schließe ih mich auh von dem Standpunkte aus, den die hohe Versammlung jeßt hier einzunehmen hat, wie mir scheint, von dem Standpunkte aus, ob Se. Majestät um eine Interpretation oder, wenn man will, um eine Abänderung des jeßt bestehenden Gesebes zu bitten ist, von die=

sem Standpunkte aus schließe ich mich dem Herrn Abgeordneten von Berlin vollständig an, und ungeachtet ih auch im Allgemeinen der Meinung beitrete, die hier in der Versammlung vielfältig geäußert wurde, nämlich daß die ltio in partes gerade ein Jnstitut sei, das nicht so sehr zu begünstigen oder vielmehr niht so sehr zu verviel- fältigen sei, so glaube ih do, daß das Vorhandensein der Möglich= feit einer Ttio in partes in unserer generalständischen Organisation tief begründet ist, daß wir sie daher nicht entbehren können, und daß wir deshalb auch gut daran thun, sie in dem geseßlichen Sinne nicht allzuschr zu beschränken. Gerade so, wie unsere ständishe Gliederung jeßt besteht , wie sie auch ohne Zweifel ferner bestehen wird, gerade da ist es sehr wünschenswerth , daß einem oder dem anderen Stande die Möglichkeit, seine Meinung auszuspreheu und sie vor die Stufen des Thrones zu bringen, nicht allzu sehr beschränkt werde, denn nach der Erfahrung, die ih hier zu machen Gelegenheit gehabt habe, wird es zur besonderen Beruhigung gereichen, wenn auf diese Weise die Ansichten einzelner Provinzen oder Stände zu den Stufen des Thro- nes gelangen können. Es fommt nur darauf an, daß die Anträge der Stände, sowohl der Stände im Allgemeinen als der einzelnen Stände, aus denen die ganze Versammlung zusammengeseßt is, recht reiflich erwogen an die Stufen des Thrones gelangen, und das, glaube ich, geschieht auf diese Weise. Jch unterstüße daher den Autrag, wie er vorgeschlagen ift.

Abgeordn, Möwes: Jch würde mich als Antragsteller cines jeden Wortes enthalten haben, wenn ih niht dur die Aeußerung des Königlichen Herrn Kommissars genöthigt wäre , die Abgeordneten der Stadt Berlin, welche diese Petition eingereiht haben, zu recht- fertigen. Jch würde um \o weniger das Wort genommen haben, als das Abtheilungs-Gutachten so vollständig die Gründe entwickelt, die für den Antrag sprechen, daß im Wesentlichen nichts mehr hin- zuzufügen ist, als auch dasjenige, was ein geehrtes Mitglied der Pro- vinz Brandenburg so eben an dieser Stelle gesprochen hat, so geeignet ist, den Antrag zu unterstüßen, daß 1h wohl hoffen darf, die hohe Versammlung werde sich dem Antrage der Abtheilung anschließen. Jg, was das geehrte Mitglied der Provinz Brandenburg eben ge=- sprochen hat, ist um so wichtiger, als in seinen Händen bisher die Angelegenheiten des brandeuburgischen Provinzial = Landtages gelegen haben und er vollständig im Stande ist, zu beurtheilen, ob und welchen Gebrauch oder welchen Mißbrauch die Stände der Provinz Bran= denburg von dem Recht der Sonderung in Theile gemacht haben, ob Grund vorhanden is, das Recht der Sonderung in Theile durch Ju- terpretationen zu beschränken. Der Abtheilung aber, die so vollstän= dig den Gegenstand aufgefaßt hat, glaube ich Namens der Antrag= steller Dank sagen zu müssen, und dies um so mehr, als hier unsere Bitte für wichtig und werth genug gehalten wird, sle durh den Ab- dru zur speziellen Kenntniß der geehrten Mitglieder dieser Versamm- lung zu bringen. Was aber die Aeußerung des Königlichen Herrn Konmissars betrifft, der in der Ausführung der Petition einen Vor= wurf gegen die Verwaltung erblickt, \o bedaure ih tief, daß die Erörterung eines Gegenstandes, der eine geseßliche Bestimmung betrifft, als ein Vorwurf gegen die Verwaltung betrachtet wird. Die Auf- fassung des Gegenstandes und die rechtliche Ausführung desselben ist sehr verschieden von cinem Vorwurfe gegen die Verwaltung.

