1847 / 160 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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der Abtheilung selbst insofern, als während der ganzen Berathung von der hohen Wichtigkeit der östlichen Eisenbahn und vou der Noth- wendigkeit der direktesten Verbindung ausgegangen worden war, eine Vergleichung der Anschlagssummen mit den durch eine Anleihe zu beschaffenden Geldmittelu aber ergab, daß diese nur zum Baue von Königsberg bis Driesen ausreicheu.

auf den noch disponiblen Theil des laufenden Cisenbahn-Fonds zu ne- goziirende Anleihe, wenn dieselbe zu 35 pCt. kontrahirt werden könne, ein Kapital von 25,492,8575 Rthlr., wenn dies zu 4 pCt. geschehe,

Bau bis Driesen zu 26,990,000. Rthlr. veranschlagt is, dergestalt, daß auh schon bei der Beschränkung der Ausführung bis Driesen noch die übrigen Mittel des Eiseubahn -= Fonds heranzuziehen sein

lichen Eisenbahn nur bis Driesen auch schon jeßt nicht stehen bleiben zu dürfen, und wenn andererseits hierauf entgegnet ward, daß in der Allerhöchsten Proposition eigentlich nur eine einer Eisenbahn von Königsberg nah Driesen liege, da nur eine An- leihe bezügli |

finanziellen uud merkfantilen Wichtigkeit dex söstli vermeiden sei, daß das Gouvernemei selbst anca (le da F

dit Konzess sei , wenn erst jeßt-eine Privatgesellschaft -sih- bilde und

die Konzession nachsuche , ‘daß bei Ertbeilans Gag! c L eafalls die

Zeichnung einer bestimmten Summe nachzuweisen sein würde, und daß hierdurch \ofort eïne Unruhe auf dem Geldmarkte sich erzeugen müsse, die zu vermeiden sei. ;

Die ent egenstehende Ansicht wollte in einer Auleihe nihts we- sentlich Verschie enes von einer Actien - Zeichnung erblicken, da bei beiden Maßregeln eine Benußung von Privat - Kapitalien herbeige- führt werde, und fand eine besoudere Stüße für ihre Meinung nod) darin, daß, im Falle einer Staats - Anleihe, feine weitere Kontrolle über die Verwaltung der beschafften Mittel vorhanden sei, während gerade diese in der Verwaltung der Privatgesellschaft selbst vollstän-

1 lege. , (

2 Es ward hierauf indessen erwiedert, daß das Gouvernement jedenfails

die Maßregel mit größerer Berücksichtigung der allgemeinen Finanzlage durchzuführen im Stande sein werde, als von einer Mv aigescLlak VOor- ausgeseßt werden könne, welhe den hauptsächlichsten Zweck verfolgen werde, die Sicherung derjenigen baaren Mittel baldigst nachzuweisen, die bei der Nachsuhung um Ertheilung der Konzession vorausgeseßt werden dürften.

E en vershiedeuen Ansichten einzelner Mitglieder mußte sich der Abtheilung in 1hrer Gesammtheit noch das sehr erhebliche Bedenken aufdrängen, ob die Lage des Geldmarktes im Allgemeinen, ob die gejamnten finanziellen Zustände des Vaterlandes die Kontra- hirung einer Anleihe räthlich erscheinen lassen, und ob nicht wenigstens nur unter gewissen Beschränkungen und Vorausseßungen die Zustim- mung zur Anleihe zu ertheilen in dürfte.

Die Abtheilung konnte sih jedoch nicht bergen, daß das Gou- vernement und gauz besonders der Vorstand der Finanz-Verwaltung schon in seiner amtlihen Stellung die Pflicht habe, uicht allein das einseitige Unternehmen des Eisenbahnbaues, sondern die Gesammt-

lage des Staatshaushalts und der Geldintere|sen zu berüdsihtizen, daß aber die Stellung von beschränkenden Bedingungen keinen aude- ren Erfolg haben würde, als daß dem Gouvernement die Herbeifüh- rung und Benußung günstiger Konjunkturen ershwert werde.

Ganz besonders ward auch darauf verwiesen, daß die Absicht nicht dahin gehe, auf einmal die gesammte Anleihe zu kontrahiren, daß vielmehr der Bau nux successive fortschreiten und mit diesem das Geldbedürfniß eintreten werde, daß daher die dem Gouvernement zu ertheilende Ermächtigung ledigli darin bestehen werde, die in dem laufenden jährlichen Eisenbaba - Fonds noch disponiblen Mittel zum jährlihen Betrage von 892,250 Rthlrn. Kapital allmälig und je nach Bedürfniß umzuseten,

Es erklärte sich hierauf die Abtheilung mit 40 gegen 6 Stim- men für die Bewilligung einer Anleihe.

__ Hierdurch konnte jedoch die gestellte Ausgabe noch uicht für gänz- lich gelöst betrachtet werden, da die Erwägung sih noch aufdräugte, ob die von dem Gouvernement beabsihtigten Modalitäten für zweck- entsprechend zu erachten seien.

Es is bereits bemerft, daß in der Denkschrift drei Arten der Ausführung hervorgehoben sind.

__ Die eie besteht in dem Bau von Königsberg bis Driesen und erfordert einen anshlagsmäßigen Kosten=Auswand von

i 4 26,590,090 Rthlrn., eine zweite in dem Bau von Königsberg bis Küstrin mit einem An=

schlage von

32,751,593 Rthlrn., eine dritte in dem Baue von Königsberg über Berlin veranschlagt zu

Driesen, Küstrin nach 33,925,919 Rthlru.

Bei allen diesen Anschlägen is die Zweigbahn von Danzig nah Dir-

schau, außerdem aber auch der Kostenaufwand von sehr umfangreichea

Brücken und Wasserbauten “mit einbegriffen, welche bei Dirschau be-

reits in Angriff genommen worden sind.

Die Wichtigkeit der Bahn von Danzig nach Dirschau leuchtet von selbst ein; eben so fand a1ch in der Abtheilung die Uebernahme der Kosten für jene Brücken- und Strombauten auf die Anschlags- summe der Eisenbahn um so weniger einiges Bedenken, als die ge- dachten Bauten nicht allein für die Herstellung der Eisenbahn erforderlich sind, sondern auch im öfentlihen Juteresse jener Landestheile die wesentlichsten Stromrectificationen herbeiführen. Die Abtheilung konnte daher nur ihr Einverständniß darüber aussprechen, daß es möglih gewesen sei, mit der Herstellung der Eisenbahn noch die Er- dis dieser höchst wichtigen Zwecke zu verbindeu.

