Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 98 vom 28, April 1942. S. 2
ù
Selbstversorgern mit Fleish und Fett (außer Butter) *) guf Sas E Erlasses vom 28. August 1941 — E 5200 — zustehenden Ration von 860 Gramm. je Kopf un Woche notwendig. Um jedoch die Durchführung dieser Senkung verwaltungsmäßig möglichst einfah zu gestalten, sehe ih zunächst von einex Umrechnung der Schlachtkarten und Anrechnungsbescheide auf Grund eines neuen Rations- saßes für Selbstversorger mit Fleish und Fett (außer Butter)
ab, Die Senkung der Ration erfolgt vielmehr in der Weise, daß die Selbftverforger mit ihren Vorräten -aus der A ichlachtung des laufenden Hausfehlahtungs}jahres entsprechen längex reichen müssen. Dabei ist -bei landwirtschaftlichen Selbstversorgern (Gruppe A) und nichtlandwirtschastlichen Selbstversoxgern (Gruppe B) untexrschiedlih zu E Die Bestimmungen meiner Runderlasse vom 28. August 194: — T1 B 6—5200 -— und vom 29. August 1941 — IIB 6—5200 — II find entsprechend den nachfolgenden Bestim-
mungen zu handhaben. [I. Landwirtschastliche Selbstversorger (Gruppe A)
Für alle landwirtschaftlichen Selbstversorger war nach reicht Erlaß vom 28. Angust 1941 eine Schlachtkarte aus- der in Spalte 6 derx Schlachtkarte errehneten
„zustehenden Gesamtmenge“ hat der Selbstversorgerhaushalt nunmehr zwecks Durehführung der Rationssenkung um fünf Wochen länger, also statt bis zum 29. November 1942 bis zum 3. Januar 1943 zu reichen. Das einheitliche Ende e Anrechnungszeit des Hausschlachtungsjahres 1941/42 E damit auf den 3. Januar 1943 hinausgeschoben. Dem- entsprechend is in allem Schlachtkarten in der rechten Seite der Spalte 2 das_ Datum 29. 11. 1942 in 3. 1. 1943 zu
zustellen. Mit
ändern.
zeit (3, 1. 1943) einguseßen.
Jn entsprechender Weise ist bei der Errechnung der Ab- züge fn Ga E Doe Selbstversorgerhaushalt ausscheidende Per- sonen zu verfahren. Hter ist gleichfalls unter Benußung der Tabelle III des Erlasses vom 29. August 1941 die den aus- scheidenden Personen bis zum 29. November 1942 zustehende Menge in Spalie 5 der Schlachtkarte zu vermerken und dann
von der zustehenden Gesamtmenge (S alte 6) abzuseßten. Die Anrechnangskarte für Selbit
Scchlachtkarte ist als Beispiel beigetügt.
*) Die Kürzung der Butterration für Selbstversorger ist I
Deutschen Milch- und Fettwirtschaft an die Milh- und Fettwirt-
Dezember 1941 durch Anweisung der Hauptvereinigung
schaftsverbände erfolgt.
Die Veränderungen der zustebenden Gesamtmenge dur hinzukommende oder ausscheidende Personen sind vorläufig in der bisherigen Weise zu errechnen. _Bei zum Selbstver- sorgerhaushalt hinzukommenden Personen ist daher der ra \pruch dieser Personen bis zum 29. 11. 1942 auf Grund der Tabelle III des Erlasses vom. 29. 8. 1941 zu errechnen, in Spalte 4 der Schlachtkarte zu vermerfen Und dann der zu- stehenden Gesamtmenge (Spalte 6) hinzuzurechnen. Auch für die hinzukommenden Personen ist dann in der rechten GENe der Spalte 2 das neue Ende der einheitlichen Anrechnungs-
versorger mit Fleis und Fetten ist in gleicher Weise zu berichtigen und zu führen. Eine gemäß diesen Bestimmungen berichtigte und geführte
ITI. Nichtlandwirtschastliche Selbstversorger (Gruppe B) | ür alle nitlandwirtschaftlichen Selbstversorger war bei E E nah a Erlaß vom 28. August 1941 ein Anrechnungsbescheid auszustellen. Zur Durchsüh- rung der Rationssénkung ist hier die im leßten Anrechnungs- bescheid festgeseßte Anrechnungszeit wie folgt zu verlängern:
