1847 / 170 p. 7 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

4D. D.

1196 y T Ds —— N E n , , é î liegen , und ihre Kraft zusammen zu nehmen, um si selbst aus der 1 stimmungen, in den Fundations- Bestimmungen, speziell angegeben { interessant sein, die Motive zu diesem Paragraphen aus der Denk N 170. : D rit t c B c il a g c zu r All g emeinen Pr c ußis E 3 En J S E A

immen Lage außzurichten und ihren Zustand nachhaltig zu ver- | werde, daß der Synagogen - Vorstand der Verwalter sein soll. schrift zu hören. : een, n E fu E teen E ind pat Clewenigsten Referent: Der Antrag würde also so lauten : Zur Erläuterung des §. 27 is Folgendes zu bemerken : atl M qu ninffinat:n mger schaffen von \ E E t e M T U ¡luew Dirie S niircle doiis gener ed ves vin, es Referent liest vor 11S: 33 ür diesen Zweck wirf} eisen. Das Verschaffen von | jagen: : E e ehrere ristlihe Elementar} befinden, e D ; 4 efer : : 5 : 30229 erri Es s Ürbeit del de B A Cane cicitinen Judioiduen moralischen Halt „Ueber die der besonderen Armen-" und Krankenpflege der Juden überhaupt erforderlich sei, eine Bestimm:ng über die Zutheilung Rit 5 28 16 s ‘Abtheilung und um \o mehr einverstanden, S. 29. A Eitié sle, nas h, Lt E N e Schule, in wel- zu geben, geht wesentlich über die Bestimmung der Polizei und Kom- gewidmeten Fonds und Anstalten steht dem Vorstande a fer cs treff E A E zu einer E pr nas | als sie denselben so auslegt, daß die Kinder der Juden zwar nicht Zur n M fe ias be rede E sleaften ko: es L cir Sentli iva S “in e P Giger- S ; ;, ; bildet man jebt die Verwaltung und Aufsicht nur daun zu, wenn der tifter dies reffen, da die Zutheilung der Einwohnerschaft eines gewissen Be- vervflichtet“ L G ; ibrer Aeltern und Vormünder genossen in gleicher Weije un e mi - l f l N . esondere gel Bereine S U vér A S e Vaterlanbe, sondern überall. ausdrüdlich bestimmt ha, Dieselbe verbleibt ihm jedo au in zirks zu einer Elementarschule als deren Schule geseBlih niemals il befugt er mit Ee B eligions - Unterricht beizuwohnenz | lichen Gemeindegliedern den Gesegen und bestehenden Verfassungen | ten dire E ei Unterbeltnoa bieser Schule li t'i E E E ME M in, Gemeinen sept [ho Besen | Mlsht von derseiben horbs, wele fhon bisher von ben bigen | P Bsey? ed vet des Aeltere subels fe mur Mech | e e E ede e Di Kinder der den anm | qo der 5 S EM Dal alen Dieccin itr anbenweligen Leritanung es ugen En Geist und diese Fürsorge für die Armen in genügendem Umfange und srüheren Synagogen - und Zuden- E E C e rn, j0vad hl ESEESRRES | “er auszus: ein möchte. Die Kinder der Juden zwangswei]e 119+ i Bezi n ob. Di ube os (6 DO sorg e die " édrüëli h für jüdische Ar- vrandeas worden sind ?““ S L ) Pflicht wegen eines ordentlichen Unterrichts ihrer Kinder erfüllen, dot ‘dèm rinli@en 'eligions-Unterricht auszuschließen, kann ofen- Eben so der §. 29, dessen Jnhalt allgemein gültigen und gereh- e rberli den Roken A Mefnali der Besiendung E men bestimmt sind, lieber den Kommunal- und Staats - Behörden Marschall: Wir kommen zur Abstimmung, Diejenigen, die freigestellt bleibt, ob sie sich dazu des Mittels des häuslichen Un- | bar die Absicht des Gesebßgebers nicht sein. ten Prinzipien entspricht. A Le 0ED s. 23 bewirkt g Een s den Vorstehern d Meilgate 6 G E f bu ‘ist a E res Es vine, M L En A E TLtA pesieebèi ScktiióW se O e alta, ‘Rach | Eben so is die Abtheilung mit E ae Le Fell anen Fürst B ott cit ill: Sve Mlacide ‘6. 30 gestattet den Ju= Wo ‘die Unterhaltung der Orts-Schulen eine Last der bürger- züglich für die Armenpflege ihrer Genossen erd V eaeaangen if : tis der Wabl, welche dié Aeltern. zwischen den Schulen in oder außer- dahin einverstanden, daß den Juden nicht gerade die Lune s e ‘ene Schulen anzulegen, §. 29 hingegen läßt sie zu den Orts- lichen Gemeinde ist, haben die jüdischen Glaubensgenossen im Falle die Ansicht, von welcher bei demn L S die ita Dit E: j i ta balb ees Wi ortes trefei Gie T ck ait blei L besonderen Religions-Lehrers als in Zwang GUPRTIES EEVEE sol sul É Vei tv d ih möchte ‘also wissen, ob, im Fall eine solche der Errichtung einer eigenen öffentlihen Schule eine Beihülfe Die verehrliche Abtheilung bringt die Sache in Verbindung mit der Meere Ee halb ihres Wohnortes treffen, richtet sh au die Zazlung des wenn nur (wie der Paragraph angiebt) vafür gesorgt wird, daß es | sQmen Lerragen O je Gemeinde dennoch zur Beisteuer für di aus Kommunalmitteln zu fordern, deren Höhe, unter Berüdck- c C ur volitischen Corporation zu machen, und g. 25. Schulgeldes, so weit auf solches die Schulen überhaupt oder tin deu Wiubscn nl “hi Religions-Unterricht fehle. jüdische Schule sich bildet, die Gemeinde dennoch zur Beisteuer für dic L j / DOYE, „Der A L Viet P aaeng voi AomibGialrecite in Beziehung Jn Bezug auf den öffentlichen Unterricht gehören die \hulpflich= Betreff der uicht zu ihnen nicht gehörigen Kinder angewiesen sind. 5 Eben so if es gewiß anzemessen, daß die Religlons-Lehrer vom | Ortsschule verpflichtet sei. L sichtigung M S T s orie wr l I E I auf Armenpflege einzuräumen, welche die gewöhnlichen Kommunen tigen Kinder der jüdischen Glaubensgenossen den ordentlichen Elemen- Ersteres, die Zahlung vou Schulgeld aus der Gemeinde selbst, soll Staate geprüft werden und die zum Lehramt im Allgemeinen nöthi- Referent: Das wird der folgende Paragraph ergeben. E ad U Sehiee Vercetvais T O e Eclelbterot, haben. Es is aber gar nicht nöthig, daß man die Sache in diesem tarschulen ihres Wohnorts an, i z aber nach der Bestimmung der §§. 