__ Dagegen glaubte die Abtheilung jedenfalls voraussehen zu müssen, daß die Beendigung der Eisenbahn von der Herstellung der dirshauer Bauten nicht abhängig gemacht, sondern im Allgemeinen so viel als irgend mögli werde gefördert werden,

Das Gouvernement hat hierüber die zufriedenstellendsten Versiche- rungen gegeben und nur Bedenken getragen, diese auf einen bestimm- ten Zeitraum zu stellen, da bei einem so bedeutenden Baue dies nicht füglich geschehen könne.

Ein viel bedeutenderes Bedenken erhob sich dagegen innerhalb

Die Denkschrift weist in dieser Beziehung näher nah, wie die ein solhes von 22,306,250 Rthlrn. erreichen werde, während der

würden. Mehrere Stimmen glaubten nun bei der Ansführung der öst-

Begutachtung des Baues

der noch disponibeln Mittel des laufenden Eisenbahn- fonds vorgeschlagen sei, die Denkschrift aber die Höhe der Anschläge aufstelle und eben durch diese Höhe die jezige Beschränkung des Baues bis Driesen von selbst folge, so hielten doch mehrere Mit= lieder sich b vollfommen berechtigt, über diese beshränfende Aus- égung um so mehr hinauszugehen, als in der Allerhöchsten Botschaft und eon der östlichen Eisenbahn im Allgemeinen gesprochen werde Anleihe gn t zu vermeiden sei, bei her: Zustimmung zur 5 badi rüfen, ob di erselben für eine

M BIREA troGiet werden tönne. E y i „elem Sinne ward nun hervorgehoben, daß und welche Man. fix die direfteste Verbindung L Königsberg und Ber= Eisenbahn ausgastelit ien , daß außerdem die Ausführung der üb n u 1s Driesen zu der Benußung der Privatbahn er Stettin zwinge , was bei der militairischen é politischen,

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ter von Driesen „bis Berlin gebaut wexden dürfte , daß daher „jeßt eine nene Richtung des Berkehts hervorgerufen rft, E ten bole- der zerstört werden solle, wodur mannigfache geeresen verleßt wer= den müßten, daß gerädë ber Theil der Eisenbahn“ von Driesen bis Berlin; uuter allen Umständen der einträglichste sein werde, daß mit- hiu dessen sofortige Herstellung im eigeuen Juteresse der Staats=Ciu- uahmen liege, uud daß endlich, bei den immer mehr sich. steigernden Ansprüchen an deu Eisenbahufonds des Stagts, sehr in Frage zu el- len sei, ob der Bau, wenn dieser jeßt nur bis Driesen beendigt werde, jemals direkt bis Berlin werde ausgeführt werden.

Aus allen diesen Gründen glaubte ein Theil der Abtheilung bei Bewilligung der Auleihe die Vorausseßung gleichzeitig aussprechen zu müssen, e es der Staatsregierung möglich sein werde, mit dem Be- trage der Anleihe und unter Zuhülfenahmé der irgend entbehrlihen Ueber- schüsse der gesammten Stagtseinuahme die Bahn sofort von Königs- berg bis Berlin zu erbauen.

Es ward hierbei auf die desfallsige Anschlagssumme von

: 33,925,919 Rthlr. verwiesen und die Ueberzeugung ausgesprochen, daß der Zuschuß von circa 10 Mülioneu um so mehr aus der allgemeinen Staatskasse werde geleistet werden können, als die Bauten bei Dirschau mit fast 9 Millionen veranschlagt, jedenfalls erst in zehn Jahren hergestellt werden könnten.

Die Vertreter des Gouvernements verwiesen hierbei auch ihrer- seits zunächst auf die aus der Allerhöchsten Botschast in Verbindung mit der Denkschrift. zu ziehende Folgerung, daß sich die erstere nur auf den Bau bis Driesen beziehe, und wenn es auch der ständischen Berathung zu überlassen sei, inwiefern dieselbe hierüber hinaus si erstreŒen wolle, so müsse do ferner erklärt werden, daß das Gou- vernement nur daun auf den sofortigen Bau der Eiseubahu von Königsberg bis Berlin eingehen könne, wenn hierzu dem Eisenbahn= fonds die Mittel zum vollen Betrage der Anschlagssumme gesichert würdei.

Auch nach dieser Erklärung konnteu die Stimmeu innerhalb der Abtheilung, welche den sofortigen Bau der ganzen Strecke im wahreu Juteresse begründet erachteten, sih noch nicht entschließen, von dieser Ansicht abzugehen, glaubten vielmehr der hohen Versammlung an- empfehlen zu müssen, nicht allein die vom Gouvernement beantragte Anleihe zu bewilligen sondern diese a ch noch über diese Summe hinaus bis zu der Höhe auszudehnen, welhe nah dem Auschlage für den direkten Bau von Königsberg bis Berlin erforderlich ist.

Es ward von diesem Theile der Abtheilung ein solher Vorschlag für um so unbedenkliher erachtet, als bei den früheren Berathungen der ständischen Ausschüsse die Förderung des Cisenbahnwesens selbst alsdanu anempfohlen worden sei, wenn der damals befürwortete Steuer-Erlgß wieder aufgehoben werden müsse,

Hiergegen erklärten sich jedoch die Stimmen des Ausschusses, welche überhaupt gegen eine Anleihe gestimmt hatten, und diesen wand= ten sich überdem diejenigen Mitglieder zu, welche eine Anleihe nur in sofern befürworten zu können glaubten, als diese aus dem Eisenbahn= Fonds allein und in seinen bisherigen Gränzen, also jedenfalls ohne die Möglichkeit einer Steuer - Erhöhung gedeckt werden könnez ganz besonders ward aber auh hervorgehoben, daß das Gouvernement zu einer größeren Anleihe si erst alsdann entschließen könne und werde, wenn die Mittel des Eisenbahn - Fonds gänzlich absorbirt seien; das Ansinnen eines sofortigen Baues bis Berlin involvire daher die Noth-

vermittelst Aufuahme eines Anlehens, sondern durh Verwendung der

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wendigkeit, daß tis zur Beendigung der östlichen Eisenbahn von jeder Unterstützung auderex Cisenbahu-Unternehmungen Abstand genommen werden müsse,

Als hierauf in der Abtheilung die Frage zur Abstimmung ge=- bracht ward,

soll behufs des Baues der ganzen Eisenbahn von Berlin direkt über

Küstrin bis Danzig und Königsberg die dazu erforderliche Auleihe

in Vorschlag gebraht werden? ; /

erklärten sich 9 Stimmen bejahend, 10 Stimmen verneinend.

