1847 / 159 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

a L RERE

R E S E E

a wt Baume

tags Marschalls von Rochow eröffnet; A

wegen BerEvigung der Schulzen und Gerichtsmänner auf dem andez wegen ch vi eines Polizei - Verwalters an jedem Ort und wegen Erbguung oder Errichtung von Gefängnissen in jedem Dorfe zur ersten Jnhaftirung von Vagabunden und Verbrechern,

Die Sipung is geschlo\}}en:

(S@hluß der Sipung 44 Uhr.)

Sihung der Kurie der drei Stände am 5. Juni,

5 dabet , 4 dem Vorsiße des Land- Die Sipung wird um #11 Uhr T Secretaire fungiren die

eordneten von Bockum-Dolffs und Kuschke 1. / y S#ctètiir (verliést das P rotokoll der vorigen Sibung).

Marschall: Findet sich gegen das Protofoll etwas zu be- « F , mérken? (Niemand erhebt sich.) j t genehmigt. f ine Bi Von ln Bracfqu der Herren-Kurie is eingegangen eine Bitte

dieser Kurie. (Liest.)

Allerunterthänigste Bitte der Herren -Kurie tes ersten Vereinigten Landtags, betreffend

eine Allerhöchste Bestimmung über die zwischen Bren=- nerei « Besißern und dritten Personen über Spiritus- Lieferungen geh ollenen Verträge, deren Erfüllung in Folge der Allerhöchsten Ordre vom 4. Mai 1847 un-=- möglich geworden ist,

Veranlaßt durch eine Petition des Freiherrn von Massenbach, hat die Herren-Kurie, : ; b in Betracht, daß die Brennerei-Besizer in der Regel nur über den Spiritus, den sie selbst fabriziren, Verträge abschließen, derartige Verträge aber nah juristishem Ausdruck Kauf - Verträge , nicht ei- gentliche Lieferungs-Verträge im Sinne des §. 981 Tit, Il. Th. 1 des Allg, Landrechts sind ; : i in Betracht, daß jedo im gewöhnlichen Verkehr bei den ge- dachten Geschäften häufig der Ausdruck „liefern“ oder „Lieferung“ in den Schlußscheinen und Verträgen iet bel wird, hiernach das Geschäft als wirkliches Lieferungs - Geschäft betrachtet und deshalb der Brennerei-Besißer nah §. 982 Tit 1. Th. 1 des Allg. Land=- rets zur Beschaffung des versprochenen Quantums oder zur Ent-= shädigung verurtheilt werden könnte; ; 7 in Betracht endlich, daß dadurch die ohnehin großen Opfer, welhe den Brennerei - Besißern durch die Allerhöchste Ordre vom 1sten d. M. im Jnteresse des Gemeinwohls auferlegt worden, eine den Bestimmungen des §. 364 Tit. V. Th. 1 des Allg, Landrechts zuwiderlaufende Ausdehnnng erhalten würden, daß hiergegen also den Brennerei - Besißern Schuß zu gewähren, andererseits dieser

die Bitte zu stellen, das Gutachten über die Petition, die h der Juden betreffend, jeh vorzugsweise zur Berathung fonimen zu lassen.

stände zur Berathung kommen sollen; is dem Landto eine Regel den Vorzug ) bis, ¡ befolgt, die Gutachten über Petitions-Anträge in der Reihefolge, wie sie mix zugegangen sind, zur Berathung zu bringen, es sei denn, daß die hohe den anderen Gegenstand früher zu behandeln. Wc Fall betrifft, so habe ich die Hoffnung, daß wir die angefangene Be= rathung heute werden {ließen können; allein cs wird jedenfalls für die anderen Gegenstände der Tagesordnung nur noch eine kurze Zeit übrig bleiben, en iber cine umfangreiche Königl. Proposition noh anzufangen. Es wird dies um so weniger angehen, als ih von dem Herrn Marschall der Herren-Kurie bereits eine Aufforderung erhalten habe, für den

aber nicht auf Verträge auszudehnen ist, welche von ihnen etwa

über den Umfang ihrer Spiritus - Fabrication hinaus abgeschlossen

sind, also allerdings für Lieferungs-Verträge im Sinne des §. 981 Tit, 11. Th. 1 des Allg. Landrechts erachtet werden müssen, mit geseblicher Stimmen-Mehrheit beschlossen, Se. Majestät den Kö- nig um den Erlaß einer Allerhöchsten Bestimmung allerunterthänigst itten:

E V für den Zeitraum von Publication der Allerhöchsten Ordre vom 1sten d. M. bis zum 1. September d. J. in Beziehung auf Verträge, durch welche Brennerei-Besiber vor Publication der ge- dachten Allerhöchsten Ordre sich zum Verkauf oder zur Lieferung von Spiritus an dritte Persouen verpflichtet haben, die geseßliche Vermuthung gelten soll, daß diese Verträge nur von dem in der Brennerei des betreffenden Brennerei - Besibers fabrizirten oder zu fabrizirenden Spiritus handeln.

Berlin, den 31. Mai 1847. Die Herren - Kurie des ersten Vereinigten Landtags.

weise diesen Gegenstand der sechsten Abtheilung zur Begut- L Der V Abgeordnete von Gottberg wünscht das Wort in einer allgemeinen gelegene zu haben.

Abgeordn. von Gottberg: Der Herr Landtags-Marschall ha- ben nah Beendigung der vorliegenden Debatte die Berathung über mehrere eingegangene Petitionen angekündigt. Ehe die Gutachten über diese Petitionen uns zugegangen sind, is das Gutachten einer Königl. * roposition, die Verhältnisse der Juden betreffend, bereits in unseren Händen gewesen. Wenn ih gleich annehmen fann, daß den Herren Marschall und fand tage Ler das Recht zustehen muß, zu bestimmen, wani und ob Königl. Propositionen zur Berathung fommen sollen, so glaube ih doch, daß in dem gegenwärtigen all die Sache anders liegt, weil in dem Gutachten über die Königl. Pro- osition zugleich auh das Gutachten über meine denselben Gegenstand betressende Petition enthalten ist. Das Geschäfts-Reglement enthält feine Bestimmung darüber, in welcher Reihefolge eingehende Peti- tionen zur Berathung kommen sollen. Jch go, daß sie alle glei- chen As m Behandlung in der hohen ersammlung haben, und daß in Beziehung gus deu Eintritt dieser Berathung nur der Moment entscheiden fann, in welchem das Gutachten über dieselben den Mit-

