1847 / 173 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Vorpommern und ein großer Theil von Sachsen. Ju Beziehung auf die Freizügigkeit der posener Juden im Speziellen befinden sich sämmt- lihe übrigen Provinzen der Monarchie in ganz gleicher Lage. Es is außerdem von demselben Reduer die Ansicht ausgesprochen worden, daß die Juden, welche auf einen \o unfreisinnigen Kreis oder etnen solchen Landrath stoßen würden, diesen zu vermeiden wissen würden, Dem muß ih insofern begegnen, als ih schon bisher immer zu fäm- pfen gehabt habe gegen die Niederlassung derartiger Juden in met nem Kreise, wobei ih gutachtlich befragt worden bin, und obgleich ich diesen Juden gesagt habe, daß sie si nit einer günstigen Aufnahme zu erfreuen haben würden, sind sie doch mit großem Ungestüm auf diesen unfreisinuigen Landrath eingedrungen.

Referent Sperling: Jn Sachen, in denen man em Urtheil abzugeben hat, i} es immer zweckmäßig, wenn man von den Crfah- rungen, die man für seine Person gemact bat, abstrahirt.

(Widerspruch) L

Es i} bier 6fters des mangelbafteu sittlichen Zustandes der Ju» den gedacht worden, in welchem sich diejelben in der Provinz Posen befinden sollen. Jch erlaube mir die bohe Versammlung aus den Band 1. der Denkschrift aufmerksam zu machen, in welchem es Seite 99 heißt : „Die Regierung zu Bromberg erachtete in threm allgemet- nen Berichte im Jahre 1842 die dortigen Juden in der Bildung bis zu der Stufe vorgeschritten, auf welcher sih dieselben in anderen Provinzen befinden.“ Nach diejem amtli ben Berichte is durchaus feine Gefahr zu besorgen. Wenn aber der sittliche Zustand der dor tigen Juden auch wirklih so wäre, wie er hier geschildert wurde, möchte es dann nicht der Gerechtigkeit gegen unsere christlichen Mit bürger der Provinz Posen entsprechen, sie diese Last nicht allein tra- gen zu lassen, vielmehr solche, wie alle Lasten, mit ihnen zu theilen?

(Beifall und Widerspruch.)

Marschall: Der Herr Abgeordnete Neumann hat noch das Wort.

(Vielfacher Ruf nach Abstimmung.)

Wenn der Herr Abgeordnete Neumann verzichtet, so will ich die bobe Versammlung fragen, ob sie den Schluß der Debatte wünscht?

Diese Frage wird bejaht.

Geheimer Regierungs - Rath Schrön

Han »ckyl 1h or t pr » J » t N p nod erlauben, mit wenigen Worten auf dei S

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Jch wollte mx uur andpunkt gufmerksam bei der Redaction Es 1st schon von em Gouvernement vou ersammlung durch die

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4 » t 6 v1 [ » . 4 » Ia 1 macben, auf dem sich die Königliche Reg

4

(24

P dieses Theils des Gese-=Entwurfes befunde! dem Herrn Minister bemerkt worden, daß e Wichtigkeit sein werde, die Ansicht der bobe Abstimmung über dieseu Tbeil des Gesebes zu erfabren, Die Grund lagen des Entwurfs, die Vorausseßungen, welche seinen Bestimmun- gen zum Grunde liegen, sind wesentlih faktisher Natur. Die Ber- ltutisse der posener Juden siud im Jabre 1833 geregelt worden, zwar geregelt auf Grund derjenigen Vorschläge, welche der po- ] ndtag im Jahre 1827 gemacht hatte; cs siud die jenigen Beschränkungen das Gese aufgenommen worden, welche ‘iner Unterscheidung von zwei Klassen unter den Juden für die und die andere dieser Klassen nothwendig erschienen waren. Daß sih das Gese im Allgemei! als woblthätig bewäbrt babe, darüber haben die Provinzial ude in ibrer leizten Petition, welche guf eiu weiteres Fortgebden im Wege allmäliger Emancipation unter Einfüh-= rung des Edikts von ( | Zeugniß gegeben. Nicht weniger baben die Regierungen si günstig über den Erfolg des Ge jeveò vom Jahre 1833 ausgesprochen. Wenn gesagt worden ist, daß die Frei beit, welche dieses Geseß der jüdischen Bevölkerung verliehen habe, weseutlich i eigetr atte, fe auf den Standpunkt zu sühren, guf dem iden, jo darf daran erinnert werden, daß jenes Gesek n der Hauptsache auf deu Anträgen

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Pie vor dem Jabre chraufen vorzugs iten Zei n Chri= naturalisirten L M priori ent=- gen Gesek-Caut- ngenen Geseßen, Großherzogthums ‘duung sind bereits völkerung bestan- nunterschieden, Provinzial= Posen ohne