Jn Verfolg dieser Abstimmung war daher die Bewilligung der Auleihe in der mittelst der Allerhöchsten Botschaft nachgesuchten Weise innerhalb der Abtheilung entschieden,

Es sei daher s{chließlich erlaubt, nochmals zu refapituliren.

1) Es is die hohe Wichtigkeit der östlichen Eisenbahn und die hieraus folgende Nothwendigkeit einer beshleunigteren Herstellung derselben, als die laufenden Mittel des Eisenbahn - Fouds er= lauben, einstimmig anerfannt worden ;

Es i} ebenfalls einstimmig anerkannt worden, daß die Ausfüh= rung dieser östlihen Eisenbahn wo möglich direkt von Königs= berg bis Berlin schon jeßt erfolgen soll.

Es is durch Stimmen = Mehrheit die Ausführung dur den Staat selhst für zweckmäßig erachtet worden. '

Es is in Verfolg der Punkte ad 1 und 3 durch Stimmen= Mehrheit beschlossen worden, dem Staate die Mittel zur be- {leunigten Ausführung durch Zustimmung zu einer Anleihe zu gewähren,

5) Es ist durch Stimmen-Mehrheit der Antrag zurückgewiesen wor= den, daß diese Anleihe die Höhe erreiche, welche erforderlich ist, um die Erfüllung des Wunsches ad punctum 2 zu sichern.

Hiernach empfiehlt die Abtheilung der hohen Versammlung die Beschlußnahme dahin :

auf die Allerhöchste Botschaft vom 28. März 1847 die ständische Zustimmung zu erklären, zu einer Staats-Anleihe, welche aus dem durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 22. November 1842 bis zum Betrage von jährlich 2 Millionen ausgeseßten Eisenbahn- fonds zu verzinsen und zu tilgen und welche zu verwenden ist, behufs beschleunigter Herstellung der östlichen Cisenbahn von Kö= nigsherg bis Driesen unter gleichzeitiger Erbauung der Zweigbahn von Danzig bis Dirschau.

Schließlich hat die Abtheilung noch die Pflicht, über eine Pe= tition des Abgeordneten Hansemann Bericht zu erstatten.

Dieser beantragt, daß die östlihe Cisenbahu erbaut werde, nicht

den Gang der Vorberathung

im Staatsschabe müßig liegenden bagren Gelder und Metalle, Ueber diese Petition is ein besonderes Gutachten erstattet worden, Berlin, deu 16. Mai 1847.

Die zweite Abtheilung des ersten Vereinigten Landtags. Fürst zu Lynar. Graf zu Dohna-Lauck, Graf Solms=- Sonnenwalde. Freiherr von Manteuffel Il, Heyden. Kuschke. Abegg. Appelbaum. Merkens. von Gordon. von Kurcewski, Müller. Allnoh. Zachau. Braemer. Freiherr von Friesen. Germershausen. von Lilien-Borg. Zimmermann. von Olfers.

Referent von Manteuffel Il. Bevor sih die hohe Versamm- lung der Berathung über diefen wichtigen Gegenstand zuwendet, er= laube ih mir als Referent, einige Worte vorauszuschiden, Es ist nämlih in dem Gutachten bereits erwähnt worden, und wird auch ohne diess Erwähnung einleuchten, dag die Antwort, welche von der hohen Versammlung guf die Allerhöchste Botschaft ertheilt werden

1847 nachgesucht worden is. Jch würde deshal rit werde, 1

um zu einem Urtheil über die Befugniß der hohen

Wunsch ausgesprochen habe, darauf aufmer

haben wird, daß es die Beantwortung lediglich darauf zu richten hat, inwieweit man sich für befugt erachte, diese Zustimmung überhaupt zu ertheilen, daß aber in diese Antwort nicht s{hou ein Wunsch für oder gegen die Eisenbahn hineingetrageu werde, Jch erlaube mir daher

ist, daß erst darüber eine Erflärung erfolgt, ob die hohe Versamm- lung sich für befugt erachtet, die in der Ällerhöchsten Botschast vom 28, März 1847 vou ihr geforderte Zustimmung auszusprechen oder nicht. iatandi Marschall: Jh erkenne vollkommen die Wichtigkeit der Gründe, die den Refereuten zu seinem Antrage bestimmt haben, und würde mich meines Orts dem anschließen. Vorher is es aber erwünscht, die An- sicht der Versammlung darüber zu vernehmen, ob sie auch der Mei=z nung sei, daß die Berathung zuerst sih auf diesen Punkt zu beziehen habe, nämli darauf, ob sie jih für befugt halte, die Anleihe, von welcher die Rede is, zu genehmigen. Es handelt sih also darum, daß man sich darüber aussprehe, ob der Wunsch vorherrschend ist, daß die Berathung auf die Frage gerichtet werde, ob die Versamm- lung sih für befugt hält, die Anleihe, von welcher die Rede is, zu genehmigen, und in dieser Beziehung eröffne ih die Berathung. *) (Schluß folgt.)

Uichtamtlicher Theil. Anhalt.

Znuland. Berlin, Hof-Nachricht. Einstellung der Arbeiten an dem Brückenbau zwischen Dirschau und Marienburg. Dic Abtheilungs- Gutachten und ihre vorzeitige Veröffentlichung, Juhalt des neuesten Geseßsammlungsstückes und des Amtsblattes des Post-Departements.

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Württemberg, Die Un- ruhen in Stuttgart. Kurfürstenthum Hessen, Eröffnung des Landtags. Großherzogthum Hessen und bei Rhein, Ankunft des Erbgroßherzogs. :

Rußland und Polen. St. Petersburg. Ordens - Verleihung der Kaiserin. Zurücklegung von Getraide für die Bewohner der Haupt- stadt, Odessa’s Handel und Stand der Feldfrüchte.

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Berlin, 10. Juni. Se, Majestät der König haben Allergnä- digst geruht : Dem Direktor der anhalt = deßauischen Landes - Bank, Nulandt in Deßau, die Anlegung des von des Königs von Han= nover Majestät ihm verliehenen Guelpheu=Ordens Ater Klasse zu gestatten.

