Mar \ hall: Darüber wird wohl kein Zweifel in d e Versamm lung obwalten. :
Fürst Radziwill: Ich glaube, daß ein Antrag den anderen so wenig ausschließt, daß beide zusammen sogar ganz leiht zu for- muliren sein würden. E :
Das Amendement {ließt sich so an, daß ih keinen Widerspruch darin finden kann, wenn diejenigen, die für den Antrag der Abthei- lung gestimmt haben, meinem Amendement beistimmen können, G
Marschall: Dann würde also eine Abänderung des Vorschla= es eintreten. R. j I ürst Radziwill: Nur in der Fassung, und die ist nicht meine S ar (all Dagegen muß ih bemerken, daß die Fassung eines
Amendèments allerdings Sache deéjemgen Mitgliedes is}, welches A E ada iwilli Was ich angeführt habe, geht nur dahin, daß, wenn beide Anträge angenommen worden, sie dann zusammeu-= gefaßt werden können, übrigens bleibe ih bei meinem Amendement sehen r von Hohenlohe: Jch glaube, daß die Abtheilung sich ganz dem anschließen kann, was der fürstlihe Redner aus Posen aus= gesprochen hat; es sind zwei Anträge z der eine geht darauf hin, daß die Ausschüsse, wie sie durch die Verordnung vom 3. Februar d. Z. hervorgerufen sind, wegfallen mögen. Der zweite Antrag, nämlich der meines Nachbars, geht darauf hin, daß nur solche Ausschüsse bci- bebalten werden mögen, wie es das Geseß vom Jahre 1842 besagt. Wenn also der Antrag der Abtheilung angenommen wird, so kann auch der meines Nachbars angenommen werden.
Marschall: Wir werden nunmehr zur Abstimmung kommen können, wenn weiter keine Bemerkung gemacht wird. Es wird also die erste Frage auf den Antrag der Abtheilung zu richten sein, und na der Erläuterung, die wir von dem Antragsteller erhalten haben, \cheint es nicht mehr zweifelhaft zu sein, daß ih im voraus erklären fann und, obliegender Pflichten wegen, erklären muß, daß die zweite Frage auf den Antrag des Fürsten von Radziwill gerichtet werden wird. Die erste Frage heißt also: Tritt die Versammlung dem An-= trage der Abtheilung bei? Er wird noch einmal verlesen werden.
Referent von Kelt\ch: Der Antrag lautet jeßt in seiner rich= tigen Fassung:
„Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, den Wegfall des durch die Verordnung vom 3. Februar 1847 geschaffenen ständischen Auss\chusses aussprehen zu wollen,“
Marschall: Diejenigen, welche dem Antrage der Abtheilung beistimmen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.
(Pause.) Es baben 34 Stimmen mit Ja und 32 Stimmen mit Nein ge= stimmt; es is also die erforderlihe Majorität von zwei Dritteln nicht vorhanden. Wir kommen jeßt zur Abstimmung über die zweite Frage, welhe auf das Amendement des Fürsten von Radziwill zu richten ist.
Sie lautet :
„Tritt die Versammlung dem Vorschlage des Fürsten Wil= helm von Radziwill bei?“ Diejenigen, welche dem Antrage beitreten, würden dies durch stehen zu erkennen geben.
(Es erheben sich viele Mitglieder, der Marschall erkennt die Ma- jorität, und der Secretair unterzieht sich außerdem noch ei- ner Zählung und erklärt, daß 45 Mitglieder die Frage be= jaht haben.)
Graf Lynar: Jch würde bitten, daß vor jeder Sißung kon- statirt würde, wie zahlreich die Versammlung ist,, damit die Zahl der Majorität und Minorität genau genannt werden kann.
Domprobst von Krosigk: Wenn auch die Stimmen der Mitglieder gezählt werden, die aufgestanden sind, so giebt dies noch feine Garantie für das Stimmen=Verhältniß, da häufig einzelne Mitglieder momentan den Saal verlassen haben; es muß also bei jeder Abstimmung die Feststellung der Gesammtzahl der Stimmenden vorausgehen. Außerdem is es unerläßlich, daß Jeder auf seiner Stelle bleibe, denn es is schon oft der Fall vorgekommen, daß, wenn auf einem Flügel gezählt is, sich einzelne Mitglieder auf den ande= ren Flügel begeben und dort noch einmal gezählt werden. Daraus fann fein bestimmtes Resultat hervorgehen.
Marschall: Es ist aber ein großes Jnteresse hierbei zu be= rüdcksihtigen, und das is die Zeitersparniß, und wenn es feststeht, daß zwei Drittel der Stimmen vorhanden find, dann glaube ich, kön- nen wir auf das zeitraubende Verfahren des Zählens verzichten. Bei der eben erfolgten Abstimmung is kein Zweifel gegen die zwei Drit- tel der Stimmen erhoben worden, und ih glaube nicht, daß noch darauf bestanden wird, das zeitraubende Verfahren noch einmal vor- zunehmen.
Fürst Lihnowsk9: Jch bitte Se, Durchlaucht, uns das Re- sultat der Abstimmung zu nennen, da gezählt worden is; denn ich glaube, daß in einem solchen Falle uns das Resultat niht vorenthal= ten werden kann.
Marschall: Die Herren Secretaire haben früher gezählt, che mir die Aufforderung dazu nothwendig schien, und ih glaube nicht, daß es in vollständiger Weise geschehen ist; denn dazu würde erforder-= li sein, daß man nit nur stehen, sondern auch auf seinem Plate stehen bleibe. Der Wunsch bezieht si also auf die Abstimmungen, die uns noch bevorstehen, und wir kommen zur weiteren Bericht= Erstattung. :
Referent (liest den Passus 11. aus dem Gutachten vor):
Ill. Der dritte Antrag der Kurie der drei Stände geht tahin:
Se. Majestät den König zu bitten, daß Allerhöchstdieselten anzu- erfennen geruhen möchten, es könne der Beirath des Vereinigten Landtags nicht durch Verhandlungen mit einzelnen Provinzial- Landtagen ausgeschlossen sein, au hier mit Bezug guf die frühere Geseßgebung und aus Gründen der Nüßlicheit und inneren Nothwendigkeit. E erste Sab des §. 12 der Verordnung vom 3. Februar 1847 (über die Bildung des Vereinigten Landtags) ist von der Kurie der drei Stände so verstanden worden, daß die Berathung allgemeiner Geseße durch andere Körperschaften und namentlich dur die Pro- vinzial-Landtage vorbehalten bleiben soll.
