1847 / 173 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Namen. Nein. Meyhöfer, aus Schakummen .….......- Michaelis, Medizinalrath Les Michaelis, Gutsbesißer... Milde, Kaufmann S Co A Minderjahn, Gutsbesißer ; Freiherr von Minnigerode, Majoratsbesißer von Mirbach, Ritterguts-Besizer von Miszewski, Rittergutsbesißer .….......-.++----- Moewes, Stadt-Syndikus u. Kammergerichts-Assessor Mole S aaa p eocoeoroop oe Mongrovius , Bürgermeister «1 Freiherr von Monteton, Haupt-Ritterschafts-Direktor Morgen, Hofrath D Moschner, Kaufmann Müller, Kaufmann aus Wee! Müller, Kaufmann aus Wesel : Müller, Gerichtsschulze und Bauerngutsbesißer Müller, Freischulze e von Münchhausen, Landratb aus SOUeDA, 54409222 von Münchhausen, Landrath aus Strausfurth von Mutius, Rittmeister und Landes =- Aeltester von Mylius, Landesgerichts Assessor Graf von Mycielski, Rittergutsbesizer

Naumann, Geheimer Regierungs-Rath und Ober=-Bür= germeister

von Nathusius, Rittergutsbesißer ....... ebe

Neitsh, Stadt-Syndikus. eer reerrrs

Graf von Nesselrode-Ehreshoven, Rittergutsbesißer.

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Neumann, Rittergutsbesizer. . i Ha

Neumann, Bürgermeister... .... eee eee eere eee

E) O

von Niegolewski, Oberst a. D

Freiherr von Nordeck, Rittergutsbesißer

Freiherr von Nyvenheim, Rittergutsbesißer

Odel, Bürgermeister. eee eere eere reer ore Offermann, Fabrikbesißer

von Ohneforge, Landrath und Landschafts -

von Olfers, Banquier und Stadtrath

Oom, Bürgermeister

von Oppen, Rittergutsbesißer .….....

Oppermann, Gastwirth

von der Often, Landrath. E N Obdorf, Lehnschulze. eee erer eer eere ores

Patêrnowski, Bürgermeister

Freiherr von Patow, Geheimer Regierungs-Rath und Land = Syndikus A

Petzold, Gutösbesißer .…...... eere erer nor

Pendzynski, Schänker eere er

Petschow, Kaufmann und Rathmann e

Plagemann, Stadtverordneten-Vorsteher .…........ «5

Plange, Justiz-Kommissarius und Notar...

von Platen, Landrath

S G

von Pogrell, Kaufmann und Rathsherx .

von Poúcet, Landrath

von Poniúski, Rittergutsbesißer... ee

von Potworowski, Rittergutsbesißer. ................

von Prittwiß, Landrath.…........... «eco eo0oes

von Prondzinski, General-Major...

Probe, Erblehnrichter eee ae oer

Prüfer, Rathsherk. . «eee or eee ere ce oes

Przygodzki, Freigutsbesiber..............- fehlt,

von Psarsfi, Provinzial-Landschafts-Rath.

Graf Pückler von Grödiß, General -= Landschafts - Re= präsentant

Pultcke, Kaufmann

von Puttkammer, Rittergutsbesißer

von Puttkammer, Landratl

/

fehlt.

Raffauf, Gutsbesißer .….…..--

Ramsthal, Fabrikant und

Rasch, Bürgermeister

von Rath, Rittergutsbesißer

von Raven, Rittergutsbesißer .…….…...

Rech, Steuer-Einnehmer .…........,

Reichardt, Fabrikant

von Reiche, Rittergutsbesißer

Reimer, Landschafts-Rath é

Graf von Renard, Excellenz, Wirkl. Geh, Ratk

Fürst Heinrich der 74ste von Reuß - Kösteriß, Ritter= gutsbesiber. «cor e artet (T Ge die n

Rheinhard, Sohn, Gutsbesißer

Richter, Particulier .….…..

Richter, Kaufmann und Kämmerer

Riebold

Ritter, Apotheker und Medizinal-Assessor

Roechling, Großhändler ooo

Röhricht, Gerichts\chulz

Rösler, Freigutsbesißzer

von Rochow, Marschall

von Rohr, Hauptritterschafts-= und Landarmen - Di-

Rombei, Gutsbesißer

von Romberg, Rittergutsbesißer

Baron von Rothkich-Trach, Ober-Landesgerichts-Rath Rückert, Kaufmann :

Freiherr von Rynsch, Rittergutsbesißer .…

Sacfsen, Landschafts-Rath. franf.

Sadomski, Gruntbesizer .……..…... ()

Sattig, Land-Syndvikus. y fehlt.

von Sauen, Rittmeister a. D.

oon Sauen, Rittergutsbesißer Ar 1140

Graf von Saurma-Jeltscch, Rittergutsbesiger

von Schadow, Direktor der Akademie …. h

Schaefer, Kreisrichter

On SUEA 715020060 100004)

Schauß, Kaufmann und Stadtverordneter

von Schenkendorff}, Major und Landrath.…............

