1847 / 155 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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das Geseb nicht gegeben sei, daß kein Hinderniß in der Combination sämmtlicher Gesebesstellen liege, mehrere neben * einander liegende reihsständishe Versammlungen zu \haffen und der einen diese und der anderen jene Function zu übertragen, dann würde es weiter auch zulässig gewesen sein, der Deputation von Achten das Recht der Pe- tition, das Recht der Begutachtung der Geseße und das Recht der Anleihe - Bewilligung zu übertragen und dem Vereinigten Landtage lediglich das vorzubehalten, daß er die Rehnung der Staatsschulden- Verwaltung abnehme. Sie sehen, daß in diesem Falle eben Alles, was die früheren Geseße enthalten, auf nihts reduzirt wäre, und ih glaube, um einen Ausdruck des gewöhnlichen Lebens zu gebrauchen, dadur, daß zu viel bewiesen wurde, is nichts bewiesen worden, Eben darin aber, daß man beinahe Alles verneint, darin Gese der Grund, warum wir mit solcher Äengstlichkeit uns an die Geseßes- Worte und Gesegesstellen klammern, die nun beinahe zwei Tage lang der Gegenstand der Erörterung gewesen sind, in die ih für meinen Theil nun nicht weiter eingehen will. Ein verehrtes Mitglied der Ritterschaft von Braudenburg hat gestern Aeußerungen über die Basis unseres Rechtes, über unseren Rehtsboden gemacht, die von mehreren Mitgliedern heute beleuhtet worden sind, und auf die ih hier nicht urüdckfomme. G An aber von diesem verehrten Mitgliede die Wahrheit in dieser Versammlung in Anspruch N worden is, so meine auch ih, daß wir in dieser wichtigen Frage suchen müssen, wahr und klar über das Ziel zu sein, welches uns vorshwebt. Meine Auffassung davon will ih versuchen, in kurzen klaren Worten auszusprechen. Der Kampf, den wir führen, meine Herren , bewegt sich um zwei Punkte. Der erste Punkt ist der, daß nach Erlassung eines Gesetzes der Geseßgeber an das Geseß gebunden sei, daß also jedes erlassene, nicht abgeänderte, niht aufgehobene Geseß den Gesebgeber selbst wie jeden Bürger im Staate verpflichte. Daß diese Schranke der hch- sten Gewalt, diese Gränzlinie, welche die Macht von der Willkür scheidet, anerkannt werde, daß jede nicht erledigte, bestimmte oder shwankende Zusage auf geseßlihem Wege zur Srledigung gelange, daß jeder Widerspruch zwischen den bestehenden Gejteßen und der Wirklichkeit beseitigt werde, das is der erste Punkt, um den wir kämpfen. Der zweite Punkt ist der, daß die Theilnahme an der Re- gierungs - Gewalt, welche dem Volke dur seine gewählten Vertreter in Beziehung auf die Angelegenheiten der Gesammtheit eingeräumt werden soll, das Maß dieser Theilnahme sei groß oder klein, sie be= stehe in Rath oder Zustimmung, innerhalb der von dem Geseße ge- zogenen Gränzen ein einheitlihes, untheilbares und selbstständiges Recht sei. Einheitlich, also nicht auszuüben von Provinzial-Ständen, jondern von Reichsständen; untheilbar, also nicht zum Theil einer kleinen Versammlung, zum Theil einer größeren Versammlung zuste- hend; selbstständig , also in Beziehung auf den Zeitpunkt der Theil- nahme nicht abhängig von dem Belieben der Regierung oder von ¡hrem Urtheile über das Bedürfniß, sondern vorausbestimmt durch das Geseß, Jn diesem Kampfe werden wir Sieger bleiben, das ist meine feste Ueberzeugung ; wie lange aber er dauern werde, das un- ternehme ih nicht vorauszusehen und vorauszusagen, Es hat ein Mitglied, was gegenüber zu sitzen pflegt, gestern Worte der War= nung ausgesprochen. Jch theile die Befürchtung nicht, die von ihm gehegt wird, aber das will ih meinerseits sagen: möge es nicht er- gehen wie mit den sibgllinischen Büchern, deren Zahl immer mehr abnahm, je länger ihre Erwerbung verzögert wurde, Jn der Be= gründung des Antrages, welchen ih mir gestattet habe, den verehr= ten Mitgliedern der Versammlung vor einigen Wochen vorzulegen, ist es ausgesprochen, daß der geseßliche und rechtliche Anspruch auf jähr= lihe Einberufung der Allgemeinen Stände nicht guf egeben werve, und daß der Berathung des Vereinigten Landtages Gotb balten bleibe, inwiefern er einer Bitte wegen regelmäßiger Berufung diesen bereits gewahrten, geseblihen und Sth Anspruch nohmals zum Grunde legen wolle. Jndem nunmehr der Zeitpunkt gekommen ist, diesen Vorbehalt zu verwirklichen, erkläre ih mich mit Entschiedenheit dafür, daß die Versammlung ihre Bitte auf das Recht stübe, Jh er- fläre mich mit um E größerer Entschiedenheit dafür, als ih bei Berathung der Adresse sowohl, als in jedem späteren Augen- blie, die Nothwendigkeit erkannt habe, genau zu konstatiren, welches die Ansichten der Versammlung über das rechtliche Verhältniß seien, wenn ih gleich nicht den Weg gegangen bin, den man andererseits ohne Erfolg betreten hat. Zugleich will ih mi aber nochmals ge= gen die Ansicht verwahren, daß das Recht beeinträchtigt werden fönne, wenn der Landtag in ihrem ganzen Umfange oder zu einem Theile die Sache erbittet, worauf ihm der Rechtsanspruch zusteht. Jn dieser Beziehung will ich meine volle Freiheit, meine vollé Befugniß mir nit beschränken lassen, und wenn andere Mitglieder sih nicht #0 frei und sicher fühlen, so werde ih ihre Ansicht nicht theilen. Das i Mitglied von Westfalen hat mir entgegen gehalten, daß die gorm der Bitte nicht gleichgültig sei, und das habe auch ich nicht auf- gestellt, Von mir is nur gesagt worden, daß wenn nur eine Form zur Nachsuchung des Rechts zulässig sei, unm öglich durch den Ge- brauch dieser Form das Recht verloren gehen könne. Bei diesem Save beharre ih noch heute und werde dabei beharren in allen Sta- dien, in welche die Sache noch treten könnte. Das verehrte Mitglied hat mir ferner entgegengehalten, die Krone könne bestehende Rechte nicht durch Verleihung neu schaffen. Wenn aber die Krone Rechte als bestehend nicht anerkeunt, so wird sie von ihrem Gesichtépunkte s allerdings die Rechte neu schaffen. Und wenn die Krone Rechte, ie sie nicht anerkennt, dennoch gewährt, so wird den Ständen unbe- fa eie füx sich anzunehmen: die Rechte sind nicht neu geschaf- en, sondern sie bestanden, sie sind uns nicht verliehen, sondern nur Werden die Stände deshalb die Annahme

