1847 / 177 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ommen, Jh werde mir erlauben,

nents vorzulesen, sie lau n Kurten m d

2%. c, zur Haud gei 1 des Regle1 Antrag in einer der beide in der Kurie der drei Stände der Stimmen angenomn e Petition an in einer nah §. Marschall der

Reglement §.

etreffenden Stelle1 „Jst ein Petitious - Herren - Kurie oder Majorität vou min wird der Beschluß, sei, unter Angabe der Gründe, den Ausfertigung unmittelbar dem mitgetheilt, welcher" die Sache Plenar-Berathung vorbereiten läßt. durch eine Majorität vo so ist die Erklärung des von welcher der Peti Aeußerung über rtigen und den

ren worden, #0 Uns zu richten zu vollziehen- anderen Kurie

daß die beantragt

Autrag auch hierbe1 ? der Stimmen angenommen, “m Beschluß derjenigen Kurie, angen ist, ncbsst einer vorgeschriebenen Form x ersten Kurie zurüczuschicken.““ daß hier ein klarer Gegensaß die einen solchen hat die An- welche die Peti- nwieférn sie dem : „mit einer Aeußerung über feines8weges im Geseb etwas (ngabe der Gründe,” wäh= gerung über die Gründe.“ as Geseß ausdrüdckcklich vor- önnne, fich liber die Gründe also ganz mit Still- Reglement nicht angenommen worden, daß n nicht zn finden

n mindestens Beitritts zu dêm - Antrag ausSgeg die Gründe i 1 Marschall de ilung hat dafür ge einmal heißt es, st| zu einem inde beizufügen z berathen hat, hat t und, wie es heißt, daun Man glaubt, das daß es oben heißt alle heißt „Aeuß ommen worden, eite Kurie nicht umhin k venigstens zu äußern; würde dem

diejenige Kurie, s-Antrage erhebt, die andere Kurie, zu erflären, ob und i

zu erkennen sei; Gegenstand gabe der tion weiter zu Beschlusse beitrit die Gründe.“ Zufälliges Jet, : s m zweiten F Es ist daher angen chreibt, daß die zw sten Kurie doch 1 s{weigen jene Gr entsprechen.

dein Ausdruck:

inde zu übergehen, andererseits er die Gründe“, [hen Petitions-Antrag zu be vollständig, in einem Derselbe (Gegenstand Tagen hier be llerdings die Ab- und die Bitte am richtigsten Majestät wird in Aller= ob und welche der von der inde bervorgebrahten Gründe u. D s ip feineëweges irgendwie ein aus jenen Gründen zu finden fei. „ob“ jeden Zweifel der Axt voll

Es ist aber Aeußerung üb daß die zweite Kurie, die dann ihrerseits ißre Gründe ganz Werke möchte ich sagen, hinstellt.

i diese Fragen vor einigen demgemäß hat a liegenden Gegenstand

rathen hat, geschlossenen ist bei der Debatte über alle reits weitläufig erörtert worden, theilung in Bezie unter No. I. geglaubt, eien, die sie so gefaßt hat: Weisheit am s Kurie der drei St angeuommen worden, daß hierin licher oder indirekter Beitrtt zu Abtbeilung glaubt, daß das Wort ommen beseitige. Graf Burghaus: Debatte über diese po des Rechts und den Ausdruck, dessen si zufriedengestellt. Mars all: die verlesene Mittheilung genehmigt. einer Mittheilung welche über die Anträge wegen stimmungen über die Sonderung in bitte ven Graf von Keyserling, die\ (Die Verlesung erfolgt.) Marschall: Wenn keine Bemerkung erf Mittheilung genehmigt. Kurie betrifft die Bes des öffentlichen uud mündlichen V nare, wo die allgemeine Kríminal-Ordnung gilt. Méíttheilung zu verlesen. Nabenau (verliest die Mittheilung.) Wenn feine Bemerkung erfolgt, ; Wir kommen zur Berathung ren Kurie über die Anträge guf Erweiterung Jch bitte Herrn von Quast den Bericht zu

hung auf den vor daß die vorgeleje

ß namentlich bei Eröffnung der e Berufung auf Orüinde

durch die Aeußerung ient bat, vollkommen

Jch habe mic litischen Fragen gegen jed verwahrt, finde mich aber gerade die Abtheilung bed

Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so ist Kir kommen nun zur Verlesung über die Verhandlungen, der geseßlichen Be-= Theile stattgefunden haben. e Mittheilung zu verlesen.

Juterpretation

n olgt, {o is die verlesene Cine weitere Mittheilung an die andere hlußnabme über die Anträge auf Einführung erfahreis in allen Theilen der Mo all Ich bitte Herrn von Rabenau diese

Referent Herr von

Marschall: lesene Mittheilung Mittheilung der des Petitionsrecht

so ist die ver

1 Quast cliést §01). Gutachten vierten Abtheilung der Herren - Kurie,

der Kurie drei Stände

Petition an de

; angenommene s Königs Majestät um Erweiterung de Petitionsrewts.

Die Kurie der drei Stäude hat an des Kön llerunterthänigste Bitte um Erweiterung des Petitionsr en, welche ber vierten A den Begutachtung voriag. Petitivnen von zehn Abgeordneten, indem fie zusammensft Majorität als die ihrigen adoptirte. deren Jnhalt, als au Kurie der drei Stände jene reiflihen Erwägung Gutachten über jede e selben abzulegen :

Majestät einè hts bessos= eilung der Herren-RKurie zur vorbereiten t sih auf die Einzel- das denselben Gemein=- mit verfassungsmäßiger Die Abtheilung hat sowohl gefügten Erläuterungen, weshalb die Bitten zu den ihrigen erhoben bat, einer und erlaubt sch in Folgendem ihr imelne jener Bitten nah der Reihenfolge der-

Diese Bitte st

unterzogen

Z N Der Bitte ad I.

daß des Königs Majestät geruhen möge, die erceptionelle Bestim= munz einer Majorität von zwei Drittheilen für einzubringende Bitten und Beschwerden aufzuheben, resp. dahin Al modifiziren, daß nicht uur in der Regel, sondern bei mungen die einfache Stimmenmehrheit entscheide; ferner in Bezte- hung auf die Abstimmungen bei den Provinzial - Landtagen nächsten Provinzial - Landtagen einen Geseß- Entwurf in demselben

