1942 / 88 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Apr 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 88 vom 16, April 1942. &. 4

(2) An Stelle der in Absatz 1 festgeseßten Camen darf bei Gewicht8ware eine Saabeloibaone von 0,02 Reich3- mark je 4 Kilogramm, im übrigen von 0,01 Reichsmark je Verkaufseinheit 8) berechnet werdén.

(3) Großverbrauchern 35 Abs. 5) ist ein Preisnachlaß von 10 vom Hundert des Verkaufspreises zu gewähren.

8 55 Einstandspreis

Zum Einstandspreis des Kleinhandels gehören die nah- stehend genannten Kosten:

1. Der Einkaufspreis der Ware.

9. Die beim Einkauf entstandenen Beförderungs8- kosten 20), wenn die Ware niht am Platz einge- kauft worden ist. Die Preisbildungsstellen können an größeren Pläßen im Bedarfsfalle auch für am Plat eingekaufte Ware die Zurehnung von Beför- derungskosten zum Einstandspreis unter Festseßung von Höchstbeträgen allgemein zulassen.

VI. Schlußbestimmungen

8 56 Ausnahmen

Der Reichskommissar für die Preisbildung kann Aus- nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen.

S 57 Er

Durchführungs-, änzungs8- und Naderunitv or Gen

Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung, Ergänzung und Änderung dieer Anordnung erforderlichen Vors, riften un Veröffentlihung im Mit- R des Reichskommissars für die Preisbildung eil I. 8 58

Fnkrafttreten

(1) Die Anordnung tritt am 1. Mai 1942 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

(2) Mit dem gleichen Tage treten alle dieser Anordnung entgegenstehenden Vorschriften über die Preisbildung im Ver- kehr mit Frishwaren und Trockenfrüchten außer Kraft. Der Reichskommissar für die Preisbildung bestimmt im Bedarfs- falle durch Erlaß, welche Vorschriften hiernach im einzelnen außer Kraft getreten sind; er kann hierbei für einzelne Vor- schriften den Zeitpunkt des Außerkrafttretens anderweit festsezen.

Berlin, den 27. März 1942.

Der Keichhskommissar für die Preisbildung Dr. Hans Fischböck

Preußen

41/, (vorm, 6)°/ ige Preußische Staatsanleihe von 1928.

Bei der heute öffentlich vorgenommenen neunten Aus- Iosung einer Endziffer der 41/4 (vorm, 6)%/igen Preußischen Staatsanleihe von 1928 wurde

die Ziffer 3 gezogen,

Als ausgelost gelten aus jedem Wertabschnitt alle Schuld- verschreibungen, deren Nummer in der letzten (Einer-) Stelle die gezogene Ziffer hat. Die ausgelosten Schuldverschrei- bungen werden vom 1. August 1942 an mit 110 Reichsmark für je 100 Reichsmark Nennwert eingelöst.

Die Inhaber der ausgelosten Schuldverschreibungen werden aufgefordert, die am 1. August 1942 fälligen Ein- lösungsbeträge gegen Aushändigung der Schuldverschrei- bungen und der noch nicht fälligen Zinsscheine Nr. 29 und 30 bei der Preußischen Staatsschuldenkasse in Berlin SW 68, Oranienstraße 106/109, oder der Préußischen Staatsbank (See- handlung) in Berlin W 8, Markgrafenstraße 38, zu erheben.

Die Einlösung geschieht auch durch Vermittlung aller Preußischen Regierungshauptkassen und der Kreiskassen in Dortmund, Duisburg, Frankfurt (Main), Hagen, Hamburg- Wandsbek und Wuppertal-Elberfeld. Die Wertpapiere können schon vom 1. Juli 1942 an diesen Stellen eingereicht werden, die sie der Preußischen Staatsschuldenkasse zur Anerkennung einzusenden und nach deren Anweisung die Auszahlung vom 1. August 1942 an zu bewirken haben. Der Einlösungsbetrag kann bei den Stellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit an diesem Tag erhoben werden, wenn die Schuldverschreibungen bei ihnen wenigstens 2 Wochen vorher eingeliefert werden.

Die Schuldverschreibungen sind den Einlösestellen mit einem Verzeichnis einzureichen, zu dem Vordrucke von diesen Stellen unentgelilich abgegeben werden.

Mit dem Ablauf des 31. Juli 1942 hört die Verzinsung der ausgelosten Schuldverschreibungen auf. Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapitalbetrag abgezogen. z

Bei der Einlösung der Schuldverschreibungen wird für jede geschuldete Reichsmark eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln gezahlt,

Aus früheren Auslosungen sind einzelne Schuld- verschreibungen mit den Endziffern 0 (ausgelost zum 1. August 1934), 1 (38), 2 (35), 4 (39), 6 (41), 7 (40), 8 (36) und 9 (37) noch nicht zur Einlösung vorgelegt worden.

Berlin, den 13. April 1942. Preußische Staatsschuldenverwaltung.

