1880 / 198 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Aug 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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E R Sal T

Die Prüfung der Gesezmäßigkeit der angefohtenen poli- | zeilihen Verfügung erstreckt sih auch auf diejenigen Fälle, in welhen bisher nah §. 2 des Geseßes vom 11. Mai 1842 (Geseh - Samml. S. 192) der ordentliche Rechtsweg zu- j lässig war. / : j |

Die Entscheidung is} endgültig, unbeschadet aller privat- rechtlihen Verhältnisse.

An Stelle der Beshwerde an den Landrath beziehungs- weise den Regierungs-Präsidenten (8. 63) findet die Klage statt und zwar: I

a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreisausschusse ;

b. gegen die Verfügungen des Landrathes oder der Orts- polizeibehörden eines Sees oder einer zu einem Land- kreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern bei dem Bezirks-Verwaltungsgerichte.

Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen ge- stüßt werden, wie die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte {8. 63 Absaz 3 und 4).

8. 65.

Die Beshwerde im Falle des §. 63 Absay 1 und die Klage im Falle des §. 64 sind bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren Verfügung sie gerichtet sind.

Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage an- gebracht ist, hat dieselbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu beschließen oder zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist hiervon in Kennt:

niß zu seßen.

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur An- bringung der Klage gegen die polizeiliche Verfügung , sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen Bescheid beträgt zwet Wochen.

Wie Anbringung des einen Rechtsmittels {ließt das an- dere aus. Jst die Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel an- gebracht wird, niht als Klage bezeichnet oder enthält dieselbe nicht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung im Verwal- tungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde. Bei gleihzeitiger Anbringung beider Rechtsmittel ist nur der Be- ichwerde Fortgang zu geben. Das hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechtsmittel ist durch Verfügung der im Absaß 1 bezeihneten Behörde zurückzuweijen. Gegen die zurückweisende Verfügung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das zur Entscheidung auf die Klage berufene Verwaltungs- gericht statt. :

Wird die Beshwerde oder Klage ‘der Vorschrift des ersten Absazes zuwider bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschlußfassung oder Entscheidung darüber zuständig ist, fo hat diese Behörde das Schriftstück an die im Absatz 1 be- zeihnete Behörde abzugeben, ohne daß dem Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger die Zwischenzeit auf die Frist anzu- rechnen ist. 2 66

Gegen polizeilihe Versügungen des Regierungs-Präsiden- ten findet innerhalb zwei Wochen die Beshwerde an den Dber- Präsidenten, und gegen den vom Ober-Präsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte nah Maßgabe der Bestimmungen des §. 63 Absatz 3 und 4 statt.

Gegen polizeilihe Verfügungen des Regierungs-Präsiden- ten in Sigmaringen findet innerhalb zwei Wochen unmittel- bar die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte statt.

Gegen die Landesverweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige sind, die Klage nit zu.

S: O7.

Der 8. 6 des Geseßes vom 11. Mai 1842 (Geseß-Samml. S. 192) findet auch Anwendung, wenn eine polizeilihe Ber- fügung im Verwaltungsstreitverfahren durh rechtskräftiges Endurtheil aufgehoben worden ist.

Unter Gil el Zwangsbefugnisse. 4 68,

Dex RNegierungs-Präsident, der Landrath, die Ortspolizei- behörde und der Gemeinde- (Guts:) Vorsteher (-Vorstand) sind berechtigt, die von ihnen in Ausübung der obrigkeitlihen Ge- walt getroffenen, durch ihre gesehlihen Befugnisse gerehtfer- tigten Anordnungen durch Anwendung folgender Zwangsmittel durchzusetzen.

1) Die Behörde hat, sofern es thunlich ist, die zu er- zwingende Handlung durch einen Dritten ausführen zu lassen und den vorläufig zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangs- wege von den Verpflichteten einzuziehen.

2) Kann die zu erzwingende Handlung niht dur einen Dritten geleistet werden oder steht cs fest, daß der Ver- pflichtete niht im Stande ist, die aus der Ausführung dur einen Dritten entstehenden Kosten zu tragen, oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so sind die Behörden be- rechtigt, Geldstrafen anzudrohen und festzuseßen, und zwar:

a. die Gemeinde- (Guts-) Vorsteher bis zur Höhe von fünf Mark;

b, die Ortspolizeibehörden und die städtishen Gemeinde- vorsteher (-:Vorstände) in einem Landkreise bis zur Höhe von fechszig Mark; i

c. die Landräthe, sowie die Polizeibehörden und Gemeinde- vorsteher (-Vorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von Einhundert und fünfzig Mark;

d. der Regierungs-Präsident bis zur Höhe von Dreihun- dert Mark.

Gleichzeitig ist nah Maßgabe der §8. 28, 29 des Strafgeseß- buchs für das Deutsche Reih die Dauer der Haft festzuseßen, welche für den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe treten soll, Der Höchstbetrag dieser Haft ist

in den Fällen zu a. = Ein Tag, b. = Eine Woche, c, = Zwei Wochen, d, = Vier Wodhen.

