1847 / 165 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Strafbestim en unterliege, nah denen dergleichen Pflichtverleßun- gen christlicher Pfarrer zu E seien. Die hierauf bezüglichen In den §§. 149 Tit. 4 in Verbindung mit §5. 35, 503 Tit. 20 Th. I. Allgemeinen Land - Rechts enthaltenen Strafandrohungen sind in den Entwurf mit der Maßgabe übernommen, daß bei einer „„wissent- lichen“ Uebertretung statt der in der leßtgedachten Gesebesstelle vor- eshriebenen Amts = Entsehung eine Verdoppelung der für eine fahr- l sige Pflichtverleßung angeordneten Strafe ausgesprochen ist. “e den, welhe nit befähigt sind, zu beurtheilen, ob der Ehe Fesebli de Hindernisse nicht entgegenstehen, E sich der Bs Fl O enthalten. Es darf hier indessen auf das zu Ÿ. 9 Bemerktte Dezug (eam aen werden, wonach Uebelstände aus dieser Ueberlassung der

=- Hand uden nicht leiht zu besorgen sind. - Ae C41, Ae inländischen Juden gestattet sei, auslän-

è di ‘rathen, i bereits im Edikt vom 11. März 1 ros “g S Hierbei wird es allgemein zu belassen sein; jedoch erscheint es zweckmäßig, denjenigen Staaten gegenüber, welche ihren jüdishen Unterthanen eine gleiche Befugniß nicht gewähren, die Bedingung der Reciprozität hinzuzufügen. So lange der diesfällige Beweis nicht geführt ist, bleibt die Trauung verboten. Da lebtere in der Regel im Auslande vollzogen werden wird, woselbst die Braut wohnt, so ist durch die dem Minister des Junern ertheilte Ermächti-

ung, vor Führung jenes Nachweises der Frau den Aufenthalt im

nlande zu gestatten, vorgesehen, daß in Fällen, wo dieser Nachweis niht sofort formell zu beschaffen wäre, doch die Begründung des Hausstandes vorläufig kein Hinderniß finde. Es wird überall die Pflicht des die Trauung vollziehenden Juden sein , sih zuvor Ueber= zeugung davon zu verschaffen, daß in dem auswärtigen Staate, dem die betreffende Jüdin angehört, die Ehe der Juden mit diesseitigen Züdinnen ebenfalls geseblich zugelassen ist. l

Die weitere Bestimmung, wonach ter die Trauung zwischen aus- ländischen Juden und diesseitigen Jüdinnen vollziehende Jude diese Handlung nicht eher vornehmen soll, bevor feststeht, daß dem. fremden Juden mit seiner Frau und mit den etwa in der Ehe erzeugten Kin- dern die Rückkehr in sein Vaterland ge ichert is , beruht auf der Allerhöchsten Ordre vom 28. April 1841. (G. S. S. 121.) Wenn hiernach den christlichen Pfarrera jene Prüfung obliegt und von die- sen erwartet werden fann, daß sie zu ermessen wohl im Stande sind, ob die beigebrachte Erklärung der heimatlihen Ortsobrigkeit des Aus= länders genüge, um dessen Befugniß zur Rückkehr außer Zweifel zu seben, eine solhe Beurtheilung aber einem jeden Juden nicht zuzu- trauen ist, \o schreibt der Entwurf vor, daß das betreffende Attest zuvor bei der Polizei-Obrigkeit des Wohnorts der Braut niedergelegt werden soll. Wenngleih der Jude hierdurch von der ihm aufgeleg- ten Verantwortlichkeit dafür, daß der Junhalt den geseßlichen Erfor- dernissen genüge, nicht entbunden wird, so ist dennoch den Polizei- Behörden Gelegenheit gegeben, den betreffenden Juden vorkommen- denfalls auf das Ungenügende der obrigkeitlihen Bescheinigung auf- merksam zu machen Und vor der Vollziehung der Ehe zu verwarnen. Eine Straf-Androhung gegen Uebertretung dieser Vorschrift is jedeu- falls erforderlich, damit leßtere überhaupt von Wirksamkeit sei, da bei den Juden diejenige Gewähr für Befolgung des Gesezes fehlt, welche bei christlihen Pfarrern durch ihre Amtspfliht und die Dis- ziplinar-Verhältnisse geboten i| und eine besondere Strafbestimmung entbehrlih macht. Die im Entwurf getro}ene Anordnung scheint einer Vorschrift vorzuziehen, wona etwa in jedem Falle zuvörderst polizeiliche (Henehmigung_ zu tex Traunng einzuholen wäre, indem sich annehmen läßt, daß meistentheils die Zulänglich

Regel auch genügend zu beurtheilen sein ird.

Jn den meisten Fällen erscheint die Einholung einer ausdrüd- lichen polizeilihen E daher nicht nothwendig, und es kann

der damit verbundene Verzug füglich vermieden werden.

Zu s. 42.

und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Unterthan. nothwendig, daß hierbei nah möglichst gleichen Grundsäßen verfah= ren werde, und sofern der Zudrang fremder Juden zu groß wird, nach Befinden durch anderweite Normirung der Bedingungen die aba beschränkt werden könne.

Dies würde niht wohl ausführbar sein, wenn die Aufnahme le- diglih den Regierungen überlassen wäre.

Die fernere Vorschrist wegen des vorübergehenden Aufenthalts fremder Juden is den Bestimmungen oer §§. 34, 35 des Edikts vom 11. März 1812 geinäß, die auf Uebertretungen geseßte Strafe aber erforderlich, um das Einschleichen fremder Juden, worüber in manchen Landestheilen Klage geführt wird, zu verhüten. Die Strafe,

welche das Edikt nur gegen die inländishen Juden festseßt, ist jebt

auch gegen die ausländischen gerichtet, sofern sie über 6 Wochen im Lande înd (§. 11 Tit. 20 Th. Il. Allg. L. R.) und kein Grund obwaltet, weshalb dergleichen fremde Juden, welche von den Landes= geseßen Kenntniß zu nehmen schuldig sind, mit Strafe verschont wer= den sollen. Läßt si gleih aus den allgemeinen Rechtsgrundsäßen über Theilnahme mehrerer an denselben Vergchungen schon die Straf= barkeit der sih einshleihenden fremden Juden. au nach der Vor= {rift des Edikts herleiten (§. 64 Tit. 20 Th. 11. Allg. L. R.), so ist es jedenfalls angemessener, dies klar auszusprechen.