Nichtamtliches

Verkehrswesen

Eisenbahntarifbesprehungen in Preßburg Qu De Os trafen die Vertreter der Eisen Ea uRde: Ver von Deutschland, Ftalien und Ungarn zu Vérhandlungen im Sinne der vom 5. bis 8. März d. F. in Rom abgehaltenen lowakish-italienishen Besprehungen ein. Auf dem Programm tehen vor allem der Ausbau der allgemeinen erden Sire en, ie Berehnung der Transportspesen auf den italienishen Strecken, die Ausarbeitung eines Sortentarifs für Schnittholz und ellulose owie für danlets Wareynsorten auch für die außeritalienishen tveden. Zuglei laufen in Preßburg Verhandlungen der Slo- wakei mit Ungarn, betreffend die Herausgabe weiterer Sorten- tarife im Rahmen des gemeinsamen Verbandstarifs. Auch an weiteren Ungen über die Aufteilung der Transportspesen R Elbe-Donau und Oder-Donau-Ums(lagtarif wird ge- arbeitet,

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Die Rechtsnatur der Reichsvereinigungen und ihrer Befugnisse

Jm nenesten Heft 3 der eFeitshrift der Akademie für Deutsches Recht“ untersucht der be annte Kartellrechtler, Rechts- anwalt Dr. O. Möhring - Berlin, in eingehenden Darlegungen die Rechtsnatur der Reichsvereinigungen und ihrer Befugnise Die Hauptaufgabe und das Wesentliche bei den neuen Reichs- vereinigungen ind die ihnen aufgegebenen Gemeinschaftsleistungen auf wirtshaftlihem und technishem Gebiet. Schon in der Auf- abe unterscheiden sie sich also von den typishen Aufgaben der artelle, Des weiteren empiqugen die Reichsvereinigungen ihre Handlungsvollmaht niht aus dem Willen der Mitglieder (wie die Kartelle), von dem auch noch bei den Zwangskartellen grund- säßlih ausgegangen wird, sonderr. aus einem staatlichen Hoheits- akt. Maßgebend ist für die Reichsvereinigung auch nicht mehr das vertraglih gebundene individuelle Sonderinteresse der Einzel-

Rahmen des Gesamtinteresses der deutshen Wirtschaft. Die Weisungsbefugnis gibt angesichts des. weitgefgßten Rahmens der für die Aufgaben gesegten Generalklauseln den Reichsvereini- gungen eine große Machtfülle. Die Reichsvereinigungen, sind daher wirtschafilid und rehtlich Gebilde sui generis. Sie können nit als Sonderformen von Kartellen oder Zwangskartellen erfaßt und begriffen werden. Sie sind Einheitsverbände der einzelnen JFndustriezweige, die nah außen unt innen geshlossen und wir- kungsvoll auftreten können. :

* Die Reichsvereinigungen sind jedoch nicht staatliche Wirt- \hafts- oder Bewirtshaftungsstellen, obwohl ihnen Aufgaben der Reichsstellen delegiert werden können und sollen, sondern sind unter selbstverantwortlicher Führung von Unternehmern stehende Verbände. Die Tatsache, daß die Reichsvereinigungen bewußt nicht als öffentlih-rechtlihe Körperschaften, sondern als juristische Personen des Privatrehts geschaffen sind, unterstreiht dieses Moment. Die Organisationsgewalt, die Fülle der Machtbefugnisse

Wirtschaft des Auslandes

Pläne und Erfolge der italienischen Landwirtschaftspolitik

Rom, 14. April. Der Haushalt3aus\{chuß der Kammer ge- nehmigte den Haushaltsvoranshlag des Land- und Forstwirt- \haftsministeriums für das Wirtschaftsjahr 1942/43. Der Bericht des Ministeriums unterstreiht die auf dem Gebiete des Getreide- baues erreihten Erfolge und hebt hervor, das Saatenproblem biete ungeahnte Möglichkeiten, die der Erzeugung starke Entwick- lung8möglichkeiten gebe. Der Bericht vermerkt die fühlbaren Fortschritte auf dem Gebiete der Mais- und Reiserzeugung und tellt die Notwendigkeit einer Jutensivierung des Kartoffel- und Hülsenfrühteanbaues fest. Der Bericht hebt weiter die besonders auch im Hinblick auf die Ausfuhr erforderliche Entwicklung des Gemüseanbaues und der Zuckerrübenkultur hervor, die neben der Zuckererzeugung au für die Alkoholgewinnung von Bedeutung ist. Jm weiteren wird auf die R Aen der Oelpflanzen sowie der Faserpflanzen, des Weinbaues und des Oelbaumbaues verwiesen. Für den Obst- und Gemüsebau fordert der Beriht eine Entwicklung in Berücksichtigung der JFnteressen der Konservenindustrie. : :

Troy des Mangels an Futtermitteln scheint die Viehzucht den Winter gut überstanden zu elei und eine günstige Wieder- aufnahme der Zuchten zu gewährleisten. Die Viehzucht hat im übrigen auf dem Gebiete der S eri Schaf- und Ziegenzucht qualitativ und quantitativ Erfolge aufzuweisen.

