1847 / 156 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

sammenkommt, so müßte eine dieser ag erger g jährlich statt- , und es würde - die Verwaltung bei aller Pflichttreue nicht i ohne Beeimträtigung ihrer allgemeinen Geschäfte | Landtage die nothwendigen Vorbereitungen zu treffen. Jch sage, B der größten Aufopferung und Pslicht- treue; denn, troy aller Angriffe, welche die Administration bereits von dieser Stelle aus erfahren hat, muß ih denno unsere Verwal- tung als eine gute und wohlgeordnete erkennen und kann die Beam- tenwelt keines anderen Staates höher als die Preußens stellen. Eben \so- würden bei der jährlichen abweselnden Wiederkehr der Provin- zial- und der Vereinigten Landtage, ungeachtet alles Patriotismus, viele ahtbare Männer aus unserer Mitte scheiden müssen, da nicht Jedem seine Privatverhältnisse gestatten, alljährlich auf so lange Zeit dieselben hintanzuseßen. Den baaren Kostenpunkt will ih gänzlich unerwähnt lassen. Jh habe deshalb ein Amendement eingereicht, den Vorschlag auf all 3 jährige Einberufung des, Vereinigten Land- tags enthaltend. - Wenn Se. Majestät der König geruhen wollten, innerhalb 3 Jahren einmal den Vereinigten Landtag und einmal die rovinzial - Landtage zusammenzurufen, so würden die Landtage in wishenräumer sih folgen, welche in praktischer Hinsicht minder be- engend sein diften. Jh mache darauf aufmerksam, daß die 3jäh- rige Landtags-Periode sih vielleicht biger mit den Verwaltungs- Geschäften in Bezug auf den alle 3 Jahre vorzulegenden Finanz- Etat in Einklang bringen läßt, und ohne der Meinung der hohen Versammlung vorzugreifen, habe ih auf diese Rücksichten zur Be- gründung meines Amendements hindeuten wollen. (Bravo !) , Abgeordn. s Saurma=Jelt\ch: Jch erlaube mir erge- benst anzuführen, daß ich vorzüglich desha 1b gegen die periodische Zusammenberufung des Vereinigten Landtages stimmen zu müssen glaube, weil für den Fall, daß Se. Majestät der König geruhen sollten, eine solhe Berufung bestimmt zu versprehen, es nah meiner Ansicht künftig nicht füglih mehr möglich sein würde, einen Verei= nigten Landtag weniger zahlrei, als den gegenwärtigen, in das Leben zu rufen, was doch wohl vielleiht wünschenswerth erscheinen dürfte. iidbéi von Gudenau: Hohe Versammlung! Jch werde für die Periodizität unserer Versammlungen und für den Wegfall der Ausschüsse in dem Sinne des Kommissions - Antrages stimmen. Jch fühle mich zu diesem Votum verpflichtet, weil ich diese Maß- regeln für das Wohl des Vaterlandes nicht allein für nüßlich, son- dern auh für nothwendig halte, Jn Betreff der Nothwendigkeit be- merke ih, daß, wie mir scheint, man bisher die Begriffe des recht- lichen Standpunktes und der Nothwendigkeit immer neben einander oder vielmehr gegen einander gestellt hat. Meines Erachtens dürfte dies nicht ganz richtig sein. Sie stehen nicht unbedingt neben ein- ander, sie können auch subsumirt werden. Eine rechtliche Noth= wendigkeit is auch eine Nothwendigkeit. Darum scheint es mir ganz folgerecht, wenn ih sage: wir bitten Ew. Majestät darum, weil es für das Vaterland nothwendig i}, und motiviren diese Noth= wendigkeit, theils aus politischen Gründen, theils aus den vielbe- prochenen i Vis Sag Dies, glaube ich, i} auch so ziemlich die endenz, welche der Kommissions - Antrag verfolgt, dem ich daher beistimme. Alle geseblichen und viele Nothwendigkeits-Gründe haben wix schon gehört, manchen stimme ih bei, manchen nicht, aber dar= auf einzugehen, würde zu weit führen. Jch will uur ein politisches Argument noch anführen, welches, so viel ih mich erinnere, gestern nur nebenbei erwähnt worden ist, welches aber mir von hoher Wich= tigkeit scheint. Die Geseßgebung vom 3. Februar nämlich stellt das Prinzip der Scheidung des Vereinigten Landtags in zwei Versamm-= lungen fest. Ob das System der Trennung unbedingt das richtige sei, ist Sache der Ansicht; ih bin aber ein unbédingter A Li dieser Trennung. Bín ich das, so kaun ih ja unmöglich für die Ausschüsse sein, denn dieses Justitut stürzt jenes Prinzip größten=- theils wieder um. Die Ausschüsse sollen in einer ungetheilten Ver= Civi periodisch berathen. Dadurch wird das oben ausgesprochene Prinzip, das als Regel dargestellt wurde, wieder zur seltenen Aus= nahme, und darum kann ih nicht dafür sein. Aber, meine Herren, wir können uns nicht verhehlen, daß die jeßt obshwebenden Fragen auf i Berathungen einen wesentlichen Einfluß, und wahrbattig feinen fördernden und heilsamen, ga haben. Meine Meinung ist daher die, daß wir diese Hindernisse so bald als möglich, d. h. in der Zwischenzeit von diesem bis zum nächsten allgemeinen Landtage, zu beseitigen streben müssen, so viel an uns liegt, damit wir nicht bei unserer nâhsten Versammlung gerade da wieder anfangen müssen, wo wir heute aufhören; daß, wenn es möglih wäre, es uns gelingt, die Wolken, welhe uns jeßt trüben, zu zerstreuen; daß wir dann, wenn wir unsere Geschäfte wieder beginnen, in den heiteren Himmel schauen können. Jch bin daher ein entschiedener Gegner aller jener Anträge, welche dahin zielen, daß das, was wir nah meiner Mei- nung füglich jeßt erledigen können, erst «uf dem nächsten Landtage zur scließlihen Entscheidung vorbereitet werde. Was wir für unsere Pflicht halten, zu thun, das müssen wir gleih und entscheidend thun. ahin scheint mir der Antrag der Kommission gerichtet. Der Antrag sagt niht: Wir bitten Ew, Majestät, erst uns am R E, eine Proposition vorzulegen, er sagt einstimmig, wir bitten Ew. Majestät, gewähren Sie uns die Periodizität, ge- währen Sie uns den Wegfall der Russhüsse. Jn der Zwischenzeit der jeßigen und der künftigen Versammlung, glaube ich, konnten wir die Allerhöchste Antwort Sr, Majestät vertrauungsvoll erwarten, denn ich binn so durchdrungen von der Nothwendigkeit dieser Ge= währung, daß ih nur sagen kann, ih erwarte sie mit höchstem Ver=- trauen, Denn wenn wir diese direkte Petition ere haben, können wir mit Recht sagen, wir haben das Unjrige gethan, wir haben es zur rechten Zeit gethan. Finden dann unsere Bitten Ge- ör, denken Sie sich dann, meine Herren, in die {höne Lage, in welcher wir beim Beginn des nächsten Landtags u werden, dann können wir an unsere Arbeiten mit innigster Dankbarkeit gegen die Krone und mit frohem Muthe gehen , dann werden unsere Be- rathungen um \o segensreiher für unser theures Vaterland sein. Jch wollte noch bemerken, warum ih in dem Einreichen einer solchen Petition, d. h. mit anderen Worten in dem ehrfurchtsvollen Betreten des geseplichen Petitionsweges, kein unziemlihes Drängen gegen des Königs Majestät erkennen kann. Doch ein beredtes Mitglied aus heißen hat darüber hon so erwärmend {hóön gesprochen, daß mir aum etwas hinzuzufügen bleibt. Nur wollte ih ein mir ganz nahe liegendes Moment noch hervorheben. Wir haben in der Adresse an Se. Majestät den König, wenn nicht ausgesprochen, doch hinge- wiesen auf unsere übrigen in dieset insiht zu stellenden Anträge, Se. Majestät haben in der Allerhöchsten huldvollen Antwort zu ennen gegeben, daß Sie unsere Vorschläge erwarteu. Wenn wir Fe stellen, \o kann darin gar nichts Auffallendes, viel weniger 99 etwas Ungehöriges liegen, Aber noch mehr. Wenn wir oen un flar uns aussprechen, klar das sa en, was nns auf dem Herzen so o wir nur die Kön al Aufforderung selbst, Se Ma- er E sagten: Die Offenheit und Wahrheit zwischen dem Allerhöchsten 2 E res dürfe nie getront Menen, f id ; g eußen: er umfangreichen „vielseitigen Debatte, die über die Vorlage Ra efaáben, vab na den herzergreifenden Worten, die der geehrte Abgeordnete aus Preu-

