1880 / 200 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Aug 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Den Parteien steht es frei, ihre thatsächlichen Erklärungen, au ohne dazu besonders aufgefordert zu sein, vor dem Ter: mine s\chriftlich einzureihen und zu ergänzen. Das Duplikat leder Erklärungen ist der Gegenpartei zuzufertigen. Kann

ies niht mehr vor dem Termine zur mündlichen Verhand- lung bewirkt werden, so ist der wesentliche Jnhalt der Erklä- rungen in dieser R A (Zusah)

Parteien, Zeugen, Sachverständige, wêl@he den zur Auf- rechthaltung der Ordnung erlassenen - Befehlen des: Vok: fißenden niht gehoren, können auf Beschluß dés Gerichts aus dem Sißungszimmer etitfernt werdên. Gegen die beî der Verhandlung betheiligten Personen wird sodann in gleicher Weise verfahren, wie wenn O freiwillig entfernt hätten.

(Zusag.)

Der Vorsißende des Kreis- (Stadt-) Ausschusses bezie- ungsweise der Regierungs-Präsident und der Ressort-Minister at behufs der erforderlihen Wahrnehmung des öffentlichen nteresses einen Kommissar zu bestellen, wenn das eseß die

öffentlihe Behörde, welche die Rolle des Klägers oder des Beklagten wahrzunehmen hat, nicht bezeichnet. 48

8. 48.

Hinsihtlih der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sach- verständiger vernehmen zu lassen, sowie hinsichtlih der im Besi des Ungehorsams zu verhängenden Strafen kommen die

estimmungen der bürgerlihen Prozeßgeseßè mit der Maß- gabe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehdrsams die zu erkfennende Geldbuße den Betrag von Einhundertfünfzig Mark nicht übersteigen darf. s 46

i Zusaß.)

Gegen die eine Stiafe oder die Nithtverpflihtung dés Zeugen oder Sachverständigen ausfpre{hende Entscheidung steht den Betheiligten innerhalb zwei Wochen die Beshwerdë an das im Jnstanzenzuge zunächst vorgeseßte Verwaltungsgericht, gegen die in zweiter Jnstanz ergangene Entscheidung des Be- zirksverwaltungsgerihts die weitere Beschwerde an das Ober- Verwaltungsgericht zu.

8, 53a.

_ Die Vertretung der aus Gründen dés öffentlihen Jnter- esses von dem gesilerbén des Kreisäusschusses oder dem Re- Sn E Det eingelegten Berufung erfolgt vor déin ezirk8verwaltungsgerihte durch den von dem Régierungs- Präsidenten, vor dem Ober-Verwaltungsgerihte durh den von dem Ressort-Minister zu id Kommissar. 5

8.54. __ Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt, vorbehalt- lih der Beslimmungen der 88. 58 und 84 dieses Geseßes, zwei Wochen.

Die Berufungsfrist beginnt für die Parteien mit der Zu- stellung des Endurtheils ; sie beginnt für den Negierungs- Präsidenten, wenn ‘ein besonderer Kommissar zur Wahrneh- mung des öffentlichen Jnteresses' bestellt war (8. 44 Abs. 2), mit: der r s des Endurtheils an leßteren. Jn allen anderen Fällen ist die Berufung: des Regierungs - Präsidenten ausgeschlossen, sobald die ‘den Parteien freistehenden Fristen abgelaufen sind. ;

8, 55,

i (Lebter Saß)

Jn demselben ist dem Berufungskläger zu eröffnen, daß ihm innerhalb zwei Wochen, vom Tage der Zustellung: ab, die Be- schwerde an das Berufungsgericht zustehe, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe.

8. 59, 44143 (Zusaß)

Die Abänderung der durch Berufung angefohtenen Ent- \{heidung findet nur nah vorgängiger Anberaumung der mündlichen Verhandlung statt.

60

Die Ladung der Parteien zur mündlihen Verhandlung erfolgt unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben nah Lage der Verhändlungen werde entschieden werden. Jn glei- cher Weise crfolgt in den Fällen der Berufung aus Gründen des öffentlichen Juteresses die Ladung des zur Vertretung desselben bestellten Kommissars.

Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche Erscheinen einer ‘ild anordnen.

6

Die Bestimmungen des §. 38, des §8. 41 mit Aus- {luß der Bestimmungen über die Abänderung der Klage sowie der §8. 42 bis 45, 50 und 51, 53a bis. 57, 59 (37), 60 sind auch für die Frist zur Einlegung und. Rechtfertigung der Revision, sowie für das Verfahren in der Revisionsinstanz maßgebend.

Die Anmeldung und Rechtfertigung der Revision hat. bei

demjenigen Verwaltungsgerichte zu erfolgen, welches in erster *

Jristanz entschieden hat. 8. 69.

Jst die Sache niht spruchreif, so weist das Ober-Verwal- tungsgeriht dieselbe zur ánderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage - geeignete Jistanz zurück und ver- ordnet die Wiederholung odex Ergänzung des Verfahrens, soweit es nah seinem Ermessen mit einem wesentlihen Mangel

behaftet ist. ; 8. 70.

