1880 / 198 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Aug 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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E N E E E R E I I E Fs Oa S G e E Es S

L R L T A I T C Er E E METIT-E FEE E:

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T N T R Bz, T eme E Md T

unerwartet {nelle Wachsthum erklärlih. Gleichzeitig fand der Dr. Möbius ganz junge Austern, ungefähr § Centimeter groß, ein Beweis, daß die Laichung schon stattgefunden hat, was sür dic Unternehmer als ein sehr günstiges Ergebniß bezeihnet wer- dcy wm! §. Auf Grund Dieses sollen nun die Austernbänke in groß- arugem Maßstabe ausgedehnt und nah französishem Systeme, wel- es sih vor allen anderen bewährt hat, eingerihtet werden. Zu diesem Zwecke beabsichtigt der Ingenieur Meyer, welher mit der Austernkultur vollkommen vectraut ist, weitere vier bis fünf Millionen Austern von Amerika herüber zu brigen und in eigens dazu ge- bauten Austernbassins in ges{üßten Buchten der Ostsee zu verseßen. Diese sogenannten „Austernparks* haben den Vörtheil, daß Polypen und Seesterne, die größten Feinde der Austern, ferng-halten werden köônren, wodurch dem Zerstören der jungen Brut vorgebeugt, urd eine rasche und unbegrenzte Vermehrung der Austern stattfinden kann. Es wäre jedenfalls zu wünschen, daß die Austernzuht in unserem Baterlande rationell betrieben würde, wie in Amerika, England und

(Bund.) Laut amtlihezn Ausweisen sind die Arbeiten am großen Gotthard-Tunnel seit Ente Februar bis 30. Juni wie folgt fortgeschritten: Seitlih: Erweiterung 14,498 m, Sohlen- \{liß 11,468 m, Strosse 10,474 m, fertiger Tunnel 8964 m, Die kleineren Tunnels sind fast alle durchschlagen. In der Druckspartie Ee die Auêmäuerung und Fundamentirung stetig ohne Störung vorwärts.

Brüssel, 16. August. Im Rathhaus is geg:nwärtig der Spitenschleier, den die Stadt Brüssel als Hochzeits- geschenk für die Prinzessin Stephanie hat anfertigen lassen, ausgestellt. Er ist 3,25 m lang und 3 m breit und vielleiht das arößte Stück derartiger Arbeit, das je hier ausgeführt wurde. 150 Arbeiterinnen haben drei Monate lang daran gearbeitet. Die Anfertigurgékosten belaufen si auf 250009 Fr. In der Mitte des Sleiers ift das Wappenschild Oesterreib-Ungarns, zur Rechten und Linken find die Wappen der Stadt Brüssel, und die Einfassung

Atmosphäre war in einem Umkreise von rahezu 5 Meilen mit Asche und Staub gefüllt und verdihtet. Dichtze Staubwolken breiteten sid meilenweit über das Land aus und zwei breite Lavaströme er- gossen sich aus dem Krater. Die Anwohner betrachten das Ereigniß mit Befriedigung, da es dazu dient, die Heuschrekensbwärme, die zur Zeit das Land verwüsten, erfolgreih zu vernichten. Das Wasser des Flusses Guakalate, welhes reißend anschwoll, war warm.

In Bagdad hat, wie die „Turquie“. meldet, ein englischer Unternehmer von Ausgrabungen eine Statue gefunden, die aus massivem Golde sein und ein Gewicht von 70 Oka (etwa 90 Kilo- gramm) haben soll. Die „Turquie“ fügt hiezu, daß die Statue beim englischen Konsulat deponirt wurde und daß die türkishe Behörde mit dem Engländer über den Antheil des Staatsschaßes an dem kostbaren Funde verhandle.

Im Belle-Alliance-Theater wird das Musikcorps des 4. Garde-Grenadier-Regiments (Königin-Augusta), welches unter

foll az 19. Oktober 1880, Vormittags 11 Uhr,

Frankrei, wo Tausende von Menschen einen lohnenden Erwerbs-

zweig darin finden.

Zu den heute beginnenden und bis 28. d. M. andauernden Uebungen imBrigade-Verbande rückten gestern das 3. Garde- Grenadier-Regiment Königin Elisabeth und das 4. Garde-Regiment 3. F. v-n Spandau hier ein und bezogen in den südlichen Stadt- tbeilen zu beiden Seiten der Friedrichstraße Quartiere. Vom Regi- mert der Gardes du Corps, welches gestern von Potédam gleichfalls hier einrüdckte, hat nur der Regiwents\tab in Berlin Quartier ge- nommen, während die Eskadrons des Regiments in A Tempel- hof, Schöneberg und Wilmeré dorf urtergebracht worden

befindet sib eine auidere, kleinere.

in bedeutender Höhe etwa 50

wird von den Wappen ter neun Provinzen Belgiens, österreichische1 Wappenbildern und tem belgis{en Wappen, untcr einander durch eine Blumenguirlande verbunden, gebildet. Ueber dies'r Einfassung

\{ önsten und besten, die sich heutzutage licfern läßt.