Zu §. 43. Der in diesem Paragraphen gemachte Vorbehalt it ersorderlich , damit niht durch die Sisszumänkn der §§. 1 und 60 diejenigen Anordnungen als aufgehoben angeschen werden, welche

der Juden des ehemaligen Fürstenthums Paderborn der Fall ist, welche in Bezug auf die aus älterer Zeit herrührenden Schulden als Si e É U E U betrachtet werden, deren uidentugung erst neuerlih durch ein Allerhöchst genehmi - G i ist. 4 ris E ie An as dagegen die \on| noch bestehenden persönlichen Abgaben und Leistungen der Juden Uar, \o Celiiae i i E Edikts vom ahre 1812, daß inländische Juden mit besonderen Abgaben nicht be- quen BEn Sils Gia L ah den Berichten der Provinzial - Behörden sollen dergleichen persönliche Abgaben an Grundherrschaften +1 unr a zwei E, zu entrichten sein, Jm Laufe der Verhandlungen is es jedoch zweifel- aft- geworden, ob dies niht an noch mehreren Orten stattfindet. s {weben hierüber noch Erörterungen, und die Erwägung über eine etwanige Ablösung bleibt vorbehalten. Die Gleichstellung mit den ra Unterthanen (§. 1) ohne Vorbehalt in Betreff der etwa an den Fiskus zu entrichtenden Abga- ben hebt solche, wo sie. bestehen, für die Juden auf.

Die für die Provinz Posen ergangene Verordnung vom 1, Juni 4833, welche im §. 20 bis auf die im Eee bezeichneten Beschrän-

fungen die Jüden in ihren Rechten den hr ewährt.

stellt, hat \sich im- C als wohl \ nen namentli die Stände der

\ Die Re i zu Posen hat si

\ über ausführlich

rovinz er verbreitet. Die Zahl der Juden, welche

)feit des Atfke\tes außer Zweifel und dies von dem die Trauung vollziehenden Juden in der

Der Entwurf beläßt es in Bezug auf die Nieder- lassung fremder Juden bei der Bestimmung des §. 5 des Gesebes vom 31, Dezember 1842 (G. S. 1843 S. 15) über die Erwerbung És ist

la Sue einzelner Judenschaften bestehen, wie namentlich in Betreff

iden Einwohnern gleich- äti Dies erken- ofen an (s. Beilage T. D.). in ihrem allgemeinen Berichte dar- in i allgemeinen B (4 N nußÿ- lichen Handwerken, der Fabrication und dem stehenden Hande Mee

1120

wendet, hat eblich vergrößert. Die äußere Sitte is unter den dortigen ns n Bieles würdiger, die weltliche Erziehung der Kin- der besser, das Bestreben, die nationalen Eigenthümlichkeiten abzule- gen, sihtbarer geworden. Gleichwohl wird, namentlich von der- Re- ierung zu Posen, die jüdische Bevölkerun andererseits als noch viel- fach in religiöser und sittlicher Verwahrlosung besangen geschildert, indem der Gottesdienst weder erbaulih noch belehrend sei, den Rab- binern vielfa die nöthige Bildung fehle und für den Religions-Unter= richt der Kinder nihts Genügendes geschehe, leßterer vielmehr beim Man- gel qualifizirter Lehrer und ohne obere Leitung des Erziehungswesens sich auf das Erlernen von Ritualien beschränke, so daß der sittlich - reli= gióse und soziale Zustand der dortigen Juden sih zu deren Nachtheil noch wesentlich von dem der Juden in ten benachbarten Provinzen unterscheide.

Diese niedrige Stufe des Kultur-Zustandes, auf welcher sih der überwiegende Theil der jüdischen Bevölkerung des Großherzogthums Posen noch befindet, is in den anderen Provinzen nicht unbekannt, und hieraus i} es erklärlich, daß die Regierungen bei ihren gutacht- lichen e ai über die Freizügigkeit, wenngleih sie im Allge- meinen dafür stimmen, dennoch mehrfah eine Ausnahme in Betreff der posener Juden beantragen.

Wenn hiernah die Juden des Großherzogthums Posen, deren weit überwiegende Mehrzahl sih zur vorläufigen Naturalijation nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 noch nicht befähigt hat von ungefähr 80,000 Juden find etwa 14,500 naturalisirt zu einer völligen Gleichstellung mit denen der übrigen. Provinzen noh nicht für geeignet zu erachten sind, \o erscheint ein Fortschreiten auf dem eingeschlagenen Wege durchaus räthlich.

Ein wesentliches Mittel zur Hebung der jüdischen Bevölkerung ist in der den Wünschen der Juden selbst und den Anträgen der Re- gierungen wie der Provinzial - Stände gemäß erfolgten Einführung der allgemeinen Dienstpflicht im stehenden Heere bereits hinzugetreten.

Um festzustellen, dur welche Abänderungen der Verordnung vom 1. Juni 1833 der Zustand der Juden zu verbessern und eine völlige Gleichstellung mit denen der übrigen Provinzen weiter vorzubereiten sei, is unter dem Vorsiße des Ober-Präsidenten eine Kommission zu- sammengetreten. Hierbei sind insbesondere die von den Ständen ausgesprochenen Wünsche und die von der Regierung zu Posen ge- machten Vorschläge einer sorgfältigen Prüfung unterzogen.

Die Vorschläge der Kommission gehen dahin, unter Beibehaltung der wesentlichsten Bestimmungen der Verordnung vom 1. Inni 1833 mehrfache Abänderungen und Ergänzungen derselben eintreten zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Vorschläge werden in den §§. 44—58 die Bestimmungen des die übrigen Provinzen der Monarchie umfas= senden ersten Abschnittes des Geseßes, mit einigen Ausnahmen auf die Provinz Posen, zur Anwendung gebracht. : '

Jm §. 44 entspricht die unter Nr. 1 den Regierungen ertheilte Ermächtigung dem §. 2 des ersten Abschnitts.

