1847 / 170 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

E ogen ei - mr Ar arm ee tr Ati a - D ti

Namen. ; Krüger, Bürgermeister eere erre eeeree Küllmann , Kaufmaun Küpfer , Legationsrath a. D. eva Kugler, Apotheker L aaa aro es S Kundler, Freischulze er S Us von Kunheim , General-Landschaftsrath Kunkel , Landschaftsrath...............-+- Eg C S von Kurczewski , General -Landschaftsrath .…....------ Salbe , Bürgermeister Kuschke, Stadt-Syndikus .….......+-- Kuß, Particulier und unbesoldeter Rathsherr . -

Freiherr von Landsberg-Steinfurkt , Rittergutsbesiber - Lang, Schultheiß... -* I RE tres M Ackerbürger e Rathsherr von Lattdorff}, Kammerherr... «+77 o. von Saverane, Peguilhen, Landrath aus Grabowo L A von Lavergne-Peguilhen, Landrath aus Kunzkeim... Lehmann, Apotheker von Leipziger, Geheimer

, Schulze E Lisa, Ranonifus und Gutsbesiber von LEstocq, Oberst-Lieutenant Freiherr von Lilien, Landrath _ Freiherr von Lilien-Borg, Rittergutsbesißer Linau, Kzufmann und Stadtrath Lindner, Magistrats-Assessor und Apotheker Linnenbrink, Landwirth Graf von Loë, Rittergutsbesißer van der Loë, Gutsbesißer... eere L Graf von Loeben , Landesältester eee von Löschebrand, Landrath Lohse, Apotheker und Stadtverordneter .….....«..+-- Lorenz, Gutsbesißer De. Lucanus, Stadtrath (für Heyer)

vao 00.009

Mandel, Landesältester ¿

Freiherr von Manteuffel, Wirkl. Geh. Ober-Reg.-Rath und Direktor im Ministerium des Junern

Freiherr von Manteuffel, Landrath

von der Marwiß, Landrath und Landschafts-Direktor fehlt.

Marx, Bürgermeister Ce irie d von Massow Ercellenz , Wirklicher Geheimer Rath... Matthis, Kreis-Deputirter „eee ee Pie von Maubege

von Meding, Ober-Präsident... eee eee Mehls , Polizei-Direktor a. D. und Holzhändler Meißner, Eibpächter......... 26006 E

von Merkel, Regierungs-Rath

Merkens,, Präsident der Dampfschifffahrt-Gesellschast Mertens, Kausmann... eee ae ane eres Graf von Merveldt, Kammerherr und Erbmarschall . Graf von Merveldt, Landrath .…...... tel fe Mevissen, Kaufmann... As S Tele Mes, DrtoMilze reo cepadóperiiede o R Meyvex, Erbschulz

Meyer , Ackermann und Ortsvorsteher

Meyer, Colon, Acterwirth

Meyhöfer, Rittergutsbesißer

Meyhöfer, Bürgermeister

Meyhöfer, aus Schakummen

Michaelis, Medizinalrath , Midhaelis, Gutsbesißer... Let de d ies Milde, Kaufmann... i Ca erden ks Minkley.……. ¿eh e C GD S Minderjahn, Gutsbesißer eee Sreiherr von Minnigerode, Majoratsbesiber .

von Mirbach, Ritterguts-Besißzer

von Miszewski, Rittergutsbesißer .................. «s Moewes, Stadt-Syndikus u. Kammergerichts- Assessor Mohr, Stadtrath

Mongrovius, Bürgermeister

Freiherr von Monteton, Haupt-Ritterschasts-Direktor Morgen, Hofrath

Moschner, Kaufmann eide Müller, Kaufmann gus Wegeleben

Müller, Kaufmann aus Wesel

Müller , Gerichts\hulze und Bauerngutsbesiber Müller, Frei ulze |

von Münchhausen, Landrath aus Cölleda

von Münchhausen, Landrath aus Strausfurth

von Mutius, Rittmeister und Landes - Aeltester

von Mylius, Landesgerichts-Affsessor…….………. A Graf von Mycielski,“ Rittergutsbesißer...

Naumaun, Geheimer Regierungs-Rath und Ober-Bür=- 4 dr ritag E N 060A e TUIU eile denen a on Nathusius, ‘Rittergutsbesißer Gen a ou Nes}selrode-Ehres i i i a Wuergutöbesiger eumann, Bürgermei e von Niegolewski, Obers a, D. - Reiber von Nordeck, Rittergutsbesizer reiherr von Nyvenheim, Rittergutsbesiger

Oel, Bürgermeister .

ves und vit AAON

von Ohnesorge, Landrath und Land\chafta - D: : von Olfers, Banquier -und Stadtranh v Goa Oom, Bürgermeister s

von Oppen, Rittergutsbesiver A L E Oppermann, Gastwirth... U e von der Osten, Landrath... A C N G E Obdorf, Lehnschulze.….......,..

