1847 / 163 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

lihen Provinzen aber dur die von den Regierungen ernann- ten Empfänger der Grundsteuer. : : à) Die Formen der Geschäftsführung werden nah Verschiedenheit der örtlihen Verhältnisse durch besondere Jnstructionen vorge- zeihnet. Für die vorschristsmäßige Vertheilung und Einziehung

der Steuern sind die Regierungen verantwortlich. 9

u j E ids o dessen a) Jeder Eigenthümer eines bewohnten Grundstüds oder | Stellvertreter hastet der Behörde, welche das Verzeichniß e steuerpflihtigen Haushaltungen und Personen aufsnmm?, für die richtige Angabe derselben. A ; b) B idos Fomiliendaupt ist für die richtige Angabe seiner Ange- hörigen, seines Hausstandes und der übrigen steuerpflihtigen :tlidh. A Hausgenossen verantwortl® Verzeichnisses unterlassene Angabe

2) Jede bei der Aufnahme des = isst Ü irt Mid tigen Person soll, außer der Nachzahlung der

rückstäudigen Steuer, mit ciner Geldbuße des vierfachen l betrages derselben und der etwa zu der Steuer für Bezirks= und Gemeinde-Ausgaben zu erhebenden Zuschläge belegt werden.

d) Gegen diejeuigen, welche si einer Uebertretung dieses Gesehes

schuldig machen, haben die Magistrate in den Städten und die

Landräthe für den übrigen Theil ihres Kreises die Untersuchung nah Anleitung des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts -Ord-= nung §. 253 zu führen. Die Entscheidung gebührt der vorgc=- seßten Regierung. : | ; E l

Hinsichtlich der Provocation auf richterlihes Gehör, so wie des Rekfurses gegen das Resolut der Regierung, bleibt cs bei den Bestimmungen in §. 93 der Steuer - Ordnung vom &.

Februar 1819 und deren Declaration vom 20. Januar 1820,

g. 10.

a) Die Bekanntmachung der Steuerrollen erfolgt das erste Mal in einer angemessenen Frist nach Verkündigung dieses Gesehes, weiterhin aber mit dem Anfange jeden Jahres.

b) Sobald diese Bekanntmachung geschehen is, muß der Steuer= pflihtige in den ersten aht Tagen jedes Monats seinen Beitrag voraus entrichten. Es hängt von ihm ab, sie auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage zu bezahlen.

c) Die Säumigen werden von dem Steuerempfänger aufgefordert, die Zahlung binnen drei Tagen zu leisten, nah deren frucht= losem Ablanf mit der exckutivischen Beitreibung verfahren wird.

d) Spätestens fünf Tage vor dem Ablaufe jedes Monats muß die eingehobene Steuer nebst der Nachweisung der etwa unvermeid- lichen Ausfälle und der Reste an die zum weiteren Empfange bestimmte Kasse abgeliefert sein.

e) Der Steuerempfänger is für diejenigen Steuern selbst verant-= wortlih, bei denen er den wirflichen Ausfall oder die frucht- los verhängte Execution nicht sofort nahwcisen kaun und muß solche vorshußweise zur Kasse entrichten.

Die örtlihe Erhebung der Steuer liegt, mit Ausnahme der bei=- den westlihen Provinzeu, für welche die Ordre vom 6. Februar 1841 in Kraft bleibt, den Gemeinden ob, die dafür einen Antheil von 4 Prozent der eingezogenen Summe erhalten,

d A2,

_Wenn größere Städte, mit einer Bevölkerung von mindestens 30,009 Einwohnern, die zur Bestreitung ihrer Gemeindebedürsuisse erforderlichen Geldmittel ledigliw durh Zuschläge zu den direkten Staatssteuern nicht füglih beschassen können und die mit der Einzie=- hung der Klassensteuer in großen Städten verbundenen Schwierig= keiten zu vermeiden wünschen, so können auf ihren Antrag nah den örtlichen Verhältnissen besondere Steuern und namentlißh auch auf Verbranchsgegenstände dur ein mit Unserer Genehmigung von dem Finanzminister und dem Minister deë Junern zu erlasseudes Regulativ angeordnet werden, sofern diese Steuern nicht eine unverhältniß-= mäßige Belastung der ärmeren Volksklassen zur Folge haben und nicht den Bestimmungen der allgemeinen Steuergeseße entgegen oder der Freiheit des inneren Verkehrs hinderlich sind,

G 43

Die Städte, welhe nah §. 12 besondere Steuern erheben, sind verpflichtet, aus dem Ertrage dieser Steuern an die Staatskasse denjenigen Betrag abzuführen, welher von der städtishen Bevölke rung au Klassensteuer aufzubringen wäre, wenn diese nah den Vor= schriften des gegenwärtigen Geseßes veranlagt würde. Jener Betrag ist entweder dur Probeveranlagung oder auf sonst geeignete Weise zu ermitteln, von Unserem Finanz-Min;fter festzustellen und nah Maß-= gabe der Zu- oder Abnahme der städtischen fklassensteuerpflichtigen Bevölkerung von drei zu drei Jahren verhältnißmäßig zu erhöhen oder zu ermäßigen, wobei der nah der ersten Ermittelung für den Kopf der klassensteuerpflihtigen Bevölkerung festgestellte Betrag zum Maßstabe dienen fell.

E 5

Unser Finanz-Minister is ermächtigt, die zur Ausführung dieses | | g Cie | Kreis- und Gemeine-Kommissionen für diejenigen Einwohner ihres

Gesebes erforderlihen Anordnungen und Justractionen zu erlassen. Urkundlich 2c.

Geses wegen Erhebung einer Einkommensteuer.

Wir Friedrich Wilhelm , von Gottes Gnaden, König von

ußen 2c, 2e,

Ju Verfolg des Geseßes vom heutigen Tage wegen Aufhebun der Mahl- und Sÿlactsteuer 2c. verordnen Éb auge T ebebig bee Einkommensteuer auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums u. st. w., was folgt:

y S, 1.