Jch finde in der Ausführung selbst auch nicht im mindesten eine Bezeichnung, die als Vorwurf für die Verwaltung hätte angesehei werden fönnen, Wenn ferner der Königl, Herr Kommissar dem §. 47 der Provinzialgesebe eine Auslegung giebt in Verbindung mit dem vorhergehenden Päragraphéen, in welchêni nur davon bie Réds ist, daß ein Beschluß über Petitionen, insofern diese an die Stufen des Thrones gelangen sollen, zwei Drittel der Stimmen erforderlich macht, so kann ih mit Rücksicht auf die isolirte Stellung des §. 47 und guf den ganz getrennten und verschiedenèn Gegenstand mich jener Juterpretation niht anschließen. Dieser Paragraph handelt nur von der Sonderung in Theile an und für stch. Wenn dadurch den Ständen die Gelegenheit gegeben werden soll, ihre verlebten Interessen noh zur Erörterung zu bringen und hre Ansichten auch Sr. Majestät vortragen zu dürfen, so is das, meiner Ansicht nach, eine ganz abgesonderte Bestimmung, die mit der früheren nicht in Verbindung zu bringen is. Wenn aber nun lit diesem Paragraphen bestimmt ift, daß, wenn dur einen Beschluß der eine oder andere Stand si in seinen Jnteressen verleßt fühlt, er dann auf Sonde- rung in Theile antragen kann, so finde ih keine Verschiedenheit darin, ob dieser Beschluß durch zwei Drittel der Stimmen zu Stande gekommen is oder nicht. Ein Beschluß bleibt ein Beschluß, gleich- viel, ob er die volle Wirksamkeit erhält, nämlich vor die Stufen des Thrones gebracht zu werden, oder ob durch Mangel an hinreichender Stimmenzahl dies unterbleibt, Jedenfalls aber liegt darin, daß der Beschluß nicht zwei Drittel der Stimmen erhalten hat, das ver- leßte ÎJntéresse des eiten vder des andérên Standes, und es is also dann wahrlich der Fall vorhanden, von dem das Geseh \spriht. Jch für meinen Theil erachte die Bestimmung des §. 47 auch für ganz klar und unzweifelhaft und finde in den Wor- ten derfelben nihts, was eine andere Deutung zulässig macht. Wenn jedo davon die Rede i, daß der Paragraph zweifelhaft sei, so be= ziehe ih mich hinsichtlih der Auslegung desselben auf das allgemeine Landesgeseß, das ausdrülich vorschreibt, daß kein Geseß anders in- terpretirt werden darf, als den Sinn und die Worte des Gesebes im Zusammenhange zu lassen, und daß man guf den Grund der betref= fenden Bestimmung zurückgehen müsse, um ein klares Bild von dem zu bekommen, was der Geseßgeber gewollt hat. Auf der anderen Seite aber erblicke ih im §. 47 der Provinzial-Geseße ein besonde-= res Vorrecht der einzelnen Stände, nämlich das Vorrecht, daß thnen, troß des gefaßten Beschlusses der Majorität, noch die Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Ansichten, ihre verleßten Interessen Sr. Majestät dem Könige vorzutragen. Jch erachte s Freiheit als eín Privilegium, und in dieser Beziehung {reiben unsere Landesgesebe vor, daß Privilegien nur so interpretirt werden sollen, wie es der wohlwollenden Absicht des Gebers entspricht, und zwar so, daß die wohlwollende Absicht des Gebers nicht vereitelt wird. Jch erachte deshalb dafür, daß jede Jnterpretation , die darauf hinausgeht , der in Rede stehenden geseßlichen Bestimmung eine solche Deutung zu ge- ben, durch welche das Recht der Sonderung in Theile beschränkt wird, nicht gerechtfertigt is. Daher glaube ih auch behaupten zu können, daß die Ausführung in der Petition, daß eine Aenderung des Ge- seßes durch Jnterpretation stattgefunden habe, nicht eine unrichtige ist. Ja, sie ist es um so weniger, wenn man erwägt, daß, wie in der Petition auh ausgeführt ist, bei den Provinzial-Ständen , besonders in unserer Provinz, es bei der stattgefundenen Auslegung gar nicht mög- lih wäre, von diesem Rechte Gebrauch zu machen, in dem Falle, wenn ein Stand sich in seinem Juteresse durch einen e O verleßt fühlt und in der Minorität geblieben is oder wenigstens nicht eine solche Majorität stattge- funden hat, welche durch die Bestimmung des §. 46 bezeichnet is. Aus die=- sen Gründen erachte ich den Antrag für völlig gerechtfertigt. Aber auch darauf, glaube ih, haben wir Rücksicht u nehmen, daß der Vor- wurf, welcher unseren Geseßen in heutiger Zeit gemacht wird, daß sie den verschiedenartigsten Auslegungen unterliegen, so viel wie mög- lih abgewendet wird, und daß da Jnterpretationen unterbleiben, wo Gesebe unzweifelhaft sind. Es liegt im Juteresse der Nation, daß, so wie in ihrem politischen, so au in ihrem gewerblihen und bür- gerlichen Verhältnisse klare Geseße in ihrer Bestimmung festgehalten