Verlín, 7. Juni. Zur Gedächtnißfeier des Todestages Sr. Majestät des Hochseligen Königs fand hierselbst heute Vormittag 11 Uhr, in Gegenwart Sr. Majestät des Königs, Jhren Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Prinzessin von Preußen, der verwitt- weten Großherzogin von Mecklenburg-Schwerin, so wie der übrigen hier anwesenden Mitglieder der Königl. Familie, in der Kapelle des Königlichen Palais, eine dur den Hofprediger Dr. Strauß gehaltene gottesdienstliche Feter statt. i

Nach Beendigung derselben besuchten Se. Majestät der König das Mausoleum zu Charlotteuburg und kehrten demnächst wieder nach Sansfouci zurück. ;

Berkin, 10. Juni. Nach einer Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom gestrigen Tage sollen die Arbeiten des Brückenbaues úber die Weichsel zwischen Dirshau und Marienburg sofort eingestellt und die Anorduungen dazu ungesäumt mit derjenigen Rücksiht, welche die Erhaltung der hon ausgeführten Bauten und des augenblicklichen Bedürfnisses der dabei beschäftigten, nahrungslosen Arbeiter nöthig mächt, getroffen werden. Die Verfügungen deshalb sind hiernach erlassen. Der Angriff der künftig auszuführenden östlichen Eisenbahn selbst wird, von dem Anschlußpunkte an die Stettin- Posener Bahn aus, dem Allerhöchsten Befehl zufolge, zu seiner Zeit erfolgen.

Berlin, 10. Juni. Die Nr. 22 der Geseß-Sammlung enthält den Handels- und Schifffahrts- Vertrag zwischen den Stag- ten des deutschen Zoll- und Handels=-Vereins einerseits und dem Kö- nigreiche beider Sicilien andererseits. Geschlossen zu Neapel, den 27. Januar, ratifizirt den 12. Mai 1847.

Se, Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich und in Ver- tretung der Jhrem Zoll- und Steuer-Systeme aygeichlossenen souverainen Länder und Landestheile, insbesondere des Großherzogthums Luxemburg, der Herzogthümer Anhalt - Cöthen, Anhalt-Deßau und Anhalt - Bernburg, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des landgräflich hessishen Ober- Amts Meisenheim, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll- und Handels-Vereins, nämlich der Krone Bayern, der Krone Sachsen und der Krone Württemberg, zugleich die Fürstenthümer Hohenzollern - Hechingen und Hohenzollern - Sigmaringen vertretend, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Denis, dugteis das landgräflih hessishe Amt Homburg vertretendz der den thüringishen Zoll - und Handels - Verein bildenden Staaten, nämlich: des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sad)- sen-Meiningen, N und Sachsen-Koburg und Gotha, - der Fürstenthümer S Sine R stadt und Schwarzburg - Sondershausen, Reuß-Greiß, Reuß-Schleiß und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, des Her- a a Braunschweig, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt rankfurt einerseits; und

*) Die Königliche Botschaft in Betreff der großen preußischen Ostbabn und die dazu gehörige Denkschrift sind bereits in Nr. 106 der All g, Pr, Ztg, vollständig mitgetheilt.

wird, nothwendig eine Lösung derjenigen Frage enthalten muß, inwie- fern die hohe Versammlung fh fir befugt erachtet, diejenige Zustim-

- Die Red, der Allg, Pr. Ztg,

mung zu: ertheilen, wêlhe îu der Allerhöchsten Soishai vom 28, März ; mix nicht die Frei=- heit nehmen, hier noch besonders darauf aufmerksam zu machen: weil dieser Gesichtspunkt eigéntlih von“ selbst êinleuchtet, ih habe aber ge- glaubt, daß ich dies thun dürfte, von dem Wunsche geleitet, daß wo möglih diese Frage vor der materiellen Berathung zum Austrage Ich halte es js höchst erwüuscht, daß die Verhand-

ing über diese Frage zunächst erfolge, ih halte es sür erwünscht, weil sonst die Diskussion sehr leiht von einer Frage in die andere hineingehen fönnte, ih halte es für erwünscht, in Betracht des in materieller Beziehung hochwichtigen vorliegenden Gegenstandes. Ob, ersammlung zu elangen, nah ahtwöchentlichem Zusammensein noch eiue Debatte er= Forderlidk und: nothwendig sein werde, stelle ih lediglich dem Ermes= jen der hohen Versammluug anheim, jedo Aude ih, da ich diesen ) jam machen zu müssen,

daß, wenn diese Prinzipfrage oder wie man sie sonst uennen mag vornweg beantwortet werden soll, jedes Mitglied das festzuhalten

an den Durchlauchtigsten Vorsißeuden den dringeuden Wunsch oder die dringende Bitte zu richten, daß es denselben gefallen möge, zu- nächst die hohe Versammlung zu befragen, ob sie damit einverstanden

-

Se, Majestät der König des Reiches beider ‘Siéilien andererseits, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen dem deutschen Boll - und Handels - Vereine und dem Königreich beider Sicilien zu befestigen und auszudehnen und überzeugt, daß es cines der geeignet- sten Mittel zur Erreichung dieses Zweckes ist, einen auf dem Grundsaße einer vollkommenen Reciprozität beruhenden Handels- und Schifffahrts- Vertrag abzuschließen, haben zu diesem Behufe zu Jhren Bevollmächtigten ernannt L Majes É y 5

Se. Majestät der König von Preußen: Has

den Herrn Adolph Freiherrn von Brockhausen, Allerhöchstihren Kam- merherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Könige des Königreichs beider Sicilien, Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler - Ordens zweiter Klasse und des Sk. Johanniter-Ordens, Commandeur des Kaiserlich österreichischen Leopold=- Ordens und des Großkreuzes des Königlich s{hwedischen Nordstern- Ordens; und : ins Se. Majestät der König des Reiches beider Sicilien: den Herrn Justinius Fortunato, Großkreuz des Königlichen Konstanti- nischen militairischen St. Georgs -Ordens und des Ordens Franz's 1, Ritter des Kaiserlich russischen Weißen Adler - Ordens , Großkreuz des Königlich französischen Ordens der Ehren - Legion, des Königlich sardi- nishen St., Mauritius - und Lazarus - Ordeus , des Königlich dänischen Danebrog - Ordens und des Kaiserlich österreichischen Leopold - Ordens, Minister - Staats - Secretair Sr. Majestätz L (Ms den Herrn Michael Gravina e NRequeseuz, Fürsten von Co- mitini, Großkreuz des Königlichen Ordens Franz's 1, Nitter des Kaiser- lich russischen Weißen Adlerordens, Großkreuz des Königlich französischen Ordens der Ehren-Legion, des Königlich sardinishen St. Mauritius- und Lazarus-Ordens, des Königlich dänischen Danebrog-Ordens und des Kai- serlih österreichischen Leopold - Ordens, dienstthuenden Kammerherrn und Minister-Staats-Secretair Sr. Majestät; und 4 U den Herrn Anton Spinelli aus dem Hause des Fürsten von Scalea, Commandeur des Königlichen Ordens Franz's 1,, Ritter des Kaiserlich russischen St. Annen - Ordens erster Klasse, Groß - Offizier des Königlich sranzösischen Ordens der Ehren-Legion, Großkreuz des König- lich dänischen Danebrog-Ordens und Ritter der Kaiserlich österreichischen Eisernen Krone erster Klasse, Kammerherrn Sr. Majestät, Mitglied der General-Konfulta, General-Ober-Intendanten der Archive des Königreichs und Jutendanten der Provinz Neapel ; { Hn ; welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und dieselben in guter und gehöriger Form gesunden haben, über die folgenden Artikel übereinge- fommen sind: Art. 1.