„Gegen die im Verwaltuüngsstreitverfahren ergangenen, rechtskräjtig gewordenen Endurthéile findet die Klage auf Wiederaufnahme des. Verfahrens utter denselben Voraus-

ungen, in demselben Unifange, und innerhalb derselben risten statt, wie nah den bürgértlichèn Prozeßgeseßen die Nichtigkeitsklage beziehungsweise die Restitutionslläge. Zu- sländig ist ausscließlich das ODbér-Vêrwaltungsgeriht, Er- ahtet das Ober-Verwaltungsgeriht die. Klage für begründet, Fo gedt es die angefohtène Entscheidung auf, verweist die Sache - zur anderwêitigen Entscheidung an die u nach der Sachlage: geeignete Jnstanz und yérordnet dié Wiederholung oder. Ergänzung. des Verfahrens, soweit dasselbe von dêm An- fehtungsgrunde bétroffen A

| (0%

Das Verwaltüngsgeriht, an wêlhes die Sache in. den ällen der §8. 69, 70 gewiesen wird, hat bei dem weiteren erfahren und bei dex. von, - ihm anderweitig zu treffenden

Entscheidung die in: dem Aufhebüngsbeslu}se dés Lber-Ver- waltüngsgerihts aufgestellten Grundsäße, sowié in den Fällen des 8. 70 die dem Aufhebungsbeshlusje ju Grundé gélegten thatsächlihen Feststellungen u aae zu betrachten.

Dem unterliegenden Theile sind die Kosten und die baaren

‘tragen, wer dur

Auslagen des Verfahrens, sowie die etforderlihen baaren Auslägen des tri 0A 0 Theiles zur Last zu legen, die leßteren mit Einschluß der Gebühren, welche der obsiegende Theil einem ihn vertretenden Rechtsanwalte für Wahrneh- mung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksverwal- tungsgerihte oder dem Ober-Verwaltungsgerichte zu zahlen hat. An baaren Auslagen für die persönlihe Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungs- erihte und dem Ober-Verwaltungsgerichte kann die obsiegende Bartei niht mehr in Anspruch nehmen, als die geseßlichen Gébithren eines sie vérfxetenden Rechtsanwältés bêträgen habén würden,- es sei denn, daß ihr persönliches Erscheinen von dèêm Gerichte angeordnet war. ; j Im Endurtheile ist der Werth des Streitobjektes festzu- eben.

Die Gebühren der Rechtsanwalte bestimmen sich nah den für dieselben bei den ordentlichen Gerichten geltenden Vor-

schriften. 8, 76.

Die Erhebung eines Pauschquantums findet nicht statt:

1) wenn der unlterliegende Theil eine öffentlihe Behörde ist, insoweit die angefohtene Verfügung oder Entscheidung derselben nicht lediglich die Wahrung der Haushaltsinteressen eines von der Behörde vertretenen Kommunalverbandes zum Gegenstande hatte ; die baaren Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden Theiles fallen demjenigen zur Last, der nah A Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde zu tra- gen hat;

2) bei dem Kreisaus\{hu}se, wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündlihe Verhandlung erfolgt ist'; i

3) béi dem Kreisausshus}se in den Fällen der §8. 60 bis 62 ‘des Gesehes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bündesgeseßes über den Unterstüßungswohnsiß, (Geseß- Samml. S. 130);

4) bei dem Bezirksverwaltungsgerihte und bei dem Ober- Verwäaltungsgerichte, soweit die Berufung oder die Revision von dem Vorsißenden des Kreisausschusses beziehungsweise von dem Regierungs-Präsidenten eingelegt worden war;

5) von denjenigen Personen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden in den die Verwaltung der Armenpflege betreffen- dèn Angelegenheiten, denen nah den Reichs- oder Landes- geseßen Gebührenfreiheit in bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten zusteht. pt

Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens werden

für jede Jnstanz von dem Verwaltungsgerichte festgeseßt, bei dem die Sache selbst anhängig gewesen ist. ___ Die- von der obsiegenden Martei zur Erstattung Seitens des unterliegenden Theiles liquidirten Auslagen werden sür alle Jnstanzen von demjenigen Verwaltungsgerichte festgeseßt, bei dem die Sache in erster Jnstanz anhängig gewesen ist.

Gegen ben Feu des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Beshwerde an das Bezirksverwal- tungsgeriht, gegen den in erster Jnstanz ergangenen Fest- sezungsbeshluß des Bezirksverwaltungsgerichts findet inner- halb gleicher Frist die Beshwerde an das Ober-Verwaltungs- gericht statt.