Sie erachtet, daß es Sr. Majestät natürlich freistehe, den Bei- rath der Provinzial = Landtage zu erfordern , sie glaubt jedoch nicht, daß dadur der Beirath des Vereinigten Landtags in denjenigen Fäl- len rehtêgültig erseßt werden fönne, in welchen dieser nah §. 4 des Geseßes vom 22. Mai 1815 und Art, 11. Nr. 2 des Gesezes vom 5. Juni 1823 auf die jeßt geschaffene allgemeine Stände-Versamm- lung übergegangen sei. i
Die Majorität der Abtheilung mit 7 Stimmen \{lägt vor :
der Bitte der Kurie der drei Stände unverändert beizutreten.
Sie is jedoch dabei der Meinung, daß nur solche Geseße, welche die ganze Monarchie angehen, nicht ohne Einholung des Beiraths des Vereinigten Landtags emanirt werden möchten, wünscht aber kei- neêweéges, daß schon jedes Geseß, welhes mehr als eine Provinz betrifft, deshalb nur dem Vereinigten Landtage vorgelegt werden möge.
Die Minorität von 6 Stimmen hat sich gegen den Beitritt zu der Bitte erklärt, Sie ha: für sih angeführt, daß das Gouverne=
Auf-
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ment allgemeine Gesehe nur in seltenen Fällen blos den Provinzial= Landtagen vorlegen werde, und : :
daß der Regierung zu enge Gränzen gesteck würden, wenn sie bei allen allgemeinen E den Vereinigten Landtag hören solle, da dergleihen Geseße häufig nur ganz einfache, in sich abgeschlossene Rechtsfragen beträfen, und durch augenblicklihes Bedürfniß hervorge= rufen würden.
Auch ist von einer Seite aus Nügzlichkeitsgründen die Beibehal=- tung des §. 3 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die pe=- riodische Zusammenberufung des ständischen Ausschusses wünschens= werth gefunden worden.“
Marschall: Da keine Bemerkung erfolgt, so kommen wir zur Abstimmung. Die Frage is auf den Antrag der Majorität der Ab= theilung zu richten.
Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Jch wollte mir die Erklärung erbitten, wie der Antrag der Kurie der drei Stände zu verstehen seiz dieser lautet:
„Se. Majestät den König zu bitten, daß Allerhöchstdieselben anzu= erkennen geruhen möchten, es könne der Beirath des Vereinigten Landtags nicht durch Verhandlungen mit einzelnen Provinzial-Laud= tagen ausgeschlossen sein.“
Heißt das also, daß, wenn ein Geseß dem Provinzial-Landtage vorgelegen hat, es dessenungeachtet vor den Vereinigten Landtag kom men, also einen doppelten Geschäftsgang gehen soll ? i
Graf Arnim: Der Herr Referent wird darüber die näch|te Auskunft geben können ; indessen is es seitens der Majorität der Ab= theilung niht so verstanden worden, sondern dahin, wie Seite 4 am Schlusse gesagt ist:
„Sie ist jedo dabei der Meinung, daß nur solhe Geseße, welche die ganze Monarchie angehen, nicht ohne Einholung des Beiraths des Vereinigten Landtags emanirt werden möchten, wünscht aber keinesweges, daß schon jedes Geseß, welches mehr ais eine Pro= vinz betrifft, deshalb nur dem Vereinigten Landtage vorgelegt wer- den möge.“
Referent von Kelt\ch: Zur Aufklärung muß ich mir erlgu- ben, noch zwei Säße hinzuzufügen. Es kommt auf zweierlei hier an, cinmal darauf, was man unter dem Ausdrucke „allgemeine Geseße“ verstehen kann, und da hat die Majorität angenommen, daß in dieser Beziehung allgemeine Geseße nur die seien, welche die ganze Mo- narchie, also alle Provinzen, betreffen. Sie hat dagegen angenom- men, daß solche Geseße, die nur mehr als cine Provinz, etwa zwei oder drei, betreffen, in dieser Beziehung nicht den allgemeinen Ge- seßen beizurechnen seien. Davon ausgehend, hat nun die Majorität der Abtheilung sih erklärt, dem Antrage der Kurie der drei Stände sih anzuschließen. Es kommt aber nod eine andere Seite des Ge= genstandes in Betracht, daß nämlich die Abtheilung geglaubt hat, den Antrag der Kurie der drei Stände dahtn verstehen zu müssen, daß diese annimmt, daß, wenn die Krone eim allgemeines, die ge- sammte Monarchie betreffendes Geseß den Provinzial - Landtagen zur Verathung habe vorlegen lassen, dann doch noch einmal die lebte Bera- thung am Vereinigten Landtage erfolgen solle. So is es verstanden worden. Scheint es nöthig, so könnte ih den betressenden Saß aus der Bitte der Drei-Stände-Kurie noh einmal vorlesen; wir haben aber geglaubt, daß er in seiner Wirkung nicht anders zu verstehen jet.
Graf von Jbenplib: Nach dem Antrage der Abtheilung ist nicht gemeint, daß dies rücwirkende Kraft haben solle, daß aljo auch die Gesetze, welche bereits nah der dermalen geltenden Geseßgebung den Provinzialständen vorgelegen haben, z. B, die Wegeordnung, nicht noch einmal an den Vereinigten Landtag zu fommen brauchen, au wenn sie die ganze Monarchie betreffen. _ Hätte man es anders verstanden, so würde es nicht im Einklang stehen mit unjerem Be= {hlusse von vorgestern. s : :
Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Also wenn Se. Majestät der König allen acht Provinzial-Landtagen das Geseh vorgelegt hat, diese es angenommen haben, soll es zurückgelegt wer= den, bis es dem Vereinigten Landtage noh einmal vorgelegt ist? Das wäre doch in der That ein Geschäftsgang, den ih nicht verstehe, ein Aufenthalt, der nicht zu rechtfertigen wäre.