liedern zugekommen ist. Da das vorliegende Gutachten zugleich ein Gutachten über meine Petition is, \o glaube ih niht, mih einer Voreiligkeit schuldig zu machen, wenn ih das Recht in Anspruch nehme, daß-das Gutachten über die Verhältnisse der Juden früher zur Be- rathung kömmt, als die anderen vorliegenden Petitionen. Jh glaube zu diesem Antrage um so mehr verpflichtet zu sein, als verlautet, daß die Regierung die Absicht habe, den vorgelegten Geseß-Entwurf, die Regulirung der Ane der Juden PErenrO zurückzuziehen. Sollte dies der Fall sein, jo könnte möglicher eise, wenn das Gut- ächten als ein auch meine Petition behandelndes nicht betrahtet wer- den sollte, die Sachen gar nicht mehr zur Verhandlung auf unseren Landtag fommen. És würde dies einen sehr üblen Eindruck machen, um \o mehr, als \ih, ih weiß nicht aus welchem Grunde, das Ge- rücht verbreitet hat, als habe der Vereinigte Landtag bci Gelegeuheit der Petition, die Dissidenten betresfend , bereits auch über die Frage entshieden, ob die Juden ständische Rechte ausüben dürften oder nicht. Es ist gesagt daß bei Berathung über den Antrag des Abgeordneten von Bed ath, daß das Recht zum Eintritt in diese Versammlung nicht von dem Bekenntnisse einer bestimmten Religion abhängig ge- „macht werden solle, zugleich schon darüber es sei, daß auch die Juden nicht zuge a werden sollten. Di abe damals mit „Nein“ estimmt, aber ih habe niht mit Rücksicht auf die Juden über die age ab . fonnte niht anders als mit Nein stimmen, denn die Frage, resp. der Antrag war allgemein cte gestellt, es dürfe Jeder in die ständische Versammlung eintreten, ohne Unterschied, ob änd welcher Religion er angehöre, selbst wenn er nicht einmal an Einen Gott glaubte. Das ging mir zu weit, darum habe ih die

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eführte, an den Herrn Marschall , der in dem uk unserer Ver-

; lichkeit die Geschäfte geleitet hat, andlungen mit so großer Unparteilichkeit di { erhältnisse

in welher die Gegen- -Marshäll nur egeben, nämlich die, daß die Allerhöchsten Propositionen aben sollen. Außerdem habe ih bisher deu Grundsaß

Marschall: Ueber die Reihefolge ,

ersammlung gewünscht hätte, den einen oder / O Was den vorliegenden

so daß es nicht angemessen sein würde, den Vortrag

nächsten Montag eine Sißung beider Kurien zur Berathung des Gut-= achtens über die Eisenbahn=-Angelegenheit anzukündigen.

Abgeordn. von Gottberg: Jh darf also annehmen, daß, sobald die Berathung des Vereinigten Landtages über die Œisen- bahnen beendigt sein wird, dann die Kön! l. Propóösition, die Juden=- Verhältnisse betreffend, zur Verhandlung ommt. ; Marschall: Das liegt in der geseßlichen Vorschrift. Secretair Dittrich: Jh erlaube mir, folgendes an das Se- fretariat der Drei-Stände-Kurie gerichtete Schreiben des Landtags- Abgeordneten Heyer aus Halberstadt in Betreff der Berichtigung einer gemachten Aeußerung nah dem stenographischen Bericht in der Allg. Preuß. Zeitung vorzulesen, Dasselbe lautet :

„Jn dem in der Allg. Preuß. Zeitung abgedrudten steno- graphischen Berichte über die Sibung vom 21sten v. M. sind mir bei der Berathung über Ausdehnung des öffentlichen und mündlichen Kriminal - Verfahrens 2c. die Worte in den Mund gelegt: 7 au 2c. wodurch die Einführung des Kriminal - Verfahrens für die ganze E a wurde, daß es heißen jolte:

E R die Oeffentlichkeit des Kriminal-Versahrens u. \. w.

Da eine Berichtigung auch jeßt noch von Nuben sein kann, |o0 bitte ih gehorsamst, Fray veranlassen. D, R Der Landtags - Deputirte

Heyer.

