1880 / 152 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Jul 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Benennung Meistbetrag Gebühr

der einer

Länder. Postanweisung. ÁÂ | für je in

Die Ansstellung der (vom Absender zu entrichten) | Postanweisung hat zu erfolgen

Auf dem Abschnitte der Postanweisung sind zulässig

Bemerkungen.

17) Rumänien 18) Schweden 19) Schweiz

20 500 Franken. mindgidns 40 355 Kronen. mecaEe 40

500 Franken. R H 40

10 20 M

21) Türkei (nur Konstan- : mindestens 40

tinopel) 400 M

22) Vereinigte Staaten von 20 20 A Amerika 50 Dollars. mindestens 40

20 A Franken nund Centimen (100 Franken: =. Æ 81;60). 20 M Kronen und Oere (100 Kronen == M 112,75). 20 Franken und Centimen (100 Franken = A 81,60). 20 M Pfand Sterling (£).

üd- A 210 M indestens 100 | Schillinge (s). Pence (d). 20) Süd-Australien min 10S O OLEO,

türkischer Goldwährung (türki- | schriftliche Mittheilungen jeder Art. | 21) schen Pfunden, Piaster und Para) (164 Piäster Gold = A 3,00). Dollars und Cents. (100 Doll. = A 425.)

Angabe des eingezahlten Betrages, Be- 417) Postanweisungen sind nur nach einigen grösseren zeichnung des Absenders.u. Datums, Orten zulässig, schriftliche Mittheilungen jeder Art. 118)

schriftliche Mittheilungen jeder Art. | 19) Telegraphische Postanweisungen sind bis zum Betrage von 200 Franken zulässig.

20) Wie Nr. 6. Postanweisungen sind nur nach einigen grösseren Orten zulässig.

wie Nr. 6.

der Name u. die Adresse des Absenders 22) —. Die Postanweisung muss ausser dem Namen müssen, der auszuzahlende Bêtrag des Empfängers und der genauen Bezeichnung und der Tag der Einzahlung k &n- desselben seinen Vornamen oder mindestens die nen angegeben sein. Weitere An- Anfangsbuchstaben seines oder seiner Vornamen gaben sind nicht zulässig. enthalten; bei Firmen genügt die gewöhnliche Bezeichnung der Firma. Dem Bestimmungsort ist der Name dés Staats (state) und, wenn mög- lich, auch des Kreises (county) hinzuzufügen.

Telegrammgebühren-Tarif.

Worbemerkungen. Die Gebührensätze sind für den billigsten, im Betriebe . be- findlichen W eg berechnet. Die Sätze für andere Wege sind bei den Telegraphenanstalten zu erfragen.

Jedes zur Berechnung kommende Wort Taxwort darf nach dem Morsealphabet im Verkebr innerhalb Europas, sowie mit Algerien, Tunis, dem kaukas. Russland und der asiat. Türkei (ausgeschlóssén Cypern durch die Schweiz und über Alexandrien) nicht mehr als 15 Buchstaben (euro- päisches Taxirungsverfahren), im übrigen Verkehr nicht mehr als 10 Buchstaben, (ausserenropäi- sches Taxirungsverfahren) enthalten. Bei längeren Worten werden überschiessende je 15 bzw. 10 Buchstaben (Morse-Schriftzeichen) für ein weiteres Wort gezählt. :

Bei Anwendung des europäischen Taxirungsverfahrens dürfen Telegramme in verabredeter Sprache nur in einer der zulässigen Sprachen abgefasst sein. Bei Anwendung des aussereuropäi- gchen Taxirungsverfahrens können in jedem Telegramm Wörter ‘der deutschen, englisgéhen, spani- schen, französischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und lateinischen Sprache zu - gleich vorkommen. Eigennamen, d. i: Namen von Personen und Ortschaften, werden im Text der Telegramme in verabredeter Sprache nur dann zugelassen, wenn 81e dieselbe Bedeutung wie im gewöhnlichen Privattelegramm haben. i

