1847 / 151 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

L i Hine r rers

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e F Mgr erri

Herrn Ober-Präsidenten habe ih {ou im Juni den Ertrag der Aerndte auf ein Drittel berechnet und den Ausfall der Aerndte für die Rhein- Provinz allein auf 6 Millionen Scheffel. Jm August hatte sich der Ausfall noch bedenklicher herausgestellt, t i einen öffentlihen Vortrag vor vielen Honorationen und Mik der Königlichen Regierung gehalten und habe den Ausfall der A t auf 10 f z d hätte damals das Gouvernement die großen Geldbestände, waren, verwandt für Aufkäufe, als derselbe Roggen, = 5 Rthlr. kostet, 3 Rihlr. pr. Scheffel kostete, 0 ware meine liche Heimat gegen ein s{weres Unheil verwahrt gewesen.

geehrte Redner gewiß nicht, ih weiß es auch nicht), dann frage ich, was sollte dann in den nächste! geschehen? beunruhigt.

riht des Landes - Oekonomie - Kollegiums einige Worte hinzufügen. Der Bericht schließt damit, daß die Lebensmitel nicht auf ein halbes Jahr, sondern auf 13 Tage fehlen. / Berechuung die Faktoren immer sehr unsicher sind, so kann man wohl annehmen, daß 13 Tage mehr vorhanden sein werden , als der Be- riht angenommen hat.

die so eben gehörten Anschuldigungen gegen das Gouvernement er- flären, Die Sache war durchaus nicht zu übersehen, 1 Ueberzeugung, und wir würden es dem Gouvernement sehr wenig Dank gewußt haben, wenn es voreilig Maßregeln getroffen hätte, die naher uicht gerechtfertigt sind.

habe ih liedern erndte

und im September

i ir di in-Provinz berechnet, un illionen Scheffel für die Rhein-Provinz e risdis

welcher jeßt unglück- Wenn

inisteri i so vollkom- 3 Ministerium vor uns tritt und sich E ais

fo bin ih verpflichtet, die Wahrheit aufzu- deken.

Lebhafte Zeichen der Mißbilligung von allen Seiten.)

L di dt f 3 R ommissar f habe ang Ee Ode, daß ih nicht jede Berehnung über den angeblichen Aus S L welche die landwirthschaftlihen Vereine aussildan, S E e Wahrheit annehmen fönne, und noch weniger kann wee Tee rehnuugen einer einzelnen Person zur Richtschnur n Scheffel Rog- machen. Ob die Rhein-Provinz 6 oder 40 Millionen D( e 2 Fol gen weniger geärndtet hat/ als ste in Mitteljabren hätte ärndten ot-

len, das weiß ih nicht, das aber weiß ih, daß die Kräfte des Stag- tes nicht ausger

eicht hätten, diesen Ausfall zu decken, indem, fri der Rhein - Provinz diese Hülfe gewährt, solche pa den r gen Provinzen der Monarchie nicht hâtte versagt werden Med D | frage nohmals: Woher das Geld und woher die Transpor E nehmen? Und wenn der leßte Pfennig aus den Beständen er Staatskasse verwendet (wie hoch diese sih belaufen, das weiß der

zum zweitenmale da menu rein waschen will,

1, vielleicht auch bedrängten Jahren Durch diesen Angriff bin ih in meinem Gewissen nicht

Abgeordn. Waldow: Jch wollte in Beziehung auf den Be-

Wenn nun nach einer solchen

Abgeordn. von Schenkendorff: Jch muß mich ganz gegen

das is meine

És isst viel leichter, nachher zu sagen, wie es hätte geshehen sollen, und ih glaube, die Versamm- lung wird mit mix übereinstimmen, daß solhe Anschuldigungen, wie wix sie so eben gehört haben, zurückgewiesen werden mühen. . Abgeordn, von Bardeleben: Ih abstrahire.…. j (laut, auf die Tribüne) U L Ich verzichte auf die Bemerkung des Herrn Ministers des Zn- nern, daß das Gouvernement \ich ewe unauslöschliche Wäherlichkeit würde. haben zu Schulden kommen lasen, wenn dasselbe eine Vorbeu- gung zue Abhülfe ver Noth getiroßen hütte. _ Meh rexe Stimmen: Dos hax ver Herx Minister nichk gesagt. 2 (Große Aufregung und lebhafte Aeußerung der Mißbilligung.) Abgeordn, von Bardeleben: Ich glaube, daß man es sich selbst schuldig if, jeden Redner ausreden zu lassen. Ich leiste, E gesagt, Verzicht auf diese Bemerkung des Herrn Ministers, etwas zu erwiedern, und ich habe auch in dieser Beziehung dem Gouvernement heute gar feine Vorwürfe gemacht, sondern nur gesagt, daß das Landes-Oekonomie-Kollegium am 30, Januar einen ausführlichen und gründlichen Bericht über den zu besorgenden Nothstand im Lande er= stattet hat, welches mit der Erklärung des Herrn Ministers des In= nerú in der leßten Sißung, dem geehrten Abgeordneten aus der Rhein- Provinz gegenüber, uicht übereinzustimmen scheint, Wenn der Lerr Minister des Junern erklärt, daß einem solchen Bericht keinen Glau-

L

ben zu schenken sei, so habe ih ebenfalls nichts dagegen einzuwenden, Dieses is aber damals von dem Herrn Minister nicht geäußert, son- dern entschieden die Behauptung aufgestellt worden, daß gar feine Berichte, welche einen großen Nothstand besorgen ließen, vorgelegen hätten. - Weiter habe ih nichts zu bemerk O,

Landtags-Kommissar: Jch erkläre, daß dies jeßt das lebte Wort ist, welches ih in dieser Beziehung sprechen werde. Jh habe nicht gesagt, daß das Gouvernement sich lächerlih gemacht hätte, wenn es Maßregeln zur Abhülfe der Noth vorbereitet hättez hätte ih das wirkli gesagt, so hätte ih mich selbs lächerlich gemacht, um so mehr, als ih wiederholt erklärt habe, daß dergleichen Maßregeln in ziemlich großem Maßstabe getroffen seien. Das aber habe ich allerdings gesagt , daß, wenn das Gouvernement hätte alle die Vorräthe herbeizuschaffen versuchen wollen, welche sih nah den Be- rechnungen des Landes-Oekonomie-Kollegiums als Ausfall gegen eine Mittel = Aerudte ergaben, dann das Gouvernement sich lächerlich ge- macht haben würde. U