29, 32 Thl. I[, Tit. 12 Allg. gen Kenntnisse nachweisen müssen. Ein Mehreres, namentli der : (§: 30. L _ . wélche ‘bem Kommunal - Schulwesen aus der Vereinigung der Zusammenhange bringtz man gehe nur von dem Gesichtöpunkt aus, g. 26. E Ï Landrecht eigentlich gar nicht stattfinden, sondern die Schule dur Nachweis der Kenntnisse in jüdischen Glaubenssachen, wird der Eine Absonderung von den ordentlichen Ortsschulen können die idifchen Kinder in eine besondere üüdische Schule erwächst, zu den ih eben entwidelt habe. Die jüdischen Glaubensgenossen sind schuldig, ihre Kinder zur fixirte Beiträge aller Hausväter unterhalten werden, S wo Staat zwar nicht begehren, aber gewiß oft von den Juden gewünscht jüdischen Glaubensgenossen der Regel nach niht verlangen ; doch ist E » fen weg E aws hi gütlichen Vereinbarung Graf von Burghaus: Der Vorschlag in dem §. 24 ist ge- | regelmäßigen Theilnahme an dem Unterrichte in der Ortsschule wäh- die Einrichtung des Schulgeldes E: O e L dg werden. O 7 y den Juden gestattet, in eigenem Interesse auf Grund diesfälliger er U Ministern der etlichen :c, Angelegenheiten und des wiß von der wohlmeinendsten Absicht ausgegangen und mag auch viel- | rend des geseßlih vorgeschriebenen Alters anzuhalten, sofern sie uicht väter doh mit jenen E ebl D Lee Sibal di vid D Um nun in dieser Beziehung, wenn solhe Wünsche vorliegen, | Vereinbarungen unter si mit Genehmigung der Schulbehörden Pri- Jrniéiu festinsepen g Se leiht wohlthätige Folgen herbeiführen; er weicht aber von den all- | vor ‘der Schulbehörde sich ausweijen, daß ihre Kinder anderweitig als der S Sas für f e Us afts L e zur Erfüllung derselben eine Gelegenheit zu geben, an welcher es bis- vat - Lehranstalten nah den darüber bestehenden allgemeinen Bestim- Die dischen Glaubensgenossen werden, wenn sie eine bf- gemeinen kirchlichen Einrichtungen ab, und ih würde mich deshalb für | durh häusliche Unterweisung oder durch ordentlichen Besuch einer an- reicht, Jn dieser Dea bleibt “s / E A E id T ne her in den meisten Fällen fehlt, schlägt die Abtheilung einstimmig | mungen einzurichten. Ist in emem Orte oder Schulbezirke eine an fentliche jüdische Schule unterhalten sowohl von der Ent=- den Vorschlag der Abtheilung erklären, denn er führt die Judenschaft | deren vorschriftêmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privat-Lehr= dig, den Regierungen s efugniß Am gen Ee er “tens : vor, zu bestimmen, daß die vorstehend ad 18 22 fonstituirte Kom- | Zahl und Vermögensmitteln hinreichende cristlihe und jüdische Be- ‘ichtung des Schulgeldes, als auch von allen unmittelbaren, auf denselben Standpunkt, wie die christlichen Cinwohner, und das ist | Anstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elemen- die jüdischen Aeltern C agi 8 i aide h ns, mission dergleichen Prüfungen jüdischer Religions -Lehrer auf den | völkerung vorhanden, um auch für die jüdischen Einwohner ohne de- versónlid en Leistun zur Unterhaltung der ordentlichen Orts- eben unsere Absicht und unser Bemühen. tarkennutnissen erhalten.“ - : : i ter mehrere zu vertheilen, da die r ischen A 2 Jen, Wunsch der Synagogen-Vereine vorzunehmen und über den Erfolg ren Ueberbürdung eine besondere öffentlihe Schule anlegen zu können, Fdulen vir gen 3 Graf von Solms=Baruth: Die Abtheilung is von dem Gegen die §§. 25 und 26 findet die Abtheilung nichts zu er= wenn an einem Orte mehrere Schu en uis s n Lad ene derselben Bescheinigungen zu ertheilen befugt sein soll. Solche Be- | so kann, wenn sonst im allgemeinen „Schulinteresse Gründe dazu Be Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen bleibt aufdie Gesichtspunkte ausgegangen, daß die Fonds, welche etwa der jüdischen | innern und beantragt die Annahme derselben. christliche Konfessionen und insofern ohne E ibgrünzung | scheinigungen werden dann se.bstredend keine offizielle Bedeutung ha- | vorhanden sind , die Absonderung der jüdischen O BeaE zu / jüdischen Kinder beschränkt.“ : : n Gemeinde gehören, wie z. B. die, welche ihr durch Stiftungen zustehen Diese Paragraphen werd.n ohne Diskussion angenommen, und errichtet sind, den Unterhaltungs Beiträgen zum Nachtheil s ben und feine Staats-Approbation befunden, dagegen aber doch viel- | einem eigenen Schulverbande auf den Antrag des Vorstandes der O E ard ; i oder zufallen sollten, auch nur von Juden verwaltet werden sollen | der Referent liest den §. 