Es soll gegenseitige Freiheit der Schifffahrt und des Handels sowohl für die Schiffe als für die Unterthanen und Bürger Preußeus und der an- deren Staaten des deutschen Zoll - und Handels - Vereins und des König- reichs beider Sicilien in allen Theilen ihrer beiderseitigen Besißungen be- stehen.

Art. 2.

Die Schiffe Preußens oder eines der anderen Staaten des Zoll - Ver- eins, welche in die Häfen des Königreichs beider Sicilien eingehen oder von dort ausgehen werden, und umgekehrt, die Schiffe des Königreichs bei- der Sicilien, welche in die Häfen des Königreichs Preußen oder in eínen der Häfen der anderen Staaten des Zoll - Vereins eingehen oder von dort ausgehen werden, sollen dort bei ihrem Eingange, während ihres Aufent- haltes und bei ihrem Ausgange hinsichtlich der Hafen-, Tonnen-, Leucht- thurms-, Lootsen-, Baken-, Anfker-, Bollwerks8-, Quarantaine-, Abfertigungs- Gelder und überhaupt hinsichtlih aller das Schiff betreffenden Zölle und Abgaben, von welcher Ant oder Benennung sie auch sein mögen, und ohne Unterschied, ob diese Zölle im Namen oder zum Vortheil der Regierung oder im Namen oder zum Vortheil öffentlicher Beamten, Orts-Verwaltungen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf demselben Fuße be- handelt werden, wie die Nationalschiffe, und zwar, wenn sie beladen sind, nur insofern, als diese Schiffe auf direktem Wege aus einem der Häfen des Zoll - Vereins nah einem der Häfen des Königreichs beider Sicilien oder aus einem der Häfen des Königreichs beider Sicilien ngh einem der Hä- fen des Zoll-Vereins kommen, wenn sie aber Ballast führen, bei jeder Art von Reise.

Art: 3, :

Alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes des Zoll-Vereins und des Königreichs beider Sicilien, deren Einfuhr, Niederlegung, Aufspei- cherung oder Ausfuhr geseßlich“ in den Staaten der hohen vertragenden Theile auf Nationalschisfen zulässig sein wird, sollen auh auf Schiffen des anderen hohen vertragenden Theiles dorthin eingeführt, niedergelegt, aufge- speichert oder von dort A A können,

Urt. 4,

Alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes der Staaten des Zoll-Vereins und des Königreichs beider Sicilien, welche auf direktem Wege durch preußische Schiffe oder diejenigen eines anderen Staates des deut- \chen Zoll- und Handels - Vereins in die Häfen des Königreichs beider Sicilien oder durch Schiffe beider Sicilien in einen der Zoll - Vereins - Häfen eingeführt werdenz -- desgleichen alle Er- zeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes der Staaten des Zoll -Ver- eins und des Königreichs beider Sicilien, welche durh Schiffe beider Si- cilien aus den Häfen des Zoll-Vereins nach einem Hafen des Königreichs beider Sicilien oder durch Zollvereins - Schiffe aus den Häfen des König- reichs beider Sicilien nach eineni Hafen des Zoll-Vereins ausgeführt wer- den, sollen in den beiderseitigen Häfen keine anderen oder höheren Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhr-Abgaben entrichten, als wenn die Einfuhr oder Ausfuhr derselben Gegenstände durch Nationalschiffe stattfände. Die Prä- mie, Abgaben-Erstattung oder andere Begünstigungen dieser Art, welche in den Staaten des einen der beiden hohen vertragenden Theile der Einfuhr oder Ausfuhr auf Nationalschiffen bewilligt werden, sollen in gleicher Weise bewilligt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des anveren hohen vertragenden Theils erfolgt.

Axt.

Die vorstehenden Artikel finden keine Anwendung auf die Küsten- Schifffahrt, das heißt, auf die Beförderung von Erzeugnissen oder Waaren, die in einem Hafen mit der Bestimmung sür einen Hafen desselben Gebiets geladen werden, insoweit nah den Geseßen des Landes diese Beförderung der National-Schifffahrt SUB E vorbehalten ist.

rt. 6.

Jn Betracht, daß die an den Mündungen der Schelde, der Maas,

der Ems, der Weser und der Elbe gelegenen Häfen, mit Rücksicht auf die

eographische Lage der Staaten des Zoll-Vereins der Zahl der für ihre Ein- Kuhr und Ausfuhr wichtigsten Wege beigerechnet werden müssen, sind die hohen vertragenden Theile übereingekommen, diese Häfen den Häfen des Zoll-Vereins in Allem, was auf die gegenseitige Schifffahrt, Einfuhr und Ausfuhr des Zoll-Vereins und des Königreichs beider Sicilien Bezug hat, gleichzustellen. Demgemäß sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Ge=- werbfleißes des Zoll-Vereins, welche auf Zoll-Vereins-Schiffen in den ge- dachten Häfen oder auch in den Häfen an den Mündungen irgend eines anderen Flusses zwischen der Schelde und Elbe, in welchen sich ein die Staaten des Zoll-Vereins berührender schiffbarer Fluß ergießt, verladen und auf direktem Wege in die Häfen des Königreichs beider Sicilien ein- geführt werden, dort genau eben #0 zugelassen und behandelt wer- den, als wenn sie auf direktem Weg aus einem Hafen des Zoll - Vereins und unter der Flagge eines der Zollvereins - Staaten kämen, und die Zollvereins-Schiffe, welche auf direktem Wege von den vor- erwähnten Häfen nach einem Hafen des Königreichs beider Sicilien kom- men, sollen dort genau eben so behandelt werden, als wenn sie auf direktem Wege aus einem Hafen des Zoll-Vereins kämen. Desgleichen jollen die Schiffe des Zoll-Vereins und ihre Ladungen, wenn sie aus den Häfen des Königreichs beider Sicilien nah den oben gedachten Häfen gehen, bei ihrem Ausgange eben so behandelt werden, als wenn sie auf direktem Wege nach einem Hafen des Zoll-Vereins zurückehrten.

n Erwiederung dessen sollen die Erzeugnisse des Königreichs beider Sicilien, welche auf direktem Wege aus diesem Königreich kommen und unter der Flagge beider Sicilien über die obenbezeichneten Häfen in den Zoll-Verein E werden, eben so behandelt werden, als wenn sie auf direktem Wege durch Schiffe des Königreichs beider Sicilien in cinen Ha- fen des Zoll-Vereins eingeführt würden.