Freiherr von Seherr -Thoß, Landrath und Landes= Aeltester L

Scheven, Gutsbesißer

Schier, Bürgermeister und Justitiar .................

von Schierstedt, Kreis-Deputirter............ 6,6

Namen. Schilling, Hüttenbesizer Schlattel, Rathsherr i: Schlenther, Rathsherr und Apotheker Schleve, Bürgermeister von Schmidt, Erbvächter Schmidt, Bürgermeister Schmidt, Oekonom und Brennerei-Besiver Schmidt, Ortsschulze Schmidt, Landwirth Schmoele, Kaufmann Schneider, Kaufmann Schneider, Bürgermeister Schöller, Kommerzien- Rath von Schön, Amtsrath von Schöning, Geh. Regierungs - Rath und Landrath fehlt, Schönlein i 1 von Scholten, Rittergutsbesizer 1 Scholz, Kämmerer 1 Freiherr von Schorlemer, Königl. sächs. Kammerherr. 0 von der Schulenburg, Landrath 0 Schult, Bürgermeister fehlt. Schulte F. Höping, Landwirth .….......-- Ae Len fehlt. Schulte-Hobeling, Landwirth... eee ee 0 Su a Sa 01000 ; Schulz, aus Schweß i fehlt, Schulze, Lehnschulze U Schulze, Gemeinde - Vorsteher... Schulze, Ziegelei= Besißer... «- Schulze-Delwig, Amtmann, Gutsbesißer Schumann, Regierungs-Rath a. D Schumann Graf von Schwerin, Landrath Scupin, Freigutsbesißer. Seltmann, Gutsbejißer fehlt. Seulen, Bürgermeister .….........-- 1 Siebiag, Holzhändler 5 d Siegfried, Landschafts-Rath 1

k 1

Graf Heliodor Skorzewski, Kammerherr... .«-----

Graf Arnold Skorzewskfi, Rittergutsbesißer

Jgnaß von Sforzewsfi, Rittergutsbesißer... ---

Sommerbrodt, Apotheker.

Sperber, Rittergutsbesizer .

Sperling, Bir ger melten. +0540

Stadtmiller, Rittergutsbesißer

Staegemann, Bürgermeister „…..... «eee

Staemmler, Bürgermeister

von Stammer, Lieutenant a.

Stark, Freischulz.

Stedtmann, Gutsbesißer... eo

von Steffens, Ober-Forstmei)ter

von Stegmann, Major a.

Steirowiß, Bürgermeister :

Baron von Steinäcler, Kammerherr , Major Landrath

Steinbeck, Geheimer Ober Bergrath

Sternenberg, Bürgermeister

Stoepel, Bürgermeister und Syndikus

Graf von Strachwiß, Landschafts-Direktor u. Landrath

Graf von Strachwiß, Landrath... eee rb L

Graf von Strachwiß, Rittergutsbesißer fehlt.

Sültmann, Schulze

von Thadden, Premier-Lieutenant a. D Thiel, Amtmann

Thiel, Lieutenant a. D

Thomas, Erb= und Gerichts\chulz

Timm

Tölle, Bürgermeister

von Treskow, Rittergutsbesißer

Freiherr von Tschammer, Landes - Aeltester T\chocke, Maurermeister

Freiherr von Twikel, Erbschenk

von Uechtriß, Landrath Uellenberg, Gutsbesißer... Ungerer, Porzellan-Fabrikaut Urban, Kämmerer... .....-- Urra, Bürgermeister .….. Uthemann, Kaufmann

Vahl, Schulze Vatteroth, Ortsschulze von Veltheim, Major a. von Veltheim, Landrath Freiherr von Vely -Jungkenn, S amme br e280 o100000100 [ehlt. Freiherr von Vincke, Landrath fehlt. Vollandt, Kaufmann fehlt.

D

und Kreis-Deputirter fehlt.

Wächter, Kommerzien =Rath....--«+--- L Freiherr von Waldbott- Bornheim, Provinzial - „Feuer=

Sozietäts= Direktor . Waldmann, Rathsherr und De vmeillet von Waldow und Reitenstein, Lieutenant a D 60 Walliczed, Erbscholtiseibesiber fehlt. Bzron vou Wechmar, Landrath fehlt. von Wedell, Regierungs- und Forstrath : Weese, Kaufmann fehlt, von Wegiersfki, Rittergutsbesißer L Wehr, Rittergutsbesißer fehlt. von Weiher, Landschafts-Rath Weise, Kaufmann Welter, Ober-Landesgerichts- und Stadtrath .…. ----- Wenughöfer, Stadtverordueten-Vorsteher und Kaufmann von Werdeck, Geheimer Regierungs-Rath Werner, Apotheker... eere Freiherr von Werthern, Landrath...» Wessel u Wiggert, Kaufmann . oon Wille, Landes-Aeltester Wilm, Apotheker 5infler, Erbscholtiseibesißer / oon Winterfeld, Kammergerichts-Rath a. D...

reiberr von Winbingerode - Knorr, Landratb «ss

n¿ler, Raufmans und Stadtvoerordneter............

3itte, Ritterschafts-Rath.

D Jwostizrath ° 6 Freiherr vos Wolff-Metternich, Regierungs-Vice-Prä-

Namen. Wortmann, Ober=-Landgerichts-Secretair von Wrochem, Landes-Aeltester ebe Freiherr von Wüllenweber, Rittergutsbesißer Wulf, Landwirth s

Zachau, Hofbesiber

Camill von Zakrzewski, General-Landschafts-Rath

Graf von Zech - Burkersrode, Kammerherr und Pro=- vinzial-Landtags-Marschall

Freiherr von Zedliß-Neukirch, Major und Landschafts Direktor

Zeising, Oekonom

Dr. Ziemssen, Bürgermeister und Justizrath

Zieten, Gastwirth (für Jäkel)...