27 des Geseß-Entwurfs : / __(hristlichen Einwohner ganz würden entziehen fönnen, oft aber auch leiht durch die Autorität der Mitglieder der Kommission für den Ver- | Judenschaft angeordnet werden.“ Dc ( : da und nach den Bestimmungen des Stisters verwendet werden miissen. Befinden sich an einem Orte mehrere christliche Elementarschulen, eine einzelne Squle allein die Kinder der Juden aufzunehmen nicht ein von großem Werth und Bedeutung sein. S i „Gutachten ad §. 30. Der Jnhalt des §. 33 Ma fich aus allgemein gültigen biili- Die Abtheilung hat nicht geglaubt, daß, wenn neue Fonds von Ju- | so bleibt den Regierungen überlassen, die jüdischen Einwohner nöthi- vermag. h . dig Q tR hr i T 1D, E 4 Mit einem hierauf bezüglichen Zusaß wird der §. 28 von der Daß es den Juden, welche in der Regel dem allgemeinen Sul- i Geundliäen? hb Tglägt e Abtheilung vor, denselben unverän- den zur Unterstüßung für Arme überhaupt bestimmt . würden, dieje ge Ss nah Maßgabe der Ortsverhältnisse entweder einer von die- Graf von Burg AAS S ua Ï s L dis Abtheilung zur Annahme empfohlen, a U verbande unterliegen, da, wo sie es wünschen und Mittel dazu haben, | dert anunielns, von Juden an ihre Glaubensgenossen Ma A n e. E n Bete zuzuweisen n unter dieselben nach einer e a E Zt Pet la % E A orp P 6s Wi also der Para gens paro iur Att orittet werde, sich auf ihre Kosten eigene Schulen zu A eite n E, ia (f aud vamit nvRiRéA, daß (g, 33 dere Stiftungen aber will man ihren Zwecken nah verwandt wissen. | bestimmten Bezirks-Abgränzung zu vex eilen. en 1, ade die ; A E E , 10 raf 2 zu Stolberg: Jm Ganz NTES rundsáben der Billigkeit und der Parität, und die Ab- E U S i : L Jch An vg daß die sehr E onoierihe mildthätige Tendenz, die Sodann das Gutachten ad §. 27: | / mir sehr nothwendig und muß in die an O ge Gutachten einverstanden, es ist mir aber aus dem Gutachten der an- Mina he v Uf diesen M raaravb, Pue el §6 31 und Se befu P nur von Kindern dieser Kon sih bei den Juden zeigt, für ihre Armen zu sorgen, nicht durch den „Der Juhalt des §. 27 hat die lebhaftesten Reclamationen | werden, weil, wie der Herr N e ja A e t deren Kurie ein Passus aufgefallen, der mir modifizirt E 32, zur Annahme; sie ist aber auch einstimmig der Ansicht, daß eine Prinz Biron von Curland: Jn den Motiven ¿ü §. 33 Vorschlag der Abtheilung beschränkt wird, und daß die Wohlthätig- der Juden hervorgerufen; sie finden darin eine Wiederherstellung | stand eiftrelew Fann, daß, ens Ae! E rats / eson bie! fo a werth erschien, Jch wünsche zwar nicht, daß die Schulen M e solche Bildung- von besonderen Schulen stets dem freien Willen an- | heißt es: 4 du feit, die die Juden für ihre Glaubensgenossen so \chön zeigen, auch des Ghetto, indem, wenn z. B, hier am Orte alle Kinder von | den einen Lehrer haben, sie alle ihre its er i S ika | durchaus abgetrennt werden, es ist auch B P Ag a os heimgegeben bleiben solle, und beantragt daher, daß den Juden durch (8 folgt hieraus, daß die an öffentlichen Schulen fungirenden ferner fortdauern und ihre Wirksamkeit finden kann. Der Testator Juden verpflichtet würden, in eine Schule zu gehen, welche in der | werden, und es werden dann iee L D a E La | sie Religions-Unterricht bekommen sollen, es schien R er A - | pas Geseß au die Befugniß vorbehalten werden solle, die Sonder- füdischen Lbbrée aut diejenigen Vorrechte, welche den christlichen hat nur pie Bestimmung sstasehen, so wird pon dem Synagagen- | Rudraße esl, offe h Amal ala weir Wege, | missen daher die rächen, Einrießfungon berechtigt men | Rue di venn dund eine Mediscation dos Untrags dor abern | se jedve «elt wieder ausyigebes ind sub der tber bon ellgemenon | tehrern sehe, wie auf bie Bescejung von ber Zahlung der Klasse Verein, also von dem jüdischen Vorstande, die Verwendung zu Oun- ziehen müssen, da die Kinder mch äglih 4mal allzu weite ege, : ay | ( jen E E . urs: größ Synagogen-Gemeind l / ; Orts\chulen wieder anzuschließen, so bald au nur die anderer seits t ; „Lasten, keinen An ruch zu machen Sre gn Bb egenoser rhn werden, e dea | V vom Bransenburger Lor nud der Mad sunbe, Winden gehen | Uen rige mee res nette wos t 'Chrisen bessn | ben, Wine bis epu ber Ful, so mie doburh do rei Degen de N (9 en rhn bas bor Regierung | (eter. “Cine fesoreten Bocbebalied: debur (N NNNNE Fall, daß eine besondere Bestimmung nicht gegeben ist, wird die Ver= önnenz sie finden sih außerdem dadur rleßt, daß dura e das aber auch mch r ( E p A L Ven, E S egter( Sal, i Res. ; dagegen ein Widerspruchsreht zugestanden wird,“ : R ; E 0 rer: ai ‘Wei Ls dit nendung nac der vorgesGlageneu Fassung erfolgen. Paragraph rüccksichtlich der jüdischen Kinder der Schulbehörde grë- | so scheint mir diese Bestimmung gerade den a, Eu Fall R E O E a S allen | Pi Bogus aw Radziw ill? Cs ist hier gesagt worben: | sffontlihen Tiislben Schulen angel ‘fins / nicht den Charakter vou Krosigk: Jh kanm mihch nur gegen den Antrag ßere Macht und Befugnisse zugestanden werden sollen, als rüsicht- christlichen R gen A aug L e R die ats Loe 08 dg ae Rél