Sterbegeld S 15
(1) Als Sterbegeld wird beim Tode eines Mitgliedes das Vierzigfache des Grundlohns, mindestens aber ein Betrag von
50,— HAM gewährt.
Familienkrankenpflege 8 16
(1) Zu den Kindexn im Sinne des § 205 Nr. 1 und 2 RVO gehören auch die Pflegekinder, die von den Versicherten unentgeltlich verpflegt werden. Die Familienkrankenpflege erstreckt fich au auf die Elfern, Großeltern, Schwiegereltern, Stief- und Pflegeeltern des Mitgliedes, wenn sie von ihm überwiegend unterhalten werden und mit ihm in häusliher Gemeinschaft leben. Jn die Familienkrankenpflege einbe- zogen wird ferner die erwachsene Tochter oder diejenige weib- lihe Verwandte, die dem Mitglied nah dem Tode des Ehe- gatten den Haushalt führt, vom Mitglied überwiegend unter- halten wird und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
wird Familienkrankenhilfe nicht gewährt. 8 17
(1) Die BKR zaklt 80 v. H. der Kosten der Arznei und der kleineren Heilmittel. Sie kann einen Zuschuß von 80 v. H. zu den Kosten der Hilfsmittel, Stärkungs- und andere als kleinere Heilmittel gewähren, höchstens jedoh 30,— A.
(2) Bei Zahnersay, Zahnkronen, Zahnbrücken und Stift- zähnen kann ein Zuschuß gewährt werden. Für die Gewäh- rung hat der Leiter der BKR Richtsäte festzuseßen.
(3) Die Zuschüsse Je Hilfsmittel, Stärkungs- und andere als kleinere Heilmittel, Zahnersaß wie Pen. Zahn-
brücken und Stistzähne können versagt werden,
vor Beschaffung bei der BKR beantragt werden.
8 18
(1) An Stelle der Krankenpflege kann die BKR Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus, einer Klinik, einem Heim oder einer Heilstätte gewähren. Für Versicherte mit mehr als drei anspruchsberechtigten Kindern trägt sie die vollen Kosten auf die Dauer von 13 Wochen. Für die übrigen Versicherten trägt sie auf die Dauer von 3 Zu ie vollen Kosten; für weitere 10 Wochen wird ein Zus 80 v. H. dex Kur- und Verpflegungskosten gewährt.
(2) An Stelle von Anstaltspflege kann die BKR für Hilfe und Wartung dur Krankenpfleger, Krankenshwestern oder andere Pfleger einen Zushuß gewähren. Der Höchstzuschuß
innerhalb eines Jahres beträgt 30,— N.
S 19 Der Leiter der BKR kann Maßnahmen
von Erkrankungen der einzelnen Familienangehörigen treffen, rholungskuren gewähren oder Zuschüsse zu
insbesondere derartigen Kuren geben. Familienwocheuhilse 8 20
1) Die Dauer des Wochengeldbezuges wird auf 13 Wochen a d Wochengeldbezuges auf 76 Rpf. tägli erhöht, wenn mehr als drei unterhaltsberehtigte
erweitert und der Betrag des
Kinder vorhanden sind.
(2) Gewährt die BKR mit Zustimmung der Wö nerin
ilfe und Wartung durch Hauspslegerinnen, Bälte des Wochengeldes einbehalten.
(3) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden uur die Regelleistungen der Familienwochenhilfe
gewährt. Familiensterbegeld 8 21 (1) Dem Mitglied wird beim Tode des Zwanzigfache
des § 205 RVO oder § 16 der Sayung ‘das Grundlohns der Versicherten als Sterbegeld gezahlt. (2) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
wird Familiensterbegeld niht gewährt, Dritter Abschnitt
Versicherungsberechtigte Mitglieder
L Beitritt 22
§ Das Recht zum freiwilligen Beitritt zur BKR kann von M E rbheitzeugnisses des vom Leiter
der More ung eines Gesu t8ze1 der BKR bestimmten Arztes abhängig g
11. Grundlohn und Beiträge ‘8 23
(1) Für die freiwillig beigetretenen und fre Ee versicherten Mitglieder wird der _Grundlohn nach Lo!
