1847 / 155 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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ein organisches Staats-Grundgeseß, dur seine Publication hat es ebenfälls geseglihe Kraft erhalten. bung von 1815 und von 1820 und der Geseg rg von diesem Jahre habe ih, wie meine Petition ergiebt, vier Widersprüd genommen , und da ih nun der Ansicht bin, daß die Geseßgebung von 1815 und 41829 dur das Geseß von diesem Jahre nit ohne Weiteres hat aufgehoben werden können, weil des Le Särt hab co Majestät in dem Geseße von 1820 ausdrüdlich erflärt haven, da

des Königs Majestät mit ausdrücklichen Worten es erklärt haben. Dies bestimmt §. 59 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht. Ja, dieses Allgemeine Landrecht erklärt, daß, wenn auch in einzelnen Fäl- len erlassene Verordnungen die Aufhebung beföhlen, dadurch die Auf= hebung noch nícht erfolgt sei, nämlich im nächstfolgenden §. 60. Jch fann daher nicht zugeben, daß dur die neuere Geseßgebung die âl= tere Gesebgebung derogirt worden sei. Wenn ferner an dem heutigen Tage ein verehrter Redner aus meiner Provinz erklärt hat, daß dieses Geseß vom 3. Februar ein organisches Gesetz sei, und daß mit Rück- sicht auf diesen Charakter an diesem Geseze nichts geändert, zu die- sem Gesebe kein Zusaß gemacht werden fönne, so muß ich ebenfalls diese Ansicht bestreiten, und zwar aus den von mir im Eingange schon entwickelten Gründen, nämlih mit Rücksiht auf die von des

Zwischen der älteren Gesebge-

prüche wahr-

s verstorbenen Kö=

/ : n s i óni jestät in es unwiderruflich sei, weil des verstorbenen Königs Majestät 1 diesem Gesebe e Îs20 ausdrücklich erklärt haben, daß nah pee jenem Geseße enthaltenen Grundsäßen die Berns F nus See wegen soll, weil des Königs Majestät ausdrücklich A ar G en, daß Sie selb sowohl, als au die Nachfolger #1 Pur AFERE, -VNAS E

: il Si ‘H felbst bemerkt haben, daß alle Ver= bunden seien, weil Sie endlich p Ausführung verantwortlich ge-

-Behö ür die pünktliche Au H N e Ge id) s allen diesen Gründen geglaubt daß durch das Geseß vom 3. Februar 2. €- das Geseß von 1820 in fei- ner Weise alterirt werden dürfe. Wenn dies aber richtig is, meine Herren, dann habe ih den Rechtsboden gefunden, der hier so viel- fältig als nit vorhanden angegeben worden ist, Mit Rücksicht auf diese Vorbemerkung muß ich nun auf das zurückkommen, was ein geehrter Herr Redner aus meiner Provinz angegeben hat, wenn er gestern erklärte, durch das Geseb vom 3. Februar sei die frühere Gefeßzgebung derogirt worden, Jh glaube hon im Eingange nach= gewiesen zu haben, daß dies nicht möglich war. Jch berufe mich aber außerdem auf Gesebesstellen, áus denen hervorgeht, daß ein Geseß nur dann derogirt, abgeschaft, aufgehoben worden 1, wenn

verstorbenen Königs Majestät gemachten Festsezungen für das Gesebß von 1820. Nachdem ih auf diese Weise den Rechtsboden gewonnen habe, \o gehe ih weiter, um die Widersprüche auseinanderzuseben, die ih zwischen der älteren und neueren Gesebßgebung gefunden habe, und ih folge in dieser Beziehung dem Gutachten, so daß ih mich zuerst darüber erkläre, ob ein Rechts - Anspruch dafür begründet sein könne, daß die Ausschüsse wegfallen. Ju dieser Hinsicht muß ich beken- nen, daß nur Eine aus den Provinzial-Ständen hervorgegangene oder, wie es in dem Gesebe von 1815 heißt, gewählte reichsständische Bersamm- lung nah den Geseßen von 1815 und 1820 der Nation verliehen worden. Dies geht aus dem Wortlaute dieser beiden Geselze, die hon mehr- mals hier citirt worden \ind, unumstößlich, und wenn man diesen Worten nicht Gewalt anthun will, unverbrüchlih, wie nicht minder aus dem Geiste der Gesehgebung won 1810 bis 1820 unwiderleglich hervor. Aus der Gesebgebung von 1810 bis 1820 wiederhole ih. Im Jahre 1815 bestimmten nämlich des Königs Majestät, es solle eine Vertretung des Volkes eintreten, Diese Volks=Vertretung sollte aber eine ständische seinz denn ih muß den §. 1 dieser Verordnun mit §. 3 verbinden, und da komme ih ganz nothwendig dahin, vab nur eine ständische Vertretung hat vorhanden sein sollen. Jun die- ser Verordnung ist ausdrücklih bestimmt, daß cine Kommission zusam- mentreten solle, um theils die Organisation der Provinzial - Stände, theils die Organisation der Landstände zu schaffen, theils endlich aber, um die Verfassungs - Urkunde mit Männern aus den Provinzen und mit Beamten zu berathen. Diese Verfassungs - Urkunde ist bis heute noch nit erschienen, wohl aber ergeben die Geseße, nämlich das Ge- seß über die Bildung des Staatsraths, daß man eine solche Verfas= sungs - Urkunde bearbeiten sollte. Es ergiebt ferner die Allerhöchste Kabinets-Ordre, gleich nah Einführung des Staatsraths erlassen, vom 30. März 1817, wenn ich niht irre, daß eine Kommission aus Beamten des Staats zusammengeseßt wurde, um diese Urkunde zu verfassen und des Königs Majestät vorzulegen. Zu diesen von dem Vertrauen des Königs berufenen Männern gehörten au zwei Räthe der Krone, die wir heute hier anwesend finden, der Herr Minister der geistlichen Angelegenheiten und der Herr Minister der Gesehgebung. Die Verfassungs - Kommission ging an ihr Werk. Wie weit sie damit gediehen, darüber ift nichts Näheres, meines Wissens wenigstens, zur öffentlihen Kunde gekommen; jedoch noch im Juni 1819 glaubte man mit Bestimmtheit, daß eine solche Verfas= sungs-Urkunde bald promulgirt werden würde. Nun, meine Herren, fomme ih zu dem zweiten Gesche von 1820. Dieses Geseß von 1820 stellt uns, abweichend von dem Geseße von 1815, dem Namen nach, Eine reichsständishe Versammlung hin und legt dieser reihs- ständischen Versammlung gewisse Attribute bei. Wenn ich bedenke, wie kurz der Zeitraum zwischen der Zeit gewesen is, wo man über die Verfassungs-Urkunde berieth, und zwischen der Zeit, wo dieses Geseh von 1820 erging, so will es mich bedünken, als hätte man in dem Gesege von 1820 das wiederholt, was in der Verfassungs- Urkunde fünstighin hat ausgesprohen werden sollenz mit anderen Ra ih glaube, daß in der projektirten Verfassungs - Urkunde Es E: sind, ih glaube, daß diesen Reichsständen be-- stimmte Attribute schon in dieser Verfassungs - Urkunde beigelegt sind, ih glaube, daß diese Reichsstände jährlih haben wiederkehren sollen. Wenn mich dies nicht trügt, dan / “E Ti 4 / ps gt, dann, glaube ih, läßt sih auch weiter bei dem Staatsschulden -Gesetze aus dem Geiste der ganzen Geseb- gebung erklären, daß dort von Reichsständen, von der Unterordnun des gesammten Staatsschuldenwesens unter diese Reichsstände die R V ist, und daß die Staatsschulden - Verwaltungs Es H! D L *erwaltungs =- Behörde verpflichtet worden is, diesen Reichsständen alljährlich Rechnung zu l Daß aber in der Verfassungs= Urkunde von ähnli g an legen. Day i nlichen Attributen, wie ih sie eben angedeutet habe, die Rede gewesen sein wird id daraus schließen, daß auf dem wiener Kongresse von s az preußishen Gesandten mehrfach Anträge auf Feststellung der M er desafte vorgelegt worden sind, und daß es in diesen Anträ e A. drücklih heißt, es solle eine periodische Wiederkehr der \audsündiicen Versammlungen als Bedingung hingestellt sein, weil sou} der Ave nicht erreiht werden könne, den man mit einer solchen Betsatmluün verbinde. Jm Februar 1815 nämlich i} ein Entwurf einer Verfas= sung des zu errihtenden deutshen Staatenbundes von dem Königlich preußishen Hexrn Bevollinächtigten eingereiht worden. Da heißt es §. 82 und ferner : „Jn ällen deutschen Staaten soll entweder die vorhandene ständ i\che Verfassung erhalten oder eine neue eingeführt werden.“

