1847 / 154 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

E Me P TERE O O E C N E M W A A “E Mee MED Ee er T

men, Jch wünsche deshalb, daß das Amendement des Grafén von

der Affeburg angénommen werde.

Fürst Hohenlohe: Jh würde mich dagegen erklären, denn

bei der „Zuziehung“ könnte der Marschall des Vereinigten Landtages selbstständig irgend einen ernennen, und die Provinz würde vielleicht glauben, es wäre der Landtags-Marschall der Provinz gewesen, der diesen Vorschlag gemacht hätte.

Graf von der Asseburg: Jh machte diesen Vorschlag nur

als einen vermittelnden; wenn es die Versammlung wünscht, so nehme

ih ihn gern zurück, ohne daß darüber abgestimmt werde. 9 Eile E3 rdelat mir persönlich sehr unbedeutend, ren ih muß ja bitten, nicht zu glauben, daß ih auf die eine pit ie andere Fassung einen Werth lege, ich wünsche nur die zu m welche die meiste Zustimmung in der Versammlung zu E meer Ih bin also nicht im mindesten dagegen, daß das Ee ors ag gewählt werde. Wir kommen also in der früheren beit E A i stimmung, daß diejenigen, die diesem Vorschlage nicht beitreten, die durch Aufstehen zu erkennen geben. j (Wird nicht angenommen.) Wir kommen nun zur weiteren Berichterstattung. Referent Fürst Lihnow sky (liest vor): Ad §. 7 des Reglement& Mit dem Petitions - Antrage der Kurie der drei Stände, daß bei Bildung der Abtheilungen auch die Provinzial = Landtags= Marschälle zugezogen werden sollen, ; hat die Abtheilung sich einstimmig und um so mehr einverstanden er- Élärt, als sie erfahren hat, daß diese Zuziehung bereits bei diesem Vereinigten Landtage stattgefunden ha Marschall: Es fragt sich, ob hierbei eine Bemerkung zu machen is, Wenn dies nicht der Fall is, \o würde das so anzuse=- hen sein, daß die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei stimmt. (Es wird nichts bemerkt.) Wir kommen nun zum nächsten Punkte. Referent Fürst Li chnowsfky (liest vor): L Dagegen hat die Abtheilung mit 11 Stimmen gegen 1 sich gegen die von der Kurie der drei Stände beantragte Bestimmung, den Vorsißenden einer Abtheilung aus der Wahl ihrer Mitglieder hervorgehen zu lassen, : f und für die Beibehaltung der Bestimmung des Reglements erklären zu müssen geglaubt. Die Abtheilung findet es inkonsequent, wenn, da der Marschall nicht von der Versammlung gewählt wird, die Vor=- fißenden der Abtheilungen gewählt werden jollten, und sie glaubt, daß der oben befürwortete Antrag, die Wahl der Secretaire zu ge= statten , hierauf niht exemplifizirt werden könne, da den Vorsibenden die Leitung, den Secretairen dagegen nux die Auffassung der Ver= handlungen obliegt. j /

Auch glaubt die Abtheilung annehmen zu müssen, daß die aus allen Provinzen zusammengeseßten Abtheilungen sich bei Beginn eines Landtags in ihren einzelnen Judividualitäten noch nicht persönlich genugsam bekannt sein dürften, um eine begründete Wahl treffen zu Fönnen, was bei der Wahl der Secretaire, die provinziell , aus sich näher stehenden Personen gewählt werden, nicht der Fall is.

Graf Dgyhru: Jch wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß ich bei diesem Passus das Amendement stellen wollte, daß die Bitte der anderen Kurie in ihrer ganzen Ausdehnung wiederherge= stellt würde, daß ich dieses Amendement aber nach der eben stattge- fundenen Debatte über die Wahl der Secretaire und deren Resultat wieder zurücknehmen muß, weil ih fürchte, daß mein Amendement,

das auf demselben Prinzipe ruht, welches eben erst von der hohen Kurie verworfen worden is, noch einmal Debatten, die uns niht nur

unangenehm, sondern heute sogar, glaube ich, sehr langweilig sein würdên, erregen möchte.

Marschall: Wenn keine Bemerknng erfolgt, so ist der Antrag der Abtheilung angenommen, und wir kommen zu dem nächsten.

Referent Fürst Lichnow sky (liest vor):

Ad g. 12 des Reglements. Dem Antrage der Kurie der drei Stände, zu §. 12 den Zusaß zu genehmigen: Den Antragstellern is es gestattet, den Verhandlungen der Abthei- lungen über die von ihnen gestellten Anträge mit dem Recht der Miterörterung, aber ohne Votum beizuwohnen, und sind zu dem Ende die Vorsißenden verpflichtet, ihnen von der Zeit der be- treffenden Berathung Kenntniß zu geben,

ist die Abtheilung einstimmig beigetreten.

Graf Zieten: Jh würde dem auch beitreten und nur den Zu- saß erbitten, daß, wenn dem Antragsteller die Zeit nicht erlaubt, der Zusammenkunft der Abtheilung beizuwohnen , darauf keine Rücksicht genommen werde.

Marschall: Dies wird sich von ‘selbst verstehen, und wenn weiter feine Bemerkung erfolgt, so ist der Antrag der Abtheilung genehmigt. Wir gehen zum nächsten Punkt über.