Gebühren-Berechnung. Der reine Worttarif kommt zur Anwendung im Verkehr mit Frankreich (einschl. Algerien und Tunis), und dem aussereuropäischen Auslande (ausschl: kaukasisches Russland únd asiatische Türkei). Ausser der Wortgebühr wird eine Grundtaxe für das Tele- gramm erhoben. Dieselbe ‘beträgt 20 Pf. im inneren deutschen Verkehr und im Verkehr mit ILuxem- burg, ferner 40 Pf. im Verkehr mit Belgien, Dänemark, Grossbritannien und Irland, Helgoland, Niederland, Norwegen, Oesterreich-Ungarn, dem europäischen Russland, Schweden und der Schweiz. Eine fünfwortige Zuschlagsgebühr neben der Wortg ebühr wird erhoben im Verkehr mit Bosnien - Herzegowina, Bulgarien, Gibraltar, Griechenland, Italien, Malta, Montenegro, Portugal, Rumänien, dem kankasischen Russland, Serbien, Spanien und der Türkei.

Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.

Für dringende Telegramme, d. s. solche, welche bei der Beförderung den Vorrang vor den übrigen Privattelegrammen haben, kommt die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Tele- gramms zur Erhebung. Derartige Telegramme sind nur nach den in der folgenden Tabelle mit (D) bezeichneten Ländern zulässig, i

Für das vorauszubezahlende Antworts - Telegramm (RP) wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort vorausbezahlt werden, s0 ist diese vor der Ádresse des Ursprungs-Telegramms in Klam- mern anzugeben, z. B. (RP. 6 Worte). Die Wortzahl des vorauszubezahlenden Antworts-Tele- gramms ist unbeschränkt im inneren Verkehr Deutschlands und im Verkehr mit Luxemburg. Im übrigen Verkehr dürfen nicht mehr als 30 Worte im Voraus bezahlt werden,

Für die Vergleichung eines Telegramms wird die Hälfte der Gebühr für das ge- wöhnliche Telegramm von gleicher Wortzahl erhoben.

Für die Empfangsanzeige ist die Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von 10 Worten zu entrichten. Durch die Empfangsanzeige wird dem Aufgeber eines Telegramms die Zeit, zu welcher die Bestellung durch die Telegraphenanstalt erfolgt ist, mittels Telegramms mitgetheilt.

Nachzusendende Telegramme. Telegramme können auf Wunsch des Aufgebers innerbalb der Grenzen Europas nachgesandt werden. Das Nachsenden findet auch ohne besonderes Verlangen statt, sofern der neue Aufenthaltsort des Adressaten unzweifelhaft bekannt ist, und sich am neuen Adressort eine Reichs-Telegraphenanstalt befindet. Die volle Gebühr für die Nachsendung wird vom Empfänger erhoben.

Offen zu bestellende Telegramme. Falls Telegramme offen bestellt werden sollen, ist der Vermerk „(R O)“ vor die Anfschrift zu setzen. Die Zulässigkeit s0olcher Telegramme ist im Tarif durch den Vermerk (R 0) hinter den Ländernamen angedeutet.

Weiterbeförderung. Die Bezahlung der Kosten für Weiterbeförderung mit Eil- boten kann im Verkebr innerhalb Deutschlands bei allen Telegrammen durch den Aufgeber oder durch den Empfänger erfolgen. Im Verkehr mit dem Auslande werden die Kosten vom Empfänger eingezogen. Nur der Aufgeber eines Telegramms mit Empfangsanzeige kann auch im Verkehr mit dem Auslande für die Weiterbeförderung einen Betrag zur Deckung der Auslagen und zur späteren Verrechnung niederlegen.

Die Gebühr für jede einzelne Vervielfältigung eines Telegramms beträgt für je 100 Worte oder einen Theil derselben 40 4. Das Telegramm wird, alle Aufschriften einge- rechnet, als ein einziges Telegramm taxirt.

Telegraphische Meldung von der Unbestellbarkeit eines Telegramms wird übermittelt gegen Zahlung einer Gebühr von 30 s.

Eine Quittung über die entrichteten Gebühren wird dem Aufgeber eines Telegramms nur auf Verlangen gegen Zahlung eines Zuschlags von 20 S ertheilt.

Die Zeichen für besondere Arten von Telegrammen sind y or die Aufschrift in Klammern zu setzen und zählen als je 1 Wort. Solche Zeichen sind: :

D = dringendes Telegramm. RP = Anwort bezahlt. CR = Empfangs- anzeige bézahlt. T C = Verglichenes Telegramm. F S = nachzusenden. PP = Post bezahlt. XP = Eilbote bezahlt. RO = offen zu bestellendes Telegramm.