- g) Endet die im leßten Anrehnungsbescheid ange ebene Anreihnungözeit vor dem 4. Oktober-1942, jo ist nichts zu veranlassen. : : é b) Endet die im leßten Anrechnungsbescheid angegebene Anrechnungszeit nah dem 3. Oktober 1942, so verlängert ich die darin festgeseßte Anrechuungszeit einheitlih um vier Zochen. Auf der im Besiy der Kartenausgabestelle O lichen Ziveitschrift des Anrechnun: 8bescheides sind diese Ver- längerung der Anrechnungszetit un der neue Endtermtn um- ehend einzutragen. Die Kartenausgabestellen haben die Selbstversor er aufzufordern, die ihnen ausgehändigten .An- tuugdbescheide vorzulegen, damit eine entsprechende Be- rihtigung erfolgen kann. Bei neuen Hausshlachtungen von nichtlandwirtschaftlihen Selbstversorgern ist die Anrech- nungszeit vorlaufig nah den Bestimmungen meiner Erlasse vom 28. August 1941 und 29. August 1941 unter Benußung der Tabellen 1 oder 111 festzustellen, Danach ist, falls die errechnete Anrechnungszeit nah dem 3. Oktober 1942 endet, sofort eine Vetlängerung um 4 Wochen dur uführen. Beim Wechsel der Personenzahl in A aftlichen Haus=- halten ist der Anspruch dieser Personen bis zum 29. November 1942 auf Grund der Tabelle IIl des Erlasses vom 29. August 1941 zu errechnen. Verkürzt sich dur die Umrechnung die Anrechnungszeit, die bisher nah dem 3. Oktober endete, auf einen Zeitpunkt vor dem 4. Oktober, so kommt der Zuschlag von' vier Wochen in Fortfall. :
IV. Fleishberechtigungsscheine Der durch meinen Erlaß vom 28. August 1941 ausgé- gebene Fleishberehtigungsschein für landwirtschaftliche Selbstversorger ist zunächst gemäß den Bestimmungen meiner Erlasse vom 28. und 29. August 1941 weiter auszugeben und auf der Schlachtkarte zu verrechnen. 7
V. Hausshlachtungsjahr 1942/43 S
Für das Hausshlachtungsjahr 1942/43 werde ih mit Wirkung vom “s a 1942 neue Bestimmungen erlassen.
VI. Sehlußbestimmung. Dieser Erlaß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Er “ wird e L ile Reichsanzeiger und im Reichsministerial- blatt der landioirtschaftlichen ms veröfséntlicht wer- den. Die Selbstverforger sind durch entsprehende Veröffent- lichung in der örtlihen Presse auf die Verlängerung der An- rechnungszeit hinzuweisen. Berlin W 8, den 14. April 1942. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
J. V.: Ba cke. -
Beinpiel . Müller, Kart Kame des Inhabers? 7 E R G Gl it P zie l An!erift: E O G dzu atn A E G URtRA
ee ermer ——————————————————
Dem Selbstversorger zustehende Menge an. Fleisch einshlleßlich Fetten
Jnanspruchnahme der Gesamtmenge (in Spalte 6)
keitsbereih und die Anschriften der Außenstellen sind au den Verzeichnis ersichtlich.
en, aus denen der Verwendungszweck derx
Baracken ersichtlich sein muß, ist beizuf :
1. beim Bedarf der gewerblichen Wirt
\chaft (Jndustrie, Handwerk, Landwirtschaft usw.
a) Unterfunfts8- Ul
radcken : eine Bescheinigung der de
betreuecnden bzw. der auftra
stelle (z. B. Rü-Kommando,
Handwerkskammer, 82 l
) über die Notwendigkeit des erwetierten
Arbeitseinsaßes oder bei
über die Notwendigkeit der Baraenerstellung, ferner bei
E R A g
ung des zus]tand1gen i
Arbeitskräfte untex Angabe der Anzahl, Art,
Nationalität und des Ges
träger zugewiesen werden.
9. beiallemübrigenBedarf (Schulen, Kran-
fenhäuser, Bürobaracken usw.) sind die An
die Mittelbehörden (z. B. über die Reichs
Regierungspräsidenten,
ost- und Reichsbah
dem anlie
andere n Betrieb gebenden Diensts andeswirtschaft8- Landesbauernschaft
anderen Baraden .
aradcken : eine Bescheini- rbeitsamtes, daß die
chlechts dem Bedarfs-.
träge über statthalter, Landesarbeitsämter, ‘ direktionen usw.) bei der für en Aufbauort zuständigen Außenstelle vorzulegen, 3, in allen Fällen zu 1. und 2. sind mit einzusenden: z p ufbau der Baracken: ein þpruüfbarer N Ba den Rohstoffbedarf für den Auf- cken und die erforderlichen An- \hlüsse nebst einer einfachen Lageplanskizze, ttung der Baratcken : bei Unter- cken ein Nachweis des Bedarfs an sgegenständen mit Angabe der An- rten unter sinngemäßer Anwendun tattungsplans. rackén (z. B. Schul-, cken usw.) werden nur Mas trische Lihtinstallation, Oefen Zubehör gemäß Ausstattungs- ohstofffontingente zugewiesen.