__ Abgeordn. von Durant: Jch halte für meine Pflicht, blos das einfache Faktum anzuführen, daß für die Gemeinde, der ih die Ehre habe vorzustehen, im Laufe des Monats April von Seiten des Gou- vernements Zehntausend Reichsthaler, 1200 Faß Roggenmehl und 12 Tounen Salz für die Armen, welche dur den Nothstand beson- e Si A Segpnui worden sind. Jch glaube, ‘daß dies ein

, daß von Sei j i

Gehe Wonne eiten des Gouvernements geschehen is, was _ Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe der hohen Ver- jammlung nur den Wunsch aus Herz legen wollen, diese Debatte zu verlassen. Jch seße den schlimmsten Fall voraus, daß das Königliche Ministerium wirkli nicht rechtzeitig gesorgt hat was ich nicht an- nehme, sondern ih habe die feste Ueberzeugung, daß es nach bestem Wissen und Gewissen gesorgt hat, und mehx kann man nicht verlan=- gen aber selbst im schlimmsten Falle kaun eine Debatte über die=- sen Gegenstand nichts nüßen, sondern im Gegentheil, sie kann nur schaden, deun sie erschüttert das Vertrauen in die Regierung ohne allen praktischen Erfolg. j

: (Vielstimmiges Bravo.)

Abgeordn. von Fabeck: Nur ein paar Worte.

(Großer und anhaltender Lärm. Wiederholtes Läuten des Mar \halls mit. der Glocke.)

Ganz abgesehen davon, ob überhaupt, nachdem wir von die- ser Stelle so \{chöne Worte gehört haben, die immerwährend die Einigung mit dem Ministeríum als Wunsch ausgesprochen, eine. solche Debatte und in solchen Worten wünschenswerth it , erlaube ih mir nur ein Beiipiel anzuführen. Im Jahre 1846 und ih rufe die Herren als Zeugen auf, welche gerade als Ankläger aufgetreten sind war Noth in Ltthauen, Wie \chwierig es aber ist, zeitig die Maß- ‘regeln zu bezeichnen, welche ergrifen werden müssen, werden die Her-

enz sie werden ferner zugeben, ‘daß der Noth eee worden sind,

damals Maßregeln zur Abwe rachten. Es wurden

xen, so ‘die Anklage formirt, zuge dr welche dem Gouvernement großen Schaden

Kartoffel - Vorräthe zu hohen Preisen gekauft, und zu einem Drittel

dieser Preise mußten sie wieder verkauft werden, da dié gefürchtete Noth nicht - eintrat. | Herren am. besten wissen, wir haben es äus den Zeitungen zur Gez : nüge ersehen, und da wir in Litthauen Mäuner haben, die das Rech=- nen so gut als „der Abgeordnete, der aus der Rhein-Provinz. gespro- hen hat, verstehen, so is ersichtlich, wie schwer solche Vorausberech-

nungen sind. . einen anderen Gegenstand das Wort.

einer Berichtigung des stenographischen Protokolls, die mir in ande=- rer Weise niht möglich ift. fam der Antrag des Abgeordneten Dittrich auf Emanation des Straf- geseßes vorz; von mir ward das Amendement gestellt, daß des Kö= nigs Majestät gebeten werden möge, die Ausarbeitung eines Straf= gesebes einer nochmaligen ständischen Begutachtung vorlegen zu las= sen, demnächst auch zu verfügen, daß die Veröffentlichung vor der Vorlage eine angemessene Zeit erfolgen möge, Abstimmung hinsichtlich des ersten Anträgs ist wahrscheinlich durch ein Versehen aus dem stenographischen Berichte hinweggelassen , so daß der stenographische Bericht namentli, da noch später einige andere Reden . gefallen sind, aus welchen hervorgehen könnte, als sei das Resultat der Abstimmung ein anderes gewesen, nah meiner Ansicht eine vollständige Unrichtigkeit ist. dahin vervollständigt, daß er das Resultat der Abstimmung dahin enthalte, daß auch der erste Theil meines Antrags mit einer Mojori- tät von zwei Drittel Stimmen“ angenommen worden. auf dieses Resultat beziehe ih mi auf das verlesene und E Protokoll, und mein Zweck war nur, den Herrn Secretair zu er

hen, die Abstimmung äls Ergänzung der stenographischen Berichte durch die Allgemeine Preußische Zeitung veröffentlichen zu wollen,

genommen werden.

zutragen. wesen ein Druckfehler eingeschlichhen. Vi ) die Rede is, heißt es „Verpackungs-Kosten““ statt „„Verwaltungs- Kosten“. Jch wünschte, daß diese Berichtigung in den stenographischen Bericht ausgenommen werde.

richtenden Petitionen.

920

Wohin - solhe Maßregeln führen, werden die

Marschall: Der Herr Abgeordnete von Mylius hat über

Abgeordn. von Mylius: Jch habe um das Wort gebeten wegen Jn der Sihung -vom- 21sten d. Mks,

Das Resultat der

Jch wünsche nun diesen Bericht

In Beziehung

uU=

Marschall: Die Bemerkung wird in den heutigen Bericht auf=

Abgeordn. von Fock: Jch erlaube mir eine Berichtigung vor= Es hat sich in Beziehung auf das Referat über das Salz- Da nämli, wo von den Kosten

Marschall: Dies wird geschehen. Es sind mehrere Entwürfe eingegangen von allerunterthänigsten an Se. Majestät den König zu Jch ersuche den Herrn Abgeordneten Bertram, den von ihm verfaßten Entwurf vorzutragen. i

Abgeordn. Bertram: (Verliest die allerunterthänigste Bitte der Kurie der drei Stände um Gewährung der Oeffentlichkeit für die Sißungen der Stadtverordneten und Gemeinderäthe). /