Die Bodenverbesserungsarbeiten, die jeden e B A A bedürftigen Boden Ftaliens erfassen wird, werden auf Grund der elasscnen Gesetze ihren enes nehmen. Die in Ergänzung zum sogenannten „Geseg Mussolini“ erlassenen Geseße werden die Subvention von öffentlihen und privaten Unternehmungen auf Grund der Bodenverbesserung bis zur Höhe von 9 Mrd. Lire ermöglihen. Auf dem Gebiete der Forstwissenshaft wird be- sonderer Wert auf die Forstwirtshaft im gebirgigen Gebiet ge- legt. Die Lebensmittelversorgung des Landes geht der Vervoll- fommnung der Verteilungsorganisation entgegen, nachdem das Gebiet der Erzeugung vollfändig geregelt wurde. Auch die Preis- politik wird eine auf der Grundlage der Gestehungskosten auf- gebaute Regelung finden.

Ä n sondern das Gemeinin:eresse des Jndustciezweiges 1m

Unterzeichnung eines slowakisch-rumänishen Kontingent- abkommens

Preßburg, 15. April. Jn Preßburg wurde am 14. April ein Law -rumänisches Bon e E unterzeihnet, das en Warenaustaush zwischen beiden Ländern bis 15. April 1943 regelt. Der Rahmenhandel3vertrag vom Dezember 1939“ erfährt keine Aenderung. Das gesamte Warenaustauschvolumen dürfte sih zwischen 150 und 200 Mill. Ks. bewegen. Wesentliche Aende- rungen gegenüber früher sind niht zu verzeichnen. Die Einfuhr aus Rumänien nah der Slowakei betrug 1939 46 Mill. Ks., die Ausfuhr dorthin 111 Mill. Ks. 1940 hielten sih die Einfuhr aus Rumänien (126 Mill. Ks.) und die Ausfuhr nah Rumänien (121 Mill. Ks.) ungefähr das Gleichgewicht. 1941 führte die Slowakei aus Rumänien Waren im Werte von 68 Mill. Ks. ein und solche im Werte von 74 Mill. Ks. nah Rumänien aus. Der Anteil Rumäniens am s\lowakishen Gesamtaußenhandel83- volumen (6673 Mill. Ks.) betrug im Fahre 1941 2,13.%.

Der schweizerische Außenhandel im März

A 15. April. Die Einfuhr der Schweiz erreihte im März dieses Jahres einen Wert von 179,9 Mill. fir. Jm März des Vorjahres betrug die Einfuhr 179 Mill. sr. Die shweize- rishe Ausfuhr belief sich im März auf 137,9 Mill. \ffr., im Vor- jahr auf 113,2 Mill. |rxr. Die Einfuhr ist men Rio im Ver- gleich zum März 1941 um rund 40 % gesun en. ie Ausfuhr zeigt eine mengenmäßige Abnahme um 34,7 5.

Im i iy Vierteljahr 1942 betrug die schweizerische Einfuhr 461 Mill. r. (Vorjahr 447,3), die Ausfuhr 342,7 Mill. \ffr. gegen 326,5 Mill. r. im Fanuar bis März 1941. Mengenmäöäßtg ist der Jmport um 32% gesunken, wertmäßig um 3% gestiegen. Die Ausfuhr ist mengenmäßig um 42,5 % zurückgegangen und wertmäßig um 8 % Glting

Baseler Mustermesse vom 18. bis 28. April

Basel, 15. April. Die Durchführung der Len Baseler Mustermesse in einer Zeit vershärfter Wirtschaftslenkung bringt eine quantitative wie auch strukturelle Veränderung dieser relativ jungen Einrihtung es handelt sich um die 26. Mustermesse vom 18. bis 28. 4. mit sich. Die Werbung für Verständnis und Mitarbeit an den Aufgaben der Planung und Lenkung dur das Mgen Se, und Arbeitsamt bringt in den s der rein dem geschäftlihen Umsay dienenden Messeveranstaltung die auch in anderen Ländern eine reit ausstellungsmäßige Note. Die dir gleichzeitig als Reprä]entantin der nationalen Schweizer Wirtschaft, zeigt die Arbeit von 130 Schweizer Firmen auf einer Fläche von rd. 40000 qm (1941 noch 31 000 qm), Modern aufgelockerte Ausstellungstehnik, moderne irt Mehr- shihtenarbeit kurzfristig aufgestellte Hallen kennzeihnen das äußere Bild.