An das Sekretariat der hohe Kurie der drei Stände zu Berlin,“ | Mir \cheint die Berichtigung keinem Zweifel zu unterliegen; allein ih Mabie nicht, daß Vieselbe ohne L isthuminia der Ver- ammlung erfolgen dürfte. i : | 8 rals El fragt si, ob ein Bedenken gegen diese Be- richtigung vorwaltet. Da feine Erinnerung gemacht wird, #0 nehme ih an, daß die hohe Versammlung zugestimmt hat. A A Abgeordn. von Auerswald: Der Herr Landtags-Kommissar hat gestern in Beziehung auf die, wenn ih nicht irre, in einer der ersten Sibungen gegebene Andeutung die Mittheilung gemacht, daß in Betreff der Mißverständnisse, die aus den Paragraphen per N höchsten Verordnung vom 3. Februar d. J., die sich auf die Einrich- tung der Staatsschülden-Deputationen beziehen, ergeben haben, wir eine authentische Jnterpretation zu erwarten haben, wenn die Ver- sammlung es wünsht. So habe ih wenigstens die Erklärung ver- standen. Obgleich diese Erklärung gestern von Einzelnen dankbar an- genommen worden ist, so vermisse ih doch in dem Protokoll, daf der Wunsch der hohen Versammlung, eine solche authentische Interpreta- tion zu erhalten, ausdrücklih ausgesprochen worden ist. Da ich die- en Wunsch für gerechtfertigt und die baldmöglichste Erfüllung dessel- ben für sehr wichtig halte, so stelle ih an den Herrn Mar hall die Bitte, die hohe Versammlung darüber zu befragen, ob sie sich zu die=- sem Wunsche vereinen will. Jch glaube, daß eine A zu Pro tokoll zu diesem Zweck vollkommen ausreicht und es feines esonderen Antrags bedarf. : Landtags-Kommissar: Jh habe allerdings gesagt, daß ih die Versicherung abgeben könne, daß eine Interpretation, wie ih solche gestern formulirt habe, gegeben werden würde, wenn der hohe Vereinigte Landtag sie wünschen sollte. Sobald also der Wunsch ausgesprochen wird, so wird auch die Erfüllung meines Versprechens keinen Anstand finden. : S Abgeordn, von Auerswald: Jch muß mir noch die wieder- holte Bitte erlauben, daß in dem Wunsche zugleich die baldmöglichste Erfüllung ausgesprochen werde. , | Abe@dördi: ring: Ich mache darauf aufmerksam, daß gestern der Beschluß gefaßt wurde, die Bitte au Se, Majestät den König zu richten, daß diese Deputation ganz und gar wegfällt, Landtags-Kommissar: Mir is ein solcher Beschluß nicht bekannt geworden. Abgeordn. von Auerswald: Auch ih muß dies mit der größ=- ten Bestimmtheit bestreiten: / : j Marschall: Fiidet sih irgendwie etwas zu erinnern, daß die- ser Wunsch von der Versammlung ausgesprochen werde. (Es erhebt sich von feiner Seite ein Widerspruch.) Die Versammlung spricht also diesen Wunsch einstimmig aus. Abgeordn. von Thadden: Meine Herren! Es haben gestern, so viel ih mi erinnere, von ganz verschiedenen Seiten in Beziehung auf das Zeitungswesen Erörterungen in dieser hohen Versammlung stattgefunden. urch den Beschluk daß die Namen in den steno- graphischen Protokollen veröffentlicht werden, ist diese Angel fn ein neues Stadium getreten. Erlauben Sie mir, da ih sehr oft gegen die langen Uebergänge bittere Bemerkungen gemacht habe, leich auf ein prafktisches Moment überzugehen. Jch habe in eine: Angelegenheit, in der ih niht zu Worte kam, mein Votum in der Zeitung bekannt gemacht ; zugleich habe ih einen fleinen Vortrag mit abdrucken lassen, er ist ébèrshrieben: „Die Beredtsamkeit eine Tu- gend und ein Laster,“ Zugleich habe ih ¿wel Erklärungen ver- öffentlicht, welche die Ueberschrift haben: „Mein unhörbares Votum, ch will die Herren niht aufhalten, ich wollte mich zunächst nur darüber rechtfertigen, wenn etwa aus der Mitte der hohen Versamm- lung oder außerhalb derselben ein Angriff erfolgen sollte. Demnächst aber wollte ich mich gegen unseren hochverehrten Herrn Marschall rechtfertigen, daß ih in feiner Weise einen Vorwurf gegen ihn rih- ten wollte. Es hat theils in meiner parlamentarischen e - feit gelegen, daß ih nicht zu Worte fam, theils darin, da L us nicht zu rechter Zeit gemeldet habe. Jch will Jhnen ein Beispie anführen, wo ih hatte gleich das Wort ere wollen, Ein ge- einprovinz hat gestern, wenn ! mi

ehrtes Mitglied aus der ind an der Rheingränze sei un

etwa des Königs Majestät Rath zu geben, o würde er gewiß #o {nell als möglih hierher kommen. Jch wollte E auftreten, meine Herren, da ich das Bewußtsein habe, daß ih dann dort an die Gränze besser hinpaßte als hier nah Berlin, ih wollte nur erkläz ren, daß ih dann nicht in Berlin sein würde, ia J ih würde nach Aachen gehen! J bin son über funfzig Jahre hinaus, meine Haare find grau; aber ich habe zwei Söhne, und ih glaube, daß \o viel preußisches Blut in ihren Adern fließt, daß sie mir dann nicht vor die Augen kämen, wenn an der Gränze, seis an der französischen, oder an der russischen, oder hier in der Nähe der Feind erschiene! Verzeihen Sie mir, id habe so oft gegen die langen Reden gesprochen, erlauben Sie mix aber jebt noch einige Minuten Gehör. Bleibe ich stecken, so bleibe ih stecken, (Heiterkeit) S Meine Herren! Jch bin ein großer Verehrer einer aufrihti- en Opposition, und Sie finden in meinem Vortrage über die Beredt- amkeit auch das Wort des großen Minister Pitt : „Jh würde mir eine Opposition kaufen, wenn ih keine hätte.“ J ehre auch in dieser hohen

