1847 / 178 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

erahte, wenn die

der Religionspartei für genügend Handlungen

stigkeit gewisser bürgerlicher

(8. 5 Th. 11 Tit 11 des

Allg. Landrech fiehlt daher

der hohen Ve Antrages der Kurie der

nigten Herren-

Die Majorität em : i N drei Stände mit

Kurie die Annahme des der von ihr ausgesprochenen

Dieser Maßgabe schließt an, wogegen die flüssig erachtet wi Berathung über den vor anderen zu einer beson des nicht präkludirt w

me der Minorität timme für über- daß dur die Berathung eines wiesenen Gegenstan-

ch eine Stim elben von einer S von selbst versteh Gegenstand eren Berathung ver erden fönne. Genehmigt u Fürst von Radziwill. Biron von Kurland. Wartenburg-

Bevor ih weiter beide Gese die provinzia erschienen (Im_ gleihlautend sind, un um Landtags =- Deputirter zu w der ristlihen Kir

Der Tenor d

„Sr. Majest

eifügung der rd, weil es \ih

terschrieben,.

Zuenplib (

Graf von Zieten. Fürst zu Salm -Dyck.“

1zuschalten, daß uf beziehen, daß schiedenen Tagen ber diesen Punkt ganz zu den Erfordernissen, Die Gemeinschast mit einer

Graf Yorfk 90ou

ahre, erlaube ich mir, eir welche allegirt sind, n Geseße, 1823 und 1824), alle ü und §. S5 ad 2 f

welche an zwei ver

chen geböre.“

er Petition der d ät vem Könige die

Allergnädigst befehlen zu christlihen Relig ugesichert und eine änderung des §. Provinzialstände

rei Stände-Kurie lautet dahin : allerunterthänigste Bitte allen denen, die Ausübung der Zwet gerich- 5 sub 2 der Gesebe vom 1. Juli 1823 und Begutachtung vor-

wollen, daß ion befennen, ständischen Rechte 3 auf diesen tete Proposition zur Ab über die Anordnung der 97, März 1824 den Provinzial - Landtagen zur gelegt werde.“ iz 4

Sollte vielle daß ich die citirten Para-

iht gewünscht werden ‘citirten Par benfalls vorlese, jo bin ich

graphen des Allgemeinen Landrechts dazu bereit,

(Mehrere Mitglieder bitten darum.) n Jhenpliß: Die zuerst allegirten Para=- 112; sie lauten also: zu bleiben, werde ich lieber mit dem

Referent Graf 90 hen find §8. 9, 0, 27 bis Um im Zusammenhange 6. 1 anfangen,

(Liest vor. )

des Staats von Gott und gött-

Einwohner i sdienst können fein

Die Begriffe der : ube und der innere Gotte

lichen Dingen , der Gla Gegenstand von Zwangsge|\

nwohner im Staate muß eine vollfommene Glaubens=

und Gewissensfreiheit gestatte

{dig, über seine Privatmeinungen in Religions- sachen Vorschriften vom Stgate anzunehmen. dec d

Niemand i} su

igionsmeinungen beunruhigt, zur

Niemand soll wegen seiner erfolgt werden,

Rechenschaft gezogen, verspottet oder gar v

Buch der Sigai kann von eine Religionspartei sich der\ wenn die Kr lungen davon abhängt.

m einzelnen Unterthan die An- elbe bekenne, nux alsdann

aft und Gültigkeit gewisser bürgerlicher Hand-

alle können mit dem igen nachtheiligen Folgen welche aus seiner dadurch, vermöge der ähigkeit zu gewissen bürgerlichen Handlungen

Aber selbst in diesem F chender Meinungen nur dieje! stehenden verbunden wei eseße, begründeten Unf oder Rechten von selbst fließen.

Geständnisse abwti- für den Ge=

Sowohl öffentlich aufgenommene , gions- und Kirchen - Gesellsch ten, die fie mit anderen bürger den Geseßen des Staates richten.

als blos geduldete Reli- Angelegenhei=- haben, nach

aften müssen sich in allen lichen Gesellschaften gemein

d die einzelnen Mitglie- 1tei worsen.

Diesen Geseben sind auch die Oberen un der in allen Vorfällen des bürgerlichen Lebens u

einungen eine Auënahme

Soll denselben wegen ihrer Religionsm so muß dergleichen Aus-

eben zu statten kommen,

von gewissen Ges te ausdrücklih zugelassen sein. d. 30

nahme vom Staa

fann zwar der Anhänger einer fol- seine Ueberzeugung zu thun nicht

Zst dieses nicht geschehen, so hen Religionsmeinung etwas gegen gezwungen werden.

welche die Geseße mit

Er muß aber die nachtheiligen Folgen ih gefallen lassen,

ihrer unterlassenen Beobachtung verbinden,

berechtigt, jeden Einw ebräuche und Einrichtungen sih bekennt, insoweit anzuhalten, die Bestimmung oder Gewißheit

- ch if der Staat solcher äußeren Kircheng gionspartei, zu der er vermöge der Gesebe ,

Rechte abhängt.

: Die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom die Rede ist, werde ih nur dann ganz vorle Die bezügliche Stelle | auf das Allerhöchste P

ohner zur Beobachtung derjenigen Reli= als davon, bürgerlicher

30. März d. J., von der sen, wenn die hohe Kurie es verlangt.

Mit Bezu

lassen geruht.

atent haben Se. Majestät der ere Befehle an das Staats - Ministerium zu er-

dem Patent vom heutigen Tage über die Bildung -Gesellshaften denjenigen, welche ihre Kirche Ver u einer besonderen Religions-Gesellscch ini len si anschließen, nur insoweit, migt ist, den fortdauern Ehren ausdrücklich zugesichert h Jch dem Staats-Ministerium dnisse hierdurch eröffne, nicht d als ob der Beitritt zu einer vom schaft ohne Weite- Folge habe.

neuer Religions- aft sich vereinigen als ihre Vereini- den Genuß ihrer

ung vom Staate geneh abe, o darf

ürgerlichen Rechte und dieser Bestimmung, wie meidung möglicher Mißverstän Auslegung gege Staate noch nicht g res den Verlust jener solche Auslegung würde ganz besondere mache ih E N E Res weil er r einer bisher noch niht gene \chaft angeschlossen hat, in den E hes ten, sofern nicht das Amt selbst, wie z. inte Konfession bedingt ist, : ( überlasse den einzelnen Verwal hiernah die Behörden mit der nöthigen Anweisung zu

ben werden, enehmigten Religions-Gesell Rechte und Ehren zur Meiner Absicht entge fmerfsam, daß f Militair = oder seiner Kirche ge- hmigten Religions - mte verbundcuen Reh- B. bei den Schullehrern 4c,, dur eine b eine Schmälerung

erleiden darf.