Für jedes Telegramm, welches, vom Aufgeber einem Telegraphenboten oder Land- briefträger zur Beförderung an das Telegraphenamt mitgegeben wird, kommt eine Zuschlags- gebühr von 10 S zur Erhebung. j

; Grund- Taxe oder

i es oder i Für Telegramme : Zu- A Für Telegramme Zu- e schlags-

nach schlag's- nach taxe Wort taxe

M. M. M.

_Grund-

¡ader - | Taxe | Cas | Taxe Für Telegramme Zu- Ln Für Telegramme Zis N Z _| ein

t. M. Mh.

Europa. Chios, Metelin, Samos (über

Vallona) 3,25 Deutschland (D) (R 0) Candia (Kreta) über Vallona .| 83,75 a, nach ausgerhalb des Aufgabe-

ortes gelegenen Telegraphen- Asien. anstalten in Deutschland . .. # ;

b. innerhalb d. deutschen Reichs- da ‘eve (über Bushire oder Telegraphengebiets in Städten alta mit Hohn als einer Telegra- Arabien (Aden) (R 0) phenanstalt (Stadttelegramm) Balutschistan

Belgien (D) (RO) (über Bushire oder Malta). .

Birma siehe Indien.

Bosnien-Herzegowina j . :

Bulgarien China (Hongkong, Amoy, Shanghai)

Dänemark (RO) (über Bushire oder Malta) (RO0)

Frankreich (D) (RO) Cochinchina (über Bushire oder Malta) (R O0)

Gibraltar Griechenland (D). (RO) a. Fest- Japan (D) (R O) land Java (über Bushire oder Malta)(RO) b.Inseln: Ithaka, Kephalonia, Indien und Birma (über Bushire Zante, Spezzia, St. Maura, oder Malta). s Hydra 65 Indien westlich Chittagong aus-

Tinos, Andros, Kythnos sCchl. Ceylon Indien östlich Chittagong und

Mandalay in Birma Malacca (über Bushire oder Malta) (R O) Penang (über Bushire oder Malta) (RO) Persien ausschl. Bushire, Henjaum,

Grossbritannien und Irland ..., Helgoland (D) (R 0)

Italien (D) (R O0)

Luxemburg (D)

Montenegro Niederland (D) (R 0) S i Norwegen (D) (R 0) ; Persischer Golf (über RussIand, Oesterreich-Ungarn (RO) Persien).

Portugal (D) (RO0) Bushire

Rumänien (D) (R0) Henjaum und Jask , Russland (D) Philippinén-Insel: Luzon (Manilla)

a. europäisches Singapore (über Bushire oder b, kaukasisches Malta) (R 0) c. asiatisches: Sumatra (über Bushire oder Malta) nach den Aemtern westlich é E : Afrika, vom Meridian von Werkhne-UdinsKk. Schweden Ober- Schweiz (R 0) Algerien (D) (R0) Serbien Capverdische Inseln (St. Vincent) Spanien (D) (RO0) R0) Türkei Goldküste in Afrika a. europäische (Festland). .. ausser der Taxe fir Madeira b, asgiatische (Festland) nach 85 „S Porto. den Hafenämtern C nach den Aemtern im Innern . Marokko e, Inseln: ausser d, Taxe f. Gibraltar oder (durch die Schweiz, über Alexan- Spanien 80 S Porto. drien) O 6 +6 Mascarenen Inseln Bod, ¿é ausser der Táxe für Arabien (über Vallona) Cypern . ... 1,65 M. Porto. i P E 1, Mozambique (über Aden)

Aegypten, s Alexandria Nieder- ....