Sinne vorlegen zu lassen; * hat die Abtheilung, ihrem ganzen Juhalte nah, sich anzuschließen nicht für zweckmäßig erachtet. ; s 7 __ Man erkannte an, daß em wesentlicher Unterschied zwischen solchen ständischen Versammlungen bestehe, welche, wie der Vereinigte leihberetigten Körpern zusammengeseßt sind, wo l beider Kurien zu einer an ves Königs Majestät Bitte und Beschwerde nöthig sei, und denen, welche trennte Versammlnng bilden, wie die Vereinigten die Provinzial-Landtage. 4 Beschlußnahme nicht stattfinde, \o war die daß für dieje leßteren ständischen der bisherigen Bestimmungen nicht auch- fernerhin eie Majorität von g jein möge, um eine Bitte oder

lergnädicst zu allen Abstim-

Landtag, aus zwei g also die Zusti zu richtenden eine einzige unge ständischen Ausschüsse und doppelte Berathung und Abtheilung einstimmig der Ausicht, Versammlungen eine Veränderung wünschenswerth sei; daß hier alfo wei Drittel der Stimmenden nöthi eschwerde an des Königs Majestät zu beschli

‘Wenn nun bei dem Vereinigten Landtage Zustimmung der

Da bier eine

durch die nothwendige deren votirten Bitten ei, so war die Majori=- f dem Vereinigten Landtage wo zwei ständishe Ver=- als Regel geuïü=- wenn sich um Veränderung der ständi-

r einen Kurie zu den von der an unvèrkennbar eine größere Garantie gege tät der Abtheilung der Ansicht, daß au nah dem Beispiele anderer deutscher Länder, en vorhanden sind, die einfahe Majorität geud erscheine; wogegen,

1300

chen Verfassung haudle, «ebenfalls nah dem Beispiel anderer deutscher Länder, eine größere Maforität ‘erforderlich sei, also diese Fälle die Majorität der zwei Drittel beizubehalten sein würde. Unter |tän- discher Verfassung sei aber der ganze ständische Organismus, also von dem Vereinigten Landtage bis zu deu Kreistagen hinab, zu ver- stehen. Füx andere Fälle, für so zu sagen materielle Petitionen, ersheine auf dem Vereinigten Landtage es noch besonders deshalb wünschenswerth, die einfache Majorität gelten zu lassen, weil in un- seren Geseßen die Bestimmung nicht aufgeführt sei, daß der Landtag einfach die Erklärung abgeben fönne: da ß er einen Gegenstand der Verwaltung überweise. Da dies feble, so jei nur die Wahl, entweder die Sache Sr. Majestät vorzutragen oder sie fallen zu lassen; was Beides unter Umständen nicht angemessen erscheine. Aus diesen Grimden beschloß die Abtheilung mit 11 gegen 9 Stimmen, der hohen Kurxie vorzuschlagen : E s dem Antrage ad I, der Petition der Kurie der drei Stande in Bezug auf die Verhandlungen des Vereinigten - Landtages, aber ohne Anwendung auf die Verhandlungen der Vereinigten ständi- schen Ausschüsse, mit der Modification beizutreten, daß davon die- jenigen Bitten und Beschwerden ausgenommen bleiben, welche Veränderungen in der ständischen Verfassung betressen, dagegen aber | 4 dem zweiten Theile des Antrages ad L, bezüglih der Provinztal- Landtage, uicht beizutreten, t. Marschall: Jch eröffne die Berathung über den bis jeßt verlesenen Theil des Gutachtens. S j Graf Eberhard zu Stolberg: Jch habe mich in der Ahb- theilung befunden, wo diese Anträge berathen worden sind, und zwar bin i in der Minorität gewesen. Jch glaube, es 1j un Gutachten angegeben, daß die Majorität 11 Stimmen hatte und die Minorität Stimmen. Jh bin also diesem Anirage, der vou der Abtheilung gemacht worden ist, entgegen getreten. Jch erlanbe mir die Gründe dazu kurz zu entwickeln. Der Abtheilungs8antrag geht dahm, 1) daß bei provinzialständischen Versanunlungen es nöthig sei, um_ eine Petition vor Se. Majestät zu bringen, daß zwei Drittel der Stim- men dafür siud. Dem schließe ich mich vollkommen an. Der Abthe1 lungsantrag geht aber 2) dabin, daß bei dem Vereinigten Landtage, wo die Bitten in beiden Kurien verbandelt werden, eiue Bitte blos der Majorität in einer Kurie bedarf, um in der andern Kurie eben- falls vorgetragen zu werden und dort auch blos mit cinfacher Ma jorität angenommen zu werden braucht, um dam 0 Se. Majestät den König zu gehen, allerdings mit dem Beisabe, daß, wenn 10 eine Bitte sich auf Verfassungsgegenstände bezieht, sie in beiden Kurien von zwei Drittel der Anwesenden angenommen sein muß, also wie es bis jet das Geseß vorschreibt, anderenfalls dieselben nicht an Se. Majestät gelangen kann. Jch bin auch der Ueberzeugung, daß Bitten, die im Vereinigten Landtage zum Vortrage kommen, dadurch, daß sie in zivei Kurien verschieden berathen werden, einen größern inneren Gehalt bekommen, und ¡h glaube also, daß, wenn eine Bitte in der einen Kurie berathen is und dort zwei Drittel der Stimmen bekommen bat und sodann in die zweite Kurie geht, es vielleicht gen gend sein möchte, wenn sie in dieser, wo sie zur zweiten Berathung fommt, blos mit einfacher Majorität angenommen werden durfte. Wenn ih mich also dahin ausspreche, daß eine Bitte in der Kun, gleichviel ob in der ersten oder zweitèén, wo sie zuerst berathen wird, zwei Drittel der Stimmen bekommen muß, wenn ich mich zweitens dahin aus\prehe, daß, wenn sie in die andere Kurxte fommt, dort mit der einfachen Majorität angenommen werden fann, so muß ih unt Bezug nahme auf diejenigen Petitionen, welche si auf die Verfassungs Geseße beziehen, vollkommen der Meinung der Abtheilung beitreten, daß nämlich zu diesen “t jeder Kurie zwei Drittel der Stimmen nöthig sind. Fch schließe also zuleßt mit der Bitte, die hobe Kurie wolle ein dahin gerichtetes Amendement annehmen, daß jede Bitte in der Kurie, wohin sie zuerst fommt, zwei Drittel der Stimmen erbalten muß, um in die andere Kurie zu kommen, in der anderen aber mit einfacer Majorität angenommen werden kann, ausgenommen alle Fragen, die sich auf Verfassungsgeseße beziehen ; welche nur, wenn sie in beiden Kurien mit einer Majorität von zwei Drittel der Stimmen angenommen worden sind, an die Stufen des Throns gebracht werden dürfen. : Marschall: Bei diesem Vorschlage, welcher ein neuer 1j, würde zuerst zu ermitteln sein, ob er die geseblihe Unterstüßung von sechs Mitgliedern findet, ; (Wird unterstüßt. )

