1847 / 159 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

einen höheren Cours haben als die Cisenbahn - Actien , so kann ich

dieser Aeußerung nit die volle Geltung geben. Es is ganz etwas Anderes mit den Eisenbahn-Actien, als mit den Staats-Schuldschei- nen, Wenn jene auch die Hoffnung geben, daß sie dur eine große Frequenz eine bessere Dividende, als 34 Prozent Zinsen, zahlen kön- nen, \o is} dies doch jedenfalls immer sehr- prekär, und es ist also nit darauf zu renen. Andererseits haben die Staats-Schuldscheine aber alle Zeit darum vorzüglich einen besser gesiherten Cours , daß ste in kleinen Apoints ausgestellt sind, die von dem größeren Theile des Publikums mehr gesucht werden und auch nothwendig mehr gesucht werden müssen, ‘als die Eisenbahn - Actien , welche nur auf 100 und resp. 200 Rthlr. ausgestellt sind, also unter den Gering - Begüterten wenig oder gar feine Nehmer finden können. Nebeubei aber hat der Staat das Interesse, die Staats - Schuldscheine in ihrem Cours so viel wie mögli zu erhalten, und es werden zu dem Ende alle dis- poniblen Gelder bei der Seehandlung sowohl wie bei der Bank all- seitig verwandt, um Staats - Schuldscheine zu kaufen , wenn deren Cours gedrüdckt ist, um dadurch denselben immer wieder zu heben, während ein solhes Verfahren bei Eisenbahn = Actien nie stattfindet. Jch halte daher die Argumentation des Mitgliedes von Aachen nicht für richtig und habe mich berufen gefühlt, dieselbe zu berichtigen. Abgeordn. Milde: Noch frank und heiser, muß ih die ver- ehrte Versammlung bitten, es mir zu gestatten, nicht so laut zu spre- chen, wie es eigentlich geschehen sollte, und ih würde Jhre Nachsicht niht in Anspruch genommen haben, wenn nicht von Seiten des Mi- nistertisches eine Aeußerung gefallen wäre, die mir höchst bedenklich zu sein scheint, und für welche ih eine offizielle, genaue Definition möchte provozirt haben. Es hat nämlich der Herr Königliche Kom- missar im Eingange der Debatte davon gesprochen, daß er eine große Differenz mache, zwischen einer fundirten Schuld und einer soge- nannten Verwaltungs= oder unfundirten Schuld, Meine Herren! Eine Administrations-Schuld, das heißt eine Schuld, welche die Verwal- tung im Laufe ihrer Geschäfte nöthig hat, is eine solche, wie sie in mehreren großen Ländern und namentlich in Fraukreih und England datrâsentirt sind, durch die Billets du trésor und die exchequer bills, Es ist in jenen Ländern oft vorgekommen, daß man diese Papiere, nachdem sie zu einer gewissen Höhe angewachsen, zu kon- solidirten Schulden hat umwandeln müssen, und es is dies immer dann ge\ch ehen, wenn der Geldmarft der Art war, keine höhere un- fundirte Schuld tragen zu können, oder überhaupt, wenn die Kredite ershöpft waren, welche dort von Seiten der Stände dem Ministe- rium oder der Krone gewährt werden und neue nöthig sind, ohue den Ausfall decken zu können aus den kfurrenten Einnahmen, Es scheint mir von der größten Wichtigkeit zu sein, nachdem wir in diese Materien einmal eingegangen sind, daß wir darüber eine offizielle Erklärung haben, ob es Intention sein sollte, mit der Emission sol- cher Papiere jemals vorzuschreitenz sollte dies der Fall sein, so scheint es mir in der Nothwendigkeit begründet, daß die Rathgeber der Krone sich darüber gussprehen, inwieweit sie und wie viel von den Staats = Einnahmen die Verwaltung antizipiren wolle; dean, meine Herren, fönnte man sich denken, daß die Staats =- Einnahme für ein Jahr antizipirt werden könnte, so dürften die Stände in die Nothwendigkeit verseßt werden, gegen ihren Willen oder ihre Ueber- zeugung von der Nüßlichkeit der Verwendung eine Staatsschuld von 40, 50, 60, ja noch mehr Millionen konsolidiren und anerkennen zu müsen, und es bleibe für den Staats-Kredit nichts weiter übrig, dies noch überdem so rasch wie möglich zu thun, um eine dergleichen schwebende Schuld aus dem Geldmarkte wieder herauszubringen. Wenn das Ministerium von der Jdee ausgeht, daß dergleichen Schul- den im Laufe der Verwaltung nothwendig oder beabsichtigt werden, auf ähnliche Finanz = Maßregeln einzugehen, so bitte ih von diesem Plabe aus, daß darüber eine offizielle Erklärung erfolgen möge. Zudem ih mich seßt von dem Gegenstande abwende, obglei ih noch viel auf das Gehörte und namentlih in Bezug auf die Erklärungen, welhe wir über die Verhältnisse des Bauk= Jnstituts und seinen rechtlihen Verpflichtungen den Theilnehmern wie dem Volke gegeu- über zu erwiedern hätte, so muß ich do dies aus {hon Eingangs erwähnten Gründen uuterlassen, kann aber niht umhin, auf die große Gefahr aufmerksam zu machen, welche die jeßige Lage der Bankfrage für das Volk im Allgemeinen hat. : :

Landtags-Kommissar: Wir sind aufgefordert, uns darü- ber zu äußern, ob es in der Jntention des Gouvernements liege, das in Frankreich und England angenommene System der Ausgabe von Billets du trésor und exchequer bills anzunehmen. Jch erkläre, daß dies nit in der Jutention des Gouvernements liegt, daß dies vielmehr die Absicht hat, bei der bisherigen guten Sitte zu beharren, die Ausgaben möglichst nach den Einnahmen zu bemessen. Dennoch glaube ih, daß, wenn uneingeschränkt bestimmt würde, daß das Gouvernement keinerlei Art von Schulden ohne Berufung des Vereinig- ten Landtags übernehmen könne, daraus in einzelnen Fällen Verle- genheiten entstehen könnten, von denen ich vorausseße, daß die hohe

ersammlung sie selbst niht will. Ausgenommen von der ständischen Mitwirkung sollen daher nur solche Verwaltungsschulden sein, welche das Gouvernement durch Anticipation der Staats - Revenüen auf kurze Zeit zu machen sich in der Nothwendigkeit befinden möchte, ohne deshalb das Land mit neuen Lasten zu beshweren.

