1847 / 173 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

der Lage befindet, in dieser Angelegenheit einen Beschluß fassen zu fönnen, und stimme daher dem Vorschlage derer bei, welche die De- batte und die Beschlußnahme heute ausgesebt wissen wollen.

Abgeordn. Frhr. vou Landsberg=-Steinfurt: Es is vor- bin von einem verehrlichen Mitgliede aus der Provinz Preußen ge sagt worden, es sei wünschenswerth, daß endlich die Hindernisse be- seitigt werden, welche in Bezug auf die Ehen zwischen Christen und Juden bestehen. Nach den Grundsäßen der fatholischen Religion, der ¡ih angehöre, is die Ehe ein Sakrament , so daß also em Ehebünd niß zwischen Christen und Juden durdzaus nicht bestehen kann und die Hindernisse, die entgegenstehen, nicht aus dem Wege geräumt werden fönnen, ohne die Grundsäße der fatholishen Religion Hes stoßen , und ich glaube , daß dies Lebtere wohl nicht in der Absicht der Versammlung liegt, deshalb schließe ih mih dem Vorschlage des Mitgliedes aus Pommern an. S .

Abgeordn, von Bardeleben: Jch habe dem geehrten Mit-= gliede aus der Stadt Berlin blos die Erwiederung zu machen, daß das geistliche Ministerium um die Einwilligung zur Einsegnung voi Ehen zwischen Juden und Christen gebeten worden is, Dasselbe hat diese Einwilligung abgelehnt, troßdem daß der geehrte Abgeordnete behauptet, eine solche Che jet geseßlich gestattet. Jh will es hin- gestellt sein lassen, ob die Behauptung richtig is, oder nicht, aber faftish is es, daß von den Behörden die Schließung solcher Ehen nicht gestattet werde und, wo dieselbe, wie angeführt, in anderen Ländern stattgefunden habe, auf gerihtlihem Wege für ungültig er flären lassen.

Abgeordn. Möwes: Jh muß mißverstanden sein, wenn he- merkt wird, daß ih gemeiut habe, die gemischte Che zwischen Juden und Christen sei nah dem Allg. Landrecht gestattet. Jch habe mich ansdrücklich dahin ausgesprochen, daß ich feine Bestimmung gefunden habe, nah welcher dergleihen Chen verboten seien, und ich daher ohne besondere Prüfung nicht annehmen fönne, daß solhe ungültig wären, Aus den in Betreff des Spezialfalles gemachten Anführungen scheint mir übrigens noch nicht hervorzugehen, daß nicht auch andere Gründe vorhanden sein können, welche der Bestimmung de® Ministeriums zum Grunde gelegen haben.

(Ruf zur Abstimmung.)

Marschall: Da kein Redner mebr das Wort verlangt, #0 schließe ih die Debatte, und wir kommen zur Beschlußnahme. Zu vörderst werde ih die Frage auf denjenigen Vorschlag der Abtheilung richten, welche den vorliegenden Paragraph betrifft. Hier hat die Abtheilung beantragt, es joll für die Juden die Civil-Che eingeführt werden und dabei insbesondere die für die dissentirenden Christen er gangenen Bestimmungen in Anwendung kommen.

Hiernach werden zwei Fragen zur Abstimmung kommen miissen, die erste, ob für die Juden die Civil-Ehen zulässig sind? und die weite: ob die Bestimmungen der desfallsigen Verordnung auch sür die Juden gelten sollen?

Abgeordn. von Massow: Die Frage wird heißen müssen : Soll den Juden die Civil-Che gestattet werden ?

Marschall: Das i uicht der Vorschlag der Abtheilung.

Abgeordn, Mathis: Es ist von dem Mitgliede aus der Rhein- Provinz gesagt worden, daß diese Ehen in der Rhein -= Provinz und überhaupt in den westlichen Provinzen erlaubt seien. Fch wollte mix daher erlauben, den Herrn Königlichen Kommissar um Auskunft darüber zu ersuchen.

Marschall (unterbrehend): Es handelt sich jebt von den Ehen unter Juden, und ih habe so eben gesagt, welche Frage ich stel len will, Es fragt sich daher, ob in der Versammlung etwas gegen die Fragestellung zu erwähnen ist.

Abgeordn. Graf Schwerin: Es liegt uns zunächst die Frage vor, ob die Civil-Ehe unter den Juden gestattet sein oil S OVe den Herrn Marschall dahin verstanden, daß daraus zwei Fragen ge- macht werden sollen. S

1) Ob die für die Dissidenten erlassene Verordnung überhaupt für geltend erklärt werde, und

9) Ob die Civil= Ehe eingeführt werden soll.

Mir scheint nur die eine Frage vorzuliegen, ob diese Verordnung auch auf die Juden Anwendung finden soll, \o weit sie die Civil= Che betrift, und daß darauf allein der Antrag der Abtheilung ge rihtet is. |

Marschall: Jch habe den Herrn Referenten darüber befragt und glaube, es so verstanden zu haben. Wenn das nicht der Fall ist, so wird die Frage so gestellt : Soll für die Juden die Civil-Ehe eingeführt und insbesondere die für die christlihen Dissidenten et- lassene Verordnung vom 30, März d. J, hierauf sür geltend erklärt werden ?