Versammlung die Opposition, es sind theure Ehrenmänner darunter, wenn

ih au keinesweges mit ihnen übereinstimme. Aber gleihe Waffen! Sonne und Wind müssen redlich getheilt werden. Meine Herren! Nun komme i zu einem ernsten Gegenstande, ih will aber Niemand damit beleidigen: Junnerh alb dieser 8 Wochen, die wir hier beisammen sind, sind A t p borg emen, Sf möchte ich sagen, mir das Herz im Leibe ! ; Ca S a8 manchmal aus diesem Saale E beiéann einem sehr, or {weren Gewissen, und méin Gewissen hat mi ag müssen, ih hätte in einzelnen Fällen reden sollen, und wenn ih feine Zunge im Leibe gehabt hätte. Aber, meine Herren, ih habe auch ein Pflaster auf mein Gewissen bekommen! Die Herren von meiner ih will das Wort * artei nicht mal nennen also die Herren von meiner politischen Farbe werden mix beistimmen, daß wir unter Anderem deshalb geshwiegen haben, weil wir unserem Könige und Herrn die Chre lassen wollten, daß er hier Männer auf der Minister- bank hat, die niht nur seine Geschäfte mit Treue führen vor dem ganzen Vaterlande, vor Deutschland, ja vor Europa, sondern die auch verstehen, sie zu vertheidigen, und der Königliche Herr Kommissar hat es -oft in einer Weise gethan, daß es alle Herzen bewegt hat. Jch habe sogar Urtheile von mehreren Herren der Opposition gehört, welche ihr Zeugniß eben dahin abgaben. Meine Herren: Die Y änner aus meiner Provinz werden mir bezeugen, daß ih kein Schmeichler bin! Und darum werde ich folgendermaßen fertfahren. Jh habe eben meine Bewunderung vor dieser Vertheidigung ausgesprochen, aber ih komme jeßt auf einen anderen Gegenstand der Bewunderung. | (Unruhe in der Versammlung.) Jch bitte Sie, meine Herren, was ih recht eigentlich von Grund des Herzens lobe es klingt etwas paradox das sind die D ler, die bei der Vertheidigung vorgefallen sind- Meine Herren! Wir haben Urtheile gehört von Männern, die ein gutes Ge- wissen haben, die mit Freimuth gesprochen haben, und wenn E vorgekommen sind, wo ist hier das Vehmgericht, das sle an ge wird? Es is} von verantwortlichen Ministern die Rede E j frage Sie, thun Sie einen Blick in die Weltgeschichte, thun f ei- nen Blick hin auf die Länder, wo constitutionelle Minister sind, qu Sie einen Blick auf die Ministerbank in Frankreich. Es hat fi ei- nen Mann gegeben, einen weltberühmten Diplomaten, ih glaube, er hat 7 bis 10 Eide à la charte geshworen. Jh frage Sie, M was war das Motto dieses berühmten Mannes? Er sagte: „Die Sprache ist blos dazu da, um die Gedanken zu verbergen, Meine Herren! Wollen Sie auch ein solches verantwortliches Ministe= rium? Erlauben Sie mir noch ein Wort, es wird vielleicht das leßte sein. Jh bin auch flir ein verantwortlihes Ministerium, aber dann muß man die Opponenten guch fragen können dann muß die Oppositions-Partei auch zu? V ér'a it wo reumg gezogen werden, dann laß ich mir die Sache gefallen! (Belächter.) i / : Meine Herren, ih will Niemanden beleidigen, ih erlaube mir an ein altes deutshes Sprüchwort zu ermnern. Jch wiederhole es, ih will Niemanden beleidigen : E R Fan mehr fragen, als (uge Leute antworten köunen- : A its " Stürmnisches Gelächter, dazwischen Pochen mit den Jüßen.) Meine Herren! Jch bitte, ih will folgendermaßen schließen. (Heftiges Pochen und Trommeln.) Jm Namen des Volkes (Verstärktes Pochen.) , „Sire, geben Sie Gedankenfreiheit !“ Meine Herren: Jch schließe also folgendermaßen : im Namen des Volkes, im Namen der Freiheit, unser treuer König und Herr, Er lebe ho! Aber ih sage, Krieg allen Heuchlern, allen Schmeichlein Krieg den parla- mentarishen Tyrannen! e (Allgemeines Gelächter.) : Marschall: Wix kommen zur Tages - Ordnung. Jh bitte den Herrn Referenten, seinen Plaß einzunehmen, um den gestern ab- gebrochenen Vortrag des Gutachtens wieder aufzunehmen.

Referent von der Schulenburg (liest vor):

G. Ferner is in Bezug auf die Kontrahirung von “Staats- Schulden von einzelnen Petenten und in Uebereinstimmung mit den sämmtlichen Mitgliedern der Abtheilung hervor ehoben, daß die Verordnung vom 3, Februar 1847 über die Bildung des Verei- nigten Landtags im §. 4 verordnet : E

“dem Vereinigten Landtage übertragen Wir die im Art. 1,

der Verordnung vom 17. Januar 1820 vorbehaltene stän- dische Mitwirkung bei Staats-Anleihen , und sollen demge- mäß nur Darlehen, für welche das gesammte Vermögen oder Eigenthum des Staats zur Sicherheit bestellt wird (Art. ll], der Verordnung vom 17. Januar 1820) fortan nicht anders als mit Zuziehung und unter Mitgarantie des Vereinigten E aufgenommen werden. Der Zwischensaß „für welche“ bezeichnet die Qualität der neuen Darlehne, und dies scheinen dem Wortlaute nach_nur solche Fein zu sollen, für welche das gesammte Vermögen des Staats zur. Sicher= heit bestellt wird, und daraus würde folgen, daß andere Darlehne, für welhe nicht das gesammte Staats - Vermögen als Sicherheit bestellt wird, ohne Zuziehung und Mitgarantie der Reichsstände aufgenommen werden können,

8 Dies widerspricht indessen nah einstimmiger Ansicht der Ab- theilung dem Art. Il. der Verordnung vom 17. Januar 1820, der ganz klar sagt : L :

daß ein neues Darlehen ohne Rücksicht auf die zu ge- währende Sicherheit und ohne Unterschied nur mit Z - ziehung und unter Mitgarantie der künftigen Reichsstände ausgenommen werden darf. Somit würde das Geseß vom 17, Januar 1820, das in Bezu auf das Staats-Schuldenwesen unwiderruflich erklärt ist, wesentli alterirt sein, und deshalb \{lägt die Abtheilung der hohen Ver- E gehorsam vor : e, Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, diesen scheinbaren Widerspruch zwischen beiden Verordnungen Aller-

recht erinnere, gesagt: wenn der

Frage verneint, J erlaube mir nun, gestüßt auf das vorher An-

es also Bedürfniß wäre, hier in Berlin zusammen u fommen, um

gnädigst zu beseitigen.

Fch wollte mir hierbei norh zu bemerken erlauben, daß, wenn ih das Amendement, welches ein geehrter Abgeordneter aus der Mark eingebraht hat und von der hohen Versammlung angenom- men. wordeu i, richtig verstanden habe, dieser Punkt G, dadurch ebenfalls seine Erledigung gefunden hat.

S UTtAo E N eem iAaE Es würde Me Gegenstand mei= nes Erachtens nur dann als erledigt anzusehen ein, wenn mit Ge- wißheit vorausgeseßt werden könnte , daß Se. Majestät der König eine Proposition vorlegen würde, welche diesen Zweifel beseitigte, und wenn solche zum Geseß erhoben würde. Da aber dieserhalb noh Feine Gewißheit vorliegt, so halte ih diesen Gegenstand nicht für erledigt, sondern bin der Meinung, daß der Zweifel aufgeklärt wer- den muß. Jh habe bereits in der Sibung vom 15. April ‘d. J. erflärt, daß dieser Paragraph des Gesebes keinesweges eine so enge Umziehung des ständischen Rechts beabsichtigt habe, als man nah dem Wortlaute hineinlegen könne, und daß eine authentische Jnter- pretation, welhe den wahren Sinn dieses Paragraphen, wie er von dem Gesebgeber gedacht ist, herausstellen werde, feinem Bedenken unterliegen würde. Diese Erklärung wiederhole ih jeßt, und damit meine Worte genau sind, so habe ih sie eben furz aufgeschrieben und will mir ausnahmsweise die Erlaubniß erbitten, sie abzulesen,

(Mehrere Stimmen: Ja!)