Sollte dagegen die Finanz-Verwaltung jemals diese Anticipatio- nen so weit ausdehnen, daß sie die Zustimmung des Landtages zu de- ren Fundirung beantragen müßte, daun allerdings würde dieselbe der Vorwurf treffen, das Gesebß verleßt zu haben.

Jch glaube nun noch mit wenigen Worten auf die unangenehme Materie der Bankscheine zurückfommen zu müssen. Es is hier das Wort gefallen, daß die heutige Diskussion dem Cours dieser Papiere einen Stoß verseßen würde. Jch glaube dies zwar niht; wäre es aber richtig, so wäre dies als ein Unglück zu betraht- n. Es fragt sich also, was ist zu thun? Zunächst müssen wir die Sache nochmals ins Auge fassen, Jm Gese is allerdings un- tershieden zwischen denjenigen Schulden der Bank, für welche der Staat Garantie leistet (es sind dies die deponirten Kapitalien) und zwischen solchen, für welche der Staat keine förmlihe Garantie übernommen hat (die Bankscheine). Dagegen steht in dem Geset, daß die Ga toe, von allen öffentlichen Kassen als baar angenom- menu werden sollen, und damit diese Bestimmung die größtmöglichste Verbreitung erhalte, ist solhe auf den Scheinen selbst abgedruckt. So lange diese Vorschrift besteht, so lange hat sie unbedingte Geltung; das, glaube ih, wrd auh der Finanz - Minister anerkennen. Wenn also der ganz unerwartete Fall eintreten sallte, va vie Bank liqui- diren müßte, so würden daun allerdinas zaterweitiae geseblihe Vor- kehrungen getroffen werden müssen, tenx ih slazbe nicht, daß man wünschen fann, der Staat Rae auch dana noch un für immer die Scheine als baar in den Kassen annehmen; i glaube namentlich E daß man diese Vorschrift auf diejenigen Vorrätbe ausdehnen dio s die sich bei der Bank selbst befinden. Lassen Sie uns aber aibersuden 1 einlichen , fast raf -- n Eventualitáten nit näher t U B E Sie uns daran esthalten, daß das Geseg besteht, aaen ntl als baar in den Königlichen Kassen angenom-

d bub dadur e dies Geseh pagivolehaf volle Wirkung hat, Ds H adurh der Pari-Cours derselben hinlänglich eee ist. ours E Saa Alle den Wunsch, daß durch diese Dis ission der

rs der Bank-Actien und überhaupt der Kredit der Bank nicht ge-

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fährdet werde, so knüpft sih daran die Andeutung, daß diese spezielle Lafer Fel über. die Bankscheiue. vielleicht aus dem Protokolle wegzu- assen sei.

Abgeordn. Milde: Jch wollte mir dagegen erlauben, zu be- merken, ein Geheimniß von 500 Personen is, wie der Herr Land- tags-Kommissar mir zugeben wird, kein Geheimniß mehr. Nach den Erklärungen, welche hier gegeben worden sind, glaube ih, wird es im Gegentheil, wenn auch nur theilweise, zur Beruhigung des Pu- P dienen, wenn die ganze Debatte in extenso abgedrudckt wird,

(Mehrere Mitglieder {ließen sich dieser Ansicht an.)

Landtags-Kommissar: Jh habe den Ausweg nur ange- deutet, Js die Versammlung der Ansicht, daß die vollständige Ver- öffentlichung der Verhandlungen dem Kredite weniger schade, als die Nihtveröffentlihung, so will ih meine Andeutung in dieser Beziehung uicht weiter verfolgen.

Marschall: Der Herr Landtags - Kommissar würde ohnehin das Recht gehabt haben, diese Diskussion niht zu veröffentlichen ; er hat aber darüber die Meinung der hohen Versammlung vernehmen wollen; ih frage deshalb, ob dieVersammlung der Meinung is, daß die Debatte geheim gehalten werden soll. Diejenigen, welche es wünschen, bitte ih aufzustehen.

(Es erhebt si nicht die erforderlihe Zahl.)

Die Frage is verneint.

Abgeordn. Camphausen: Meine Herren! Jch wünsche den zuleßt verhandelten Gegenstand mit der Zurückhaltung anzugrei- fen, die er erfordert; ich fann aber der Ansicht des Herrn Landtags- Kommissars, daß es nüßlich sein könne, ihn in dem gegenwärtigen Stadium zu belassen, nicht beitreten, im Gegentheil bin ih der Mei- nung, er sei so weit gefördert, daß nun auch eine vollständige Lö- sung desselben erforderlich wird, wenu es gleich uicht möglich sein möchte , sie heute zu finden. Es sind Erklärungen von Seiten zweier Herren Minitter gegeben, welche ih rechtlich nicht für richtig ansehen faun. Es if dagegen von dem Herrn Landtags-Kommissar eine Erklärung gegeben worden, welche den Erklärungen seiner beiden Herren Kol- legen widerspricht, Wir müssen darüber zu einer sung gelangen, weil, wie leid es mir thut, es auszusprechen, der Kredit der Bauk durch den heutigen Vorgang erschüttert werden könnte, und weil auch das Land uad der Handelsstand im Lande das Necht haben, genau zu wissen, in welhem Verhältnisse sie zu der Königl, Bank stehen, um so mehr, als dieselbe theilweise ein Staatsinstitut is. Jch würde daher erwarten, daß die hohe Versammlung damit einverstanden sei, diesen Gegenstand näher zu erörtern, entweder bei der noch bevor- stehenden Frage in Beziehung auf deu Antrag über die Staats- Garantie oder bei der ebenfalls bevorstehenden Frage über Privat- banken. Jch glaube, es is nöthig, daß auch die Herren Minister vorher gründlih erörtern, welhe Erklärungeu sie über diesen Punkt zu geben haben, Jh mache noch darauf aufmerksam, daß keines- weges blos der von dem Herrn Finanz-Minister erläuterte Fall ins Auge zu fassen is, wo heute die Bankscheine von den Königl. Kassen genomunen würden und morgen die Bank im Stande der Jnsolvenz sich befinden würde. Es liegen noch viele Fälle dazwischen, Die Geschichte der Banken lehrt uns, daß häufig Umstäude eintreten , wo die Noten zur Einlösung sich andrängen. Ju solchen Fällen kann es dahin kommen, daß mau im Publikum eine Note von 100 Thalern etwa für 99 verkaufen möchte. Dann is nihts natürlicher , als daß man sie wo möglich an die Staatskassen bringt, und ob fär einen solchen Fall die Noten Geltung haben sollen oder nicht, nuß klar ausgesprochen sein. Jch sebe also voraus, daß die Versammlung da- mit einverstanden sei, daß der Gegenstand nicht heute, sondern später gründlich erörtert werde. :

