1847 / 159 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Jh werde nun die Abstimmung \o vornehmen, wie sie vor- estern über die Periodizität stattgefunden hat, und bitte also, die age in dieser Art zu verlesen.

Referent von der Schulenburg: Die Frage würde also so lauten: „Soll mit Bezug auf die A ühere Geseßgebung ‘und aus Gründen der Nüblichkeit und inneren Nothwendigkeit Se. Majestät der König gebeten werden, den Wegfall der Ausschüsse auszu-

sprechen?“ i : Is gegen diese Fragestellung etwas einzu-

Marschall: wenden? (Allgemeiner Ruf: Nein.) Wer also bejahen will, wird O müssen. (Die ganze Versammlung erhebt sich.) / Ich bitte den Herrn Referenten, im Vortrage fortzufahren. Referent von der Schulenburg: (Bericht) : „Man ging ferner zu der Frage über, ob nach wselatr Ein- berufüng des Vereinigten Landtages eine Berathung allgemeiner Geseße noh anderswo, als beim Vereinigten Landtage, , B, auch bei den Provinzial - Landtagen, mit re tlicher Wirkung eintreten könne? aa scheint außer Zweifel zu- sein, daß die Krone sich nach dem §. 12 der Verordnung vom 3, Februar 1847, die Bildung des Vereinigten Landtags betreffend, das Recht ausdrücklih vorbe- halten hat, den ständishen Beirath über solhe Geseße auch von den Provinzial - Landtagen erfordern zu wollen, Dies würde aber den §. 4 des Geseßes vom 22. Mai 1815 alteriren, indem hier- nah ausdrülih alle das Personen- und Eigenthumsrecht, so wie die Besteuerung, betreffenden Geseße dem Beirathe der Versammlung der Landes-Repräsentation unterliegen sollen; ferner dem Artikel 11]. Nr. 2 des Geseßes vom 5. Juni 1823 insofern zuwiderlaufen, als die Wirksamkeit der Provinzialstände in dieser Beziehung nur so lange «ausgesprochen is, als feine allgemeine ständishe Ver- sammlung besteht.

Dieje allgemeine Stände - Versammlung ist nun vorhanden, und deshalb muß, wenn man die früheren Geseßgebungen nicht in wesentlichen Punkten alteriren will, auch die Wirksamkeit der Provinzial # Landtage insofern modifizirt werden, als es zwar der Krone überlassen werden muß, ob sie dieselben über derglei- hen Gesebe hören will, dies aber nicht als rechtsgültig anzusehen is, wenn dadurch das Gutachten der Vereinigten Stände érsebt werden soll. Aus denselben Gründen wird also au der ständi- {e Beirath bei den Geseßen über die Personen- und Eigenthums= rehte, wie schon sub D. oben erörtert, niht durch den Beirath der ständischen Aus\hü}e §. 9 der Verordnung über die Bildung der ständischen Ausschüsse vom 3. Februar 1847 rechtsgültig erseßt werden fönnen, sondern nur allein der Vereinigte Landtag dieses Recht in Anspruch zu nehmen haben.

Gegentheilig wurde zwar zugegeben, daß es allerdings wün- \chenswerth und selbst im Juteresse der Verwaltung liegen müsse, die Wirksamkeit der Provinzial-Landtage auf das Feld zu beschrän- fen, welches ihnen von Anfang an zugedacht und zugesprochen sei, auch ‘anerkannt, daß es sehr \hwierig und niht einmal im Jn- teresse der Verwaltung sein könne, die Provinzial-Landtage einzeln

zu hören, indem darin nicht die Stimme des Landes zu erkennen sei, wenn die 8 Provinzen getrennt beriethen; die Versammlung der §8 Provinzen zu einem Vereinigten Landtage eben \o leicht zu

bewerkstelligen sein dürfte, als die Versammlung 8 verschiedener Landtage, auch die ol a des Vereinigten Landtags den

großen Vorzug habe, daß diesem Königliche D Em ten, was bei den Provinzial - Landtagen nicht der Fall sei, Em Rechtsanspruh für die Stände der Krone gegenüber, daß jeden- falls au der Vereinigte Landtag über die fraglichen Geseße ge- hört werden müsse, wurde aber in Abrede gestellt und A dagegen angeführt, daß, wenn auch wirklich zugegeben würde, da der Geseßgeber diesen Beirath nah dem Geseg vom 11, Mai 1815 und 5. Juni 1823 nur von den Reichsständen habe verlangen wol- len, do jedenfalls Sr. Majestät dem Könige das Recht zustehen müsse, nbéten Verheißungen nur nah und uah Folge zu geben und sie theilweise ihrer Erfüllung entgegenzuführen. Die hierauf gestellte Frage : Ob die Abtheilung der Ansicht sei, daß aus der früheren Geseßgebung ein Rechtsanspruch zu begründen sei, daß hin- sichtlih der Berathung über allgemeine Geseße der Beirath des Vereinigten Landtags nicht durch eine Verhandlung mit den Provinzialständen erseßt werden könne, wurde von 10 Mitgliedern bejaht und von 8 verneint. Wohingegen die Frage : Will die Abtheilung vorschlagen, mit Bezug auf die frühere Gesebgebung, so wie aus Gründen der Nüglichkeit und inneren Nothwendigkeit, eine Bitte an Se. Majestät den König zu richten, daß Se. Majestät gnädigst anzuerkennen geruhen, es könne der Beirath des Vereinigten Landtags nicht durch Verhandlungen mit den einzelnen Provinzial- Landtagen ausgeschlossen sein, mit 17 Stimmen bejaht, von einer verneint wurde.“

Marschall: Die Diskussion hierüber is eröffnet.