Die Intention des betreffenden Paragraphen der Verordnung vom 3. Februar d. J. i} dahin zu verstehen: „daß alle zur Deckung der Staatsbedürfnisse in Friedenszeiten zu fontrahireuden Staats- Darlehen, für deren Verzinsung und Amortisation das unbewegliche Staatseigenthum oder die Staatsrevenüen als Sicherheit bestellt werden sollen, mit anderen Worten, sogenannte fundirte Schulden, nicht ohne Zustimmung des Vereinigten Landtags aufgenommen wer=- den dürfen. Jenen gegenüber stehen nun die A „„Verwal-= tungs - (s{chwebenden) Schulden, d. h. Anticipiationen der Staats- Revenüen auf kurze Zeit, welhe das Land mit keinen neuen Lasten beshweren.““ Dies is der Sinn, den der Paragraph hat haben sol- len, und dies authentis{ch zu erklären, wird Se. Majestät der König feinen Anstand nehmen.

Abgeordn. Hansemann: Meine Herren! Die so klare Erklä- rung des Herrn Landtags-Kommissars macht es um so nothwendiger, wie derselbe selbst angedeutet hat, daß die hohe Versammlung noch eine Bitte stelle, wodurch diejenigen Zweifel beseitigt werden, die sie in Beziehung auf den Umfang und die Form von Staatsschulden haben fönnte. Jch schlage Jhuen zu dem Ende folgendes Amende- ment vor:

„Se. Majestät den König ehrfurchtsvoll zu bitten:

a, Allergnädigst anerkennen zu wollen, daß nah der Verocdnung vom 17, Januar 1820 (das Staatsschuldenwesen betreffend), überhaupt feine Staats\chulden-Dokumente irgend einer Art, also weder verzinsliche noch unverzinslihe Papiere, und also auch keine Erklärungen über Schuldgarantieen, ohne Zuziehung und Mitgarantie des Vereinigten Landtages rechtsgültig aus= gestellt werden dürfen; Ra N

b, insofern aber die unbedingte Anwendung dieses Grundsabes bebenfli erachtet würde, dem Vereinigten Landtage dieserhalb E Proposition vorlegen lassen zu wollen, und endlich

c, dem Vereinigten Landtage einen Geseßentwurf vorlegen lassen zu wollen, durch welchen diejenigen Finanz-Operationen, welche seit der Verordnung vom 17. Januar 1820 im Widerspruch mit dem sub a. qusgesprochenen Grundsaße etwa gemacht worden sind, regularisirt und in Gemäßheit dieser Verordnung dem Vereinigten Landtage untergeordnet werden. ‘“

Jch werde jeßt dieses Amendement näher erläutern und motivi= ren. - Das Bedürfniß einer klaren Bestimmung über diese Gegen- stände geht hon aus den verschiedenen Ansichten hervor, die seitens des Gouvernements geäußert worden sind bei Gelegenheit der Dis- fussion des Rentenbank=Geseßes ; es geht auch ferner dies Bedürf- niß daraus hervor, daß nothwendig diejenigen Zweifel gelöst werden müssen, welche hinsihtlih einer theilwéisen Garan'ie und einer theil- weisen Verpsändung der Einnahmen, so wie auch hinsichtlich des Unterschiedes, stattfinden , der gemaht worden ist zwischen fundirter und unfundirter Schuld. Um Jhnen die Sache anschaulich zu ma- chen, zähle ih einige der Schulden auf, die ngch meiner Ueberzeu- gung auch dem Vereinigten Landtage untergeordnet werden müssen. Es besteht erstlih eine Schuld, die von den Amts =- Cagutionen her- rührt, welche früher in Staats - Schuldscheinen geleistet wurden und später in Geld verwandelt worden sind. Für die Verzinsung dieser Schuld siud in dem Ausgabe - Budget 227,000 Thaler angenommen, Nach meiner Ueberzeugung gehört eine solhe Schuld mit zur Staats- \hulden-Verwaltung, Weitere Schulden sind diejenigen, die von der Seehandlung für Rechnung des Staats kontrahirt worden sind; da- von führe ih nur diejenigen an, deren Zinsen ebenfalls im Staats- Budget mit 600,000 Thalern gufgenommen worden sind. Dann fommen die Eisenbahn - Garautieen, für welhe auf eine lange Reihe von Jahren hinaus jährliche Ausgaben bestimmt worden sindz es ist in dem Budget dafür die Summe von 1,200,000 Thalern ausgeseßt. Endlich kommen die Garantieen von Papiergeld oder die Bankzettel dazu. Es is in der Verordnung vom 11. April 1846, die Ausdeh- nung der bisherigen Wirksamkeit der Bank betreffend, bestimmt wor- den, daß die von dieser Bank auszugebenden Bankzettel in allen Staatskassen statt baaren Geldes, insbesondere statt Kassen - Anwei- sungen, in Zahlung angenommen werden. Nach meiner Ueberzeugung sind alle diese verschiedenen Gegenstände, nah dem Geseß von 1820 über das Staats -Schuldenwesen, der Kontrolle und der Mitwirkung des Vereinigten Landtages in gleicher Weise unterzuorduen , wie alle übrigen Schulden. Jn dieser Hinsicht mache ih darguf aufmerksam, daß bisher gewöhnlih_ nur Darlehen angeführt worden sind, wenn die Rede davon war, daß die Mitwirkung des Vereinigten Landtags bei Staatsschulden einzutreten habe. Das ist=aber, so wie ih die Sache ansehe, nach dem Geseß von 1820 nicht ganz richtig; ‘wr das Wesen dieses Geseßes spricht klar dagegen. Jm Artikel l heißt es:

„Wir erklären diesen Staatsschulden-Etat auf immer für geschlossen.