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ZBUNIC)EN

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Kommission, Juden im GroËber Prüfung zu unterwerfen p äwi\chen naturalisirten und 1 iaturalisirten Juden beibehalten S en möge; der soziale und moralische Zustand eines großen Theiles DaG jndi\chen Bevölkeru: in der Provinz sei noch mangelhaft, als il E Nachtheil für bristlide Bevölkerung, die bisher den HAIHTE i chbia Juden eingeräumte ganz allgemein allen Juden E en werden fönnten. s Ansicht gewejen, daß die Beibehaltung jenes Untersciede# un ar den Vortheil darbiete, daß er die mútuaturalisirten Juden zu größerer 1moralijher, geistiger und gewerblicher Ausbiltung antreiben würde. Die Re- gierung zu Posen, welhe sich im Jahre 1845 nochmals aus 1. lich aus esprochen ßb E E 44 A N B 2 L IP S i S führli A „2M , ist dieser Ansicht ebenfalls gewejen. Die General - Kommission tlagt nachdrüdcklich darüber, daß di ländliche Bevölkerung noch jeßi durch die Juden auf eine sel f ge 7 L Tie E Lie Juden gus eme ey verderbliche Weise Zusgebeutet werde, Ganz abgesehen da- von, ob und wie dur beshränfende Geleuse diefen Nachthoilen abzu t b, e\eve diesen Nachtheilen abzu- belfen is, handelt es sih bier nur um den faktischen Zustaud bei Re G seb-E S fd V P L Er daction des Gescß-Entwurfs. Die posenshen Provinzial-Stände ha- ben, fibereinstimmend mit jener Wahrnehmung, noch im Jahre 1445 wegen des verderblichen Einflusses der jüdishen Schäuker ausdrücklich darauf angetragen, daß neue Beschränkungen bei diesem Gewerbe bin- sichtlich der Juden eingeführt werden möchten, ohne daß indessen dar= auf eingegangen ift, weil nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 bereits gewisse Beschränkungen für die nit naturalisirten Juten be= stehen, über welche binauszugehen nicht räthlih erschien. Die Regie- rungen der übrigen Provinzen haben in ihren gutachtlichen Ueußerun- E bei einer meistentheils beantragten, möalichst gleihmäßigen Ge- eßgebung dennoch vielfah tas Reservat gemacht, daß die Freizügig- keit der Zuden aus Posen in tie übrigen Provinzen einer ferneren Beschränkung unterworfen bleiben möge. habe ich geglaubt den Erörterungen in ter hohen Versammlung hin- zufügen zu müfsen. Es muß unter ben angeteuteten Umständen dem

vr

1246 Gouvernement vou dem größten Juteresse sein, zu vernehmen, wohin überwiegend die Ansicht der hohen Versammluug geht, und wie der Beschluß über die vorliegende Frage ausfällt.

Marschall: Jch bitte diejenigen, welche den Schluß der De- batte wünschen, aufzusteben.

(Viele erheben si.) ck

Er isst mit überwiegender Majorität gewünscht, i

Die Abtheilung hat darauf angetragen, daß dieser ganze Ab- schnitt wegfallen solle und sona die Juden des Großherzogthums Posen denen der übrigen Monarcbie gleichgestellt werden, Diese Frage werde ih aber nit eher stelleu können, als bis wir die einzelnen Paragrapheu dieses Abschnittts durchgegangen sind und die hohe Ver- sammlung über jeden einzeluen berathen hat. Diese Berathung wird nur eine eventuelle sein, und schließlich wird gefragt werden, ob der ganze Abschnitt wegfallen soll,

Referent (liest):

S. 45,

Desgleichen finden die Vorschriften der §8. 16 bis 34 Abschuitt l, über das Kultuswesen, über die Armen- und Krankenpflege, so wie über die Schul-Angelegenheiten und wegen der Vorbereitung jüdischer Knaben zu einem nüßlichen Berufe, auch bier Anwendung. Diejen gen jüdischen Schulen, welche nah §. 10 der Verordnung vom l. Juni 1833 als öffentliche jüdishe Schulen errichtet worden sind, bleiben als solche bestehen, so lange mckcht eme anderweitige Cinrich tung von den Regierungen für nothwendig erachtet wird,

8. 45 des Gutachtens.

Wenn es nach der Ausführung zu §. 30 aUgemeinen Prinzipien nicht entsprechend i}, die Juden dahin zu dräugen, daß sie eigene öffentliche Schulen anlegen, so läßt sid noch weniger die Bestimmung rechtfertigen, dur welche sie da, wo sie solhe Schulen eingerichtet baben, dieselben fortbestehen zu lassen und aus ibren besonderen. Mit- telu ferner zu erhalten verpflichtet sein sollen, Die Abtheilung stimmte in diesex Hinsicht einstimmig für die Wegla}sung des zweiten Sabtes, welcher mit den Worten anhebt: diejen! jüdischen Schulen, welche e.

Marschall: Ergreift Niemand das Wort:

Eine Stimme: Jh habe uur ein Wort vom Plabe aus zu Die Christen haben die Pflicht, die Schule zu unterhalten,

Referent: Die Kommune, uit die Einzelnen,

Marshall: Da Niemand weiter das Wort verlangt, sto stelle i die Frage, ob der Antrag der Abtheilung angenommen wer- den soll,

Regierungs-Kommissar Brüggemann: Vei Schluß-Sab im 8. 45 bat feine audere Bedeutung haben sollen, als zu verhüten, daß die Ausdehuung der in dem ersten Abschnitte des Geseßes be gründeten neuen Corporations - Verhältnisse auf die Provinz Posen nicht notbwendig auch eine Aufhebung der hier bestehenden öffentli cen Judenschulen in sich ließen, sondern diese auch nach der Ein fübrung jener Corporationen fortbesteben sollten, injofern mcht Jolge der in den Corporations - Verbänden eingetretenen Veräu derungen eben auch eine andere Schul-Eintheilung nothwendig würde, Deshalb allein is dieser Saß hinzugefügt worden,

Marschall: Jch wiederhole die Frage:

Sokl der Autrag der Abtheilung angenommen werden Diejenigen, welche für die Bejahung der Frage sind, bitte ich, gus- zustehen.