Durch die Bestimmungen in den §F, 1—3 der Verordnung vom 1. Juni 1833, welche es bei dem früheren faktischen Zustande be- wenden ließen, is die Regulirung bestimmter Corporations - Bezirke nicht angeordnet. Es hat deshalb bisher nur darauf gehalten wer- den können, daß die beim Erlaß jenes Geseßes faktisch zu keiner Sy- nagoge gehörigen Juden sih_ irgend einer Corporation nah ihrer Wahl anschließen mußten. Hierdurh sind aber theils sehr ausge= dehnte Synagogen-Bezirke entstanden, welche anfangen, sih zu durch= kreuzen, theils kommt es vor, daß sih die Einwohner einzelner Ort= \chasten Zu verschtevernru Syuagogen hullen, au manche auf dem platten Lande zerstreut wohnende Juden, indem sie sih der über sie zu führenden Kontrolle ganz zu entziehen wissen, keiner bestimmten Synagoge angehören. Diesem Uebelstande soll nunmehr abgeholfen werden. Die Bestimmung unter Nr. 2 bezweckt nur eine Ueberein- stimmung in der Bezeichnung des Vorstandes der Judenschaften in Posen mit dem in den übrigen Provinzen. Unter Nr. 3 wird die Einwirkung der Regierung auf die Verwaltung der Corporationen über die Vorschriften der revidirten Städteordnung hinsichtlih der der Regierung übertragenen Aufsicht hinaus ausgedehnt, so daß in mehreren Fällen, wo nah dem gedachten Gesez die Beschlußnahme des Magistrats und der Stadtverordneten hier des Vorstandes und der Repräsentanten genügt, die Genehmigung der Regierun- gen vorbehalten ist. Die Erfahrung hat eine solche weiter gehende Einwirkung erforderlich erscheinen lassen, auch is dieselbe bisher hon eingetreten, um die Corporationen gegen Nachtheile sicher zu stellen, welhe aus einer minder beagufsichtigten Verwaltung hervorgetreten sind. Die Bestimmung des §. 15 wegen Vertretung der jüdischen Orts-Einwohner durch Bürger aus ihrer Mitte in den Stadtverord- neten-Versammlungen i} für das Großherzogthum Posen nicht über- nommen, weil dort, wie bereits oben bemerkt, mit sehr geringen Aus= nahmen eine beträchtlihe Zahl Juden in den Städten vorhanden ift, so daß eine genügende Mitwirkung jüdisher Bürger bei den Wahlen nit fehlen kann, um sicher zu stellen, daß Stadtverordnete auh aus ihrer Mitte in die Versammlung gewählt werden. Ueberdies ist von den dortigen Regierungen bemerkt worden, daß die Juden dahin nei= gen, vermöge ihrer korporativen Verfassung si als ein gesondertes Ganze Cübalb der bürgerlichen Gemeinden anzusehen und bei ihrer Mitwirkung in der städtischen Verwaltung privative Juteressen zu verfolgen, eine Wahrnehmung, welche in dem Zustaude der dortigen jüdischen Bevölkerung ihre Erklärung findet.

§. 45 bedarf keiner Erläuterung. : j

Wenn im §. 46 die bisherige, den Vorschlägen der Provinzial- Stände im Jahre 1828 entsprechende Unterscheidung der Juden der Provinz Posen in naturalisirte und nicht natunalisirte aus der Ver- ordnung vom 41. Juni 1833 beibehalten worden, so is im

g. 47 an Stelle der Bestimmung jener Verordnung, wonach zur Naturalisation der Nachweis des beständigen Wohusißes in der Pro- vinz Posen seit dem 4. Juni 1815 2c. erfordert wird, bei der inzwi- schen überall erfolgten Ordnung der persönlichen Verhältnisse der Ju- den jeßt die Bedingung cines festen Wohnsives innerhalb der Pro- vinz getreten.

u §. 48. Durch die mit dem Dienste im stehenden Heere ver- bundene Aussicht auf Naturalisation wird die Neigung zur Erfüllung der Dienstpflicht gefördert werden, und während bei den freiwillig

Eintretenden, deren Dienstzeit eine kürzere ist, ein gewisser Grad von-

Schulbildung erworben sein muß, verbürgt bei den übrigen die län- ere Dienstzeit einen durhgreifenderen wohlthätigen Einfluß auf ihre foziale Verbesserung.

Im Jahre 1845 \{chlugen die posenschen Provinzial-Stände vor, auh die Juden, elde eie Gymnasium oder eine höhere Realschule besucht und daselbst ein gutes Sittenzeugniß erlangt, oder welche we- nigstens 6 Be lang mit jüdishem Gesinde auf eigenem Besizthum Landbau getrieben oder dur übereinftimmenden Beschluß der Magistrate und Stadtverordneten für qualifizirt erachtet würden, den Christen gleich- zustellen. Die Regierung zu Posen beantragt, auch denjenigen Juden, welche nur die Qualification zur Berechtigung für En, ilitairdienst ér- langt haben, die Naturalisation zu ertheilen. Die Kommisston will dieselbe allen denen bewilligen, welche die zweite Klasse eines Gymnasiums oder die erste Klasse einer solchen Real - oder höheren C besucht fnbet auf welche das Reglement vom 8. März 1832 Anwendung

idet. Auf diese Vorschläge, welchen. die Absicht zum Grunde liegt, daß die nicht naturalisirten Juden ih mehr und mehr einer geistigen

Bildung, höheren Gesittung und dem Landbau zuwenden möchten, ist im Entwurfe nicht eingegangen, da das Maß der geforderten Quali= fication zu gering is, um eine sichere Gewähr dafür zu bieten, daß die Absicht des Ge ehes wirklih erreiht werde, für den Betrieb der S aber der §. 48 bereits eine ausreihende Bestimmung enthält, die Moralitäts- Atteste städtischer Behörden dagegen, zumal bei einer starken jüdischen Bevölkerung, erhebliche Bedenken darbieten. Auch kommt hierbei in Betracht, daß der Anreiz zur wirklichen Ab= leistung [der Heerespflicht, worauf ein vorzüglihes Gewicht gelegt werden muß, dadurch gemindert und der Werth des Dienstes im ste= henden Heere für die nicht naturalisirten Juden wesentlich an seiner Bedeutung verlieren würde.

Außerdem is im §. 48 noch bestimmt, daß auch die aus anderen Provinzen in das Großherzogthum Posen übersiedelnden Juden in die Klasse der naturalisirten eintreten. Bisher ward bei der dortigen Niederlassung sowohl ausländischer, als aus anderen Provinzen einzie=- hender Juden nach den Vorschriften der Verordnung vom 1. Juni 1833 jedesmal geprüft, ob bei denselben die geseßlihen Bedingungen der Naturalisation zutrafen oder nicht , und dem Ausfall dieser Prü= fung gemäß wurden solche Juden in die Klasse der Naturalisirten oder der nicht Naturalisirten aufgenommen. Daß Juden, namentli wohl= habendere Gewerbtreibende, A wud H eee e für Mt

en Provinzen na osen übersiedeln, darf im Alg r wün

‘eth dete A ea dvg Wenn aber schon die Squldverbindlich= feiten der Corporationen des Großherzogthums Posen, in welche die dorthin überziehenden Juden eintreten, oon Uebersiedelungen in jene Provinz abhalten, so muß die nah der bisherigen Verfassung vor= handene Möglichkeit, dort in die Klasse der nicht Naturalisirten ver= seht zu werden, und somit bei einem künftigen Entschlusse, in andere Provinzen überzugehen, Schwierigkeiten zu finden, vollends davon abschrecken.