Wirtschaftstein |

und die Durchschlagskraft der Organisation3mittel haben die Reichsvereinigungen allerdings kraft staatlichen Auftrages. Dem- entsprehend wird das maßgebende Führungsorgan, der Vorsißer, von der Staatsführung bestellt und abberufen. Die Reichsvereini- ungen unterliegen im übrigen selbstverständlich der taatlichen Aufsicht. Nah § 3 des Zwangskartellgeseßes (das die eine der beiden gesezricen Grundlagen der Reichsvereinigungen ist, die zweite ge]eßlihe Grutare ist die Verordnung -über Gemeîin- \haftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. 9. 1939) hat der Reichswirtschaftsminister jede Ausfsichts- und Eingriffs- befugnis. Diese allgemeine Kartellaufsicht ist aber niht von ent- sheidender Bedeutung für das Verhältnis von Staat und Unter- nehmer bei den Reichsvereinigungen. Es stehen sih lies nicht ein privatkapitalistisher Verband und die Staatsaussicht als fremde Bereiche einander gegenüber. Bei den S ie Las vershmelzen vielmehr Einzel-Gruppen- und Gesamtinteresse und staatlihe Lenkung und unternehmerishe Führung gehen tn ver- trauensvoller Zusammenarbeit ineinander über. L

Der Wettbewerb unter den Mitgliedsfirmen soll dur die Reichsvereinigung niht aufgehoben oder beschränkt werden. Die Reichsvereinigungen sollen vielmehr die einem echten Leistungs8- wettbewerb entgegenstehenden Hindernisse ausräumen und die Gesamtleistungsebene ihrer Jndustrie heben. Das gegentvärtige Bewirtschaftungssystem wird durh die Reichsvereintgungen auf- gelockert. Denn ebenso wie eine im Quotendenken erstarrte Kar- tellpraxis ist das mit Vergleichszeiträumen arbeitende Vertei- lungssystem der Reichsstellen auf die Dauer geeignet, zu etnem Hemmnis der wirtshaftlihen Entwicklung zu werden. Tüchtigen, jungen Kräften wird dadurh der Weg, sih dur Leistung zu bes währen, zum Schaden der Gesamtwirtshaft versperrt. Die eih3- vereinigungen brauchen dagegen ihrer Arbeit nit ein Schema mit festen Daten zugrunde zu legen, sondern können Produktion und Verteilung nah den wirklich vorhandenen Leistungsmöglichkeiten a und sih den Veränderungen der wirtschaftlihen Dynamik anpassen.

Die wirtschastlihen . Verwaltungsgrundsäße in den von Japan eroberten Südgebieten

Tokio, 15. April. Der Vertreter des japanishen Kriegs- ministeriums, Oberstleutnant Kato, gab Erklärungen über die Grundsäße der wirtshaftlihen Verwaltung der eroberten Süd- gebiete ab. Danach liegt die Verwaltung allein in den Händen von Armee und Marine in den jeweiligen Gebieten. Die zur wirtschaftlihen Entwicklung herangezogenen Gewerbetreibenden werden nicht von der Wehrmacht, sondern von Wirtschaftskontroll- stellen und von der Privatwirtschaft ausgesuht. Die so Aus- gesuhten werden von der Zentralregierung entsandt und treten an Ort und Stelle unter Kommando der ortlichen Militärstellen ihre Stellung an. Die Zweigstellen der Südsee-Entwicklungs- Kasse arbeiten ebenfalls an Ort und Stelle nah Weisungen der örtlihen Kommandostellen. Eine allgemeine Lenkung wird durh Beratungen zwischen Vertretern der Armee, der Marine und der Zentralregierung herbeigeführt werden. Es werden vier Haupt- ziele erstrebt: 1, Sicherstellung aller Vorräte, besonders, wenn sie zur Kriegsführung notwendig sind (Mineralöl, Rohgummi, Bri Blei, Zink, Chrom, Mangan, Bauxit, Nickelerz, Eisenerz, Hanf und Chinin); d von Materialabgaben an den Feind; 3. Möglichste Autarkie der japanishen Truppen an Ort und Stelle; 4. Vorhandene Betriebe zur Mitarbeit zu Dae Wenn nötig, hat die Versorgung des Heimatlandes vor den militärishen Operationen den Vorzug, denn bei aller Bedeutung der Südgebiete darf nicht. vergessen werdén, daß die Lande82ver- teidigung auf Japan, China und. Mandschukuo beruht.