Fürst Lichnows ky: Jch habe mich in der Majorität befunden und kann hier nur das wiederholen, was ich gestern bereits sagte, daß wir alle nachfolgenden Paragraphen oder Abschnitte dieser Petition als Folgen des ersten ansehen. Wenn Se. Majestät der König ge= ruhen sollte, auf unsere gestern ausgesprochene Bitte einzugehen und uns Periodizität zu geben, so würde der Landtag binnen einer pojt- tiven, hoffentlich nicht langen Frist wieder zusammenkommen. „Zen Gesebe, von denen wir wünschen, daß sie nicht von den Provinzial= Landtagen, sondern von dem Vereinigten Landtage berathen werden, würden dann von uns berathen werden; so wie alle Provinztialge]eB€, insofern sie nux einzelne Provinzen betreffen, nur von den Provin zial-Landtagen, nicht von dem Vereinigten Landtage berathen wür- den. Dem durchlauchtigsten Mitgliede habe ih alo die Ehre, zu ant=- worten, daß die Majorität nicht die Absicht gehabt hat, zu vermu- then, daß Se. Majestät der König ein Geseß den acht Provinzial- Landtagen und dann wieder dem Vereinigten Landtage übergeben werde, sondern wenn der König den Vereinigten Landtag periodi}ch einzuberufen geruhen sollte, würden allgemeine Gesebe nicht mehr den acht Provinzial-Landtagen übergeben werden. E
“ Domberr von Rabenau: Jh kan mich nur der Minorität der Abtheilung anschließen. Es wird der Weisheit Sr. Majestät tes Königs zu überlassen sein, ob Höchstdieselben ein Geseß den Provin- zial-Landtagen oder dem Vereinigten Landtage zur Berathung vorle- gen lassen wollen. Oft werden Fälle verfommen, wo eimn Gesetz, wenn cs nützen soll, \{ch nell in Wirksamkeit zu seßen ist; sollte dann erst der Vereinigte Landtag zusammenberufen werden , soll erst Zeit verloren gehen , sollen erst Kosten aufgewendet werden, die aus die Einberufung verwendet werden müssen? Das würde nicht praktisch sein. Ferner werden oft Geseße vorkommen, von denen man gar nit bezweifeln kann, daß sie den ungetheilten Beifall des gan- zen Vaterlandes finden werden; dergleichen sind alle die, die auf Bit- ten der Provinzialstände erlassen werden; wenn also ein solches er- betenes Geseß von Sr. Majestät gegeben wird, \o is es doh ganz unnöthig und unzweckmäßig , den Vereinigten Landtag erst noch zu- sammenzuberufen. Jch stimme also mit der Minorität der Abtheilung vollfommen überein. ;
Graf Arnim: Jn Bezug auf die Frage und den Sinn des Antrages, so wie über die Folgen, vie die Erfüllung der Bitte haben würde, erlaube ich mir folgende Ausführung meiner Ansichten. Ich habe so verstanden, daß sie sich zunächst bezieht auf die Bestimmung des Patents, wonach Se. Majestät- Sich vorbehalte, allgemeine Ge- seße, statt sie dem Vereinigten Lanbtag vorzulegen, allen acht einzel- nen Provinzial - Landtagen zu übergeben. Diese Fakultät hat Sich
Se. Majestät in der Verordnung vom 3. Februar vorbehalten. Das | Geseß vom Juni 1823 sagt: 4 j i „Den Provinzial - Landtagen, 10 lange feine allgemeinen ständi- \hen Versammlungen stattfinden , die Entwürfe solcher allgemeinen Gesehe, welhe Veränderungen n Personen - und Eigenthumsre- ten und in den Steuern zum Gegenstande haben, so weit sie die Provinz betreffen, zur Berathung vorlegen lassen.“ Bei Beginn des Landtages und au im Laufe desselben sprach sich die Ansiht aus, es sei danach geseßlich unzulässig, den Provin-
I S ERPS A
zial - Landtagen ferner allgemeine Gesebe, die die ganze Monarchie betreffen, vorlegen zu lassen. Weil im vorgeleseneu Paragraphen des Geseßes von 1823 stand, daß, so lange keine allgemeine ständi- {e Versammlung bestände, sie den Provinzial - Landtagen vorgelegt werden sollten, so {loß man daraus, daß, da nun, wo eine all gemeine Versammlung bestände , sie den Provinzial - Landtagen nicht mehr vorgelegt werden könnten. Diese Schlußfolgerung möchte nicht ganz als zutreffend anzuerkennen sein. Nach der ständischen Provinzial-Geseßgebung sollen die Provinzial-Stände zwar so lange die Stelle der allgemeinen erseben, als feine allgemeinen Stände da sindz ob es aber uun nicht mehr rehtlich zulässig sei, den einzelnen Provinzial-Landtagen ein solches Geseß mit rehtliher Wirkung vo1 zulegen, möchte zweifelhaft sein; allein unzweiselhast ijt es, Daß es zweckmäßig erscheint, eine Bitte auszusprechen, die in dem Gesebe ihren Grund findet, dahin: daß wir, abgeschen von der rechtlichen Zulässigkeit, Se. Majestät den König bitten, da nun allgemeine stän dische Versammlungen da sind, fünftig solhe Geseße, die die ganze Monarchie betreffen und daher allgemeine Geseße zu neunen sind, nicht mehr den einzelnen Provinzial-Landtagen, jondern dem Vereinig- ten Landtage vorlegen zu lassen. Das scheint mir eine mit der frühe ren Geseßgebung übereinstimmende Bitte zu sein. Was die ausge- worfenen Fragen betrifft, so antworte ih zunächst auf die Bemerkung des durchlauchtigsten Redners, daß dadurch ein doppelter Beirat nothwendig sein würde? Den halte ih weder für nöthig noch räth lih, er würde ein weitläufiges und höchst unzweckmäß1ges Verfahren sein. - Jn den Motiven der Drei - Stände - Kurie is allerdings der Saß enthalten: / s : — „Wenn es nun Sr. Majestät natürlich freistehen wird, den Beirath der Provinzial-Landtage zu erfordern, 0 glaubt die Kurie der dret Stände dennoch nicht, daß dadurch der Beirath des Vereimgten Landtags rechtsgültig erseßt werden fan :
