1847 / 176 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ation innerhalb und außerhalb der Gränzen nden oder auszusprechen als ih

rd unterbrochen vom Herrn)

lihe Bemerkung, hier ausdrücken wollte, so

Brüdern polnischer

Preußens zu emp (Der Redner wt

Dies i} keine persön

Marschall: Gefühle

wenn Jeder seine persönlichen würde uns dies zu weit führen.

(Der Redner, Abgeordnete von Thad mehr das Gutachten, Erlaß eines Preß - Strafgesebes.

verläßt die Tribüne.) Petitionen auf

betreffend die j Referent is der

Es folgt nun reßfreiheit und err Abgeördnete von Wede

Referent von Wedell

„Der fünften Abtheilung folgende Petitionen, die Preßge überwiesen worden :

41) Die Petition Einführung legung des

3 Gutachten vor.) Es lautït : gt Vereinigten Landtags

betreffend, zur Begutachtung

(trägt diese

des Herrn Abgeordneten Krüger auf Emanation eines die Ver- der Moral und der Sitte d Stich ahndenden Strafgeseßes ;

eordneten Gier auf hem Beirath zu er-

Preßfreiheit und Rechtes, der st, Druck un etition Nr. Pre freihei lassendes Pre 3) die Petitio Aufhebung Presse gegen ein an 4) die Petition Nr. 13 g der Press strengen Preß 5) die Petition des Herrn Abgeo einigte Landtag vo trauen ausspreche, niglihen Majestät bald gelinge Censur zu erlangen und ein a

Herrn Ab auf ein mit ständ strafgeseb;z

Nr. 111 des H der jeßt bestehenden

errn Abgeordneten Ritter auf Censur und Freigebung der Preßstrafgeseb; des Herrn Abgeordneten e von aller und jeder Censur und Er-

daß der Ver- die Hoffnung und das Ver- Bemühungen Sr. Köü- die Aufhebung der llgemeines Preßstrafgeseß ¿u

9 des Herrn Abgeordneten Baum auf Preußen, so wie in allen der Bestimmung, daß 4 Stunden vor ihrer legt werden müssen;

dueten Winkler auf resse bei Bespre-

Wächter auf

strafgesebes ; rdneten Hirsch, r dem Throne daß es den hohen

6) die Petition Gewährung Bundesstaaten, und auf ‘Bücher von mehr als Ausgabe der Polizei-Behörde v

Petition Nr. 166 des Herrn

Aufhebung der Censur u

cher Angele

Nr. 185 der Herren

die Presse 1

ur zu befreien und

Berathung vorzulegend

Allergnädigst

der Preßfreiheit in Aufhebung 20 Bogen 2

nd Freiheit der P

Abgeordneten Möwes, m preußischen Staate die Abfassung en Gesetzes zur zu befehlen; dneten Schneider, 18 ad 4 der Bun- preußischen und

Schauß und Knoblauch, von aller und je eines der ständischen Bestrafung der P 9) die Petition Nr. daß Se. Majestä desakte erfülle und en Lande eingeführt werde; Nr. 269 des Herrn Ab eines Preßstrafgesebes ; Herrn Abgeordnete freiheit mit einem milden u

reßvergehen 230 des Herrn t der König den Artikel Preßfreiheit für die

geordneten Tschocke guf

ßfreiheit und Erlaß 11) die Petition Nr. hausen auf Preß reßgeseße ;

12) Var hgesevez Nx. a) auf Verwirklichung verheißenen Preßsreiheit,

þ) auf Erlaß eine bewußtseins im Vo

n Germers-= nd gerechten 312 des Herrn Abgeordneten Mevissen

der dux Artifel 18 der Bundesakte

tigen Standpunkte des Rechts- lfe entsprehenden Preßgese c) auf Ueberweisung der Preßvergehen an aus hervorgehende Ges

413) die Petition Nr. auf Aufhebung der Censur

8 dem heu

wornengerihte ; 314 des Herrn Abgeordneten Appelbaum,

und Einführung der Preß-

\ 14) die Petition Nr. 316 des auf Einführung der Preßfreil Vorlegung eine

6 des Herrn Abgeordneten Hansemann eit in den preußishen Stag= 3 Preßstrafgeseßes zur ständi= erweisung des Ausspruchs des ig an Geschworene ;

{bgeordneten Grafen von Skor-

ten und auf schen Berathun Schuldig oder Nichtschuld 15) die Petition des Herrn 7 zewsfi auf Preßfreiheit. etitionen enthalten, zu) uf vollständige

g und guf Ueb

Diese 15 P

I. den Antrag a

II. den Antrag auf Erlaß eine

dem speziellen Verlangen einze

auch zugleich dem Landtage zu werden möge ;

. den Antrag auf

von mehr als 20 Bogen

gabe der Polizei - Behör

ammengefaßt, folgende Anträge : Aufhebung aller Censur ;

3 Preß - Strafgeseßes mit lner Petenten, daß dasselbe r Berathung vorgelegt

Aufhebung der Bestimmung, daß Bücher 94 Stunden vor ihrer Aus= de vorgelegt werden müssen ;

und . den Anirag, die Preßvergehen Geschwornen - Gerichten zu überweijen.

Von Seiten des Gouvernements wurden weisung auf die Verhältnisje Preußens zum Mittheilungen gem

Es habe Se. her in Bezug auf die Mißbräuche der Presse diejes System mit großen Uebelst niht mögli, für und entscheidenden fremde und einheimische deuts eine gewisse Gemeinschaft des fannt werden müsse. eine Revision der Bund Handhabun

der Abtheilung mit Hin- deutschen Bunde folgende Majestät der König längst erkannt, daß das bis- tete Präventiv-System gegen die Schuß gewähre, und daß bunden sei; es sei jedoch blicklih und durch einen bestimmten v: System überzugehen, da e Uteratur nicht zu trennen seien unb Bundes und dessen Solidarität aner- undes - Versammlung bereits as Censurwesen und ihrer die Regierung