Abgeordn, Dittrich: Jn Bezug hierauf bemerke ih, daß die Bestimmung, welche die verehrliche Abtheilung angeführt hat, hierüber weniger flar spricht, als der §. 3 der Verordnung in Betreff der R des Aus\chusses. Der §. 3 sagt: „Wie Wir aber in der die Bildung des Vereinigten Landtages betreffenden Verordnung vom heutigen Tage bereits vorbehalten haben, auch von diesem dergleichen Gutachten in dazu geeigneten Fällen zu erfordern, so wollen Wir Uns g vorbehalten, Gesehe der erwähnten Art, welche die ganze

onarchie oder mehrere Provinzen betreffen, ausnahmsweise auch den Provinzial-Landtagen zur Begutachtung vorzulegen.“ Es scheint mir, ih weiß nicht, bin ih darüber ganz im Klaren oder niht? daß ein Widerspru obwaltet zwischen dem Allerhöchsten Patente und die- ser Bestimmung. Jm Allerhöchsten Patente is zu 3. vorerst gesagt : „Dem Vereinigten Landtage und in dessen Vertreten dem Vereinig- ten [ständischen Ausschusse übertragen Wir a) in Beziehung auf den ständischen Beirath bei der Geseßgebung diejenige Mitwirkung, welche den Provinzial-Ständen durch das Geseß vom 5. Juni 1823 sg. lll, Nr. 2, so lange keine allgemeine ständische Versammlungen stattfinden, © beigelegt war.“ Hier is es allgemein gesagt. Dann is später be- stimmt : „Alles dieses nach näherer Vorschrift der Verordnungen vom heutigen Tage.“ Die angeführte Verordnung aber verengert die all-

emeine Beftimmüng: Jch weiß, wie gesagt, nicht, ob ih hierbei im

Ferthume bin. Jch. bin aber der Meinung, daß die Verordnung sih nah dem Allerhöchsten allgemein bestimmenden Patente richten müsse. Doch kann auch dieser Zweifel gehoben werden, .denn in der Aller= A Botschaft vom 22. April d. J. is gesagt: „Auf diesem ver ungêmäßigen Wege können zugleich - alle Zweifel ihre Erledigung nden, die etwa über den wahren Sinn dieser Geseßgebung obwal- Zweitens \{cheint mir hier der Ort zu sein, um über das Petitionsreht, und inwieweit dasselbe dem Ver- einigten Landtage und den Provinzial - Landtagen zusteht, Bestimmung zu treffen. Es sind nämlich im Laufe unserer Ver- sammlungen einige Fälle vorgekommen, in denen Zweifel entstanden

ten möchten. ‘/

1016

sind, inwieweit das Petitionsreht dem: Versinigten oder dem Pro- vinzial-Lanbtage zukommt. Mir \{heint nach der Verordnung selbst der Fall nit zweifelhaft zu sein. YJndessen in der Praxis hat er sich als zweifel aft herausgestellt. So wie äußere MgelsMpeiten immer eine Seite den innereik zuwenden, so- wendet jede allgemeine Angelegenheit au der provinziellen eine Seite zu. Jm §. 13 der Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages ist bestimmt: „Dem Vereinigten Landtage steht das Recht zu, Uns Bitten und Beschwerden vorzutragen, welhe innere Angelegenheiten des ganzen Staats oder mehrerer Provinzen betreffen, wogegen Bitten und Beschwerden, welche allein das Jnteresse der einzelnen Provinzen betreffen, den Provinzial-Landtagen verbleiben.

Hiernach is der Ausdru : „einzelne Provinzen“ dem: „mehrere Provinzen ‘“ entgegengeseßt, aber in der Anwendung als zweifelhaft hingestellt worden, und es möchte deshalb hierüber auch Bestimmung getroffen werden. Das Petitionsreht halte ih für ein so wichtiges, daß ih gegen eine hierüber ausgesprochene Aeußerung nah welcher -von 453 Beglückungs - Anträgen die Rede war um so mehr protestire, als dadur dieses, von des Königs Majestät uns verliehene Recht, herabgeseßt wird.

Landtags-=Kommissar: Der geehrte Redner hat zwêi Ge- genstände berührt, von denen der eine zur Tagesordnung gehört, der andere ganz außer derselben zu liegeu \heint, vielmehr bereits meh- rere Sihungen B: die hohe Versammlung beschäftigt hat. Jch muß daber meine Erwiderung auf den Gegenstand beshränken, der zur Tagesordnung gehört. Dies is der in den Geseben vom 3. Fe- bruar c. enthaltene Vorbehalt, in einzelnen Fällen auch das Gut= achten über allgemeine Geseßze von den getrennten Provinzialständen zu vernehmen. Es is zuerst angeführt worden, daß in dieser Be- ziehung ein Widerspruch zwischen dem Patent und den einzelnen dar= auf bezüglichen Verordnungen bestehe“ und darguf der Wunsch ge=

ründet werden, daß dieser Widerspruch aufgeklärt werdeu möge. Jch glaube nicht, das ein solcher Widerspruch vorhanden ist Das Patent giebt gleihsam einen Umriß von dem Juhalt der Verord= nungen. Es stellt die Regel auf und fügt hinzu: „Alles dies nach näherer Vorschrift der Veordnungen vom heutigen Tage. Daraus folgt, daß das, was in den Verordnungen deutlich vorgeschrieben, Rechtens is, nicht, was man aus dem Patent glaubt deduziren zu fönnen. Nun“ sagt der von dem Redner angezogene Paragraph ganz deutlih : daß Se. Majestät Sih vorbehalten haben, in einzelnen Fällen au solche Gesebe, die den ganzen Staat oder mehrere Pro- vinzen betreffen, von den getrennten Provinzialständen begutachten zu lassen. Der Grund, warum diese Ausnahme gemacht ist, liegt nicht darin, daß man geglaubt hätte, der Rath von getrennten Ständen sei besser, als der vom Vereinigten Landtage. Jm Gegen-= theil, die Regierung hat völl1g anerkannt, daß die Berathung allge- meiner Geseße durch die Provinzial - Landtage keine geeignete sei, sondern daß die Ansicht des Landes der Regel nach viel zuv. rlassiger von einer centralständischen Versammlung vernommen werden würde, Es hat aber, ‘ih glaube dies son früher gesagt zu haben’, der Fall vorgeshwebt, wo ein an sih einfacher Geseß-Borschlag vorläge, des sen baldige Jnslebenberufung dem Lande wünschenswerth wäre, und zwar zu einer Zeit, wo die Provinzial-Landtage eben versammelt wären, und daß man für solche Fälle aus Gründen der Nügplichkeit au den Weg der Berathung durch diese als Ausnahme vorbehalten habe. Es is angeführt, daß man eben so gut den Vereinigten Land- tag zu einem solchen Zweck versainmelu könne, als die Provinzial=