Nach amilich bestäticzten Nachrichten, die der „Wilmington“ aus dem Hafen San Iofé de Guatemala gebracht, hat am 28. Juni ein rlößlicher Au: bruch des Vulkan „Fuego“ in Guatemala stattzefun- nd. den. Es wird versihe1t, daß Flammen und Rauch aus dem Krater

Der übrige Theil des Scbleiers

in Scene. London,

Fuß emporgestiegen sind; die | zu lassen.

Leitung des Königlichen Musikdirektors Hrn. Picht in dem glänzen- den Sommergarten am Sonnabend und Sonntag, wie die Direktion 1 : ; mittheilt, mit bedeutendem Erfolge konzertirte, heut daselbst noch wird von Blumen und Pflanzen ausgefüllt. Die Arbeit ist von der | ein Konzert geben, dessen Programm ein sehr gewähltes ist. Im Theater geht „Der Rattenfänger von Hameln“ zum 184 Male

21. August. Das Projekt, Lezüglich eines

Cyclus deutscher Opernvorstellungen in London hat dem „Athenäum“ zufolge eine neue Gestalt angenommen. beabsichtigt, eine vollständige deutshe Operntruppe behufs der Auf- führung von Wagners „Ring des Nicbelungen*“ nah Loudon kommen

Es wird

5 Inserate für den Deutschen Reihs- und Königl. Preuß. Staats - Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Stoats-Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm-Sraße Nr. 32. M

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl,

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s, w. von öffentlichen Papieren.

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

S.eckbriefs-Erledigung. Der unterm 5. Juli 1880 hintir den Colporteur Heinrih Kasiske aus Berlin erlassene Steckbrief ist erledigt. Pots- dam, “den 19. August 1880. Der Untersuchungs- richter beim Königlichen Landgericht.

[21132] Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Asent August reerdinand Gustav O. Kell aus Berlin, welcher flüchtig ist, ist die Untersuhungshaft wegen Flucht- verdachts verhängt.

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Landgericbt8gesängniß zu Dresden abzuliefern.

Dresden, den 20. August 1880.

Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte. L.-G.-Rth. Frommhold. Beschreibung :

Alter 42 Jahre, Größe mittel, Statur korpulent, mit Hängebaucb, Haare dunk lblau, Bart blonder NBVollbart, Augenbrauen dunkel, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Gesicht rund, aufgedunsen, Ge- sichtsfarbe röthlich.

Besondere Kennzeichen: pustet in Folge seiner Wohlbeleibtheit häufig.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

Subhastations-Patent. Nothwendiger Verkauf.

Das Grundstück Neu-Abschwangen

[21113]

vcr dem Herrn Amtsrichter Bruck an ordentlicher Gerichtéftelle subhastirt werden.

Zur Verkündung des Zuschlagserkenntnisses steht Termin auf den 20. Oktober 1880, Vormittags 10 Uhr, in unserem Gerichtélokale, Terminszimmer Nr. 5, an.

Die der Grundsteuer unterliegende Fläche beträgt 109 ha 49 a 80 qw,

Das Grundstück ist mit einem Reinertrage von 1253,49 A und Nußungêwerth von 345 4 zur Grunde und Gebäudesteuer veranlagt.

Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abshäßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, ingleichen besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Zimmer Nr. 2, eingesehea werden. Alle Diejenigen , welche Eigenthum oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Ein- tragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungêtermin an- zumelden.

Domnau, den 18. August 1880.

Königliches Amtsgericht.

[21125] Bekanntmachung.

Auf Antrag der Königl. Direktion des West- preußischen Landgestüts zu Marienwerder sollen die Recht: der unbekannten Gläubiger der Gestütskafse für das Rechnungsjahr vom 1. April 1879 bis da- bin 1880 aufgeboten werden, Es werden daher alle Diejenigen, welche Ansprüche an die genannte Kasse aus dem gedachten Jahre zu haben vermeinen, auf- gefordert, dieselben baldigst bei der Königlichen Ge- sttüts-Direktion hierselbst, spätestens in dem Auf- gebotstermin

den 6, Dezember 1880, Vormittags 117 Uhr,

bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 7, an- zumelden, andernfalls sie ihrer Rechte an die Ge- ftütéfasse verlustig gehen und blos an die Person deëjenigen, mit welcher fie kontrahirt habey, ver- wiesen werden.

Marienwerder, den 14, August 1880,

Königliches Amtsgericht. I1,

[21184] Bekanntmachung.

Auf den Antrag ter Vorstandsbeamten des Kö- niglihen Landgerichts zu Erfurt, resp. des König- lichen Ober-Landesgerichts zu Naumburg wird hier- mit das Aufgebotsverfahren über die von dem vor-

maligen Kreisgerichtsboten und Exekutor Essen hier-

selbst mit der Niederscblesisch-Märkishen Eisenbahn- | Stammaktie Nr. 24854 bestellte Amtékaution von 300 M eröffnet. Es werden deshalb alle Diejeni- gen, welche an obige Amtskaution aus dem Dienst- verhältnisse des vormaligen Gerichtsboten und Exekutor Essen Anspcüche zu baben vermeinen, hier- durch aufgefordert, solche \pätesters in dem

am 22. Oktober 1880, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gericbté stelle, Zimmer Nr. 15, vor dem Herrn Amtsgerichtêë-Rath Carl anstehenden Ter- mine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren An- sprüchen präkludirt werden und die Kaution zurück- gezahlt werden wird.