ir bedenk!ich, auf den Juhalt Eine Absonderung von den ordentlichen Orts\chulen können die jüdi= als mittelbare Staatsbeamte haben. Erie versteht- es sich der Abtheilung erklären. Jch sebe voraus, daß nicht die ge- lich der andereit Kinder. : i S daß an einem Orte A fatholi ffi N Kinder ein viaene | U Ä A B \ e 7 dis d h 7 ‘Auie ain chen Glaubensgenossen der Regel nah nicht verlangen. Jch würde von selbst, daß die an öffentlichen jüdischen Schulen an estellten wöhnliche Kommunal-Armenpflege verstanden sein kaun, der der Sy- „Jn der That ist auch nicht abzusehen, warum dies nöthig ist. gelischen Einwohner L, A ur ta ea Minde e u des Sutahtens N bt S er u er E Sauen ug die | der Ansicht sein, daß sie es in der Regel verlangen können, wenn Lehrer nit willkürlich entlassen werden dürfen, sondern G lange A abo e Brirk e e Arn lee N L T ein C BeUC, Lag. 26 p D roe: Schutz Abtbeilung d N B Veid: Eine (O E s dadurch überfüllen L U Grvbecsen E 6 Sie dur laube ih, daß der Ab- F den Nachweis führen, daß ihre Vermögens - Verhältnisse es ge- als öffentliche Elementarlehrer anzusehen sind, bis die Nas Juden haben ihre Beiträge zu den Orts-Armen-Kassen zu leisten, g. 18 Litt. K, (VGeseBß). ‘pag- ch0) gt SMui- ( et PEE At der: S O É L A R - A U ; tatten. c; iebt, i Entla}sung im verfassungsmäßigen iô=- eben so wie erartite Naben Anspruch guf die gewöhnliche Orts-= Regierung das Recht bei, Schul-Sozietäten zu bilden und zu tren- | so würde sich die Pera B E S Ten sicht des geehrten Redners durch ben M S I N Graf York: Es scheint ein Mißverständniß zu Grunde zu lie- E sung fassungsmäßig Armenpflege haben; die von Juden und für Juden besonders ge- nen, wo es entweder gewünscht wird oder nothwendig erscheint. | Schulbesuh dieser evangelischen ulfinder mit x üds 4 2 7 M | genügt ist, E verlangt nah diesem, daß ul L Sliven genz denn es ist ja ausvrüclih in dem folgenden Saße gesagt, daß Es fragt sich, stifteten Fonds möchten aber ihrer eigenen Verwaltung überlassen Mit dieser Bestimmung is bisher ausgereicht worden und kann vorhandenen Räumlichkeiten ordnen müssen, Derselbe Fall wurde Unterricht aller jüdischen Kinder seitens der E nb cities es geschehen könne, wenn hinreichende Mittel vorhanden sind und ob der jüdische Religions - Unterricht in den Lehrplan der bleiben. auch wohl künftig ausgereicht werden. Daß die jüdischen Kinder | nun auch hei den Juden sein. : Et R Ret gesorgt werde, das wird bei den größeren Gemeinden e Ì : A es der Wunsch der Synagogen-Gemieinve: ist. öffentlichen lüvischen Schulen aufgenommen werben ‘Uark, Graf von Solms-Baruth: Sofern die Bestimmung dabei auc) außer diesen Fällen, des Wunsches oder der Nothwendigkeit, Reserent Graf von Jb enplitz: Vie eg enua hat n Ey | den von selbst dahin führen, daß sie auch einen eigenen Sale 2A Fürst B. Radziwill: Dann begreife ich nicht , warum es oder ob derselbe den jüdischen Gemeinden zur besonderen gemacht wird, daß die Fonds von einem jüdischen Vorstande verwal- nach Wohlgefallen der Regierung sollen vertheilt und untergesteckt | und die Pflicht, dafür zu sorgen, daß alle N E, | rer haben müsen, schon wegen der Zahl der Me V ißt a vorher anders steht. Veranstaltung überlassen bleiben soll? - tet werden, so würde ein Unt-rschied zwischen den Juden und Christen werden können, erscheint allerbiugs für die Juden verleßend, und | richt erhalten, a die E, Me p sag j E u L | es aber blos für die größeren Gemeinden D ann E E Graf York: Es ist die allgemeine Verpflichtung ausgesprochen, GSiieng. genvnües; {ft die Ausschließung des Religions - Unterrichts eintreten, oder man würde die Verwendung der Behörde, die mit der die Abtheilung trägt daher einstimmig darauf an, ist, wie ih die Ehre E E dens va M S inen | cine gewisse Seelenzahl annehmen; dadurch würde denn a L Ge De P bie für Juden und Christen gleich gilt, d. h. daß die Juden den von dem Lehrplan der für jüdische Glaubensgenossen bestimmten Verwaltung beauftragt ist, überlassen; es ist nit anzunehmen, daß den §. 27 ganz wegzulassen, E Meier iges Jiri ctien bie nas DEULn N e O Atide, “wo | schlossen, was do sehr wohl thunlich erscheint, daß ein Lehrer n } ihrigen christlichen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Es is ihnen öffentihrn Ortsschulen ledigli eine Folge des allgemeinen Grund= eine nicht gewissenhafte Verwendung stattsindet. Jch sehe fein Be- indem die allgemeinen Gesebe- bereits alles Nöthige enthalten.