1847 / 153 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

LUandtags-Maxschall zu überreihen. Das Ame:ndemet lautet: „Die- {enigen Petitions = Anträge, welihe zum Zw'eck * der ‘Abänderung des Gesetzes vom 3; Februar d. J. beschlossen werden möchten, in der Art und Weise zu formuliren, daß Se. Majestät der König allerun- terthänigst gebeten werde, desfallsige Propositionen dem nächsten durch die Allerhöchste Botschaft vom 2sten v. M. innerhalb vier Jahren zugesicherten Vereinigten Landtage vorleger: zu lassen.“ Meine Ab-

dit bei diesem Amendement ist nur der eine Zweck, für den ih mi chon ausgesprohen habe, für den ih mich immer aussprechen werde, daß die Versammlung zu möglichster Einstimmigkeit gelangen möge. Die Gründe, durch welhe ih dieses Amendement unterstüße, sind folgende: Es ist dasselbe erstens völlig analog mit der Aller- Lesen Zusicherung, daß Abänderungen in dem Gesebe vom 3. Fe-

i i der Stände eintreten sollen; es ruar nur nah eingeholtem Beirathe ( u Les L

ist dieses Amendement völlig analog mit dem zu Ende ( i Abgeordneten Hirsh, welches eine tens aufgestellten Antrage des Abg Ó E

ähnliche Richtung verfolgt. Jh beziehe mi ferner auf j ei ) ‘tes und- beredtes Mitglied der Pro= terungen, welche ein sehr geehrte fgtes U E ge

inz Westfalen uns gegeben und welchem e! ( ' b [hal Mitalud R Provinz Preußen beigetreten. is , die Erläute= rungen nämlich über die Absicht, welche die 138 Mitglieder leitete, welche ihre Erklärungen in unsere Protokolle niedergelegt haben. Diese Erläuterungen gingen dahin, daß es den 138 Mitgliederu mit der

em invereinbar erschien, sofort mit Petitionen

Fhrfurcht vor dem Throne un; , 10] t S welche cine Erwiederung Sr. Majestät erheischten , daß

es ibnen als der loyalere und ruhigere Weg erschien, ihre Ueberzeu= gung auszusprehen und dadurch zu wahren, wenn sie diese Ueber-= zeugung in das Protokoll niederlegten; und so kann ih nicht umhin, einer fo loyalen, ehreuwerthen Gesinnung meine offenste Anerkenntniß und meinen aufrichtigsten Dank auszusprechen. Allein ih mache die 138 Mitglieder darauf. aufmerksam, wie, wenn sie nicht alle gesunde Logik gänzlich beseitigen wollen , sie sich in der s{wierigsten Lage befinden, wenn sie den im Gutachten vorgeführten Anträgen beitreten wollen, Jch glaube, daß sie nur dann beistimmen können, wenn sie meinem Amendement Geltung gewähren. Jch mache im Interesse des Amendements die Versammlung darauf aufmerksam, daß durch dieses Amendement die Anträge das Wesen einer Propo- sition ‘annehmen und si in viel leichterer Form bewegen, als in der Gestalt von Petitionen. Und so geht mein Antrag dahin : Der Herr Marschall möge die Versammlung fragen, ob sie mein Amendement unterstüße, und sollte dies geschehen, selbes sofort zur Berathung und Beschlußfassung stelien, denn ih bin überzeugt, daß die Annahme mei- nes Amendements von wesentlich günstigem Einflusse auf Einstimmig=

feit der Versammlung sein muß. i Eine Stimme: Darf ich bitten, das Amendement nochmals

zu verlesen. :

Abgeordn. Graf von Renard verliest dasselbe nochmals.

Marschall: Nächst diesem Amendeuent sind noch mehrere andere eingereiht worden. Jch werde bei jedem fragen, ob es die nöthige Unterstüßung findet, um berathen zu werden; aber eine sofor= tige: Beschlußnahme über jedes dieser Amendements wird unmöglich seinz die Herren Redner, die sich gemeldet haben, werden Gelegenheit finden, diese Amendements mit zu berühren, und am Schluß der Be-= rathung werde ich eines nach dem anderen zur Beschlußfassung stellen. Ich frage vie Versammlung: ob das Amendement die zur Berathung nöthige Unterstühung findet?

(Wird zahlreich unterstüßt.)

Jebt hat der Herr Abgeordnete Sperling das Wort. i

Abgeordn, Sperling: Die Gnade, hochverehrte Herren , is

eine Schwester - der Gerechtigkeit. Sie ist aber die Jüngere von Beiden, sie kann sich nur da geltend machen, wo leßtere niht hin- reiht; sie darf uur da in Anspruch genommen werden, wo diese nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Die Gerechtigkeit ist die erste Bedingung jedes gesellschaftlichen Zustandes ; sle ist der Grund= pfeiler des Staats =-= Verbandes, Dieses sagt uns unser Bewußtsein. Dies ist die Ueberzeugung des Volkes. Darum das dumpfe allge= meine Schweigen bei dem Erscheinen der Verordnungen vom 3. ¿Fe= bruar, weil das Volk dieselben mit der Gerechtigkeit, der höchsten Zierde unserer Krone, niht durhweg vereinbart fand. Darum das allgemeine Mißbehagen, weil das Volk sich durch diese Verordnungen in wesentlichen Rechten seiner Stände verleßt fühlte. Wir, meine Herren, sind berufen, diese Mißstimmung zu heben, eine Verständi= gung zwischen der Krone und dem Volke herbeizuführen! ein hei= liger Beruf, „den wir zu erfüllen der wichtigste Aft, den wir zu vollziehen haben. Es i} uns dazu der Weg der Petition eröffnet. Gehöre ich nun auch zu den 137, welche die bekannte Erklärung über die Differenz zwischen den neuen und den alten Gesetzen unterschrieben haben, weil ih glaubte, daß solche ein hinreihendes Mittel sein würde, jene Verständigung herbeizuführen, so bin ih doch jeßt weit entfernt, mih gegen die Petitionen zu erklären, Es wird nur darauf anfommen, worauf sie gerichtet und wie sie werden motivirt werden. Wie ich schon angedeutet habe, müssen wir uns an die Gerechtigkeit der Krone wenden. Jhr dürfen wir aber nur mit Rechtsgründen nahen. Hierzu sind wir verpflichtet, weil wir es uns in der Adrcsse vorbe= halten haben. Wir können es thun, weil Se. Majestät der König es nah Seiner Botschaft erwartet. Es ist Sein Allerhöchster Wille, -daß wir es thun.