Die Bestimmung des §. 49 entspricht nung vom 1. Juni 1833. j

Zu §. 50. Die Verwaltungs-Behörden haben hon bisher den den allgemeinen geseßlichen Vorschriften entsprechenden Grundsatz, daß

dem §. 19 der Verord=

“Ehefrauen und Wittwen naturalisirter Juden bis zu ihrer Wieder=

verheirathung an einen nicht naturalisirten Juden an den Rechten threr Ehemänner Theil nehmen, befolgt. Dies wird jeßt im §. 50 gaus- gesprochen. Daß geschiedene, für den huldigen Theil erklärte Ehe= rauen die Naturalisations - Rechte verlieren, sofern bei ihnen nicht persönlich die Bedingungen der Naturalisation zutresfen, entspricht ebenfalls den allgemeinen Rechtsgrundsäßen. 4

Zu §. 51. Ueber den Verlust der durch die Naturalisation verz liehenen Rechte enthält der Entwurf eine neue Bestimmung. Baß die Rechte der Naturalisation, welhe nur bei vorhandener völliger Unbescholtenheit ertheilt werden, einem naturalisirten Juden bei Ver=- übung selbs {werer Verbrehen nicht wieder sollten entzogen wer den, fann in der Absicht der Verordnung vom 1. Juni 1833 nicht gelegen haben, vielmehr entspricht es derselben durchaus, daß die Klasse der Naturalisirten, als eine bevorzugte, von unwürdigen Mit= gliedern freigehalten werde. j 2 2

Die analoge Anwendung der Vorschriften der revidirten Städte- Ordnung scheint keinenì Bedenken zu unterliegen, da die Erhaltung der Ehre in der Klasse der naturalisirten Juden nicht minder wichtig wie in der Bürgerschaft ist. :

Die Entscheidung ist den Regierungen übertragen, da die Natu-= ralisations - Rehte von ihr mittelst Ertheilung des Naturalisations= Patents verliehen werden und ihr als vorgeseßter Justanz die Vr- gane der Verwaltung zu Gebote stehen, durch welche ein begründetes Urtheil zu gewinnen is. Wenn nah Analogie der allgemeinen Ge- werbe - Ordnung §. 71 die Entscheidung über den Verlust der Natu= ralisation dem Plenum der Regierung übertragen wird, so wird da- dur eine der Wichtigkeit des Gegenstandes entsprehende Gewähr für sorgfältige Prüfung und gründliche Erwägung der Sache çzleistet.

Daß die Einlegung des Rekurses, welcher gegen die Entscheidung der Regierung an das Ministerium des Junern zugelassen is, an eine präklusivische Frist gebunden wird, entspricht dem in ähulichen Fällen landespolizeilicher Entscheidungen bestehenden Verfahren.

Die §§. 52 und 53 entsprechen den §§. 22—24 der Verordnung vom 1. Juni 1833.

Jm §. 54 sind im Wesentlichen die Bestimmungen des §. 25 der Verordnung vom 1. Juni 1833 übernommen. Die daselbst sub c. enthaltene Ausschließung der nicht naturalisirten Juden vom Handel und von kaufmännischen Rechten isst ausgeschieden, nahdem die allge- meine Gewerbe = Ordnung die Beschränkung der Juden bei stehenden Gewerben aufgehoben hat.

Sodann is die Beschränkung der nicht naturalisirten Juden, wo- nach ihnen das Halten christlihen Gesindes versagt is, weggefallen.

Die Provinzial =+ Behörden haben sih dafür ausgesprochen, nach= dem durch die allgemeine Gewerbe-Ordnung das Verbot, christliche Lehrlinge und Gesellen zu halten, aufgehoben worden. Allerdings ist das Verhältniß des Lehrlings zu dem Meister ein noch engeres, als das des Gesindes zur Herrschast, und wenn gleich namentlich das ländlihe Gesinde in einen abgeschlossenen Hausstand eintritt und dem Einfluß der Herrschaft, mehr hingegeben ist, als das städtische, so scheint doch bei der damaligen Stellung des Gesindes zu den Herr- schaften überhaupt die Aufhebung jener Beschränkung auch mit Rüdcl= sicht auf das ländliche Gesinde um so weniger bedenklich, als die Zahl des leßteren im Ganzen gering is. Nach den im Jahre 1843 auf-

-* genommenen statistishen Tabellen leben von der beinahe 80,000 See-

len betragenden Bevölkerung im Großherzogthum nur 1944 nicht naturalisirte Juen auf dem platten Lande, und den Ackerbau mit Hülfe christlihen Gesindes oder Tagelöhner trieben überhaupt nur 32 Juden. Welche Schwierigkeiten den Juden entgegenstehen, wenn sie mit jüdi- schem Gesinde Ackerbau treiben wollen, i} in der Beilage I. B. hervorge- hoben, und wenn, wie zu wünschen ist, eine Ueberleitung der Juden zum Aerbau stattfinden soll, so wird ihnen au das Halten christ= lichen Gesindes nicht zu versagen sein, Die Regierung zu Posen be- merkt übrigens, dast von dem Halten christlichen Gesindes, welches bisher bei den naturalisirten Juden stattgefunden hat, Nachtheile nicht bemerkbar geworden sind. ;

Ferner beantragt die Regierung zu Posen, die Juden allgemein vom Kleinhandel. mit Getränken und der Gast- und Schaukwirthschast auszuschließen, die Kommission befürwortet eine solche Beschränkung wenigstens für die niht naturalisirten Juden.

Hierauf i} indessen mit Rücksicht auf das oben zu §. 37 Be= merkte nicht einzugehen, vielmehr darf die unter d. des §. 57 aus=

esprochene Beschränkung neben den über das Schankgewerbe beste= Lenden allgemeinen Vorschristen als ausreichend na ieies werden.

Der §. 55 ist eatsprechend.

