IL, Hauptklasse und zwar zur
4. Stufe zu 24 Ril. (u. 36 u.30 Ril. in der Rheinprovinz) 11,142 Haus- - haltungen mit... ... ,.. . 277,665 Ril.
5. Stufe zu 18 Rèl. 16,4764 Haushal= E ae a4 ae a: o. 9 206,077. -
6. Stufe u 12Thlr, (u. 15 Rtl. in der Rheinprovinz) 49,4595 Haushal- tungen mit „.......... 60072
zusammen 77,078Haushaltungen mit . - - + - + - 1,175,004 |-
in beiden. Klassen zusammen | ST El Dauobaltungri mit... . .. :1,469,610Rtl.
Angenommen einmal, daß bei Einführung der Klassensteuer in die seither mahl- und shlachtsteuerpflichtigen Städte die Zahl der hier zu den beiden oberen Hauptklassen zu veranlagenden Haushal- tungen sih einfach nach dem Bevölkerungsverhältniß — zufolge An- lage L, wie 13,668,634 : 1,869,726 — rihten* würde, so wären für die mahl- und slâhtsteuerpflichtigen Städte nur 11,171 Haushal- tungen anzunehmen, welche nah Verhältniß des obigen Auffommens der 81,664 Haushaltungen etwas über 200,000 Rthlr. aufbringen würden. Für die ganze Mongrchie würde nach dieser Unterstellung der Ertrag der beiden oberen Hauptklasseu sich auf 1,670,000 Rihlr, belaufen, also noch nicht die Hälfte des durch die Einkommensteuer zu beschaffenden Betrages von 3,500,000 Rthlrn. erreichen.
Daß diese Vorausseßung der Wirklichkeit nicht entsprehe, daß in den mahl - und shlactsieuerpflihtigen Städten der Ertrag der Klassensteuer bedeutend höher sih herausstellen würde, indem theils dort verhältnißmäßig sehr viel mehr Haushaltungen zu den oberen Klassen zu veranlagen, theils von diesen Haushaltungen ein relativ größerer Theil zu den höheren Stéuersäßen einzushäßen wären, wird nicht wohl zweifelhast erscheinen könneu, Aber bei Ersepung der Klassensteuer dur eine Einkommensteuer von zwei bis drei Prozent würde auch in den seither flassensteuerpflichtigen Ortschaften eine be- deutende Mehr=Einnahme zu erwarten sein.
Für die Klassensteuer is nah oben in dem geseßlich fesistehenden Maximum von 144 Rthlrn. jährlich für den Haushalt eine Schra.ke gezogen, in Folge deren die Steuer bei den reichsten Leuten die sonst füglih zu erhebende Quote des Einkommens niht mehr in Anspruch nehmen fann, Dies hat die weitere Folge, daß vermöge eines nur zu häufig hervortretenden vermeintlichen Billigkeitsgefübles der etwas minder reihe Haushalt nur zur zweiten statt zur ersten Stufe , oder zur dritten statt zur zweiten Stufe u. |. w. einge|hägt wird, weil man es vorzieht, die Vergleichung von oben herunter statt von unten hinauf eintreten zu lassen. Bei einer Einkommensteuer, die si an ein Maximum nicht bindet, fällt diese unmittelbare und mittelbare Ertrags\hmälerung weg. Nach der Klassensteuerveranlagung für das Jahr 1846 sind zur ersten Steucrstufe mit dem geseßlichen Maxi- mum von 144 Rithlrn. jährlid 346 Haushaltnngen veranlagt. Dic- sen Saß würden bei einer dreiprozentigen Einkommensteuer alle die- jenigen zu zahlen haben, deren fundirtes jährliches Einkommen sich auf 4,800 Riblr. beläuft, deren Vermögen also etwa 120,000 Rthlr. beträgt. Aller Wahrscheinlichkeit nach sind in den klasseustcuerpflicz= tigen Ortschasten bei weitem mehr als 346 Familien von einem sol- chen Einkommen vorhanden, unzweifelhaft aber giebt es unter den-
selben auh solche Familien, deren Einkommen den Betrag von 4,800 Rtdlren. um das Fünf- und Zehnfache übersteigt, und das Aus=- fommen dieser Steuerstuse würde sich muthmaßlich selbst dann schon verdoppeln und verdreifahen, wcnn nur die bisher veranlagten 346 Haushaltungen mit dem Saße von drei Prozent ihres Einkom- mens belastet würden. Für den Geldertrag ist aber noch wichtiger der durchgängige- Zuwachs, der auch in allen anderen Stufen ein- treten muß. Wenn wir aunehmen, daß alle diejengeu, welche seit=- her zur sechsten Stufe der Klassensteuer mit 12 Rthlrn. veranlagt worden sind, mindestens ein fundirtes Einkommen vou 400 oder em unfundirtes Einkommen von 600 Rthlra. bezogen haben, während
diejenigen,
Möglichkeit, von denjenigen, die jeg nur 12 Rhtlr. zahien, weil sie
noch nicht 18 Rthlr. steuern durften, beziehungsweise 13, 14, 15, 16 und | | | ten 8 Städten nah dem Bevölkerunge-Verhältniß überhaupt in den | beiden oberen Hauptflassen der Klassensteuer einzushäßen sein würden, ! aus\chließlich aus der Klasse der Handeltreibenden 4,238 und 2,785,
17 Rihlr. zu erbeben, eine ansehnliche Ertragssteigerung. Dirxse berechüct si unter der Vorauësebung, daß gleich viel Hauehaitungen je zu 12, 13, 14, 15, 16 und 17 Rihlr. einzushäßen wären, auf L, d. i. ungefähr
5
bei der vierten Steuerstufe à 24 Rthir. —- wegen der großen Dif-
ferenz zwischen diesem und dem nächstfolgenden Steuersase à 48 Rihir. |
— sogar des bisherigen Ertrages mehr erhoben werden föunen, Die Voraussetzung, daß die zu einer und derseiben Steuerstufe Ein=
geshägten ch zu gleichen Antheilen auf die bei der Einkommensteuer | eintretenden Zwischensäße vertheilen würden, trisst aber niht völlig |
zu, inde allemal auf die unteren Zwischensäße ein überwiegender Antheil treffen wird. Bei den folgenden Steuerstufen zu 48 und
96 Rithlrn. macht sich andererjeits aber shon sehr wesentli das | weiter oben hervorgehobéne Moment geltend, daß unter Berüdcsichti- | Berl : mindestens 12 Rthlr.) veranlagt sind, mag auf die nähere Ermittelung
gung des mäßigen, für die reichsten Einwohner geltenden Sagrs die weniger reihen Einwohner nicht in diejenige Steuerstufe eingeschäßt werden, wohin sie nach ihren Erwerbs- und Vermögens-Verhaltuissen gehören würden.