mi

Berlin, 15. April. Preis notierungen für Nahrung83s| mittel. (Verkaufspreise des Lebens3mittelgroßhandels3 für 100 Kilo frei Haus Groß-Berlin.) [Preise in Reich3mark.] Bohnen, weiße mittel §) —,— bis —,—, Linsen, käferfrei 71,60 bis 72,50, Linsen, käferfrei §) —,— bis —,— und §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Jnland, gelbe, ganze §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Ausland, gelbe, halbe §) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze §) —,— bis —,—, Ges. glas. gelbe Erbsen, halbe §) —,— bis —,—, Grüne Erbsen, Ausland 60,60 bis 61,50, Reis, Jtaliener, gl.*§) 49,70 bis 50,50, Reis *8) —,—bis —,— und *§) —,— bis —,—, Buchweizengrüße —,— bis —,—, Gerstengraupen, ens C/0 bis 5/0*®) 41,50 bis 42,50}), Gerstengraupen mittel, C/1*) 40,50 bis 41,50f), Gerstengraupen, grob, C/4*) 37,00 bis 38,007), Gerstengraupen, Kälberzähne, C/6*) 34,00 bis 835,007), Gerstengrüße, alle Körnungen*) 34,00 bis 35,007), Haferflocken [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,007), Hafergrüße [Hafernährmittel]®) 45,00 bis 46,007), Kochhirse*) 38,00 bis 40,00, Roggenmehl, Type 1790 24,55 bis —,—, Weizenmehl, Type 1470, Jnland 32,40 bis —,— Weizengrieß, Type 550 38,50 bis —,—, Weizenmehl, Type 1050 36,25 bis —,—, Brotmehl Type 2800 24,90 bi3 —,—, Kartoffelmehl, hochfein 36,65 bi838,15}), Sago, deutscher 49,35 bis 51,35, Zucker, Melis Grund- sorte 67,90 bis —,—, Roggenkaffee, lose 40,50 bis 41,507), Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,50}), Malzkafsee, lose 45,00 bis 46,00}), Kafsee-Ersaß- mischung 70,00 bis 80,00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis 373,00, Röstkafsee, Zentralamerika§) 458,00 bis 582,00 Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis —,—, Deutscher Tee 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. Souchong§) 810,00 bis 900,—, Tee, indi) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Jugoslaw., 80/85, in Kisten —,— —,—, Pflaumen, JFugoslaw., 60/65, in Kisten —,— bis —,—, Pflau- men, Bulgar. —,— bis —,—, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Sultaninen —,— bis —,—, Mandeln, süße, O Adi aus- gewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, handgewählte, aus-

ewogen —,— bis —,—, Zitronat, großstükige Schalen, in Deutschland andiert —,— bis —,—, Kunsthonig, in 4-kg-Packung (Würfel) 70,00 bis 72,00, Bratenshmalz 183,04 bis —,—, Rohschmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineshmalz m. Grieb., mit oder ohne Gewür 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Spe eräuchert 190,80 bis —,—, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Marken- utter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepadt 335,00 bis —,—, feine Molkereibutter in Tonnen 323,00 bis —,—, feine Molkerei- butter, gepackdt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 303,00 bis —,—, Speiseöl, aus8gewogen 173,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20% 130,00 bis 138,00, eter Gouda 40% 190,00 bis —,—, echter Edamer 40% 190,00 bis —,—, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,— Allgäuer Romatour 20% 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 bis 110,00, Reis Siam I —,— bis —,—, Reis Siam 11 —,— bis —,—, Reis Moulmein —,— bis —,—.

Die Mehlpreise gelten ab 1. April 1942,

8) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.

*) Nur für Zwedcke der fansBlien Ernährung bestimmt.

f) Die zweiten Preise verstehen sih auf Anbruchmengen.

Berichte von auLwärtigen Devisen- und Wertpapiermärkten

Devisen _ Prag, 15. April. (D. N. B.) Amsterdam Umrechnungs3- Mittelkurs 1327,00 G., 1327,00 B., Berlin —,—, Zürich 578,90 G,, 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopenhagen 521,50 G.,, 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B,,

(Fortsezung in der Zweiten Beilage.)

Neichs- und Staatsauzeiger Nr. 88 vom 16. April 1942. S. 3

b) Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungs- heime, Mütter-, Säuglings-, Kinder- und Fugend- heime, Kindertagesstätten, Alters-, Siechen- und MIeRr Ic He,

f a) und b): gleichviel in welcher Bewirtschaftung8form oder ür wessen Rechnung sie betrieben werden.

82 (1) Bei den in § 1 aufgeführten Betrieben, Anstalten usw. werden die nachstehend im § 83 bezeihneten Gegenstände hejGlagnahmt, soweit sie aus folgenden Metallarten bestehen: upfer, Messing und Tombak, Bronze, Neusilber (Alpaka, sogenanntes Hotelsilber usw.), Nickel und Nickellegierungen, Zinn und Zinnlegierungen, auch wenn sie mit Ueberzügen, Beschlägen, Griffen, Aufstell- oder Aufhängevorrichtungen oder sonstigem Zubehör aus anderen Metallen oder anderen A versehen sind. (2) Nicht unter die Beschlagnahme fallen:

a) Gegenstände, die zur Hauptsahe aus anderem Material bestehen und nur mit Ueberzügen, Be- \hlägen oder sonstigem Zubehör aus den vorstehend benannten Metallen versehen sind,

b) Gegenstände, dié niht zu dem betroffenen Betriebe E sondern im persönlichen Eigentum einzelner

efolgshaftsmitglieder des Betriebes oder betriebs- fremder Personen stehen. Soweit jedoch der Fn- haber L A Mieter, Pächter oder dergl.) des Betriebes selbst Gegenstände aus seinem persönlichen Eigentum oder aus dem persönlichen Eigentum seiner Familienangehörigen. für die Einrichtung, Ausstattung oder Bewirtschaftung des Betriebes zur Verfügung gestellt hat, fallen diese Gegenstände unter die Beschlagnahme.