S, Lorenzo-Marquez Illinois, Indiana, Kentucky, Delagoa-Bai (über Aden) .... : Michigan, Milwaukee in Wis- Seychellen Inseln consin, Ohio, Virginia (Ost-), ausser der Taxe ftir Arabien West - Virginia, St. Louis in 1,65 M. Porto. Missouri Süd-Afrika (Natal und Capcolonie) Alabama, Arkansas, Carolina (über Aden) (Nord- und Süd-), Florida (Lake- Durban in Natal City, Pensacola, St. Mark's, den übrigen Aemtern Süd-Afrika's Talahassee), Georgia, Indian Tripolis ausser d. Taxe für Malta Territory, Jowa, Kansas (Terri- 1,60 M Porto. torium), Louisiana, Minnesota, Tunis (D) Mississippi, Missouri (ausschl., Zanzibar (über Aden) St.Louis), Nebraska (Territo- rium), Tennessee, Texas, Wis- consin (ausschl, Milwaukee) . . Arizona, California, Colorado (Territorium), Dakota (Terri- torium), Idaho (Territorium), Manitoba (Territorium), Mon- tana (Territorium), Neyada ! (Territorium), New-Mezico, Ore- 3ahia und Maranham gon, VUtah (Territorium), Rio de Janeiro und Para .. Washington (Territorium), Wyo- Santos, Santa Catharina und Rio ming grande do Sul Columbia (Britisch), Florida den übrigen Aemtern L (ausschl. Lake-City, Pensacola, der nördl, u, mittl, Region St. Mark's und Talahassee), der südlichen Region Vancouvers Insel Chili i , —— 30 | Westindien (über Borkum). Guyana (Britisch) (über Borkum). Antiona Berbice ch Barbados Demerara Cuba, und zwar nach Havana Mexico (über Borkum). Cienfuegos Matamoras ..... Santiago de Cuba den übrigen Aemtern den übrigen Aemtern : Panama (Isthmus) (über Borkum). Dominica (kleine Antillen) ... Colon Grenada Panama Guadeloupe Peru. Iquique Jamaica Region Arica Martiniqyne Mollendo Porto Rico o Una Ste. Croix Uruguay. Montevideo St. Kitts (St. Christoph) den übrigen Aemtern St. Lucia Vereinigte Staaten von Amorika St. Thomas und Britisch Amerika (über 8t. Vincent (Westindien) .... Borkum). Trinidad Canada, Cape Breton, Connecticut, Maine, Massachusetts, Neu- Braunschweig, Neufundland, New - Hampshire, New - York Stadt, Neu - Schottland, Prinz Eduards Inseln, Rhode Island, St. Pierre u, Miquelon, Vermont Port Darwin, Süd- und West- Columbia (District), Delaware, Australien, Victoria und Tas- Maryland , New - Jersey, New- manien _— York Staat ausschliessl1, Stadt, Neu-Süd-Wales und Queensland _— Pennsylvyania Neu-Seeland

Amerika.

Argentinische Republik.

Duéids A, oe eon oo den übrigen Aemtern

Bolivien. Antofagasta

Brasilien. Pernambuco

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149111144 L T F T4144

Australien (über Bushire oder Malta).

Druck: W. Elsner, Berlin, Wilhelm-Strass6 32.

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer

25 | Das Abonnement beträgt 4 A 50 S | . für das Vierteljahr.

„Insertionspreis für den Raum einer Druzeile 30 S |

i

M 154.

Berlin, Sonnabend,

UMERSAIN t

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Staats-Anzeiger.

| Alle Post-Anstalten nehmen Kestellung an; | für Berlin außer den Post- Anstalten auch die Expe- | dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 82. |

den 3. Juli, Abends. 1880.

vortragenden Rath im Reichs-Postamt, sowie den Postrath | des Militär-Strafgeseßbuhs für das Deutsche Reih vom

dem Pfarrer Wendland zu Kruglanken im Kreise | zur Linde in Cassel und den Konsistorial-Rath Dr. | 20. Juni 1872 (Reichs-Geseßbl. S. 174) im Namen des

Age urs und dem Gerichts-Sekretär, Kanzlei-Rath Meden - waldt zu Gollnow den Rothen Adler-Orden vierter Klasse ; dem Bürgermeister Eisermann zu Beuthen a./O. den König- lichen Kronen-Orden dritter Klasse; sowie dem Stadtwacht- meister Hartung zu Darkehmen das Allgemeine Ehrenzeichen

zu verleihen.

Deutsches Neis.

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht : den ständigen Hülfsarbeiter im Reichs-Postamt, Ober- Postrath Maßmann in Berlin zum Geheimen Posl- und

Kae bega A der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine.

Beim Meichsheere :

I. Militärbeamte, welche nur den ihnen vorgeseßten Militärbefehlshabern untergeordnet {ind : A. Obere Militärbeamte (im Offizierrange).

1) Der BVüreauvorsteher bei dem Chef des preu- ßischen Generalstabes der Armee.

