1847 / 164 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

sichten an, die über die Kritik des Referats laut geworden sind, und verzichte auf eine weitere Bemerkung darüber, obgleich ih den Abge- ordneten aus Brandenburg beitreten muß, daß etwas darin liegt, was denjenigen, welche demselben zum erstenmale schon entgegentreten, uicht ausagen kann. Der Grund, warum ih mir das Wort erbeten habe, is. der, daß ih noch einen, wie es genannt wurde, „verfänglichen““ Ausdruck darin finde, nämlich die Worte, die bereits erwähnt worden sind, „Umwaudlung des zur Zeit bestehenden Handelsamts.“/ Es ist gus noch nathgewiesen worden, daß dies im stenographischen Proto- olle in -der Zeitung steht; es liegt uns aber das ei entliche Protokoll nicht vor ; ih wünschte, daß dies jedesmal der Fall wäre. Da dies nicht der Fall ist, so glaube ih, wird der Herr Referent und die Her- ren, die seiner Meinung sind, nichts entgegenstellen, wenn i darauf an- trage, daß wenigstens die beiden Worte „zur Zeit“ gestrichen werden. ch gehe von dem Gesichtspunkte aus, das darin etwas liegen kann, was, ih muß es offen aussprechen, Sr. Majestät bestimmte ersonen bezeihnen möchte, und das kann unter keinen Umständen die Ä cht der Abtheilung gewesen sein. Jh richte also an den Herrn Referenten die Bitte, sich mir anzuschließen, ; Refereut Mevis sen: Jch habe persönlich uichts dagegen ein- uwendenz ih s es nur bedenklich, daß die Versammlung einen Beschluß, den ste gefaßt hat, nicht genau nach -der Fassung des Kon= flusums ín ihre Bitte an Se. Majestät aufnähme. Wenn aber be=- E wird, diese Fassung umzuändern, so habe ih von meinem Standpunkte aus nichts agegen,

Um die unerquickliche Debatte nicht zu ini A enthalte ich mi eines näheren Eingehens, wenn die Versammlung den Entwurf mit der jeßt beantragten Aenderung genehmigt.

Abgeordn. von Auerswald: Jh glaube, meinen Antrag wiederholt dadurch unterstüßen zu dürfen, da uns das Konklusum im Augenblicke nicht vorliegt. Jch würde wiederholt darauf antragen, daß wir uns darüber einigen.

Graf Renard: Jch habe nichts einzuwenden, daß die beiden Worte weggelassen werden.

Marschall: Hat Jemand etwas dagegen einzuwenden , daß die Worte „zur Zeit‘ wegbleiben?

(Wird allgemein verneint.)

Sie werden also weggestrichen werden. Es fragt sich nun, ob

auf die übrigen Abänderungen noch bestanden wird? (Wird verneint.)

Abgeordn. Freiherr von Gaffron: Es is mir vorhin wider- legt worden, daß das Wort „muß“ füglih angewendet werden könne und keinen Anstoß in der Petition geben kann; ich bitte von vorn- herein die hohe Versammlung, glauben zu wollen, daß mich nicht im entferntesten auch nur ein Änflug von Servilismus in dieser Sache leitet, dem ich durch und dur fremd bin. Jch glaube aber, daß dieses Wort nicht erforderlich ist und besser wegbleiben und man sa-

en kann, „es ist zweckmäßig““, oder „es ist die Pflicht aller Staaten.“ ch glaube, daß ein großer Theil der Versammlung meiner Ansicht beipflihten wird.

Marschall: Auf die übrigen Abänderungen wird also ver-

zichtet. Hees Beistimmung.)

Dann i} mit dieser Abänderung der Entwurf genehmigt. Wir fommen nun zur Tagesordnung. Der erste Gegenstand der Bera=- QOL E die Beitragspslichtigkeit der Dominien zur Unterhaltung der Schulhäuser.

Referent is Herr Abgeordnete von Prittwiß.

Referent von Prittwib (liest vor):

Erxtrafkt

aus

dem Sizungs-Protokolle der achten Abtheilung der Kurie der drei

Stände, d. d. Berlin, den 12, Mai 1847,

betreffend

Nr. 394. Antrag des Abgeordneten Hein und uoch acht Abgeordneter, wegen der Beitragspflichtigkeit der Do- minien zu den Kosten des Baues, der Reparaturen und

der Unterhaltung der Shulhäuser.

Jn der Petition wird verlangt, daß die Dominien zu allen Bauten, Reparaturen, Erweiterungen und Unterhaltungen der Schu= len nah Verhältniß ihres Besibstandes, ohne Rücssicht, ob sie Bauz= Material auf ihren Gütern haben oder nicht , beizutragen verpflichtet würden.

Herr Referent Abgeordneter von Prittwiß führt aus, daß der Gegenstand in der bestèbendên Gesebgebung, namentlih im Allgemei= nen Landrecht Thl. 11. Tit. 11. §§. 731. 740., ferner Thl. I, Tit. 12. 8.36 und 37, so wie dur das Geseß vom 21. Juli 1846, erschöp|}t sei, welches kürzlich der Begutachtung der Provinzial-Landtage vor= gelegen habez er beantragt, die Petition den Petenten zurückzugeben und ihnen anheim zu stellen, sich mi derselben an den Provinzial Landtag zu wenden.

Der anwesende Verwaltungs-Kommissarius, Herr Beheimer Re- gierun Brüggemann, giebt Erläuterungen, stimmt dem Herrn

eferenten bei und bemerkt, daß die neueren Provinzial-Schulordnun- en bereits entworfen und zur Vorlage an die Provinzial-Landtage ereit wären, und werde darin auh Veranlassung gegeben, der Peti= tion Erledigung zu verschaffen.

Die Abtheilung beschließt einstimmig, a die Petition nur vor den Provinzial-Landtag gehöre und an denselben zu verweisen sei, womit A der anwesende Herr Antragsteller nur einverstanden ist.