Marschall: Jch finde den Antrag des geehrten Redners für sehr augemessen dem speziellen Fall der Verhältnisse der Bank für jeßt auf si beruhen zu lassen, da es später noch Gelegenheit giebt, sih darüber aussprechen zu fönnen, und daß wir jeßt zum eigentlichen Gegenstand der Debatte zurückkehren.

Finanz-Minister: Jch kann dies uur wünschen; ih habe oorhin hon bemerkt, daß der prafktishe Punkt der Frage ein solcher sei, der nicht sogleich und so leiht abgethan werden fann. Jch habe bemerkt, daß die Banknoten bei allen Königlichen Kassen angenom- men werden müssen, und habe nur beigefügt, daß eine Spezial-Ga- rantie diesen Noten nicht beigelegt is, wie aus den von mir ange- führten Bestimmungen der Bank-Ordnung folgt. Die Aunahme der

Banknoten bei allen Königlichen Kassen steht jeßt auf keine Weise in Frage; und wenn je der Fall einer Einstellung der Bankzahlungen

eintreten sollte, so is dies ein Gegeistand, welcher alsdann einer speziellen Behandlung vorbehalten bleibt.

Marschall: Der Herr Abgeordnete Dittrich hat das Wort.

Abgeordn. Dittrich: Jch verzichte darauf.

Marschall: Es sind noch mehrere Redner, die sich gemeldet haben. Jh will übrigens die hohe Versammlung dahin vernehmen, ob sie, wie sich vielfältig fkundgiebt, den Schluß der Debatte wünscht.

(Die Majorität der Versammlung spricht sih für den Schluß aus.)

Nun werde ih den ersten Theil des Antrags des Herrn Ab=- geordneten Hansemann und, weun dieser die Majorität nicht erhalten follte, den Antrag der Abtheilung zur Abstimmung bringen, Es wird nöthig sein, diesen ersten Theil des Antrages nochmals zu verlesen.

(Hansemann verliest sofort denselben.)

Marschall: Diejenigen, welche für das Amendement stimmen, bitte ich, aufzustehen.

Es is mit mehr als zwei Drittel der Stimmen angenommen. Wir fahren fort,

Referent von der Schulenburg (liest):

H. Der g. 9 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtages gewährt den Petenten noch in anderer Beziehung ein Moment, in welchem sie die Geseßgebung vom 3. Februar 1847 nicht in Einklang mit der früheren halten zu fönnen glauben. :

Es wird behauptet, daß nah dem Geseße vom 22, Mai 1815 und 5. Juni 1823 der Beirath zu allen Geseben, die sih auf Steuern, sei es Schaffung neuer oder Aenderung der alten, beziehen, seien es direfte oder indirekte, jedenfalls der reichsständischen Versamm- lung, also jeßt dem Vereinigten Landtage gebühre, und daß von diesen Steuern überhaupt keine ausgenommen werden könnten, wenn man die frühere Geseßgebung uicht alteriren wollte. Der g. 9 nimmt aber ausdrücklich die Eingangs=, Ausgangs- und Durchgangs-/Zölle, so wie diejenigen indirekten Steuern, aus, deren Säte auf Uebereinkunft mit anderen Staaten beruhen, steht daher im Widerspruch mit dem §. 4 des Geseßes vom 22. Mai 1815, welches der fünftigen Versammlung der Landes-Repräsen= tanten den Beirath oder die Beistimmung ganz allgemein, ohne Ausnahme, als Gegenstand ihrer Wirksamkeit zuweist,

Es wurde auch bei dieser Veranlassung darauf hingewiesen, daß die Krone befugt erahtet werden müsse, die verheißenen Rechte nach und nach zu ertheilen, und darin, daß solches niht mit einem=

die Ein etina des Beiraths zu allen Aus- und Ein- und Durch=

„gangs=-Zöllen erheben ließen; indessen konnte die Frage: Js} die Abtheilung der Ansicht, daß den Ständen auf Grund der Verordnung vom 22. Mai 1815 und Artikel [I, Nr. 2 des Gesebes vom 5. Juui 1823 das Recht zum Beirath hinsichtlich aller Steuer - Geseße ohne Ausnahme zustehe?

nur bejaht werden, und an diese Frage reihete si die zweite : Ist die Abtheilung der Ansicht, daß eine Declaration resp. Abänderung des §. 9, des Gesebßes vom 3. Februar c, über Bildung des Vereinigten Landtages zu erbitten fei, welhe außer Zweifel seße, daß das Recht des ständischen Beiraths über alle Steuer - Geseße dem Vereinigten Land= tage zustehe?

welche ebenfalls bejaht wurde, Dies Konkllusum der Abtheilung

erlaubt sich dieselbe der hohen Versammlung zur Anerkennung zu

empfehlen.

Marschall: Jch eröffne hierüber die Debatte.