B. Zuweisungsverfaghren. 1, Prüfung der Anträge.
Die Außenstellen der Abteilun bau des Reichsministers für .Bewaf nition überprüfen die Bedarfsanträge:
a) nach der Höhe der Anforderung, b) nach anderen: Unterbringungsmo c) nach der Dringlichkeit.
29 Baradckenzuweisung. t Die von den Außenstellen als dringli stätigten Anträge wexden, von Baracken handelt, von mir na der Notwendigkeit und. der vorhandenen keiten dem Bevollmächtigten für Auslieferuung der Baracken weiters
‘und Unterkunftsausstaituugss n mix unmittelbar aus
Nachweis über ._ bau der Bara
b) Aussstta kunftsbara Ausrüstunc zahl und Y des vorbezeichneten Ausf
* allen übrigen Ba haus-, Bürobara texial für die el und derartiges plan bzw. die
Kranken=
Rüstungsaus- nung und Mus
glichkeiten,
joweit es sich um
Ausweichmöglich den Holzbau zur
Die Baraten- gegenstände meinem Be
8. Kontingente für
Die Außenstellen der
des Reichsministers für Betwaffn en aus ihrem Sonderkontinge
werden vo l standslager zugewiesen.
den Barackenbau. Abteilung Rüstung8ausbau-
nt die für den Herstellung der
1 9 3 4 7 8" 9 ide : Sthlachtung » Unzahl |Zushläge] Abzüge Eihlahtgenehmigung 4 i Flelfch- Y Ausgenußte f: der | für hin- | für aus- erteilt Anretz- | berec- Unterschrift | Tag der Für die Zeit Verjor- zufom-: shel- (ü Îuied tigungs- bes is G gungs- | mende | dende : me am gewi scheine Spalte 8+9)Y} Etntragenden tragung bere: Perjonen | Personeñ am \ aht “A L . pom bis tigten | kg +4 e s cid D i Sdimidt / Schwein | 34. 10.41| -100 -_ 28.10.41) 3.11.41) 29-14-42) 8 —_ 28.10.41) 1 ial P ; i | 3.1. 43 / A Sahmeine| 10. 12.41| 200 _ 23.12.4129. 12.41 2914-42 7 _ 8.12.41) 2 weine E | ¿E : Sdimidt j i . Kalb 21. 3.42 64 - 23. 3.42|23:-3. 42129 9 62 20. 1 È s P 31.43 ‘21 3M] = 7 Schmidt t@intragungen S. 5,42| 4. 5:42/29-H4#2| 13 103 Ae N L E etger PLCOO C E 3.1.43 n \ e f y 22. 5.4¿(25. 5.422912} N —_ Met Sw : O 10. 6. 42 - 7 S&imidt 10 74) -— 7 Sdumidt | | S O 7 Schmidt |
bau der Batacken und für .die [bl rderlichen Baustoffe zur Ve Bausteine un Verkäufe und Lieferungen von iegeln für Barackenbauten, soweit es Bedarfs durch die Außenstellen ätigt worden ist, freizugeben.
. Durchführung des Barackenaufbaues. E : der Baracken ist duxch meinen ». 6402/41 A R S inen Erl . Tgb. ‘( Ö 1948 2 dér B. f: H.-Fertis -Kennummer* dex ch der Freigabevermeck Prüfungskommission |?* ffnung und Munition
Anschlüsse erfo
E erralungsftellen für sind angewiesen, Bausteinen und die Dringlichkeit geprüft und best
Die Ausstellung
- vom 6. Februar 1942 (Gültigkeit gungsfennummer G Dringlichkeits\tufe, wobei: jedo der. Vorsißer der zuständigen des Reichsminsters für Bewa einzuholen ist) gerege Der Baratenausb der drei Wehrmachtteile U wichtigen Fertißung ist meinen Außen Unterstüßung zuführen.