Man is dahin einverstanden, daß die Gleichstellung der in diesem Ar-

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der Bebingurig zulässig sein wird, daß in diesen Häfen die Schiffe beider Sicilien, Sei: ben Häfen des gti gs beider Sicilien kommen oder dorthín gehen, nicht weniger günstig als die Schiffe des Zoll-Vereins werden béhandelt werden. 44.7

Jn Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein- und ihr Ausladen in den Häfen und auf den Rheden der Staaten der beiden hohen vertcg- enden Theile betrifft, soll den Nationalschiffen feine Begünstigung noch Bedottigün bewilligt werden, die nicht in eiter Weise auch den Schif- fen des anderen hohen vetfagepden a V vewilligt wird, rt. 8,

Da es die Absicht der hohen vertragenden Theile ist, keine Unterschei- dung zwischen den Schiffen ihrer beiderseitigen Staaten nah ihrer Natio- nalität, in Betreff des Ankaufs der auf diesen Schiffen eingeführten Er- zeugnisse oder anderen Gegenstände des Handels zuzulassen, so soll in die- ser Rücksicht weder direkt, noch indirekt, weder dur den einen oder anderen

der beiden hohen vertragenden Theile, “noch durch irgend eine Gesellschaft, irgend eine Corporation oder irgend einen Agenten, in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität den Einfuhren der einheimischen Schiffe irgend ein Vorrecht oder Vorzug bewilligt eas ü rt, D, Die Schiffe des einen der beiden hohen vertragenden Theile, welche in einen der Häfen des anderen einlaufen, und welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen, können, eben so wie die Nationalschiffe, vor- ausgeseßt, daß sie sich nah den Geseßen und Reglements des Landes rih- |! ten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes - bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ansführen, ohne genöthigt zu sein, für diesen Theil der Ladung irgend eine Zollabgabe, außer wegen der Bewachung, zu entrichten. Die Schiffe der beiden hohen vertragenden Theile sollen in gleicher Weise, wenn sie im Laden begriffen sind, ihre Ladung allmälig in den Hä- fen desselben Staates vervollständigen dürfen, vorausgeseßt, daß sie sich mit keinem anderen Handelsverkehr, als dem auf das Laden bezüglichen, befassen. Ar t. 10.

_ Die Schiffe eines der Staaten des Zollvereins oder des Königreichs beider Sicilien, welche in einen der Häfen der hohen vertragenden Theile im Noth- falle einlaufen, sollen daselbs weder für das Schiff, noch für seine Ladung andere Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen die Nationalschisffe in gleichem Falle unterworfen sind, und sollen daselbst gleiche Begünstigungen und Freiheiten genießen, vorausgeseßt, daß die Nothwendigkeit des Cinlau- fens gesetlich festgestellt is, daß ferner diese Schiffe keinen Hanvelsverkehr treiben, und daß sie sih in dem Hafen nicht längere Zeit aufhalten, als der Umstand, welcher das Einlaufen nothwendig gemacht hat, erheischt, Das Aus - und Wiedereinladen, welches durch das Bedürfniß einer Aus- besserung der Schiffe veranlaßt wird, soll als Handelsverkehr nicht ange- sehen werden, i Art. 11,

__ Jm Falle der Strandung oder des Schiffbruhs eines Schiffes der Staaten des einen der hohen vertragenden Theile an den Küsten des an- deren wird dem Capitain und der Mannschaft, sowohl für ihre Personen als auch für das Schiff und dessen Ladung, alle Hülfe und Beistand ge- leistet werden, Die Maßregeln wegen der Bergung werden in Gemäßheit der PLandesgesepe stattfinden. Alles, was von dem Schiff und der Ladung geborgen sein wird, oder der Erlös aus diesen Gegenständen, wenn diesel-

ben verkauft worden sind, soll den Eigenthümern oder den Rechtsvertretern derselben zurückgegeben werden, und es sollen keine höheren Bergungskosten entrichtet werden, als diejenigen, welchen die Nationalen in gleichem Falle unterworfen sein würden,

Die geborgenen Waaren sollen zu keiner Abgaben - Entrichtung vet- pflichtet sein, es sei denn, daß M Dan, Ver beaus übergehen.

Urt, 12.

Auf die Erzeugnisse des Bodens oder des Gewerbsleißes der Staaten der hohen vertragenden Theile, mögen sie zur See oder zu Lande von dem einen in den anderen eingeführt werden, soll weder eine andere oder höhere Zollabgabe, noch eine sonstige Auflage gelegt werden, als diejenige, welche auf dieselben Erzeugnisse gelegt is, die von irgend einem anderen Lande eingeführt worden.

Derselbe Grundsay soll in Betreff der Ausfuhr - Abgaben beobachtet werden.

Die hohen vertragenden Theile Lerpflichten fich, weder die Einfuhr ir- gend eines Artikels, welcher das Erzeugniß des Bodens oder des Gewerb- fleißes der Staatën des anderen ist, noch die Ausfuhr irgend eines Han- delsartifels nah den Staaten des anderen vertragenden Theils mit einem Verbote zu belegen, wenn nicht dieselben Verbote sich gleihmäßig auf alle fremde Staaten erstrecken.

Art. 13,

Wenn in der Folge einer der beiden hohen vertragenden Theile ande ren Nationen hinsichtlih des Handels oder der Schifffahrt irgend eine be- sondere Begünstigung bewilligen möchte, soll diese Begünstigung alsbald auch auf den Handel oder die Schifffahrt des anderen vertragenden Theils Anwendung finden , welcher dieselbe unentgeltlich genießen soll, wenn die Bewilligung unentgeltlih geschehen is oder gegen Gewährung derselben oder einer äquivalenten Vergeltung, wenn für die Bewilligung eiwas be- dungen ist.