zur Ras gebracht,

der Rechte verweigern, weil sie ihnen als neuverliehene Rechte zu- ae Wenn eine Bitte so große Bedenken zu A scheint io namentlih in Berfassungsfragen, so möchte ih daran erinnern daß die deutschen Stände der Vorzeit oft unendlich größere Rechte be- sessen haben, als wir in Anspruch nehmen, daß aber bei ihnen nicht blos Herkommen , sondern deutlich bestimmte Vor\chrift war , daß wenn eines ihrer Rechte verleßt war, \ie in diesem Falle eine unter. berei Bitte an den Landesherrn zu richten hatten, um das Recht herzustellen oder, wenn es zurüdckbehalten worden war, es wiede verleihen. Dem verehrten Redner wird nicht entgangen Fälk ‘daß au in deu alten Urkunden der westfälishen Stände abfähe dies Bestimmung sih genau ausgesprochen findet, Dgs Recht stelle ih eben so hoh, wie der Abgeordnete von Westfalen. Es ist mir in meinem bisherigen Leben das Höchste gewesen und wird mir das Höchste bleiben; ih fann aber nit der Meinung sein, daß das Recht dadurch verdünnt oder verquickt werde, wenn es zugleich als eine innere Noth-=

wendigkeit dargestellt werde:1 faun. Jh bin der Meinung, daß es

gen, dur die von mir gegebenen Gründe nur Wenige davon zu Überzeugen, nur die edt mw Weniger zu befestigen, f würde ih

lauben, kein unnügliches itglied dieser Versammlung gewesen zu ein. “Jedoch, meineHerren, Jeder übt seine Pflichten so, wieer sie begreift, so das Mitglied von Westfalen, so ih. Jedenfalls erfreut es mich, gegenwärtig mit ihm auf demselben Standpunkte zu stehen, indem ih dem von ihm gestellten Amendement die rückhaltloseste Anerkénnung zolle. Jch glaube, daß es der geeignetste, {wer zu findende Weg war, allen Meinungsschattirungen in dieser Versammlung die freie Aeußerung zu gestatten. Jch e demselben vollkommen bei.

. (Bravo ! )

Abgeordn. von Puttkammer aus Stettin: Das Abtheilungs- Gutachten is von verschiedenen Richtungen her angegriffen worden, indem die Einen zu wenig, die Anderen zu viel in Bezug auf die ständi= schen Rechts-Ansprüche darin finden. Jch will mich einer weiteren Erör= terung hierüber enthalten, indem- ih feinen Erfolg davon absehen kann. Ueber streitige Rechtsfragen werden Viele von uns zu einem begründeten Urtheile nicht gelangen können, wohl aber fann Jeder sich eine Ansicht darüber bilden, was zum Wohle des Landes dient, und wie wir dasselbe am besten erreiden, Das Abtheilungs-Gutach- ten, so scheint es mir, würde diese Frage befriedigend lösen und wohl geeignet sein, eine große Anzahl von Stimmen derer unter uns zu vereinigen, welhe der weiteren Entwickelung unserer ständischen Ver- fassung überhaupt geneigt sind, wenn, wie ich mir vorzuschlagen er= laube, das Wort „insbesondere“ an der betreffenden Stelle gestrichen würde, Das Recht, die Nothwendigkeit und Nüblichkeit würden dann bei der Begründung der ständischen Petita gleihmäßig neben einander stehen. Meine Herren! Es is früher oft als ein Fehler der Deut= schen bezeihnet worden, daß sie den höheren politischen Gesichtspunkt wegen forineller Bedenken und juristischer Streitigkeiten aus den Au- gen verloren haben. Lassen Sie uns dahin trachten, daß wir bei dem jeßt uns beschäftigenden hohwichtigen Gegenstande nicht eines ähulichen Fehlers geziehen werden können, bedenken Sie, daß wir, um unsere Anträge, die von so unendlicher Wichtigkeit für das Land sind, am Throne niederlegen zu können, einer großen Slimmenmehr= beit in beiden Kurien bedürfen; gefährden wir diese nicht dadurch, daß, während wir über den Zweck einig sind, wir über die Form- frage uns vielleicht trennen, wenn die Einen die Rechtsgründe nicht so anerkennen wollen, während die Anderen sie schärfer hervorgeho- ben haben möchten, als es von der Abtheilung geschehen ist, Wahr- lih! wir würden eine solche Trennung vor dem Lande nie verant- worten fönnen. Lassen Sie uns für das Abtheilungs-Gutachten even- tuell mit Wegfall des Wortes „insbesondere“, stimmen! Ich wünsche und hoffe, daß mein ehrenwerther Freund und Kollege, der Abgeord- nete der Ritterschaft des anklamer Kreises, mit mir einverstanden sein und, wenn dies der Fall ist, den Vorschlag weiter entwickelu wird, wenn er zum Worte fommt.

Abgeordn. von Puttkammer (auf Rheinfelde) : Innerhalb vier Jahren hat Se. Majestät verheißen, den Vereinigten Landtag um Seine Person vollständig wieder zu versammeln, Das hat Er in der Botschaft auf die Adresse gethan und zugleich aber auch die Unantastbarkeit der Gesebgebung vom 3, Februar darin ausgesprochen, mithin dadurch die Pflicht und das Recht des gegenwärtigen Land- tages zu dieser Geseßgebung festgestellt. Mein Votum geht daher dahin, die Periodizität gänzlih abzuweisen. Jch stelle iu die freie Königl. Mactvollkommenheit und in die Ueberzeugung Seines Königl.

freien Gewissens, in die Liebe, in die Weisheit , die in Jhm wohnt, in das Vertrauen, das Er zu Seinem Volke bei dem gegenwärtigen Landtage gezeigt hat, in diese Dinge stelle ih die vollständige Eut= wickelung der Belebung der ständischen Freiheiten, die vollständige Sicherheit der Unerschütterlichkeit der ständischen Rechte und stelle sie darin. gewisser, als in die geehrten hier vielseitig aufgestellten Ge- wissenszeugnisse vieler Mitglieder der geehrten Versammlung. Meine Herren! Wenn wir das Gewissen eines jeden Einzelnen in dieser Ver= sammlung nicht beengen wollen, so lassen wir auch dieselbe Chrerbie- ‘tung gewiß dem Gewissen Sr. Majestät widerfahren ; deun wénn wir Niemand übereilen wolleu, gegen seinen Willen seine Entschlie=- ßungen und Beschlüsse auszusprehen , so lassen Sie uns guch ins- besondere den freien Willen Sr. Majestät gewähren i (Lärm und Ruf: Nicht ablesen !)