Der Einkommensteuer sind unterworfen :

1) alle Einwohner Unserer Stgaten, mit Einschluß Unserer im Aus=- lande sich aufhaltenden Unterthanen, deren gesammtes jährliches E die Summe von 409 Rthlrn, beträgt oder über- eigt; h alle Ausländer, welche in Unseren Staaten Grundvermö s sigen, in Ansehung des Einkommens aus vieten Ren ver gen. Beträgt jenes Einkommen weniger als 400 Rthlr. jähr= lih, so soll dasselbe zwar vorläufig zur Steuer herangezogen werden; is aber der ausländische Besißer im Stande, nahzu- weisen, daß er wit Hinzurechnun aci Ex fommens überhaupt niht 400 Rthlr, jährlih einzunehmen habe, so soll ihm die Steuer erstattet werden,

Von der Einkommensteuer sind befreit :

1) die Familien der ehemals reihsständishen Häuser ;

2) derjenige Theil der fatholishen Geistlichkeit, welhem dur den Erlaß wegen Einrichtuna, Ausstattung und Begränzung der Erzbisthümer und Biethümer der katholischen Kirhe in Unseren Staaten vom 23. August 1821 (Stück 666 der Gesez-Samm- lung) e, frei von allen Lasten, zugesichert

bestimmte find, ' nur in Betreff di Einkünste; 3) alle e welche sich: io bevvies T eles Jahr hindurch

| wirft.

seines anderweitigen Ein- |

| 1074 in Unseren Staaten aufgehalten haben und daselbst kein Grund- Eigenthum besißen. - Z

§, J i;

Von allem Einkommen, welhes nah §. 1 zur Einkommensteuer heranzuziehen is, wird. die Steuer nah zwei Sähen erhoben, und zwar: i a) im Betrage von 3 pCt, für alle Jahresrenten, welche aas dem

Besiße von unbeweglihem oder beweglichem Vermögen her= rühren, also für_ alles fundirte Einkommen (§, 11 A. und B.), und

b) im Betrage von 2 pCt, für Einkommen aus dem Ertrage eines

Gewerbes oder irgend einer Art von Gewinn bringender Be-

shästigung, aus Besoldungen und Emolumenten, Wartegel=

dern, Pensionen und Leibrenten, überhaupt für alles nicht dur den Besiß eines Grund- oder Kopital-Vermögens fundirte Ein=

kommen (§. 11 C.).

Für den Fall, daß der Gesammt-Ertrag der Steuer die Summe von drei und einer halben Million Thalern nicht erreichen sollte, bleibt es vorbehalten, diese Steuersäße verhältnißmäßig so weit zu erhöhen, als zur Erreichung jenes Betrages erforderli ist.

s, 4,

Zur ersten Ermittelung, Prüfung und Feststellung des der Steuer unterworfenen Einkommens, wozu zunächst die Angaben der Steuer= pflichtigen dienen sollen, werden in allen Regierungs-Bezirken, Kreisen und größeren städtischen oder ländlihen Gemeinen besondere Kom- missionen ernannt.

G2,

Für jeden Regierungs - Bezirk wird in dem Bezirks - Hauptorte und außerdem in Unserer Haupt- und Residenzstadt Berlin für den Bereich derselben eine Bezirks- Kommission niedergeseßt. Der Chef dieser Kommission, wozu in der Regel der Regierungs-Präsident aus= zuwählen ist, wird von Unserem Finanz-Minister ernannt, welcher anch die zur Vertretung des Chefs erforderlihen Substituten zu bestimmen hat. Jede Bezirks-Konmmission besteht aus fünf Mitgliedern und eben so vielen Stellvertretern, welhe entweder auf dem Vereinigten Land- tage dur die Vertreter der einzelnen Provinzen oder von dem Pro- vinzial - Landtage gewählt werden. Die Wahlen sind auf angesehene Grund-Eigenthümer, Kapitalisten nnd Gewerbtreibende des betheilig- ten Bezirks und beziehungsweise der Residenzstadt Berlin in der Art zu richten, daß einer jeden dieser drei Einwohner - Klassen mindestens ein Mitglied und ein Stellvertreter angehört, Die Ergebnisse der Wahl sind dem Ober-Präsidenten anzuzeigen, welcher, wenn sih da- bei nichts zu erinnern sindet, die URARea zu bestätigen hat.

F. 0. L

Für jeden landräthlihen Kreis wird eine Kreis-Kommission an- geordnet, welhe unter dem Vorsiß des Kreis-Landraths zusammen- tritt, und deren drei bis fünf Mitglieder nebst eben so vielen Stell- vertretern auf den Vorschlag der Kreisstände dur die Regierung ernaunt werden. Bei diesem Vorschlage is ebenfalls darauf Rücksicht zu nehmen, daß aus den im landräthlichen Kreise wohnenden Grund- Eigenthümern, Kapitalisten und Gewerbtreibenden mindestens je cin Mitglied und ein Stellvertreter ernannt werden kann,

S. d.

Den Chefs der Bezirks-Kommission steht, nach der von Unserem Finanz - Minister zu ertheilenden näheren Anleitung, die Bestimmung zu, für welhe größere städtische oder ländlihe Gemeinen eine oder mehrere besondere Gemeine-Kommissionen zu bilden sind. Die Mit-= glieder einer solchen Gemeine -Kommission und deren Stellvertreter werden von den betheiligten Stadt - ober Gemeine - Verordneten in vorgedachter Weise in Vorschlag gebracht und von dem Chef der Be= zirks-Kommission ernaunt, welcher zugleich auch den Vorsißenden dieser Kommission und dessen Substituten zu bestimmen hat.

Die Vorsißenden und Mitglieder aller vorgedahten Kommissionen (§§. 4 bis 7) sind zur Geheimhaltung der Einkommens=-Vethältnisse, welche bei dem ihnen anvertrauten Geschäfte zu ihrer Kenntniß ge= langen, eidlih zu verpflichten.