Langensalza, den 11. August 1880.

Königlicles Amtsgericht.

In der Strafsache gegen die Militärpflichtigen : 1) den Tischlergesellen Friedrich Karl Vanell, am 28. Juni 1855 in Sonnewalde geboren, 2) den Iohann Clemers Herrmann Zapp, am 23, November 1856 in Luckau geboren, 3) den Johann Hugo Reinhold Zapp, am 9. Mai 1858 in Luckau geboren, 4) den Karl Heinrih Bauer, am 19. April 1858 in Finsterwalde geboren, 5) den Reinhold Oskar Dullin, am 19. Juni 1858 in Kirchhain geboren, wegen Verleßung der Wehrpflicht wird, da die Angeschuldigten des Vergehens gegen 8. 140 Absay 1 Nr. 1 dées Strafgeseßbuches be- \huldigt sind, auf Grund der 8&8. 480, 325, 326 | der Strafprozeßordnung, zur Deckung der die An- } geshuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geld- strafe und der Kosten des Verfahrens in Höhe von je 300 G das im Deutschen Reiche befindliche ! Vermögen der Angeschuldigten mit Beschlag ! belegt. Cottbus, den 13. August 1880. Königliches Landgericht, Strafkammer.

[21131]

Aufgebot. Auf Antrag der Königl. Staats- anwaltichaft zu Schneidemühl wird das Aufgebot a, der von Boje, dem früheren Exekutor des Kreis- geribts Wongrowiß für sein damaliges Dienstver- hältniß bestellten Amtskaution, bestehend in dem 3} prozentigen Staatsscbuldschein Litt. F. Nr. 202590 nebst Talon, b. der von Fiedler, dem früheren Exe- kutor des Kreisgerichts Wongrowiß für sein dama- liges Dienstverhältniß bestellten Amskaution, be- stehend in dem 3} prozentigen Staatsschuldschein Litt, F. 18665 nebst Talons, beschlossen. Alle die- jenigen, welche Ansprüche an diese Kautionen zu haben vermeinen, werden aufgefordert, ihre Rechte spätestens in dem auf den 4. Novimber 1880 au- beraumten Aufgebotétermine anzumelden, widrigen- falls Aus\{luß der Ansprüche erfolgt. Wongrowigt, den 9, August 1880. Königliches Amtsgericht,

[21118] In dem Verfahren, betreffend die Zwangs- versteigerung der Erbpachthufe Nr. 3 zu Blancken- hagen ist zur Abnahme der Nechnung des Sequesters, zur Erklärung über den Theilungsplan, sowie zur Bornahme der Vertheilung ein Termin auf den 20. September 1880, Nachmittags 4 Uhr, vor dem Großherzoglichen Amtsgerichte hierselbst bestimmt. Ribniy, den 20. August 1880.

O. Bar, Amtsgerichts-Diätar, Gerickts\chreiber des Großherzoglich Mecklenburg- Scchwerinschen Amtsgerichts.

[21156

In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung des dem Anbauer Heinrih Wille zu Hamelspringe gehörigen Anbauerstelle Nr. 39 nebst Zubehör wird der, durch Verfügung vom 25, Juli d, F. auf Frei- tag, den 24. September d. J. angeseßte Verkaufs- termin, nachdem Seitens des Klägers Christian Moß als Rechnungsführers der Bergmanns-Codten- kasse zu Münder, der betr. Subhastations8antrag am E Tage zurückgenommen it, damit aufge- oben.

Münder, den 19. August 1880.

Königliches Amtsgericht.

Oeffentlicher Anzeiger. 7

Engelhardt.

9. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel,

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8, Theater-Anzeigen.

E der Börsen- 9, Familien-Nachrichten.

beilage. N

Inserate nehmen an: die Anuoncen-Expeditionen des „JFuvalidendank“, NRadolf Mosse, Haascustein & Vogler, G. L. Daube & Cso., E. S@lotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen-Bureans. 2A)

[40S] Auszug.

Die Eheleute Oscar von Forckenbeck und Maria Fricdericka Packenius, Rentner, früher zu Waßenberg, jeßt zu Aachen wohnend, haben auf Grund von Scbuldurkunden gegen 1) August Theo- dor Paffen, Restaurateur, früber zu Cöln, dann an- geblih zu Lüttih wohnend, jeßt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort und 2) Eheleute Leo- nard Houben, Aerer und Fuhrmann und Maria Josepha Petronclla Paffen, zu Kohlscheid wohnend, Klage beim Kgl. Landgericht zu Aachen I. Civil- kammer erhoben, auf Zahlung von 3300 4 Dem- nach wird hiermit der Beklagte ad 1) zu dem, behufs mündliher Verhandlung anberaumten Ter- mine vom 29, November 1880, Vormittags 9 Uhr, zum Kgl. Landgerichte zu Aachen, I. Civil- kammer, vorgeladen mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu be- stellen, uvm über dez Antrag zu verhandeln :

„Kgl. Landgericht wolle die Verklagten und zwar den ad 1) als Selbstschuldner, die ad 2) als Solidarbürgen zur Zahlung von 3300 ncbst 5 9% Zinsen vem 16. August 1878 ab kostenfällig verurtheilen.“

Aachen, den 19. August 1880,

Der Rechtsanwalt der Kläger: Jörissen.