Pr. Zimmermann, Bürgermeister

Zimmermann, Bürgermeister...

Ziolfowski, Bürgermeister

Zunderer, Gutsbesitzer

von Zurmühlen, Amtmann

von Zychlinski, Landrath

Marschall: Das Ergebniß der Abstimmung ist folgendes: Die Frage is mit 281 Stimmen gegen 142 bejaht.

Abgeordn. Milde: Ju Bezug auf das, was 901 einer Seite vorhin gefallen is, wünsche ih eine furze Bemerkung zu machen, daß nämlich Mitglieder in die Stimmliste aufgenommen worden sind, ohne daß sie bei der Abstimmung im Saale anwescnd waren. Es 1j 1m Interesse Aller nöthig, sich darüber vollkommen zu verständigen , daß das Uebertragen von Stimmen an andere Mitglieder nicht zulä}jig i, Jch will mich auch gern überzeugt halten, daß im vorliegenden Falle diese Ungehörigkeit nur aus einer irrigen Ansicht der Sache her- vorgegaugen sein kannz ih wünsche aber im Interesse der Verjamm- lung, daß man si darüber ausspreche, in welcher Art und Weise tieses Mißverständniß Plaß gegriffen hat, damit hiernach der Herr Marschall die Gewogenheit haben fann, einen ganz bestimmten _Mo dus in Bezug auf die namentliche Abstimmung zu verordnen. Dem nach erlaube ich mir, das verehrte Mitglied zu bitten, welches sür den abwesenden Herrn gestimmt hat, sih zu melden und den Grund die= ses seines Verfahrens anzugeben. Z

Marschall: Diese Rede durfte nur an den Marschall gerich- tet werden; ih will aber sehr gern aussordern, daß das betreffende Mitglied sich melde.

| : (Es meldet sich Niemand.)

Es i} gar kein Zweifel vorhanden, daß Niemand für einen An- deren antworten kann, wenn er also nicht selbs anwesend ist, darf kei- nes Abgeordneten Stimme mit aufgeführt werden. Diesen Grundsaß muß ich aussprechen und dringend bitten, daran festzuhalten, weil sonst Mißverständnisse nicht zu vermeiden sind. S

Abgeordn. Graf Renard: Der Abgeordnete des ncisser Wahl- bezirks, vou Gilgenheimb, ist bei den namentlichen Abstimmungen |tets als abwesend angeführt; ih glaube aber, daß diese Bezeichnung nichk richtig ist, weil sein Stellvertreter anwesendz wie ich ihn kenne, jo bin ih überzeugt, daß es ihm sehr unangenehm sein wird, wenn bei seinem Namen immer steht „fehlt“. Dies wollte 1ch zur Berichtigung mik theilen.

Referent Sperling (liest vor):

Abschnitt 1 des §. 41 des Geseß-Entwurfs : ¡1Ÿ+ 41. ;

Ausländische Jüdinnen erlangen durch die Verheirathung mit in= ländischen Juden die Rechte, welche das gegenwartige Geseß giebt, jedoch nur auf vorgängigen Nachweis darüber, daß die Verheirathung diesseittger Jüdinnen mit Juden des betreffenten Auslandes dort ebenfalls geseßlich zugelassen ist. Bis oahin f E Ss unler- sagt. Die ausnahmsweise Gestattung Des Aufenthalts im „Znlande vor Führung dieses Nachweises hängt von der Genehmigung des Ministers des Junern ab.“ /

Abschnitt 1 des §. {1 des Gutachtens : e _

„Hier werden einzelne Personen, die auswartigen Jüdinnen, für die Geseßgebung ihrer Staaten gewissermaßen verantwortlich gemacht. Diese Bestimmung ermaugelt aller Begründung. Die Retorsion, welche zwischen Staaten in allen übrigen Verhältnissen immer mehr Feld verliert, ferner zum Nachtheile diesseitiger Juden, welche 1hr Le bensgliüdck in der Heirath einer auswärtigen Jüdin begründen wollen, gelten zu lassen und gar neu einzuführen, dürfte sich noch wemger rechtfertigen lassen. Die Abtheilung erklärte sich daher gegen die Dis position des in Rede stehenden Abschnitts und wünschte einstimmig, daß es in dieser Beziehung bei der Bestimmung der §F§. 17, 15 des Edifts vom 11. März 1812 verbleibe, welche lauten:

g, 17. Ehebündnisse können inländische Juden unter sich \hließen, ohne hierzu einer besonderen Genehmigung oder der Losung eines Trauscheines zu bedürfen, insofern nicht nach allgemei- nen Vorschriften die von Anderen abhängige Einwilligung oder Erlaubniß der Ehe überhaupt erforderlich ist, :

g. 18, Eben dieses findet statt, weun ein inländischer Jude eine

ausländische Jüdin heirathet.““ i

Marschall: Verlangt Jemand das Wort? Wo nicht, so stelle ih die Frage, ob in dem ersten Abschnitt statt §. 41 die Yg. 14 und 18 des Edifts vom 11. März 1812 eintreten sollen ?

(Die Frage wird mit großer Majorität bejaht.)