Abgeordn. Gölluer: Jh muß mich der Ansicht der Abthei= lung, daß alle Stenern zur Berathung der Stände kommen, durchaus anschließen. Es sind so viele Gegenstände der indirekten Steuer unterworfen, daß es den Behörden fast unmögli is, alle de(e Steuern richtig zu normiren. Jch will nux eins anführen, nämlich die Besteuerung des inländischen Zuckers von Runkelrüben. Die Runkelrübeu - Zuerfabriken, die in den östlichen Provinzen erst seit einigen Jahren entstanden sind und uoch im Entstehen sind, bedürfen des Schußes, aber nicht der Belastigung. Sie sind sehr nothwendig zu erhalten, denn sie beschäftigen eine Menge von Arbeitern, welche die Landwirthschast und die Gewerbe zu bestimmten Zeiten na- mentlih im Winter entbehren. Tausende von Menschen würden im Winter gänzlih ohue Brod sein, wenn sie nicht in diesen Fabriken Unterhalt und Belohnung fänden, Diese Fabriken sind noch in an- derer Hinsicht nüßlich, deun sie erhalten dem Lande die Millionen, die jährlich für ausländischen Zucker ins Ausland gehen, «DO glaube daher, der Gegenstand is wichtig genug, um hier zur Sprache ge- bracht zu werden. 7

‘Landtags - Kommissar: Das Gesebß von 1823 hat - den

ständischen Beirath zu .alleu Veränderungen in Beziehung auf die Steuergesebe erfordert, und es hat dieseu Beirath an die Provin= zial-Stäude so lange übertragen, bis künftig ständische Central - Ver-= sammlungen kreirt werden würden, Das Recht dieses ständischen Beiraths is in demselben Umfange, wie es damals den Provinzial Stäuden gegeben wurde, nunmehr, so weit es sich von allgemeinen Steuer-Geseßen haudelt, auf die Central-Stände übergegangen, Das findet sich in dem betreffenden Paragraphen der Verordnung vom 3, Februar d. J. deutlich ausgesprochen; wenn aber darüber noch Zweifel bestehen, so findet eine Declaration keinen Anstand. Es hat durchaus nicht in der Absicht gelegen, in dieser Beziehung durch das neue Geseß irgend eine Restriction zu machen; das einzige Neue, was die Geseßbe vom 3. Februar in dieser Beziehuug enthalten, be= steht darin, daß des Königs Majestät in Beziehung auf die nicht ausgenommenen Steuern die Erhöhung oder neue Einführung von der ständischen Einwilligung abhängig gemaht hat. Nur eine Erweiterung und uicht die entfernteste Shmälerung des bestehenden Rechtes hat durch das Geseß vom 3, Februar herbeigeführt werden ollen. : Abgeordn. Schauß: Selbst dann, wenn uns nicht die Befug-= niß zustehen sollte, aus den älteren Geseßen uns eine Einwirkung bei den indirekten Steuern viudiziren zu können, würde ih deunoh es aussprechen müssen, daß eine solhe Bitte an des Königs Majestät ge- richtet werde. Ju- dieser Beziehung habe ih mi der Abtheilung denn auch ganz anschließen müssen, Die indirekten Steuern sind für die Nation etwas so Wesentliches und Einflußreiches, wie immer nur die direkten Steuern es sein können, Wir haben dies nameutlich Gele- genheit gehabt in der neueren Zeit zu bemerken, und ih glaube, wenn ein Mitsprechen des Volkes, ein Beirath der Vertreter zulässig ge wesen wäre, würden sehr viele Klagen, die jeßt über die indirekte Steuerhebung zu Tage kommen, heute nicht gehört werden, es würden die Gewerbe so vielseitig nicht zu leiden haben, wie sie leiden, Wahr= scheiniih würde eine andere Regelung der indirekten Besteuerung dar= aus hervorgegangen sein; es würde voraussichtlich manch) eine Steuer erhöht worden sein auf diesen oder jenen Artikel, welcher sie tragen fann, während gegentheils die Steuer da ermäßigt worden wäre, wo es die Nothwendigkeit gebot. Darum und weil überhaupt die indi= reften Steuern zu den Staatsbedürfnissen ein viel größeres Quantum herbeishaffen müssen, als die direkten es thun, muß ih mi entschie- den dafür aussprechen, daß eine Bitte an Se. Majestät gerichtet werde, daß den Ständen der Beirath bei allen indirekten Steuern, solchen, die schon bestehen und einer Abänderung künftig unterliegen sollten, oder solhen, die auferlegt werden fönnten, zugebilligt werde.

Abgeordn, von der Heydt: Es ist mir sehr erfreulich gewe= sen, aus dem Munde des Herru Landtags - Kommissars zu verneh- men, daß die Absicht der Regierung nicht dahin gegangen ist, die Eingangssteuern von dem Beirathe auszuschließen; da aber viele Zwei- fel darüber entstanden sind und es wichtig is, daß in solchen Dingen fein Zweifel fortbestehe, so scheint es mir sehr wichtig, daß eine De claration, wie sle die Abtheilung beantragt, von Sr. Majestät erbeten werde. Ich trage darauf an, daß diesem Vorschlage Folge gegeben werde. E

(Mehrfacher Ruf zur Abstimmung.)

Marschall: Da Niemand mehr das Wort verlangt, so schließe ih die Debatte und stelle zur Frage, ob der Vorschlag der Abthei lung angenommen werden soll, Er lautet so:

(Der Secretair verliest den Vorschlag.)

Diejenigen, welhe dem Antrage beitreten wollen, bitte ih aufzustehen. : Wird mit mehr als zwei Drittel der Stimmen angenommen.

Der Herr Referent wird fortfahren. Refereut von der Schulenburg (liest vor):

Es sind aber noh weiter gehende Anträge der Petenten, welche auch von einem großeu Theile der Abtheilung unterstüßt wurden, in Erwägung gezogen, nämlich dahin gehend :

daß den Ständen auch ein Recht der Steuer - Bewilligung für alle Steuern unzweifelhaft zustehe. :