#8, Dem unterliegenden Thkile kann im Falle ‘des bescheinig- ten Unvermögens- nah Maßgabe der Bestimmungen des §8. 30 des Ausführungsgeseßes zum Deutschen Gerichtskostengeseße vom 10. März: 1879 (Geseß-Samml. S. 145), oder wenn sonst ein besonderer Anlaß dazu vorliegt, gänzliche oder theilweise Kostenfreiheit beziehungsweise Stundung bewilligt werden. Gegen den das Gesuch ablehnenden Beschluß des Kreis- ausschusses findet die Beschwerde an das Bezirksverwaltungs- gericht, gegen den in erster Fnstanz ergangenen ablehnenden Beschluß des Bezirksverwaltungsgerichts die Befchwerde an das Ober-Verwaltungsgericht Wi é 9

Die Vollstreung der Entscheidungen der Verwaltungs- gerichte erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Die Vollstreckung wird Namens des Verwaltungsgerichts, welches in erster Jnstanz entschieden hatte, von dem Vor- sigenden des leßteren verfügt. Ueber Beshwerden gegen die Verfügungen des Vorsißenden entscheidet das Verwaltungs- geriht. Gegen die Entscheidung des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Beshwerde an das Bezirks3verwal- tungsgeriht, gegen die in erster Fnstanz ergangene Entschei- dung des Bezirksverwaltungsgerichts findet innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an M statt.

U!

Das Geseh betreffend die Verfassung der Verwaltungs- gerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, tritt in der durch das gegenwärtige Gese ihm gegebenen Fassung gleichzeitig mit dem Gesetze über die Organisation der allgemeinen Landes- verwaltung in Kraft.

Auf die vor dem Zeitpunkte des Jnkrafttretens bereits anhängig gemachten Sachen finden in Beziehung auf das Ver- fahren und ‘die Zulässigkeit der Rechtsmittel lediglih die Be- stimmungen der früheren Gerne Anwendung.

S. OT,

Alle in ‘dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind präklusivish. Für die Berechnung derselben sind die bürgerlihèn Prozeßgeseße mäßgebend.

Die Art der Zustellung der in streitigen Verwaltungs- sähen ergehenden Entscheidungen, Bescheide und Verfügungen wird, soweit darüber geseßlihe Vorschristen nicht bestehen, durch die Geshäftsregulativé (88. 8, 14, 30) bestimmt.

„G1

Die Beshwerde kann innerhalb der für dieselbe vorge- schriebêènen Frist bei dêèm Gerichte, gegen dessen Entscheidung sie M ist, oder bei dem angerufenen Gerichte eingelegt werden.

Das Gericht, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde erichtet ist, verfährt" bei Versäumung der vorgeschriebenen rift näch Bestimmung des Schlußabsatzes des 8.55.

Für das angerufené' Gericht kommt §8. 59 (8. 37) zur Anwendung ; ‘an die Stelle des Anträges auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung tritt der Antrag auf Entscheidung durch das Gericht. ves

O2

Die iederenseaung in den vorigen Stand kann bean- aturereignisse oder andere unabweisbare

Zufälle verhindert worden ist, die in dem gegenwärtigen Ge- sèhe oder die in den Gesehen für Anstellung der Klage bezie- unge für den Antrag auf mündlihe Verhandlung im erwaltüngsstreitverfahren vorgeschriebenen Fristen einzu- halten. Ueber den Antrag entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die persüuinte Streithandlung zusteht. Die

versäumte Streithandlung is, unter Anführung der That - sachèn, müitelst deren- der Antrag auf Wiedereinseßzung be- gründet werden soll, sowie der Beweismittel, innerhalb zwei Wochen O, der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, mit welhem das E gehoben ift. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet die Nachholung der versäumten Streithandlung beziehungsweise der Antrag auf Wiederein- seßung nicht mehr statt. Die durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinsetzung entstehenden baaren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragjteller. 83

Die Central- und die Provinzial-Berwaltungsbehörden sind auh in streitigen Verwaltungssachen zur Erhebung des Kompetenzkonflikts befugt. Die- Erhebung des Kompetenz- fonflikts auf Grund der Behauptung, daß in einer vor dem Vermwaltungsgerihte anhängig gemachten Sache die Verwal- tungsbehörde zuständig sei, findet nicht statt.

Die Verwaltungsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen.

Wird von einer Partei in erster Jnstanz die Einrede der Unzuständigkeit erhoben, so kann über dieselbe vorab ent- schieden werden.

Haben sich in derselben Sache die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht für zuständig exklärt, so ent- scheidet auf Grund der scriftlihen Erklärungen der über ihre Kompetenz streitenden Behörden und nah Anhörung der Par- teien in mündlicher Verhandlung das Ober-Verwaltungsgericht. Das Gleiche gilt in dem Falle, wenn die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht sich in der Sache für unzuftändig erklärt haben. Fn beiden Fällen werden weder ein Kosten- pauschquantum noch baare Auslagen erhoben. Ebensowenig findet eine Erstattung der den VOLLLHN erwachsenden Koften statt.

8. a,

Die gemäß §. 11 des Einführungsgeseßzes un Gerichts- verfassung8geseßze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Geseßbl. S. 77) dem Ober-Verwaltungsgerichte zustehenden Vorentfchei- dungen exfolgen in dem durh den legten Absaß des §. 83 dieses Geseßes vorgeschriebenen Verfahren, für welches im Nebrigen die Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren entsprehende Anwendung finden.