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werden und ein Zustand der Rechtssicherheit eintritt, der es nicht mehr zulässig maht, daß Rechte und Geseße nah allen Seiten hin gedeutet werden können. Jch bitte daher, daß die hohe Versammlung dieser Ansicht sih anschließe und Se. Majestät der König gebeten werde, die Bestimmung des §. 47 in ihrem wahren Sinne und in der Weise, wie sie der wohlwollenden Absicht des Geseßgebers ent- spricht, aufrecht zu erhalten. i

Referent von der Heydt: Jch glaube, die hohe Versamm- lung wird dem geehrten Redner aus Westfalen nur Dank wissen für den ihr gehaltenen Vortrag. Jh würde den von ihm angezogenen Fall gewiß berührt haben, wenn ih ihn gekannt hätte. Sämmtliche Herren Kollegen werden wahrscheinli in dem Fall sein, wie ih, daß sie niht zu sämmtlichen Landtags-Abschieden die Verhandlungen be- sien, Jch habe die Landtags-Abschiede mir erbeten und Einsicht davon genommen, aber ich habe nichts dergleichen darin gefunden, Wenn ein Mitglieb vorgeschlagen hat, den Gegenstand zur nohmali= gen Berathung an die Abtheilung zurückzuweijen, so erlaube ich mir einen viel kürzeren Vorschlag zu machen, den Antrag nämlich, den angeführten Fall als Motiv mit aufzunehmen.

Abgeordn. von Saucken: Jh muß gestehen, ih habe nicht geglaubt, je in der Lage zu sein, die [tio in partes vertheidigen zu müssen. Jch habe sie immer für wünschenswerth gehalten und mich überhaupt nie dafür interessirt, Meines Dafürhaltens i} es nicht erwünscht, daß sie eintrete. Jn der Provinz Preußen is sie noch niemals vorgekommen. Jch bin übrigens weit entfernt, sie anderen Provinzen nehmen zu wollen, weil ih sehe, daß es wirklich Verhält nisse giebt, die sie nothwendig machen können, Jch wollte nur die wenigen Worte anführen, weil die Sache Vielen als unbedeutend erscheine und sih dagegen stimmen lassen könnte. Hier steht die Sache aber so, daß dadurch, daß ein Beschluß nicht zu Stande kommt, je- der Antrag eines Standes einer Provinz, der sich verleßt glaubt, abgewiesen wird. Der Stand darf nichts beschließen und nicht das Interesse seines Standes vertreten, weil fein Beschluß der Versamm-= lung. es ihm verstattet. Er fühle sich in seinen Standes - Juteressen gekränkt und möchte sih eine andere Bestimmung erbitten, allein der Provinzial = Landtag tritt nicht mit zwei Dritteln der Stimmen bei. Es ist also kein Beschluß gefaßt, gegen den die Verleßten sich be=- \chweren könnten, Durch das Nichtzustandekommen des Beschlusses ist den einzelnen Ständen die Gelegenheit genommen, ihre Beschwer= den an den Thron zu bringen. Jm Juteresse derjenigen Stände also, welche leider, ih sage es frei heraus, in ihren Mitständen noch nicht überall die gleihe Vertretung gefunden haben, is es von Wichtigkeit, daß ihnen das Mittel gesichert bleibt, daß Se. Majestät der König die Juteressen und Wünsche der einzelnen Stände erfahre, wenn sie sih gedrückt finden, und ihre Klagen vernehmen kann,

Abgeordn. Ts\chocke: Alles, was ih sagen wollte, is bereits angeführt worden; ich verzichte daher auf das Wort.