g. 83.

„Die Art der Einrichtunq derselben steht jedem Staate frei und richtet sich nach den Lokal - Verhältnissen und der bisherigen Verfassung jedes Landes.

s dürfen aber in r grd der periodischen Versammlun- gen der Stände, des Rechts der Regierung, sie wieder auseinan=- dergehen zu lassen, und des in Bezug auf die zwischen den Stän=-

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den und der Regierung nothwendigen Mittheilungen eingeführten Geschäftsganges keine Bestimmungen gefaßt werden, . welhe den Endzweck ihrer Einrichtung ganz oder größtentheils vereiteln würden.“ L

g. 84, : „Die eingerihtete Verfassung wird dem Bunde vorgelegt und befindet sich, \o wie dies geschehen, unter dem Schuße ‘vesselben, wird von ihm vertreten und kann niht ohne Zustimmung der Stände und eine Mittheilung an den Bund abgeändert oder auf- gehoben werden. Dasselbe gilt von allen nachher zwischen dem Landesherrn und den Ständen abgeschlossenen Verträgen.“ g. 85.

„Unabhängig von der Verschiedenheit landständischer Verfas= sungen in den einzelnen Ländern, besißen alle deut sche Stände folgende Rechte:

a) Das der Mitberathung bei Ertheilung neuer allgemeiner

die persönlichen und Eigenthumsrehte der Staatsbürger betreffenden Gesetze.

g. 86. b) Das der Bewilligung bei Einführung neuer Steuern oder bei Erhöhung der {hon vorhandenen. 87

G. O/5 c) Das der Beschwerdeführung über Mißbräuche oder Man- gel an der Landes9erwaltung, worauf ihnen die Regierung die nöthige Erklärung darüber nicht verweigern darf.

d) Das der Schüßung und Vertretung der eingeführten Ver= fassung und“ der dur dieselbe und dur den Bundes= vertrag gesicherten Rechte der Einzelnen bei dem Landes- herrn und bei dem Bunde.“

Hieraus, meine Herren, werden Sie die Ueberzeugung gewin=

nen, daß man schon zu der Zeit bestimmte Attribute für die central= ständische Versammlung hatte. Diese Attribute, glaube ich, sind in der Verfassungs - Urkunde näher erörtert , regulirt, näher festgestellt worden. Wenn dies der Fall is, wenn ih nachgewiesen habe, wie von diesen Attributen einige in das Geseß von 1820 übergegangen sind, so glaube ih, auch den Beweis geliefert zu haben, daß nach dem Worte und nah dem ganzen Geiste der damaligen Gesetzgebung Rechte den Ständen durch das Geseß von 1820 erworben worden sind. Diese Rechte sind: jährliche Rechnungslegung vor der reihs= ständishen Versammlung. Außerdem aber is in eben jenem Gesebe von 1820 noch ein zweites Recht der reihsständischen Versammlung zugetheilt , nämlich daß die reihsständishe Versammlung alljährlich nah dem Schlusse der Rehnung die Staatsschulden - Dokumente in Empfang nehme und mit dafür sorgen solle, daß sie bei dem Kam- mergerihte deponirt werden. Man hat vielfah behauptet, das seien Rechte untergeordneter Art, die könnte ebenfalls die Deputation aus- üben, sie wären auch bei dem Staatsrathe nur dur eine Deputa=- tion geübt worden, es wäre der Verschluß der Papiere dur eine Deputation des hiesigen Magistrats mit erfolgt, und es käme nicht darauf an, daß die reichsständische Versammlung zugezogen werde. Meine Herren, ih sehe diese Rechte anders an, Sie sind Garan= tieen, Garantieen für die Gläubiger des Staats und Garantieen für das Volk, welches nah dem Eingange des Gesetzes von 1820 in seiner Gesammtheit die Schulden mit zu übertragen hat. Wenn dies nun Garantieen sind, dann achte ih doch dafür , daß sie gerade nur der reichs\ständischen Versammlung gebühren, und aus diesem Grunde muß ich daher für mich wenigstens in den Anspruch eingehen , daß die Reichsstände alljährlich zusammenzukommen haben, um diese Ga=- ranticen, diese gewihtigen Garantieen zu üben. Mit diesem Rechte hängt nun aber ganz eng zusammen, daß die Ausschüsse, wie sie dur das Geseß vom 3. Februar gebildet sind, auch für die Folge- zeit nothwendigerweise wegfallen müssen.

