1942 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 May 1942 18:00:01 GMT) scan diff

|Üchen und privaten Veröffentlihungen Gd: betveffend die Rechtsverhältnisse der Ges.

Deutscher Reichsanzeiger Staatsanzeiger

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Nr. 101 Res Jo:

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Fnhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Ï

Bekanntmachung über die Se gr nungssäßze auf Reichsmark für die Umsäße im April 1942. i

Bekanntmachung über Aenderungen der Bestimmungen über den Giroverkehr der Deutschen Reichsbank. =

Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1942.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reich3geseßzblatts, Teil L, Nr. 45.

Amtliches : Deutsches Reich Der Führer hat dem ordentlichen Professor Dr.-Jng. E. h. Emil r \ch in Stuttgart-Weilimdorf mit Urkunde vom 30. April 1942 die Goethe-Medaille für Kunst und Wissen- schaft verliehen. |

Bekanutmachung

Die Umsaßhsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark sür die Umsäße im Monat April 1942 werden auf rund von. 8 5 Absag 1 Saß 2 des Umsaßsteuergeseßes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 942) in Verbindung mit § 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsaß- steuergejes vom 28. Dezember 1938 (Reich8geseßbl. T S. 1935) wie folgt festgeseßt:

ee

Lfd. Nr.) Staat Einheit -| R 1 | Aegypten: 1 Pfund 9,90 2 | Afghanistan 100 Afghäni 18,81 3 | Argentinien 100 “ogin 59,00 % 4 | Australien 1 Pfund 7,92 “5 Belgien 100 Bélga 40,00 6 | Brasilien 100 Milreis 13,10 7 | Briti1ch-Indien 100 Rupien 74,25 8 | Bulgarien 100 Lewa 3,05 9 | Dänemark 100 Kronen 52,20 10 Cos i 100 Mark 5,07 11 ranfreih 100 Francs - 5,00 12 | Griecheuland 100 Drachmen 1,67 13 | Großbritannien 1 Pfund Sterling 9,90 14 olland 100. Gulden 132,70 15 ran 100 Rials 14,60 16 | Island 100 Kronen 38,46 17 talien 100 Lire 13,15 18 apan - 100 Yen 58,60 19 anada. 1 Dollar 2,10 20 | Kroatien 100 Kuna 5,00 21 | Neuseeland l Pfund 7,92 22 | Norwegen 100 Kronen 56,82 23 | Palâstina 1 Pfund 9,90 24 | Portugal 100 Eskudos 10,15 20 | Rumänien 100 Lei 167 26 S 100 Kronen 59,52 27 | Schweiz 100 Franken 57,95 28 | Serbien 100 Dinar 5,00 29 | Slowakei 4 100 Kronen 8,60 30 | Spanien 100 Peseten 23,98 31 | Südafrikanische Union | 1 Pfund 9,90 32 | Türkei 1 Pfund 1,98 33 | Ungarn 100 Pengô 59,72

(bei Ausfuhr nah Ungarn 34 | Uruguay 1 Peso 1,20 35 | Vereinigte Staaten 1 Dollar 2,90 von Amerika

Die Umrechnungssäße für weitere Zahlungsmittel werden etwa am 5. d. M. festgeseßt werden. :

Berlin, 1. Mai 1942. y Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Bekanntmächung

Das Reichsbankdirektorium gibt gemäß Hi er 12 der Bestimmungen über den Giroverkehr der Deutshen Reichs- bank bekannt:

Ziffer 2 der Bestimmungen über den Giroverkehr wird

wie folgt geändert: 2. Unterschriften

Der Kontoinhaber hat seiner Reichsbankanstalt die für den gesamten Geschäftsverkehr mit ihr E L Mittei- lungen der Rechts- und Vertretungsverx v di sowie die Unterschriften auf besonderen Reichsbankvordrucken zu über- geben. Jede A O eines Zei ree ist auf neuem Vordruck, das Erlöschen mit besonderem Schreiben anzuzeigen. Auf Beachtung der Anzeige besteht exst dann ein Anspruch, wenn sie bei der Reichsban eingegangen ist. Die Reichsbank is berechtigt, aber nicht verpflichtet, die aus Handels- und sonstigen öffentlichen Registern e aus amt-

lichen A äftsinhaber, der geseßlichen oder pa ges Vertreter zu MACOLO

_… Den Mitteilungen der Rechts- und Vertretungsverhält- nisse sowie der Unterschriften von Geschäftsinhabern und