(Durch Aufstehen der Mitglieder zeigt sih eine überwiegende Majorität für die Bejahung der Frage.) i

Wir fommen jeßt zum zweiten Gegenstand, nämlich auf die Bitte, die bei dieser Gelegenheit an Se, Majestät gerichtet werden soll und dahin geht, daß die Ehe zwischen Juden und Christen zuge- lassen werden soll. Es ist bemerkt worden, daß dies ein Gegenstand sei, der nicht in ein Geseß, das nur von den Verhältnissen der Ju- den handle, gehöre. Da dies kein formeller Einwurf ist, so fann darüber nicht mcine Entscheidung, sondern die der hohen Versamm= lung stattfinden, Bevor wir auf das Materielle der Frage eingehen, frage ih daher, ob sie sih hier damit beschäftigen will?

(Die Bejahenden erheben sih auf den Wunsch des Marschalls, und durch eine Zählung stellt sih das Ergebniß heraus, daß die Versammlung mit 227 gegen 189 sich dafür entschlossen hat, sich mit diesem Gegenstande zu beschäftigen.)

Abgeordn. von Auerswald: Jh muß mir, bevor ih mich zur Abstimmung fähig halte, eine Frage an den Herrn Regierungs= Kommissar zu richten erlauben, nämlich, auf welher Bestimmung es beruht, wenn in den fraglichen Angelegenheiten anders als nach der Festseßung des Allgemeinen Landrechtes verfahren wird; denn erst wenn wir wissen, ob Bestimmungen der Art vorhanden sind, und wir dieselben kennen, fann es si darum handeln, Anträge auf Abände- rung zu machen L Oper vns Landrecht besagt :

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Es muß Îso erflárt erbt L O : ser Vorschrift , welche AtSbebtins und aus welchen Gründen die- ps La R g in der Art gegeben wird, daß Personen, die sich den christlichen Chegeseven unterworfen haben, ge- hindert werden können, in den Stand der Che zu treten, oder deren

ad , ( ,

Ehe getrennt werden fann. Es is ein Fall angeführt worden von Personen, die in einem fremden, aber cchristlihen Lande getraut waren und deren Ehe hier getrennt wird; ih muß annehmen, daß Perso- nen, die in einem ristlihen Lande nach christlichem Gebrauch getraut sind, den christlichen Geseben sich zu unterwerfen sih niht verhindert gefunden haben; ich glaube, es müßten bestimmte Judizien vom Gegentheile vorliegen, wenn man dies annehmen und in Folge der Bestimmungen des Landrechtes solche Ehen trennen wollte. Es ist aber nothwendig, zu erfahren, ob wirklih Bestimmungen existiren, durch welche die Behörden dazu berechtigt waren, oder ob es uur in der individuellen Ansicht der Behörden gelegen hat, wenn die land- rechtlichen Bestimmungen in einem weiteren Umfange ausgelegt sind, als dem ursprünglichen Sinne derselben entsprechend scheint.

7 Jch muß dabei bemerken, daß auch ih bei der vorigen Frage ge- wünscht hätte, die Sache wäre nicht erörtert worden, weil ih, ob-

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gleih ih nit Katholik biu, und also nah den Vorschriften der Kirche für mih die Ehe kein Sakrament ist, ih sie doch als solches în der inneren Ueberzeugung des Menschen, des Christen, in dem Grade begründet finde, daß ih, ohne mit diesem Ausdruck etwas Verleßendes sagen zu wollen, jede dur das Geseß uicht gebotene Einmischung in dieselbe, in dies heiligste, persönlichste Verhältniß mün- diger Menschen für einen Frevel gegen die Würde des Menschen, gegen die Religion selbst halte. (Von einigen Seiten Bravoruf.)

So gewiß ih es nach meinem persönlichen Standpunkte für unbegreiflih halte, wenn Personen in dieses Verhältniß treten, die nicht in ihrem Glauben übereinstimmen, o muß das Urtheil darüber den Personen doch allein überlassen werden, es muß das Urtheil über dergleichen sonst geseblih eingegangene Verhältnisse in Bezie- hung auf Religion und Sittlichkeit dem allein verbleiben, der die Herzen und die Nieren prüft. Jch muß daher den Herrn Kom- missar des Ministeriums um Aufklärung über die jeßt bestehenden Bestimmungen bitten und fragen, ob und nah welhen Bestimmun- gen ein Verfahren der angeführten Art, welches bis jeßt als unbe- \trittenes Faktum dasteht, für gerechtfertigt zu achten ist.