Referent Fürst Lihnowsky: (Lest vor.) eben so

ad §. 13 des Reglements dem Antrage: Die Ernennung des Referenten für den Vortrag in der Plenar- Versammlung dem Vorsibenden der Abtheilung zu überlassen. Marschall: Der Antrag der Abtheilung is angenommen. Referent Fürst Lihno wsk 9: (Liest vor.) nicht mindey auch dem eve Bg Zusatz: ay die Derathung immer erst 24 Stunden na i des Gutachtens der Abiheilung rébning e Ip wt vaangris welche in jeder Sißung zur Erörterung kommen richten, bei sánisiiter, auf rena ovrselben geñan qu Ves (e sind. en Einladungskarten zu bemer- Die Abtheilung kann indessen ; , dem beantragten Zusaß E Me Flens it amd he b ie S Tee v mge ges nicht bestimmt findet. Uebrigens i} sie davon 1 erbetene Zusaßbestimmung nur die Sea énddrider l ed ß die einzelnen dringenden Fällen Ausuahmen wird erl iden können gte Marschall: Da feine Bemetkung erfolgt, \o ist der A der Abtheilung angenommen. ntrag Referent Fürst Lihnowsky: (Lest vor.) . Ad 8. 15a. des Reglements. Mit dem Petitions-Antrage der Kurie der drei Stände:

daß die Bestimmung kein Mitglied dürfe von einem and

Plage als von der Rednerbühne das Wort ergreifen ins Gia glement entfernt und statt dessen es lediglich dem Ermessen des

Marschalls überlassen werden möge, von welhem Plaße aus der

Redner sprechen soll, j érflärt sich die Abtheilung einstimmig einverstanden. Marschall: Der E der Abtheilung is angenommen. Referent Fürst Lihnowsfky: (Lest vor.) d'§. 15b. des Reglements

dem von einem ihrer Mitglieder aus

ist die Abtheilung einsti gegangenen Vorschlage Dae

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ü bitten, daß dêm §..15 folgende Bestimmung hinzugefügt werde:

G Diejenigen Redner, eas sich vor Beginn der Sihung um das Wort melden, haben zu erklären, ob sie für oder gegen den Gegenstand der Debatte sprechen wollen, „und erhalten nach der Zeitfolge der Anmeldung abwechselnd das Wort.

Man erblickt in dieser dur den befiebenkièn Gebrauch in anderen Ländern bewährten- Bestimmung eine wünschenswerthe und sehr anz gemessene Ergänzung des Reglements. :

Graf zu Solms-Baruth: Jh stimme dem vollkommen bei; es scheint mir ein sehr zwedmäßiger Vorschlag zu sein, weil es ge- wiß vortheilhaft und die Debatte fördernd sein wird, wenn von den Des gesagt wird, ob sie für oder gegen den Gegenstand sprechen wollen.

Fürst von Lichnowsky: Jh muß mir erlauben, zu diesem Zusaß, der von der Abtheilung einstimmig angenommen worden ist, noch eine Bemerkung hinzuzufügen. An demselben Tage, an welchem dieser Zusaß angenommen worden is, wurde auch eine Bestimmung oder vielmehr ein Amendement in der anderen Kurie angenommen ; nämlich: daß vor Beginn der Sizung Niemand das Wort begehren darf. Es ist dadurch mit großem Vorbedacht nicht nur einem unns- thigen Zeitverlust, der Langenweile, sondern auch einer Art Taktik vorgebeugt worden. Zum Beispiel ed melden sich eine Masse Redner des Tages zuvor, ehe ein Gegenstand berathen wird, und zwar Red- ner, die derselben Ansicht sind. Die anderen Redner, die verschiede- ner Meinung sind, kommen dann niht zum Wort. Um diesem vor- zubeugen, würde ich, in Folge dieser Debatte, den Antrag stellen, statt : „Sibung“’ das Wort „Berathung“ zu bestimmen. Der Marschall eröffnet z. B, über irgend einen Gegenstand der Tagesordnung die Berathung. Darauf melden sich mehrere Redner, wie es in der an- deren Kurie oft zu geschehen pflegt, auf einmal um das Wort. So- dann würde der Marschall die Redner für und gegen abwechselnd eintragen. Jch würde also statt Sißung „Berathung“ seßen oder „Sibung und Berathung“, ;

Jch will mir erlauben, die Fassung, wie sie sih jeßt gestaltet,

vorzulesen. (Geschieht.) ;

Prinz Biron: Jch würde mir den Veränderungs - Vorschlag erlauben, daß es heiße: „Diejenigen Redner, die für oder gegen oder über den Gegenstand der Diskussion sprehen wollen.“ Jn der leß- ten Sipung hat sih der Fall ereignet, daß ein Mitglied und ein liebenswürdiger Nachbar, welchen ih heute shmerzlich vermisse, von einem höheren allgemeinen Gesichtspunkte den Gegenstand der Be- rathung hat beleuhten wollen, und daß er in Folge des Wunsches des Herrn Marschalls seinen Vortrag nicht hat halten können. Jch glaube, es is der Wunsch jeder Versammlung, daß si die Diskussion auf einem höheren Standpunkt bewege und erhalte; wenn nun durch eine geistreihe Beleuchtung der Gegenstand der Berathung gleihsam vorbereitet wird, so erleichtert dies wesentli die Stellung der Amen- dements. Diese Einrichtung haben wir auch in anderen Ländern. Jch habe Gelegenheit gehabt, solhen Reden beizuwohnen, und habe wahrgenommen, wie die Debatte sih fast immer auf einen höheren Standpunkt erhoben hat. Jch glaube, daß, wäre z. B. in der lebten Sizung, dem verehrten Redner, der unterbrochen worden, die Be=- leuchtung des Gegenstandes der Debatte erlaubt gewesen, dies we- sentlich zur Hebung des Interesses des Gegenstandes beigetragen ha- ben dürste.

Prinz Hohenlohe: Es ist in ‘der Abtheilung: dasselbe bera- then worden, und man hat gefunden, daß jeder Redner dann feine Rede für oder gegen anzeigt. Wenmw'es im Geseß gusgesprochen ist, fann jeder Rebner leicht. den Sinn seiner Rede dahin erklären, ob er für oder gegen den Antrag spre@hen will,