Der Vorschlag geht dahin, daß in derjenigen Kurie, welche sich zuerst mit einem Gegenstande beschäftigt, die Majorität von zwei Drittel erforderlich sei, in derjenigen aber, anu welche der Gegenstand son der anderen mitgetheilt wird, die einfache Majorität genuge, mit Ausnahme der Verfassungsangelegenheiten, : :

Graf von Dyhru: Darf ih aber bitten, den Vorschlag der Abtheilung nochmals vorzulesen; ich habe das Gutachten nicht bekfommen. H :

( Der Abtheilungsantrag wird nochmals vorgelejen.)_

Marschall: Das Gutachten is vertheilt worden, hier habe ich aber noch vier Eremplare liegen, für den Fall, daß es daran fehle.

Referent vou Quast: Das Amendement des Herrn Grafen zu Stolberg ist von demselben shou in der Abtheilung vorgeschlagen worden , da aber die Fassung, wie sie von der Abtheilung jeßt vor= | geschlagen wird, bereits durch Stimmenmehrheit angenommen worden

war, jo fam dasselbe nicht weiter zur Berathung und Abstimmung. Jch glaube, es wird dem Herrn Grafen zu Stolberg angenehm jein, enn ich das von ihm gestellte Amendement vorlese, wie er in der Abtheilung gestellt worden it; ih werde jedo, des Vergleichs wege, den Antrag der Abtheilung nochmals vorher verlesen.

i : (Es geschieht.)

Das Amendement des Grafen zu Stolberg, wie es {on in der

Abtheilung vorgeschlagen wurde, lautet folgendermaßen : e „Dem Antrage der Kurie der drei Stände ad I. mit der Modisi- cation beizutreten, daß eine Petition, uur wenn sie mit zwe1 Drit- tbeilen in derjenigen Kurie, bei welcher sie eingebracht worden 1jt,

angenommen worden is, iu die andere Kurie kommen dürfe, dort aber mit der einfachen Majorität angenommen werten fönne, _da- gegen diejeugen Bitten, welche Veränderungen in der ständischen

Necfassung betreffen, die Majorit it von zwei Drittheilen in beiden Kurien erbalten müßten, daß ferner auch dem zweiten Theile des Antrages ad I. bezüglich der Provinzial-Landtage nicht beigetreten werde.“ s :

Graf Dyhrn: Da muß ih mir min erlauben, die Bemerflung zu machen, daß ih nicht einsehe, warum dieje Bitte nit auch auf die Provinzial-Landtage ausgedehnt werden solle, So viel ih mich erinnere, ist dieselbe Bitte von den Pröóvinzial - Landtagen {on mehrere Male gestellt worden. Jch erinnere mi, daß 1m Jahre 1843 guf dem \chlesischen Provinzial - Landtage soger über dieje Bitte eine Itio in partes, welche i damals durchaus nicht statthaft fand, denn es lag -noh nichts vor, wodur das Interesse eines Standes gefränkt worden wäre, beliebt wurde. z / S

Jebt, nah Schöpfung des Allgemeinen Landtags, scheinen mir die Petitionen, welche auf den Provinzial - Landtagen fommen werden, von so speziellem Juteresse für die Provinzen zu sein, und daß sie ih bloß auf die Geschäste beziehen werden. welche jeßt noch in den

ren, daß ich gar nicht begreife, ausdríücken darf, In einer Provinz giebt le derselben, ich will Es fommt dann ttheile zusam-= flich eine Grausamkeit, sie Jch sehe nit c und sehe nicht ein, vonu- dieser Bitte ausgeschlossen daß der zweite Theil des Petition auch auf die

Bereich der Provinzial - Landta warum wir dieselben, an dieser Gunst theilneh1 es nun oft Juteressen, nicht sagen unbe auf den bloßen

ß er eine flare und unzweifelhafte Kenntniß der Wünsche der großen nes Volkés erhalten will , so glaube ih, wird dieser Zweck Maßregel nicht erreicht, da, wie ih bereits evivähnte, wenn neunzehn Zwanzigstel um etwas bitten, nicht, man doch unmöglich sagen kann, daß die große Majorität sich l : Dies fällt aber bei den Provinzial- Landtagen weg, da giebt es keine, da bedarf es keiner neunzehn sondern nur zwei Drittel, und da

Mehrheit sei

nen lassen wollen. durch diese

die vielleiht einem Thei tig erscheinen. Cs wei zwei Dri

ein Zwanzigstel aber

gerade diese z

Zufall an, l | her wäre es wir

bekommen, und da er Gunst nicht theilnehmen zu-1 es {haden soll, wenn ein Nutzen d

uicht dafür ausgesprochen hat.