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reiherr von ‘Patow, Geheimer Regi =

o E var ire evold, Gutsbesißer... endzynsfi, Schänker .….,,; ite V U I 0s etshow, Kaufmann und Rathmann. ...............

ei Stadtverordneten=-Vorsteher

nge, JZustiz-Kommissarius und Notar...“

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von Platen, Landrath Poelmahn, Amtmann... von Pogrell, Kaufmann und Rathsherx .

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1192 Namen.

von De Landrath... eee eere ooo eere aae

von Poniúóski, Rittergutsbesiber . E

von Potworowski, Rittergutsbesißer . T FU «ee P

von Prittwiß, Landrath. ..............-- S S

von Prondzinski, General - Major

Prote, Erblehnrichtex eee tb

Prüfer, Rathsherr. . eet bte

Przygodzki, Freigutsbesißer

von Psarski, Provinzial-Landschafts-Rath

Graf Püdler vou Grödiß, General - Landscha präsentant

Pultcke, Kaufmann

von Puttkammer, Rittergutsbesizer

von Puttkammer, Landrath... eee eter oe

Raffauf, Gutsbesißer

Ramsthal, Fabrikant und Stadtrath

Rasch, Bürgermeister

vou Rath, Rittergutsbesiter

von Raven, Rittergutsbesißer

Rech, Steuer-Einnehmer

Reichardt, Fabrikant

von Reiche, Rittergutsbesißer... .---- O

Reimer, Landschasts-Rath

Graf von Renard, Excellenz, Wirkl, Geh. Rath y

Fürst Heinrich der 74ste von Reuß-Kösteriß, Ritter- gutsbesibßer

Rheinhard, Sohn, Gutsbesißer

Richter, Particulier :

Richter, Kaufmann und Kämmerer

Riebold L

Ritter, Apotheker und Medizinal-Assessor

Roechling, Großhändler

Röhricht, Gerichts\chulz

Rösler, Freigutsbesiber

von Rochow, Marschall :

von Rohr, Hauptritterschasts- und Landarmen - Di- VeEOY oa ed e G I aab oco s piere gets

Rombei, Gutsbesißer

von Romberg, Rittergutsbesißer ,

Baron von Rothkirh-Trach, Ober-Landesgerichts-Rath

Rückert, Kaufmann 3

Freiherr von Rynsch, Rittergutsbesiber

Sassen, Landschasts-Rath

Sadomski, Grundbesißer

Sattig, Land-Syndikus

von Sauen, Rittmeister a. D... eee nor

von Saudcken, Rittergutsbesiber :

Graf von Saurma-Jeltsch, Rittergutsbesizer

von Schadow, Direktor der Akademie

Schaefer, Kreisrichter

von Scheliha u

Schauß, Kaufmann und Stadtverordneter

von Schenkendorff, Major und Landrath... ..--

Freiherr von Seherr -Thoß, Landrath und Landes- Aeltester

Scheven, lte, L L LINSER C4 C S

Schier, Bürgermeister und Justitiar

von Schierstedt, Kreis-Deputixter ..............- O

Schilling, Hüttenbesißer

Schlattel, Rathsherr

Schlenther, Rathsherr und Apotheker

Schleve, Bürgermeister

von Schmidt, Erbpächter

Schmidt, Bürgermeister

Schmidt, Oekonom und Brennerei- Besißer

Schmidt, Ortss\chulze

Schmidt, Landwirth

Schmoele, Kaufmann

Schneider, Kaufmann

Schneider, Bürgermeister. Ee at Lo aile

Schöller, Kommerzien = Rath

von Schön, Amtsrath

von Schöning, Geh, Regierungs - Rath und Landrath

Schönlein ¡

von Scholten, Rittergutsbesißer

Scholz, Kämmerer : :

Freiherr von Schorlemer, Königl, sächs. Kammerherr.

von der Schulenburg, Landrath

Schult, Bürgermeister

Schulte F. Höping, Landwirth

Schulte-Hobeling, Landwirth

Schulz, aus Schilla

Schulz, aus Schweß

Schulze, Lehnschulze

Schulze, Gemeinde - Vorsteher

Schulze, Ziegelei - Besißer ,

Schulze-Delwig, Amtmann, Gutsbesißer

S, Regierungs-Rath a. D.

Schumann... eee ee aber er oto oor r Un :

Graf von Schwerin, Landrath

Scupin, Sre E a add e S L A e E

Seltmann, Gutsbesißer

Seulen, Bürgermeister

Siebig, Holzhändler

Siegfried, Landschafts-Rath Gs

Graf Heliodor Skorzewski, Kammerherr

Graf Arnold Skorzewsfi, Rittergutsbesiber

Ignabß von Skorzewski, Rittergutsbesißer...

Sommerbrodt, Apotheker. eee erer ee eee

Sperber, Rittergutsbesißer

Sperling, Bürgermeister

Stadtmiller, Rittergutsbesiber

Staegemann, Bürgermeister ......--+--+--- ¿ei GAia

Staemmler, Bürgermeister

von Stammer, Leutenant a. D.