Vorstehendes wird in Gemäßheit des Gesetzes vom 24. März 1879 hierdurch bekannt gemacht.

Aachen, den 20, August 1880.

Der Gerichtéschreiber a Königlichen Landgerichts. ewer.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

[21169] Königliche Ostbahn.

Alte Materialien (Schienen, Eisenzeug 2c.) sollen im W-°ge der öffentlien Submission nah Gewicht verkauft werden, wozu Termin zum 28, Septem- ber cr., Vormittags 11 Uhr, in unserem Bureau Ostbahn- Bahnhof hierselbst angeseßt ist. Offert-n, bezeihnet „Offerten auf Ankauf von Materta- lien-Abgängen“ sind rechtzeitig portofrei und ver- siegelt an uns einzureihen. Die Bedingungen 2c. liegen in den Stations-Bureaus hierselbst, Frank- furt a./D., Landsberg a./W., Kreuz, Schneidemühl, Thorn, Dirschau, Danzig, Königsberg i./Pr. und Bromberg zur Einsichtaahme aus und sind von uns auf portofreien Antrag unentgeltlich zu beziehen.

Berlin, den 19. August 1830.

Königliches Eiseubahn-Betriebs-Amt.,

Das im hiesigen Lafen liegende Wrack des durch cinen Torpedoshuß zerstörten Kasernenschifes „Barbarossa“ soll sffentlich meistbietend verkauft werden. Bedingung ist, daß das Wrack vom Käufer innerhalb 4 Wochen nach Zuschlagsertheilung vollständig aus dem Wasser entfernt wird, Die daran befindlicben Anker und Ketten bleiben Eigen- thum der Werft. Die Offerten sind versiegelt mit der Aufschrift: „Verkauf des Barbarossa“ bis zu dem am 30. August cr., Mittags 12 Uhr, im Bureau des Verwaltungs-Direktors der Werst anberaumten Termin einzureiben. Es is vom Käufer gleichzeitig mit der Offerte eine Kaution von 300 4 zu hinterlegen und d:r Kaufpreis spätestens am Tage nah dem Zuschlage einzuzahlen. Der Zuschlag erfolgt binnen 3 Tagen nah dem Terminstage und is Offerent für diese Zeit an sein Gebot gebunden. Die Uebengabe wird sofort nach Einzahlung des Kaufpreises stattfinden. Kiel, den 20. August 1880, Kaiserliche Werft. Verwal- tunas-Abtheilung.

Für die unterzeichnete Werft foll der für das Etatsjahr 1880/81 vorliegende Bedarf an eisernen und messingenen Holzschrauben beschafft werden. Die Offerten sind versiegelt mit der Aufschrift: „Sub- mission auf Lieferung von Holzschrauben“ bis zu dem am 6, September 1880, Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeihneten Behörde anberaumten Termine einzureihen. Die Bedin- gungen sind während der Dienststunden in der Re- gistratur der Verwaltungs-Abtheilung einzusehen und kann Abschrift derselben auf portofreien Antrag vnd Einsendung von 0,50 4 Kosten vor der Re- gistratur der Kaiserlihen Werft bezogen werden, Kiel, den 20, August 1880. Kaiserliche Werft, Verwaltungs-Abtheilung.

Auktion. Am Mittwoch, den 8. Septem- ber er., Vormittags 10 Uhr, werden im Kadetten- hause Bensberg ausrangiute wollene Decken, Be- k:eidung, eine Parthie Blei, 2 Comfoire, E- schräunke 2c. öffentlih meistbietend gegen sfofortige Bezahlung verkauft werden. Bensberg, den 23, August 1880, Kommando des Kadettenhauses.

[21128] Bekanntmachung.