Fürst Lihnowsky: Jh muß dem, was unser Durchlauchtiger Vorsibender in der Abtheilung eben bemerkt hat, vollkommen beitre- ten, und so sehr ih in einem Dinge dem verehrten Redner aus Schlesien meine Beistimmung dafür zolle, daß ich nämlich dasselbe \{hmerzliche Bedauern ueili@ empfand, daß einer unserer Kollegen in seiner Rede hier unterbrohen worden ist, so kann ih daraus nicht den Schluß ziehen, daß es deshalb nothwendig wäre, außer dem „für“ und „gegen“ noh das „über“ vorzuschlagen. Jch habe die Ueberzeugung, daß, wenn dieses von uns s{hmerzlihch vermißte Mitglied seine Rede bâtte beenden fönnen, es einen definitiven Antrag als Aeußerung seiner Meinung zu unserer Kenntniß gebracht hätte. FJn= dem ih über dieses Juncidens hinweggehe, muß ih bemerken, daß diese Frage allerdings eine shwierige is. Es sei mir vergönnt, was mir öfter vorgeworfen worden is, hier ein constitutionelles Beispiel anzuführen. Jun der belgischen Kammer is das „gegen““, „für“/ oder „über“, contre, pour ou sur, angewendet worden. Andererseits ist aber von allen politischen Schriftstellern das Reglement der franzö- sischen Pairskammer als ein unerreihtes Vorbild von Kürze, Klar= heit und Schärfe bezeichnet worden, und ich citire hier dieses Regle= ment um so lieber, als, wenn überhaupt constitutionelle Vorbilder passen, das Beispiel einer Pairskammer geeigneter erscheint, als das einer Versammlung, deren sämmtlihe Mitglieder gewählt werden, wie dies in Belgien der Fall itz in der französischen Pairs- Kammer, §. 31 règlement intérieur, ist aber nur das Für und Gegen angenommen worden. Man hat gefunden, daß das sur den gesinnungslosen Reden, wenn ih mich so ausdrücken darf, ein weites Feld öffnet, Es giebt gewisse Gattungen von Rednern, welche man wird mir den Ausdruck vergeben zwischen zwei Gewässern s{hwimmen;z diesen is nihts bequemer, als sich über einen Gegenstand allgemein auszulassen. Wenn aber der Redner am Schlusse sagen soll, ob er für Troja oder für Griechenland streitet, dann wird er sih in einer gewissen Färbung halten müssen, wenn es ihm auch unbequem sein mag. Wenn ein Redner ein Amendement vorbringt, dann is dies ein ganz. anderer Fall, dann legt er, nach einem ganz präzisirten Paragraphen, das Amendement auf dem Bü- reau des Marschalls nieder, und dieser prüft die Stellung, welche dieses Amendement in der Diskussion einzunehmen hat. Aber ohne Amendement, gleichsam nur belehrend, nur verflahend, nur s ur sih zu äußern, das, muß ih gestehen, haben wir hier nah unserer achtwöchentlichen, allerdings lehrreihen Praxis noch nicht für nöthiger erachten können, als seit zweiunddreißig Jahren die französische Pairs= Kammer. Darum haben wir das „über“ weggelassen und sind bei dem „für“ und „gegen““ geblieben. ;

rinz Biron: Der verehrte Herr Referent hat entwickelt, was der Geist der shlehten Reden is, die allgemein prinzipiell über einen Gegenstand gehalten werden können; die guten Reden aber, welche von allgemeinen Gesichtspunkten gerade den Gegenstand beleuchten, erweitern und dann die Abstimmung Ge, haben in der Rede des verehrten Herrn Referenten leider keinen Plaß efunden, und ih D daß diese gerade bei der geistreihen Art, mit der der

r Referent dies entwidelt hat, eine würdige Vertretung er- warten durften.

Fürst Lich nowsky: habe bisher immer geglaubt, wenn es si davon handelt, L Ain sich zu hüßen habe, so habe man sich vor Fehlern und nicht vor Tugenden zu \{üßen. Was dann die vortrefflichen Reden betrisst, so werden wir sie gewiß mit Dank an- nehmen. Jeder von uns weiß sehr gut, des in einer guten Rede sehr gute Dinge sich befinden können, davor braucht sih aber Nie-

mand zu shüpen. Darum habe ih zwar nicht geistreih, aber do {lit erklärt, weshalb wir den dritten Theil MAgEYE haben. Graf von Arnim: Es ist zur Sprache gekommen, das „über“ als eine Kategorie aufzunehmen. Jn dem belgischen Parlament ist das Sprechen über den Gegenstand nur denen S, die ein Amendenient einbringen wollen. Alle Uebrigen haben sih zu ent= scheiden, ob sie dafür oder dagegen \prehen wollen, und ih glaube, dies wird genügen, um selbs denen Gelegenheit zum Sprechen zu eben, die thatsächlihe Erklärungen geben wollen; denn es wird nicht chwer fallen, zu unterscheiden, ob sie diese thatsächlichen Aufklärungen im Sinne für oder gegen den Antrag geben. Da aber die Hinein- schiebung des „über“ die Sache kompliziren würde, so ist die Abthei= lung der Ansicht gewesen, diesen Fall wegzulassen und sih auf jene beiden einfachen Kategorieen zu beschränken. Jch bin auh mit dem Herrn Referenten einverstanden , diese Reden niht durch die dritte Kategorie „über“ zu vermehren, da nah dem gebrauchten Gleichnisse, wonach ein solcher Redner zwischen zwei Gewässern s{hwimmt , diese Reden jedenfalls sehr trocken sein würden. Marschall: Es fragt sih, ob Jemand noh über diesen Ge= enstand eine Bemerkung zu machen hat. Wenn Niemand etwas bemertt, so würde es so anzusehen sein, daß der Antrag der Abthei- i also angenommen, und wir kommen

lung angenommen sei. Ex i

zum nächsten,

Referent Fürst von Lihnows ky:

Ad g. 15c. des Reglements.

Dem Antrage der Kurie der drei Stände: E für den Marshall die Verpflichtun auszusprechen, demjenigen das Wort außer der Reihe zu ertheilen, welcher eine Ueber= schreitung des Geschäfts-Reglements zu rügen beabsichtigt,

hat die Abtheilung sich einstimmig angeschlossen.