Die Chefs der Bezirks - Kommissionen haben sogleich nah deren Einrichtung und späterhin sährlih durch die Amtsblätter der Regic= rungen anu alle zur Entrichtung der Einkommensteuer verpflichteten Einwohner des Bezirks (§. 1), so wie an die mit Grund- Eigenthum angesessenen Ausländer, eine Aufforderung zur Anmeldung ihres jähr= lihen Einkommens binnen einer bestimmten Frist zu erlassen, Wer dieser Aufforderung nicht rechtzeitig Folge lristet, verfällt in eine dur die Kreis- oder Gemeine-Kommission festzuseßeude Ordnungsstrafe bis zu 10 Rthlrn. und hat außerdem, wenn steuerpslihtiges Einkommen wegen der unterlassenen Anzeige der Besteuerung entgeht, die für die Verbeimlihung von Einkommen angedrohten Strafen (§. 21) ver=

S. 10, Der allgemeinen Aufforderung (§. 9) haben die Vorsißenden der

Bezirks, welhe nach den auf Grund der seitherigen Klassensteuer-

| Listen und sonstiger Materialien aufzustellenden Verzeichnissen notorisch

zur Zahlung von Einkommensteuer verpflichtet siad, einé spezielle Auf- forderung nachfolgen zu lassen und allen Betheiligten ein Muster zu den aufzustellenden Declarationen mitzutheilen. Für diejenigen Steuer= pflichtigen, welhe unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, is die Aufforderung an deren Vormünder oder Kuratoren zu richten, g. 11.

Die Steuerpflichtigen haben in den Declarationen ihr Einkommen nah folgenden Rubriken zu sondern:

A. Einkommen aus dem im Lande befindlichen Grundvermögen aller Art, insbesondere aus Grundstücken, aus Bergwerken, aus Häusern, aus Zehnten und aus allen sonstigen Realberechtigun=- gen. Das im Auslande befindlihe Grundvermögen Unserer Unterthanen bleibt außer Betracht.

Einkommea aus Kapitalvermögen, insbesondere aus Forderungen

an öffentlihe und Privatschuldner, aus Dividenden bei Actien=-

Unternehmungen u. st. w,

Einkommen aus dem Ertrage eines Gewerbes oder irgend einer

Art Gewinn bringender Beschäftigung, aus Besoldungen, Emo-

lumenten, Pensionen, Wartegeldern, Leibrenten u. st. w.

G, 12,

Wenn die Steuerpflichtigen die nah den weiter folgenden Be- stimmungen erforderlihen detaillirten Angaben geheim zu halten wünschen, so is ihnen gestattet, die vorschristémäßig aufgestellte De=-

| claration versiegelt einzureihen und in einer besonderen Nachweisung

lediglih die ermittelten Gesammtresultate, für jede Rubrik getrennt, anzugeben, Hiervon sind nur etwaige Schulden des Deklgranten ausgenommen, sofern deren Zirsen von dem deklarirten Einkommen in Abzug gebracht werden sollen; solhe Schulden müssen unter An- gabe des Namens und Wohnortes der Gläubiger, so wie des Datums der Schuld-Urkfunde, stets speziell Apot werden.

Unter der Rubrik A, sind in den Declarationen sämmtliche Lie- genheiten, welhe dem Defklaranten eigenthümlich gehören, oder aus denen ihm in Folge von Realberehtigungen ein Einkommen zufließt, nah Lage, Flächeninhalt und Benußungsart zu verzeichnen, Bei

denjenigen Besißungen oder einzelnen Grundstücken, welche verpalhtet

sind, is der dermalige Pachtzins und das Datum des darüber abge= \hlossenen Pachtvertrages anzugeben.

Als Maaßstab zur Bestimmung des steuerbaren Einkommens ist der Pachtzins zu betrachten, für welhen ganze Besißungen oder ein= zelne Grundstücke zur Zeit verpachtet sind, oder welcher bei nicht verpahteten Besißungeu durch deren Verpachtung auffomnmen würde. Sofern in leßterem Falle der Pachtzins durch Vergleihung von neueren Pacht- und Kaufverträgen nicht zu ermitteln is, wird er nah dem bei landesübliher Bewirthschaftungsart sich durchschnittlich ergebenden Reinertrage bemessen und sür Aecker, Wiescn, Weiden, Gärten ,* Holzungen, Weinberge und Fischteiche, ferner für Wohn= und andere Gebäude nah den von Unserem Finanzminister näher zu erlassenden Vorschristen festgestellt. Bei Stein=-, Schiefer=-, Kalk= oder Kreidebrüchen, ferner bei Gruben - und Hüttenwerken is der Reinertrag nah dem durhschnittlihen Einkommen der lebten fünf Jahre zu bemessen. Hinsichtlih der Natural-Abgaben, Zehnten und sonstigen Prästationen is} der Geldwerth nah dem Durchschnittssaße des wirkflihen in Geld berehneten Reinertrages derselben während der drei leßten Jahre zu veranschlagen. y :

Von dem Pachtzinse, beziehungsweise dem ermittelten Reinertrage, sind die auf der Besibung ruhenden Lasten, namentlich die Grund= steuer und die Zinsen sür die hypothekarisch eingetragenen Schulden, in Abzug zu bringen. Lebtere find in den Declarationen unter An= gabe des Datums der S{uld -Urkunde, so wie des Namens und Wohnortes der Gläubiger, zu E RER,

g. 1: .