883 a Die Beschlagnahme umfaßt folgende Gruppen von Gegenständen: a) Betriebsgegenstände, b) Einrichtungsgegenstände. __ (2) Welche Betrieb8sgegenstände und Einrichtungsgegen- E unter die Beschlagnahme fallen, wird in defonbbeen ihtlinien der Reichsstelle für Metalle zur Durchführun dieser Anordnung festgelegt. Diese Richtlinien werden dur die Wirtschaftsgruppe Gaststätten- und Veherbergung8gewerbe bzw. deren Bezirksfachgruppen e Mitgliedern bekannt- On: Die nah § 1 von dieser Anordnung betroffenen etriebe, die nicht Mitglieder der S e Gast- stätten- und Beherbergungsgewerbe sind, haben diele Richt- linien bei den Bezirksfachgruppen dexr Wirtschaftsgruppe an- zufordern. 8 4

__ Die beschlagnahmten Gegenstände unterliegen der Ein- ziehung durch die Reichsstelle fir Metalle und müssen ag An- weisung der Reichsstelle für Metalle oder einer von E beauftragten Stelle nah Maßgabe der Bestimmungen dieser Anordnung abgeliefert werden. Jede loulie Verfügung über die: beschlagnahmten Gegenstände durch“ Veräußerung oder Entfétnüng ‘aus dem“ Bétriebe, in“ dem sie fh. befinden, ist verboten. Jhre bestimmungsgenmäße Weiterbenußung im Be- triebe bis zur vorgeschriebenen Ablieferung bleibt gestattet.

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(1) Zur Einziehung und Ablieferung werden zunächst

aufgerufen:

a) bei den in § 1 unter a) bezeichneten Gaststätten und ähnlichen Betrieben alle beshlagnahmten Betriebs- und Einrichtungsgegenstände mit Ausnahme der- jenigen, die für die Aufrechterhaltung des kriegs- mäßtg o Betriebes unentbehrlich sind und nicht durch Gegenstände aus anderem Material erseßt werden können, mindestens jedoch in jeder Metallart eine Menge, die 50 vH. des vorhandenen Bestandes ausmacht;

b) bei den in § 1 unter b) bezeihneten Krankenanstal- ten und ähnlichen Betrieben alle Non ahmlen

- BVetriebs- und Einrichtungsgegenstände mit Aus- nahme derjenigen, die für die Aufrechterhaltung des kriegsmäßig bedingten Betriebes unentbehrlich sind und nicht durch Gegenstände aus anderem Ma- terial erseyt werden können, ohne Festlegung einer Mindestmenge.

(2) Es ist zulässig,

t

Minderablieferungen in anderen Me- tallarten durch gewi

8mäßig mindestens gleih hohe Mehr-

ablieferungen in Kupfer oder Zinn auszugleichen.

: B A Stilliegende Betriebe unterliegen den gleichen Bestim- mungen wie in Gang befindliche Betriebe.

8ST i ® Von den Mindestmengen für die Ablieferung gemäß 5 Absay 1 a) können in besonderen Fällen auf begründeten ntrag Ausnahmen bewilligt werden, insbesondere für Gast- stätten, bei denen eine Ablieferung in der vorgeschriebenen Höhe zu einer Stillegung des Küchenbetriebes führen würde. _ (2) Anträge können nur T aung finden, wenn sie dts bis zum 15. Mai 1942 bei der örtlich zuständigen ezirksfahgruppe der Wirtshaftsgruppe Gaststätten- und Be- M a eingereiht werden. ; (3) Die Wirtschaftsgruppe Gaststätten- und Beherber- gungsgewerbe entscheidet endgültig. Sie kann die Entscheidung ganz oder teilweise auf ihre Bezirksfahgruppen übertragen.

88

Q die Erfüllung derx Ablieferungspflicht ist der Leiter des Betriebes verantwortlich, gti ob er Eigentümer, Mieter, E, Verwalter, Beamter oder Angestellter ist. Etwaige Einsprüche des Eigentümers oder eines sonst Ver- fügungsberechtigten gegen cine auf Grund dieser Anordnung L aae e Ablieferung sind rechtlich unwirksam und dürsen nicht beachtet werden.

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(1) Die auf Grund dieser Anordnung zur Einziehung und Ablieferung aufgerufenen Ge enstände müsen von bes, ab- del E (Gtigen Betriebe pätestens bis zum 15. Mai 1942 dem bezirklih zuständigen Vertrauenshändler gemeldet und nach dessen Verfügung an ihn selbst oder an einen von ihm

beauftragten Mittelhändler abgeliefert werden.

(2) Welche Firmen des Altmetallgroßhandels von der Reichs\telle für Metalle als Vertrauenshändler eingeseßt und für welche Bezirke sie zuständig sind, ergibt R aus der-An- ordnung 53 der Reichsstelle Je Metalle, betr. Einseßung von Vertrauenshändlern, vom 30. März 1942 (Deutscher Reichs- anz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 77 vom 1. April 1942).