festgeseßt. Es bestehen folgende Lohnstufen:
und beim Tode anderer Ange i im Sinne
Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 104 vom 6. Mai 1942. S. S
wenn sie nicht
uß von
ur Verhütung
-
wird dafür die
Ehegatten das hnfache des
nstufen
Monatliches Entgelt oder “Einkommen Löóhnstufe Grundlohn über RA | bis einschl. XÆ 1 i
: 45,— 1 1 45,— Tie 2 2 T6 106,60 3 3 106,60 137,80 4 4 137,80 169,— | 6 5 169,— 197,60 6 6 197,60 228,80 7 7 228,80 258,70 8 8 268,70 288,60 9 9 288,60 10 10
(2) Die Krankenkassénbeiträge der versictherungsberechtig- ten Mitglieder werden auf 3,3 v. H. des Gruudlohns Für Weitexversichecte, die der Basen genen nur des-
mäßige Jahresarbeits- vexdienst 3600 2M übersteigt, beträgt der Beitrag 3,6 v. H.
halb nicht unterliegen, weil dex rege
des Grundlohns.
(3) Versicherungsberechtigte haben die unausgefordert an die vom Leiter der BKR stellen einzuzahlen. Als Hage E der cines jeden s festgeseßt. Bis zu die
T Beiträge für den Monat Un L d ebns bzug von
Kosten einzuzahlen oder zu ü isen,
festgeseßt.
citacie \ - N gel s age sind die
ITT. Leistungen S 24
(1) Für die Gewährung der Regel- und Mehrleistungen lten die Bestimmungen der §8 10 bis 21 mit der Maßgabe, aß Kranken-, Haus- und Taschengeld sowie Schwangerengeld nicht geaahlt werden. Krankenhauspflege kann den versiche- rungsberehtigten Mitgliedern und ihren Familien- angehörigen in gleihem Umfang wie bei versiherungs- pflichtigen Mitgliedern gewährt werden. (2) Für Weiterversicherte, die der Versichecungspflicht nur deshalb nicht unterliegen, weil der aeefmäßige Jahres- arbeiisverdienst mehr als 3600,— NA beträgt, und die im Erkrankungsfalle Lohn oder Gehalt weitergezahlt erhalten, gelten die Le 10 bis 21 uneingeshränkt.
Vierter Abschnitt Besondere Perfonenkreise : 8 25
Der Leitex der BKR kann für Sozialrentner und Klein- rentner, für Arbeits- und Erwerbslose, die niht auf Grund geseßlicher Vorschrift gegen Krankheit versichert sind, für andere Fürsorgeempfänger sowie E die vom Reich8arbeits- minister be cisiveivw Personenkreise dié Krankenpflege über- nehmen, sofern der BKR Evrsah der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teiles ihrer Ver- waltungskosten gewährleistet wird. Bei den vom Reichs- arbeit3minister bezeihneten Personenkreisen kann au die gesamte Krankenhilfe übernommen werden.
Fünfter Abschnitt Verwaltung der Kasse L, Leiter 8 26 j (1) Der Leiter der BKR und sein Stellvertreter werden vom E LS bestellt. Der Leiter der BKR kann ür die Dauer einer voraussichtlich 8 Wochen nicht über- sligenden ae ind seines Vertreters einen anderen ertreter bestellen.
(2) Der Leiter is Dienstvorgeseßter der Beamten und Gefo oschaftsführer für die Angestellten und Arbeiter der BKR. 3) Die Personalstärke der BKR wird vom Reichs8arbeits- tai festgeseßt. g 27
Die BONEERE der Geschäfte pes die Beamten und die Angestellten regelt der Leiter der BKR.
IT. Beirat § 28 i Der Beirat besteht aus fün Versicherien der BKR und dem Leiter oder seinem Stellvertreter.