, Berlin, den 26. Mai, 1847. Die achte Abtheilung der Kurie der drei Stände.

Marschall: Es fragt si, ob unter diesen Umständen die hohe Versammlung noh die L big verlangt! e E , ; (iele Stimmen: Nein !)

Eine Stimme: Blos eine kleine Bemerkung wollte ih machen.

E all: Es fann noch keine Bemerkung gemacht werden, es muß er gefragt werden, ob 24 Mitglieder vorhanden sind, die die Dee teng, d Mde s

1e Unterttibung geschieht hinreichend.)

Es kann also der Gegenstand in Bereitung genommen werden, und ich bitte sich nun zu äußern.

Abgeordn. Krause aus Slesien: J habe die Bemerkung zu e daß das Geseß wegen der neuen Provinzial-Schulordnun= gen r Mrs n sa móge, ibi

andtags-Kommijjar: o viel ih verstanden i

der Antrag dahin, daß die neuen Stfiulordnunden teht ele nend werden möchten. Dkeserhalb kann ih die Auskunft geben, daß sie e Zweifel dem nächsten Provinzial-Landtage werden vorgelegt werden. i; ___ Abgeordn. Krohn: Jch hatte allerdings auch nur diesen An- trag gestellt, daß diese neue ul -Ordnung so bald als möglich orgelegt werde, und es würde also dieser Antrag jedenfalls erledigt ein. Jh wollte allerdings noch wünschen, daß fle dem Vereinigten andtage vorgelegt werde, weil sie niht ein Bedürfniß in provin-

ieller Beziehung, sondern ein Bedürfni bu das ganze Land ist.

R Sges sind pro-

O ommissar: Die tet und werden den einzelnen Provinzial - Landständen

vinziell bearb

; 1098 vorgelegt - werden, -- weil | sih- große- Schwierigkeitén gefunden haben würden wenn -man eine Schul -Orduung für die a e Monarchie hätte ausarbeiten wollen. Sie stehen nämlich in einer so engen Be=- p zu den Kommunal = Verhältnissen, und die Kommunal - Ver= hältnisse sind bekanntlich so wesentlich verschieden in den entfernteren Provinzen der Monarchie, daß ih nicht glaube, daß es im Juteresse

des Landes gelegen haben würde, eine Schul -Ordnung im Allge- -

meinen zu bearbeiten.

Abgeordn, Hansemann: Der Herr Landtags - Kommissar hat uns gesagt, daß dem nächsten Provinzial - Landtage die Schul Ordnung würde vorgelegt werden. Es entsteht also nur die Frage, wann der nächste Me latel- Landiag stattfinden werde. Da der Turnus desselben in diesem Jahre gewesen wäre, so erlaube ih mir die Frage: Ob uns darüber eine A idarnng gegeben werden könne, daß er wenigstens im nächsten Jahre stattfinde?

Landtags =- Kommissar: Jh bin natürlich völlig außer Stande, darüber eine bestimmte Zusicherung zu geben, da die Ein= berufung von dem Entschlusse Sr. Majestät des Königs abhängt ; daß aber das Gouvernement die Absicht habe, solche nicht in eime ferne Zukuust hinaus zu verseßen, und- nameutlih nicht über das künf- tige Jahr hinaus, kaun ich versichern.

Secretair Dittrich: Jch habe nur ein Bedenken in Bezug auf die Vorlegung der Schul- Orduung an die Provinzial - Landtage. Das Geseg vom 21. Juli 1846 is eiu allgemeines, und es fragt sich, ob deshalb diese Angelegenheit in Provinzial = Schul - Ordnungen zu erledigen ist, oder nicht? Das is mein einziger Zweifel.

Abgeordn. Krause aus Schlesien: Wenn das Geseß wegen der neuen Provinzial - Schul - Ordnung noch nicht erledigt ist, wird es noch an der Zeit sein, wenn das Gescß von den Provinzial-Landtagen berathen if, es an den Vereinigten Landtag zu bringen, da mehrere Provinzen das Bedürfniß fühlen.

Marschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

: : (Viele Stimmen: Nein.)

Wo nicht, so frage ih, ob der Antrag der Abtheilung angenom- V werden soll? Diejenigen, welche dagegen siud, bitte ih aufzu- stehen.

(Es erhebt sich Niemand, und is somit der Abtheilungs-Antrag angenommen.) S

Der zweite, zum Vortrage kommende Gegenstand betrisst die Anträge auf Festseßung eines Straf - Minimums bei Holzdiebstählen, einer Verjährungsfrist für den dritten Wieverholungsfall und auf an= dere Modificationen der Strafgesete bei Holzdiebstählen und auf Am- nestie für die zum ersten - oder zweitenmale wegen Waldfrevels ver= urtheilten oder in Untersuchung befindlichen Judividuen, Der Herr Abgeordnete Grabow ist Referent.

Referent Grabow (liest vor) :

Grtrafkt

aus j dem Sitzungs - Protokolle der ahten Abtheilung der Kurie der drei Stände, d. d. Berlin den 8, Mai 1847,

betreffend j

die Petitionen Nr. 347. 367. und 418. der Herren Ab= geordneten Brust, Kayser und Gries, auf Festseßung eines Straf-Minimums bei Holzdiebstählen, einer Ver- jährungsfrist für den dritten Wiederholungsfall und auf andere Modificationen der Strafgeseve bei Holz- diebstählen, und vie Petition Nx. 380 des Abgeordneten Herrn Mexrkens auf Amnestie für die zum ersten oder zweiten Male wegen Waldfrevels verurtheilten oder in

Untersuhung befindlihen Jndividuen.

Es wurde hierauf zur Verhandlung“ der angekündigten Vorlagen ad 2 übergegangen.