Berlin, Freitag, den 1. Mai, abends

eseßlichen Vertretern E in der De eine gerichtliche Be-

heiigun oder ein beglaubigter Registerauszug neuesten Datums beizufügen. Für die Mitteilungen über Bevoll- N ist folgendes zu beachten: Der Bevollmächtigte kann joweit der Umfang seiner Vertretungsmacht niht schon aus seiner Stellung als Prokurist sih ergibt für den ger samten Geschäftsverkehr mit der Reichsbank oder für einzelne Geschäftszweige bestellt werden. Der Kontoinhaber teilt der Reichsbank Art und Umfang der Vollmacht auf dem Vordruck mit; möglichst soll von E Ermächtigungen für den gesamten Geschäftsverkehr Gebrauch gemacht werden.

Die Vollmacht gilt im Falle der unbeschränkten Ver- tretungsbefugnis als mit folgendem Fnhalt und Umfang erteilt:

Der Zeichnungsberechtigte ist mit der Be- fugnis, mit sih im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten e ogelcGaste vorzunehmen —— ju allen im Giro-, Diskont-, Lombard- und Effektenverkehr der Reichsbank vorkommenden Verfügungen, (Erklärungen und sonstigen Rechtshandlungen berechtigt.

Soll der Bevollmächtigte nah dem Umfang der ihm vom Kontoinhaber erteilten Vollmacht nur berechtigt sein, für einen einzelnen Geschäftszweig, z. B. den Giroverkehr, zu zeichnen, so ist dies auf dem Unlerschriftenblatt zum Ausdruck zu bringen. Bei einer derartigen Beschränkung seiner Voll- macht ist der Bevollmächtigte gegebenenfalls auch nur befugt weitere Vertretungs- und Unterschriftsmitteilungen lediglich für den bestimmten Geschäftszweig abzugeben.

Ziffer 3 Abschnitt c Abs. 2 ‘wird wie folgt geändert:

Mehr als drei rote Schecks sind auf einem Sammelüber- weisungsauftrag (rosa für Fernüberweisungen, weiß für Plazüberweisungen) zu verzeichnen, der ordnungsgemäß zu unterschreiben ist. Die zugehörigen roten Schecks brauchen nur Firmastempel oder Kontobezeihnung zu tragen, also im Gegensaß zu einzeln eingereichten nicht E zu werden. Abschnitte über NA 20000 und darüber müssen jedoch eine Unterschrift tragen, die mit einer auf dem Sammelüberweisungsauftrag stehenden übereinstimmt. Hier- nach nicht erforderliche Unterschriften werden von der Reichs- bank nicht geprüft.

Ziffer 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Vordrucke sind deutlih und sorgfältig auszufüllen und mit Tinte oder Tintenstift zu unterschreiben. Der Kontoinhaber haftet der Reichsbank, wenn er die in den Vor- drucken offen gelassenen Stellen nicht so ausgefüllt hat, daß eine Fäls a Dn lich ift.

iffer 7 Abs. 2 bis 4 werden wie folgt geändert:

Schelhefte und Sammelüberweisungsvordrucke sind sorgfältig aufzubewahren. Ein Abhandenkommen von

Postscheckkonto: Derlin 41821 1942

weißen Scheckvordrucken oder des Vordrucks für die Empfangs- bescheinigung ist der kontoführenden Reichsbankanstalt unver- gzügli hrisic mitzuteilen. ei Schließung des Kontos sind sämtliche unbenußt ge- bliebenen weißen Schèckvordrude zurückzugeben. Berlin, den 29. April 1942. Reichsbankdirektorium.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten ,

« im April 1942

Nach der Entwicklung der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten haben die Preise für die Güter des täg- lichen Bedarss im Durchschnitt des Monats April 1942

egenüber dem Vormonat um 04 % angezogen. Die Ge- samtinbexzifter stellt sih für April auf 136,6 (1913/14 = 100) gegenüber 136,0 für März.