8 29
1) Die von der Aufsichtsbehörde pie Mitglieder des Beirais verwalten ihr Amt unentgeltlih als Ehrenamt. (2) Die BKR erstattet ihnen die „baren Auslagen, die
ihnen bei Wahrnehmung der Geschäfte der BKR erwachsen,
und zwar: : 1. aus Anlaß von Beiratssizungen a) für die U egua! des Weges die baren Auslagen ür das billigste Besörderungsmittel, Þ) eine Auswandsentschädigung von 8,— RA und 6) bei nahgewiesenem -Verdienstausfall den Betrag dieses Ausfalls L. bei G libäften außerhalb des. Sihes der Krankenkasse Fahrkosten 2. Wagenklasse, Tage- und Übernachtun elder und Reisekosten nach der Reisekostenstufe 111 sür Reichsbeamte.
Sechster Abschnitt. Rechnungs- und Kassenführung § 30 :
(1) Das Kranken-, Haus- und Taschen eld ist den Mit- Qs der BKR gegen Vorlegung der ale Hahtungsscheine ú zahlen. : B Alle übrigen Baxleistungen und Ausgaben der BKR find nach Anweisung zu zahlen. Die Anweisung muß vom Leiter der BKR oder einem seinex Beaustragten voll-
zo Leiter oder seine Beauftragten schon a d \chriftlich ange-
ordnet haben, können auch von anderen Beamten oder Ange- stellten der Kasse zahlbar gemacht werden.
Beamten und Angestellten werden s{chriftlich vom Leiter BKR bestimmt. 8 31
(1) Die bei der Hauptverwaltung der BKR zur ührende Kasse wird regelmäßig einmal im alendervierteljahr durch
den Leiter geprüft. | ; / (2) Eibmal L hre prüft der Leiter sowohl die Kassen
vermutet. - - i Siebenter Abschnitt Bekanntmachungen § 82 : Dié Bekanntmachungen der BKR werden durch Aushang
in ihren Diensträumen und nötigenfalls durch Rundschreiben. an die Dienststellen bekanntgemacht. |
Achter Abshnitt Aufsicht | § 33 L
(4) Die Aussicht über die BKR führt das Landesarbeits-
amt Brandenburg in Berlin. Dem Laudesarbeitsamt Brandenburg sind die dem
(2) i obliegenden A übert weit sie e aoS Spcuchanziäinh, E D N Neunitier Abschnitt § 34
T
Dp am 1. Januar 1940 in Kraft getretene Sabung
vom 11. Januar 1940 mit ihren Aenderungen vom 12. De- my 1940, 20. Fanuar 1941 und 25. August 1941 außer raft.
Berlin, den 19. April 1942. Der Reithsarbeitsminister. F. V.: Syrup.
Verzeichnis der Zweigstellen
der Vetriebsfrankenkasse des Reichs.
ein. : A gen Leistungen oder Ausgaben, deren Uebernahme: der }
(4) Der Umfang dieser S h und die zuständigen
ei t [s auch bei den Zweigstellen un-- |' bei der Hauptverwaltung als auch bei 9 gf “ ] einzulösenden
rungen der 434 %igen
Diese neue Sayung für die BKR tritt mit Wirkung vom
1. April 1942 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die
Nr. Zweigstelle Bereich der Zweigstelle 1 | Königsberg (Pr)| Bereich des Landes3arbeit3amts Ostpreußen 2 Breslau Bereih der Landesarbeitsämter Nieder-
schlesien, Oberschlesien und Bereich des Generalgouvernements 3 | Verlin Bereich der Reichshauptstadt Berlin (Ar- beitsamtsbezirk Berlin) 4 | Stettin Bereich des Äandesarbeit3amts Pommern 6 | Hamburg Bereich des Landesarbeitsamts Nordmark ohne lfd. Nr. 30 6 | Hannover Vereich des Landes3arbeitsamts Niedersachsen ohne lfd. Nr. 7 7 Aus dem Bereich des Landesarbeit3amts Niedersachsen die Arbeitsamtsbezirke : Bres men, Brake, Bassum, Emden, Leer, Nord horn, Osnabrück, Oldenburg, Vechta, Verden, Wilhelmshaven