Bis zu welhem Umfange durch die vorgeschlagene Einkommen- | Steuer der Ertrag der Klassensteuer in den seither klassensteuerpflih- | tigen Orischasten aus den vorstehend erörterten Gründen überstiegen werden würde, läßt sich zwar nicht mit Gewißheit bestimmen, in= | dessen wird man sich \chwerlih allzu weit von der Wahrheit ent- | fernen, wenn “man die Steigerung für alle Steuerstufen zusammen | | dicjenigen zurück, die § und 10 Rthlr. jährlich zu zahlen haben, und E Z | wovon die Mehrzahl wohl ebenfalls zu den beiden oberen Haupt- flassensteuerpflihtigen Ortschaften zu ungefähr 2,200,000 Rthl-. ver- |
genommen auf die Hälfte des bisherigen Ertrages annimmt und dem- af den muthmaßlichen Ertrag der Einkommen-Steuer in den seither
anshl
bemerkt, nur 200,000 Rthlr., und selbs unter eben in Aussicht genommenen Ertrags-Steigerung vou 50 Prezent
nur 300,000 Rthlr. auf dieselben fallen würden. Es wird also dort | im Verhältniß zur Bevölkerung die dreifahe Zahl von Familien bei | der Einkommen - Steuer panien au Vos der Hauéhaltung | darhschnittlich aufzubringende Geldertrag noch um dit Hälste höher | als in den seither flassensteuerpflichtigen Ortschaften sich Verandfeten |
ten fehlenden Betrag zu decken.
wen eh, dies n gehofft ned darf, mögen folgende Betrach-
Eigentlicher j F ur von größeren Städt aus betrieben werden, welhe E adt en, durch örtliche Ver- hältnisse gebotenen (Elberfeld, Barmen und Krefeld) mahl- und \{hiach ihtig sind. Dasselbe gilt von den Fabri Fen, deren Eigenthümer es der Hanbelöverhältnisse wc gen vorziehen, ihren Wohnfiß in den größeren zu nehmen, wenn aach die eigeatlichea auf dem platten Lande si
welche seither zur fünften Stufe der Klassensteuer mit | 18 Rtblrn. veranlagt worden sind, mindestens -ein fundirtes Ein- | fommen von 600 oder cin unfundirtes Einkommen vou 300 Rthlen. | bezogen, so liegt shon in der dur eine Einkommensteuer gegebenen |
1 des bisherigen Ertrages dieser Steuerstufe. Unter gleiher Vo1- | auêsezung würden bei der sünften Steuerstufe à 18 Rihlr. 7, und | : nf i l Gast- und Scanfwirthen, indem in Berlin unter den in der Klasse C,
t, Alsdann werden immerhin noch die mahl- und shlacht- | steuerpflichtigen Städte 1,300,000 Rihlr. aufzubringen haben, wäh- | rend lediglich nah dem Bevölkerungs - Verhältniß, wie weiter oben | erüdsihtigung der |
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besinden, Mit Rüdcksicht auf-die Verschiedenheit in dem liasavgs und in der Einträglichkeit der Gewerbe, je nahdem:-diese an größeren oder kleineren Orten betrieben werden, wird bekanntlih in unserem Staate die. Gewerbesteuer in vier Gewerbesteuer - Abtheilungen; er hoben, für welche der für die Mehrzahl der steuerpflichtigen Gewerbe festgestellte Mittelsa verschieden normirt is, Zu der ersten Abthei- lung mit den höchsten Mittelsäßen gehören nur die Städte Danzig, Königsberg, Stettin, Berlin, Breslau, Magdeburg, Aachen, Köln und Elberfeld, Mit alleiniger Ausnahme von Elberfeld wird in allen diesen Städten Mahl- und Schlachtsteuer erhoben. Auch von den zur zweiten Gewerbesteuer - Abtheilung gehörigen 120 Städten sind beinahe %, nämlich 86 Städte, mahl- und schlachtskuerpflihtig. Von welcher überwiegenden Bedeutung aber in den zur ersten und zweiten Gewerbesteuer - Abtheilung gehörigen Städten im Verhältniß zu dem übrigen Theile der Monarchie der Gewerbebetrieb is , mag
die Thatsache anshaulih machen, daß die dritte und vierte Gewerbe-
steuer - Abtheilung, obschon dazu 86,2 Prozent der Gesammt-Bevöl- ferung gehören, nur 56,2 Prozent von der Gewerbesteuer aufbringen, und dagegen von den 129 Städten der ersten und zweiten Abthei- lung, welhe nur 13,8 Prozent der Bevölkerung enthalten, 43,s Pro- zent der Steuer getragen werden. Jusbesondeze bringt die erste Ab- theilung mit 5,4 Prozent der Bevölkerung 20,8 Prozent der Steuer auf, sie gewährt also pro Kopf der Bevölkerung ungefähr 6mal so viel als die Ortschaften der dritten und vierten Gewerbesteuer-Ab- theilung. Bis auf 18 kleinere mahl- und schlachtsteuerpflichtige Städte enthalten die leßtgedahten Gewerbesteuer - Abtbeilungen nur klassen- steuerpflihtige .Oitschaften.