Die Ansicht wurde dadurch unterstüßt, daß in fast allen Landes= theilen der Monarchie früher den Ständen das Steuer - Bewilli- gungsrecht zugestanden habe, daß solches überhaupt niemals auf-

male geschehen, noch keine Rechtsverlebung zu finden a daß vom Standpunkte der praktischen Nüblichkeit sih große Bedenken über

gehoben sei. Es wäre dieses Recht in mehreren Landestheilen, namentlih in den Landen Jülich, Berg und Chur - Mainz bis zur französischen Juvasion, und in der Ober = Lausiß faktisch bis zum Jahre 1815 ausgeübt, von diesem leßtgenannten Landestheil auch eine besondere Protestation gegen die Aufhebung eingereiht , den integrirenden Theilen der Rhein - Provinz aber durch das Besitz ergreifungs-Patent vom 5. April 1815, worin es wörtlih heißt : Die Steuern sollen mit Eurer Zuziehung regulirt und fest= gestellt werden nah dem allgemeinen, auch für meine übri= ges Staaten zu entwerfenden Plan, ausdrücklich zugesichert, Man müsse hiernach das den Ständen durh das vom 3, Fe- bruar 1847 verliehene Steuer-Bewilligungsrecht als zu beschränkt gegeben ansehen, indem von den Steuern die indirekten Steuern

ausgeschlossen seien, den Ständen stehe aber nah dem oben alle- girten Gesebße unzweifelhaft das Steuerbewilligungs-Recht für alle Steuern zu, und zwar nicht blos für neue, sondern auch für die bestehenden. Dagegen wurde von der anderen Seite und selbst von einem Mitgliede, welches sih auf provinzielles Steuer - Bewilligungsrecht bezogen hatte, geltend gemacht, daß das. Steuer-Bewilliguugsrecht überall uirgends den Reichsständen verheißen oder zuerkannt sei, daß sämmtliche frühere Geseße immer nur von Zuziehung oder Beirath der Stände sprächen, daß auch nur das Wort „Zuziehung“ in dem Besibergreifungs-Patent vom 5. April 1815 gebraucht sei, in dem Worte „Zuziehung“ aber nimmer der Begriff der Zustim- mung zu suchen sei, Jm Gegentheil haben Se. Majestät der König aus unumschränkter Machtvollkommenheit den Ständen durch das Gescß vom 3, Februar 1847 nur mehr gegeben, als sie ver= langen founten, indem ihnen in gewisser Beziehung eine Zustim= mung zu Steuern gegeben sei, Man verlasse durchaus den Rechts= boden, wenn man das Steuer -=Bewilligungsrecht für alle Steuern in Anspruch nehmen wolle, und könne dasselbe, wie Alles, ein Ge= genstand der Petition, nie aber der Gegenstand einer Forderung gegen die Krone sein, und müsse man sih dieser Auslegung auf das bestimmteste widersetzen. : Wenn man auf das zurückgehen wolle, was den Ständen früher zugestanden habe, so würde man die ganze Gesebgebung von 1815 bis auf die neueste Zeit in Frage stellen und jedenfalls alles Fun= damenut verlieren, abgesehen davon, daß man die Geseße vom 22. Mai 1815 und 17, Januar 1820 und 5, Juni 1823 bisher stets gls neuesie Fundamental-Geseße, und mit Recht, angesehen habe; wie denn auch zu erwägen sei, daß das Geseß vom 22, Mai 1815 später, als das rhoinishe Besibergreifungs-Patent, emanirt wäre, Die Ansichten blieben durchaus unvereinbar und wurde daher die gestellte Frage : Ist die Abtheilung der Ansicht, daß aus der älteren Ge= segebung und Verfassung, so wie aus den Besibergreisungs= Patenten für die neu- und wiedererworbenen Provinzen, ein Recht zur Steuerbewilligung als Rechts-Anspruch hergelei= tet werden fann? von aht Stimmen bejaht und von aht Stimmen verneint. Es war also die Abtheilung außer Stande, ein bestimmtes Pe- titum vorzulegen, Abgeordn, Flemming: Meine Herren! Der Gegenstand der gegenwärtigen Berathung betrisst einen Antrag von mir, und des- halb erlaube ih mir, denselben näher zu motiviren. Bei Gelegen- heit der Adreß-Debatte war es mix nicht vergönnt, mich über dieje- nigen Punkte auszusprechen, worin das Patent vom 3, Februar mit den früheren Geseßen nicht in Einklang zu bringen i}, weil ich zur Zahl derjenigen gehörte, die sich um das Wort gemeldet hatten, je= doch wegen des vorschnellen Schlusses der Diskussion nicht dazu ge=- langen fonnten, Dadurch wurde ih vergulaßt, in einem besonderen Antrage auf diejenigen Rechte zurlickzukommea, die uns unzweifelhaft aus den früheren Geseßen zustehen und namentlich guf eines der wich= tigsten, welhes weder in bder an Se. Majestät gerichteten Adresse, noch in der von den 138 Mitgliedern abgegebenen Erklärung enthalten ist, das ist das Steuer-Bewilligungsrecht, was uns im Patente vom 3. Februar nur in sehr beschränktem Maße gewährt i, und was wir, wie ich glaube, in dem ausgedehntesten Sinne des Wortes in Anspruch nehmen dürfen. Die Gründe dazu sind nicht allein in der älteren Geseßgebung enthalten, sondern ih gehe auf den ersten Ur= sprung zurück, wo die Grundzüge einer ständischen Verfassung in un= serem Vaterlande festgestellt wurden, und da berufe ih mich zunächst auf den hochverehrten Fürsten Staatskanzler von Hardeuberg, der im Februar des Jahres 18114 bei Eröffnung der interimistishen Reprä= \entanten-Versammlung Folgendes sagte: „Wäre es möglih gewesen, die im Edikt vom 27, Oktober ver= heißene Nepräsentation \chuell genug zu Staude zu bringen, wo= durch allein ein Geist, ein National - Interesse an die Stelle der

ihrer Natur nah immer eiuseitigen Provinzial = Ansichten treten fann, wäre nicht bie dringende Nothwendigkeit vorhanden, die Hülfe gleih zu benußen, welche die neuen Abgaben darbieten, so würde der König gern die Meinung der Repräsentanten der Nation über das Steuer-System gehört haben, ehe er solches festgeseßt hätte. Eine Berathung mit den jeßt bestehenden Provinzial= Stäuden wiirde aber weder dazu geführt haben, die Meinung der Nation zu erfahren, noch hätte sie ein den Zweck erfüllendes Re= sultat liefern können.“

S päterhin, als auf dem wiener Kongreß die verschiedenen Ge sandten versammelt waren, um die Grundsäße einer ständischen Ver= fassung festzustellen, erkannte man die Steuer - Bewilligung als ein Recht der Stände an, und es wurde dasselbe als Minimum betrachtet. Der preußische Gesandte, im Verein mit dem hannoverschen, erklärte am 21, Oktober 1814 Folgendes: Unter Vorausseßung dieser Grund= säße müssen Unterzeichnete darguf bestehen, daß künftig in Deutsch= land