Landtage. Es is dies zwar nicht vollkommen richtig , indem der Aufwand gu Zeit und Kosten zux Veesammlung dex ersteren jeden- falls größer i}, als zur Versanimlung der leuterenz* doch hat diefer Unterschied keinesweges vorgeschwebt ¿* sondern lediglich der Fall, wo die Provinzialstände eben versammelt“ wäreu oder dexen Versammlung nahe bevorstände. Jh bitte daher, dieser Ausnahme keine andere Bedeutung beilegen zu wollen, als diejenige, welche ih eben angege- ben habe, und ich glaube, hinzufügen zu können, daß, wenn die Ver- sammlung der Ansicht is, daß diese Art des ständischen Beiraths niht wünschenswerth sei, von Seiten der Krone fein Gebrauch davon gemacht werden wird. Referent von der Shulenburg: Jch wollte den Gang der Berathung in der Abtheilung rechtfertigen, Es war vorbehalten und wir wollten anführen, daß in dem Paragraphen diese Differenz ent- halten is, daß dieser Paragraph in einer speziellen Petition berührt ¡ist und wir denselben besonders in Erwägung ziehen müßteu, worauf sich diese Aeußerung gegründet hat. Dann wollte ih anführen, daß über die übrigen Mängel si hätte weiter geäußert werden müssen, daß dies unmöglich dei Fall sein könnte, da uns derartige Petitionen niht vorgelegen haben und die Abtheilung nur diese Petition zu prü-= fen hatte. Abgeordn. Hansemann: Jh würde ret gern von dem An- trage abstehen , den, wie ih glaube , einstimmig die Abtheilung uns vorschlägt, wenn man die Gewißheit hätte oder wenn es überhaupt nur möglich wäre, daß immer der nämlihe Mann Minister wäre, und wenn es si uicht hier um eine Sache handelte, die eine gewisse Festigkeit in ihren Bestimmungen haben muß. Aus diesem Grunde schließe ih mich vollständig den Konklusionen der Abtheilung au, Abgeordn, von Beckerath: Jch gebe zu, daß es in manchen Fällen zur Beschleunigung in der Gesebgebung gereichen kann, wenn die allgemeinen Gese - Entwürfe anstatt dem Vereinigten Landtage, auh den Provinzial = Ständen- vorgelegt werden könnten. Dieser Vortheil aber ist ein untergeordneter und steht in feinem Verhältniß zu dem unermeßlichem Nachtheil , der dadur der Jnstitution des Vereinigten Landtages zugefügt werden würde. Jch will die Gründe, welhe in den leßten Tagen für die Einheit der Mitwirkung an der Geseßgebung angeführt worden sind, uicht wiederholen. J erinnere nur dâáran, wie von allen Seiten die Nothwendigkeit erkanut worden ist, daß in dem Organe des Adi Landtages sich der Beirath zu der Geseßgebung konzentriren müsse, wenn n! t das ganze Wesen der Verfassung eine bedeutende Beschränkung und gewissermaßen eine Aufhebung erleiden soll. Jh ließe mi demnach dem Antrage der

lbtheilu + j P von Manteuffel 1: Zch erlaube mir, darauf

Abgeordn. L n aufmerksam zu machen, daß es sih_hier nicht um Begutachtung des Geseßes vom 3. Februar handelt, sondern daß wir im Begriff sind,

Bitten an Se. Majestät zu beschließen. Wir haben bereits gestern und heute zwei wichtige Bitten besd lossen, gegen welche uf meiner= seits gestimmt habe. Es fragt sich nun, ob dieser Gegenstand, be- sonders nah den Erklärungen des Herrn Kommissars, wichtig genug ist, um Sr. Majestät au diese Bitte noch vorzutragen. Jh ver- - neine dies, glaube, wir müssen mit Sparsamkeit bei unseren Bitten zu Werke gehen. Man hat zwar hier \hon das Beispiel eines Kin- des angeführt, welches den Vater um alle Gegenstände seiner Wünsche vertrauensvoll bitten kann. Aber ih glaube, auch dieses bildliche Ver= hältniß kann anders aufgefaßt werden. Der erwachsene Sohn wird niht um Gegenstände bitten , die ihm nicht so wichtig erscheinen. Meine Herren! Jh glaube, wir ‘sind hier allerdings eine Macht. Jun= dem Se. Majestät uns hier zusammenberufen hat, hat Er das sich niht verhehlt, aber ih glaube niht, daß wir unsere moralische Kraft verstärken, wenn wir überall mit einzelnen Bedenken hervortreten, wenn vir dur besondere Klauseln uns gegen den Einfluß der Provinzial- Undtage sichern zu müssen vermeinen, Ich glaube, daß, gegenüber

den beiden großen Bitten, der gegenwärtige Gegenstand wohl auf sih beruhen könnte.

Abgeordn. von Auerswald: Jch stimme dem Haupt-Grund=- saße meines Vorgängers heute vollkommen bei. Auch ih bin der Meinung, daß wir wohl thun, größere Anträge nicht durch kleinere zu {hwächen, daß wir niht unnöthig weniger Wichtiges erbitten, wo wir Wichtigerês zu erbitten haben; auch ich bin mit ihm für das non multa, sed multam. Aber dies Alles findet’ auf den vorlie- genden Fall durchaus keine Anwendung, denn wir würden in der Lage sein, dur Unterlassung des geringeren Antrages die Haupt- Anträge entschieden zu s{wächen. Der Hauptgrund, aus welchem die hohe Versammlung, wenigstens ein großer Theil, auf das erste Amendement einging und aus welchem die Versammlung den erwähn- ten Beschluß selbst gefaßt hat, bestand darin, daß die Versammlun die Se. Majestät zusammenberufen hat, auf ihr Zusammensein u Zusammenwirken selbst einen Werth legt, welcher Se. Majestät nur wahrhaft erfreuen muß, und daß daher Alles beseitigt werden müsse, wodurch das erfolgreiche und wohlthätige Wirkén in dieser Versamm- lung beeinträchtigt werden müßte. Dies solle nicht geschehen, also auch, nah dem leßten Beschlusse, nicht dadurch, daß in gewissen Fäl= sen, und naméntlih in hochwichtigen, der Beirath zu allgemeinen Ge- segen nicht durh die Ausschüsse erseßt werden kann.

Ganz dasselbe findet aber Anwendung auf eine solche Beeinträchtigung durch die Berathung der Provinzial-Landtage. Es wird Niemanden, glaube ich, einfallen, der Berathung der Provinzial = Landtage 11 end etwas, was die Regierung ihr anheimgeben will, zu entziehen. ur in die einzige Bestimmung werden wir uns nicht finden wollen, daß dur den Beirath der Provinzial - Landtage der Beirath dieser Ver= sammlung erseßt oder überflüssig gemacht werde, und deshalb kaun ih die allgemeinen Gründe meines Herrn Vorgängers auf. den vor= liegenden Fall nicht anwendbar finden.