Die hieraus schon im Allgemeinen zu ziehende Folgerung, daß die gewerbtreibende Bevölkerung in den seither mahl- und \chlacht- steuer pflichtigen Städten einen sehr ansehnlichen Betrag zur Klassen-
steuer zu entrichten habén würde, tritt noch entschiedener bei näherem
Eingehen auf das Detail hervor. Die Bevölkerung der acht zur ersten Gewerbesteuer - Abtheilung gehörigen mahl- und shlachtsteuer= pflichtigen Städte beträgt nah der Zählung von 1843 mit 2 Pro- zeut Zuschlag für den Zuwachs 812,256 Köpfe. Lediglih nach dem Bevölkerungs - Verhältniß berehnet, würden demnach hier, da nah der oben zugelegten Berechnung auf die 1,869,726 Köpfe betragende Einwohnerzahl der mahl- und shlachtsteuerpflichtigen Städte über- haupt 11,171 Haushaltungen zu den beiden oberen Hauptklassen ein- zuschäßen scin würden, nur 4853 Haushaltungen zu jener Kategorie gehören. Jn diesen Städten sind aber na der Gewerbesteuer-Ver- anlagung für 1846 in der Klasse A, nämlich als Handeltreibende mit fausmännischen Rechten, 4238 Firmen oder Comtoirs veranlagt, welche die gleiche oder, wegen der häusigen Compagnie - Geschäfte, vielleiht noch ctwas größere Zahl von Haushaltungen umfassen. Da der niedrigste Steuersay sür die Klasse A. in den zur ersten Ge= werbesteuer - Abtheilung gehörigen Städten sih noch auf 12 Rthlr. beläuft und da die Gewerbesteuer im Allgemeinen das Einkommen in viel geringerem Grade erfaßt als die Klassensteuer, mithin ein zu 12 Rthlr. Gewerbesteuer veranlagter Gewerbtreibender in der Regel mindestens denselben Betrag an Klassensteuer zu zahlen haben würde, so würden wohl die ebenerwähnten 4238 Haushaltungen fast sämmts= lid zu den beiden oberen Klassen der Klassensteuer zu veranlagen sein. Auch der Handel ohue kaufmännische Rechte, Klasse B. der Gewerbesteuer, wird in jenen Städten zum Theil in sehr bedeutendem Umfange betriebên. Jn Berlin haben von 7631 zur Klasse B, mit dem Mittelsaye von 8 Rthlr. gehörigen Gewerbtreibenden 1265 eine jährlihe Steuer von 12 Rthïrn. und darüber zu bezahlen, für die übrigen zur ersten Gèwerbesteuer-Abtheilung gehörigen Städte ist dieses Verhältuiß aus den hier vorhandenen Materialien nicht gleih zu ermitteln, man kann aber wohl annehmen, daß dort eben so wie in Berlin (da der Mittelsaß und dec zulässige niedrigste Saß für alle diese Städte dersclbe ist) ungefähr ; der Händler ohne kausf- männishe Rechte 12 Rthlr. und ckdarüber entrihten werden. Trift
| diese Vorausseßung zu, so haben die in den Städten Danzig, Königs- berg, Stettin, Breslau, Magdeburg, Aachen und Köln mit Deuß vor=
handenen 9,123 Häudler ohne kaufmännishe Rechte zu 7 = 1,520 jährlich 12 Rthlr, und darüber zu zahlen und es wären alsdann dort, mit Einschluß von Berlin , 2,785 Familien uuter der Klasse B. der Gewerbtceibenden vorhanden, die bei rihtiger Veranlagung der Klassensteuer wohl mindestens 12 Rthlr, zu zahlen haben würden, Hiernach sind statt ter 4,853 Haushaltungen, die in den ofterwähn-
oder zusammen 7,023 Haushaitungen zu rehnen. Dazu tiéëten ferner von den sonstigen Gewerbtreibenden gegen 1,500 Haushaltungen an
veranlagten 1,726 Gewerbtreibenden sich 627 befinden, welche 12 Rihir. und darüber an Gewerbesteuer entrihten, und indem nach demselben Verhältniß deren Zahl in den anderen Städten sih auf ungefähr 850 belaufen wird. Nicht minder ansehnlich ist die Zahl der Handwerker, welhe ihr Geschäft in bedeutendem Umfange betrei- ben. Es giebt deren, die mindestens 12 Rthlr. an Gewerbesteuer
| zahlen, in Berlin §10 und in decn sieben übrigen Städten etwa 750,
zusammen also 1,560 Haushaltungen. Für die Bäder, Schlächter und Brauer, wocunter einzelne seyr hoc (in Berlin über 400 zu
der Zahl der höher Besteuerten verzichtet werden, da die vorstehenden Bemerkungen bereits zu dem Schlusse berechtigen, daß in den acht ofterwähnten Städten lediglih aus den Gewerbtreibenden über 10,0009 Haushaltungen zu den beiden oberen Hauptklajsen der Klassensteuer einzushäßen sein würden, also mehr denn doppelt jo viel als dasür überhaupt ledigl:ch nach dem Bevölkerungs- Verhältniß in Ansaß zu bringen wären. Ueberdies sind in diesem Ueberschlage nur diejenigen Gewerbtreibenden, welche eine jährliche Gewerbsteuer von 12 Rthlrn. entrichten, in Ansaß gebracht, geht man weiter auf
flassen der Klassensteuer zu veranlagen wäre, so ergiebt sich, daß in Berlin allein zu den gedachten beiden Säßen a an Handeltreibenden in der Klasse B... ... + 2,178 an Gast- und Schanfwirthen in der Klasse C. . - 718 an Handwerkern in der Klasse H, „...«--- 1,126 zusammen « - - 4,022 also ¿n ‘dieser Stadt allein noch mehr als 4000 Haushaltungen vor- handen sind, und“ ein ähnliches Verhältniß dürfte sich au in deu übrigen, zur ersten Gewerbesieuer - Abtheilung gehörigen Städten herausstellen. Unter Hinzurechnung der für Berlin allein weiter nach- gewiesenen Zahl wären sonah in den aht ofterwähnten Städten lediglich aus den Gewerbtreibenden dreimal so viel Haushaltun-
| gen in die oberen Hauptfklassen cinzuschähen, als dafür überhaupt nach
dem Bevölkerungs-Verhältniß in Aussicht zu nehmen sein würden. Daß aber nicht allein die Zahl der Haushaltungen, sondern auch
der durchschnittlich von der Haushaltung aufzubringende Geldertra ch wesentli anders stellen würde, läßt sich leicht erweisen. Na dem Bevölkerungs-Verhältniß würden in den mahl- und shlachtsteuer- pflichtigen Städten überhaupt 627, in den aht mehrerwähnten zur ersten Gewerbesteuer-Abtheilung gehörigen Städten demnach 272 Haus- haltungen zur ersten Hauptklasse ter Klassensteuer zu veranlagen sein,
Der niedrigste Steuersaß dieser Hauptklasse beträgt 48 Rthlr., wäh= rend der höchste Steuersaß in der zweiten Hauptklagsse (mit Zwischen- stufen von 30 und 36 Rithlrn. in der Rheinprovinz) nur 24 Rihlr. ausmacht. Gewerbtreibende, welche 36 Rthlr. und darüber an Ge= werbesteuer entrichten, würden bei rihtiger Veranlagung der Klassen- steuer wohl sicherlich nicht zu dem Sate von 24, sondern von 48 Rthlrn. einzushäßen sein. Solcher Gewerbtreibenden giebt es aber unter den Klassen A, bis H, allein in Berlin 741, d. h. es würden in Berlin lediglih aus der Zahl der gewerbesteuerpflihtigen Einwohner mehr Haushaltungen zur ersten Hauptklasse der Klassensteuer zu veranlagen sein, als dahin aus allen mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten und aus allen Einwohnerklassen derselben zusammengenommen zu rechnen wären.