8. 84.

Durch das gegenwärtige Geseß werden nicht berührt :

1) rüdcsihtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungs- gerichte gehörenden Streitsachen, die Bestimmungen der 88. 20, L ev ets as vom 21, Zuni 1869 (Bundes-Geseßbl.

: 245);

9) rüdsihtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungs- gerichte gehörenden, die Entfernung aus dem Amte beziehungs3- weise die unfreiwillige Verseßung in den Ruhestand betreffen- den Streitsachen, die Bestimmungen des Geseßes vom 21. Fulîi 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Be- amten 2c. (Geseß-Samml. S. 463); diefelben finden jedoch mit folgenden Maßgaben Anwendung: die Verwaltungsgerichte entscheiden auf Grund mündlicher Verhandlung; das Gutach- ten des Disziplinarhofs ist niht einzuholen ; das Disziplinar- verfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vorunter- suchung durch Beschluß des in erster Jnstanz zuständigen Ver- waltungs3gerihts eingestellt werden ; die Erhebung eines Kosten- pauschquantums findet nicht statt ;

3) rücksihtlih der zur Zuständigkeit der Verwaltungs- gerichte gehörenden Armenstreitsachen, die Bestimmungen dcs Reichsgeseßes über den Unterstüßungswohnsiß vom 6. Juni 1870 (Bundes-Gesegbl. S. 360).

85

8. 85.

So lange bei den Bezirksverwaltungsgerichten ein aus- reichender Geschästsumfang nicht vorhanden ist, kann die Be- stellung derjenigen vom Könige zu ernennenden Mitglieder derselben, für welche die Befähigung zum Richteramt vorge- schrieben is, im Nebenamte für die Dauer ihres Hauptamtes am Sitze des Bezirksverwaltungsgerichts erfolgen.

8. 86.

Bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu Sigmaringen wer- den die von dem Könige zu ernennenden. Mitglieder aus der Zahl der am Sitze ‘des. Bezirksverwaltungsgerichts ein richter- liches beziehungsweise ein höheres Verwaltungsamt bekleiden- den Beamten für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt.

i d: 87

Die von den Provinzial-Landtagen gewählten Mitglieder der bestehenden Bezirksverwaltungsgerihte sowie deren Stell- vertreter treten mit dem Zeitpunkte des Jnkrafttretens des gegenwärtigen Geseßes außer Thätigkeit. Neuwahlen für die- selben sind rechtzeitig vor dem gedächten Zeitpunkte zu veran-

lassen. 8 87a,

Die in dem gegenwärtigen Gefeße dem Regierungs-Präsi- denten beigelegten Befugnisse werden für den Stadtkreis Berlin von dem Ober-Präsidenten wahrgenommen.

Zuständig in erster Jnstanz bezüglih der im Verwaltungs- streitverfahren gegen den Kommunalverband der Provinz Bran- denburg zu erhebenden Ansprüche ist in den Fällen des 8. 31 unter b. das G zu Potsdam.

8

_Die Stelle eines Mitgliedes des Ober-Verwaltungsgerichts darf als Nebenamt fortan nicht mehr verliehen werden. 8. 89.

Aufgehoben sind:

1) ‘die §8. 40 bis 48, 50 bi3' 56 des Geseßes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgeseßes über den Unterstüßungswohnsiß (Gesez:Samml. S.'130) ;

2) die! §8. 141 bis 163, 165 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Geseß:Samml. S. 661), soweit fie das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen zum Gegenstande haben, sowie die 88. 187 bis 198 derselben Kreisordnung ; im Geltungsbereichée der leßteren ist in den im zweiten Absaße des' 8. 110’ dasélbst erwähnten Fällen innerhalb zwei Wochen die Klage bei ‘dem Bézirksverwaltungsgerichte anzustellen.

Artikel II.

Der Minister des Jnnern wird crmächtigt, den Text des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, vom 3. Juli! 1875, wle ér sih aus den im Artikel T. festgestellten Aenderungen ergiebt, durch die Gésez-Sammlung bekannt zu machen. ,

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Fnsiegel.

Gegeben Bad Gastein, den 2. August 1880.

L,.:S) Wilhelm. Gr. zu Stolberg. » 09A ad Gr. zu Eulenburg. Bitter. von Puttkamer. Lucius. Friedberg.

——

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der ordentliche Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Königsberg, Dr. Wagner, ist in gleicher Eigenschaft an die Universität zu Göttingen versezt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Dem Departements- und Kreis-Thierarzt Steffen zu Frankfurt a. O. ist, unter Entbindung von seinen gegenwär- tigen Aemtern, die Verwaltung der Departements-Thierarzt- stelle für den Regierungsbezirk Stettin, sowie der Kreis- Thierarztstelle für den Stadtkreis Stettin und den Kreis Randow übertragen worden.

An gekommen: Se. Excellenz der General der Jn- fanterie, Staats- und Kriegs-Minister von Kameke;

Se. Excellenz der General-Jntendant der Königlichen Schauspiele von Hülsen.