Diese Acußerung habe ich und Andere nicht anders verstanden, als daß die Kurie der drei Stände dem Ermessen Sr. Majestät nicht hat vorgreifen wollen, insofern Sie es sur angemessen halten sollten, den Provinzial - Landtagen eine Sache zur vorläufigen Begutachtung zu übergeben, Es scheint das nichts weiter zu jen, als eine Begeg nung der Ansicht, als wolle der Landtag der Krone eine Schranke anlegen, den Beirath der Provinzial - Landtage zu hören ; die Vrei Stände- Kurie knüpft aber daran die Bitte, den ständischen Beirat) der Provinzial - Landtage nunmehr aufzugeben und die Geseße dem Vereinigten Landtage vorzulegen, welche nur fo lange den Provinzial Landtagen hätten vorgelegt werden dürfen, als keine Vereinigte Stände- Versammlung bestanden hätte. — Die praktische Folge von der Gewährung diejer Bitte wird nun die sein, daß allgemeine Landes - Gesebe nicht auf einzelnen Landtagen, sondern nux dem Vereinigten Landtage vorgelegt werden. Es ist als unvermeidlichen Uebelstand angesehen worden, daß von acht verschiedenen Landkagtu acht verschiedene Ansichten ausgehen, wogegen nach der gewünschten Einrichtung man nur ein einziges Votum erhalten wurde. Es ist das einzige praktishe Moment dagegen früher hervorgehoben worden, daß es sich von Geseben handeln fönne, die die ganze Monarchie beträ fen, die überaus einfa wären, deren baldige Promulgation von hoch ster Wichtigkeit wäre, und bei denen es höchst nachtheilig sein könne, wenn sie drei oder vier Jahre, je nachdem die Wiederkehr des Land- tags bestimmt werden möchte, verschoben würden, Cs ist dies Be- denken aber doch nicht von solchem Gewicht, denn wenn es sich da von handelte, eine solche Verordnung zu treffen, v würde sie sich immer auch in die Form vorläufiger provinzieller Anordnungen kleiden lassen. Es kann sih hier nux um Falle handeln, wo das Gebot des Augenblickes herrscht, und von Geseßen und Maßregeln, Die HnSeDen- lih für das Land höchst wünschenswerth erscheinen, Un? da_würde es sich formell rechtfertigen lassen, wenn man |ie vorlaufig O N Provinzial-Geseßen erlicße. Damit ware D e schen Gesebes genügt und doch das Bedürsniþ erfüllt, Es steht aber diese Rücksicht derjenigen nad), daß man micht Me Se E von acht einzelnen Landkagen! über ein und dasselbe Gesetz acht Vota erfordern , während der Kong das Mittel habe, voi Den Beteintgteint Laue ein Votum zu E auf etwas Weiteres geht diese Bitte uicht hin, als daß S t Ae: der König die Fakultät, die im Patent zu liegen scheint, daß z. D- das Strafgeselbuch oder ähnliche Geseße, die wesentliche Veränderun: gen im ganze! Gerichtswesen zur Folge hätten, nicht dem Bereimgken Caudtage, sondern den einzelnen Provinzial-Landtagen vorzulegen seien, die Fakultät, den Vereinigten Landtag bei solchen ganz ex nexu zu lassen, daß diese nicht in Ausführung gebracht werden möge, Und ries Gesuch gründet sich darauf, weil es den Geseßen zu entsprechen scheint, daß, nachdem der König einmal den Vereinigten Ständekörper geschaffen hat, dieser auch ausgesordert werde, scin Gutachten abzu geben, wo es sich von allgemeinen Landesge|eßen handelt, : Referent von Kelts\ch: Jch habe mich in der Abtheilung in der Minorität befunden, weil ih nicht dem Antrage der Drei-Stände Kurie habe beitreten können, wozu mich Folgendes bestimmt hat: mi scheint, daß die Bitte der Kurie der drei Stände ihre Entstehung darin at, daß S 12 Des Geseßes vom De Februar nicht völlig klar das Prinzip hinstellt, welches von Seiten der Krone überhaupt hinsichtlich des Ganges der Geseßgebung inne zu halten beabsichtigt worden.
Es is gesagt: „Es solle der Beirath dadurch nicht ausgeschlo}jen fein‘; meines Erachtens würde die Wirkung davon nux rein negativ sein. Aber auch das Positive der Seite hat mich bestimmt, mi dem Antrage nicht anschließen zu können. Jch bin ganz davon durch: drungen, daß sehr häufig einzelne Fälle hervortreten, thes solche, wo augenblickliches Bedürsniß befriedigt werden muß, theils solche, in denen eine zweifelhafte Frage, 0 einfach, jo in sich abgeschlossen ist, daß sie sehr leicht durch ein ganz furzes Geseß gelüjt werden fann, wo also ein Aufschieben einer geseßlichen Maßregel eine ganz unnüße Erschwerung sein würde. „Zn dieser Beziehung weie ich von der Ansicht des sehr geehrten Mitgliedes aus der Mark Branden burg ab. Bisher hat unsere Gefeßgebung den Weg eingeschlagen, die’Lösung derartiger Zweifel in die Form einer Declaration zu bringen. Es is meines Erachtens darin etwas weit gegangel! worden, und man hat unter den Begriff der Declaration manches subsumirkt, was, streng genommen, nicht dahin gehören könnte. Aber abgesehen davon, |0
sind dergleichen an sich einfache Gesebe häufig von der Art, daß ih sie nicht unter den Begriff von Provinzial Bestimmungen bringen föunte, so daß ih es eigentlich für eine Umgehung des allgemeinsten Prin zips der Geseßgebung erachten möchte, wenn man den Ausweg U folgen wollte, sie in Form von Provinuzial-Ge}eben zu bringen, Wi rend mau es in der That nur mit einem Geseße zu thun hatte, welches ein allgemeines Geseß für die ganze Monarchie ist, z. B, eine allge- meine Bestimmung irgend eines Gesetzbuchs, etwa des Landrechts. Dies sind die Gründe, die mich bestimmt haben, mich nichk dem Gu. trage der Kurie der drei Stände anzuschließen, weil ich glaube, Daß es die Lösung nicht genügend herbeiführen, die Rechte der Krone int zu enge Gränzen ziehen und dem praktischen Bediürsnisse nicht eut sprehen würde,
Dritte Beilage
M 175.