Referent Sperling (liest vor): S -

Abschnitt 2 des §. 41 des Geseß-Cntwu1}s: S

„Die Trauung eines ausländischen Juden mit einer Juländerin darf nur dann erfolgen, wenn neben den durch die bestehenden Ge- seße bereits vorgeschriebenen Erfordernissen auch noch zuvor ein gehü= rig beglaubigtes Attest der Orts - Obrigkeit seiner Heimak beige= bracht und der Polizei-Obrigkeit des Wohnorts der inländischen Jü= din vorgelegt worden, nah welchem es ihm, seinen Landesgejeßen zufolge, erlaubt ist, eine gültige Ehe mit der namentlich zu bezeich- nenden Braut in diesseitigen Landen zu schließen, jo daß hei seiner Rückkehr in die Heimat der dortigen Mitaufnahme seiner Ehefrau und der in der Ehe etwa erzeugten Kindei nichts im Wege steht,“

Abschuitt 2 des §. 41 des Gutachtens: _

„Der Abschnitt 2 gab zu keiner Bemerkung Veranlassung.“

Marschall: Wenn die hohe Versammlung nichts bemerkt, so ist er angenommen.

Referent Sperling (liest vor):

Ce Abschnitt 3 des 6. 41 des Geseß-Entwurfs L

„Der Jude, welcher, diesen Vorschriften entgegen, eine Trauung zwischen einer fremden Jüdin und einem inländischen Juden oder zwi- hen einem ausländischen Juden und einer inländischen Jüdin voll= zieht, verfällt in die §. 40 angedrohte Strafe.“

Abschnitt 3 des §. 41 des Gutachtens : i

„Der Abschnitt 3 gab zu einer weiteren Bemerkung keine Ver= anlassung.“

Marschall: Wenn nichts bemerkt wird, so is auch dieser Ab- schnitt angenommen,

Referent Sperling (liest vor): » O

19+ de

Zur Niederlassung ausländischer Juden bedarf es vor Ertheilung der Ñaturalisations - Urkunde der Genehmigung des Ministers des Junern.

Ausländische Juden dürfen ohne eine gleihe Genehmigung we=- der als Rabbiner und Synagogen=-Beamte, noch als Gewerbs - Ge- hülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werden. Die Ueberschreitung dieses Verbots zieht gegen die betreffenden Ju-= länder und den fremden Juden, gegen Leßteren, sofern er sich bereits länger als 6 Wochen in den diesseitigen Staaten aufgehalten hat, eine fisfalische Geldstrafe von 20 bie 300 Rihlr. oder verhältnißmä ßige Gefängnißstrafe nach sich.

Fremden Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise und zum Betrieb erlaubter Handelsgeschäfte nah näherem Juhalt der dar über bestehenden polizeilichen Vorschristen gestattet. In Beireff ‘der Handwerksgesellen bewendet es jedo bei den Bestimmungen der Lr dre vom 14, Oktober 1838 (Geseßs. S. 503) und den mit auswär= tigen Staaten besonders geschlossenen Verträgen. ““

Marschall: Wenn auch hier nichts bemerkt wird, #o wird dieser Paragraph als angenommen betrachtet werden müssen.

Referent Sperling (liest vor):

11Ÿ- i

Die über die Schuldverhältnisse einzelner jüdischer Corporationen ergangenen Vorschriften und besonders getroffenen Anordnungen blei ben bis zur Tilgung dieser Schulden in Kraft. Ueber die Aufhebung und Ablösung der noch bestehenden persönlichen Abgaben und Leistun gen der Juden an Kämmereien, Grundherren,“ Institute 2c., bei denen es zur Zeit sein Bewenden behält, wird weitere Bestimmung vorbe- halten.“ i

Marschall: Findet sih dabei nichts zu bemerken ?

Da nicht, so ist auch dieser Paragraph angenommen,

Wir kommen nun zu einem neuen Abschnitt des Gesehes, daher es angemessen scheint, morgen in dessen Berathung fortzufahren, wel ches um 10 Uhr geschehen wird. Nächstdem kündige ih die s{hou heute auf der Tagesordnung gestandenen Gutachten eventuell auf morgen zur Berathung an und ersuche die geehrten Mitglieder der Provinz Brandenburg, noch einen Augenbli hier versammelt zu bleiben.

Schluß der Sihung kurz vor §4 Uhr.)

Sibuna der Kurie der drei Stande am 12 Unl.

Die Sibung beginnt um 10 Uhr unter dem Vorsiße des Land=

tags - Marschalls von Rochow. Das Protokoll der lebten Sibung wird verlesen und genehmigt. Als Secretaire fungiren die Abgeord- neten von Bockum=Dolsfs und Kuschke 1. : __ _Marsqhall: Bekannt zu machen habe ih der hohen Ber= sammlung, daß auf Befehl seiner Majestät des Königs bei Gegen ständen, welche die Bank - Verhältnisse betreffen, der Präsident des Hauptbauk-Direktoriums, Herr von Lamvrecht, dem Herrn Staats- Minister Rother assistiren, resp. ihn vertreten wird. Es sind mir wieder verschiedene Gegenstände zur beschleunigten Berathung empfoh- len worden, und zwar mehrstimmig die Erörterungen über den Haupt= Finanz = Etat, die Erlassung einer Landgemeinde -Ordnung und die Vorlegung aller Geseße über das Prozeß-Verfahren an die Stände. Das Lestere steht bereits auf der Tages-Ordnung ; die ersteren bei- den werde ih also, sofern die hohe Versammlung nichts dagegen hat, auch vorzugsweise auf dieselbe bringen. Andere Gegenstände sind noch befürwortet, aber bis jeßt num von einzelnen Mitgliedern; ih werde also abwarteu, ob sie mehrfache Unterstützung finden.