Stark, Freishulz.....…....- i; f

Stedtmann, Gutsbesißer... iter ia

vou Steffens, Ober=-Forstmeister e.

von Stegmann, Major a, D... eee eee roten

Steierowiß, Bürgermeister ... 6+... - area es ¿

Baron von Steinäder , Kammerherr , Major und

e E 2 A Ga Fen einbed, Geheimer Ober-Bergrath. ....-.-.-----

Sternenberg, Bürgermeister E arie

Stoepel, Bürgermeister und Syndifus.............+-

Graf von Strachwiß, Landschafts-Direktor u, Landrath

Graf von Strachwiß, Landrath... , „eee!

Namen. Ja. Nein. Graf von Strachwiß, Rittergutsbesißer... 1 Sültmann, Schulze... eee eere eere eo erees 0

von Thadden, Premier-Lieutenant a. D..........-.-- Thiel, Amtmann... eber ae epa cr ea ear eto In Lieutenant a. D... Er Thomas, Erb- und Gerichts\chulz. T Timm

Tóölle, Bürgermeister

von Treskow, Rittergutsbesißer

Freiherr von Tschammer, Landes - Aeltester

Tschocke, Maurermeister

Freiherr von Twidel, Erbschenk

von Uechtri, Landrath UVellenberg, Gutsbesißer Ungerer, Porzellan-Fabrifant Urban, Kämmerer Urra, Bürgermeister eee eee oeereo t Uthemann, Kaufmann... eere rbre 2: Vabl, Schulze. ...., +4. eo: co oper oo0 : Vatteroth, Ortsschulze : : von Veltheim, Major a. D. und Kreis-Deputirter von Veltheim, Landrath Freiherr von Vely - Jungkenn,

Kammerherr Freiherr von Vincke, Landrath Vollandt, Kaufmann .

Wächter, Kommerzien -=Rath.…..-- era et, Freiherr von Waldbott Bornheim, Provinzial - Feuer-

Sozietäts = Direktor eet, Waldmann, Rathsherr und Bäckermeister . von Waldow und Reitenstein, Lieutenant a, L Walliczeck, Erbscholtiseibesiber Baron von Wechmar, Landrath von Wedell, Regierungs- und Forstrath Weese, Kaufmann - von Wegierski, Rittergutsbesier Wehr, 2 ittergutsbesiber e L ReS E von Weiher, Landschafts-Rath Weise, Kaufmann 2 Welter, Ober-Landesgerichts- uud Stadtrath Wenghöfer, Stadtverordneten-Vorsteher und Kaufmann von Werdeck, Geheimer Regierungs-Rath Werner, Apotheker i Freiherr von Werthern, Landrath... Wessel . Wiggert, Kausmann von Wille, Landes-Aeltester Wilm, Men Winkler, Erbscholtiseibesißer K von Winterfeld, Kammergerichts-Rath a, V- .....--- Freiherr von Winbingerode - Knorr, Laudiath Winzler, Kaufmann und Stadtverordneter von Witte, Ritterschafls-Rath Wodiczka, Justizrath . aen e ee Freiherr von Wolff-Metternich, Regierungs-

sident, A8 Sbm, Ober-Landgerichts-Secretaix .….-----+- von Wrochem, Landes-Aeltester : Freiherr von Wüllenweber, Rittergutsbesiber. .…..--- Wulf, Landwirth

Zachau, Hofbesiber

Camil ‘von eftewski, General-Landschafts-Rath

Graf von Zech - Burkersrode, Kammerherr und Pro- vinzial-Landtags-Marschall / l

reiberr von Zedlib-Neufkirch, Major und Landschasts- De e

Zeising, Oekonom D |

Be Ziemssen, Bürgermeister und Justizrath

Zieten, Gastwirth (für Jäkel)

Dr. Zimmermann, Bürgermeister

Zimmermann, Bürgermeister

Ziolfowsfi, Bürgermeister

Zunderer, Gutsbesißer

von Zurmühlen, Amtmann

von Zychlinski, Landrath

Marschall: Das Ergebniß der Abstimmung is folgendes ; die Frage ist mit 220 gegen 215 Stimmen bejaht. :

Vor dem Schluß der Sibung isst der Versammlung noch ein Allerhöchster Erlaß mitzutheilen, i h

Cine Stimme: Da die vorstehende Frage nicht mit einer Majorität von zwei Drittel angenommen worden ist, so versteht es sich do von selbst , daß die Gründe der Majorität und Minorität in dem Bericht angegeben werden.

