1942 / 88 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Apr 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Netich8- und Staat83anzeiger Nr. 88 vom 16. Tpril 1942. S. 2

die Leden G (Erstshrift) von dem ersten e

Lager (Anstalt) mit der Bestätigung über die Dauer der Ge- meinschaftsverpflegung auszuhändigen. Das zweite Lager (An- stalt) hat diese Abmeldebescheinigung G entgegenzunehmen. Da diesem Lager (Anstalt) nicht zugleich das zweite Stück der Abmeldebescheinigung 6G, das sich bei dem für das erste Lager (Anstalt) zuständigen Ernährungsamt befindet, ausgehändigt werden kann, hat das Ernährungsamt (Kartenstelle) in einem solhen Falle die anläßlih der Bedarfsanmeldung vorgelegte Abmeldebescheinigung G (Erstschrift) dem Lager (Anstalt) zurückzureichen. Das zweite Lager (Anstalt) bewahrt die Ab- meldebescheinigung G sorgfältig auf und vermerkt beim Aus- scheiden des Însassen unter der Bescheinigung des ersten La- Par (Anstalt) die Dauer der von ihm gewahrten Gemein- chaftsverpflegung, die es von seinem zuständigen Ernährungs8- amt (Kartenstelle) bestätigen läßt. Q

IV. Leben8mittelversorgung während des Urlaubs

Gemeinschaftsverpflegte, die zeitweilig beurlaubt sind -

oder aus sonstigen Gründen kürzere Zeit an der Gemein- shaftsverpflegung nicht teilnehmen, erhalten für die Dauer thres Ausscheidens aus der E Me A Ur- lauberkarten (vgl. Erlaß vom 29, Mai 1941 II C - 2122 —). ___ An ausländische Arbeiter, die sih während des Urlaubs in ihre Heimat begeben, sind ebenfalls Urlauberkarten auszu- händigen, jedoh nur zur Versorgung während der Reise bis E. m übrigen ist diesen Arbeitern eine Be- cheinigung auszustellen, aus der si ergibt, von welhem Tage ab sie aus der Lebensmittelversorgung durch das Reich aus3- geen sind und bis zu welchem Tage sie Urlaub erhalten aben (vgl, Erlaß vom 6. März 1941 Il 1 a - 7179 —).

V

Feststellung der Zahl der Gemeinschafts- verpflegten

Wenn es erforderlih erscheint, bei Einführung dieser Regelung eine genaue Übersicht über die vorhandene Stärke der Belegschaft der Anstalt oder des Lagers zu erhalten, haben die Ernährungsämter die Anstalts- oder Lagerleitung zur Ab- ge besonderer Meldungen aufzufordern. Die Anstalts- oder

agerleitung hat in diesen Meldungen für jeden Fnsassen unter Angabe seines zuständigen Ernährungs8amts einzeln zu bescheinigen, von welchem Zeitpunkt ab der Betreffende in der Gemeinschaftsverpflegung untergebracht ist. Nah Aus- wertung durch das Ernährungsami ist diese Meldung an das Ernährungsamt, das bisher dem Betreffenden die Leben2=- mittelfarteit E N hat, gu übersenden. Dieses hat ins3- E zu prüfen, ob die Lebensmittelkartenau8gabe ge- errt ist.

VI.

Regelung bei den zur Wehrmacht usw. Einberufenen

Bei den gur Wehrmacht, der Waffen-hh, Organisation Todt, Techn. Nothilfe, den außerhalb der Wehrmacht stehen- den Schußgliederungen (verstärkter PolideisQui, die Bes wachung3mannschaften der Konzentratiönslagèr; Sicherheit8= und Hilfsdienst im Luftschuß, ‘verstärkter Post-, Bahrt- und

Wasserstraßenshuß sowie * *verstärkter * Grènzaufsichtsdienst),

gn eichsarbeitsdienst und zum Landjahr Einberufenen

aben die zuständigen Ernährung8ämterx (Kartenstellen) nah

Ablieferung sämtlicher Lebensmittelbedarf8nachweise ebenfalls die Abmeldebescheinigung G auszustellen, jedoch mit nur einer für die Akten bestimmten Durch{chrift. Die Erstschrift ist von den Einberufenen der Dienststelle beim Dienstantritt zu über=- geben. Die Dienststelle kann die Bescheinigung zu den Akten nehmen oder vernichten. :

Sofern eine Abmeldebesheinigung G von dem Ein- berufenen n i ch t abgegeben wird, haben die Dienststellen (mit Ausnahme der Wehrmachtdienststellen) die Vorderseite des Vordruckes (Anlage 2) auszufüllen und den Vordruck unter Beifügung der etwa Gege renen Lebensmittelbedarfsnach- weise an das für sie zuständige Ernährungsamt weiterzugeben, das das für den Verbraucher zuständige Ernährungsamt unter Benußung der Amer S des Vordrucks benachrichtigt.

Nach dem Ausscheiden aus der Truppen-(Gemeinschafts-) verpflegung gilt als Nachweis der Entlassungsschein. Er tritt an die Stelle der Ella unge as der Änlage 1, die den aus einem Lager oder einer Anstalt Entlassenen nah diesem Erlaß erteilt wird.

