1847 / 179 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Namen. Rösler, Freigutsbesißer „.+-+--++--*

von Rochow, Rd ager rroratpare ante N von Robe, Netitterschafts- und Lan§ckarmen - Di=

rektor . Rombei, Gutsbesißer : von Romberg, Rittergutsbesißer j 2 Baron von Rothkirh-Trach, Ober-Landesgerichts-Rath,

Rückert, Kaufmann ....»--- ereins Freiherr von Ryns\ch, Rittergutsbesißer

Sasen, Landschafts-Rath Sadomski, Grundbesiber .… -..+------" Sattig, Land= oon Saucken, Rittmeister a. D. von Sauen, Rittergutsbesißer iert Graf von Sagurma-Jelts, RittergutsbesiBer von Schadow, Direktor der Akademie Schaefer, Kreisrichter - von Scheliha Schauß, Kaufmann und Scheidt, Kausmann : Se nfeuvorsf, Major und Landrath - - Freiherr von Seherr -Thoß, Landrath und Landes= Aeltester Scheven, Gutsbesißer ... Schier, Bürgermeister mm Justitiax von Schierstedt, Kreis-Deÿutirter Schilling, Hüttenbesiber. . - ----- Shlattel, Rathsherr Sglenther, Rathsherr und Schleve, Bürgermeister .…-------- von Schmidt, Erbpächter Schimidt, Bürgermeister. . - - Schmidt, Dekonom und Bre Schmidt, Ortsschulze Schmidt, Landwirrh Schmoele, Kaufmann Schneider, Kaufmann .- Schneider, Bürgermeister. . Schöller, Kommerzien-Rath ven Stn da oen eingetre gra atte von Schöning, Geh. Regierungs - Rath und Landrath R 42 von Scholten, Rittergutsbesißer R e Be Freiherr von Schorlemer, Königl. sächs. Kammerherr. Son ber Sli, LANOIAIO oa fet t Schult, Bürgermeister Schulte F. Hbping, Landwirth j Schulte-Hobeling, Landwirth fehlt. e ais O erret tet a ti grie Schulz, aus Schweß... ..--- L fehlt. Schulze, Lehnschulze Schulze, Geeindes Vorsteher. =--+++ eter otto s Schulze, Ziegelei - Besißer fehlt. Swulze-Delwig, Amtmann, Gutsbesitzer ( S@umaunn, Regierungs-Rath a. d ive rieee Schumann j Graf von Schwerin, Landrath Scupin, Freigutsbesiber. ..----- Seltmann, Gutsbesißer Seulen, Bürgermeister Siebig, Holzhändler é Siegsried, Landschafts-Rath .…- Graf Heliodor Skorzewsfi, Kantanerherr Graf Arnold Sforzewsfi, Rittergutsbesißer... E fehlt. Jgnaß von Skorzewski, Rittergutsbesißer fehlt. Sommerbrodt, Apotheker Sperber, Rittergutsbesißer .....--« enn fehlt. Sperling, Bürgermeister | Stadtmiller, Rittergutsbesißer Staegemann, Bürgermeister Staemmler, Bürgermeister von Stammer, Leutenant a. D Stark, Freischulz Stedtmann, Gutsbesißer von Steffens, Ober-Forstmeister von Stegmann, Major a. D Steirowiß, Bürgermeister Baron von Steinäder , Landrath Steinbeck, Geheimer Ober-Bergrath. ……...-..-- U Sternenberg, Bürgermeister Stoepel, Bürgermeister und Syndikus... Graf von Strachwit, Landschafts-Direktor u. Landrath Graf von Strachwiß, Landrath Graf von Strachwiß, Rittergutsbesiber Sültmann, Schulze.

0000002 00200.-09:0.0

S000 0000 0:0 0000 69 600 0900.000200 000050006

von Thadden, Premier-Lieutenant a. D. S A ete etieeaaa l

ea Beutenaut a, D

omas, Erb=- und Gerichts

ba SHerichts\chulz

Tölle, Bürgermeister

von Treskow, Rittergutsbeßter

Freiherr von Tschammer, Landes = Aeltester Ischocke, Maurermeister

Freiherr von Twiel, Erbschenf

von Tyszka, Rittergutsbesißer. .................,

von Uechtrib, Landrath Uellenberg, Gutsbesißer Ungerer, Porzellan-Fabrikant Urban, Kämmerer

Urra, Bürgermeister Uthemann, Kaufmann

Vahl, Schulze 4 So nie Vatteroth, Orts\chulze é S von Veltheim, Major a. D. und Kreis-Deputirter L se Melis Sin S L, Freiherr von Vely - Jungkenn, Königli i Kammerherr . is f A60ala: Vev sde Freiherr von Vincke, Landrath .….... fts Vollandt, Kaufmänn .…....... eee oor eere ooo

Wächter, Kommerzien-Rath...

Freiherr von Waldbott- Bornheim, Provin ial - - ied cnentiintdi ete Mitt e

1332 Namen.

Waldmann, Rathsherr und Bäermeister

von Waldow und Reibenstein, Lieutenant a. D

Walliczeck, Erbscholtiseibésizer

von Wedell, Regierungs- und Forstrath

Weese, Kaufmann fehlt.

von Wogierplh Rittergutsbesißer

Wehr, Rittergutsbesißer fehlt.

von Weiher, Landschafts-Rath

Weise, Kaufmann

Welter, Ober-Landesgerichts- uud Stadtrat... --e

Wenghöfer, Stadtverordneten-Vorsteher und Kaufmann

von Werdeck, Geheimer Regierungs-Rath

Werner, Apotheker i

Freiherr von Werthern, Landrath... ..---

Wessel

Wiggert, Kaufmann

von Wille, Landes-Aeltester

Wilm, Apotheker

Winkler, Erbscholtiseibesizer

von Winterfeld, Kammergerichts-Rath a. D. Ls

Freiherr von Winßtingerode = Knorr, CUndrath .…....