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Der Ausführung dur einen Dritten (Nr. 1), sowie der Festseßung einer Strafe (Nr, 2) muß immer eine fchriftliche andlung

innerhalb

Androhung vorhergehen; in dieser ist, sofern eine H erzwungen werden soll, die Frist zu bestimmen, welcher die Ausführung gefordert wird.

3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden,

wenn die Anordnung ohne einen folhen unausführbar if. 69

Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden die-

sofern dieselben nicht be-

sich zuglei auf diese Anordnungen, oder Verwal-

reits Geger.stano eines besonderen Beschwerde- tungsstreit”/erjahrens geworden sind. /

Gegen die Festseßung und Ausführung eines Zwangs- mittels findet in allen Fällen nur die Beshwerde im Auf- sihtswege innerhalb zwei Wochen statt. Haftstrafen, welhe an Stelle einer Geldstrafe nah §. 68 Nr. 2 festgeseßt sind, dürfen vor ergangener endgültiger Be- schlußfassung oder rechtskräftiger Entscheidung auf das einge- gelegte Rechtsmittel beziehungsweise vor Ablauf der zur Ein- legung desselben bestimmten Frist niht vollstreckt werden.

8.70. Die Bestimmungen des gegenwärtigen und des vierten Titels finden sinngemäß Anwendung auf die besonderen Beamten und Organe, welche zux Beaufsichtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind (8. 46 des Fischereigeseßes vom 30. Mai 1874, Geseß-Samml. S. 197). i Bei den Vorschriften des §. 6 des Geseßes zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 25. Juni 1875 (Gesez:Samml. S. 306) behält es mit der Maßgabe sein Be- wenden, daß die Klage im Verwaltangsstreitverfahren inner- halb ciner Frist von zwei A anzubringen ist. S (E Gegen die Androhung eines Zwangsmittels Seitens der Kommissarien für die bishöflihe Vermögensverwaltung (Geseß vom 13. Februar 1878, Gesez-Samml. S. 87) findet inner- halb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober-Präsidenten und gegen den von dem Ober-Präsidenten auf die Be- \{chwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleiher Frist die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerihte nah Maßgabe der Bestimmungen des 8. 63 Absah 3 und 4 statt. Gegen die Festseßung und Ausführung des Zwangs- mittels findet nur die Veshwerde im Aufsihtswege innerhalb zwei Wochen statt. Ses ter Dill

Polizeiverordnungsrect.

S M2.

Soweit die Geseße ausdrücklich auf den Erlaß besonderer polizeiliher Vorschristen (Verordnungen, Anordnungen, Re- glements 2c.) durch die Centralbehörden verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres Ressorts dergleichen Vor- schriften für den ganzen Umfang der Monarchie oder für ein- zelne Theile derselben zu erlassen und gegen die Nichtbefol- gung dieser Vorschriften Geldslrafen bis zum Betrage von Einhundert Mark anzudrohen.

Die gleiche Befugniß steht zu: h

1) dem Minister der öffentlihen Arbeiten in Betreff der Uebertretungen der Vorschriften der Eisenbahnpolizei- Reglements ;

9) dem Minister für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung der Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften, sofern dieselben sih über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus erstrecken sollen.

Zum Erlasse der im §. 367 Nr. 5 des Strafgeseßbuchs für das Deutsche Neich gedachten Verordnungen find auch die zuständigen Minister befugt.

Der Ober-Präsident ist befugt, gemäß 88. 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesez:-Samml. S, 265) beziehungsweise der §8. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (Geseß-Samml. S. 1529) und des Lauenburgischen Geseßes vom 7. Januar 1870 (Offizielles Wochenblatt S. 13) für mehrere Kreise, \o- fern dieselben verschiedenen Regierungsbezirken angehören, für mehr als einen Regierungsbezirk oder für den Umfang der ganzen Provinz gültige Polizeivorschriften zu erlassen Und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Be- trage von Sechszig Mark anzudrohen.

Die gleiche Befugniß steht dem Regierungs-Präsidenten für mehrere Kreise oder für den Umfang des ganzen Negie- rungsbezirks zu.

Die Befugniß der Regierung zum Erlasse von Polizei- voxrschristen wird aufgehoben.

Die Befugniß, Polizeivorschriften über Gegenstände der Strom-, Schiffzhrts- und Hafenpolizei zu erlassen, steht, vor- behaltlih der Bestimmungen des §. 72 Absaß 2 Nr. 2 aus- sclicßlih dem Regierungs-Präsidenten und, wenn die Vor- {christen sich auf mehr als einen Regierungsbezirk oder auf die ganze Provinz erstrecken sollen, dem Ober-Präsidenten, \9- weit abex mit der Verwaltung dieser Zweige der Polizei be- sondere, unmittelbar von dem Minister für Handel und Ge- werbe ressortirende Behörden beauftragt sind, den Leßteren zu. Die Befugniß des NRegierungs-Präsidenten erstreckt sih auch auf den Erlaß solcher Polizeivorschristen für einzelne Kreise oder Theile derselben.