Unter der Rubrik B, sind in den Declarationen, unter Angabe des jedesmal zugesicherten Zinsfußes, alle. Forderungen aufzuführen, welche dem Deklaranten gegen Privatshuldner oder gegen den Staat und die Geld-Justitute des Staates, gegen öffentlihe Gesellschaften und Actien-Unternehmungen, gegen auswärtige Staaten u. s. w. zu= stehen. Diesen Forderungen können die speziell zu verzeichnenden Squlden des Steuerpflichtigen gegenübergestelt werden, L

Von der Verzeichnung unter der Rubrik B, bleiben alle diejenigen Forderungen und Schulden ausgenommen, welche im faufmännischen und gewerblichen Verkehre unter Gewerbtreibenden bestehen, indem diese bei Augabe des jährlihen Gewerbsgewinnes in der Rubrik C, Berücksichtigung finden, i

D ersitete Jahresrente bildet sowohl bei dem in öffentlichen Papieren, als bei dem in Privatforderungen bestehenden _Kapitalver mögen, das zu besteuernde Einkommen. Unterliegt die Jahresrente, wie bei Dividenden aus Actien-Unternehmungen , jährlichen Schwan- kungen, so is der für das vorhergehende Jahr gezahlte entsprechende Betrag in Ansaß zu bringen, N

g. Lo, N

Unter der Rubrik C. is in den Declarationeu das Einkommen zu verzeihnen, welhes aus Handel, Gewerben oder irgend einer an= dercu Art von Gewinn bringender Beschäftigung, zum Beispiel als Staats= oder Gemeinebeamter, als Arzt, Justiz- Kommissarius, Schriftsteller- u. \. w., herrührt, und ferner das Einkommen au Pen- sionen und Wartegeldern, überhaupt aus solchen fortlaufenden Ein= nahmen, die nicht als die Jahresrente einés unbeweglichen oder be- weglihen Vermögens zu betrachten sind. : ; /

Bei Schäßung des Handels - oder gewerblichen Gewinnes, wobei der Durchshuitt der drei legten Jahre, sofern der Gewerbebetrieb chon \o lange gedauert hat, zum Grunde zu legen is, dürfen nur solhe Ausgaben in Abzug gebracht werden, die behufs des Handels oder Gewerbes gemacht worden sind, mithin zwar die Miethe für die zum Betriebe des Geschäfts erforderlichen Räume, nicht aber die Miethe“ für die Wohnung des Steuerpflichtigen und seiner Ange- hörigen, so wie die Ausgaben für deren Unterhalt, ;

Jn gleicher Weise ist bei Ermittelung des Ertrages irgend einer auderen Art von Gewinn bringender Beschäftigung zu verfahren. Feststehende Einnahmen, wie Besoldungen nah Abzug der Pensions= beiträge, Wartegelder, Pensionen u. f. w., sind mit ihrem vollen Betrage zur Berechnung zu ziehen. Soweit aber das Dienst-Ein= fommen zugleih eine Entschädigung für Dienst-Aufwand enthält, ist der desfallsige, nöthigenfalls von der vorgeseßten Dienstibehörde des Besoldeten festzustellende Betrag von dem Dienst-Einkommen in Ab- zug zu bringen, Ju Betreff der Besoldungen der beim stehenden Heere und bei den Landwehrstämmen in Reihe und Glied befindlichen aktiven Militairpersonen wird der als Entschädigung für Dienst-Auf= wand in Abzug zu bringende Theil der Besoldungen durch ein beson=- ders von Uns zu genehmigendes Regulativ festgestellt.

Die Verzinsung von Privatschulden kann nur daun in Abzug gebracht werden, wenn die Gläubiger speziell angegeben sind.

8. 16.

Die Declarationen und beziehungsweise die nah §. 12 gestat= teten besouderen Nachweisungen über das Einkommen, welches der Steuerpflichtige unter einer der drei Rubriken bezieht, sind mit der Erklärung, daß Deklarant nah bestem Wissen sein gesammtes jähr= liches Einkommen und die einzelnen Arten desselben angegeben habe, dem Vorsißenden der zuständigen Kommission des Wohnortes des Steuerpflichtigen, beziehungsweise der Kreis- oder Gémeine-Kommis- sion, einzureihen. Wünscht der Deklgrant den Gewerbsgewinn aus faufmännischem oder gewerblichem Verkehre niht zur Keuntniß der Kreis- und Gemeine-Konmissionen gelangen zu lassen, so steht es ihm frei, sowohl in der Declaratiou als in der Nachweisung die unter der Rubrik C. zu verzeihnenden Angaben wegzulassen und eine besondere Declaration versiegelt beizufügen, welche alsdann uneröffnet an den Chef der Bezirks-Kommission zu befördern ist.

Hinsichtlih' der Einreichung und Prüfung der von aktiven Milia tairpersonen über ihr Einkommen aus Kapitalvermögen abzugebenden Deklarationen werden die betheiligten Departements-Chefs cine be= soudere Justruction erlassen,

Ga dle

Wer auf die an ihn ergangene speziele Aufforderung die Ein reihung der Declaration innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter= läßt, verfällt in eine durch die Kreis- oder Gemeine - Kommission festzuseßende Ordbnungsstrafe von mindestens sünf und höchstens funfzig Thalern, Jn Folge einer solhen Unterlassung können die gedachten Kommissiouen sogleich eine spezielle Ermittelung des Einkommens anordnen und den Säumigen anhalien, alle hierzu erforderlihen Ur= funden, Pachtkontrakte, Schuldverschreibungen, Handelsbücher u, st. w. zur Einsicht vorzulegen. Die Strafe kanu von der Kommission er- lassen und das Abschäßungs- Verfahren sistirt werden, wenn nachträglich eine in vorschristsmäßiger Weise aufgestellte Declaration eingereicht wird.

Die Beschlußnahme über die auzuwendende Strafe und über deren Erlaß erfolgt auf den Antrag des Vorsißenden der Kommission durch einen Beschluß der von den Kreisständen oder von den Ge- meinen gewählten Mitglieder, und zwar nah einfacher Stimmen- mehrheit. Gegen diesen Beshluß kann der Vorsißende der Kommis= sion die Berufung an die Bezirks-Kommission einlegen,

Die Vorsißenden der Kreis- uud Gemeine - Kommissionen haben die ihnen zugehenden Declarationen und beziehungsweise die nah §. 12 gestatteten besonderen Nachweisungen sorgfältig und unter Be- nußung aller ihnen zu Gebote stehenden Hülssmittel, nöthigenfalls

auh unter Zuziehung glaubhafter, mit den Verhältnissen der Steuer-

pflichtigen bekannter Personen zu prüfen, dabei jedoch, wenn der Verdacht einer unrichtigen Angabe nicht obwaltet und wenn beson- ders das Gesammt-Einkommen- des Deklaranten nah den von diesem angeführten und den sonst bekannten Verhältnissen als rihtig anzu- nehmen is, ein \pezielles Eindringen in die Vermögensverhältnisse des Declaranten zu vermeiden. Wenn die Eröffnung einer versiegelt eingereihten Declaration (§. 12) für nöthig erachtet wird, #0 ist hierüber jedesmal das Gutachten der Mitglieder der Kreis- oder Gemeine-Kommission zu erfordern, nah welchem sich der Vorsißende, vorbehaltlich des an die Bezirks-Kommission einzulegenden Rekurses, zu rihten hat. Gegen die Entscheidung der Bezirks - Kommission findet ein weiterer Rekurs nicht statt. 5