Winzler, Kaufmann und Stadtverordneter

von Witte, Ritterschafts-Rath

Wodiczka, Justizrath eere

Freiherr von Wolff-Metternich, Regierungs-Vice-Prä- E S

Wortmann, Ober-Landgerichts-Secretair

von Wrochem, Landes-Aeltester fehlt,

Freiherr von WRiüllenweber,“ Rittergutsbesißer... .....- l

Wulf, Landwirth fehlt.

Zachau, Hofbesizer 1

Camill von Zakrzewski, General Landschafts-Rath fehlt.

Graf von Zech - Burkersrode, Kammerherr und Pro= vinzial-Landtags-Marschall

Freiherr von Zedliß-Neukirch, Major und Land\ch Direktor

Zis So

Dr. Ziemssen, Bürgermeister und Justizrath

Zieten, Gastwirth (für Jäkel)

Dr. Zimmermann, Bürgermeister

Zimmermann, Bürgermeister

Ziolfowski, Bürgermeister . 44+ eeres rance se

Zunderer, Gutsbesizer

von Zurmühlen, Amtmann

von Zychlinski, Landrath

Marschall: Das Ergebniß der Abstimmung ist folgendes, Die Frage is mit 418 Stimmen gegen 31 bejaht.

Referent von der Schulenburg (liest vor):

B ad Il. Das Petitum der Kurie der drei Stände lautet :

Mit Bezug auf die frühere Geseßgebung und aus Grün-

den der Nüßlichkeit und inneren Nothwendigkeit Se. Ma-

jestät allerunterthänigst zu bitten, den Wegfall der Aus-

_shiisse Allergnädigst auszusprechen.

e Herren - Kurie hat dagegen folgende Modification des Be= \{lu}es votirt :

Seine Majestät den König allerunterthänigst zu bitten,

vie Verorvnungen vom 3. Februar 1847 über den Ver=

einigten Ausschuß und dessen Befugnisse Allergnädigst

dahin abändern zu wollen, daß diesem Ausschusse in

seinen Verhältnissen zu dem Vereinigten Landtage keine

weiteren Rechte eingeräumt werden möchten, als solche

dem ständischen Ausschusse der Provinzial-Landtage, die-

sem lehteren gegenüber, durch die Verordnung vom

21. Juni 1842 beigelegt waren, und solches näher aus

den gg. 2 und 4 der lebtgedachten Verordnung hervorgeht.

Auch bei diesem Gegenstande leitete die Abtheilung der Umstand, daß die Sache zu wichtig erscheine, um sie nit, selbs mit einigen Modificationen, zur Entscheidung Sr. Majestät zu bringen, und sie h!ägt daher auh hier mit 10 Stimmen gegen 2 der hohen Ver= sammlung vor, dem Beschlusse der Herren-Kurie beizutreten.

__ Dio Abtheilung interpretirt das Konklusum der Herren-Kurie o, daß nicht auf das ganze Geseß vom 21. Juni 1842 hat Bezug ge- nommen werden sollen, sondern nur auf die §§. 2 und 4, wie aus den Motiven des Beschlusses der Herren - Kurie deutlih hervorgeht, da, wenn der §. 3 des Geseßes auch als maßgebend erachtet würde, Zweifel darüber bleiben könnten, ob die Wirksamkeit der Ausschüsse N sein solle, als eine bloße vorbereitende und vorbera-

ende, ;

Die Ansicht der Abtheilung geht nämlich dahin, daß eine vorberei- tende und vorberathende Wirksamkeit der Ausf\chiüsse durchaus unschädlich und fördernd sein wird, daß aber die Ausschüsse den Vereinigten Landtag in keiner Weise erseßen oder irgendwie in seinem ihm zuge- wiesenen Rechte schmälern dürfen.

Abgeordu. Graf von Schwerin: Meine Herren! Jh trete auch in diesem Punkte der Ansicht unserer Abtheilung bei, die dahin geht, daß die Modification unseres Antrages, wie die Herren - Kurie sie vorgeschlagen hat, anzunehmen sei. Jh bitte Sie, sich zu verge- genwärtigen, was der hauptsächlichste Grund war, der unseren frühe= reu Beschluß: „Se. Majestät den König zu bitten, die Ausschüsse in Wegfall bringen zu wollen“, hervorgerufen hat; es war die Erwä-= gung, daß wir es \o wenig mit den Rechts-Grundsäßen, als der Nüß- lichkeit in Einklang betrachten fonnten, daß der Vereinigte Landtag, dasjenige ständische Central - Organ, welches wir für die geseßliche Vertretung des Landes érachteten, durch andere Organe vertreten oder erseßt werden sollte, und es wird sich daher die Prüfung des vorlie=- genden modifizirten Antrages der Herren-Kurie wohl im Wesentlichen darauf beziehen können, ob dasjenige, was nach diesem Vorschlage die Ausschüsse noch werden sollen, cine solche Vertretung in sich be- greift. Meiner Meinnng nah scheint dies entschieden nicht der Fall zu sein, Wenn wir mit den Modificationen die Bitte an den König stellen, wie sie die andere Kurie vorgeschlagen hat, o sind die Aus= \hüs}se niht nur durchaus und in keiner Weise als Vertretung des Vereinigten Landtags zu betrachten, sondern au eine in mancher Be= ziehung nüßliche Justitution. Unsere Abtheilung hat in der Motivi- rung ihres Voïschläges gesagt, sie interpretire den Beschluß der Her- ren-Kurie so, daß nur diejenigen Befugnisse gemeint seien, die in §8. 2 und 4 des Gesebes von 1842 ausgesprochen sind. Jch glaube, es bedarf in dieser Beziehung nicht einmal einer Interpretation, son= dern es liegt dies klar in dem BeschlußTder Herren-Kurie selbst, in= dem \ie n. dié §§. 2 und 4 aus das bestimmteste hinweist. Der §. 2 sagt nun ausdrücklich, daß die Ausschüsse der Provinzial-Land= tage in keiner Weise bestimmt, den Provinzial-Landtag zu erseßen. Der §. 4 aber bezeichnet die Attribution näher, die Se. Majestät die Gnade gehabt haben, den Ausschüssen im Verhältniß zu den Pro= vinzial-Landtagèn beizulegen. Sie sind wesentlich zweierlei Art, zu- nächst haben Se. Majestät bestim, daß, insofern es Ihnen darauf ankommt, auch über \olhe Angelegenheiten, die in der Regel nicht