Referent Herr Abgeordneter Grabow trägt zunächst die Petitio- nen der Herren Abgeordneten Brust, Kayser und Grics vor und führt dabei aus, daß die in denselben enthaltenen gleihförmigen An-= träge durch den {on dem Staatsrathe vorliegenden, von den Pro- vinzial-Landtagen bereits berathenen Geseß-Entwurs vom Jahre 1841 erledigt werden würden, daher keine Veranlassung vorliege, um ein neues Geseh zu bitten, vielleicht könne jedoh dem Vereinigten Land- tage empfohlen werden,

die Beschleunigung der Emanirung jenes dem Staatsrathe vorlie=

genden Geseßes von Sr. Majestät dem Könige allerunterthänigst

zu erbitten.

Die Versammlung tritt einstimmig dieser Ansicht bei.

Hierauf wird die Petition des I av iéen Herrn Merkens, betreffend die Amnestie, vorgetragenz sie findet in der Versammlung feine Unterstüßung und wird einstimmig uicht für geeignet erachtet, bei dem Vereinigten Landtage zur Berücksichtigung empfohlen zu werden.

Marschall: Jch frage, ob gegen diesen Vorschlag der Abthei- lung etwas zu erwähnen ist?

(Der Abgeordnete von Steffens meldet sich um das Wort.) Dann frage ih, ob die hohe Versammlung wünscht , diesen Gegen- stand in Berathung zu- nehmen? Diejenigen , die dafür sind, bitte ich, aufzustehen.

(Es erheben sich mehrere Mitglieder.)

Der Gegenstand kommt daher zur Berathung.

Abgeordn. von Steffens: Hohe Versammlung! Jch halte es für meine Pflicht, in dieser wichtigen Angelegenheit von meinem Standpunkte aus als Forstmann einige Bemerkungen zu machen, NrenEen besißt in seinen Waldungen einen sehr großen Reichthum, die Erhaltung desselben ist sehr wichtig für Ackerbau , Handel und Judustrie, und namentlich auch jeßt in Bezug auf die Eisenbahnen ; denn die Eisenbahnen verzehren Brennholz und brauchen Nuzholz. Die Eisenbahnen werden dur den erleichterten Transport dem Holze und dem Waldeigenthum großen Werth geben.

Abgeordn. Frhr. von Vincke: Nicht lesen!

Abgeordn. von Steffens : Jch lese nicht , Herr Abgeord- neterz ih habe blos das Gutachten vor nurz ih brauche nit zu lesen!

Der Redner weist sich über die Richtigkeit dieser Behauptung dur Vorzeigung der Drufschrift aus, und der Abgeordnete Frhr. von Vinke entschuldigt sich durh Zeichen.)

Die Erhaltung der ‘Waldungen hängt zunächst vou einem zwedck- mäßigen Forst-Strafgeseße ab. Ein solches haben wir bis jeßt nit; ‘wir T ben das Geseß vom 7. Juni 1821. Dieses Geseb ist nicht vollständig und uicht hinreichend , um den Wald gegen Frevel zu schüßen. Die hohe Staats-Regierung hat dies anerkannt, und zwar dadurch , daß sie 1841 den sämmtlichen Provinzial - Landtagen ein neues Forst -Strafgeseß über den Holzdiebstahl und eine Forst - Ord= nung zur Begutachtung vorgelegt hat. Dieses neue Gesebß enthält in jeder Beziehung sehr zweckmäßige Bestimmungen. Dies ist we- nigstens in der Rhein-Provinz anerkaunt, und der rheinische Landtag hat nur wenige uud mur solche Bemerkungen dazu gemacht, welche durch örtlihe Verhältnisse bedingt waren, Meine Herren! Jn allen Staa= ten, in constitutionellen oder in nicht constitutionellen is die Forst- Gesepgebung eine exceptionelle, und gerade, weil sie exceptionell is, t e ih die Befürchtung, daß bei der Berathung, die sie noch in den

öheren Stadien durhmachen mnß, vielleicht vom juristishen Stand-

rg dus Bedenken erhoben werden, die dadur entstehen, daß eine olche D A mit den allgemeinen Rechten nicht zu vereinbaren sei. Wenn solche Bedenken entstehen, L wäre mögli, daß, wenn diese Bedenken mehr oder weniger berücksichtigt würden, daß die frag= lichen Geseße in ihrer Anwendung sih als nicht ganz zweckmäßig und praktisch herausstellen möchten, wie dies bei dem Gesebe oom 7, Juni 1821 der Fall ist, Jch bitte daher, daß bei der Berathung in den höheren Stadien dies berücksihtigt werde. Diejenigen Beden= fen; welhe vom juristischen Standpunkte aus erhoben würden, möchten am besten zu beseitigen sein, wenn man langjährig erprobte Forstmänner zu Rathe zöge. Wenn ich aber hiervon Pete so- ist ein Forststraf- Geseß nicht hinreichend, sondern es gehört auch die Forst-Ordnung dazu, welche den Zweck hat, die Waldungen gut und_wirthschaftlih zu behandeln. Jch will Jhnen ein Beispiel zeigen, woraus Sie schen werden, welhe Nachtheile es hat, wenn eine zweck= mäßige Forst-Ordnung nicht besteht. Jn Frankreich entstehen seit 10 Jahren periodische Üebershwemmungen, Das vorige Jahr waren in dem Thale der Loire- und in. anderen Gegenden mehrere Ueberschwem= mungen, die einen Schaden von 33 Millionen verursacht haben. Es sind in Frankreich die gelehrten Gesellschasten, Akademieen, das National- Znstitut aufgefordert worden, Mittel anzugeben, wie diesen Verhee-

rungen vorgebeugt werden könnte. Man hat allerlei vorgeschlagen,

und’ man is sogar .in den Jrrthum gefallen, man müsse die Waldun= gen ausroden, weil sie Gewitter, Regen und Schnee anzögen, und gerade

das war das verkehrteste Mittel. Jebt ist man zur r, ge=- fommen und s{lägt dem Gouvernement vor, die Waldungen auf dem