Presse beobach feinen genügenden

reußen augen

chritt zu dem Repressi

Es sei bei der B : desgeseze über d in den einzeluen Staaten im Gange; Königs arbeite dabei darauf hin, Preßfreiheit unter es Preß - Strafgesebes gewähren zu können u ebung liegenden Hindernisse zu beseitigen. ien aber noch nit so weit vorgeschritten, Resultut mitgetheilt werden könnte,

erfannte bei näherem Eingehen auf die vorge- an, daß dieselben nur die „Deutsche Li- nd daß es sih sonach bei den Beziehun- hier um eine allgemeine deutsche

Abtheilung einsti

nd die in der

Bundesgeseb Die Ver-

legten Petitionen einstimmig teratur“’ im Auge n Preußens zum ngelegenheit handle Ferner war die auf die in den en, da die ange prache gebraht wären un erden fönnten. die Abtheilung einig, da ts über die Lage nheit bei dem hohen

haben, u deutschen Bunde

mmig der Ansicht, daß es nicht n für Preßfreiheit B Les

nöthig sei, E führten Gr

Gründe näher einzugeh welche {hon oft zur bekannt vorausgeseßt w

Auch darüber war en des Gouvernemen reß-Angele i, Spezial-

ünde diesel d so als allgemein

ß es- nah den Mit- der Verhandlungen undestage es nicht an r Petitionen zur näheren Erörterung

scher Bundesstaat sich den

Hindernissen niht ent-

zu bringen. Wenn

nun {hon Preußen als ein deut aus den Bundesverhältnissen hervorgehenden

1290

ziehen kann, so glaubt doch die Abtheilung, daß der jept Bereinigte Landtag die Gelegenheit nicht vorübergehen lassen dürfe, die in Ze- zug auf die Prebgesebgebung bezüglichen Wünsche an den Stufen des Thrones niederzulegen, denn es handle sich darum, zu zeigen, wie der Landtag über diese wichtige Angelegenheit denkt, welche Gesin= nung die Abgeordneten beseelt, und wie in dem Volke die Ueberzeu- ung von der Nothwendigkeit der Aufhebung der Censur und Erlas- ung eines Preß-Strafgesehes lebe, von welcher man die Ne nura aller vorhandenen Mißstände erwarte. Die unterzeichnete Abtheilung einigte sich deshalb dahin, dem Vereinigten Landtage vorzuschlagen : unter dankbarer Anerkennung der bereits von Seiten der Krone geschehenen Schritte an Se. Majestät den König die ehrfurchtvolle Bitte zu richten, von dem seither befolg- ten Präveuntiv- System abgehen, in der ganzen Monarchie die Censur aufheben, Preßfreiheit gewähren und zu diesem Zwecke ein Preß - Strasgeseb entwerfen zu lassen und dem Vereinigten Landtage zur Berathung Allergnädigst vor- zulegen.“

Meine Hérren! Jch bin früher ein entschiedener Gegner der Preß- freiheit gewesen, was ih ofen bekenne; ih bin aber jeßt zu der Ueberzeugung gekommen, daß, so wie jeßt der Zustand der Presse ist, er nicht bleiben fann, denn die Censur gewährt in ihrer jeßigen Lage den Schuß nicht, den wir haben missen und verlangen fönnen. Jch habe in neuerer Zeit gesehen, wie durch die Presje die Ehre des Pri vatmannes aufs Unverschämteste angetastet wird, wie durch sie der Kredit von Kaufleuten untergraben wird, \o daß sie in Gefahr kom- men, ihr Eigenthum zu verlieren. Der Staat, die Krone, die Reli-

ion, nichts is mehr der Presse heilig gewesen, sie hat unter der

Censar Alles angetastet. Wenn in einer Zeitschrift, die in einem Bundesstaat erscheint, der die Censur strenger handhabt, wie ‘mancher anderer, ungesähr mit folgenden Worken hat gesagt werden können: Das Christenthum ist ein Schlamm, in dem die ganze Menschheit ver= sunken is}; dann, meine Herren, is es an der Zeit, daß von den Re- gierungen ernstlih eingegriffen wird. S0 ist die Abtheilung einsim- mig zu dem Antrage gekommen, der der hohen Versammlung so eben von mir vorgelesen ist. : E i

Abgeordn. von Auerswald: Meine Herren! Es is nicht meine Absicht, mich den von dem Herrn Referenten, abgesehen von dem Ab- theilungs-Gutachten, so eben angeführten Gründen anzuschließen oder dieselben anderweitig zu vervollständigen. Jch hege die Ueberzeugung, daß ih in große Verlegenheit gerathen würde, wenn ih es unterneh= men sollte, hier etwas vou Bedeutung über den fraglichen Gegenstand zu sagen, was uicht bereits in und außerhalb ständischer Verhandlun= gen, in Büchern mehr oder minder bedeutenden Jnhalts gesagt wor- den ist, und was nicht bei dem großen Interesse, welches diese Sache im ganzen Volke erregt, vollständig zur Kenutniß Aller, die Theil dgran nehmen, gekommen ist. E a

Dagegen glaube ih, daß es Pflicht ist, dicjenge Ueberzeugung, die sih hiernach gebildet hat, da unzweifelhaft auszusprechen, wo die Frage vorliegt , so daß ich meinestheils mich hier entschieden , und zwar für das Gutachten der Abtheilung erkläre. Ih glaube aber, wenn das, was ih gesagt habe, nicht blos von mir, sondern von einem großen Theile, möglicherweise von der ganzen Versammlung gilt , daß wir dann vielleicht einen durhaus rid tigen Weg einschlü- gen, wenn wir eine jede Diskussion über diesen egenstand yermei- den und uns lediglich darauf beshränken, daß wir Sr. Majestät dem Könige gegenüber die große Thatsache aussprechen, daß unser ganzes Volk von dem Verlangen nach Preßfreiheit und nach einem Preßgeseb beseelt ist, und daß dies Verlangen nicht erlöschen wird, bis es Be- friedigung gefunden hat. Dies Sr. Majestät auszusprechen, insofern der Antrag in der vorgeschlagenen Form Unterstüßung findet, und na- türlich obue die Meinung irgend eines Mitgliedes beschränken zu wollen, is mein Antrag, und ich bitte deu Herrn Marschall, die hohe Versammlung zu fragen, ob derselbe Unterstüßung finvet, oder viel- mehr, wenn ih mir diese ausnahmsweise Fragestellung gestatten darf, ob er Widerspruch findet.