Marschall: Der Antrag der Abtheilung is angenommen,

Referent Fürst von Lihnowsky:

Eben o Ad g. 15d. des Regléments. Dem Antrage der anderen Kurie: j P Daß es den der deutschen Sprache nicht vollkommen mähti= gen Landtags- Abgeordneten géftrittai werden möge, ihre Reden abzulesen. j 14d Hierbei findet jedoch die Abtheilung nöthig, ‘ausdrüdcklich zu be= fürworten, daß wirklih nur mit Rücksicht auf diejenigen, welche der deutschen Sprache in der That nicht hinreichend mächtig sind, von der Versammlung das Ablesen gestattet werden könne, um solchen Mit- gliedern nicht die Möglichkeit abzuschneiden, ihre Meinung zu äußern z daß aber damit nicht beliebig jedem Bewohner eines Landestheils, in welchem nicht ausschließlih die deutsche Sprache geredet wird, dis Berechtigung ertheilt werde, geschriebene Reden mitzubringen und in der Versammlung zu verlesen. E j

Graf Dyhrn: Hierzu erlaube ih mir die Bemerkung, ob nicht statt „nicht vollkommen mächtigen“ geseßt werden sollte: „nicht vou deutschem Ursprunge ?‘‘ 1909

l Referent Vei von Lihnowsky: Es steht nicht in dem Gut= achten „nicht vollkommen“, sondern „nicht hinreichend““. 4 t

Graf Dyhrn: Es steht da: „nicht vollkommen mächtigen“, und es möchte gesagt werden: „von nicht deutschem Ursprunge ; denn es könnte nah jener Fassung einem Mitgliede nicht verwehrt werden, daß es si selbst für niht vollkommen mächtig der deutschen Sprache erklärte.

Marschall: Wohin geht also der Antrag? Brs nt Daß statt der Worte: „Der deutschen Sprache

nicht vollkommen mächtigen Landtags-Abgeordneten““, geseßt werden möge: „„Landtags-Abgeordneten von nichtdeutscher Herkunft.

Referent Fürst von Lihnowsky: Jh würde mir erlauben, meinen verehrten Landsmann zu fragen, ob uns das nicht in genea= logische Untersuhungen verwickeln dürfte.

Graf Dyhrn: Uns wohl nicht.

(Heiterkeit in der Versammlung.)

Referent Fürst Lihnowsky: Es sei mir die u gestattet, was unter nihtdeuts\cher Herkunft verstanden werden soll? Soll der Vater oder die Mutter, oder sollen Beide nicht dem deutschen Stamme angehören, oder soll der Großvater und die Großmutter nicht deutschen Ursprunges sein, oder wie is es, wenn die betreffende Person erst im fünften Lebensjahre die deutsche Sprache gelernt hat? Sie kann dann noch immer ein deutscher Dichter geworden sein. Jh sehe nicht ein, wie wir damit über die Sache wegkommen sollen, sonz dern ih habe geglaubt, daß, wenn wir sagten, „welche der | deutschen Sprache in der That nicht hinreichend mächtig sind“, die Sache auf einfache Weise entschieden wäre, da wir allerdings nicht angenommen haben, daß ein Deputirter vor den Marschall hintreten und ob er gleich gut deuts spriht, an dem Tage, wo er eine Rede halten will, plöblih zu radebrechen i i wird, Da würden fs wohl Per sonen aus seiner Provinz finden, die wegen dieses plößlihen Mans gels an Linguistik sih aussprechen und den Deputirten deshalb ver= weisen könnten. ;

Graf Dyhrn: Man brauht nicht gerade zu radebrehen, denn es giebt sehr viele Dialekte in Deutschland, welche nicht überall verz standen werdenz und es giebt Deputirte, ehrenwerthe Deputirte von Landgemeinden, die gerade nur ihren Dialekt richtig \prehen können.

Referent Fürst Lichnowsky: Jun diesem Falle versteht \ih das Ablesen von selbs und um so mehr nah unserer Proposition.

erlaube mir hierbei zu bemerken, daß, wenn ein plattdeutscher Landtags-Abgeordneter hierherkäme, der nur plattdeutsch spräche, wir nicht verlangen würden, daß er eine plattdeutsche Rede halten soll.

Graf Dyhrn: Plattdeutsh is eben so gut deutsche Sprache und eben so gut auch deutsche Schriftsprache.

Referent Fürst Lihnowsky: ann hätten wir sagen sollen, e bei dem Vereinigten Landtage die bisher übliche deutshe Sprache gebraucht werden solle.

Graf Dyhrn: Nein, das brauchen wir niht zu sagen.

Fürst Radziwill: So sehr ih das Prinzip anerkenne, wäs die Abtheilung bei dem Zusaß-Paragraphen geleitet hat, so glaube ih doch, daß ein Kriterium {wer zu finden is, ind dieses kann nux das „in bona fide“ sein. Wer dem Landtags-Marschall bona fidé erklärt, daß er der deutschen Sprache nicht so mächtig sei, üm sich in ihr vollkommen ausdrücken zu können, von dem muß bie Annahme gel= ten, daß es wirklih so der Fall ist. Etwas Anderes is es mit dem Mißbrauche; aber der Mißbrauch einer solhen Bestimmung wird \ih auch in der Versammlung strafen. Die betreffende Person ist ja in der Versammlung der Provinz bekannt, ein großer Theil der Provinz zial-Mitglieder wird sih erheben und tadelnd sih darüber aussprechen, daß dieser Abgeordnete, da er do der deutschen Sprache vollkom= men mächtig it, sich des Ablesens bedient hat. Jh glaube, es s auch das \chon in der Kurie der drei Stände vorgekommen. würde den Dusaß nit für nothivendig halten , sondern von vort= herein bei dem Votum der Kurie der drei Stände stehen bleiben, in der Voraussehung, daß eine solhe Erklärung, man sei der deutschen mee nicht mächtig, bona-fide gegeben und angenommen werden musse.