Bereich des Lande3arbeitsamts Westfalen ohne lfd. Nr. 9 Aus dem Bereich des Landesarbeit8amt8 Westfalen die Arbeit3amtsbezirke: Ahlen, Bielefeld, Detmold, Herford, Minden, Münster, Paderborn und Rheine Bereich des Lande8arbeitsamts Rheinland ohne lfd. Nr. 11 Aus dem Bereich des Landesarbeitsamts3 Rheinland die Arbeitsamtsbezirke: Ahr- weiler, Gerolstein, Jdar-Oberstein, Ko- blenz, Kochem, Kreuznah, Mayen, Neu- wied und Trier, ferner Luxemburg 12 | Frankfurt a. M. | Bereich des Lande3arbeit3amts Hessen ohne
lfd. Nr. 13 18 | Kassel
Bremen
Dortmund Münster
10 | Köln 11 } Koblenz
Aus dem Bereich des Landesarbeit3amts : LS die Arbeitsamtsbezirke: Dillenburg, ersfeld, Kassel, Korbah und Marburg
14 | Erfurt Bereich des Landesarbeitsamts Mittel» deutshland ohne lfd. Nr. 15 f 16 | Magdeburg Aus dem Bereich des Landes3arbeitsamts3
Mitteldeutschland die Arbeitsamtsbezirke:
Aschersleben, Bernburg, Bitterfeld, Burg,
Dessau, Halberstadt, Magdeburg, Stendal,
- Torgau und Wittenberg
H Letpzig Bereich des Landesarbeitsamts Sachsen
7 | München Bereich des Landesarbeitsamts Bayern ohne Zweigstelle Nürnberg des Landesarbeit8- amts Bayern
Bereich der Zweigstelle Nürnberg des Landes arbeitêsamts Bayern
Bereich des Landesarbeitsamts Südwest- deutschland ohne lfd. Nr. 20
Aus dem, Bereich des Lande3arbeit3amts8 Südwestdeutschland die Arbeit3amts- bezirke: Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, - Konstanz, Lörra, “Mannheim, E lian Pforzheim, Rastatt und Vil-
en
Bereich der Landesarbeitsämter Wien, Niederdonau und Oberdonau
Vereich der Landesarbeitsämter Steiermark» Kärnten und Alpenland, ferner die be» freiten Gebiete ‘der Untersteiermark, Kärntens und Krains
18 | Nürnberg 19 | Stuttgart
2W | Mannheim
21 | Wien Salzburg
B Reichenberg Bereich des Landesarbeitsamts Sudetenland Danzig Bereich des - Lande8arbeitsamts Danzig- Westpreußen 26 osen Bereich des Landesarbeitsamts Wartheland 26 ag Bereich des Protektorats Böhmen und Mähren 27 | Straßbur Elsaß : ; 28 | Saarbrüden Bereich des Landesarbeitsamts Westmark, ferner Lothringen i j 29 | Brandenburg | Bereich des Landesärbeitsamts Branden-: ; | burg ohne die Reichshauptstadt Berlin 30 | Schwerin Aus dem Bereich des Landesarbeitsamts
Nordmark die Arbeitsamtsbezirke : Schwé- rin, Güstrow, Waren, Wismar, Nel brandenburg und Rosto
Ferner sind vorerst zugeteilt worden: . - - der Zweigstelle: die Dienststellen: Sd 1 Kbnigsberg (Pr) in den besehten Ohgrbieten (Reichs : i:
“ fommiissariate nd, Ukraine usw): - 5 Hamburg * in Dänemark j ¡cir 7 Bremen "in Norwegen f : i 10 Köln “ in Velgien und in den Niederlanden 21 Wien * in Griechenland und den besehten Teilen. : des ehém. Jugoslawien i 28 Saarbrücken
in Frankreih
4% %ige anuslosbare aganweisungen des Deutschen Reichs E ee 10s r p 16 Die Muslobena der = 1. aare r e. Denitrat nweifungen “u uldbuchforderungen e Sája anweisungen des Deut dei 1
der 4% Ligen auslosharen l | ndet- Montag, den 15: Zuni
Reichs von 1935 und von 193
1942, von vormittags 10 Uhr än öffentlich in unserm Dienist-
gebäude, Oranienstr. 106/109, statt. Berlin, den 4. Mai 1942. 3 R Reichs\huldenverwaltuug.