Sollten sich hinsichtlich der faktischen Angaben, insbesondere wegen der Bezeichnung des Grund - oder Kapitalvermögens, wegen der Berehnung des davon zu erwartenden Ertrages u. st w., E rihtigkeiten ergeben, welche anscheinend -nuur durch Irrthum seiten des Deklaranten veranlaßt sind, so is durch Rückfrage bei Lebterem eine Berichtigung herbeizuführen, Kann aber nah dem hierüber zu erforndernden Gutachten der Mitglieder der Kreis - oder Gemeine- Kommission die nöthige Berichtigung nur in Folge spezieller Ermit- telung bewirkt werdeu oder liegt der Verdacht vor, daß der Dekla-

rant absichtlich einen Theil seiaes Einkommens verschwiegen oder zu.

gering angegeben habe, so hat die Kommission, und in dem Falle, wenn der Vorsitzende deren Gutachten nicht beipflihten zu können glaubt, dieser die zu ergreifenden Maßregelu unter Angabe der ob- waltenden Verhältnisse bei der Bezirks-Kommission in Vorschlag zu bringen und lebterer die Entscheidung zu überlassen, ob die Decla- ration als genügend anzunehmen oder eine nähere Prüfung einzu- leiten sei. E Diejeuigen Declarationen und Nachweisungen, welche die Kre:6- oder Gemeine-Kommissiouen in Uebereinstimmung mit den Anträgen ihrer Vorsißenden im Wesentlichen für richtig halten, so wie die Ber-

handlungen über die im Falle des §. 17 veranlaßte spezielle Ermit-

telung, sind von diesen Kommissionen ebenfalls der Bezirks-Kommis-

sion mit ihrem Gutachten darüber vorzulegen, auf wie hoh das

Gesammt-Einkommen des betheiligten Steuerpflichtigen anzunehmen sei, C UN i:

Die der Bezirks -Kommission durch die Kreis - und Gemeine- Kommissionen vorgelegten und die ihr über das Einkommen unter der Rubrik C. nah §. 16 unmiltelbar zugehenden Declarationen und Nachweisungen der Steuerpflichtigen, so wie die Anträge jener Kom- missionen, hat zunächst der Chef der Bezirks-Kommission sorg{ältig zu prüfen und bei den ständishen Mitgliedern der Kommission, nachdem er die etwa noch erforderlihe, von den Behörden zu erlangende Aus- kunft eingezogen hat, die Bestimmung zu beantragen, ob von dem Deklaxranten die Bestärkung sciner Angaben an Eides Statt zu ver- langen, oder ob die cidlihe Vernehmung von Zeugen, so wie eine speziclle Ermittelung seines Einkommens, zu veranlassen uud Leßteres dur Einsichtnahme von allen bezüglichen Urkunden und Berhandlun- gen, zu deren Vorlegung der Steuerpflichtige nöthigenfalls durch exekutivishe Maßregeln angehalten werden kann, festzustellen sei, Wider cine gegeu die Anträge des Chefs der Bezirks-Kommission ge- faßte Entscheidung steht diesem die Berufung an das Finanz-Ministe- rium zu, welches die shließlihe Entscheidung zu treffen haft,

Die Kosten der Zeugenvernehmung, so wie der speziellen Ermit- tclung, fallen dem Deklaranten zur Last, wenn die Untersuchung “her- ausstellt, daß der deklarirte Einfommens=- Vetrag zu niedrig angege- ben war.

Vor Beginn der speziellen Ermittelung is jedoch dem Steuer= pflichtigen, wenn gegen ihn der Verdacht einer absichtlichen Verheim- lihung seines Einkommens nicht obwaltet, die angemessene Erhöhung des vou ihm deklagrirten Einkommen-Betrages freizustellen und von der speziellen Ermittelung Abstand zu nehmen, wenn demnächst eine uach dem Ermessen der Vezirks-Kommission als richtig anzunehmende Declaration erfolgt.

§. 20. R Uo _ Wenn die Bezirks-Kommission in Uebereinstimmung mit ihrem Chef gegen die Declarationen und beziehungéweise gegen die nach §, 12 gestatteten besonderen Nachweisungen Nichts zu erinnern findet vder wenn die etwa erforderlih erahteten weiteren Ermittelungen beendigt sind, seht dieselbe deu Betrag des zu versteuernden Cin- kommens, so wie die davon nah den Bestimmungen des F. 3 zu entrichtende Steuer, fest, Gegen diese Festseßung steht zwar, wenn sie mit der Declaration des Steuerpflichtigen niht übereinstimmt,

diesem der Rekurs an das Finanz-Ministerium frei, die Festseßung

der Bezirks-Kommission tritt aber vorläufig in Kraft, und muß der danah zu entrichtende Steuerbetrag in den festgeseßten Terminen eingezahlt werden. Gegen. die Festseßung der Bezirks - Kommission sieht auch dem Chef derselben die Berufung an das Finanz-Mini- seriuum zu, wenn von den ständishen Mitglietern der Kommission wider seine Ansicht entschieden worden ist. §. 21, __ Hat der Steuerpflichtige bei der Declaration einen Theil seines Einkommens vershwiegen oder zu gering angegeben, \o is ohne Un- terschied der Fälle, die Berichtigung mag auf vorhergegangene Ausforderung des Vorsibenden der Gemeine-, Kreis - oder Bezirks= Kommission von dem Steuerpflichtigen selbst bewirkt worden sein oder erst in Folge spezieller Ermittelung eine Berichtigung stattgefunden haben, durch einen Beschluß der Bezirks-Kommission auf den Antrag ihres Chefs wider den Steuerpflichtigen eine Strafe bis zur Höhe des dreifachen Betrages der von dem verheimlihten Einkommens- Betrage zu entrichtenden Jahressteuer festzuseßen. Es i jedoch nur auf eine Orbnungestrafe von mindestens 5 und höchstens 50 Rthlru. zu erkennen, wenn nach der Ueberzeugung der Bezirks - Kommission Ehiloi M eBang oder t zu geringe Angabe eincs Theiles des in einem Jrr icht in ci sli i