Jm §. 56 werden die Vorschriften der §§. 35 und 37 des ersten Abschnittes auf die naturalisirten Juden, der §§. 36, 38 42 auf alle Jen der Provinz anwendbar erklärt. i

ie erstere Bestimmung verleiht den naturalisirten Juden neue Rechte. Jm Uebrigen is hierin, bis auf die Vorschrift wegen -der Glaubwürdigkeit jüdischer Zeugen - Aussagen in {weren Kriminal=- le gen den Inhalt der Verordnung vom 1. Juni 1833 etwas

wesentlih Neues nicht enthalten. Dritte Beilage

oem §. 26 der Verordnung vom 4. Juni 1833

A 165.

1121

Dritte Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Mittwoch den 16 ten Juni.

1 taa

Zu §. 57. Da die naturalisirten Juden der Provinz Posen de- nen der übrigen Provinzen nunmehr gleichgestellt sind, so fehlt es an Veranlassung, ihren Umzug in einen anderen Landestheil auch ferner, wie im §. 20 d. der Verordnung vom 1. Juni 1833 geschehen, von der Genehmigung des Ministers des Junern abhängig zu machen. Dagegen is dieses in Betre} der nicht naturalisirtes Juden, eben so wie das bisherige Erforderniß einer besonderen Erlaubniß für den zeitweisen Aufenthalt derselben in anderen Provinzen, beibehalten, leh- teres namentiih deshalb, damit ein solher vorübergehender Aufent- halt nicht zur Umgehung der geseblihen Vorschrift gemißbraucht werde.

Zu §. 58. Daß bei der den naturalisirten Juden zustehenden Freizügigkeit zugleich die bestehenden Vorschriften wegen der Verbind- lichkeit zur Ablösung der Corporations-Verpflihtungen aufrecht erhal- ten und die Regierungen zur Beitreibung des festgestellten Ablösungs- Kapitals ermächtigt werden, is in den eigenthümlichen Verhältnissen der Provinz begründet. Die gedachten Vorschriften, welche theils im §. 20 d. der Verordnung vom 4. Juni 1833, theils in der Aller- höchsten Ordre vom 24. Juni 1844 (Gesebs. S. 250) enthalten sind, gehen dahin, daß der aus- der Corporation Wegziehende sowohl beim Perlassen der Provinz, als beim ersten Umzuge innerhalb derselben, sih mit der Judenschaft, welcher er angehört, wegen der Corpora- tions-Verpflichtungen abzufinden hat.

Die Schulden der jüdischen Corporationen im Großherzogthum Posen sind nicht unerheblih. Solche betragen zur Zeit noch ungefähr 300,000 Rthlr., und die Tilgungs - Zeiträume sind zum Theil weit hingusgeseßt, für Fraustadt z. B. bis zum Jahre 1895, (Siehe Beilage 1. B. Anhang.)

Soll die Beseitigung der Schulden, deren möglichst baldige Ab- tragung wünschenswerth i}, niht noch sehr viel weiter als schon jeßt geschieht, hinausgeschoben werden, so wird es bei den bisherigen Nor- men bewenden müssen. ;

Gerade die wohlhabenderen Juden aus der Klasse der Natura-

lisirten sind es, welche die Provinz in nicht geringer Zahl verlassen, während ein Zuzug gleih bemittelter Personen aus anderen Landes- theilen sehr gering ist. Es ist daher gerathen, an jenen Vorschriften zur Zeit nichts zu ändern, Die den Regierungen beigelegte Befugniß wegen Beitrei- bung der Absindungssummen wird dadur bedingt, daß denselben die Feststellung des Betrages des Ablösungs-Kapitals bereits übertragen ist, eine Einziehung im Rechtswege den Corporationen mannigfache Weiterungen verursacht, Einreden aber gegen den Anspruch der Cor- porationen, welche eine riterlihe Cognition räthlich machen möchten, nicht füglich vorkommen können, Das Interesse der Corporations- Verwaltung erh?is{t eine schleunige Beitreibung der schuldigen Ab- findungssumme, und es is eine darauf gerichtete Anordnung künftig um so mehr erforderlih, als die Uebersiedelung der naturalisirten Juden in andere Provinzen niht mehr von der Genehmigung des Ministers des Junern, wie früher, abhängig bleibt, wobei den Juden- haften bisher ein genügender Schuß dadurch gesichert war, daß jene Genehmigung erst auf vorgängig geführtem Nachweis der erfolgten Abfindung mit der betreffenden Corporation ertheilt ward. 7

Zu §. 59, Jn Betreff der Führung der Personenstands-Regi-

* ster beläßt es der Entwurf bei den bisherigen Bestimmungen. Diese

Register sind mit Ausnahme der Rhein-Provinz, woselbst die allge- meinen gesrbßlihen Vorschriften über diesen Gegenstand auch auf die Juden Anwendung finden, überall von den Polizei-Behörden gesüh1t worden, indem die hierüber erlassene und zunächst uur für die alten Provinzen bestimmte Jnstruction des Staatskaunzlers vom 25. Juni 1842 durch die Bekanntmachung der Ministerien des Jnnern und der Justiz vom 416. April 1825 auf die ganze Monarchie ausgedehnt worden is. Jn dem Jmmediat- Berichte des Königlichen Staats- Ministeriums vom 2. Oktober 1839 sind als Uebelstände, welche mit dieser Führung der Listen durch die Polizei-Behörden, besonders hin- sihts der jüdischen Aufgebote und Trauungen, verbunden seien, her- vorgehoben, einmal, daß viele Juden sich zu gar feiner Synagoge hielten und es deshalb an einem Anhalt fehle, in welher Synagoge die das christlihe Aufgebot vertretende Bekauntmachung erfolgen nisse; zweitens, daß es zweifelhaft sei, ob die Synagogen-Beamtgen behufs Prüfung der zur Nachsuhung des Aufgebots erforderlichen Legitimation die nöthigen Kenntnisse besäßen; daß ferner nah jüdi- hem Ritus jeder jüdische Hausvater eine Trauung vornehmen könne und von diesem noch weniger zu erwarten sei, daß er im Stande sein würde, zu prüfen, ob den geseßlichen Bedingungen zur Einge=- hung einer Ehe genügt sei. /