Hökerer Anordnung gemäß soll das in der hie- sigen Bahnhofëstraße Nr. 30, 20 Minuten vom Kreuzungs- bezw. Ausgangtpunkte der Eisenbahnen Wangerin-Konitz, Posen-Belaard, Neustettin-Stolp belegene Oberförster: Etablissemeut alternativ in Parzellen oder im Ganzen zum öffentlih meist- bietenden Verkauf gestellt werden. Zu dem Zwedle wird hierdurch ein Termin am Sonnabend, den 11, Septembcr cr., um 11 Uhr Vormittags, in der hiesigen Bergbrauerei anberaumt. Das fraglibe Grundstück umfaßt ein gut belegenes und fest umzäuntes Areal von 0,135 ha Hof- und Bau- stelle und 0,455 ba Obst- und Gemüsegarten und ist mit drei größeren Gebäuden, nämlich einem Wohnhause, einem Jägerhause und einem Wirth- \chaftsgebäude bebaut. Seiner vortheilhaften Lage und seinem Umfance nach eignet es sich sowohl zur Zerlegung in 5 größere, \sich überall den Straßen- fronten anschließende Baustellen, als auch zu größeren gewerblichen Anlagen, sowie zum angenehmen Nuhe- fiß. Das höheren Orts festgeseßte Kaufgelder-Mi- nimum beträgt 25 000 , und liegen die Verkaufs- bedingung n von heute ab im hiesigen Forstbureau zur Einsicht der Kauflustigen bereit, können aber auch auf Verlangen gegen Erlegung der Kopialien und das Porto brieflich mitgetheilt werden.

Neustettin, den 19. August 1880.

Der Königliche Oberförster. Broesike.

[21133]

Viersener Stadt-Obligationen.

Bei der heute vorgenommenen Ausloosung der Viersener Stadt-Obligationen sind folgende Num- mern gezogen worden:

Litt, A. Nr. 78 152 184 185 230 288.

Die Einlösung erfolgt gegen Rückgabe der Obli- gationen, Talons, sowie der noch nit verfallenen Coupons am 2, Januar k. J. bei der hiesigen Stadtkasse.

Von den pro 1879 ausgelocsten Obligationen sind die Nummern:

Litt, A. Nr. 268 350 3504 noch nicht eingelöst. Die Inhaber derselben werden daher rochmals aufgefordert, sich wegen Einlösung derselben an die Stadtkasse zu weden.

Viersen, den 19. August 1880.

Die Schuldentilgungskommission: Konnerh, Dürselen, Schaub, Baumaun, Bürgermeister.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Die Kreiswundarztstelle des Kreises Pleschen mit einem jährlichen Gehalte von 600 A ift erledigt. Qualifizirte Bewerber wollen sih unter Einreichung ihrer Zeugnisse und ihres Lebenslaufs innerhalb 6 Wochen bei uns melden. Posen, den 20, August 1880, Königliche Regierung, Abtheilung des JFnnern.

21166] [ Die diesjährige ordentliäe Generalversamm- lung findet am Montag, den 4. Oktbr. c., Mit- tags 1 Uhr, im Geschäftslokale der Gesellschaft zu Emyel, wozu die Herren Aktionäre eingeladen wer- den, statt. Gegenstand der Berathung, außer der Tagesordnung : Erledigung der in den Artikeln 18 und 36 der Statuten vorgesehenen Geschäfte, Der Vorstand der Aktien-Gesellschaft „Prinz Leopold“.

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (Kes\e l.) Dru: W. Elsner.

Drei: Beilagen einshließlich Börsen -Beilage).

Berlin:

„M E,

————————— H

Königreich Preufien.

: | Gehe über die Organisation der allgemeinen Landes- verwaltung.

Vom 26. Juli 1880. (Schluß) D E Gt el Verfahren. I. Abschnitt. E es.

Gegen Verfügungen (Bescheide, Beschlüsse) der Verwal- tungsbelörden findet die Beschwerde an die P Ver- waltungsbehörden nah näherer Bestimmung der Gesetze statt.

Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit die Klage oder E en U S im Verwaltungsstreit-

)ren zugela}en it, vorbehaltlih der Bestimmunge s 6 j dieses Gesebes ) h) Bestimmungen der

: ndberührt bleibt in allen Fällen die Befugniß der staat- lichen Aufsichtsbehörden innerhalb ihrer geseßlichen Zufiündig, keit, Verfügungen und Anordnungen der nachgeordneten Be- hörden außer Kraft zu seßen, oder diese Behörden mit An- weisungen zu versehen.

8, 42,

Wo die Gesetze für die Anbringung der Beschwerde geaen Beschlüsse des Provinzialrathes, des Boifelaratiaa s Den Kreis- (Stadt-) Ausschusses, oder der Klage beziehungsweise des Antrages auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- streitverfahren eine andere als eine zweiwöchentliche Frist vor- schreiben, beträgt .die Frist fortan zwei Wochen. Das Gleiche gilt von den im 8. 11 des Geseßes vom 14. August 1876 betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlihen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sa@sen (Geseß-Samml, S. 373) und im 8. 91 des Geseßes vom D U 1879, betreffend die Bildung von Wassergenossen- schaften (Geseß-Samml. S. 0 vorgeschriebenen Fristen.