ï (Ruf zur Abstimmung.)

(Abgeordn. Graf von Schwerin verzichtet auf das Wort.)

Marschall: Da Niemand mehr das Wort verlangt hat, so werde ih die Debatte {ließen und zur Abstimmung bringen, ob der Antrag der Abtheilung angenommen werden soll. Jch bitte densel= ben zu verlesen mit den Modificationen, wie sie die vorigen Be= {lüsse herbeiführen. 1s

Secretair von Leipziger (verliest die Frage) : ;

„Will die Abtheilung vorschlagen, mit Bezug auf die frühere Geseßgebung, so wie aus Gründen der Nüßlichkeit und inneren Nothwendigkeit, eine Bitte an Se. Majestät den König zu richten, daß Se. Majestät gnädigst anzuerkennen geruhen, es könne der Beirath des Vereinigten Landtages nicht durch Verhandlungen mit den einzelnen Provinzial - Landtagen ausgeschlossen sein,“

(Der Antrag wird durch Aufstehen mit überwiegender Mehrheit an=- genommen.)

Referent von der Schulenburg (verliesh):

„Die Aufhebung resp. Modifizirung der ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen is Gegenstand fast aller Petitionen.

Es werden für den Antrag sowohl von den Petenten als auch von verschiedenen Mitgliedern der Abtheilung Gründe ange= führt, die einen Rechtsanspruch in den früheren ständischen Geseßen daxauf zu finden glauben, daß diese Deputation in ihrer jeßigen Gestalt wegfallen müsse. s

Pad A g. D der Verordnung vom 22, Mai 1815 und Art. 11., IX., X1II, und XIV. der Verordnung vom 17, Januar 1820 i} nur von Einer aus den Provinzialständen zu wählenden Versammlung der Landesrepräsentanten mit gewissen dieser Ver= sammlung untheilbar zugestandenen Attributen die Rede, während die Geseße vom 3. Februar 1847 deren drei schaffen und jeder dieser Versammlungen einzelne Theile von ‘Rechten, sei es zur alleinigen Ausübung, sei es in Vertretung der anderen Versammlungen, bei- legen, welhe nah jenen älteren, noch gültigen Geseßen ein un- getheiltes, unwiderrufliches Attribut der einen land= oder reihs- ständischen Versammlung bleiben sollen. Nur der Vereinigte Land-= tag ist, wie es die früheren Verordnungen bestimmten, aus den Provinzialständen hervorgegangen, nicht jene Körperschaften, die aus ihnen gewählt werden sollen, also auch nicht die ständische De- putation für das Staatsschuldenwesen, deshalb konnte ihr keine Function übertragen werden, die nur der Vereinigte Landtag hat.

Nach Art. Il, der Verordnung vom 17. Januar 1820 soll die Aufnahme von Staatsdarlehnen oder die Kontrahirung von Schul- den jeder Art uur mit Zuziehung und Mitgarantie der Reichs- stände geschehen können, und es kann also jeßt, wo die reichsstän= dische Versammlung geschaffen, zu allen Darlehnen und Schulden allein nur der Vereinigte Landtag zugezogen werden und nicht an- dere Körperschaften. Dagegen überträgt die Verordnung vom 3. Februar c. die Bildung einer ständischen Deputation für das Staats\chuldenwesen betreffend §. 1 und §, 4 die Garantie für die Schulden und Anleihen, die in Kriegszeiten vom Staate auf- genommen werden müssen, dieser Deputation und lädirt ins0=- fern unzweifelhaft das Geseß vom 17. Januar 1820, an dessen Rechtsbeständigkeit Niemand zweifelt und nicht zweifeln kann, da in dem Patent vom 3. Februar 1847 auf dasselbe rekurrirt wird.

Es wird nah dem Gese vom 17. Januar 1820 das Staats= \huldenwesen ausdrücklich der reichsständischen ea 0h: unter= geordnet, wenn aber nah der Verordnung vom 93. Februar 1847 die ständische Deputation für das Staatsschuldenwesen betreffend diesen Gegenstand zum großen Theil und in sehr wesentlichen Functionen einer besonderen Deputation überwiesen worden, \o bleibt das Staatsschuldenwesen niht mehr der reichsständishen Versamm= lung untergeordnet. i f

Anderentheils wurde dagegen erwiedert, daß, wie schon früher ausgeführt, die Richtigkeit der Folgerung nicht zugestanden werden fönne, daß es nicht nur völlig mit Recht in der Befugniß der Krone gelegen habe, ohne die frühere Geseßgebung zu verleßen, neben’ der reihs\tändishen Versammlung auch andere Körperschaf- ten, die noch dazu aus ihrem Schooße hervorgingen, mit gewis- sen Attributen zu versehen; daß solches sogar in mancher Be- ziehung sehr zweckmäßig erscheine , daß der ständischen Depu= tation für das Staatsshuldenwesen offenbar / noch mehrere Rechte, als verheißen, zugestanden wären , indem ihr eine ausgedehntere fortwährende Kontrolle des Staats - Schuldenwesens gestattet, als den Reichsständen verheißen, und nicht blos die Be- gutachtung der Rehnung. Man halte im Gegentheil die Ueber- tragung dieser Function an eine ständische Deputation für sehr zweckmäßig, da eine große Versammlung, wie der Vereinigte Land- tag, doch nur durch eine Deputation dieje Function würde erfüllen fönnen. Was die Zuziehung dieser Deputation bei Anleihen bei

Pronertes und ausgebrochenem Kriege anlange, o habe der Köü- niglihe Herr Landtags-Kommissarius bereits erklärt, daß von dieser Deputation keine Zustimmung mit der Wirkung, als sei solhe vom Vereinigten Landtag ertheilt, verlangt werdé, sonderu daß sie nyr Zeuge jseiu solle, um später auch dem Vereinigten Landtage mit Rechenschaft ablegen zu können, wie man verfahren habe und habe verfahren müssen, - Diese Bestimmung könne daher eigentlih nur als ein Beweis des redlichen Willens der Krone ängesehen wer-

den, nichts ohne Mitwissen der Stände auch in Zeiten der Gefahr

zu thun. Es würde also in dieser Beziehung event. nur eine authentische Jnterpretation der §§g. 6 und 10 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten ‘Landtages zu erbitten sein.