Zwanzigstel und mehr Stimmen, kommt es auf ein mathematisches Rehuungs-Erempel zurü ein sehr großer Unterschied sich erweist. für jet, bei der gewärtigen Konstituirung der Herren-Kurie, bei den vielen Arbeiten, die uns bedrängen, und bei der kurzen Frist, die uns für die unerledigten Geschäfte bleibt, uns auf das zu beschränken haben, was das Allerdringendste und in die Augen fallendste ist, daß V durch irgend eine Norm dem ein Ende zu machen, daß, wenu eine Bitte von der Kurie der drei Stände einstimmig angenommen is und herüberkommt, von 25 ggen: wärtigen Mitgliedern 10 davon verwerfen können, was 600 gewollt

ie theilnehmen, adurch entsteht, wenn sie stelle daher das Amendement: Abtheilung wegfiele und die tage ausgedehnt würde. Ras nun den Vereinigten Landtag ade in dem Juteresse unserer Bitten die einf

Jch glaube also, daß wir

Vorschlägs der Provinzial-Land p ps : selbs betri, so glaube ich, hohen Kurie liegt, wenn ache Mehrheit entscheide, so viel ih einsehen f 1 ven, daß die Bitten, den, auch wirk= Es ist dies gewiß en aber hat es sich ( sou geschen haben, daß an 500 Stimmen dur eine u sind. Jch glaube do, lich unscre Kurie hier sehr venn wir die Summe der gewiß zwei

daß es ger gebeten wird, Die Forderung von darum gemacht worden,

wir nämlich Se. Majestät bi

daß bei den vir nämlich Se. Majestät bitten, zwei Drittheilen, um eine Garantie zu ha des Thrones nie druck der Mehrheit des sehr weise; durch die Schöpfung der wie wir auch diesesma Mehrheit vou beinahe 1) Stimmen gefalle ein Verhältniß is, welches namen! en kann; denn es sind, 1 Landtags nehmen, ganz in Der eine Kurie, deren Kurie ist, nicht

dergelegt wer Landtags seien, beiden Kuri

lih der Aus Jch fomme jebt

den Grafen

auf das Amende zu Stolberg - Stolberg. r bereits in der Abtheilung

ment meines ehrenwerthen Kolle= i Dieses Amendement gehört, es wurde damals von meinem ehrenwerthen fürstlichen Kollegen aus Posen vorgetragen, und wenn ich mi uicht irre, #0 wurde es als ein Separat - Amendement ginalantrag der Kurie der drei Stände

o herausgestellt, Bitten mit einer N Minorität von einigen bezeichnet, welches nur den modifiziren sollte.

in Verlegenheit \ ti Éin anderer mei

Mitglieder des Allgemeinen Drittel vorhanden ; “aber blos darum abl um so viel schwächer, als die 4

teiner verehrten Kollegen hat in der Abtheilung ein Amendement aufgestellt, welches unterstüßt worden ist und jeßt den Antrag der Abtheilung bildet. nte ehrenwerther Kollege für den Grafen zu Stolberg - Stolberg diese beiden Anträge vereinigt und aus beiden einen dritten gleichsam ge- Jch kann uicht leugnen, daß ein solcher Autrag mit so viel Beschränkung mir weniger den Wünschen unserer Kurie und der Kurie entsprechend erschiene andere der beiden zuerst entstandenen Amendements. diesem leßteu eine große Einengung und Complication. hohe Kurie diesen Zusaß des Antragsstellers allein zu dem Antrage der drei S tände - Kurie oder unser Amendement zu dem Antrag der drei Stände- Kurie allein annehmen will, so werde ih mich gern an- Beide, vereint den Original - Antrag der anderen Kurie modifizirend, scheinen mir einen doppelten Riegel zu b

Graf zu Lynar, Jh für mein Theil bin vollständig bereit, mich dem Äntrag des Grafen von Dgl ; bem Greunte, weil ih wünsche, daß der Weg der Bitten des an den Throu #o wenig als möglich beschränkt werde. leiht den Weg zu Sr. Majestät deu König sinden Bitte, sie möge vom Cinzelnen, oder von der einfachen Mehrheit im Landtag, oder von zwei Dritteln in den Kurien ausgehen, feinen Unterschied, anderen ein größeres Gewicht zu, als dasjenige, welches Se, Majestät in der Begründung sinden werden, dshntes Petitionsrecht, will aber auch, daß der Krone das Recht bleibe, jede Bitte zu verwerfen oder zu genelmigen.

Graf von Burghaus: | j das Amendement meines geehrten Kollegen aus Schlesie jtußt worden.

Zahl der anderen Darauf hat mein genannter Jch glaube, daß das doch Bitte, \o wie sie aus hmen und unter jeder Mehrheit bei jeder Bitte zu bitten ; Das Recht der Bitte bat das Landrecht des Staats dieses NRedsft Bitte um die

ihre Bitte zurückzunehmen. F z uns bestimmen nuß, dle fommen ist, anzune

gezwungen, ein Moment ist, da der Kurie der drei Stäude ge Bedingung um dem es handelt ) jeder preußische wollen wir nun so beschränke einfache Ma Berfassung anbelangen eiden RKurioen ein Ausspruch der bei einfacher meine Herren, wie uns, das glaube ich,

die absolute ich ja hier um Bitten. E Unterthan, Jd

der größten Versammlung Jch stimme also u orität in allen Fragen, | ich glaube, wenn ene durhgegaugeu ist, daß Mehrheit des Landes ist. Mehrheit könne eine eine Stimme

nbedingt für die selbst in den Fragen, welhe die Bitte mit Meh sie dann ganz bestimmt

Stimme entscheiden, fann auch bei zwéi Dritteln die ÉErsahrung der

irn amuschließen, und zwar aus

entscheiden, i 1 Wochen gelehrt hat. i: : Bitten sollen | was den Wegfall des zweiten Jch erkenne in eiuer thun, deun dor zweite

gfall des zweiten

Amendement, ren, so werde 1h dies

h eils aubelangt, formuli die e Abstimmung, diejer 2We

eil meiner Rede i} mein Theils aber ist ein Amendement, welches lung stelle, Marschall: welcher dahin gebt, deu Provinzial - Laudtagen j Stimmen wegfallen möchte, die

Jch erkenne keiner vor der

b dieser Vorschl Jch befürworte also ein ausge- ob diejer Bor|cchiag, :

Es wird die Frage sein, | Abtheilung auch bei

daß gegen den Antrag der | das Erforderniß von Zwéê1

de i N So viel ich wahrgenomnen habe, ift Unterstübung von echs Mitgliebern

n nicht unter Cs dlirfte demnach ein Zuxlickkommen auf dasselbe nicht mebr Gegenstand der Diskussion seiu können.