Fürst Er B N I Jch muß dem verehrten Redner

Referent : sab, dex ihn geleitet hat, und den er

erwiedern, daß ih gewiß den Grun

so eben aussprach, vollkommen ehre und au theile, - Auch die Ab-

theilung hat ihn vollkommen getheiltz es is aber ein Mißbrauch fak= tisch dadurch eingetreten, daß diese Bestimmung der Kurie der drei Stände auf geographische und nicht auf linguistishe Gränzen Anwen- dung gefunden Tat: Es ist angenommen worden, daß Jeder, der aus einer gewissen Provinz, ih nehme keinen Anstand, sie zu nennen aus dem Großherzogthum Posen sei, das Recht habe, feine Rede zu verlesen, und wir haben das Beispiel erlebt, daß ein Deputirter, der sih der deutschen Sprache tadellos und ohne Beimischung von Fremdwörtern auszudrückten vermag, dieses Vorrehtes sich bedient hat. Jh wünsche, dieses Vorreht nun theils auszudehnen, theils zu beschränken. Es is dieses Recht für die sämmtlichen Deputirten des Großherzogthums Posen beanspruht worden. - Niemand fühlt mehr Sympathieen für die Deputirten von Posen, als ih; ih sehe aber keine Sympathie darin, daß denjenigen Abgeordneten aus dem Groß- herzogthum Posen, welhe Deutsche sind, welche deutschen Ursprunges, deutscher Bildung, welhe der deutschen Sprache vollkommen kundig sind, dieses Recht gegeben werden soll. Darin erblicke ih die Sym- pathie nicht. Ferner wünsche ich- aber auch, das in Frage stehende Recht auszudehnénz denn auch außerhalb des Großherzogthums Po- sen giebt es Volks - Stämme in unserem großen, weiten Vaterlande, die nicht deutsher Herkunft sind. Jch selbst habe die Ehre, einer solhen Gegend anzugehören, und wenn aus dieser Gegend ein De= putirter des vierten Standes hergeshickt worden wäre und nicht ge- nügend deutsch könnte, so würde er doch uicht ablesen dürfen, deshalb nicht, weil er niht zu Posen, sondern zu Ober-Shlesien gehört. Jch glaube, vernommen zu haben, daß in anderen Provinzen sich ähnliche Verhältnisse finden, so z. B. an der belgischen, an der französischen und an anderen Gränzen, Jch sehe vou allen Seiten Beistimmung zu meinen Worten; aber der Abtheilung i nicht eingefallen, den Marschall zum Schulmeister machen zu wollen, zu verlangen, daß er erst prüfen soll, ob der Abgeordnete deutsch kann oder nicht, und daß er dann nah einer langen Prüfung sagen soll: Du kannt deuts oder nit, sondern, wenn ein Deputirter vortritt und sagt: Jch kann nicht genug deuts, so tritt er auf die Rednerbühne und liest die Rede vor. Liest er die Rede so vollkommen gut vor, daß man sieht, daß er deutsh kann, so hat er vor der Versaatiililag einen solchen Beweis gegeben, daß die Versammlung sich gewiß gegen das fernere Ablesen erklären wird, und es wird das mehr Censur sein, als alle Zwangsmaßregeln. Jh glaube also, daß die Erklärung des Abge- ordneten, er sei der deutshen Sprache niht hinreichend mächtig, ge- nügend sei; aber die Beschränkung auf eine bestimmte Provinz muß ih perhorresziren, hingegen mi dafür erklären, daß dieses Recht auf alle Mitglieder, welhe der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, erstreckt werde. Damit jedoh nicht beliebig jedem Be- wohner eines Landestheiles, in welchem nit ausschließlich die deutsche Sprache geredet wird, diese Berechtigung ertheilt werde, is die Be- merkung in dem Gutachten aufgenommen worden.

Fürst Radziwill: Jch habe mih nur auf den Antrag der

Kurie der drei Stände beziehen können. Da steht ad §. 15 d.: „daß es den der deutschen Sprache niht vollkommen mächtigen Landtags-Abgeordneten gestattet werden möge, ihre Reden abzulesen.““ Das ist der Antrag im Allgemeinen. Alsdann ist blos die Bemer- kung gemacht worden, daß dies vorzugsweise in Rücksicht der Pro- vinz Posen geschehe. Was sonst noch über den Gegenstand verhan- delt worden ist, ist auh in dem vorliegenden Berichte niht enthal= ten. Jch halte mich also an das, was hier als die Meinung der Kurie der drei Stände abgedruckt worden ist. Dies scheint mir voll= fommen genügend; denn in dem Antrage, daß den der deutschen Sprache nicht vollkommen kundigen Landtags - Abgeordneten gestattet werden möge, ihre Reden abzulesen, sehe ih nicht eine Beschrän= kung auf eine Provinz, sondern einen allgemein gestellten Antrag, der eben so gut auf Mitglieder anderer Provinzen sih beziehen kann, als auf Mitglieder aus dem Großherzogthum Posen. Hier is nun Posen exemplifizirend eingeführt, weil vorzugsweise posener Deputirte es sind, die der deutschen Sprache nicht vollkommen mächtig sindz aber es is mir nicht im entferntesten eingefallen, den Deutschen, dié in Posen wohnen, das Recht vindiziren zu wollen, ihre Rede abzu= lesen. Jch glaube auch nicht, daß in meiner Bemerkung etwas Der-= artiges lag, als ob ich ein solches Amendement zu dem Antrage der Abtheilung hätte machen wollen, Meine Bemerkung geht dahin, daß das Kriterium sehr s{hwer zu finden sei, und ih habe gesagt, es könne nur darin liegen, daß der Marschall jedem Nichtdeutschen oder nicht vollkommen deutsch Redenden glauben muß, wenn dieser vor ihn hintritt uud sagt: ih bitte meine Rede ablesen zu können, weil ih der deutschen Sprache nicht vollkommen mächtig bin. Meine

Bemerkung war also weder auf geographische Gränzen, noch auf eine Untersuchung seitens des Marschalls basirt, die ih vielmehr vermei- den will, um den Marschall uicht in eine üble Stellung, dem Depu- tirten gegenüber, zu verseßen.