Die früher hon vielfah und dringend erhobenen Wünsche auf Oeffentlichkeit der Stadtverordneten-Versammlungen haben sih auch vor dem Vereinigten Landtage mehrfah geltend gemacht. Nachdem die Oeffentlichkeit bereits in verschiedenen Branchen des Staats- Organismus Anerkennung: und großen Beifall gefunden hat, dürste das Streben nah ihr auch für die äd tische Verwaltung nicht ungeretfertigt erscheinen. Jn. der offenen Behandlung öffentlicher JZnteressen liegt ein wesentlihes Element der Belebung ihrer Wahr- nehmer. Die der städtischen Bevölkerung geöffneten Sibungen, deren Vertreter werden einen Vereinigungspunkt zur Erweckdung und För-=

derung des G emeins\inn,es darbigteiup auf-welchem das Wohl der

Städte zum großen Theil. beruht. ¡Die Oeffentlichkeit wird neue Kräfte für gemeinnügige Wirksamkeit ausbilden, |daneben hinderliche Parteilichkeiten einzelner Führer: oder - ganzer Factionen beseitigen. Die Berathungen werden an Gründlichkeit, Ruhe und angemessener Haltung gewinnen, dqs Verhältniß der Gemeindevertreter zu den städtischen Behörden sichern, die gemeinschaftlihe Thätigkeit kräftigen und zugleih den Geschäftsgang bedeutend abfürzen. Dies vorausgeseßt, drängt sih jedoch von selbst das Bedürfniß einer Vertretung des Magistrats in den öffentlichen Sißungen auf, um Erläuterungen zu geben und in seinem, auch wohl im Jnuteresse der Staatsregierung, Mißverständnissen - entgegen zu treten, welche anderenfalls unbegründete und nachtheilige Ansichten im Publikum verbreiten fönnten. Unter dem ausdrücklihen Befürworten einer solchen Vertretung in allen Sißungen, welche ihren Vorlagen nach überhaupt öffentlih abgehalten ‘werden können, bittet der Verei= nigte Landtag, bei fast einhelliger Zustimmung aller seiner Mitglieder, allerunterthänigst : daß die Oeffentlichkeit für die Sibungen der Stadtverordneten allen den Städten verliehen werde, welche solche unter Ueber= einstimmung des Magistrats mit den. Stadtverordneten bean- tragen. Die Abgeordneten der Rheinprovinz haben für ihre Gemeinden die abbchandelte Oeffentlichkeit ebenfalls in Anspruh genommen. Nach der dortigen Gemeinde-Ordnung findet ein Unterschied zwischen Stadt und Land nicht so, wie in den östlichen Provinzen, statt, und eine Vertretung der ausführenden Behörde is nicht besonders anzu- ordnen, da solche bereits in der Verfassung liegt. Mit Hinweisung hierauf hat die Kurie der drei Stände des Vereinigten Landtages, unter überwiegender Majorität ihrer Mitglieder, beschlossen, auch i für die Sißungen der Gemeinde-Verordneten- und der Bürgermei- sterei - Verordneten - Versammlungen, wenn diese darüber mit dem Bürgermeister einverstanden sind, Oeffentlichkeit

allerunterthänigst zu erbitten.

Berlin, den 29, Mai 1847.

Marschall: Findet sich gegen erinnern ?

Eine Stimme: fein Wort verstanden. I M P

Marschall: Der Herr Secretair wird die Güte haben, den Entwurf nochmals mit At e zu verlesen.

(Gejchtieht, y

Jch frage jeßt nohmals, ob sih gegen diesen Entwurf etwas zu erinnern findet ?

(Es wird nichts erinnertz er is daher angenommen.)

Der zweite Entwurf betri die Interpretation der Bestimmung über die Sonderung in Theile. Der Herr Abgeordnete von der Heydt ist in dieser Sache Referent.

Referent von der Heydt trägt diesen Entwurf der Versamm- lung vor:

diesen Entwurf etwas zu

Wir haben hier von dem ganzen Vortrag

Allerunterthänigste Bitte der Kurie der drei Stände des Vereinigten Landtags,

betreffend

die Interpretation der Bestimmung über Sonderung in Theile.

Aus: Anlaß einer Petition der Abgeordneten der Stadt Berlin, worin dieselbe1 über die in verschiedenen Provinzial-Landtags-Abschie= den vom“ 30. Dezember 41845 enthaltene Interpretation Beschwerde führen, weil dadurh das Recht der Sönderung_ in Theile wesentlich beschränkt werde; in Betracht, daß nah den Bestimmungen des Ge-

ebes bei Gegenständen, bei denen das Juteresse der Stände gegeit iee aridieven- if, die Sonderung in Theile stattfinden soll, -so-

bald zwei Drittheile der Stimmen eines Standes, welche si. dür

inen Beschluß der Mehrheit verleßt glaubt, darauf dringen, :

s fh das R der Sonderung weder von E affir= mativeu Beschluß, noch von irgend mehr bestimmten Ursachen, aus welchen sich der betreffende Stand verleßt glauben mag, noch endlih von einem ausschließlichen Interesse dieses Standes abhân=

ig gemacht ist; : G :

e E daß demnach in den fraglichen ällen, in welchen die auf Vermehrung der Abgeordneten einzelner Stände gerichteten Petitionen dur ch Beschluß der Mehrheit verworfen wurden, die betreffenden Stände, welche sich durh den Beschluß der Mehrheit verleßt glaubten, berehtigt erschienen, die Sonderung in Theile zu beanspruchen, zumal da ihnen im anderen Falle eine Möglichkeit blieb, ihre Bitte wegen der nah ihrer Ansicht verleßten Interessen ihres Standes zur Allerhöchsten Kenntnißnahme und Entscheidung zu bringen; S Jn Betracht, daß demnah die Weigerung des Landtags - Mar= \challs beim vierten Provinzial - Landtage von Westfalen, in einem ähnlichen Falle die Sonderung in Theile zu gestatten, die mittelst Reskripts des Staats - Ministeriums vom 18. Juli 1834 mitgetheilte Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 25. März 1834 mit Recht als im Widerspruch mit den bestehenden Geseßen mißbilligt wurde ; S

Daß dagegen die in den Landtags-Abschieden vom 30. Dezem- ber 1845 enthaltene, jener Allerhöchsten Entscheidung entgegenstehende

Interpretation Beschränkungen enthält, wle in den provinzial-|tän-

dischen Gesebßen keine Begründung finden. a e E

Aus diesen Gründen hat die Kurie der drei Stände mit geseb=

licher Stimmenmehrheit beschlossen : A Des Königs Majestät allerunterthänigst zu bitten, die n den Landtags-Abschieden vom 30. Dezember 1845 enthaltene beshrän- fende Interpretation in Betreff der Sonderung in Theile nicht weiter in Anwendung zu bringen, vielmehr die unbeschränkte An-= wendung der dieserhalb bestehenden geseßlichen Bestimmungen in Uebereinstimmung mit der Allerhöchsten Kabinets -Ordre vom 25. März 1834 Allergnädigst zu gestatten.