Eine Stimme hat gefehlt,

Ach habe mich in der Abthei- urie der drei Stände nicht an l die Provinzial-Landtage als dieser daß troß der vom

( Es erheben sich bloß 5 Mitglieder.) lag ist nicht unterstüßt. ierstorff: Jh erlaube nur Bitten kann allerdings, der Einzelne, wie zwei Vrit= etitionsr e cht erwächst nur aus riese Modalitäten sind, Majestät namentlich für eine

Graf vou Dyhrxn :

Fürst Boguslaw Rc lung dem Antrage der K weil ich faud, Vereinigte Landtag den Geseß verlangten z! von Petit! theilung zu dem Be licher Kollege aus diese Erwähnung nicht zur mich einem anderen Amen

Mein ursprüngliches Petition, gleichviel, dieser zwei Drittel der ren Kurie zur Berathung dariiber vor der Berathung varüber in Majorität bedürfe, war dabei vou

Marl: Ver Bors Graf von ( Landsmann zu widersprechen. ridtig bemerkt, ein eber, tbeile der Versammlung. Modalitäten. größer ist das Recht. Bestimmuug am 3. Majestät durch Anerkeuruug einer Necht zn bitten befestigt haben. unter 100 Petitionen mit 50 hafte eingehen, Nach der Form des Ansicht in ständischen A gen Angelegenheiten dic Fürst Lihnowsk9: lung zu gehören und also erlauben, zuerst, über, den Vorschlag zwei Punkte, glaube dies aus _ ehrter Kollege für Kollege hat gesagt, da _ jedem preußischen Stac ‘el; aber ih lege ein des Vereinigten Landtags, al und wenn die Krone bewiesen hat, veit größeres Gewicht auf die itten eines Cinzelnen legt, so werde gewiß nicht die Wich-

O wie er sehr schließen fön=- Beweis dafür gegeben Dritteln eine immer noch bedeutende Anzahl onen den Durchweg rbesserungs -

Aber cin P Je schärfer Wenn ich Sr. eta Februar dankbar bin, 0 1j es Majorität von zwet

Bei einfacher Majorität würden heilhafteu auch 50 weniger vortheil- wäre ein geschwächtes. Gutachtens wird also“ nach Landtag, uud in den übri

Vorschlag bewogen, dessen mein fürst - Oberschlesien Erwähnung gethan, und Syrache gebracht haben würde, indem ich dement angeschlo Amendement war Folgendes: Daß cine [her der Kurien sie hervorgegangen, in \aben müsse, um der ande- gelegt werden zu können, 1 Kurie jedoch nur der einfachen an den Thron zu gelangen. Ansicht ausgegangen, daß einmal dadurch dem ; von Petitionen vorgebeugt würde, ande 1 einer der Kurien die verlangten zwei Drittel er- Begründung durch eine bedeutende olgeuden Kurie kämen, ihnen dan dur Gewährung der bloßen ein- Jnsofern nun dieses mein der hohen Kurie finden könnte, o

Drittheilen das den ich ohne

Petitionsr e d t Abtheilungs ugelegenheiten der Regierung gestärkt.

Jch habe d

Stimmen für sich l re gehabt, zu dei Abthei= der zweite der Majorität befuuden, werde mir llegen aus Schlesien gegen- Fch sehe hier

meinem verehrten Ko der Abtheilung zu vertheidigen. namentlih bervorgehoben werden müssen, und deu Gründen cutwickeln zu können, Antrag angeführt hat.

daß die Bitten seit Einsül

rerseits die Petitionen, welche 1 langt, dadurch mit einer festeren tät zur Berathung in der f aber auh der Weg zum Throne fachen Majorität hinlä Amendement Anklang in es jebt noch einmal stellen, Marschall: Stolberg anu? Fürst Boguslaw Radziwill: ich vorschlagen möchte, Ankl Art, daß ohue Unterschied, Drittel der Stimmen für sich anderen Kurie gelangen zu rderlich ift.

Vorschlag des Grafen von Stolberg. Jch bemerke, daß der

Mein verehrter rung des preußischen unverschräunkte Rechte sind. ganz anderes Gewicht auf die Bitten Bitten eines einzelnen Staats- daß sie diesem Prinzip Bitten des Ver-

nglich erleichtert sei,

Ohne Zwei

sich also dem Antrage des Grafen

Sie schließen daß sie ein |\ einigten Landtags, ih mich dem gew! tigkeit der Bitten des wollen, daß ih sie auf das Staatsbürgers herabselze.

dem, was direkt o wenn wir eine Bitte des zwei Drittel der Stim1 dem Auge betrachteten, nen Unterthanen an Se. M wir uns, sage ih, von dieser Jch erlaube mir lich den Untersch einigten Landtage 1 wertlyer Kollege aus die faktischen großen System der zwei

Nein; wenn die Fassung, die so will ih sie stellen, in der von welcher Kurie die Petition komme, haben müsse, um zur Be- föunen; wo aber dann

als auf die B ß nicht entgegen stellen und Vereinigten Landtags Niveau der gewöhnlichen Suppliken e Jch glaube also, daß zu der Auffassung Vereinigten Landtags,

aug sindet,

dieselbe zwei rathung in der nur einfache Majoritôt erfo

Marschall:

Referent von Quast: bereits in der Abtheilung diesen Vorschla aber in derselben Weise, wi Abstimmung kc stimmt war un bestimmter Autrag b die anderen nicht mehr zur Abstimmung der Abtheilung vorbehalten bleibt, wenn der Gegenstand zur Berathun das Amendement aufs neue vorzutragen. ischen des Fürsten Radziwill ents

ß, wie uns von allem beitragen könnte, als die verfassungsmäßig in beiden Kuriên erhalten hat, uur mit mit welchem eine Supplik irgend eines ein g angesehen wird, daß alten müssen,

der indirekt

Fürst Radziwill gemacht hatte, daß er des Grafen zu Stolbe1 über ein anderes Amendement abge- stelli war, daß, wenn ein ereits durch Stimmenmehrheit angenommen war, fommen, wobei jedoch jedem in der Kurie selbst, g fömmt, seine Ansicht geltend Jch glaube, prechen dürfte, wenn eilung vorgetragen worden ist,

ajestät den Kön g nicht zur Auffassung sehr entfernt h veiten Punkte zu kommen, . was näm- nzial-Lanbtagen und dem Ver Petition betrifft.