3

Die Fristen für die Anbringun der Beschwerde, sowi der Klage beziehungsweise Des Ss f Oas e handlung im Verwaltungsstreitverfahren find präklusivish und beginnen, sofern nicht die Gescße Anderes vorschreiben , mit der Zustellung der Verfügung, des Bescheides oder des Be- E A M As wird nicht mitgerehnet. S ind für die Berechnun Fri ie bürger- Üijen Prozelgesebo waßgebend mung der Fristen die bürger atm DEUgicy der Deschwerde kann die angerufene Behörde in Fâllen unverschuldeter Fristversäumung Wiederei i den vorigen Stand dcin, i : : E Die Anbri der Besch

œnoringung der Beschwerde sowie der Klage bezie- hungsweise des Antrags auf mündliche E e waltungsstreitverfahren hat , sofern nicht die Geseße Anderes vorschreiben, aufschiebende Wirkung. Verfügungen, Bescheide und Besthllisse können jedoch, auch wenn dieselben mit der Beschwerde oder mit der Klage beziehungsweise dem Antrag auf mündlihe Verhandlung im Verwa tungsstreitverfahren angefochten sind, zur Ausführung gebraht werden, sofern leßtere nah dem Ermessen der Behörde ohne Nachtheil für das Gemeinwesen nicht ausgeseßt bleiben kann, vorbehaltlich der Bestimmung im §8. 69 Absatz 3 dieses Gesetzes.

IT. Abschnitt. Beschlußverfahren. 1) Eingangsbestimmung. 45

&Ur das Verfahren des Provinzialrathes und des Bezirks- rathes, sowie des Kreis- (Stadt-) Aus\{usses in allen Angele- gene ane ee Landesverwaltung, welche niht im Derwatlungssireitverfahren zu erledigen find, gelten die naQ- folgenden Bestimmungen. : O es

2) Dertliche Zuständigkeit. 8. 46

Die örtliche Zuständigkeit der im 8. 45 bezeichneten Be- hörden bestimmt sich wie folgt: l E

O al Ther Instanz ist: ; jur Beschlüsse, welche sich auf Grundstüce bezi die D L O Ea, | O, / Ur alle sonstigen Fälle die Behörde desjenigen Be- zirks (Kreis, Regierungsbezirk, Provinz), in Geleit die Person wohnt oder die Korporation ihren Siß hat, auf deren Angelegenheit sich die Beschlußfassung bezieht und, wenn die Korporation ihren Sig außerhalb ihres räumlichen Bezirks hat, diejenige Behörde, welcher der leßtere angehört.

7

___ Eind die Grundstücke in mehreren Bezirken belegen, od ist es zweifelhaft, zu welhem Bezirke sie A A id bis zuständige Behörde durch den Regierungs-Präfidenten, den Ober-Präsidenten oder den Minister des vnnern bestimmt, je nachdem die betreffenden Bezirke demselben Negierungsbezirke, derselben Provinz, aber verschiedenen Regierungsbezirken oder verschiedenen Provinzen angehören.

__ Dasselbe findet tatt, wenn die Personen oder Korpora- tionen, deren Angelegenheit den Gegenstand der Beschluß- pahung bildet, in mehreren Bezirken wohnen oder ihren Siß

8. 48,

Jst bei einer Angelegenheit, welche den Gegenstand der Beschlu fassung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses bildet, die be- treffende Kreiskorporation LAOES als solche bethei- ligt, so wird von dem Regierungs-Präsidenten, für Berlin von dem Ober-Präsidenten, ein anderer Kreis- oder Stadt- ausschuß mit der Beschlußfassung beauftragt.

3) PIOLANO:

_ Der Vorsißertde beruft das Kollegium, leitet und beauf- sichtigt den Geschäftsgang und sorgt für die prompte Erled gung der Geschäfte, Er bereitet die Beschlüsse der Behörde vor und trägt für deren Ausführung Sorge, Er vertritt die

Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzei

Berlin, Dienstag, den 24. August

Behörde nach außen, verhandelt Namens derselben mit anderen Behörden und mit Privatpersonen, führt den Schristwethsel und zeichnet alle Schriftstücke Namens ‘der Behörde.

: 8. 50.

Der Vorsizende des Kreis- (Stadt-) Aus\{hu}es ist be- fugt, in Fällen, welhe keinen Aufschub ulassen, oder in welchen das Sach- und Rechtsverhältniß klar liegt und die Zustimmung des Kollegiums nicht im Geseß ausdrücklich als erforderlich bezeichnet ist, Namens der Behörde Verfügungen zu erlassen und Bescheide zu ertheilen.

Die gleiche Befugniß steht dem Vorsitzenden des Bezirks- rathes und des Provinzialrathes mit der Maßgabe zu, daß eine Abänderung der dur Beschwerde angefohtenen Beschlüsse des Kreis- (Stadt:-) Ausschusses beziehungsweise des Bezirks- rathes nur unter Zuziehung des Kollegiums erfolgen darf.

Jn den auf Grund der vorstehenden Bestimmungen er- lassenen Verfügungen und Bescheiden ist den Betheiligten zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb zwei Wochen gegen die Versügung beziehungsweise den Bescheid Einspruch zu er- heben und auf Beschlußfassung durch das Kollegium anzu- tragen. Wird kein Einspruch erhoben, so gilt die Verfügung beziehungsweise der Bescheid vou Tage der Zustellung ab als Beschluß des Kollegiums. Auf den Einspruch finden die nah den §8. 43 und 44 für die Beshwerde geltenden Bestim- mungen Anwendung.