Dritte Beilage zur Allgemeinen P
reußishen Zeitung.
Sonnabend den 26" Juni,
e
Graf von Arnim: Jh erlaube mir, hinzuweisen auf §. 3 der zweiten Verordnung vom 3. Februar. Jn ihm liegt, nah meiner Meinung, die Lösung über den Sinn der Bitte sehr deutlih. Ver= gleicht man den §. 12 der ersten Verordnung mit §. 3 der zweiten Verordnung, so findet sih, daß in ersterer gesagt ist :
„Wir behalten Uns vor, den nah dem Gescße vom 5. Juni 1823
erforderlichen ständishen Beirath zu den Geseßen, welche Verände-
rungen in Personen- und Eigenthumsrehten oder andere, als die
im §. 9 bezeichneten Veränderungen in den Steuern zum Gegen=
stande haben, wenn diese Geseße die ganze Monarchie oder mehrere
Provinzen betreffen, in dazu geeigneten Fällen von dem Vereinigten
Landtage zu erfordern, welcher denselben mit voller rechtliher Wir=
kung zu geben befugt is,“
__Se, Majestät sagt: Wir behalten dieses Uns vor. Es liegt also darin ein Zweifel, ob es in allen Fällen geschehen wird, und man is der Ansicht, es sei Absicht der ständischen Gejeßgebung ge- wesen, diesen Beirath zu erfordern. Dieser Zweifel wird bestärkt durch die Bestimmung des §, 3 der zweiten Verordnung, welcher am Schluß lautet :
¡4 Ie Wir aber in der die Bildung des Vereinigten Landtages
betreffenden Verordnung vom heutigen Tage bereits vorbehalten
haben, auch von diesem dergleichen Gutachten in dazu geeigneten
Fällen zu erfordern, so wollen Wir Uns gleichfalls vorbehalten,
Gesetze der erwähnten Art, welche die ganze Monarchie oder meh-
rere Provinzen betreffen, ausnahmsweise auch den Provinzial-Land=
tagen zur Begutachtung vorzulegen, wenn dies aus besonderen
Gründen, namentlih der Beschleunigung wegen, räthlich erscheinen
möchte. ““ .
4 Durch diese beiden Bestimmungen is nun die Sorge entstanden, daß der Vereinigte Landtag gewissermaßen in seiner Wirkung an- nullixt werden könnte; daß also in geseßlicher Weise sich die Thätig- feit des Vereinigten Landtages völlig auflösen und zersplittern könnte in die Thätigkeit von aht Provinzial-Landtagen,. Nach dem Buchstaben des Gesetzes könnte es dahin kommen, daß alle allgemei-= nen, die Monarchie betreffenden Geseße von den 8 Provinzial-Land tagen berathen werden; nah der Absicht des Geseßgebers gewiß niht. Aber diese buchstäblihe Auffassung hat, wie mir scheint, die Bitte begründet und nicht mit Unrecht, daß man Se. Majestät bitten wöóge, durch einen Ausspruch dieser Art das Bedenken, daß die allge meinen Geseze häusig den Provinzial-Landtagen statt dem Verei- nigten Landtage vorgelegt werden möchten, zu beseitigen. Wenn man der Ansicht ist, daß Ausnahmefälle nothwendig sein werden, wie der Herr Referent anführte, o cheinen sie mix untergeordnet zu sein, so daß sich ein geseßlihes Mittel finden wird, um dergleichen Decla rationen Gesetzeskraft zu verleihen. Dies Moment fann nicht den Nachtheil aufwiegen, daß der Ressort des Vereinigten Landtages ein völlig zweifelhafter ist, weil nach der vorliegenden Verordnung vom 3, Februar man eigentlih nie wissen würde, gehört die Berathung eines allgemeinen Geseßes vor den Vereinigten Landtag, gehört sie vor den Ausschuß oder gehört sie vor die Provinzial-Landtage, Nach diesem Vorschlage würde ein allgemeines Geseß vor jeder die- ser Versammlungen berathen werden können.