1320

Graf Dohna=-Lauck: Der vorliegenden, von der Drei-Stände- Kurie herübergekommenen Petition ließe ih mich insofern an, daß ih die Erbittung einer Allerhöchsten Propo rovi oder Gesey-Vorlage dahin modifizire, daß diese niht von dem rovinzial-Landtage, \on- dern vom E Landtage berathen werde. Wenn man es als gerechtfertigt anerkannt hat, daß die Petition, obgleich sie eine Ver- änderung zunächst der provinzialständischen Geseßgebung betrisst, von dem Vereinigten Landtage ausgehen durfte, so scheint es nix noch mehr gerechtfertigt, auch die Allerhöchste Proposition von dem Ver- einigten Landtage berathen zu lassen. Denn das eventuell zu er- lassende Geseß würde ja für den ganzen Staat gelten müssen, Nimmt -man nun an, daß die Proposition von verschiedenen Provin- zial-Landtagen berathen würde, und daß verschiedene und abweichende Vota eingingen, so is doch nie anzunehmen, daß eine Ungleichheit dieses Geseßes in Bezug auf die verschiedenen Provinzen des Staats stattfinden dürfte. Deshalb trage ih darauf an, _daß Se. Majestät der König gebeten werde, eine desfallsige joy r eg dem nächsten Vereinigten Landtage Allergnädigst vorlegen zu lassen, und unter die- ser Modification trete ih dem Antrage Vot f j

von Massenbah: Jh muß mich für die Ansicht der Min9o- rität erflären, nämli, daß wir es im Znkeresje des Staates noth- wendig erkennen, daß zur Beurtheilung, ob Jemand sich zur christ- lichen Religion bekenne, nicht blos die Versicherung desselben ausreiche, sondern daß er auch einen bestimmten Ausweis darüber vorlege, so daß nur diejenigen für befähigt zu erahten sind, welche öffentlich em Glaubensbefenntniß angenommen haben, das vom Staate genehmigt worden i. Es giebt freilih, wie die Majorität befürwortet hat, feinen Maßstab, wonach man den Glauben abmessen könne, Allein wix haben es erlebt, daß Leute sich von dem Bekenntniß der christ- lichen Kirche lossagten, und daß dergleichen Perjonen ständische Rechte genießen sollen, dafír kann ich mich nichf aussprechen, wenn sie auch geduldet und ihnen ihre bürgerlichen Rechte gelassen werden müssen, Daß ihnen aber Ehrenrechte und Begutachtungen über Religions- Angelegenheiten, wie sie hier zum Theil vorkommen, überlassen wer- den sollen, dafür kann ih mi nicht erklären, * H

Graf Zieten: Jch war das eine der beiden Mitglieder, welche sich in der Abtheilung in der Minorität befunden haben. Ich war der Ansicht, daß nur Solchen die Ausübung der ständischen Rechte zugesichert werden soll, die nicht nur behaupten, daß sie dem Christenthume angehören, sondern die auch in der That Christen sind, also einer Religions-Partei augeb ören, deren Duldung vom Staate ausgesprochen. Das Work Christenthum hat in der neueren Zeit eine so vielfache Auslegung erhalten, als das Christenthum überhaupt ausgebreitet is; die Erfahrung der leßteren Zeit hat uns gelehrt, daß Münner, nachdem ste Jahre lang niht nur einer und derselben Lehre gefolgt, sondern sie auch gepredigt haben, daß sie diese Lehre verlassen, ja sogar ais fal#\ch verworfen haben. Die Erfahrung hat also gelehrt, daß der Sinn des Wortes Christenthum kein pohitiver mehr, sondern ein relativer geworden ist. Jh glaube aber, daß n den, welcher ein wahrer Christ is, daß für den, der mit si M Y seinem Glauben einig is, dies fein relativer, sondern N, e tiver Begriff seiz wenn ih aber diese Bedingn!||€ von C1nze Sp vorausgeseßt habe, so glaube ih nicht zu weit zu, gege M sage, daß dieser Begriff für den Staat auch ein F Ait muß; is er aber ein solcher, so kann {t auch 7 d! A dulden, die wirklich dem Christenthums, threm C e L E va Ma nach, angehören, und hieran ließt sich d ay M \t Erber Antrag, daß nur solchen Unterthanen die Aus A lten Rechte zugesichert wird, die einer vom Staate geduio?