4% %ige Anleihe des Deutschen Reichs von 1938 {1 es E Zweite Ausgábe cl E AR: Die Auslosung der am 1. Oktober 1942 zum Nennwert. - einzulösenden D e n und Schuldbuchforde- nleihe des. Deutshen Reichs von 1938, Zweite Ausgabe, findet Montag, den 15. Juni 1942, von vormittags 10 Uhr an öffentlich in unserm Dienstgebäude, Oranienstr. 106/109, statt. L
Berlin, den 4. Mai 1942. [#2 Reichsschuldenverwaltung. S ed
Gbieldetitnitans: i TCNCS
Bekauutmachung
Der Herr Reichsminister des Junern hat mit Erlaß vom 2. März 1942 — Pol. S. II A 5 — 192/42 — festgestellt, daß die Bestrebungen der am 12. April 1942 verstorbenen Jüdin Gertrud Sara Dessauer, geb. am 10: November 1888 in Halberstadt, wohnhaft gewesen in Halberstadt, Theaterstr. 2, volks- und staatsfeindlih gewesen sind.
Auf Grund des Geseßes über die Einziehuug volts- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (Reichs- geseßbl. I S. 479) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens vom 29. Mai 1941 (Reichsgesebbl. I S. 303) wird hiermit das gesamte im Reichsgebiet befindlihe Vermögen der Gertrud Sara Dessauer, u. a.
1. Sicherungskonto in Höhe von 592,97 NA bei der Deutschen Bank in Halberstadt, 2. folgende bei der Deutschen Bank in Halberstadt ver- wahrte Wertpapiere Dt. Komm. Sammel Abt. Aul. u. ausl. Scheine Ser. 1, 1 Stück zu 50,— KAK, Dt. Anl. Abt. Schuld u. ausl. Scheine, 1 Stück zu
125,— RM,
Kölner Ablös\.-Anl. u. ausl. Scheine, 1 Stück zu 12,50 R,
Ostpreußische Ablös\.-Anl. u. ausl. Scheine, 1 Stück zu 100,— RAM,
Dt. Centr.-Bod.-Cred.-Komm.-Oblig. Em. 19/20 P 1 Stück zu 1000,— M, 3, hak T Ens in Halberstadt, Theater- aße 2,
4. eine Teilhypothek in Höhe von 1500,— K, ein- getragen tim Grundbuche von Harsleben Band II Blatt Nr. 60 Abt. IIT Nr. 8, Grundbuch Harsleben Band 60 Blatt Nr. 1568 Abt. IIl Nr. 1, Grundbuch
réleben Band 62 Blatt Nr. 1654 Abt. Ill Nr. 1, rundbuch Wegeleben Band 34 Blatt Nr. 721 Abt. [Il Nr. 3, 5, der ne Hausrat gugunsten des Deutschen Reichs entshädigungslos eingezogen. Diese Veröffentlichung tritt an die Stelle der Zustellung. Magdeburg, den 4. Mai 1942. i il
Der Regierungspräsident. von Jagow.
Anorduung Nr. 10 des Bevollmächtigten für den Holzbau ; (Deckung des Bedarfs an Erzeuguissen des Holzhaus- eN- und Baradckeunbaus) Ou Pal Vom 5. Mai 1942 __ Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver- teilung der Fertigung im Holzhaus-, Hallen- und Baraen- bau vom 30. Funi 1941 (Reichsgeseßbl. 1 S. 361) ordne ih im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirt- schaft an: g 1
(Beschaffung durch den Bevollmächtigten für den Holzbau)
(1) Die Beschaffung von Baracken und serienmäßig her- zustelleuden Hallenkonstruktionen“ sowie A Bea lernen wird vom Fukrafttreten dieser Anordnung ab allein durch den Bevollmächtigten für den Holzbau vorgenommen.