(Mehrere Stimmen: Ja wohl)

Secretair Naumann (liest die Allerhöchste Kabinets-Ordre we-

gen Aussebung des Schlusses des Landtages am 19ten d, M, vor):

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. ;

entbieten Unseren zum Ersten Vereinigten Landtage versammelten ge- treuen Ständen Unseren gnädigen Gruß, . ;

Da schon jeßt mit Sicherheit vorauszusehen is, daß die von der Kurie der drei Stände in Bezug auf Unser Patent und die Ver- ordnungen vom 3. Februar d. J. beschlossenen, gegenwärtig der Herren-Kurie zur Berathung vorliegenden Anträge bis zum 19ten d. M.-ihre Erledigung nicht finden werden, so wollen Wir für diese Verhandlungen des Ersten Vereinigten Landtages hierdüurh noch auf so lange Frist ertheilen, bis die Berathungen Ünserer getreuen Stände über jene Anträge beendigt und die Befehle, zu denen Wir Uns durch das Resultat dieser Berathungen bewogen finden möchten, von Un- seren getreuen Ständea erledigt sein werden. Wir haben Unseren Landtags - Kommissarius beauftragt, Uns anzuzeigen, an welhem Tage hiernah die Schließung des Ersten Vereinigten Landtags wird

lgen können. y A Uebrigens bleiben Wir Unseren getreuen Ständen ‘in Gnaden

n. ss egeben Sanssouci, den 16, Juni 1847.

(gez) Friedrich Wilhelm.

An ; die zum Vereinigten Landtage ver- sammelten Stände,

Zweite Beilage —-

F 170.

Marschall: Da es doch möglih wäre, daß nach dem Schlnß der Berathung über den gegenwärtigen Gegenstand morgen noch Zeit übrig bliebe, jo will ich die Gegenstände ankündigen, welhe dann an die Tages-Ordnung kommen, nämlich : zuerst das Gutachten über die Aufhebung des Geleit - Zolles auf russische und polnische Juden, #o- dann die 8 Gutachten, welche neulich bereits an der Tages-Ordnung waren, jedoch wegen der Berathung der Allerhöchsten Proposition über die Verhältnisse der Juden ausgeseßt wurden. Es sei denn, daß die Versammlung wünscht, daß andere Gutachten den Vorzug haben.

(Einige Stimmen: vielleicht das über die Preßfreiheit.)

Es is früher hon gewünscht worden, daß das Gutachten wegen der Kredit-Anstalten für bäuerliche Besißer den Vorzug erhalten möge.

Abgeordn, von Rothfkirch: Zu dieser Angelegenheit würde eine besondere Sißung nöthig sein, denn sie is zu wichtig, als daß sie, so zu sagen, über’s Knie gebrochen werden sol. ]

Marschall: Da doch morgen sehr wenig Zeit übrig bleiben wird, so stelle ih anheim, ob sich die Versammlung nicht mit der Berathung über die angegebenen kleineren Sachen begnügen will, und schließe die heutige Sißung, bemerke auch noch, daß die steuo- graphische Berichte bis morgen früh 10 Uhr ausliegen werden,

(Schluß der Sißung 3 Uhr 50 Minuten.)

Sitzung der Herren-Kurie am 15. Juni,

Die Sißung beginnt um 124 Uhr unter dem Vorsiß des Mar- \halls Fürsten zu Solms.

Das Protokoli der vorigen Sißung wird verlesen und ge- nehmigt,

Marschall: Jh habe zuerst der Versammlung Mitthe lung eines Schreibens des Herrn Landtags-Kommissars zu machen, welches an mich gerichtet is und folgendermaßen lautet:

„Da die Kurie der drei Stände in der Sißung vom öten d. M, beschlossen hat, eine Bitte an des Königs Majestät dahin zu rich= ten, daß in Erwartung der Wiedervereinigung des Vereinig'en Land- tages innerhalb eines vierjährigen Zeitraumes die Wahlen der Vereinigten Ausschüsse und der Deputation für das Staatsschul- denwe en einstweilen erlassen werden mögen, so wird auch die Wahl der lehteren so lange ausgeseßt bleiben müssen, bis sih herausge- stellt hat, ob die Herren=-Kurie jener Bitte sih anschließen, even- tuagliter bis des Königs Majestät darüber entschieden haben wird.

Bei dem nahe bevorstehenden Schlusse des Vereinigten Land- tages wird aber die demselben nah §. 8 der ersten Verordnung vom 3, Februar d, J. obliegende Abnahme der Rechnung der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden, welche ih unter dem 26sten L. M. mitzutheilen die Ehre hatte, nicht füglih länger ausgeseßt werden können, weshalb ih ergebenst anheimstelle, für diesesmal die fragliche Rechnung ohne die vorbereitende Prüfung der Landes- \hulden - Deputation nach Vorschrift des §. 27 der Geschäfts- Ordnung zunächst an die Abtheilungen und demnächst an das Ple- num der beiden Kurien gefälligst gelangen zu lassen.

Berlin, den 11. Juni 1847. :

von Bodelschwingh.“

Demgemäß werden also die erwähnten Rechnungen einer Abthei= lung und, zwar der zweiten, zur Berichterstattung an die Versammlung überwiesen werden.

Wir kommen nun zur Fortseßung der gestern abgebrohenen Be- rathung. Jh bitte den Grafen von Jbenpliß,- den Bericht weiter zu erstatten.

Graf von Jtenpliß: Die Berathung war gestern bis zu §. 14 vorgerüdckt,

Der §. 14 des Geseß=-Vorschlags lautet:

18: 14.