VII. Schlußbestimmungen

Da es auf diesem Gebiet nicht zweckdienlich ‘ist, eine bis ins einzelne gehende Regelung reichseinheitlih zu treffen, sind die Landes3- ( Zovitaial) Ernährungsämter Ae. Ernährungs- ämter verpflichtet, von sich aus die für ihre Verhältnisse etwa erforderlichen ergänzenden Bestimmungen zu O Es ist insbesondere zu prüfen, ob örtlihe Bezugsaus3weise erst von einer bestimmten Dauer der Gemeinschaftsverpflegung ab ein- zuziehen sind. i :

Die Anstalten und Lager sind über die getroffenen Re-

elungen aufzuklären und es ist ihnen anheimzugeben, in thren Merkblaättern usw. auf diese Bestimmungen zu ver- weisen.

Die Bestimmungen meinèr Erlasse vom 29, Juni 1940 II C 11-214 unter Ziff. 1a und vom 5. Oktober 1940 II C 1-4567 unter Ziff. 2, nach denen Reiseabmelde- bestätigungen auch im Falle der pg ausz zu- stellen sind, werden durch diesen Erlaß aufgehoben. Es treten an die Stelle der Reiseabmeldebestätigungen die durch diesen Snos eingeführten . „Abmeldebescheinigungen G“.

ußerdem wird der Erlaß vom 25. Februar 1941 IT C 1-828 bis auf die weitergeltenden Vorschriften über die Ausstellung von s Eriaf ungen bei Reisen von unbestimmter Dauer (S, 3 des Erlasses) aufgehoben.

Von dem Erlaß betr. Reichskarten für Urlauber vom 29. Mai 1941 II C 1-2122 tritt der zweite Absag der Bestimmungen über „Empfangsberechtigte mit Entlassungs- [Ge außer O desgleichen tritt außer Kraft Ziff. VI

es Erlasses betr. Lebensmittelversorgung der Krgnkenanstal-

‘ten vom 15. Febtüar 1940 IL-1 b - 150 —.

Die Vorschriften dieses Erlasses treten nah den beson- deren Weisungen der Landes- e Ernährungsämter spätestens am 1. Zuni 1942 in Kraft. i

Berlin, den 9. April 1942.

Der Reich3minister für Ernährung und Landwirtschaft J. A.: Dr. Claußen

Bekanntmachung

über das Verbot einer ausländischen Drueschrift Jm Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks-

aufflarung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Fnlande die

A

amtlicher Schriften von Arthur Frey

verboten.

.

Berlin, den 13. April 1942. Der Reichsführer-#h u. Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Fnnecrn.

J. A.: Müller.

41/,0/ ige Anleihe das Deutschen Reichs von 1938.

Bei der heute öffentlich vorgenommenen Auslosung der am 1. August 1942 zum Nennwert einzulösenden Schuldver- schreibungen und Schuldbuchforderungen der 4!/2/oigen An- leihe des Deutechen Reichs von 1938 sind folgende End- zifferngruppen gezogen worden : i

080 083 098 121 153 176 218 238 247 253 261 462 506 520 537 539 598 732 742 794 820 891 946, ! i

Als ausgelost gelten aus jedem Wertabschnitt alle Schuldvérschreibüungen, deren Nummer in den drei letzten Stellen (Hunderter, Zehner und Einer) eine der gezogenen Zifferngruppen hat. /

Die Inbaber der ausgelosten Schuldverschreibungen werden aufgefordert, die am 1. August 1942 fälligen Ein- lögungsbeträge gegen Aushändigung der Schuldverschrei-' bungen und der noch nicht fälligen Zinsscheine Reihe I Nr. 10 bis 20 nebst Erneuerungsschein bei der Reichsschulden- kasse in Berlin SW 68, Oranienstraße 106/109, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 bis 13 Uhr, an den Sonn- abenden von 9 bis 12 Uhr, für den Kassenverkehr geöffnet.

Die Einlösung geschieht auch durch Vermittlung aller Reichebankanestaltea mit Ausnahme der Deutschen Reichs- bank in Berlin. Die Wertpapiere können schon vom 1. Juli 1942 an diesen Stellen eingereicht werden, die sie der Reichsschuldenkasse zur Anerkennung einzusenden und nach deren Anweisang die Auszahlung vom 1. August 1942 an zu bewirken haben. Der Einlösungsbetrag kann bei diesen Stellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit an diesem Tag erhoben werden, wenn die Schuldverschreibungen bei ihnen wenigstens zwei Wochen vorher eingeliefert werden.

Die Schuldversachreibungen sind den Einlösestellen mit eínem Verzeichnis einzureichen, zu dem Vordrucke von diesen Stellen unentgeltlich abgegeben werden.

Mit dem Ablauf des 31. Juli 1942 hört die Verzinsung der ausgelosten Schuldverschreibungen auf, Der Betrag der etwa fehlenden Zinescheine wird von dem Kapitalbetrag ab- gezogen. i

Die Einlösungsbeträge der gezogenen im Reichsschuld- buch eingetragenen Forderungen werden den Gläubigern ohne ihr Zutun überwiesen, €o daß Schuldbuchgläubiger

dieserbhalb nichts zu veranlassen haben.