Der erstere der hier angedeuteten Uebelstände findet seine Erledi=- gung durch die nunmehr über die Organisation des Kultuswesens ge- troffenen Bestimmungen. Es werden sonach künftig für jeden Bezirk gewisse Synagogen bestimmt werdeu können, in welchen die Bekannt- machungen erfolgen müssen, welche die Stelle des Aufgebots vertre- ten. Was den zweiten Uebelstand betrifst, so is demselben durch Ueber- tragung der Führung der Personenstands - Register auf die jüdischen Kultus =Beamten nicht abzuhelfen, da das Judenthum die Stellung einer geduldeten Rel'‘gions-Gesellschaft behält und den Beamten der Juden-Gemeinden der Charakter öffentlicher Beamten ermangelt, Bei der Stellung der jüdischen Kultus- und Verwaltungs=Beamten, welche stets nur als Privat-Beamte betrachtet werden, deren Auswahl ganz den jüdishen Gemeinden überlassen werden soll, kann nicht nah der Analogie der hinsihts der Personenstands = Register bei den Christen geltenden Vorschrift verfahren werden, wonach der Kirche die Syna- goge, dem Prediger der Rabbiner oder ein anderer Beamter der jüdi- hen Religions-Gesellschaft zu substituiren wäre,

Indessen is auch ein Bedürfniß zur Abänderung der bisher be- folgten Vorschriften nicht hervorgetreten, da dieselben sih im Ganzen als zweckmäßig bewährt haben. Namentlich darf die bisherige Ein- rihtung bei Führung der Gebuts=- und Sterbelisten nah der Justruc- tion vom 25, Juni 1812 für ausreichend erachtet werden.

Hinsichts der Aufgebote und Trauungen scheint die Möglichkeit vorkommender Mißgriffe näher zu liegen. Allein es sind Klagen über wirklich eingetretene derartige Uebelstände dem Ministerium des Junéern im Laufe vieler Jahre nicht bekannt geworden, während die Regie- rungen in den erstatteten allgemeinen Berichten hinreichende Veran-

lassung gehabt hätten, solche ausführlih zur Sprache zu bringen.

Es darf hierbei niht unbeachtet bleiben, daß Ehescheidungen und demnächst wieder erfolgende Verheirathungen, welche der praktischen Behandlung die meisten Schwierigkeiten darbieten, bei den Juden nur als vereinzelte Ausnahmen vorkommen. Der Entwurf beläßt es daher bei dem bisherigen Verfahren.

Zu §. 60 darf auf dasjeuige verwiesen werden, was bereits oben

J in Verbindung mit §. 1 des Entwurfs bemerkt worden.

Jm §. 61 werden die Minister der geistlichen 2. Angelegen- heiten und des Junern ermächtigt, das Erforderliche zur Ausführung der Verordnung zu veranlassen, Jnshesondere sind in Betresff der

men seiz | selbe sich darüber ausspreche: 0 tauscht werden möge mit einer Cinkommensteuer, welche die wohlha- benderen Klassen nah Verhältniß ihrer Beitragsfähigkeit treffe.

lung ausgesprochen, ohne indessen Jhrer Entschließung vorgrei wollen.

zur Diskussion ( die Frage, die seitens des Königlichen Kommissars gestellt is, wie ih aus dessen eigenen Worten vernehme, immer für jeßt nicht zu dem Zweck, zu dem Ziele führen, das, wie ih glaube, uns Allen als wün-

stellt für die Steuerlas, für die Be

Organisation der Judenschaften nähere Anweisungen nothwendig, damit überall im Wesentlichen nah denselben Grundsäßen verfahren werde.

Der Minister der geistlichen 2c. Der Minister des Jnnern. Angelegenheiten. Jm Austrage Jm Auftrage (gez.) Mathis. (gez.) von Ladenberg. —_ck—

Sibung der Vereinigten Kurien am 11, Juni. (Schluß.)

Marschall: Wir kommen nun zu der zweiten der vorhin an- gedeuteten Fragen und zuvor zu den Bemerkungen, die noch darüber erforderlih sein fönnten. Es hat in dieser Beziehung der Referent das Wort,

__ Referent von Marwiß: Der Königl. Herr Kommissar hat eine zweite Frage in Bezug auf. das Prinzip vorgeschlagen. Wenn einmal darüber abgestimmt werden soll, so gestatte ih mir diese zweite Frage noch etwas allgemeiner zu formuliren, und zwar dahin: ¡„Ér- kfiärt sich die Versammlung mit dem Prinzip der Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer und Ersebung derselben durch eine direkte Steuer einverstanden.“ Es is der Unterschied nur der, daß diese Frage, welche früher auf die Einkommensteuer gerichtet war, jeßt all- gemeiner auf eine direkte Steuer gerichtet is, Jh werde zunächst Ce ob der Königl. Herr Kommissar damit einverstanden ist.

Abgeordn. Freiherr von Vincke: Jh wollte mir zunächst die Bemerkung erlauben, daß die Fragestellung des Herrn Referezten mir wesentlich verschieden zu sein sheint von der des Königl. Kommissars. Es ist die Frage von dem Referenten vorgelegt worden, ob sich die Versammlung mit dem Prinzip der Mahl- und Schlachtsteuer und dem Ersatze derselben durch eine direkte Steuer einverstanden erkläre ? Das würde, wenn man si an die Worte hielte, meiner Ansicht nach, dazu führen, daß die Steuer nur in den Städten erhoben würde, welche die Mahl- und Schlachtsteuer bisher hatten. Mindestens fönnte es so verstanden werden, Soll die Fragestellung in dem Sinne des Herrn Kommissars, die allerdings spezieller war, beibehal= ten werden, so- möchte ih mir erst eine nähere Zuterpretationi von Seiten des Herrn Landtags=-Kommissars erbitten, was darunter ver- standen werden soll. Soll unter der Einkommensteuer verstanden wer- den, daß alle direkten Steuern, die Grund- und Gewerbesteuer mit in dieser Steuer begriffen werden, so würde ih ste bejahen; is das nicht der Fall, so würde ih sie verneinen. Also bitte ih erst, uns aufzuklären, ob die direkte Steuer, welche an die Stelle der Schlacht- und Mahlsteuer treten soll, diejenige sein soll, die hier in dem Ge- sebe vorgeschlagen is, oder soll sie in dem Sinne, wie ih sie bevor- wortet habe, die einzige Steuer sein, die an die Stelle der Klassen-, Grund=- und Gewerbesteuer tritt? Darüber bitte ih mich erst zu be- lehren.