Lassen Sie uns dies uubefangene Königl, Gewissen ehren, dem kein Bedenken gegen die Unautastbarkeit der Geseßgebung vom 3, Februar d. J. bewußt ist : i:

4 (Derselbe Lärm wiederholt si.)

N Sie uns des Königl. Willens eingedenk sein, dem die Wohlfahrt des Vaterlandes, Seines gesammten Volkes und jedes Einzelnen aus demselben an dem Herzen liegt (Der Sturm wird so heftig, daß selbst vou dem der Tribüne zu- nächst sibenden Stenographen nur einzelne unzusammenhängende Worte

der Rede vernommen werden können, welche hier folgen :)

Dem die Führung seines Regiments durch Gottes Guaden

Herzenédrang ist auf der Landtagslaufbahn, die er bezeih- net hat, nicht unterlassen wird, Seiner Geseßgebung die unautastbare Grundlage zu bewahren in ihrer Bildungsfähigkeit aber so heilsam zu entwickeln, als das Herz des Volkes nur irgend zu wün- schen vermag. :

Abgeordn. von Thadden: Jch bitte, wenn Sie überhaupt mich hören wollen, um ruhiges geneigtes Gehör von sieben, aller- höchstens sieben und einer halben Minute; ich muß aber dabei eine Bedingung stellen, Jch erkläre hiermit in der hohen Versammlun vor ganz Deutschland, und wenu Sie wollen, vor ganz Enropa, dah ih nicht nur ein \{lechter, sondern gar fein Reduer bin. Dessenunge- achtet fühle ih mich veranlaßt, zu reden; wehe mir, wenn ih nicht rede! Jch habe zuvörderst zu bemerken, daß das, was ih der ho- hen Versammlung zu sagen habe, einem großen Theile nicht gefallen wird, Vielleicht werden selbst meine Freunde sagen vor meinen Feinden will ich mich selbst \{hüßen, aber wehe mir vor meinen Freun- den! Meine Herren! das Jahrhundert hat in der Kunst und Wis- senschaft Riesenschritte gemacht; aber in keiner Kunst hat es solche Fortschritte gemacht, als in der Kunst, Sylben zu steben. Ich bin nur . ein Manu des gemäßigten Fortschritts und nuß gestehen, daß ih hierin niht ganz habe mitfolgen können. Jh habe daher das, was ih zu sagen habe, mir vollständig aufschreiben müssen und bitte die hohe Versammlung um die Erlaubniß, da i keine Rede halten, son- dern nur ein Votum abgeben will, von meinem Konzepte Gebrauch zu machen, : (Viele Stimmen: Nein! nein!) Wenn dies nicht der Fall is, wenn die hohe Versammlung mir

nicht erlaubt, dieses mein Votum s\o vorzutragen, so werde ih mich

dadurch nicht verdünnt und verquickt, sondern verstärkt und veredelt werde. Erfahrungsmäßig bestehen viele Rechtsansprüche, die für den Znhaber feinen Werth haben. Das Recht ist an und für sih fein Gut, weil es ein Recht ist; es fann erst zu einer Bedeutung erhoben werden , wenn dessen Gegenstand von hoher Bedeutung is, und ich halte es nit für überflüssig, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Gewährung des Rechts, was wir in E nehmen, zu- leih eine innere Nothwendigkeit sei, daß diese Gewährung die Sohlfahrt des Landes, das Beste ‘des Vaterlandes, des Kö- ugs und der Stände befördern- werde, - - Wäre es gelun-

dadurch legitimiren, daß ih es in den Zeitungen abdrucken lasse,

Kórión diese Weise mich desselben zu entledigen, Hier is mein

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Abgeordn. Hüffer: Jh beschränke mich darauf, zu erklären

s ih mih dem Votum des verehrten Mitgliedes aus Westfalen un-

(ed Boh Qlieste, daß ich zu den vielen Gründen, die hier für die- otum \hon ausgesprochen worden sind, keinen weiter hinzuzufü-

gen vermag, und d i j : Än- gr aufhalien will, ich deshalb die hohe Versammlung nicht län

(Bravoruf! Darauf Ruf zur Abstimmung und Läuten des Mar-

Secretair Frhr. von Patow: Wenn die Versammlun u Abstimmung schreiten will, so verzichte ich auf das em Jd vil die Gründe niht wiedérholen, die für und wider die Sache ange- führt worden sind; ih erkläre nur, daß ih für die Perío- dizität stimme, daß ich ferner dafür stimme, daß der Aus- {luß in der Art, wie ihn das Gesetz aufstellt, beseitigt wird, Jh erkenne aber die Rechtsgründe niht an, sondern moti- vire mein Votum durch die Gründe der Nothwendigkeit und Nüg-

lichkeit. (Verstärkter Ruf zur Abstimmung.)

Abgeordn. Wodiczka: Wäre es meinen Bemühungen gelun- gen, früher den Rednerplaß betreten zu können , so würde ih mi weitläuftiger ausgelassen haben. Jh will aber die Versammlung nicht ermüden und werde ganz gewiß mich kurz fassen,

(Bravoruf.)