Marschall: Zuvörderst würde dazu gehören, daß elf Redner, welche vorher das Wort verlangt haben, darauf verzichten.

(Abgeordn, Hansemann verzichtet aufs Wort.)

Jch will fragen, ob der Antrag unterstüßt wird?

(Es erhebt sih fast die ganze Versammlung.)

Sofern Niemand von den früherên Rednern das Wort verlangt, glaube ich annehmen zu dürfen, daß die Versammlung den Antrag der Abtheilung annehmen will.

(Ja! Ja!)

Jch höre keinen Widerspruch dagegen, er ist also als angenommen

zu betrachten.

Abgeordn. Winkler: Es findet sih in dem Gutachten der Ab= |

theilung ein Druckfehler. Es steht darin: Die Petition des Abgeord- neten Winkler, das wird aber Winzler sein, denn ih bin nicht der Antragsteller. L 5

Marschall: Es isst dies in den stenographischen Bericht auf- zunehmen. :

Hiermit im engen Zusammenhange steht der Antrag auf Auf- hebung der Anonymität,

Derr von Wedell ist ebenfalls Referent.

Referent von Wedell (verliest das Gutachten) :

Erxtrafkt aus i der Verhandlung der fünften Abtheilung 4. d. Berlin, den 2. Juni 1847, an Stelle des Gutachtens über die Petition der Abgeordneten von Vinde und von Thadden, betrefend die Aufhebung der Anonymität der Pres)e. 2c. 26,

1, Hierauf trug der Abgeordnete von Wedell den Jnhalt der

beiden Petitionen des Abgeordneten von Vincke und des Abgeordne= ten von Thadden vor, in welchen Maßregeln gegeu die Anonymität

beantragt werden, dergestalt, daß nihts durch den Druck publizirt |

werden soll, wofür niht der Name des Verfassers angegeben ist, ohne daß aber die Verantwortlichkeit der Redaction völlig aufge-

hoben wird. i n Von Seiten des Herrn Regierungs-Kommissarius wurde bemerft,

daß die Auongmität und das Verlangen, dieselbe gänzlich aufzuheben, |

schon vielfältig in Frage gewesen sei, ohne jedoch zu einer bestimm- ten Entscheidung zu gelangen. Die A arans habe ihrerseits eben- falls noch kein festes System in dieser Beziehung angenommen, auch werde dabei Alles auf das der Preßgeseßgebung selbst zum Grunde zu legende System ankommen. Ín der Praxis werde es überhaupt sehr \hwer werden, das Verbot der Änonymität streng durchzuführen, weil die Umgehung desselben durch Namenhergebung von Seiten solcher Personen, die nichts zu verlieren haben und ih allenfalls der Strafe unterwerfen , sehr leiht sei. Der Verfasser müsse daher unter dem angegebenen Namen auch wirklich zu fiuden sein, und die Redaktoren wür=

den deshalb, insoweit dies in einzelnen Fällen nicht möglich sei, immer j

verantwortlich bleiben, Außerdem würde aber auch die Presse selbst darunter leiden, indem diejenigen Verfasser von öffentlichen Mitthei-

lieber unbekannt bleiben wollen, sih in die ausländische m nur verlieren, uth haben, sich öf gen mit Darstellun ne Weise gewachsen seien.

i 1ßen allein zur

lungen, welche sehen würden, würde das Publiku leisten, gleihwohl Andere würden sih dag machen, denen sie auf kei ch die Maßregel aber ni

en, und es sei nicht zu erwarten, mmen werden möchte. chtlich der P daß zu dem in den Fall fommen, die ln wieder aufheben zu müssen, iht an der Zeit wären. beschloß daher mit 10 einigten Landtage nicht so wünschenswerth es beabsichtigten Zustand zu er führbar betrachtet werde Bundesstaaten ni Auch müßte der Presse von der grö dieselbe jebt 3 ver befolgte

Polargegend von dem Mit welchem Rechte, heute freue ih mi viel betretenen Rehtsboden begrüßen kan Wort des Dichters entgegen :

echrten Mitgliede aus Westfalen se ich dahin

gestellt sein. ch mi mit ihm auf

«dem gemeinschaftlichen, ch rufe ihm das bt der Vortheil den Ge-

Noch einmal!) r's heißen:

weil sehr Viele, die Tüchtiges entlich zu nennen, d Arbeiten wichtig

Außerdem lasse Ausführung brin- den übrigen B ch nun gleihwohl der fende Maßre- epressivsystem übergegangen wegen der Anon

niht den M

; (Viele Stimmen :

Die Worte Friedrich von Scthille Vortheil den Gefährten!“ und der {pruch nehme, is der, daß ih das gee genstand, der nun zur Sprache kommt, Dialektif zu vertheidigen.

Demnächst aber bitte ih mir von de die Hälfte der Beute aus, ohne jedoch kosten zahlen zu dürfen! der hohen Versammlung vor mehrere Es würde aber sehr unbescheiden sein, gelesen haben, da so viel Stoff zu mir aber, daß ich Jhnen den Inh drei Worten vortrage.

(Mehrere Stimmen : Jch bedaure, sen und ihm zu sager

„Es giebt der Vortheil, den ih hier in An- hrte Mitglied bitte, den Ge- durch die scharfe Waffe seiner

aaten angeno Bund über allgemeine, hinsi geln dahin einigen sollte, werde, so könne Preußen mität ergriffenen Ma gegenwärtig gewiß n

Die Abtheilung Anträge bei dem Ver aus dem Grunde, weil, den Antragstellern feine Weise als aus in den übrigen deutschen mungen „erlassen würden. auf die ganze her nicht füglich möglich, eben damit umgehe, d m Systeme mi hm gebührenden Stelle einge hen solle, darüber fönne man aber gegenwa im Kiaren sein.