Vorlesungen an der Forstakademie Münden während des Wintersemesters 1880/81. Forstabshäßzung, 3 stündig: der Direktor. Forstbenußzung, 4 stündig: Forstmeister Knorr. Civil- und Strafprozeß, 2 stündig: Amtsgerichts - Rath Leon-

ALDT Volkêwirth\ch{aftslehre, 2 ftündig: Dr. Eggert (v. d. Universität zu Göttingen). Holzmeßkunde, 1 stündig: Oberförster Mühlhausen. Wegebau, 3 stündig: Derselbe. PVermessungsinstruktionz, 1 stündig: Professor Schering. Geodäsie IL., 3 stündig: Derselbe. Analysis, 3 stündig; Derselbe. : Chemie IL., 4 stündig: Professor Dr. Mitscherli &. Mineralogie und Geologie, 4 stündig: Dr. Daube. E E (Anatomie und Physiologie), 3 stündig: Professor Dr. üller. Zoologie (wirbellose Thiere), 4 stündig: Professor Dr, Meßger. Außerdem Repetitorien und Crkursionen. Beginn der Vorlesungen am 15. Oktober. Der Direktor der Forstakademie. Dr. Borggreve.

Bekanntmachung für Seefahrer. :

Am 20. k. Mts. beginnt in der hiesigen Staats-Navigations- a die nähste Prüfung zum Steuermann und Schiffer für große ahrt.

Die Anmeldungen sind an den Unterzeichneten zu richten. Altona, den 24. August 1880.

Der Königliche Navigations\{hul-Direktor

für die Pro Na ngel.

Nichtamlliches. Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 6. August. Se. Kaiser- lihe Und KöonigliGße Hoheit der Kronprinz besichtigte, wie „W. T. B.“ meldet, gestern Vormittag, von sehr s{chönem Wetter begünstigt, die in Stuttgart arnisonirenden Truppen. Der Besichtigung wohnte auch

rinz Wilhelm von Württemberg bei. Zu dem gestern Abend bei dem'kommandirenden General von Schachtmeyer stattgehabten Diner hatte Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit Sein Erscheinen zugesagt.

Heut früh begab Sich der Kronprinz von Stuttgart zur Truppenbesihtigung nah Ludwigsburg. Höchstderselbe beab- sihtigte Nahmittags von dort nah Würzburg zu reisen.

Der Bundesrath hat in den Sißungen vom 27. No- vember v. J., 12. und 25. März, 29. Mai, 7. und 16. Juni d. J. Ausführungsbestimmungen zum Geseß, be- treffend die Besteuerung des Tabaks, vom 16. Juli 1879, festgestellt.

Eine käuflihe Ausgabe des Geseßes und jener Aus- führungsbestimmungen erscheint in R. von Deckers Verlag, Marquardt und Schenck, Berlin C., Niederwallstraße 22.

Der in den Regulativen einzelner landschastlicher Pfandbrief-Jnstitute vorgeschene Anspruh auf Verzugs- zinsen für die niht pünktlich geleisteten Zinsen Seitens der säumigen Pfandbriefshuldner ist, nah einem Erkenntniß des Reichsgerichts, 11. Hülfssenats, vom 24. Juni d. F., nur dann ein dinglicher , der im Mate der Subhastation im Kausfgelder- belegungsverfahren zugleih mit dem Kapitalanspruch geltend gemacht werden kann, wenn diese Verzugszinsen gleichwie die eigentlihen Zinsen im Grundbuche eingetragen sind. Der allgemeine Vermerk im Grundbuche, daß die Darlehnsforde- rung eine dem Regulativ und dem Statut des Pfandbrief- Instituts unterworfene sein soll, maht den Anspruch auf Ver- ugszinsen nicht zu einem dinglichen.

Dex General-Lieutenant von Morozowicz, Chef der Landesaufnahme, ist von der vor einiger Zeit nah Göttingen und Cassel angetretenen Dienstreise wieder hier eingetroffen:

Der General-Lieutenant von Wulffen, Komman- dant von Breslau, welcher zur Abstattung persönlicher Mel- dungen vor einigen Tagen hier angekommen war, ist nah Breslau wieder abgereist.

Der hiesige mexikanishe Geschäftsträger Alberto beck ia Granados hat Berlin mit mehrwöchentlihem Urlaub verlassen.

Bayern. München, 25. August. (W. T. B.) Die heutige Feier des aues M Jubiläums der Regie- rung des Fürstenhauses Wittelsbach ist, von lebe \{önem Wetter begünstigt, durhaus glänzend verlaufen. Außer den programmmäßigen militärishen und kirchlichen Feierlichkeiten fanden Festbankets und Musikaufführungen statt. Die amtlichen, sowie die Privatgebäude, E und Kasernen waren auf das Reichste mit Flaggen geshmücdckt. Ungeheure Menschenmassen durchziehen ununterbrochen in un- gestörter Ordnung die prächtig dekorirten Straßen. Die be- sonders {höôn ausgeschmüdckten Monumente der bayerischen Herrscher werden am Abend illuminirt, während Militärkapel- len bi denselben patriotishe Musikstücke spielen werden. aur König hat zahlreihe Orden und Auszeihnungen ver- iehen.