Ex is mit Mehrheit angenommen,

Referent (liest Vor):

Jagen,

D, Ae Die bisherige Unterscheidung der jüdischen Bevölkerung des Großherzogthums Posen in naturalisirte und nictnaturalisirte Juden, so wie die daraus hervorgehende Verschiedenbeit der Rechte beide Klassen, bleibt zur Zeit noch bestehen, G. 46 des Gutachtens, Unterlag feiner Ausstellung.“ Marschall: Wenn nichts bemerkt wird, is der Paragraph eventuell angenommen, Referent (liest vor): 8: 44 Zu den allgemeiuen Erfordernissen der Naturalisation gehört:

1) ein fester Wohnsiß innerbalb des Großherzogthums Posen,

°) véllige Unbescholtenbeit des Lebenswandels,

3) die Fähigkeit und Verpflichtung, sich in allen öffentlihen Ange- legenheiten, Willens - Erklärungen, Rechuungen und dergleichen aussließlih der deutshen Sprache zu bedienen, Von diesem ‘rforderniß faun der Ober-Präsident auf den Antrag der Re- gierung dispenjiren, ie Annabme eines bestimmten Familien-Namens,

vou Brodowsfi: Bei Nunmer 3 halte ich Bemerkung zu machen. Die Provinz Posen hat zwei die voluishe und die deutsche. Jch muß also bitten, beide men, Nefereut: Jch stelle anheim, einzuschalten: deutschen eder polnischen Sprache.““ Marschall: J das Amendement unterstüßt? Verlangt Ie- mand das Wort 7 :

Referent: Der Absay 3 des §. 47 würde also heißen:

Die Fähigkeit und Verpflichtung, sih in allen öffentlichen Angele

venbeiten, Willens -Erkläiungen, Rechuuugen und dergleichen aus-

hließlid der deutsheu Sprache zu bedienen, Von diesem Erfor- }

1d

Ausschließlich

\ derniß faun der Ober-Präjident auf den Antrag der Regierung dis peijiren. Marschall: Die Abstimmung erfolgt über den Antrag; wer ibn aunebmen will, veliebe aufzuftehen.

(Geschieht.)

Die einfahe Majorität ist dafür.

Abgeordn. Naumann: Jh muß mir die Bemerfung erlauben, daß es mir, wie mehreren Herren in meiner Umgebung, ergeht. Wir befindeu uns in der Lage, nicht zu wissen, wie wir uns bei der Bez rathung über die einzelnen Artifel verhalten sollen. Der Wunsch ift, die spezielle Geseßgebung wegfallen zu lassen, Nun faun ih nicht wünschen, daß die spezielle Berathung und eine Abstimmung darüber startfinde. Jch bin gegen jede Spezial-Geseßgebung und darum ge xen alle Bestimmungen des Entwurfs. Jch fühle mih bewogen, mit Fiuwenbungen gegeu einzelne Bestimmungen uicht hervorzutreten, weil es zu unnvthigen Debatten führen würde, wenn man jeden einzelnen Punkt berathen wollte, Meines Dafürhaltens fommen wir am besten darüber hinweg, weil der Herr Marschall die Gewogenheit haben wollte, vorerst die Prinzipal - Frage zur Abstimmung zu bringen, oh die Proposition angenommen werde oter niht. Erklärt sich die hohe Versammluna dafür, daß sie gar feine spezielle Geseßgebung für Po len für nüblich oder nothwendig erfeunt, so is die spezielle Berathung

Diese kurzen Bemerkungen -

überflüssig. E _ Marshall: Zu Anfang der gegenwärtigen Berathung ist der Antrag gestellt worden, vas ganze Gejeß zu verwerfen. Zch habe auf den Schluß verweisen müssen, weil die hohe Versammlung sich nicht entbrechen fann, über eine Königliche Proposition abzusprechen, ohne sie vorerst durchzugehen, Was von dem Ganzen gilt, gilt auch vou einzelnen Abschnitten der Proposition, Die hohe Versammlung wird die einzelnen Paragraphen begutachten müssen, weil sie nichk

- wissen kann, ob Se. Majestät das Geseß will fallen lassen, und weil es dem Gouvernement jedenfalls wünschenswerth sein muß, zu ver= nehmen, welches die Wünsche und Ansichten der Versammlung über die einzelnen Bestimmungen desselben sind. Ob die Frage auf gänz= lihe Verwerfung jeßt oder später gestellt wird, und ob die event, Berathung vorher oder nahher stattfindet, is glei, Jch muß also bei dem bereits begonnenen Verfahren bleiben.

Referent (liest vor):

R E N

Unter diesen Vorausseßungen sollen in die Klasse der naturali- sirten Juden nur diejenigen aufgenommen werden, welche den Nach- weis fübren, daß sie eutweder

einer Wissenschaft oder Kunst sich gewidmet haben und solche der- gestalt betreiben, daß sie von ihrem Ertrage sich erhalten können ; oder ein ländlihes Grundstück von dem Umfange besißen und felbst bewirthschaften, daß dasselbe ihnen und ihrer Familie den hinreichenden Unterhalt sichert, in einer Stadt ein nahrhaftes stebendes Gewerbe mit einiger Auszeichnung betreiben, in einer Stadt ein Grundstück von wenigstens 2000 Rthlr, au Werth s{uldenfrer und eigenthümlich besiven, daß ihueu ein Kapital- Vermögen vou wenigstens 5000 Nthlr, eigenthümlih gehört, e L: daß sie ihrer Heerespflicht als einjährige Freiwillige, re)p. durch dreijährigen Dienst wirklich genügt und gute Führungs- Atteste erhalten, i r oder durh patriotische Handlungen ein besonderes Verdienst um den Staat sich erworben habeu, i oder endlich diejenigen, welche aus anderen Provinzen Unsere! Monarchie ibren Wohnsiß in das Großherzogthum Posen verlegen. Ì §. 48 des Gutachtens.