Die Abtheilung verweist uns außerdem auf die Nothwendigkeit und Nüblichkeit, Wenn wir vorher den Rechtspunkt berichtigt, es ausgeführt haben, daß das, um was wir bitten, uns von Rechts wegen zukommt, \o läßt. sich nichts dagegen erinnern, daß wir auch die Noth= wendigkeit und Nüblichkeit als Hülfs-Argumente anführen, Versteht es sih doch von selbst, daß wir nicht um den Gennß eines Rechtes , bitten werden, wenn wir nicht die Ueberzeugung haben, daß es uns nothwendi und nüßlich ist. Sollten wir-uns aber allein auf die

_ Nothwendigkeit und Nüßlichkeit stüßen wollen, so wäre es bedenklich. Dann träten uns die Worte Sr. Majestät entgegen, daß Allerhöchstsie Sich zu neuen Gewährungen in Bezug auf die ständische Ver= s niht drängen lassen wollen. Dann würden wir dem König=

lichen Willen entgegenhandeln, Es wäre dann noh etwas Anderes zu bedenken, Der Weg der Petition, den die Verordnung vom 3, Februar uns vorgezeichnet hat, ist uns noch neu und unbekannt. Wir wissen noch niht, ob und inwieweit anf demselben die Petitionen zu Un Ziele Hegen Gründen wir nun eine Petition allein auf die Nothwendigkeit und Nüglichkeit, und wird sie, mit diesen Motiven

allein aud ierüset, in der Herren-Kurie verworfen, so gerathen wir und unsere Kommittenten in eine noch ungünstigere Lage, als in wel= her wix uns schon jeßt befinden.

Wir geben der Regierung geradezu einen Grund hin, uns das, ,

as wir erbitten, uns nit zu gewähren. Wir binden sie gewisser- maßen aús freier Bewegung, dies zu thun. Alles zusammen führt uns dahin, daß wir die Petitions-Anträge, von denen jeßt die Rede is, an De. Majestät nur dann richten können, wenn wir sie rechtlich 5 dvs en, jede Petition aber fallen lassen müssen, wenn sie allein au N Nothwendigkeit und Nüßlichkeit basirt werden soll, a Voranschickun dessen gehe ih zur Erörterung der beiden Fragen über, die uùs jebt vorliegen, : „„_, Die erite M die Periodizität des Landtags. Hier trete ih, i bedaure, es is der einzige Punkt, in dem ih es kann, der sicht des Hexrn Justiz-Mini í O ers bei, der vorgestern gesprochen

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hat, daß es niht ganz eïklärlih is, wie die Abtheilung zu dem Stufe reie onyte., ¿daß Mle das Geseß vom Jahre 1820 zwar die Wiederkehr des Landtags überhaupt, aber nicht die- alljähr= liche Wiederkehr desselben begründet sei, denn in denselben Worten, aus denen sie die Wiederkehr im Allgemeinen herleiten will, is es auch ausgedrückt, daß die Wiederkehr alljährlich stattfinden soll. Sie - beruft sih auf die Provinzial-Landtage, welche ihre Functionen fort- während ausüben sollen, ohne alljährlih versammelt zu sein. Jch muß bekennen, ein solcher Fall, der hier in Vergleih kommen könnte, ist mir nicht bekannt, Manchem von uns {webt vielleicht noch die Ansicht des Königl. Kommissars vor, die vor einiger Zeit hier geäußert ist, daß nämlih die Worte des Geseßes zunächst auf die Staatsschulden-Kommission zu beziehen seien und diese jährlich die Rechnung legen könne, ohne daß der Vereinigte Landtag da sei. Indessen ist dicse Ansicht, so richtig sie im Allgemeinen ist, den Worten des Geseßes nicht entsprehend. Diese arp ent ganz bestimmt dahin, daß der reihsständishen Versammlun g die Rehnung

gelegt werden sollez ihr soll sie gelegt werden; ihr fann sie aber.

niht jährlich gelegt werden, wenn - sie selbs nicht jährlich einberufen wird und existent is, Eine neue Ansicht hat in dieser Be- ziehung endlih der Herr Justiz - Minister aufgestellt. Er meint, daß in den gedachten Worten des Gesebes nur eine Verpflichtung gegen die Staats=Gläubiger zu übernehmen beabsichtigt und eine solche auch nur übernommen sei. Aber, meine Herren, gegen Gläubiger über- nimmt man Verbindlichkeiten nur so lange, als mit ihnen kontrahirt wird. Jm Jahre 1820 hatte der Staat bereits mit seinen Gläubi= gern kontrahirt, daher durfte gegen sie der Staat nicht mehr sich ver= pflichten; gegen die Gläubiger war es nicht nöthig, daß der Gefeß- geber im Geseße vom 17. Januar 1820 Art. 2 sih dahin aussprach: ,„„Wir erklären diesen Staatsschulden - Etat auf immer für geschlos= sen. Ueber die darin angegebene Summe hinaus darf kein Staats- \huldschein oder irgend ein anderes Staats\chulden-Dokument aus= gestellt werden. Sollte der Staat künftighin zu seiner Erhaltung oder zur Förderung des allgemeinen Besten in die Nothwendigkeit kommen, zur Aufnahme eines neuen Darlehens zu schreiten, so kann solches nur mit Zuziehung und unter Mitgarantie der

künftigen reihsständishen Versammlung geschehen.“ Im Interesse der damaligen Gläubiger wäre es vielmehr hin= reichend gewesen, wenn dur das Geseß ausgesprochen wäre, daß die damals schon vorhandenen den Vorzug vor allen. neuen Gläubigern haben sollten. Die Verordnung ist ein Geseßz durch das Gescß sprach der Geseßgeber zum Volke. So wie der Staatsrath, dessen eben- falls in Beziehung auf die Rehnungslegung gedacht ist, sich für verpflich= tet und berechtigt halten mußte, die Rehnuugslegung von der Staats= schulden - Kommission jährlich zu fordern, eben so muß jeßt der Ver- einigte Landtag a!s. reihsständische Versammlung sih verpflichtet und berechtigt fühlen, diese Rechuungslegung jährlich zu fordern, Er kann dies unr, wenn er selbs jährlich existirt. Daher folgt es aus dem Gesebe, daß er jährlih zusammenzuberufen ist. i Was die zweite Frage anbetrifft, ob die Schöpfung des ständi= schen Ausschusses und der stäudischen Deputation mit den früheren Geseben in Einklang zu- bringen ist, so hat der Landtag bereits in seiner Adresse erklärt und is nach allen bisherigen Verhandlungen als feststehend anzunehmen, daß er die reichssändische Versammlung ist, deren in früheren Gesebea Erwähnung geschehen. Dies vorausgeseßt aber, is es niht möglich, daß der ständische Ausshuß und die De- putation neben ihm existiren könne, wenn sie ebenfalls den Charakter

der reichs\tändischen Versammlung haben \söllen.