Aus früheren Auslosungen sínd noch nicht zur Ein- lösung vorgeleat worden einzelne Schuldverschreibungen mit den Endziffern (die kleine Zahl unter jeder Endziffern- gruppe bedeutet das Jahr. an dessen 1. August die Schuld- verschreibungen: fällig geworden sind): 3

079 081 ‘122 185: 191232 266-295-207-315:-/333 343 369

40 241 4L 89. 89 389 41.40.41 41..460 89 4

382 385 431 481 498 505 518 623 545 574 607 616 618 637 39 41 40 4 0 0 40 40, 40 4 40 4 4 4

692 714 719 739 828 840 847 857 896 903 908 910 920 968.

39 4 41 40 89 40 40 4 4 46. 40 41 8 89

Berlin, den 13 April 1942.

Reiehsschuldenverwaltung

41/,0/ ige Anleihe des Deutschen Reichs von 1939,

Bei der heute öffentlich vorgenommenen Auslosung der am 16, Juli 1942 zum Nennwert einzulösenden Schuldver- schreibungen und Schuldbuchforderungen der 4!/2%/%oigen An-

leihe des Deutschen Reiche von 1939 sind folgende End- -

zifferngruppen gezogen worden:

053 054 195 262 372 467 476 341 611 625 644 646 687 695 758 809 870 897 917 918 922 966. :

Als ausgelost gelten aus jedem Wertabschnitl alle Schuldverschreibungen, deren Nummer in den letzten drei Stellen (Hunderter, Zehner und. Einer) eine der gezogenen Zifferngruppen hat.

Die Inhaber der ausgelosten Pn S Fo LFT Rang on werden aufgefordert, die am 16, Juli 1942 fälligen Ein- Iösungsbeiräge gegen Aushändigung der Schuldverschrei- bungen und der noch nicht fälligen Zinsscheine Reihe I Nr. 8.bis 20 nebst Erneuerungsschein bei der Reichsschulden- kasse in Berlin SW 68, Oranienstraße 106/109, zu erheben, Diese Kasse ist werktäglich ,von 9 bis 13 Uhr, an den Sonn- abenden vou 9 bis 12 Uhr/ für den Kassenverkehr geöffnet.

Die Einlösung geschieht auch durch Aas aller Reichsbankanstalten mit Ausnahme der Deutschen Reichs- bank in Berlin. Die Wertpapiere können schon vom 16, Juni 1942 an diesen Stellen eingereicht“ werden, die sie der Reichsschuldenkasse zur Anerkennung einzusenden und nach deren Anweisung die Auszahlung vom 18, Juli 1942 an zu bewirken haben. Der Einlösungsbetrag kann bei den Stellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit an diesem Tag erhoben werden, wenn die Schuldverschreibungen bei ihnen wenigstens zwei Wochen vorber eingeliefert werden.

Die Schuldverschreibungen sind den Einlösestellen mit einem Verzeichnis einzureichen, zu dem Vordrucke von diesen Stellen unentgeltlich abgegeben werden. 4

Mit Ablauf des 15, Juli 1942 hört die Verzinsung der ausgelosten Schuldverschreibungen auf, Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapitalbetrag abge- zogen,

Die Einlösungsbeträge der gezogenen îm Reichsechuld-

buch eingetragenen Forderungen werden den Gläubigerg

ohne ihr Zutun überwiesen, 80 daß Schuldbuchgläubiger dieserhalb nichts zu veranlassen haben.

Aus früheren Auslosungen sind noch nicht zur Einlösung vorgelegi worden einzelne Schuldverschreibungen mit den Endziffern (die kleine Zah! unter jeder Endzifferngruppe be- deutet das Jahr, an dessen 16. Juli die Schuldverschrei- bungen fällig geworden sind):

052 083 095 102 114 118 183 185 194 285 313 331 352

400 04 040 4 0 0 4 4 04 0

“418 415 420 440 457 469 572 589 616 767 900 942 951,

0 0 4 4404904 4 0 40 Berlin, den 183. April 1942, _Reichsschuldenverwaltung

(gemem

41/, (vorm, 6, urspr. 8)®/„Ige Lübeckische Staatsanlelhe von 1928.

Bei der heute öffentlich vorgenommenen Ausloeung der am 1. Oktober 1942 zum Nennwert einzulösenden Schuldver- schreibungen der auf den Preußischen Staat übergegangenen 41/2 (vorm. 6, urspr. 8)/igen Lübeckischen Staatsanleihe von- 1928. sind gezogen worden:

Bucbst. A zu 10000 RM Nr. 67 69 89 113 175 177 208 251. :

_- Buchst. B zu 5000 RM Nr. 67 89 173 290 295 306 T 90 131 137 210

Buchst. C zu 1000 RM Ver. 68 83 85 219 221 233 268 291 314 318 324 580 588 678 702 760 792 818 894 897 939 949 971 974 984 1014 047 068 070 075 090 098 117 119 157 172 177 181 196 239 257 265 270 284 310 340 349 407 417 421 423 479 481 494 514 529 531 643 646 661 686 719 721 723 756 791 814 2014 017.035 080 207 224 940 242 273 280 312 317 326 332 337 370 375 380 390 400 444 527 541 549 670 720 737 764 786 811 827 891 912 3032 150 160 169 185 192. 195 277 313 318 346 350 404 420 422 508 544 644 670 688 706 717 730 729 837 854 4006 038 080 089 122 124 128 149 180 227 236 290 294 316 322 344 364 289 409 411 425 430 448 453 456 494 522 532 544 555 582 599 620 640 718 720 729 742 768 772 781 814 828 865 898 909 921 946 959 971 5066 078 139 145 165 208.