Regierungs-Kommissar Brüggemann: Jch kann nur wieder- ho‘en, was ih bereits im Anfange der Disfussion geäußert habe, daß dieser Gegenstand nicht mit in Berathung gezogen worden ist, als das Gesetz bearbeitet wurde, daß ich also auch nicht instruirt bin, über diese Frage überhaupt eine Aeußerung auszusprechen; noch weniger bin ih aber im Stande, über eine spezielle gerichtliche Untersuchung mich zu äußern, da dieselbe mir amtlih ganz unbekannt geblieben ist. Wäre die vorliegende Frage bei Bearbeitung des Geseßes mit in den Kreis der Berathung gezogen worden, so würde dieser spezielle Fall gewiß nicht unbeachtet geblieben und ich in den Stand geseßt wor den sein, die geforderte Aufklärung zu ertheilen, wozu ih aber in dem vorliegenden Falle niht im Staude bin,

Referent Sperling: Seitens der Abtheilung erlaube ich mir bemerflih zu machen, daß dieser Umstand in Gegenwart des Herrn Ministerial-Kommissars zur Berathung gezogen, der kömgsberger Fall namentlich speziell vorgetragen und erörtert worden ist, und daß dem Herrn Kommissar noch andere Beispiele aus dem Laude ange= führt worden sind.

Abgeordn. von Auerswald: Da der Herr Kommissar es uicht für angemessen gehalten hat, si auf diesen Punkt, obgleich er in der Abtheilung verhandelt war, genügend vorzubereiten, um dar- über Auskunft ertheilen zu können, o richte ih die Bitte an 1hn, dies in der nächsten Zukunft zu thun, und erlaube mir den Antrag, daß die Frage bis dahin ausgeseßt werde, denn ih fühle mi voll fommen unfähig, einen Antrag auf eine Bestimmung au Se. Maje stät den König zu richten, von der ¡ih nicht weiß, ob sie nicht schon exi- stirt und nur wegen mißverstandener Anwendung vielleicht einer De- claration bedarf. Jch würde das für einen Antrag in die Luft hin einhalten und fühle mich dazu nicht berechtigt, glaube aber berehtigt zu sein, von dem Gouvernement in solchen Fällen eine bestimmte und deutliche Autwort zu fordern, nicht über Ansichten und Theorieen, wie man zu glauben scheint, sondern iber die Lage der Geseßgebung im Verhältniß zu ihrer Anwendung seitens der Behörde. Fch stelle also den Antrag, diese Frage zurüczustellen, bis wir die nöthige Aus-= funft erhalten. | /

Regierungs - Kommissar Brüggemann: Jh bemerke hierauf daß iu der Abtheilung allerdings üßer den Gegenstand gesprochen worden i}; ih habe aber mehrmals dort amtiiche Aeußerungen, welche ich in derselben ausgesprochen habe, ausdrücklih von einzeluen nicht amtlichen Aeußerungen unterschieden, welche ih im Interesse der Sache thun zu können glaubte. Ob das in dem vorliegenden Falle geschehen ist, weiß ih nicht, habe aber nicht sagen können, daß die fraglihe Che mit Recht getrennt sei, weil ih heute noch nit weiß, daß sie wirk- lih getrennt worden ijt. Uebrigens erkläre ich, daß ih die verlangte Auskunft niht verweigert habe, weil ich sie niht geben will, sou- dern weil ih sie nicht geben fann und eine Instruction für diesen speziellen Fail mir amtlih uicht zu Theil geworden ist. Jch kann also unmbglich eine Auskunft ertheilen, die ih nicht besie; aber wenn beschlossen werden sollte, daß diese Auskunft erbeten werde, 0 werde ich dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts = und Medizinal= Angelegenheiten darüber Vortrag halten und dann ohne Zweifel in die Lage verseßt werden, die Auskunft zu ertheilen.

Abgeordn. von Saucken=-Julienfelde: Nach den Worten, die ih so eben von dem Herrn Kommissar gehört, kaun ich nicht wissen, was er als Privatmann oder als Vertreter des Ministeriums im Ausschuß gesprochen hat ; ih weiß aber, daß dieser Fall speziell erzählt wurde und der Herr Kommissar ausdrücklich sagte, es sei von Rechts wegen auf Nichtanerkenuung der Ehe in Königsberg ange- tragen worden. Das habe ih gehört und Andere auch, Cs wurde ferner und zwar von dem Herru Kommissar gesagt, daß im Groß herzogthum Sachsen - Weimar die Civil - Che zwischen Juden und Christen rehtlih eingeführt sei, wenngleih noch fein Fall der Art vorgekommen wäre. 5

Regierungs - Kommissar Brüggemann: Heute fam man nodh nicht sagen, daß sie rechtlih getrennt worden sei, weil mir gänzlich unbekannt is, daß die Trennung vom Gericht ausgesprochen worden wäre. E : T e

Referent Sperling: Das destnitive richterliche Urtheil ist zwar noch nicht ergangen, aber auf Verfügung des Ministeriums ist der Ehe - Prokurator zur Klage geschritten. Die Sache ist also 1m Gange,