Eine Stimme: Jch hatte gebeten, daß auch das Gutachten über die Entschädigung und resp. Ablösung der Jagd als etwas sehr Wichtiges zur Berathung kommen möchte.

Marschall: Ja, es sind- sehr viele solche Anträge auf ver= schiedene Gegenstände gerichtet worden, bis jeßt aber immer nur ein zeln. Jch habe vorhin die genannt, welche von vielen Seiten Un- terstibung gefunden habenz sofern also der gedachte Antrag noch mehrfach befürwortet werden sollte, wird er auch vorzugsweise zur Tagesorduung kommen.

Eine Stimme (vom Plaße): Wollen der Herr Marschall erlauben, daß mein Antrag unterstüßt werde? :

Marschall: Für jeßt kanu ih darüber keine Berathung eröff- nen, ih werde die Auträge schriftli erwarten,

Abgeordn, Hansemann (vom Plaße): Durch das, was der Herr Landtags-Marschall i

(Mehrere Stimmen : Auf die Tribüne!) (Nachdem der Sprecher die Rednerbühue betreten :) uns hinsichtlich der Tagesordnung mitgetheilt hat, wird doch nicht ausgeschlossen sein, daß, nachdem die Petition wegen des Preß-Ge seßes berathen worden is, die hohe Versammlung noch ihre Wünsche über die alsdann vorzunehmenden Gegenstände aussprechen könne?

Marschall: Gewiß nicht. Der Herr Abgeordnete Jach- mann hat das Wort in einer allgemeinen Angelegenheit.

Abgeordn. Jachmann: Ju Bezug auf die Geschäfts-Drdnung wollte ich mir erlauben, einige Worte an die hohe Versammlung zu richten. Gestern oder dieser Tage hat ein geehrter Dirigent einer Abtheilung mitgetheilt, daß Petitionen, die sich auf das Reglement beziehen, erst am fünftigen Montag von der Abtheilung so weit bera then sein würden, daß fie hier zur Plenar-Berathung kommen können. Nun steht zwar fest, daß alle Petitionen vorher in einer Abtheilung berathen werden müssen, bevor sie ins Plenum gelangen, und daß jedes Mitglied cin gedrucktes Gutachten in Händen haben foll, Der Grund davon is offenkundig, damit jede Petition vollständig beleuch tet werde und Jeder sih darüber hinlänglich informiren könne, Jn Bezug auf Petitionen, die hier bereits durch Tage, selbst Wochen, be= rathen sind, daun an die Herren-Kurie gehen und modifizirt wieder an uns zurückkommen, scheint mir die Nothwendigkeit nicht vorzulie- gen, daß sie wieder in der Abtheilung berathen werden und der Druck des Gutachtens ‘abgewartet werden müsse, Bei diesen sind bereits alle Gesichtspunkte genügend erörtert und alle Mitglieder vollständig informirt; auch sinde ih es im Reglement niht begründet, daß dazu die Nothwendigkeit vorliegt. §. 26 sagt sub c:

„Wenn ein von einer Kurie beschlossener Petitions=Antrag bei der Plenar=-Berathung in der anderen Kurie durch eine Majorität vou zwei Drittel der Stimmen nur unter Modification angenommen wird, so ist auch hierüber ein motivirter Beschluß in Der S 22 vorgeschriebenen Form auszufertigen, welcher sodann unmittelbar dem Marschall derjenigen Kurie, von welcher der Petitions- Antrag ausgegangen ist, übersandt und hierauf in leßterer zur Berathung und Abstimmung gebracht wird.“ i; s ver Unit ao das Reglement nit vorgeschrieben, daß cin olcher Antrag vorher noch an die Abtheilung gehen müsse. Zur Sache finde ih es nicht nothwendig, daß eine Vorberathung stattfin- det, und ih stelle im Juteresse der Beschleunigung der Geschäfte an- heim, ob der Herr Marshall oder die Hohe Versammlung sich veran- laßt fühlen könnte, die Sachen, die von der Herren-Kurie modifizirt

1243 an uns zurückommen, unmittelbar, ohne den Druck des Gutachtens abzuwarten, hier zur Berathung und Beschlußnahme vorzunehmen.

Marschall: Dem steht entgegen, daß das Reglement vor- schreibt, es könne feine Berathung in der hohen Versammlung eröff net werden, ehe nicht eine Vorberathung dur eine Abtheilung statt- gefunden habe. Da hier jedenfalls eine Berathung stattfinden muß, ehe eine Beschlußnahme erfolgen fann, so darf au die Vorbereitung zu derselben in der Abtheilung nicht abgeschuitten werden,

Abgeordn, Jachmann: Wenn es mir erlaubt is, darauf zu antworten, so bemerke ih, daß ich diese Bestimmung nur auf neu ein- gegangene Sachen beziehen zu müssen glaubte,

Marschall: §. 7 sagt: „Feder Plenar-Berathung muß eine Vorbereitung durch eine Abtheilung vorausgehen.““ Hier is kein Un= terschied gemacht, worüber diese Berathung stattzufinden habe, sou- dern die Bestimmung is ganz allgemein, Jch glaube nicht davon abgehen zu können.

Abgeordn. Graf Löben (vom Plab): Als Vorsißender der be= treffenden Abtheilung habe ih zu bemerken, daß das Gutachten der Abtheilung, von dem die Rede war, bereits dem Herrn Marschall vorliegt.