{it li Noliaions-Partei angehören. | i M e D 4 vit E T Freunde zur Rechten erlaube ich mir zu erwiedern, daß die Mitglieder gebuldeter Religions Parteien diese Rechte bekommen sollen, die sie bis jeßt noch uicht haben, Das ver= ehrte Mitglied hat vorausgeseßt, |le hätten hie bereits. Wir haben nah §. 23 nur zwei anerkannce Kirchen, die evangelische und die ka- tholishe, und es ist nicht davon die Rede, daß die Anhänger gedul= deter Parteien diese ständischen Rechte behalten, sondern es heißt in dem Paragraphen, went ih mich recht besinne : „Ständische Rechte faun nur der ausüben, der sich zu einer der anerkannten christlichen Kirchen bekennt, und diese sind nach meiner Meinung in unjerem Staate uur die evangelische und die fatholische. Ja, ich werde nir sogar eine Belehrung darüber ausbitten, ob die Alt-Lutheraner nicht quch von den ständischen Rechten ausgeschlossen und, denn jeßt sind sie, wenn ich mich recht besinne, nah dem Geseß von 1846 au nur eine geduldete Religionspartei, Es fommt eten darauf au, allen diesen Parteien, den Herrnhutern u. \. w, und nicht blos einer ge- wissen Partei, die si vielleicht zu weit nach einer Seite entfernt hat, die politischen Rechte zu verschasfen, welche ie bis jeßt noch nicht haben. Ob alle diese Religions-Parteien nicht zu den Christen zu zählen sind, das wage ich nicht mit meinem Nachbar zur Rechten zu behaupten. Ich E mich daher dem Vorschlage der Kurie der drei Stände und dem der Abtheilung anschließen. Ich glaube nicht, daß wir berufen sind, uns auf dogmatische Streitigkeiten einzulassen, sondern hier gilt es, das uralte Prinzip des preußischen Staates auch in die- Hinsicht aufrecht zu machen, Meine Herren! Fch erlaube mix gerade in diesem Saale an den Geist zu erinnern, der diesen Saal erfüllte, und des s{chönen Wahlspruchs zu gedenken, welchem er durch seine Abjährige Regierung treu folgte. Wenn er ihn auch nach der dama- ligen Art, die uns jeßt nicht mehr so geläusig ist, aussprach und die- fer Ausspruch dadurch leider seit einiger Zeit einen gewissen Voige- \hmack bekommen hat, für den hohen Geist war er so ernst gemeint, als der heiligste Schwur, wie die Geschichte seiner volksbeglückenden Regierung vierzig Jahre hindurch glänzend darthut. Jm Geiste die- ses Wahlspruchs mache ih Ste darauf aufmerksam, daß es ja hier gilt, diese bis jept noch von uns ausgeschlossenen Religions-Parteien niht nur aufzunehmen, sondern, daß es auch gilt, ihnen dieje Rechte zu geben, namentlich nah der Kabinets-Ordre, welche am 30, März d. I. erschienen ist. Ganz im Geiste des Großen Königs mache ich Sie aufmerksam, was für einen Cindru es machen würde, wenn es Jemanden erlaubt würde, die höchste Staffel in dem Staatsdienste zu. besteigen und wix wollten ihn nicht unter uns aufnehmen. Denn davon is nicht mehr die Rede, ihnen auch die Staatscarriere zu ver- ließen, weil die angeführte Kabinets-Ordre denen, die“ sih zu Sekten befennen, welche niht von dem Staate anerkannt sind, shon das Recht giebt, die höchsten Stufen zu ersteigen, und wir sollten den {hon Heduldeten unsere Räume verschließen? Das würde ein zu greller Widerspruch sein. Der preußische Staat hat sih immer ausgezeichnet, daß er alle Religions-Parteien mit gleiher Liebe umfaßt hat, Seine Regenten, unmittelbar nah der Reformation lutherish, wurden später reformirt, das Volk aber blieb lutherisch, und doch entstand kein dauern- der Zwiespalt. Wir sind nicht berufen, zu untersuchen, wie Jeder den chrisilihen Glauben erkennt, wir haben aber das Recht, zu bitten, daß Allen die ständischen Räume geöffnet werden. j

Referent: Jch erlaube mir eine faktische Aufklärung. Die Worte, um welche es \ih handelt, lauten :

(Verliest die betreffende Stelle.)

Es giebt also im preußischen Staate jebt nur zwei anerkannte christliche Kirchen, die evangelische und die katholische, es er iebt sich vies auch noch aus den neusten Gesepen, wo hiervon vie Rede ist, und ich mache darauf aufmerksam, daß es sich bei dieser Petition nicht

geduldete Re- die Letzteren sind e die Mennoniten,

sondern au geseblich

und das is} zweierlei ; eduldete anerkannt hat, w1 ferner die altlutheris Konsenses Spezial - Konusense er- geduldeten Religions- noch andere Religions- nicht geseßlich gedulde und darauf bezieht sich ität und Minor

blos um faktisch geduldete, ligionsparteien handelt, die der Staat als g Herrnhuter, meinden, die in Folg halten haben. Parteien, gieb Parteien, we Von diesen is hier tershied der Meinung der

könnenz ih hab andere Art selig werden wird, ch aber nit für überführt halten,

e auch nicht behauptet, als eben nah

daß ein Preuße auf eine der seinigen; ich kann 6 mmlishe Seligkeit und ständische Rechte in Preußen ih gleichsam wechselseitig bedingen Was ih als Mitvertreter der habe, will ih gerade an de Ansicht der Majorität vertritt. urtheilung der inneren reli fein Maßstab vorhanden sei, Maßstab ganz na- Religions - Gesell= rmulirten Glaubens- st die Regierung \ih eine solhe Richtung Duldung und An=- Jch glaube also, daß in der aus- der die Frage ganz aus= ät nöthig sein würde, wenn Religions - Gesellschaft

en Brüder un e des General 1 diesen geseßlich

Abgesehen vo1 Lande nun auch

t es in unserem lhe blos faftis und auch die Rede,

V? st W. Radziwill: rität der Abtheilung anzuführen des Referats anknüpfen, der die ist uämlih gesagt worden,

iósen Ueberzeugung eines J tah meiner Ueberzeugung

türlich in der Anerkenn! haft, welcher die Einrei Bekenntnisses vorangehen überzeugen fann, ob diese und solhe Grundsäße angenomm ts entgegensteht.

uldung der Maßstab liegt Ansicht der Majorit der einer geduldeten zulassen wollte. du ein Christ? \

tät der Abthei- ndividuums liegt aber ein solcher und Duldung einer chung eines bestimmt fo muß, aus welchem er Religions - Gesellschaft en hat, daß ihrer

chöpfend die Ich glaube der Antrag der r christlichen ; die Mi- der ständi-

Der Herr Referent hat erf selbst zu geben gehab Jrrthum beruht ; daß man Allen, welche Rechte gewähre die Ausübung 1 den christlichen Reli= te geduldet sind, sen zu haben, dap meine