Der Vorstand ist das Organ, durch welhes Anträge oder Beschwerden der Judenschaft an die Staatsbehörde gelangen. Er hat über alle die Judenschaft betreffenden Angelegenheiten und über einzelne zu ihr gehörige Mitglieder den Staats- und Kom- munal-Behörden auf Erfordern pflichtmäßig und unter eigener Ver= antwortlichkeit Auskunft zu ertheilen, ““

Das Gutachten lautet:

„Der Jnhalt des §. 14 hat, sobald der Geseh - Entwurf bekannt geworden, bei den Juden viele Bedenken erregt und erhebliche Miß- stimmung hervorgerufen. Man fürchtet, daß durch diesen Pa- ragraphen den Vorstehern des Vereins auch eine bürgerlich - poli- tische Aufsicht über seine Mitglieder aufgebürdet werden solle und sie dadurch verpflichtet werden würden, eine Art Polizei, vielleicht sogar eine geheime, zu üben, um über Jeden Auskunft geben zu fönnen. Daß jede Corporatiou über Angelegenheiten ihres Ge- \chäfts-Bereichs der vorgeseßten Regierung Auskunft zu geben hat, beruht bereits in der allgemeinen Gesebgebung. Dies hier noch besonders zu wiederholen, erscheint vielleicht nüßlich, da das Justiz tut der Synagogen-Vereine ein neues is, Warum aber der Vor- stand über alle die Judenschaft betreffenden Angelegenheiten und sogar über einzelne zu ihr gehörige Mitglieder und unter eigener Verantwortung Auskunft geben soll, is kaum abzusehen, und es fann s{werlich in Abrede gestellt werden, daß die Fassung die= ses Paragraphen zu den Besorgnissen, die er hervorrief, Beran-= lassung gegeben hat. i

Vie Abtheilung schlägt daher vor, den ganzen zweiten Sab des §. 14 wegzulassen. Sollte dies aber nicht beliebt werden, so würden wenigstens die Worte des zweiten Saßes:

„„Und über einzelne zu ihr gehörige Mitglieder“ und ferner: 3 \ s ,

„„pflihtmäßig und unter eigener Verantwortlichkeit“, wegbleiben können , indem jene in der That bedenklichen Juhalts und diese überflüssig erscheinen; denn die Pflihtmäßigkeit versteht sich bei jeder amtlichen Aeußerung von selbst.‘ ;

Der Haupt-Antrag geht also dahin, den ganzen zweiten Saß des Paragraphen wegzulassen; demgemäß würde §. 14 so lauten:

„Der Vorstand i} das Organ, durch welches Anträge oder Be= {werden des Synagogen =- Vereins an die Staats = Behörde ge- langen.“ /

Staats - Minister Eichhoru: Dieser Paragraph hat, wie ih bemerke, ein großes Mißverständniß erfahren. Zuerst habe ih aus dem Gutachten der verehrlichen Abtheilung erschen, daß Furcht und Besorgniß unter den Juden entstanden, es sei die Absicht, mittelst dieses Paragraphen eine Polizei, ja vielleiht gar eine geheime Po- lizei über Individuen einzurihten. Man muß \ich billig wundern, wie bei den Juden, die doh auch preußische Staatsbürger sind, ein solches Mißtrauen hat entstehen können. Kennen sie so wenig die Gesinnung auch ihres Königs und Herrn, um argwöhnen zu können daß Seine Majestät den Ministern erlauben würde, Zhm ein Geseb vorzulegen, welhes diese Absicht und Tendenz hätte? Jm Gegen-

Zweite Beilage zur Allgem

D

tbeil hat gerade der Paragraph eine wohlthätige Absicht für die Ju- ben: hen darin gesägt wird, der Vorstand solle Auskunft geben auch über einzelne Personen, so liegt die Absicht fern, von Seiten der Staatsbehörde nach Konoenienzen Erkundigungen über das Benehmen und die Gesinnung dieser Einzelnen einzuziehen. Für die Staatsbeh örde um eines solhen Zwecks willen is der §. 14 nicht vorgeschlagen, sondern im Interesse der Juden selbs. Es sollte ihnen nämlih ein Mittel gegeben werden, wenn ibnen daran liegt, für Geschäfte, die sie zu betreiben haben, oder bei Gelegenheit einer Anstellung, die sie wünschen, sih cine Bürgschaft zu verschaffen, ein Zeugniß zu erwerben, wodurch sie sich darüber legitimiren können, daß sie wirklich Männer der Art sind, um ihnen das Vertrauen gerade für das Geschäft, für diese Anstellung zu shenken. Es wird nach dem Paragraphen diese Legitimation in die Hände eines Vorstandes gelegt, den sie selbs wählen. Wie würde die Staatsbehörde auf den Einfall kommen, wenn sie die Absicht hätte, eine Polizei und vollends eine geheime Polizei über die Juden auszuüben, einen Vorstand zu benußen, welher von den Juden selbst gewählt ist? Es scheint mir, wenn man den Paragraphen im Zusammenhange auffaßt, daß eine solche Furcht ganz widersinnig is. Mag die Fassung des Paragra=- phen, wenn man einmal mißtrauish is, eine andere Deutung zu= lassen, die Bestimmung hat aber, wie ih wiederhole, nur den Zweck, den Juden ein Organ der Bürgschaft zu verschaffen. Wäre diese Absicht nicht gewesen, so würde der Paragraph wesentli überflüssig sein, und man fönnte sich damit vollkommen einverstanden erklären, ihn lieber ganz wegzulassen. Jch stelle der hohen Versammlung an-= heim, ob sie nah dieser Erklärung es für nöthig hält, daß der zweite Saß dcs Paragraphen ganz wegbleibe, oder daß eine Fassung gewählt werde, welhe die wahre Absicht der Regierung bestimmter ausspricht.