Für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen können Geldstrafen bis zu Sehszig Mark angedroht werden.

Bei den Vorschriften des Geseßes vom 9, Mai 1853, be- treffend die Erleichterung des Lootsenzwanges in den Häfen und Binnengewässern der Provinzen Preußen und Pommern (Gesez-Samml. S. 216), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß an die Stelle der Bezirksregierung der Negie- rungs-Präsident tritt.

S (D.

Die gemäß 88. 73, 74 von dem Ober-Präsidenten zu er- lassenden Polizeivorschristen bedürfen der Zustimmung des Provinzialrathes, die von dem Regierungs-Präsidenten zu er- lassenden Polizeivorschrifsten der Zustimmung des Bezirks- rathes. Jn Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, is der Ober-Präsident sowie der Regierungs-Präsident befugt, die Polizeivorschrist vor Einholung der Zustimmung des Fro, vinzialrathes beziehungsweise des Bezirksrathes zu erlassen. Wird diese Zustimmung niht innerhalb drei Monaten nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat der Ober-Präsident beziehungsweise der Regierungs-Präsident die Vorschrift außer Kraft f R 6

Polizeivorschriften der in den §8. 72, 73 und 74 bezeich- neten Art sind unter der Bezeihnung „Polizeiverordnung“ und unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des §. 72 be- zichungsweise der 88. 73 oter 74, sowie in den Fällen des 8, 73 auf die in demselben angezogenen geseßlihen Bestim- mungen durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt zu

machen, in welchen dieselben s erlangen sollen, C

Js in einer gemäß §. 76 verkündeten Polizeiverordnung

stimmung zu beurtheilen, cnthält aber die verkündete Polizei- verordnung eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt die Wirksamkeit derselben mit dem achten Tage nah dem Ab-

laufe desjenigen el Amtsblattes, welches die Polizeiverordnung verkündet, aus-

gegeben worden ist.

Tages, an welchem das betreffende Stück des

S. D. Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreis- aus\chusses nah Maßgabe der Vorschriften des Geseßes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 bezichungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 uud des Lauen- burgishen Geseßes vom 7. Januar 1870 für mehrere Orts- polizeibezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschristen zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldsirafen bis zum Betrage von Dreißig Mark anzudrohen. A

Ortspolizeilihe Vorschriften (§8. 5 ff. des Gcseßes vom 11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. Sep- temberx 1867 und des Lauenburgischen Gesezes vom 7. Januar 1870), soweit sie nicht zum Gebiete der Sicherheitspolizei ge- hören, bedürfen in Städten der Zustimmung des Gemeinde- vorstandes. Versagt der Gemeindevorstand die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag der Behörde durch Beschluß des Bezirlsrathes ergänzt werden. : In Fällen, welche keinen Aufshub zulassen, ist die Orts- polizeibehörde befugt, die Polizeivorschrist vor Einholung der 0E en des Gemeindevorstandes zu erlassen. Wird diese

ustimmung nicht innerhalb vier Wochen nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat die Behörde die Vorschrift außer Krast N seven.

80

In Stadtkreisen ist die Ortspolizeibehörde befugt, gegen die Nichtbefolgung der von ihr erlassenen polizeilihen Vor- schriften Geldstrafen bis zum Betrage von Dreißig Mark an- zudrohen. Jm Uebrigen steht die Ertheilung der Genehmi- gung zum Erlasse ortspolizeiliher Vorschristen mit einer Strafandrohung bis zum Betrage von Dreißig Mark gemäß s. 5 der im §. 73 angezogenen Geseze dem Regierungs-Prä- sidenten zu. . Ingleichen hat der Regierungs-Präsident über die Art der Verkündigung orts- und kreispolizeiliher Vorschriften, f0- wie über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu Met:

81.

Die Befugniß, orts- oder kreispolizeilihe Vorschriften außer Kraft zu seßen, steht dem Regierungs-Präsidenten zu. Mit Ausnahme von Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, darf diese Befugniß nur unter Zustimmung des Bezirksrathes ausgeübt werden. :

Bei der Befugniß des Ministers des Jnnern, jede (orts-, kreis-, bezirks- oder provinzial-) polizeiliche Vorschrift, soweit Geseße nicht entgegenstehen, außer Kraft zu seßen (Z. 16 Des Geseßes vom 11. März 1850, §. 14 der Verordnung vom 920. September 1867 beziehungsweise des Lauenburgischen Geseßes vom 7, Januar 1870), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß diese Befugniß hinsihtlich der Stromz-, Schiffahrts - und Hafenpolizeivorschristen (§. 74) auf den Minister für Handel und Gewerbe übergeht.

Siebente Gier Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 8. 82.

Die Stellvertretung des Regierungs-Präfidenten bei der Negierung kann den gegenwärtig mit derselben betrauten Ober-Negierungs-Räthen für die Dauer ihres Amtes belassen werden.