Jn dieser leßteren Beziehung vereinigten \sich beide Ansichten und wurde nur angeführt, daß die bloße Erklärung des Königl, Herrn Landtags-Kommissarius keine Gesebeskraft habe und, da sich Zweifel über die Auslegung der bezüglichen Paragraphen ergeben hättên, eine authentische Jnterpretation nothwendig mache,

Die Frage wurde nun o gestellt :

Tritt die Abtheilung der Ansicht bei, daß eine Berechtigung der Staatsschulden-Deputation den Vereinigten Landtag in seinen Befugnissen zur Konsentirung von Staatsschulden. zu bar fett mit dem Geseße vom 17. Januar 1820 unverein- ar sei

und einstimmig bejaht, dagegen die Frage: Tritt die Abtheilung der Ansicht bei, daß die jeßige Ein- richtung der ständischen Deputation für das Staatsscul- deiwesen mit dem Geseße vom 17, Januar 1820 über - haupt unvereinbar sei?

mit 12 Stimmen verneint, mit 5 bejaht.

Endlich vereinigte man sich zu dem Kouklusum, einstimmig der hohen Versammlung vorzuschlagen :

Mit Bezug auf die aus dem Geseß vom 17, Januar 1820 sih ergebenden Rechtsgründe Se. Majestät zu bitten, die Verorduungen vom 3, Februar 1847 dahin ändern zu wol- len, daß unzweifelhaft aus ihnen hervorgehe, daß die stän- dische Deputation für das Staats =Schuldenwesen nicht be- stimmt sei, den Vereinigten Landtag in seinen Befugnissen hinsichtlich der Konsentirung von Staats -= Schukden zu er- jeben. An diesen Beschluß reihte sih nothwendig die Betrachtung, wie es denn bei der Konsentirung von Schulden in solhen Fällen ge- halten werden solle, wo die Einberufung des Landtages unmöglich bleibe, und in dieser Beziehung war die Abtheilung einstimmig der Ansicht, daß ausdrücklich ausgesprochen werden möge: daß Se. Majestät das unbestreitbare Recht der Krone be= halten möge, in allen Fällen, in welhen die Einberufung des Vereinigten Landtages unausführbar is, ohne Zuzie- hung ständischer Organe Anleihen zu kontrahiren ; was dieselbe dem hohen Landtage zur Beschlußnahme gehorsamst empfiehlt," :

Ich wollte in Bezug auf den lebten Passus hinzuseben, daß die Abtheilung zu diesem Vorschlage deshalb gekommen ist, weil in einer früheren Eröffnung, welhe der Königliche Kommissar machte, gesagt wurde: wenn man ein Bedenken darin findet oder man wünschte et=- was Anderes, so sollte es vorgeschlagen werden. Da nun die Ab- theilung sih dazu entschlossen hat, der Versammlung vorzuschlagen, einen Theil der Functionen der Deputation wegfallen zu lassen, \o schien es ihr nothwendig, einen Vorschlag zu machen, wie sie erseßt werden solle, und da war die Abtheilung der Ansicht, daß Seine Majestät, wie immer, anch hier gebeten werden möge, das Recht auszuüben, was ihm von jeher zugestanden hat, und was niemals bestritten is, Namens des Staats die nothwendigen Anleihen zu machen, wenn der Landtag nicht gehört werden kann. ;

Abgeordn. Winzler: Jn dem Fall, daß es der Versammlung niht möglich werden sollte, die Geburt dieser unerwünschten Staats= \hulden-Deputation zu verhindern, würde allerdings ein solher An- trag durchaus nöthig sein, wie ihn die Abtheilung hier in dem ersten hingestellt hat. Für die Sicherung einer solchen befonders wichtigen Befugniß würde aber das, was die Abtheilung empfiehlt, nicht völlig ausreichen. Sie empfiehlt nämlih uur die Bitte, wenn wir nun auch überall der Gnade Sr. Majestät vertrauen, \o glaube ih doch, wir dürfen nicht blos allein vertrauen, daß eine solche Bitte erfüllt werde. Deun, meine Herren, man wird so etwas nie als absolute Gewißheit hinstellen können, da es für Se. Majestät hochwichtige Gründe geben fann, welche wohl die Möglichkeit denkbar machen, daß eine solche Bitte abgelehnt wird. Nun frage ih (die Entscheidung Sr. Ma- jestät wird doch wahrscheinlih erst erfolgen, wenn wir nicht mehr hier sind), wenn die Bitte abgelehnt werden sollte, in welher Stellung wird dann der Landtag gegen das Volk, gegen unseren Machtgeber stehen. Jch würde mix deshalb, in Bezug auf den ersten Antrag der Abtheilung, die gehorsamste Bemerkung erlauben, daß, zu diesem An- trage, den ih mir nit zu formuliren erlaube, sondern welchen ich dem besseren Ermessen der hohen Versammlung anheimgebe, noch eine Verwahrung binzugefügt werde, des Jnhalts, daß in dem Fall die Bitte nicht erfüllt würde, wir dennoch eine solhe Befugniß der De- putation weder übertragen, noch, wenn sie ausgesprochen werden sollte, als rechtsbestehend anerkennen werden.

Was déên zweiten Antrag betrifft, nämlich: ausdrücklih auszu- sprechen :

daß Se, Majestät das unbestreitbare Reht der Krone behalten möge, in allen Fällen, in welchen die Einberufung des Vereinigten Landtags unausführbar ist, ohne Zuziehung ständisher Organe Anleihen zu fontrahiren.“ : :

so muß ich mich diesem Antrage entschieden widerseßen, denn ih habe für meine Person die unabweisbare Pflicht, meinen Machtgebern das wichtige Recht der Einwilligung und Mitgarantie bei Staats-Schulden um so mehr zu wahren, als nach den großartigen Zugeständnissen unseres Königs und Herrn vom 3. Februar d. J. ein solches Recht, als unbestreitbares der Krone bezeichnet, niht mehr da sein kann, ich mich also keinesweges berufen fühlen darf, in meiner Stellung ein solhes dur Anerkennung und Zuweisung selbst von neuem hervor- zurufen. Uebt dagegen Se. Majestät ohne eine solche ausdrüdliche vorhergegangene Einwilligung- der Versammlung in Zeiten der Gefahr und Noth aus eigener Machtvollkommenheit einmal ein solches Recht, so würde ih doch die ganz unleugbar jeßt bestehenden Rechte des Volkes und der Stände nicht für gefährdet halten, weil unsere angestammten Herrscher aus früheren, eben so {merzlihen als glor=- reihen Erfahrungen der Vergangenheit die eine Ueberzeugung gewon-= úen haben, daß Volksvertrauen der werthvollste Edelstein in Preußens Krone sei, weil ihm allein Gehorsam, Liebe und Treue, die unwandel= barsten Stüßen aller Throne, entkeimen, sie ein solches Vertrauen, wie jeßt in Preußen lebt, auch immer gewiß zu ehren, zu achten und zu vermehren suchen werden. Wo also die Einberufung der Reichs- stände unausführbar is, wo ihre Einwilligung nicht ausgesprochen werden fann, wo aber die Erhaltung, Wohlfahrt und Ehre des Vater- landes eine augenblickliche Hülfe erfordert, da möge mein König und Herr, dem ih vertraue, aber nicht eine solche Deputation, der ich folie Hülfe selbt nimmermehr vertrauen werde, bestimmen und eine stimmun ú Gieságe M und kein Preuße wird später seine Bei- Aber ein \o hochwihtiges  Í