(2) Die Beschaffung des Zubehörs und der Einrichtung ist grundsäßlih Angelegenheit der Bedarfsträger. Die Haupt- bedarfsträger (§ 7) können im Einvernehmen mit dem Be- R S für den Holzbau abweichende Regelungen
effen. Y 82
(Austragsannahme)
_ Die Hersteller der in § 1 Abs. 1 genannten Erzeuguisse dürfen Aufträge zur Lieferung dieser Erzeugnisse uur vom Bevollmächtigten für den Holzbau oder der von ihm beauf- tragten Stelle annehmen. g
3
(Typenbeschränkung)
Andere als die vom Bevollmächtigten für den Holzbau durch besondere Anordnung oder Bekanntmachung zugelassenen Typen der im § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nicht mehr hergestellt werden. Abweichende Typen, die bereits vor dem Jukrasttreten der Anordnung Nr. 8 vom 23. März 1942 an worden sind und die außerdem die Zustimmung
8 Bevollmäthtigten für den Holzbau gemäß Anordnung Nr. 5 erhalten haben, dürfen noch innerhalb von drei Monaten ah Jukrafttreten dieser Anordnung ausgeliefert werden.
ie __ {Andere Holzbauten)
Die Herstellung von Holzhäusern jeder Art und nicht
serienmáßte Verzustollenden Sollenkoustruktionen ist verboten. i ' (Lieferung)
__ (1) Die Lieferung der. im § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse - bedarf der Genehmigung des Bevollmächti ten für den Bo * bau odex der von ihm beauftragten Stelle, und zwar Gun insoweit, als Aufträge auf Lieferung dieser werden s bereits
vor Fnkraftireten dieser Anordnung erteilt worden sind.
(2) Austräge, die bereits uach der Anordnung Nr. 5 ge- nehmigt worden sind, können noch innerhalb von 8 Monaten nah - Zukrafttreten dieser Anordnung ausgeliefert werdet," ohne daß die Genehmigung des Bevollmächtigten für deñ Holzbau nach Absah 1 hierzu erforderlich ist. | { é 8 6
: (Bezahlung)
Der Kaufpreis für die ausgelieferten Erzeugnisse wird den Herstellern durh den Bevollmächtigten ir den N bau oder durch die von ihm beauftragte Stelle gezahlt.
S7 (Bedarfsdeckung)
(1) Die Hauptbedarfsträger rufen für die Bedarfs- trâger ihres Berveichs die im § 1 Abs. 1 genauuten Erzeugnisse bei dem Bevollmä gien für den Holzbau oder der von ihm beauftragten Stelle ab.
(2) Hauptbedarfsträger sind:
a) das Oberkommando der Wehrmacht, b) das Oberkommando des Heeres,
Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 104 vom 6, Mai 1942. E.3
c) das Oberkommaudo der Kriegsmarine,. d) der Reichsminister der Luftfahct und Oberbefehls- haber der Luftwaffe, e) R e h und der Chef der Deutschen olizei, f) der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft.
(3) Alle Bedarfsträger, die niht der Zuständigkeit der in Abs. 2 a—e genannten Hauptbedarfsträger unterstehen, ge- hören zum Bereich des Generalbevollmächtigten s die Rege- lung der Bautwvirtschaft. Sie fordern n edarf in der durch die 26. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bautwirtschaft vom 17. April 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 98 vom 28. April 1942) vorgeschriebenen Form an.
(4) Die Bedarfsträger können bei der Anforderung dle Lieferfirma vorschlagen. Der Bevollmächtigte für den Holz- bau wird die Vorschläge der Bedarfsträger nah Möglichkeit berücksichtigen. Zur Unterrihtung der Bedarfsträger gibt der Bevollmächtigte ein Verzeichnis sämtlicher Lieferfirmen der im § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse bekannt.
§8 (Deckung des S Aae außerhalb des gebie
Wollen Bedarfsträger ihren Funlandsbedarf an im § 1 Abs. 1 genaunten Erzeugnissen oder an Holzhäusern jeder Art und nicht serienmäkig herzustellenden Hallenkonstruktionen außerhalb des Reichs8gebiets deden, so haben sie vor Auftrags- erteilung und, falls kein Auftrag erteilt wird, vor Beginn der as beim Bevollmächtigten für den BERa die Zu- timmung zu dieser Fertigung zu beantragen. Das gilt nun für bie Tertitiing im Protektorat Böhmen und Mähren un im Generalgouvernemeunt. Das Zustimmungsverfahren wird besonders geregelt. : 89
(Veaustragte Stelle)
Die in den 88 2, 5, 6 und 7 Abs. 1 gann Aufgaben überträgt der Bevollmächtigte für den Holzbau dem
Oberkommando des Heeres (C Rüst u. BdE) VA,
Berlin-Grunewald, Schinkelstraße 1-—7.