Zuvörderst erkläre ih, daß ih ebenfalls Staatsdiener bin, daß mi dieses Verhältniß aber nicht abhalten wird, nah meinem Gewissen meine Erklärung abzugeben. Denn ehe ih Staatsdiener war, bin ih Staatsbürger gewesen, und ich glaube, nur eín guter Staatsdie- ner zu sein, wenn ih ein guter Staatsbürger bin, d. h. das Wohl des Volkes befördere nah bestem Wissen und Gewissen. ZurSache übergehend, bemerke ih, daß die Mehrzahl der Redner und Schriftsteller derjewi- En Ansicht huldigt , daß die Verordnungen vom 3, Februar d. J. Rechte s{chmälern und Versprechungen nicht erfüllen, Die geringere Zahl huldigt der Ansicht, daß wir mehr erhalten haben, als wir er warten konnten und durften. Dieser geringeren Zahl schließt \ich die Mehrzahl meiner Bekannten an. Von dem Volke will ih nicht re- den, denn es ist mir niht vergönnt gewesen, wie anderen Rednern, die Volksstimmen von 16 Millionen zu vernehmen, So viel steht nun aber fest, daß die Meinungen über die Patente ganz verschieden sind, Die Frage zu erörtern, welche Ansicht die richtigere sei, würde zwar von wissenschaftlichem Interesse sein, hat aber feinen praftischen Werth, zumal in dieser Versammlung bei den gegenwärtigen, wohl zu berüsihtigenden Verhältnissen, Daher ent halte ich mich, die Gründe für und gegen anzuführen, Mir will es scheinen, daß es weniger darauf anfommt, ob alte Versprechen erfüllt sind oder nicht, als vielmehr darauf, ob die Verordnung vom 3, Fe bruar c. das gewährt, was das Volk erwarten lonute und durfte, d, h, ob die Verordnungen vom 3, Februar dem Fortschritte huldi- gen. Wir haben hier in der Versammlung gehört, daß die Verord- nungen vom 3, Februar mit Freuden begrüßt worden sind, und zwar mit Reht. Sie huldigen jedenfalls dem Fortschritte, denn es geht aus ihnen klar hervor, daß es ernster Wille des Königs Majestät ist, nicht nur das materielle, sondern au das geistige Wohl des Volkes zu befördern und ihm neue Rechte zu ertheilen, Aus den Verord- nungen vom 3. Februar blickt allerdings die Aengstlihkeit hindurch, dem Volke zu viele Rechte zu ertheilen, und daraus entspringen die Zwei- fel und Bedenken, welche mehrere Mitglieder hegen. Diese Zweifel wird aber des Königs Majestät lösen und die Bedenken heben, wenn wir an Allerhöchstdieselben eine ehrfurhtsvolle Bitte rihten. Jch s{chließe mih daher denen an, welche lediglich eine Bitte richten wol- len, denn auch durch Bitten erlangen wir Rechte. Jh bin für die Periodizität, weil eine Fortentwikélung der ständischen Rechte ohne Wiederkehr der Landtage innerhalb bestimmter Perioden nicht mög-= lich ist, J bin auch der Ansicht, daß der Ausschuß in seiner ge= genwärtigen Gestalt uicht zweckmäßig is; daher werde ih mich auch nur aus Nütlichkeits-Gründen den Petitionen anschließen, die an des Königs Majestät e werden sollen. ;

Abgeordn. Allno ch: Es is bereits das, was ih sagen wollte, gestern und heute besser gesagt worden, als ih es in Stande wäre. Ich begebe mich daher meines Rechtes.

Marschall: Der Heëx Abgeordnete Milde hat wegen Krank-= heit auf das Wort verzichtet; es folgt uun in der Reihe der Her: Abgeordnete von Wuellenweber.

Abgeordn, Freiherr von Wuellenweber: Der eben vernom-= nene Vortrag des Abgeordneten von Köln ist mir so aus dem Her= zen gesprochen und so ausführlih verhandelt, daß ich im Juteresse der Zeit gern aufs Wort verzichte.

Abgeordn, Zimmermann: Der Wunsch nach Abstimmung ift so allgemein, daß ih jeßt das Wort nicht nehme, und sobald nicht mehrere Redner noch das Wort nehmen, will ih gern darauf Ver= zicht leisten, -

(Bravo =- Ruf.) Abgeordn. Winzler: Jch hatte für Seite 18 um das Wort gebeten, Abgeordn. Prüfer: Junsofern die hohe Versammlung auf Ab-= stimmung dringt, verzichte ich auf das Wort, behalte es mir aber für den Fall vor, wenn die Debatte fortgeseßt wird.

Abgeordn, Zychlinski: Jch begebe mich des Wortes und hoffe, daß meine Nachfolger au verzichten wollen,

(Erneuerter Ruf zur Abstimmung.) Abgeordn. Bracht (Wiederholter, heftiger Ruf zur Abstim- mung): Jh wollte mit dem Antrage etwas verknüpfen, was noch niht gesagt worden ist; (Der Lärm steigert sih immer mehr.) aber nach einer so langen, ermüdenden, ab\pannenden Aufmerksamkeit weiß ich recht gut, daß ih feine lange Geduld erwarten darf. Jch bedarf derselben au nicht, indem ich nur wenige Worte zu sagen habe und nichts sagen werde, was hier {ou vorgekommen ist, Jch werde nichts wiederholen, Die Verschiedenheit der Ansichten über den eigentlihen wahren Sinn einiger Stellen der früheren Ge- see (Nicht lesen, abstimmen !) Jch werde meinen Plaß behaupten, bis mir der Herr Marschall das Wort nimmt, Marschall: Sie dürfen das Wort behalten, aber nur unte der Bedingung, daß Sie nicht ablesen. Abgeordn. Bracht: J lese nit, ih sehe uur hinein. (Gelächter.) Diejenigen 138 Mitglieder dieser Versammlung, welche ihre Ueberzeugung \chriftlich niederlegen wollten i: (Der Redner sieht in sein Manuskript, worauf sich der Ruf: „Nicht lesen “‘‘, wiederholt.) lebten damals und leben noch, (Da der Redner fortwährend in das Manusfript blickt, so wird das Gelächter und der Lärm überhaupt so arg, daß er die Rednerbühne verläßt, worauf ejn vielstimmiger Bravoruf erschallt,) Abgeordn. Sattig: Jh verzichte auf das Wort im Jnteresse der Abstimmung. Abgeordn. Graf-von Frankenberg: Ehe ih das Wort er- greife, frage ih die hohe Versammlung, ob sie mir noch 5 Minuten gönnen will oder nicht. j (Einige Stimmen: Abstimmung!) Jh enthalte mi jeder Einleitung und gehe zur Sache über, F. 13 des Gesebes von 1820 heißt: Die Staatsschulden - Verwal= tung is verpflichtet, der ständischen Kommission alljährlich Rechnung zu legen. Aus diesem Paragraphen ziehen nun diejenigen, die den Rechtsboden betreten wollen, die Folgerung, daß, weil in diesem

Zwroeite Beilage

\halls- mit der Glo.)