ihren Grund but Jrrthum und nicht in einer böslihen Absicht

Yegen diese Straf-Festsezung steht dem Dcklaranten, so wie ge- gen eine wider den Antrag des Chefs gefaßte Entscheidung dem Leb- teren der Rekurs an das Finanz-Ministerium zuz eine Berufung auf gerihtlihe Entscheidung findet dagegen nicht statt.

C 9J

Das Finanz-Ministerium hat auf die cingelegten Rek h,

54 Es 1 1 Ya gelegten Rekurse (§§. 20 Une n Ca allen Fällen s{ließlich zu eutscheiden, wenn es die Bestä- gelten Ei aue Ermäßigung der von der Bezirks - Kommission fest- messen eraditet t Deiráge beziehungsweise der Strafen ange- der Bezirks-Kom Erscheint dagegen die Verschärfung der Feßsebungeu vetéhberei Kont nothwendig, so wird die Entscheidung einer Mitgliedes des übertragen, welche unter dem Vorsiße eines dischen Deputation für Gerichtshofes aus den Mitgliedern der stän- dieselben nah 6. 8 ter V Staatshulden-Wesen zu bilden is, so oft schen Deputation für bie Stang über die Bildung einer ständi- usammenberuf vi, taatsshulden-Wesen vom 3, Februar 1847 m erufen werden. An diese Kommission hat alsdaun das Fi- nanz-Ministerium die erforderlichen Anträge zu richten

; ._23, :

Die Steuerbeträge sind in Quartal - : Tagen eines jeden Vierteljahres an VARA ae zu rben äd an dem Orte, wo die Steuerpflichtigen die Declargtionen über ihr

4

1075

| Einkommen abzugeben haben, die direkten Steuern erhebt unb werden ;

von dieser Kasse der Regierungs-Hauptkasse überwiesen.

Die Einkommensteuer von den Besoldungen, Emolumenten, Wartegeldern und Pensionen öffentliher Beamten wird bei den- Kas- sen, aus welchen die Besoldungen 2c. gezahlt werden, in Abzug ge- bracht und der Regierungs-Hauptkasse überwiesen.

Nachdem die Einkommensteuer für das erste Jahr veranlagt worden, bleibt es der näheren Bestimmung des Finanz-Ministers überlassen, in wieweit es für die folgenden Jahre einer vollständig neuen Ausstellung von Declarationen oder nur der Anzeige über die mittlerweile in dem jährlichen Einkommen des Steuerpflichtigen ein- getretenen Aenderungen bedarf. Hinsichtlih der neu hinzutretenden Steuerpflichtigen tritt aber dasselbe Verfahren wie bei der Beran- lagung im ersten Steuerjahre ein. i

&. 29.

Unfer Finanz-Minister ist ermächtigt, die zur Ausführung dieses Geseßes erforderlihen Anordnungen und Justructionen zu erlassen.

Urkundlich 2c. 2c, 2c. *)

Sitzung der Vereinigten Kurien am 10, Juni.

Die Sigbung beginnt um 105 Uhr unter Vorsiß des Marschalls, Fürsten zu Solms. - Als Secretaire fungiren Kuschke l. und von Bockum-Dolffs. Marschall: Wir kommen zur Verlesung des Protokolls der gestrigen Sißung. Secretair vou Leipziger Sitzung. Marschall: Es fragt sich, ob über das verlesene Protokoll eine Erinnerung zu. mashen ist. Da dies nicht geschieht, „erkläre ih das Protokoll für ge= nehmigt. : Es is seit der leßten Sizung vou dem Königlichen Kommissar cine Mittheilung an mich gelangt über den Zusammentritt des Aus= schusses , welcher für die Berathung eines Entwurfs zur Errichtung von Provinzial -Hülfskassen ernaunt worden ist. Ich bitte den Herrn Secretair, dieses Schreiben zu verlesen. Secretair von Bockum=Dolffs (liest vor) : „Ew. Durchlaucht beehre ih mich, in Bezug auf die gefällige Mit= theilung vom 27. Mai d. J. über die Wahl des Ausschusses des Vereimgten Landtages, welcher in Folge der Allerhöchsten Bot- schaft vom 7. April d. J. wegen Errichtung vou Provinzial- Hülfskassen zur Vorbereitung der näheren Propositionen an die Provinzial-Stände mitwirken soll, ganz ergebenst zu benachrichtigen, daß ich zum Auhalt bei den Berathungen einen vorläufigen Eut-= wurf zu den Statuten habe ausarbeiten lassen.

Indem ih 36 Exemplare der betreffenden Druckschrift zur geneigten Vertheilung an die Mitglieder des bezeichneten Aus- ¡busses hierneben übersende, ersuche ih Ew. Durchlaucht ganz er-= gebenst, die geehrten Ausshuß=Mitglieder zur Berathung der frag-= lichen Angelegenheit auf Sonnabend den 12. Juni Abends 6 Uhr in der Französischen Kammer des Königlichen Schlosses gefälligst einladen lassen zu wollen. :

Von Seiten des Ministeriums des Juuern werde ich selbst der Berathung beiwohnen.

Berlin, den 9, Juni 1847, fi v (gez) vou. Bodelschwingh. An

den Marschall der Hecren-Kurie des Vereinigten Landtages, Hexrn Fürsten zu Solms-Hohen-Solms=Lich i A Durchlaucht,“

verliest das Protokoll der elften

Marschall: Diese Sihung wird also am Sonnabend Abend um 6 Uhr stattfinden, und die hierher R Ae Exemplare des Ent-=

wurfs werden zur Vertheilung. an die Mitglieder kommen.