S. 83.

Beamte, welche bei der auf Grund des gegenwärtigen Geseßes eintretenden Umbildung der Verwaltungsbehörden nit verwendet werden, bleiben während eines Zeitraums von fünf Jahren zur Verfügung der zuständigen Minister und werden auf einem besonderen Etat geführt. i

Diejenigen, welhe während des fünfjährigen Zeitraums cine ctatsmäßige Anstellung nicht erhalten, treten nah Ablauf desselben in den Nuhestand.

Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten haben sich nach der Anordnung derselben der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu unterziehen, zu deren dauern- den Uebernahme sie verpflichtet sein würden.

Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Orts ihrer leßten Anstellung, N erhalten dieselben die geseßmäßigen Reisekosten und Tagegelder.

8. 85.

Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten erhalten während des im §. 83 bezeichneten fünfjährigen Zeit- raumes, auch wenn sie während desselben dienstunfähig wer- den, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen und den Wohnungsgeldzushuß in dem bisherigen Betrage.

Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern ent- zogen wird oder die Beziehung der für die Dienstunkosten be- sonders ausgesezten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst wegfällt. / :

An Stelle einer etatsmäßig gewährten freien Dienst- wohnung tritt eine Miethsentshädigung nach der Servisklasse des Orts der leßten Anstellung.

8. 860.

Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gemäß 8. 83 Absaß 2 in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten eine Pension nah den Vorschriften des Gesehes vom 27. März 1872 (Geseß-Samml. S. 268) beziehungsweise des §. 6 des Gesehes vom 12. Mai 1873 (Geseß-Samml. S. 209), jedoch mit der Maßgabe, daß die Pension ohne Rücksiht auf die Dauer der Dienstzeit auf 69/39 des Diensteinkommens zu be-

messen ist. 8, 87

Den Verwaltungsbeamten, welhe zu den im §. 2 des Geseßes vom 27. März 1872 (Gesez-Samml. S. 268) be- zeihneten Beamten gehören, kann ein Wartegeld bis auf Höhe des in dem genannten Geseße bestimmken Pensions- betrages gewährt werden. 8.88

Das gegenwärtige Geseh tritt mit dem 1. April 1881 in Krast, vorbehaltlich der Bestimmungen des 8. 89. i Auf die vor dem Jnkrafttreten des Geseyes bereits än-

hängig gemachten Sachen finden in Beziehung auf die Zu-

der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten

selben Rechtsmittel stait, wie gegen die Anordnungen, um deren Dur(schung es sih handelt, Die Rechtsmittel erstrecken

soll, so ist der Anfang ihrer Wirksamkeit nah dieser Be-

ständigkeit der Behörden, das Verfahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, jedoch

mit den im zweiten Titel des gegenwärtigen 3 il- neten Abänderungen Bres 4 Me S S 8. 89.

Jn den Provinzen Posen, Schleswig-Holstein, Hannover Hessen-Nassau, Westfalen ‘und der Rheinprovinz L das gegenwärtige Geseß erst in Krast, je nachdem für dieselben auf Grund besonderer Geseßze neue Kreis- und Provinzial- ordnungen erlassen sein werden. Der betreffende Zeitpunkt d g jede Provinz durch Königliche Verordnung bekannt

Die Bestimmungen des 8§. 15 und des §. 22 Absahß 1 treten jedoh auch in diesen Provinzen mit dem im e Absaß 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

___Inwieweit die Bestimmungen der 88. 63 und 64 auf

die selbständigen Städte in der Provinz Hannover An-

wendung finden, bleibt der Kreis für dies: Provinz

Aa eisordnung für dies: Provinz 8, 90.

In jeder Provinz ist noch vor dem Zeitpunkte des Fn- krafttretens dieses Geseßes zur Bildung 2e Provinzialeaths und der Bezirksräthe in Gemäßheit der Vorschriften des ge- R A E an schreiten.

le Wahlen zum Provinzialrathe sind vo zu den Bezirksräthen zu Len M E Mit dem Tage des J f tis il dem Tage des zZnkrafttretens des gegenwärtigen Ge- seßes werden der fünfte Abschnitt des wb Titels. sowie die_ 98. 2_Absaß 2_ und 1% der Provinzialordnung vom

29. Juni 1875 (Geseß-Samml. S. 335) und die Titel L. bis IV., sowie die §8. 168, 169, 170 Nr. 2, 4 und 5 und der §. 174 des Gesehes vom 26. Juli 1876, betreffend die Zuständiztcit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbehör- den 2. (Geseß-Samml, S. 297), aufgehoben.

iee treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den orschriften des gegenwärtigen Geseßes in Widerspruch Nen E ande außer Kraft.

rkundlih unter Unserer Höchsteigenhändi rif

und beigedrucktem Königlichen Ab Ps R

Bean v Gastein, den 26. Juli 1880.

B. IVilhei Gr. zu Stolbera. i

Bitter. Hofmann. Gr. zu Eulenburg,

Lucius. Friedberg.

von Puttkamer.