Um gleiche Ueberschläge für die 86 zur zweiten Gewerbesteuer= Abtheilung gehörigen mahl- und \hlachtsteuerpflihtigen Städte zu machen, sind hier die Materialien nicht vollständig zur Hand. Nur darauf möge hingewiesen werden dürfen, daß in diesen Städten an Handeltreibenden mit kaufmännischen Rechten, für welche Klasse dort der niedrigste Gewerbesteuersapß noch 8 Thlr. beträgt, 6516 Familien vorhanden sind und daß demna schon allein aus dieser Vewerbe- steuerklasse vielleiht mehr Haushaltungen zu den beiden oberen Haupt- flassen der Klassensteuer zu veranlagen wären, als auf jene Städte nah ihrer Bevölkerung von 964,579 Köpfen überhaupt mit 5763 Haushaltungen fallen würden. ¿ ;
Jn den größeren Städten konzentrirt sich aber nicht allein der umfassendere Gêèwerbebetrieb, dort nehmen auch häufig die Rentner ihren Wohnsiß, so wie diejenigen Grundeigenthümer, die auf die eigene Bewirthschastung ihrer Grundstücke verzihtet haben. Ferner wohnt dort die überwiegende Zahl der höheren Beamten, wie denn, mit alleiniger Ausnahme der unlängst zur Klassensteuer übergetretenen Stadt Arnsberg und der binnen Kurzem dazu übergehenden Stadt Hamm, zur Zeit noch alle Städte, in denen die Provinzial-Verwal=- tungs- und Justizbehörden ihren Siß haben, der Mahl= und Schiacht= steuer angehören, Die in der Stadt Arnsberg erfolgte Veranlagung der Klassensteuer läßt den Einfluß dieses Verhältnisses auf den Ertrag der Klassensteuer wahrnehmen, indem dort bei einer Einwohnerzahl von 4105 Köpfen an Klassensteuer die Summe von 5029 Rthlrn. auffom= men und auf ten Kopf 1 Rthlr. 6 Sgr. 9 Pf. ergeben wird. Dieser den Durchschnittssaß (16 Sgr. 10 Pf. auf den Kopf der Gesamnitbevöl= ferung nah der Veranlagung für 1846.) mehr als doppelt erreichende Betrag fällt mit 2754 Rthlrn., d. i, mit beinahe 55 Prozent auf die beiden oberen, und mit 2275 Rthlrn., d. i, mit etwas über 45 Prozeut, auf die beiden unteren Hauptklasscn der Klassensteuer. Hier bringen demnach die beiden oberen Hauptklassen mehr als die Hälfte des Geldertrages auf, während sie im Allgemeinen noch nicht 1. des Ertrages gewähren. Natürlich wird dieses von den Durch= \hnittöverhältnissen so bedeutend abweichende Resultat hauptsächlich dadurch herbeigeführt, daß in Arnsberg die Zahl der Beamten im Verhältniß zu der sonstigen geringen Bevölkerung sehr übxrrwiegend ist, Von welchem Einflusse dieses Element anderwärts sein wird, mag aus dem Umstande eutuommen werden, daß die Zahl der Be- amten mit einem Gehalte von 400 Rthlrn. und darüber bei den Ober - Präsidien und Regierungen, die außer Arnsberg sämmtlich in mahl- und schlachtsteuerpslihtigen Städten ihren Siß haben, sich auf ungefähr 1300 beläuft und daß deren Gehälter zusammengenommen 1,200,000 Rthlr. übersteigen, daß ferner die Beamten bei den 21 Ober= Landesgerihten und dem Appellations=Gerichtshofe zu Köln die Zahl von 1000 übersteigen und ungefähr 1 Million Thaler an Gehältern beziehen, woneben dann noch das zahlreihe Personal der größeren Land- und Stadtgerichte und der rheinischen Landgerichte in Betracht fommt. Jn Berlin allein aber betragen die aus der Staatskasse an Civilbeamten zu zahlenden Gehälter von 400 Rthlr. und darüber mehr als 2 Millionen Thaler. Wenn diese Zahlenangaben ersehen lassen, daß neben der oben angegebenen ausgedehnten gewerblichen Bevölkerung die Zahl der Beamtenfamilien nicht ohne Bedeutung ist und der von denselben bei Erhebung einer direkten Steuer zu erwar=- tende Beitrag nicht unansehulih ins Gewicht fallen wird, so weisen sie zugleih darauf hin, wie sehr viel schwieriger es ist, bedeutende Summen durch direkte Steuern als durch Verbrauchosteuern zu er- heben. Denn in Berlin, dem Siß aller Centralsteleni, wo das Beamten-Element daher vorzugsweise von Bedeutung ist, werden die von den Gehältern der Civil - Beamteu in Anspruch zu nehmenden 2 Prozent mit 40,000 Rthlrn. für ein ganzes Jahr eben nur so viel gewähren, als daselbst in 5 Monat an Mahl=- und Schlacht- steuer, ausshließlich der Kommunalzuschläge, erhoben wird.
Ein fernerer Zuwachs an Einkommeasteuer, der zum Theil, ob shon «in geringerem Umfange, auch in den klassensteuerpflichtigen Ortschaften hervortreten wird, steht noch dadur zu erwarten, daß von der Einkommensteuer nur in soweit Befreiungen zuzulassen sein werden, als leßtere auf den Grund staatsrechtlicher Verträge zu gewähren sind. Daß die bei der Klassensteuer für Kinder vor voll= eudetem sechzehnten Jahre bestehende Befreiung für eine Steuer, die lediglih auf dae Einkommen Rücksicht nimmt, niht gewährt werden, daß hier Nichts darauf ankommen kann, ob der ein Ein=- fommen von 400 Rthlin, Bezichende mehr oder weniger als 16 Jahre alt is, wird einer Rechtfertigung nicht bedürfen. _ Zweifelhaster fönnte eé erscheinen, ob das Militair, die Geistlichen, die Schul - und Gymnasiallehrer den übrigen Cinwohnerklassen gleichzustellen seien. Indessen sind die gedachten von der Klassensteuer allerdings befreiten Personen von der Mahl und Schlachtsteuer \{on seither, sobald sie mahl - und \hlahtsteuerpflihtige Städte bewohnten,“ mit alleiniger Ausnahme des in den Kasernen verpflegten Militairs, ebenfalls be=- troffen worden. Gerade die umfassendste unter den Exemtionen von der Klassensteuer, die Befreiung des Militairs, hat deshalb nur auf einen verhältnißmäßig geringen Theil des Leßteren Anwendung ge- funden, indem das Militair hauxtsächlih in den mahl- und sclacht- steuerpflihtigen Städten einquartiert ist. Aus den statistischen Tabel= len des preußishen Staates, herausgegeben vou Dietericti, Berlin 1845, geht hervor, daß von den gesammten bei der Zählung von 1843 im preußisheu Staate vorhandenen 187,186 afticen Militairpersonen 158,511 Personen in mahl- und shlachtsteuerpflich= tigen Städten si aufhielten und nur 28,075 Militairpersonen in flassensteuerpflichtigen Ortschaften lebten. Seitdem hat sich_ durch das Ausscheiden mehrerer mahl- und shlatsteuerpflichtigen Städte, inébesondere der Festung Jülich, dieses Verhältniß in etwas, aber noch nicht sehr erheblich, geändert, und noch immer fann ar genommen werden, daß namentlich die höheren Offiziere fast nur in mahl - und shlachtsteuerpflihtigen Städten ihren Wohnsiß haben. Es würde daher eine erhebliche Erweiterung der bisherigen Steuerbefreiungen eintreten, wenn diese für die hauptsächlih zum Ersaß der Mahl= und Schlachtsteuer einzuführcnde Einkommensteuer eben Ci bei der Klassensteuer gewährt werden sollte, zumal in der Besreiung des Militairs schon dadurch eine Crweiterung eintreten wird, day die neue Klassensteuer auf die mahl- und \hlachtsteuerpflichtigen Städte ausgedehnt, in Betreff dieser Steuer aber, wie billig, die seitherigen Befreiungen aufreht erhalten werden sollen, Hierdurch wird ür das Militair, mit Ausnahme der höheren Offiziere, ferner für die Elementarlehrer, deren Zahl sich nah Dieterici am angeführten
Erste Beilage
“
Ne 164.