(3)- Grundsäglih liegt dem Ablieferungspflichtigen auch der Transport der ei getogenen Gegenstände zum Lager des Vertrauenshändlers bzw. Mittelhändlers ob. Die nahweis- lih durch die Überbringung entstandenen Kosten werden dem Ablieferer sofort gegen Quittungsleistung vom Händler ver-

gütet. & 10

(1) Die Ablieferung der eingezogenen Gegenstände hat zunächst gegen Empfangsbestätigung des Vertrauenshändlers bzw. Mittelhändlers ohne Entschädigung oder Ersaßleistung zu R Über Art und Höhe der Entschädigung erfolgt spätere

egelung. i

(2) Die Empfangsbestätigung des Vertrauenshändlers bzw. Mittelhändlers bildet die Grundlage für jeden Anspruch auf Entschädigung oder TejeVerstung und muß zu diesem Zwecke vom Ablieferer sorgfältig aufbewahrt werden.

L 11 Nähere Bestimmungen für die Abgabe der Meldung, für die Durchführung der Ablieferung und für die Ausstellung und Behandlung der S S sind aus den Richt- linien zu entnehmen, die die Reichsstelle für Metalle zur Aus- führung dieser Anordnung erlassen wird.

8 12 Für diejenigen beshlagnahmten Gegenstände, die zunächst noch nicht zur Einziehung und Ablieferung aufgerufen sind, bleibt die Beshlagnahme in vollem Umfang bestehen. Die Reichss\telle für. Metalle behält \sich vor, später auch die rest- lichen beshlagnahmten Gegenstände zur Einziehung und Ab- lieferung aufzurufen. aan | / L

Die Reichsstelle für Metalle erläßt die zur Durhführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen, insbesondere für die Tätigkeit der Wirtschaftsgruppe Gaststätten- und Be- herbergungsgewerbe und ihrer Bezirksfahgruppen und für die Tätigkeit der Vertrauenshändler.

e 14

Zuwiderhandlungen gegen diese Atordnung sowie gegen die auf Grund dieser Anordnung später erlassenen Bestimmun- en werden nah den 8 10, 12 bis 15 der Verordnung über ban Warenverkehr bestraft.

8 15

Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet,

Berlin, den 5. April 1942. Der Reichsbeauftragte für Metalle. J. V.: Helbing. Wieprecht, Anordnung über die Preisbildung im Handel mit Leder (PV I, 10). Vom 10. April 1942.

Auf Grund des. § 9 der Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten áuf dem Gebiete der Lederwirt- haft (Lederpreisverordnung) vom 29. April 1937 Ae

esegbl. 1 S. 553) wird mit Zustimmung des Beaustragten für en Vierjahresplan angeordnet:

81 __ (l) Die Preisbildung im Handel mit in- und auslän- dishem Leder ist nach den Vorschriften dieser Anordnung vorzunehmen.

(2) Als ‘Leder im Sinne dieser Anordnung gelten auch

n handélsüblihe Größen zugeschnittene Fenster- und Put- der. 82

(1) Der Mgueige Verkaufspreis ist zu bilden aus: 1. dem tatsählihen Einkaufspreis, 2. dem Handelsaufschlag. (2) An die Stelle des tatsächlihen Einkaufspreises treten: 1. bei Leder, das der Händler im Lohn zurihten oder erben und zurihten läßt, die Einstandskosten, be- fiehend aus: ' a) dem tatsächlihen* Einkaufspreis der Rohware, b) dem gezahlten Gerb- und Zurichtentgelt; 2. bei Fenster- oder Pußleder, das der Händler in handelsübliche Größen zuschneidet, die Einstandskosten, AO aus: a) an tatsächlichen Einkaufspreis der ungeschnittenen eder,

b) den für-das Zuschneiden aufgewandten Lohnkosten.

83 _ (h) Tatsählicher Einkaufspreis im Sinne des § 2 Abs. 1 ist der ju zahlende Preis abzüglih aller Preisnachlässe (Ra- batte, Provisionen) und sonstigen Vergütungen mit Ausnahme des Kassenskontos.

a Werden dem Händler beim Einkauf niedrigere Skonti bewilligt, als die im Artikel VII1 der Ersten Ausführungs- verordnung (AVO T) zur Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten auf dem Gebiete der Lederwirtschaft (Lederpreisverordnung) vom 29. April 1937 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 101 vom 5. Mai 19: N Din 8- und Zahlungsbedingungen für die Leder- und Schu wirtschaft bestimmen, so darf der tatsächliche Einkaufspréis i n erhöht werden; werden höhere Skonti gewährt, so ist der tatsählihe Einkaufspreis entsprechend zu ermäßigen.

; i 8 4 |

D Der Handelsaufshlag beim O im Großhandel an Wiederverkäufer, weiterverarbeitende Betriebe und ge- werbliche und. behördliche Verbraucher darf folgende Hundert- säve des tatsählichen Einkaufspreises oder der Einstands- kosten niht überschreiten: | i

1. bei Leder für Schuhherstellung und -instandseßung:

a) Unterleder, Oberleder und Futter- TeDE L R E C G N Si, b) Reptil- und Fishschuhleder . ¿ s 6 15 v. H,

. bei Feinleder für die Herstellung von Lederwaren: a) Reptil- und Fischfeinleder. . . . , 20 v. b): foullige. Feinleder «€20

Wo A

. bei Handschuhleder, Helm- und Hutleder .