Ueber die darin angegebene Summe hinaus darf kein Staatsschul-

denschein oder irgend ein anderes Staatsshulden-Dokument gus=-

gestellt werden,“

Ebenfalls i} im Artikel X., wo von den Pflichten der Staats- \{ulden-Verwaltung die Rede is, gesagt :

„Diese Behörde ist Uns und der Gesammtheit der Staats-Gläu-

biger dafür verantwortlih, daß nah Artifel 1, weder Ein Staats-

huldschein mehr, noch andere Staatsschulden - Dokumente irgend vem ausgestellt werden, als der von Uns vollzogene Etat

Sollte man uun sagen, das Geseß von 1820 beziehe sih nur as aa verzinslih fundirte Schuld , m erwiedere ih E daß

as a etn 1820 sich auf ‘den beigefügten Etat bezieht, daß darin die unverzinsliche Schuld mit aufgenommen ist, und daß die Mitglie- der der Staats\chulden-Verwaltung, \o viel ih weiß, darauf, daß als unverzinsliche Schuld ebenfalls keine neuen Verpflichtungen eingegan- Bai werden, vereidet sind. Das is gerade die Ursache gewesen, wes-

alb zwei ehrenwerthe Mitglieder der Staats\hulden- erwaltung es mit ihrem Gewissen nicht vereinbar hielten, eine Mitwirkung bei Äus-

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abe der ueuen Bankzettel zu übernehmen. aben sie vollkommen Recht gehabt ; denn wenn der Staat erklärt, die Bankzettel sollen gleich den Kassen-Anweisungen bei allen Zahlun=- gen an den Staat für voll angenommen werden, so ist das, wenn

Nach meiner Meinung

auch niht das Wort der Garantie ausgedrückt wird, doch völli gleihbedeutend damit. Der Staat übernimmt hierdurch thatsächlich völlig die Garantie, und es kommt in dieser Beziehung ganz auf eins hinaus ob der Staat direkt die Summe der Rassen-Unweisungen vermehrt hätte, oder ob er auf jene Weise neue Bankzettel garan- tirt. Mindestens wird man zugeben müssen, daß, wenn auch nicht jede dieser Operationen in direktem Widerspruch mit dem Wortlaut des Geseßes sih befinden sollte, doch dieselben als eine Umge- hung des Geseßes, welche seiner Zeit durh die Nothwendigkeit gerechtfertigt sein mochte, zu betraten sind. Meine Herren! Es is nun von der höchsten Wichtigkeit, daß ein solcher Zustand nicht fortdaure; mein Amendement bezweckt also, zuerst den Grundsaß aus= zusprehen und dann zum zweiten Se. Majestät zu bitten, insofern die unbedingte Anwendung dieses Grundsaßes Schwierigkeiten haben möchte, dem Vereinigten Laudtage eine desfallsige Proposition zukom- men zu lassen. Der dritte Theil der Bitte geht darauf hin, Se. Majestät zu bitten, für diejenigen Operationen, die seit 1820 gemacht worden sind, die Regularisation eintreten zu lassen und zu verordnen, daß diese, gleih den übrigen Schulden, dem Vereinigten Landtag, wie im Geseß von 1820 gesagt worden ist, untergeordnet weden. Den Gründen des Rechts füge ih nun noch andere, die ich von der Zweck- mäßigkeit und der Nothwendigkeit hernehme, hinzu. Nachdem durch die Verordnungen vom 3. Februar die Stände in ihrer Gesammt- heit versammelt worden sind, nachdem auf diese Weise die früheren Verheißungen einer reihsständischen Versammlung insofern ihre Ver- wirklihung erhalten haben, is es nah meinir Ueberzeugung uner-= läßlih, daß nun das gesammte Staatsschuldenwesen, es mag von fundirter oder von unfundirter Schuld, verzinslichen oder unverzins= lichen Papieren, von direkter Schuld oder Garautie die Rede sein, auch dem Vereinigten Landtage untergeordnet werde. Zweifel oder ar Streit darüber würde das nachtheiligste sein, was dem Staats= Kredit begegnen könnte. Es is gerade für den Staats-Kredit, nach- dem der große Schritt der Bildung eines preußischen Parlamentes geschehen i, unumgänglih nothwendig, daß man nicht auf halbem Wege stehen bleibe; jede Halbheit in dieser Beziehung würde auf den Staats-Kredit nah meiner Meinung ungünstig wirken.

Es ist die Ausführung nah meiner Ueberzeugung auh gar nicht \hwer. Für die Vergangenheit wird, wie ih überzeugt bin, Niemand von uns irgend ein Bedenken haben, nachträglich aut zu heißen, was geschehen ist, und es wird sich nur darum handeln, daß in gehöriger Form die Verwaltung dieser Schulden und die Mit- wirkung des Vereinigten Landtages dabei festgestellt werde. Für die Zukunft werden meiner Ueberzeugung nah eben so wenig Schwierig- feiten vorhanden sein. Würde man etwa sagen, eine unfundirte Schuld müsse doch das Gouvernement auh ohne Genehmigung des Vereinigten Landtages kontrahiren können, weil auf einmal Bedürf= nisse vorkommen möchten, die niht vorher zu sehen waren, so ant- worte ih darauf, daß das Gouvernement für dergleichen Fälle sich die Ermächtigung geben lassen kann, bis zu einer gewissen Summe eine unfundirte Schuld zu kontrahirenz so geschieht es auch in ande= ren Staaten. Eben so kann bei der Garantie von Eisenbahnen der Staat den Antrag stellen, daß eine gewisse Summe dazu verwendet werden darf. Aber ih wiederhole es, der Zustand, wie er jebt ist, würdé dem Kredit schaden. Denken Sie Sich, daß nach der Bank-Justi- tution, ohne Jhre Mitwirkung der Staatsgewalt vorbehalten ist, die Summe der auszugebenden Bankzettel nach eigenem Ermessen er- höhen zu lasen, daß also ohne Jhre Mitwirkung die unverzinsliche Schuld gesteigert werden fann,- Dieser eine Fall wird genügen, Jhuen anschaulich zu machen, daß die ganze Mitwirkung des Verei- nigten Landtages bei dem Staatsschuldenwesen gewissermaßen illuso= risch sein würde, wenn nicht das ganze dazu C ehörige ihm unter- geordnet würde, Auch die bisherigen Erfahrungen zeigen {hon deut- lich, daß ein solcher Zustand für den Staatskredit {ädlich is; wer von Jhnen auch niht Finanzmann is, wird es doch leicht begreifen, daß ein Papier, welchem 34 pCt, Zinsen völlig gesichert sind, welches aber zugleih noch Aussicht auf eine größere Rente hat, der Natur der Sache gemäß, einen höheren Cours haben müßte, als ein Papier, welches nux 35 pCt. Zinsen einbringt und nichts mehr. Das Ge= gentheil hat aber mehrfach stattgefunden. Cisenbahn-Papiere, welche Aussicht auf Gewinn haben, und für welche 34 pCt. Zinsen garan=- tirt sind, haben eine geraume Zeit hindurch und, \o viel ih weiß, noch heute einen niedrigeren Cours gehabt, als die Staatsschuld- scheine, die nur 34§-pCt. einbringen; ein flarer Beweis, daß das Geldpublikum die Garantie des Staates dabei nicht so hoch veran- schlagt hat, als die bei den Staatsschuldsheinen, Wenn das Publi- fum einen solchen Unterschied macht, so is das nachtheilig für den Staatskfredit, und ein solcher Zustaud muß im Junteresse des Gou- vernements, in dem des Vaterlandes aufhören, und deshalb bitte ich, mein Amendement zu unterstüßen, :