1095
Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
Dienstag den 15 tv Juni,
f : S LS E i il
Ort S, 120 auf beinahe 30,000 beläuft, und endlich für die Geist- lichen, deren Zahl nah Dieterici S. 115 si auf 5,959 evange- lische und 5,577 katholische Geistlihe, einshließlich der Kapelläne und Vikarien, beläuft, wenigstens für die geringer besoldeten die Befreiung von der direkten Steuer gewährt, wogegen bei der Ein- fommensteuer unter allen Umständen die Befreiung nur für denjeni- gen Theil des Einkommens, welher aus der dienstlichen Stellung herrührt (die Besoldungen der Offiziere, die Dienst-Einkünfte der Geistlichen u. \, w.) gestattet werden könnte, indem son seither nah § 2 sub d, des Klassensteuergeseßes vo:n 30, Mai 1820 die- jenigen Eximirten zur Klassensteuer herangezogen wurden, die selbst oder deren Angehörige ein eigenes Gewerbe oder Landwirthschaft betrieben. Zu einer solhen Sonderung liegt aber, da überhaupt nur diejenigen, deren jährliches Einkommen den Betrag von 400 Rthlru. erreicht oder übersteigt, einfommensteuerpflihtig sind, ein genügender Grund nicht vor, und es wird das zur Erreichung der beabsichtigten Steuer - Reform von den wohlhabenderen Einwohnerklassen durch direkte Steuerbeiträge zu leistende Opfer. eben wohl von den höher besoldeten Militairpersonen, Geistlihen und Lehrern gefordert werden dürfen, zumal diese eben so wie die übrigen Einwohnercklassen durch Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer von dieser Verbrauchssteuer und den dazu mittelbar oder unmittelbar verwendeten Beträgen entlastet werden. Der Steuerbeitrag der nah den Grundsäßen der Klassen- steuer besreiten Personen wird aber ebenfalls für das überwiegende Mehrausfommen in den mahl- und shlachtsteuerpflihtigen Städten von einiger Bedeutung sein,
Durch dié vorstehenden Bemerkungen werden zwar keinesweges alle Notizen erschöp}, die sich zum Nachweise des muthmaßlichen Ertrages einer Einkommensteuer bésonders unter Zuziehung der Provinzial-Behörden bescha fen lassen würden. Es is jedo zur Zeit Anstand genommen worden, derartige Notizen weiter einzuziehen, indem dadur vorzeitig die Aufmerksamkeit auf diesen Gegenstand wäre hingelenkt worden, während zugleih jene Data, wie sehr die- selben auch vervielfältigt werden mögen, doch uicht hinreichen können, um darauf allein wegen des von dem steuerpflihtigen Einkommen zur Beschaffung von 35 Millionen Thalern in Anspruch zu nehmenden Prozentsaßes einen völlig zuverlässigen Antrag zu stüßen, So viel werden indessen auch die vorstehenden Andeutungen bereits erkennen lassen, daß nicht allzuweit fehlgegrifsen wird, wenn man den Prozent- saß in der vorgeschlagenen Weise normirt. Denn die für die klassen- steuerpflihtigen Ortschasten arxbitrirte Ertragssteigerung wird sich \hwerlich weit von der Wirklichkeit entfernen, und wenn für die seither von einer direkten Steuer befreiten Städte nicht einmal die Zahl .der künslig beitragspflichtigen- Familien aus den vorliegenden Notizen mit Zuverlässigkeit sestzustellen is, so werden doch über das in diesen Städten zu erwartende Resultat die beigebrachten Data ebenfalls ziemlich beruhigen können. Die weiter oben besonders hervorgehobenen acht zur ersten Gewerbesteuer - Abtheilung gehörigen Stäpte bringen allein die Hälfte des Netto-Auffommens der gesamm- ten Mahl- und Schlachtsteuer auf. Es steht daher im Einklang mit diesem, einen ansehnlichen Wohlstand, einx bedeutende Leistungsfähigkeit anzeigenden hohen Ertrage, daß hier nach den obigen Annahmen lediglich aus dem von der Gewerbesteuer betroffenen Theile der gewerbtreibenden Bevölkerung, also mit Ausschluß der Aerzte, Notarien, Justizkommissarien u. st. w., sicherlich dreimal mehr Familien beitragspflichtig scin werden, als nach dem Maßstabe der Bevölkerung überhaupt in Anspruch zu nehmen wären, und daß neben der gewerbtreibenden Bevölkerung notorisch eine große Zahl reicher Grundbesißer, Rentner, höher besoldete Beamte und Offiziere leben, deren Steuerbeiträge sehr ansehunlih ins Gewicht fallen werden.
Wenn . aber die Vorausseßung, daß zum Ersabe der bisherigen Klassensteuer und der Mahl=- und Schlachtsteuer die von den wohl- habenderen, 400 Rthlr. jährlich beziehenden Einwohnern zu erhebende Einkommensteuer zum Saße von ungefähr 3 Prozent nebst der von den weniger wohlhabenden Einwohnern zu erhebenden neuen Klassensteuer ausreichen werde, sich denno in der Erfahrung als unrichtig erweisen sollte, so wird der Vorbehalt einer Aenderung des Prozentsaßes das Mittel zu der erforderlichen Ausgleichung an die Hand geben. So bedenklich es sein würde, eine Einkommensteuer in der Erwartung, daß sie genau einen im Voraus festgestellten Betrag ergeben werde, auf solche allgemeine Data hin, die vielfah des erforderlichen posi- tiven Anhaltes cntibehren, dauernd zu veranlagen: so unbedenklich ersheint es, wenn einmal die Beseitigung der Mahl- und Schlacht- steuer aus überwiegenden Gründen sür nöthig erachtet wird, unter dem eben erwähnten Vorbehalte den Prozentsaß einstweilen in der vorgeschlagenen Weise festzustellen.