2) Die F. ftungsinspektionssekretäre, Fortifikations- sekretäre, Festungsinspektionsbüreau- Assistenten und Fortififationsbüreau-Assistenten.

3) Die Zahlmeister.

4) Die Korps-Noßärzte und die Ober-Roßärzte. Bayern:

dec Ober-Stabsveterinär, die Korps-Stabs-| veterinäre, die Stabsveterinäre und die | Veterinäre 1. und 2. Klafse. Sacsen: siehe II. A. 6. 5) Die Oberapotheker. 6) Die Stallmeister.

Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes.

7) Der Sekre!är beim Chef des Generalstabes der Feldarmee.

8) Die gentetpgronrapben.

9) Der höhere Civilverwaltungsbeamte bei den Etappeninspekttionen. Die in Beamtenstellen des Militäreisenbahn- wesens befindlichen oberen Beamten, als:

a. die höheren Eisenbahnbeamten bei dem Chef des Feldeisenbahnwesens,

b, die Eisenbahntelegrapheninspektoren, die Lelegraphenassistenten und die Rendanten bei den Militäreisenbahndirektionen,

c, die Eisenbahnsekretäre bei dem Chef des

: Feldeisenbahnwesens,

Die nicht zu den Personen des Soldatenstandes gehörigen, bei dem Militäreisenbahnwesen zur Anstellung kommenden oberen Beamten, als:

a, die Mitglieder der Militäreisenbahndirek- tionen,

b, die Eisenbahnbauinspektoren und Eisenbahnbetriebsins\pek- bie L Eisenbabnb

. die isenbahnbaumeister, |; ; x; Maschinenmeister, Maschi-| Let den Mili- neningenieure *), Telegra-| treifenbahn- pheningenieure, Stations- direktionen, vorsteher, Bahn- und Be- Betrieb8in- triebskontrolöre, etnen,

. dieEisenbahnbauführer, Ma-| Hetribs- und

\{inenmeisterassistenten, autompag- Stationsassistenten, Erpedi- Mee tionsveamten, Geometer,

. die Eisenbahn- und die Be- triebsfekretäre, )

. die Cifenbahnverwaltungsbeamten bei den Eisenbahnarbeiterkompagnien (Güterexpe- ditionsvorsteher und Gütererpedienten),

g. die Materialienverwalter, Bahnmeister und

_Telegraphenaufseher.

Die unter 10 und 11 aufgeführten Beamten sind nah Maßgabe der bestehenden Ressortver- hältnisse auch denjenigen Beamten untergeordnet,

welche an Stelle von Militä Anstellung M8 Mi itärbefehlshabern zur

12) Die Feldzahlmeister ; ferner Württemberg: 13) Der Feldoberauditeur.

*) A nmerkung. Als Maschineningeni Pön- nen der Militäreiseabahnverwaltung aub folie Be- amte mit höherer technischer Vorbildun überwiesen werden, welche in ihrem Civildienstverhältnife

vorübergehend als Werkmeister thätig sind.

B, Untere Militärbeamte (im Range vom Feldwebel abwärts).

1) Die Zeughaus-Büchsenmacher. 2) Die Büchsenmacher und Sattler bei den | Truppen,

König von Preußen 2.

Bei der Marine:

1) Die Lootsenkommandeure der Marine und deren Vertreter.

2) Die Geschwadersekretäre während ihrer Dienst- leistung als solche.

1) Die Büchsenmather bei den Marinetheilen.

VBPerordviing,

betressend die Klasseneintheilung der Militär- beamten des Reichs8heeres und Ly Marine. 2

Vom 29, Juni 1880. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

verordnen im Anschluß an die Vorschrift unter B. der Anlage

Spilling in Berlin zu Ober-Posträthen d ständi i i Sülfzarbetlern im Neis cit 7 en un ständigen | Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Die in der Anlage enthaltene Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marins tritt mit dem 1. Zuli d. J. an die Stelle der zur Zeit die

Klasseneintheilung dieser Beamten regelnden Be- stimmungen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi und beigedrucktem Kaiserlichen D j D händigen Unterschrift

Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1880. (2 8) Wilhelm.

v. Bismarck.