3K 44 JIuseraíe für deu Deutschen kieics- u. Königl. { Preuß. Staats-Knzeiger und vas Gentral-Haudels- regisier nimmt an! die Köntalice Expedition

des Deutsches Reihs-Änzeigers und Königlich Preußisheu Staats-Anzeigers:

1. Steckbriefe und Untersuckungs-Sachen. 2, SROUDELANONER, Aufgebote, VorledAnngen u. dergl.

Beffentlicher Anzeiger. 7

und Grosshande!.

b, Indnustrielie Etobliezzements, Yabrikez

6, Verachiedene Bekanntmachungen,

Inserate nehmen ant die Annoncen-Expeditionen des nadnvalidendank“, Nudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L, Daube & Co., E, Schlotte, | Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Berlin, §8. V. Wilkelm-Straße Nr. 82.

4. Verloogsnng, Amortisgation, Zinszahlung

28 n, 2. w. vou öffentlichen Panieren.

3, Verkäufe, Verpachtungen, Submiseienen etc.

7. Titerarizche Anzeigon, 8, Theater-4nzueigen. | In der Börgen-

Anuoneen-Bureans,

9, Vamilier-Nachzichten., / beilsge. 2

SteæXbriefe nnd Untersuchungs - Sachen. [21152]

Steckbrief. Gegen die unten beschriebenen Tisch- lergesellen Gustav Stenzel und Rudolf Appelt, beide früher in Leitersdorf, welche flüchtig sind, ift die Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts der Beihülfe zuc Brandstiftung verhängt. Es wird ersucht, dieselben zu verhaften und in das hiesige Gericttsgefängniß abzuliefern. Guben, den 20. August 1880. Der Untersucbungsrichter bei dem Königlichen Landgerihte. Beschreibung des p, Stenzel: Alter 22 Jahre, Statur {wächlich, Größe ca. 5 Fuß, Haare dunkelbraun und ftruppig, Stirn ho, Augenbrauen \{chwarz, Nase klein, Zähne gut, Gesicht rund, Sprache deutsh (Berliner Dialekt), bartlos, Augen dunkelbraun, Mund ge- wöhnlich, Kinn rund, Gesichtsfarbe bräunlih. Be- fondere Kennzeichen: stark pockecnnarbiges Gesicht. Beschreibung des p. Appelt: Alter 18 Jahre, Statur unterseßt, Größe etwas über 5 Fuß, Haare blond, Stirn hoch, Augenbrauen blond, Nase ge- wöhnlich, Zähne gut, Gesicht breit, Sprache deuts, bartlos, Augen blau, Mund etwas breit, Kinn ge- wöhnlich, Gesichtsfarbe gesund.

Subvdbastationen, Aufgebote, Vor- ladungen n. dergl.

[21107] Oeffentliche Zustellung.

Die Wirthin Wilhelmine Ferkau zu Kowroß Tlagt gegen den Juspektor und Lieutenant a. D. Ferdinand Fischer, früher zu Kowroß, wegen 40 M4 aus einem Darlehn vom 15. März d. F. und 5,20 M. Kosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Culmsee auf

den 14. Oktober 1880, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Culmsee, den 20. August 1880.

: __ gJoékowsfi, Gerichtéshreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[21090] Oeffentliche Zustellung.

Nr. 6270, Die Lahrer Gewerbebank, einge- tragene Genossensthaft, zu Lahr, vertreten durch Rechtsanwalt Vesenbeckh in Lahr, klagt gegen den flüchtigen Kaufmann Gustav Boos von Friesen- heim aus Darleihen mit dem Antrage auf Verur- theilung des Beklagten zur Zahlung von 2140 M 37 H nebst 69/9 Zins vom 15. Juni 1880, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Nechtsftreits vor die IL. Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Offenburg auf den 10, November 1880, Vormittags 9 Uhr, mit de: Aufforterung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwoeke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Offenburg, den 19. August 1880.

E Habermeh!, Gerichts\chreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

[21108] Oeffentliche Zustellung.

Die Frau August Jsenhardt zu Aplerbeck îlagt gegen den Kaufmann Rienermaun zu Aplerbeck wegen einer Forderung von 43 4 65 mit dem Antrage auf Verurtheilung des Verklagten zur Zahlung des obigen Betrages und ladet den Be- kÉlagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor das Königliche Amtsgericht zu Hörde auf deu 29, Pepteurden E F OOIIGPRRE 10 Uhr,

immer 17,

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die- ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hörde, den 19. August 1880.

Königliches Amtsgericht. Husemeyer, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[21091] Oeffentliche Zustellung.

Die Susanna Bienek, geboreue Kremser, zu Rösniß, Kreis Leobschüß, vertreten durch den Rechts- anwalt Szczaëny zu Cosel, klagt gegen ihren Che- mann, den ehemaligen Gärtner Bienek, früher zu Rzeßüßh, jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen Che- sheidung mit dem Antrage, die zwischen den Par- teien bestehende Che zu trennen und den Verklagten für den allein {huldigen Theil zu erachten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 11. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Ratibor auf den 11. Dezember 1880, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte gelan Anwalt zu bestellen.