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en, Herr von Auerswald , hier kurz vor mir gesprochen hat , will ih nich auf sehr wenige Worte beschränken ünd von meinem prakti= hen Standpunkte als Abgeordneter der Landgemeinden anführen, daß. es jedem Volksvertreter unmöglih wird, wenn au nur shein- bare, viel weniger positive Rechte ai zu lassen. Jh weiß mit Bestimmtheit und nicht etwa aus dem Böttcherhöfchen, wie gestern unge- eignet angeführt wurde, denn ih wohne 25 Meilen von dort entfernt, daß bei dem denkenden Theile des Volkes und von- diesem kann do nur die Rede sein der Glaube vorherrschend is, daß durch das Allerhöchste Patent vom 3. Februar dem Lande nah früheren Geseven zustehende Rechte theilweise entzogen, theilwêise verkümmert sind, ja, daß die Ansicht so weit gegangen, daß es jedem Abgeord- neten unmöglich gemacht sei, hier seiner Sendung auf der Grund- lage desselben nahfommen zu können. Meine Hochzuverehrenden Herren! Auf die volksthümlihen Motto's gestüßt: „Jedem das Seine, und Volkesstimme, Gottesstimme“', halte ih es für die allerheiligste Pflicht der Versammlung, Sr. Majestät unserm Allergnädigsten Könige und Herrn, nicht die Meinung Seines getreuen Volkes vorzuenthalten, sondern offen aufzutreten, um dahin zu wirken, daß die Differenz zwischen der neuen und «älteren Geseßgebung ausgeglichen werde, damit nicht vielleicht in der nächsten Zukunft wieder Fälle eintreten, daß wir Regierungs-Magßregeln, die wir soust mit dankbarem Her- zen angenommen hätten, ablehnen müssen, Jch stimme mit der Mis= norität des Ausschusses, daß nur nah Art. 19 des Geseßes vom 17. Januar 1820 eine reihsständishe Versammlung geltend zu ma- chen sci; {ließe mich aber gern dem von dem geehrten Abgeord- neten aus Westfalen gestellten Amendement an, indem ih hoffe, daß durch Annahme desselben das Glück unseres hochherzigen Königs und des theuren Vaterlandes, für welches unzertrennlih jedes Herz treu und warm im Busen schlägt, herbeigeführt werden wird. (Brvv9oruf.)

Abgeordn. Frhr. v. Frieseu : Meine Herren! Wenn ich mir die Ehre genommen habe, um das Wort zu bitten, so geshah es, um die Ansicht auszusprechen, daß ih einem Antrage an Se. Majestät um periodishe Wiederkehr und zwar um Erlassung geseßliher Be-= stimmungen dazu beitreten werde, und zwar aus dem Motiv der Nüglichkeits- und Nothwendigkeitsgründe. Jch schließe mi daher dem Antrage des geehrten Ausschusses an, und zwar in derselben Weise, wie sih der verchrte Landtags-Marschall von Preußen in der gestrigen Sißung geäußert hat, daher ih auch ganz dafür stimme, daß man sich bei dieser Motivirung auf die geseßlichen Bestimmungen vor dem Patente vom 3. Februar beziehe. Jch erkläre mi deshalb aber unbedingt gegen den Antrag des verehrten Mitgliedes aus der Grafschaft Mark, wonach wir den König bitten sollen, unsere Rechte anzuerkennen; denn ih halte sie für anerkannt und befinde mich nicht auf dem Standpunkt, mit dem König zu rechten; ih halte uur diese Rechte für noch nicht ausgeführt und wünsche darum, daß die Pe- riodizität geseßlih ausgesprohen werde. Jch erkläre mich aber auch gegen - den Antrag eines anderen geehrten Mitgliedes der Provinz Westfalen, daß wir deshalb, weil Se. Majestät die Einberufung des Vereinigten Landtages innerhalb 4 Jahren auszusprechen geruht hat, unseren Wunsch zurückhalten sollen. Denn, meine Herren, ih bin der Ansicht, daß, wenn wir einen Wunsch haben, wenn wir von der

Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung aus den Nüzlichkeits- und Nothwendigkeitsgsünden, die ihn bedingen, überzeugt sind, daß wir ihn dann, und zwar auf dem ersten Landtage, aussprechen müssen, weil ih der Meinung bin, daß keîne Haltung dem Landtage und den Ständen mehr ziemt, “als gegen seinen König offen und wahr zu sein. Jch möchte aber in Beziehung auf die Fassung des Antrages mir erlauben, ein-Amenbenént: vorzutragen, welches ih dem Herrn Marschall bereitsvor ‘êinigen Tagen übergeben habe. Das Anten- dement wird sih darauf beziehen, daß wir nuseren Antrag an den König mit dem Dank für die in der Allerhöchsten Botschaft vom 22. April ausgesprochene Verheißung, den Landtag innerhalb 4 Jah= ren wieder zu berufen, vereinigen, Jch erlaube mir daher, das Amen= dement in folgender Weise vorzutragen: „Die Kurie der 3 Stände wolle beschließen, Sr. Majestät dem Könige ihren [ehrfurchtsvollsten Dank dafür darzubringen, daß Se. Majestät durch die Allerhöchste Botschaft auf die Adresse die Wiedereinberufung des Vereinigten Landtages innerhalb der nächsten 4 Jahre zuzusichern die Gnade ge= habt haben, wodurch die Kurie die periodishe Wiederkehr des Ver= einigten Landtages angebahnt findet. Die Kurie der drei Stände Fnüpft an diesen ihren Dank, mit Bezug auf die frühere Geseßz- gebung, insbesondere aus inneren Nüglichkeits- und Nothwendigkeit s- gründen, die ehrerbietige Bitte :

daß es Sr. Majestät gefallen möge , die periodishe Zusammen=

berufung des Vereinigten Landtags in bestimmten Zeit - Abschnitten

auszusprechen.“ : / Jch bitte, dies Amendement zu seiner Zeit zur Abstimmung zu bringen.

Marschall: Jch will sogleich fragen, ob das Amendement unterstüßt wird. ) /

(Es erhebt sih die genügende Anzahl von Mitgliedern.) Es fommt zu seiner Zeit mit zur Adstimmung. Dasselbe habe ich noch nachträglich bei dem Amendement des Herrn Abgeordneten von Gaffron zu fragen, der auf eine dreijährige Einberufung anträgt. Wird auch dieser Antrag unterstützt?

(Auch bierfür erhebt sih die hinreihendk Anzahl von Mitgliedern, und die Abgeordneten Müller aus Wesel; so wie v. Mon = teton, welche sodaun aufgerufen werden, verzichten auf das Wort.)

Abgeordn. Graf von Schwerin: Meine Herren! Jch glaube, die Debatte is bereits in das Stadium getreten, wo es ein Unrecht gegen die hohe Versammlung sein würde, wenn man auf das Ma- terielle der Frage noch weiter eingehen wollte, und ih glaube, es fann nur noch das Bestreben sein, uns der Vereinigung in der Ab= stimmung uäher zu führen. Dieser Grund is es allein, der mich veranlaßt, nochmals das Wort zu nehmen. Jch werde mir die Ehre geben, ein Amendement vorzuschlagen, in dem, wie ich mir zu be- merken erlauben darf, meine Meinung sich mit der des Abgeordneten aus Westfalen vereinigt hat. Das Amendement is folgendes:

„Der Landtag möge beschließen, an Se. neen den König die

allerunterthänigste Bitte zu stellen, Allerhöchstderjelbe wolle in An=

erkennung des in der früheren Geseßgebung begründeten Rechts= anspruchs, sowie aus Gründen der Nüglichkeit, die regelmäßige jähr= fe Einberufung des Vereinigten Landtags huldreichst aussprechen, insofern aber die periodische Wiederkehr in so kurzen Fristen nicht

für angemessen befunden werden sollte, vermittelst einer dem Ver-

einigten Landtage vorzulegenden Allerhöchsten Proposition auf le- islatorishem Wege einen entsprehenderen Turnus Allergnädigst feststellen zu lassen geruhen.“ 5 Indem ih dem Bein Marschall das Amendement übergebe und der Versammlung anheim stelle, ob es Unterstüßung findet, will ih mir nur ein Wort in Beziehun auf den Standpunkt, den ih bei der Frage einnehme, zur Beseitigung eines vielleicht noh vielfach attsindenden- Mißverständnisses erlauben. Wenn ich in meinem trage zur Adresse und in meinem gestrigen Vortrage, so wie in meiner Petition, von einem Rechts - Anspruche ausgegangen bin, so ist das keinesweges in der Au assung geschehen, daß ih gjlgubie, der Vereinigte Landtag, als solher, könne ein Reht in Ansprnch

nehmen, was ihm nicht durch das Patent gewährt worden sei, Das |

glaube ih keinesweges, sondern ih erkenne vollkommen das an, was die Königliche Botschast vom 22. April uns gesagt hat, daß für den Vereinigten Landtag eben nur das Recht gelte, was ihm das Gesetz vom 3. Februar gewährt hat. Aber, meine Herren, weil dieser Rechtskreis so begränzt, uns nicht gestattet, uns frei darin zu bewe- gen, ohne, wie es mir scheint, wohlerworbene Rech'te des Volkes zu lädiren, um deswillen glaube ih, is es unsere Schuldigkeit, Sr. Majestät dem Könige die Bitte auszusprehen, daß Dieser uns den Rechtskreis dahin erweitern möge, daß es uns mögli wird, uns innerhalb desselben frei zu bewegen, ohne unseren Kommittenten, dem Volke, nachtheilig zu sein. (Der Abgeordn. v. Berlep\ch verzichtet hierauf auf das Wort.)

Marschall: Jh muß noch fragen, ob das von dem Herrn

Grafen v. Schwerin gestellte Amendement Unterstüßung findet ? (Wird hinreichend unterstüßt.) E Eine Stimme: Ju Bezug auf dies Amendement will ih

mix ein paar Worte erlauben.

Marschall: Es hat jeßt der Herr Abgeordnete Graf v. Re= nard, welcher bereits auf der Rednerbühne steht, das Wort.