__ Referent Fürst Lichnowsky: Jch kann nicht umhin, dem ver= ehrten Redner zu erwiedern, daß er öfter von einem Amendement der Abtheilung gesprochen hatz diese hat jedo ein Amendement nicht ge- stellt, sondern pure und simpliciter angenommen, was von der Drei- Stände-Kurie herübergekommen is. Wenn die Abtheilung geglaubt hätte, dem nicht beitreten zu können, so würde sie sich erlaubt haben, ein Amendement zu stellen und dieses zu formuliren. Die Abthei= lung hat aber feines gestellt, keines formulirt, und es dürfte si also der Redner im Jrrthum befinden. Der verehrte Redner hat die er- klärende Beifügung seitens der Abtheilung für ein Amendement ge- nommen. Diese Erklärung schien aber der Abtheilung um so noth- wendiger, als in der Praxis sih gezeigt hat, welhe Art von Miß-= brauch entstehen kann, und weil die Abthei!ung sich niht dem Ver- dachte ausseßen konnte, als ob sie den Mißbrauch sanctionire. Es is in der Vereinigten Kurie ein Mitglied aufgetreten, hat in vortrefflichem Deutsch eine Rede abgelesen, der Marschall hat es ihm verwiesen, das Mitglied drehte sich aber um und sagte: ih bin aus Posen, und las darauf ungestört weiter. Deshalb glaubte ih, vor einer solchen P Junterpretation uns verwahren zu müssen, um so mehr, als ie in der Vereinigten Kurie tolerirt wurde, so daß, wie erwähnt, der vorhin bezeichnete Redner ungestört fortfuhr. Es hielt aber die Ab= theilung diesen Umstand doch nicht für hinreichend, deshalb ein Amen- dement zu stellen, sondern sie hat einstimmig befürwortet, daß es den der deutschen Sprache niht volllommen mächtigen Landtags-Abgeord- neten gestattet werden möge, ihre Reden abzulesen. Darüber, daß dies der Antrag der Abtheilung is, kann kein Zweifel entstehen; denn diese Worte sind in der Zeile Bde erüdt, wie es bei solhen Sägen, die den Antrag enthalten, die siewöhutichs Form ist.

Breda Hohenlohe: Jch verzichte auf das Wort. raf Arnim: Jch wollte nur bemerken, daß eben eine Aen- derung des Antrags der Kurie der drei Stände nicht beantragt, son- dern er nur erläutert werden soll, und daß die Besorgniß, auf die der Referent hingewiesen hat, daß damit Mißbrauch getrieben werden könnte, nicht erheblich genug gefunden worden ist , um irgend einen Zusaß zu machen, da das Privilegium: die Reden biefi; wenn es wirklich von der deutschen Sprache kundigen Personen mißbräuch- lich in Anspruch genommen werden sollte, als ein privilegium lle- bile erscheint, indem es niht zudem Vortheil des Redners gereicht, wenn er hiervon Gebrauch macht. Fürst Radziwill: Jh wollte nur fragen, ob es praktis sei. Denn wenn es kein Amendement , kein Abänderungs - Vorschlag sein

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soll, so wird es auch im späteren Verfahren nit an die Kurie der drei Stände. zurückgehen können. 1 - Referent Fürst Lihnowsky: Natürlich !

von Keltsch: Dem könnte ih do nicht beitreten, sondern würde es für zweckmäßig halten, daß eine Andeutung des Motivs unseres Beschlusses an die andere Kurie hierüber gelange. Jh möchte sagen, ih finde es nöthig, weil darin eine Hinweisung darauf liegen würde, daß wir vertrauen, es werden die Stände Is dahin wirken, daß kein Mißbrauch ‘von dem in diesem neuen Zusage bewil- ligten Rechte gemacht werde. Es wäre gewissermaßen eine Andeu- tung, daß diejenigen, welche sih verleiten lassen möchten, damit Miß=- brauch zu treiben, gewiß in der allgemeinen Sitte und dem Takte der Versamnilung selbst ihre Censur finden würden. Bestimmte Formen einer solhen Censur lassen sih im voraus nicht aufstellen, sind aber au nicht nöthig, sondern es genügt die Andeutung, daß die mora- lische Macht einer solchen -Sitte existire.

Marschall: Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so is der Antrag der Abtheilung angenommen, falls nicht auf eine besondere noch formellere Abstimmung provozirt wird.

(Der Antrag der Abtheilung is angenommen.)

Referent Fürst Lihnowsf y (liest):

Ad g. 15e. des Reglements.

So sehr die Abtheilung anerkennt, daß eine Bestimmung darüber nothwendig is, daß die Reden nicht an einzelne Mitglieder gerichtet werden dürfen, so findet sie doch , daß die Vorschrift, wonach solche nur an den Marschall gerichtet werden sollen, praktisch nicht streng ausführbar is und auch schon auf dem gegenwärtigen Landtage nicht immer beobachtet wird. Sie tritt daher dem Vorschlage eines ihrer Mitglieder :

zu bestimmen, daß die Reden nur an den Marschall oder an die Versammlung gerichtet werden dürfen, einstimmig bei. Marschall: Der Antrag der Abtheilung is angenommen. Referent Fürst Lihnows ky (liest): Ad §. 15g. des Reglements.

Der Petitions-Antrag der Kurie der drei Stände am Ende von

§. 15 Litt, g, die Worte hinzufügen zu lassen: und ist dazu verpflichtet, wenn die Majorität der Versammlung es verlangt,

wird von der Abtheilung einstimmig befürwortet.

Marschall: Sie würden wohl das Nähere hier angeben müssen.

Referent Fürst Lichnow sky (liest den §. 15g. des Regle- ments vor):

„Neue zur Sache gehörende Vorschläge werden nur dann in Erwägung genommen, wenn sie dem Marschall von dem Proponenten vor der Sißung shriftlih_ eingereiht sind und auf Anfrage des Mar= \halls von 24 Mitgliedern durch Aufstehen unterstüßt werden, Der Marschall kann jedoch in einzelnen Fällen, wenn die strenge Befol= gung dieser Vorschrist erhebliche Uebelstände herbeiführen würde, Aus=- nahmen davon gestatten.“

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, \so is der Antrag der Abtheilung als angenommen zu betrachten, * Wir kommen zum

nächsten. ; Referent Fürst Lich nowsk9 (lies):

Eben so ad §. 18 des Reglements. ;

N Autrag, diesem Paragraphen die Bestimmung hinzufügen zu assen 1 S vor der Abstimmung wird die Frage durch einen der

Secretaire verlesen. :

Graf Kielmannsegge: - Jch erlaube mix auf die zweimalige Abstimmung anzutragen. Es steht mir wenig praktische Erfahrung in ständischen Verhandlungen zur Seite; ih habe aber, wo ih diese zu beahten Gelegenheit gehabt habe, häufig erlebt, daß wichtige Fragen bei einer einmaligen Abstimmung nicht dassclbe Resultat hatten, wie bei einer späteren; es kann dies eben sowohl dem Gouvernement als der Versammlung nachtheilig sein.