Da es jedenfalls wünschenswerth ist, daß der Unterschied zwischen naturalisirten und nichtnaturalisirten Juden, so bald es möglich, auf= höre und außer den aufgeführten Spezial - Fällen noch viele andere vorkommen köunen, in welchen die nichtnaturalisirten Juden der Na= turalisation würdig sind, so schien es der Abtheilung angemessen, dem Ermesseu der Orts-Polizei-Behörden größeren Spielraum zu geben, und dies um \o weniger bedenklich, als die Naturalisations - Patente nach vorgängiger Prüfung der obwaltenden Berhältuisse durch die Regierungen ertheilt werden. Cs wünscht also die Abtheilung, daß am Schlusse dieses Paragraphen noch der Zusaß gemacht werde :

„oder vou den Orts Polizet - Bel\örden als geeignet dazu erachtet werden “,

Abgeordn. Schau ß: Jch muß mir hier eine kleine Bemerkung erlauben, Jh weiß nicht recht, was unter dem Ausdruck verstanden sein soll: „wenn er ein nahrhaftes, stehendes Gewerbe mit einiger Auszeichnung betzeibt.“ Jch sollte meinen, wenn Jemand ein nghr- baftes Gewerbe betreibt, so fönne und misse das genügen, und man habe nicht weiter danach zu fragen, ob es mit Auszeichnung betrie ben werde, Auszeichuung, so allgemein hingestellt als Bedingung, ist einer sehr relativen Ansicht unterworfen, Was das Gouvernement dabei gedacht hat, muß ih gestehen, ist mir nicht faßlih. Jh muß wünschen, daß, für den Fall, daß dieser Zusaß nicht wegfallen sollte, von dem Herru Regierungs-Kommissar uus wenigstens eine Erläute- rung gegeben werde, was unter dem Ausdru; „mit einiger Aus zeichnung“ verstanden sein soll, Jch will mcht glauben, daß man darunter verstauden hat, ein Gewerbe müsse künstlerisch ode mittelst Maschineunkraft betrieben werden. Jst der Ausdruck aber übe: flüssig, so würde ih vorschlagen, daß er ausgestrichen werde.

‘Geheimer Regierungs - Rath Schroener: Nach der Praxis, die dem Ministerium des Junern bekannt geworden is, prüfen die Regierungen, nach den Vorschlägen der Landräthe, welche ihrerseits die Ortsbehörden zuvor vernommen baben, ob der jüdische (Gewerb - treibende das Gewerbe in geringerem Umfange und mit gewöhnlicher Geschidlichkeit oder über dies Maß hinaus mit einer gewissen Aus- zeichnung betreibt, und je nachdem das Urtheil darüber ausfällt, wird das Naturalisationspatent versagt oder ertheilt, Wenn auch keine bestimmten Gränzen zu ziehen sind, jo kann es doch uicht an, erkenn- baren Merkmalen und äußeren Wahrnehmungen fehlen, welche für die Beurtheilung einen Anhalt darbieten.

Eine Stimme: Es wird das ins Auge gefaßt werden, ob der Gewerbtreibende Gehülfen hat und wie viele, Beim Ackerbau Treibendeu kommt es darauf an, daß er die Mittelklasse bezahlt; allein die Bestimmung kann sehr leit umgangen werden, er läßt ih nur in die Gewerbesteuer Litt. A. einführen, und da die Be stimmung sehr leiht zu umgehen is, so scheint sie mir zwecklos.

Marschall: Es fragt sih, ob das Amendement, die Worte : „mit Auszeihnung““ zu streichen, unterstüßt wird?

Abgeordn. Schauß: Da Sie die Güte gehabt haben, meine Bemerkung zu unterstützen, so wollte anzuführen ih mir nur erlau= ben, daß die Auseinandersebung, die uns der Königliche Herr Kom= missar gegeben hat, mix nicht genügen fann. Jch glaube, daß in den Wor- ten: „nahrhaft“/ und „bestehendes Gewerbe“ Alles ausgedrückt is, was verlangt werden fann, Der Zusaß „mit einiger Auszeichnung“ ist da-= her unnöthig. Cben so faun es nicht darauf aufkommen, ob Jemand mit 1, 2 oder 3 Gehülfen ein Geschäft betreibt; es fommt blos und allein darauf an, daß er es betreibe und damit seine Familie ernähre. Unbescholten soll der Gewerbtreibende sein, dies stipulirt der vorher gehende Paragraph. Einen mehreren Ausweis halte ih uicht für nöthig, also nicht für nöthig, daß zum Ueberfluß nun noch die sub= jeftive Ansicht eines Landrathes darüber abgegeben werden soll, was Auszeichuuug ist, was uicht. Es will mir scheinen, hieraus gehe eine Beschränkung für das Judividuum hervor, und ih bin des Dasür= haltens, daß der Zusaß „mit einiger Auszeichnung““ wegbleibe, da, wie ih glaube, fein Nachtheil für das Allgemeine daraus erwachsen fann,

Abgeordn. Graf vou Finkenstein: Dem ehrenwerthen De-=

putirten aus Berlin muß ih mit ein paar Worten sagen, daß ich

nicht dafür stimme, daß die Worte: „mit einiger Auszeichnung““ weg=- bleiben, und zwar aus dem Grunde, weil die Gesellschaften, welche sich Mühe gegeben, die Judeu zu Handwerkern zu machen und sie in ihrem Handwerke zu unterstüßen, sehr oft die trauxige Erfahrung ge- macht haben, daß Juden zwar ein Handwerk erlernen, aber zugleich

Handel treiben, also ihr Gewerbe „nicht mit Auszeichnung“ sühren,

soudern handeln. So nährt der Jude zwar sh und die Seimgen

ehrlih damit, aber das Handwerk ist doch nur ein Deckmautel für den Handel, Es ist daher nothwendig, daß die Polizeibehörde be=

\cheinige, daß der Jude das Gewerbe „mit Auszeichnuug““ be-

treibe. . ; E x

Ministerial-Kommissar Geh. Regierungs-Rath Schr oener: Jch glaube der hohen Versammlung die Bemerkung schuldig zu sein, daß, wenn die Worte: „mit einiger Auszeichnung“ aus dem Geseße weg= fallen, alsdann die nichtuaturalisirten Juden, da nach §. 94 des Geseß-Entwurfs ihnen das Gewerbe des Ein- und Verkaufs im Um- herziehen abgeschnitten is ziemlih Alle in die Klasse der Naturg- lisirten übertreten würden, und was die Bemerkung betrifft, daß es

nach dem Entwurfe denjenigen, welche weder Handwerker noch Han-

{ deltreibende seien, also namentlich den jüdischen Handarbeitern, nicht

möglich sei, in die Klasse der Naturalisirten überzutreten, so ist darauf aufmerksam zu machen, daß nah §. 48 des Entwurfs unter Anderem der Dienst im stehenden Heere diese Berechtigung ertheilt.