Landtags-Kommissar: Eine Unsicherheit über den gegen=- wärtig bestehenden rechtlihen Zustand in Beziehung auf den ständi= \chen Beirath kann ih nicht anerkennen, und glaube vielmehr, daß die Verordnungen vom 3, Februar sih vollkommen deutlich darüber ausgesprochen haben. Jm §. 3 der zweiten Verordnung is ausdrück- lich gesagt, daß der Regel nach der ständische Beirath über solche Gesetze, welche die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betref= fen, von den Vereinigten Ausschüssen erfordert werden soll, daß aber, venn der Vereinigte Landtag “aus anderen Rücksichten berufen sei, auch dieser den Beirath mit derselben rechtlihen Wirkung ertheilen fönne, und daß endlih Se. Majestät sih vorbehalten, in einzelnen Fällen dergleichen Geseße "auch den getrennten Provinzial-Landtage zur Begutachtung vorlegen zu lassen. Es ift also nach dem bestehenden Gesjeß, ‘wie von einem verehrten Redner richtig hervorgehoben, der Krone die Freiheit gewährt, dergleichen allgemeine Gesetze von dem Vereinigten Landtage, den Vereinigten Ausschüssen oder von den Yrovinzial-Landtagen berathen zu lassen. Der Beirath der Vereinigten Ausschüsse bildet die Regel. Wenn daher Se. Majestät sih jemals bewogen finden möchten, die Periodizität des Vereinigten Landtages anzuerkennen und die Vereinigten Ausschüsse abzuschaffen, so würde allerdings der jeßt in Frage stehende Vorbehalt des Beirathes durch die Provinzial- Stände immer noch stehen bleiben. Dieser Vorbehalt hat, wie von geehrten Rednern hervorgehoben , feinen anderen Zweck, als daß in dem Falle, wenn einfache, aber der Beschleunigung bedürfende Gesebe in einem Augenblicke vorliegen möchten, wo die Provinzial - Stände berufen wären, dann die Möglichkeit verbleibe, zur Vermeidung der zeit- und fostspieligen Berufung der Vereinigten Landtage oder der Vereinigten Aus\chüsse den ständischen Beirath durch die Provinzial Stände erseten zu lassen. Die Drei-Stände Kurie is theilweise von der Ansicht ausgegangen, daß nach den Bestimmungen des Gesebes vom 5. Juni 1823 eine solche fumulative Befugniß verschiedener ständischer Körperschaften zur Ertheilung des ständischen Beirathes nicht zulässig sei. Die Räthe der Krone haben einen solchen Wider- spruch mit dem Geseße von 1823 darin nicht erkennen können, weil in dem citirten Geseße gesagt is: die Provinzial-Stände sollen bis zur Berufung allgemeiner Stände auh über allgemeine Geseßbe mit ihrem Rathe gehört werden, so folgt daraus keinesweges, daß in dem Augenblicke, wo Leßtere berufen werden, Erstere dieses Recht vollständig verlieren müssen. Es handelt sich daher nur um eine Frage der Nübßlichkeit, Der Regel nah wird der ständische Bei= rath zu allgemeinen Geseßen gewiß nüßticher von centralständischen Versammlungen, als von Provinzial-Ständen erfordert; deshalb wind das Gouvernement nur in den Fällen zu der vorbehaltenen Ausnahme greifen, wenn dadurch dem Lande ein wesentlicher Nußen geschaffen werden kann. Uebrigens legt dasselbe auf den Vorbehalt kein großes Gewicht.
Marschall: Wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, \so fom- men wir zur Abstimmung.
Diejenigen Mitglieder, welche dem Antrage der Abtheilung bei- treten, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.
Domprobst von Krosigk: Wenn die Gesammt - Anzahl von 66 stimmenden Mitgliedern noch richtig ist, wofür ih jedoch nicht ein- stehen kann, so ergiebt die Zählung 26 bejahende und folglidy 40 verneinende Stimmen.
Marschall: Wir kommen zur weiteren Berichterstattung.
Referent von Keltsch: Der vierte Punkt ist etwas ver- wielter:
TV. Die beiden Petitions - Anträge der Kurie der drei Sände, welche sich mit den Grundsäßen über Aufnahme neuer Schulden be- schäftigen, zerfallen in zwei Theile :
(Zu l1Ÿ, a.) Der eine Antrag faßt die Wirksamkeit der ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen ins Auge und is} dahin gerichtet :
a) Seine Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, Aller- gnädigst anerkennen zu wollen, daß nur mit Zustimmung des Vereinigten Landtages Landesschulten rechtsgültig kontrahirt werden können.
Falls jedoch der unbedingten Anwendung dieses Gesebes erhebliche Bedenken entgegenstehen möchten, dem Vereinigten Landtage eine darauf bezügliche Proposition huldreichst vorlegen zu lassen. : E Die frühere Geseßgebung sprah aus, daß die Aufnahme von
Staatsdarlehen und die Kontrahirung von Schulden jeder Art nur mit Zuziehung und Mitgarantie der Reichsstände geschehen sollen, de- ren Versammlung jeßt durch den Vereinigten Landtag geschaffen ist. Nach §. 6 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtags und der §F§. 1 und 4 der Verordnung über die Bildung der ständischen Deputation für das Staatsschulden= wesen soll bei der Aufnahme von Kriegsdarlehen die ständische Mit- wirkung durch Zuziehung der aus aht Mitgliedern gebildeten Depu- tation erseßt werden.
Zur Beseitigung der hierin! gefundenen Zweifel wird ein Aller= höchster Ausspruh gewünscht.
Für den Beitritt zu dem ersten Saße des Antrags, welcher das als Regel geltende Prinzip enthält, hat die Abtheilung mit einer Majorität von 10 gegen 2 Stimmen si erklärt, E
Dem zweiten Satze des Antrages:
„Falls jedo der unbedingten Anwendung dieses Geseßes erhebliche
Bedenken entgegenstehen möchten, dem Vereinigten Landtage eine
darauf bezügliche Proposition huldreichst vorlegen zu lassen“, hat die Abtheilung mit 8 gegen 4 Stimmen nicht beitreten zu kön- nen geglaubt.
__Die Abtheilung hat diesen Theil des Antrages so verstanden, daß die Kurie der drei Stände nur ganz unzweifelhaft die Zu- ziehung der Deputation bei Aufnahme von Kriegsschulden beseitigt wissen wolle, ihrerseits sich aber enthalten habe, Sr. Majestät {hon bestimmte Vorschläge in dieser Beziehung im Wege der Peti tion vorzutragen, vielmehr des Königs Majestät nur bitten wolle, dem Vereinigten Landtage eine darauf bezügliche Proposition vorlegen zu lassen.
_ Jusoweit es sih nur um den Wegfall der Zuziehung der Depu- tation bei der Koutrahirung von Kriegsschulden handelt, is auch die überwiegende Mehrzahl der Abtheilung mit der Ansicht der Kurie der drei Stände einverstanden.
__ Schon vom rechtlichen Standpunkte aus tritt das Verhältniß dieser Deputation zu der centralständischen Körperschaft und das Gebiet ihrer vollgültigen Wirksamkeit nicht deutlich hervor. Aber auch, wenu sie nur als Zeuge der Thatsache, daß und wie eine Kriegs8- Anleihe aufgenommen worden, anzusehen wäre, würde ihre Nüblich= keit zu bezweifeln sein. Ohne die Kraft der Regierung wesentlich zu stärken, könnte diese Zuziehung der Deputation bei den Anleihe-Ope rationen sehr unbequem sein, hon wegen der übergroßen und unbe- stimmten Verantwortlichkeit.