Es widerspricht dies dem Begriffe «einer \olhen Versammlung.

die andere aufheben. Déêt Hér Juf = Minister: hat -Felbst: kein Ar= gument zur Entkräftung dieser von dek: Abtheilung schon „aufgestellten Ansicht vorzubringen vermoht. Er ‘hat“‘uns allein auf die städtische Verfassung hingewiesen. Aber so weit ih um mich blicke, nirgend finde ich ein Beispiel, welches ihn zu unterstüßen geeignet wäre, überall ist nur ein Körper da, sei es der Magistrat oder der Gemeinde-Rath, welcher die Gemeinde nah außen hin vertritt, der ihre politischen Functionen ausübt. Es wäre möglich, ‘daß der Herr Minister an die einzelnen Deputationen und Kommissionen gedacht, die in der Städte-Verwaltung vorkommen; jedo haben diese cin ganz anderes Gebiet der Wirksamkeit, als ein politisches. Sie sind dem Magistrat subordinirt, ihm verantwortlich.

Dies Kriterium fehlt bei dem ständischen Ausschuß und der Staatsschulden - Deputation dem Vereinigten Landtage gegenüber. Ich müßte daher, schon aus diesem ersten Grunde, die in Rede ste- hende Frage verneinen. Es führt mih aber noch ein zweiter Grund dazu, der positive Buchstabe des Geseßes. Es is in den früheren Geseßen immer nur an eine reichsständishe Versammlung, an eine Versammlung der Vereinigten Stände gedaht. Der Herr Minister beruft sich auf die Disposition des Geseßes vom Jahre 1823. Er räumt ein, daß bei dessen Emanirung nicht im Sinne gewesen ist, mehrere reichsständische Versammlungen neben einander hinzustellen, daß aber der Wortlaut dieses Gesebes, das Wann und Wie, die allgemeine ständishe Versammlung äus den Provinzial-Ständen her= vorgehen sollen, so allgemein sci, daß der Geseßgeber durch dieselben sich durchaus nicht habe verhindert erachten können, mehrere derglei= chen Versammlungen neben einander hinzustellen.

Diese Ansicht würde ich nur dann einigermaßen haltbar finden, wenn das Geseß vom Jahre 1823 allein da stände, dasselbe steht aber in nothwendiger Verbindung mit früheren Geseßen, namentlich mit den Geseben vom 22. Mai 1815 und vom 17. Januar 1820. Jn- dem es den Begriff der ständischen Versammlung nicht auseinander= seßte und anders bestimmte, ließ dasselbe es in Beziehung darauf bei der Bestimmung der früheren Geseße. Jun leßteren Gesebßen is uur von einer Central-Versammlung die Rede, das Wie des Gesehes von 1823 kann sich daher auch nur auf die Organisation dieser einen Versammlung beziehen.

Dos Resultat meiner gauzen Betrachtung geht also dahin, daß oe Den Mitgliedern der Abtheilung beigestimmt werden muß, welche dafür sentirt haben, daß Sr. Majestät dem Könige ehrfurchtsvoll vorgestellt werde, daß die Bestimmungen der Verordnungen vom 3, Februar über den ständischen Ausschuß und die ständische Deputation mit der früheren Gesebgebung nit in Einklang zu bringen seien, und . daß Allerhöchstderselbe auf Grund der leßteren gebeten werde, den Vereinigten Landtag jährlih Allergnädigst einzuberufen.

Abgeordn, Graf von Helld orff: Meine Herren! Der Herr Justiz - Minister hat am Sonnabend die zur Berathung vorliegende Frage vorzugsweise vom Standpunkte des Rechts aus beleuchtet,

- Ich bitte daher E R auch um Erlaubniß, von diesem Stand-

punkte aus vorzugsweise sprechèn zu dürfen. Zuvörderst aber glaube ih jeßt, wo es sich um die Berathung der Petitionen auf Abände- rung des Patents vom’ 3. Februar mit Rücksicht auf die frühere Ge- sebgebung handelt, erklären zu müssen und Viele in dieser hohen Versammlung werden mix beistimmen wie dadur, daß. für diese Angelegenheit der Weg der Petition betreten worden, keinesweges meinerseits auf das Recht des Landes verzichtet werden soll. Jch betrete diesen Weg der Berathung der Petitionen aus dem Grunde, wie ih glaube, mit voller Gewissensfreiheit, weil den Ständen zur Zeit nah unserem Staatsrecht und der Allerhöchsten Botschaft vom

22. April kein anderer Weg mögli und zugelassen ist, und bin ich

Bei der Coexistenz mehrexer solcher“ Bersammlungen [würde die eine.

ferner des Dafürhaltens, daß dur die Form der Nahsuchung eines Rechts das Recht selb} nit verloren gehen kann, auch daraus eine

Aufgabe desselben nicht zu folgern is, Zur Sache selbst muß ih

vorerst erklären, wie ih mit dêm“jeßt- zur Bêérathung vorliegenden Theil des Gutachtens der Abtheilung keinesweges mih dahin einver= standen erklären fann, daß dasselbe die Rechtsgründe so geflissentlich. zum Theil in den Hintergrund gestellt hat und um so mehr in den C Aan die sogenannten Nüßlichkeits- und -Nothwendigkeits= ründe. ___ Ih möchte sagen, mit dieser Tendenz i, um mich eines bild- lihen Ausdrucks zu bedienen, gleichwie mit einem rothen Faden das O Gutachten durchwebt. Die Abtheilung is auch dur dieses Zurükstellen des Rechtsprinzips in ihren verschiedenen Konklusionen mit sih selbst in Widerspru gerathen. So hat sie die Frage : 0b aus dem Gescß vom 17. Januar 1820 und dessen Bezug= nahme auf die frühere Geseßgebung ein Rehts-Anspruch auf eine jährliche Zusammenberufung der reihsständischen Versammlung gel= tend zu machen wäre?“ verneint; dagegen aber die Frage : ¡0b aus dem Gesebe vom 17, Januar 1820 und dessen Bezug= nahme auf die frühere Geseßgebung ein Rechtsanspruch auf eine periodische Zusammmenberufung der reichsständischen Versammlung in so kurzen, regelmäßigen Fristen geltend gemaht werden kann, die sie in den Stand seben, den Bestimmungen der Artikel 13 und 414 der Königlichen Verordnung vom 17. Januar 1820 zu genügen ?““ bejaht. Auf diesen in der so verschiedenartigen Beantwortung“ bei= der Fragen liegenden Widerspruch hat auch meiner Ansicht nah der Herr Justiz-Minister sehr treffend aufmerksam gemacht, denn er sagt in seinem Vortrage: (Liest vor) „„Die Abtheilung hat Seite 7 des Gutachtens erklärt, daß aus Artikel 13 ein Rechtsanspruch auf alljährliche Einberufung der reichsständischen Versammlung niht abgeleitet werden könne. Kann aber daraus ein Rechtsanspruch auf alljährliche Einberufung nicht abgeleitet werden, so kann überhaupt kein ähnlicher Anspruch darauf gegründet werden, da augenscheinlich Art, 13 nur von all= jährlichen Versammlungen spricht.“