Der Herr Minister der Geseßgebung hat in dem uns mitge- theilten Vortrage bei der Gelegenheit, wo nachgewiesen werden sollte, daß aus dem Geseße von 1820 feine alljährlihe Einberufung statthaben könne, bemerklih gemacht, daß die Vereinigten Ausschüsse und ständischen Deputationen aus den Provinzialständen und nicht, wie ih in meinem Antrage behauptet hatte, aus dem Vereinigten Landtage hervorgegangen seien, Der Herr Minister hat \sich auf die betreffende Gesebesöstelle bezogen und hinzugefügt: „Diese Mitglie der des Ausschusses, der Deputation würden von den Provinzialstän= den gewählt und beständen aus den Ständen dieser Provinzen. Jch glaube, daß diese Ansicht niht von sämmtlichen Räthen der Krone getheilt wird, wenigstens glaube ih, daß der Königliche Herr Kom- missar sie nicht getheilt hat. Denn bei Gelegenheit der Adreß- Debatte hat der Königl. Herr Kommissar, nachdem der Passus wegen der Verwahrung vorgetragen war, erklärt : „Jh glaube diese Auf klärungen nicht allein in meinem Namen, sondern auh im Namen der Räthe der Krone geben zu müssen, welche Se. Majestät der König berufen hatte, ihm bei Vollendung seines großen legislatori= schen Werkes beizustehen. Jch meine denjenigen Theil des Adreß- Entwurfs, welcher eine Verwahrung gegen vermeintlich verleßte Rechte enthält.‘ Dieses ist die Einleitung zu der weiter folgenden Erklä= rung: „Es is darin (im Geseß vom 3. Februar c.) cin sehr enger Ausschuß der hohen Versammlung konstituirt; es is bestimmt genau nah dem Worte des Gesebes, daß dieser in solchen Noth= fällen zugezogen werden soll, und daß auf diese Weise die ihu konstituirende große ständishe Versammlung eine Mitwir- fung erhalten.“ Es ist ferner gesagt worden: „Der König fonnte, wie Er es gethan, die Provinzial-Landtage in ihrer Gesammt- heit berufen, Er konnte aber auch jede beliebige Fraction aus ihnen entnehmen, ohne daß Jemand behaupten könnte, das Geseh sei ver= let. Er hat Sie, meine Herren, in die große Versammlung beru= fen und hat ihr den vollen Genuß niht nur der verhießenen At- tributionen der künftigen Reichsstände, sondern auch weit darüber hin=- aus Rechte gegeben, welche niemals verhießen waren. Jn feiner frü-= heren Verheißung war von einem Steuer-Bewilligungs-Rechte, immer nur von ständischen Berathungen -die Rede. Eben so ist in feiner von dem Petitionsreht gesprochen; beide wichtigen Rechte ha- ben Se. Majestät der Versammlung aus freier Entschließung beigelegt. Allerhöchstdieselben haben aber für erforderlih gehalten, diejenigen Theile der Functionen der Central-Versammlung, welche sich nach Jhrer Ansicht und derjenigen der Räthe der Krone in einer so großen Versammlung {wer bewältigen lassen, der Regel nach einer aus ihr hervorgehenden kleineren Versammlung zu übertragen.“

Und endlich drittens bei der Gelegenheit, wo die Einwendung gemacht wurde, daß der früher Vereinigte Aus\huß von dem rheinischen Undtage als Reichsstände erbeten worden seien, sagte der Königl. Herr Kommissar : „Darauf habe ih zu erwiedern, daß der jeßt Vereinigte Aus\{huß recht- lih eine ganz andere Corporation ist, als die aus den Provin- zial-Ständen hervorgehenden Ausschüsse, auch wenn diese vereinigt wären, nur die Personen sind im S dieselben.“ Jch Mie in dieser Auslassung des Königl. Herrn Kommissars eine Unter-

bung meiner Ansicht, welche ich in meinem Antrage ausgeführt habe. Wenn gftrner der Herr Minister der Gesepgebunsg in dem uns mitgetheilten Vortrage bemerklich gemaht hat, es auch andere Organe gebe, die auf solche Weise konstruirt seien, wie die ständische Gliederung der Verordnungen von 1847, vermöge des abstrakten Be- griffes der Corporation, und wenn der Herr Minister der Geseßge-