Graf von Zietenu: Antwort gegeben, die ih nicht, daß meine Ansicht au Kurie der dre Kirche gehören, norität der Abtheilung a {hen Rechte nur solch arteien gehören, hinlänglich bewie

i Stände ist, die Ausübung ständischer ber wünscht, daß ährt werde, welche im Stag

erkennung nich gesprochenen D ließt, die nah der man irgend Jemand, niht angehört, zur St Die Frage: torischer al erfannten Redner Bezug gen mit dem Toleranz-Cdikte worden, und darin wieder auf den Punkt, der sich Staatsbeamten bezieht, und wonach diejenigen, Richtung der christlichen Dissi j im Staatsdienste niht verlieren sollen. auf den vorliegenden Fall g hat jedenfalls die ihres Charakters und ihrer Grundsäße, ob der Uebertritt derselben aus innerer Ueberzeu aus seiner Kirche ausgeschiedenen Staat ohne alle Bedenken gelasse die entgegengeseßte Meinung der ihr die Machtvollkommenheit zustehen, die hohe Versammlung bitte, liegenden Frage zu unterstüßen, welche uiht ohne Einfluß bleib und Umtrieben der lebten Zeit l tung nicht verkennen radifalen Richtungen auf keine Weise der Ueberzeugung sich einer dieser religiösen Richtungen es an, daß sie bei ihrem Uebertr grlinden geleitet worden sind z nicht zu leugnen , die politische sehr entschiedene wenn ih die hohe sie besonders berufen ist, das wir daher in unserem Votum üb tandschaft vorsichtig sein mlissen, die Minorität in der Abtheilung dahin abzugeben, die zuzulassen wären, der

mit glaube ih feinem Jrrthume beruht. Staats - Minister von geäußert worden, Gesellschaften auch Augenblick nur d

cheint mir {on viel inquisi- bloße Nachweis, daß man einer als geduldet an- Es if ferner von einem den auf die Allerh. Kabinets-Ordre, die von diesem Jahre gleichzeitig bekannt gemacht auf die Verhältnisse der die zu irgend einer ihre Stellung Jch glaube aber, dieses ar nicht zu, denn bei den S genaue Kenntniß daß sie wohl ermessen kann, gung geschehen ist,

Es i} vom Herrn Referenten geduldeten Religions- “ich nehme in diesem rthum zu be- lih geduldete

neben den geseßlich faktisch geduldete gebe, und um einen darin liegenden Gese kennt keine Gesellschaften, faktish ged allerdings Vereine, die, ch ignorirt werde Es haben sich in

teligions- Gesellscha ommen wor

fst angehöre.

uldete fennt es dane | seßlihe Duldung er- liegt ein schr wesent- Zeit sehr viele eftiven Kirchen gesondert, und sondern sie werden faktisch vo über ihre Duldung oder 1, nachdem sie ihr Glau- nachdem tieses geprüft und Nur das habe ih für den

existiren aber ehe sie ges (augen fönnen, fakti\ lier Unterschied. 1-Gesellschafte1 d bis jeßt noch ignorirt, bis der über ihre Nichtduldung bens-Bekenntniß vorgeleg danach die Entscheidung ck berichtigen wollen Fürst Lichnow sky: ehrten Kollegen, namentlich eine Je bank vernommen die ih auf die

denten übergetreten sind, der neuesten Beispiel trifft nicht geduldet, Stagatsdienern Regierung eine \o eingetreten ist, fannt werden k t haben werden, rfolgt sein wird,

in welchem Falle dem scine Stellung n werden foll. bildet haben, so würde ihn zu entlassen. Minorität in der vor- so berufe ih mich auf eine Thatsache, : Jn den religiösen Wirren äßt sih nämlich eine doppelte Rich= ligiöse und eine politisch der Gegenwart angeschlossen,

s Regierung ge Aufklärungen, die von meinem ver- i H gegeben worden sind, und die ih eben von der Miz= theben mich großentheils dex Rede meines ehrenwerthen Lands ntli der Punft der Duldung, und den ich ebenfalls hervorheb um geduldete Konfe feiner Konfession, also hrenwerthe Redner von einem W Männer aller Völker und stheils begreife nicht vendung finden fann, großen Königs ist: Jch glaube uit, daß ss Konzilium zu konsti- er und wie man selig handelt sih hier um stän Wahl-Verwandk- auf diesem Ge-

Herrn Referenten, das Votum der

hr richtige Entscheidung, mannes geben den er für si e, die sich den Jch will damit der Jndivibuen zu nahe treten, angeschlossen haben; ih erkenne von den verschiedensten Beweg= aber das ausgesprochene Faktum ist Richtung hat bei diesen Sekten eine wird mich rechtfertigen,

in Auspruch handelt sich souen, die ü angehören.

ondern um Per- auch keiner geduldeten Auch hat der e den einer der größten theil hinterlassen hat ; ih meine Wahlspruch hier irgend eine An! es das bekannte Wort des açon selig werden.“ ammelt sind, um uns g zu debattire

als ein Erb wohl, wie dieser Farbe, und ich glaube, dies Versammlung bitte, in Erwägung zu ziehen, konservative Juteresse zu vertreten, und er die Zulassung religiöser Sek- Diese Ueberzeugung hat ind bestimmt , ihr Votum sen Sekten zur Standschaft nur anerkannt ift. Frage mit einer voll-

soll nah seiner F deshalb vers bvarüber theologisch nn; sondern es ligfeit nur in sehr weiter die Debatte

tuiren und oder nicht selig werden fa dische Rechte, haft stehen.

daß von den religis ‘en Duldung vom Staate Fch glaube, wenn diese arteilichkeit behandelt werden soll was doch von dem religiösen Standpun llein auf ven staatlichen sich aus betrachtet, erscheint es elbe Religion

die zur Se Jch will aber nicht fortführen, fommenen Unp aus nöthig is }\ iren und nur a Standpunkte Glü, wenn eine und dies Sie is die Quelle, Und wenn eine Alles, was vom Staate ausgeht, Dies will ih gern zugestehen ttelalterlichen Staaten. Zeit verlassen,

das positive Preußen geduld erfreuen mögen z diesen Rechten bereit nachdem ein Kurie bekanntlich in derselben befinden.

bürgerlicher Frei- o muß man daß von dieser Freiheit, lic Beweise ge- beredtes Mitglied ver und nachdem mehrere Cs handelt sich aber nicht um bereits zu erwähnen die Ehre

von jedem positiven die weder dem Staate Anhängern ein klares 1, was sie beibehalten ammenthun und myor= aufenden Proselyten, sich in Konzessio4 on Sefktixern, wie wir sie in aben auftauchen (l ich keine ständischen jeden derartigen Antrag. aller ständischen Rechte, ausüben, deren Geistliche öffentliche ben und als solche öffentliche fsidem Von denen, die sich

eten Konfessionen si vollkommener ih glaube übrigens, s im gegen sehr bedeutendes und Menuonuit ist,