Zum Zwece der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Natibor, den 18. August 1880.

V.: Weidner,

629 A 60 S nebst 69% dieser Klage, und zur Muster übersandten Sachen, und ladet den Beklag- M S A M S I Rechtsstreits

le zweite Civilkammer des Königl 1d gerihts zu Altona E

[21099]

Oeffentliche Zustellung mit Ladung.

Armensfache. Nastehender Anszug

kammer, Klageschrift für:

Bierbrauer,

Schmitt, Tagner,

rechte, Zweibrücken,

gegen

1) Elisabetha Schaack, 2) Heinri i früher in Contwig S E

3) Luise Schneider, Ehefrau von Johannes Zimmer, Spengler, und Letzteren selbst der ehelichen E wegen,

acob Schneider, Spengler, Alle diese

U La ta ort Ea Ie

5) Ladwig Schneider, aurer, in Kleinstein- haufen wobnbast un er, in Kleinstein 6) Johann Adam Schneider, Maurer, frü i Nockweiler auch Ruckweiler C be malen ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort abwesend,

„Beklagte, ohne aufgestellten Anwalt, wegen

E i er ohne bekannten Wohn- und Aufent- haltêort abwesende Beklagte * Johann n Swneider, obgenannt, wird hiermit unter glei- zeitiger Zustellung eines Beschlusses der Civil- kammer K. Landgerichts Zweibrücken vom 30. April abhin, auf welchen Tag Termin zur mündlichen Ver- handlung fixirt worden, durch welchen Beschluß die Verhandlung der Sawe auf den 18, Juni abhin vertagt wurde, und cines Beschlusses desselben Ge- richts vom selben Tage, wodur der 18. November nächsthin als Verhandlungstermin bestimmt worden ist vor das K. Landgericht Zweibrücken, Civil- kammer, vorgeladen und aufgefordert, einen zur anwaltschaftlihen Vertretung daselbst zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, welcher für an dem leßt- bezeichneten, zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streites anberaumten Termine zu erscheinen hat, um antragen zu hören: , „Es gefalle der Civilkammer dcs K. Landgerichts, die Theilung des Nachlasses von Georg Scneider, im Leben Scweinhirt, und von dessen Ehefrau Luise Baath, Beide im Leben in Kleinsteinhausen wohnhaft, sowie der Gütergemeinschaft, welche zwischen diesen beiden bestanden hat, vor dem K. Notar Eswein in Hornbach zu verordnen, einen K. Notar zum Repräsentanten für die Abwesenden zu ernennen, das K. Amtsgericht Zweibrücken mit Er- nennung, Beeidigung und Einweisung eines Sach- verständigen zu ersuchen, wel{er die zu den Massen gehörige Fahrniß und Liegenschaften abs{chäßen und fih in cinem dem beauftragten K. Notar zu Pro- tokoll zu gebenden Gutachten über die Theilbarkeit oder Untkeilbarkeit der vorhandenen Liegen- schaften auésprehen soll, damit dieselben ersteren Falles nach den von ihm zu bildenden Loosen in Natur getbeilt, [leßteren Falles vor demselben Kö- niglichen Notar öffentlich versteigert werden und die Do bmeguahme der Kosten aus der Masse zu ver- rdnen, wird mit dem wiederholten Beifügen, daß dur Beschluß der Civilkammer des & Ua Zweibrücken vom 18. Juni abhin zur mündlicben Verhandlung der Sache Termin auf den acht- zehnten November nächsthin, des Bormittags neun Uhr, anberaumt ift, dem obgenannten Be- klagten Johann Adam Schneider, dessen dermaliger Aufenthaltsort unbekannt ift, hierdurch öffentlich zugestellt und dabei bemerkt, daß durch Beschluß der Civilfammer des K. Landgerihts Zweibrücken in niht öffentliher Sißung vom 18. August 1880 fig aa Sathe als Feriensache bezeichnet wor- n H, Zweibrücen, den 19. August 1880. K. Landgerichts\chreiberei. _ Merkel, K, Ober-Gerichts\chreiber.

21095 Fontsi (210%) Oeffentliche Zustellung. Der Kaufmann S. Herz in Berlin N, Meter Straße Nr. 28, vertreten durch den Rechtsanwalt Justiz-Rath Schroeder hier, klagt gegen den Agenten a}, H. Stehr, früher in Ottensen, jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen Forderung für gelieferte Waaren und Auélieferung von Sachen mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von un Zinsen seit Zuftellung uslieferung der ihm als

5 Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

„ZUm Königl. Landgerichte Zweibrücken, Civil-

1) Maria Scha2ck, Ehefrau von Carl Koehl, 2) Katharina Schaack , Chefrau von Philipp

3) der beiden genannten Ehemänner selbst, der ehelichen Gütergemeinschaft wegen, E d in Straßburg im Elsaß wohnhaft, Kläger im Armen- vertreten dur Rechtsanwalt Gießen in

mit der Aufforderung, einen bei dem gcd Gerichte zugelassenen Untwalt zu bestellen. aa Zum Zwedcke der öffentlichen Zustellung dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. - : C. Stahl, Gerichtss{chreiber des Königlichen Landgerichts.