In Uebereinstimmung mit den vorstehenden allgemeinen Bemer- fungen sind diz angeschlossenen Gesezes - Entwürfe ausgearbeitet worden, deren Detailbestimmungen sich großentheils aus dem bereits Gesagten entwickln und nur weniger spezieller Erläuterungen bedürfen werden.
Der erste dieser Entwürse, mit A. bezeichnet, enthält nebst einer den Zweck der vorgeschlagenen Steuer-Reform bezeichnenden Einleitung die allgemeinen Bestimmungen wegen Aufhebung scwohl der Mahl- und Schlachtsteuer als der seitherigen Klassensteuer, wegen völliger Gleichstellung der Städte und des platten Landes und wegen Anordnung
a) einer Einkommensteuer für die Einwohner, deren jährliches" Einkommen die Summe von 400 Rthlr, beträgt oder über- steigt, und
b) einer neuen, nach den Säßen der bisherigen \echs u
Steuerstufen zu erhebenden Klassensteuer für A WIE
wohner , deren Einkommen diesen Betrag nicht erreicht.
Die näheren Bestimmungen für die Einkommensteuer sind in einem besonderen Geseße zusammengestellt, dagegen sind für die Klassen- steuer, unter Beseitigung der in Folge der Kontingentirung für die Rheinprovinz bestehenden Verschiedenheiten, die in dem Geseße vom 30, Mai 1820 enthaltenen Vorschriften, soweit dieselben auf die seitherige dritte und vierte Hauptklasse der Klassensteuer Bezu
G 2 Ee : zug haben, erneuert, dabei jedo die abändernden Bestimmungen der Allerhöchsten Ordres vom 21, Dezember 1820 und 5. September 41821 wegen Vermehrung der Klassensteuerstufen, vom 21. April 1827 und 18, Juni 1828 wegen Ausdehnung der Steuerbefreiung auf alle AeLIS vollendetem 16ten Jahre und auf diejenigen Personen Labene: Dl E die ihr sechzigstes Lebenëjahr zurückgelegt ) / erner die Allerhöchsten Bestimmungen über die den
Landwehrmännern für die Dauer der Uebunaszei ; ; gszeit, den Jnhabern des eisernen Kreuzes und den Theilnehmern an n Seldeligdn us Loen
bis 1815 gewährten Besreinngen beriicksihtigt worde / / | | n. m Allge- meinen werden hier die bereits- bestebenben Borfchrifted aufrecht
erhalten resp. erneuert und auf die gauze Monarchi
nur für die unterste Steuerstufe tritt éo éine Milbertng, ci! daß nach §. 6 sub e, aus iner und derselben Haushaltung niemals mehr als zwei Personen die Personensteuer entrichten sollen. Wenn es au zur Zeit nicht zulässig is, bedeutende Abgaben - Erlasse zu
. dém praktischen Grunde wichtig,
bewilligen, so wird do der mit der eben erwähnten Ermäßigun verbunden Ausfall von etwa 90,000 bis 100,000 Ri idt gescheut werden dürfen, um auch dem ärmeren Theile der klassen- steuerpflihtigen Bevölkerung einige Erleichterung zu verschaf- fen. Da Kinder vor vollendetem sechszehnten Jahre von der Klassensteuer befreit sind, und da in den Tagelöhnerfamilien Kinder nach ‘vollendetem sechzehnten Jahre nur dann in der älterlihen Obhuk zu bleiben pflegen, wenn sie wegen Schwäch- lichkeit oder Kränklichkeit ungeeignet sind, in Gesindedienste zu treten oder wenn die Eltern besonzerer Pflege und Unterstüßung bedürfen, so ist es gewiß wünschenswerth, wenn von einer solchen Haushaltung niht mehr an Klassensteuer erhoben zu werden braucht, als von einer anderen Tagelöhnerfamilie, in welcher derartige Verhältnisse nicht bestehen und in welcher nur die Aeltern mit der Steuer belegt werden.
Bei den großen Schwierigkeiten, womit ecfahrungêmäßig die Erhebung direkter Steuern von den ärmeren Einwohnern in den größeren Städten verbunden is, wird es sich kaum vermeiden lassen, daß zur Deckung der ansehnlihen Beträge, welche dort zur Bestreitung der Kommunalbedürfnisse erhoben zu werden pflegen, für die anschn- liheren Städte mit einer Bevölkerung -von mindestens 30,000 Ein- wohnern — hierhin gehören gegenwärtig die Städte Danzig, Königs- berg, Posen, Berlin, Potsdam, Stettin, Breslau, Halle, Magdeburg, Aachen, Köln, Barmen, Elberfeld und Krefeld — besondere Steuern und namentlich auch auf Verbrauchsgegenstände gestattet werden, da die p: aftishen Vorzüge indirekter Steuern für großstädtische Verhält= nisse mehrfach dargethan worden sind und nicht wohl bestritten werden fönnen. Die wit Rücksicht hierauf in §. 12. des Geseßes-Entwurfes vorgesehene Gestattung von Verbrauchesteuern scheint zwar in etwas der Absicht des Gesehes zu widerstreben; allein nah §. 12, sell die Erhebung von solhen Steuern nirgend mehr unmittelbar für Rech= nung. des Staates, vielmehr nur für Rechnung der Kommunen — von denen einige auch jeßt schon, beispielsweise auf Brennmaterialien besondere Verbrauchssteuen erheben — stattfinden und nur auf den Antrag der Städte mit einer Bevölkerung von mehr als 30,000 Ein- wohnern (wohin jeßt nur die eben aufgezählten 14 Städte, also cin sehr geringer Theil der seither mahl = und shlactsteuerpflihtigen Ortschaften gehören) unter Allerhöchster Genehmigung nachgelassen werden. “ Die Ertheilung dieser Genehmigung wird aber einerseits von der vorgängigen Prüfung, ob unter den gegebenen Verhältnissen die Bewilligung von besonderen Verbrauchssteuern als zweckmäßig zu erachten, und andererseits von der Bedingung abhängig sein, daß nur solche jedesmal durch ein besonderes Regulativ festzustellende Verbrauchsgegenstände belastet werden, deren Besteuerung für die geringeren Einwohner-Klassen nicht drückend ist und je nah den ört-= lihen Verhältnissen ohne lästige, die Freiheit des inneren Verkehrs hemmende Kontrolen ausgeführt werden kann, Außerdem aber soll, um nicht die durh Aushebung der Mahl- und Schlachtsteuer beab- sichtigte Cutlastung der ärmeren Cinwohner-Klassen zu vereiteln und um zugleich die mit der Erhebung der neuen Klassensteuer in großen Städten verbundenen Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden, in jedem Falle, wenn eine der. gedachten Städte die Unordnung solcher Steuern beantragt, aus dem Aufkommen an Verbrauchssteuern der=- jenige Betrag gedeckt werden, welcher von der städtischen Bevölke- rung an Klassensteuer aufzubringen wäre, wenn leßtere nah den Vor- schriften dieses Gesebes veranlagt würde. Zu den Gegenständen, welche zur Belastung mit städtischen Veibrauchesteuern sich eignen möchten, dürften Fleisch, Fische, Weizengebäck, Brennmaterialien u, st. o. im Allgemeinen zu rechnen sein, es scheint aber zweckmäßig, in dem Geseße nur den Grundsaß auszusprechen, der für die Wahl ter zu besteuernden Verbrauchsgegenstände leitend sein soll, dagegen die nähere Festseßung für jcden vorkommenden Fall vorzubehalten, indem dabei die örtlihen Verhältnisse zu berücsihtigen. Allerdings bleiben die weniger wohlhabenden Einwohuerklassen in einem solchen Falle ven der zum Ersaß der Mahl- und Schlachtsteuer erhobenen, unmittelbar in die Staatekasse fließenden Steuer besreit, indessen werden sie bei den für städtishe Rechnung erhobenen Verbrauchs- steuern, die auf Gegenstände von allgemeinem Verbrauche zu legen sein werden, stärker herangezogen als dies bei Zuschlägen zu den direkten Steuern geschehen würde, und dürste daher die vorzüglich aus praktishem Gesichtspunkte zu empfehlende Maßregel als eine Ueberlastung der wohlhabenderen Einwohnerklassen niht betrachtet werden fönnen.