Hätte die verehrte Abtheilung sih vorzugsweise und vor Allem mehr auf dem Rechtsboden gehalten, würde sie in diesem Widerspruch mit si selbst nicht gefallen sein und hätte hier niht können der Einwand gemacht werden seitens des Herrn Justiz-Ministers, welcher, wie {hon erwähnt, von diesem ganz richtig aufgestellt worden ist. Bei der Festhaltung des Rechtsbodens hätte die Abtheilung wohl mit Erfolg nachweisen können, wie aus der Bestimmung in dem Geseß vom 17. Januar 1820, daß die Hauptverwaltung der Staatsschulden der reihsständischen Versammlung alljährlih Rehnung zu legen habe, keinesweges, wie der Herr Minister zu deduziren sich bemüht hat, zu folgern sei, daß der Reichstag dazu allein zusammenberufen werde und also Ausschüsse desselben auch hierzu genügten, Jch glaube viel= mehr, bei Festhaltung der Geseßgebung vom Jahre 4810 an unb unter Bezugrahme guf dieselbe. würde es der Abtheilung gelungeit sein, und es wird auch wohl der Versammlung gelingen, genügend darzuthun, daß der ohnehin alljährlich zu versammelnde Reichstag zugleich diese Rechnung abnehmen lassen solle. Bei dem Antrag ferner auf Wegfall der Vereinigten Ausschüsse in der ihnen durch die Verordnung vom 3, Februar gegebenen Einrichtung sind im Gut- achten der Abtheilung nach meiner “Meinung die Nüglichkeits= und Nothwendigfkeitsgründe auch viel zu sehr in den Vordergrund gestellt worden, wogegen man unterlassen, die Rechtsgründe klar dar=- zulegen. Nach meinem Ermessen is es aber unerläßlihe Nothwen= digkeit, bei Beleuchtung und Erwägung der vorliegenden Anträge die für selbige sprehenden Rechtsgründe in den Vordergrund fest und klar hinzustellen, so wie sih aus der Geseßgebung vom Jahre 1810 an ergeben. Jst dies zuvörderst geschehen, so will ih nichts dagegen haben, daß man die Nüglichkeits-= und Nothwendigkeits= Gründe als Accessorium hinzufügez ich will nihts dagegen einwenden, wenn es aus politischen Gründen nothwendig erachtet werden sollte, unsere Anträge nicht auf den vollen Umfang der Rechte zu begründen, die wir besißen, indem ja dem vollen Rehte etwas dadur nicht verge= ben werden kann, wenn die Bitte oder der Antrag nur auf Erfüllung eines Theils desselben jeßt gerihtet wird. Jch will, meine Herren, die verschiedenen Rechts -= Ansprüche aus der Geseßgebung von 1810 an nicht speziell erörtern, da sie allbekannt sind; ich will nicht weiter beleuchten, was Alles gegen die Ausführung des Herrn Justiz - Mi= nisters zu sagen wäre, da dies der gechrte Redner vor mir bereits gethan hat. Es sind die-Gründe, die für die Rechte des Landes sprechen, in dem Antrage des geehrten Abgeordneten aus Prenzlau, auf Anerkennung der den Ständen geseßlich zuständigen, in den Aller= höchsten Patenten und Verordnungen vom 3. Februar unberücksichtigt gebliebenen Rechte ershöpfend und ausführlih entwickelt, und finde ih in dem Vortrag des Herrn Justiz- Ministers, nah meiner Mei= nung wenigstens, in keiner Beziehung eine Widerlegung. Es genügt mir daher, auf diesen Antrag des geehrten Abgeordneten aus Prenz= lau Bezug zu nehmen, und habe ih nur zu bitten, daß die Ver- sammlung geruhen wolle, selbigen näher zu erwägen, als es seitens der Abtheilung geschehen is, Es is von dem ersten Redner, wenn ih nit irre, gesagt worden, es sei unbescheiden, ein Mangel an

Ehrfurcht gegen Se. Majestät, wenu wir mit Anträgen auf Aende= rung des Geseßbes vom 3. Februar jebt so ras vorschritten und hier- bei auf die aus früheren ausdrücklihen Geseßen und Verheißungen herzuleitenden Rechte des Landes vorzugsweise Bezug nähmen, Gegen diesen von jenem Reduer nur angedeuteten Einwand, der aber vielleicht noch von mehreren Seiten bestimmter möchte erhoben werden im Laufe der Debatte, erlaube ich mir, die höchste Autorität des Landes anzu= führen, die Worte, die bei einer feierlichen Veranlassung Se. Majestät selbst gesprochen, und ih bitte um die Erlaubuiß, sie wörtlich yor= tragen zu türfen : aa jeder ständishen Versammlung liegt ein doppelter Charakter. Die ständischen Versammlungen sind erstlih die Vertreter eigener wohlerworbener Rechte und der Rechte der Stände, die sie abge- ordnet, und zweitens Rathgeber der Krone, von einer Unabhängig- keit, wie sie anders nicht gefunden werden können, da zu der eigenen Unabhängigkeit noch das Mandat derer hinzutritt, die sie abgeord= net haben.“

Dies die Worte, die Se. Majestät am 10. November 1842 sprachen bei Verabschiedung der Vereinigten Ausschüsse; sie finden sich mit demselben Wortlaut in Nr. 316 der Staats=Zeitung des Jahres 1842, Jch hoffe durch Anführung dieser Worte die Ein= wendungen, die früher gemacht sind und \päter wiederholt werden fönnten, im voraus widerlegt zu haben. Ersichtlih is daraus, daß Se. Majestät sich" niht begnügen, die Wünsche und Erwartungen des Volkes gewissermaßen zu diviniren, nein, Ällerhöchstdieselben er- warten von uns, von den Abgeordneten des Volkes, daß wir dessen Wünsche und Erwartungen frei, offen und ohne Hehl aussprechen und ehrerbietig an dem Throne uiederlegen, Aber auch diejenigen, die uns hierher gesandt haben, s das Recht, von uns zu fordern daß wir den Gesammt- Inhalt der Rechte, die nah ihrer Meinung das Land zu haben glaubt, ‘bestimmt und frei aussprechen , so wie, daß wir die Anerkennung dieser Rechte und deren Einverleibung in die neue Geseßgebung beantragen. Jch glaube, es ist unsere heiligste

Pflicht, die wir erfüllen müssen; wollen wir und mögen wir doch dieser Pflicht mit ‘allen Kräften genügen! “Wir werden dadur das für jeden Preußen unzertrennliche Wohl des Königs und des Vater-= landes am sichersten fördern! - j Es ( Vielstimmiges Bravo!)