[21101] Aufgebot.

Der nunmehr verstorbene Oekonom und frühere Gastwirth David Enders in Bla nkenbune n u. A. folgende Realitäten in der dasigen Flur:

1) Parzelle 46, Kartbl. 1, Art. 132, Ortslage,

2 0,56 a Garten mit 0,09 Thlr. Reinertrag,

2) Parzelle 525, Kartbl. 2, Art. 132, Ortslage,

0,99 a Hofftelle mit 0,91 Thlr. Reinertrag nebst darauf stehender Scheuer Nr. 2 Nr. 310b. der Gebäudesteuerrolle,

3) Parzelle 532, Kartbl. 2, Art. 132, daselbst,

0,71 a Hofstele mit 0,01 Thlr. Reinertrag nebst darauf stehender Scheuer Nr. 3 Nr. 341ec. der Gebäudesteuerrolle, 4) den ungetheilten 8, Antheil der Parzelle 73, Kartbl. 1, Art. 731, Ortslage, 0,99 a Hof- stelle mit 0,02 Thlr. Reinertrag und der darauf st.henden Scheuer Nr. 33 Nr. n e le ungetheilten 3 Viertheile der Parzelle 111, Kartbl. 2, Art. 969, Ortslage, n a Hofstelle mit 0,02 Thlr. Reinertrag und darauf stehender Scheuer Nr. 54 Nr. ae 30 Veile A e lte ungetheilte Hälfte der Parzelle 282, Kartbl. 2, Art. 159, Ortslage, 0,85 a Hof- stelle mit 0,01 Thlr, Reinertrag und der darauf stchenden Scheuer Nr. 70 Nr. 319a. der Gebäudesteuerrolle,

7) Parzelle 1034, Kartbl. 3, Art. 132, am A\s{-

Mae 96,31 a Holzung mit 3,77 Thlr. Nein- Je,

8) Parzelle 1604, Kartbl. 4, Artikel 132, der Goldberg, 15,74 a Holzung mit 0,73 Thlr. Reinertrag,

9) Parzelle 1607, Kartbl. 4, Artikel 132, der Goldberg, 84,82 a Holzung mit 3,99 Thlr. Reinertrag,

10) Parzelle 2511, Kartbl. 6, Artikel 132, am Galgenberge, 53,76 a Aderland mit 8,42 Thlr. Reinertrag,

11) Parzelle 2916, Kartbl. 6, Artikel 132, da- jelbst, 6,53 a Ackerland mit 0,36 Thlr. Reinertrag,

12) den ungetheilten 3. Antheil der Parzelle 1617, Kartbl. 4, Artikel 139, der Goldberg, 8,93 a Holzung mit 0,42 Thlr. Reinertrag,

13) Parzelle 2611, Kartbl. 6, Artikel 132, Ehr- d, 20,43 a Wiese mit 2,80 Tzlr. Rein- rtrag,

14) Parzelle 2791, Kartbl. 6, Artikel 132, der römische Berg, 30,07 a Adcerland mit 0,82 Thlr. Reinertrag,

15) Parzelle 3801, Kartbl. 8, Artikel 132, St. QUNAD 5,96 a Wiese mit 0,58 Thlr. Rein- ertrag,

16) die ungetheilten F tel der Parzelle 3913, Kartbl. 9, Art. 132, der Hainberg, 89,50 a Holzung mit 266 Thlr. Reinertrag, wovon Ludwig Scheller und Sophie Meyer, geb. Scheller, das übrige Achtel besitzen,

17) Parzelle 3917, Kartbl. 9, Artikel 132, der Hainberg, 23,83 a Holzung mit 0,93 Thlr. Reinertrag,

dem Gasthofsbesizer Hermann Enders und dessen Chefrau Luise, geb. Art, daselbst unter den Leben- den verschenkt, ohne daß sein Besittitel in genügen- der Weise nachgewiesen werden kann. Auf Antrag werden Diejenigen, welche an diesen Realitäten aus irgend welhem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, dieselben spätestens in dem auf den 13, Oktober 1880, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte anstehenden Auf- gebotstermine anzumelden, widrigenfalls sie ihrer Ansprüche verlustig gehen und die Parzellen sub 1 bis 17 den Hermann Endersshen Eheleuten zu- geschrieben werden. Nudolstadt, den 5. August 1880.

Gürstl. Schwarzb. Amtsgericht.

wird

[21106] Ausfertigung.

Aufgebot.