M7 159.

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Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Sonntag den 6! Zuni.

E E R S E O E R D E R E E E

Paragraphen steht, daß alljährlich Rehnung gelegt werden solle, die landständishe Versammlung auch alljährlih zusammenkommen müsse, und zichen daraus den Schluß, daß die hohe Versammlung das Recht habe, jährlich zusammenzukommen. Dieser Schluß war eine Zeit lang richtig, aber scit dém Jahre 1847 is er es nicht mehr. Als der höchstselige König den §. 13 des Geseßes von 1820 erlassen, hat er der Staatsschulden - Tilgungs - Kommission die Vervflichtung auferlegt, alljährlich Rechnung zu legen, und dem Staatsrathe und später den Ständen Vollmacht ertheilt, diese Rehnung abzunehmen, Notaten darüber zu machen und sie zur Decharge vorzulegen. Se. Majestät der jeßige König hat im Geseße vom 3. Februar diese Vollmacht erneuert, aber mit einem Beifügen, welches also lautet: „Wenn der Vereinigte Landtag nicht versam- melt ist, so wird dieses Geschäst durch eine ständische Kommis- sion besorgt ‘“‘; also haben die ständischen Ausschüsse das Recht der alljährlihen Versammlung. Auf diesen Grund i} nur eine einzige Rechtsfrage möglih zu stellen; diese würde \o lauten: ist dieses Mandat möglih zurückzunehmen, oder zu modifiziren, oder niht? J erlaube mir nicht, diese Frage zu entscheiden, weil ich fein Jurist bin, ih glaube aber auch, daß es überhaupt keinen Ge- rihtshof giebt, der diese Rechtsfrage entscheiden kaun. Deshalb neige ih mich zum Votum des Ausschusses, daß der Antrag auf Periodizität mehr mit Gründen der Nüblichkeit und Nothwendigkeit belegt werden möchte. Jch vermisse aber darunter noch einen Grund, den ih für sehr wichtig halte. Durch diese Modifizirnng, daß der Ausschuß die Rechnung abnehmen solle, könnte eine Verwickelung entstehen, indem man an einem späteren Landtage, wenn er zusam- menfommt, eine Superrevision über diese Rehnung verlangen könnte, Wenn die Versammlung diese Superrevision verlangen sollte, so würde ih glauben, daß sie sich dann ganz auf dem Rechtsboden befände, denn das Geseß von 1820 sagt:

„„Wir sind nunmehr von dem gesammten Schuldenzustande des

Staats unterrichtet und haben daher beschlossen, selbigen zur öffent-

lichen Kenntniß zu bringen.

Wir hoffen dadurch und durch die von Uns beabsichtigte künf- tige Unterordnung dieser Ängelege nheit unter die Reichsstände das Vertrauen zum Staate und zu seiner Verwal- tung zu befestigen und Unseren aufrichtigen Willen, a!len Staats- gläubigern gerecht zu werden, um so unzweideutiger an den Tag zu legen, als Wir zugleih wegen Sicherstellung, so wie wegen regelmäßiger Verzinsung und allmäliger Tilgung aller Staats- schulden, das Nöthige unwiderruflih hiermit fesiseßen.““

Das Gesep stellt die ganze Angelegenheit den Reichsständen unter, macht sie zum Wächter des ganzen Geseßes, und in dieser Cigenschaft könnte mit vollem Rechte, wie ih der Meinung bin, die reihsständishe Versammlung nochmals eine Superrevision der früher schon abgenommenen Rechnung verlangen, und wäre diese Rechnung bereits dechargirt, so würde das eine große Verwickelung hervor- bringen, weil eine Rechnung, die einmal abgenommen is, nicht mehr angegriffen werden faun, das ist der Grund, den ih noch anführen wollte,

(Erneuerter Ruf zur Abstimmung.)

Abgeordn. Hansemann: Dem vorigen Redner folgend, sage ih: gerade weil fein Gerichtshof besteht, um die vorliegende Frage zu entscheiden, bitten wir in aller Ehrfurcht, in aller Unterthänigkeit. Der Inhalt der Bitte ist nah meiner Meinung am besten im Amen- dement des Abgeordneten von Westfalen, Herrn von Vincke, ausge= drückt, und diesem Amendement stimme ih bei. Meine Herren! Man hat von mehreren Seiten gesagt, man wolle diesem Amendement nicht beistimmen, sondern wolle blos aus Nothwendigkeits- und Nüßlich= feitsgründen um die Periodizität bitten. Jh behaupte aber, daß, indem wir dieses Amendement annehmen, daß wir gerade das Näm- liche thun, wir bitten dann um das, was auch nothwendig und nüß= lich ist; denn nichts is nothwendiger und nüßlicher, als daß die Zwei- fel gehoben werden, die über den dermaligen Rechtszustand bestehen. Das Verhältniß ist, daß nah den* auf der einen Seite bestehenden Ueberzeugungen die früheren Geseße nicht vereinbar mit den späteren sind, daß von der anderen Seite diese Vereinbarkeit herbeizuführen ist, Dieser Zustand nun, meine Herren, ist, nah meiner Meinung, nothwendig bald zu heben. Wenn ih bald sage, so verstehe ich darunter nicht in den nächsten Wochenz aber ih meine, daß ein solcher Zustand nicht Jahre lang dauern dürfe, Seitdem unsere Versamm- lung vereinigt ist, haben die Verhältnisse sich wesentlich geändert. Verken- nen wir es nicht, ein anderer Geist, ein neuer Geist ist in das Volk getreten; es ist sih bewußt geworden von demjenigen, was es früher wohl gefühlt, was es aber nicht in dem Maße wie jeßt als Bedürf- niß erkannte. Fortan wird jedes Geseß, welches erlassen wird, ge- prüft werden, nicht nur wegen seiner Nütlichkeit ; die Gebildeten des Volkes werden noch einen anderen Maßstab daran legen, den, ob es verfassungsmäßig, ob es mit dem Beirathe der Stände erlassen wor- den ist, Aus diesem Umstande allein geht {hon hervor, wie noth- wendig, wie geseblih nothwendig eine Periodizität der reichsständi= schen Versammlung oder des Vereinigten Landtages is. Es ist nicht mehr die Zeit, wovon ein verehrter Abgeordneter aus Sachsen ge- sprochen hat; die Zeit des Z0jährigen Schlafens is vorüber z be= wußt ist das Volk sich geworden, daß es weiterschreiten muß. Aber dieses Schlafen is auch ein Unglück, und dieser Z0jährige Schlaf ist eine der Hauptursachen, weshalb eine so große Zahl Petitionen jeßt dem Landtage vorliegt, welche bekunden, daß wesentlihe Bedürfnisse im Volke zu befriedigen sind. Nicht 30 Jahre, auch nicht 4 Jahre darf man \chlafen, und nah meiner Ueberzeugung sind 2 Jahre schon zu viel,

(Große Heiterkeit.)