Buchst. D zu 500 RM Nr. 11 17 102 195 217 256 279 335 364 373 384 387 436 487 502 519 560 591 644 711 720 734 744 758 821 832 841 881 893 911 954 958 962 977 1012 022 044 078 099 103 144 159 167 190 209 240 244 292 336 338 357 359 370 373 389 407 415 435 441 470 494 505 507 516 539. 568 584 590 600 622 660 731 777 783 854 867 885 917 989 991.

Buchst, E zu 100 RM Nr. 9 28 80 84 88 232 256 266 982 284 291 323 330 335 384 390 420 443 5317 520 549 633 659 667 719 724 741 754 823 915 921 933 946 963 1006 024 031 064 091 096 135 155 167 194 261 271 288 358 367 369 382 394 438 454 483 510 543 557 567 611 618 682 667 728 769 784 788 795 845 847 849 877 928 997 2007 026 075 091 094 183 208 248 281 285 366 437 441 445 492 ö10 567 569 606 612 617 631 646 648 714 724.

Die Inhaber dieser Schuldverschreibungen werden guf- gefordert, die am 1, Oktober 1942 fälligen Einlösungsbe!räge gegen Aushändigung der Schuldverschreibungen und der noch nicht fälligen Zinsscheine Reihe II Nr 29 bis 40 nebst Erneuerungsschein bei den nachstehend aufgeführten Zahl- stellen zu erheben: / in Berlin: Preußische Staatsbankck (Seehandlung), Berliner

Handels-Gesellschaft, Commerzbank Aktiengesellschaft.

Delbrück Schickler & Co., Deutsche Bank, Dresdner

Bank, Hardy & Co. G. m. b. H.; in Hamburg: Brinckmann, Wirtz & Co., Commerzbank

Aktiengesellschast. Deutsche Bank Filiale Hamburg,

Norddeutsche Kreditbank Aktiengesellschaft Filiale

Hamburg, Vereinsbank in Hamburg; i in Lübeck: Commerzbank Aktiengesellschaft Filiale Liibeck.

Handelsbank in Lübeck, Landesbank und Girozentrale

Schleswig-Holetein Zweiganstalt Lübeck.

Bei der Einlösung der Schuldverschreibungen wird für jede geschuldete Reichsmark eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln gezahlt.

Mit dem Ablauf des 30. September 1942 hört die Ver- zinsung der ausgelosten Schuldverschreibungen ‘auf. Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapitalbetrag abgezogen. -/- Ms

Aus früheren Auslosungen sind folgegnde Schuldver- echreibungen noch nícht zur Einlöesuúg vorgelegt worden (die kleine Zahl. unter ‘jeder Nummer ‘bedeutet das Jahr, an dessen 1. Oktober die Schuldverschreibung fällig geworden ist):

Buchstabe C zu 1000 RM Nr. 134, 142, 264, 313, 315, 39 4 399 41 39 1986, 2508, 2688, 3161, 3322, 3435, 3489, 3696, C S N O S E 8802, 4495, 4868, 39

i: 41 41 Buchstabe D zu 500 RM Nr. 128, 390, 392, 399, 431, 598, 39 39 89 39 39 41 613, 795, 935, 1374, 1614, 1629, 1726, 1727, 41 „89 41 41 89 á4i 41 41 1950, 1953, 1981, 2007, 41 41 41 39 Buchstabe E zu 100 RM Nr. 251, 290, 750, 885, 1019, 1033, 41 89 41 39 89 ¿9 1149, 1225, 1295, 1298, 1385, 1871, 1909, 2048, 41 41 41 41 89 89 44 “4

2237, 2249, 2310, 2390, 2533, 2580, 41 41 41 41 41 41

Berlin, den 13. April 1942, Preußische Staatsschuldenverwaltung

Ænordnung 54 der Reichsstelle für Metalle,

betr. Beschlagnahme und Einziehung von

Betriebs3- und Einrichtungsgegenständen in

Gaststätten, Krankenanstalten und ähnlichen Betrieben

Vom 5. April 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

18. August 1939 (Reichs8géseubl. 1 S. 1430) in der P f der Verordnung vom 30, Oktober 1941 (Reichsgeseßhbl.

S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die

Reichsstellen zur Ueberwachung und- Re A a Waren-

G vom 18, August 1939 (Deutscher eihSanz. u.

reuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit

„Hustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

i 81 Von den Bestimmungen dieser Anordnung werden betroffen:

a) Betriebe, die sih mit der Zubereitung und Abgabe von De oder Getränken zum Verzehr. an Ort und Stelle oder mit der Behérbernine von Per- sonen befassen, d. h. Gast- und Schankwirtschasten, wie insbesondere Hotels, Gasthöfe, Fremdenheime, Sanatorien, Kur- und Erholungsheime jeder Art, Bier- und Weinstuben, Kaffeehäuser und Kondito-

reien, auch Restauxationsbetriebe in Verbindung mit Theatern, sonstigen Kunst- ‘oder Vergnügungs- tätten, Sport- und T Sanlagen odér Ver- ehrseinrichtungen, Klub- oder Vereinsräumen, Speiseanstalten (Werkküchen, Kantinen und Ka s, Das Verpfle Dane, ferner Stadt- üchen und Fernverpslegungsbetriebe,