weil zuvor

nun zu dem z1 d es in der Abtheilung festge

ied zwischen den Provi n Bezug auf diese

Schlesien hat auf eine se Jukonvenienzen anged in der gegenwärtige wenn ih mich so aus {ber eben deshalb ist e erst hier darum bitten, Königliche Gesebgeber

nämlich nicht ein unz die große Majoritä seinem Könige 1

Mein ehreiu- hr s{lagende Weise

die sich aus dem u Position des Ver- herausgestellt äuglih nöthig, daß wix zu- Zweifel vie Absicht, nicht erfüllt,

zu machen und daß es den W

drien darf ; / / . ich seinen Antrag, wie er in der Abtl

da hier ohne Vorschrift legen wollte, | r Beweis von dem erlangt wird, was ischen Volks durch seine Vertreter von Denn wenn neunzehn Zwanzig-= ein Zwanzigstel dieses nicht so is doh dadurch der ß der Bitten der großen nen Minorität seines eibehalte, welche sehr , indem er bemerkte, ch Festsebung dieser sich in keiner parla- neuen Welt findet, die also e - Versammlungen ist, geber dadurh hat bezwecken wollen,

Der Antrag lautet: gleichviel, ob sie aus n-Kurxie hervorgehen, 1d, zwei Drittel der

ß dagegen in der anderen Kurie

: Daß alle Petitionen, der Kurie der drei Stände oder aus der Herre in der Kurie, in der sie zuerst eingebracht sin Stimmen für sih haben müssen; da die einfache Stimmenmehrheit genüge.

Hier würde dann ebenfalls der Zusaß hinzukommen, der dem Antrage der Abtheilung beigefügt ist.

„Daß dagegen dem zweiten Theile des Antrages ad 1. bezügli der Provinzial-Landtage aber nicht beizutreten sei.“ y

Jh muß gestehen, daß ih dasjenige, was der hat, eben so verstanden habe. daß, gleihviel in welcher Kurie ein

fomme, in derjenigen, wo er zuerst zur rittel der Stimmen erforderli seien, daß

cht und erbittet. Majestät erbitten, Bitte exfolgt nicht, er nit in die Kenntn der Wünsche der sehr klei Wenn ich also die Gründe b werther Kollege der Königliche orität von zwei Dritteln, ammlung der thum der pre

erbitten will, Derselbe lautet:

Volkes gelangt.

richtig mein ehren daß ohne Zweifel exceptionellen Mc mentarishen Ver originelles Eigen wenn also der Königliche Ge

angeführt hat

Geseßgeber dur Marschall:

Graf von Stolberg vorgetragen ing auch der Vorschlag: da egenstand zur Berathun Berathung kömmt, zwei

ßishen Ständ

1301

aber dann in der anderen Kurie an der einfachen Stimmenmehr- heit genüge.

Fürst Boguslaw von Radziwill: Jch habe mir erlaubt, den Saß hineinzuseben ,- der in dem Gutachten der Abtheilung aus= genommen i, Er lautet:

„Dagegen diejenigen Bitten, welhe Veränderungen in der stän- dischen Verfassung betreffen, die Majorität von zwei Drittheilen in beiden Kurien erhalten müssen.“

Ich weiß nicht, ob der Antrag, der von mir gestellt worden ift, Unterstüßung gefunden hat. i

Marschall: Es is zu ermitteln, ob dieser Vorschlag, der dahin geht, daß das von dem Grafen von Stolberg vorgeschlagene Verfahren auf alle Gegenstände, ohne Ausnahme der Versassungs- Angelegenheiten, Anwendung finde, die erforderliche Unterstützung finde. :

(Er hat sie gefunden.)

Graf von Dyrhn: Was die Erwiederung des geehrten Jür- sten aus Schlesien betri, o muß ih allerdings die auf den Vor- wurf gegen meinen Antrag fallen lassen. Was aber den Vorwurf angeht, daß ih die Bitten des Landtages mit der einfachen Bitte eines Einzelnen gleichgestellt haben soll, so bitte ich darauf aufmerf= sam fein zu wollen, wel? großen Unterschied ih zwischen den Bitten der Provinzial - Landtage und den Bitten des Vereinigten Landtages mache. Zch glaube, daß ein Unterschied selbst zwischen den Bitten des Provinzial-Landtags und des Einzelnen sein wird,

Graf von York: Jch schließe mih der Ansicht des Grafen zu Lynar an, daß man nämlich das Recht, Bitten an die Stufen des Thrones zu bringen, niht unnöthig beshränke, Jch finde, daß gerade in der Zahl ein Mißstand zu liegen scheint, indem man leicht glauben fönnte, auf eine Majorität von zwei Dritteln ein bestimmtes morali- hes Gewicht legen zu müssen. Es scheint mir, daß in einer solchen geseßlichen Bestimmung vielmehr eine Beengung als eíne Freiheit der Krone liegt. Jh würde darum gern absehen von der Bestimmung der Zahl, eben um dieses Gewicht zu vermeiden. Es ist darum doc) unzweifelhaft, daß eîne fleine Majorität unter Umständen nicht von dem Nachdruck für das Gouvernement ist, daß es sich bewogen findet, guf die gemacten Vorstellungen einzugehen, und es is andererseits für mi eben so unbedenklih, daß die Versammlung in einer großen Majorität denselben Cinfluß auf die Erfüllung ihrer Bitte haben möchte. /

Referent von Quast: Die Gründe, welche die Abtheilung be= wogen haben, einen Unterschied zwischen den verschiedenen Petitionen zu machen, nämlich zwischen gewöhnlichen Petitionen und denjenigen, die sich auf die Abäuderung der Verfassung beziehen, stüßen sich ins- besondere auf geseßliche Bestimmungen, die in anderen deutschen Län dern, wo Verfassungen bestehen, gemacht sind. Jh erlaube mir die hierauf bezüglichon Paragraphen aus den Verfassungs -Urkunden von fünf deutschen Ländern nachzuweisen. Ju der badenshen Verfassungs Urkunde Lom 22. August 1818 heißt es im §. 64: :

„Kein Gesep, das die Verfassung ergänzt, erläutert oder abändert, darf ohue Zustimmung einer Mehrheit von zwei Drittel der fstän- dischen Mitglieder jeder der beiden Kammern gegeben werden.“ Die württembergische Verfassungs - Urkunde vom 25, September 1819 enthält im §. 176 folgende Bestimmung : (Der Reduer verliest dieselbe.) „8 176. Die Beschlüsse werden nah der Stimmenmehrheit, welche nach Beschaffenheit des Gegenstandes eine absolute oder relative fein kann, abgefaßt, so daß im Fall der Stimmengleichheit der Präsident den Ausschlag giebt. Wenn jevoch von Abänderung irgend eines Punktes der Verfassung vie Rede is}; \o is die Bei- stimmung von zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder in beiden Kammern nothwendig.“ dias