Tür den von der Kurie der drei Stände erbetenen Weg einer Allerhöchsten Proposition hat sih jedoch in der Abtheilung nur eine Minorität von 4 Stimmen erklärt.
Sie glaubte, daß hierdurh Sr. Majestät weiserem Ermessen am besten überlassen werde, die geeignetste Maßregel vorzuzeichnen.
Die Majorität mit §8 Stimmen hat jedo diesem Theile der Pe- tition nicht beitreten können,
Sie ging davon aus, daß due Berathung einer solhen Propo- sition zu allen den Diskussionen zurückführen werde, welche {on auf diesem Landtage über den Gegenstand stattgefunden, daß es daher gerathener scheine, die Petition schon in solcher Lage an den Thron zu bringen, daß Se. Majestät in den Stand gesebt sei, die definitive Entscheidung auszusprechen.
__Jn Erwägung kam hierbei: daß die besonderen Verhältnisse des preußischen Staats cs erfordern, demselben für Kriegszeiten die höchstmöglichste Spannkraft zu sichern,
daß es nicht für unbedingt gewiß gehalten wird, wie sich die Noth= wendigkeit strengster Geheimhaltung bis zum leßten Augenblicke mit der Möglichkeit, den Vereinigten Landtag zu jeder Zeit versammeln zu köu- nen, unter allen Umständen vereinigen lassen werde, — daß wenn es der Krone ershwert i, in Kriegszeiten Schulden zu machen, dies leicht zu einer übergroßen Steigerung des Kriegsschaßes während des Friedens führen kann, welche die Industrie drücken würde, daß die Nothwendigkeit nachträglicher ständischer Genehmigung der durch die Krone kontrahirten Kriegsschulden, wenn auch nicht den Kredit des Staates gesährden, doch dahin führen könne, ungünstige Bedingungen der Kriegsanleihe herbeizuführen.
Aus allen diesen Gründen wird die beste Vereitigung der Kraft und Rechte der Krone und des Wohles des Landes darin gefunden,
daß ausdrülih ausgesprochen werde, daß Se. Majestät das unbe-
streitbare Recht der Krone behalten möge, in allen Fällen, in welchen die Einberufung des Vereinigten Landtags unausführbar ist, ohne Zuziehung ständisher Organe, Anleihen zu kontrahiren,
Für die Annahme dieses Zusabes hat sich die Majorität mit 7 gegen 5 Stimmen ausgesprochen.
Der Vorschlag der Abtheilung geht also dahin :
dem Antrage der Kurie der drei Stände bei [V. a. in der Art beizutreten :
Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, Allergnädigst
anerkennen zu wollen, daß nur mit Zustimmung des Vereinigten
Landtages Landes-Schulden rechtskräftig kontrahirt werden fönnen;z und dabei auszusprechen, daß Se. Majestät das unbestreitbare
Recht der Krone behalten möge, in allen Fällen, in welchen die
Einberufung des Vereinigten Landtages unausführbar is, ohne
Zuziehung ständisher Organe Anleihen zu kfontrahiren.
Hierbei wird, als \sich von selbst verstehend, vorausgeseßt , daß die im §. 7 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtages angeordnete Nachweisung des Zweckes und der Verwendung solcher Anleihen unverändert bestehen bleibe.
(Zu 1Y. 0)
Der andere Antrag betri die Bestimmung des §. 4 der Ver- ordnung vom 3, Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtages, welche dahin lautet :
daß neue Darlehne, für welche das gesammte Vermögen oder Ei=
genthum des Staates zur Sicherheit bestellt wird, fortan nicht an=
ders als mit Zuziehung und unter Mitgarantie des Vereinigten
Landtages aufgenommen werden sollen.
Nach dem gewöhnlichen Wortsinne würde der Ausdru:
„für welche das gesammte Vermögen 2c,“ zu dem Gegensaße führen, daß andere Darlehne , für welche nicht das gesammte Staatsvermögeu als Sicherheit bestellt wird, ohne Zuziehung und Mitgarantie der Reichsstände aufgenommen werden können.
Der hierauf bezüglihe Antrag der Kurie der drei Stände ist dahin beschlossen :
b) Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, Allergnä-
digst auerkennen zu wollen, daß nah der Verordnung vom 17. Januar 1820 (Staatsschulden betressends überhaupt kein Staats schulden - Dokument irgend einer Art, daß weder verzinsliche noch unverzinsliche und deshalb guch feine Erklärungen von Schuld-Garantieen ohne Zuziehung und Mitgarantie des Ver- einigten Landtages ausgestellt werden dürfen. .
Im Falle aber dic unbedingte Anwendung dieses Gesehes bedenklih erahtet würde, dem Vereinigten Landtage dieserhalb eine Allerhöchste Proposition Allergnädigst vorlegen zu lasen.
Zur Beseitigung der offen zu Tage liegenden Zweifel hat die Majo- rität der Abtheilung sich: für den Beitritt zu dem ersten Saße mit 11 Stimmen,
für die Annahme des zweiten Satzes mit 9 Stimmen erflärt; die Minoritäten von 1 und 3 Stimmen haben theils den ganzen Petitions-Antrag, theils die Vorlegung einer weiteren Aller= höchsten Proposition wegen dieses Gegenstandes niht für nöthig ge= halten.
Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Jch wollte nur fragen, ob vielleicht in dem Save „ohne Zuziehung ständischer Organe Anleihen zu kontrahiren““ vor dem Worte „Anleihen““ aus Zufall „rechts kräftig“ weggelassen ist. Es steht nämlich in dem ersten Satze: Allergnädigst anerkennen zu wollen, daß nur mit Zu- stimmung des Vereinigten Landtages Landesschulden rechtsgültig fontrahirt werden fönnen““, dagegen in dem zweiten: „Jn allen Fällen, in welchen die Einberufung des Vereinigten Landtages unausführbar ist, ohne Zuziehung ständisher Organe Anleihen zu fontrahiren.““ Es würde demnah noch das Wort: „rechtskräftig oder rechtsgültig“ hin- zuzufügen sein,
Referent von Kelt\ch: Der Gegenstand is in der Abtheilun niht zur Sprache gekommen; ih glaube aber, daß es sih von selbst verstehen würde, und es würde dem nichts entgegenstehen, daß dies Wort als eine erweiternde Redactions - Ergänzung noch aufgenom- men werde.