Marschall: Es fragt si, standen worden ift,

(Mehrere Stimmen: Wir haben ihn gar nicht verstanden.)

Graf Kielmannsegge: Jch habe den Antrag gemacht, daß die Abstimmung in wichtigen Fragen zweimal wiederholt werden müsse, ehe sie Geltung als Beschluß für die betreffenden Kurien hat, weil in vielen wichtigen Fragen bei ständischen Verhandlungen die zweite Abstimmung ein weit anderes Resultat gewährt hat, als die erste. Es fönnen Fälle vorkommen, wo ein einzelnes Mitglied eine Rede nicht ge= nau gehört oder uicht ganz genügend aufgefaßt hat, und wo das, worauf es hauptsächlich ankommt, nicht so deutlih geworden is, wie es bei ruhiger Prüfung geschehen würde.

Referent Fürst Lichnowsky: Jch muß dieser Ansicht um so mehr beistimmen, als diese Gattung Probe bereits in anderen Län=- dern üblich is. Wenn ich nicht irre, is es §. 38 des Reglements für die französishe Pairs-Kammer, der über die Stimmen spricht und sagt: „Die Mitglieder für stehen auf und werden gezählt, die Mit- glieder gegen stehen auf und werden gezählt.“ Es liegt aber darin, daß eine Versammlung, welche seit vielen Jahren diese parlamenta=- rische Gewohnheit eingeführt hat, dieselbe für nöthig hält, ein Be- weis für ihre praktishe Tüchtigkeit. Es scheint nicht nöthig, zu exem- plifiziren, da der Tag nicht weit entfernt is, wo eine derartige Be- stimmung dringend nothwendig und wünschenswerth gewesen wäre, und ih muß daher dem Antrage des geehrten Mitgliedes beistimmen.

Prinz Hohenlohe: Jh würde mich dagegen erklären, und zwar aus dem einfahen Grunde, weil, was für die Pairs - Kammer s sein mag, doch nicht gut für den Vereinigten Landtag gewesen

ob der Redner hinreichend ver=

ein fann. Jch würde auch darauf aufmerksam machen, wenn eine Abstimmung erfolgt wäre, und es wären so und so viel Mitglieder aufgestanden und io und so viel Mitglieder sißen geblieben, die fol=- gende Abstimmung würde aber ein anderes Resultat liefern, was würde dann geschehen? Das kaun sehr gut sein bei einer Abstimmung in der Pairs - Kammer oder Herren - Kurie, aber bei einer Versammlung von 6 bis 700 Persouen würde es sich nicht praktisch bewähren. Graf Landsberg: Jh wollte mir Erklärung darüber erbit- ten, wie dann zu verfahren is, wenn beide Abstimmungen nicht gleich

sind, Graf Solms -Baruth: Jh wollte eigentlich dieselbe Frage an die Versammlung richten. Welche Abstimmung soll gelten, die erste oder die zweite? Es sind zwei verschiedene Abstimmungen über denselben Gegenstand, und es würden hier verschiedene Resultate si ergeben können. Was der Herr Referent anführt, is etwas Ande= resz es is} niht eine doppelte Abstimmung, soudern eine Probe. Referent Fürst Lichuowsk9: Jh würde mir erlauben, den bei- den verehrten Rednern" zu erwiedern, daß es nicht als Regel, sondern als Serthun und Ausnahme angenommen werden kann. Es is} doch in einer Versammlung nicht anzunehmen, daß ein Mitglied jeßt für einen Gegenstand stimmt und zehn Minuten darauf sich anders be- sinnt und dagegen stimmt. Es kann nicht als Regel angenommen werden , sondern es wäre gerade ein Beweis für die Tüchtigkeit des Amendements meines verehrten Kollegen, uämlih, daß der Jrrthum \o nahe liegt, daß ex den verehrteu

itgliedern gleih im ersten Au- *

enblide eingefallen ist. Wenn ein Jrrthum vorli is di

en so nothwendiger ; liegt kein R vor, e 54 ai Lade und- einfacher, daß auf diese Art abgestimmt werde, dann ist es uicht möglich, daß der zweite Moment ein anderer sei als der erste. Liegt ein Jrrthum vor, so is die Probe um so wichtiger. Wann macht man eine Probe? Bei Rechnungen, weil man glaubt, si zu irren

Wenn man sich nit zu irren geglaubt hat, \o i} eine Probe nicht nöthig. Es is ein einfahes Rechnungs-Exempel, hier leichter, werl blos 57, dort s{chwerer, weil 600 abstimmen. Jch werde ein Bei= spiel hinzufügen, es ist die Abstimmung über ein Amendement, Bei der Abstimmung über dieses Amendement waren mehrere von mir hochgeshäßte und hochgestellte Mitglieder im Zweifel, ob dieselbe \o sei, wie sie uns als Folge des ersten Eindrucks geschildert wurde. Nun frage ih, wenn 6 Mitglieder hier und 24 Mitglieder dort das Recht gehabt hätten, zu begehren, nochmals abstimmen zu lassen, ob dies nicht für diejenigen Meinungen, die noch jeßt im Zweifel sind, ob eine rihtige Zählung erfolgt sei, ein vollflommenes Kriterium und ebenfalls eine Beruhigung gewesen wäre?

Marschall: Ging der Antrag des Grafen Kielmannsegge

dahin, daß diese doppelte Abstimmung bei jeder Frage zu geschehen habe. [ Graf Kielmannsegge: Jch glaube im Gegentheil, sie müßte auf Fälle von größerer Bedeutung beschränkt werden, weil sie zeitraubend sein würde, wenn über jede Frage zweimal abgestimmt würde. Jch bemerke auf den Einwand, daß ih, weil niht wohl an= zunehmen, daß in derselben Diskussion und bei gleich auf einander folgender Abstimmung dieselbe Stimmen sich für oder gegen aus= sprechen würden, daß ich eben darum für wichtige Fragen die zweite Abstimmung auf den nächsten Tag verlegt haben möchte.