““ Regierung hat im Falle des Wunsches oder auch ohne Antrag, wo zwei nah egelegenen, wenn auch größeren Orten unterrichtet, z. B. Lie milie aas ien dibon ben, das fis vit évnben e t? bs Ba E bee Futen Be e einer" blós adbKIVTIEN denken, warum nicht einer Behörde etwas anzuvertrauen ist, und dem Prinz Biron von Kurland: Jh wollte mir erlauben, an die Nothwendigkeit! C E SLNIEN Anzahl Schulkinder, in Elberfeld und Barmen, deshalb möchte ih vorschlagen, es her der L Mloiben sollen an die christlichen Schulen , wenn sie die Mittel zur Relic ions- Gesellschaft, von welchem Grundsaße es abzuweichen jüdischen Testator bleibt es ja unbenommen, zu sagen, wer es ver- den Königlichen Herrn Kommissar die Frage zu richten, da aus der } sei es evangelischer oder fatholisher Religion, Unterricht du HEES Bestimmung des Gesetzes zu lassen. , e Errichtung einer eigenen haben. Aehulihe Rechte haben die christli- (béiat ini ‘der Elementarschule, als einer zu s Pntticen walten solle. Abtheilung die Aussicht eröffnet worden, daß wir im Laufe der näch- schaffen, das Recht, die Kinder einzuschulen. L eshalb glaube ich, Marschall: Findet der Vorschlag die Unterstüßung von sechs hen Staats - Unterthanen so viel mir befannt ist, für Errichtung Rechten bestehenden Anstalt auch 4 jüdische Religions =- Unter= von Quast: Jch glaube, daß die Armenpflege überhaupt als- | sten Jahre eine neue Schul -Ordnung erhalten würden, ob bei der | daß es einer bejonderen Erwähnung in diesem Gesebe nicht bedarf, Mitgliedern? fonfessioneller Schulen. 2 4 richt ertheilt wird. Es Bar hierbei indeß son immer voraus= dann ihren Zweck am besten erreicht, wenn sie mit der Kirche in Ver- | Abfassung derselben auf die jüdischen Gemeinden Rücksicht genommen | um zu bewirken, daß die Kinder der „Zuden eben }o behandelt wer= (Es geschieht.) 2 z Graf von Burghaus, Ueber ein Bedenken, welches sih mir esett daß die Juden sich des Lokals und des Lehrer - Personals bindung steht, dagegen aber die Ausführung um so \hwieriger wird, ist oder die neue Sul -Orduung in allgemeinen Prinzipien alle den jollen, wie die der Christen. Es sei denn, daß die Juden sich Referent: Die Abtheilung ist in Betress des Zusaßes der in diesem Augeublik herausgestellt hat, möchte ih um Erläuterung A Elementarschule auch zu den Privat -Lehrstunden in der Reli=- je mehr man sie cevtralisirt. Jn dieser Stadt, wo die Armenpslege Schulen in sich begreift? A ; eine besondere Schule gestistet haben. Dies war der Grund der Meinung, den Grundsaß festzuhalten, daß die Juden eine geduldete | Fitten. Es ist nämlich gesagt, daß eine eigene Schule auf den An- ion, in einer praktisch sona ziemlich auf dasselbe hinausgehenden mehrere Hunderttausende erfordert, wird der Zweck dennoch nicht er- Minister Eichhorn: Bekanntlich is für die Provinz Preußen | Abtheilung, und ih finde eine Bestätigung desselben in dem, was ‘vin Religions- Gesellschaft sind. Der Staat verlangt also nur, daß der ia N Dur flaides? ber Audenschaft angeedned werden fónne. Cs AA 1 O anntèn und wien Ul \0 én delat es reiht, vorzugsweise, weil sie zu sehr centralisirt ist, und weil eben | bereits eine Schul -Orduung unter Beirath der Provinzial - Stände Herr Min ster gesagt hat, nämlich : daß ein ausdrülihes Bedürf- Religionslehrer überhaupt die allgemeine Qualification eines Leh - if damit noch nit ausgedrückt, "daß sämmtliche Mitglieder der Ge- T Loren v nirtèiliégen Ub nahem inmittelst ‘au in deshalb die Mitglieder, die an der Spiße stehen, nicht so in die in- | zu Stande gekommen und publizirt worden. Ju gleicher Art sind | niß zu elner solchen Bestimmung, wie sie §, 27 enthält, n ihk rers habe, ob er im Talmud und dergleichen Dingen bewandert is | meinde damit einverstanden sind; ih kann mir aber den Fall wohl einem Spezialfalle mit einer Abweichung von jenem Grundsaße nersten Verhältnisse der einzelnen Gemeindeglieder eindringen können, | Entwürfe von Schul - Ordnungen für alle übrigen Provinzen aus" | vorläg-. Z ae rver nicht, ist dem Staate gleichgültig. Die Abtheilung hat nur ge- | denken, daß die Vorsteher es im jüdischen Interesse dringend wün- | gorgegangen ist, die Aufnahme, des Religions - Unterrichts în ben als wenn sie den einzelnen Armen näher verbunden sind, wie solches | gearbeitet und würden den Provinzial - Ständen schon in diesem Jahre Graf von Vy hrn: Jh verzichte auf das Wort. Ver Derr glaubt und Nachrichten darüber erhalten, wie die Juden sehr wün- {hen "8 eigene Schule für ihre Judenschaft zu erhalten, ohne Lehrplan diner öffentlichen ‘jüdischen Schule, ohne ausdrüdliche gerade bei einer firhlihen Armenpflege stattfindet. Es hat sich daher vorgelegt worden sein, wenn sie zusammengekommen wären. Referent hat bereits das e daa A was ih sagen wollte, Jch hen, daß ihnen Gelegenheit geboten werde, ihre Religionslehrer Rücksicht darauf, daß die Mitglieder nicht bemittelt genug sind, die Bestimmung hierüber in dem zu erlassenden Geseße, nachgegeben in neuester Zeit das Bedürfniß gezeigt und ist namentlich im leßten Diese Schul - Ordnungen sind so abgefaßt, daß alle Konfessionen | stimme für den Wegfall des Paragrap jen, A prüfen lassen zu können auch in Beziehung auf die Kenntnisse in ihrer Schule zu gründen, und daß auf den Añtrag des Vorstandes gegen ha G V aud verhängnißvollen Winter mit größtem Erfolge zur Aueführung ge= dabei berücksichtigt sind, doch steht es den Provinzial - Ständen frei, | Graf Yo rk: Jch kann nicht leiiguen, O ie Denkschrift Religion, und da nun durch die Weisheit des Geseßgebers eine Kom- ban Willen der einzelnen Einwohner eine Schule errichtet würde. Endlich ist noch zu bemerken, daß die besonderen jüdischen fommen, fkirhlihe, von der Central-Armen-Verwaltung völlig unab- | Abänderungen für ihre Provinz zur Sprache zu bringen, die ie für | mit Aufmerksamkeit gelesen habe, P es As bei Betrachtung eti mission angeordnet ist von jüdischen Gelehrten, so fragt es sich, ob Jd stelle Anbeim.