_ Landtags-Kommissar: Jch bitte ums Wort! Jh glaube, daß der geehrte Herr Redner nicht ganz be: dem Gegenstande ge- blieben ist, der zur heutigen Debatte vorliegt; ih glaube dies um so mehr, als er einen Gegenstand, und zwar, wie mir scheint, von Grund aus berührt hat, der in einer besonderen, von demselben geehrten Herrn Redner ausgehenden Petition hier verhandelt werden soll, ih meine die Lehre von den Staats-Garantieen. Jch bedaure diese Anticipation, weil durch dieselbe ich und meine Herren Kollegen außer Stande geseßt sind, so gründlih zu antworten, als es in dem ande- ren Falle geschehen sein dürfte. Jch würde daher jebt vielleiht ganz geshwiegen haben, müßte ih niht gegen die eine Seite dieses S trages das Gouvernement verwahrèn. Jh meine nämlich den Theil des Antrages, wonach der hohe Landtag Bitten und Anträge an Se. Majestät den König nicht nur in Beziehung auf seine künftige Function bei dem Staatsschuldenwesen richten, sondern auch seine Kontrolle und Censur auf diejenigen Finanz - Operationen ausdehnen soll, welche in den leßten 27 Jahren gemacht sind. Eine solche Kon- trolle und Censur finde ih in dem Geseß vom 3. Februar c. nicht begründet, und ih glaube also, die Staats-Regierung davor verwah- ren zu müssen, Zu dem einzelnen Punkte, welchen der geehrte Herr Antragsteller aufgeführt hat, glaube ih einige vorläufige Erläuterun= gen geben zu fönnen. Was die Cautions-Kapitalien anbetrit, so gebe ih der hohen Versammlung die beruhigende Versicherung, daß durch dieselben {hon seit geraumer Zeit, {hon länger als seit dem Antritt der Regierung des jebt regierenden Königs Majestät, keine Vermehrung der Staats-Verpslichtungen, keine neue Lasten erwachsen, weil der Uebers{chuß der eingezahlten über die zurückzuzahlenden Cau- tionen zu einem besondere Fonds angesammelt wird, welcher sich schon dem Betrage uähert, um sämmtliche Cautionen daraus zurüzahlen oder, wenn diese Zurückzahlung nicht beliebt wird, das Passioum durch das Aftivum balanziren zu können, so daß die zu anderen Zeiten dur dir Cautionen gemachte Verpflihtung der That nach getilgt sein wird. Sämmtliche Zinsen der Cautionen werden aus Staats- Kassen bezahlt, der Ueberschuß der eingezahlten über die zurückgezahl- ten Cautionen wird, wie erwähnt, zu einem besonderen Fonds einge-