Eben so wenig konnte m ordneten von Vincke gestellten Redacteur eines gemessene Jusertion dies gegenwärtig g vortung zu emp veint derselbe zum T Antrage zu stehe Artikel, welche deshalb ih

gemachi werden \ der Gerechtigkeit gegen die den Jnuhalt ihrer gezwungen sein sollen,

resse zu ergrei

x Eroberung, die er macht, die Hälfte der Kriegs- e meine selbst eigene Petition edruckt überreicht. ß Sie sie Alle Erlauben Sie

Stimmen gegen 2, die zu befürworten, und zwar an sich sei, den von reichen, dies doch auf hmlich wenn

n Wochen g zu verlangen, da ir Lektüre vorliegt.

alt meiner Petition ganz kurz mit

Nein, Nein !) den Herrn Redner

n könne, vorne cht entsprehende Bestim- Einfluß einer solchen Be- ßten Bedeutung sein, und u erlassen, wo man System zu ändern. nothwendig auch d wie dies gesche- rtig noch durch

Marschall: unterbrechen zu müs terstütt is und also darauf nicht daß es sich um den Antrag der Abtheilur att verpflichtet sein soll, die Angegriffenen gegen die Jusertionskosten aufnehmen zu

zum zweitenmale ( 1, daß sein Antrag nicht un- } ganze seit zurückgekommen werden k

R B ag ann, sondern isse ein so wichtiger Punkt \

( handelt, der dahin geht, daß jetes Bl rwiederung und Rechtfer-

tigung eines

an sich entschließen, den von dem Abge-

besonderen Antrag, Blattes verpflichtet jeden Artikel aufzunehmen, nen Willen gestellt is,

Abgeordn. von T heben, die in diese Beziehung einschlagen. allgemeiner Beziehung.

hadden: Jh will nur die Momente hervor=-

sein solle, gegen an Allerdings aber in etwas / ( its

(Heiterkeit.)

Preßfreiheit, wirkliches öffentliches

dicht dabei den G al-

Mein Antrag lautet: mit den Herren Literaten und ganz bitte nur noch die Herren Stenographen, die Worte und „Galgen“ ganz gehörig zu unterstreichen, (Allgemeine Heit Wenn Niemand me angt, so werde ih den Antrag der ellen und bitte diejenigen,

: Befüri as e beil in einem Widerspruche mit dem n, nah welchem zunächst die Ver= Namen anzugeben haben, ver= hielt man es nicht ganz mit Redaktoren für verträglich, twortlih , dabei aber gleihwohl auch el gegen die Jusertionskosten guf=

früher erw

Marschall:

hr das Wort über diesen Ge- enstand verl

) Abtheilung zur Frage welche denselben annehmen wollen,

antwortlich gan daß sie für Blätter veran jeden Artik

e im Allgemeinen dahin gehen, eine bestimmte Farbe ob dies gerade er aber die Möglich erung in demselben Blatte er- hm jeßt vielfältig verwei= glaubte die Abtheilung einem

Antrages dürft en, die ausschließlich zweifelhaft sein,

Die Absicht des keine Blätter mehr zu hab es möchte indessen e. Außerdem würde dadurch enen, seine Erwied gesichert werden, ren Umstand Grunde legen zu müs Antrag wurde dagegen mi ch auch sagen mu

Er ist von einer Majorität, die zwei Drittel übersteigt, ange-

Jch bitte den Herrn Abgeordneten S betreffend die Feststellung des Haupt-Finanz=- des Staats-Haushaltes, den Vortrag zu übernehmen.

Referent Satt ig (liest das Gutachten vor):

Gutachten vierten Abtheilung der Kurie der drei Stände

e erwün attig, über das Gutachten, feit für einen États und die Kontrolle scheinen zu lassen, Diesen leßte modifizirten Antrage Der allgemeine indem man sich do ir eine solche Maßregel völlig unmö seines Blattes zu erhalten, belwollenden, welche eine der Redacteur dann aufzunehmen ge- um dasselbe gänzlich

t 10 Stimmen gegen ßte, daß es jedem glich gemacht wer=- Es bedürfte nur Reihe unange-

Redacteur d1 den würde, den Kredit der Vereinigung einiger Ue messener Mitth zwungen sein würde, herunterkommen zu lassen, eit desselben, als Der modifizirte beschloß, geht d „daß jedes Bl Rechifertigung ein Jnsertions-Kosten und es wurde der)

den Antrag des Abgeor Feststellung des Haupt ordneten Flemming auf

Der Abgeordnete Thiel-Wangotten h

die Jukonsequenzen, welche d ordnung v

dneten Thiel-Wangotteu auf Finanz - Etats und des Abge- Kontrolle des Staatshaushalts.

at mit Rücksicht auf daß nach der Ver= über die Bildung des Vereinigten zu neuen und erhöhten Anleihen übertragen, an- t - Finanz = Etats als ein lten is, beantragt, daß

waltungs - Behörde den

eilungen, die Blatt brächten, und dadurch erscheine sowohl die p die seines Gewerbe welchen die Abt

arxaus hervorgehen, om 3. Februar a. c. diesem das Recht der Zustimmung nd der Mitgarantie der Staats - ber die Feststellung des H Recht der Krone vorbeha }e Verantwortlichkeit der Ver gegenüber festgestell 2) diesen die Mitbestimmung ü

u, \, w. überwiesen werde. ner hat der Abgeordnete den König zu bitten, d ver Landesabgaben fließe: Rechte den Ständen Majestät der König h ausgesprochen; das willigungsrecht ! \hwerer wie Die tiefe Bedeutung ein, der im Volke lebt, der die besonders für die ärmer

Die Verantwortlichkeit, mit dem 3. Februar d. J. liegt jeßt die Pflicht ob eines geordneten erhebung vorgebeu Bedürfnisse des Staats für die bestimmten Zwecke stehen hierin den St der Staatsangehörigen,

s zu sehr gefährdet. heilung zu. befürworten Steuern u dererseits a ausschließendes 1) eine gewi

die Erwiederung und resp.

att verpflichtet sein soll, l | N i nlich Angegriffenen gegen

es in dem} aufzunehmen“.