Marschall: Es is „heute fo eben an mich abgeliefert und auch sofort zur Druckerei geschickt worden.

Abgeordn. Ja chmann: Jh wollte niht einen Vorwurf aus= prechen, als ob in der Abtheilung die Sache aufgehalten worden wäre, sondern ih sagte dies nur in Bezug guf die Sachen, die noch vorkommen werden. i

Marschall: Es unterliegt feinem Zweifel, daß eine Vorbe- reitung in der Abtheilung stattfinden muß. Ob nachher das Gut- achten der Abtheilung gedruckt werden solle, daß is allerdings nicht vorgeschrieben, und wenn darin in einzeluen Fällen die hohe Ver- sammlung ein anderes wünschte, so werde ih dem ohne Zweifel ent- sprechen,

Abgeordn. Frhr. von Vincke: Es cheint mix gerade für die Gegenstände, die genannt worden sind, erforderlich zu sein, daß die Gutachten gedruckt und vertheilt werden, denn es sind dies die wich= tigsten Angelegenheiten, die den Vereinigten Landtag beschäftigen fönnen, wo wir daher ganz besonders vorsichtig zu Werke gehen follten,

Marschall: Dem stimme ich vollkommen bei.

Wir fahren in der gestern abgebrochenen Berathung fort, und ih bitte den Herrn Referenten , seinen Vortrag wieder aufzu= nehmen,

Regierungs - Kommissar Brüggemann: (Es ist bei der gestri= gen Verhandluna, wie auch bei früheren Veranlassungen , auf meine Aeußerungen Bezug genommen worden, welche ih in der Abtheilung, als der vorliegende Geseß-Entwurf dort zur Berathung vorlag, aus- gesprochen habe. Jch hatte mir zur Pflicht gemacht, bei dieser Be- rathung mich mit der größten Offenheit und ohne alle Zurückhaltung auszusprechen, und ih glaubte, wenn ich der Sache dienen könnte, auch da, wo ich von meinem amtlichen Standpunkte aus nichts zu bemerken hatte, eine persönliche Meinung äußern zu dürfenz ih habe aber in solchem Falle stets hinzugefügt , daß es nur eine persönliche Bemerkung und Meinung sei, Die Berathungen der Abtheilung, guf welche man sich bei der gestrigen Verhandlung bezog, haben am 12 Mai, also vor 5 Wochen, stattgefunden. Jch glaube, es wixd wohl Entschuldigung finden, wenn ih mih nah 5 Wochen nicht jedes ein- zelnen Wortes und der Beziehung, in welcher ich es ausgesprochen habe, mit Bestimmtheit erinnere, Es is von einem verehrlichen Mit- gliede der Abtheilung gerade in Beziehung auf eine solche hier ange= führte Aeußerung bemerkt worden , er wisse nicht, in welcher Bezie- hung ih dieselbe ausgesprochen hätte. Daran bin ich nun durchaus nicht {huld ; ih habe nämlich in der Abtheilung, als das zweite und dritte Protokoll verlesen wurde und meiner Bemerkung darin auch mit keiner Sylbe gedaht war, eine einzige Korrektur in dem Entwurf ausgenommen, an die verehrte Abtheilung das Er: suchen gestellt, auch meine Bemerkung in das Protokoll aufzunehmen, da die Protokolle ein Bild der Verhandlungen geben sollen und icl glauben dürfte, daß das, was ih gesprochen hätte, ebenfalls zu den Verhandlungen gehöre. Der Herr Referent hat in der Abtheilung darauf erwiedert, daß die Bemerkungen des Königl. Kommissars nicht in das Protokoll gehören, daß er nur Erläuterungen zu geben habe, deren Einwirkung sich in dem Resultate der Berathung der Adthei= lung geltend mahe, Jch bat den Herrn Vorsißeuden der Abtheilung um seine Entscheidung, und dieser erkärte, deß in dem Reglement sich keine Bestimmung finde, woraus abgeleitet werden könne, daß die Erklärungen des Kommissars iu das Protokoll gehörten, Jch habe mich bei dieser Erklärung beruhigt und bin weit entfernt davon, jeßt auch nur den leisesten Vorwürf in irgend eines meiner Worte hinein zulegenz bestreite auch jeßt niht das Recht der Abtheilung und jedes einzelnen Mitgliedes derselben, auf irgend eine meiner Aeußerungen sich zu bezichen, da, wenn ih sie als die meinige anerkenne, ich sie auch zu vertreten wissen werde; aber ih kann es nur beïlagen, daß man damals meinen Mittheilungen und Aeußerungen nur cine augen- bliliche und verhallende Bedeutung beilegen zu müssen glaubte, wäh rend ih jeßt sehe, daß sie doh auch cine bleibende Bedeutung haben sollten, Jch wiederhole, ich kann das nur beklagen, da ich dadurch gegen meinen Wunsch und Antrag in de Lage verseßt worden bin, mich nicht auf das Protokoll beziehen zu können, und daher glaube ih zu diesen Worten, vielleicht den leßten, die ih hier auszusprechen die Ehre habe, hinreichende Veranlassung gehabt zu haben.

Referent Sperling: Jch glaube, daß der Herr Ministerial- Kommissar sich überhaupt nur dann beschweren könute, wenn auf eine Aeußerung desselbeu, als in der Abtheilungs -Sißung gethan, Bezug genommen wäre, welche er wirklich niht gemacht. Dieser Fall liegt aber niht vor. Am wenigsten bin ih mir bewußt, in dieser Bezie hung irgend einen Vorwurf verschuldet zu haben.