(Zeichen der Ueberraschung.) sogar das erste Erkenntniß publizirt, nur, wie gesagt, noch nit rechtskräftig. Wie es ausgefallen, weiß 1h nicht, jedenfalls geht aber daraus hervor, daß daë Gouvernement der Ansicht is, daß die Ehe zwischen Juden und Christen nah den bestehenden Geseben uicht statthaft sei. Es ist dies, wie ih gehört habe, von Sr. Ma- jestät dem Könige Allerhöchstselbst ausgesprochen worden, da der eine Theil dieser Eheleute sich an Se. Majestät gewendet hatte, Jh glaube also, daß wir durchaus nicht voreilig handeln, wenn wir eine Bitte an Se. Majestät richten. Um den Bedenken abzuhelfen, welche stattfinden, möchte ich allenfalls den Zusaß zum Antrage der Abthei- lung vorschlagen: „Wenn es nach den bisherigen Geseßen nicht \tatt- haft sein sollte,“ / 5; e Abgeordn. Hansemann: Die Versammlung befindet sich in der That in einer eigenthümlichen Lage- Sie hat durch eines ihrer Mitglieder den Kommissar der Regierung um Erläuterung darüber gebeten, was das Geselz verfüge, und dieje Erläuterung is uns nicht geworden, troßdem, daß der nämliche Gegenstand {on eiumal in der Abtheilung vorgekommen ist. Jch schließe mich nun dem Antrage des verehrten Abgeordneten aus Preußen an, daß der Beschluß über die vorliegende Frage bis zur nächsten Sibung ausgeseßt bleibe, wo der Herr Kommissar die gewünschte Auskunft über das, was die Ge- see verfügen, gewiß uns zu geben im Stande sein wird. Zugleich bitte ih den Herrn Kommissar, dann auch darüber Auskunft geben zu wollen, ob in der Rheinprovinz irgend eine Verfügung in geseblicher Weise erlassen worden is, wodur das dort bestehende Recht, nach welchem bei Abschließung einer Civil -= Che niht nach der Konfession gefragt wird, alterirt worden is; oder ob, wenn nicht in geseplicher Weise eine solche Verfügung erlassen worden ist, es in administrativer

Weise geschehen sei, und ob etwa denjenigen, welche die Civil-Regi- ster zu führen haben, Vorschriften ertheilt worden sind. Jh habe mich veranlaßt gefunden, diese Fragen denjenigen hinzuzufügen, die von dem geehrten Mitgliede aus Preußen gestellt worden sind, weil früher ein Mitglied der Versammlung, wenn ich nicht irre, Zweifel darüber geäußert hat, ob in der Rheinprovinz es Rechtens sei, Chen zwischen Juden und Christen zu \hließen.

Referent Sperling: Wenn die Erledigung der Frage nur bis zur nächsten Sißung verschoben werden soll, so schließe ich mi dem Amendement an.

Eine Stimme: Jch bestätige die Aussage des Mitgliedes aus Preußen, welche es über die Verhandlungen in der Abtheilung gemacht hat, da es sich auf die Aussage mehrerer Mitglieder bezogen hat.

Abgeordn. Graf S ch werin: Jch kann nicht absehen, was uns die Aussetzung der Diskussion bis zu einer späteren Sibung nüßen soll. Die Auskunft , die wix vom Herrn Kommissar verlangt haben über den speziellen Fall und vielleicht erlangen können, fann in der Lage der Sache durchaus nichts äudern, Mag der Herr Minister der geistli- chen Angelegenheiten in dem speziellen Falle den Eheprokurator an gewiesen haben, die Scheidungsklage einzuleiten, oder nicht, das ist ohne Einfluß, denn der Minister ist nicht Gesebgeber und hat daher feine geseßliche Juterpretation zu geben. Wenn der jebige Minister eine solche Autorisation giebt, \o fann der nächste Minister sagen, es ist kein Grund vorhanden. Eben so ist der Fall auh dur die Ge- richte noch nicht entschieden, denn der Herr Referent sagt selbst, exr sei noch darüber zweifelhaft, ob in erster Instanz bereits Erkenntuiß ergangen, in zweiter Instanz aber ganz gewiß nit. Also liegt auch fein Urtel der Gerichte vor. Die Bestimmung des Landrechts spricht qu nicht klar ‘aus, daß eine solche Ebe nicht statthaft sei, wie der Abgeordnete von Berlin vorher des Weiteren ausgeführt hat, “und aus diesen Gründen fann ih für jeßt durchaus feine Veranlassung finden, eine Bitte an Se. Majestät den König zu richten, auszu}pre chen, daß etwas erlaubt sei, von dem noch nicht das Gegentheil nach gewiesen ist. H A E i Abgeordn. von Auersw ald: Es i mir nicht eingefallen, den Herrn Kommissar um eine spezielle Aufklärung über einen einzelnen Fall zu bitten z ih habe meine Bitte nur dahin gestellt, sich zu erklä ren, ob und welche gesetzliche Bestimmungen existiren, die cin von den Landrecht anscheinend ganz abweichendes Verfahren rechtfertigen, weil ich der Ansicht des Abgeordneten aus Pommern bin, daß dazu ge setlihe Bestimmungen gehören, Veranlaßt bin ih dazu worden, weil man hier darauf anuträgt, Se. Majestät möge eine Bestimmung er- lassen, die, wenn das Landrecht streng gehandhabt wird, unnüß ist. Diese Bitte is aber wieder dadurch veranlaßt, daß man in den ver: schiedenen Theilen des Landes wahrgenommen zu haben glaubt, daß Lebteres nicht geschieht, daß gewisse Chen auf andere als die allge- mein bekannten geseßlichen Hindernisse seitens der kirchlichen Behörden stoßen. Jst dies richtig, so müssen wir erst wissen, ob nah anderer nicht allgemein bekannter gesetzlicher Bestimmung oder nach willkürli cher Auslegung der Verwaltungs-Behörden verfahren worden ijt, und daher wiederhole ih meinen Antrag.