Berlin, den 29, Mai 1847.

Marschall: Findet sich gegen diesen Entwurf etwas zu be= merken? 1 DA ;

(Es erhebt sich Niemand.) : / :

Der Entwurf is demnach angenommen. Em weiterer Entwurf

betrifft das Petitionsrecht. E : . eferent von der Heydt trägt diesen Entwurf ebenfalls vor :

Allerunterth änigste Bitte der Kurie der drei Stände des Vereinigten Landtages, betreffend die Erweiterung Des Die Kurie der drei Stände hat aus Anlaß der anliegenden zehn

Petitionen : |

1) der Abgeordneten der Stadt Berlin,

2) der. Abgeordneten der Stadt Königsberg,

3) des Abgeordneten H ir\ch,

4) des „Abgeordneten Dittrich,

5) des Abgeordneten Th iel = Wangotten, :

6) des Abgeordneten E. von Saucken-Tarputschen,

7) des Abgeordneten Abegg,

8) des Abgeordneten von Bardeleben,

9) des Abgeordneten Hansemann,

10) des Abgeordneten von Vindcke,

die in diesen Petitionen enthaltenen Anträge einer reiflichen Prü fung unterworfen und demnach mit geseßlicher Stimmen = Mehrheit beschlossen, des Königs Majestät die ehrerbictige Bitte vorzutragen, daß Allerhöchstdieselben geruhen mögen:

J. Die exceptiouelle Bestimmung einer Majorität von zwei Drit=

theilen für anzubringende Bitten und Beschwerden aufzuheben, resp. dahin Allergnädigst zu modifiziren, daß nicht nur in der

Regel, sondern bei allen Abstimmungen die einfache Stimmen-

Mehrheit entscheide ; ferner in Beziehung auf die Abstimmungen

bei den Provinzial-Landtagen den nächsten Provinzial-Landtagen

einen Geseß-Entwurf in demselben Sinne vorlegen zu lassen.

Il. den §. 19 der Verordnung vom 3. Februgr cr. über die Bil- dung des Vereinigten Landtages dahin abzuändern: daß eiue ungehinderte und freie Communication zwischen den Landtags- Abgeordneten und ihren Vertretenen stattfinden dürfe, zu dem Behuf, daß Lebtere den Ersteren ihre Wünsche zu erkennen geben, ohne ihnen bindende Aufträge zu ertheilen;

III. au ohne Eintreten neuer Gründe die Zulässigkeit früher zu-= rückgewiesener erneuerter Petitionen zu gestatten;

IV. den §. 13 der Verordnung vom 3. Februar cr. dahin Aller= gnädigst zu deklariren, resp. abzuändern, daß äußere Angelegen- heiten von dem Petitionsrecht des Vereinigten Landtages nicht ausgeschlossen seien.

Die Kurie der drei Stände hat sich bei diesem Beschlusse dur fol= gende Gründe leiten lassen:

Das Petitionsreht is das natürlichste, das heiligste Recht eines Volkes. Ju den absolutesten Staaten ist jedem Unterthan das Recht der Bitte gewährt. Wie viel mehr muß dieses Recht den Ständen zur Seite stehen, denen als geseßmäßiges Organ des Lan= des in den wichtigsten Angelegenheiten eine berathende, ja theilweise entscheidende Stimme beigelegt - is. Es wurde stets zu den wesent- listen Vorrehten und Pflichten der Stände gerechnet, die Wünsche des Landes unmittelbar au den Thron zu bringen. Je freier und umfangreicher diese Unmittelbarkeit durch ungetrübte Ausübung des Pe:itionsrehts sich ausbildet, desto inniger und segensreicher wird das Band der Liebe und des Vertrauens zwischen Fürst und Volk ih befestigen. Jede Beschränkung aber, welhe zum Zweck hat, da, wo die Stände sich berufen fühlen, für die Wünsche des Volkes ver= mittelud einzutreten, den geseßmäßigen Weg zum Thron zu ershwe-= ren, jede solhe Beschränkung kaun nur einen betrübenden Eindruck hervorrufen, indem sie die öffentliche Meinung, welche jede Regierung mehr oder minder zu beachten hat, hindern würde, sich auf geseb= mäßigem Wege Bahn zu brehen. l J

Bi den einzelnen Hauptpunkten ist speziell noch Folgendes an= zuführen : :

Petitionsrecchts,

ad I.

Jn allen Kollegien - ist es Regel, nach Stimmenmehrheit Be= {chlüs}se zu fassen. Hier ist, abweichend von dem sonst allgemein als rihtig anerkannten Verfahren, die Entscheidung in die Hand einer Minorität gelegt, indem sie die mit Stimmenmehrheit votirten Pe- titionen beseitigen fann, Und doch handelt es si nicht einmal um Beschlüsse, die zu einer unmittelbareu Wirksamkeit gelangen, sondern es kann’ nur darauf ankommen, die Beschwerden, Wünsche und Bitten des- Volkes durch das Organ seiner Vertreter dem Landesvater vor-

zulegen und Seiner Weisheit Und Gerechtigkeit die weitere Erwä=

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gung: und Entschließung zu überlassen. Sind die -Abgeördmnëten die wahren Vertreter der Rechte ihrer Stände, so folgt daraus von selbst, daß die von ihnen durch Stimmenmehrheit ausgesprohenen Wünsche, Bitten und Beschwerden auch als von der Mehrheit der Vertretenen ausgehend anzusehen sind.

Wird dieses Prinzip bei den wichtigsten Beschlüssen des Verei= nigten ages als richtig anerkannt, wenn es sich nämlih darum handelt, das Land mit neuen. Steuern und mit Anleihen zu belasten, dann dürften auch die mit einfacher Stimmenmehrheit angenommenen Petitionen wohl darauf Anspruch haben , zur Allerhöchsten Kenntniß= nahme vorgelegt zu werden.