- ob das Bedenken so wichtig erscheint, um eine Sulen namentlich au in Betreff des Schulzwanges , dieselbe hängige Armen-Vereine zu bilden. Jm Juteresse der Juden selbst, | wünschenswerth odec nothwendig halten. Finden sie es insbesondere Paragraphen wie den ivor éxgangen ist. D bin N gewe- diese nicht, auf den Wun sch der Vereine, auch in jenen Kenntnissen Ergänzung hinzuzufügen, Pp Behandlung wie die christlichen Schulen werden zu erwarten deren bisherige musterhaste Armenpflege so sehr anerkannt wurde, kann angemessen, für die Juden Vorschriften aus Rücksicht auf eigenthüm- | sen und muß gestehen, daß diese Bedenklichkeit ps die Mittheilung eraminiren und über den Erfolg ein Attest ausstellen können. : Reserent Graf von Jhenplib: Jch glaube, daß dies Beden- haben E ih mi daher nur der unbedingten Annahme des Paragraphen an- lihe Verhältuisse der Provinz vorzuschlagen, so wird die Königliche | Sr. Excellenz uicht gehoben worden jt, Vie ‘Grube, welche durch Minister Eichhorn: Gegen diesen Vorschlag findet fein Be- ken dur die bereits acceptirte und im Geseß enthaltene analoge Jh wollte den Antrag stellen, ob nicht den jüdischen Lehrern schließen, Regierung solche erwarten, Jn der jevigen Verordnung sind die | den N N E N M eten S denken statt; es ist allerdings der Wunsch aller grßeren iben Anwendung der Stätte-Ordnung erledigt ist. Der Vorstand verhält | quch Vie Rechte zugestanden werden dürften, die den cristlihen Leh= Referent: Jch theile“ zwar die Ansicht des geehrten Redners aligemeinen Grundsäße aufgestellt, die für den ganzen Staat }| der Nothwendigkeit, sie nochmals anzuführen. Ein B «ber, E Gemeinden, daß ihnen Gelegenheit gegeben werde, besondere Reli- E N anen n e Maiieat Zu: ven: Stadivers 9 ie Ie mis ia der Abtbeilung mit meinen Altd niht, und ih weiß aus praktischer Erfahrung, wie die Kommunal- | und nicht blos für eine einzelne Provinz Anwendung finden sollen. hes Se. Excellenz anzuführen so gütig waren, um uns für Aunahme giouslehrer für ihre Jugend anzustellen. Hier in Berlin ist der An= tronen. Dritten Persouen gegenüler wird die Stadt durch den | {7 E Minorität befunden, ein verehrter Freund war mír damals Behörden finden : daß ihnen die Armenpflege erschwert und fast un- Es mag allerdings diejer Paragraph für sich ohne die Er- | des Paragraphen qu DeNMIReG, hat L A t fang damit hon gemacht, es is ein Privat -Seminar gegründet, Magistrat vertretenz daß er hierzu die Zustimmung] der Stadtver- | hej “treten, und ih vermisse leider in dem Gutachten der Abtheilung möglih gemacht wird, wenn dieselbe theilweis in die Hand der kirh- läuterungen, die von dem Kommissar des Ministeriums auch einer | peren Städten sehr zerstreut wohnen, wodurch der MALG ige Um- woran ein sehr wackerer Mann thätig ist. Jn diesem jüdischen Se- | crdneten haben muß versteht sich deshalb von selbst, weil diese die die Erwähnuüg dieses Passus. Jch glaube, es liege in der Gereh- lihen Behörden gelegt wird, denn diese vertheilen niht nah den | verehrlihen Abtheilung gegeben worden sind, so mißverstanden wer- stand eintreten müßte, daß die Kinder sehr weite Gänge nach einer minar wird nur darauf gesehen, jüdische Religionslehrer zu bilden. Mittel bewilligen müssen. Auch hier liegt die Bewilligung der Mit- | Fiakeit, daß den jüdischen Lehrern au die Vorrechte zu Theil wer- Grundsäßen der geseßlichen Armen - Pflege, sondern nach ristliher | den fönnen, wie die Juden ihn mißverstanden haben sollen, nämlich : | einzigen Schule machen müßten, wenn eine Os voil den Juden ge Was der Staat seinerseits in Beziehung auf die Religionslehrer ver- | ¿el ín der Hand der Repräsentanten. Der Vorstand kann daber nur L Se die christlichen Lehrer zu beanspruchen berechtigt sind. Jch Mileen u viele Be ul mebr, als nah gleichmäßigen gesebliden | daß die Kinder der Juden in Gemeinden, wo mehrere ristlihe | wähll winde Es mi e Kinder in diese L A langt, ist weiter nichts, als die allgemeine didaftische Qualification z auch die | (f Errichtung einer eigenen Schule antragen, wenn die Repräsen- | trage demnach darauf an, daß die jüdischen Lehrer von der Klassen- Grundsäßen gegeben werden darf, und wenn dann die Fonds, die der Schulen bestehen , willkürlih einer oder der anderen dieser Schulen | mitwirkend sein, wenn jie ihre Kinder in diese eine bestimmte Schule jüdischen Religionslehrer werden ihm diese nur nachzuweisen ha- tanten damit aluvrftanden sind unddie Mittel bewilligen: Und da Stouze nud den Kommunallasten gleich den anderen Lehrern befreit ben. Wenn dagegen der Wunsch der Juden dahin geht, daß eine be=- !