Abgeordn, Knoblauch: Jch befinde mih in der Lage, den Fall , welchen das geehrte Mitglied aus Weslfalen erwähnt hat, er- gänzen zu können, Jch will mir erlauben, die Kabinets-Ordre des hoch- seligen Königs vorzule en. Es heißt nämlich in dem Reskript des Staats-Ministeriums vom 18. Juli 1834:

„Se. Majestät der König habe durch Kabinets - Ordre vom 25. März 1834 zu entscheiden geruht, daß die Weigerung des Land- tags-Marschalls, in dem gegebenen Falle die Sonderung in Theile zu gestatten, durch den §. 47 des Geseßes vom 25. März 1824 nicht gerechtfertigt sei, indem au diejenige Abstimmung der Gesammtheit, durch welche der Antrag eines Standes von der Mehrheit verworfén wird, als ein solcher Be- \chluß derselben zu betrachten sei, gegen welchen in Anwendung des gedachten Paragraphen Sonderung in Theile stattfindet.“

Abgeordn. von Arnim - Criewen: Nur wenige Worte will ih mir erlauben. Es ist von dem vorigen Redner gesagt worden, er wünsche, daß auch andere Abgeordnete nur das allgemeine Jn- teresse ins Auge fassen. Jch will die ltio in partes nicht erwähnen; sofern aber der Vorwurf gegen die Stände der Provinz Branden- burg gerichtet i, so muß ich mi entschieden dagegen erklären. Jch fordere alle Kollegen hier auf, um zu bestätigen, ob wir niht Alle im wahren wohlverstandenen Juteresse des Gesammtyoaterlandes zu stimmen gewohnt sind.

Abgeordn. Offermann (vom Plaß): Dem Abgeordneten der Provinz Brandenburg, zu der auch ih gehöre, welcher so eben gegen die Rede des Abgeordneten der Provinz Preußen, von Sauen, ge- \sprohen und protestirt hat, muß ih widersprehen und dem ersten Herrn Redner beipflihten und verweise zu meiner Rechtfertigung auf den Jnhalt der Protokolle des 9ten brandenburger Provinzial-Land= tages.

G Abgeordn. Schulze aus Göß: Jch kann nur dem, was der Herr Abgeordnete der Ritterschaft aus der Provinz Preußen gespro- cen, vollkommen beitreten, indem, was er bemerkte, den in der Pro- vinz Brandenburg stattfindenden Verhältnissen ganz entsprechend ist.

Abgeordn. Krohn: Jch muß gleichfalls beipflichten, und zwar besotiders in Bezug auf die Verhältnisse zu den Landgemeinden,

Eine Stimme: Habe ih das Mitglied aus Preußen recht verstanden, \o hat er wohl gemeint, es möchte eine gleichmäßige Ver- tretung der Stände stattfinden, weil diese noch nicht überall gleich ist.

(Von allen Seiten wird „Abstimmung !“ gerufen.)

Marschall: Da sih keine Redner mehr melden, so schließe ich die Debatte und werde also den Antrag der Abtheilung zur Abstim- mung bringen, Soll der Antrag der Abtheilung angenommen wer- den? Wer diese Frage bejahen will, beliebe sich zu erheben.

(Eine große Majorität erhebt sih von den Sißen.)

Jh erkläre den Antrag der Abtheilung für angenommen.

Zur Berathung kommt nun das Votum der 7ten Abtheilung, betreffend mehrere Änträge in Bezug auf das Salzmonopol und die Salzsteuer. Referent is der Abgeordnete von Fock. Jch ersuche ihn, das Gutachten vorzutragen.

Abgeordn. von Fock (nimmt den Referentenplaß ein und ver- liest das Gutachten in Beziehung auf den Antrag der Abgeordneten Dolz und Müller):

Votum der siebenten Abtheilung des ersten Vereinigten Landtages, betreffend

mehrere Anträge in Bezug auf das Salz-Monopol und die Salzsteuer.