Abgeordn. Frhr. von Manteuffel 1.: Jch kann mich nur der Ansicht anschließen, welche der hohgeehrte Herr Abgeordnete der Ritterschaft aus Pommern ausgesprochen hat. Jch weiß nicht, wohin die B:lehrung führen foll, die wir uns von dem Kommissar erbitten wollen. Es i} in unserer Mitte von dem Mitgliede aus Berlin, welches mir hier gegenübersißt, die gesebliche Bestimmung, welche darüber stattfindet, vorgelesen worden, Diese lautet dahin, daß die Ehe nicht zu gestatten sei, wenn das Glaubensbekenntniß ein solches sei, wonach si ein Theil den Pflichten, welche das Christenthum bei der Ehe voraussebt, nicht unterwerfen fann., Also diese Bestimmung, welche in dieser Weise entscheidend sein dürfte, besteht bereits. Wenn die Che nicht anerkannt worden ist, so folgt daraus, daß man ange nommen hat, das Judenthum basire auf Grundsäßen, welche die E! füllung der geseBlichen Prämisse nicht möglich machen. Es würde das Ganze auf eine Erklärung und Erläuterung über das Dogma der Juden hinauslaufen, und ih glaube, es is unmöglich, daß wir hier einen Beschluß über das Dogma der Juden fassen können, Eine Ausseßzung der Berathung dürfte faum zu etwas führen. Wenn zweitens der Abgeordnete aus Agchen eine andere Aufklärung daran geknüpft und gesagt hat, er wünsche zu wissen, ob in der Rhein Provinz bezüglih der Chen zwischen einem Christen und Juden die dortige geseßliche Bestimmung aufgehoben sei, daß nach der Konsfes- sion bei Eingehung der Ehe nicht gefragt werden solle, fo muß ich bemerken, daß das Judenthum feine Konfession, sondern eine Reli- gion ist,

Abgeordn. Jachmann (vom Plate aus): Wenn die hohe Versammlung den Grundsäßen Geltung zu verschaffen wünscht , daß die Ehe zwischen Christen und Juden stattfinden joll , so scheint es mir nothwendig, eine besondere Petition an Se. Majestät zu richten. Jh muß den betreffenden Paragraphen des Landrechts nochmals vorlesen :

„Ein Christ kann mit solhen Personen feine Heirath \ließen,

welhe nah den Grundsäßen ihrer Religion sih den chxistlihen

Chegeseßen zu unterwerfen verhindert werden.“ N Also tritt jedesmal der Fall ein, daß es von dem Ermessen des zur Trauung berufenen Geistlichen abhängt (sowohl des jüdischen als des christlichen), ob die jüdischen Grundsähe solche sind, daß darauf ein gegangen werden kann oder nicht. Sebt er sih darüber weg, und kommt die Sache vor die Gerichte , so bleibt den Gerichten nichts weiter übrig, in dem oft erwähuten Falle, sie sehen sich nämlich ge- nöthigt, sich an das Konsistorium und an die Rabbiner zu wenden und von diesen Geistlichen ein Gutachten einzufordern , ob gegen die Che ein Hinderniß stattfindet oder niht. Wenn also die Versamm- lung der Ueberzeugung ist (der ich mich übrigens nicht anschließe), daß es wünschenswerth i, die Hindernisse gegen die Che zwischen Christen und Juden gehoben zu sehen, dann bedarf es eines bestimm ten Antrages an Se, Majestät.

Eine Stimme (vom Plate aus) : Jch kann nux bestätigen, daß in erster Justanz die Ehe wirklich für ungültig erklärt wor- den ist. -

Marschall: Es is der Antrag gestellt worden, die Beschluß-= nahme darüber, ob gebeten werden soll, eine Civil-Che zwischen Juden und Christen zuzulassen, auszuseßen, bis nähere Erklärungen vom Herrn Kommissar eingegangen sind. Diejenigen, welche sür die Ausfsehung sind, bitte ih aufzustehen.

Es isst dem nicht begetreten worden. _ .

Nun werde ih die Frage stellen : Soll der Antrag der Abthei- lung angenommen werden, welcher dahin geht, daß zwischen Christen und Juden die Civil Che zugelassen werde? i

(Mehrere Stimmen tragen auf Abstimmung mittelst Namensauf- rufs an.)

Es ist auf namentliche Abstimmung angetragen worden

(Andere Stimmen: Nein! Nein!)