C ——————————————

Verwaltung der kirchlichen Behörde übergeben waren, erschöpft sind, | zugewiesen werden. Es sollte jedoch in Beziehung auf die Juden chickeu sollten; Bedingungen, die ih nicht in Erörterung ziehen kann, z | orstand sowobl, wie Reptäsentanten aus der Wahl des Synagogen-Ver= H so tritt die geseßliche Verpflichtung der Stadt ein, und biè Moribriie arBaus nichts Anderes vorgeschrieben werden, als was wesentlich Es hat also allerdings gerade dieser Mint n mir die Meinung j sondere Behörde eingérichtet werde, um ihre Lehrer in Beziehung auf a Le L elfte ihnen wohl dasselbe proc schenken sein S T efwall Es fragt sih, ob der Antrag Unterstügung findet ? muß dann Rath \ha}en. Dies kaun sie aber am besten dadurch, | jeßt noch in Beziehung auf die christliche Bevölkerung in Fällen, wo | erregt, als sei es mehr oder weniger del Wunsch gewesen, die jüdi- Religions - Kenntnisse und die Fähigkeit, Religions - Unterricht zn er= sein, wie dem Ma istrat und den! Stadtverordneten in den Städten. s (Wird hinreichend unterstüßt.) wenn sie- den Armen Beschäftigung in geordneten Anstalten mehrere christliche Schulen neben einander an einem Orte bestehen, | schen Kinder zau vereinigen, und dies scheint mir für die Erziehung theilen, zu prüfen, so ist nicht das geringste Bedenken seitens des f Graf N ork: Je werde mir die Bemerkung erlauben, daß es Referent: Der Antrag i} also gerichtet ? Wenn ich bitten gie, und diese werden von der Kirche wohl \{werlich aus zehen und | zur Anwendung fommt. So wie es in der Kirhe Parochieen giebt, | der Kinder eben so nachtheilig, als es sür die spätere Entwickelung Staates dagegen vorhanden, die preußische Regierung erwartet je- nicht A daß es der Wunsch is, sondern es müssen | dürft M nochmals vernehmen zu können.

eaufsihtigt werden können, Doch dies nur beiläufig. Im vorlie- } so sind auch hinsichtlich der Schulen Schulbezirke festgestellt, Dies | derselben ungünstig wirken kann. Denn sie würden si leiht von do, daß ein solcher Vorschlag von den Juden gemacht werde. qu die Mittel dazu vorhanden und nachgewiesen ‘sein. ürf 4 is Biron von Curland: Auf Befreiung der jüdischen enden Fall sehe ih nicht ab, warum wir für die Juden etwas | is besonders iu größeren Orten nöthig. Vermöge dieser Feststellung | Kindheit an daran gewöhnen, sich abzusoudern, während ich für wün- Die verehrliche Abtheilung glaubt, daß das geeignetste Prüfungs= | Mar sd A Es ist wenn keine weitere Bemerkung gemacht ie der Klassensteuer und den Kommunal-Lasten glei den Anberes festseßen wollen, wie für die anderen Unterthanenz dies | sind die Aeltern ‘verpflichtet, ihre Kinder vorzugsweise in diese oder | shenswerth halte, daß sie so früh wie möglich unter die christliche organ die Kommission wäre, die nah dem Vorschlage des Gesebes | vird. 4 nächsten # euen g G e las (

eschicht aber dur diefen Paragraphen des Geseß-Entwurfs, Wenn | jeue Elementarschule zu schickden. Jede Elementarschule is in Bezie- } Bevölkerung gemischt werden. ; für einen anderen Zweck eingerichtet werden soll. Bei Berathung R eferent (ie vorD, l n “Minister Eichhorn: Jh muß bemerken, daß das Prinzip der Jemand sein Vera:ögen einer Synagoge vermacht, so wird der Sy- | hung auf Lokal, auf Lehrer - Personal 2c. für eine gewisse Zahl von Marschall: Wir kommen nunmehr zur Abstimmung und zwar, der Sache seitens der Regierung hat man nicht daran gedacht, diese 9 n Glei stellun g hier nicht in Änwendun fommt. Denn auch die ge =- nagogen = Verein es auch verwalten; eben so, wenn Jemand eine Schülern eingerichtet. Wollte man es in Fällen dieser Art lediglih | da entgegengeseßte Bemerkungen stattgefunden haben, durch Aufstehen, Kommission noch für andere Zwedcke, als den im Gesebentwurf ange=- Die Regierung hat in solchem Falle über die beabsichtigte Schul- | duldeten christlihen Religions - esellshaften haben das Recht, Summe den Armen einer Pfarrei vermacht, \o wird diese es verwal- | der Willkür der Aeltern überlassen, in welche der einzelnen bestehen- | Wer also dem Autrage der Abtheilung beistimmen will, wird es durch gebenen, einzurichten, Da die Kommission wesentlich aus der Wahl L O A f entworfenen Einrichtungsplan die Kommunal t ala und” öffentliche Schulen anzulegen ohne daß bis jept ihre ten, vermacht er sie aber den evangelischen Armen eines Ortes, so | den Elementarschulen sie ihre Kinder \hickden wollen, so könnte | Aufstehen zu erkennen geben. E E der Juden selbst hervorgehen soll, so wird nichts im E Behörde des Orts nb die übrigen Jnteressenten mit ihren Erklärun- ai ‘dieselben Vorrechte genössen * wie die Lehrer der anderen öf wird es Niemanden