an die Provinzial-Landtage kommen, einen ständischen Beirath zu er- halten, sie diesen von den ständischen Ausschüssen si einzuholen vor behalten wollten. Also in diesem Verhältniß würoen auch, wenn der König geruhen wollte, die E zu genehmigen , die Vereinigten Ausschüsse zum Vereinigten Landtage stehen. És kann fraglich Ea, ob, wenn das Geseß in seiner strikten Juterpretation zur Ausführung gebraht wird, wie wir es wünschen und hoffen daß alle le= gislativen Maßregeln, welche die Steuern, das Eigenthum und Per= sonenreht betreffen, zur Begutachtung an den Landtag gehören, ob es dann noch Angelegenheiten geben fann, bei denen die Ausschüsse eintreten könnten. Jh glaube, wir dürfen uns aber mit dieser Frage nicht weiter beschäftigen. Jusofern es keine solche Angelegenheiten geben wird, und werden die Ausschüsse hierzu nicht gebraucht werden fönnen.

Die ferneren Functionen, die den Ausschüssen im §. 4 vorbehal= ten sind, sind die, daß Se. Majestät der König über die Nothwen= digkeit einer geseßlichen Bestimmung oder über die Hauptgrundsäße vorläufig ein vorbereitendes Gutachten von solchen Ausschüssen einfordern wollten, ohne daß dadurch der Beirath zu dem Gesebe selbst durch die Provinzial - Stände oder jeßt durch den Vereinigten Landtag ausgeschlossen sein würde. Es liegt auf der Hand, daß, wenn Se. Majestät der König bereits solche Hauptgrundsäbe oder das Bedürfniß eines Gesebes selbs vorher mit st ndishen Or- ganen berathen wollen, während sie sich den Rath dazu gejeblich ein= holen können, wo es Ihnen sonst genehm erscheint, daß dart fin dankenswerthes Zugeständniß liegt. Aus allen diesen Gründen scheint mir ein so zusammengeseßter Ausschuß und mit solchen Functionen versehen, wie er sie erhalten würde, wenn Se. Majestät geruhen foll- ten, auf die Petition einzugehen, für die Nechte des Vereinigten Land tags nicht präjudizirlich zu sein, sondern es kam vielmehr in vielen Punkten, ich wiederhole es, sehr nüßlich für den ständischen Organms=- mus werden. Jch füge aber noch hinzu, wäre das Leßtere auch nicht im vollen Maße klar, so würde mich hier doch die Rücksicht leiten, welche mich i21.mer hei Berathung von Gegenständen leiten wird, die uns gus der anderen Kurie zugekommen sind, nämlich die Rücksicht, daß ih es für die Entwickelung unserer Jnstitutionen für durchaus zweckmäßig und förderlich erachte, mit der anderen Kurie so viel wie möglich in Uebercinstimmung zu bleiben und ihr in alle dem nachzu- geben und sich ihr zu affomodiren, wo ih es ohne Verleßung meiner Pflichten gegen meine Kommittenten thun kann. Daß dies aber hier geschehen kanm, daß ih mich dem Beschluß der Herren - Kurie an= ließen kann, ohne diese meine Pflichten zu verleßen, is mix un= zweifelhaft, Man wird höchstens sagen fönnen, man habe die Nühz= lichkeit der Ausschüsse, wie sie die Herren - Kurie vorgeschlagen hat, noch nicht ermessen können. “Dies würde jedoch für mich, selbjt wenn ¡h dieser Meinung wäre (ih habe jedoch früher ausgesprochen, daß ich sie für nützlich erachte), noch kein Grund sein können, m@& da=-

gegen zu erfláren. Ich wiederhole also, daß ih dem Antrage der

Abtheilung entschieden beitrete. O A Abgeordn. Offermann: Ich erfläre mih gegen die Wahl von Ausschüssen, also gegen den Vorschlag der ersten Kammer. Wenn ich die Ausschüsse wählen muß, ohne daß ich vorher weiß, was diese be- rathen werden, so ist es eine schwierige Sache, zu wählen, Daun habe ih auch kein rechtes Vertrauen zu Bestimmungen , die allenfalls in diesen Paragraphen zur Sicherung kommen; denn ih habe gefunden, daß man Bestimmungen sehr verschiedenartig guslegen fann, und daß die Juristen darüber fast immer verschiedener Meinung sind. 35 habe die Besorgniß, daß, wenn der Ausschuß gewählt wird , ihm mehr aufgetragen werde, als die Versammlung beabsichtigt hak- E halb stimme ich gegen die Wahl von Ausschühjen. Denn wenn der dem hernach gewiß noch andere Functionen ht ein Jeder, der die Wahl vornimmt, einen dtag ijt her=-

Ausschuß gewählt U beigelegt werden, jo vege Selbstmord an N Vereinigten Landtage, denn der Lan verfliüssig. L e (Ruf zur Abstimmung.) ; (Abgeordneter von Donimiersti verzichtet auss Wort.) , Abgeordn. T\chofke: Zur Wahl eines Ausschusses, wie er hier vorgeschlagen i can ih mich von meinem Standpunkte aus nicht entschließen, und zwar aus folgenden Gründen, einmal, weil uns ein Allerlxöchster Auftrag oder eine Allerhöchste Preposition zur Wahl eines solchen Ausschusses nicht vorliegt , dan aber auch, weil die Verhältnisse von 1842, nach welchen die dortigen Ausschühje gewahlt wurden, heute niht mehr vorhanden sind. zZene Wahlen wurden deS=-

halb nothwendig, weil die Verschiedenheit der Ansichten der acht Pro= vinzial - Landtage einer Vereinigung bedurften, und es war dankbar anzuerkennen, daß damals Se. Majestät der König solche Aus\chü}|€ geseßlich anordneten, um die verschiedenen Beschlüsse der Provinzial Landtage zu vereinigen. Jene Verhältn)se sind aber heute nicht mehr vorhanden, und es fällt also der Grund weg, solche Ausschüsse zu wählen. Ich erkläre also hiermit, daß ih mich unter feinen Umstän= den zu einer solchen Wahl entschließen werde.