Schuld der Seehandlung habe nichts i; offenes Faktum, das den E t seit ers fas ist E wenn aber der geehrte Herr Redner glaubt, daß der Tin Rad) dadur gelitten habe, daß die von den Ständen nicht anerkannte Verpflichtung sih keines großen Kredits erfreute, so muß ih dies in Beziehung auf die Seehandlungs-Prämienscheine ablehnen, da diese wie befannt, einen sehr hohen Cours haben. 7 G Was die Eisenbahn-Garantieen für die Zukunft betrifft, \o wird sich diese Frage erledigen, wenn die Petition des Antrag ellers hier in fundamento verhandelt wird. Vorläufig habe ih mi gusge- \prochen, daß eine dauernde Garantie, welhe mit Wahrscheinlichkeit zu einer neuen Belastung der Unterthanen führen fönnte, der dur die in dem Staatsschulden-Geseß angeordneten Kontrolle des Verei= nigten Landtags unterliegen sollte. Sollten daher in Zukunft ähn- lihe Operationen vorgeshlagen werden, so würde Se, Majestät der König wahrscheinlich denselben Weg wählen, den Sie in Bezug auf die Landrenten-Bauken gewählt haben. Was aber den niedrigen Cours einiger garantirten Eisenbahn-Actien betrist, so kann ich die Schlußfolgerung, die der geehrte Redner gemacht hat, “nicht gelten lassen, ih meine die Behauptung , daß der Cours t e weil die Zins-Garantie kein gehöriges Vertrauen genieße. ie Actien hatten, als die Eisenbahn=-Papiere freirt waren, einen sehr hohen Cours. Allerdings sind sie den Schwankungen der Eisenbahn-Spe- culationen gefolgt und unter den natürlichen Cours gefallen; daß dies aber daher rühren sollte, weil der Zins - Garantie wn gu werde, diesen Beweis müßte ih erwarten. Jch glaube vielmehr, daß sih die geringe Cours-Differenz jener Actien gegen die Staatsschuldfscheine vorzugsweise aus dem Umstande erklärt, daß die Gesellschaften, denen jene zu 35 Prozent garantirte Actien gehören, Prioritäts - Actien zu 5 Prozent in hohen Beträgen emittirt haben. Jch komme jebt auf die unverzinslihen Schulden. Es ist keis nesweges die Absicht, dauernde unverzinslihe Schulden zu machen, als z. B. neue Kassen-Anweisungen und ähnliche Papiere ohne Zu- stimmung der Stände zu kreiree, weil es anerkannt ist, daß dies eben so gut eine Schuld is, wie jede andere. Was aber die Bankscheine betrifft, so sind diese nah dem Statute der preußischen Bank vom Staate nicht garantirt worden, und daß durch deren Annahme in den Königlichen Kassen eine solhe Garantie begründet sei, das fann ih nicht anerkennenz denn, wenn die Bank jemals insolvent werden sollte, so würde der Staat höchstens den Werth derjenigen Papiere verlie- ren, die si augenblicklih in seiner Kasse befänden; für alle anderen aber fiele ihm’ keine Garantie zur Last. So steht die Sache in die- sem Augenblick und für die Zukunft. Jch bedaure, auf die furze Zwischenzeit zurückkommen zu müssen, wo die neuen Bankscheine wirk- lich garantirt waren. Diese Zeit fällt, wenn ih mih ret er- innere, in die 3 Monate vom Oktober bis Dezember vo- rigen Jahres, Jn dieser Beziehung verhält sih_ die Sache folgendermaßen. Als das Staats-Schulden-Gesep vom 17. Januar 1820 erschien, hatte die Bank das unbeschränkte Privilegium, Bank- Scheine auszugeben. Sie hat dies Privilegium geraume Zeit nach- her unangefochten geübt, ohne daß in dem Staats-Schulden - Geseß ein Hinderniß erkannt war. Die Bank hatte überdies nicht nur das Recht, sondern die Verpflichtung, Kapitalien- von Minorennen und Corporationen anzunehmen und darüber verzinsliche Bank - Dbligg- tionen auszustellen. Dies Recht hat sie bis auf den heutigen Tag, diese Verpflichtung liegt ihr noh jebt ob, und diese E sind vom Staate garantirt. Jun Beziehung auf die Bank = heine aber wurde, als die Kassen - Anweisungen gegen Hinterlegung von Staats- Papieren vermehrt wurden, die Ausgabe suspendirt, weil man nicht zweierlei dergleichen Papiergeld haben wollte, Als im vorigen Jahre, um die Circulations - Mittel zu vermehren, der Bank die Erlaubniß zur Ausgabe von Bankscheinen zurückgegeben wurde, konnte, ungeachtet der auf kurze Zeit übernommenen Garantie, das Gouvernement darin feine Verleßung des Staats-Schulden - Geseßes erkennen, Denn es war nicht nur das frühere Verhältniß hergestellt, sondern aug um so weniger von einer neuen Schuld die Rede, als die neuen Bauk= cheine nur gegen Hinterlegung des vollen Werths, theils in baarem Gelde, theils in Staats - Papieren, theils in acceptirten Wechseln, ausgegeben werden durften, Es war und konnte dem Gouvernement nicht zweifelhaft sein, daß die Bank, welche sih in fortwährendem Besiße des Rechts befand, ohne alle Beschränkung Kapitalien auf- zunehmen und darüber verzinslihe Obligationen auszustellen, auch ohne Verleßung des Staats-Schulden-Gesebes unverzinslihe Bank= scheine gegen Deponirung des vollen Werthes ausgeben fönne. Es is dies übrigens eine antiquirte Sache, die ih hier nur deshalb erwähnt habe, weil der Antragsteller sie auf gene Emen hat, und weil sie schon einmal von einem Mitgliede in Erwähnung ge=" bracht ist. Jch bitte aber nicht anzunehmen, daß ih diejenigen Mit= glieder der Haupb- Verwaltung der Staats - Schulden, welche eine andere Ansicht gehabt haben, irgendwie als weniger ehrenwerth be- zeichnen will, als der geehrte Redner vor mir; ih erkenne vielmehr an, daß, wenn sie anderer Ansicht waren, sie nur na ihrer Pflicht gehandelt haben, wenn sie ihre Mitwirkung bei dieser Operation ver=- weigerten, i Marschall: Bevor ih die Versammlung frage, ob sie das Amendement insoweit unterstübt, daß es zur Berathung kommen könne, bemerke ih, daß dasselbe zwei Haupttheile hat, welild zwar in Be- ziehung zu einander stehen, aber von einander unabhängig sind; der eine geht auf die Zukunft, der andere auf die Ver angenheit. Jh werde zunächst fragen, . ob die Versammlung den eri Theil unter» stützt, und dann zu dem zweiten kommen. Der zweite Theil geht dahin, daß auch die Finanz-Operationen der Vergangenheit dem Ver- einigten Landtage unterworfen werden sollen. Jh frage daher, wird der erste Haupttheil unterstüßt? Er soll noch einmal vorgelesen werden. s Abgeordn. Hansemann (liest vor): Se. Majestät den König ehrfurhtsvoll zu bitten:

a. Allergnädigst anerkennen zu wollen, daß na der Verordnung vom 17. Januar 1820 (das Staats\chuldenwesen betreffend) überhaupt feine Staatsschulden - Dokumente irgend einer Art, also weder verzinsliche noch unverzinslihe Papiere, und also auch keine Erklärungen über Schuld - Garantieen ohne Zuzie- hung und C des Vereinigten Landtages rechtsgültig ausgestellt werden dürfen; /

b, A aber die unbedingte Anwendung dieses Srunisedoo bedenklich erachtet würde, dem Vereinigten Landtage dieserha eine Allerhöchste Abd g vorlegen E Hüvt? ahe Marschall: Wird diejes Amendement unte b

(Geschieht hinreichend.) theils Wir kommen zur Vorlesung des gee Serdttbeil autet: Abgeordn. Hansemann: Der zws Ges " Cut ® Dem Vereinigten Landtage einen, sep- Entwurf vor! lassen zu wollen, dur welchen diejenigen Finanz-Operatio= nén, welche seit der Verordnung vom 17. Januar 4820 im Widerspruch mit dem sub a ausgesprochenen Bemäbhen ¿ etwa gemacht worden sind, regula und in ‘Gemä dieser Verordnung dem Vereinigten Landtage untergeordnet

den. i h Wird der Antrag unterstüßt?

zogen, welcher mit Zins und Zinseszins aufgesammelt wird, um das Kapital in möglichst kurzer Frist ganz zu decken. Ueber die Prämien- ;

Il: Mars (Geschieht hinreichend.)