Abgeordn. Graf von Renard: Wenn ih mir erlaubt habe, noch am Schlusse der Berathung um das Wort zu bitten, so geschah es blos in der Absicht, um theils das Amendement, was ich gestellt habe, zu berichtigen, theils in Beziehung auf die Fragstellung zu \sprehen. Die Fragstellung is noch niht an der Tagesordnungz ich kann mich daher nur auf mein Amendement vinéeben, Zwei der Redner, die heute gesprochen haben, der eine aus der A üben Schlesien und der Andere aus der Rheinprovinz, haben mich über= zeugt, daß meine Ansicht wegen sämmtlicher gegenwärtig uns vor= liegenden Fragen, eine Proposition für den nächsten Landtag zu er= bitten, nicht richtig is, weil dadur die Erledigung so wihtiger Mo= mente weit hinausgeshoben wird. Jch beschränke daher mein Amen= dement, eine Königliche Proposition dem nächsten Landtage vorzulegen, blos auf die eine S nämlich auf den einen Antrag um Periodizität und in Beziehung auf diesen einen Antrag auch nur auf das eine Moment der Festseßung der Zeiträume. Dieses Amende= ment, welches ih theilweise im Einklange, theilweise im Gegensabe mit dem Abgeordneten aus der Provinz Pommern zu stellen mir erlaube, lautet folgendermaßen: „Jn Berücksichtigung ‘der aus der früheren Geseßgebung sich darstellenden Rechtsgründe der Nüblichkeit, ja der inneren Nothwendigkeit einer geschlih in bestimmten Zeit=- räumen eintretenden Wiederkehr des Vereinigten Landtags diese Allergnädigst aussprechen zu wollen, und wegen Bestimmung des Zeitraums, insofern Sr. Majestät Weisheit eine alljährlihe Wie- derkehr nicht für zweckmäßig erachten sollten, eine Allerhöchste Pro= position dem Allerhuldreichst bereits zugesicherten nächsten Landtage vorlegen zu wollen.“ O

Jch nehme zur Unterstüßung dieser Fassung nur in Anspruch, daß ein Rechts - Anspruch auch eine innere Nothwendigkeit ist. Jch fann mih aber dem Worte Anerkenntniß des Rechts“ nicht an= ließen. Js dieses Wort in den Amendements aufgenommen, so werde ich gegen alle Petitionen stimmen, auf welche es Bezug nimmt.

Marschall: Der Herr Abgeordn, von Manteuffell. hat das

Wort.

gestern gethan habe, hat so viele Anfehtung gefunden, daß es mir erwünscht wäre, etwas zur Vertheidigung derselben zu sagenz indeß will ih die Versammlung nicht länger damit aufhalten, und ih ver= zichte daher auf das Wort.

Marschall: Jch richte die Frage an die Versammlung:

ob das Amendement des Herrn Grafen von Renard Unter= stüßung sindet ? ; (Geschieht ausreichend.)

Diejenigen Redner, welche sih früher gemeldet hatten, haben jeßt gesprochen. Es sind deren aber noch 10, die sich seitdem gemeldet haben. .

(Abstimmung!)

Unter diesen sind einige, welche ausdrücklich erklärt haben, wegen der jeßt gestellten Amendements sprechen zu wollen, Jch stelle anheim, ob diese gehört werden sollen?

(Ja wohl!) Der Herr Abgeordn. von Vincke hat das Wort. (Dieser betritt die Rednerbühne.)

Abgeordn. v. Auerswald (vom Plaß): Jch erlaube mir die Frage, ob über sämmtlihe Amendements oder über jedes einzeln ge= sprochen werden soll. Es dürfte wohl vor der Fragestellung die Reihenfolge der Abstimmungen festzuseßen sein,

Marschall: Es war meine Absicht, über sämmtliche Amende= ments nach einander die Fragen zu stellen und sie in einer gewissen Reihefolge zu ordnen. Jch werde mit dem am weitesten greifenden Amendement anfangen und nah und nah zu denen am wenigsten fordernden übergehen. Jeßt wird über sämmtlihe Amendements zu sprechen sein, sie stehen mit einander im Zusammenhange ; oft greift eins in das’ andere ein, und zum Theil sind sie wenig von einander verschieden.

Abgeordn. Freiherr von Vincke: Das verehrte Mitglied aus der pommerschen Nitterschaft, von dem ein Amendement ausge= gangen ist, hat so eben erklärt, daß ih mit dem Amendement einverstanden sei und insofern das meinige modifizirt habe. Dics ist insoweit richtig, als ich von der Vorausseßung ausgegangen bin, daß sich die Mitglieder, welche früher für mein Amendement sich ausgesprochen hatten, demselben anschließen würden, und insofern habe ich auf die einzelnen Worte feinen so erheblihen Werth legen zu men geglaubt, weil ih der Ansicht bin, daß es von hohem Juteresse sein müßte, sich möglichst einstimmig zu vereinigen und eine möglichst große Zahl der Stimmen zu erlangen, die als Aus. druck der Versammlung des Königs Majestät vorgelegt würden. Jch will mit zwet Worteu darauf hinweisen, worin die Verschiedenheit der beiden Amendements besteht, weil ih dazu eine Verpflichtung zu haben glaube. Jh habe mich nur insofern mit dem neuen Amendement einverstanden erklären können, als ausdrücklih darin gesagt wird, daß Se. Majestät die alljährlich e Einberufung des Landtages aussprechen möge, und zwar in Anerkennung eines begründeten Rechts =- Änspruches. Jh würde mich entschieden jedem Amendement widerseßen, welches nicht das Rehts= Anerkenntniß als Motiv der Petition an die Spihe stellte, und insofern stimme ih gegen das Amendement des Mitgliedes der schlesischen Ritter= schaft, welches mir nicht genügt.

Sobald aber das Anerkenntniß des Rechtsanspruches darin ist, abe ih nichts einzuwenden und finde überhaupt den einzigen Unter= ied zwischen diesem Amendement und dem meinigen darin, daß außerdem noch die Gründe der Nüglichkeit und Nothwendigkeit mit angeführt sind. Jch habe allerdings gesagt, daß mir das Recht so

hoh stehe, daß ih es nicht verdünnt und verquickt wünschte dur Mbl feits- und Ne Dinicht Gnde3 das verehrte Mitglied Ur Köln hat dies auf seine Ansicht

Meiuung gewesenz ih habe damit nur die Motivirung, die von der Abtheilung ausgegangen ist, gemeint. Klarheit und dem

cht bezogenz dies is aber niht meine

Jch habe im Gegentheil der charfsinne vollständige Gerechtigkeit widerfahren

lassen, womit das geehrte Mitglied seine Ansichten von den Nüßlich=«.