von Krosigk: Jh würde mir erlauben, wenn eine andere Fassung beliebt werden sollte, folgenden Vorschlag zu machen. Hier ist gesagt: „Der Vorstand ist das Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden der Judenschaft an die Staatsbehörde gelangen. ““ Ich würde sagen: „Der Vorstand ist das Organ zwischen der Staatsbehörde und dem Synagogen - Verein.

Referent Graf von Jbenpliz: Dies dürfte im Wesentlichen mit dem eventuellen Vorschlage der Abtheilung übercinstimmen ; ich erinnere daran, daß der prinzipale Vorschlag der Abtheilung dahin geht, den zweiten Saß wegzulassen, wonach der Paragrap lauten würde: „Der Vorstand is das Organ, durch welhes Anträge oder Beschwerden -des Synagogen = Vereins an die Staatsbehörde ge- langen.

Der eventuelle Antrag würde dahin gehen, daß der erste Saß bleibe, wie er vorgelesen, der zweite aber so lauten würde: „Er hat über alle denselben betreffenden Angelegenheiten den Staats - und Kommunal - Behörden Auskunft zu ertheilen,“

Jn diesem zweiten Saße würde wohl das liegen, was der ver- ehrte Redner zu meiner Unken berührt hat.

Graf von Burghaus: Es will mir scheinen, als wenn bei diesem Vorschlage des Gutachtens die Abtheilung das Prinzip eini=- germaßen aufgegeben habe, welches in dem ganzen Gesebßvorschlage vorauf gestellt ist, daß nämlich die Synagogen - Vereine sich nux mit kirhlihen und Schul - Angelegenheiten zu beschäftigen haben. Durch das, was der Herr Referent eben jeßt vorgeschlagen hat, nähern wir uns dem einmal aufgestellten Grundsaß wieder mehr. Derselbe pro=- ponirt, zu sagen, daß die Vorstände ‘dex Synagogen =- Vereine über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten Auskunft ertheilen sol= len; wenn dies hineinkommt, würde ih mich damit einverstanden er- flären fönnen. Wenn der Passus aber so allgemein stehen bleibt, wie er ursprünglih proponirt is , so scheint den Juden dadurch mehr gegeben zu werden, als die christlihen Bewohner des Staates haben. Wir haben keine besonderen Behörden, die von Staats wegen ein- geseßt sind, um alle unsere Anträge und Beschwerden dem Staate e und ih \ehe uicht ein, warum die Juden mehr verlangen ollten.

Referent Graf von Jbenpliß: Der Geseß-Entwurf hat es im Allgemeinen so gemeint, wie der geehrte Redner, und wenn ich gesagt habe „Synagogen - Verein ‘‘, so is dies blos die Aenderung, die wir gestern beschlossen haben, nämlih: daß überall, wo in dem Geseß Judenschaft steht, Synagogen - Verein geseßt werde, womit es schärfer definirt wird, daß diese Vereine s\ch nur auf kirchliche und Schul = Angelegenheiten beziehen. Wenn es interessant sein sollte, die Motive zu diesem Paragraphen zu hören, so will ih sie aus der Denkschrift vorlesen :

Zu §. 14. Es hat den Juden seither dem Staate gegenüber“

an einem Organe gefehlt, durh welches sie ihre Jnteressen geltend zu machen vermochten, an welches die Behörden sih wenden founten, um über allgemeine Angelegenheiten. und einzelne Personen Auskunft zu ertheilen. Hierzu wird künftig der Vorstand der Judenschaften bestimmt sein. Jhm soll die Pflicht obliegen, über alle Gegenstände, sie mögen die Gesammtheit oder einzelne Mitglieder der Judenschaft betreffen, den Behörden die erforderliche Auskunft unter eigener Ver= antwortlichkeit z1 ertheilen, Dies und die Befugniß, durch Anträge und im Wege der Beschwerde die Jnteressen der Juden bei den Be- R zu vertrêten, wird dem Vorstande das gebührende Ansehen sichern.