Auf Antrag der nächsten gerihtsbekannten Ver-

wandten ergeht an :

1) Margaretha Englert, Bauerstochter Feigenbrüdcken, geb. am 10. April 1803,

2) Conrad Fäth, Schmiedssohn von Hösbach,

»» Wern Sue, Banersetn von 666 Ioharn jultes, Bauerssohn von Hösbach, geb. am 25. August 1810, O d

4) Elisabetha Staab, Bauerstochter von Hain, geb. am 11, August 1810, und

5) Gottfricd Adami, Taglöhnerésohn von Rohr- brunn, geb, am 30. Juli 1840,

von

auf den 10, November 1880, Vormittags 11 Uhr,

neten Gerichte anzumelden, widrigenfalls sie für to erflärt und ihr Vermögen nah a be bes L: lichen Bestimmungen an die nähften gerihtsbekann- ten Intestaterben hinausgegeben würde. Zugleich werden die sämmtlichen Erbbetheiligten veranlaßt, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren zu wahren und ergeht an alle diejenigen, welche über das Leben der vorgenannten Personen Kunde geben können, der Auftrag, hierüber bis zu dem genannten Termine Mittheilung hierher zu machen. Aschaffenburg, den 18. August 1880, Königliches O OE

Mack. Den Gleiclaut mit der Urschrift bestätigt: Aschaffenvurg, den 20. August 1680, Der Gerichtsschreiber des K. Amtsgerichts. Fischer.

e ———

[21088] Aufgebot.

Nr. 9116. Auf Ableben der Scneider Leo Zwis- gard Ehefrau, Anna Maria, geb. Meyer von S linsbergen, haben deren 4 minderjährige Kinder Franz Xaver, Eduard, Leo und Wilhelm Zwigard folgende Liegenschaften, hinsihtliÞh deren Grund- buchseinträge nicht vorhanden sind, zu Eigenthum erhalten: j |

a, auf der Gemarkung Kielinsbergen :

1/2 Mannshauet Reben im Lehen, neben Friedrih und Kaspar Fischer; : E

A b, auf der Gemarkung Sasbah:

22/4 Mannehauet Aker am Sasbacher Weg, neben Karl Diringer und einem Königschafhauser.

Auf Antrag des Sthneiders Leo Zwigard als Vormund der neuen Erwerber werden alle Diejenigen, welhe in den Grund- und Unterpfandsbüchern nicht eingetragene und auch sonst nicht bekannte dinglihe oder auf einem Stammguts- oder Fa- milienguts8verband beruhende Rechte zu haben glau- ben, aufgefordert, solche spätestens in dem auf

Greitag, den 15. Oktob:r 1880,

Vormittags 9 Uhr, vor Grcßh. Amtsgericht Breisah anberaumten Ter- I e ansonst dl L des Aufgebots- e lte n angemeldeten r ur er- loschen erklärt Würden E E

Breisach, den 13. August 1880. Großh. Amtsgericht. Der Gerichts\chreiber. Weiser.

A Aufgebot.

Der Heinrich Proymann VL. von Wittzenborn hat das Aufgebot einer von seinem Vater Ludwig Proßmann sen. von da am 8. Mai 1833 zu Gun- sten des Konrad Hofmann Sthlierbach errichteten Hypothek über 171 Thlr. 12 Sgr. 10 Pf., da die Urkunde verloren gegangen ist, beantragt. Der Jn- haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 18, November 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf- gebotstermine seine Rechte anzumelden, und die Ur- kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Wächtersbach, den 19. August 1880.

Königliches Amtsgericht.

Hattenbach.

R b ah heute erlassenem, seinem ganzen öInhalte nah durch Ans(blag an die Gerichtstafel und durch Abdruck in die Mell. Anzeigen bekannt gemathten Proklam finden zur Zwangsversteigerung der Büd- nerei Nr. 1 zu Loiß deren Grundtläthe 1403 [Ruthen beträgt, zu einem Hufenstand von 5 Schffl. und wovon ein Kanon von jährlih 1 Thaler Nr. 2/3 f E a0 ju entribten Termine im engeri aale des hiesigen Amtsgerichts- gebäudes statt: Vans ir 1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu- lirung der Bedingungen am Sonnabend, dem 20. November 1880, 2) zum Ueberbot __am Sonnabend, dem 11, Dezember 1880, jedes Mal Vormittags 11 Uhr, 3) zur Anmeldung aller dinglichen Ansprüche an die Büdnerei e. p., zur Vorlegung der Originalien, zur Ausführung von Erstigkeitsrehten und zur Ver- kündung des Aus\{luß-Urtheils am Sounabend, dem 20. November 1880, Vormittags 10 Uhr. Auslage der Verkaufsbedingungen vom 1. Nov. 1880 auf der Gerichts\{hreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Hauswirth Heinr. Ahrens zu Loiß, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger An- meldung die Besichtigung der Büdnerei e, p. ge-

statten wird.

Sternberg, den 19. August 1880. Großherzogl. Meckl. Amtsgericht.

Zur Beglaubigung:

Der Gerichts\ch{hreiber :

die Aufforderung, spätestens bis 20, Juli 1881 persönlih oder {riftli sh bei dem unterzeich-

F. Maaß.