Was die Aufnahme seiner Erklärungen zu Protofoll betrifft, so mag ih ich weiß mich dessen jeßt nicht mehr genau zu erinnern vielleicht meine Ansicht darüber ausgesprochen haben. Judessen bedarf es faum darüber der Bemerkung, daß meine Ansicht in der Abthei- lung nicht entscheidend war. Der Herr Vorsißende der Aktheilung hatte zu entscheiden, und derselbe war der Meinung, daß, weil der

Herr Kommissar reglementsmäßig nur die Bestimmung hatte, Erläu-

. terungen zu geben, die eigentliche Diskussion und Beschlußznahme aber

den Mitgliedern der Abtheilung allein zustand, das Protokoll sich auch nur guf die Aeußerungen der Mitglieder zu beschränken habe. Ab- gesehen davon, dürfte es doh auch noch dahinstehen, ob überhaupt ein Protokoll unumgängiih nöthig i, ob nicht vielmehr, wie es in anderen Fällen, namentlich bei Provinzial - Landtagen, üblich ist, ohne Weiteres auf Grund der mündlichen Debatte das Referat ausgear= beitet werden kann, und in diesem Falle würde der Herr Kommissar sich gewiß nicht darüber zu beshweren haben, daß seine Erklärung nicht zu Papier gebracht worden und dennoch darauf eine Berufung stattgefunden. j

Ministerial-Kommissar, Geh. Regierungs-Rath Brüggemann: Jch habe darauf nux zu wiederholen, was ih bereits erklärt habe, daß ih nicht den leisesten Vorwurf über den Beschluß der Abtheilung habe aussprochen wollen, wie ih ihr au nicht das Recht bestreite, auf jedes meiner Worte zurückzukommen; ih muß jedoch bemerken, daß in allen anderen Abtheilungen, denen ih beizuwohnen die Ehre

gehabt habe, ein anderer Grundsaß hinsichtlich der Aufnahme der Erläuterungen des Regierungs-Kommissars in das Protokoll befolgt worden ist.

Abgeordn, von Landsberg-Steinfurt: Jh muß bekennen, daß ih bei Verlesung des Gutachtens nicht anweseud war, da ih verhindert war, gerade an dem Tage hier zu sein; ih habe aber Mehreres, wie ih schon früher bemerkt habe, in dem Protokoll ge- funden, was zwar die allgemeine Ansicht aus\prehen mag, was aber nicht meine Ansicht war. Der Herr Referent hat mir zwar neulich erwiedert: qui tacet consentiri videtur; ih darf mi aber hier auf die übrigen Mitglieder berufen, ob ih nit unter Anderem die Bemcrkung gemacht habe, daß bei einem Beschluß, daß die Ernen= nung der Pfarrer der Kommune übertragen werden joll, durchaus von den fatholishen Kommunen keine Rede sein könne, ih habe sogar mit Freuden vérnommen, daß der Keorreferent erwähnt hat, daß 1h dies bemerft habe; denno is aber in dem Gutachten davon durchaus nichts aufgenommen. Eine Geneigtheit des Referenten, eine ent- gegengeseßte Ansi:bt aufzunehmen, fann hieraus gewiß nicht erjehen werden, es sei denn, daß vielleicht ein anderer lateinisher Spruch entschuldigt. i

Referent Sperling: Wenn dies ein Vorwurf is, der mir als Referenten gemacht wird, so is es ein ungerechter. Jch. habe nah meinem besten Wissen und Gewissen die Gründe, welche von beiden Seiten geltend gemacht sind, ins Referat aufgenommen. Jch beziehe mich auf die geehrten Herren Mitglieder der Abtheilung, welche an der Verlesung des Gutachtens theilgenommen haben, und berufe mi auf den Juhalt der Protokolle; diese bitte ih óffentlich auszulegen, damit jedes Mitglied der hohen Versammlung die Ueberzeugung ge= winne, daß ih mich von dem, was meine Pflicht ist, niht im gering= sten entfernt habe.

Eine Stimme: Was die legte Bemerkung des verehrten Referenten betrifft, so muß ich auch bemerken, daß, meiner innigsten Ueberzeugung gemäß, der Juhalt des Referats mit den Protokollen in vollkommenem Einklang steht. Was die Aufnahme der Erklärun= gen, welche der Königliche Commissair in der Abtheilung gegeben hat, in das Protokoll betrifft, so habe ich mich gleich in der Abthei= lung auf die ausdrülichen Bestimmungen der §Z. 10 und 11 der Geschäfts-Ordnung bezogen. Jch glaube, daß diese so bestimmt sind, daß dadurch, nah meiner Ueberzeugung, der Referent vollständig ge= rechtfertigt sein wird, und ih glaube nicht, daß die verehrte Ver= sammlung verlangen wird, daß diese Paragraphen erst verlesen wer= den, denn sie müssen bekannt sein.