angenommen,

der periodishen Blätter nur ver- aufzunehmen , welche Man nimmt an, der den Beleidiger zur Strafe fentlichen, Judessen die nicht gerade eine Jujurienklage be- aber {wer verleßen un am zweckmäßigsten n

besteht für Erwiederung bestimmten Umf, älle vorkommen möchten, angegriffen und wer der doch kein Hinderniß für Maßregel zu sein,

Die fünfte Abtheilung der Kurie d oon Bodelschwingh. Bertram. von Werde ck.

elben pers

elbe einstimmig ind die Redactionen die amtlihen Erwiederungen nothwendig hält,

die Jujurienklage, um Frfenntniß zu verö

Bis jeut f ber die Verwendung der Steuern

pflichtet gewesen,

eine Staats - Behö Privatmann habe

zu ziehen, und das z Angriffe d den Angegrissenen ch machen, die

Flemming beantragt, Se. Majestät alten ständischen Bewilligungsrecht 1de Recht der Kontrolle des Staatshaushalts wieder ungeschmälert zu gewähren.

aben in der Thron - Rede die Worte nden zuerkannte Steuerbe- st ein Recht, dessen Verantwortlichkeit e Ehre, die es g Königlichen Wortes leuchtet Jedem rfnisse keunt, der die Last fühlt, en Klassen in den Steu welche aus jenem Rechte entspringt, ist auf die Stände übergegangen. daß durch die Erhaltung hten Steuer=

as aus dem Recht, das

d cine Erwiederung

atürlich in demsel=- den Stä

ast unerläßli die periodischen gt, als di persönlich Ange= ange aufzunehmen, und wenn wo die Entscheidung s{hwie=- Angegriffene die Ausführung der an

in Frankreich Verpflichtung, griffeneu vou auch bisweilen F ob Jemand ist, so scheint di sih zweckmäpigen

seine Bedü

, dafür zu sorgen, haushalts jener neuen oder erhö daß neue Steuern nur für unabyoeisbare willigten Steuern nur Die Staats=Anleihen leich, denn sie sollen aus dem Vermögen aus den Steuern getilgt werden,

die Stände niht im eigenen Jnteresse zu en gegenüber. Bei voller Einsicht der Verwaltungs- ch sich niht einem Vertrauen, einer hingeben, da, wo sie eine Pflicht gegen Sie müssen in den geseßlichen Formen sie sich von ihrer Verantwortlichkeit lso die geseßlihen Mittel erstreben,

er drei Stände.

von Potworowsky. Neumann. F. vou Saucken,

Graf Galen.

Oh lligt und die be Ziemssen.

E von Nordeck. verwendet werden. Frhr. von Gaffron.

von Wedell,

ält also hier zwei Anträge der Petenten und Vorschlag der Abtheilung.

die Anonymität der uß, der etwas drucken läpt. daß jede Zeitung verpflichtet aufzunehmen, sie mag Artikel mag enthalten,

Die Petition enth

außerdem dritte 1 Pflicht den Steuernd

erfüllenz sie ist thner / Willens und der

Anerkennung des red Behörde dürfen die St bloßen Vorausseßung allein Andere zu erfüllen haben. eíne Sicherstellung haben, Sie müssen a en erfüllen zu können. Mittel bestehen in der daraus hervorgeh wie in der Verantwortlichkeit der der Finanz-Verwaltung den Stän des Haupt-Finanz-Etats k eit gewähren, daß die Finan Erhebung neuer oder* erhö aber die wahren Bedürfnisse des 1zutretende Bedürfnisse ihre volle daß die bewilligten Steuern gus= verwendet, und daß sie wieder ushalt ihr Fortbestehen ent- der Verordnung vom 3, Fe- aupt - Finanz - Etats als ein aus- den Ständen hingegen das hieraus unvermeid- Tritt der Fall ein, müssen sie sich aus der ih- des Staatshaushalts : Ving ob die Steuer nöthig sie hierbei zu der Ueberzeugung , daß durch eine an- g der Staats = Einnahmen die Einführung der t werden können , so liegt hierin ein Vorwurf, ehenes gerichtet is, niht mehr gehoben werden

Antrag geht dahin: daß sih Jeder nennen n

Der zweite Antrag geh sein soil, jeden Arti eine Farbe haben, was er wolle.

Der dritte Vorschlag, hin, daß, wenn J beleidigt wird, d Erwiederung un digten gegen I!

n besonders beh usgeführt werden fönnen, zu ändern. arschall: dahin, daß die Anonymi r gestattet werde. Es fragt sich, ob

Presse ganz | aufzuheben, o i

hr zugeschickt wird welche sie wolle, und der den die Abtheilung gemacht hat, geht da- jene Pflicht lih angegrissen oder flichtet sein soll, die des Angegrisfenen und Belei-

f den Wunsch der Herren daß ihre An=- jebige System bei der

der Feststellung des Haupt-Finanz= enden Kontrolle über die Finanz= Verwaltungs-Behör- den gegenüber.

ann den Ständen z- Verwaltung hter Steuern

Blatte persön Blattes verp

emand in einem ie Redaction dieses d resp+ Rechtfertigun sertionsfosten aufzune e noch, daß diese Anträge au andelt sind, weil sie glaubten,

Etats und in Verwaltung, #0 den hinsichtlich

Nur die Feststellun die vollkommene Sicher so geordnet ist möglich vorge Staats befriedi Berücksichtigung erl \hließlih für den Zwe aufgehoben werden, behrlich macht.

, daß jeder beugt is, zugleich gt sind und neu hin angen, ferner, ck, wofür sie bewilligt, sobald der Staatshc Weun nun der §. 11 bruar d. J. die Feststellung des H \chließendes Recht der Krone bezeichnet , Steuerbewilligungsreht eingeräumt ist, lich Jnkonsequenzen und Konflikte hervor. die Stände Steuern bewilligen sollen, \o nen zur Information vorzulegenden Uebersicht und aus den Haupt= Finanz - Etat überzeugen, ist. Gelangen derweite Verwendun Steuer hätte beseiti der, weil er quf Ge

Anträgen geht der eine ih aufgehoben und nicht niht befürwortet.