Art. 14,

Es ift unter den hohen vertragenden Theilen vereinbart, daß alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes der Staaten des Zollvereins, welche auf di- rekftem Wege in die Häsen des Königreichs beider Sicilien durh Schiffe des Zollvereins oder durch Schiffe beider Sicilien eingeführt werden, einen Nachlaß von 10 Prozent auf die durh den Zolltarif angeordneten Zölle für die ganze Dauer des gegenwärtigen Vertrages genießen sollen,

Man ist eben sowohl dahin einverstanden, daß die Zollvereins - Staa- ten zufolge der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags alle Tarifermä- ßigungen mitzugenießen haben werden, welche anderen Nationen und na- mentlih Frankreich bewilligt worden sind, t /

Und um hierfür eine Gegenleistung zu gewähren, machen Se, Maje- stät der König von Preußen sowohl für Sich als im Namen der anderen Mitglieder des Zollvereins Sich verbindlich, für die Dauer des gegenwär- tigen Vertrages die zur Zeit sür Oel in Fässern bestehende Cingangsab- gabe um 20 Prozent zu ermäßigen T 4 E

Und außerdem erklären Se, Majestät der König von Preußen, daß die Vorschriften der Kabinets - Ordie vom 20, Juni 1822, welche die Schiffe der Nationen, von denen die preußischen Schiffe und ihre Ladungen nicht auf demselben Fuße behandelt werden, wie die Nationalschiffe oder die Schiffe der begünstigtsten Nation, außerordentlichen Flaggengeldern unter- werfen (nämlich 1) beladene Schiffe mit zwei Thalern pro Last beim CEin- gang und mit einem Thaler _pro Last beim Ausgangz 2) Schiffe, die nur bis zum vierten Theil ihrer Tragfähigkeit oder weniger beladen sind, mit einem Thaler pro Last beim Eingang und einem halben Thaler pro Last beim Ausgang), ferner nicht mehr auf die Schiffe beider Sicilien anwend- bar sein sollen, vorausgeseßt, daß diese Schiffe auf direktem Wege aus einem der Häfen des Königreichs beider Sicilien nah einem der preußi- schen Häfen kommen, oder daß sie aus einem preußischen Hafen mit der direkten Bestimmung für einen der Häfen des Königreichs beider Si- cilien ausgehen, ;

Art. 15,

Allemal, wenn in den Staaten des einen der beiden hohen vertragen- den Theile die aus den Staaten des anderen eingeführten Waaren nach dem Werthe verzollt werden, soll der Zollsaß in nachstehender Weise be- stimmt und festgestellt werden: Die Eigenthümer oder Konsignatare der gedachten Waaren sollen, wenn sie sih auf dem Zoll-Amt zur Berichtigun des Zolls enen e eine Declaration unterzeichnen, welche deren Wert nach solcher Schäßung angiebt, als sie für dieselben eintreten zu lassen für

gut finden. Diese Declaration a von den Zollbeamten ohne Schwierig- feit angenommen werden: in dem Falle, wo sie die Werths-Angabe für zu gering e möchten, soll ihnen nur die DECAE zustehen, die Waare nach sich zu nehmen, während sie dafür den Deklarirenden eine dem dekla- rirten Werthe gleiche Summe und ein Zehntheil darüber zahlen. Alle Ab- aben, welche die Eigenthümer oder Konsignatare auf die eingeführten

aaren schon bezahlt haben möchten, sollen“ ihnen zugleich wiedererstattet

werden. Art. 16.

tikel gedachten fremden Häfen mit den Häfen des Zoll - Vereins nur unter

In Rücksicht guf die weite Entfernung, welche die beiderseitigen Länder

der hohen vertrageuden Theile von einander trennt, und in Ri u bi Ungewißheit über die verschiedenen möglichen Ereignisse, welche tet Geh de pet ist man übereingekommen, daß ein dem einen der vertragenden Theile an- L óriges Handelsschif, welches na einem im Augenblicke der Abfahrt dieses

hiffes S Bi blokirten Hafen bestimmt ist, denno uin wée eines ersten Verfuchs, in dèn gedachten Ps eegmatsen, aufgebracht oder verurtheilt werden soll, es sei denn, daß bewiesen werden fönnte, vaß ge- dachtes Schiff Ca der Fährt diè Fortdauer der Blokadé des in Réde stehenden Playes habe in Erfahrung bringen können und müssen, Dage- gen sollen diejenigen Schiffe, welche, nächdem sie bereits einmal zurüge- wiesen worden, zum zweitenmal auf derselben Reise däs Einlaufen in venz selben Hafen während der Dauer dieser Blokade versuhen möchten, dann der Aufbringung und P Ee

rt. 17.

Die Schiffe der Staaten des Zoll - Vereins und die Schiffe des Kö- nigreichs beider Sicílien sollen der Freiheiten und Vörtheile, welche ihnen die gegentvärtige Uebereinkunft bewilligt, niht anders theilhaftig werden können, als wenn sie sich im Besipe derjenigen Papière ünd Zeugnisse be- finden, welche in den darüber in den beiderseitigen Ländern m ikven Reglements zur Feststellung ihres Hafens und ihrer Nationalität etfordert

Art. 18.

Die hohen vertragenden Theile gestehen sih gegenseitig die Befugniß zu, in den Häfen und Handelspläßen des anderen Konsuln, Vice-Konjsuln und Handels-Agenten zu ernennen, indem sie sich jedoch vorbehalten, solche anu denjenigen Pläßen uicht zuzulassen, hinsichtlih deren sie es für ange- messen halten möchten, eine allgemeine Ausnahme zu machen. Diese Kon=- suln, Vice-Konsuln oder Agenten sollen dieselben Privilegien, Befugnisse und Freiheiten genießen, welche diejenigen der egEngiRen Nationen ge- nießenz in dem Falle aber, daß dieselben Handel treiben wollen, sind sie gehalten, sich denselben Geseßen und Gewohnheiten zu unterwerfen, denen die Privatpersonen ihrer Nation in Bezug auf ihre Haudels-Verbindlichkei- ten an demselben Orte unterworfen sind.