Referent von der Schulenburg: Meine Herren! Es ist der Abtheilung und namentlich demjenigen, der die Ansicht der Abtheilung zu Papier gebracht hat, der Vorwurf gemacht worden, als seien ein= zelne Gründe in den Vordergrund, andere in den Hintergrund ge= stellt worden, Der Konzipient des - Gutachtens macht auf weiter nichts Anspruch, als darauf, daß er gesucht hat, ‘so unparteiüsh wie möglich in jeder Beziehung zu sein; sowohl in Bezug auf einzelne Gründe, als hier in Bezug auf die Parteien, die in den verschiedenen Grifnden repräsentirt werden. Es war deshalb nicht nöthig, noch ausführlicher die Rehtsgründe in das Gutachten aufzunehmen, weil die Abtheilung beschloß, diejenigen Petitionen, die besonders über den Rechtspunkt handeln, mit abdrucken zu lassen. Jch glaube, daß es sih dadurch rechtfertigt, wenn nur ein Resumé dieser rechtlihen Gründe in das Abtheilungs-Gutachten aufgenommen worden ist, Die Nüßlichkeits-Gründe haben deshalb, weil sie in verschiedenen Pe= titionen, die nicht so umfangreich waren, vertheilt waren, aufgenom= men werden müssen; wenn sie der Seitenzahl nah etwas länger sind, jo möge man dies damit entschuldigen, daß die Beilagen so voluminös sind, Jch bitte im voraus noch, die Arbeit mit Nachsicht zu beur= theilen, und ih will in keiner Weise behaupten, daß nicht viel da- gegen auszuseßen is, Das, glaube ich aber, wird Jeder mir glau= ben können, daß der Wunsch dagewesen ist, für kein Motiv Partei zu nehmen.

Abgeordn. Dittrich; Meine Herren! Der erste geehrte Redner, der m dieser Angelegenheit gesprochen, hat ein Amendement gestellt, welches, wenn es- befürwörtet werden sollte, die hochwichtige Frage, die uns jeßt vorliegt, noch weiter hinaus\chieben würde. Es würde diejenige Ungewißheit, die bisher bestanden hat, über die Meinung

der Versammlung, in Betreff aller vorliegenden Fragen noch ferner.

erhalten. Jch halte es für unsere heilige Pflicht, das jeut offen

auszusprechen, was die Meinung der Versammlung i, also mich ge=-

gen das Amendement zu erklären, insbesondere uehme ich auch einen Grund hierfür aus der Allerhöchsten Botschaft, die an den Land= tag auf die Adresse ergangen is. Ju dieser Botschaft: haben Se. A erflârt, die Petitions- Anträge erwarten zu wollen. Fch wußte also nicht, in welcher Art irgend ein Drängen und Treiben darin enthalten wäre; ich wüßte nicht, warum ein Verlangen augen= blicklicher Entscheidung darin enthalten wäre, wenn die Petitionen, wie sie vorliegen, angenommen werden. Jch erlaube mir hiernach zur Sache selbst überzugehen. Der erleuhtete und hohgechrte Herr Minister der Gesebgebung hat, in Bezug auf das Gutachten der Ab= theilung, die Gründe beurtheilt, welche sich auf die periodische Cinbe- rufung beziehen; einer derselben is als ganz speziell bezeichnet, die anderen sind genereller Natur. Jn Bezug auf den speziellen Grund Uber die Periodizität des Landtages bemèrke ich, daß außer diesem hier angeführten noch éin zweiter spezieller Grund für die Periodi-

zität besteht. Jh werde mir jedo zuerst erlauben, Einiges über das,“

was der Herr Minister über den ersten speziellen Grund erklärt hat zu jagen, Er sagt insbesondere über die alljährliche Einberufung der Reichsstände, daß in dêr Ertheilung der Dechargs eigentlich nur der gefährliche bindende Aft enthalten seiz es folge also nicht aus dem Geseß vom Jahre 1820, daß die reichsständische Versammlung wegen der Rechnungslegung alljährlih einberufen werden müsse. Das Geseß vom Jahre 1820 sagt aber niht, daß einer Deputation der reichsständischen Versammlung die Rechnung vor= gelegt werden müsse, sondern es sagt: „der Versammlung“, also der unzertrennteu Versammkung:- Außerdem scheint mir, daß

die Decharge nicht erfolgen känn, ohne daß die Rechnungs-=Abnahme -

vorhergeht, wie es vorgeschrieben itz diese Rechuungs - Abnahme kann aber von einer Kommijsion nicht erfolgen, sondern nur von der Bersammlung selbst, denn auf der Prüfung der Rechnung beruht die Cutscheidung über die Decharge. Wenn die Rechnung nicht gehörig geprüft ist, kann die Decharge nicht ertheilt werden. Wenn das Vor= hergehende nicht ist, kann das Nachfolgende uiht kommen. Hiernach halte ih für gesêbßlich begründet, baß die alljährliche Einberufung der Reichsstände erfolgen muß, und die Deputation hätte, nah meiner Meinung, nur eben so der Versammlung Bericht zu erstatten, wie eine jede andere Abtheilung, die ein Gutachten abgiebt. : Weiter hat der Herr Ministêr der Gesebgebung gesagt, es folge daraus noch nicht, daß verliehene Rechte ín dem Ausdruck: „alljähr= lich“ enthalten seien. Jh bin der Meinung, daß, wenn darin kein verliehenes Recht liegen soll, der Ausdruck „alljährlih“ fehlen und gejagt ein würde: „der Versammlung Rechnung zu legen““, nicht aber „alljährlih,“ Es scheint mir, daß - diese Bestimmung sich auf die geseblichen über die Rechnungslegung bezieht, wie dies bei Ver- waltung fremder Güter allgemein in den §8. 139 und 143 Titel 14 Theil 1, des Allgem. Land = Rechts bestimmt ist, Nach solchem ist der Verwalter verpflichtet, alljährlich Rechuung zu legen, und der Prin= zipal muß sie abuehmenz wenn nicht, so fallen dem Lebteren die da- durch entstehenden Verdunkelungen zur Last. Jch habe Eingangs gesagt, daß ih sür die Periodizität noch einen zweiten Grund in nnjerer neueren Geseßgebung finde, nämlich in den Allerhöchsten Gestheßungen, die Se. Majestät der König seit seinem Regierungs- Autritte über die Landtage erlassen hat. Es ist nämlich in dem Allerhöchsten Propositions = Dekrete vom 23, Februar 1841 gesagt, daß es die Allerhöchste Absicht sei, die Landtage alle zwei Jahre zu berufen, und daß die Erklärung der Provinzial-Landtage darüber er= fordert wird, Jn dem Landtags - Abschiede für Schlesien vom 6. Fe= bruar 4842 aber is bestimmt: „und beabsichtigen Wir demgemäß, den Landtag künftig, sofern hinreichende Veranlassung vorhanden ist, alle zwei Jahre zu versammeln. Das Allerhöchste Propositions= Dekret vom 2. Januar 1843 besagt: „Eingedenk der in Unserem Cröffnungs - Dekrete vom 23, Februar 1841 gegebenen Verheißung, daß Wir zur Belebung der ständishen Wirksamkeit die Landtage aller Provinzen von zwei zu zwei Jahren versammeln würden, haben Wir Unsere getreuen Stände gegenwärtig zur erneuter Ausübung threr verfassungsmäßigen Thätigkeit einberufen.“ Es scheint mir nun, daß in Bezug auf diejenigen Bestimmungen, die nah Artik. Il, Nr. 2 des Gesebes vom 5. Juni 1823 und nah Nr. 3 des Aller- höchsten Patents vom 3. Februar d. J. der Vereinigte Landtag aus- zuüben hat, so weit der Provinzial - Landtag sie auszuüben hatte, also in dieser Beziehung, die zweisährige Periodizität unzweifelhaft fest- steht, und daß hiernach nur die Frage zweifelhaft ist: ob einjährige oder zweijährige Periodizität nämlich in Bezug auf die Rechuungsle- gung und in Bezug- auf andere Gegenstände, welche dem Landtage vorzulegen sind, eintreten soll. . Jedenfalls glaube ih hiernach, daß in deu Geseben und den Allerhöchsten Erlassen die Periodizität fest- gestellt ist. Es. is weiter von dem Herrn Minister der Geseßgebung gesagt worden: „daher fonnteu auch die früheren Gesebe von meh= Ceres reichsständischen Versammlungen, an die sie nicht dachten, nicht spre hen. Sie pie aber eben so ‘wenig ein Hinderniß in den Weg gelegt, daß bei der ferneren. Erwägung desjenigen, was - für Ins befunden würde, mehrere für die Zukunst eingeführt Es ist bereits von den geehrten Rednern vor mir darüber ge-