bung in dieser Beziehung auf die Städte-Ordnung und die politischen Rechte aus derselben hingedeutet hat, so muß ich bemerken, daß un= sere Städte-Ordnung allerdings eine Gliederung kennt, die aber von anderer Art ist, als die Gliederung in - ständischer Beziehung. Der Magistrat isst weiter nichts als die ausführende Behörde, die Stadt- verordneten sind die Vertreter der Bürgerschaft; außerdem giebt es noch Deputationenz diese erhalten gewisse Aufträge und führen einen Theil der Verwaltung selbst aus. Jch erkenne also hierin, da etwas Näheres nicht angegeben worden ist, keinen Grund, der gegen die von mir entwidckelte Ansicht sprechen dürfte. Wenn endlich der Herr Minister der Geseß- gers in seinem Vortrage am Schlusse desselben auch noch darauf zurükommt, daß in dem Gesehe von 1823 des Königs Majestät Sich ausdrücklich vorbehalten hätten, das Wie zu bestimmen, wie die all= gemeinen Stände, die reihsständishe Versammlung aus den Pro= vinzial-=Ständen hervorgehen solle, so muß ih in dieser Beziehung nah dem, was ih vorhin aus eführt habe, erklären: Die Organi= sation nur einer reihsständischen Versammlung is durch das Geseb von 1815, dur das Geseß von 1820 gegeben. Das Geseß von 1823 war später, konnte also nichts ändern, was hon in diesen früheren Geseßen bestanden hatte. Jn diesen früheren Gesetzen ist aber nur eine reihsständishe Versammlung verheißen. Jch kanu mithin das Wie nur darauf bezichen: 1) ob durch die Vereinigung aller Provinzial-Stände, wie geschehen, oder aber 2) durch die Wahl Einiger aus den Provinzial - Ständen die reichsständische Versamm- lung konstituirt werben sollte; 3) wie viele Mitglieder in diesem leßteren Falle zu wählen. seien z 4) ob nah Provinzen oder nah Ständen gewählt, und 5) ob eine oder ob zwei Kurien in der Versammlung konstituirt werden sollten. Jch kann somit nicht zugeben, daß das Wie auf die Gliederung Bezug haben konnte, denn - dieje Gliederung is eben durch die Geseße von 1815 und von 1820 ausgeschlossen. Dies, meine Herren, sind die Rechtsgründe, aus denen ich glaube, daß uns ein Recht zusteht, erstens jährlihe Rechnungs =- Ablegung vor den Reichsständen zu erhalten und dadurch gleichzeitig die periodishe Wiederkehr des Vereinigten Landtags, zweitens den Weg- fall der Ausschüsse zu begehren. Jch habe mit Rücksicht auf die mix gewordene Ueberzeugung meinen Antrag dahin gestellt: daß des Kö= nigs Majestät allerunterthänigst gebeten werde, die aus der früheren Gesetzgebung - noch bestehenden Rechte anzuerkennen, sie der neuen Gesebgebung an den betreffenden Orten einschalten zu lassen z und ich habe daraus gefolgert, daß eine periodische Wiederkehr eintreten, daß der Ausschuß wegfallen werde. Wenn dieses Recht feststeht und wenn dann diè hohe Staatsbehörde aus anderen Rücksichten, die wir viel- leiht heute niht so beurtheilen vermögen, einen anderen Zeitraum als gerade den im ersten Geseße hervorgehobenen einjährigen für nothwendig und nüßlich erkennen, so glaube ih, daß ein solcher er- weiterter Zeitraum auch wohl nachzulassen sein dürfte, auf dem Wege, daß nah Anerkennung unseres Rechts wir eine Königliche Proposition entgegennehmen, die uns dazu auffordert, über etnen solchen längeren Zeitraum uns gutachtlich zu äußern, Mit Rücksicht auf diese eben entwickelten Gründe schließe ih mich nun dem Amendement des geehr- ten Herrn Abgeordneten von Westfalen an, indem ih glaube, daß dasselbe meinen Antrag mitenthält und zu gleicher Zeit auch eine Vermitte- lung für diejenigen Herren aus der hohen Versammlung bietet, welche einen längeren Zeitraum für die periodische Wiederkehr wünschen. Landtags-Kommissar: Jch bitte lediglich ums Wort, um eine sehr leichte und deshalb au kurze Aufklärung zu geben über den behäupteten Widerspruch, der sich zwischen meinem geehrten Kol- legen, dem Minister der Geseßgebungs-Revision, und mir herausge- stellt haben soll. Jch habe geäußert oder joll geäußert haben, daß die Vereinigten Ausschüsse und die Deputation für das Staatsschul= den-Wesen aus dem Vereinigten Landtage hervorgingen z mein Herr Kollege hat geäußert, daß sie aus den Provinzial -Ständen hervor- gingen. Da nun der Vereinigte Landtag nichts anderes ist, als ein rehtlich konstituirtes Aggregat der Provinzial-Stände, so glaube ich, daß es keines großen Beweises bedarf, um beide Behauptungen als vollständig begründet und wahr neben einander bestehen zu lassen. Jch habe ferner gesagt, daß die dur die Gesebgebung vom 3. Fe- bruar konstituirten Ausschüsse andere seien, als die Ausschüsse, welche das Geseß von 1842 konstituirt hatte. Auch dazu bekenne ih mich. Sie gehen zwar beide aus den Provinzial-Ständen hervor, die vou 1842 repräsentirten aber nur provinzialstä ndische, die von 1847 repräsentiren centralständishe Rechte, denn erstere wurden von den Provinzial-Ständen als solchen gewählt, lehtere aber gehen aus den Provinzial-Ständen nur insofern heraus, als sie zum Vereinigten Landtage konstituirt oder wenigstens zu solchem berufen sind. Staats-Minister Eichhorn: Der geehrte Redner, der zuleßt gesprochen, hat einige Thatsachen in den Zusammenhang seiner Rede aufgenommen, um seine Ansicht zu unterstüßen, daß bei Abfassung des Geseßzes vom Jahre 1820 hon vorgeschwebt habe eine gewisse Ein- richtung der en Verfassung, ferner au bestimmte Attri- bute eines solchen centralständischen Organs, Er hat deswegen zu- riückgewiesen auf Vorschläge und Verfassungs - Pläne, die durch die preußischen Bevollmächtigten guf dem wiener Kongresse vorgelegt wor- denz vorher aber hat er noch erwähnt einer Kommission , die des höchstseligen Königs Majestät hier niedergeseßt, um die Verfassungs= frage zu berathen und den Entwurf einer Verfassungs - Urkunde aus= zuarbeiten. Was den Vorgang auf dem wiener Kongreß anlangt, |o is derselbe überall bekannt, Der verstorbene Publizist Klüber hat die Verhandlungen des wiener Kongresses in Druck gegeben; in diesen Verhandlungen sind auch alle Vorschläge, die von den preußischen Bevollmächtigten ausgegangen sind, enthalten. Ein großer Theil der Mitglieder der hohen Versammlung wird Kenntniß davon haben, an- dere können sich solche sehr leiht verschaffen. Diese Vorschläge in Beziehung auf ständische Verfassung standen 1m Zusammen= hang mit Plänen über die politische Reconstruction von Deutschland, welche nicht zu Stande gekommen sind. Jm Zu= sammenhange mit der politischen Rekonstruirung des ganzen deutschen Vaterlandes hatten au die preußischen Bevollmächtigten über eine ständische Verfassung Vorschläge gemaht. Die Geschichte dieser Verhandlungen kennt Jedermann. Das Ergebniß war der Ar= tikel 13 der deutschen Bundesakte. Sypäterhin ist allerdings die Frage wegen Einführung ständischer Verfassungen beim Bunde wieder zur Berathung gekommen, indessen die deutschen Staaten haben für an= gemessen gehalten, ihren eigenen besonderen Gang zu gehen. Aus jener Zeit des wiener Kongresses datirt sich wesentlih auch die be- fannte Verordnung vom 2. Mai 1815, worin des Höchstseligen Kö= nigs Majestät verheißen, eine N zu geben. Se. Majestät der hochselige König, 1mmer bereit, Alles zu erfüllen, was er verhei- ßen, hatte, nachdem diese Verheißung von ihm ausgegangen war, eine Kommission in Berlin niedergeseßt, und sein hohes Vertrauen atte auch mich zum Mitgliede dieser Kommission berufen. Sie be= and unter dem Vorsiße des verstorbenen Fürsten von Hardenberg. Ein Anderer meiner Kollegen, den das geehrte Mitglied namhaft ge= macht hat, gehörte nit dazu, dies ist ein Jrrthum. Diese Kommis- sion und alle Mitglieder derselben hegten den dringenden Wunsch, Alles anzuwenden, damit die Verheißung Sr. I av: so bald als möglich in Erfüllung gehen könne; aber Alle, als erfahrene Männer, Alle fühlten die große Schwierigkeit der Aufgabe, und daher kam es, daß unter den Mitgliedern der Kommission selbst eine große Gere der Meinung darüber war, was frommt dem preußischen Vaterlande