. Brennstoffversorgun.g,
/ d Dieselkraftstoffe zum Ant
fönnen nicht zur Verfügung
als GB-Bau
ür den Rüstungsausbau nd der sonstigen kriegs- im Einvernehmen mit dex Ueberwachung und
llen, die mit l R beauftragt sind, durch-
Vergaser- un Antransa
port der Baracken usw.
26. Anordnung _
Beir.: Neuordnung der Baradcenbeschassuug sowie des
Baracken-Antrags- und -Zuweisungsversahrens von )-beutéhei- ‘und ausländischen givilarbeitsträften / ; inshl. Zivilrussen ün iegsgefangenen (ausge- | L, Barackenbeschafsung: eins 1 i ; A / : nommen russishen Kriegsgefangenen) . Jufolge der durch den Krieg sih ergebenden Notwendig- b) russischen Kriegsgefangenen
feiten wird ih s den gesamten l was Sektor (einschl.
Rüstung der drei Wehrmachtteile) die eschaf}ung von:
a) Baracken (auch serienmäßig herzustellenden Hallen-- |.
konstrufïtionen),
und Verwaltungskosten vom B. f. H. in
und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 69 vom 23. März 1942) j | i ves E i ür di bri von Arbeitern nux noch RAD- Alle Anträge auf Zuwe ng ; i e ; verden fü die Un ‘die “Unter ringung von Frauen sowie als mäßig herzustellenden allenkonstruktionen) sind nur - noh
s us, Schul-, Bürobaracken usw. die RLM-Baráckte | über die Außenstellen l i L A sen. Abweichende Anträge sind Bp Reichsministers für Bewaffung und Munition A rändig:
angefertigt und zugewie gehend zu begründen.
|
c) Frauen. A i Ix. Barackenanforderung und -zuweisung:
Verfahren angeordnet: ; i “A. Antragsversahréu.
d hierbei auf den Einsaÿ von
geftellt werden. E und. Treivans
Kraftwagen mit. oder auf den Eins
Die Einrihtungen werden gemäß anliegéndem Aus-
é : Holzgeneratoren stattungsplan einheitlich zugewtèsen für die Unterbringung g
ay, von Pferdefuhrwerken ver-
[1]. Aufhebung von Erxlassen Erlasse werden hiermi
t aufgehoben ‘93, Oktober 1941, / e Bad
Meine nachstehenden - GB 26/0—102 vom Bko 47025—18—26—53 von 25. Bko 4 Se +18 R vat L, Rae 486 —A—X XII. vom 10. Vezemve
e XEH vom 15. Januar 1942.
IV. JFukrastsezung V Anordnung wird mit Wirkung vom
4,1941, 5 An! 1941 und
f Für „die Anforderung -und R ‘von- Baracken Bko 49580—A—X
b) alleú für die Unterbringüng von Arbeitskräften er- lernt ustellenden Hallen tic / sorderlichen Baraken- und A G 4) Grva e sofortiger Wirtung für den e Bed e Bedar 4 l vom Bevollmächtigten für ‘den Holzbau (B. f. H.) | einschl. Rüstungsausbau “ der dret hrma ea etüht, Die S liadn- nud Unterkunstsausstattungen- A den reinen Bedarf der Truppe und Ersaytruppe MEDre werden den Bedarfsträgern mit einem Rad po ouds Wehrmachtteile sowie der Waffen-h) das folgende abgekürz e echnung gestellt.
Entsprechend der Anordnung Nr. 8 des B. f. H. (Reichs-
onstruktionen) wird
- Die vorstehende ‘40, Mai 1942 in Kraft geseßt. Berlin, den 17. April 1942. Der Beaustragte für den Vierja bevollmächtigte für die
tteile (jedo
, Der Generale der Bauwirtschaft Reichs I
Abteilung Rüstungsausbau des Der Reichsminister für Bewaffnung und Munition. er
«
kontingentstellen des GB-Bau) einzureichen: Der
Nv. 98
e
“ Anorduung
liber die Preisregelung sür Eichen- und Fichteugerbrinde
der Ernte 1942 Vom 25. April 1942
Auf Grund des § 2 des Geseyes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die D — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. I
. 927) und auf Grund des § 1 Nr. 1 und der 88 2, 5 und 6 des Geseyes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichs- eseßbl. T S. 1239) wird mit Zustimmung des Beauftragten
.