Die Verfassung des Großherzogthum Hessen vom 17, Dezember

1820 bestimmt im Art. 110, E

„Art. 110. Abänderungen und Erläuterungen der Verfassungs= Urkunde können nie auders, als mit Einwilligung beider Kammern geschehen. E

Jn der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung von wenig stens 26 Mitgliedern und in der ersten Kammer, bei Stimmen-= mehrheit , die Zustimmung von wenigstens 12 Mitgliedern ‘erfor- derl. Ss aber dié Anzahl ‘der ‘an der Abstimmung wirklich theilnehmeuden Mitglieder sv groß, daß zwei Drittel davon mehr betragen, als die ausgedrückten Zahlen, so if die Zustimmung von zwei Drittel der wirklich Abstimmenden erforderlich.“ E Die bayerische Verfassungs-Urkunde vom 26. Mai 1818 seßt im ( Jet:

„8. 7. Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungs -Ur=

funde oder Zusäße zu derselben können ohne Zustimmung der

Stände nicht geschehen. : i

Die Vorschläge hierzu gehen allein vom Könige aus, und nux wenn Derselbe sie an die Stände, gebracht hat, ‘dürfen diese dar= über beraths{lagen.

Zu einem gültigen Beschlusse in dieser höchst wichtigen Angele=- genheit wird wenigstens die Gegenwart von drei Viertheilen ber bei der Versammlung anwesenden Mitglieder in jeder Kammer und eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen erfordert.“

Endlich heißt es im §. 152 der sächsischen Verfassungs-Urkunde : 19. 152, Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den Bestimmungen der Verfassungs -Urkunde oder auf Zusäße zu der= selben können sowohl von dem Könige an die Stände, als von den Ständen an den König gebracht werden.

Zu einem gültigen Beschlusse in dieser Angelegenheit wird die Uebereinstimmung beider Kammern und in jeder Kammer die Au- wesenheit von drei Viertheilen der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder, so wie eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen der Anwesenden, erfordert ; auch kann von den Ständen ein solcher Antrag nicht eher an den König gebracht werden, als bis in zwei ordent- lichen, unmittelbar auf einander folgenden Stände - Versammlungen deshalb übereinstimmende Beschlüsse gefaßt worden sind.“ ?

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß man überall da, wo

es sich um bie Aenderung einer verfassungsmäßigen Bestimmung han- delt, eine Erschwerung dieser Abänderungen wollte eintreten lassen, und aus diesem Prinzip geht bei allen gemeinsam hervor, o ver schieden sie auch in Bezug auf die anderen Bestimmungen sind, daß

stets zwei Drittel der Mitglieder dafür stimmen missen, um einen gül-

tigen Beschluß zu erzielen. Fh habe auf diese Beispiele aufmerk sam gemacht, um den Antrag der Abtheilung zu rechtfertigen.

Graf Dohna=-Laucck: Jch kann mich nux für den Antrag der Abtheilung erklären, Die Petition aus der Drei-Stände-Kurie Rahe sichtigt offenbar eine Erleichterung in dem Petitions-Rechte, und, wenn man die Bestimmungen des Geseßes vom 3, Februar unbefangen be=- trachtet, so glaube ih, daß ein solcher Antrag allerdings geretfer- tigt sein dürste, So lange die Landtage nur aus einer Versamm- lung bestanden, war die Bestimmung, daß zwei Drittel der Stimmen erforderlich sind, um eine Petition an Se. Majestät gelangen zu lassen, gerechtfertigt, weshalb ih der Abtheilung beigestimmt habe, daß diese Anordnung für die Provinzial-Landtage beibehalten werden möge. Aber für den Vereinigten Landtag, der aus nach zwei verschiedenen Prinzipien fomponirten ständischen Organen besteht, glaube ih doc), daß in Beziehung auf alle Anträge, welche Fragen der gewöhnlichen

Geseßgebung und anderèr Staatsinteressen betreffen, eine Érleichte-.

titions-Rechtes wünschenswerth sein dürft itten, von der absoluten Miefirits L e, und daß alle

den fönnten. Jn Bezieh e. Majestät ge-.

E eung auf Verfassungs

h ch, mit Rücksicht auf die analo E Bea udgtn M

anderen Staaten dahin erklärt, daß zwei Drittel der Stimmen nöthig sfallsige Petition an Se, Majestät den König

n Verfassungsfragen das Prinzip der Stabi

hen muß und hier jene Einschränkung ganz zweckmäßig

Was die gest selbeu entgegen erklären. Petition dort zuerst zw anderen Kurie aber nur sungsfragen wiede cheint mir das zirtes Verfahren, nen muß. Erwäg bei weitem die grö wenn diese hier zuerst zivei müßten, für diese Petitionen Hauptsache nah bestehen bleiben, genden Amendements würde ten Petition fast gleihkommen. dieselben aussprechen und kann nux dem beistimmen.

Graf Dyhrn: L mir die Bestimmungen, worden sind,

bracht wer

sein müssen, um eine die zu bringen, weil bei alle

lität vorberr

ellten Amendements betrifft, so muß ih mich deu=

Wenn eine in der einen Kurie eingebrachte ei Drittel der Stimmen haben muß, in der die absolute Majorität und dann bei Verfa mmen erforderlich sind, uísation und ein so kompli= ls unprafktish bezeih- der Kurie der drei Stände ionen ausgeht, o würde,

für sch haben

r zwei Drittel der Sti eine so fünstlihe Orga daß ih diese Best t man nun, ßere Mehrzahl der Petit Drittel der Stimmen die gegenwärtige Beschränkung der Die Annahme eines der vorlie- einer Verwerfung der eingebrah- Deshalb muß ih mich nochmals gegen Antrage der Abtheilung

immung a

zas mich anbetrifft, [so muß ih welche von dem Herrn Referenten v niht maßgebend erscheinen, diesen Geseben nicht um Bitten, sondern weil ih allerdings, wenn die Bilte, die abend berathen haben, durchgegangen wäre, fein wiirde, we Ò fen als möglich gesezt hätte. und während es hier in den Geseben der einen bindenden Beschluß

erklären, daß

um Anträge handelt, und wir am verflossenen Son1=- gewiß der erste gewesen assung so viele Schran* Fall gewesen, andern Staaten sih un. ist bei uns nur von

ler der Veränderung der Verf Dies if aber nicht der

geltend machen, daß die für uns nicht

Graf Lynar: Jh muß gleichfalls welche der Herr Reserent angeführt hat, entscheidend sein können. Was in constitutionellen Staaten ma}ß= gebend ist, is es nicht auch bei uns.