Abgeordn, von Manteuffel T: Eine Aeußerung, die ih vor= .

keitsgründen motivirt hat. Insofern scheint mir also dessen persön- lihe Empfindlichkeit von mir wenigstens nit veranlaßt worden zu sein. Jch glaube, wenn ich auch meiner Gesinnung- nah den Wunsch habe, daß die Rechtsansprüche, die für mich das Hauptmotiv, ja fast das einzige sind, um jeßt eine Bitte an Se. Majestät zu richten, auch allein nur angeführt werden, ih glaube, sage ich, wenn dieje auch einigermaßen verdünnt werden, daß dies der Sache nichts We= sentlihes haden wird. Mancher wird, um ein Bild aus dem ge wöhnlichen Leben zu gebrauchen, lieber reinen Wein triuken ; ein An= derer wird- lieber bei jedem Glase Wein ein Glas Wasser daneben stellen und, nachdem er den reinen Wein getrunken, das Wasser hin= terher trinken; das is Sache des Geshmadcks und der verschiedenen Organisationen des Magensz dem Einen wird dies, dem Anderen etwas Anderes gefallenz dagegen is nichts zu erinnern; es {eint mir daljer, daß sehr leiht das Recht und die Nüglichkeit neben einander gehen können, wenn ich auch nach meiner Ansicht einen größeren Vor= theil in der ausschließlichen Anführung des Rechtsgrundes erblicke. Junsofern schließe. ich also dem Amendement, da ih hoffe, daß wir dadurch zu einer um so größeren Einigung geführt werden, aus vollem Herzen mich an.

Marschall: Will der Herr Abgeordnete von Leipziger, wel= cher ums Wort gebeten hat, über das Amendement sprechen ?

Abgeordn. von Leipziger: Jch habe nur zu bemerken, daß ih deshalb gegen das von Vinckesche Amendement stimme, weil ausdrück= lih- darin gesagt is „in Anerkennung der Rechte.“ Jch kann aber nicht zugeben, daß wir diese Rechte wirklich besißbenz deshalb werde ih mich dem Amendement des Herrn Grafen Renard anschließen.

Abgeordn. Graf Schwerin: Jch habe nicht gesagt, Anerken- nung der Rechte, sondern „der Rechtsansprüche.““

Staats-Minister von Savigny: Ehe es zur Fragestellung überhaupt und insbesondere auh über die vielen aufgestellten Amen- dements kommt, bitte ich nur um Erlaubniß, ganz kurz auf einige der Einwürfe zu antworten, die im Laufe der Debatte von mehreren ge- ehrten Rednern gegen deù von mir vor einigen Tagen gehaltenen Vortrag erhoben worden sind. Wenn dieser Vortrag si lediglich auf den Rechtspunkt bezog und auch jeßt noch der Rechtspunkt cin sehr wichtiges Element bei den hier verfochtenen Meinungs=-Verschie= denheiten bildet, so ist es nöthig, dasjenige, was ih darüber gesagt, gegen jene Einwendungen, so weit ih es nöthig finde, zu {üßen. -

_ Besonderen Widerspruch hat man eingelegt gegen die von mir aufgestellte Behauptung, daß in dem Geseße von 1820 enthalten sei ein Geseß über Staatsschulden und nicht über die Staats-Verfassung, daß es also gerichtet sei an die Staatsgläubiger, um diesen Ver- trauen zu erwecken, und nicht an das Volk, um diesem eine Verfas= sung zu geben. Jch habe Ee und glaube noch jeßt, daß diese Anjicht sich rechtfertigt, sowohl dur die Ueberschrift, als durch die Einleitung, als dur den ganzen Zusammenhang des Geseßes. Es sind jedoch von mehreren geehrten Rednern einzelne Gründe dagegen geltend gemacht worden, und auf diese erlaube ich mir jeßt kurz einzugehen.

Zuerst hat ein geehrter Redner hervorgehoben, es würden bin- dende Erklärungen an die Kreditoren in der Regel nur abgegeben zu der Zeit, wo eine Schuld kontrahirt werde, niht aber, wie es im Gesebe von 1820 geschehen sci, nah längerer Zeit. Daraus wird geschlossen, daß dieses Geseß uicht die Hauptbestimmung habe, eine bindende Erklärung abzugeben gegen die Kreditoren, dah es also an das Volk gerichtet und* daher als “ein Verfassungsgeseß zu betrachten sei, Jch mache aber aufmerksam auf den Hauptzwecck des Geseßes, und dieser Hauptzweck des Gesetzes lag notorisch darin, daß die zu verschie= denen Zeiten und unter verschiedenen Bedingungen ‘kontrahirten Schulden in Eine Masse zusammengeschlagen und unter einer gemein= samen Behandlung vereinigt werden sollten, daß insbesondere den Kreditoren eine gemeinsame befriedigende Hypothek gegeben werden sollte, und daß sie beruhigt werden sollten durch eine in feierlicher Form abgegebene geseblihe Erklärung, welche sie \{hüße gegen die Gefahr, daß die Staatsmittel, die zu ihrer Bfriedigung nöthig sein möchten, durch neue, willkürlih kontrahirte Schulden ihnen entzogen werden könnten. Diese notorishe unzweifelhaften und nie bestrit= tenen Zwecke des Geseßes machten es nothwendig, eine solche Er= klärung abzugeben für die Kreditoren, ohne Rücksiht darauf, daß das Schuldverhältniß längst kontrahirt war, und damit ist der gegen meine Behauptung gemachte Einwurf beseitigt.

Ein zweiter Einwurf wird hergenommen aus dem lebten Sabße, der sich in der Einleitung des Gesebes befindet, Ju diesem lebten Satze des Gesebes, wurde gesagt, sei die Rede von etwas Anderem, als dem Verhältniß zu den Kreditoren, es sei die Rede von Befesti= gung des Vertrauens, die Befestigung des Vertrauens beziehe sich aber auf die allgemeinen Staats-Verhältnisse des Landesherrn zu den Unterthanen, und darum sei hier von einem viel weiteren Gegenstande die Rede, als von dem engen Verhältnisse zwishen Schuldnern und Kreditoren. Auf der einen Seite nun is der Begriff des Vertrauens an und für sih ein sehr unbestimmter und bekommt Bestimmtheit erst durh den Gegenstand, auf welchen sih das Vertrauen beziehen soll. Es fragt sih also, wenn von Vertrauen die Rede isst, zu welchen Kräften, Gesinnungen und Handlungsweisen das Vertrauen ausgespro= hen werde? Wenn ic die gegen meine Behauptung aufgestellte Er= klärung dieses Wortes in ihrem ganzen Zusammenhange Platte, so lautet die Stelle \o:

„Wir hoffen dadur und durch die von Uns beabsichtigte künf- tige Unterordnung dieser Angelegenheit unter die Reichs stände das Vertrauen zum Staate und zu seiner Verwal= tung zu befestigen und Unseren aufrichtigen Willen, allen Staats= gläubigern gereht zu werden, um s\o unzweideutiger an den Tag zu legen , als Wir zugleich wegen Sicherstellung, so wie wegen regelmäßiger Verzinsung und allmäliger Tilgung aller Staatsschul- den, das Nöthige unwiderruflih hiermit festseben.““

Hier also is nur von dem Vertrauen die Rede, welches die Kre= ditoren in die Regierung, also in den Schuldner, zu seßen aufgefor=- dert werden, wozu sie veranlaßt werden sollen durch den ganzen Ju= halt des nun folgenden Gesehes. Mit anderen Worten, das Vertrauen i hier nicht ein allgemeines, was das Verhältniß des Landesherrn zu den Unterthanen betrifst, sondern das spezielle Vertrauen, was man außerdem mit dem nichtdeutschen Ausdruck Kredit zu bezeichnen pflegt, und das ist wieder viel mehr eine Bestätigung als Widerlegung der von mir aufgestellten Behauptung.