Aber wenn die reihsständishe Versammlung nicht zusammen ist, wenn die Administration weiß, daß sie nicht in kurzen Zeiträumen wiederkehrt, o liegt es in der menschlichen Natur, daß mehr oder weniger, wenn auch nicht vollständiger Schlaf, doch ein Einschläfern seitens der Verwaltung eintritt. Wir, die parlamentarishe Versamm= lung, sind nun berufen, die Regierungs-Organe wach zu halten.

(Heiterkeit.) Das ist der wahre Nutzen uuseres Zusammenkommens, dadur wird der Organismus in der Verwaltung, der Fortschritt der materiellen und geistigen Juteressen niht nur gefördert, er wird nothwendig ge- macht. Meine Herren! Man hat hier bemerkt, eine Bitte, wie die- jenige, die wir wünschen, daß sie gestellt werde, würde uns dem Aus= lande gegenüber {wächen. Meine Ueberzeugung ist : eine ehrfurchts= volle Bitte an den Aen wird uns nicht {wäcchen, im Gegentheil, daß Verhalten des Vereinigten Landtags kann nur den Staat in seinen Beziehungen zum Auslande stärken. Aber, was uns \{hmwäcdhen würde, das wäre, wenn, nachdem in Folge unserer jetzigen Versammlung neue Bedürfnisse des Rechts, neue Bedürfnisse in der Verwaltung, in den materiellen Jnteressen lebhaft empfunden worden sind und der Wunsch nah Befriedigung derselben erregt worden ist, die Befriedigung ver- sagt werden würde. Das würde aber geschehen, wenn nicht diese

Versammlung in kurzen Zeiträumen regelmäßig wiederkehrte. Ein Redner aus der Mark hat angeführt. j (Der Redner wirft einen Blick auf das in seiner Hand befind- lihe Gutachten. Eine Stimme: Nicht ablesen) j ih lese nie ab! wie viel wir dem Könige verdanken durch die Gewährung des Steuerbewilligungsrehts in Beziehung auf direkte Steuern und durch die dem Landtage fast vollständig gewährte Oeffentlichkeit seiner Verhandlungen. Ueber den ersten Punkt werde ih mich später bci einem anderen Theile des Gutachtens zu äußern Gelegenheit haben. Hit ( s

Was den zweiten Punkt betrifst, so kann Niemand lebhafter als ih mit Dank erfüllt sein für das große Geschenk der Oeffentlichkeit, für die große That, daß eine Versammlung, wie die gegenwärtige, hier zusammenberufen worden is, Es is eine wahrhaft große, Köü- niglihe That gewesen.

(Allgemeines Bravo!)

Sie beweist, daß Se. Majestät der König ein Vertrauen zu Sei- nem Volke habe. Jch hoffe, wir haben dieses Vertrauen gerechtfer= tigt. Jch bin aber der Meinung, daß wir diesen Dank nicht verküm- mern, wenn wir des Königs Majestät die Bitte um Anerkennung un- serer Rechte vorlegen. Se. Majestät der König haben gestern durch den Herrn Landtags=Kommissar uns eine gnädigste Botschaft zukom- men lassen, die ich ebenfalls mit großem Danke ehre. Sie besteht darin, daß eine Bitte um Anerkennung unserer Rechte von Sr. Ma- jestät dem Könige nicht ungern aufgenommen oder, um mi richtiger auszudrücken, zulässig erachtet werden würde. Es is uns also ein Weg gewiesen, auf dem diejenigen, die nah ihrer Ueberzeugung fest an dem Rechte halten müssen, sich vereinigen können mit denjenigen, die in dieser Beziehung, oder in Beziehung auf das Maß der Rechte, oder in Rücksicht auf die Form des Festhaltens daran, andere Ansich= ten haben können. “Auch derjenige Theil des Amendements, wodurch Se. Majestät ehrfurchtsvoll gebeten wird, dem Vereinigten Landtage eventuell eine Proposition vorlegen zu lassen, ist, nach meiner Mei- nung, sehr zweckmäßig. Es wird guf diese Weise vorbereitet , was ih so sehnlih im Juteresse des Staats, im Juteresse der Monarchie wünsche, daß Veränderungen von Verfassungs-Geseßen nicht leicht ge- schehen fönnen, daß ein Vertragen zwischen der Krone und den Stän- den über Verfassungs=Geseße stattfinde. Dieser Theil der Bitte zielt darauf hin, daß künftig dieser Weg hierfür eingeschlagen werden möge. Geschieht dies, so wird Preußen um \o fester in seinen Ver- fassungs-Prinzipien und die Monarchie wird um so fester begründet werden.

Dies sind die Gründe, weshalb ich aus voller Seele dem An= trage des Abgeordneten aus Westfalen beistimme.

Landtags-Kommissar: Der geehrte Redner hat gestern einige meiner Worte als eine Königliche Botschaft bezeichnet, die ich von diesem Plaße aus verkündet hätte. Jch muß mich gegen diese Bezeichnung meiner Worte bestens verwahren. Jh bin zwar der Kommissar Sr. Majestät des Königs. Ich bin Sr. Majestät dem König für jedes Wort, was ich hier spreche, verantwortlich, Darum aber bitte ih, meine Worte nicht zu verwechseln mit einer Botschaft Sr. Majestät des Königs, die sie niemals ergänzen oder vertreten fönnen. Jch muß aber auch in Beziehung auf jene meine Worte, nachdem sie heute schon zweimal angesührt worden sind, eine ander- weitige Erläuterung geben, Der geehrte Redner, welcher zuleßt ge- sprochen, hat zwar seine anfängliche Aeußerung, als hätte ih erklärt, ein Antrag auf Anerkennung der älteren Rechte werde Sr. Majestät nicht unangenehm sein, selbst zurückgenommen , weshald ih mich der Widerlegung entheben kaun, Jch”hcbe weiter nichts gesagt und er- flâre dies nohmals, wenn ih mi nicht vollkommen deutlich ausge- drückt haben sollte, als daß ich einèn Beschluß der hohen Versamm- lung darüber, daß ihr andere Rechte zustehen, als diejenigen, welche ihr durch die Gesesgebung vom 3. Februar d. J. beigelegt sind, nicht zu- lassen könne, daß ich aber in der Bitte um Gewährung anderweiti= ger Rechte der Berufung auf die Ansicht: daß dergleichen Rechte durch die ältere Geseßgebung in Aussicht gestellt seien, uicht hinder- lih sein könne oder wolle, und daß ich selbst den Antrag auf An- erkennung solcher Rechte nicht für ungeseßlih halten wolle. i

Darüber hinaus glaube ich nichts erklärt zu haben und wieder=- hole dieses zur Vermeidung jedes Mißverständnisses.