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sprochen worden, daß die mehr angeführten, in: den Petitionen angeführ- ten Geseße sich einstimmig darüber aussprehen, daß überall nur von einer Versammlung der Landes = Repräsentanten die Rede ist, Nun scheint mir , daß hiernach nicht von mehreren reichsständischen Versammlungen die Rede sein kann, und daß die Geseße an eine reihsständishe Versammlung in Theilen nicht . gedaht haben könne, daß also die. reichsständische Versammlung nur die eine hier gegen= wärtige sein könne, Es is ferner ‘vón dem Herrn Minister Bezug genommen auf den Begriff der Corporation. Ein geehrter Redner hat hierauf schon etwas über das Skädtewesen angeführt. Jch er- laube mir, dem nur hinzuzuseßen, daß im Städtewesen Kommissionen und Deputationen den Magistrat und die Stadtverordneten-Versamm- lung feinesweges vertreten und im Gegentheil nur an diese berih- ten, daß also bei Abtheilungen des Vereinigten Landtages auch nur dasselbe Verhältniß eintreten kann. Endlich hat der Herr Minister am Schluß seiner Rede gesagt: der Ausdruck „reichsständische Ver= sammlung“ sei nur im Gegensaß gegen die „provinzialständische Ver- sammlung“ gebraucht. Jch halte dies für unzweifelhaft, glaube aber, daß dieser Gegensaß gerade dasjenige beweist, was die Abtheilung in Bezug auf die verschiedenen Ausschüsse sagen will, denn es ist in diesem Gegensaße nit die Rede von vielen provinzialständischen Ver- sammlungen, sondern nur von einer; also im Gegeusaße von dieser einen, bezüglich auf jede Provinz, konnte nur von einer reichsständi= schen Versammlung, dem Vereinigten Landtage, die Nede sein, wel- cher ín seiner Gesammtheit den Provinzial-Ständen gegenüber zu bil- den war, Hiernach votire ih für die Petition auf Zusammenberu- fung je in zwei Jahren, und, da ih die einjährige und zweijährige in der Geseßgebung zusammengestellt finde, so glaube ih, daß der Zweck durch zweisährige Zusammenberufung erreicht werde, indem ih. mich auf die rechtlichen Grundsäße, so wie auf die in der inneren Noth- wendigkeit und Nüblichkeit stübe.

Abgeordn, von Werdeck: Jn Beziehung auf das, was wir eben gehört haben, wollte ih nur darauf aufmerksam machen, daß den Gründen nach, aus welchen sich der Antragsteller gegen das Amende- ment des Grafen von- Renard erklärt hat, ih annehmen muß, daß er dasselbe nicht richtig verstanden habe. Das Amendement geht nicht dahin, die Petition, wie der Abgeordnete vorausseßt, fallen zu lassen, sondern sie allerdings Sr. Majestät dem Könige vorzulegen, aber demnächst darüber, wie sie in der Geseßgebung einzuführen sein werde, eine Proposition vorzulegen. Jch abstrahire indessen hiervon und wollte nur bemerken, daß, so weit ih die Meinung der Versammlung zu übersehen glaube, die Hauptverschiedenheit in derselben eigentlich ur in Folgendem liegt. Darüber, daß eine Periodizität in der Ver- jammlung wünschenswerth ist, und daß sie in der Nothwendigkeit der Gescbgebung uud in ihrer eigenen Existenz begründet is, darüber dürfte bei der. Mehrzahl von uns kein Zweifel obwalten, Jch würde unter gewissen Vorausseßungen kein Bedenken tragen, mich den Pe- titionen um Erfüllung der Periodizität und was damit im Zusammen- hange seht. auzuschließen , aber nur unter gewissen Vorausseßungen, und diese begründen die Hauptverschiedenheiten, die in den Ansichten der Versammlungen obwalten, Von einer Seite geht man davon aus, daß das Haupt-Fundament, auf das man bauen müsse, der Rechtsboden i}, wie es vielfa bezeichnet worden is. “Von der an- deren Seite glaubt man allerdings, daß in dem Zusammenhange der Geseßgebung eine solhe Konsequenz in einer gewissen Nothwendig= keit beruht, Jch sage aber, man glaubt uicht, einen direkten An-= spruch auf unmittelbare Gesebe herleiten zu können, und man geht davon aus, daß nur in Beziehung auf die innere Nothwendigkeit und Nüzlichkeit dergleichen Petitionen befürwortet werden können, daß man sich aber, wenn man vorzugsweise- auf. dem Rechtöboden fußen wolle, einer solchen Petition’ nicht anschließeu könne... Jch wollte mir daher erlauben, anzudeuten, wie ih mir die- Sachs denke. Es is darauf hingewiesen worden, daßdie Hattpt-Basis aller Staaten die Gerech- tigkeit. sei. Diesem Grundsabe schließe i1ch mich an, "Es fragt sich aber, was die Gerechtigkeit unter deit gegenwärtigen Umständen for= dert; und da gehe ih davon aus, daß die. Gerechtigkeit nicht die Nothwendigkeit einer Buchstaben -Juterpretation fordern kann. Jch glaube, daß durch die Juterpretation- des Wortlagutes noch keine große Staaten-Entwickelung herbeigeführt i, Wir haben lebendige Bei= spiele davon in unserer eigenen Geschichte und in der Geschichte aller Nationen, die zu etner gewissen Größe emporgestiegen sind. Jch er- laube mir nur diese allgemeinen Erinnerungen, ohne auf die Ge= schichte selbst einzugehen. Jch glaube, der politische Gesichtspunkt muß uns leiten, und an diesen Gesichtspunkt habe ich meine Betrach tungen über das Patent vom 3. Februar angeknüpft. Jch möchte mix erlauben, die hohe Versammlung noch einen Augenblick auf die Konsequenzen zurückzuführen, zu denen man ge=