Von diesem dings als ein großes den Staatsverband stübßt. haten für die Nation dem Staate zum Grunde liegt, einheitlich, fraftooll und mäch= Auf diesem Standpunkte stan- Diesen Stan“ punkt haben wir in- und es bestehen hier fak= verschiedene Konfessionen , verschiedenen

värtigen Augenb geben sind, Drei-Stände- Herrnhuter sich die geduldeten Konfessione hatte, sondern j Glauben und jeder irgend einer Kirche, noch Bekenntniß vo und was sie verwerfen wo auseinandergehen und für den sie mit offenen nen zu erschöpfe neuerer Zeit, b und theilweise Rechte und erf Jch beanspru welche ein ge! und bürgerliche habende Amtshandlunge1 blos Christen nennen, ist, von denen rede nicht langwei ben, aber ob sie wir bensbekenntuiß hervergehen. für Christen anzuerkenne1 werden ihnen ständische gelangen, wenn sie d

aus der alle W

solche Grundlage

Dissidenten, die sich Kirche losgerissen haben,

ihren eigenen gegeben habe len, die sich heute zus jeden ihnen zul bereit sind,

den die mi dessen seit längerer und positives geraumer Zeit {on 1 anerkannte , Konfessionen Standschaft priori wenigstens nicht abzusehen, warum nachdem man sie doch anerkannt hat. der Ministerbank sehr richtig bemerkt worden ift, sih hier von zweierlei verschiedeneu 3-Vereinen : erstlih geduldete Parteien, zweitens solche, die ignorirt wer-= Was die leßteren müßte für diese auch eine Bestimmung Diejenigen,

Armen aufnehmen, : Î ausschließen soll, esonders in der fatholischen Kirche, h nden sehen, für läre mich entschieden gegen die volle Ausübung

aufnehmen will, fo handelt es geduldeten Religion Staate als solche aner den, die nicht als vor so sollte ih denken, es geben ; sie können do welche nicht anerkannt sind, missen 1 werden, als wenn sie ihrer frühe fann ih mir dieses Verhältniß ignorirten Religions-Parte werden, wegen des veränderten wie es jebt besteht, wesentlich dur d rdnet worden, und ich betrachte es seßes, wenn den vom Stk ten Konfessionen dieselben p die übrigen Staatsbürger je von anderer Seite gesagt word int mir, daß ein wesent

fannt sind;

stliches Ministerium anden betrachtet werden.

Anerkennung ha 1 vornehmen kömen. und deren Glaubensbefenntniß nicht b ih will auch die hohe Versammlung Ansicht über diesel= aus ihrem Glau-

ch nicht in der Jrre herumlaufen. neines Erachtens \o betrachtet rhe noch angehörten. Anders uit denken; folglich können diese cht von der Standschast ausgeschlossen Bekenntnisses. Es ist dieses Verhältniß, as Gese vom 30, März d. J. als einen Fortbau bieses Ge= aate noch nicht anerkannten, gedulde- olitishen Rechte beigelegt werden, welche n Fch kann in dem, was en ist, keinen Grund dagegen erblicken. liches Kriterium für die Beurtheilung ob Jemand die Standschaft ausüben könne, j 1 seiner religiösen Ueberzeugung niht Grundsäße gegen Staatsgeseße verstoßen. he ih feinen Grund, warum sie Es handelt sich nur darum,

Auseinandersebung meiner flihe Christen sind, das muß

Wenn der Staat dies gesche sich für ermächtigt ge tete gegeben, und as Vertrauen ihrer Kommittenten

halten hat, dam gen sie zu uns

ann mich dieser Meinung nicht an=- gt schon haben.

il einer dominirenden sidenten überhaupt zu= Rechte zu verweigern, Ich erkenne

Graf Sierstorpff: Jch verstehe v Staats-Religionz alsdann we rüd, aber sie zu dulden u ihnen glei} Unterschied zwi Der Staat hat darauf aufmerksa ranz seitens der

ollfommen den Vorthe ise man die Dis ihnen ständische Art Bescholtenhei schen Konfessions-Freihei uns die leßtere m, daß, weil si Regierung eine ander hervorrufen würde.

Jch werde den ehrenw Diese Gattungen von aften sind uach dem gehört haben, nicht

der Frage, liegen kann, ob er in adoptirt hat, die direkt nit der Fall is, \#o se lassen werden sollten, Grundsäße von Staats wegen diesem Erfordernisse genügen. Hinderniß entgegen, ihnen die st politischen Rechte zu ertheilen. Staats - Minister Eichhorn: daß einer hohen Versammlung gegenw henden Gesebgebun vom 30, März, unter geduldeten is, und wie diejenigen Vereine, Staate erhalten haben, sich zu den genehmigte ten verhalten. Das Geseß von 18 j säßen ausgegangen, Schuß den öffe ellschaften und Bekenntnißfreiheit, als Folge der eide Grundsäße sind niht neu in unserem Vaterlande, nur deswegen durh neue Verkündigung dem allgemeinen Bewußtsein wieder gegenwärtig gemacht, um die Stellung des Staats, den neuen Bewegungen auf dem religiösen Gebiete gegenüber, klar zu machen und daneben die Wege anzubahnen, mittelst welher die Anwendung und Verwirklichung jener Grundsäße siche Jn Folge der ausgesprochenen Konfessionsfreiheit kann Jeder- mann ebensowohl von dèr öffentlich anerkannten Reli gesell\chaft, als von denen, welche im Gegensate zu die

t vorwerfen. t und Glauben3-Freiheit. und ih mache schließlich e einmal geduldet sind, eine größere Jutoleranz seitens der Stagats=

Wenn dies nicht zuge- l die Religions=-

zu prüfen und nachzusehen , Alsdann steht, meines Erachtens, kein ändischen und alle bürgerlichen und

zugesichert,

erthen Redner nur Glaubens-Ver= Ausdru, den anerkannt, son-

st Lichnow sky: Worte berichtigen, konfessionellen Gesellsch von der Ministerbank dern sie werden ignori Graf Dyhrnu: zwischen geduldet un blos zwei Kirchen, a und von denen is hier mir geantwortet h das Motto des eehrte Redne ¡ih hier von der

fann Jeder in meinen

d. h. ih will i des Staats genieße

Fürst Lichnowsky erklärt, daß der große preußishe Unterthanen eben

Jch glaube, es ist sehr wichtig, ärtig sei, was nach der beste- Berücksichtigung des Patents Religionsgesellshaften zu verstehen die noch keine Genehmigung vom n Religionsgesellschaf- zwei Fundamental=- ntlich anerkannten Religionsge- Gewissensfreiheit. man hat sie

wir vorhin g, mit besonderer immer verwedchselt worden ist faunt sind jeßt in Preußen ions-Parteien siud nur geduldet, Dem fürstlihen Mitglie ll ih eine Auslassung nachweisen, auf welches ich hindeutete, allerdings aussah, als wenn denn er sagte: es Motto heißt aber : r Façon selig werdet, die überhaupt die Un=- uterschied gewähren. en Staaten t habe, daß sämmtliche açon sollen selig werden

h glaube, daß d anerkannt.

lle übrigen Reli i die 9 42 ift von

großen Königs, en, daß es ätte sprechen wollen, Façon selig werden ; Staaten kann Jeder nach n meinen Staaten alle Rechte, n, allen ohne U ch habe dies König damit geme1

nah ihrer F

r so vorzutra

rgestellt wird.