für en Vierjahresplan angeordnet:
81
(1) Für die entgeltlihe Abgabe von inländischer ge- châlter Eichen- und Fichtengerbrinde werden folgende Preise
estgeseßt, die nicht überschritten werden dürfen:
a) Eichenrinde: gesamtes Reichsgebiet, frei Waggon
verladen, 12,— RAM bis 1450 ZAM je 100 kg;
b) Fichtenrinde: Preisgebiet T — Hochgebirge — 6,— RA bis 9,— RAM je 100 kg ab der mit Voll- fuhrwerk erreihbaren Ablage. Als Hochgebirge
elten die Hochgebirg8preisgebiete der Alpen- und onaureichsgaue und die Hochgebirgsteile der bayerishen Preisgebiete gemäß § 10 der Rohholz- preisverordnung; Preisgebiet ITT — übriges Reich8-
gebiet — 5,30 NAM his 6,— EM je 100 kg ab
Wald gerückt. Gerückte Fichtenrinde muß zur un- mittelbaren Abfuhr an Wege, Gestelle, Schneisen
oder holzfreie Streifen oder Pläye gebracht sein.
(2) Die in Absay 1 angegebenen Preise gelten nur für waldtrockene - (bruchtrockene), ordnungsgemäß aufbereitete Rinden *). Sie gelten niht für Eichenrinden aus über dreißigjährigen Beständen und für solhe Rinden, die mit Moos bewachsen sind oder Schimmelbildung aufweisen. Sie : A weiter nicht für Fichtenreppelrinde und Fichtenrinde, ie stark borkig und stark vermoost ist oder die Schimmel-
. bildung aufwéist.
(3) Die in Absay 1 angegebenen niedrigsten Preise
gelten:
a) bei Eichenrinde für günstige Abfuhrlage und für Grobrinden mit geringem Gerbstoffgehalt, z. B. für ungepußte und von der äußeren Borke nicht befreite Rinden von durhschnittlih über 24 Jahre
alten Beständen;
b) bei Fichtenrinde für Grobrinden mit geringem
Gerbstoffgehalt, z. B. für Altrinde mit vielen Borkenschuppen. (4) Die in Absay 1 angegebenen höchsten Preise gelten:
a) bei Eichenrinde für shwierige Abfuhrlage und beste Rinden mit glatter Oberfläche und hohem Gerbstoffgehalt, z. B. für Spiegel- oder Glanzrinde im allgemeinen bis zu 23 Jahren;
b) bei Fichtenrinde für beste Rinden mit hohem Gerbstoffgehalt, z. B. für fleischige, glatte und moos- freie Rinde.
__ (5) Fm Hochgebirge kann bei Fichtenrinde neben der Rindengüte auch die Höhe der Bringungskosten bis zur Ab- lage (Abs. 1 b) berücksichtigt werden.
(6) Soweit dies bisher üblih war, ist auch weiterhin der Verkauf von Fichtenrinde nah Metern oder Rollen zu- lässig. Die Höchstpreise für Fichtenrinde dürfen jedoch dur die abweichende Berechnungsart- nicht überschritten werden. Der Umrechnungsgewichtssaß für einen Raummeter is je nach der Beschaffenheit der Fichtenrinde zwischen Käufer und Verkäufer besonders zu vereinbaren; dabei darf der Ge- wichtssag von 110 kg je rm nit unterschritten und der Gewichtssaß von 130 kg je rm nicht überschritten werden.
(7) Die in Absay 1 bis 4 segelten Preise gelten für den Verkauf durch den Erzeuger. Die Handelsaufschläge wexden durch den Reichskommissar für die Preisbildung be- sonders geregelt. g
2
(1) Bei dem Verkauf ab“ Wald ungerückt verringern sich
die in § 1 eas Be:
a) bei Eichenrinde um die bis zur beendeten
Verladung entstehenden Kosten (ortsüblihe Trans-
port- und Verladekosten) einschließlih . Rükekosten;
b) bei Fichtenrinde: im Preisgebiet T (Hoch-
ebirge) um die bis zur ‘Bereitstellung auf der Ab-
age tatsächlih anistebenben Kosten, im Preis-
gebiet IT um die bis zum Rüort (§ 1 Abs. 1 b) tatsählih entstehenden Rüdekosten. i
(2) Bei dem Verkauf am Stamm verringern sih die
aus § 1 und vorstehendem Absay 1 sich ergebenden Preise
weiter um die für die Werbung und Behandlung der Rinde
im Walde zu rehnenden Kosten. |
_(3) Wird bet Eichenrinde auf Wunsch des Käufers nicht
frei Waggon, sondern frei einer vom Käufer angegebenen
anderen Stelle geliefert, ist der Verkäufer, falls dadur
- Mehrkosten entstehen, berechtigt, die tatsächlih entstehenden
Mehrkosten dem sich aus § 1 ergebenden Preise zuzuschlagen.