wie die Abiheilung vorschlägt, der Krone von selbst und als une: E Len gehörig zurüzugeben und es zu behalten noch bit- ten m Ls ih zwar nit, meine Herren, was Sie davon denken; ih will aber sagen, wie ih davon denke; {h halte di y für eine Mißachtung der wahrhaft Königs F Le r“ vel! m achtung der bestehenden und gegeb g raft M wsiatrduer:

gegevenen Rechte des Volkes und würde

-

107

ihm beizutreten für eïne Verleßung meiner Pflicht ansehenz deshalb stimme ih für Verwerfung des Antrags der Abtheilun, n

Abgeordn. Dittrich: Dem letzteren Antrage entgegen, kann ih nur meine Freude über das aussprechen, was die Abtheilung v:tirt hat. Mir scheint niht, daß durch Annahme dieses Vorschlags den von uns Vertretenen irgend etwas vergeben wird, indem wir Ver- trauen zeigen, wo uns Vertrauen geworden ist, und ih bin der Mei- nung, baf gerade hier das Vertrauen am reten Orte ist,

Referent von der Schulenburg: Jm Namen der Abtheilung wollte ich nur noch hinzufügen, daß wir uns uur den Fall haben denken können, daß es unmöglih wäre, den Landtag zu versammeln, und dann sage ih, Einer muß doch hervortreten, und da erscheint eben aus den Gefühlen des Vertrauens, die der Antragsteller getheilt hat, nichts besser, als Se. Majestät den König zu bitten, Namens seines Landes zu thun, was Jhm rect scheint,

Abgeordn. von Gaffron: Die Verordnung vom 3. Februar d. J. überweist der ständishen Deputation der Achte Functionen, die sich hauptsächlich in zwei Abtheilungen subsumiren lassen. Die erste ist die fortlaufende Kontrolle der Staats-Schulden, die zweite is die Mitwirkung und der Beirath zu den Staats-Schulden in außer- ordentlichen Fällen. Was den ersten Theil betrifft, so scheint es mir, daß derselbe auch dann nicht entbehrt werden kann, selbst wenn der Vereinigte Landtag ih periodisch versammeln würde; ih glaube viel- mehr, daß eine stete Kontrolle dieser Deputation nothwendig ist, den Geschäften des Landes vorarbeiten und diese dem Landtage sehr er= leihtern würde. Jch glaube nicht, daß es in unserem Interesse liegt, die Mitwirkung in diesem Punkte abzulehnen oder zurückzuweisen. Was den zweiten Punkt anlangt, so hege ih allerdings die Ansicht, daß von Seiten “der Krone auch nicht im eutferntesten die Absicht obgewaltet hat, 'dadurch irgendwie die Wirksamkeit des Vereinigten Landtages zu neutralisiren. Jch erblicke vielmehr in dieser Bestim= mung einen Beweis der Gewissenhaftigkeit der Krone, indem sie selbst für die ständishe Mitwirkung in den Fällen vorgesehen hat, -wo die Zusammenberufung unmöglich wird. Es is zwar bestritten worden, daß diese Unmöglichkeit stattfinden könnte, indessen was in der Ge- schichte einmal vorgekommen is, kann wiederkehren, Wir können nicht wissen, ob nicht in den Nachbarstaaten politische Umwälzungen eine Ueberfluthung unserer Gränzen durch feindliche Juvasionen veranlassen und solche Mcmente herbeiführen könnten, wo schnell gehandelt werden muß. Jh habe ferner keine Gefahr in jener Deputation erachtet, weil es in einer einfahen Politik der Kabinette liegt, daß sie ihre Macht in solchen Fällen darauf am meisten verstärken, wenn sie ihre getreuen Stände versammeln, und daß daher also deren Nicht =Ein= berufung nur in den gußerordentlihsten Fällen vorkommen würde. Dessennugeachtet f{chließe ich mich der Abtheilung an, daß Se. Ma- jestät der König gebeten werde, nur den ersten Tbeil der Bestimmung der Deputation für die Staats-Schulden-Kontrolle bestehen zu lassen, dagegen aber den zweiten Theil aufzuheben. Jch schließe mich noch mit größerer Freude dem Vorschlage der Abtheilung an, daß wir es vertrauensvoll der Macht -= Vollkommenheit des Königs übertragen, in solhen äußersten Fällen Darlehne aufzunehmen, Jch halte sie für gefahrlos und auch für zweckmäßig und nüblih, Gefahrlos, weil, abgesehen von der Regierungs - Weisheit, die im Hause Hohenzollern erblih geworden is, es auch in einer einfachen Politik liègt, {h für die Möglichkeit solcher Fälle des Beiraths der Stäude*zu versichern. Zweckmäßig aber halte ih es darum, wéil es feinen Beweis größeren Vertrauens giebt zwischen König. und Boff, “als durch solch? einx Er= klärung von Seiten der Stände.— Jch bin überzeugt, daß ein solcher Ausspruch in allen Gänen unsères-Vaterlandes die größte Freude er= weden wird, eben so wird es auch im Auslande einen Eindruck machen, der für Preußen nur ersprießlih sein kann, und der das Vertrauen auf unsere Einheit und Kraft fördern wird, und darum bitte ih Sie, \chließen Sie Sich der Abtheilung an und lassen Sie uns eiumüthig Sr. Majestät dem Könige diese Befugniß in den beregten Fällen übertragen. j

(Ruf zur Abstimmung.)