Gebirge wieder herzustellen. Ganz Frankreich flagt nun die Regierung über Me leche Pers - Gesebgebung an, und das is die Folge, weil nur ein Geseß über die Bestrafung der Frevel vorhanden war, aber nicht eine Forst-Ordnung. Man hat die Regel aufgestellt, daß die unbeschränkteste Freiheit in der Benußung der Wälder da sein müsse, und die Folge dieses Prinzips war, daß die Waldungen ver= shwanden, Nun fordert man das Gouvernement auf, dem Uebel zu steuern, aber das ist keine Leichtigkeit; denn ist einmal von dem Gebirge die fruchtbare Erde weggeshwemmt, so kostet es unendliche Mühe, um wieder Wälder dort anzubringen. Es gehören nicht nur große Summen dazu, sondern auch wenigstens 30 Jahre Zeit. Das sind die Folgen, meine Herren, von einer nicht zweckmäßigen Forst- Geseßgebuug. Jch habe nur zu bemerken, daß 1h in Bezug auf den Autrag davon gesprochen habe, daß ü demselben nur von einem Fot\- Straf=Geseße, aber niht von einer Forst-Ordnung die Rede ist. Die hohe Staats-Regierung hat allerdings die Vorsicht gehabt, mit dem Forst-Straf-Gesebe auch eine Forst - Ordnung den Landtagen vorzu= legen. Jch wünsche nur, daß auch die Bitte an Se. Majestät den König gestellt werde, zugleich die Forst-Ordnung zu emauren.

Pei 3-Kommissar: Es sind beide Gesebe so weit vor= bereitet, daß fie nur noch das Plenum des Staatsrathes zu passiren haben. Freilich haben sie bereits im Jahre 1841 den Provinzial= Landtagen vorgelegen, und es mag auffallen, daß im Jahre 1847 ein Beshleunigungs - Gesuch an das Gouvernement gerichtet werden mußz der Grund liegt vorzugsweise darin, daß ein Geseß, welches ungemein viele provinzielle Beziehungen hat, niht ohne Schwierigkeit generalisirt werden kann. Es wäre vielleicht angemessener gewesen, wie jeßt Provinzial-Schulordnungen, so auch Provinzial-Forstorduun- gen zu proponirenz denn es hat sih im Lause der gründlichen und mühsamen Verhandlung wegen Vereinigung der verschiedenen Vota der Provinzial = Stände herausgestellt, daß es schr \{chwierig ist, in dieser Beziehung die abweichenden Wünsche in allgemeinen Grund= säßen zu vereinigen. Es sind indessen diese Schwierigkeiten so weit beseitigt, um die baldige Emanation beider Verordnungen mit Wahr= scheiulichkeit zusichern zu können. L ;

Abgeordn. von Steffens: Ih danke dem Herrn Kommissar für diese Mittheilung und wollte nur noch eine Bemerkung mir er= lauben, nämlich ih habe aufmerksam machen wollen, daß in der Rhein- Provinz eine Verordnung wegen Ablösung der Waldservituten sehr nothwendig ist. : :

Marschall: Das is ein Gegenstand, Fer uns nicht vorliegt, und worüber wir uns nicht verbreiten können. :

Abgeordn. von Steffens: Ih wünschte nur, daß in dem Antrage noch das Wort „die Forstordnung beigeseßt werde.

Referent Grabow: Mir als dem Referenten liegt ob, die Ah- theilung hinsichtlih ihres Gutachtens zu rechtfertigen. Es lag de Abtheilung nichts weiter vor, als die Abänderung von zweien Para= graphen des Forst-Strafgeseßes, und darauf war ausdrücklich der An- trag zweier Herren Petenten gerichtet. Die Abtheilung hatte also gar keine Veranlassung, irgend etwas Weiteres zur Berathung zu zie- hen, und namentli auch nicht die Beschleunigung des Forstgesebes selbs. Sie konnte also nur von dem beantragten Standpunkt aus berathen, und ih glaube daher, daß die eben erst gestellten Anträge neue Petitionen sind, welche besonders hätten eingebraht werden müssen. i / Abgeordn. Brust: Meine Herren! Das Geseß vom 7. Juni 1821 seßt die Strafe des einfachen Holzdiebstahls auf den vierfachen Betrag des Taxwerthes fest, Durch spätere Kabinets-Ordre is auch bestimmt worden, daß die Entwendungen von anderen Forst-Produk- ten damit gleichen Schritt halten sollten. Wird nun ein erster Wie- derholungsfall ermittelt oder ein zweiter, so wird die Strafe des sehs- fachen Taxwerthes ausgesprochen, der dritte Wiederholungsfall aber wird kriminell behandelt und geht an das Zuchtpolizeigeriht. Für die an dieses Gericht verwiesenen Wiederholun sfälle findet eine Strafe von 4 Wochen bis 2 Jahren Gefängniß statt. Das is nach Lage der Dinge eine sehr harte Strafe, meine Herren!

i (Widerspruch. ) ;

Sie wird aber noch härter dadurch, daß uicht festgeseßt ist, wenn Wiederholungsfälle verjähren, Nach unserem rheinischen Rechte ver- jähren diese Wiederholungsfälle für alle Vergehen in einem Jahre, also wenn für einen Wiederholungsfall eine höhere Strafe angewen- det werden soll, so umß auch in den vorhergegangenen zwölf. Mona- ten ein Urtheil erfolgt sein, is kein Urtheil erfolgt, so ist auch kein Wiederholungsfall vorhanden. Dieser Mangel im Geseß bewirkt, daß der erste Frevel im Jahre 1820 vorgekommen sein kann, der zweite im Jahre 1830 und der dritte im Jahre 1840. Wenn

nun der vierte im Jahre 1845 eintritt, so wird der Maun vor das | Zuchtpolizeigeseßb geladen und als Gewohnheitsfrevler bestraft, und | das ist doch offenbar zu hart, denn vorliegend is doch kein Gewohn- |

bei l vorhanden. ; ; j

pet ee A bringen solche Nachtheile hervor, sie schneiden so tief ins Volksleben ein, daß wohl-wenige Materien hier vorgelegen ha- ben, welhe mehr Nachtheile hervorgebracht haben, und das hat auch

von vielen Seiten den Wunsch herbeigeführt, daß die Sache geän- | dert werden möge. Es ist nunmehr R dem Geseß-Entwurfe, der im |