Eine besondere Schwierigkeit für den Stand der Städte und für den Stand der Landgemeinden bei Petitionen, welche das spezielle Interesse ihres Standes berühren, wird ohnehin schon aus der über= wiegenden Zahl der Vertreter der Ritterschaft erwachsen.

War es aber schon schwierig, bei Provinzial - Landtagen eine Stimmen=-Mehrheit von zwei Drittheilen zu erlangen, so is dur die Bestimmung, nach welcher, in jeder der beiden Kurien getrennt, eine Majorität von ‘zwei Drittheilen gefordert wird, eine noch weiter ge- hende Beschränkung des Petitionsrehts erkannt worden. Jebt ist die Möglichkeit vorhanden, daß eine in der zweiten Kurie von allen Abgeordneten des Landes einstimmig votirte Petition, selbs bei Zu-- stimmung der Majorität der Herren - Kurie, durch eine aus wenigen Personen bestehende Minorität der Herren-Kurie verworfen werde.

Hat bei Petitionen der Provinzial-Landtage der Fall vorkommen fönnen, daß von einem zu engen Gesichtspunkte ausgegangen oder irgend ein Mißverständiß, eine irrige Beurtheilung oder Mangel an Sachkenntniß zu Grunde gelegen, so steht bei dem Vereinigten Land- tage doh um \o eher eine gründlichere und umsichtigere Beurtheilung zu erwarten, da nicht nur bei den Plenar - Verhandlungen , sondern auch bei der Vorberathung in den Abtheilungen die Anwesenheit des Landtags-Kommissars, dem nach §. 26 des Reglements alle Anträge abschriftlih mitzutheilen sind, und die Gegenwart der Departements= Minister oder ihrer beauftragten Beamten dafür Bürgschaft gewähren, daß alle nöthigen Aufklärungen ertheilt und alle Mißverständnisse berihtigt werden. '

Endlich is die Wahrnehmung in Betracht gezogen, daß überall, wo auf Provinzial - Landtagen bei Petitionen über erhebliche Tages- fragen zwar nicht die Majorität von zwei Drittheilen, aber doch eine entschiedene Majorität sich herausgestellt hat, eine gewisse Verstim= mung nicht nur in der Versammlung, sondern auch in den Provinzen sih gezeigt, und daß eben diese Verstimmung in der Regel nur ein um so lebhasteres Drängen zu einem erfolgreiheren Ziele, ja auch zu wirklich erfolgreicheren Resultaten auf folgenden Provinzial-Land= tagen geführt habe, eine Wahrnehmung, welche besonders in Bezie- hung auf die centralständishe Versammlung sehr zu beachten ist.

Rücksichtlich des Stimmen-Verhältnisses bei Provinzial-Landtagen wurde eine gleiche Aenderung für wünschenswerth erachtet, aber in Beziehung auf die Bestimmung in den provinzialständishen Spezial- Geseben, nah welchen dieselben nur nah Anhörung der Provinzial= Stände nicht geändert werden können, wurde es für nothwendig be- funden, eine fernere Bitte dahin zu richten: :

daß den nächsten Provinzial-Landtagen eine desfallsige Proposition vorgelegt werde. ad Il.

Nach den provinzialständischen Geseßen i} es den einzelnen Stän- den ausdrüdcklih gestattet, ihre Abgeordneten zu begustragen , Bitten und Beschwerden bei den Landtagen anzubringen, und es is seit vie- len Jahren faktish das Petitionsreht in der Weise ausgeübt worden, daß fast bei allen Provinzial-Landtagen viele Petitionen von klei= neren oder größeren Bezirken oder Corporationen, auch von ein- zelnen Jndividuen und selbst mit zahlreichen Unterschriften versehene Kollektiv-Petitionen in allgemeinen Landes-Angelegenheiten durch Landtags=Abgeordnete eingebracht und zur Berathung gestellt wurden. Sn den darauf von Seiten der Landtage eingereichten Petitionen ge-

{chah solcher Petitionen, welche dazu Anlaß gegeben hatten, ausdrüd= :

lich Erwähnung. Dagegen bestimmt der §. 19 der Verordnung vom 3. Februar c. über die Bildung des Vereinigten Landtages, ba derselbe mit den

Kreisständen, Gemeinden und anderen Körperschaften, so wie mit den *

in ihm vertretenen Ständen und einzelnen Personen, in keinerlei Geschäftsverbindung stehen und daß dieselben den Abgeordneten we- der Instructionen noch Aufträge ertheilen dürfen.

Es is hierin eine Beeinträchtigung des bisher ausgeübten Peti- tionsrehtes erblickt worden. Während es bisher deu Vertretenen gestattet war, ihre Abgeordneten zu instruiren, über bestehende Wünsche und Bedürfnisse aufzuklären und sie mit Aubringung von Petitionen zu beauftragen, so daß nur die Ertheilung binden- der Instructionen ausgeschlossen war, ist jeßt jede Verbindung zwi= hen den Abgeordneten und 1hren Vertretenen abgeschnitten nnd den Lebteren die Ertheilung aller Justructionen und Aufträge untersagt. Es ist kein Grund dafür aufzufinden, weshalb den Vertretenen die seit so vielen Jahren ausgeübte Befuguiß des Petitiousrechtes auch

in allgemeinen Landesangelegenheiten dadur, daß diese ferner nicht

mehr von Provinzial-Landtagen berathen werden sollen, nun über= haupt entzogen werden solle, Ju mehreren Fällen, wo ständische oder andere Corporationen es angemessen erachteten, die Abgeordneten zum gegenwärtigen Landtage über ihre Wünsche und Bedürfnisse aufzu- flären, haben die Behörden dieses Verfahren auf Grund der Ver= ordnung vom 3, Februar c. als durchaus unstatthaft verwiesen. Ein so strenges Abschneiden jeder Communication zwischen den Abgeord= ueten und Vertretenen, wie es aus der budchstäblichen Bestimmung dieser Verordnung allerdings gefolgert werden kann, is zux Förderung des Gesammtwohles keinesweges ersprießlich, vielmehr erscheint es für die Vertretenen, wie für die Abgeordneten, gleih wünschenswerth, die Lebteren über etwa bestehende Wünsche und Beeinträchtigungen mög= lis aufzuklären, und sie dadur zur Vertretung der Jutéressen ihrer Kommittenten in Stand zu seßen und zu diesem Zwecke eine freie Communication, wenn auch mit Ausschluß bindender Aufträge ausdrücklich zu gestatten. ad III,