Landtags=Kommissar: Ju der Hoffnung, daß es vielleicht zur Abkürzung der Debatte beitragen möge, will ih der Versamm- lung die Erklärung abgeben, daß es niemals in der Jutention des Geseßgebers gelegen hat, daß die durch das Geseh vom 3. Februar d, J. kreirte Deputation des Vereinigten Landtags für das Staats= shuldenwesen dazu bestimmt sei, den Leßteren in seinen Befugnissen hinsihtlich der Konsentirung der Staatsschulden irgeund- wie zu erseben oder zu vertreten, und daß, wenn die Versammlung sich dem Wunsche ihrer Abtheilung dahin anschließt, daß diese Erklä= rung noch einmal von Sr. Majestät dem Köuige gegeben werde, der König dann unbedenklih und auch noch während des Landtags diesem Wunsche nachkommen würde. Diese Deputation, wie sie freirt ist, hat, wie der geehrte Reduer vor mir bemerkte, eine 2- oder eigentlich 3 fache Function, Die erste is die, um in solhen Fällen, wo der Vereinigte Landtag nicht berufen werden kaun, die Regierung bei der Aufnahme von Darlehnen, welche zur Erhaltung des Staats noth-= wendig sind, zu unterstüßeu und in dieser Beziehung das Gese vom 17. Januar 1820 wenigstens insoweit in Erfüllung zu bringen, daß feine Darlehne ohne Zuziehung einer ständischen Körperschaft aufge- nommen werden können. Sollte sih die Versammlung dem zweiten Antrage ihrer Abtheilung dahin anschließen, daß für diese Fälle Sr. Majestät dem Könige die unbedingteste Freiheit gegeben werde, die Schulden, die zur Erhaltung des Vaterlandes nothwendig sind, zu kontrahiren, so würde für die Regierung jeder Grund fortfallen, die Deputation zu diesem Zweck zu erhalten, während ih der Meinung bin, daß auch in diesem Falle im ständischen Juteresse der Beibehaltung der fraglihen Bestimmung nichts entgegensteht. Jch wiederhole aber, daß von Seiten der Krone nicht der mindeste Werth darauf gelegt wird, daß ihr im Gegentheil die höchste Freiheit nur willkommen sein kann. Die beiden anderen Functionen, die dieser Deputation beigelegt sind, sind von der Art, daß die Versammlung gegen ihre Zweckmäßigkeit wohl nichts einzuwenden haben möchte. Es ist im Geseß vom Jahre 1820 bestimmt, daß bis zum Zusam- mentritt der Reichsstände eine Deputation des hiesigen Magistrats die eingelösten Staatsschulden-Dokumente mit der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden in gemeinschaftlichen Verschluß nehmen soll. Diese Function soll nun, statt des Magistrats - Ausschusses, die ständishe Deputation vornehmen. Th kann mh nicht überzeugen, daß es in der Jntention des Gesebgebers vom Jahre 1820 gelegen haben sollte, 600 Personen zu diesem Geschäft zu berufen. Selbst wenn Se. Majestät die Periodizität des Vereinigten Landtags in der= selben Weise nachgeben sollte, wie solche erbeten is, so würde doch in den Zwischenjahren eine Behörde fehlen, um diese Function vor= zunehmen. Deshalb weiß ih niht, was dagegen zu erinnern sein könnte, während auf der anderen Seite auf diese Function vom Gou- vernement kein Gewicht gelegt wird. Nur in Beziehung auf die Nüglichkeit dürfte ihre Beibehaltung anzurathen sein. Die dritte Function der Deputation is die, daß die Rechnungen der Haupt-Ver- waltung der Staatsschulden ihr zur vorbereitenden Prüfung unterlegt werden, damit demnächst die Central-Versammlung darüber Beschluß assen könne, ob die Ertheilung der Decharge bei des Königs Maje- ät zu beantragen sei. Daß diese Vorprüfung nicht von der Ver-

K

ammlung in corpore erfolgen kann, versteht sich von selbst, sie würde ohne die Deputation nur von eiuer Abtbeilung erfolgen Fönnen, |

welche von dem Marshall. ernannt werden müß}e. Die 7 ; ist eine Abtheilung, die nicht von dem Marsdha! Tite Gta

hnen aus Jhrer Mitte gewählt is, eine Abtheilung, welche dies

eschäft alljährlich vornimmt, während jeßt, wenn nah dem- Antra die Versammlung alle 2 Jahre berufen werben sollte, ohne se in bon Zwischenjahren ene Brhörde fehlen würde, um dj nction übernehmen. Endlich“ is dieser ständischen Cdrporation nul das Reit beigelegt, die Kasse der Hanpt - Verwaltnng der Staäts\{hulben zu jeder Zeit zu: revidiren und sich: von der ordnungsmäßigen hrun; und von den L der Bestände zu überzeugen. Bie inb: also die Functionen der Landes-Deputation für das Staatsschulden wesen, welhe auch dann, wenn die Versammlung; dafür immen \oöllte, daß Sr. Majestät dem Könige für den Gal der Nothschulben völlig p E lassen sei, dennoch ihre Beibehaltung räthlich erscheinen assen würden.

Abgeordn. Graf von Helldorff: Jh habe mit der größten Befriedigung die Erklärung des Herrn Landtags-Kommissars* vernom- men, wie nach Ansicht des Gouvernements keinesweges aus den Ver= ordnungen vom 3. Februar 1847 hervorgehe, daß die ständische De= putation für das Staatsschuldenwesen bestimmt Eu den Vereinigten Landtag in seinen Befugnissen hinsihtlih der Könsentirung von Stul= den zu erseßen. Die seitherige desfallsige allgèmein verbreitete An« sicht mußte die größten Bedenken erregen, als der Fall hierna hätte eintreten können, daß Fünf, es Drei, nicht blos freiwillige, sondern sogar Zwangs-Anlethen zu dekretiren befugt seien. Dessenungeachtet aber und unter allen Umständen kann ih mich nicht mib dem Antrage des Ausschusses einverstanden erklären, welcher: will, daß die Stände- Versammlung Sr. Majestät als unbestreitbares Recht der Krone zu=-

gestehen möge in allen Fällen, in welchen die Sit Vi4A des Ver= än!