Marschall: Zuerst muß ih fragen, ob der Antrag der Ab theilung angenommen werden soll, der dahín geht, daß den Bedin- gungen, unter denen die Naturalisation erfolgen kaun, hinzugefügt werde: „Wenn die Ortspolizei- Behörde den Juden als geeignet dazu findet.“ Diejenigen, welche diesem Antrage beitreten, bitte ich aufzustehen.

(Wird von der Mehrheit augenommen.)

Nunmehr werde ih das Amendement zur Abstimmung stellen, welches dabin geht, daß die Worte: „mit einiger Auszeichnung““ weg- zulassen seien. Diejenigen, welche die Frage bejahen wollen, bitte ih anfzustehen.

(Da das Resultat der Abstimmung sih uicht klar zu Tage legt, wird durch die Orduer die Zählung vorgenommen.)

Das Ergebniß der Abstimmung is folgendes : Das Amendement ist mit 242 gegen 124 Stimmen angenommen. Da nicht ganz zwei Drittel vorhandén sind, so müssen die Gründe der Minorität ange geben werden. j y i Abgeordn. von Gottbergstt Zch wollte mir nux eime kurze Bemerkung erlauben. Es heißt nämlich hier 1m lebten Passus des 8. 48: „oder endlich diejenigen, welche aus anderen Provinzen Un serer Monarchie 1hren Wohnsitz in das Großherzogthum Posen ver: legen, Jch denke, das fann nur in der Voranêsezung Geltung haben, daß die Juden, welche aus anderen Provinzen hereinkommen, dasselbe nachweisen, was die posenschen Juden nachzuweisen haben, sonst würde dem Gedanken Raum gegeben werden müssen, daß die \chlechtesten Subjekte, welhe nah Posen hereinkommen, besser gestellt sein würden, als die besten posenschen Juden, Jch erlgube mir daher das Amendement zu stellen, daß die Juden, welche aus anderen Pro- oinzen hereinfommen, dieselben Nachweise liefern müssen, welche die Juden der posenschen Provinz zu liefern verbunden sind.

Marschall: Findet das Amendement Unterstüßung ?

(Wird hinreichend unterstüßt)

Geh. Regierungs-Rath Schroener: Wenn bei Uebersiedlung von Juden aus auderen Provinzen, deren Eintritt in die Klasse der Naturalisirten erfolgt, ohne daß sie die Bedingungen des Gesetzes für die Provinz Posen nachzuweisen haben, so beruht dies darauf, daß sie chou in einer anderen Provinz naturalisirt sind uud die Rechte der Naturalisation besißen, welche ibnen uicht füglich wieder entzogen werden können, Anderenfalls würde man die Juden guderer Provinzen abschrecken, sh in der Provinz Posen niederzulassen, Um dies zu vermeiden, ist jene Bestimmung n den Geseß-Entwurf auf genommen,

Marschall: Amendements 7

Berlangt noch «Jemand das Wort wegen des

(Es meldet sid Niemand.) So bitte ich diejenigen, welche es aunehmen wollen, aufzustehen,

(Es erhebt sich eine nicht ausreihende Anzahl.)

Das Amendement is nicht angenommen,

Eine Stimme: Die Frage is hier nicht verstanden worden.

Marschall: Jh muß doch bitten, daß immer, ehe zur Ab- stimmung verschritten wird, gesagt wird, ob man die Frage nicht ver- standen habe, in welchem Falle ich sie nochmals stelle. Nach der Ab stimmung fann ich diesen Cinwand uicht mehr gelten lassen; denn zwei Abstimmungen über eine Frage dürfen nicht stattfinden, Jch halte nach der Frage immer eine Zeit lang inne, ehe ich zur Abstimmung aufsfordere.

Hiernach wäre uun die Frage, ob der Paragraph mit den be- \chlo\senen Abänderungen angenommen werde?

(Der Paragraph wird angenommen.)

Referent Sperling liest:

11D: 49.

Die Juden, welche den im §, 48 verlangten Nachweis führen, sollen von der Regierung des Bezirks, in welchem sie wohnen, mit Naturalisations-Patenten versehen werden,“

Von der Abtheilung wurde er gebilligt.

Marschall: Js gegen den Paragraphen etwas zu bemerken Zenn nichts bemerkt wird, so ist er angenommen.

Referent Sperling (liest vor):

8 60

Ehefrauen nehmen an den Rechten, welche ihre Ehemänner durch die Naturalisation erlangt baben, Theil. Diese Rechte verbleiben ibnen au uach Auflösung der Che bis zur etwa eintretenden Ver- heirathung mit einem nichtnaturslisirten Juden. Geschiedene, für den {huldigen Theil erklärte Ehefrauen verlieren die lediglich durch ihre Verheirathung erworbenen Rechte der Naturalisation, ‘“

8. 99 des Gutachtens.