1) die Rechte bestimmt werden mögen, die den deutschen Unter= thanen von altersher mit Recht zugestanden haken;

daß es ausgesprochen werden möge, daß die auf Geseßen und

Verträgen beruhende Territorial - Verfassung unter Borbehalt

der nöthig werdenden Modificationen bestehen solle;

daß da, wo keine ständische Verfassung gewesen, für die Folge

als Geseß erklärt werde, daß die Einwilligung der Stände:

a) zu den aufzulegenden Steuern erforderlich sei;

h) daß sie ein Stimmrecht bei neu zu verfassenden Geseben ;

c) die Mitaufsicht über die Verwendung der zu bewilligenden

Steuern haben follen;

d) daß sie berechtigt sind, im Fall der Malversation die Be-

strafung schuldiger Staatsdiener zu begehren.“

Endlich erklärte der Fürst Staats - Kanzler, daß hiervon eine Mittheilung und Abschrift an alle Bevollmächtigte abgehen sollte. So weit waren damals die Vorberathungen gediehen; darauf folgte das Vesitnahme - Patent der verschiedenen neuen Provinzen, darunter der Rheinprovinz. Jn diesem Patent heißt es ausdrülih: „Die Steuern sollen mit eurer Zuziehung regulirt und festgestellt werden nach einem allgemeinen, auch für meine übrigen Staaten zu entwer= fenden Plane.” Das Patent vom 9, Februar sagt aber: Nur in dem Falle, wenn neue Steuern kreirt werden sollen oder beste- hende erhöht, dann soll die Zustimmung der Stände eingeholt werden. Unter allen Umständen, wenn auch die Finanzlage eine so günstige wäre, daß eine Steuer =- Verminderung eintreten könnte, wenn die Staats-Einnahmen die Bedürfnisse des Staates bei weitem überstiegen, daun würde den Ständen nicht einmal das Recht zustehen, Steuer - Verminderungen beschließen zu können, und das, glaube ih, is unter den Worten „„feststellen und reguliren“ nicht zu verstehen. Unzweifelhaft is es, daß die meisten deutschen Staaten das Steuerbewilligungsreht im ausgedehntesten Sinne gehabt haben. Jh will nicht zurückführen auf- die Verträge, die zwischen Fürst und Volk bestanden. Da war es Gebrauch, daß ehe der Fürst ge- huldigt wurde, mußte er die Rechte des Volkes beshwören, erst dann wurde er gehuldigt, Hierauf gestüßt, erlaube ich mir der Abthei= lung gegenüber folgendes Amendement vorzuschlagen :

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Sr. Majestät ehrfurchtsvoll die Bitte vorzutragen, daß Aller- höchstdieselben geruhen mögen, dem Vereinigten Landtage das Steuer-= bewilligungsreht für alle sowohl direkte als indirekte Steuern Aller- gnädigst zu bewilligen, so wie demselben zugleih das Recht einzu- räumen, eine Steuer - Verminderung zu beschließen, im Falle die Fi= nanzlage des Staates solhe gestattet und die Staats-Einnahme die Bedürfnisse desselben weit übersteigen.

Marschall: Jch frage die hohe Versammlung: Findet das Amendement Unterstützung?

(Geschieht hinreichend.)

Referent von d-r Schulenburg: Jh wollte mir als Ne-= ferent die Bemerkung erlauben, daß ein so bestimmt formulirtes Pe- titum in der Petition des 2.bgeordneten nicht enthalten is, und daß die Abtheilung sich nur zu diesem Beschluß dadurch ermöglicht sah, daß in der Abtheilung selbst ein ungefähres Petitum aus der Peti= tion herausgesucht wurde. So bestimmt formulirt war es nicht,

Abgeordn. von der Heidt: Jch habe als Mitglied der Ab- theilung die gestellte Frage bejaht und erlaube mir, dieses Votum näher zu erläutern und zwar zunächst dahin, daß si die Frage, welche im Referat gestellt ist, wesentlih unterscheidet von der Frage, ob eine dahingehende Bitte an Se. Majestät zu stellen sei, Jch habe ge- glaubt, daß eine Verneinung dieser Frage einen Verzicht aussprechen würde. Das Recht der Steuerbewilligung hat in der Provinz, zu deren Vertretern ih gehöre, stets bestanden, bis zu der Fremdherr- hast des Kaisers, der eben, weil er die Verfassung verleßt hat, ab- geseßt wurde. Und in dem Besibergreifungs - Patent ijt den Rhein- ländern ausdrücklich zugesagt, daß die Steuern mit ihrer Zuziehung regulirt und festgestellt werden sollen, und zwar nah einem für den Gesammfkstaat zu entwerfenden Plane. Hieraus kann ein Rechtsan- spruch gefolgert werden. Ein Anderes is es, nachdem Se. Majestät aus freiem Entschluß die reihsständishe Versammlung berufen und ihr ausgedehnte Rechte bewilligt hat, nachdem Petitionen eingebracht sind, welche die Feststellung des Haupt-Finanz=-Etats und die daraus folgende Kontrolle des Staatshaushaltes zum Gegenstande haben und noch zur Berathung kommen werden; nachdem anerfanut ist, daß der Bei- rath der reichsständischen Versammlung für alle Steuern ohne Aus nahme zustehen soll, so weit nicht die Steuerbewilligung hon eiuge räumt ist, halte ih es nuiht für angemessen, in diesem Angenblick we= gen unbedingter Steuerbewilligung eine Vitte an Se, Majestät zu richten, Jch glaube aber zugleih im Namen meiner rheinischen Kol- legen zu reden, wenn wir damit einen Verzicht niht aussprechen wollen.