Baden. Baden-Baden, 25. August. (W. T. B.) Der russische Reichskanzler Fürst Gortschakoff ist heute Nach- mittag aus Wildbad hier eingetroffen.

Sachsen - Coburg - Gotha. Coburg, 24. August. (Weim. Ztg.) Der Herzog und die Herzogin von Edinburgh sind heute zu längerem Aufenthalt hier ein- getroffen.

Anhalt. Dessau, 24. August. (Lpz. Ztg.) Der Prinz Arib ert ist nach Beendigung seiner Kur in Gastein am Hofe zu Ballenstedt eingetroffen. Das Anhaltische Jnfan- terie-Regiment ist heute Morgen in die Gegend von Neu- haldensleben abgerüdckt.

Ballenstedt, 23. August. (Anh. Staats-Anz.) Der Herzog ist heute nah dem Salzkammergut abgereist. Die Herzogin wird sich morgen in Begleitung des Prinzen Eduard und der Prinzessin Alexandra zu ihren Verwandten, den Fürstlich \{chwarzburg - sondershäuser Herrschaften, nah Gehren begeben.

Elsaß-Lothringen. Straßburg, 25. August. Wie die „Els. Lothr. Ztg.“ mittheilt, beabsichtigt der Statthalter, die Reise nah Gastein am 1. September Abends anzutreten. Die Ankunft in Gastein würde am 3. k. Mts. erfolgen, und Se. Excellenz gegen Ende September in Straßburg wieder eintreffen. Der Wiederzusammentritt des Staatsraths ist, wie verlautet, für den Anfang des Monats Oktober zur Begut- atung einiger Vorlagen sür den Bundesrath und den Landes- aus\{chuß in Aussicht genommen ; hierzu gehört in erster Linie der Landeshaushalt für 1881/82.

Schweiz. Bern, 26. August. (W. T. B.) Der am 25, Juli bei einem Sturme auf dem Bielersee versunkene Dampfer „Neptun“ ist in der vergangenen Nacht gehoven worden. Heute Mittag findet die Beerdigung von 13 bei dem Untergange des Dampfers ums Leben gekommenen Per- sonen statt.

Großbritannien und Jrland. London, 24. August. (A. C.) Aus Simla meldet man dem „Reutershen Bureau“ vom 23. d.: „Hier eingegangene Briefe vom Emir Abdur- rahman und dem Sirdar Jussuff Khan, datirt Kabul, 19. d., melden, daß General Roberts' Marsh günstige Fortschritte mache und daß die Meliks im Logarthale ihm jede mögliche Hülfe leisten. Der den Engländern feindlich ge- finnte Sirdar von Ghuzni ist aus dieser Stadt geflüchtet. Jn Kabul herrs{cht Ruhe“. Dem „Standard“ wird aus Quettah gemeldet: „Eingeborne haben die Nachricht über- braht, daß Ayub niht allein Festungswerke gegen Kandahar errichtet, sondern auch seine eigene Posi- tion verschanzt und beabsichtigt eine Schlaht anzu- bieten, wenn die Verstärkungskolonnen eintreffen“, Dem: selben Blatte wird aus Gulistan vom 23. d. gemeldet: Mehrere der Kavallerieabtheilungen, die das Land durchstreift haben, sind zurücktgekehrt. Dieselben melden, von den Einge- borenen vernommen zu haben, daß Ayub seine Herater Trup- pen nah Khelat-i-Ghilzai dirigirt hat, um den Vormarsch des Generals Roberts in jener Richtung zu verhindern. Die bei- den Regimenter, welche mit einigen Kanonen die Chamanstraße, zwei Tagemärsche von Kandahar entfernt, beseßt hielten, sind zurückberufen worden. Die nah jener Richtung ausgeschickten Spione sind noch nicht zurückgekehrt. Berichte von Eingeborenen melden, daß eine fouragirende Kavallerieabtheilung der Kan- dahar-Garnison durch Ghazis und ein Regiment von Ayubs

Kavallerie angegriffen wurde; lehtere wurden mit Verlust } Das Land diesseits von Chaman is nun- |

zurüdtgeschlagen. mehr vollständig beruhigt.

Während der vergangenen Woche wurden 20 britische und ausländishe Schiffbrüche gemeldet, wodurch deren Gesammtzahl für das laufende Jahr auf 877 gebracht wird, d. i. cine Abnahme von 169 im Vergleich mit der korrespon- direnden Periode des Vorjahres. Der annähernde Werth des verloren gegangenen Eigenthums betrug 710 000 Pfd. Sterl., darunter 620 000 Pfd. Sterl. britishes. Zwichen Va- lentia und Neufundland ist ein neues Kabel für die anglo-amerikanishe Telegraphengesellshaft gelegt worden.

—' 26, August. (W. T. B Das Unterhaus hat heute die Bill, betrefend die Verladung von Getreide in dritter Lesung, ohne Abstimmung angenommen.