Abgeordn. Freiherr von Vincke: Jch gehöre „zu den verehrten Mitgliedern, welche den Beschluß

(Gelächter.)

Jch weiß nicht, was die Heiterkeit des Herrn Referenten von gestern veranlaßt hat. Jh zähle mich den Mitgliedern der verehrten Ver- sammlung zu, welche den Beschluß der Herren - Kurie, der uns hier vorliegt , in einem einzelnen Punkte mehr in Uebereinstimmung mit dem vielbesprochenen Rechtsboden finden, als den Beschluß der Kurie der drei Stände, dem ich daher auch bei der früheren Abstimmung nicht beigepflichtet habe. Es ist dies der Punkt, der eben abgehan= delt ist. Jch will mit zwei Worten den Grund erwähnen njofern

unser Beschluß von einer zweijährigen Periodizität sprach, die ich aus

den vielfach entwickelten Rechtsgründen nicht deduziren fann, während der Beschluß der Herren - Kurie nux im Allgemeinen von einex Pe- riodizität spricht , unter welcher man auch eine einjährige verstehen fann. Da nun seitens der Herren-Kurie unsere Rechtsgründe nicht bestritten sind, so habe ih das Vertrauen zu der Weisheit Sr. Ma- jestät, daß er uns in Berücksichtigung derselben eine einjährige Periodizität bewilligen wird.

Jn Bezug auf den jeßt vorliegenden zweiten Punkt muß ich be- kennen, daß ih ebenfalls einen Anstoß in Betreff der. Rechtsgründe habe dabei finden fönnenz denn es is von dem Mitgliede der ponm= merschen Ritterschaft bereits entwidelt worden, daß wix überhaupt nux den Rechtsanspruch für uns vindizirt haben, daß zu allen allgemei- nen Gesebßen, welche Personen - und Eigenthumsrechte, so wie die Steuern, zum Gegenstande haben, 1mm der verfassungsmäßige Bei= rath des Vereinigten Landtages eingeholt werden muß, Jusofern also durh “Annahme des Beschlusses der Herren-Kurie die Punkte des Geseßes in Wegfall gena würden, welche den Ausf\chüssen das Recht verleihen, Sr. Majestät dem Könige auch über solche Gegen= stände den verfassungsmäßigen Beirath zu ertheilen, insofern diese Punkte aus dem Gejeb vom 3. Februar wegfallen würden, würden unsere Rechtsbedenken dadurch beseitigt werden.

Jch muß indeß bekennen, daß ich die Fassung des Beschlusses der Herren-Kurie nicht so unzweifelhaft und klar finde, als der Ab=- geordnete der Provin Pommern es uns gesagt hatz denn es ist am Schlusse des Beschlusses gesagt worden, daß diesen Ausschüssen, im Verhältniß zu dem Vereinigten Landtage keine weiteren Rechte ein= geräumt werden möchten, als solche den ständischen [Ausschüssen den

Provinzial - Landtagen dtgeniber, beigelegt werden, wie solches aus den §5. 2 und 4 des Gesebes von 1842 näher hervorgehe. Die- fer leßte Schlußsaß erregt das Bedenken in mir, daß allerdings auch auf andere Punkte hat Bezug genommen werden können oder sollen, und daß nur die §§. 2 und Ï näher hervorgehoben worden sind, ohne gerade eine Bezugnahme auf den §- 3 auszuschließen. Die Sache is} in dem Beschlusse der Herren-Kurie also noch“ nicht flar gestellt und die Fassung mir um so bedenklicher vorgekommen, als die stän- dischen Ausschüsse, wenn sie auch keine Rehte mehr haben, dem Ver- einigten Landtage gegenüber, als ihnen, den Provinzial-Ständen ge- genüber, zugestanden war, doch durch das Geseß vom 21, Juni 1842 im §. 3 das Recht erhalten haben, die nicht im Einklange stehenden Aeußerungen der verschiedenen Provinzial - Landtage über ein Gescß mit einander in Einklang zu bringen. Insofern nun die Herren =-Kurie unseren auf genügenden Rechtsgründen basirten Be- \{chluß, Se. Majestät zu bitten, den Provinzial-Ständen feine allgemeinen Gesetze vorzulegen, nicht beigetreten is , insofern ist allerdings dadurch noch mehr das Bedenken begründet, daß den Provinzial-Ständen auch ferner allgemeine Gesebe vorgelegt und die Pereinigten Ausschüsse dann berufen werden möchten, um die ver- chiedenen Ansichten der Provinzial _Stände in Einklang zu bringen, so daß ihnen dadurch cin Recht beigelegt wird, was ihnen, den Pro- vinzial-Ständen gegenüber, unzweifelhaft zugestanden hat, was aber gleichwohl die Rechte des Vereinigten Landtags, unserer Ansicht nach, der Ansicht der Mehrheit dieser hohen Versammlung nach, aufs we- fentlichste alteriren würde. i

Ich glaube, in diesen beiden Beziehungen würde es durchaus nothwendig sein, wenigstens unser Konklusum so zu fassen, daß über unsere Ansicht auch nicht der leiseste Zweifel auffommen kann, Fch finde das in dem Gutachten der verehrten Abtheilung bereits ange- deutet, mit Recht ist darin hervorgehoben worden, daß nach den Gründen, die dem Konklusum der Herren-Kurie beigefügt worden find, wohl die Herren-Kurie keinen anderen Sinn mit ihrem Beschlusse verbunden haben werde, als daß den Aus\chüssen nux die in den g. 2 und 4 enthaltenen Rechte beigelegt werden und sie überhaupt nur eine vorbereitende und vorberathende Stellung haben sollen. Würde dieser Juterpretation in dieser hohen Versammlung auch bei- gepflichtet und das flar ausgesprochen, o würden die rechtlichen Bedenfen allerdings gehoben sein.