9 Landtags - Kommissar: Jch habe mich in die Fragestellung eigentlich nicht zu mischen, deshalb auch der Versammlung nur einen Vorschlag gemacht, dessen Annahme oder Nichtanughme ich lediglich anheimstelle. Was aber die Frage, die der geehrte Deputirte der Grafschaft Mark an mich gerichtet hat, betrifft , so kann ich sie ganz einfah dahin beantworten, daß es niht meine Absicht gewesen ist, darüber die Meinung der hohen Versammlung zu vernehmen, ob sie an die Stelle sämmtlicher direkten Steuern eine Einkommensteuer treten lassen wolle. Jch halte ein solhes Projekt für so weit aus- sehend, daß es durch seine Ungusführbarkeit in sih zerfallen müßte. Unsere direkten Steuern tragen ungefähr 23 Millionen Rthlr. ein, die jeßt propouirte Einkommensteuer is auf etwas über 3 Millionen veranshlagt, Wenn daher sämmtliche direkte Steuern durch eine Ein- fommensteuer erseßt werden sollten, so würden statt 2 resp. 3 pCt. des Einkommens alsdann 144 resp. 21 pCt. erhoben werdeu müssen. Ein solcher Vorschlag würte eine so totale Veränderung in unserem Steuer=Verhältniß begreifen, daß ih davon keinen reellen Erfolg sehe. Der Vorschlag, welcher von der Regierung ausgegangen ist, und der in seinen Details, wie die Abstimmung ergeben, die zureichende Un- terstübung in der Versammlung nicht gefunden hat, ging von der An- sicht aus, daß eine Steuer, die, wie die Mahl- und Schlachtsteuer, wenigstens mehr als andere auf den unteren Volksklassen haftet, durch eine Steuer erseßt werden soll, welhe vorzugsweise die wohl- habenderen Klassen trifft. Die Mahl= und Schlachtsteuer stammt aus einer Zeit der finanziellen Bedrängniß her, und ich glaube, daß nur diese es hat motiviren konute, die städtische Accise, wie sie in den älteren Provinzen bestand, modifizirt und vereinfacht auf die größeren und mittleren Städte des ganzen Staats zu über= tragen. Jch habe nie bezweifelt, daß ein Zeitraum von 27 Jahren in vieler Beziehung mit dieser Steuer ausgesöhnut hat, daß sich die Verhältnisse ihr angepaßt haben; mehr aber, als ih es erwartet, hat sich die hohe Versammlung in diesem Sinne ausgesprochen , indem namentlich die meisten Vertreter der größeren, so wie auch viele der mittleren Städte sich für Beibehaltung der Mahl- und Schlachtsteuer erklärt haben. Nichtsdestoweniger habe“ ih persönli die Ueberzeu- gung, daß die ärmere Klasse durch die Mahl - und Schlachtsteuer härter getroffen wird, als durch die Klassensteuer, und was es gera- then bleibt, auf die Abschaffung einer Steuer hinzuwirken, welche auf den unentbehrlihsten Lebensmitteln ruht uud daher stets eine gehäs- sige Steuer bleiben wird, einer Steuer, welche das einzige noch übrige Hemmuiß des inneren Verkehrs der Monarchie bildet, welche die Zmmoralität des Schmuggelns , die wir leider an den Gränzen

des Zollvereins noh werden dulden müssen, auch in das Junere des

Landes verpflanzt. i ih annehmen, daß der Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch nicht gekom=-

Nach dem Voto der hohen Versammlung muß für wünschenswerth aber halte ih es allerdings , daß die- ob diese Steuer seiner Zeit ver-

Nur in diesem Sinne habe ih mi für eine zweite nate Ag en zu

Graf Arnim : Nach der erfolgten De die bisher gestellte Frage wird uns guch die Abstimmung über

\chenswerth vorshwebt. Wir werden bis zu einer Zeit, wo ein anu- deres Geseß auf Grund der Prinzipien, die wir heute ausgesprochen haben, dem Landtage vorgelegt werden kann, dasjenige nicht erreichen, was schon ‘in gewisser Weise durh den vorliegenden Geseß-Entwurf erreiht werden - sollte, nämlih eine praktische Annäherung an das Ziel, was wir gewiß Alle als das richtige einer Steuer-Gesebgebung anerkenien, welches die Steuer f Vesteue als die Grundlage hin-

euerung. Ueber dies Prin- |

zip bedarf es, glaube ih, feiner Diskussion, am ; i Abstimmung; denn es ist gewiß uns Allen als hie CONeN eiuer Seine praktische Anwendung und Ausführung ist n Schwie rigkeit, um deren Lösung es sich handelt, und nachdem eine bereits in ihren Grundlagen vollkommen ausgearbeitete Einkommensteuer- Gesebgebung nicht den Anklang gefunden hat, um zum Ges S: ben zu werden, wird es immer einer späteren Zukunft überlassen blei- ben müssen, einen neuen , völlig modifizirten Vorschlag an diese Ver= sammlung gelangen zu lassen. Dies vorzubereiten, dahin, wie ih glaube, gehen wesentlich alle Amendements, die wir in der Versammlung vernommen haben. Jh glaube nun , daß dieser Grundsaß, wonach die Steuerfähigkleit der Maßstab für die Besteue- rung sein soll, niht allein in mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städ- ten jeßt noch nicht die volle Geltung erfahren hat, sondern daß die- selbe vielleicht in noch höherem Masßee auch in den flassensteuerpflich- tigen Ortschaften, in den kleinen Städten uud auf dem platten Lande der vollen Geltung entbehrt. Wenn ih gegen den Vorschlag der Regierung gestimmt habe, so ist, neben anderen Gründen, für mih auch der leitend gewesen, daß, wenn einmal das ganze Land eine neue und, wie wir nit verkennen können, eine in ihrer Art der Er- hebung unwillkommene Steuer übernehmen soll, ein größerer Zweck erreiht werden nuß, als nur die Abschaffung der Mahl- und Schlacht- steuer; es muß, wenn es sich von der Einführung einer Einkommen- steuer handelt, jedenfalls etwas Größeres erreiht werden. Jh habe den Vortheil, den man den Klassensteuerpflihtigen hat bieten wollen, nicht als genügend anerkennen können; der bloße Wegfall der dritten Person in den Haushaltungen, die die Kopfsteuer zahlen, sheint mir zu unerheblih. Jh glaube, wenn wir wünschen, daß die wohlhaben- deren Klassen eine stärkere Besteuerung übernehmen, wir dann auch wünschen müssen , daß gerade den ärmeren Klassen der klassensteuer- pflichtigen Bevölkerung eine größere Erleichterung zu Theil werde, als diejenige, welche in dem Geseß-Entwurf beabsichtigt wird. Es giebt nun zwei Wege, eine höhere, direkte Besteuerung der wohlha= benderen Klassen zum Nußen und zur Erleichterung der ärmeren Klas= sen herbeizuführen z der eine is der der Einkommensteuer, unter wel- cher man nichts Anderes verstehen kann, als eine Steuer, die jedes einzelne Judividuum nah seinem Einkommen tri; ob die Ah- \{äßung von ihm selbst oder von der Behörde ausgehe, das ist eine Modification der Einkommensteuer. Wenn wir aber von einer Classi- fication der Einwohner nah dem Vermögen und von einer Besteue- rung der Klassen nah verschiedenen Stufen und Merkmalen des Ver- mögenszustandes sprehen, \o nennt man dies keine Einkommensteuer, sondern, zur Unterscheidung von dieser, eine Klassensteuer. :