(4) Werden vom Küufer tricke -für das Susammen- binden der Gerbrinden zur Verfügung gestellt, wird die Höhe des Preises dadurch nicht berührt.
(5) Die Kosten für die Verwiegung hat beim Verkauf nah Gewicht der Verkäufer zu tragen. Die Verwiegung hat möglichst auf einer amtlichen Waage zu erfolgen.
__ (6) Der Verkäufer darf Vorauszahlungen, soweit sie bisher üblich waren oder zur glatten Abwicklung des Kauf- geschäftes zweckmäßig oder notwendig sind, bis zur Höhe von zwei Dritteln des Kaufpreises verlangen.
A (1) Soweit nicht sonstige Preisregelungen für Fuhrwerk- leistungen erfolgt Tie dürfen die a S kosten im Durchschnitt die im Jahre 1940 im einzelnen Be- trieb bei gleichen Abfuhrverhältnissen durchschnittlih ge- zahlten Säpe nicht überschreiten. (2) Die Höhe der durchschnittlihen Transport- und Ver-
*) Vgl. Ne Bean für Eichenrindengewinnung und Schäl- waldpflege und Merkblatt für die Fichtenrindengewinnung.
Erste Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Dienstag, den 28. April
1942
ladekosten im Einzelfall dienen sollen. 84
werden.
85 der Rinde, so entschei
zuständigen höheren Forstaufsichtsbehörde un diesen beiden benannten Sachverständigen.
selbst sowie die Hälfte der dur
I Ai tg, des erwachsenden Kosten. 3) Das
Gericht wird nicht berührt.
sind. Für Eichen- un
Geltung. - Berlin, den 25. April 1942. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flottmann. Der Reichsforstmeister. J. V. des Staatssekretärs: Mahle x.
(einshließlich Verladekosten):
Königsberg C R R S 20A C E S Dresden . é Ï
S Du E Ea
A 1 A, fut eet 0 A
V X i: 2,35 Breslau Sa E E R 1,65 Kassel . O M 5 E 1,55 Hamburg . & « « 4 a O Hannover e e Si 6 x B 1,60 Wiesbaden , 5 ë S N Nürnberg-Fürth ë L160 Wien e E C R 2 S 2,25 C E D Ee E 1/00 P S 090
Bekanntmachung
Die am 27. April 1942 ausgegebene Nummer 42 des Reichsgeseßblatts, Teil L, enthält:
Verordnung über die Preisbildung für inländishes Rohholz. Vom 16. April“ 1942. N S e os
Umfang: 6 S Verkaufspreis: 0,90 NÆ. Postbeförde- rungsge Ries 0,08 N.Æ für ein Stüd bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 962 00. Berlin NW 40, den 27. April 1942. Í
Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
Bekanntmachung
Die am 27. April 1942 ausgegebene Nummer 43 des Reichsgesebhblatts, Teil T, enthält:
Verordnung über Friedensplanungen in der Wirtschaft Vom 13. April 1942.
Lebensmittelverkehr. Vom 18. April 1942.
karten und Urlaubsmarken und der Auszahlung von Urlaubsgeld in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 20. April 1942, l N über das Jnkrafttreten von Arbeitsshußrecht im Regierungsbezirk Zihenau. Vom 21. April 1942. __ Verordnung zur Aenderung der Verordnung übec die Aus- bildung für den höheren Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung. Vom 24. April 1942. s Zweite Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungs- geseßes. Vom 24. April 1942.
erordnung zur Aenderung und Ergänzung der Dienststraf- ordnungen für den Reichs8arbeitsdienst. Vom 24. April 1942.
ladekosten für Fichienrinde im Jahre 1940 ergibt sih für die -
Bezirke der einzelnen Forst- und Holzwirtshaftsämter- aus der Anlage. Diese Durchschnittskostensäße sind Richtsäge, die als Anhalt für die Bemessung der Transport- und Ver-
Abweichungen von den mia e Tie dieser Anordnung können von dem Reichskommissar für die Preisbildung im
Benehmen mit dem Reichsforstmeister oder von den von dem Reichskommissar für die Preisbildung im Benehmen mit dem Reichsforstmeister ermächhtigten Stellen zugelassen
(1) Ergeben sih beim Verkauf oder bei der Lieferung Zweifel über die Tue, die Beschaffenheit oder den Preis et auf Antrag einer der Vertrags-
parteien ein Ausschuß, bestehend aus je einem Vertrauens- mann der ppe ledererzeugende Be und der einem von
(2) Jede Vertragspartei S 4 6 E e Mole gemeinsam a
echt auf Klageerhebung vor dem ordentlichen
Die in dieser Anordnung festgeseßten Preise gelten für Gerbrinden der Ernte 1942, auch soweit bereits Verträge vor dem Fnkrafttreten Mies Anordnung abgeschlossen worden
Fichtengerbrinden früherer Ernten bleiben die für diese Ernten erlassenen Preisvorschriften in
Anlage.