Der Vorsitzende hat dem Kollegium von allen im Namen desselben erlassenen Verfügungen und ertheilten Bescheiden nachträglich Mittheilung zu machen.

51

On An den Verhandlungen des Provinzialrathes und des Bezirksrathes können die stellvertretenden ernannten Mitglieder mit berathender Stimme theilnehnen. Jn gleicher Weise kann unter Zustimmung des Kollegiums die Zuziehung tehnischer und der dem Ober-Präsidenten beziehungsweise dem Ne- gierung2-Präsidenten beigegebenen Beamten erfolgen. 9

j 8. 89,

Die Behörden fassen ihre Beshlüsse auf Grund der ver-

handelten Akten, sofern niht das Gesch ausdrüdlich münd- liche Verhandlung vorschreibt. Die Behörden sind besugt, au in anderen, als in den im Geseße ausdrücklich bezeihneten Angelegenheiten die Be- theiligten beziehungsweise deren mit Vollmacht versehene Ver- treter behufs Ausklärung des Sachverhalts zur mündlichen Verhandlung vorzuladen.

_In Betreff der mündlichen Verhandlung finden die Vor- schriften der S8. 39, 41 bis 43 und 45 des Geseßes vom 3. Juli 1875 sinngemäße Anwendung.

: 8. 53.

_ _DVetrifft ber Gegenstand der Verhandlung einzelne Mit- glieder der Behörde oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf: und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie, so dürften dieselben an der Berathung und Abstimmung nicht theilnehmen. Ebensowenig darf ein Mit- glied bei der Berathung und Beschlußfassung über solhe An- gelegenheiten mitwirken, in welchen es in anderer als öffent- licher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat, oder als Ge- schäftsführer, Beauftragter oder in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewesen ist.

E 8. 54,

_ Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens mehrerer Mitglieder gemäß §. 53 eine der im §8. 45 bezeihneten Be- hörden besblußunfähig, und kann die Beschlußfähigkeit auch niht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter her- gestellt werden, \o wird von dem Negierungs-Präsidenten be- ziehungsweise Ober-Präsidenten oder Minister des Jnnern, je nachdem es si um einen Kreis- (Stadt-) Auss{huß, Bezirks- rath oder Provinzialrath handelt, ein anderer Kreis- oder Stadtaus\{huß, Bezirksrath oder Provinzialrath mit der Be- {hlußfassung beauftragt.

8. 55.

__ Gegen die Beschlüsse des Kreis- (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Beshwerde an den Bezirks- rath, gegen die in erster Jnstanz ergehenden Beschlüsse des Bezirksraths innerhalb gleiher Frist die Beshwerde an den Provinzialrath statt, sofern niht nah ausdrückliher Vorschrift des Geseßzes

1) die Beschlüsse endgültig sind,

2) die Beschlußfassung über die Beschwerde anderen Be-

_ hörden übertragen ist.

Die auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Bezirksrathes und des Provinzialrathes sind endgültig.

Die in erster JJnstanz gefaßten Beschlüsse des Provinzial- raths sind endgültig, sofern das Gese niht ausdrüClich die Beschwerde an die Minister zuläßt.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die nah Maßgabe der Geseße von dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses, von dem Regierungs-Präsidenten unter Zustimmung des Bezirksrathes, beziehungsweise von dem Ober- Präsidenten unter Zustimmung des Provinzialrathes gefaßten Beschlüsse entsprehende Anwendung.

S060,

Die Beschwerde ist in den Fällen des §8. 55 bei derjenigen Behörde, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist, anzubringen. Der Vorsißende prüft, ob das Rechtsmittel rechtzeitig ange- bracht ift.

zst die Frist versäumt, so weisl der Vorsißende das Nechts- mittel ohne Weiteres dur einen mit Gründen versehenen Bescheid zurück. Jn demselben ist dem Beschwerdeführer zu eröffnen, daß ihm innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an diejenige Behörde zustehe, welche zur Beschlußfassung in der Sit berufen ist, widrigenfalls es bei dem Bescheide ver-

eibe.

Jst die Frist gewahrt, und ist eine Gegenpartei vorhan- den, To wird die Beschwerdeschrift mit ihren Anlagen zunächst dieser zur shriftlihen Gegenerklärung innerhalb zwei Wochen zugefertigt.

Abschrist der eingegangenen Gegenerklärung erhält der Beschwerdeführer. Zur näheren Begründung der Beschwerde, sowie zur Gegenerklärung kann in niht s{hleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nah niht über zwei Wochen zu

ger. AGSGO:

z

erstredende Nachfrist gewährt werden. Hierauf werden die Verhandlungen mittelst Berichtes derjenigen Behörde einge- reiht, welcher die Beschlußfassung über die Beschwerde zusteht.

Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Absaßzes zuwider bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschluß- fassung darüber zuständig ist, so hat diese Behörde die Be- \chwerdeshrift an die im Absay 1 bezeichnete Behörde abzu- geben, ohne daß dem Beschwerdeführer die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist,

l 8. 57,

Die Einlegung der Beschwerde steht in den Fällen des 8. 55 aus Gründen des öffentlihen Jnteresses auch den Vor- sißenden der Behörden zu.