Zwei Petitionen von den Abgeordneten Grunau als Elbing und

Ritter beantragen die Aufhebung des Salz-Monopols und Eng |

der dadurch ausfallenden Staatseinkünfte durch Einführung einer fixen Steuer vom Salz. Eine dritte Petition des Abgeordneten von Putt- fammer - Reinfeld wünscht die Aufhebung der Salzsteuer und Ueber- tragung des daraus bezogenen Einkommens auf diejenigen Klassen der Klassensteuer, in welchen die wohlhabenderen Klassen der Bevöl-

U eigeschäßt sind. i L in vierter Antrag der Abgeordneten Dolz und Müller endlich

geht, im Gegensaß mit jenen so eben gedachten, dahi ü Salzpreis durch Erhöhung desselben L 1 ade ae f Pee wieder herzustellen und das dadurch erzielte Mehreinkommen zu nt Unterstüßungen zu verwenden. 4e Was zuvörderst diesen leßten Antrag anbelangt, in welhen na der in der Abtheilung gegebenen Auskunft des Antragstellers iusoferi ein Schreibfehler eingeshlihen ist, als darin statt „Töpfer“ gesetzt werden muß „Seifensieder“, so erachtet die Abtheilung de}en Be- \prehung wegen des entschiedenen Gegensaßes, in dem er mit den anderen Petitionen steht, vorweg für angemessen. Derselbe wird im Wesentlichen dadurch motivirt, daß der Zweck, welcher bei Ermäßigung der Salzpreise vorgewaltet habe, nämli, dadurch den ärmeren Klassen zu Hülfe zu kommen, nur in sehr be- \hränktem Maße erfüllt werde, da der Verbrauch von Salz bei jenen ärmeren Klassen verhältnißmäßig nur ein sehr geringer sei und es also auh die Ersparnisse durch die verminderten Salzpreise sein müßten, während die Reicheren, die jenes Produkt in ihren Haus- haltungen in bedeutenden Quantitäten verbrauchten, und namentlich die größeren Gewerbetreibenden, die des Salzes zu ihrem Gewerbe bedürften, es seien, welche einen sehr erheblihen Vortheil aus jener Eimäßigung der Salzpreise zögen. Dieses sei nun aber ohne Zweifel nicht der Zweck jenes Erlasses gewesen, und da sih der Werth irgend einer neu ergriffenen Maßregel immer erst in ihrem Erfolge beurthei= len lasse, so sei es jeßt an der Zeit, das Verlassen des betretenen Weges zu beantragen und auf® denjenigen hinzuweisen, welcher allein zum Ziele führe, nämlich den früheren Salzpreis wieder herzustellen und das dadurch erzielte Mehr-Einkommen den verschiedenen Provin= zen verhältnißmäßig zu Zwecken der Armenpflege zu überweisen. Dieser Antrag fand indessen in der Abtheilung keine Unterstüßung.

Denn zuvörderst i es nicht zugegeben werden, daß die Ermä= ßigung der Salzpreise keine wesentliche Erleichterung für die ärmeren Volksklassen gewährt habe. Der Preis des Pfund Salzes ist im Einzelverkauf von 1 Sgr. 3 Pf. auf 1 Sgr. heruntergegangen, und diese Verminderung des Preises ist an sih eine nicht unerhebliche, sie tritt aber besonders in jenen allerärmsten Gegenden wohlthätig her= vor, wo es der arbeitenden Klasse in einem Maße auf die Ersparung der allerunbedeutendsten Ausgabe ankommt, die auch bei ihnen in anderen wohlhabenderen Gegenden gar nicht einmal geahnt wird. Will man auch zugeben, daß im Allgemeinen die Ersparniß von 3 Pf. pro Pfaud Salz nichts Erhebliches i, und daß im Ganzen sich die Ausgaben gegey früher nicht einmal vermindern, so ist schon das ein sehr erfreuliches Resultat, daß jeßt der ärmere Mann für das sonst ausgegebene Geld eine größere Quantität jenes ihm bei seinen \{lechteren Lebensmitteln um so unentbehrliheren Produktes erhält.