Wenn ich auf die Gründe der Nüßlichkeit und inneren Noth- wendigkeit übergehen soll, \o bin ih ebenfalls nicht so ganz unbeküm- mert über die Wirksamkeit der fünftigen Ausschüsse, als das geehrte Mitglied der Ritterschaft des anklamer Kreises. Es ist ausdrücklich von ihm hervorgehoben, daß die Ausschüsse zwei Functionen haben sollen, einmal die über Geseße, welhe nach der bis- herigen Verfassung niht den Provinzial = Ständen vorgelegt werden mußten, Sr. Majestät ein Gutachten abzugeben. In Bezie- hung auf diesen Punkt entstcht mir allerdings das Bedenken, daß wir gus der Erfahrung bereits gesehen haben, namentlich in den leß= ten Tagen, als wir den Antrag an Se. Majestät zu richten be- \{chlo}en, alle Geseße, welche die Prozeß-Ordnung betreffen, jedes- al dem Landtage vorlegen zu lassen, es entsteht mir das durch die Erfahrung begründete Bedenken, daß bei der Schwierigkeit, die scharfe Gränze zu ziehen zwischen Geseßen, welche Personen- und Eigenthumsrechte betreffen, und welche niht zur Vereinfachung der legislatorischen Operationen diese Gränze weniger streng gezogen und also auch den Vereinigten Ausschüssen Geseße vorgelegt werden möchten, welche nach einer strengeren Interpretation dem Bereiche des Vereinigten Landtags oder nah Unterschied dex Provinzial-Land= tage angehören würden. Das is das erste praktische Bedenken.

Das zweite is mir in Beziehung auf den zweiten Abschnitt des

8, 4 entstanden, worin gesagt wird, daß Se. Majestät Sich vorbe- halten will, die Ausschüsse mit der gutachtlichen Aeußerung über die Nothwendigkeit solcher Gesebe , die demnächst an den Vereinigten Landtag oder an die Provinzial: Landtage gelangen müssen, zu hören, also die Ausschüsse zu hören über die Frage, ob überhaupt ein solches Geseß erlassen werden soll. Würde sich der Ausschuß über diese Frage bejahend aussprechen, so würde möglicherweise durch diese Vor- berathung in dem Ausschusse ein günstiger Erfolg für die spätere Berathung im Vereinigten Landtage erzielt werden können, weil dann wenigstens das Geseß zur Berathung des Vereinigten Landtags ge- langen würde; würde der Ausschuß dagegen sich verneinend aus=- sprechen, so würde es möglich sein, daß cine geringe Minorität die- ser hohen Versammlung ein Geseß ablehnen könnte, was der Ver= einigte Landtag in seiner Mehrheit als nüßlich und zweckmäßig aner= fannt haben würde, Die Stellung des Vereinigten Landtags würde also auch hierdurch nicht unwesentlih alterirt werden fönnen. ___ Es tommt noch hinzu, daß es mir jedenfalls höchst bedenklich scheint, einen engeren Ausschuß aus einer großen Versammlung in ciner so großen Zahl, die einen entschieden erheblichen Bruchtheil der ganzen Versammlung ausmacht, vorher über ein Geseß berathen zu lassen; denn die Erfahrung spricht dafür, daß, wenn sich in einer vorberathenden Versammlung eine bestimmte Meinung einmal festge- stellt hat, diese Meinung auch in der größeren Versammlung vertheidigt werden wird, und dies würde dann eine sehr schiese Stellung des Ausschusses der Kurie der drei Stände gegenüber zur Folge ha- ben, wie das bereits sattsam in den Gründen unseres früheren Kon- flusums dargethan ist, also wohl keiner näheren Beleuchtung bedarf. So nüßlich und nothwendig es allerdings is, durch einen fleinen Ausschuß, der aus den für den speziellen Fall sachkundigsten Mitglie- dern bestände, die Gesebe vorbereitend berathen zu lassen, #o gefähr- lich und bedenklich scheint es mir, ungefähr durch ein Fünftel dieser Versammlung diese Operation vorzunehmen.

Jch halte also den Vorschlag der Herren - Kurie in den Bezie- hungen der Nüßlichkeit und Nothwendigkeit für nichts weniger als angemessen und wünschenswerth, schließe mih aber gleichwohl insofern der Ansicht des verehrten Mitgliedes der pommerschen Ritterschaft an, als ich es in einem Momente von der Wichtigkeit des gegen= wärtigen und in der gegenwärtigen Zeit für durchaus wünschenswerth und nothwendig halte, wo es um Entscheidung einer so wichtigen Frage sih handelt, bis an die äußerste Gränze der Nach gie=- bigkeit zu gehen, sv weit zu gehen, als man es mit dem Gewissen und den Prinzipien des Rechts, die uns Alle leiten, wenn sie auch der Eine so, der Andere anders auslegt, irgendwie vereinigen kann, und zwar halte ih es für wünschenswerth, nicht blos im Interesse der Konsolidirung der ständischen Verfassung, sondern namentlich auch in Beziehung auf die Stellung der beiden Kurien gegen einander. Wir können uns namentlich nicht verhehlen, daß es sih nicht blos davon handelt, eine Einigung zu erzielen oder anzubahnen sür die wenigen Tage, die wir hier noch beisammen sein werden, sondern müssen uns auch ver= gegenwärtigen, daß die Herren - Kurie in der großen Mehrheit ihrer Mitglieder, so weit nicht eine höhere Hand über sie gebietet , aucl auf dem nächsten Vereinigten Landtage versammelt sein wird, was der Natur der Dinge nah in Beziehung auf die Mitglieder dieser hohen Versammlung nicht so vollständig der Fall sein kann. Es wird also von vornherein für die Begründung unserer ständischen Justitu- tionen ein sehr erhebliches, wichtiges Moment ausmachen, daß wir uns schon auf dem ersten Vereinigten Landtage, so viel irgend “gesche- hen und mit unseren Pflichten sich vereinigen lassen kann, in ein freundliches Einvernehmen mit der anderen Kurie seßen, Und wenn