Nicht anders verhält es ih mit der von einem anderen geehr= ten Redner geltend gemachten Stelle am Schlusse des ersten 0 graphen des Geseßes, Es wird behauptet, hier sei ein allgemeines Rechtôverbältniß der Staats - Unterthanen erwähnt, also nit blos das spezielle Verhältniß zwischen Kreditor und Schuldner bezeichnet,

Es is hier allerdiugs die Rede von allen hier im Staatsver- bande befind ihen Gliedern, aber in welchem Zusammenhange kom- Thalern als Total dem die Summe von 480 Millionen

0 e f das Geseb fort er Staatsschulden aufgestellt war, fährt „S. 11, ir erklären di j

für geschlossen, : iesen Staatsschulden - Etat auf immer

kein Staatsshuldschein oder irgend ein anderes Staats\chulden-

Dokument ausgestellt werden. Sollte der Staat künftighin zu

seiner Erhaltung oder zur Förderung des allgemeinen Besten in

Ueber die darin angegebene Summe hinaus darf

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die Nothwendigkeit kommen, zur Aufnahme eines neuen Darlehns zu schreiten, so kann solhes nur mit Zuziehung und unter Mit- garantie der künftigen reichsständishen Versammlung geschehen. ““

In welchem Zusammenhange wird also der im Staate befind- lihen Glieder erwähnt? Dieser Ausdruck ist offenbar nichts Anderes, als eine Umschreibung der Staatsschulden, eine Charakteristik dersel- ben im Gegensaß zu den Provinzial-Schulden, zu den Kommunal- Schu!den und den Schulden der einzelnen Privat- Personen. Es ist also lediglich von einer Umschreibung des Ausdrucks: Staatsschulden, die Rede, also lediglih von dem Verhältniß des Staates zu den Kre- ditoren, so daß also auch in dieser Stelle mehr eine Bestätiguug, als eine Widerlegung der von mir aufgestellten Behauptung liegt. Jch bin weit entfernt, dur diese Charakteristik des Geseßes vom Jahre 1820 irgend in Zweifel stellen zu wollen, daß demselben auch ein dem wirklihen Staatsrehte angehöriges Recht hinzugefügt ist. Das ist nämlih der Sat, der im Artikel ![. sich findet, der aufge- nommen wurde, um den allgemeinen Zweck des Geseßes zu beför- dern und zu ergänzen, nämlih der Saß, daß von jeßt an keine neue Darlehne kontrahirt werden sollten anders als unter Zuziehung und Mitgarautie der künftigen reihsständischen Versammlung. Das ist unstrei- tig ein Saß, der augenblicklih Geltung erhielt und behalten hat, ein Sab des Staatsrechts. Er hatte die zwiefache Folge, erstens daß, so lange die Reichsstände nicht eingeführt waren, „überhaupt neue Staats-An- leihen gar nit kontrahirt werden konnten, und zweitens, daß von der Zeit an, wo die reichsständishe Versammlung eingeführt war, wie es jeßt der Fall ist, daß von dieser Zeit an neue Staats- Anleihen nicht fontrahirt werden können, ohne die Zuziehung und Mitgarantie oder, wie es in dem neuesten Geseße noch bestimmter heißt, ohne die Zu- stimmung der Versammlung.

Es wär ferner von mehreren Rednern Anstoß genommen wor- den an der von mir aufgestellten Behauptung, daß bei den Geseßen überhaupt unterschieden werden könnten zweierlei Elemente derselben und eine zweifahhe Wirkungsart einzelner darin enthaltener Stücke. Das Geseß könne nämlich theils bloße Erwartungen erregen, theils aber au wirklihe Rechte- geben und begründen.

Man hat dies zum Theil, wie es scheint, so aufgefaßt, als ob in dieser Behauptung etwas ganz Neues, bis dahin Ünerhörtes läge, als sei darin eine Subtibilität enthalten, lediglich aufgestellt, um eine Unbequemlichkeit, die aus den Konsequenzen der bisherigen Geseße entspringe, zu beseitigen. Jch muß bemerken, daß diesem nicht so ist, daß unabhängig von der jeßt vorliegenden Frage in der Rechtswis= senschaft von jeher dieser Unterschied als. wahr und nothwendig aner= fannt ist, und daß ich, diesen Beziehungen folgend, blos hiervon An- wendung gemacht habe, eine durhaus begründete Anwendung. Es ist nämlich diese Unterscheidung -shon längst als eine wahre und noth= wendige gemacht und anerkannt worden in der Lehre von der rüd=- wirkenden Kraft der Gesetze, indem man darin anerkannt hat, daß ein neues Gese, um ungehörige Rückwirkungen zu vermeiden, allerdings die Wirkungen der bisherigen Geseße beachten müsse. Aber welche Wirkungen ? - Diejenigen, welche darin bestehen, daß diese Gesebe be- reits erworbene Rechte gegründet haben, die also dur die neuen Ge= seße geshont und aufrecht erhalten bleiben müssen, anstatt daß die aus den bisherigen Geseßen blos erregten Erwartungen aufreht er- halten zu werden keinesweges Anspruch hätten, Jch sühre dies an, um zu beweisen, daß dieser Unterschied nicht erst jeßt versuchsweise aufgestellt ift. Ai Aer 4 ia ;