einfallen, zu glauben, daß sich eine andere Be- | leicht zu einer Schule eine Zuströmung von Kindern eintre- (Es wird dem Antrage der Abtheilung beigestimmt.) daß man die lehteren bei Organisation der Kommission „auh auf | en und Anträgen zu vernehmen it j Sculen der anerkannten ristlihen Religions-Parteien. hörde, als die Armen-Kommission des betreffenden Ortes, darum zu | ten, daß neue Schulräume beschasst und auh mehr Lehrer Referent (verliest): : diesen Gesichtspunkt aufmerksam macht. Die Sache ist übrigens noch g gen 3 2 7 fen “Graf Ho rk: Jch erlaube mir darauf zu e rwiederi, daß darüber bekümmern habe. angestellt werden müßten. Das freie Zuströmen zu einer Schule 119) 28. H i E nicht vorbereitet. Der Vorschlag der verehrlichen Abtheilung würde : E g. 32 i ale ‘Uber V | M Berathun 8-Ge enstand vorliegt. Falls bei den christlichen Leh-

Vermacht aber ein Anderer eine Summe an die in einem Orte | könnte oft von vorübergehenden, zufälligen Umständen veranlaßt Zur Theilnahme an dem christlichen Religions-Unterrichte sind die daher jedenfalls von der Verwaltung näher zu prüfen und sodann Ergiebt sih hierbei ein allseitiges Einverständniß über ie Zwel tin BE G L Forliegi. Falteten, würde i, falls es

wohnenden armen Juden, so würde nah dem Paragraphen des Geseg- | werden. Daher ist festgeseßt, daß die Bewohner eines bestimmten | jüdischen Kinder nicht verpflichtet; eine jede Indenschaft is aber ver- würden die Juden selb| näher darüber zu hören sein. N mäßigkeit der Schul-Abtrennuug und über die L er Aus= t Bércibut n eimosgeben würde, dafür stimmen, daß auch die Entwurfs diese Summe von dem Vorstande des Synagogen- Vereins | Bezirkes ihre Kinder in eine bestimmte Schule \chicken müssen. Es | bunden, solche Einrichtungen zu tressen, daß es feinem jüdischen Kinde Marsch all: Die Abtheilung hat feinen bestimmten Vorschlag | führung, so ist die Regierung befugt, die entsprechenden Festseßungen er S Pristlichen Siften dieselben Rechte hätten, wiebis alis zu verwalten sein, und also für die Juden etwas Auderes gelten, | ist von der Abtheilung bemerkt, daß, wenn auch der Paragraph weg- | während des s{ulpflihtigen Alters an dem erforderlichen Religions- gemacht, sondern "nur den Beitritt zu ihrer Ansicht empfohlen, und und Einrichtungen unmittelbar f treffen. d vié-Eiatbet Z ue ge Konfessionen Zeh kann mi jedoch hier nur an das hal als für die Christen. bliebe, {on in Folge der Regierungs-Justruction vom Jahre 1817 | Unterrichte fehlt. die Fassung der späteren Redaction des Gesebes vorbehalten. Wir kommen Im Falle obwaltender Differenzen bleibt die ntscheidung dem | erkannten \ .

¿ / E ; z : ia Ux . y , «2d Ia j , u der Kurie jebt vorliegt, und dies betrifft nur die jüdi\ en Fürst Wilhelm von Radziwill: wollte nur eine Be- | w lbezirke eine angemessene Maßregel ge- Als besondere Religionslehrer können nur solche Personen zuge- zur Abstimmung. Der Paragraph selbst hat keine Bemerkung ver- Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten vorbehalten. ten, was 07 9 dcbibeilung meinen vetebrten fürstlio merkung ite Wiigen der Fassung des 1M en, und ih glaube troffen “abiige Mt Dies is ‘im Allgemeinen richtig, und sofern lassen werden, welche zur Ausübung eines Lehramtes vom Staate die anlaßt und is daher als angenommen anzusehen, nur in Bezug auf §. 31 und 32 werden ohne Erinnerung zur Annahme em- | Lehrer. E en e unteestügt p. ih muß au L dafür das erreicht, was der Herr Kultus-Minister als Zweck des Paragra- } isst es gerade nicht ein dringendes Bedürfniß, daß desfalls eine aus- | Erlaubniß erhalten haben.“ den weiteren Vorschlag is noch eine Abstimmung erforderlih. Die- pfohlen. hen Freun Â

/ ; L s : ; jüdi ieselbe u Theil wer- phen bezeihnet hat; es werden die einzelnen Testatoren nicht so fest | drückliche Bestimmung in das Gese aufgenommen werde. Es er- jenigen also, die der Ansicht der Abtheilung beitreten, werden dies | (Es wird dagegen keine Bemerkung gemacht, und sind deshalb E e den iden ba el Wenn (E E e e rbebli E A gebunden, aber diejenigen, welche die Absicht haben, Theile ihres Ver- | leihert jedo die Ausführung der Maßregel, wenn die Juden selbst i durch Aufstehen zu erkennen gden. die Meg als angenommen zu betrachten.) . er Sey Wichtigkeit, do h der Rechtsgleichheit halber bedeutend ist. mögens zur Disposition der Synagogen-Vorstände zu legiren, werden | voraus darauf aufineetsan gemacht werden. A Dritte Beila : (Der Vorschlag wird angenommen.) Referent verliest: erie / i durch die Fassung aufmerksam Leid daß in den leytwilligen Be-; Referent Graf von Jhe nplig: Es dürfte vielleicht der Kurie ritte Dellage :