Will der Vorsitzende von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er dies dem Kollegium sofort mitzutheilen.

Ie Zustellung des Beschlusses bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoh längstens drei Tage, ausgeseßt. Sie er- folgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen Interesse die Beschwerde eingelegt worden sci. Jst die Zustellung ohne diese Eröffnung erfolgt, so gilt die Beschwerde als zurück- genommen.

Be Gründe der Beschwerde sind den Betheiligten zur schriftlichen Erklärung innerhalb zwei Wochen mitzutheilen.

…__ Nach Ablauf diefer Frist sind die Verhandlungen der Be- hôrde einzureichen, welcher dic Beschlußfassung über die Be- \hwerde zusteht.

ine vorläufige BollstreEung des mit der Beschwerd gefohtenen Beschlusses (§. 44) is in diesen Fällen a schlossen. 8. 58.

Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses wird von dem Negierungs- Präsidenten, in Berlin von dem Ober-Präsidenten, die Aut- sicht über die Geschäftsführung des Bezirksrathes von den Ober-Präsidenten, die Aufsicht über die Geschäftsführung des Provinzialrathes von dem Minister des Jnnern geführt.

Borstellungen gegen die geschäftlihen Aufsihtsverfügungen Des Regierungs-Präsidenten unterliegen der endgültigen Be- \{lußfassung des Bezirksrathes, Vorstellungen gegen die Auf- sihtsverfügungen des Ober-Präsidenten der endgültigen Be- shlußfassung des Provinzialrathes.

__ Die Ausfsihtsbehörden sind zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen befugt.

e an- usge

8. 69.

__Die im §. 45 bezeihneten Behörden haben sich gegen- seitig Rechtshülfe zu leisten. Sie haben den geschäftlihen Auf- trägen und Anweisungen der ihnen m Jnstanzenzuge vor- geseßten Behörden Folge zu leisten.

60

8. 60.

__ Der Ober-Präsident kann endgültige Beschlüsse des Pro- vinzialrathes, der Regierungs-Präsident endgültige Beschlüsse des Bezirksrathes, und der Landrath beziehungsweise der Vor- sißende des Kreis- (Stadt-) Ausschusses endgültige Beschlüsse dieser Behörde mit aufschiebender Wirkung anfehten, wenn die Beschlüsse die Befugnisse der Behörde überschreiten oder die Geseße verlegen. Die Anfechtung erfolgt mittelst Klage im Verwaltungsstreitversahren. Zuständig in erster «Instanz ist, wenn die Klage gegen den Kreis- (Stadt-) Ausshuß gerichtet ist, das Bezirksverwaltungsgericht, in den übrigen Fällen das Dber-Verwaltungsgericht.

Die Behörde, deren Beschluß angefochten wird, ist befugt, zur Wahrnehmung ihrer Nehte in dém Verwaltungsstreit- verfahren einen besonderen Vertreter zu wählen.

& 61,

Soweit Geschästsgang und Verfahren des Provinzialrathes, Des Bezirksrathes und des Kreis- (Stadt-) Aus\{hu}ses nicht durc) die vorstehenden oder durch besondere geseßliche Bestim- mungen geregelt sind, werden dieselben durch Rezu!lative ge- ordnet, welche der Minister des Jnnern erläßt.

III. Abjcnitt. Verwaltungs streitverfahren. e ON.

Jn allen dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse überwiesenen Angelegenheiten, in welchen die Geseße von der Entscheidung in streitigen Verwaltungsfsachen oder von der Erledigung der Angelegenheit im Streitverfahren oder durch Endurtheil oder von der Klage bei dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse sprechen, verfährt diese Behörde als Verwaltungsgeriht nah Maßgabe des Geseßes vom 3. Juli 1875, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerihte und das Verwaltungsstreitverfahren.

Ee Ae Rechtsmittel gegen polizeilihe Verfügungen. 8 68

J. Vo. G

Gegen polizeilihe Verfügungen der Orts- und Kreis-

polizeibehörden findet, soweit das Gesey nicht ausdrüdcklich Anderes bestimmt, die Beschwerde statt, und zwar:

a. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10000 Einwohnern beträgt, an den Landrath und gegen dessen Bescheid an den Regierungs- Präsidenten ;

b. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises, mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, oder des Landrathes an den Regierungs-Präsidenten, und gegen dessen Bescheid an den Ober-Präfidenten ;

c. gegen ortspolizeilihe Verfügungen in Berlin an den Ober-Präsidenten.

Gegen den in leßter Jnstanz ergangenen Bescheid des Regierungs-Präsidenten beziehungsweise des Ober-Präsidenten findet die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte statt.

Die Klage kann nur darauf gestüßt werden :

1) daß der angefochtene Bescheid durh Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbeson- dere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständig- an ed Verordnungen den Kläger in seinen Rechten verlebe;

2) daß die thatsählihen Vorausseßungen nicht vorhanden seien, welhe die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würden.