Von den ursprünglichen tät der Presse gänzl Die Abtheilung hat ihn er hier unterstüßt wird.

(Wird nicht unterstüßt.)

eite Antrag geht dahin, sein solle, jeden Aufsaß,

ob dieser Antrag Unterstüßung findet. (Wird nicht unterstüßt.) Nun frage ih noch, ob Jemand über den Antra lung das Wort verlangt? Abgeordn, von Thadden: man angefangen, ihrer politischen Gesinnung eine Zeitung meine geringe

Redacteur eines Blat=

tes verpflichtet der ihm zugeschickt wird, darin

g der Abthei-

Jn verschiedenen

Meine Herren! ohen Ver-

die Mitglieder dieser h zu rubriziren. Person in die entgegen

Zeitungen hat sammlung nach nicht irre, hat

1291

kann; und eine \iefe Stellung der Stände zum Throne in- volvirt. Es liegt ferner aber darin eine Aufforderung für die Stände, darauf zu dringen, daß jene Uebelstände für die Zukunft beseitigt, daß die zulässigen Ersparnisse bewirkt wer- den und die Verwendung der Staats - Einnahmen so geregelt wird, wie sie nah der Ueberzeugung der Stände zweckmäßig und nothwen- dig is. Für eine nah ihrer Ueberzeugung unzweckmäßige Verwen- dung dürfen sie keine Steuern bewilligen. Sie werden also zur Steuerverweigerung genöthigt sein, so lange der Finanz= Etat nicht ihrer Ansicht entspricht. Sie werden hiernach faktisch zur Feststellun

des Etats gelangen, die ihnen de jure nit gestattet is. Dies if für das Verhältniß der Krone zu den Ständen, für die Würde der Krone nicht heilsam. Die Krone selbst, wie die Stände, müssen darum wünschen, daß dies Verhältniß geseßlih so geregelt wird, wie es faftisch nur bestehen kann. Diesen Wunsch, diese Nothwendigkeit sind die Stände berufen, dem Throne gegenüber auszusprechen und um die Verleihung des Rechts der Feststellung des Haupt - Finanz- Etats allerunterthänigst zu bitten.

Eine nothwendige Folge des Rechts zur Feststellung des Haupt- Finanz-Etats ist die Kontrolle des Staatshaushalts in der Art, daß den Ständen regelmäßige Nachweisungen über die Verwendung der Staats - Einnahmen gegeben werden, und daß die Verwaltungs = Be=- hörde für die Befolgung des Finanz - Etats den Ständen gegenüber verantwortlich is. Denn wer den Etat festzustellen das Recht hat, fann auch fordern, daß er inne gehalten wird. Einen besonderen Antrag hierauf hält die Abtheilung daher nicht für nöthig, sondern als in dem Hauptantrage eingeschlossen. i

So nahtheilig der jeßt bestehende geseßliche Zustand durch die daraus hervorgehenden Konflikte zwischen Krone und Ständen auf ihr gegenseitiges Verhältniß wirken, \o hindernd derselbe einer reht- zeitigen und bereitwilligen Darbietung der Mittel zur Befriedigung neu hervortretender Vedürfuisse des Staats entgegentreten müßte, \o fördernd wird es für die Junteressen des Staats sein, wenn den Ständeu die Befugniß eingeräumt wird, den von der Staatsregie= rung vorgelegten Haupt-Finanz-Etat ihrer Prüfung und Feststellung zu unterwerfen. Die Staatsregierung wird hierdurch jedes Vorwurfs einer unzweckmäßigen Verwendung überhoben. Die Ueberzeugung, daß die Finanz - Verwaltung den Bedürfnissen entsprechend geordnet ist, daß Ersparnisse nicht möglich sind, wird die Stände stets bereit- willig machen, für neue, von ihnen anerkannte Bedürfnisse neue Mit- tel zu gewähren und sie ohne Zögern dann zu bieten, sobald die Nothwendigkeit hervortritt , und in dem vollen Umfang, in welchem sie hervortritt, ohne daß lange, im Erfolg zweifelhafte Erörterungen die nöthige Maßregel hinausschieben oder zur halben machen. Die Feststellung des Haupt=Finanz-Etats durch die Stände wird also heil=- sam für ihr Verhältniß zum Thron und heilsam für die Juteressen des Landes sein.

Nach §. 9 der Verordnung vom 3, Februar d. J. is allerdings die Zustimmung bei Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs=-Zöllen, so wie bei denjenigen indirekten Steuern, deren Säye-Erhebung oder Verwaltung den Gegenstand der Uebereinkunft mit anderen Staaten bilden, den Ständen nicht eingeräumt. Aber abgesehen davon, daß auch bei jenen Zöllen und indirekten Steuern den Ständen das Recht des Beiraths zusteht, können die Stände ihren Pflichten gegen die Steuernden nur dann genügen, wenn ihnen die Feststellung des Haupt= Finanz - Etats zugestanden wird. Denn das Maß der von ihnen zu bewilligenden Steuern muß sich nach dem Bedürfniß richten, was nach Verwendung aller übrigen vorhandenen Staats - Einnahmen noch zu deden übrig bleibt. Diejenigen Abgaben, welche durch Vereinbarun=- gen mit anderen Staaten festgestellt sind, können ohnehin während der Dauer der Verträge einer willkürlichen Aenderung nicht unter= worfen werden, und sind also so lange in ihren Säßen, wenn auch uicht im Ertrage, als unabänderlich feststehende Einnahmen zu betrach=- ten. Die Erträge aus diesen Zöllen und indirekten Steuern, \o wie die Erträge der Domainen und Regalien, kbnnen bei der Frage, ob und in welhem Maß andere neue Steuern zu bewilligen sind, nur als vorhandene, als gegebene Einnahmen des Staats angesehen werden, und nur derjenige Theil der Steuern, welcher in solcher Weise nicht als gegebene Einnahme zu betrachten ist, kann bei der Feststellung des Einnahme-Etats erhöht oder ermäßigt werden. Dieser leßtere Theil ist es aber eben, welcher dem Steuerbewilligungs-Recht der Stände unterliegt. Sie sind also wesentlich dabei betheiligt, daß dieser wandelbare Theil der Einnahmen so normirt und etatisirt wird, daß weder über den Be- darf hinaus Steuern erhoben werden, noch der wirklihe Bedarf un= gedeckt bleibt.