Wie es die Erfahrung gelehrt hat, so is die Bestimmung, nach welcher früher zurückgewiesene Petitionen ohne neue Gründe nicht erneuert werden dürfen, ihrem Buchstaben uach, leiht zu umgehen, indem es an Auffindung neuer Gründe wohl selten fehlen wird. Eine geseblihe Bestimmung aber, die ihrem eigentlichen “Sinne nach von beiden Seiten so wenig beachtet wird und in der That in manchen Fällen ohne erheblichen Nachtheil niht gehandhabt wer- den fann, scheint überhaupt nicht wünschenswerth. Aus dem Fort- bestehen früher zurückgewiesener Wünsche dürfte für die Stände eine nm so größere Pflicht erwachsen, die Krone nicht darüber in Zweifel zu lassen, ob solhe Wünsche noch wirklich und mit Grund fortbeste- hen, ja es dürfte in dem Fortbestehen früher zurückgewiesener Wün- \he gerade der triftigste Grund für die Erneuerung einer. Petition zu finden sein.

i ad IY.-

_ Die von dem Marschall dieser Kurie abgegebene Erklärung, daß er sih nah den im §. 13 der Verordnung vom 3. Februar c. ent- haltenen Bestimmungen über das Petitionsreht des Vereinigten Land- tags nicht für befugt erahte, Petitions-Anträge, welche auswärtige

921 Angelegenheiten zum Gegenstande haben, zur Berathung zuzulassen hat zu dem Petitions-Antrage des Abgeordueten von Vincke Veran=- (assung gegeben. L j

ie Kurie hat nicht verkennen können, daß das Petitionsrecht eine wesentliche Besrivs erleiden würde, wenn alle äußeren An- gelegenheiten ausgeschlossen sein sollten, selbst solhe, welche mit den inneren Angelegenheiten des Landes im allernächsten Zusammenhange stehen. Schon guf Provinzial-Landtagen sind Handels-Verträge mit auswärtigen Staaten häufig Gegenstand von. Petitionen S ien, ja selbs von städtischen Corporationen haben Petitionen, auswärtige Angelegenheiten betreffend, Allerhöchsten Orts die wohlwollendste Aufnahme gefunden. Es wird namentli in Beziehung auf die Be- stimmungen des Zoll-Tarifs, die: Schifffahrts-Verhältnisse und die Handels - Politik ganz unvermeidlich sein, nicht blos innere, sondern auch äußere Angelegenheiten zu berühren.

Es hat nun zwar, - nachdem der Minister der auswärtigen ‘An- gelegenheiten in der Plenar-Versammlung erklärt hat, daß nach sei- nem Dafürhalten der gedachte §. 13 der Verorduung eine Ausschlie- ßung der äußeren Angelegenheiten keinesweges enthalte, der Marschall dieser Kurie ‘si sofort bereit erklärt, die früher zurückgewiesenen Petitions-Auträge nunmehr zur Berathung zu-stellen, doch hat es der Kurie nothwendig geschienen, eine guthentische Declaration in dem Sinne herbeizuführen, daß äußere- Interessen des Staates von dem E des Vereinigten Landtages nicht ausgeschlossen sein ollen.

Die- Kurie i} der Meinung, daß diesem Wunsche um so eher willfahrt werden fönne, als in Fällen, in welchen der Königliche Kom- missarius wegen s{webender Verhandlungen oder überhaupt- im Juter- esse des Staates die weitere Erörterung irgend einer angeregten äußeren Angelegenheit für bedenklich erklären möchte, der patriotischen Gesinnung und. dem politischen Takt des Vereinigten Landtages wohl unbedingt vertraut werden dürfe.

Berlin, den 29, Mai 1847.

Marfschal{: merfung zu machen?

(Es scheint nicht der Fall zu sein; der Entwurf i} somit an- genommen.)

Wir kommen nunmehr zur Tagesordnung.

Landtags - Kommissar: Jch habe ‘in der leßten Sibung mich bereit ‘erklärt, in der nächstfolgenden, also in der heutigen, Aus= kunft zu geben über die Frage: wie es mit dem Dru von Petitionen zu halten sei, welche die Mitglieder der hohen Versammlung dem Landtage übergeben haben, und deren Vervielfältigung durch den Druck sie später wünschen. Jch“ habe in der leßten Sivung bereits die Bestimmungen der Censur-Justruction angeführt; welche ausdrüdck= lih besagen, daß Nachrichten über den Gang der Verhandlungen in den preußishen Stände-Versammlungen während der Dauer der leb- teren nicht anders als aus offiziellen Berichten gedruckt werden dür- fen, und welche hinzufügen: „Eben so find in solhen Blättern Petitionen oder sonstige Schriften, welche an die Landtage gerichtet werden nur e zum Druek zuzulassen, äls sie durch die gedah- ten Landtags-Berichte oder amtliche Mittheilungen veröffentlicht wor- den.“ Diese Bestimmung. bezieht si nur auf periodische Schriften. Durch die Declaration vom 411. Dezember 1846, welche sich Seite 2 der Geseß-Sanmlung von. 1847 findet, is diese Be-

Ich frage: is} gegen diesen Entwurf cine Be=

u os auf alle Druckschÿiften „ausgedehus - worden“? “Hiernach o

steht al Fen daß Petitignen , wenn | sie® dem Landtage ein- mal übergeben sind, nur -gedruckt werden *bürfen, nachdem sie in den amtlichen Veröffentlichungen des Landtages steheu , oder wenn sie für amtlihe Mittheilung erklärt werden, Einer Censur bedür- fen sie in beiden Fällen uicht, sondern sie sind als amtlihe Schriften zu betrachten, welche frei von der Ceusur sind. Es ergiebt sih hier- aus, daß alle Petitionen, von denen die Abtheilungen oder der Land- tag anuimmt, daß sie im Juteresse des. Vereinigten ¡Landtags gedruckt werden sollen, ohne Censur gedruck werden können. Es fragt sich, wie soll es mit solchen gehalten werden, welche nux auf Wunsch der Antragsteller gedruckt werden? Hierüber habe ih keine andere An- sicht fasscu können , als daß lediglih die Herren Marschälle zu ent- scheiden haben, ob ein amtlihes Interesse dieses Druckes vorliege oder nicht. . Sobald der Herr Marschall erklärt, es sei ein amtliches Interesse vorhanden, so erfolgt der Druck ohne Censur; fehlt aber eine solche Erklärung , - so halte ih mi als oberaufsehende Behörde der Censur nicht befugt, dieselbe zu erseßen und den Druck zu erlagu- ben. Jn diesem Sinne habe ih an die beiden Herren Marschälle der hohen Kurien unter dem 14ten d. M. geschrieben, Von dem Herrn Marschall der Herren - Kurie habe ich keine Antwort erhalten und daher angenommen , daß er mit der erklärten Ausführung eiu- verstanden sei. Der Herr Marschall der Drei-Stände-Kurie hat mir jedo erwiedert, daß seiù Verhältniß ihm nicht gestatte, sih mit ei- ner solchen. Cenfur ‘zu befassen.