Die Schwierigkeit war damals um so größer, weil die Monarchie eben erst wieder neu gebaut warz ältere abgetreten gewesene Provin- zen waren wieder mit ihr vereinigt worden, neue waren hinzugekom- men, die Zustände waren unendlich verschieden, Dort war eine fremd= herrliche Geseßgebuug nah französishen Formen, hier gab es Ab- schnitte von anderen Staaten, die ihre eigenthümliche Verfassung mit=- gebracht hatten, die Provinzen, die bei der Monarchie geblieben, wa- ren in der Zwischenzeit in eine neue Entwickelung getreten. Es war eine immense Aufgabe, und als gewissenhafte Männer fühlten die Mitglieder der Kommission, die Sache dürfe nicht übereilt werden. Aus der Kommission is au kein gemeinsamer, ih sage kein ge- meinsamer Plan, kein gemeinsamer Entwurf zu einer Verfassung hervorgegangen. Jedes Mitglied hatte seine Ansichten, es hat- Vota abgegeben, wie die Sache nach seiner Auffassung der Zustände ein=- zurichten sei, Die meisten der Mitglieder, mit denen 1h damals wirkte, sind späterhin im Laufe der Zeit unter den Erfahrungen, welche solche herbeigeführt, unter dem Eindrucke großer politischer Vorgänge in Europa im Ganzen und in Deutschland insbesondere zu Ueberzeugungen gelangt, die in ihren Ansichten, in ihrer Ens dessen, was dem Vaterlande Noth thut, sehr bedeutende Modificatio= nen hervorbrachten.

Es wurden bei Erwähnung der Kommission durch den geehrten Redner Männer genaunt, die ih hoh ehre, und mit denen ih \o glücklich war, in enger Verbindung zu stehen, es wurden Stein und Hardenberg genannt, Es sind große Namen! Jn dem, was man Männern, die ih genau gekannt, beimißt, über ihr Streben, ihre Tendenz giebt sich aber oft ein großer, ein gewaltiger Jrrthum kund. Sie waren immer für den Fortschritt, sie liebten das Volk und wa- ren treu dem Könige. Sie waren aber nur für den wahren Fort- schritt, nicht für das Ueberstürzen. Diese Männer, die, als nur mit großer Kraft-Anstrengung gewaltige Hindernisse für das Heil des Va- terlandes überwunden werden fonnten, rüsihtslos vorwärts schritten, und die deshalb Vielen als solche erscheinen, die in der Sprache der Zeit als revolutionair bezeichnet werden, waren im innersten Grunde durch und durch konservativ. Als später bedenkliche Erscheinungen eintraten, wurden sie ihrem Charakter nie untreu; immer wollten sie den Fortschritt, aber sie waren eben so ernstlih bedacht, nichts zu übereilen, nie die Weisheit zu verleugnen, nie die Erfahrungen der Zeit aus den Augen zu seßen. :

Jch komme nun auf die Thatsache zurü, nämlich, daß durch= aus aus dem Schoße der von dem geehrten Redner erwähnten Kom-= mission kein Entwurf einer Verfassung hervorgegangen ist, daß also bei Abfassung des Geseßes vom Jahre 1820 kein Schema, kein Ent- wurf ciner Verfassungs - Urkunde oder ein Plan über die Einrichtung eines centralständischen Organs vorgelegen hat. Wie des hochseligen Königs Majestät im Jahre 1815 den Willen hatte, eine centralstän- dische Verfassung zu geben, so hatte der König diesen Willen auch noch im Jahre 1820; aber ausgebildet, organisirt in der Bestimmt- heit irgend eines Planes existirte der Wille durchaus nicht.

Ich hielt es für nöthig, hier diese Bemerkung zu machen. Uebri= gens glaube ih noch hinzufügen zu müssen, daß, was thatsächlich über die Kommission angeführt worden is, in keiner der verschiedenen Mei= nungen, in die sich die hohe Versammlung zu theilen scheint, irgend ein Gewicht weder pro, noh contra auf die Waage legen wird; insofern würde ih auch keine Veranlassung gefunden haben, die Sache aufzunehmen, wenn nicht gerade in meiner Gegenwart eine Thatsache erwähnt worden wäre, deren nicht ganz richtige Darstellung ich nicht mit Stillschweigen konnte hingehen lassen. j

Abgeordn. Graf von Schwerin: Darf ih wegen einer per- sönlichen Bemerkung ums Wort bitten? Der Herr Minister, der so eben gesprochen, hat dessen erwähnt, daß gestern die Namen von zwei großen preußischen Staatsmänuern genannt worden sind, Jch bin es gewesen, der Stein?s und Hardenberg's Erwähnung gethan hat, und ih glaube, daß ih mich keines Mißbrauchs dieser Namen schuldig gemacht habe, Jch bitte den Herrn Minister, mir erst nach= zuweisen, daß ich ein solcher bin, der den Fortschritt überstürzen will. Ach habe die konservative Gesinnung dieser Männer in vollem Maße anerkannt, als ich mich hier auf Stein und Hardenberg berufen habe. Man braucht deswegen den Fortschritt niht überstürzen zu wollen, wie der Herr Minister angenommen zu haben scheint, sondern ih achte eben jene großen Staatêmänner deswegen, weil sie den rich= tigen Zeitpunkt des Fortschrittes immer zu erkennen wußten,

: (Mehrere Stimmen: Bravo!)

Kultus =- Minister: Jch war weit: entfernt, bei meiner Aeu= ßerung irgend einen beziehenden Gedanken auf den geehrten Depu- tirten aus Pommern zu haben, um so mehr, als ih die Ehre habe, denselben persönlich näher zu kennen und zu achten.

Abgeordn. Frhr. von Mylius: Auch gus meinem Munde ist der Stein =- Hardenberg*’shen Verwaltung Erwähnung geschehen.

Da jedoh, was ih auf die Bemerkungen des Herrn Ministers zu erklären gehabt, von einem geehrten Mitgliede der pommerschen Ritterschaft bereits gesagt i}, so habe ih hier dessen Aeußerungen nur beizutreten.

Abgeordn. Grabow: Jch habe zu bemerken, daß aus meinem Munde nicht eine Beziehung über Stein- Hardenberg gefallen ist, und wenn daher der Herr Kultus-Minister bemerkt hat, daß der leßte Redner so etwas gesagt habe, so trifft mich seine Bemerkung nicht. Jh muß hinzufügen: Jh „habe den ganzen Hergang in meiner Rede in anderer Beziehung angedeutet; ih habe “nämlich bemerkt, daß der Geist der Gesebgebung von 1810—1820 die Rechte in sich s{ließe, die ih habe deduziren wollen.