Graf Keysering: Motivirt würde der Abänderungsvorschlag nur dadurch, daß er beantragte, die Unbestimmtheit und Ungewißheit bei den Abstimmungen zu entfernen. Jch glaube aber, daß dafür Mittel im Geseyß selbst enthalten sind, da nah §./ 18 des Regkle- ments es dem Marschall überlassen is, die Abstimmung dur Na= mens - Aufruf eintreten zu lassen, wo ein Jrrthum oder eine Unge=- wißheit obwaltet. Es scheint deshalb kein Motiv zu sein, auch noch darüber etwas Neues zu geben.

Marschall: Es fragt sih, ob nah den Erläuterungen, die gegeben worden sind, der Antrag die Unterstüßung von 6 Mitglie= dern findet. Er hat sie gefunden, wird also zur Abstimmun kom= men. Es ist also nun fraglich, was noch weiter über den Gegen= stand zu bemerken ist.

Graf von Arnim: Es ist noch nicht ganz eutschieden, wie es scheint, ob der Antrag dahin geht, daß die Abstimmung in der Weise erfolgt, daß die Mitglieder abwechselnd gezählt werden z. B. zuerst die, welche sißen geblieben sind, und das zweite Mal die, welche aufge= standen sind, was also nur eine Probe wäre, oder ob der Antrag dahin geht, daß, nachdem die Frage gestellt worden, z. B. die Mit= glieder, welhe dafür sind, sich erheben mögen und das Resultat ver- merkt wird, und nun dieselbe Frage nochmals gestellt und wiederum verlangt wird, daß dieselben Mitglieder aufstehen, wodur eine zwei= malige Zählung der Votanten für den Antrag stattfinden würde. Jch bitte, den Antrag zu präzisiren, ob er das Eine oder das An= dere will.

Graf Kielmannsegge: Es würde sich, je nachdem die Ma= jorität sih herausgestellt hat, entscheiden, ob durch Abzählung abge= stimmt werden müsse oder die Majorität ih so entschieden heräus= gestellt hat, daß die Zählung unnöthig wird. Wenn die Majorität zweifelhaft wäre, so würde, wie es auch jeßt {hon geschehen ist, eine Zählung vorgenommen werdenz diese zweite Abstimmung aber, glaube ih, müßte unbedingt und. zwar nur für wichtigere Fragen erst in der folgenden Sißung vorgenommen werden.

Marschall: Jh würde doch bitten, den Vorschlag bestimmter zu fassen, weil er zur Abstimmung gebraht werden joll.

Graf Kielmannsegge: „Daß für alle wichtigere Fragen eine zweimalige Abstimmung in auf einander folgenden Sibungen vorgenommen würde,“

Graf Solms=Baruth: Dem ersten Theile des Antrages würde ih mich anschließen, dem zweiten nicht.

von Kelts\ch: Jch erlaube mir zu bemerken, daß, wenn dies in dem Kriterium der Wichtigkeit liegen soll, daraus Schwierigkeiten entstehen werden, aus denen mêines Dafürhaltens gar nicht heraus= zukommen sein würde.

Freiherr Senfft von Pilsah: Wenn nun eine Frage für wichtig erahtet wird und eine zweimalige Abstimmung stattfindet, was joll geschehen, wenn die zweite Abstimmung mit der ersten nicht übereinstimmt ? E

Graf Kielmannsegge: Als wichtig würden alle eine gesez= liche Bestimmung begründende Berathungen gelten. :

Freiherr Senfft von Pilsach: Die eine Bemerkung möchte ih mir erlauben , daß ih es für sehr wünschenswerth erachte, das jeßige Verfahren abzukürzen, aber es noch zu verlängern, erscheint mir bedenklich. ;

Graf von Arnim: Den ersten Antrag habe ih so verstan- den und unterstüßt, daß, wenn bei einer wichtigen Frage die Abstim= mung erfolgt is, man sich denken könnte, daß doch die Frage von dem Einen oder Anderen nicht richtig verstanden, daß die Aufforde= rung des Landtags-Marschalls, daß die, welche für oder gegen stim= men, aufstehen oder sißen bleiben, von dem Einen oder Anderen um=- gekehrt aufgefaßt worden wäre. Der Fall is gewiß \{chon vorge= fommen. Um nun bei wichtigeren Fragen dergleichen Zufälligkeiten abzuschneiden, will der Herr Antragsteller, "wie ih ihn verstanden habe, daß nach dem Vorgange anderer Versammlungen noch ein

zweites Mal abgestimmt werde, damit alle etwaigen Uebereilungen und Verschen, die bei der ersten Abstimmung stattfinden können, bei wichtigen Fragen vermieden werden. Dann würde allerdings nah der gewöhnlichen Regel diè zweite Abstimmung geltend sein. Es würden dann alle Zweifel und Unsicherheiten vermieden werden. Eín solcher Antrag scheint Manches E sih zu haben, und wenn man fragt, welches sollen die wichtigeren Fragen sein, so würde darauf zu ant= worten sein: Jn allen den Fällen, wo jeßt der namentliche Aufruf erfolgt. Wie die Versammlung verlangen kann, daß der namentlihe Aufruf erfolge, mag sie auh verlangen, da noch einmal abgestimmt werde, und ih leugne uicht, da Fälle vorgekommen sind, wo man sagte: es scheine zweifelhaft, ob alle El mend die Frage richtig verstanden hâtten, und wso von denjenigen, denen an dem Resultate der Abstimmung ge= legen war, entgegnet wurde: die Abstimmung ist schon er- folgt. Alle diese Momente werden vermieden, wenn in solchen Fäl- len, wo sich ein Zweifel ergiebt, d Mitgliede zusteht, zu sagen, ih glaube, daß ein Mißpvérsändni stattgefunden hat.

Venn nochmals abge k : z z Hat fie Misvorständnis attgefunden, so wird die Abstimmung die= selbe sein, hat aber ein Mißverständnþ stattgefunden, \o wird das zweite Mal das rihtige Resultat heraus E O wo die Ver= sammlung diesen Weg wünscht, möge sie denselben Modus- einschlagen, um ihrem Wunsche Geltung zu verschaffen, der im Reglement für den namentlichen Aufruf vorges rieben ist. A : y

Fürst zu Salm-=Dyk: Würde es nicht jedem O vorbeugen, wenn immer blos diejenigen, die für einen Antrag sind, auf=

ers wird, so hat das nichts zu bedeuten.