Durchschnittlihe Transport- und Verladekosten für je 100 kg Fichtengerbrinde vom Wald (im Hochgebirge von der Ablage, im übigen Reichsgebiet vom Rüdor) zum Verladebahnhof
Durchschnittliche Forst- und Holz- Tran3port- und wirtschaftsamt Verladckosten für je 100 kg RA
wiElung und Bewältigung des Gütertransportes und der An
" metvishen Leistungen rührt fast ausschließ | stärkten Einsay an Beiwagen ne Während im Fahre 1941 die Verordnung über die Verwendung von Zelluloseäthern im ; iebwag
Verordnung Uber die Einführung des Vertriebs von Urlaubs- *
Verordnung zur Durchführung des § 299 der Reichs3abgaben- ordnung. Vom 24. April 1942.
Verordnung zur Einführung der Polizeiverordnung über Getränkeschankanlagen in den eingegliederten Oftgebieten. Vom 24. April 1942.
Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Ver- ordnung des Fuührers zum Schuße der Rüstungswirt schaft, Vom 25. April 1942.
ang 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N.A. Postbeförderungs- ebühren: 0,03 NAÆ für ein Stück bei Voreinsendung auf unies ostsheckonto: Berlin: 962 00. E
Berlin NW 40, den 28. April 1942. Reichsverlags8amt. F. V.: Stern.
Bekanntmachung .
Die am 27. April 1942 ausgegebene Nummer 44 des Reichsgesehblatts, Teil I, enthält:
Beschluß des Großdeutshen Reich3tags vom 26. April 1942,
Vierte Verordnung zur Durhführung und Ergänzung des ‘** fia atn ia des (EFU-DV). Vom 27. April
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Unter- suhung von Flei und Fleishwaren aus dem Protektorat Böhmen und Mähren auf Trichinen. Vom 27. April 1942.
Umfang: 1s Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NA. Postbefördes rung g en 0,03 NA für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 962 00.
Berlin NW 40, den 28. April 1942. Reichsverlagsamt. F. V.: Stern.
Irichtamtliches
Deutsches Reich
Der Schweizerische Gesandte in Berlin, Herr Dr. Hans A SA dai ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die eitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Nr. 16 des Reichsministerialblatts vom 24. April 1942 ist soeben ershienen und vom Reichsverlag8amt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4 zu beziehen. Fnhalt: 1. Allgemeine Ver- waltungssachen: ekanntmahung über die Uebernahme des Schußes der «nteressen von Ecuadox im Deutschen Reich durch die Schweiz. 2. Konsulatwesen: Exeguaturerteilung. 3. Kriegs- E e Bestimmung der Stellen, die bei Ent-
eidungen nach der Dritten Anordnung über Nuzun s\chäden Uber Anträge von Unternehmen des gewerblichen Verkehrs gut- achtlih zu hören sind. 4. Maß- und Gewichtwesen: Verordnung über die Verkehrsfehlergrenzen von Meßgeräten für Temperaturen und Wärmemengen. 5. Stever- und Zollwesen: Verordnung über die Zusammenlegung der Finanzämter Frankfurt (Oder)-Stadt und Frankfurt (Oder)-Land (Oberfinanzbezirk Berlin-Branden- Ura, 6. Wehrmachtangelegenheiten: Landbeschaffung für Zwede der Wehrmacht — Schönböken —. 7. Neuerscheinungen: Nautisches Jahrbuch oder Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1943.