1321

Staat als zu duldende förmlich und ausdrücklich genehmigt hat, ungehindert sich trennen, au mit anderen zu einem neuen Ver- eine zusammentreten.

So lange die si Merten noch feine Genehmigung des Staats für ihren Verein erb lten haben, i} ihr Verhältniß, ein rein faktishes; der Verein hat, dem Staate gegenüber, noch kein Recht ; der Staat nimmt nur vom Standpunkte der äufsehenden Polizei aus von ihm Notiz. Nur da, wo der Staat die öffentliche Ordnung be- droht sieht,- oder wo_er den öffentli anerkannten Religions - Gesell- schaften denjenigen Schuß, welchen sie nah den Geseßen zu fordern berechtigt sind, zu leisten hat, greift er ein, Jn dem Patent vom 30. März d. J. is vorausgeseßt, daß diejenigen, die sich absondexn und einen neuen Verein bilden wollen, bei dem Staate sih melden

geduldeter Religions-Gesellschaften zu treten. Findet diese

Meldung statt, so ist in Folge des Patents zunächst zu untersuchen, ! was das religiöse Gemeinsame oder das Bekenntniß der sich | Meldenden is. Wenn nach dem Ergebniß der Prüfung die G e- nehmigung an sich keinem Bedenken unterliegt, so soll diese nach |

dem Patent mit verschiedener Wirkung ertheilt werden, je nachdem

öffentlich anerkannten ristlichen Religions - Gesellschaften im Wesen übereinstimmt oder nicht. Jm ersteren Falle soll die Genehmigung nicht blos darauf beschränkt- werden, daß der Verein als eine gedul-

dete Religions-Gesellschaft frei existire und sich entwidckele, sondern es |

sollen auch, wenn in dem neuen Verein ein Kirchen - Ministerium ge- ordnet is, seine Geistlihen das Recht haben, amtlihe Handlungen mit öffentlichem Glauben“ und bürgerliher Wirkung vorzunehmen, Es ist ferner in dem Patent noch hinzugefügt, daß Se. Majestät Sich vorbehielt, dergleichen geduldeten Religions - Gesellschaften noch weitere Rechte zu verleihen. i

Wenn dagegen diejenigen, wel{he die Genehmigung ihres neu gebildeten Vereins nachsuchen, nicht im Stande sind, ihre Ueber- einstimmung mit dem Bekenntniß einer der öffeatlih anerkannten christlichen Religionsgesellschaften nachzuweisen, sondern im Allgemei- nen nur darthun, daß ihre Religionsgrundsäße mit den allgemeinen geseßlichen Erfordernissen, /

„Ehrfurcht gegen die Gottheit, Gehorsam gegen die Gesebße, Treue gegen den Staat und sittlich gute Gesinnungen gegen ihre Mit-= bürger“, n a niht in Widerspru stehen, so können sie zwar auch die Genehmi- gung des Staates als geduldete Religionsgesellschaft erhalten, und wird ihnen aber weder für ihre Religionsdiener der öffentliche Glaube, noch sonst die Verleihung eines besonderen Rechts verheißen.

Es giebt faftische Vereine, die si bei dem Staate zur Geneh- migung noh nicht gemeldet haben, oder die noch in einer so flüssigen Bewegung sich befinden, daß das Gemeinsame, was sie binden soll, sich noch gar nicht bestimmt auffassen läßt. Da kaun der Staat noch feinen Ausspruch thun, weder daß die Genehmigung zu ertheilen, noch daß sie zu versagen sei. i |

Jn dem Patente is nit ausgesprochen, daß diejenigen, welche aus einer anerkannten Religions - Gesellschaft ausgeschieden sind und einem solhen Vereine \sich eng angeschlossen haben, ihrer bisherigen bürgerlichen Rechte verlustig gehen sollten. Das Nähere darüber findet ih in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre, welche die Publication des Patents vom 30, März d. J. begleitet hat. i

Jch wiederhole: Geduldete Religions-Gesellschaften sind nur solche, welhe vom Staate bestimmt genehmigt sind, und unter diesen macht das Patent den oben bezeihneten Unterschied. Solche Ver= eine dagegen, bestehend aus Mitgliedern, welche si von einer üffent= lich anerfannten oder vom Staate früher mittelst ausdrücklicher Ge-