Also auch bei der’ jeßigen Begränzung des Steuerbewilligungs- rechts der Stände is es zur Erfüllung der für sie daraus entsprin- genden Pflichten nöthig, ihnen die Feststellung des Haupt = Finanz= Etats zu gewähren. Es liegt hierin nicht sowohl eine Erweiterung der ständischen Rechte, als eine nothwendige Folge des bereits ver- liehenen Steuerbewilligungsrechts, ein nothwendiges gesebliches Mittel zur vollstänvigen, pflichttreuen Ausübung dieses Rechts.

Die Frage:

Beschließt die Abtheilung, vorzuschlagen, Se. Majestät den König

allerunterthänigst zu bitten, dem Vereinigten Landtag in Erwägung

der ihm durch das Steuerbewilligungsreht zugewiesenen Obliegen= heiten das Recht der Feststellung des Haupt - Finanz = Etats Aller=

gnädigst zu bewilligen f diese Frage wurde hiernach in der Abstimmung durch 9 Stimmen be- jaht, durch 6 verneint,

Die Minorität der Abtheilung hält die Feststellung des Haupt- Finanz-Etats durch die Stände für sein nothwendiges Erforderniß, um die aus dem Steuerbewilligungsreht hervorgehenden Pflichten erfüllen zu fönnen. Sie hält die angeordnete Vorlegung der Ueber- sicht des Staatshaushalts und des Haupt-Finanz-Etats zur Jnfor= mation für ausreichend, um die Wünsche der Stände wegen Abände- rungen desselben zur Kenntniß des Thrones zu bringen und dadurch ihre Erledigung herbeizuführen, Sie sicht in dem Steuerbewilli= gungsrecht, was auch das Recht der Versagung in sich \chließt, das Mittel geboten, unzweckmäßigen Verwendungen zu steuern. Sie er- kennt in der periodischen Wiederkehr des Vereinigten Landtages, wenn diese gewährt wird, eine genügende Sicherstellung, daß zu jeder Zeit die Wünsche des Landes, die auf eine anderweite Verwendung der Staats-Einnahmen, auf Ersparnisse in den Ausgaben, auf angemessene Berüsichtigung neu hervortretender Bedürfnisse gerichtet sind, zur Aller= höchsten Entscheidung gelangen. Sie hält es deshalb und an sih nicht wünschenswerth, schon jeßt auf Erweiterung ter ständischen Rechte an= zutragen, wo die Erfahrung die Unzulänglichkeit der jeßt den Ständen be- willigten Rechte noch nicht dargethan hat. Sie erkennt in dem ausdrück- lichen Vorbehalt der Krone zur Feststellung des Haupt-Finanz-Etats eine bestimmte Begränzung des ständischen Rechtes, die in der Ver- fassung beruht, und glaubt, bei Ueberschreitung dieser Gränze die Basis der jebigen ständischen Verfassung zu verlassen und den ganzen Geist derselben zu verlegen. Sie sieht endlich in der Feststellung des Haupt-Finanz- Etats dur die Stände eine Schmälerung der wohlbegründeten Rechte der Krone.

Berlin, den 7. Juni 1847.

Die vierte Abtheilung der Kurie der drei Stände. Graf von Loeben. vou der Heydt. Sattig (Ref.) Röch- ling. Nethe. Gießler. Brüninghaus. von Katte, von

Peguilhen. Schier. Riebold. Ls der Schulenbur Graf von Gneisengu. von Arnim. ee S r Fabricius.

s - Koinmifsarius: Wenn der Antra welcher in ick die Versammlung beschäftigen soll, L E Zeit trage gekommen wäre, wo es sih mit Wahrscheinlichkeit ejePnGen TDER dure ; ron j würde ich in diesem Augenbli bas Do at 6E

ber diese Wahrscheinlichkeit niht vorhanden, da vielmehr

vorauszusehen i}, daß der Antrag die geseß= hr durchlaufen, daß also der Króne keine an- erden wird, sih während der ge f Vereinigten Landtags darüber zu äußern, jo sehe X Erklärung veranlaßt. e

diesem Augen

vorausseben lassen, da d also zur Beantwortung der werde, #o haben. Da a beinahe mit Gewißheit lihen Stadien niht me derweitige Gelegenh wärtigen Diät des ih mi schon jevt zu dieser Sie geht dahin:

daß die Regierung der Verordnung vom 3. den Rechte : und der Bestimmun Einnahmen und Ueber\chü\}\ rt des Landes,

ß er noh die

eit gegeben w

von dem im §. 14 altenen ausscließen= Finanz =- Etats wendung der Staats= e zu den Bedürfnissen und bzugehen, indem sie assung zählt, welche haft vom 22, April

keinesweges gewilligt ist , Februar d. J. vorbeh der Feststellung des H über die Ver

irgendwie a Grundlagen unserer Ve n der Allerhöchsten Bot

zur Wolfah dasselbe zu denjenigen des Königs Majestät i d. J. als unantastbar bezeichnet haben.