Das kann nicht auf diese Weise entschieden werden, sondern i muß fragen, ob die gehörige Anzahl von Mitgliedern dem beitritt. Jch bitte diejenigen, welche wollen, daß durch Namensaufruf abge- stimmt werde, aufzustehen,

Es muß namentlich abgestimmt werden.

Erste Beilage

Jch bitte, daß die Herren ihre Pläbe einnehmen und sich ruhig

verhalten, sonst kann nicht abgestimmt werden. Die Frage ist:

Juden die Civil-Ehe zugelassen werde? - (Abstimmung.)

(Während der Abstimmung wird ein \hriftliches Votum, Mitglied, welches sich entfernt, hinterlassen hatte, dem Secre reiht, von demselben jedoch nicht angenommen , das betreffende Mit-

glied vielmehr als abwesend notirt.) Abgeordn. Schneider aus Schönebedck :

Marschall: j ob dieselben jeßt hier sind. y (Autwort: Nein!)

Dann wird ihr Votum gestrichen, und die Genannten we

abwesend aufgeführt. 4 Abgeordn. von Olfers: staltung . getroffen würde , daß \ämmtlichen Mitglieder sich setz sich erheben mögen. Abgeordn. Milde:

sprechen zu können,

Namen. Abegg, Kommerzien-Rath Aldenhoven, Gutsbesiber Allnoch, Erbscholtisei-Besiter Anwandter, Apotheker IvLelbaun, Kausmann aa paar o aan o oes s Arndt, Raths-Maurermeister von Arnim, Landschafts-Rath von Arnim, Oberst - Lieutenant und Kreis - Deputirter von Arnim, Rittergutsbesißer i Asch, Rittmeister a. D. und Kreis- Graf von der Asseburg, Kammerherr von Auerswald, General-Landschaftsrath

O 0e

Beni Una oe

von Bardeleben, Landrath

Barre, Kaufmann

Bad Buen

Bauk, Rittergutsbesißer

Baum, Kommerzien-Rath und Präsident der Handels= Ramme O L j

Beler O

von Beckerath, Banquier

Beemelmanns, Bürgermeister .

Behling, Schulze

von Bennigsen-Förder, Bürgermeister. ............---

Berent Sie gt D S

Berdentoa, o

Beraer, Ube a oss

von Beringe, Rittergutsbesißer

Berndt, Erb=- und Gerihts=Schulz e. ++-

Bertram, Geh. Reg.-Rath und Ober=Bürgermeister .

Beuster, Braueigen und Rathmann... E

Viesing, Gutsbesitzer ibi eris

Graf von Bismark-Bohlen, Oberst a. D. und Land-=- tags-Marschall der Provinz Pommern ….

von Bismark - Schönhausen

von Bismark, Deichhauptmann ....---+

von Bismark, Landrath

Bleyer, Erbscholtisei-Besißer.

Blindow, Landrath .….... 0

Graf Adolph Bniúski, Provinzial-Lc

Boch, Sohn, Gutsbesißer

Graf von Bochholz, Rittergutsbesißer

von Bockum=-Dolffs, Landrath. u

Freiherr von Bodelschwingh, Regierungs - Vice - Präsi= dent

von Bodenhausen, Kammerherr.

von Bodungen, Rittmeister

BVölting, Golda ie

Böning, Lehnschulze . H

du Boîs, Rittergutsbesißer... .......

vou Bonin, Oher=Prasibenkt ooo) 4ss

Graf von Boos-Waldeck, Landrath...

Born, Anna

Bornemann, Medizinal-Asessor und Rathsherr

von Borries, Landrath

Bracht, Landwirth, vormals Regierungs-Rath .

Braemer, Landschasts-Rath..….....…. E

G S O

Brassert, Geheimer Bergrath und Magistrats Mit= glied ;

von Bredow, Nitterschafts-Rath und Kreis-Deputirter

Bredow, Kreis Ut O ader

von Brodowski, General-Landschafts-=Direktor. .…...--

Brown, Bürgermeister

Baron von Brucken, genannt von Fock, Ober Regie- rungs-Rath

Brüninghaus, Gutsbesißer und Fabrikant

von Brünneck, Excellenz, Ober-Burggraf und Provinzial= Landtags-Marschall E

Brust, Kaufmann

Budde, Bürgermeister

Büning, Landwirth.

von Bylà, Landrath

von Burkersrode, Kammerherr

Camvyhausen, Präsident der Handels-Kammer von Carlsburg, Regierungs-= und Landrath Freiherr von Carnap, Rittergutsbesißer Cleemann, Kaufmann

Cochlovius, Erbscholtiseibesizer

von Coels, Landrath .…...,

Conze, Kaufmann .…...,.

Coqui, Kaufmann

Freiherr von Czettriß, Landrath

Dahlström, Rathmann... Dahmen, Gutsbesißer... .........