Wir gehen jeßt über zur Berichterstattung über die Königliche Proposition, die Aufhebung der Mahl - und Schlachtsteuer betreffend. Jch ersuche den Herrn Abgeordneten von derx Marwiß, deu Bericht zu erstaften.

Referent von der Marwiß: Jch habe der Versammlung das Gutgchten der ersten Abtheilung, betreffend die Allerhöchste Proposi= tion wegen Aufhebung der Mahl - und Schlachtsteuer, Beschränkung der Klassensteuer und Einführung einer Einkommensteuer, vorzu-= tragen.

Das Gutachten lgutet folgendermaßen :

Gutachten der ersteu Abtheilung des Vereinigten Landtages, betreffend die Allerhöchste Proposition wegen Aufhebung der Mahl= und Schlachtsteuer, Beschräukung der Klasseu-= steuer und Erhebung einer Einkommensteuer.

Bei den Berathungen der mit Prüfung der vorliegenden Geseß- Entwürfe beauftragten Abtheilung sprach sih zunächst im Allgemeinen die Ansicht aus, daß die Mahl- und Schlachtsteuer allerdings Nach= theile mit sich führez die Erheblichkeit der E eAO und der Anlaß, der daraus für die gänzliche oder theilweilse Abschaffung dieser Steuer entnommen werden könne, fand jedoch von vornherein eine verschie- dene Beurtheilung, Während die Majorität der Abtheilung die- selbe, namentlih die dadurch bestehende ungleihe Besteuerungs - Art zwischen den größeren Städten und dem übrigen Lande, die, went auch nur geringe Vertheurung der nothwendigsten Lebensbedürfnisse und der Anreiz zur Defraude für so erheblihe Nachtheile betrachtete, daß sie die gänzliche Abschaffung derselben an sich für höchst wün- \chenswerth erklärte, sprach sich die Minorität, und namentlih einige Abgeordnete der Städte, für deren theils unbedingte, theils bedingte Beibehaltung mit gewissen Modificationen aus, indem sie die unverhält- nißmäßige Belastung der ärmeren Klasse durch“ dieselbe: in Abrede stellen und die Nachtheile einer indirekten Steuererhebung weit ge- ringer anschlagen, als die mit einer direkten Steuererhebung in den großen Städten unverweidlih verknüpften Uebelstände. i :

Wenn gleihwohl die große Mehrheit der Abtheilung die baldige Abschaffung dieser Stener als in hohem Grade wünschenswerth er- fannte, so wandte sich demnächst die allgemeine Erörterung auf die Erwägung des von der Regierung vorgeschlagenen Ersabßmittels

einer auf den Angaben der Steuerpflichtigen über ihr Einkommen zu gründenden Einkommensteuer. i

So einstimmig der Grundsaß anerkannt wurde, daß es das Be- streben sein müsse, mehr und mehr dahin zu gelangen, daß ein Jeder zu den Staatskosten nach Verhältniß seines wahren Einkommens bei= trage, und daß daher das Prinzip einer hiernah geregelten und ver- theilten Steuer ein höchst gerechtes und wünschenswerthes sei, o

*). Die zu den vorstehenden Geseßen gehörige Denkschrift schen wir

uns genöthigt für, das. morgen erscheinende Blatt zurü&zulegen. gendibigt Fin: 906, Mara Die Redaction der Allg. Pr: Ztg.

machte sich doch auc fast eben \o allgemein die e:

die Einführung einer atr den r aben der Sie: eltenb, baß ihr Einkommen zu gründenden Einkommensteuer ebenfalls tigen über großen Nachtheile mit sicch führe. Man zählte dahin das E. sehr was das Eindringen in die speziellen Vermögens-Verhältnisse S Einzelnen, das Schäliche, ja Gefährlihe, was dies ü M 10s jenigen habe, bei denen der Kredit ein wesentlihes und erlaubtes Betriebsmittel bilde; man wies ferner darauf hin, daß, abgesehen it

der allgemeinen Versuhuug einer Verkürzung der Steuer durch i geringe Angabe des Einkommens, jede Bestimmung, welche dahin ziele die gehässige Jnquisitiou über die Vermögens-Verhältnisse dur Er- leichterung der Formen zu vermindern, zugleih dahin führe, die Ver= suchung zur Verkürzung der Steuer zu vermehren und dem nicht Ge= wissenhaften eine unerlaubte Erleichterung zu gewähren, dem Gewis= senhaften aber eine ungerechte Ueberbürdung aufzuerlegen. Man fürchtete hiervon eine im Großen und Ganzen viel weiter greifende Demoralisation der der Einkommensteuer zu unterwerfenden Klassen, als sie durch die in einzelnen Städten bestehende Mahl= und Schlacht= Steuer erzeugt werde.

Nichisdestötwenkter ward von manchen Seiten anerkannt, daß auch diese Nachtheile unter gewissen Vorausseßungen höheren Rücksichten unterzuorduen sein könnten; es könnte dies namentlich daun der Fall sein, wenn durch die Aufhebung vieler verschiedenen speziellen Steuern von einzelnen Gegenständen, Erwerbszweigen u. #. w., eine allgemeine Besteuerung der Einwohner nach dem Einfommen dergestalt erreiht werden könne, daß hierdurch zu= aleih die mannigfachen Uebelstände gehoben würden, welche die Ungleichartigkeit und Ungleichmäßigkeit jener einzelnen Steuergattun= gen mit sih führen z es werde ferner das Peinliche jener Angabe auf Pflicht und Gewissen eines oft von Steuerpflichtigen selbst în der That unmöglich genau zu {äßenden Einkommens eher ertragen wer= den, wenn dur eine größere und lebendigere Betheiligung an der Verwendung der Steuern das Bewußtsein, daß in der möglicherweise zu hohen Steuer ein Jeder gewissermaßen dem Ganzen cin freiwilliz ges Opfer bringe, erweckt werdez es könne endlich das Lästige solcher Steuer willig übernommen werden, wenn es sich vou der Erhaltung der äußeren oder inneren Sicherheit des Vaterlandes handle, wie dies noch fkürzlih das Beispiel anderer Länder und in gewissem Maße auch das eigene Beispiel Preußens in den Jahren vor dem Freiheits= kriege bewiesen.