Die «bên erwähnte Untersheibüng zwischewblos erregten -Erwar- tungen und wirklich begründeten Rechten is auch von großem Einfluß auf die Beurtheilung der hier von einem Redner aufgestellten Be- hauptung, daß alle Gefebe vonx Wah 8 an; wle hin und wieder vielleiht nur beiläufig etwas von einer Verfassung erwähnen, noch jeßt fortdauern und fortwirken müssen, wenn sie niht besonders aufgehoben seien. Diese Behauptung kann insofern zugegeben wer- den, als in diesen Geseßen wirkliche Rechts\säße aufgestellt waren und ins Leben eingeführt sind, aber nicht 4 s als in diesen Geseben blos Absichten ausgesprochen sind, die erst künftig Realisirung erhal- ten sollen, Dies gilt uamentlih vou dem Gese vom Jahre 1815. Jn diesem Gese vom Jahre 1815 ist die Absicht ausgesprochen, ständische Ju- stitutionen von zweierlei Art einzuführen, erstlich die prövinzialständischen, zweitens eine centralständishe, welhe dort als Landes-Repräsentation bezeichnet wird. Ohne Zweifel haben sich an diese angekündigten Absichten augenblicklih sehr viele und verschiedenartige Erwmtungen angeknüpft. Jeder hat gesucht, das, was darin liegt und zu erwarten war, auf seine Weise auszudeuten und auszubilden. Das sind erregte Erwartungen. Das. Geseß hatte aber so wenig die Absicht, irgend ein solches Stirck der Verfassung jeßt schon augenblicklich einzuführen, daß in demselben vielmehr, wie bekannt, die Bestimmung enthalten ist, es solle eine Kommission niedergeseßt werden, um das Ganze genau zu prüfen und vorzubereiten, v daß ganz klar ausgesprochen war, es sei eine bestimmte Gestaltung und Realisirung erst in die Zukunft gestellt worden.

Was dort als Absicht ausgesprochen war, is zum Theil durch das Geseß vom Jahre 1823, zum Theil durch das vom Jahre 1847 in Erfüllung gebraht worden, und man kann nun unmöglich sagen, daß damals die aus jener noch unbestimmt gelassenen Absicht erregten Erwartungen alle Anspruch gehabt hätten, erfüllt zu werden, welches hon deshalb unmöglich war, weil ganz gewiß Viele sih auf ver= \shiedene und widersprehende Weise ihre Erwartungen ausgebildet haben, so daß eine gemeinsame Erfüllung derselben schon an sth völ- lig unmöglich gewesen wäre. Die damals ausgesprochene Absicht ist aber, was die Provinzial-Stände betri, 1823, und was die Cen- tral-Versammlung betrifft, 1847 in Erfüllung gegangen und hat erst seit dieser Zeit ein wirkliches, rechtsbegründetes Dasein erhalten.

Staats - Minister Uhden: Jh werde die Versammlung nicht lange aufhalten, Die Gründe und Gegengründe, die über den Rehts- punkt vorgetragen worden, sind von beiden Seiten mit sehr sharf- siunigen Worten geführt worden. Jch muß aber auf der anderen Seite mein Stillschweigen brechen, damit die Versammlung nicht der Meinung ist, als wenn ih in diesem wesentlihen Punkte mit meinen Herren Kollegen dissentire, Jh bin mit ihnen in völligem Einver= ständnisse, theile auch jeßt noch diese Ansicht und trete den Gründen, die zur Widerlegung der gegenseitigen Ansicht vorgebracht worden sind, und die mein Herr Kollege ausführlich vorgetragen hat, vollkommen bei, Jch werde aber keine neue Rechtsausführung vorbringen, weil uns das zu keinem Resultate führen würde. Es handelt sich hier um Juterpretation früherer Geseße; zwei Meinungen stehen si hier= bei gegenüber, beide halten sich wohlberehtigt; eine Entscheidung aber, wer das wahre Recht für sich habe, kann, glaube ih, durch einen Beschluß diejer Versammlung nicht herbeigeführt werden. Eine solche Entscheidung könnte nur dur den höheren Richter erfolgen, der kein anderer als Se. Majestät der König is. Dieser höchste Richter hat aber nach meinem Erachten bereits die Entscheidung ausgesprochen. Die Frage über den Rechtspunkt glaube ih deshalb als beseitigt an- nehmen zu müssen. Jch erkläre aber, wie dadurch meines Erachtens niht ausgeschlossen is, daß die Versammlung oder ein Theil derselben in der Petition ihre Bitte durh Rechtsgründe motivire, die sie in der früheren Gesebgebung zu finden und für \sih anzuführen glaubt.

Landtags-Kommissar: Nur auf kurze Zeit nuß auch ih:noch Jhre Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen. Die Rechtsgründe, aus welchen ein Theil der hohen Versammlung glaubt, weitere Befugnisse

.

in Anspruch nehmen zu dürfen, als ihr \olche die 3. Februar gegeben hat, sind von L Vere elebqehung e

Justiz-Ministern, bereits vollständig As wordenz ih aber glaube

es der Verwaltung shüldig zu sein, abgesehen von diesen Rechtsgrün-

den, oder vielmehr von der Annahme ausgehend, daß solche Rechts=

gründe nicht existirten, über die Gesichtspunkte kurze Rechenschaft. zu

geben, welche bei derjenigen Orgamsation und Gliederung der stän=

dischen Versammlungen, wie solhe dur die Geseße vom 3, Februar

ins Leben gerufen sind, vorgeschwebt haben. Jh berühre hierbei nur

zwei Gegenstände, die Periodizität und die Vereinigten Aus\hüs}e,

nicht aber einen dritten, der, wie ih glaube, vorgreifend in die De-

batte gezogen ist, ih meine die Landes-Deputation für das Staats- Schuldenwesen. Auf diese wird eine spätere Frage des Gutachtens der Abtheilung zurücksühren, und ih werde dann Gelegenheit finden, mich darüber auszusprechen.

Als des Königs Majestät die Geseßbe vom 17. Januar 1820 und vom 5. Juni 1823 iu thren unerfüllten Theilen zu erfüllen, als Er die Provisoria, welche sie enthielten, in Definitiva zu verwandeln Sich entschlossen hatte, da war es zugleich Sein hochherziger Ent= {chluß, den Vollgehalt der Rehte, welhe Er Seinen Ständen, sei es in Anerkennung der früheren Verheißungen Seines in Gott ruhenden Herrn Vaters, sei es aus eigener freier Bewegung, beilegen wollte, nur einer Versammlung anzuvertrauen, die mit dem vollsten, unzweifelhaftesten Rechte als eine ständisch gegliederte Vertretung Sei= nes Volkes angesehen werden kann und muß. j