einigten Landtags E ist, ohne Zuziehung her Or= gane Anleihen zu kontrahiren. Jh muß gestehen, ih finde, daß die Aufgabe eines solchen Rechtes, welches in unseren altgermanishen Justitutionen begründet, welches ferner sowohl im Geseß vom 17. Januar 1820 unbedingt anerkannt, als auch in den Verordnungen vom 3, Februar uns von Sr. Majestät dem Könige noch“ ganz neuer dings, wenn auch mit Beschränkungen, zugestanden worden, eine Sache ist, der sich eine Stände - Versammlung in keiner Weise unterziehen fann. Jch kann mir nicht das Räthsel erklären, wie die Abtheilun

auf diesen Ausweg gerade gekommen ist, und ih muß bestimmt id dahin aussprechen, daß, \o lange wir uns noch in einer gewissen Un= gewißheit über manchen Hauptpunkt unserer ständischen B Ung befinden, so lange für die Stände das Recht der Prüfung und Fesk= stellung noch nicht anerkannt is und besteht, \o lange wir noch_nichk verantwortlihe Minister haben, wir auf keines unserer- Gerechtsame, selbst nicht für gewisse Eventualitäten, zu verzihten vermögen und befugt sind. Jch glaube übrigens, wie selbs in den Zeiten drohen= den oder auh ausgebrochenen Krieges die Stände werden fehr süg= lich zusammenberufen werden können. Es is in solchen Zeiten gerade wichtig für das Vaterland, daß die Krone sih auf das Vertrauen und die Sympathieen der Stände stüßen kann. Die Stände werden m der Zeit der Gefahr gewiß Alles bewilligen, was für des Vaterlan= des Wohlfahrt Noth thut; das haben die leyten Jahre bewiësen.

Referent vou der Schulenburg: Jch erlaube mix nur wê= nige Worte. -Es i} der Abtheilung vorgeworfen worden, wie sié hâtte dazu fommen-fönnen,' diesen Vorschlag zu machen. Die Abthei= lung hat sich den Fall gedacht, daß es -nicht möglich sei, die Stände zusammenzuberufen, däß gleichwohl eine Anleihe zu machen wäre, daß dann nothwendigerweis® Jemand da sein müsse, der die Anleihe bes hat, und die Abtheilung hat geglaubt, daß Sr. Majestät dem Köz uige offenbar das Recht ifedon müsse und zustehen werde, und daß Se. Majestät der König nie anders Gebrauch davon machen werde, als wenn er die Stände nicht hat einberufen können, und darum haben wir uns zu diesem Antrage veranlaßt gesehen. Es is nicht eine Zurückgabe, sondern ein ganz einfaches Aussprechen der Ansicht der Abtheilung.

Abgeordn. von der Heydt: Die Abtheilung, der ih ange« höre, hat einstimmig den Beschluß gefaßt, eine Bitte vorzuschlagen, wonach die Konsentirung der Staatsschulden durch die Deputation uicht erseßt werden könne. Jch bin der Meinung, daß es jedenfalls sehr wichtig is, diese Bitte zu stellen, für den Fall, daß nicht schon vorz her eine Declaration, wie ‘der Herr Königliche Kommissar sie ange= kündigt hat, eingehen möchte, Ferner hat eine- Minorität der Abs theilung, zu der ich gehöre, geglaubt, daß die Deputation in der dur das Geseß vom 3. Februar gegebenen Eiurichtung überhaupt mit dem Geseß vom 17. Januar 1820 unvereinbar sei, Es mag nüßlich sein, daß in gewissen Fällen eine Deputation mitwirke, wie der Herr Königliche Kommissar dies ausgeführt hat. Es ist indeß ganz etwas Anderes, ob der Vereinigte Landtag eine Deputation zu einem bestimmten Zwecke kommittire, oder ob ganz selbstständig ein solches Kollegium hingestellt wird, welches die Verzinsung und Amor= tisation Namens des Landtags überwachen und andere Functionen vornehmen soll, ohne den Auftrag von dem Vereimgten Landtage zu empfangen und ohne ihm Rechenschaft schuldig zu sein. Die hohe Versammlung hat fast mit Einstimmigkeit anerkannt, daß die Einrich= tung der Ausschüsse nah dem Geseße vom 3. Februar d. J. unver=- einbar sei mit den Rechten des Vereinigten Landtages. Ausschüsse an und für sich können auch zweckmäßig sein, das is anzuerkennen, und wir werden sie auch ohne Zweifel öfter in Anwendung bringen. Eben so kann eine Deputation zweckmäßig sein, nur ist sie in der ihr durch das Geseß vom 3. Februar gegebenen Einrichtung unvereinbar mit dem Ge= seße vom 17, Januar 1820, Namentlich dürfte es sehr mißlich sein, wenn die Deputation bei Kontrahirung von Kriegs - Schulden zugezogen würde, sei es als Zeuge oder um irgend ein Gutachten abzugeben, wenn auch dem Beschlusse des Vereinigten Landtages nit vorgegrif- fen sein sollte. Denn es wird diese Zuziehung den Landtag immer in eine befangenere Lage bringen, als wenn die aus seiner Wahl her= vorgegangene Deputation gar nicht dabei zugezogen wäre. Deshalb halte ih die Zuziehung der Deputation nicht für zer Die Abtheilung war der Meinung, daß für Kriegs-Schulden über- haupt eine Ausnahme nicht zu machen sei und daß nah dem FIE vom 17, Januar 1820 die Zustimmung zu Darlehen überall noth* wendig sei. Bei dieser Gelegenheit wurde die Frage gestellt, wie es zu halten sei, wenn die Einberufung absolut unmöglich fei. Darauf wurde erwiedert, daß es für das, was absolut unmögli sci, feiner Bestimmung bedürfe, eben so wenig wie in anderen Ländern, wo e die Zustimmung der Stände erfolgen muß, und wo die Krone a ihre Hand gehandelt habe. Eben so möge es hier gehalten werden, Nun muß ih mi einer Unaufmerksamkeit anklagen, insofern ih die Fassung meinerseits, wie sie in dem Referat enthalten is, niht zweck- mäßig finde; ih bin entweder augenblicklih abwesend gewesen oder

) i «rt. Denn die Mei iht geltenb habe den Passus nicht gehört. Lenn die Meinung war nit g gemacht, daß der Vereinigte Landtag beschließen möge, daß dem Kö- nige so ‘allgemein das unbestreitbare Recht zustehe, sondern es wurde nur anerkannt, daß in Fällen, in welchen die Teri der Stände wirkli absolut unmöglich sei, dann die Krone so handeln werde, wie die Umstände es erheischen. Aber es wurde au ausdrücklih ie daß die Stände dann auch zu prüfen hätten, ob die Unmöglichkeit w lich vorhanden gewesen sei oder niht, Es wurde also der Grundsaß aufgestellt, daß die Zustimmung der Stände in allen Fällen nothwen-

dig sei, Jh würde meinestheils wünschen, daß in Bezug auf Kries