Jch habe hierauf erwiedert und erwiedere hier nochmals, daß von einer Censur dabei ‘niht die Rede. sei, sondern blos von der Erklärung, daß der Druck im Interesse des Landtags erfolgen möge, und dadurch einen amtlichen Charakter erhalte. Sofern si also der Herr Marschall entschließt, in dieser Beziehung die Petitionen einer Prüfung zu unterwerfen, damit er befähigt werde, dieses Anerkennt- niß zu geben oder zu versagen, so is der Konflikt gelöst; sofern er sich aber nicht dazu verstehen sollte, kann meinerseits zur Lösung des- selben niht beigetragen werden, weil ih nah deu geseßlichen Bestim- mungen mich nicht befugt halte, solhe Petitionen censurfrei drucken zu lassen, noch einem Censor den Befehl zu ertheilen, etwas zu cen- siren, was nah den Bestimmungeu dex Censur-Justruction ceusurfrei ist. Für diesen Fall würden die Antragsteller, deren Petitionen nicht durch die Abtheilung, als des Druckes bedürftig, anerfanut werden, feine Erlaubniß zum Drudcke derselben erhalten können.

Marschall: Als mir die: verschiedenen Petitions - Anträge in den ersten drei Wochen des Landtags zukamen, habe ih viele dersel- ben ganz durchgelesen, die meisten aber nur so weit durchgelesen, als nothwendig war, um zu bestimmen, welcher Abtheilung ich sie zuthei- len sollte. Bei dieser Gelegenheit is mir iu keiner derselben etwas vorgekommen, was das allermindeste Bedenken gegen ihren Dru in= volviren könnte. Wenn mir aber jeßt wieder aufgetragen würde, nochmals jeden Autraz ‘iu diesex Beziehung genau zu prüfen, dann allerdings würde ih mich. mit den Censux-Vorschriften genau vertraut macheu und untersuchen müssen, ob sich darin nicht etwas. befände, was in unserer Monarchie zu veröffentlichen nicht erlaubt oder einem Bundesstaate ‘unbequem wäre. Solche Untersuchungen anzustellen und das Ergebniß derseiben meinen geehrten Mitständen gegeuüber aus- zuführen, habe ih, abgesehen von der Zeit, welche dies erfordern würde, für ganz unthunlih gehalten, denu wenn ih für eine Peti- tition aus den früher erwähnten Rücksichten die Druckerlaubniß zurück=

„wiesen hätte, so würde ich am folgenden Tage als Verklagter vor der

hohen Versammlung stehen, und das wäre eine Stellung, die mit der Würde Jhres Marschalls ganz unvereinbar ist. Wenn jeßt der Herr

Landtags-Kommissarius erklärt hat oder ich aus seiner Erklärung zu ent: |. nehmen glaube, daß es auf den Jnhalt einer Petition weiter nicht ankömmt, |-

sondern nur darauf , ob sie im amtlichen Juteresse der hohen Ver- sammlung wünschenswerth Je drucken sei , so ändert das allerdings die Sache, Aber auch die Verantwortung dieser Untersuchung möchte

' sie sollen die Petitionen nur in jener Beziehung beurtheilen.

glieder vertheilt zu werden,

ih dann nicht geru ganz allein übernehmen, und j

ih deshalb vorschlage, in der, daß 4 ja ff B der Auenes det schen, daß ihre Petitionen gedruckt werden, sich an die betréfenta ais theilung wenden und. ein Urtheil von dieser verlangen, ob es für d E Gang der Geschäfte wünschenswerth sei, daß die Petition zum Druck gelangen könne. Wenn die Abtheilung oder nur ihr Herr Vorsiben- der im Namen derselben mir eine solche Erklärung giebt , werde ih hiernach fein Bedenken haben , das Jmprimatur zu ertheilen. Es fragt si, ob der Herr Landtags-Kommissar hierin cinen genügenden Ausweg findet. ;

Landtags - Kommissar: Jch habe gegen diesen Ausweg nichts zu exinnern und wünsche nur, daß der f Marschall darauf seßt: „Jm Juteresse des Landtags zum Dru verstattet.“ Jh be- merke auch ausdrüdcklih, daß deshalb die Herren Marschälle nicht an die Censur-Vorschriften gebunden sind; sie sollen keine Censoren sein, Dabei seße ih natürlih voraus, daß, wenn eine solche Petition etwas eut- hielte, von dem der Herr Marschall selbst glaubt, daß es verderblich sei, er nit erklären werde, daß der Abdruck im Jnteresse des Land= tags liege.

Abgeordn, Sperling: Der Herr Landtags-Kommissar hat so eben die Güte gehabt, uns mit den Geseßen bekannt zu machen, die über die Publication der ständischen Verhandlungen bestehen; ih muß aber bekennen, daß diese noch einen anderen Fall zu treffen seinen, als den, um den es sich hier handelt. Sie betreffen nämlich die Veröffentlichung der Verhandlungen an das große Publikumz hier aber kommt es darauf an, daß einzelue Petitionen nur deu Mitglie= dern des Vereinigten Landtages bekannt gemacht werden, sie sollen nach der Absicht der Petenten nux als Manuskript gedruckt werden, und es soll dadur der Zeitaufwand erspart werden, der durch die Vervielfältigung mittelst Abschrift herbeigeführt werden würde. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte also die geseßliche Vorschrift auf Be= \hränkung der Freiheit diesfalls hinausgehen und jedenfalls nur res striftio erklärt werden fönnen. Wir können also, meiner Meinung nach, in diesem Falle über diese Censur - Jnstructionen hinausgehen, und ich kanu diese nicht für anwendbar halten in Beziehung auf die Vervielfältigung der Petitionen durch den Druck.