Eine solhe höhere Klassensteuer würde der andere Weg sein, der eingeschlagen werden könnte, um eine Erleichterung der ärmeren und eine stärkere Heranziehung der höheren Klassen zu bewirken. Welchen von beiden Wegen die Regierung verfolgen fann und darf, mit Zu- stimmung des Landes, is eine Frage, die, ih gestehe es, mir für jeßt s{hwer zu beantworten zu sein \heint. Ich will aber durch dies Urtheil nicht vorgreifen, ih halte aber die Beantwortung deshalb für \{chwer, weil alle diejenigen, die meiner Ansicht beipflichten, daß diese Einkommensteuer jedenfalls anders erreiht werden müßte, als ste durch dieses Geseß erreiht werden würde, niht eher für eine Ein-- fommensteuer sih aussprechen würden, als bis sie wissen, wie viel durch dieses Opfer für das Land erreiht wird und namentlih auch für die fleineren Städte und für das platte Land. Jh glaube also, daß dies in seinen Resultaten mit dem zusammenfällt, was der Kö= niglihe Herr Kommissar selbst ausgesprochen hat, nämlich : daß er in der Beantwortung jener Frage nur für die Zukunft eine Direction erkennen könnte, daß aber aus solher Beantwortung der Frage für den Augenblick kein prafktisher Erfolg zu erzielen sein wird. Jch leugne aber auh nicht, daß gerade aus dem Grunde, den das ge- ehrte Mitglied aus Westfalen geltend gemacht hat, es wohl der all- gemeine Wunsch is, daß wir dem Lande in dieser Zeit der Noth durh wirklihe faktische Erleichterung der ärmeren Klassen nüß- lih werden mögen. Jch erlaube mir daher, nicht fürchtend, dur einen \ol chen Vorschlag die Geduld der Versammlung zu ermüden, einen solchen wenigstens der Beurtheilung derselben anheim zu geben,

Jch glaube, daß schon bis zu dem 5 eitpunkte, wo die Regierung dem wiedervereinigten Landtage ein Gesebß vorlegen könnte, sei es in der Richtung der Cinkommensteuer, sei es im Gebiete der Klassen- steuer oder in welcher Richtung nah dem Prinzip der größeren Steuer- Ausgleichung sie sonst wolle, es schon möglich sein würde, wenigstens die ärmeren Klassen in der Weise zu erleichtern, daß die 11te und 12te Klassensteuerstufe eine Erleichterung erführe. Diese 11te und 12te Stufe bringt zusammen die Summe von _ungefähr 3 Millionen Thaler auf, die beiden höchsten Klassen, die sich in der Denkschrift Seite 19 bezeichnet finden und welche die sechs ersten Stufen in sich begreifen, bringen zusammen 1,469,000 Rthlr. auf, also ee 12 Millionen. Jh glaube, es könnte, nachdem der Landtag das Ein- fommensteuer-Geseß niht angenommen hat, Anklang finden, wenn er seine Zustimmung dahin gäbe,

daß bis zu seiner Wiederberufung provisorisch die Klassensteuer der Personen, welche in den beiden ersten Klassen veranlagt sind oder ferner veranlagt werden, in der ersten Klasse bis zum doppelten Betrage, in der zweiten Klasse aber um die Hälfte des Steuerbetrages, unter gleihzeitiger Einschiebung mehrerer Zwischenstufen, sowohl in der ersten als in der zweiten Klasse, wie sie in der Rhein-Provinz be- stehen, erhöht werde, und zwar zu dem Zwedck, um die 11te und 12te Steuerstufe in dem Maße zu erleichtern, wie es das Mehr- aufkommen der beiden ersten Klassen gestattet.

Praktish würde sich die Sache einfa dahin stellen: die erste Hauptklasse, bestehend aus drei Stufen, giebt jeßt 144 Rthlr., 96 Rthlr. und 48 Rthlr., dies giebt für 4586 Haushaltungen die Summe von ungefähr 300,000 Rthlrn. Mein Vorschlag ge also dahin, hier Zwischenstufen einzuschieben, aber den Gesammtbetrag zu erhöhen, so daß der, welcher in der ersten Stufe 144 Réhlr. zu ent- rihten hat, künftig 288 Rthlr. zahlt; von da ab sollten Zwischen- stufen, wie sie bereits in der Rhein-Provinz von 144 Rthlr. abwärts

ehen, eingeschaltet werden, Hierdurch würde Ein Mehrbetrag von 300,000 Rthlrn. erreiht werden. Die zweite Klasse begreift die Stufen, welche 24, 18 und 12 Rthlr. zu zahlen haben. Jh würde vorschlagen, diese um 50 pCt. zu erhöhen, während die ersteren um 100 pCt. erhöht worden sind, und hier ebenfalls Zwischenstufen ein- treten zu lassen. Dies - würde bei dem jeßigen Gesammtbetrage von 1,200,000 Rthlr. ein Medrerras. von 600,000 Rihlr. sein, welche mehr zu erheben wären. Die Regierung würde also, da die Zwischen-

ufen auch eine Erhöhung mit jd führen, 300. und 600 Tausend

haler, aljo etwa 4 Million, mehr erreichen, und diese Million könnte verwandt werden, um die 1lte und 12te Stufe, welche zusammen nahe an 3 Millionen aufbringen, zu erleichtern, und zwar in einem weit größeren Maßstabe, als in dem Geseh = Entwurf j beabsich

tigt Dies ist der Vorschlag, den ih aus dem Grunde made, cs L