„langt, wenn man bei dem Wortlaut der vorangegangenen Geseßge-

bung stehen bleibt. Die eine Konsequenz, die wir uns nicht verheh= len dürfen, is die, daß ‘es unter allen Umständen in der Befugniß Sr. Majestät des Königs unbestreitbar liegt, zu erklären, daß die Ausschüsse der Reichstag sein sollen. Jch glaube, in der Politik, so wie der inneren Nothwendigkeit, liegt es, daß nur eine Versamm- lung, wie die gegenwärtige, der Reichstag sein kann. Also, schließe ih weiter, dürfen wir uns dem Wortlaut der Gesebe nicht zu eng anschließen. Von einer anderen beredeten Seite is darauf hingewie- sen worden, welhe Geseße noch außer den gegenwärtig in Rede ste- henden Geseßen bestehen, die ebenfalls noch nicht aufgehoben sind. Es sind Freiheiten und Berechtigungen in Anspruch genommen, die noch nicht beseitigt worden sind; wenn wir fragen, woriu bestehen diese Freiheiten? so sind bis jeßt die Privilegien der Ritterschaft oder einzelner Städte oder andere Berechtigungen nirgends ausdrücklich aufgehoben. Jch glaube aber, daß es Keinem von uns beikommen fann, auf diese Privilegien zurückzukommen. Der politische Gesichts= punkt, der für uns entscheidend is, is der, daß es vor Allem darauf ankommt, ein einträchtiges Wirken mit der Krone zu erhalten. Ein- tracht giebt Macht. Also ih frage, in welcher Lage befinden wir uns der Krone gegeuüber. Wir haben in der Adresse auf den Gesichts- punkt hingedeutet, welchen ein Theil unserer Mitglieder in Beziehung auf die Verhältnisse zur Krone. verfolgt, Ju der Antwort auf diese Adresse is darauf das Entgegengeseßte als der geseßliche Gesichts- punkt bezeichnet; ih halte es daher für undankbar, unehrerbietig und unpolitisch, auf dem sogenannten Rechtsboden vorzugehen, wenn man auch sagt: Wir wollen blos petitioniren, denn wenn ih petitionire

unter Verweisung auf bestimmte Rechte, so liegt die Sache anders, |

als auf dem Boden einer bloßen Bitte. Wir können es uns nicht verhehlen, wir sind eine Macht, und wenn eine Macht, der anderen gegenüber, auf den Rechtsboden verweist, so fehlt ein Richter, und ich darf hier mt die Konsequenzen aussprechen, zu welchen ein solches Gegenüberstellen zweier Mächte führen müßte. Meine Herren! Wir haben gesagt, unser Gewissen fordere die Bewahrung nicht allein un= seres eigenen Rechts, sondern auch das unserer Kommittenten. Jch glaube, die Rechte der Kommittenten sind in dem Augenblick, wo sie uns kommittirt haben, die unsrigen, und wir haben sie zu wahren wie unsere eigenen. Meine Herren! Unsere Vorfahren haben uns in ge- fährlichen Zeiten gezeigt, wie die Eintracht mit der Krone zu wahren sei, Es sind ähnliche Zweifel und ähnlihe Verhältuisse in bedräng= ten Zeiten des Staats über unser Land dahingegangen, aber man hat, fie fallen lassen. Man. verweist auf den tiefen Frieden, in dem wix jeßt leben, und man glaubt, daß dergleichen Zweifel jeßt geho-

ben werden müßten; allerdings is jeßt Frieden, aber es

Mitgliedern, welche mir zur rehten Seite sitzen, Mei At worden, in welcher Weise die Basis dieses tiefen Friedens bedroht sei, aus diesem Grunde glaube ih, daß die materiellen Interessen des Landes: ins Auge gefaßt werden müssen und vor Allem die Eintracht zu erhalten sei. Meine Herren! Jch bin nicht gewohnt , zu bitten und es mag eine Bitte bei mir ungeschick herauskommen, weil ih niht das Talent dazu habe, aber in diesem Augenblicke bitte ih Sie lassen Sie uns wohl beherzigen, daß Eintracht noththut, um mächtig

zu sein. (Bravo !) j

Abgeordn. Graf von Schwerin: Meine Herren! Meine An4 sichten über den in Rede stehenden Gegenstand sind in meinem An= trage zur Adresse bereits enthalten, ich habe sie au in der Petition ausgesprochen, und ih könnte daher in Folge der weiteren Diskussion \hweigen. Jch hätte auch in dem Stadium, in welchem si unsere Diskussion jeßt befindet, lieber geshwiegen, als gesprochen, wenn ich nicht bereits gestern als Redner notirt worden wäre. Nach der Rede, die wir eben gehört haben, scheint es mir aber doch zweckmäßig, einige Worte über den allgemeinen Standpunkt zu sagen, wie ih ihn von dem Augenblick an, wo ich in dieser Sache zuerst das Wort genom= men habe, betrachte. Es if in dieser Versammlung und auch außer=