Jahre 1841 vorgelegen hat, die Sache wirkli geändert worden, es wurde bestimmt, daß die Verjährungsfrist auf 2 Jahre sich erstrecken soll; allein das Gese ist von 1841 bis 1847 noch uicht emanuirt. Wäre der Fall, daß die Civemg nohch länger anstehen sollte, so müßte ih eine hohe Versammlung bitten, bei Sr. Majestät zu befür=-

Zweite Beilage

worten, daß wenigstens dur eine transitorische geseßliche Bestimmung diejer Mißstand. beseitigt werden E (Vielfaher Ruf na Abgeordn. von der He es bedenklich finde, Se. Maje seßes zu veranlassen, Geseb nicht keune. Geseß-Entwurf den ben die Provinzial - das Gescß in den einze bei dem Strafgeseßbuch

9 Abstimmung.)

dt: Jh wollte nur sagen, daß ih ät zu bitten, die. Emgnirung des Ge- Staatsrathe vorliegt, wenn ih dieses Es sind hon über \sechs Jahre her, daß ein rovinzial-Landtagen vor andtage sich in der ver lnen Paragraphen ausgesprochen. der Fall gewesen ist, so sind auch hier die Gutachten schr abweichend. Nun is mir nicht bekannt, ob man über- haupt die Gutachten der Provinzial wurfe berücksichtigt hat. nicht bitten, ein Geseß zu emauiren, Fassung nicht kenne, und ih nicht aussprechen werden. erbittet; aber etwas, was man n1 Ansicht nicht erbitten. Jch bin der Meinung, daß der Vereinigte Landtag Veranlassung habe, gerade wie beim Strafgeseßbuhe zu bitten, daß das Geseß dem Vereinigten Landtage vorgelegt werde. ist ein Geseß, das auf das Personenrecht einen. bedeutenden Einfluß hat, es isst verschieden begutachtet worden, und um eine Aus herbeizuführen, scheint mir ein Gutachten des Vereinigten wünschenswerth. Jedenfalls würde ih mich der Bitte, wie sie vor- geschlagen i}, widerseßen.

(Wiederholter Ruf nah Abstimmung.) Jch muß fragen, ob die hohe Versammlung den

elegen hat. ] chiedensten Weise über

-Landtage bei diesem neuen Ent- Jch kaun aber, wie gesagt, Se. Majestät das ih in seiner gegenwärtigen daß Sie Alle eine solhe Vitte s muß genau präzisirt werden, was man cht fennt, kann man nah meiner

Marschall:

Schluß der Debatte will, (Die Versammlung erklärt sih damit einverstanden.) und dann muß ih zuerst den Antrag der Abtheilung zur Abstimmung

Secretair: Er geht dahin, die Beschleunigung der Emaui- rung des dem Staatsrathe vorliegenden Geseßes von Sr. Majestät dem Könige allerunterthänigst zu erbitten.

__ Marschall: Diejenigen, welche dem Antrage der Abtheilung beistimmen, bitte ih aufzustehen.

Zwei Drittheile sind nicht vorhanden.

Abgeordn. Hansemann: ehörten Votum glaube ih, daß Sie-sih dem Antrage meines Kol= egen aus der Rhein-Provinz anschließen und also Se, Majestät den

König bitten werden, dem nächsten Vereinigten Landtage das Forst- | Es is ein Theil des allgemeinen Strafrechts, und somit glaube ich, daß das Votum sich demjenigen anschließen müsse, welches rücksichtlich des Strafrechts abgegeben worden ist.

Das wäre ja eine neue Petition.

: (: Das Amendement is allerdiugs vorher nicht ein- gereicht worden, allein darum wird es uicht unbedingt ausgeschlossen sein, weil dem Marschall die Befugniß zusteht, auch ausnahmsweise Amendements zuzulassen, die vorher nicht eingereiht worden. dieser Umstand wäre nicht hinreichend, es auszuschließen, Meinung, daß die hohe Versammlung sih über dasselbe aussprechen und beschließen möge, ob sie demselben beitreten wolle.

Secretair von Leipziger: Es liegt hier ein anderer Fall vor, als der von dem Abgeordneten Hansemann erwähnte. allgemeine Strafgeseßbuch ist nicht von allen Provinzial - Landtagen berathen worden, da bekanntlich der rheinische Provinzial-Landtag sich dessen weigerte, und von den übrigen Provinzial-Landtagen sind viele unwesentliche Erinnerungen dagegen gemacht worden, welche sich zum 1 Das Forststrafgesep aber is, so viel ih weiß, auf allen Provinzial-Laudtagen zur Berathung gekommen und auch nur mit einigen wenigen Modificationen angenommen wor=- den. Es spricht also in Beziehung auf das Forststrafgeseß nicht der- selbe Grund dafür, es dem Verein zulegen, wie es der

Meine Herren! Nach dem so eben

Strafgeseß vorzulegen.

Eine Stimme: Marschall:

Jch bin der

Theil ganz entgegen laufen.

ten nächsten Landtage wieder vor- eziehung auf das Strafgesetbuch. Jch bin der Ansicht, daß es als ein Bedürfniß erscheint, daß das Weun es aber erst dem zur Berathung vorgelegt werden soll, so würde die Emanation in eine lange Zukunft hinausgeschoben werden, Darum kann ih diesem Antrag nicht beipflichten.