Nr. 88

Erste Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Donnerstag, den 16. April

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

8 15 Anhängebeträge

0 Anhängebeträge sind diejenigen Kosten des Waren- verkehrs, die nah bestehenden Vorschriften als Anhänge- E oder als dem Verkaufspreis anzuhängende Kosten bezeichnet worden sind. Sie sind dem Erzeugerpreis und im Handel dem aus Einstandspreis und Handelsspanne errech- neten Preis anzuhängen.

(2) Anhängebeträge Ind in der nachfolgenden Handels- stufe Bestandteil des Einkaufspreises. Müssen jedoch An- hängebeträge nach bestehenden Vorschriften der nahfolgenden Handelsstufe gegenüber gesondert auf dem Verkaufsbeleg ver- merkt werden, so sind sie auch in der nahfolgenden Handels- stufe als Anhängebeträge zu behandeln. Der Verkäufer hat in diesem Falle auf dem Verkaufsbeleg die Anhängebeträge als solche zu bezeichnen.

S 16

Lieferkosten

(1) Die beim Verkauf der Ware entstehenden Kosten des Verpadckens (ausgenommen die Materialkosten nah § 22), der

Anfuhr und der Verladung sind Lieferkosten. Ferner sind |

Empfangsort oder vor das Haus de3 Käufers, soweit nach den bestehenden Vorschriften einschließlih der für die ein- zelnen Reichsteile jeweils gültigen Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen die Verkaufspreise „frei Emp- fang83ort“ oder „frei Haus“ gelten.

(2) Liefexkosten dürfen weder im Einstandspreis noch als Anhängebetrag berehnet werden.

S 17 Erzeuger=-Vorfracht

__(1) Übersteigen die nah § 16 als Lieferkosten vom Ver- käufer zu tragenden Kosten der Anfuhr ständig infolge be- sonders shwieriger- Verkehrsverhältnisse das zumutbare Maß erheblih, so können insoweit die Preisbildungsstellen allge- mein oder im Einzelfall dem Verkäufe:: einen angemessenen guiia zum Verkaufspreis (Vorfracht) zur Abgeltung der : hutlo tos zubilligen.

(2) Die Berechnung von Vorfrachten kann jedoch nur zu- gebilligt werden

a) den Bezirksabgabestellen für das Verbringen der Ware vom Erzeuger zur Bezirksabgabestelle oder deren Ortssammelstellen sowie

b) den E oder Bezirksabgabestellen für die An- fuhr der Ware zum Verladeort.

(3) Die Vorfracht ist als Anhängebetrag zu behandeln; sie ist dem Versandhandel gegenüber gesondert auf dem Verkaufs- beleg zu vermerken. : ; '

S& 18

‘“Äbholekosten-Abgeltung

(1) Holt ein Versandhändler Frishwäten bei dem Ver- fäufer ab, so hat der Verkäufer zur Abgeltung der hierbei vom Käufer übernommenen Lieferkosten 16 Abs. 1 Sat 1) den Verkaufspreis um 0,35 Reichsmark je 50 Kilogramm, 100 Stück oder 100 Bund zu kürzen. Das gleiche gilt, wenn ein sonstiger Käufer, ausgenommen Kleinhändler und Ver- braucher, Frishwaren oder Trockenfrüchte bei einem außer- halb seines Geschäftsortes wohnenden Verkäufer abholt. Die Preisbildungsstellen können im Bedarfsfalle bezirklih höhere odér niedrigere Abgeltungsbeträge vorschreiben.

(2) Die Abgeltungspfliht des Verkäufers entfällt, wenn sich am Verkaufsort ein Versandbahnhof befindet und der Ver- käufer sih zur Anfuhr und Verladung, im Falle des Abs. 1 Say 2 zum Versand, der Ware bereit erklärt.

(3) Der ungekürzte Verkaufspreis ist auf dem Verkaufs- beleg zu vermerken; er gilt als Einkaufspreis“des Käufers.

(4) Hat der Käufer bei Erzeugern, Bezirksabgabestellen oder deren Ortssammelstellen, denen die Berehnung einer Vorfracht 17) E worden ist, die Ware abgeholt, so steht ihm neben dem Abgeltungsbetrag diese Vorfracht in voller Höhe zu. Er kann die hiernah übernommene Vorfracht seinem Einstandspreis zurehnen; der Versandhändler hat sie jedoch als Anhängebetrag zu behandeln.