Verkehrswesen
Konferenz zur Planung des Eisenbahngütertransports
__Hwecks Regelung und richtiger Biang der Anschlüsse von Güterladungen und sonstigen Transporten der Eisenbahnen im anzen Reichs8gebiet tagte in Marienbad ein Arbeitsausshuß der eneralleitungen der Reichsbahn, an dem Fnspektoren, OÖber- inspektoren und Amtmänner aller Reichsbahndirektionen des VEULGYeR Reiches teilnahmen. le Tagung wurde in vier Gruppen mit je 30 bis 40 Teil- nehmern L und befaßte A auss ließlich mit der Regelung und Aufeinanderabstimmung der Anschlüsse und Ver- bindungen im Eisenbahntransportwesen und der Beförderung von Ce aller Art. Die Ergebnisse der Besprehungen bilden die xrundlagen für den neuersheinenden Fahrplan. im Eisenbahn- gütertransport, wodurh- eine Vereinfahung und G rüsse zlüsse untereinander im Sinne der kriegswichtigen Aufgaben der Reichs- bahn gewährleistet erscheint.
Der Personenverkehr der Straßenbahnen im Jahre 1941
Der Personenverkehr der Straßenbahnen und Schnellbahnen as im Jahre 1941 weiter zugenommen. Fm Deutshen Reich mit eingeogliederten Ostgebieten) wurden im vergangenen Fahre nah einem Bericht des Statistishen Reichsamts in „Wirtschaft und Statistik“ insgesamt 6,66 Mrd. Personen von den Straßen- und s N befördert, d. \. 14/5 mehr als im voraus- egangenen ahre (5,83 Mrd.). An wagenkilometrischen eistungen wurden im Fahre 1941 1,25 Mrd. erzielt gegen 1,20 Mrd. im Fahre 1940; die Sn beläuft sih auf 4 °/. Der im Jahre 1941 wieder stärkere Pay der wagentkilo-
ih von einem ver-
Zahl der zurückgelegten Tr enkilometer nur um 0,6% größer war als im Fahre 1940, war die Zahl der beiwagentkilo- metrishen Leistungen um 8 9/0 größer. Infolge diSer Entwicklung ist der Anteil der Beiwagenkilometer an der Zahl der insgesamt zurüdckgelegten Wagonkilometer weiter gestiegen, nämlih von 42,7 %% im Jahre 1940 auf 44,4 %/ im Fahre 1941. Da der An- stieg der M Mer oen erheblih größer war al3 er der wagenkilometrishen pre hat sih der Ausnuzungs- grad des fahrenden Wagenparks erheblich verbessert. Die Aus- nußung des oingesezten Wagenparks — in Ermangelung anderer Meßzifsern an der Zahl der beförderten 0s led je Wagenkilo- meter gemessen — erhöhte sid von 4,2 Personen je Wagenkilo- meter im Jahre 1939 auf 4,8 im Jahre 1940 und weiter auf
5,3 im Fahre 1941.
| Wirtschaftsteil
Abschluß der Juternationalenu Handwerkskonferenz in Rom
Rom, 27. April. Die Funternationale Handwerks- und Gewerbekammer nahm in ihrer Schlußsizung die Berichte des Vorsivenden des Ren Handwerksverbandes, Wekiloff, über die Notwendigkeit des Kulturaustausches que Förderung der Zu- ammenarbeit des pen Handwerks sowie des General- ekretärs des ungarishen Handwerklsverbandes, Dr. Kovaloczy, über den Austaush von Erzeugnissen des Handwerks und Ge- werbes entçegen. Nach einer Besprehung an der sih die Ver- treter Ftalicus, Deutshlands und Finnlands beteiligten, wurde der Beschlu gefaßt, die allgemeine Konferenz der Fnternationalen andwerkskammer im nächsten Herbst nah Budapest einzuberufen. hema der Konferenz wird „Das Handwerk im Krieg und die Arbeit für die Nachkriegszeit“ sein.
Keine Brotmarken für Suppen und Tunken Eine Anzahl von Gaststätten ist dazu übergegangen, für
Suppen und Tunken sowie für Gemüsegerichte, bei deren Her- ne ung Mehl verwandt worden ist, Brotmarken abzuverlangen. e Er
jer u berechtigt sind, örtlih abweichende Entscheidungen getroffen.
nährungsämter haben in der Frage, ob die Gaststätten
iese Uneinheitlichkeit sowie überhaupt die Tatsache, daß Brot-
marken verlangt werden, haben zu einer Beunruhigung geführt. Der Reichsernährungsminister hat deshalb angeordnet, daz für Suppen und Tunken sowie Gemüsegerichte Mehl verwandt worden ist, Bedarfsnachweise für Brot oder Mehl nicht abverlangt werden dürfen. Die Gaststätten erhalten besondere Mehlzuteilungen in Forin eines QNiags von 20 % zu den von ihnen abgelicserten edarfsnachweisen üh ch
die Lage verseßt werden, diese Gerichte herzustellen.
zu deren Herstellung *
er Brot, durch die sie in