. bei Blankleder E A

_ bei Sattlerleder, Treibriemenleder, teh nishem Leder, Orthopädieleder

. bei Fenster- und Pußleder .

Vei E L A e 4 4 L

V Der höchstzulässige Handelsaufshlag darf erhöht

werden:

1. beim Verkauf von Feinleder, das für die Buchbinderei oder Optik bestimmt is, um s,

9. beim Verkauf von Feinleder an das Kunsthandwerk um 5,

3. beim Verkauf von Feinleder, das der Händler im Lohn zurichten ließ, um 4.

S5 (1) Der Handel3aufshlag beim Verkauf im Einzelhandel an handwerkliche weiterverarbeitende Betriebe und niht ge- werblihe und nicht behördliche Verbraucher darf folgende Hundertsäße des tatsächlihen Einkaufspreises niht über- schreiten: E L 2E O, 2 ver dem L. G 20 v. S; (2) Wenn der Händler das Lede: unmittelbar vom Er- zeuger bezogen hat, darf der höchstzulässige Handelsaufshlag um !/1o0 erhoht werden. 86

Bei Lieferungen, die niht vom Lager des Händlers aus erfolgen, darf hödstens zwei Drittel des zulässigen Handels- aufschlages berechnet werden.

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8ST (1) Der zulässige Handelsaufschlag darf auch bei mehr- maligem Verkauf innerhalb derselben Handelsstufe (Groß- handel, Einzelhandel) nicht überschritten werden. Bei solhen Verkäufen haben sih die Beteiligten in den Handelsaufschhlag zu teilen; der verkaufende Händler hat den von ihm berech= neten Handelsaufshlag auf der Rechnung zu vermerken, (2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht beim Verkauf von t ep und Putbleder durch den Einfuhrhändler an einen roßhändler. Der Handelsaufshlag darf jedoch in diesem Falle 15 vH nicht überschreiten. 88 Beim Verkauf von Leder eigener Erzeugung darf auf den nach den Preisvorschriften für Hersteller höchstzulässigen Ver- kaufspreis ein Handelsaufshlag nicht berechnet werden.

89

(1) Dem nach den vorstehenden Vorschriften errechneten Verkaufspreis dürfen die beim Bezug der Leder entstandenen anteiligen Frachtkosten bis zur Empfangsstation des Händlers und die anteilige Ledergebühr zugeschlagen werden.

(2) Der Verkaufspreis darf auf volle Reichspfennig je Kilogramm oder volle 1/100 Rpf. je Quadratdezimeter aufge- rundet werden.

8 10

Werden bei Ledern gleicher Art für die vershiedenen Güté- flassen höchstzulässige Verkaufspreise errehnet, die dem Güte- verhältnis nit entsprechen, so dürfen sie zu Preisen verkauft werden, die nah dem Güteverhältais abgestuft sind. Dabei darf für einzelne Güteklassen der höchstzulässige Verkaufspreis überschritten werden, wenn er für andere Gütekflassen ent- sprechend unterschritten wird. Die- Berechnung ist unter B23 rücksihtigung der Mengen besonders nachzuweisen. Der Aus=- gleih ist laufend, spätestens zum Ende eines Vierteljahres, vorzunehmen.

S 11

Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die aan Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung eù- orderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

S 12 _ Soweit aus volkswirtschaftlihen Gründen oder zur Ver- meidung besonderer Härten eine Ausnahme dringend erfor- derlich erscheint, können der Reichskommissar für die Preis- bildung oder die von&hm beauftragten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder an- ordnen. : S 13

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1942 in Kraft. | Sroisbiltran f treten die bisherigen Vorschriften über die E für Leder im Handel, soweit sie den Vor- schriften dieser Anordnung entgegenstehen, und die bisher in Einzelfällen erlassenen. Ausnahmeregelungen außer Kraft.

8 14 . Die Anordnung gilt nicht in den eingegliederten Ost- gebieten. Berlin, den 10, April 1942. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Dr. Fischböck.

Dritte Anordnung über Aenderung von Hastpflichtversicherungsbeiträgen für Güterfahrzeuge Vom 13. April 1942 __ Auf Grund des Gesehes zur Durchführung des Vier- N Stiloua Bestellung cincs Reichskommissars für die reisbildung vom 29. Oftober 1936 (Reichsgeseßbl. I S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet: : 81

Die Geltungsdauer der Zweiten Anordnung über Aende-

rung von Haftpflichtversiherungsbeiträgen für Güterfahr-

zeuge vom 24. März 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 75 vom 29. März 1941) wird bis auf. weiteres izt

82 __ Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1949 in Kraft.

Berlin, den 13. April 1942. Der Reichskommissar für die Preisbildung. i J. A.: Wohlhaupt,

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