& 19 Versandhandels8vorfracht

(1) Entstehen einem Versandhändler beim Einkauf der Ware ständig infolge besonders ‘chwieriger Verkehrsverhält- nisse Abholekosten, die in ihrer Höhe niht mehr aus dem Ab- ge tungsbetrag des § 18 und der Rariobildancar getragen wer- en können, fo können ihm die Preisbildungsstellen auf An- trag einen angemessenen Zuschlag zum Verkaufspreis (Vor- fraht) zur Abgeltung der nicht zumutbaren Mehrkosten zu- billigen. Bei Waren, die bereits mit einer Vorfracht durch Erzeuger oder Bezirksabgabestellen belastet sind, sowie im pen einer nah § 18 Abs. 4 übernommenen Erzeuger-Vor- raht darf der Versandhändler die ihm etwa zugebilligte Vor- fraht nit berechnen.

(2) Die Vorfracht ist als Anhängebetrag zu behandeln.

8 20 Beförderungskosten

_ (1) Als Beförderungskosten gelten die Kosten für die Be- förderung der Ware j a) vom Versandort zum Empfangsort oder unmittelbar zum Geschäftsraum des De saar (Frachtkosten) und [)) n A zum Geschäftsraum des Käufers (Rollge nach Abzug der Lieferkosten und ohne Berüsihtigung von Speditions-, Umschlags- und sonstigen niht unmittelbar für die Beförderung aufgewendeten Kosten.

(2) Wird die Ware vom O 425 Handel3- geseßbuch) oder Verfrachter von Seeschiffen zur Feststellung des Frachtbetrages gewogen, so kann das hierfür gezahlte Wiegegeld den Frachtkosten hinzugerechnet werden. Ferner kann bei Beförderung der Ware auf Eisenbahnen das Entgelt für die Dns von Mietwagen (Wagenmiete) und gemiete- ten Kühlbehältern den Frachtkosten hinzugerechnet werden; bei

Lieferkosten die Kosten für die 8 des us der Ware zum

Benutzung eigener Eisenbahnwagen kann die Preisbildungs- stelle auf Antrag die Berechnung eines angemessenen Reichs- markbetrages an Stelle der Wagenmiete bewilligen.

(3) Bei Benutung eines Gleisanschlusses treten an die Stelle des Rollgeldes die Anschlußgleis- und Überführungs- gebühren. Die Preisbildungsstelle kann auf Antrag neben diesen Gebühren die Berechnung eines angemessenen Reichs- markbetrages zur Abgeltung der Amortisations- und: Unter- haltungsfosten für eigenen Gleisanshluß bewilligen.

(4) Bei der Errechnung des Verkaufspreises dürfen ohne Rücksicht auf das benutzte Beförderungsmittel keine höheren Frachtkosten (Abs. 1a) als die Frachtgutsäße des deutschen Eisenbahngütertarifs und kein hoheres Rollgeld (Abs. 1 þ) als die Satze des Einheitsgebührentarifs für bahnamtliche Rollfuhrunternehmer berechnet werden. Sind einem Händ- ler höhere Frachtkosten entstanden, als nah Satz 1 berechnet werden dürfen, so kann die Preisbildungsstelle auf Antrag die Berechnung der gesamten tatsächlih entstandenen Fracht- kosten als Anhangebetrag zulassen, wenn dies zur Vermeidung einer untragbaren Härte dringend erforderlich ist.

(5) Die Höchstbegrenzung des Abs. 4 gilt nicht, wenn die Ware unter Beachtung der Vorschriften des § 2 in Spezial- wagen, im Luftverkehr, als Expreßgut oder als Postpaket be- fördert wird. Die bei einer Beförderung der Ware im Lust- verkehr, als Expreßgut oder als Postpaket entstandenen Be- förderungskosten sind Anhängebeträge. Die Gg ta des Abs. 4 gilt fernex nicht für die Frachtkosten bei der Ein- fuhr ausländischer Waren.

(6) Die Preisbildungsstellen können im Bedarfsfalle Pauschalsäve zur Abgeltung von Beförderungskosten festsezen.

j & 21 Zustellungkosten

(1) Übernimmt der Verkäufer ganz oder teilweise die Be- förderung der Ware bis zum Käufer, so sind die hierbei ent- standenen und über die Lieferkosten hinausgehenden Kosten Zustellungskosten.

(2) Kann der Verkäufer die Zustellungskosten nah den Vorschriften des bürgerlihen Rechts oder den getroffenen Vereinbarungen dem Käufer ‘berechnen, so hat er sie als An- hängebetrag zu behandeln. Die Vorschriften des § 20 finden keine Anwendung.

(3) Der Käufer hat bei Weiterberehnung der thm vom Verkäufer in Rechnung gestellten Zustellungskosten die Vor- schriften des § 20 zu denden.

8 22 Verpacckungskosten

(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf der Ware zur Abgeltung der Kosten des Verpackungsmaterials, falls sie niht' nah den bestehenden Vorschriften bereits auf andere Weise abgegolten sind, als Verpackungskosten berechnen

1. für verlorene Verpackungsgefäße und für das Ver- \chalungsmatexrial einschließlih des zum Wärme- oder Kälteshuß verwendeten Materials den Selbst- kostenpréis, y

2, für Dauerverpackungsgefäße ein Pauschalabnußungs-

entgelt von 0,50 Reihsmark je 100 Kilogramm, 200 Stü oder 100 Bund, soweit niht von der zu- ständigen Preisbildungsstelle bezirklih ein anderer Reichsmarkbetrag festgeseyt wird.