Abgeordn, Hansemann: Jh habe eine persöulihe Bemer= fung zu machen. Jch habe schon selbst bemerkt, daß ih nur das Wort zuläs}ig brauchen wollte, und mih in dieser Beziehung ge= nügend erklärt. Wenn ih von einer Botschaft Sr. Majestät des Königs gesprochen habe, so is das gewiß nur figürlich von mir verstanden worden, denn es bezog sih auf eine Mittheilung, die der Herr Landtags - Kommissar uns im Allerhöchsten Auftrage gemacht hat. j (Von vielen Seiten wird „Nein!“ gerufen, von anderen wieder

Aal S E / Jch muß aufrichtig gestehen, ih weiß nicht anders, als daß der Herr Landtags - Kommissar gesagt hat, daß er im höchsten Auftrage eine Erklärung abgebe. : O (Von vielen Seiten abermals „Nein! ‘/ von anderen wieder „Ja !‘“)

Abgeordn. von Prondzinski: (es wird vielseitig zur Abstim- mung gerufen.) Jch bitte die hohe Versammlung, mir nur auf einge Augenblicke ihre [Geduld zu schenken. Jch bin niht gewohnt, viel zu sprechen; aber der Gegenstand is von so hoher Wichtigkeit, daß ih es für meine Pflicht erahte, mein Votum zu motiviren, Was den Gegenstand selbst betrifft, so handelt es sih einstweilen nur um die Periodizität des Landtags. Jch bin auch der Meinung, daß nach Verhältnissen und Umständen die periodische Einberufung nicht abzu= wenden ist. Jch glaube, daß sie eben so nüßlich als nothwendig ist. Ob ïn den früheren Geseben ein rehtlicher Anspruch darguf begrün- det sei, ist von diesem Plaße aus vielfah besprochen worden. Jch enthalte mih jeder Auslegung der früheren Geseße, weil sie von mancher Seite so, von anderer wieder anders ausgelegt worden sind. Darauf kommt es auch nicht an, sondern ih glaube, wenn wir nur die a erhalten, die gewünscht wird. Es wird diese dann einen großen Anklang nicht nur unter uns, sondern beim Volk im Allgemeinen finden, wenn man darüber beruhigt sein wird, daß unsere ständischen Verhältnisse sich allmälig zu entwickeln Gelegen= heit finden werden. Diese Erklärung gebe ih mit voller Ueberzeu- gung und gehe davon aus, daß Jeder von uns ohne Rücksicht per= sönlich nur das ganze Wohl des Volkes im Auge hat. Jch würde mich glücklich {äben, meine Herren, wenn wir dem Volke gegenüber noch das Beispiel der Einstimmigkeit unseres Beschlusses geben könn- ten. Jch bin überzeugt, daß wir uns gewiß des lebhaften Beifalls der ganzen Nation zu erfreuen haben werden.

Abgeordn. Möwes: Wenn schon der Gegenstand der Bera- thung in der That vielfah besprochen und erschöpft worden is, \o bitte ih doh, mir einige Augenblicke Gehör zu schenken, indem ih versichere, daß ih nicht viele und wo möglich auch keine unnöthigen Worte machen werde. Jch werde mih nicht vertiefen in die Gesepe