Darum berief Er die Provinzial-Landtage in threr Totalität um

seinen Thronz und daß Er dies gethan, das hat, wie ih aus vielfachen Aeußerungen in dieser Versammlung vernommen, unter Jhnen und im Volke allgemein dankbars Anerkennung gefunden, Er that es aus freiem Entschlusse, da, wie nirgends widersprochen, das Geseß vom 5. Juni 1823 auch nah seiner strengsten Deutung Jhm die volle Freiheit ließ, jede beliebige, aus den Provinzial-Landtagen hervor= gehende Fraction mit diesen Berechtigungen zu bekleiden. Als dieser Entschluß zur Ave rung gebracht werden sollte, da-drängte sich aller= dings die Frage auf: ob denn alle Functionen, die überhaupt den Centralständen zu geben beschlossen war, auf eine wirklich zweckmäßige Weise von einer so zahlreichen Versammlung und zwar von ihr allein zu übernehmen sein würden. Nach der Jntention Sr. Majestät durfte feine dieser Functionen dem Vereinigten Landtage entzogen werdenz er mußte den Vollgenuß dieser Befugnisse haben. Aber damit war nicht ausgesprochen, daß er diese Rechte allein und ausschließlich ha=- ben sollte. És dräugte sih die Frage auf: ob die Berathung weitläusti= ger organischer Gesebße in einer Versammlung von beinahe 600 Per= n wirklich zweckmäßig vorgenommen werden könne, oder ob eine kleinere Versammlung dazu geeigneter sei. Es drängte sih die Frage auf: Ob für diesen und andere Gegenstände der große Apparat einer solchen Versammlung im richtigen Verhältniß zu dem Zwede stehe? Es drängte sich die Frage auf: ob der damit verbun- dene National-Aufwand dieses Verhältniß nicht überschreite? Es sind in dieser Versammlung bereits die Kosten hervorgehoben worden, welche der Landtag veranlaßt; es hat diese Anführung Zeichen der Unzufriedenheit in der Versamulung erregt. Jch meine aber mit dem National=Aufwande nicht die baaren Kosten allein, sondern den gro= ßen Aufwand an Zeit und Kraft einer Versammlung von 600 der angesehensten und einflußreichsten Männer des Landes, dessen Kapi= talwerth die dem Lande unmittelbar zur Last fallenden Kosten bei wei= tem überragt. Es wurde ferner erwogen, daß eine weniger zahlreiche Versammlung, wenn sie aus der Wahl der größeren hervorgeht, wenn sie, wie niht anders erwartet werden darf, hervorgeht aus dem Eut= \chluß, nur die Tüchtigsten zu wählen, eine Versammlung darstellen werde, welche, gleihsam die Quintessenz der Kräfte der ganzen Ver- sammlung in sih schließend, für den legislativen Beirath vorzugs= weise geeignet sein würde. Aus diesen Rücksichten, meine Herren ! wurde der Beschluß gefaßt, einen Theil jener Function, koukurrirend mit der größeren Versammlung, einer kleineren zu übertragen, und zwar einer Versammlung, die aus der größeren, durch Wahl hervor= gehend, diejenige Vollmacht erhalte, welche ihr das Geseß überwies, einer Versammlung, welche allerdings den reichsständischen Charakter eben so gut erhielte, wie die grriene Versammlung, aber mit be- shränkten Befugnissen. Jch komme auf die vielfah erörtete Frage nicht zurück: Ob einer solchen Gestaltung rehtlihe Bedenken entge=- genstehen möchten? Nur die Versicherung will ih wiederholen, daß unter den 18 Räthen der Krone, welche in Beziehung auf die neue ständische Geseßgebung von Sr, Majestät dem Könige zu Rathe ge= zogen worden sind, kein einziger gewesen is, der ein rehtlihes Be= denken dagegen ausgesprochen hätte, daß die von Sr. Majestät nah freier Eutschließung zu orgauisirende Versammlung nicht in zwei Ge= stalten ihre Befugnisse sollte ausüben können. i

Demnächst fragte es si, welhe Befugnisse der kleineren Ver= sammlung beizulegen seien? Jch habe bereits bemerkt, daß sie vor= zugsweise den legislatorischen Beirath geben sollte, Es wurde ihr, wie der großen Versammlung, das Petitionsrecht mit einer einzigen Beschränkung beigelegt, Es wurden ihr endlich, in Beziehung auf das Staatsschuldenwesen, die geringeren, ih möchte sagen, mechani= schen Geschäfte überwiesen. Der großen Versammlung wurden aus= \{ließlich vorbehalten dicjenigen Functionen, wo sie nicht blos mit Beirath die Krone zu unterstüßen hat, sondern mit selbstständigem Beschlusse aufzutreten berechtigt ist, Es wurde -ihr ferner vorbehal- ten das Recht des Beiraths, wenn es sich um Aenderung der Ver= fassung handelt, weil in dieser Beziehung, nah dem Beispiele anderer Länder, die Nothwendigkeit hervortrat , eine gewisse Stabilität da=- dur zu begründen, daß in dieser Beziehung nur Beirath von der größeren Versammlung erfordert werden soll. 1

Daß zu diescu engeren Versammlungen die Ausschüsse, wie solche die Geseße vom Jahre 1842 konstituirt E gewählt wurden, dies geschah einestheils deshalb, weil diese Ausschüsse schon vorhanden wa- ren und die neue Geseßgebung sich mLEE an das Bestehende zu halten bemüht warz dann au deshalb, weil die Ausschüsse schon ein- mal vereinigt gewesen waren und die Erfahrung, wie ih glaube, er= geben hatte, daß dieselben wirklih für den Zweck des legislatorischen Beiraths ein geeigneter Körper seien. i

Es wurde allerdings in Erwägung gezogen, daß die Zahl der Ausschußmitglieder im Verhältniß zu der großen Zahl der Mitglie= der des Vereinigten Landtags eine beschränkte sei; es würde aber jede andere Zahl eine willkürlihe gewesen seinz jedoch wurde auf die Zahl kein Gewicht gelegt, und ih glaube annehmen zu dürfen, daß, wenn in der hohen Bersammlung in dieser Beziehung Wünsche auf eine Verstärkung der Ansschüsse laut geworden wären, Se. Majestät feinen Anstand genommen haben würden, diesen Wünschen zu ent-

git A waren die allgemeinen Gesichtspunkte, welche die Regie= rung bewogen, die ständischen Körperschaften so zu erganisiren, wie es ¡n der Verordnung vom 3. Februar d. J. griveyes ist, Jh muß nun mit kurzen Worten au einige der Einwendungen berühren, welche das vorliegende Gutachten der Abtheilung gegen diese Orga=-

isation erhebt. 1 es j: cit Bag in Verbindung mit 1. wird ge hrh dos der Verei=- nigte Landtag nach den Bestimmungen des Gesebes, a geschen von der in der Wilkür Sr. Majestät des Königs beruhenden Entschließung, ihn au bei anderen wichtigen Gelegenheiten zu versammeln, as