(2) Die Verpackungsgefäße für Frishwaren gelten als Dauerverpackungsgefäße, soweit sie niht durch Erlaß des Reichskommissars für die Preisbildung als verlorene Ver- packungsgefäße bestimmt worden sind oder sich von diesen del Ausführung und Haltbarkeit niht wesentlich unter-

eiden.

(3) Jm Warenverkehr mit Trockenfrüchhten können die Vertragsparteien nah Maßgabe des Handelsbrauchs die Art der Verpackung als verlorene Verpacktung oder als Dauer- verpackung vereinbaren, soweit nicht der Reichskommissar für die Preisbildung durch Erlaß einzelne Verpackungsgefaße für Trockenfrüchte als verlorene Verpackung oder als Dauer- verpackung bezeichnet hat.

(4) Dauerverpackungsgefäße gehen nicht in das Eigen- tum des Käufers der Ware über. Sie sind innerhalb der vereinbarten oder vorgeschriebenen Rücklieferungsfristen dem Lieferanten oder der von ihm genannten Stelle frachtfrei zu- rückzugeben. Zux Sicherung der rechtzeitigen und frachtfreien Rückgabe kann - der Verkäufer beim Verkauf der verpackten Ware einen Reichsmarkbetrag bis zur doppelten Höhe des Neuwertes - des Verpackungsgefäßes (Verpackungspfand) er- heben. Jm Falle der rechtzeitigen und frachtfreien Rül- gabe ist das Verpackungspfand dem Käufer unverzüglich zu erstatten; im anderen Je gilt es als Vertragsstrafe im Sinne der Vorschriften des § 341 des Bürgerlichen Geset-

buchs. Das Verpackungspfand ist nicht Bestandteil des Ver- .

kaufspreises; es ist vom Erzeuger und allen Handels\tufen esondert auf dem Verkaufsbeleg zu vermerken. Verfallene fandbeträge. sind zur Anschaffung von Verpackungsgefäßen und zur Verringerung der Verpacungskosten zu verwenden. 5) Die Verpackungskosten des Abs. 1 Ziffer 1 (Selbst- kostenpreis) sind Anhängebeträge, die nux berechnet werden dürfen, wenn die Ware mit dex Verpackung abgegeben wird; beim Verkauf an Verbraucher darf sie der Handel auh dann berechnen, wenn die Verpackung “niht mit abgegeben wird. Sie sind gesondert auf dem Verkaufsbeleg zu vermerken, aus- genommen beim Verkauf an Kleinhändler und Verbraucher. (6) Die Verpackungskosten des Abs. 1 Ziffer 2 (Ab- nußzungsentgelt) sind Anhängebeträge, die der Handel auch dann berechnen kann, wenn er die in einem Dauerver- packungsgefäß bezogene Ware aus der Verpackung verkauft. Sie sind gesondert auf dem Verkaufsbeleg zu vermerken, aus- genommen beim Verkauf an Kleinhändler und Verbraucher.

8 23 Umpacdckosteén

(1) Die in verlorene oder Dauerverpackungsgefäße ver- ackte Ware soll, ohne Vorliegen volkwirtschaftlich gerecht- Fertigtir Gründe niht umgepackt werden. f

(2) Wivd die Ware, zulässigerweise umgepackt, so darf nur in Verpackungsgefäße der gleichen Art umgepackt werden. Umpackosten dürfen bei: der Errehnung des Verkaufspreises berechnet werden, wenn Frishwaren wegen Verderbs um-

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gepackt werden usen und die Notwendigkeit des Umpacken3 durh zwei sachkundige Zeugen nachgewiesen werden kann. Die Umpackosten sind Anhängebeträge; sie dürfen den Be- trag von 1,20 Reichsmark je 100 Kilogramm _umgepatter Ware nicht übersteigen. Neue ing vg E (8 22) dürfen niht berehnet werden, wenn der Preis der Ware bereits mit Verpackungskosten 22) oder beim Einkauf zum Preise „brutto für netto“ mit den hierbei im Einkaufspreis enthaltenen Verpackungskosten belastet worden ist.

(3) Die Vorschriften des Abs. 2 Say 1 bis 3 finden auf Kleinhandelsunternehmer keine Anwendung.

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Abpadck-, Mishungs- und Bearbeitungs- fosten

(1) Kosten, die durch Abpacken zu Verbraucherklein- packungen, Mischen oder Bearbeiter: entstehen, gelten als Kosten des Warenverkehrs 13). Das Abpacken, Mischen und Bearbeiten für fremde Rechnung (Lohnarbeit) unterliegt nicht den Vorschriften dieser Anordnung. Der Auftraggeber darf jedo das für die Lohnarbeit gezahlte Entgelt nur nah Maßgabe der Vorschriften dieser Anordnung bei der Er- rechnung des Verkaufspreises berechnen.

(2) Der Verkaufspreis für abgepackte, gemischte oder be- arbeitete Ware ist nach der Vorschrifi des Z 4 zu errechnen mit der Maßgabe, daß als Einstandspreise der Warensendung (§8 7 Abs. 4) die Summe der Einstandspreise der fUr die Warensendung verwendeten Rohwarenmengen gilt, und daß der Verkaufspreis für die Verkaufseinheit aus dieser Waren- sendung unter Berücksichtigung dex tatjächlichen Ausbeute zu errechnen ist. Als Rohware gelten nur Waren, die den Vor- schriften dieser Affördnung unterliegen. Die zuständige Preisbildungsstelle kann auf Antrag genehmigen, den Ein- standspreis der Warensendung um einen bestimmten Reichs- markbetrag zur Abgeltung der in Abs. 1 genannten Kosten einshließlich der Kosten für das Verpackungsmaterial und einschließli eines kalkulatorishen Gewinnes zu erhöhen.