Graf von Schwerin: Jch habe mih meinerseits entschieden gegen das Amendement, was wir so eben gehört haben, eflären wollen, und zwar aus dem Grunde, weil ih glaube, daß wir keines- weges das Steuer-Bewilligungsreht herzuleiten haben aus den frü- heren Geseßen, und daß daher jedenfalls der Gegenstand nicht hier zu erörtern is, wo es sih darum handelt, die Punkte näher ins Auge zu fassen, welche eine Abweichung der früheren Gesebe von denen des 3, Februars zu beweisen scheinen. Es fann dahin gestellt sein, ob einzelne Provinzen durch das Besibergreifungs-Patent einen Anspruch auf das Besteuerungs-Recht erhalten haben, ob die Zuziehung der Steuerpflichtigen zur Regulirung der Steuern auch das Recht der Bewilligung in sich \ch{ließt, wie der geehrte Redner vor mir es auch dahin gestellt sein lassen will, es liegt in der Uebergehung die- ser Frage gewiß kein Verzicht, wie auch keine Anerkennung von uns in dieser Beziehung verlangt werden kgnn, Aber bei Gelegenheit der Berathung über die Abweichung der früheren Geseßgebung von der Gesebgebung“ des 3. Februars ein Retht der Zustimmung von Sr. Majestät zur Regulirung des Etats=“erbitten zu“ wollen, liegt minde stens außerhalb der Gränzen der jeßigen Debatte, und {on um des=- willen muß ih mich entschieden gegen das Amendement erklären.

Abgeordn. von Flemming: Aus Rücksichten für den Aus-= spruch der Abtheilung finde ih mih veranlaßt, auf mein Amendement zu verzichten, eine direkte Bitte an Se, Majestät zu richten, und der Ansicht der Abtheilung beizutreten, daß die Versammlung sich blos a8 erklären möge, ob das Steuer =-Bewilligungs=Recht uns zustehe.

__ Referent: Jm Namen der Abtheilung muß ih sagen, daß ein solches Petitum, wie der Redner auseinandergesebt hat, gar nicht vorliegt, sondern es ist der Antrag gestellt, daß Se. Majestät der König gebeten werde, das Steuer-Bewilligungs-Recht anzuerkennen. Der eine Theil der Abtheiluug hat sih dafür, der andere dagegen erflärt, und es hat also die Abtheilung kein bestimmtes Petitum ab geben können, Jch glaube, daß es doch einiger Anfechtung unterlie- gen werde, daß die Versammlung eine solhe Ansicht dagegen oder dasür ausspreche, der Zweck kaun gegeuwärtig nur der sein, ‘eine Pe tition einzureichen oder feine einzureihenz ber ein Ausspruch allge meiner Grundsäbe ist niht Sache des hohen Landtags. y

Abgeordn. Hansemann: Jh schließe mih der Ansicht des Herrn Referenten an, daß die Sache gerade in der Lage bleibe, wie sie in der Abtheilung verhandelt worden is, daß darüber fein Be- {luß gefaßt werde, daß die Meinungen darüber bleiben, wie sie si.d, Sie können getheilt sein in dieser Versammlung, wie sie es in der Abtheilung gewesen sind, und da der Abgeordnete der Rhein provinz sein Amendement zurückgezogen hat, so glaube ih, daß der Gegenstand hiermit erledigt sein wird. |

_Landtags-Kommissar:; Jch bitte, eine Frage stellen zu dürfen. Der geehrte Abgeordnete hat sein Amendement für den Augenblick zurückgezogenz ich weiß nicht, was dçrunter zu verstehen ist: ob es morgen oder übermorgen wiedergebraht werden soll,

(Zeichen der Verneinung von Seiten des früheren Redners.)

Der Ausdruck lautete: Jh will mein Amendement für den Au genblick zurückziehen; ih bitte mir über den Sinn dieser Worte eine Belehrung aus.

Abgeordn. von Flemming: Meine Meinung ging dahin, mein Amendement jeßt zurückzunehmen, um es beim nächsten Land- tage wieder geltend zu machen, Jch bitte, meine Worte nicht falsch zu deuten.

Landtags-Kommissar: Hiermit bin ih völlig befriedigt, übrigens habe ih den Sinn nicht gedeutet, sondern ih habe blos nah demselben gefragt.

Marschall: Der Herr Antragsteller hat sein Amendement zurückgenommen, und ich habe zu fragen, ob es von anderer Seite wieder aufgenommen wird? Da dies nicht geschieht, so gehen wir weiter.

Referent (Liest vor):

I. Endlich mußte noch der Theil des §. 9 in der Verordnung vom 3, Februar 1847, welche der Domainen und Regalien gedenkt, in Erwägung gezogen werden,

Derselbe i} besonders in der Petition des Abgeordneten Gra- fen von Schwerin als ein Gegenstand des Bedenkens und Zweifels hingestellt.

Petent führt an, daß die Garantie von Staatsschulden auch wesentlih durch den Bestand des Staatsvermögens bedingt sei, und aus diesem Grunde fönnten auch die Verfügungen über die Ein- fünfte und die Substanz der Domainen nicht gänzlich dèr Coguition und Mitwirkung der Stände entzogen werden, wie dies im Sinne des §. 9 der Verordnung über die Bildung des Vereinigten Land=- tags zu sein scheine, weshalb er die

tsen Decklarativn dahin dem Bereinigten Landtag anhetingebe, b

A 0 is Zweifel über das Verhältniß der Domainen unmöglich Die Abtheilung konnte niht verkennen, daß di e g. 9 allerdings nicht deutlich R sei und e a t hs Eri könne, in welher Absicht in diesem Paragraphen, der nur von bir Besteuêrung rede, der Domainen und Regalien edacht sei, Sie war indessen der Ansicht, daß mit Rücksicht auf das Hausgeseh vom 13. August 1713, das Geseß vom 6. November 1809 und das Geseß vom 17. Januar 1820 über die Substanz und die Revenüen der Domainen nicht ohne Zustimmung der Stände disponirt werden könne, Wenn nun der Königliche Herr Landtags - Kominissarius ausdrücklich erklärt habe, daß die Krone in keiner Weise die Absicht gehabt habe, durch das Gesetz vom 3. Februar 1847 irgend etwas zu verändern, so schien es der Abtheilung, da sie die Fassung des §. 9 der Verordnung vom 3. Februar 1847 nicht für zweifelsfrei hielt, gerathen, darüber eine Declaration zu erbitten, und bejahte die demnächst gestellte E:

F} die Abtheilung der Ansicht, Se. Majestät um eine De-

claration des §. 9 zu bitten, durch welhe außer Zweifel

gestellt werde, daß mit Rücksicht auf die frühere Geseb- gebung in den rehtlihen Verhältnissen der Domainen und