Auch kann man durchaus nicht verkennen, daß die Herabseßung der Salzpreise gerade in dem Maße dankbarer aufgenommen ward, als die Armuth der Gegenden eine größere war, und man kann nicht bezweifeln, daß die Wiedererhöhung der Preise gerade in demselben Verhältniß einen ungünstigen Eindruck hervorrufen würde, und zwar um \o mehr, als neue Belastungen stets mit stärkerer Abneigung gus= genommen werden, als die Entlastung von bestehenden und gewohnten Steuern mit Freude erfüllt. So wahr es nun auch ist, daß der Er= folg mancher Maßregeln in der Staatöverwaltung und Besteuerung oft= mals überraschend abweichende Resultate von dem liefert, was man vorher erwartete, so kaun man doch keinesweges behaupten, daß das Resul= tat der Ermäßigung der Salzpreise in der Hinsicht ein unvorherge= sehenes gewesen sei, daß der Vortheil der größeren Haushaltigen und Fabrikanten ein erheblicher sein müsse. Diese Thatsache konnte nicht zweifelhaft sein. Es wäre aber auch ganz unmöglich, irgend eine indirekte Besteuerung zum Vortheil der ärmeren Volksklassen aufzu= heben, wenn man die Maßregel deshalb beanstanden wollte, weil den Reicheren, welche den besteuerten Gegenstand ebenfalls unverhältniß= mäßig stärker verbrauchen, dadurch gleichzeitig ein Vortheil zugewen-= det wird. Außerdem aber bewährt sih das Segensreiche der Maß= regel dur eine, seit Ermäßigung der Salzpreise erheblich vermehr= ten Verkauf. Und wenn nun vor Eintritt jener Ermäßigung die Mehrzahl der befragten Provinzialstände sich zum Behuf der Steuer- verminderung für eine Herabseßung der Salzpreise entschieden hat und die Vereinigten Ausschüsse sich ebenfalls für diese Maßregel aus-= gesprochen haben, so werden es nur sehr gewichtige und ganz unvor= hergesehene Gründe sein können, die den gegenwärtig Vereinigten Landtag bewegen könnten, nah wenigen Jahren die Wiedererhöhung der Salzpreise zu beantragen. Die Abtheilung konnte sich um so weniger dafür entscheiden, als selbst, wenn man annehmen wollte, daß jener Erhöhung ungeachtet das frühere Einkommen würde erzielt werden, dieses auf die zur Armenpflege verpflihteten Kommunen und Justitute vertheilt, für jede derselben keinen einigermaßen erheblichen Beitrag gewahren würde,

Marschall: Der erste Antrag geht auf Erhöhung des Salz= preises auf 15 Rthlr. pro Tonne, wie er früher war, und die Ver wendung des Mehreinkommens zur Armen - Unterstüßung, Die Ab= theilung hat, wie Sie gehört haben, diesen Antrag nicht unterstüßt. Jch frage daher, ob er in der Versammlung Unterstüßung finde? Wer ihn unterstüßen will, beliebe aufzustehen.

(Nach einer Pause.) Nachdem keine Unterstüßung erfolgt, fahren wir fort. Abgeordn. von Fock (fährt in dem Gutachten fort):

Was den dritten Antrag, nämlich Aufhebung der Salzsteuer und Vertheilung des ausfallenden Staats-Einkommens auf die höhere Steuerstufen der Klassensteuer anbelangt, so kann die Abtheilung dem- selben aus dem Grunde nicht beitreten, weil die vorgeschlagene Art der Deckung des Einnahme-Ausfalls eine unausführbare ist.

Die Salzsteuer gewährt nämlich einen reinen Gewinn von 4,992,200 Rthlr., welcher wieder beschafft werden müßte.

Von dem Gesammt-Betrage der Klassensteuer von ried 7,044,520 Rthlr, aber werden von beiden oberen Hauptsteuer-Klassen nur circa 44 Millionen Rthlr. aufgebracht, und würden dieselben also, wenn sie noch nahe an 5 Millionen übernehmen sollten, um 4mal höher besteuert, also der monatlihe Sab der ersten Steuerstufe auf circa 48 Rthlr, und so verhältnißmäßig herunter erhöht werden müssen. Abgesehen davon, daß ein solcher Vorschlag jedes Eingehen auf die vorliegende Proposition in Betreff der Erhebung einer, Ein= fommensteuer ausschließen würde, ist derselbe aber auch mit Rücksicht auf die Höhe der nothwendigen Besteuerung an sih unausführbar, wenn man bedenkt, daß die Uebertragung der Mahl - und Schlacht= steuer von etwas über 3 Millionen, so _weit sie nicht durch Cinfüh= rung der Klassensteuer in den unteren Steuerstufen der Städte ge= deckt wird, dur die höhere Steuerklassen {hon ihre Bedenklichkeiten erregt hat. j ¿ i

‘Sie Abtheilung kann sonach diesen Vorschlag als unausführbar niht befürworten und sich also nur zu den Anträgen wenden, welche nicht sowobl eine Befreiung des Salzes von jeder Abgabe, als viel- mehr die Aufhebung des Monopo!andels und die Auferlegung einer

fixirten Steuer zum Gegenstand haben. i Marschall: Jh muß auch bei diesein Antrag, der von der

Abtheilung nicht befürwortet is, die Frage stellen, ob er in der Ver=- sammlung Unterstüßung findet,