Abgeordn. von Gottberg: Jh muß eine Bemerkung eines Abgeordneten aus Sachsen widerlegen. Sie betrifft die Natur des Patents. Er hat gesagt, es enthalte eine Declaration der früheren Gesehe vom 17. Januar 1820. So viel ih einen Begriff -von De- clarationen habe, fo verstehe ih darunter die Erklärung eines undeut= lihen Geseßes. Jh muß aber gestehen, daß ih noch kein deutliche- res Geseß gesehen habe, als das vom Jahre 1820. Nach meiner Meinung ist, wenn jeßt etwas undeutlih daran sein sollte, die Un- Es ers durch das Patent vom 3, Februar d. J.- hineinge- ommen.

Eine andere Bemerkung richte ih gegen einen Abgeordneten aus der Provinz Brandenburg. Er hat gesagt : ein Geseb ist und bleibt Geseß, so lange es in der Geseß - Sammlung steht und nicht durch ein ent- gegenstehendes Geseß ausdrücklih aufgehoben ist, Dies gebe ih un-= bedenklih zu. Er hat aber ferner gesagt: das Patent vom 3. Fe- bruar 1847 hat das Gesch vom Jahre 1820 in gewissen Punkten aufgehoben. Dieses bestreite ih. Schon seit dem Beginn des Land- tages is es meine Ansicht gewesen, daß eine Uebereinstimmung des Patentes mit der früheren Gesehgebung fehle. Jch habe mich daher auch bei der Adreß-Debatte unter denjenigen befunden, die sih vor- behalten haben, später auf eine Erläuterung der Sache zurückzukom- men. Jn dieser Beziehung habe ih mich dem damaligen Vorbehalt angeschlossen. Mir is es aber niht blos um diese Erörterung zu thun gewesen , sondern um einen Erfolg derselben , nämlih um eine Anerkennung der Rechte von Seiten der Krone. Darum habe ich mich auch nicht der sogenaunten Erklärung der 137 oder 139 Mit- glieder angeschlossen, nit etwa, weil ih geglaubt hätte, daß der Inhalt jener Erklärung unrichtig sei- oder die Sem durch das Geseb uiht gestattet sei , sondern ih habe mi darum nicht angeschlossen,

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weil ich mir feinen Erfolg; per n habe. Eine solche bloße Nie- derlegung einer Erklärung zu rotokoll würde eine Willensäußerung von Seiten der Krone, um welche es mir zu thun war, nit her- beigeführt haben. Jh muß mi daher dem anschließen, was ein Mitglied aus meiner Heimat und ein anderes Mitglied aus der Provinz Brandenburg petitionirt hat. Die Bitte geht dahin , daß gewisse Rechte anerkannt werden möchten. Der Herr Landtags -Kom- missar hat erklärt, daß er sih einer solchen Bitte nicht widerseßen wolle, daß er es aber niht für im Geseß begründet erahte, wenn der Vereinigte Landtag erkläre, gewisse Rechte zu haben. Jch glaube, daß hierin ein Widerspruch liegt. Wenn ih einen Anspruch auf etwas machen will, muß ich mir zuerst bewußt geworden sein, ob ih das Recht au habe. Dies kann von Seiten des Landtags erst dur eineu Beschluß dokumentirt werden. Denn ehe eine Abstimmung erfolgt ist, fann ih von einer Ansicht des Landtags als solhen nicht sprechen, Dies muß dur einen Majoritäts - Beschluß herbeigeführt werden. Erst die Majorität repräsentirt die Ansicht des Landtags. Was nun die vorliegende Frage, nämlich die Periodizität des Laudtags bctrifft, dies is ein neuer Ausdruck, ih kann ihn aber annehmen so muß ih erklären, daß ich dur die Bestimmungen der §§. 2 und 13 der Verordnung vom 17. Januar 1820 das Recht des Vereinigten Lantags auf periodische Einberufung für vollständig begründet ansehen muß. Nach §. 2 des angeführten Gesebes hat der Landtag, als reichsständische Versammlung, das Recht der Zustimmung und Mitgarantie bei Staats-= Anleihen. Bei Eingehung dieses obligatorischen Verhältnisses sind zwei Rechtssubjefte vorhanden. Einmal die Krone und dann das Volk, repräsentirt dur die Reichsstände. Diese Rechtssubjekte stehen selbststäudig neben einander. Allein diese Selbstständigkeit wird nach meinen Rechtsbegriffen vollständig gefährdet, wenn das Dasein des zweiten Rechtssubjektes, des Bürgen, wenn ih mich so ausdrücken darf, in das Belieben des Hauptschuldners gestellt is, wenn nämlich der Bürge nicht da ist, um sich zu erklären, um seine Mitgarantie abzugeben, Er muß entweder immer da sein oder zu bestimmten Zeiten, Es würde sich fein Gläubiger finden, welcher auf die Mit- garantie eines Bürgen etwas borgte, auf den er sich im Contesta- tionsfalle berufen könnte, weil er nicht da ist. Daraus folgt, daß das Volk ein Recht hat, zu verlangen, daß ihm die Möglichkeit ge- währt werde, sich wegen seiner Mitgarantie zu erklären. Dies ist auch im Gesetz anerkannt. Der §. 13 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1820 seßt das Dasein eincs Landtages voraus. Es is dies auch anerkannt von Seiten der Regierung, Sie sagt, ja, das Recht besteht, Wir haben es Euch aber auch dadurh gegeben, daß wir dem Ausschuß eine Periodizität zugestanden haben, daß wir bestimmt haben, daß die Ausschüsse in bestimmten wiederkehrenden Zeiträumen sih versammeln sollen. Diese Ausschüsse aber repräsentiren das Volk niht. Es handelt sich von einer Mitgarantie, von einer Zustimmung des Volks, Das Volk wird nur durch die allgemeine Stäude-Ver= sammlung repräsentirt, niht aber dur die aus derselben gewählten oder hervorgegaugenen Ausschüsse. Das Volk kann in seiner Ge- summtheit die Zustimmung nicht geben, darum müssen es seine Bevollmächtigten thun, und seine Bevollmächtigten sind die Stände des Reichs, niht die Ausschüsse. Wären die Ausschüsse eben- falls beauftragt, so existirten zwei Bevollmächtigte. Dies ift aber niht möglich, und dies will auch das Gese ‘nicht. Das Patent vom 3, Februar sagt ausdrücklich, daß die Ausschüsse nur in Vertretung des Landtags handeln, sie sind also gewissermaßen die Substituten der bevollmächtigten Stände. Der Substitut kann aber nicht mehr Rechte haben, als der Mandatar und der Machtgeber selbst, Er hat aber mehr Rechte, da er das Recht der periodischen Einberufung hatz also kann ich niht aunehmen, daß er der wirkliche Vertreter des Landtags is und in der ihm gewährten Periodizität auch das Recht des Landtags auf regelmäßige Wiederkehr aner= fannt ist. : 2K Es is ferner gesagt worden, der Bestimmung des §. 13 der Verordnung vom 17. Januar 20 wegen. allsährlicher Rehuungslegunç sei dur die Einseßung eines anderen ständishen Organs, nämli der Deputattion für das Staatsschuldenwesen, vollständig genügt. Jch habe das Gesecß vom Jahre 1820 wiederholt durchgelesen, ih habe aber nur darin finden können, daß in dem §. 2 desselben, wie in dem 8. 13, nur eine und dieselbe reihsständishe Verfassung gemeint sei. Wollte man dies nicht zugeben, so müßte man konsequent auch fol= gern, daß die Staatsschulden - Deputation auch das Recht des §. 2, nämlich der Zustimmung zu Darleihen, gleichfalls in Anspruch neh- men könne. J stimme deshalb, meine Herren, dafür, daß Sr. Ma- jestät dem Könige die Bitte unterthänigst vorgetragen werde, das Recht der periodischen Zusammenberufung des Landtags anerkennen zu wollen. Ob es zweckmäßig sei, diese Einberufung nach einem oder nah zwei Jahren eintreten zu lassen, dies will ih der Allerhöchsten Entscheidung anheimstellen, Nach dem strengen Buchstaben des Ge- seßes glaube ih schließen zu können, daß es alle Jahre zu geschehen hätte.