Der Premier Gladstone tritt heute an Bord des Packetbootes „Grantully Castle“ eine Seereise längs der briti- schen Küste an, von seiner Frau, seiner Familie und seinem Hausarzt, sowie von Lord und Lady Roseberry und einigen anderen Freunden begleitet. Der Premier gedenkt in aht bis zehn Tagen hierher zurückzukehren.

Die „Times“ erblickt in der Kollektivantwort der Mächte auf die Note der Pforte, betreffend die griechische Auoae eine thatsählihe Widerlegung der oft aufgestellten Behauptung, das europäische Konzert sei auf- gelöst oder in der Auflösung begriffen. Bei der Ablehnung des von der Pforte gestellten Gesuchs um Wiederaufnahme von Verhandlungen betreffs der griehishen Frage seien die Mächte niht von feindseligen Gesinnungen gegen die Türkei geleitet, sondern sie seien verpflihtet gewesen, gegenüber der türkishen Regierung der in zwei Kollektiv- noten dringlich angerathenen Politik entsprehenden Nach- druck zu geben. Es sei im Jnteresse Oesterreichs und Deutsch- lands, wie im Jnteresse Frankreihs und Englands, den in der europäischen Türkei und ihren Nachbarstaaten dur den Berliner Vertrag hergestellten modus vivendi aufreht zu er- halten; der verfrühten und gefährlihen Eröffnung der bul- garishen Frage könnte durh die endgültige Lösung der griehishen Frage am wirksamsten vorgebeugt werden. Die „Times“ hofft, daß die neue Kollektivnote die Pforte von der Pee Enticei der Annahme der von der Konferenz getroffenen Entscheidung überzeugen werde.

Capstadt, 6. August. Der „Cöln. Ztg.“ wird von Be gemeldet: Gestern Morgen hatten wir die Freude, den

rinzen Heinrich von Preußen bei uns in Capstadt willkommen zu heißen. Wir hatten zur Feier dieses Besuches einen Fackelzug vorbereitet, und als der Abend herannahte, fanden sih die hier anwesenden Deutschen in großer Zahl auf dem Paradeplaß dazu ein. Der Zug wurde in zwei Glieder formirt und machté einen großen Eindruck auf die hiesige Bevölkerung, die \sich troß des zweifelhaften Wetters in Tau- senden zu dem hier nie vorher geschenen Schauspiele ein- gefunden hatte. Wir marschirten nach dem Hause des Gou- verneurs, bei dem der Prinz wohnt. Dort stellten sih die Fackelträger im Halbkreise auf und die gewählten Comité-

mitglieder überreihten dann dem Prinzen, der mittlerweile, umgeben von einer glänzenden beim Gouverneur zu Gaste geladenen Gesellschaft, auf der Veranda erschienen war. eine Adresse und ein Album mit pl,otographish dargestellten Land- schaften und Rassentypen Südafrikäs. Der Prinz antwortete hierauf mit fester, lauter Stimmê und spra den Deutschen Seinen Dank für den ihm gewordenen herzlihen Empfang in \{wungvoller Rede aus. Ein inzwischen ausgebrochenés hef- tiges Unwetter vermochte den Enthusiasmus der Deutschen nicht abzukühlen. Erst nahdem der Prinz Sih zurückgezogen hatte, endete das stürmische Hoh- und Hurrahrusen. Kanada. Ottawa, 22. August. (A. C.) Jn dem am 30. Juni beendeten Fiskaljahr betrugen die Einkünfte Kanadas 24768 585 Doll. und die Ausgaben 25'161 712 Doll. Es verbleibt somit ein Defizit von 393 127 Doll.

Frankreih. Paris, 24. August. (K. Z.) Das al- gerishe Blatt „Le Républicain de Constantine“ meldet, daß seit einiger Zeit auf der Jnsel Sicilien ein arabisches Blatt erscheine, dessen Titel „Der Jndependant“ laute und das die Eingeborenen zum Aufstande gegen die französische Regierung aufheze; dieses Blatt werde nah Tunis geschickt, von dort über die algerishe Grenze ge- bracht und in Masse im südlichen Algerien verbreitet. Auch werde bemerkt, daß eine beträchtlihe Anzahl von Waffen und Munition als Contrebande nach den Stämmen der fran- zösischen Sahara eingeschmuggelt würden. Das „ournal des Débats“ bringt heute Briefe aus Constantine, worin be- hauptet wird, es bestehe der Plan, eine allgemeine Erhebung der Mohamedaner in Jndien und in Asrika hervorzurufen.

Italien. Rom, 24. August. (Pol. Corr.) Frank- rei hat der italienischen Regierung den Vorschlag gemacht, den Konsuln beider genannten Staaten in Tunis eine andere dienstlihe Verwendung zu geben. Jtalien hat zugestimmt, und es is wahrscheinlih, daß zuerst der italie- Vet, M Herr Mactiò, auf einen anderen Posten ver- eßt wird.