„Die Gründe, welche die Auflösung eines ehelichen Berhälta nisses motiviren und herbeiführen, find zu sehr persönlicher Natur, als daß sie auf andere Verhältnisse, namentlich die Beziehungen der Che- gatten zum Staats-Verbande, unmittelbar Anwendung leiden können, Hat der Staat einer nicht naturalisirten Jüdin die Naturalisation einmal deshalb bewilligt, weil sie einen naturalisirten Juden gehei ratbet hat, so müssen nothwendig auch für ihu besondere Gründe ein- treten, welche ihn zur Entziehung dieses einmal zugestandenen Rechts veranlassen können. Daher stimmt die Abtheilung mit zwölf Stim men gegen vier für den Wegfall des Schluß-Saßes: „Geschiedene, für den schuldigen Theil erklärte Ehefrauen verlieren die lediglich durch ihre Verheirathung erworbenen Rechte der Naturalisation,““

Marschall: Verlangt Jemand hierüber das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, \o frage ih, ob der Antrag der Ab theilung angenommen werden soll? Die ihn annehmen wollen, bitte ih, aufzustehen.

(Viele erheben sich.)

Die Majorität is vorhanden.

Referent Sperling (liest vor):

S Dke

Die mit der Naturalisation verbundenen Rechte gehen ohne Weiteres verloren, wenn der Richter gegen einen naturalisirten Juden auf Verlust der National - Kokarde erkannt hat. Außerdem können jene Rechte der Naturalisation durch Plenarbeschluß der Regierung entzogen werden, sobald das Naturalisgtions-Patent auf Grund wi der besseres Wissen gemachter unrichtiger Angaben erlaugt is, des= gleichen in allen denjenigen Fällen, in welchen nah §§. 16 und 20 der revidirten Städte-Ordnung vom 17. März 1831 das Bürgerrecht entzogen werden muß oder von den Stadtbehörden entzogen werden fann. Gegen das die Entziehung festjegende Resolut der Regierung ist der Rekurs an den Minister des Junern zulässig, derselbe muß jedo binnen einer 10tägigen präflusivischen Frist nach Eröffnung des Resoluts bei der Regierung angemeldet werden,“

§31 des Gutachtens.

¿Zwei Mitglieder fanden, da die Naturalisation keine besonderen Vorzüge, sondern nur allgemeine Rechte der christlihen Staatsbürger und auch diese nur zum Theil verleiht, ihrem Rechtögefühle es nicht entsprehend, daß ein der National - Kokarde oder des Chrenbürger- rechts verlustig erflärter Jude härter bestraft werde und auch solcher allgemeinen Rechte N ehen soll, deren die dristlihen Staats- bürger în gleichen Fällen theilhaftig bleiben, Jndeß wurde ihnen

1247

von den übrigen Mitgliedern niht beigetreten, und erklärte sih dem- nah die Abtheilung in threr Majorität für die unveränderte Beibe- haltung des Paragraphen.“

Marschall: Jst zu diesem Paragraphen etwas zu bemerken? Da nichts bemerkt wird, so ist der Paragraph angenommen.

Referent Sperling (liest vor):

E e,

Ueber diejenigen jüdischen Einwohner der Provinz Posen, welche sih zur Aufnahme in die Klajhje der Naturalisirten noch nicht eignen, sind, wie bisher, vollständige Verzeichnisse zu führen.“ s

Erlitt durch die Abtheilung keinen Angriff.

Marschall: Js gegen den Paragraphen etwas zu bemerken? Es wird nichts bemertt, also ist der Paragraph angenommen.

Referent Sperling (liest vor): 7

N 90,

Auf den Grund derselben 1st vou der Orts-Polizeibehörde jedem Familien-Vater oder einzelnen volljährigen und selbstständigen Juden ein mit der Nummer des Verzeichnisses versehenes Certifikat zu er: theilen, welhes, insofern es Familien umfaßt, die Namen der sämmt- lichen Mitglieder derselben enthalten muß und ugch der jährlichen Re vision mit einem Visa versehen oder berichtigt wird.“

Crlitt ebenfalls keinen Angriff durch die Abtheilung.

Marschall: Es ist nichts bemerkt worden. E

Referent Sperling (liest vor):

R 01.

Alle noch nicht naturalisirten, mit Certififaten versehenen Juden sind folgenden besonderen Beschränkungen unterworfen:

a) Vor zurückgelegtem 24sten Jahre is ihnen die Schließung einer Cbe, wenn nicht der Ober-Präsident in dringenden Fällen dazu besondere Erlaubniß ertheilt hat, nicht zu gestatten.

h) Sie follen ihren Wohnsiß in der Regel und, mit Ausnabme der weiter unten unter c. angegebenen Fälle, nur in Städten nehmen. Zu Gewinnung des städtishen Bürgerrechts sind sie nicht fähig.

Auf dem Lande dürfen fie nur dam ihren Wohnsiß nehmen,

wenn sie entweder einen Bauerhof erwerben oder pachten und

denselben selbst bewirthschaften, oder wenn sie si bei ländlichen

Grundbesißern als Dienstboten oder zum Betriebe einzeluer

Zweige des landwirthschaftlichen Gewerbes, z. B, als Brenner

oder Brauer, vermiethen ;

das Schankgewerbe dars ihnen nux auf den Grund eines be-

fonderen Gutachtens der Orts- Polizeibehörde hinsichts ihrer

persönlichen Qualification -von der Regierung, jedoch niemals auf dem Lande, gestattet. werden. Der Einkauf und Verkauf

im Umherziehen is ihneu unbedingt untersagt.

e) Darlehnsgeschäfte dürfen sie nur gegen gerichtlich aufgenommene Schuld -Urkunde, bei Strafe der Ungüitigkeit, abschließen.

f) Schuldansprüche derselben für verkaufte beraushende Geträuke haben feine rehtlihe Gültigfeit.“

„8. 04 des Gutachtens,

Die Bestimmung, daß Darlehnsgeschäfte der Juden nur dann rechtôverbindlih sein sollen, wenn sie durch gerichtliche Urkunden ver- brieft sind, wurde nicht nux in Beziehung auf die Juden, deneu von Christen oft Darlehne abgenöthigt werden, a!s hart, soudern auch in Beziehung auf die Christen, so weit es dabei auf deren Schub abge sehen ist, als demoralisirend erachtet, und erklärten sich neun Mitglie- der gegen sieben für den Wegfall des Punkts e.“

Marschall: Verlaugt Jemand das Wort?