Graf Sierstorpff: Es könnte, es wird uns der Vorwurf gemacht werden, als hätten wir ständische Rechte bei diejer Petition nicht genugsam zu wahren gesucht.
Da ih mich in der Majorität befinde, so erlaube ich mir, mein Votum zu motiviren,
Jeder Krieg is ein exceptioneller Fall, und es fann sich in dem- selben leiht anders herausstellen, als wir jeßt beschließen, der Be- {luß mag sein, von welher Art er wolle. Siegen wir, so hat Se. Majestät an der Spiße siegreiher Armeen Geld genug, und werden wir geschlagen, so zahlen wir dem Feinde eine andere Schuld als diese. Wir wohnen in keinem konzentrirten oder abgeschlossenen Lande, und es liegt auf der Hand, daß Preußen seiner Ausdehnung und seinen Gränzen nach, nicht so aus dem Kriege fommt, wie es in denselben hineingeht.
Sr. Majestät bei Aufnahme einer Schuld im Kriege beschränken zu wollen, hieße einem Feldherrn Pläne vorlegen vor der Schlacht, und uns hinterher beshweren, wenn wir geschlagen werden.
Wahrlich, bei uns hat ein Feldherr mehr als unsere Schuld in Händen, er hat unsere Existenz in Händen,
Jch seße den Fall, wir bäten, Se. Majestät beschränken zu dürfen.
Nun, \o wird doch wohl Se. Majestät für den Beginn des Krieges nah Verhältniß seines Privatvermögens \o viel dargeliehen erhalten, als jeder Privatmann.
Jch erlaube mir kein Urtheil über die Größe dieses Vermögens, aber ich sollte meinen, 20 bis 30 Millionen seien nicht allzu s{hwie- rig aufzunehmen, nur — zu hö heren Zinsen. XUnd wer trägt diese später als das Land 7
Jch will niht immer den Maßregeln der Regierung beistim- men, aber es is ein Beweis ihrer großen Solidität und threr hohen militairischen Kraft, daß sie während 32 Jahren Frieden das Land kriegsgerüstet erhielt und dadurch dem Auslande jene Achtung, dem Julande jenes Vertrauen einflößte. Der militairishen Regierung nun die Mittel zu ihrer Stärke entziehen, hieße sie s{wächen, hieße uns s{chwächen.
Jch klammre mich in der That an ständische Rechte, wie an einen Hoffnungsanker, weil ih unter jeßiger Sachlage der Verhält= nisse in deren Stärke auch die Stärke der Krone erblicke ; aber für den Fall eines Krieges Sr. Majestät Bedingungen machen zu wollen, halte ih für politisch gefährlich. Jch stimme den Ansichten derer bei, welche die Jnteressen der Stände nach ihrem Gewissen zu wah= ren suchen (denn just die Stabilität und die Verantwortlichkeit muß in dieser Kurie vorwalten), aber ich wiederhole Worte, welche einst mit hoher Bedeutung gesprohen wurden: Jm Kriege wird die Vor- sicht oft zur Wagniß, und die Wagniß wird zu einer Vorsicht. J gehe weiter und citire die römischen Republikaner, welhe der Will- für eines jeden Fürsten entgegenstrebten , aber sihch in Zeiten der Noth und des Krieges blindlings einem absoluten Gebieter unter- warfen. Jch sehe in Kriegszeiten für uns nur ein Heil, einen müg- lihs unumschränkten Herrscher. Als folchen erkenne ich meinen Kü nig. Er hat meine Existenz in Händen, er ist mein Feldherr zugleich.
Und nun nur noch wenige Worte. Sollten die aht Männer die Vertretung des Landes bilden, so würde ih in aller Ehrerbietig- feit um Aufhebung des betreffenden Geseßes bitten.
Jch will die Aufnahme der Schuld dem Gewissen Sr. Majestät allein anheimgestellt wissen. Se. Majestät, auf dem Höhepunkte po- litisher Verwickelungen und eingeweiht in politische Geheimnisse, kön=- nen unter bedrängten Verhältnissen leichter ermessen, was dem Lande Noth thut, als aht Männer. Sollten sie aber bloße Zeugen abge- ben zur Aufnahme von Staatsschulden-Dokumenten, so bedarf es, um Mißverständniß zu verhüten, ihrer Erwähnung unter den wichtig- sten ständischen Geseßen nicht.
Graf von Jhenpliß: Jh möchte mir erlauben, bei diesem Punkte den Antrag der Abtheilung dringend zu befürworten. Auf der einen Seite, glaube ih, liegt es im Willen und der Absicht der Geseßgebung vom 3. Februar d. J., daß in regelmäßigen Fällen Schulden nur mit Genehmigung des Landtags fontrahirt werden sollen. Jn Kriegsfällen i} es der Krone durch das Geses vom Z. Februar c. vorbehalten, dies mit Zuziehung der Deputation der acht Mitglieder zu bewirken. Die Mitwirkung dieser Mitglieder hat in der anderen Kurie vielfache Bedenken hervorgerufen; ih halte es, da cinmal jene Bedenken entstanden sind, fur wünschenswerth, daß die Mitwirkung dieser Deputation von acht Mitgliedern völlig be- seitigt werde; denn möge sie au blos das historische Faktum fon- statiren sollen, oder möge sie einen Beirath ausüben sollen, ih glaube immer, daß praktis diese Deputation dem Finanz-Minister hinderlich sein werde. J glaube, daß es in der Natur der Sache liegt, daß eine Anleibe sih weit leiher aufnehmen läßt, wenn Einer dies Ge- schäft abschließt, als wenn noch acht andere Männer dabei irgendwie mitzuwirken haben. : |
® Menn also nun die andere Kurie der Ansicht is, daß die Mit= wirkung der Acht niht wünschenswerth erscheint, so würden sie weg=