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wir zunächst berufen sind, die Înteressea unserer Konimittenten zu wahren, so müssen wir auf der anderen Seite au anerkennen, daß auch die Herren- Kurie den hohen Beruf hat, uicht blos ihre eigenen Interessen, sondern auch die Interessen des Gesammt-Vaterlandes bei ihren Berathungen zu berüdcksihtigen, und daß wir die feste Ueber= zeugung haben dürfen, daß, wenn unsere Ansichten vielleicht auch in einigen Punkten nicht ganz 1m Einklang stehen mögen, die Herren- Kurie doch gerade in Würdigung des Erblichkeits - Prinzips, das sie beseelt, anerkennen wird, daß es gewisse Ansichten giebt, die erblich im Lande geworden sind, und es deshalb wesentlih zu ihrem Berufe gehört , solche , das gesammte Volk durhdringende Ansichten sich zu eigen zu machen. Aus diesen Gründen also schließe ih mich entschie- den dem Antrage der Abtheilung an. (Es wird stürmisches Abstimmen gerufen.)

Abgeordn, von Katte: J würde mir nicht erlauben, die Berathnng zu stören, wenn ih niht von dem Redner befragt und dazu veranlaßt worden wäre. Es war nur ein Versprechen von Seiten des Redners, was dies hervorgerufen hat.

Abgeordn. Hansemann: Meine Herren! Das Wort Aus- {uß hat bei einem vielleicht nicht kleinen Theile der Versammlung fo viel Bedenken erregt, daß schon dies Wort allein dem Einen oder Andern eine Veranlassung sein könnte, gegen den Antrag der Abthei- lung zu stimmen. Jh bîn nun vor einem Ausschuß als solchen nicht so ängstlich; es kommt für mich blos darauf an, welhe Functionen er hat. So unumwunden ih erkläre, daß, wenn ihm die Functionen beigelegt werden, die nah dem Patent vom 3. Februar ihm zustehen sollen, ih mi verpflichtet halten würde, an der Wahl eines solchen Ausschusses nicht Theil zu nehmen, eben so unumwunden erkläre ich, daß, wenn ein Ausschuß durch Königl. Declaration gebildet wird, und welcher nicht diese, sondern die Functionen erhält, wie sie von der Herren-Kurie beantragt und der Abtheilung interpretirt worden sind, ich keinen Anstand nehmen werde, denselben mit zu wählen. Es wird darauf ankommen, daß dieselbe Interpretation, durch welche die Abtheilung den etwas undeutlichen Antrag der Herren -Kurie näher erklärt, Eigenthum der Versammlung werde. Jch bin überzeugt, daß die Aufnahme dieser Interpretation in den Bericht über den zu fas fenden Beschluß, vorausgeseßt, daß durch diesen dem Antrage der Abtheilung beigetreten wird, allgemeine Zustimmung findet, Jn dieser Vorausseßung schließe ih mich dem Gutachten der Abthei= [ung in diesem Punkte an.

Abgeordu. Frhr. von Vincke: Jch habe vorhin in der Eile vergessen, die Fassung anzugeben, die ich für angemessen halte, um die Bedenken, die ih gegen die Fassung des Antrages der Herren- Kurie anzuführen für nöthig hielt, zu beseitigen. Jch hoffe nicht zu irren, wenn ih annehme, daß keine Erinnerung dagegen gemacht wer= den wird, um so weniger, als die Abtheilung eigentlich dasselbe chon gesagt hat und der Herr Referent gegen meinen Vorschlag nichts zu erinnern hatte. Die von mir vorgeschlagene Fassung würde demnach heißen :

¡Die Kurie der drei Stände interpretirt das Konklusum der Her= ren=- Kurie so, daß dadurch den Ausschüssen nur die in den §Z. 2 und 4 des Gefeßes vom 21. Juni 1842 erwähnten Rechte haben beigelegt werden sollen, wie dies deutlich aus den Gründen des Konklusums der Herren-Kurie hervorgeht, und die Wirksamkeit der Ausschüsse daher keine andere sein soll, als eine blos vorbereitende und vorberathende.““

Referent: Jch will nur bemerken: Ganz dasselbe hat die Abtheilung ausdrüen wollen, es ist nur anders gefaßt.

(Stürmischer Ruf nah Abstimmung.)

Eine Stimme: Wenn die Herren nichts weiter hören wol- len, so verzichte ich guf das Wort.

Marschall: Da der Herr Redner auf das Wort verzichtet hat, so schließe ih die Debatte und stelle an die hohe Versammlung die Fragez ob der Antrag der Abtheilung mit der von dem Abgeord- neten von Vincke vorgeschlagenen Modification angenommen werden soll. Diejenigen Herren, welche den Antrag annehmen wollen, be- lieben aufzustehen.

Abgeordn. Werner: Jh muß der Konsequenz wegen auf namentliche Abstimmung antragen.