nehmigung geduldeten Religions = Gesellschaft losgesagt haben, oder

doch als ausgeschieden aus derselben betrahtet werden müssen, sind, so lange der Staat noch keinen förmlichen Ausspruch gethan hat, daß er sie genehmige, nicht als geduldete Religions - Gesellschaften anzuseben. Hier erlaube ich mir noch auf die praktische Seite der Frage aufmerksam zu machen, Das Geseß vom Jahre 1823 wegen Einrichtung der Provinzial - Stände * fordert für die Wahlfähigkeit als ständischer Abgeordneter die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchenz es heißt nicht „das Bekenntniß der christlichen Religion“, Diese Bestimmung is offenbar des- wegen gemacht, weil man die Beurtheilung dieses Erfordernisses der Wahlfähigkeit nur von äußerlichen Kriterien wollte abhängig machen z denn wenu man gesagt hätte „Gemeinschaft im Bekenntniß der crist- lichen Religion‘, so konnte, wenn Jemand sih legitimiren und dies Erforderniß nachweisen will, leicht die Frage aufgeworfen und Zwei- fel darüber erhoben werden, ob es die christliche Religion sei, was der erwählte Deputirte bekenne. Bei der Bestimmung des Ge- seßes „Gemeinschaft mit einer christlichen Kirche“ genügt es, daß der, welcher die Legitimation zu führen hat, angiebt, zu welcher Kirche oder christlichen Religions gesellschaft er sich halte; wie er individuell zum Christenthum stehe, ist niht Sache der Untersuchung. Kommt nun dem Kommissarius, welcher die Legitima-= tion zu prüfen hat, ein Fall vor, daß ein gewählter Deputirter zwar sich als Bekenner der christlichen Religion angiebt, jedoh aus jeder Gemeinschaft der bestehenden christlichen Kirchen ausgeschieden is, was soll der Kommissarius thun? Soll er eine individuelle Prüfung ver- anlassen? Das is niht möglich, denn von Staats wegen kaun doch nur auf äußerliche Kriterien entschieden werden. Nun kann aber ein Solcher, der weder zu einer anerkaunten, noh zu einer geduldeten christlichen Religionsgesellschaft gehört, feinen äußeren Nachweis dar=- über führen, daß er ein Christ sei. Das ist die Schwierigkeit in der Ausführung. Man köunte vielleiht sagen, um über diese Schwie= rigkeit wegzukommen, müsse es genügen, daß Jemand überhaupt nur erflärt: Jch bekenne mich zur christlichen Religion. Daraus, daß Alles und Jedes mit der bloßen Erklärung des Einzelnen, daß er sich zur christlichen Religion bekenne, abgemacht sein solle, würde jedoch ein Ergebuiß folgen, welches die jeßige Bestimmung des Ge- seßes, die die Gemeinschaft mit einer der christlihen fordert, dem Wesen oder der Wirkung nach aufhöbe.

Graf York: Jch habe schon bei einer früheren Frage, bei der Diskussion über die Juden, mich dahin ausgesprochen , daß ih über- haupt das religiöse von dem staatlichen Gebiet zu trennen wünsche, daß ih es flir unrichtig halte, Beides mit einander zu vermengen, Es isst hier insofern der Kreis enger gezogen, daß wir sagen: „Wir haben zwar bei den Juden von einem ristlihen Staat gesprochen, hier brauchen wir noch mehr als einen christlichen Staat, nämlich ei- nen konfessionellen.

Jch habe aus der Rede des Herrn Ministers entnommen , daß das Bekenntniß zu einer der christlichen Kirchen nöthig ist; das ist freilih cine sehr \{chwierige Frage, und je gewissenhafter ein Mensch ist, um \o \{chwerer wird er sich entscheiden können, ein bestimmt for- mulirtes Bekenntniß abzulegen. Wie der Standpunkt der Bildung der heutigen Welt is, sind alle diejenigen, die in einem bestimmten Bekenntniß geboren und aufgewacsen sind, äußerlich an dasselbe ge- bundenz ob aber damit die innerlihe Uebereinstimmung mit der Kirche vorhanden ist, das is eine Frage , die ih für eine große Mehrzahl dreist mit „Nein“ beantworten kann. Wenn nun Jemand ge en die Glaubenss\äße der Kirche Bedenken hegt und si darum in UVeberein=-

stimmung mit Genossen derselben Ueberzeugung von seiner Kirche /

j L ; ! von der Kirche get ifi d ü Kir das Bekenntniß des neuen Vereins mit dem Bekenntniß einer der | ai f ad fu Je g feleren Fre E

trennt, weil er fie für nit rihtig hält, so kaun m 4 h l i Y on deshalb nicht sageu : Du bist kein Christ.“ Wenn er aber noch R chr ist, so A. qus noch Mitglied eines christlichen Staates, und ih muß ihm die ete , die die ristlihen Staats - Unterthanen haben, vindiziren; denn es sind ausdrücklih nur alke diejenigen ausgeshlos- sen worden , die keine Christen sind. Wenn wir ihnen also zuerfen- nen müssen, daß sie Christen sind, \o sind sie auch berechtigt, an allen Ehren und Würden theilzunehmen. Es is aller-

. dings ein Gegenstand, der in Erwägung zu ziehen wäre,

wenn wir den Paragraphen des Landrechts i B sen. Darnah is unzweifelhaft, daß, wenn Nei f, Pr von der Kirche trennt, daß dieser Paragraph uiht mehr Anwendung

1 y (l ndet, er dann aus der Gesellschaft der Staatsbü : und die Genehmigung nahsuhen werden, um dann in die Reihe j i ellshaf Staatsbürger gusscheidet,

Fh habe nun gehört, daß es eine Sekte giebt, die \i i gemeldet vabe ih weiß nit, in welcher Weise diese Melbung exo folgen könne, bevor nit bereits ein neuer Organismus da ist, den man der Staatsregierung mittheilen könue, und ich muß mi daher ganz den Aeußerungen des fürstlichen Mitgliedes zu meiner Linken anschließen, daß ein solches Mitglied des Staates so ange noch nicht órig zu be- trachten i, wenn auch nur vom Standpunkte des Staates Sit nicht der Kirche. Jh glaube ferner, daß der Staat die Verpflichtung

| hat, cínem Jeden, der sich zur christlichen Religion bekennt, die Rechte

des Christen zuzuerfennen, weil, wenn darauf einzugehen wäre, wer ein Christ sei, dies zu inquisitorishen Maßregeln führen müßte. Jch muß mir nun erlauben, noch auf einen Punkt aufmerksam zu machen. Es is vorher von der Ministerbank gesagt worden, daß es