Griechenland. Athen, 23. August. (W. „Pr.“) Die auf den Jonischen Jnseln durchgeführte Assentirung bleibt in ihrem Resultate hinter den gehegten Erwartungen zurü, da sich ein bedeutender Prozentsaß der Stellungs- pflichtigen durch die Flucht der Asentirung zu entziehen wußte. Die Regierung hat von der französischen Regierung 3000 komplete Uniformen und einen bedeutenden Vorrath an Armee- Ausrüstungsgegenständen angekauft.

Türkei. Konstantinopel, 25. August. Meldung der „Polit. Corresp.“: Achmet Ejub Pascha is an Stelle Achmet Mukhtar Paschas zum Gouverneur von Monastir und Kommandanten des IIL. Armee-Corps ernannt worden.

Philippopel, 20. August. (Pol. C.) Aleko Pascha, welcher heute aus Konstantinopel ankommt, scheint es ge- lungen zu sein, das Vertrauen des Sultans wieder vollständig zu gewinnen. Es wurde ihm niht nur der Osmanié-Orden erster Klasse zu Theil, sondern er erlangte auch ein Zugeständniß, welches in ganz Rumelien freudig auf- genommen werden wird. Der Sultan versprah ihm, alle bis- her vollzogenen und seinerseits noch niht approbirten Ernen- nungen zu bestätigen. Diese offizielle Bestätigung wird die Situationen der Direktoren der Justiz und der Finanzen und mehrerer Präfekten normal gestalten. Unter den gegenwärti- gen Umständen muß diese Maßnahme jedenfalls als eine geschickte bezeihnet werden; denn sie wird die Gemüther sehr beshwihtigeu und, wie Aleko Pascha selbst dem Sultan sagte, ist das beste Mittel, jede Annexions-Velleität bei den Rume- lioten zu zerstreuen, sie besser zu regieren und glücklicher zu machen, als die Bulgaren des Fürstenthums.

Skutari, 24, August. Der „W. Pr. wird von hier gemeldet: „Haireddin Bey ist a::s Konstantinopel, mit Voll- machten versehen, in Prevesa angekommen, wo er den eventuellen Widerstand gegen Griechenland organisirt. Der- selbe hat bercits die Ernennung mehrerer höherer Offiziere A und soll mit bedeutenden Geldmitteln versehen ein.“

Rumänien. Bukarest, 24. August. Wie man der „Pol. Corr.“ telegraphirt, hat das rumänische Kabinet gestern eine Note der bulgarischen Regierung erhalten, in welcher die leßtere Rumänien Genugthuung leistet. Gleich- zeitig hat der Fürst Alexander von Bulgarien dem Geranten der rumänischen Vertretung den Wunsch ausgedrüdckt, daß das Bukarester Kabinet sich mit dieser Genugthuung zufrieden geben möge. Nach diesem Stande der Dinge hat der Minister Boërescu den rumänishen Agenten Sturdza angewiesen, ih zur Abreise nah Sofia bereit zu halten, um dort wegen der Ausgleihung der anderweitigen Differenzen mit Bulgarien in Verhandlung zu treten.

(W. Pr.) Gestern hat bei Arab-Tabia ein grö- ßerer Zusammenstoß bulgarisher Briganten mit rumänischem Militär stattgefunden. Die Truppen haben Feuer gegeben und mehrere Gefangene gemacht.

vïiußland und Polen. St. Petersburg, 26. August. (W. T. B.) Der König und die Königin von Griechen- land sind gestern hier eingetroffen.

Amerika. Washington. Nach der „Wes. Ztg.“ hat die Regierung der Vereinigten Staaten die Fregatten „Kear- sarge“, „Vandalia““, „Alliance“ und „Powhattan“ nach den westindishen Gewässern beordert, um einer weiteren Belästigung der Flagge der Union durch spanische Kriegsfahrzeuge vorzubeugen. Der leßte diesbezügliche Fall ae nah Feststellung der ihn begleitenden Umstände die

egierung zu energishen Maßnahmen veranlaßt, welche neben diesen Vorsichtsmaßregeln gegen etwaige Wieder- olungen noch eine Genugthuung für die beleidigte R bezwelten. Die Uebergriffe des spanischen Kanonen- boots „Conte“ seien durch die der spanishen Korvette „Blasco de Garay“ übertroffen worden. Am 5. Juli sei bekanntlih das unter der Flagge der Vereinigten Staaten segelnde Fahrzeug „George Wasyington“, Kapitän Pearsons, bei der Durchichifung des Windwards-Kanals zwischen Cuba und Haiti von der genannten Korvette angehalten, zum Bei- drehen gezwungen und einer zweistündigen Durchsuchung unterworfen worden. Alles dieses, obschon die Flagge vor- her OrDn unge mng gezeigt, obschon die Schiffspapiere voll- ständig in Ordnung und obschon das Fahrzeug seinen Kürs näher der Küste von Haiti genommen, mindestens aber in der 13 Meilen breiten Passage 5 Meilen von den cubanischen Küsten entfernt gewesen sei.

Südamerika. Buenos-Ayres, 22. August. (A. C.) Ein Telegramm von hier meldet: Die politische Krisis