Abgeordn. von Beckerath: Jh kann nit unterlassen, auf die hohe Wichtigkeit des fraglichen Geseßes aufmerksam zu machen. Das Forststrafgeseß steht mit der allgemeinen Strasgeseßgebung in ger Verbindung, und ih schließe mih dem Amendement än, daß das Gesecß von dem Standpunkte der Gesammtheit aus, also von dem Vereinigten Landtage, nochmals berathen werden möge,

Jch wollte mir nur erlauben, darauf aufmerksam zu machen, daß eben, weil der Gegenstand so äußerst wichtig ist, wie uns von dem verehrten Mitgliede, was zuerst sprach, gründlih auseinandergeseßt wurde , die baldigste Emanirung des Geseßes als höchst wünschenêwerth erscheint.

j Und ich will dem hinzufügen, von meiner vir in den Wunsch des baldigen Erscheinens des g der geseglihen Strafen

Fall war in

Forststrafgeseß bal dig} emanirt werde.

Vereinigten Landtage

Abgeordn. von Vincke:

_ Eine Stimme: Seite aus, daß 1 de Gesebes einstimmen, da wir eine Schärfun

Marschall: Amendement, das wir so eben gehört haben, ob Se. Majestät der bevor es erlassen wird, dem

Es wird also die Frage zu stellen“sein, ob das anzunehmen sei, nämlich, nig gebeten werden soll, das Forststrafgeseß, chsten Vereinigten Landtag vorlegen

Jch muß mir die Frage an den ob denn dieser Antrag Unterstüßung ge= keine stattgefunden.

cordn. von Vincke: Herrn Marschall erlauben, Nach meiner Wahrnehmung hat Jch ersuche diejenigen Herren Mitglieder, welche dieses durch Aufstehen

funden hat? Marschall: d das gestellte Amendement unterstüßen wollen,

(Mehrere Mitglieder erheben si.) Die hinreichende Unterstützung is also da. Jch fraze also: Soll an Se. Majestät den König die unterthänigste Bitte gestellt werdeu, daß das Forst-Strafgeseß dem nächsten Vereinigten Landtage vorge-

zu erkennen

(Dieser Antrag wird mit einer großen Majorität verworfen.)

Der Herr Referent wird Vortrag erstatten über die Petition des Herrn Abgeordneten Merkens auf Amnestie für Waldfrevel,

(Der Referent liest vor.) Es fragt si, ob der Antrag Unterstüßung findet. (Es erfolgt von keiner Seite Unterstüßung.) Der' Gegenstand kann also nicht zur Berathung fommen. Wir werden mit diesem Gutachten {ließen müssen, weil es hon

[2 Jch bin in der Lage, der hohen Versammlung das vor kurzem in Aussicht gestellte Versprehen gleich zu erfüllen, indem Se. Majestät der König eine Declaration erla aben, welche die befürchtete Erschütterung des Kredits der preupßi- en Bank zu beseitigen völlig geeignet sein wird.

Z auf 4 Uhr ist. Landtags=-Kominissar:

1099

Sie lautet: A

„Es is durch das Staats - Ministerium zu Meiner Kenntniß gekommen, daß über die Auslegung des §. 33 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober v. J., wegen Ännahme der Noten der preußischen Bank bei öffentlichen Kassen, neuerlich Zweifel sich kundgegeben haben. Zur Beseitigung dieser Zweifel will Jch, nah dem An- trage des Staats-Ministeriums, hierdurch erklären, daß sämmtliche öffentliche Kassen, zu denen in dieser Beziehung auch die gericht= lichen Deposital -Kassen gerechnet werden sollen, unter allen Um- ständen verpflichtet sind, die Noten der preußischen Bank für den vollen Bêtrag, auf wêlchen dieselben lauten, in Zahlung anzu= nehmen.

Dieser Mein Befehl is durch die Geseß-Sammlung zur öffent- lichen Kenntniß zu bringen.

Sanssouci, den 9. Juni 1847.

(gez.) Friedrich Wilhelm.

An das Staats-Ministerium. ““

Marschall: Jch schließe hiermit diese Sißzung. Die nächste Sizung kann jeßt noch nicht anberaumt werden, da morgen eine Sibung der Vereinigten Kurien über einen Gegenstand, der jeden=- falls mehrere Tage hinwegnehmen wird, stattfindet.

(Schluß der Sibung gegen 4 Uhr.)

Sizung der Kurie der drei Stände am 11. Juni.

Nach dem Schlusse der Sißung der Vereinigten Kurien, welcher nach 4 Uhr Nachmittags erfolgt war, äußerte der Landtags-Marschall von Rochow:

Jch ersuche die Mitglieder der Kurie der drei Stände, noch bei- sammen zu bleiben, um ihnen eine Frage vorlegen zu können.

(Nachdem die Mitglieder der Herren - Kurie den Saal verlassen und die Mitglieder der Kurie der drei Stände wieder ihre P.äße ein- genonmmen hatten.)

Jch würde mir nicht erlaubt haben, die verehrten Herren noch so \pât zurückzuhalten, wenn es nicht ein sehr wichtiger Gegenstand wäre, über den ih eine Frage an die hohe Versammlung zu richten hätte, nämlich die, ob sie noch den Entwurf der allerunterthänigsten Bitte anhören wolle, welhen der Herr Referent von der Schulenburg über die Petitionen, betreffend die Verordnungen vom 3. Februar,

aufgeseßt hat. (Es erfolgt der Zuruf mit Ja!)

Jn dessen Folge bitte ih den Herrn Referenten, diesen Entwurf vorzutragen. Dazu würde aber nöthig sein, so still wie in der Kirche zu sein, damit man genau hören kann.

Abgeordn. Hansemann: Jst er bereits in der Abtheilung ge= wcsen?

Referent von der Schulenburg: Ja wohl, er ist bereits durch die Abtheilung gegangen. Er lautet:

(Referent liest den Entwurf vor.) _ Das würde die Begründung sein für die Bitte um die Periodi- zität des Landtags.

Marschall: Es wird zweckmäßig sein, den Entwurf zuerst ganz zu lesen. i

Referent von der S{hulenburg liest in dem Entwurfe fort.

b Nach Erledigung einiger Erinnerungen wurde der Entwurf ge- nehmigt.