Se. Köuigl, Hoheit Prinz von Preußen: waren doch für mich in sofern interessant, als sie die gen, die solchen Verhandlungen beigele interessant, diese Beispiele zu hören, Patente vom 3. Februar eine weise Beschr hung erblickt, damit auf der einen Seite von Petitionen stattf und ruhigen nur für die stens doch nux für di dafür, wie sie Graf Stollberg erwähnt h

Graf Eberhard zu Stolberg: Jh hab nem Antrage eine bestimmte Fassung zu geben, Diese Fassung lautet #0:

„Die Hexren - Kurxi brei Stände ad [. tition, uux wenn sie mit zwei welcher sie eingebracht worden ist, andere Kurie kommen dürfe, dort abe angenommen werden fönne, dage ánderungen in der ständischen Berfassung betre von zwei Drittheilen in beiden Kurien erhalten auch dem zweiten Theile des Antrages ad I, bezüglih der Pro- vinzial - Landtage nicht j

Fürst Lichnowsky: ferenten zu erwiedern. war also dafür, daß jene Bitten und bleiben, welche Verfinderungen in der ständischen Jch kamn ab die der Herr Referent gemacht hat, stand uicht als passend ansehen, tionellen Ländern in unjere par Es handelt sich dort ni Thron gerichtet werden, sondern un Unterschied, ob die zwei Dritte drücken, oder eine geseßliche Es ist ein großer Unterschied, zu geben oder nur darum zu bitten. Versammlung, die Geseße geben kann, Bestimmung

Diese Beispiele Wichtigkeit zei- es war darunt Uebrigens habe ich in dem änfung in dieser Bezie=- nicht eine Ueberfluthung ite einer besonnenen Daher fann ich mi oder minde= ären, also nur

gt wird, und

nde und auf der audern Berathung Raum gegeben wird.

Beibehaltung der geseßlichen Béstimmun e engste Ansdehnung derselben er

e mir erlaubt, mei- welche ex noch nicht

dem Anirage der Kurie derx daß eine Pe- gen Kurie, bei angenommen worden ist, in die r mit ter eiufahen Majorität gen diejenigen Bitte

e möge beschließen, mit der Modifikation beizutreten, Drittheilen in derjenm

1, welche Ver- ffen, die Majorität müßten, daß ferner

beigetreten werde. Jch: habe nur zwei Worte dem Herrn Re- Auch ih befand mich in der Majorität, ich Beschwerden ausgenommen l i Verfassung betreffen. er nichts desto weniger die Auführungen oder Citationen, für den gegenwärtigen Gegen= Beispiele von konstitu=- lamentarischeu Verhandlungen ein= cht um Bitten, welche an den 1 Beschlüsse und es ist ein großer gegenwärtigen Mitglieder aus- estimmung durch 1hr Votum bewirken. ob einer Versammlung das Recht zu- Ich kann begrei=- eine genaue, mit Majorität treffen {lüsse der Majorität sich auf Rath\chläge cheint diese Ershwerung doch gewiß un- Referent gewiß die Paragraphen, ben, um zu wissen, daß Diese missen zwei Das ift der uns gerade der i uns nicht der zwei Drittel, Es i} also die einfahe Majo= Drittel bei den Petitionen erhältnisse das an-

so gern ich

fließen lasse.

steht, Geseße feu, daß eine großar Vorsicht gefaßte will ; wenn aber die Be oder Bitten beschränken, da | Es wird feruer der Herr um die es sich handelt, genug durchgelesen ha ort um Königliche Propositionen handelt. Stimmen erlangen, um Gesec§ einzige Fall, wo wir eutscheiden, umgekehrte

Drittel der zu werden, und da ist es bei Diese bedürfen be soudern nur die einfache Majorität,

ritát bei den Propositionen, dagegen zwei erforderli, und demnach g wendbar, was der Herr Referent vorgeschrieb Quast: Jh habe diejes

erade im umgekehrten V

Referent von theilt, weil in dem Gut det, der sih oben guf die Verfassungen bezieht, und betreffenden Paragraphen der hoh wurden mir von einem verehrteu Mitgliede der sen Zweck giütigst zugestellt

Graf von Arnim: Die Bitte zieht sih zunächst auf die bisherige Bestimmungen über das Petitions - Bitten, die im Wesentlichen von von denen es sh hier handelt, an Drittel einer Versammlung sich tente vom 3. Februar sind Landtags nur an Se. Maje zwei Versammlungen zweifelhaft richtig ist, Verhältniß erblic die ständische erschienen, da gen wollte,

Excerpt deshalb mitge- achten der Abtheilung sich ein Passus besin- ähnlichen Bestimmungen anderer deutscher deshalb eine genauere Kenntnißnahme der en Kurie erwünscht sein dürfte. Sie Abtheilung für die-

der Kurie der drei Stände be- und die bisherigen fonnten solche [lben Gegenständen handelten, ät gelangen, wenn zwei Nach dem Pa- Seitens des Vereinigten wenn sie zwei Drittel in hat man, wie wohl un- chwerung gegen das frühere daß irgend eín Gegenstand, der Provinzial-Landtage als solcher Sr. Majestät vortra= thun, wenn zwei Drittel sih dafür aus- enstand nur dann an

etrennten Versamm- fern is nicht zu ajestät gelangen Verhältniß, wie es bei den:

Se. Majestà entschieden.

stät zu bringen,

Jch nehme an, trifft, einem

Verfassung betri 9 Wege der Petition

ß er ihn im founte er es Gegenwärtig wird t éommen, wenn in jeder von zwei Drittel sich dafür anssprechen, daß die Möglichkeit, sehr ershwert is gegen das l- Landtagen stattfindet.

ein solcher Geg Se. Majestä

eine Bitte an Se.