Landtags-Kommissar: Die bestehenden Censur - Vorschrif= ten unterscheiden nicht, ob etwas als Manuskript gedruckt werden soll oder nicht, sondern sie verlangen die Censur für alle Druckschriften. Eben so wenig findet si ein Unterschied in Beziehung auf die Pe=z titionen, vielmehr is ausdrüdcklich gesagt, daß alle eingehenden Pe= titionen nur unter den bezeichneten Bedingungen gedruckt werden dür= fen, Jch halte mih auch zu keiner anderen Interpretation des Ge= seßes befugt.

Abgeordn. Milde: Jch kann demjenigen, was der verehrte Redner vor mir gesagt, nicht beistimmen, glaube im Gegentheil aus - dem, was der Herr Landtags-Kommissar ausgesprochen hat, vollkom= men entnehmen zu dürfen, daß jede Petition, welhe die einzelnen Abgeordneten hier einbringen, censurfrei is, Wir haben Alle einen amtlichen Charakter, unsere Petitionen als solche haben gleichfalls einen amtlichen Charakter, sie sind Gegenstände, die wir hier zur Er= örterung und Berathung event. zur Kenntniß der Allerhöchsten Per- son bringen wollen. Alle dergleichen Dinge, in solchen Versammlun= gen auf feierlihe Art und Weise berathen und beshlußreif gemacht, \ind amtlihe Sachen. Wenn also der Herr Landtags = Kommissar darauf hingewiesen hat, daß nah den bestehenden Censurgeseßen und den Bestimmungen des deutschen Bundes alle Petitionen, die für das amtliche Bedürfniß der Landtags - Versammlungen nöthigerweise ge=- druckt werden müssen, auch censurfrei sind, so scheint mir diese Ange= legenheit vollfommen und in genügender Weise erledigt. Es is frü= her von der hohen Kurie beschlossen worden, daß, insofern verschie=- dene Petitionen über einen und denselben Gegenstand einem Aus-= schusse oder einer Abtheilung vorliegen, diejenigen, die vorzugsweise den Gegenstand ershöpfeu, in denen der Ledis materiae am über= sichtlichsten oder überzeugendsten zusammengedrängt ist, gedruckt und den Referaten beigegeben werden sollen. Es muß aber, der Natur der Sache nach, Petitionen geben, welche nicht die früher angedeutete Form haben, die mehr den Charakter einer Denkschrift tragen, und um solche zur Kenntniß der Versammlung zu bringen, wenn nament= lich sie vielleicht in dem betreffenden Ausschusse nicht den Anklang gefunden haben, den der Antragsteller wünscht, erscheint die Verviel= fältigung derselben durch den Dru wünschenswerth , und gerade um diese Art der Petitionen möchte es sich hier handeln. Wennalso dergleichen Petitionen als nicht zur Berathung und weiterem Eingehen geeignet von den Ausschüssen bezeichnet werden, so dürfte es doch Fälle geben, in welchen es für den Einbringer eine unerläßliche Pflicht gebietet, daß, als an den Landtag gerichtet, ihr Antrag au zur Keuntuiß aller Mitglieder desselben gelange. Wenn diese nun aber nicht in extenso zur Cog- nition der D vorgelegt werden könnten, wie sollen dann die Mitglieder jene Pflicht erfüllen, thren Mitständen diese Petitio= nen zur Kenntnißnahme zu übergeben? Jch glaube also, daß alle Petitionen, die hier eingereiht sind, als amtlich, nichts weiter nü= thig haben, als die Bestätigung des Marschalls, dahin lautend: dem Landtage eingereiht, mithin censurfrei zu drucken und unter die Mit= So habe ich den Herrn Marschall ver- standen, und so is meines Erachtens das Verhältniß der Sache.

Landtags -Kommissar: Jch bedaure sehr , mißverstanden zu sein. Es steht ausdrücklih im Geseß:

„Petitionen könùen nur dann, wenn fie durch amtliche Mittheilun=

gem 0. S Dadurch , daß eine Petition eingereicht wird, erhält sie nicht ips0 jure einen amtlichen Charakter, vielmehr habe ih verlangt, daß eine Erklärung des Vorsißenden der Kurie vorausgehe, welcher sie als eine solche bezeichne, deren Druck im Juteresse des Landtages liege. Fh bitte, anzunehmen, daß ih bei dieser Erklärung so lange stehen blei=- ben muß, bis eine andere geseßliche Bestimmung erlassen werden möchte. Durch die Erklärung des Herrn Landtags-Marschalls ist der Weg bezeichnet , wie die Druck - Erlaubniß zu erlangen. Auf eine Abänderung meiner Erklärung bitte ih niht zu rechnm

Abgeordn. Siegfried: Aus den Erklärungen des Königlichen Herrn Kommissars und des Herru Landtags-=Marschalls habe ih ent=- nommen, daß der Zustand jeßt eiu solcher ist : die Petition geht ein, der Marschall wait sie an eine Abtheilung, in der Abtheilung wird fe geprüft, ob sie zum Drucke kommen kann oder nicht. Wird sie ür den Druck fähig erachtet, so wird die Bescheinigung vom Vor= stande der Abtheilung gegeben und sie geht zum Druck, Jch Habe aber noch den Zweisel gehabt und wünsche den gelöst, ob die Prü- fung vom Vorstande alle oper von pt Abtheilung geschehen soll. -

eschicht Lebteres, so i em genügt. j

G Mar f Balle R war Se Meinung, nur sollte es nicht nöthig sein, daß die sämmtlichen 16 Personen der Abtheilung unter= chreiben, soudern pn Une: V Vorsißenden sollte hinreichend

luß derselben zu bejccheingen. } 5 e Aarortn. O Brünneck: Mix scheint der Vorschlag des Herrn Marschalls angemessen und um jo an emessener, als er dem Verfahren analog ist, was bei den Provinzial-Landtagen bisher statt gefunden hat. Jederzeit ist von dem Vorsibenden der Abtheilung dem Marsalle angezeigt worden, daß die Abtheilung die cine oder andere Petition gedruckt zu sehen wünsche, Darguf hat der Mar=