Eine Stimme: Jch wollte mix nux erlauben, bei Punkt a eine Bemerkung zu machen:

Marschall: sprechen will? Der Antrag der Abtheilung geht dahin, daß der Punkt e. wegfallen folle; späterhin wird der andere Punkt zur Be rathung gezogen werden. Wenn Niemaud das Wort verlangt, so werde ih fragen, ob der Antrag der Abtheilung, der dahin geht, daß Punkt e, wegfalle, angenommen wird, Diejenigen, welche da für stimmen, bitte ich, aufzustehen. Es is Majorität dafür voi handen,

Eine Stimme (vom Plaße aus): Jch habe zu Punkt a. zu bemerken, daß, weil es schon in der Praxis angenommen is, daß den weiblichen Juden die Verheirathung vor dem 24sten Jahre verboten ist, sie uicht hier besonders erwähnt zu werden brauchen.

Marschall: Der Vorschlag geht dahin, daß die Jüdinnen von der Bestimmung, welche der Paragraph enthält, auëgenommen werden sollen? ;

Referent Sperling: Es wird also statt „Jüdinuen“ gesagk werden müssen: „Juden männlichen Geschlechts.“

MarscGhalit » Wird dem beetreeen 0) bitte die, Me beitreten, auszustehen. Js mit einfacher Majorität angenommen. J sonst gegen den Paragraphen etwas zu erinnern? (Es meldet sich Niemand.) Also angenommen.

Referent Sperling (liest vor):

Si 99,

Zu threr Verheirathung bedürfen uichtngturaglisixte Juden eines Trauscheins, der ihnen von Seiten des Landraths stempel- und kosten frei ertheilt werden soll, so bald sie sich darüber ausweisen, daß sie das 2Áste Lebensjahr erreicht haben oder die Dispensation des Ober= Präsidenten von dieser Beschränkung beibringen.

(Eine Stimme in der Versammlung bemerkt, daß der bei §. 54 angenommene Vorschlag auch hier Anwendung suden miisse.)

Marschall: Js etwas dagegen einzuwenden, daß auch hier nur männliche Juden gemeint sein sollen?

__ Referent Sperling: Dieje Bestimmung würde uur in Be ziehung auf den leßten Saß Plaß greifen können; deun einen Trau schein, denke ih, müssen auch die Jüdinnen beibringen.

Abgeordn. Möwes: Es kommt darauf au, wer nachsucht.

Abgeordn. Naumaun: Jh muß bemerken, die Veranlassung zu dieser Bestimmung liegt nur darin, zu koustatiren, daß der Jude 24 Jahre alt. Jch weiß deshalb nicht, warum man hier Schwie rigkeiten machen will.

Referent S perling (liest vor):

Se 0

Vou den im Abschnitt 1. in Betreff der bürgerlichen Verhältnisse der Juden getroffenen Bestimmungen finden diejenigen des §. 35 wegen Zulassung zu unmittelbaren und mittelbaren Staats-, Kommunal = und akademischen Lehr-Aemtern 2c. und des §. 37 wegen des Gewerbe - Betriebes auf die uatuxalisirten Juden des Großherzogthums Posen, dagegen die Bestimmungen der §. 36 wegen der ständischen Rechte, des Patronats x., §. 38 wegen der Familien-Namen, Führung der Handelsbücher 2c, §. 39 wegen der jüdischen Zeugen-Cide, §. 40 wegen der bei Trauungen unter den Juden zu beobarhten= den Vorschriften, : §, 41 wegen der Ehen zwischen inländischen und fremden Juden, §. 42 wegen der Niederlassung und des Aufenthaltes fremder Juden i auf alle dortigen Juden Anwendung.“ Das Gutachten lautet:

Erst will ih \sragen, ob Jemand über Puukt e.

erS. 56.

__ Wie das Gouvernement fein Bedenken gefunden hat, die Be- stimmungen wegen der öffentlichen Aemter, welhe für die Juden der Grodhe Laudestheile gelten sollen, auf die naturalisirten Kid des Gro herzogthums Posen in Anwendung zu bringen, eben so weni fonnte die Abtheilung Bedenken tragen, ihre Vorschläge zu §. 30 wegen der ständischen Rechte, der Jurisdiction und des Patronats auf eben dieselben auszudehnen, und geht ibr Wunsch dahin, daß, was in dieser Beziehung von dem Plenum zu §. 36 beschlossen wer- den sollte, au in Betreff der naturalisirten Juden des Großherzog- thums Posen für geltend erklärt werde.“

Abgeordn. Brust: Meine Herren! Jh wollte gestern über 8. 38 sprehen, meine Bemerkungen famen aber zu spät; wenn nun dieser Paragraph heute in Beziehung auf die Juden, die in dem Großherzogthume Posen ihren Wohnsiß haben, wieder zur Sprache fommt, so erlaube ih mir, dasjenige, was ih gestern sagen wollte, bier nachträglih vorzubringen. Dieser Paragraph sagt in dem ersten Abschnitte, daß die Juden zu Führung fest bestimmter und erblicher Faniliennamen gehalten sein sollen, Dagegen ist nichts zu erinnern; gut wäre es aber vielleicht gewesen, wenn man auch die Bestimmung gegeben hätte, daß, so wie in Frankreich, die Juden verpflichtet wür den, ihre Vornamen aus der alten jüdischen Geschichte oder aus dem Kaleudér zu nehmen. Zweitens sagt der Paragraph, daß die Juden ihre Handelsbücher in der deutschen oder in der Landesspräthe führen und sich dabei der deutschen oder der lateinishen Schriftzeichen bedienen müssen. Dagegen ist auch nichts zu erinnern, Drittens sagt der Paragraph, daß bei Abfassung von Verträgen und rechtlichen Willens= erflärungen, so wie bei allen vorkommenden schriftlihen Verhandlungen, sie sich nur der deutschen oder einer anderen lebenden Sprache be- dienen dürfen, eben so auch der deutschen und lateinischen Schrift- züge. Jch bemerke nun erstens, daß der Ausdruck „, shriftlihe Vers handlungen“ sehr unbestimmt is, Dieser Ausdruck könnte leicht zu sehr bedenklihen Auslegungen Veranlassung geben , und das wäre s{chlimm, da für jede Zuwiderhandlung cine hohe Strafe fest- gesetzt ist. Jch würde daher vorschlagen, die Worte „schriftlihe Ver- baudlungen“ aus dem Paragraphen ganz wegzulassen, da sie nicht nothwendig sind.