“Marschall: Nun habe ih nur noch die ergebenste Bitte aus- zusprechen, daß, wenn ‘morgen die Sizung des Vereinigten Land- tages nicht die ganze Zeit ausfüllen sollte, die verehrten Herren die Güte hätten, hier vereinigt zu bleiben. Es würden dann diejenigen Gutachten, welche für die leßte Sißung bestimmt waren, an der Tagesordnung sein, es sind deren noch aht. Jch muß auch bemer- ken, daß das Gutachten, betreffend die Vertagung des Vereinigten Landtags, gedruckt und vertheilt is. Jh werde morgen fragen, ob auch dieser Gegenstand berathen werden soll.

Die Sizung is geschlossen.

(Schluß der Sißung 44 Uhr.)

Sigzung der Vereinigten Kurien am 11. Juni,

Die Sizung wird von dem Herrn Landtags - Marschall, Fürsten zu Solms, um 10% Uhr eröffnet.

Die heute fungirenden Secretaire sind die Herren Abgeordneten von Patow und Naumann.

Das Protokoll der vorigen Sißung wird verlesen und ge- nehmigt. |

Marschall: Wir kommen nun zur Verlesung des Gutachtens über die Allerhöchste Proposition, die Errichtung von Hülfskassen be- treffend. Herr von Gaffron wird das Gutachten verlesen, welches nun die Form einer Adresse an Se. Majestät den König erhalten hat.

Referent von Gaffron (verliest diesen Adreß-Entwurf).

Abgeordn. von Knoblauch (vom Plaß): Es is hier gesagt worden, daß sie sowohl für die einzelnen Provinzen, als für das Ge= sammtwohl des Vaterlandes nüßlich wären. Jch habe geglaubt, daß die Versammlung die Ansicht hätte, daß sie für einzelne Provinzen wohlthätig wären, für andere niht. Jch weiß nicht, o% die Ver=- sammlung dem beistimmt.

(Mehrmals unterbrochen durch den Ruf: lauter! lauter!)

Referent von Gaffron: Es ist bei der Fassung hier von der Ansicht ausgegangen worden, daß sich in den Verhandlungen mehr- fah ausgesprochen hat, daß allerdings nur für einzelne Provinzen diese Rentenbanken gewünscht werden, daß aber, wenn einzelne Pro- vinzen daraus Vortheil zögen, da diese Theile des Gesummtvaterlan- des bilden, auch das Gesammtwohl des Vaterlandes gefördert werde.

Dies schließt niht aus, daß die Provinzen, welche sie niht wünschen,

genöthigt werden, fie einzuführen.

Abgeordn. von Knoblauch: Wenn es nicht anderen zum Nachtheil geschieht. t

Marschall: Jch glaube, daß diese Bemerkung als erledigt anuieyen ist. Es fragt si, ob sonst noch eine Bemerkung gemacht wir

Abgeordn. Zimmermann: Die Bemerkung ist aber nicht ge- hört worden.

Marschall: Es hat deren Erledigung stattgefunden nah der Erörterung des Referentenz sie is zurückgenommen, und wenn keine weitere Bemerkung gemacht wird, o f die verlesene Adresse ange- nommen. Wir kommen nun zur Verlesung einer Erklärung, welche der Abtheilung vorgelegen hat über die Königliche Proposition, die Vollendung der preußischen Ostbahn betreffend, und es wird der Ab- geordnete von Manteuffel 1I. diese Erklärung vorlesen. äs Referent von Manteuffel 1. verliest den Entwurf dieser Er-

rung.

Dienstag den 15" Juni.

Abgeordn. Graf von Shwerin (vom Plah): j gus die Frage zu erlauben, ob diese E Ema i 2e S

es A se der Abtheilung beruht?

eferent von Manteuffel Il: Jch erläube mir, darauf zu erwiedern , daß heute Morgen Sißung der Abtheilung stattgefunden, und daß die Abtheilung sich mit dieser Fassung der Erfläron ein=- verstanden erklärt hat, nicht indessen mit der Art, wie die ärun allgemeiner abgegeben werden soll, indem ein Theil derselben wünscht, daß Gründe hinzugefügt würden. Eine Einigung hat nicht stattge- funden, und ih habe als Referent des Plenums nicht geglaubt, ge= zwungen werden zu können, mih über Gründe zu äußern, welche auf Verhandlungen des Plenums beruhen.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Die Entscheidung der Frage : in welchem Verhältniß in Bezug auf die Abgabe solher Schrift- stücke der Referent zur Abtheilung steht, muß ih der Versammlun überlassen. Meiner Meinung nach is die Sache bisher so aufgefaßt worden, daß der Referent auch die Gutachten, die Erklärungen als Erklärungen der Abtheilung an die Versammlung bringe, daß er sih der Abtheilung zu fügen habe. Jch stelle anheim, wie die pv gere lung wid éntsbeiben wollen. Aufs bestimmteste muß ih mi aber dagegen erklären, daß wir Sr. Majestät eine Erklärung in dieser Form vorlegen. Wir haben eben eine Erklärung in Form eíner ehr- erbictigen Adresse an Se. Majestät gehört, und ih glaube, die Ehr- erbietung verlangt es, daß wir auch in dieser Sache den Beschluß in dieser Form, nicht aber in der einer ganz kurzen unmotivirten Erklä- rung abgeben, Dann habe ih noch hinzuzufügen, daß nah früherer ¿Festseßung in die Adresse ein Resumé ‘der Berkanblutaln und der Gründe aufgenommen werden muß. Aufs allerentschiedenste muß ih mich gegen die vorgelesene Erklärung aussprechen. :

_ Referent von Manteuffel Il: Jch muß hierbei bemerken, daß ih stehen geblieben bin bei dem Geschäftsgange, welcher im Re- glement vorgeschrieben worden is, und mir keine Veranlassung vor=- gelegen hat, von diesem Geschäftsgange abzugehen. Der Geschästs= gang ist auédrücklich vorgeschrieben in §. 22, wo die Vorschrift dahin autet: :