Der zweite der angeschlossenen Gesebßes- Entwürfe, mit B. bezeichnet, enthält die näheren Bestimmungen wegen Erhebung einer Einkommensteuer. Nach dem §. 1 sollen außer den Jnländer? au Ausländer, welche im preußishen Staate Grundeigenthum besißen, jidoch nur in Bezug auf das Einkommen aus diesem Grundver- mögen, der Einkommensteuer unterworfen sein, dagegen sollen die Juländer nah §. 10 suh A, hinsichtlich des Einkommens aus Grundvermögen 1m Auslande nicht beitragspflihtig sein. Eine ähn- lihe Vorschrift enthält die Jnustruction vom 24, Mai 1812 wegen Erhebung einer Vermögens- und Einkommensteuer, indem nach §. 1 sub c. alles unbeweglihe Vermögen eines Ausländers innerhalb der preußishen Staaten zur Vermögenssteuer heranzuziehen, dagegen nah §. 2 sub d, das im Auslande befindlide Grundvermögen preußischer Unterthanen, welhes den daselbst angeordneten Lasten unterliegt, von der Vermögenssteuer sreizulassen is. Für die Erhe- bung der jeßt in Vorschlag gebrachten, auf eine längere Zeit berech- neten Einkommensteuer is die Heranziehung der Ausländer in Betreff ihres in Preußen gelegenen Grundvermögens vorzüglich auch aus damit nicht etwa einzelne reichere Eingesessene, blos um sich der Einkommensteuer zu entziehen, in den Unterthanen-Verband eines der benachbarten deutschen Staaten treten und dessenungeachtet sih den größeren Theil des Jahres hindur in Preußen aufhalten. Da übrigens nah Art. 8 sub 1 der deutschen Bundcs=-Alte vom 18. Juni 1815 den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten das Recht zusteht, Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besißen, ohne des- halb in dem sremden Staate mehr Abgaben und Lasten unterworfen zu sein als dessen eigene Unterthanen, so wird den Ausländern, deren jährlihes Cinfommen den Betrag von 400 Rihlru. nicht erreicht, die Nichtheranziehung ihres in Prenßen belegenen Grundeigenthums gewährt werden müssen, jedoch nur in der Form, daß auf etwaige gehörig begründete Reclamationen die vorläufig erhobenen Ein= fommensteuer - Beträge zurückerstattet werden, Laut §. 2 sollen für preußishe Unterthanen Befreiungen von der Einkonimen- steuer nur in soweit stattfinden, als diese Befreiungen auf dén. Grund staatsrechtlicher Verträge für die ehemals reichs- unmittelbaren Häuser und für einen Theil der katholischen Geistlich- feit laut der Ordre vom 23, August 1821 und der dadurch geneh- migten Bestimmungen der päpstlichen Bulle de- salute animarum (Gesebs. de 1821 S. 113, 142 ff.) în Anspruch zu nehmen sind. Weshalb die bisher hinsichtlih der Tafna bestandenen und für die weniger wohlhabenden Einwohnerklassen auch bei der neuen Klassen-
steuer beibehaltenen anderweiten Befreiungen auf di i steuer niht ausgedehnt werden können, ist s oben anofiheits T tg erschie Gbie Sai Sup
n §. 3 ist untershieden zwischen fundirtem und i Einkommen, nur von ersterem sollen volle 3 Prozent, R Ra dagegen 2 Prozent erhoben werden. Diese Unterscheidung ist im Allgemeinen bereits begründet worden. Es bleibt daher nur noch hervorzuheben, daß die Bejoldungen der Staats- oder Kommunal=- beamten, vielem anderen Einkommen gegenüber, ein besonderer Nach- theil dadurch trifft, daß ihr Betrag ganz genau bekannt is, während insbesondere das Gewerbs - Einkommen niemals mit solcher Schärfe festzustellen is. Nach dem Geseße über die Heranziehung der Staats- diener zu den Gemeindelasten vom 11. Juli 1822 darf das Dienst- einfommmen nur zur Hälfte seines Betrages zur Quotisirung ge=- braht werden, es is aber angemessener Tire: dasselbe im vor- liegenden Geseße mit allem Einkommen aus irgend einer Art von Gewinn bringender Beschäftigung gleihzustellen, weil das Einfommen der Staats- oder Kommunalbeamten andererseits ein sehr gesihertes ist, und weil außerdem die eigentlihen Gewerbtreilenden, also mit Ausnahme der Aerzte, Notarien u. st. w., noch durch die Gewerbe- steuer besonders getroffen werden.