Wenn es sich aber gegenwärtig nur davon handle, die Aufhe= bung der Mahl- und Schlachtsteuer zu erreichen, und wenn keine der vorstehend angeführten Vorausseßungen, unter denen eine Einkommen= Steuer williger übernommen werden möchte, gegenwärtig zutreffe, so gab sich die fast einstimmige Ansicht dahin zu erfennen, daß die Ein= führung einer auf der Angabe der Steuerpflichtigen über thr Ein= fommen zu gründenden Einkommensteuer an und für sich nicht rath= sam erscheine. Um }o mehr war aber in Betracht dessen, daß von mancheu großen Städten die Abschaffung der Mahl- und Schlacht= steuer nicht einmal gewünscht werde und bei mittleren und kleineren Städten die allmälige Verwandlung in eine Klassensteuer {hon mit Erfolg angebahnt sei, die Abtheilung, mit Ausnahme - weniger Stim= men, der Meinung, daß der von der geseßlichen und allgemeinen Ab= \ha}ffung der einmal bestehenden Mahl- und Schlachtsteuer zu erwar= tende Vortheil für das Ganze in keiner Weise im Verhältniß stehe zu den von einer über das ganze Land neu einzuführenden Cinkom= mensteuer mit Sicherheit vorherzusehenden Nachtheilen.

So dankbar daher auch allseitig das Bestreben der Regierung * erkannt wurde, den mehrfach laut gewordenen Klagen über die Mahl= und Schlachtstener Abhülfe zu hafen und den Beschlüssen des Ver= einigten Landtags einen auf einem wohldurchdachten Steuersystem ge= gründeten und im Detail eben so sorgfältig als umsihtig durhge- führten Geseßes-Vorschlag zu unterbreiten, so trat do bei den wie- derholten und gründlihen Erörterungen über diesen wichtigen Gegen- stand die Ueberzeugung der schr großen Mehrzahl der Abtheilungs= Mitglieder mit immer größerer Stärke hervor, daß dem Vereinigten Landtage die Annahme dieses Ersabmittels für die Mahl- und Schlacht= steuer nicht empfohlen werden könne. |

Als sich daher die Berathung zuden einzelnen Paragraphen des Geseb= Entwurfs wandte und auf Grund jener allgemeinen Erwägungen na= mentlich die

68. 1 und 2 des Geseß-Entwurfs A., welche die Hauptbestimmung der beabsichtigten Legislation enthalten, zur Erörterung gestellt wurden, so erklärte zwar die Abtheilung, mit Ausnahme weniger Stimmen (unter denen sich namentlich auch Ab= geordnete der größeren Städte befanden), daß sie die Abschaffung der Mahl- und Schlachtsteuer an und für sich wünsche; als aber dem=- nächst die definitive Frage gestellt wurde:

„Soll die Aufhebung der Mahl -= und Shlachtsteuer unter der

Voraussetzung befürwortet werden, daß an Stelle derselben eine

Einkommensteuer trete, bei welcher zur Ermittelung, Prüfung und

Feststellung des derselben unterworfenen Einkommens zunächst die

Angaben der Steuerpflichtigen dienen 7“ : i wurde diese Frage mit 15 Stimmen gegen 4 Stimmen verneint.

Die Abtheilung schlägt daher dem hohen Landtage vor:

die Einführung einer auf den Augaben der Steuerpflichtigen über ihr Einkommen zu gründenden Einkommensteuer abzulehnen.

Marschall: Hier werden wir einstweilen einhalten können und die Berathung auf diesen Theil des Gutachtens vorläufig be- chräuken, H Referent von der Marwiß: Der Abgeordnete Hansemann ist Korreferent gewesen und hat sich vorbehalten, das Korreferat mündlich vorzutragen; ih stelle anheim, ob ihm das Wort zu ge= statten sein wäre. i :

Abgeordn. Hansemann: Jch habe in der Abtheilung zu den Wenigen gehört, die das Prinzip der Einkommen=-Steuer angenommen haben, und ih gehörte au zu der Minorität, welche die Nothweudig= feit einer vorgängigen Prüfuug des Budgets anerkannte. Auf den leßteren Punkt gehe ih niht weiter ein, weil er bei dem Anleihe= Gesebe erörtert worden is. Den von der Regierung vorgelegten Geseß-Entwurf habe ih seinem Prinzipe nah für vorzüglich gut er=- kannt, Jh bin der Meinung, daß, indem die Regierung an Ent= wurf vorgelegt hat, sie die Absicht der Erfüllung des we entlichen Bedürfuisses einer gleihmäßigen Vertheilung der O zwisdhen den wohlhabenderen und ärmeren Volksklassen aen et hat, Cs ist dieser Gegenstaud von der höchsten Wichtigket V Jen sehr vie vom Proletariat und von den Mitteln, demselben Volkakl eugenz; wir sehen Vereine stiften, um das Wobl der unteren Volksklassen zu be= fördern, verkennen wir aber_nit, meine Herren, daß in der Ge= setzgebung, und gerade in der Steuer-Geseßgebung, eines der Haupt= mittel liegt, den Zweck, deu jene Vereine sich vorgeset haben, _zu verwirklideu, so weit dies Men der Natur der Dinge nah mög= lich is. Nicht nur die A gegen unsere Mitmenschen ver= pflichtet uns, auf eine gleihmäßigere ‘teuer - Vertheilung Bedacht zu nehmen, nein, auh die höchsten politischen Rücksichten erfordern dies. Jh unterlasse es, guf die Gefahren aufmerksam zu ee

flasse entstehen dürften ; ich mache Sie aber darauf aufm

welche aus der Vernachlässigung der Interessen der unteren Volks= eines der wesentlichsten Mittel zur Beförderung des Kational- Wohle

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