E000 0000000

1241 inen

S

Soll Se. Majestät der König allerunterthänigst gebeten werden, die Bestimmung zu erlassen, daß zwischen Christen und

welches ein tair über=

Jch muß mir die An- zeige erlauben, daß beim Aufruf der Abgeordneten Zachau und Dei=- nert für dieselben gestimmt worden ist, obgleich sie abwesend waren. Unter diesen Umstäuden muß ermittelt werden,

Jh möchte bitten, daß die Verau- bei der namentlichen Abstimmung die en und diejenigen, welche antworten,

N . M! 009 bitte nah erfolgter Abstimmung ums Wort, um mich über die aus Prokura abgegebenen Stimmen aus-

fehlt,

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fehit. () 0) fehlt,

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Nein,

Preufisch en Zeitung. 5

Namen. E Ia: Dansmann, Erbschulzengutsbesiber Kreisschulze Deimel, Oekonom und Hammerbesißer .….…. Delius, Kaufmann... eee eee erer ese Dembowski, Rathmann... «--+--- Denck, Bürgermeister... Denzin, Kaufmann und Mühlenbesißer fehlt. Derenthal, Gemeinde-Vorsteher. ....---- fehlt, von Diebitsch, Landes-Aeltester Diergardt, Geheimer Kommerzien-Rath Diethold, Bürgermeister Dittrich, Bürgermeister Doering, Kaufmann... Graf zu Dohna, Landschafts-Direktor ab ie fehlt. Dol, Kruggutsbesißzer Donalitius, Rittergutsbesißer 1 von Donimierski, Landschafts-Deputirter. 1 Dorenberg, Ackergutsbesiber fehlt. Douglas, Bürgermeister... ..... eee eee eee eser fehlt, Dräger I1., Ackerwirth l Dulck, Professor e 4 Baron von Durant, Landrath... -- fehlt. von Dyke, Regierungsrath a. D Ü

Nein.

Freiherr von Elß-Rübenach, Rittergutsbesißer 0 Engau, Bürgermeister fehlt. Epping, Kaufmann i A Essewich, Rathsherr

Eule, Erblebnrichter „6:

Graf zu Eulenburg, Kammerherr und Landrath

von Eynern, Kaufmann

von Fabeck, Major und Landratl) Fabricius, zweiter Bürgermeister... eee Facilides, Bürgermeister

Farthvöfer, Bürgermeister

Faßbinder, Gutsbesißer

Fellmann, Rittergutsbesißer

Fiebig, Bürgermeister

Graf von Finkenstein, Ober-Marschall

von Flemming, Rittergutsbesißer... Flemming, Kaufmann i

Forstreuter

Franzius, Stadtrath

Freitag, Erb- und Gerichts\hulz Frenßel-Beyme, Kommerzienrath

Freiherr von Friesen, Landrath... Fritze, Apotheker

Graf von Fürstenberg, Ritt

Funk, Gutsbesißer...

Gadegast, Bürgermeister

von Gadow, Großherzoglih mecklenburg - shwerinscher Kammerherr . j

Baron von Gaffron, Kredit-Justitut-Direktor. . ..…..-

Graf von Gahlen, Erbkämmerer

de Galhan, Gutbesißer

Garke, Kreisverordneter

Gericfe, Oekonom und Stadtverordneter

von Gerlach, Landrath a. D...

Germershausen, Kaufmann...

Gier, Bürgermeister

Giese, Kaufmann

Gießler, Schultheiß .

Graf von Gneisenau, Major a. D.

Goelluer, Erbscholtisei-Besißer

von Gordon, Landschafts-Deputirter

Gormannus, Notar

von Gottberg, Rittergutsbesißer

Graagach, Gutsbesißer j

Grabow, Kriminal-Rath und Oberbürgermeister

von Graeventiß, Erbtruchseß i:

Graetz, Kaufmann

von Gralath, Landschafts-Direktor

Greger

Gries, Kaufmann C

Gruhn jun, Gutsbesißer :

Grunau, Kommerzien-Rath, zu Elbing

Grunau, Kommerzien-Rath, zu Stolp

Grunwald

Freiherr von Gudenau, Landrath

von Gustedt, Landrath .

Haasenwinkel

Haeger, Gutsbesißer

Graf von Haeseler, Ritterschafts-Rath

von Hagen, Landschafts-Rath

von Hagenow, Rittergutsbesißer

Hammer, Kaufmann«und Stadtrath

Haniel, Kommerzien-Rath

Hanisch, Ortsrichter .

Hansemann, Kaufmann

von Hanstein, Landrath

Harder i

Hartmann, Droste aae aer are toe von Haugwiß, Kreis=Deputirter. ee Hausleutner, Apotheker

Baron von Harthausen

Hayn, Kaufmann ,

Hein, Erbscholtisei-Besißer

Heinrich,

Graf von Helldorff, Kammerherr

vou Helldorff, Kammerherr und Landrath

Hensche, Rittergutsbesißer...

Herberb, Rittergutsbesißer und Kaufmann

Heuer, Kreisschulze tit

von Heyden, Rittergutsbesißer...

von der Heydt, Handelsgerichts - Präsiden

Freiherr von Hilgers, Landrath

von Hiller, Rittergutsbesißer E

Freiherr Hiller von Gärtringen, Kammerherr und Pro- vinzial-Landtags-Marschall iti

Hirsch, Bürgermeister und Justitiar.................