von 1810 und 1811 und in die Tresorscheingeseve, ih halte mich an das Geseß vom 17ten Januar 1820, das mit dem Patente und den Verordnungen vom 3. Februar 1847 in Verbindung steht und dur diese zur Ausführung kommen soll. Aus diesem werde ih mir erlau- ben, meine retlihe Ansicht über die in Frage stehenden Rechte her- zuleiten, und ist es mir dabei gleichgültig, ob Einer oder der Andere diese meine Ansicht für cine irrige hält und sich nicht damit einver- standen erklären kann. Jch maße mir auch niht das Recht an, zu verlangen, daß ein Jeder eine Rechtsansicht hat, und daß, weny er sie hat, sie mit der meinigen übereinstimmt. imt Zunächst erlaube ih mir die Bemerkung, daß ich zu denjenigen Mitgliedern der hohen Versammlung gehöre, welhe jene mehr er- wähnte Erklärung der 137er unterzeichnet, und daß ich dadurch son glaube, deutlich an den Tag gelegt zu haben, welcher Ansicht ih ín Bezichung auf die in Rede stehende Frage bin. Diese Ansicht ist dic Folge einer reiflihen und gewissenhaften Ueberlegung, eine Ueberzeu=- gung, in der ih weder durch die geistreiche Zusammenstellung der ver= schiedenen Ansichten des Herrn Ministers der Geseßgebuna, noch durch die hier ausgesprochenen entgegengeseßten Ansichten erschüttert worden bin, Ja, ih möchte“ behaupten, daß ih dur jenc und durch die Art und Weise, wie das Geseß von 1820 gedeutet wurde, in meiner Ansicht nur noch mehr gestärkt worden. A Wenn der hohen Versammlung. aber angerathen worden is, nicht nach dem Rechte zu fragen, so bitte ih die Versammlung, von dem Rechtsboden sich niht zu entfernen, weil er die erste und sicherste Grundlage für die Beurtheilung des Gegenstandes bitdet. Jch bitte, die Frage in Ueberlegung zu ziehen, ob der vorliegende Gegenstand, der die Verfassungs=Angelegenheit betrifft, aus cinem anderen als aus einem rechtlichen Gesichtspunkt beurtheilt und entschieden werden fann. Gewiß um so weniger, als die aufgestellten Gründe der Nüblichkeit und Zwet mtßigkeit an und für sih betrachtet, meiner Ansicht nah, nicht ein solhes Gewicht haben, daß sie eine vollständige Ueberzeu=- gung von der Nothwendigkeit der jährlichen Wiederkehr des Verei= nigten Landtags hervorbringen. Den rechtlichen Standyunkt, von dem ich glaube ausgehen zu müssen, finde ich lebiglich und allein nur ín dem Geseß vom 17. Januar 1820, und ich darf ihn nicht, wie iu dem vorliegenden gedruckter Ministerial-Vortrage geschehen, außerhaib dieses Geseßes suchen. Jch finde diesen Standpunkt auch nicht allein in den §§. 13 und 14 des Geseßes vom 17. Januar 1820, sondern in dem ganzen Zusammenhange desselben, in dem Geiste und Sinne des Geseßes. Jch bitte, das Geseß von seinen Eingangs-Worten an bis zum Schluß - Paragraphen zu betrachten, und es muß sich einem Je= den die Ueberzeugung aufdringen, daß das, was der Geseßgeber gewollt hat, auf das vollständigste und deutlichste ausgesprochen worden ist. Nichts is unbestimmt gelassen. Wenn im Eingange_ des Gejseßes mit bestimmten Worten gedacht ist, daß das Staats -Schuldenwesen den Reichsständen untergeordnet fein soll, um dadurch Vertrauen zum Staat und zu der Verwaltung zu erwecken, und gus dem folgenden Paragraphen hervorgeht, daß dieses Vertrauen nicht nur erweckt wer-ch den soll bei den Gläubigern, sondern auch bei allen denjenigen, welche die Verpflichteten sind, d. h. bei denjenigen, welche den Staats-Ver- band bilden und für die Schulden zu haften haben; wenn ferner gesagt worden is, daß der Schulden - Etat auf immer abgeschlossen sein soll, und einer bestimmten Behörde die Verpflichtung auferlegt worden i, unter eigener Verantwortlichkeit auf das \chärffte darüber zu wachen, daß von diesen geseblihen Bestimmungen nicht abgewichen wird; wenn neue Schulden nur unter Zuziehung und Mitgarautie der Reichsstände kontrahirt werden dürfen und auch eine Nechnungs- legúng an die reihsständishe Versammlung und die Uebernahmè, wie der Verschluß, der eingelösten Schuld=-Dokumente, seitens der Reich3= stände, vorgeschrieben, überhaupt allen Behörden die strengste Befol- gung dieser Vorschriften zur Pflicht gemacht ist, so glaube ich, daß aus diesem Geseße unzweideutig hervorgeht, daß der Gesebgeber die Absicht gehabt hat, das gesammte Staats-Schuldenwesen, mit desscu Verwaltung, der Aufsicht und der Kontrolle der Reichsstände zu un= terwerfen. Diese Absicht des Gesepgebers scheint mir eine so un- zweifelhafte und klare zu scin, daß eine andere Auslegung fast gar « nicht denkbar is. Soll aber die reichsständishe Versammlung diese Kontrolle und Aufsicht üben, so muß sie existiren, sie muß Leben has ben. Die Verfassung und regelmäßige Verwaltung erfordert es- indeß, daß alljährlih Rechnung gelegt werden muß, daß alljährlich die cin- gelösten Schuld - Dokumente tin Verschluß genommen werden, daher denn auch die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 des Geseves von 1820 unbedingt nöthig waren, indem sonst es der reichsständischen Versammlung nicht möglih werden würde, die ihr übertragenen Pflichten vollständig zu erfüllen. Allerdings schreibt das Geschß vor, daß bis zur Einberufung der Reichsstände dem Staats-Rathe die Rechnung gelegt werden soll, andererseits, daß der hiesige Magistrat die eingelösten Schuld - Dokumente in Verbindung mit der Staats schulden- Tilgungs = Kommission übernehmen und beim Kammergerichte deponiren soll, Diese Bestimmung aber is nur für \o lange beste- hend und gültig zu betrachten, als die reichsständishe Versammlung nicht existirt. Sobald diese ins Leben getreten is, hören, nah met ner Ansicht, jene Functionen sowohl für den Staats = Rath als für den hiesigen Magistrat auf, sie gehen auf die reichs\tändische Ver- sammlung selbst über. Hieraus folgt demnächst, nach meiner Ueber- zeugung, unzweifelhaft, daß nah dem Geseße von 1820 es feines- weges die Absicht gewesen ist, die reichs\tändische Versammlung nur eine ephemere Erscheinung sein zu lassen. “Aus diesen Gründen er- achte ih es denn auch für ein vergeblihes Bemühen, den \o klaren und deutlichen Sinn des Geseßes von 1820 anders deuten zu wollen, ja, ih erahte es für ein undankbares Unternehmen, dies zu thun. Weder die Krone noch die Nation kann dafür Dank wissen. Die Nation am wenigsten, weil durch eine solhe Deutung so klarer und bestimmter Geseße, wie schon früher ausgesprochen worden, eine Nechts= Unsicherheit herbeigeführt wird, welhe von den nachtheiligsten Folgen für die öffentlihen wie für die bürgerlihen, für die privatrechtlichen Verbältniffe des Volkes überhaupt is, Wenn nun sogar an dieser Stelle gestern behauptet wurde, daß die Verordnungen vom 3. Fes bruar 1847 das Geseß von 1820 aufgehoben hätten, so haben hier

847 Vesep_ Aufklärungen darüber stattge {hon hinreichende Widerlegungen und Aufklärungen darüber st bi funden. Jch für meinen Theil erachte das Geseß von 1820 in sei nem ganzen Umfange noch für gültig und nah seinem wörtlichen Jn- haltefür unwiderruflich. Wenn endlich das Abtheilungs-Gutahten in seiner .

tlihen Betrachtung des Gegenstandes indeß einen Rehtsgrund in Len Be Ten 1820 gefunden hat für eine periodische Wiederkehr des Vereinigten Landtags, d. h. für eine solche, welche nah Zeiträu= men von mehreren Jahren stattfindet, und einen solchen Rechtsgrund in dem Gesebße niht gefunden hat für dessen jährlihe Wiederkehr, so erachte auch ih dies als- einen großen Widerspruch. Das Recht für die jährlihe Wiederkehr des Vereinigten Landtags an und für sich ist, wie gezeigt worden, aus dem Geseße von 1820 unzweifelhaft herzuleiten, Was aber die Nüßlichkeit und Zweckmäßigkeit der jähr- lichen Wiederkehr des Vereinigten Landtages betrifst, so- habe ich mi