„Auf Grund sämmtlicher Verhandlungen wird von dem Referenten

oder dem enigen, welhen der Marschall dazu bestimmt, die Erklä -

rung der Stände abgefaßt, welche in einer anderweiten Plenar=

Versammlung zu verlesen und nach erfolgter Genehmigung in einer

in gleiher Weise, wie das Protokoll (g. 21) zu vollziehenden

D durch den Marschall Unserem Kommissarius zu über=

geben ijt.“

Meiner Ansicht nach i nach den geseßlichen Bestimmungen des Re- glements der Geschäftsgang der, daß die hohe Versammlung in der Regel wenigstens in unmittelbarem Schriftwechsel mit Sr. Majestät dem Könige nicht steht, sondern daß die Mittheilungen an Se. Ma- jestät lediglih bewirkt werden durh den Königlichen Herrn Landtags- Kommissar, welcher zu diesem Behufe der Versammlung beiwohnt. Deshalb halte ih, wie jegt wenigstens die Bestimmungen des Regle- ments liegen, für den gewöhnlichen Geschäftsgang dafür, daß die Erklärung, insofern sie den Beifall der hohen Versammlung sinden sollte, in gewöhnlicher Weise vollzogen und mittelst Auschreibens von dem Durchlauchtigen Herrn Marschall dem Königlichen Herrn Land- tags-Kommissar überreicht wird.

Graf zu Dohna=-Lauck: Als einstweiliger Vorsißender der Abtheilung glaube ich die Abtheilung in Bezug auf die vorgekbommene Erinnerung rechtfertigen zu müssen. Die Majorität der Abtheilun war mit dem Herrn Referenten verschiedener Ansicht; sie war aud der Meinung, daß diese Resolution der Plenar-Versammlung in Be- ziehung auf diesen Punkt Seiner Majestät in ehrerbietiger Form müsse vorgetragen werden, und daß namentlih die Anerkennung des Dankes für die Allerhöchste Proposition ausgesprochen werden dürfte. Der Herr Referent war aber anderer Mcinung, und da die Geschäfts- Ordnung in dieser Beziehung nihts Bestimmtes enthält, inwiefern der Beschluß der Abtheilung bindend für den Referenten sein müsse, so glaubten wir, die Sache auf sih beruhen lassen und der Entschei= dung der hohen Versammlung anheimstellen zu müssen. i

Referent Frhr. von Manteuffel 1Tl.: Jch habe dem verehr- ten Herrn Vorsibenden der Abtheilung hierauf zu erwiedern, daß eee eine Abstimmung innerhalb der Abtheilung nicht stattgefunden hat. Es ist daher allerdings wohl möglich, daß die Majorität der Abtheilung dem von mir eingeschlagenen Wege nicht beigetreten ist; es dürfte darüber aber eine positive Behauptung kaum aufzustellen sein , denn ih führe andererseits an, daß mehrere Stimmen gleichfalls meiner Ansicht beitraten. Wenn außerdem bemerkt is , es sei gewünscht oder es sei die Nothwendigkeit erkaunt worden, in einer anderen Weise diese Er- klärung abzugeben, als die sei, welhe von dem Herrn Vorsipenden der Adbtheilung-mit einem Ausdrucke bezeichnet worden ist, welchen ih hier, möchte ih sagen, nicht wiederholen will, so glaube id), daß auch die ganze Versammlung darüber mit mir einverstanden ist, daß irgend etwas Verlebendes hier nicht ausgesprochen worden is. Der Herr Vorsißende hat mir au gewiß nicht den Vorwurf machen wollen, daß ich mir eineu Mangel an der nöthigen Ehrfurht gegen Seine Majestät hätte zu Schulden kommen lassen. : y

(Eine Stimme aus dem Herrenstande: [Fürst Uchnowsky] : ja, ja.)

So glaube ih, dabei stehen bleiben zu müssen, daß ih nah meiner besten Ueberzeugung mit dem Reglement in der Hand gehan=- delt habe, und daß das Reglement in §. 22 wir vorschreibt, daß eine Erklärung aufgeseßt werde, welhe den Beschluß enthält, und diese durch den Herrn Marschall an den Herrn Landtags- Kommissar ge= richtet werde. Hätte die Versammlung beschlossen, oder hätte ih von irgend einer Seite den Auftrag erhalten, an Se. Majestät den Kö- nig eine Adresse auszuarbeiten, \o glaube i, daß die 9 Wochen, wo ih mit den Herren hier vereinigt bin, es wohl bewiesen haben , daß ih es an der nöthigen Ehrerbietung in Ausdruck und in der Gesin- nung gegen Se. Majestät den König niht würde haben fehlen lassen.

(Von einer Seite ein halblautes Bravo.)

Abgeordn. von Auerswald: Nachdem durch verschiedene Be- schlüsse, Two der Kurie der drei Stände, als des Vereinigten Land- tages, der §. 22, der hier verlesen worden ist, in Beziehung auf den Vortrag des Referats eine Anwendung erhalten hat, die dahin führt, daß, abgeschen von den weiteren Bestimmungen des Paragraphen, cin jedes Referat der Abtheilung vorgelegt werden muß, nachdem die Erfahrung gelehrt, daß die hohe Versammlung und der Herr Marschall darüber einig gewesen, Vorlage der Art, die die Abthei= lung nicht passirt haben, zurückzuweisen, muß ih bekennen, daß es mir vollkommen unerklärlich is, wie ein solches Referat als die Ab- theilung passirt angesehen werden kann, welches nicht von der Abthei- lung angenommen ist. Denn daß es blos in der Abtheilung vorge- lesen werden sollte, ohne daß es darauf ankäme, was die Abtheilung dazu sagt, kann meine Ecensets nicht der Sinn und die Absicht der

rsammlung gewesen se. j : ; e Ve "ens at U nicht abgestimmt ist, die Meinung der Ab- theilung sich nit kund egeben hat, so ist das etwas Anderes, und ih muß mich eines Urtheils enthalten, da ih der Abtheilung nicht an-