Graf von Dyhrn: Jch verzichte auf das Wort, denn ih wollte nur das erwähnen, was das verehrte Mitglied aus Schlesien bereits gesagt hat, Es wird sih rein um die Gültigkeit des Ge- seßes handeln und nicht um etwas Politisches, und da scheint mir, daß der ganze Paragraph wegfallen kann.

von Massenbah: Jh möchte mir die Frage erlauben, ob in dem §. 14 gemeint is, daß die Erklärung, ob ein Jude im Großherzogthum Posen naturalisirt werden könne, auch von dem Vorstande abgegeben werden fann. Bis jebt lag es in den Händen der Polizei= Behörden, und ih habe erfahren, daß bei den unteren Po izei = Behörden manhmal Menschlichkeiten vorgekommen sind, wo- durch einer naturalisirt worden, der es nicht verdient und ein anderer zurückgewiesen is, der die allgemeine Achtung sich erworben hatte. Jch glaube, daß dem Staate gegen“iber eine größere Sicherheit ge- währt würde, wenn der Vorstand zwar uicht entscheide, aber bei ihm Nachfrage gehalten werde: möchte, statt die Beantwortung der Na- turalisations - Fragen allein in den Händên der unteren Polizei - Be- hörden zu belassen.

Staats =Minister Eihhorn: Es is dics allerdings die Absicht, namentlih traut man - dem Vorstande die Fähigkeit zu, die ganze Stellung des Judividuums am besten zu beurtheilen. Es wird ge- wiß ohue besondere Metive nichts Nachtheiliges von dem jüdischen Vorstande gegen ein jüdisches Judividuum vorgebraht werden, und umgekehrt darf der Staat erwarten, daß er nicht getäuscht werde, daß man einem Unwürdigen kein vortheilhaftes Zeugniß gebe, darauf bezieht sih der Ausdruck: Verantwortlichkeit.

Marschall: Wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so kom- men wir zur Abstimmung. Die Frage ist gerichtet auf den Vorschlag

einen Preußischen Zeitung.

Montag den 21 Juni.

der Abtheilung, der dahin geht, daß der zweite Saß des §. 14 ganz wegfalle, und diejenigen Mitglieder, welche diesem Antrage der s beistimmen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen

Der Antrag is angenommen. Wir kommen zum §. 15,

Referent Graf von Jbenplig.

(Liest §. 15 des Gesebß - Entwurfs vor, desgleichen die darauf bezüglihe Stelle des A CLRRge « Ben . ©«,

Wenn in einer Stadt, in welcher eine der beiden Städte - Ord= nungen gilt, sih so viele wahlberechtigte Bürger jüdischen Glaubens befinden, daß sie mindestens diejenige Zahl der siädtischen wahlberech- tigten Bürgerschaft erreichen, welche eine Theilung der Gesammtzahl der leßteren durch die Zahl der Stadtverordneten ergiebt, so fann auf den Grund einer zwischen den städtischen Behörden und dem Vor= stande der Judenschaft unter Zustimmung der Repräsentanten stattfin- denden - Einigung den jüdischen wahlberechtigten Bürgern gestattet werden, einen oder nach dem angegebenen Verhältnisse auch mehrere Verordnete nebst Stellvertretern aus ihrer Mitte zu wählen, welche in der Stadtverordneten - Versammlung in allen, niht das christliche Kirhen- und Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Siß und Stimme haben; dagegen scheiden alsdann die Juden bei den Wahlen der übrigen Stadtverordneten, deren Zahl sich nach Maßgabe der eintretenden jüdischen Verordneten vermindert, als Wähler und Wahl Kandidaten aus.

Das Ergebniß einer solchen Vereinbarung unterliegt der Bestä= tigung der Regierung und is in das städtische Ortsstatut aufzu- nehmcn.

Bei der seitens der Juden stattfindenden Wahl von Verordneten aus ihrer Mitte finden die Vorschriften und Bedingungen Anwen- dung, welche für die Stadtverordneten - Wahlen überhaupt an dem betreffenden Orte maßgebend sind.

ZU §8, 15.