Jh {ließe mi daher vollständig dem Antrage des Herrn Ah= geordneten aus Westfalen an.

Abgeordn. von Wedell: Man vermißt in dem Patente vom 3. Februar die Periodizität des Vereinigten Landtags und schließt daraus, daß den Geseben vom 22, Mai 1815 und vom 17. Juni 1820 nicht genügt sei. Jch habe in keinem Gesebe finden fönnen, daß ausgesprochen, daß nur angedeutet sei, daß alle Mitglieder der Provinzial =Stände die Landes - Repräsentation sein sollen; ih habe nur in dem §. 3 der Verordnung vom 22, Mai 1815 die Worte gefunden: „Die Landes - Repräsentanten sollen aus den Provinzial Ständen gewählt werden.“ Wenn nun Se. Majestät der König ge- sagt hat, ih übertrage den sämmtlichen Mitgliedern der Provinzial- Stände unter dem Namen des Vereinigten Landtags auf den Namen kommt es nicht an bestimmte Geschäfte und Rechte der Laudes-Repräsentation, so hat er dies gethan aus Seiner Machtvoll= fommenheit und is dabei weit über’ die Gränze hinausgegangen, welche das Geseß vom 22. Mai 1815 bezeihnet. Jch weiß aber nicht, warum der König niht das Recht behalten haben soll, sich auch in anderer Beziehung streng an die viel engeren Bestimmungen des Geseßes vom 22. Mai 1815 zu halten. Er hat dies gethan, indem er bestimmte, oaß neben dem Vereinigten Landtage aus den Provin-= zial -Ständen eine bestimmte Zahl gewählt werden sollte, daß diese diejenigen Landes-Repräsentanten sein sollten, welche nach §.3 der Verord- nung vom 22, Mai 1815 gewählt werden sollten, daß sie auch gewisse Rechte der Landes - Repräsentanten ausüben und gewisse Geschäfte derselben besorgen und dazu zu bestimmten Zeiten zusammentreten sollen. Wenn man nun sagt, darum, weil Se. Majestät der König in einer Bezie- hung mehr gegeben hat, als er zu geben brauchte, so durfte er sich doch nit in anderer Beziehung an das Geseß vom 22. Mai 1815 mehr halten, und er m ßte deshalb dem Vereinigten Landtage die Rechte der Landes - Repräsentation ausschließlich übertragen, so muß ih gestehen, das ist mir eine vollkommen unklare Deduction, ih ver- stehe sie niht. Man sagt nun, es könne keine ständische Gliederung stattfinden, das vertrage sich niht mit den Begriffen der Landes-Re- präsentation. . Meine Herren! Die Geschichte sprit geradezu dage- gen. Selbst die glorreiche Gesebgebung von 1807 bis 1813 kanute eine Gliederung der Landes - Repräsentation. Jun dem Geseße vom 27, Oktober 1810, über die Finanzen des Staats, wurde zur Re-

gulirung der Provinzial - und Kommunal - Schulden eine eneral-

Kommission ernanut und zuglei eine Landes-Repräsentation i Ä sicht gestell Jn dem Gesebe vom 7. Septem R neu

t 1 e p z , ebenfalls über die Finanzen, wurde diese General-Kommission näher organisirt

es wurde bestimmt, daß fa bestehen solle aus einem Chef und aus mehreren Räthen, deren Ernennung sich Se. Majestät vorbcehielt aus zwei ritterschaftlichen Abgeordneten jeder Provinz, aus zwei Abgeord= ueten der Städte und Landgemeinden jeder Provinz und aus dret Abgeordneten der drei Hauptstädte Berlin, Königsberg und Breslau. Zugleich wurde bestimmt, daß diese General-Kommission au vorer= die National: Repräsentation konstituire und hierzu von den Wählen- den mit bevollmächtigt werde. Hätte keine Gliederung dieser Natio= nal - Repräsentation stattfinden können, so hâtte doch auch diese Landes =- Repräsentation aussließlich alle Rechte eines Landes repräsentiren, ausüben und alle Geschäfte derselben besorgen müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Dieselbe glorreihe Geseßgebung be= stimmt in dem Geseß vom 5, März 1813 über die Tresorscheine wört= lich Folgendes: „Zu der Verwaltung der durch die Vermögens- und Ecukommen= Steuer eingehenden Gelder, Tresor- und Thalerscheine wird vom ersten Mai 1813 ab eine Kommission von drei National=- Repräsentanten und einem Mitgliede der berlinishen Börsen-Vorste= her niedergeseßt, deren Ernennung Wir Uns vorbehalten.“ Jun der Verordnung vom 5. März 1813 über die Verän erun der Staats= güter wird dic Leitung dieses ganzen Veräußerungs - Geschäfts einer Kommission ohne Konkurrenz der Verwaltungs-Behörden übertragen, welche bestehen sollte aus zwei Räthen, aus einem Chef und aus zwei Landes-Repräsentanten, und zwar aué dem Präsidenten der Lan= des-Repräsentation, Grafen von Hardenberg, und aus dem Landrath Herrn von Dewitz. Wenn also die von dieser Stelle schon so oft als glorreich gepriesene Gesebgebung der Jahre 1807—1813 eiue Glie= derung in der ständischen Verwaltung kennt und ausdrücklich anord= nete, so sehe ich nit ein, warum nicht auch die jeßige Geseßgebung eine solhe Gliederung hat annehmen fönnen, und ih sehe nicht ein, wie Sr. Majestät die Befugniß bestritten werden soll, eine solche ständische Gliederung festzuseßen. Es mögen Manche unter uns eine solche ständische Gliederung nicht für praktis erkennen, das is aber ganz etwas Anderes. Die Gesebe vom 99, Mai 1815 und 17. Ja= nuar 1820 kennen feinen Vereinigten Landtag, sie haben einen sol- chen mit feiner Sylbe erwähnt; sie haben an einen folchen nie ge= dacht. Wie man nun aus diesen Geseßen für ein ganz neues Jn= stitut, wie der Vereinigte Landtag is, das die früheren Geseße nie verheißen haben, Rechte als erworben beanspruhen kann, das kann ich auch nicht begreifen. Dieser Vereinigte Landtag kann also nah meiner Ansicht nur die Rechte haben, welche ihm durch die Geseße, durch welche er ins Leben gerufen wurde, PO worden sind, das sind die Rechte, die ihm durch das Patent vom 3. Februar d. J. verliehen sind. Es sind die Ansichten darüber hier getheilt, das gebe ih zuz aber die rehtlihe Deduction, worauf sih die Gegner gründen, muß doch sehr viel gegen sich haben, da so V.ele dieser Versammlung der Meinung sind, daß sie nicht richtig ist. Nach meiner Erfahrung sind nicht immer alle Rechtsdeductionen richtig, das Recht erscheint danach sehr oft ein ganz anderes zu sein, als es is und sein soll, und auf solche zweifelhasten Rechtsdeductionen Rechtsansprüche gegen die Krone geltend machen zu wollen, halte ich für durchaus unzuläsck sig. Wenn eine Bitte um Periodizität vorgeschlagen wird, welche sich