Beim Reichsheere : | Bei der Marine :

E A orud Ee im Kriege und wähernd des mobilen Zustandes.

h erdrudler, die Drudcker und Drucker- | 2) Die Beo i üsten- x

gehülfen bei der mobilen Metallographie im j ga E R

roßen Hauptquartier und bei den Armee-Ober-

D D U 5 den Pers

e mcht zu den Personen des Soldatenstandes

erigen, bei dem Militäreisenbahnwesen zur ena kommenden unteren Beamten, als:

a, die Werkmeister*), Wagenmeister und Mas-

gazinaufseher,

b, die Lokomotivführer, Zugführer, Packmeister,

Telegraphisten,

. die Zimmermeister und Maurermeister,

. die Zeichner, Kanzlisten und Drucker,

¿ die Schaffner, Telegraphenvorarbeiter, Ober- bauvorarbeiter, Güterbodenvorarbeiter, Hei- zer, Maschinenwärter,

. die Rangirer, Weichensteller, Bahnwärter, Bremser, Oberbauarbeiter , Werkstatt- arbeiter, Güterbodenarbeiter, Maschinen- puter und Wagenschmierer.

Die unter Nr. 4 aufgeführten Beamten find nah Maßgabe der bestehenden Ressort- verhältnisse auch denjenigen Beamten unter- geordnet, welche an Stelle von Militär- befehlshabern zur Anstellung kommen.

5) Die Meister und Arbeiter bei den Reparatur-

werkstätten des Belagerungstrains.

*) Anmerkung. Als Mastineningenieure können der Militäreisenbahnverwaltung ie folhe Beamte mit höherer technischer Vorbildung über- wiesen werden, welche i1 ihrem Civildienstverhältnisse vorübergehend als Werkmeister thätig sind.

11. Militärbeamte, welche in einem doppelten Unterordnungsverhältniß stehen, und zwar ei i zu den ihnen. vorgeseßten MRII I Aas zu den ihnen vorgeseßten Yöberen twe M oder Behörden.

A. Obere Militärbeamte v dde (im Offizierrange). le Korpsintendanten und die Vorstände der | 1) Die Marine-Stationsintendant Divisionsintendanturen, sowie deren Vertreter. Vertreter. S E E (Sachsen: siehe Il. A. 2.) Die Marine-Auditeure. 2) Auditeure. Die Marine-Gerichts8aktuarien.

i: L : ) Die Marine-Pfarrer. 3) Die Militär-Gerichtsaktuarien. Die Marine-Obrrr eLlmeister mit Bayern: die Kanzleisekretäre bei den Militär- dem Range der Kapitänlieute-| soweit die- ezirksgerichten.) nants, selben nit 4) Preußen und Sachsen: Die Marine-Zahlmeister mit] lediglih als die Militär-Pfarrer. dem Range der Lieutenants zur Geshwader- Bayern und Württemberg: |\ See, sekretäre fun- 5) E n Se votbet / An h BUN Qa BREEE giren : f s ( eker. mit dem Range der Unterlieute-] siehe I, A. 2, 6) Sachsen: der Korps-Roßarzt. nants zur See. E Die auf Schiffen und Fahrzeugen der Marine zur Verrichtung dienstliher Funktionen ein- geschiften oberen Civilbeamicu, sowie die unter e A. 8 bis 15 genannten Militärbeamten der arine.

Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes.

7) Bei den Feldintendanturen : 9) Die Telegraphenassistenten bei den Kriegs-

a, die Armee-Intendanten, die Etappen-Jn- Küstentelegraphenstationen, welche Seitens der tendanten, sowie sämmtliche Feldintendatur- Ober-Poftdirektionen gestellt werden.

Räthe und Affsesfsoren und die mit einer Feldintendantur-Vorstandsstelle oder mit der Stelle eines etatsmäßigen. Feldinten- dantur-Raths beliehen-n Beamten,

b. die Sekretäre,

e. die Expedienten und Kalkulatoren,

d. die Assistenten,

8) Die stellvertretenden Intendanten. ale 61 eds A0)

9) Die oberen Beamten bei den Feldkriegskafsen, sowie den Kriegskassen der Etappen- und Mi- litäreisenbahnbehörden, als :

a, die Kriegszahlmeister,

. die Kassirer,

. die Buchhalter,

. die Assistenten,

. die Buchhalter bei den Betriebsabthei- lungen der Militäreisenbahndirektionen, falls sie niht zu den Personen des Sol- datenstandes gehören.

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