Art. 19, ;

Die beiderseitigen Konsuln sollen die Befugniß haben, die Matrosen, welche von den Schiffen ihrer Nation desertirt sind, verhaften zu lassen und sie entweder an Bord oder in ihr Land zurüczusenden, Zu diejem Behufe werden sie sih scriftlich an die zuständigen Ortsbehörden wenden und durch Vorlegung der Schiffsregister oder der Musterrolle, in Urschrift oder in gehörig beglaubigter Abschrist, oder durh andere amtliche Doku- mente den Nachweis führen, daß die Individuen, welche sie reklamirèn, zu der gedachten Schiffsmannschast gehört haben, Auf den in solcher Weise begründeten Antrag wird die Auslieferung ihnen nicht verweigert werden können. Es soll ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung und Verhaftung der gedachten Deserteure geleistet werden, welche auf den ns und auf Kosten der Konsuln selbst in den Landesgefängnissen so lange festzuhalten und zu bewahren sind, bis diese Agenten eine Gelegenheit zu ihrer Fort- sendung gefunden haben, Wenn eine solche Gelegenheit sich jedoch inner- hab einer Frist von drei Monaten, von dem Tage der Verhaftung an ge- rechnet, nicht zeigen sollte, würden die Deserteure in Freiheit zu seßen sein und wegen derselben Ursache nicht weiter verhaftet werden können. Man ist übereingekommen, daß die Seeleute, welche Unterthanen des. anderen Staates sind, von der gen pÄTHgE O Eng ausgenommen sein sollen.

Art, 20.

Die Capitaine und Führer der Schiffe der Zollvereins - Staaten und des Königreichs beider Sicilien sollen gegenseitig von jeder Verbindlichkeit frei sein, si in den beiderseitigen Häfen der hohen vertragenden Theile an vie ffentlichen Spediteure zu wenden, und demzufolge sollen sie sich eben sowohl ihrer Konsuln, als der von diesen etwa bezeichneten Spediteure be- dienen können, die Fälle ausgenommen, welche in den Gesetzen des betrefs- senden Landes vorhergesehen sind, in deren Bestimmungen durch den gegen- wärtigen Vorbehalt nichts geändert wird,

Art, 21.

Die Unterthanen und Bürger jedes der beiden hohen vertragenden Theile sollen das völlige und unbestreitbare Recht haben, in den Staaten des anderen zu reisen und zu wohnen, und sie jollen zu diesem Zweck jo- wohl für ihre Personen als für ihr Eigenthum denselben Schuß und die- selbe Sicherheit genießen, deren die Landeseinwohner oder die Unterthanen der begünstigtsten Nation genießen, jedoch unter der Verpflichtung, sich den bestehenden Handels- und Fo Nee NELHEONUNZeN zu unterwerfen. Sie sollen das Necht haben, Grundstücke zu besißen, Häuser und Waarenlager inne zu haben und über ihr persönliches Eigenthum, von welcher Art und Be- nennung es auch sei, dur Verkauf, Schenkung, Tausch oder leytwillige Verordnung oder auf irgend eine andere Weise zu verfügen, ohne daß ihnen das geringste Hinderniß in den Weg gestellt wird. 2

Sie sollen unter keinem Vorwande gehalten sein, andere Steuern oder Auflagen zu entrichten, als diejenigen, welche in denselben Staaten von den Unterthanen der begünstigtsten Nation entrichtet werden oder fünftig entrichtet werden fönnen, Sie sollen von jedem Kriegs- dienst, zur See wie zu Lande, von gezwungenen Anlehen und jeder anderen außerordentlichen Auflage, welche nicht allgemein und durch ein Geseß ein- geführt wird, ansgenommen sein, Jhre Wohnungen , Waarenlager und Alles, was einen Theil davon bildet und ihnen als Gegenstand des Han- dels oder zur Bewohnung angehört, soll respektirt werden, Sie sollen feinen ecigenmächtigen Nachsuchungen oder Nachforschungen unterworfen werden, Man soll keine willkürliche Prüfung oder Einsichtsnahme ihrer Bücher, Papiere und Handels - Rehnungen ausführen dürfen, und die Maßregeln dieser Art sollen nur in Folge eines geseßlichen Beschlusses der zuständigen Behörden stattfinden können. : “Die Unterthanen und Bürger des einen der hohen vertragenden Theile sollen in den Staaten des anderen nach freier Wahl ihre eigenen Angele- genheiten selbst besorgen oder deren Wahrnehmung jeder Perfon übertragen können, welche sie zu ihrer Mittelsperson, threm Faktor oder Agenten be- stellen wollen, ohne in der Wahl dieser Personen in irgend einer Weise beschränkt zu sein, Sie sollen nicht gehalten sein, einen Lohn oder eine Vergütigung an irgend eine Person zu zahlen, die nicht von ihnen gewählt worden is, Jn allen Fällen soll dem Käufer - und dem Verkäufer volle Freiheit gelassen werden, mit einander zu handeln und den Preis irgend eines Gegenstandes oder einer Waare, welche in die beiderseitigen Staaten ein- geführt wird oder zur Ausfuhr aus denselben bestimmt ist, festzustellen, ausge- nommen im Allgemeinen diejenigen Angelegenheiten, für welche die Geseze und die Gewohnheiten des Landes die Vermittelung besonderer Agenten erfordern.

Die Unterthanen und Bürger der beiden hohen vertragenden Theile sollen in den beiderseitigen Staaten nicht einem strengeren Revisions - und Untersuchungs - Verfahren seitens der Zollbeamten unterworfen werden, als dasjenige is, welchem die Lrt orten sind,

Art, 22.

Jeder deutsche Staat, welcher dem dbeutshen Handels- und Zollvereine beitreten wird, soll als mitvertragender Theil bei dem gegenwärtigen Ver- trage angesehen werden.

| werden.

Art, 23. i:

Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamkeit bleiben bis zum 1. Ja-

nuar 1857 und, falls nicht 6 Monate vor dem Ablaufe diejes Res

der eine oder andere der hohen vertragenden Theile mittelst einer amt icfeit

Erklärung seine Absicht, die Wirksamkeit desselben aufhören gu aen, M a8 kennen gegeben hat, soll seine verbindliche Kraft bis zum Jännat 18.

J 5 ‘ird seine Wirksamkeit ers 12 Mo- fortdauern. Vom 41. Januar 1858 an tvird verktageidtt Theile

uat nach dem Zeitpunkte aufhören, wo einer der hohen dem anderen seine Absicht, denselben nicht länger aufreht halten zu wollen, erflärt haben wird, Ee iét Vertrages sollen zu Neapel in die Ratificationen des gegenwärtigen Derkrages !01€ i va Ba das 3 Moos. Tot Tage der Unterzeichnung an gerechnet, er tw ögli iber ausgewechselt werden. S E Zu Urfond (ans báben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihm die Siegel ihrer Wappen beigedrückt. Gesezchen zu Neapel den 27, Januar des Jahres der Gnade 1847.

Giuslino Fortunato. (L. S.) M. Principe di Comitinik L. S.) z Antonio Aae fn (L. S *

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Baron S EIZLNRENAE