Der §. 15 hat zu umfassenden Erörterungen Veraulassung gege= ben. Derselbe bezieht sich lediglih auf bürgerlihe Verhältnisse der Juden, auf ibre Vertretung in der Stadtgemeinde, und es kann in etwas Wunder nehmen, wie diese Bestimmung hier in das Geseb fommt, wo sonst von Kultus - und Schul-Angelegenheiten gehandelt wird. Zunächst is nun zu oeachten, daß sowohl nah der alten, als nach der neuen Städte-Ordnung der jüdische Glaube weder die Aus- \{ließung von der Stadtverordneten - Versammlung begründet, noch ein Recht, in derselben zu erscheinen und vertreten zu werden, ver= leiht. Eben so verhält es sich nach der rheinischen Gemeinde - Ord=- nung, und nur durch die westfälishe Gemeinde -Ordnung werden Juden von der Gemeinde - Vertretung ausgeschlossen. Jm Allgemei- neu sieht also jeßt die Sache so, daß Juden, wenn sie das Ver= trauen ihrer Mitbürger genießen, in die Gemeinde = Vertretung ge=- langen können, daß sie dann aber niht als Juden, sondern als Bür= ger hineinkommen, und daß sie nicht darin erscheinen, wenn sie das Vertrauen der Mitbürger noch nicht in dem Grade gewonnen haben, daß sie gewählt werden. Dies Verhältniß, was wohl ein natürliches und gutes sein dürfte, wird nun zwar nicht durch den Jnhalt des §. 15 aufgehoben, es wird“ aber eine Durchlöcherung desselben zuge= lassen und dadurch die Aufhebung angebahnt. Es joll zulässig sein, daß die Juden Stadtverordnete als Juden in die Gemeinde = Ver- tretung senden. Wird eine solche Einrichtung getroffen, so haben dann auch Juden ein Recht, als Juden in die Stadtverordneten=- Versammlung zu gelangen, auch wenn sie das Vertrauen der christ= lichen Einwohner gar nicht besißen. Es liegt sehr nahe, daß sie sih dann au für verpflichtet halten werden, zunächst das Juteresse der Juden und niht das der Stadt zu fördern, was dem Gemein- sinn gewiß schaden wird, Außerdem möchten, wenn einmal dies Prinzip Eingang findet, auch christliche Konfessions- Verwandte eine besondere Vertretung in der Stadtverordneten -Versammlung ver= langen: so könnten wir denn leiht in einer großen Stadt die Stadt- verordneten - Versammlung in Vertreter religiöser Körperschaften getheilt und zerfallen sehen.

Eine solhs Scheidung is dem Wesen der Städte-Ordnung fremd; sie will, daß alle Bürger und Vertreter der Stadt dur ein gemein= sames Band des Gemeinsinnes für das Wohl derselben vereinigt werden. Eine Einrichtung, wie sie der §. 15 vorschlägt, wider= spricht aber auch dem durch die Bundes-Akte bestätigten Juden-Edikt vou 1812, Nach dem §. 7 dieses Gesetzes sollen die Juden gleiche bürgerliche Rechte mit den Christen haben, also nicht eine besondere Vertretung in der Stadtverordneten - Versammlung. Jede kasten- mäßige Absonderung der Juden dürfte ihrer Fortbildung nicht för- derlich, sondern dazu geeignet sein, hergebrachte Ansichten, vielleicht Vorurtheile, aufreccht zu erhalten.

Aus allen diesen Gründen s{lägt die Majorität der Abtheilung mit 6 gegen 1 Stimme vor, die Weglassung dieses ganzen Para- graphen zu beantragen,

Die Minorität der Abtheilung macht für ihre Ansicht folgende Gründe geltend : ; ;

Sie sieht in der vorgeschlagenen Bestimmung die Ansicht der Re= gierung ausgesprochen, autonomische Rechte zu begünstigenz sie ist überhaupt im Prinzip dafür, die Regierung gerade da zu unter= stüßen, wo es sich darum handelt, aus dem Vormundschafts= Prinzip berauszutreten. Die Minorität stimmt daher für Beibe- haltung des §. 15, wenn zu demselben der Zusaß gemacht wird: daß es den Juden jederzeit frei steht, die Wiederaufhebung der getroffenen Vereinigung unter Zustimmung der städtischen Be- hörden zu veranlassen, ohne daß hiergegen der Regierung ein

Widerspruchsrecht zusteht.

Bei der Berathung der weiteren Paragraphen dieses Gesebes ist die Abtheilung in Uebereinstimmung mit dem Geseh = Entwurf von dcr Ansicht ausgegangen, daß die Juden im geseßlichen Sinne zu den „geduldeten“ Religions - Gesellschaften gehören. Es ent- spricht dies den Grundsäßen des Religions - Edikts vom 9. Juli 1788, den sonstigen geseßlichen Verhältnissen der Juden in den metsten Landestheilen, in welheu das Religions - Edikt nicht gelten möchte, und der bisherigen Praxis der Staats = Verwaltung. Auch aus dem Edikt vom 11, März 1812 ist ein anderer Grundsaß nicht herzu- leiten. (Allg. Landrecht Thl. II. Tit. 14. §. 20.) / ;

Staats - Minister Eihhorn: J erlaube mir aus meinem gestrigeu Vortrage zu wiederholen, einmal daß dieser ganze Saat wie der vorliegende Geseß - Entwurf ihn enthält, darauf gerichtet ist, eine fakultative Einrichtung zu begründen, indem nämlich eine Vereinbarung vorausgeseßt wird zwischen den städtischen Kommunal=

Behörden und den Judenz und zweitens is es nicht die Absicht, daß die eben als Ju das in die Stadtverordneten- Versammlun " ein-

treten und dort nur Juteressen der Juden, den übrigen Stadt- verordneten gegenüber, wahrnehmen sollen. Dies würde der Fall sein, wenn die Fudenschaft eine ganz besondere politische Kom- mune nah dem Entwurfe sein sollte, die das Recht hätte, eigene Deputirte in die Stadtverordneten - Versammlungen abzusenden und