auf Rechtsgründe stüßgt, dann stimme ih gegen jeden Antrag. Ganz anders steht es aber, wenn die periodishe Wiederkehr des Vereinig= ten Landtages aus Gründen der Nüglichkeit erbeten wird; dann, glaube ih, wird eine große Einstimmigkeit in der Versanunlung sein, und ih glaube , diese große Einstimmigkeit nüßt viel mehr als eine spibfindige Rechtsausführung, die von einem großen Theil der Ver- sammlnng nicht als richtig anerkannt wird.

Abgeordn. Camphausen: Jch habe zunächst einer Bemerkung des Herrn Ministers der geistlihen Angelegenheiten beizustimmen; der= selbe versichert, daß die Minister Stein und Hardenberg durch und dur konservativ gewesen seienz der Meinung bin ich auch, und ih wünsche, daß alle unsere gegenwärtigen Minister eben so durch und durch konservativ seien, wie die Minister Stein und Hardenberg es waren.

( Beifall. )

Wäre es immer der Fall gewesen, so möchte die heutige Erör= terung und die gestrige vielleicht nicht stattgefunden haben.

Wie unerquicklih es für die Versammlung und für mich selbst sein muß, so werde ich doch den schon vielfa betretenen Weg der Interpretation des Geseßes, wenn auch nur für einen Augenbli, be= treten müssen, niht um dem Redner zu folgen, welcher vor mir ge= sprochen hat, sondern um einige Punkte hervorzuheben, die mir nicht genügend, wenigstens zu meiner Befriedigung nicht genügend, hervor= gehoben zu sein scheinen. Es ist uns in dem Vortrage des Herrn Ministers die Behauptung eutgegengetreten, daß das Staatsschulden= Geseß vom Jahre 1820 und die darin enthaltene Bestimmung wegen der jährlichen Versammlung nur eine Verpflichtung gegen die Glâu= biger des Staats enthalte, und daß der Geseßgeber nicht die Absicht gehabt habe, sich, was die reihsständische Versammlung betrifft, sür die fünftige Art der Einrichtung in irgend einer Weise die Hand zu binden. Jch frage nun: aus welhem Grunde hat denn der Geseßgeber den Gläubigern des Staats gerade diese Sicherstellung gegeben, warum hat er ihnen gesagt, es soll jährlih der Versammlung die Rehn#kg vorgelegt werden? Die nahcliegende Antwort is, weil die Absicht, die reihsständische Versammlung jährlih zu berufen, entschieden fest= stand. Jch halte also dafür, daß dies keinsweges zu den unbestimm= ten, sondern zu den bestimmten Punkten gehört. Es ist in dem Artikel 14 des Gesetzes gesagt, daß die Entgegennahme der einge-= lösten Staatsschulden - Dokumente nicht sowohl von dem Magistrat der Stadt Berlin erfolgen soll, als von- einer Deputation dieses Magistrats. Wie nahe hätte es gelegen, meine Herren, auch zu sagen, daß die reichsständische Versammlung oder eine Deputation der reihsständishen Versammlung sowohl diese Schulddokumente zu verschließen, als die Rechnung entgegenzunehmen habe? und warum ist es nicht gesagt? weil die Absicht, sie jährlih zu berufen, auf die unzweifelhafteste Weise feststand. Der Umstand, daß es nit ein ge- wichtiger bindender Akt if, der von der reihsständishen Versamm= lung vollzogen werden soll, spricht ebenfalls nicht gegen, sondern für die Entschiedenheit der Absicht des Gesebgebers; wenn diese Hand= lung nicht wichtig war und er troßdem bestimmt, daß sie dur die reichs\ständische Versammlung erfolgen soll, o geht daraus hervor, daß auch nicht das leiseste Bedenken darüber obwalten fonnte, daß etwa die reihsständische Versammlung nit jährlih zusammentreten würde. Jm Allgemeinen scheint mir die Deduction des Herrn Mis= nisters der Geseßgebung daran zu leiden, daß sie zu viel beweist. Es sollen dadurch, daß von den Provinzialständen auf dem Vereinig= ten Landtage acht Abgeordnete gewählt werden, die Artikel 13 und 14 und die Ansprüche, welche sih für uns daraus herleiten, erledigt sein. Wäre nun weiter gesagt worden, es sollen diese aht Depu= tirten von den isolirten Provinzial-Landtagen, von jedem in seinem Versammlungsorte erwählt werden, und für diesen Zweck seien die isolirten Provinzial-Landtage als Neichsstände zu betrachten, daun würden die Artikel 13 und 14 des Gesetes er'edigt worden und eine Vereinigung zu einem allgemeinen Landtage gänzlich entbehrlich gewesen sein, Wenn ferner der Herr Minister darlegt, daß die Noth=

wendigkeit, eine einzige reihsständische Versammlung zu haben, durch