Graf von Hoensbroeh, Rittergutsbesißer... .........

Namen. von Holzbrink, Landrath. .…........... Holzklau, Lederfabrikant und Rathsherr Graf von Hompesh-Rurig, Rittergutsbesißer... Hoof, Rittergutsbesißer Graf von Hoverden, Kammerherr Hübler, Rathsherr Hüffer, Kommerzien-Rath Hustedt, Ackersmann von Hymmen, Geheimer Regierungs- und Landrath.

Jachmann, Kommerzien- Rath

Jahnke, Kaufmann und Rathsherr

von Jaraczewski, Rittergutsbesißer Jebens, Kaufmann

von Jena, Kammerherr

Jlligens, Kaufmann

Jörrissen, Steuer-Einnehmer

Fordahn, Landschafts-Rath............. Jordan, Freigutsbesiber

Jungbluth, beigeordneter Bürgermeister Junker, Bürgermeister und Hauptmann a. Dies

Kaesewurm, Rittergutsbesißer...

von Kalstein, Rittergutsbesißer

von Kall, Rittmeister a. D... «eee roi

Kamy, Landwirth und Gemeinde-Vorsteher

von Kannewurf, Rittergutsbesißer

Karker, Kaufmann

Kasvers, Kausmann... ee ceo ore e ace egend eaas o

von Katte, Rittershafts-Rath........ eeres

Kayser, Kommerzien-Rath

Keferstein, Kaufmann und Fabrikant

Kerl, Oekonom und Brauherr

von Kerssenbrock, Landrath

Kersten, Bürgermeister...

von Kessel , Landes-Aeltester

Kirberg, Handelskammer - Präsident

von Kleist, Landrath auf Nemiht

von Kleist, Landrath auf Reinfeld

Kluge, Seifensieder

von Knoblauch ,. Landrath a.

Knoblauch, Geheimer Finanzrath, Stadtältester und Aa L

König, Gutsbesitzer

König, Freist aier gate opa ss

Graf von Korf, gen. v. Schmising, Rittergutsbesißer

von Kossowski, Rittergutsbesizer

Krämer , Landwirth

von Kraszewski, Rittergutsbesißer und De

Krause, Bürgermeister „eee eee ereres

Krause, Ackerwirth

Krause, Gerichts\chulz

Krauthausen, Apotheker... eee eere rers

Krohn, Gutsbesißer

Krüger, Kaufmann

Krüger, Bürgermeister

Küllmann , Kaufmann A

Küpfer, Legationörath a. D... eere eere

Kugler, Apotheker... eere roe

Kundler, Freischulze

oon Kunheim , General

Kunkel, Landschaftsrath.

von Kurczewski , General-Landschaftsrath

Kuschke, Bürgermeister...

Kuschke, Stadt-Syndikus E

Kuß, Particulier und unbesoldeter Rathsherr .……....-

Freiherr von Landsberg Steinfurt , Rittergutsbesißer . Lang, Schultheiß .….

Larenz, Aerbürger und Rathsherr

von Lattdorff}, Kammerherr... von Lavergue- Peguilhen, Landrath aus Grabowo Lehmann, Apotheker .

von Leipziger, Geheimer Regierungsrath und Landrath Comte Se Lensing, Kanonikus und Gutsbesißer. ; von LEstocq, Oberst-Lieutenant 5 Freiherr von Lilien, i Freiherr von Lilien-Borg, Rittergutsbesißer Linau, Kaufmann und Stadtrath

Lindner, Magistrats-=Assessor und Apotheker Linnenbrink, Landwirth

Graf von Loë, Rittergutsbesißer

van der Loë, Gutsbesißer... Graf von Loeven , QAIIDeSTITEITE N a ive von LWschebrand, Landrath

Lohse, Apotheker und Stadtverordneter .….. Lorenz, Gutsbesißer eere eee

De. Lucanus, Stadtrath (für Heyer)...

Mandel, Landesältester.

Freiherr von Manteuffel, Wirkl. Geh. Ober=-Reg.-Rath und Direktor im Ministerium des Junern : i

Freiherr von Manteuffel, Landrath... eee ee

von der Marwiß, Landrath und Landschafts-Direktor

Marx, Bürgermeister

von Massow Ercellenz , Wirklicher Geheimer Rath

Matthis, Kreis-Deputirter

von Maubege

von Meding, Ober-Präsident .…...

Mehls,, Polizei-Direktor a. D. und

Meißner , Erbpächter

von Merkel, Regierungs-Rath

Merkens , Präsident der Dampf

Mertens, Kaufmann .

Graf von Merveldt,

Graf von Merveldt, Landrath

Mevissen, Kaufmann... --

Meves, Ortsschulze.

Meyer, Erbschulz :

Meyer , Ackermann und Ortsvorsteher

Meyer, Colon, Ackerwirth

Meyhöfer, Rittergutsbesißer... ..... eere eere e ee

Meyhöfer, Bürgermeister e ereteereeereeeees

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