"halb derselben oft der Standpunkt so gewählt worden, daß man von

einer Meinungsrichtung gesprochen hat, als derjenigen, die die Macht und Ehre der Krone {hüben und die Ehrerbietung vor derselben bewahren wolle. Von einer anderen Richtung dagegen, als von einer solchen, die das niht wollen. Meine Herren, das sind keine ehrlihen Waffen. (Aufregung.) Es stehen sich, wenn es sich doch um Kategorieen handeln soll, zwei Parteien gegenüber oder zwei po= litische Systeme, die beide gleih berechtigt sind, beide einen ehrlichen Kampf führen mögen und beide es der Krone überlassen wollen, für welche von ihnen sie sich entscheiden will. Aber von der einen der= selben zu sagen, sie wolle die Macht der Krone, cine starke Regierung, während die andere sie nicht wolle, das sind, ich wiederhole es, keine ehrlichen Waffen, und zu solchen habe ih nie meine Zuflucht nehmen mögen oder meine Zustimmung geben können. Wenn ih denn nun auf den allgemeinen Standpunkt zurückkommen soll, von dem ih in dieser Frage ausgegangen bin, so war es der, daß ih, weil ih die Ueberzeugung hegte und sie noch hege, daß durch mehrere Bestim= mungen des Patents vom 3. Februar d. J. wesentliche Rechte des Volks alterirt sind, ih auch die Verpflihtung iu mir fühle, diese Ueberzeugung der Krone gegenüber auszusprechen. Dies erfordert, meiner Anschauung nach, die Treue gegen die Krone von mir, denn ich kenne keine Treue, die nicht identisch wäre mit der Waghrhasftigkeit ; deshalb, weil ich die Ansicht habe, daß eine Verleßung ftaithat’ muß ih meine Meinung aussprechen, um als ehrliher Mann die Treue gegen die Krone zu bewahren, die ich thr schuldig bin, und das ist der Grund, weshalb ich mich der Declaration damals uicht angeschlossen habe, ob= gleich ih, ich wiederhole es, dem Wesen nah dámals wie jeßt mit den Deklaranten einerlei Gesinnung habe. Mir konnte es nicht genügen, daß zu Protokoll die Erklärung ausgesprochen würde, sondern ih muß es der Krone gegenüber aussprechen, das erfordert die Ehre von mir, und das is der Gesichtspunkt, worin ih vou den anderen Mitgliedern abgewichen bin. Jch würde nun noch mehr auf die Sache eingehen können, ich würde auseinanderseßen können, daß auch die Ausführung des Herrn Justiz = Ministers, die wir in der leßten Sißung gehört haben, mich von meiner früheren Auffassung nicht zu einer anderen Ansicht gebracht habe, wie ih gewünscht hätte durch deren Abdruck zu erreihen. Jch könnte die Abweichungen im Einzelnen nachweisen ; ih glaube jedo, daß mehrere Redner nah mir darauf zurückommen werden, und ih überhebe mich daher dessen. Meine Üeberzeugung

ist noch dieselbe geblieben, und sie muß wahrlich sehr tief gewurzelt

sein, wenn sie si einer solhen Autorität gegenüber niht erschüttern läßt. Daher, meine Herren, halte ich daran fest in dem vollen Be= wußtsein des feierlichen „Ja“, welches ih Sr. Masestät dem Könige am Tage der Erbhuldigung auf die Frage zugerufen habe: „Wollen Sie mir mit rechter deutscher Treue helfen, Preußen zu erhalten, wie es ist?“ Jn dem vollen Bewußtsein dessen spreche ih es aus: Das Recht des preußischen Volkes is durch mehrere Bestimmungen der Verordnungen vom 3, Februar d. J. wesentli alterirt. Die Räthe der Krone, die dazu gerathen haben, haben der Krone nicht das Richtige gerathen, und eben weil ich das Patent vom 3. Februar als die edle Gabe eines wahrhaft Königlichen Entschlusses betrachte, weil ih wünsche, daß das ganze Volk mit Verehrung und Liebe dieses große Geschenk anerkenne und pflege, darum halte ih mi verpflichtet, in Ehrfurcht hinzutreten und zu sagen: Herr, so sehe ih die Sache an, und ich glaube, daß das Volk mit mir die Sache so ansieht, also prüfe diese Ansicht und entscheide Dich danah. Wohl weiß ih, daß der Beschluß, den wir fassen wollen, wichtig is, und es würde niht nur Leichtsinn, sondern Frevel sein, ihn unüberlegt zu fassen und unüberlegt ein solhes Wort zu sprechen. Aber ih glaube, wir haben Zeit gehabt, die Sache zu prüfen und zu erörtern; es ist das Patent bereits durch das Läuterungs - Feuer der öffentlichen Meinung hindurhgegangen : sehen wi runs um auf dem Katheder der Wissen= schaft, sehen wir uns um unter den Männern der Praxis, unter dem Volke mit gesundem Sinn, wo finden diese Bestimmungen des Pa= tents ihre Vertheidiger? Jh habe nur wenige gefunden, und meine Ueberzeugung hat darin 1hre Bestätigung erhalten. Aber, meine Herren, ih fürhte auch nicht, sondern i hoffe, daß der freie Ausdruck unserer Meinung eine gnädige Aufnahme vor un= serem Königlichen Herrn finden wird, die Anker meiner Hoffnung ruhen fest und sicher in der großen Seele unseres Königlichen Herrn. Ja, meine Herren, die Nebel, die an dem politischen Horizonte Preu= ßens sich noch zeigen, sie werden vershwinden vor der hellen Sonne des Rechts und der Wahrheit. Der 3. Februar wird das werden, was er nach der großen Jdee des Königs werden sollte, der Geburts- tag cines neuen, eincs freien Preußen, eines Preußen, wie es seit länger als einem Meunschenalter das Volk erschut und das Ausland gefürchtet, eines Preußens, wie es jene großen Staatsmänner, auf die unsere Enkel noch stolz sein werden, wollten: der Stein Harden= berg, Humbold, Beime, Boyen und Scharnhorst, und dem sie, unter der Aegide des Heldenkönigs, der jeßt zu seinen Vätern versammelt ist, die Wege geebnet haben. Eines Preußen, das, geführt von dem fühnen Fluge des hohenzollernshen Adlers, der der Sonne nicht weicht, Deutschland vorangeht in Allem, was edel und gut und groß ist, des Preußen, welches, wenn auch nur von 16 Millionen Men- hen bewohnt, in dem hohen Sinne seiner Fürsten und dem immer freier und kräftiger sich entwickelnden Nationalbewußtsein eine Macht besibt, welche es befähigt, sein entsheidendes Gewicht in die Wag- \chale zu legen, auf der die Geschicke Europa's gewogen werden. Des Preußen, dessen Söhne von Osten und Westen , von dem Juße des Riesengebirges bis zu den Ostseegestaden, wenn das Vaterland in Ochs ist, sih um den Thron schaaren, dem Throne, der auf der

- Liebe des Volkes sicherer ruht, als auf diamantenen Säulen,

(Bravo!)

Abgeordn. von der Heydt: Jh bin der Meinung, meine

erren, daß die Versammlung wohl thun wird, denselben Gang inne S halten, Sa die Abtheilung gewählt hat. ' Es \{heint mir noth- wendig, daß jedem Mitgliede Gelegenheit gegeben werde, sein Votum darüber abzugeben, ob es aus Rechtsgründen oder aus Gründen der