Wenn von der Majorit tion angegeben is, daß ohne die in das Recht der Stände, neue nicht geübt werden könne, sto nur auf diejenigen G Gutachten der Abtheilung für d anz vollständig halte. ftische Erfahrungen dar= ohen Versammlung die Rechte, s - Haushaltes zustehen, für eine Proposition , auszusprechen, und hnliche Lage- ko Versammlung und ihrer Majorität r festen Ueberzeugung, tionen die Finanzlage

¿t der Abtheilung als Grund der Peti= Anspruch genommene Befugniß, d neue Darlehne zu bewil= fann ih in Wiederlegun ründe beziehen,

Steuern un

Behauptung mich Minorität in dem Ansicht niedergelegt hat, Die Regierung hat allerdings b da eine Fraction der h welche ihr in Betreff des Staat nügend gehalten hat, um sich Bewilligung eines Darlehns ging, daß die Regierung noch öft den Ansichten der Mitglieder der feinen Zwang anlegen k daß, wenn sie fortfährt , mit voller Offenheit darzulegen, welche sich über deren Zusta heit zu bieten, Aufnahme von Da Wohl - des Vaterlan Versammlungen der Vereinigten L stehen, deren Bewilligung nur von d rd, der Krone ihren Beis Interessen des Landes nicht vers, Abgeordn. Hansemann! was wir von dem Herrn assung für uns zu sein brauch zurückzuweisen. seines Vortrages ge d allein L

welche die - ie entgegenge die ih für g

über gemacht, niht für ge= lche auf die ist es möglich, er in eine ä mmt, weil sie Sie is} aber de bei ähnlichen Proposi und dadur denjenigen Mit terrihten wollen, dazu die

Steuer - Veränderungen und beshränkt, wobei das rd, dann die künftigen hne auf Rechten zu be=- Entschlusse des Königs tand zur Förderung der wahren

Mir \cheint, daß sar gehört haben, von der Abthei- Allerdings is, wie der sagt hat, die Ge=- on dem Entschlusse weil dies der Fall-ist, wie Bitte zu stellen? Und wenn es Mittheilung des Herrn Kommissärs Wie kann Se. Ma- des Volkes anders erfahren, als mmlung? Werden nit jeden weisen Menschen, Verhältnisse mit bestimmt? als unzweckmäßig erachten, in der Folge g erachtet werden? VDeswegen ann eine Gegenstandes nicht als ungeeignet be- zur Zurückweisung der Bitte auben, daß die Stellung derselben nüßlich Kommissar hat bemerkt : - Etat bekannt machen wolle, könne i affen, daß Alles ordent= es sei genügend, um unsere Ueberzeu- neuer Anleihen oder neuer Steuern zu be= diese Ansicht für einen J woraus die neuen als aus dem Bedürfniß. handenen Mittel zur Befriedigung Ausgaben nicht ausreichen. o lange nicht diese Versammlung eine eise die Einnahme-= ihr auch das Mittel fehlt, als durh neue Steuern und den Fall, daß die Ver= wie sie die Finanzen verwaltet hat, arüber mitgetheilt hat, der Ver= feine entscheidende Stimme darüber, auf Verwaltung sie mehr, und auf welchen den Einnahme - Quellen des Staates zu verwenden die Regierung zu verhindern, da, diese unsere Ansicht geltend zu s Vermögen eines Anderen ver- des Umfangs der Ausgaben kein 1 er das Vorhandene verwenden deren darüber einig zu sein;

Anträge auf rlehnen cuf jolhe Fälle des wirklich bezweckt wi andtage, 0

abhängen wi agen werden. Meine Herren! Landtags - Kommi nicht eine Veranl lung uns vorgeschlagene Bitte Herr Kommissar währung einer Sr. Majestät abhängig. mag es uns da 9 nit verboten is}, \o kann in der fein Grund zur Unterlassung der Bi jestät die Bedürfnisse und W durch das Organ dieser Versa wie die eines

am Schlusse solchen Bitte einzig “un Aber gera erboten Fein,

die Entschlüsse durch Fort= Kann nicht,

Sr. Majestät, entwickelung der Dinge und was Se. Majestät für jeßt als zweckmäßig, ja nothwendi unbefangcene Erö trachtet werden, vorhanden sein, wenn wir gl und zweckmäßig sei. eder, der sich mit dem Finanz sih die gehörige Ueberzeugung lih mitgetheilt worden, gung bei Bewilligung

rterung dieses ei und keine Veranlassun

Der Herr Landtags -

darüber vers

neue Steuern,

dieses? daraus, daß die vor Bedürfnisse für nothwendige t ganz von selbst, daß, \ tlihe Einwirkung darauf hat, Quellen des Staates die Bedürfnisse zeitig Anleihen zu befriedigen. waltung uns mitgetheilt habe, so gehört doch da gangenheit an. welchen Zweig d sie weniger von hat, so fehlt uns au wo mehr als nöthig verwendet, Wenn Jemand ein gewisse waltet, und hinsichtlich der Art bestimmtes Maß geseb kann, ohne mit dem An dieser Leßtere verpflichtet ist, insof ser Verwendung nicht ausreichen, ganz von selbst die Folge, der auf diese Weise frei ü daß der Andere noch mehr Jch glaube,

verwendet werden, auf andere Weise als Denken Sie sich

8, was fi Haben wir er Staats =

ch ‘das Mittel,

t ist; wen: wenn nun ferner ern die vorhandenen Mittel zu die- ein Mehreres zuzuseßen, so ent- daß einzig und allein von demjeni= ber die Verwaltung verfügen kann, es Geld zur Verwaltung beibrin- dem flar sein wird, wie un=- d bester Ueberzeugung neue Steuern oder darauf hinwirken r Vermehrung nicht entstehe. die Verwaltung Verpflichtu aben vermehren. zum Haupt - Finanz = Etat nicht er= eine den Ansichten der Stände Jch führe ihnen zum Seehandlung hat Einnahmen {äft zu bestreiten; in der uns mitge- unter den Einnahme-Quellen eine Summe Ueberschuß ihrer Geschäfte angeführt. : is es nüylich, ist es weise ß die Seehandlung in dieser ist es weise, aus zu beziehen, oder des Staats angemessener, di chäfte

daß es Je gutem Gewissen un Staates dur nicht zugleich

möglich es die Einnahme=- Quellen des Anleihen zu vermeh daß die No So wie das Verhältniß jebt mancherlei Art eingehen 1 dem die Zustimmung der fordert wird , widersprechende Finan ur ein paar aben in ihrem Ge

-Ueberjicht steht 000 Rtblr.

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Frage entstehen Verwaltung, da äfte betreibt, es ferner thue? Summe von 100,000 Rthlr.

Hierbei bei einer g Art, wie sie ihre Ges diesem Justitute eine ist es dem Finanz-Jnteresse