(Eine Stimme: Es ist schon über den Paragraphen gestern ab- gestimmt worden.)

Erlauben Sie, in Bezug auf die heutige Verhandlung ist noch uicht darüber abgestimmt worden; wir sind an den Bestimmungen für das Großherzogthum Posen, und es fommt darauf an, ob der Para- graph hier in Anwendung gebracht werden soll, und daher kann iber den Paragraphen immer noch verhandelt werden. z (Eine Stimme: Wir köunen doch für das Großherzogthum Pojen

Marschall: Man darf den Reduer nicht unterbrechen. Jh bitte ihn, fortzufahren. z

Abgeordn. Brust: Nun bemerke ih ferner, daß im lebten Absaß des Paragraphen gesagt is, jeder Uebertretungsfall solle mit einer Strafe von 50 Rthlr, oder von 4 wöchentlichem Gefängniß geahndet werden; hier erhellt nicht deutlich, ob sich diese Strafe au auf den Fall erstreckt, wenn die Handelsbücher nicht in deutscher Sprathe ge- ührt werden. Cs scheint niht der Fall zu sein, weil der dritte Absak \c{on die Strafe verhängt, daß solche Handelsbücher feine Beweiskraft haben; es wäre aber doh gut, wenn das deutlicher aus- gedrückt würde. Davon aber abgesehen, scheint die S trafe von 4 Wochen Gefängniß oder von 50 Rthlx. für eine jolche polizeilihe Uebetretung äußerst hart und viel zu hoch zu sein. Wenn wan jagt: Die Ver- träge, welhe die Juden in einer anderen Syrathe machen, gelten

nichts, oder wenn man sagt: Handelsbücher, welce in einer fremden Sprache geführt werden, haben keine Beweisfraft, so scheint mir dies wohl hinreichend zu sein, Will man durchaus noch eine Strafe fest» seßen, so wäre, meiner Meinung nach, selbst die höchste nur auf 5 Rthlr. anzunehmen. Jch muß hierbei noch bemerken, daß, wenn man diese Bestimmung ausführen wollte, dies ein Unrecht wäre gegen die älteren Juden, die in einer früheren Zeit ihre Bildung erlangt baben. Sie können aber ihren Bildungs - Zustand niht #0 plößlich verändern, und man kann daber auf diese Leute die hohen Strafen durchaus mcht anwenden.

Marschall: Die Abtheilung hat den Vorschlag gémacht, bei diesem Paragraph für die nationalisirten Juden in Posen alles das zu beschließen, was im §. 36 angenommen worden its Det E Redner stimmt dem nicht bei, es fragt sich also, ob die bohe Ver= sammlung diesen Vorschlag der Abtheilung annehmen will.

(Einige Stimmen: Ja !) Wenn sie den Vorschlag anuimmt, so fällt das weg, was der Herr Redner vorgeschlagen hat; uimmt sie ihn niht au, so könnten die Ausnahmen, die der Herr Redner gemacht wissen will, in Betracht genommen werden. Die Hauptfrage is also: Sollen alle diejenigen Bestimmungen, welche zu §. 36 beschlossen worden sind, für die natis- nalisirten Juden des Großherzogthums Posen angenommen werden? Diejenigen, die diesem Vorschlag beitreten, bitte ic, aufzustehen, (Wird mit großer Majorität angenommen.) Referent Sperling (liest vor): L

Die naturalisirten Juden bedürfen bebufs aus in eine andere Ministers des Junern. Dagegen bleiben die gen in Betreff des Umzugs der nit natuvali}

Provinzen und ihres zeitweisen Aufenthalts

Marschall: Findet sih etwas zu be

Abgeordn. Krause aus Chalup trete nux aus dem Grunde die Rednerbübne,

Mitgliedern, namentlich aus dem Stande der

mein Urtheil zu hören, angenebm sein fönnte. b zt

die Emancipation der Juden gestimmt aus dem Grunde, weil

Juden im Allgemeinen dazu nob nit für befäßt [lte ;

sh hier aber um die Freizügigkeit bandelt,

daß 1h zwischen den Juden in der Provinz Posen

den in anderen Provinzen, namentlich in Westpre

und groß geworden bin, aud nit den mindest (Aufregung.)

Im Gegentheil finde id, daß in dem

Juden in den kleineren Städten

Kinder auf eine böbere

einer fleinen Stadt jüdif

Es {webt vielleicht be

vor, daß die Juden im C ;

Bauernstand dur ibren Wucher un

ih durhaus nit zugeben; i

stens nicht in größerem Mae, e. (Es tri

\ich wobl, daß bin und wieder Ju de auf dem Tande

berumaeben, es sind aber meistens Handwerker, wie z. B. S(neîder,

die bin und wieder au etwas von den Landleuten faufen. Weiter

weiß i{ zum Nadhtbeile der Juden in der Provinz Posen durchau

nichts anzufübren. Mein Antrag gebt also dahîn, den Jüden, aus

den Nichtnationalisirten, die Freizügigkeit zu gestatten.

Marschall: Findet dieser Antrag Unterstüßung ?

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(Wird unterstüßt.)