Regalien nichts geändert, so daß die Mitwirkung der Stände,

welche aus der die Doinainen betreffenden früheren Geseß=

gebung zu begründen, ungeshmälert sei? einstimmig. Danach stellt die Abtheilung dem hohen Landtage dié weitere Beschlußnahme anheim. Marschall: Verlangt Jemand das Wort darüber? Landtags-Kommissar: Jh kann nur die frühere Erklä rung wiederholen, daß der §. 9 durhaus nicht die Absicht gehabt hat, in Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse der Domainen . irgend eine Art ‘von Veränderung herbeizuführen; ih glaube au nicht, daß einé solche Absicht hineingedeutet werden kann, weil nichts weiter darin steht, als daß die Bestimmungen des Paragraphen we= der auf die Substanz noh auf die Revenüen der Domainen Anwen- dung finden sollen, Jch gebe zu, daß man sie hätte ganz übergehen föunen; daraus aber, daß zur Vermeidung des Mißverständnisses, als hätte der Paragraph auch Bezug auf die Domainen und die Rega=- lien, eine negative Andeutung hinzugefügt is, kann nicht geschlossen werden, daß der Paragraph einen Einfluß auf die Rechtsverhältnisse der Domainen und Regalien haben sollte. Wenn aber, wie ih jeßt vernehme, selbst nach der Ansicht der Abtheilung darüber A Ge fel bestehen, so wird, wie ih früher erklärt habe, eine authéntishe Interpretation in diesem Sinne gewiß niht versagt werden. (Ruf zur Abstimmung.) i Abgeordn. von Saucken (vom Plaß): Jch bitte, ein paar Worte vom Plabe sagen zu dürfen. Wir vertrauen gewiß Alle den Worten, die wir gehört, unbedingt; aber Worte verfallen, Mensthen stehen und fallen, die Stände, ihren König umstehend, “aber nicht; daher i} die Königliche Erklärung nothwendig, und ih bin der Met- nung, daß wir nun nicht weiter über den Antrag abstimmen, sondern nur den Königlichen Kommissar bitten, daß wir diese Declaration er- halten, daun brauchen wir niht mehr uns in einer Petition an den König noch besonders deshalb zu wenden. (Ruf zur Abstimmung.) R Abgeordn. von der Heydt: Ich seße eben so wenig Zweifel in die Aeußerung des Königl. Kommissars, als der leßte Redner ge= than hat; aber ih mache darauf aufmerksam, daß wir gerade bei den gegenwärtigen Vêérhandluugen {hon mehrere Declarationen fast ein- Asia erbeten haben, namentlih vorhin, wo eine ähnlihe Decla- ration des Königl. Kommissars erfolgt war. Jh sehe also nicht ein, warum ein Unterschied gemacht werden sollte, um so eher, da wir gewiß sein können, daß die Bitte niht unangenehm aufgenommen werde. Jch trage deshalb darauf an, daß dem Votum der Abthei= lung Folge gegeben werde. (Ruf zur Abstimmung.) Marschall: Jch schließe die Dislussion und werde den An- trag der Abtheilung zur Abstimmung bringenz es is folgender : Referent (verliest die Frage) : S | „Jst die Abtheilung der Ansicht, Se. Majestät um eine Deeclará= tion des §. 9 zu bitten, durch welche außer Zweifel gestellt werde, daß mit Rücksicht auf die frühere Geseßgebung in den rechtlihen Verhältnissen der Domainen und Regalien nichts geändert, so däß die Mitwirkung der Stände, welche aus der die Domainen betref- fenden früheren Geseßgebung zu begründen, ungeshmälert sei? Marschall: Diejenigen, welche dem Antrage beitreten wollen, bitte ih, aufzustehen. (Der Antrag wird fast einstimmig angenommen.) Referent (verliest.)

Kk, Der Abgeordnete Graf von Schwerin hat ferner den An- trag gestellt, daß Se. Majestät gebeten werden möge, daß, da die Wahlen zu den ständischen Ausschüssen und den ständishen Depu=- tationen für das Staatsschuldenwesen nur deshalb nicht dringend geboten sei, weil Se, Majestät den Landtag durch die ebli vom 22, April d. J. dahin beschieden hätten, daß Allerhöchstdie- seiben den Vereinigten Landtag binnen vier Jahren wieder ver= sammeln wollen, von diesen Wahlen für diesen Landtag Allergnä= digst abzusehen.

Der Antrag fand, mit Rücksicht auf die oben vorgeschlagenen Bitten und in Erwägung der obwaltenden Verhältnisse, in der Ab- theilung vielseitigen Anklang und ergab si bei der Abstimmung über die Frage: u /

Will die Abtheilung vorschlagen, Se. Majestät zu bitten, mit Rücksicht auf die bereits formirten Anträge und nament= lich auf die zugesicherte Wiederberufung des Vereinigten Landtages binnen vier Jahren die Wahlen zu den Vereinig=- ten Ausschüssen und den ständischen Deputationen für das Staatsschuldenwesen für jeßt ausseßen zu lassen? j daß sie von 15 Stimmen bejaht und von 2 Stimmen verneint wurde. Marschall: Verlangt Jemand das Wort darüber? (Es meldet sich Niemand.) bée üb Da Niemand das Wort verlangt, so werde ih den SRENE Hy bitte theilung, wie er verlesen is, zur Abstimmung bringen, und ich vitte

s n. diejenigen, welche ihn annehmen wollen, aufzustehe (Wird mit überwiegender Stimmenmehrheit angenommen.)

‘ent: it : ¿ U Endlich findet sich in einer Petition der Anträg, den Stän-

9 * Goutrolle des Staatshaushalts zu gewähren. den Dlle Tas Ae in einem besonderen Gutachten vel Gele- genheit einer anderen Petition seine f ft lid finden,

M. Der. Abgeordnete Hirsch hat in seiner Petition den An- i daß Se. Majestät gebeten werden möge, die Ver- fassungögese6e ohne Zustimmung der Stände nicht zu ändern, L Ha der Antragsteller bei der Berathung dieser Petition JNE gegenwärtig war uud sich überzeugte, daß den Ständen das Ret - des Beirathes in dem Gesebekausdrüdlich verwilligt sei und dadur

trag gestellt,

rbittung einer authen-

der Zweck seines Antrages faktisch seine Erledigung finden werde;