| nicht zweierlei geduldete Sekten giebt, Vor kurzem habe ih von

eben der Seite gehört, daß es nicht allein zweierlei, sondern auch dreierlei (ich habe, so wie die Worte ausgesprochen sind, sie sogleich notirt) gäbe. Es waren solche, die vom Staate geduldet sind, und denen alle bürgerlichen Rechte und Ehren zuerkannt sind, zweitens solche, bei denen dies noch nicht der Fall ist, drittens solche, die sich noch nicht gemeldet hatten, die sich als Sektirer dem Staat noch nicht nachgewiesen haben, die ignorirten. Das sind diejenigen, denen man nicht glaubte , alle Rechte ertheilen zu können; hier Fehlte mir aber die Konsequenz, denn ih weiß nicht das Kriterium zu finden, daß die eine Sekte zu allen Ehren und Würden berechtigt ist, wäh= rend die andere nicht dazu berechtigt wäre. Es is diese Kon- sequenz nicht gezogen, Von der dritten habe ih gesagt, daß, insofern sie sich niht gemeldet habe, sie noh gar feine Sekte sind, sondern sie sind noch der Kirche angehörig, wenn sie auch von den Wohlthaten derselben ausgeschlossen sind. Jch kann mir dies sehr wohl denken ; es liegt mir eben darin, daß die Kirche auch außerhalb des Staates cin eigenes Leben hat, daß die Kirche die Macht hat, zu sagen: „Wir schließen dich von der Kirchengemeiuschaft aus““, wir wollen dich niht anerkennen als zur Kirche gehörig. Darum ist er jedoh noch niht von den Staatsrechten ausgeschlossen. Es is in diesem Falle freilich \{wierig, ein Beispiel anzuführen; ich muß mir jedoch erlauben, eines zu erwähnen, und ih bitte dabei um die Nadh= sicht der Versammlung. Ein Katholik z. B. fanu etwas begangen haben, was gegen Satzungen der katholischen Kirche wäre, so daß er aus derselben ausgeschlossen würde ; ih glaube, daß darum der Staat noch nicht berechtigt is, ihm deshalb seiner bürgerlichen Rechte und Ehren zu berauben, und ich glaube, daß selbst die Herren auf der Ministerbank mir darin beistimmen werden. Jch habe dies, wie gesagt, nur als Beispiel anführen wollen und weiß übrigens jehr LUE daß alle diese Beispiele immex nur etwas Halbes und Schiefes haben. Jch korame nun auf vas besondere Verhältniß im preußischen Staate. Der preußische Staat hat, wie alle übrigen, diejenigen Kirchen anerkannt, welche durch den westfälischen Frieden garantirt sind, er hat dadur anerkannt die katholifhe Kirche, er hat dadur anerkannt die lutherische Kirche, und er hat dadurch anerkannt die re= formirte Kirhe. Jm Verlaufe der Zeit habeu sich Sekten gebildet und diese hat der Staat geduldet. Nun if uns aber wohl bekannt, daß wir eine unirte evangelische Kirche haben, und es ist uns ferner befaunt, daß ein großer Streitpunkt darüber is, wel- hes die symbolischen Bücher sind, die den Jnhalt dieser evangeli= hen Kirhe ausdrüdcken. Tch muß um Entschuldigung bitten, wenn ih gegen den Wunsch mancher Herren theologischer werde, als es ibnen vielleicht entsprehend und nothwendig zu sein scheint, aber es läßt sih bei dieser Angelegenheit nicht ganz vermeiden, Man kann fragen, welches sind denn nun die Dokumente, die euer festes unirt-evangelishes Glaubensbefenntniß aussprechen? Die sgmbolischen Bücher der beiden bestehenden Kirchen, welche jeßt bis auf eine kleine Anzahl Mitglieder verschwunden sind, sind es nit, denn sie wider= sprechen sich jaz ein neuer Ausspruch dafür ist noch nicht gefunden, Wir beziehen uns allgemein auf die heilige Schrift ; inwiefern man sich auf die Glaubensbekenntuisse bezieht, i für eine große Zahl cin Streitpunkt; die Sache ist in dieser Beziehung noch \{webend. Nun, frage ih, wie steht in Preußen der, welcher blos sagt, ih bin ein Christ. Man kann ibm niht den apostolischen heidelberger Kathe= cismus, nicht die Beschlüsse der dordrechter Synode, nicht die Kon= fordienformel, nicht das augsburgische Glaubensbefkenntniß vorlegen, denn er kann, ih spreche niht meine persönliche Meinung, sondern die der größeren Mehrzahl evangelischer Christen aus, denn er fann \a= gen: „ih habe mi verpflihtet auf die heilige Schrift, ih berufe mich auf das Evangelium, und ih bin nicht an diese Konfessionen gebunden, und der Staat kann nicht sagen, lege mir dein Bekennt= niß vor“; ih möchte sagen, daß es uns eher zu viel, als zu wenig erscheint, auszusprechen : „ih bin ein Christ“, denn es gehört ein großer Muth dazu, das von sich auszusagen. Jh erlaube mir, noch eines anzuführen, daß ih die Ansicht, die das geehrte Mitglied aus Posen angeführt hat, vollständig zurückweisen muß, da nämlich die neueren Dissidenten eine destruktive Politik verfolgen. ch fann dies so lauge niht zugeben, bis mir aus ihren Glaubenssäßen bewiesen wird, daß dies eine nothwendige Konsequenz is}, selbst wenn es auch in einem einzelnen Falle so wäre, Jch muß gestehen, i fenne fie niht so genau, ihre Theologie sagt mir niht zu, aber ich kann die Allgemeinheit nicht damit beschuldigen und muß dies zurückweisen. Der verehrte Redner hat bemerkt, daß von Seïten der Minister= bank von zwei, ja sogar von drei geduldeten Gesellschaften gespro- hen worden sei. Jch glaube, das kann nur auf einem Mißverständ- nisse beruhen. Es giebt nur zweierlei Arten von Religions - Ge- sellschaften im Sinne des Gesetzes, nämlich aft anerkannte und geduldete. Unter geduldeten Religions-Ge sellschaften versteht man, wie ih {on bemerkt habe, geseßlich, sowohl nach dem Allg, Land= recht, als nach dem Patente, diejenigen, die nicht zu den öffentlich anerkannten Religions - Gesellschaften gehören, aber ausdrüdcklich genehmigt worden sind. Die geduldeten Gesellschaften sind oder werdeu mit verschiedenen Rechten genehmigt. Das Patent macht nicht einen Unterschied in Beziehung auf geduldete oder nicht geduldete ‘Gesellschaften, sondern es stellt nur geduldete Religions« Gesellschaften mit verschiedenen Rechten auf. Wir baben bereits geduldete Religions - Gesell\ch aften mit größeren und mit beschränkteren Rechten, wie dies von dem Herrn Referenten bereits bemerkt worden ist, Z. B. die Brüdergemeinden, deren Glieder von der evangelischen Kirche als augsburgische Kon- fessions - Verwandte anerkannt sind, die aber wegen ihrer eigenthümlichen Einrichtungen und Kirchenverfassung eine andere Stel-