Referent (verliest den Abschnitt Il., betreffend die Verhält= nisse der Juden im Großherzogthum Posen) : L

„Das Gouvernement erkennt es in der Denkschrift selbst an, daß die Verordnung vom 1. Juni 1833 auf die Haltung der Juden im Großherzogthume sehr wohlthätig eingewirkt, die Zahl derer, welche sich nüblihen Handwerken , der Fabrication und dem stehenden Han- del zugewendet, erheblich sih vergrößert hat, die äußere Sitte unter denselben um Vieles würdiger, die weltliche Erziehung der Kinder besser und das Bestreben, die nationale Eigenthümlichkeit abzulegen, sichtbarer geworden is. Jndeß nichtsdestoweniger beabsichtigt das= \jelbe in dem Gesetz - Entwurfe die wesentlichsten Beschränkungen, denen die Juden bisher unterworfen gewesen, ferner fortbestchen zu lassen, weil es annimmt, daß alle jene vortheilhaften Erscheinungen in den Beschränkangen ihren Grund haben, welchen die Juden durch die Verordnung vom 1. Juni 1833 unterworfen sind. Wie diese Ansicht aber schon in einem Punkte durch die amtlichen Berichte der Regierungen zu Bromberg und Posen, Juhalts derer die Vereini=- gung der Juden zu bürgerlichen korporativen Verbänden nachtheilig guf sie eingewirkt hat, geradehin widerlegt wird, so kann man wohl

mit gutem Grunde annehmen, daß sie überhaupt auf einem Trug= \chlusse beruht, daß die wohlthätigen Folgen mehrgedachter Verord= nung, so weit sie in die Erscheinung getreten, nicht den Beschränkun= gen, welche die gedachte Verordnung mit sih geführt, sondern viel= mehr allein der freieren Bewegung, welche darin den Juden im bür=- gerlihen Leben eingeräumt is, und den Verordnungen zuzuschreiben ist, welche in den Juden ein gewisses Selbstgefühl und Liebe zum Vaterlande zu erweckFen geeignet waren. Dafür spricht die Erfahrung, daß, wie überhaupt die Civilisation der Staatsbürger mit der Frei- sinnigkeit der Gesebgebung Hand in Hand geht, auch die Juden da auf einer allgemein höheren Bildungsstufe stehen, wo sie einer hu= maneren Geseßgebung sih erfreuen, und in denjenigen Landestheilen am wenigsten von ihren christlihen Mitbürgern si unterscheiden, wo sie die Gesetzgebung den Leßteren am nächsten gestellt hat. Jmmer= hin mögen, meinte man, die Juden in dem Großherzogthum Posen noch auf einer anderen Bildungsstufe stehen, als die Juden in den anderen Landestheilen, so läßt sich doch mit Sicherheit annehmen, daß sie auf keiner nietereren Stufe stehen, als diejenige war, auf welcher die Juden der alten Provinzen im Jahre 1812 sich befanden. So wie diese das Edikt vom 11. März ertragen konnten, werden die Juden des Großherzogthums Posen auch für die Verordnung, welche jeßt emaniren soll, reif und empfänglich sein. Bei solcher Be= trachtung konnte die Abtheilung nicht die Ansicht gewinnen, daß die Fuden im Großherzogthum Posen ferner noch nach besonderen Aus= nabme - Geseben zu behandeln seien, dies um so weniger, als sih ein großer Theil ihrer früher zu dem ehemaligen Herzogthume Warschau mit gehörigen Stammesgenossen, deren Wohngebiete den Regierungs= Bezirken Frankfurt und Marienwerder zugeschlagen sind, längst sih der Wohlthaten der Geseßgebung der alten Provinzen erfreuen, ohne daß daraus ein Nachtheil für den Staat hervorgegangen, und die Anträge der Provinzialstände des Großherzogthums Berücksichtigung finden müssen. Dieselbe sprach sih einstimmig dahin aus: daß an Se. Majestät den König die Vitte gerichtet werde, die Bestimmungen des ersten Abschnitts dieses Gesct - Entwurfs, wie solche amendirt werden, auch auf die Juden des Großherzogthums Posen auszudehnen.

Nichtädestoweniger hielt die Abtheilung sih aber verpflichtet, über den Juhalt des Entwurfs eventuell sich auszusprechen, indem sie dabei von dem Gesichtspunkte ausgehen zu müssen glaubte, daß, wenn schon die Juden im Großherzogthum Posen beschränkenden Bestim-= mungen überhaupt unterworfen sein sollen, es doch darauf ankommen müsse, wenigstens diejenigen einzelnen Bestimmungen hervorzuheben, welhe ihr dem Staats = Interesse widersprechend erscheinen. Jn dieser Beziehung mußte sie nun namentli vor Allem den Wunsch aussprechen, daß die bestehenden bürgerlichen Corporations - Verbände, den Auträgen der Regierungen zu Posen und Bromberg gemäß, so bald als mögli in solche, welche si lediglih auf die Kultus=Unge= legenheiten der Juden beziehen, umgewandelt und dann auch allge- mein den bezeihnenden Namen Synagogen-Gemeinden, wie in den anderen Provinzen, erhalten möchten. Cin Hinderniß für diese Um- gestaltung schien ihr in den Schuldverhältnissen der jeßigen Judenschaf= ten nicht enthalten zu sein, weil leßtere nah Jahalt der Verordnung vom 1. Juni 1833 lediglih nah den früheren Synagogen - Verbän- den gebildet sind. Nach Vorausschickung dessen war bei §. 44 nichts weiter zu erinnern.“ :

Abgeordn. von Werdeck: Jch bitte um die Erlaubniß, mich ge= gen das Gutachten, wie es vorliegt, aussprechen zu dürfen, nicht ge- gen dic einzelnen Vorschläge, welche zur Verbesserung des hier vor-

liegenden Geseß - Entwurfes gemacht sind, sondern gegen das Prinzip,