Den Detailbestimmungen über die Ermittelung des Einkommens ist die allgemeine Bemerkung vorauszuschicken, daß ein Einkommen= steuergeseß zwei gleih bedenkliche Klippen möglichst zu vermeiden hat, wovon die eine in der allzu ängstlichen Häufung von Kontrolmaßre=- geln Behufs Sicherung einer rihtigen Einkommens - Ermittelung, die andere in der Tendenz besteht, allzu sehr dem guten Willen der Steuerpflichtigen zu vertrauen. Auf dem einen Wege kann die Last der Steuer durch die mit der Ermittelung des Einkommens verbun= dene Unannebhmlichkeit noch überwogen, auf dem anderen Wege kann dur die erleibterte Verdeckung der Einkommens - Verhältuisse der Anreiz zu Steuerhinterziehungen bedeutend vermehrt und die Last der Steuer überwiegend auf diejenigen gewälzt werden, die ihr Einkom- men gewissenhaft angeben oder dasselbe niht verheimlihen fönnen. Jener doppelten Anforderung scheint am besten genügt zu werden, wenn einerseits den mit der Ermittelung des Einkommens und mit der Festseßung der Steuer zu beauftragenden Personen hinreihend ausgedehnte Befugnisse eingeräumt werden, um dem etwa beabsihtig= ten Unterschleife mit Erfolg entgegen treten zu fönnen, und wenn andererseits darauf Bedacht genommen wird, daß von diesen Befug- nissen nur mit Behutsamkeit und Schonung Gebrauch gemacht werte. Jn dieser Hinsicht is es von vorzüglihem Gewichte erschienen, die- jenigen Personen, welhen in Bezug auf die Einkommens-Ermittelung eine discretionaire Gewalt anvertraut werden muß, aus der Mitte derer, die hauptsächlich von der Last der neuen Steuer betroffen werden, und zwar durch Wahl von ständischen oder Gemeinde - Organen hervorgehen zu lassen, indem bei Veranlagung einer Steuer, deren gesicherte Erhebung vorzugs= weise durch das Vertrauen und das bereitwillige Entgegenkommen der Eingesessenen bedingt is, die Betheiligung von ständishen und Ge- meinde - Organen am besten geeignet sein wird, die Furht vor Will- fürlihfeiten zu beseitigen und auch eine formelle Gewähr zu leisten, daß bei Ermittelung des steuerbaren Einkommens jede mit der Er- reichung, des Zwcrckes verträglihe Schonung stattfinden wird.
Demgemäß soilen nah den näheren Bestimmungen der §§. 4 bis 7 des Geseßes-Entwurfes für jeden Regierungsbezirk und außer- dem für die Stadt Berlin zwei Arten von Kommissionen gebildet werden, nämlich:
1) eine für den ganzen Regierungsbezirk, beziehungsweise -für die ganze Stadt Berlin, fungirende Bezirks-Kommission, welhe für alle Steuerpflichtigen des Bezirkes zur möglihsten Wahrung einheitliher Grundsäße dic Einfommensteuer festzustellen hat (§. 20), außerdem aber über die Behufs Ermittelung des Ein- fommens etwa anzuwendenden strengeren Maßregeln (§§. 18 und 19), so wie über die wichtigeren Strafen (§. 21) ent- scheiden soll; und
2) die nur für einen landräthlichen Kreis, beziehungsweise für eine Gemeinde oder sür die Section einer Gemeinde fungirenden Kreis- und beziehungêweise Gemeinde - Kommissionen, welchen die wegen ihrer Personal- und Lokalkenntniß besonders wih= tige Begutachtung der Einkommens-Angaben obliegt (§. 18), welche serner in gewissen Fällen (§§. 9 und 17) Ordnungs=- strafen festzuseßen und über die etwa zu ergreifenden srvgrron Maßregeln Behufs Ermittelung des Einkommens ihre Vors schläge an die Bezirks-Kommission abzugeben haben (§. 18). Wáhrend in beiden Kommissionen die eigentlihe Entscheidung den
beziehungsweise von den Provinzialständen, den Kreisständen und den betheiligten Stadt- oder Gemeinde - Verordneten gewählten Mitglie= dern zusteht, sollen dagegen die Vorsißenden der Kommissionen aus Staatsdtienern entnommen werden, welche verpflihtet sind darauf zu wachen, daß niht etwa nah verschiedenen Grundsäßen hier mit Strenge, dort mit Milde verfahren werde, und welche zugleih berech- tigt sind, wegen der wider ihre Ansicht von den Kreis- oder Ge- meinde-Kommifsionen gefaßten Beschlüsse die Berufung an die-Bezirks= Kommission und von leßterer an das Finanz - Ministerium einzulegen. Dabei soll jedo selbst das Finanz-Ministerium die von den Bezirks= Kommissionen gefaßten Beschlüsse nur bestätigen oder mildern, nicht aber verschärfen dürfen, und im leßteren Falle nur berehtigt sein, bei einer besonderen, ebenfalls aus ständisher Wahl hervorgegangenen Kommission (§. 22) die schließliche Entscheidung zu beantragen. Es ist demna die Ausübung der zur Sicherung rihtiger Cinkommenê-s Ermittelungen nit entbehrlihen discretionairen Gewalt überall nur den dur die Wahl von ständischen oder Gemeinde - Organen beru- fenen Mitgtiedern der verschiedenen Kommissionen anvertraut.
Die eigentliche Geschäftsführung wird nach der im Geseßes-Entwurfe vorgeschlagenen Einrichtung den Staatsbeamten obliegen. Es sollen nah den §§. 9 und 10 die Aufforderung zur Einreichung der Einkommens- Declarationen erlassen, diese nah §. 16 in Empfang nehmen, bei unterbliebener Einreichung nah §. 17 die erforderlichen Strafanträge stellen, die eingegangenen Declarationen nach §. 18 zunächst prüfen und überall das Jnteresse des Staats vertreten. Der Umfang und die Last der Geschäfte, welche die den Kommissions-Mitgliedern über= tragene Gewalt zur Folge haben muß, wird wesentlich davon abhängen, ob wissentlich irrige Einkommens - Angaben nur in seltenen Ausnahmefällen oder mehr oder weniger bäufi vorkommen werden, Denn nach den Bestimmungen des Gefeßes - twurfes basirt die
“Ermittelung des Einkommens hauptsächlih auf den Angaben der
Steuerpflichtigen, und es besteht, wenn wider die Rihtigkeit dieser E L B weifel nicht obwaltet, das Geschäft der Kommissionen lediglich darin, doß sie in Uebereinstimmung mit den Anträgen der Vorsigenden die von dem deklarirten Einkommen zu zahlende Steuer festseßben. Jn wieweit dieser Fall die Regel bilden wird, darübtr fann nur die Erfahrung Aufschluß geben, aber man wird wohl daran thun, bei Prüfung des Geseßes-Entwurfes sich stets zu vergegenwärtigen, daß in den meisten Detailbestim-