Fn. der Fndexziffer in Ernährung, die sich von 131,0 auf 131,8 (+ 0,6 %) erhöht hat, wirkte sih hauptsächlih der jahreszeitliche Anstieg der Preise für Gemüse aus. Die Fndexziffer für Heizung und Beleuchtung ist infolge jahres- zeitlicher Preisermäßigung für Hausbrandkohle von 123,1 auf 122,8 (— 0,2 %) zurüdckgegangen. Die FJndexziffer für Bekleidung hat von 170,8 auf 171,4 (+04 %) angezogen. Fm übrigen blieb die Jndexziffer für „Verschiedenes“ (150,8) und die Fndexziffer für Wohnung (121,2) unverändert.

Berlin, den 30. April 1942.

Statistisches Reichsamt.

Bekanntmachung

Die am 30. April 1942 ausgegebene Nummer 45 des Reichsgeseßblatts, Teil T, enthält:

Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den Kriegs- verdienstwimpel. Vom 15. April 1942,

Zweite Verordnung übex die Vereinfahung des nes (Zweite Lohnabzugs - Verordnung Zweite LAV —). Vom 24. April 1942.

Verordnung zur Einführung des Geseves über. den Fischerei- schein in den eingegliederten Oftgsbieten. Vom 24. April - 1942,

Verordnung über die Anwendung deutshen Rochts auf deutshe Staatsangehörige in den beseßten Ostgebieten. Vom 27, April 1942.

Verordnung über die soziale Versorgung im Schornsteinfeger- handwerk (ShVersVO). Vom 28. April 1942.

Umfang: 1. Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NA. Post- beförderungsgebühren: 0,03 N.Æ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

2 Berlin NW 40, den 1. Mai 1942.

Reichsverlags8amt. Y. V.: Stern.

| Wirtscaftsteil |

Preisstabilität bedingt Preisdisziplin Preiserhöhungswünsche im Kriege unzeitgemäß

__ Ausführungen von Preiskommissar Staatssekretär Dr. Fischböck:

__aón einer Rundfunkansprache führte der Reichskommissar für e M Ln Minister a. D. Staatssekretär Dr. Fi ch- öd aus:

_„JDch weiß, daß die Entwicklung der Preise seit Beginn des Krieges nicht allen Wünschen gerecht wurde. Die Verkäufer, und zwar Erzeuger und Händler, wünschen oft höhere Preise und: be-

ründen diese Forderung mit Argumenten, die manchmal viel für sis haben. Die Verbraucher ihrerseits beklagen sih darüber, daß hon jeyt auf manchen Zebieten z. T. sehr empfindlihe Preis- erhöhungen eingetreten seien, ohne daß ihr Einkommen deshalb gesteigert worden wäre. Es gibt in der Tat kriegsbedingte Preis- erhöhungen, die sich durch O Transportwege ergeben, ferner dur geänderte Rohstoff- und Materialzuteilung oder aber auch dur Heranziehung ungeübter Arbeitskräfte, die nicht soviel leisten können wie ihre im Felde stehenden eingearbeiteten Kameraden. Aber au Verschiebungen im Verbrauch, die die Kriegswirtschaft notivendig macht, wirken ss oft für den Verbraucer kosten- erhöhend aus; wenn einer z. B. genötigt ist, am Markt diejenigen Fleisch». oder Gemüsesorten zu beziehen, die gerade da ind, Biel er sonst einer billigeren Qualität den Vorzug gegeben hätte. Diese Ausgabenerhöhungen tragen das- Merkmal der Kriegserscheinung in sich. Sie werden nah dem Krieg ganz von a st wieder in Wegfall kommen, wenn eben die Transportverhältnisse wieder normal sind, und die Waren zur freien Auswahl wie srüher zur Verfügung stehen. Solche S rlngèn also können dem Ver- braucher wohl zugemutet werden als Mes zu den Opfern, die der Krieg von thm verlangt. Sie ees n isher in erträglihen Grenzen gehalten, und es wird dafür Vor orge getroffen, daß sie keine weitere Ausdehnung ‘erfahren. Jm Ubrigen aber ist es Pflicht des Verkäufers, alle sonst bei ihm vielleicht bestehenden Preiserhöhungswünsche zürückzustellen und vom Verbraucher fern- zuhalten. Von ihm wird verlangt, daß er im Kriege seine Pflicht an seinem Plage erfüllt und niht den Versuch macht, in Form,

von Preiserhöhungen für sich einen besonderen Lohn für seine

Arbeit zu erzielen, den er vor dem Kriege nicht erhalten hätte.