(3) Für die Errehnung des Verkaufspreises der ab- gepadckten, gemischten oder verarbeiteten Ware gilt der Unter- nehmer als zu der Handelsstufe gehörig, zu der er gehören würde, wenn er die Ware ohne die bezeihnete Behandlung verkaufen würde. Wenn für eine Handelsstufe für den Ver- fauf abgepackter, gemischter oder bearbeiteter Ware keine besondere Handelsspanne festgeseßt worden ist, kommen die für die Handelsstufe festgeseßten allgemeinen Handel8- spannen zur Anwendung. Die Einschaltung mehrerer Per- sonen einschließlich des Empfangsgroßhandels 49) in etner Handelsstufe ist verboten. Kann hiernah der Unternehmer keiner der in dieser Anordnung geregelten Handelsstufen zu- gerechnet werden, so ist der nah der Ausbeute auf die Ver- faufseinheit umgerechnete Einstandspreis des Abs. 2 der höchstzulässige Verkaufspreis. : i

(4) Untexnehmex, ausgenommen Kleinhandel3unter- nehmer, die Waren zu Verbraucherkleinpakungen abpadten, mischen oder bearbeiten, dürfen die hierfür benötigte Roh- ware nur vom Erzeuger, Versand», Einfuhr- oder Einfuhr- versandhändler beziehen, soweit sie niht unmittelbar ein- führen. Der Bezug der Rohware vom Groß- oder Klein- handel is ihnen jedoch gestattet, soweit sie von ider Lenkungsmaßnahmen zuständigen Stelle durch schriftlichen Bescheid für eine bestimmte Bezugsmenge hierzu ermächtigt worden sind. Fm Falle einer solhen Ermächtigung darf die vom Großhandel bezogene Rohware nur zum unmtttel= baren Verkauf an den Kleinhandel oder Verbraucher, die vom: Kleinhandel bezogene Rohware nur zum unmittelbaren Verkauf an Berdráncbar abgepackt, gemischt oder bearbeitet werden.

(5 Werden Frishwaren vom Erzeuger zu Verbraucher- kleinpadungen abgepackt, gemischt oder bearbeitet, so finden die Vorschriften der Abs. 1 uüd 2 gebe Anwendung, es sei denn, daß für die so behandelte Ware Erzeugerprei|e festgeseßt worden sind. An die Stelle des Einstands8preises tritt jeweils der Erzeugerpreis.

8 25 Lagerungskosten

(1) Die im Falle einer Einlagerung der Ware während der Lagerzeit infolge Shwund ‘und Verderb entstandenen Kosten (mittelbare Lagerungskosten) sowie die unmittelbar mit dex Einlagerung verbundenen Kosten, z. B. die Kosten des Verbringens der Ware vom Geschäftsraum zum Lager und zurück, die Kosten des Ein- und Auslagerns, technische Kühlkosten, Lagermiete und Lagerkosten nah den Vorschriften des § 420 des Handel8geseßbuchs (unmittelbare Lagerungs- kosten), dürfen bei der Errehnung des Verkaufspreises nur berehnet werden, wenn und soweit eine Age mg dieser Kosten ausdrücklih zugelassen ist, und wenn gleichzeitig fol- gende Vorausseßungen gegeben sind:

1. Die Ware muß auf eigene Rechnung des Ein- lagerers von diesem mindestens vier Wochen lang ordnungsmäßig eingelagert worden sein. Bei der Einlagerung von Birnen beträgt die Mindestlager- zeit zwei Wochen.

Die Einlagerung muß von der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauivirtschaft, dem zuständigen Gartenbauwirtschaftsverband oder der zuständigen Reichss\telle angeordnet oder genehmigt worden sein. Bei der Einlagerung von Frishwaren durch Er- zeuger genügt es, wenn die Einlagerung dem zu- ständigen Gartenbauwirtschaftsverband schriftlich unter Angabe des Einlagerungstages angezeigt und von diesem nicht beanstandet worden ist.

__ (2) Lagert der Erzeuger inländische Frishwaren ein, für die mit fortschreitender Jahreszeit ansteigende Erzeuger= preise festgeseßt werden, so sind die mittelbaren und die unmittelbaren Lagerkosten durch die im Zeitpunkt des Ver- faufs jeweils gültigen Erzeugerpreise abgegolten. Der in Abs. 1 dem 1 und 2 bezeichneten Voraubhunget bedarf

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es in diesem Falle nicht.

___(3) Lagert der Handel die in Abs. 2 Saß 1 bezeichneten Fxrischwaren ein, so darf er unter den in Abs. 1 Ziffer 1 und 2 genannten Vorausseßungen die ihm entstandenen mittelbaren und unmittelbaren Lagerungskosten nur dadur abgelten, daß er den im Zeitpunkt der Auslagerung jeweils

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