(Lärmender Widerspruch). Abgeordn. Möwes: Die hohe Versammlung hat am gestrigen

Tage beschlossen, keine Petitionen mehr zur Berathung und Beschluß- nahme vorzunehmen, um die kostbare Zeit, die uns noch übrig bleibt, nur den wichtigsten noch vorliegenden Gegenständen zuzuwenden, Ich erfläre mich daher gegen eine Abstimmung nach namentlihem Aufruf. Jch erachte es als eine wahre Verschwendung der Zeit, wenn in sto Haren und einfachen Lingen, wie dieser Gegenstand ist, eine nament= liche Abstimmung verlangt wird, Jch durchschaue zwar die Absicht der Regierung nicht, die sie gehabt haben mag, als sie die Vor=- rift der Abstimmung durch namentlichen Aufruf in das Reglement aufnahmz aber so viel glaube ih annehmen zu dürfen, daß es nicht ihre Absicht gewesen is, daß ein solcher Gebrauch davon gemacht

wird. Jch bitte die hohe Versammlung, den gestellten Antrag nicht zu unterstüßen und einen solchen Gebrauch des namentlichen Aufrufs nicht zuzulassen.

Abgeordn. Werner: Jch nehme den Antrag gern zurü, ich habe ihn nur gemacht im Interesse der Konsequenz.

Marschall: Der Autrag auf namentliche Abstimmung is zu- rilckgenommen worden, Wir werden also, wie gewöhnlich, durch Auf-

stehen und Sibenbleiben stimmen, und ich frage also die hohe Ver-

sammlung: ob sie den Antrag der Abtheilung mit der vorgeschlage= nen Motivirung annimmt?

(Er is mit genügender Majorität angenommen worden.)

Abgeordn. Siegsried: Es wäre wünschenswerth, wenn cs ausgedrückt würde, mit wie großer Majorität der Beschluß gefaßt worden ist.

Marschall: Es is \{chwer, dies auszudrücken, weil cinige Mitglieder sißen geblieben sind, ih weiß aber nicht, wie viele.

Abgeordn. Siegfried: Jch beantrage , daß es ins Protokoll fomme, daß der Antrag fast einstimmig angenommen worden is; oder es fönnten wohl die Herren, welche dagegen gestimmt haben, ersucht werden, aufzustehen. :

Marschall: Jch trage Bedenken, diesem Vorsch:age nachzu- geben, Die Abstimmung war vollständig erfolgt, und diese Veran- staltung würde einer zweiten Abstimmung gleichen.

Abgeordn. Siegfried: Dann bitte ih, zu Protokoll zu brin= gen, daß die Majorität fast Einstimmigkeit war.

Referent von der Schulenburg (liest vor):

C. ad IV. a, und b. Jn Bezug auf die Kontrahirung von Staats=

schulden hatte die Kurie der drei Stände beschlossen :

a) Se. Majestät den König zu bitten, Allergnädigst anerkennen zu wollen, daß nur mit Zustimmung des Vereinigten Landtages Landesschulden rechtskräftig fontrahirt werden könnenz falls je- doch der unbedingten Anwendung dieses Gesetzes erhebliche Bedenken entgegenstehen möchten, dem Vereinigten Landtage eine darauf bezügliche Proposition huldreichst vorlegen zu lassen, und ferner

b) Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, Allergnä-=

digst anerkenneu zu wollen, daß nah der Verordnung vom 17. Januar 1820 (Staatsschulden betreffend), überhaupt kein

Staatsschulden-Dokument irgend einer Art, daß weder verzins= liche, noch unverzinsliche, und deshalb auch keine Erklärungen von Schuldgarantieen ohne Zuziehung und Mitgarantie des Vereinigten andtages ausgestellt werden dürfen.

__ Die Herren-Kurie hat dagegen diesem Beschluß nur dahin mo-

difizirt beizutreten beschlossen, Se. Königl. Majestät zu bitten:

1) daß alle in Friedenszeiten zu kontrahirenden Staatsanleihen, für

welche Staatseigenthum oder Staats-Revenüen zur Sicherheit bestellt werden, richt anders, als mit Zustimmung des Verei=- nigten Landtages aufgenommen werden sollen. Daß dasselbe auch von Darlehnen in Kriegszeiten gelten möge, so oft nah dem Ermessen Sr. Majestät die Einberufung des Vereinigten Landtages ohne Gefährdung des Staats ciflgew fann. Daß aber in den Fällen, wo bei einem zu erwartenden oder be- reits ausgebrochenen Kriege zur Beschaffung des nöthigen außerordentlichen Geldbedarfs die vorhandenen Fonds nicht aus= reichen, deshalb Darlehne aufgenommen werden müssen und nach dem Ermessen Sr. Majestät die Einberufung des Verei= nigten Landtags unausführbar ist, Sr. Majestät das Recht vor- behalten bleiben möge, dergleichen Anleihen ohne Zuziehung ständischer Organe rechtsgültig zu fontrahiren. -

4) Der §. 7 der Verordnung vom 3, Februar 1847 über die Bil dung des Vereinigten Landtages bleibt in Kraft. i

Die einzelnen Petita in diesem Beschlusse geben der Abtheilung zu folgenden gehorsamsten Verschlägen Anlaß.

Die Beschlüsse sub 1 und 2 bezwedcken, daß alle Staats-Anleihen

in Friedenszeiten, für welche Staatseigenthum und Staatsrevenüen

zur Sicherheit bestellt werden, und eben so die Darlehne in Kriegs=- zeiten, wo die Einberufung der Stände möglich is, unter gleichen

Voraussebungen, nur mit Zustimmung des Vereinigten Landtages,

aufgenommen werden sollen.

Durch diesen Beschluß würden aber die Zweifel eben, welche den Beschluß zu der Bitte der Kurie der drei Stände hervorgerufen haben, nämlich, daß nah dieser Fassung alle anderen Landesschulden und Darlehne, für welche Staatseigenthum und Staatsrevenüen nicht ausdrücklih zur Sicherheit bestellt sind, ohne Zustimmung des Vereinigten Landtages aufgenommen werden könnten, in keiner Art beseitigt sein.