‘Auch der Verkäufer muß im übrigen F wie möglich Opfer bringen, um den Sie vor Preiserhöhungen zu s{hüpßen. Feste

Löhne und feste Preise gehören zusammen. Auf dieser sicheren Gründlage ruht das Vertrauen des deutschen Volkes in die Sicher- heit seiner Währung und die CLAEnE seiner Wirtschaft. Jh ver- traue darauf, daß Erzeuger und Händler unverrrückbar äuf dîeser Grundläge arbeiten. Jn allen Men aber werde i due Sorge tragen, daß das Vertrauen des Volkes nicht enttäusht wird“

Die Preisbildung bei Unterlieferungen

Der Reichskommissar für die Preisbildung hat an die Reichs- ruppe Industrie einen Erlaß über die Preisbildung bei Unter- ieferungen gerihtet (ITT 387 6781/42 vom 20. 4. 1942). Bei der Prüfung von einzelnen Fällen hat si herausgestellt, daß die übertriebenen Preisforderungen von Unterlieferern nicht selten auf ein überhöhtes Et des Hauptlieferers zurück- ehe. Es sei nämlih Mie üblich, daß die L auptlieferèe den

nterlieferern bei der Anfrage eine Preisgrenze nennen, wobet

ie E Preisgrenze aus den Kostenverhältnissen ihres eigenen .

triebes oder aus den Preisen anderer bisher beshäftigter Unter-

lieferer entnehmen. Es sei jedoch häufig so, daß der neu heran- ge ogene Unterlieferer infolge seiner ünstigeren Erzeugungs- edingungen die Lieferung mit sehr viel geringeren Kosten aus- führen könne. Wenn ihm ein Grenzpreis genannt werde, so trete er vielfah ohne weitere Vorkalkulation in diesen Grenzpreis

ein. Dabei entstehen dann für ihn ungerehtfertigte Uebergewinne.

. Diese Mißstände. könnten nur dadurch vermieden werden, daß der

Sa esarer bei der Vergebung von Unterlieferungen grund- äßlich zunächst keinen Grenzpreis nenne, sondern ein Preis- angebot einhole. Dadurh werde der Unterlieferer gezwungen, selbst eine Vorkalkulation eien die sih nah den Kosten des Betriebes vichtet. Bei der Aufstellung diejer Vorkalkulation seien die Preisvorschriften, insbesondere die Vorschriften der KWVO, zu beachten. Sei das Ergebnis der Vorkalkulation so hoch, daß der Js für den Hauptlieferer nicht tragbar ist, so bestehen keine edenken dagegen, daß der Hauptlieferer dem Unterlieferer dann nachträglich einen, Grenzpreis nenne. Die Reih8gruppe JFndustrie (9s idre Mitgliedsfirmen über diese Auffassung unterrichten. a sih gerade auf dem Gebiet der Unterlieserungen besonders ohe Uebergewinne ergeben haben, müsse man sih mit diesen ällen in- Zukunft in verstärktem Umfange befassen. Dabei sollen nicht nur die Unterlieferer, die überhöhte Preise gefordert haben, ur Deren two Rg gezvgen werden, sondern auch die upt- iefever, die dur ubertriebene Prei8angebote das Entstehen von Uebergewinnen bei Unterlieferern vershuldet haben.

Bankaufgaben im neuen Europa Amsterdam, 30. April. Die Zeitschrift „Europa-Kabel“ bri in ihrer neuen Folge eine An, von Au ähen über „Bank- aufgaben im neuen Europa“. Dr. Hans ippel, Mitglied des Vorstandes der Dresdner Bank, weist dabei auf den ans der neuen Ostgebiete hin, aus dem sich ungeahnte Möglichkeiten einer völligen Lte O Verselbständigung des Kontinents ergeben. Die Aufgaben sind im einzelnen recht untershiedlicher Natur. Jn den aus dem sowjetru\sischen Staatsverband los3- greieen unter Einbeziehung Gal enen zum Reichs- ommissariat Ostland zusammengeschlossenen baltishen Provinzen

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