Áus diesen Gründen kann daher die Abtheilung diese beiden Beschlüsse der Herren-Kurie der hohen Versammlung zur Annahme nicht empfehlen.

Da die Beschlüsse der Herren-Kurie sub 3 und 4 nur Modi= ficationen desselben Antrages sind, und dieser nah der Ansicht der Abtheilung nicht gestellt werden fann, so fönunen auch diese Beschlüsse nit weiter in Betracht gezogen werden, sondern es würde hiernach gar kein Antrag hinsichtlich des Staatsschuldenwesens an Se. Ma= jestät gelangen.

Kas den Beschluß sub Nr. 3 anlangt,

nah welchem in Fällen des Krieges, wo es Sr. Majestät unmöglich is, den Vereinigten Landtag einzuberufen, Al- lerhöchstdemselben das Recht vorbehalten bleiben múüge, der= gleichen Anleihen ohne Zuziehung ständischer Organe reht- gültig zu kontrahiren z so würde- eventuell die Abtheilung einstimmig kein Bedenken tragen, diesen Beschluß der hohen Versammlung zur Annahme zu empfehlen, da es ihr nöthig erscheint, daß auch der Fall vorherbedacht sein muß, wo eben der Staat in großer Gefahr, es aber unmöglich sein kaun, die Vereinigten Stände zu fonvoziren, gleichwohl aber die Aufnahme von Staatsdarlehnen nothwendig ist, Ju solchem Falle scheint es der Abtheilung dringend geboten, eventuell einen Weg zu zeigen, der es dem Gouvernement möglich macht, stets im verfassungsmäßigen Wege zu bleiben und die Verfassung nicht verleßen zu m üssen. Die Ab= theilung würde sich diesem Petitum um }o mehr anschließen, als ein Gleiches bereits früher der hohen Versammlung von ihr vorgeschla= gen, dasselbe aber durh den Beschluß der Kurie insofern beseitigt wurde, als ducch die Bitte um Vorlegung einer Allerhöchsten Propo= sition, wie es in solchen Fällen zu halten sei, ein Auskunftsmittel ge= funden werden sollte.

Jn diesem Beschlusse der Kurie der drei Stände “ist das Bedürs= niß anerkannt, eine ausdrückliche Bestimmung für diesen Fall zu be= fißen, und nur deshalb hält die Abtheilung die Wiederholung dieses eventuellen Vorschlages für gerechtfertigt.

Der Punkt 4, die Aufrechthaltung des ch§- 7 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtages, würde eventuell gleichfalls der hohen Versammlung zur Annahme gehorsamst zu empfehlen sein.

Ex lautet:

„Jst ein Darlehn in der im §. 6 bezeichneten Weise auf- genommen, so werden Wir, sobald Wir das Hinderniß der Berufung des Vereinigten Landtages für beseitigt erachten, den= selben zusammenberufen und ihm den Zweck und die Ver= wendung des Darlehns nachweisen lassen.“

Jch muß bei diesem Gegenstande gleichfalls erwähnen, daß die Abtheilung sich auf den Staudpunkt stellte, daß die Kurie bereits früßer einen Beschluß gefaßt hatte, und daß nun weitere Vorschläge gemacht wurden, und ih muß darauf aufmerksam machen, daß der Schluß des Abtheilungs - Gutachtens in Bezug auf die Aufnahme von Darlehnen in Friedenszeiten überhaupt nur eventuell gestellt werden fonnte.

Landtags-Kommissar: Jch halte mich für verpflichtet, zu dem ersten Theile des Gutachtens der Abtheilung der hohen Kurie einige erläuternde Worte zu sprechen. Es is dem §. 4 des Gesetzes vom 3. Februar gleih bei dem Beginn der Diskussionen des hohen Landtages der Vorwurf gemacht, daß nach Inhalt desselben nur zu denjenigen Staats-Darlehnen die Einwilligung des Vereinigten Land=- tages erfordert werden sollte, für welche das gesammte Staats- Eigenthum zu verpfänden sei. Es wurde an diesen Ausdruck die Besorgniß geknüpft, daß man nur einzelne Theile des Staats-Cigen- thums von dieser Verpfändung ausschließen dürfe, um die ganze De= stimmnng zu umgehen. Jch habe mehrmals Veranlassung gehabt, mich auszusprechen, wie diese Bestimmung von 1820 in das Geseß von 1847 gekommen, und wie es keinesweges die Jutention des Gonvernements gewesen sei, ihr eine der angeführten auch nur ähnliche Deutung zu geben, daß vielmehr die Absicht der Regierung unbedenklich dahin gehe, alle Staatsdarlehne in Friedenszeiten an die Einwilligung der Stände zu binden und nur sogenannte Verwaltungssculden, d, Y. Aunticipationen der Staatsrevenüen auf kurze Zeit ohne Beschwerung des Landes, davon auszuschließen. Bei dieser Ausnahme glaubt das Gouvernement nothwendig stehen bleiben zu müssen, weil ohne solche die Verwaltung außerordentlich erschwert und in vielen Fällen au dèm Lande sehr wesentliche Nachtheile zugefügt werden würden. Jch darf nur daran erinnern, daß selbst bei dem geordnetsten Staats- haushalte Fälle eintreten können, wo es im Interesse des Landes höchst wünschenswerth erscheint, dem Gouvernement die Freiheit zur Kontrahirung solcher Squlden zu belassen. Es is ganz fürzlih vor= gekommen, daß es sehr bedenklich erschien, die sich auf mehrere Mil- lionen belaufenden Steuer-Kredite zur Verfallzeit einzuziehen, weil eine momentane Krisis des Geldmarkftes sehr nachtheilige Rückwir- fungen auf den Handelsstand davon besorgen ließ. Die Einziehung