Für die Dauer der Uebertragung dieser S dürfen daher die - Hersteller nur Auftrage dieser Stelle annehmen und Lieferungen mit ihrer Genehmigung ausführen.
8 10 (Ausnahmen)
(1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anord- nung können vom Bevollmächtigten für den Holzbau bewilligt werden. Die Ausnahmebewilligungen können mit Bedingun- gen oder Auflagen versehen werden.
(2) Die Anträge auf Ausnahmen von den Bestimmungen der 8 83 und 4 sind unter Beachtung der Anordnung Nr. 8 vom 23. 3, 1942 über die Hauptbedarfsträger beim Bevoll- mächtigten für deu Holzbau zu stellen. ür den Fall der Be- wiBUng von Ausnahmen finden die D über Bestellung, Lieferung und Bezahlung der im §1 {, 1 ge- nannten Erzeugnisse Anwendung. S
8 11 (Strasvorschristen)
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder Auf- lagen (8 10 Abs. 1) werden nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Fertigung im Holzhaus-,
Ten- und Barackenbau vom 30. Juni 1 eih8gejebbl. I . 361) bestraft. & 12
(Jukrafttreten)
Diese Anordnung tritt mit dem 10. Mai 1942 in M Gleichzeitig treten die Anordnungen Nr. 1—b des Bevo mächtigten für ben Holzbau außer Kraft.
Berlin, den 56. Mai 1942.
Der Bevollmächtigte für den Holzbau Künzel.
Anorduung Nr. 12
Beatrif ür Kriegsau bei der Wirtschastsg Eisen Sta aps g s a a rie über die rstellnug von Haars und Bartschueidemaschinen vom 24. April 1942
8. August 1939 (R ihegesezdl. S. 1490) in der Fassung der 18. August, (Rei : þ in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgeseßbl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Anordnung über die Erzeugungslen- kung in der eisen- und metallverarbeitenden Jndustrie vom 30. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staats- anzeiger Nr. 258 vom 4. November 1941) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
81 Die Herstellung von orie E Lai und Bart- shneidemaschinen für den Jn- und Auslandsbedarf ist nur
noch in der nachstehenden Ausführung zulässig:
je 1 Haarschneidemaschine in den Schnitthöhen 3 mm und 4 mm als Ringinnenfeder-Maschine aus Sprihguß, glanzverzinkt, in einer Qualität,
1 Bartschneidemaschine in der Schnitthöhe 1/16 mm als Ringinnenfeder-Maschine aus Sprihguß, glanzverzinkt, in einer Qualität, : :
Aufschiebekämme, Ersaßfedern und Schraubenschlüssel
dürfen nicht mehr geliefert werden.
Sonderaufmachungen jeder Art sind nicht mehr ge-
stattet. Ara : ear S2 |
Jn begründeten Einzelfällen können durch den Kriegs- beauftragten Ausnahmen von dem Verbot des § 1 ugélefsen werden. Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die FaVgruppe Schneidwarenindustrie der Wirt- [haft8gruppe sen- Stahl- und Blechwarenindustrie, So- ingen, Moeller-van-den-Bruck-Straße 17, einzureichen.
“ Die Faclhgruppe Schneidwareninduistrie ist berechtigt, zur Veberwachung der Durchführung dieser Anordnung Lon den
Herstellern von Haarschneidemaschinen und Bartschneides maschinen Auskuust zu verlangen, ihre Geschäftsbücher eins zusehen und die einschlägigen Betriebe zu besichtigen.
S4 uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den S8 10, 12—14 der Verordnung über den Kdkztezfh na bestraft. 85
Diese Anordnung tritt am 30. April 1942 in Kraft.
Jm Zeitpunkt des Fnkrafttretens dieser Anordnung vor- E Rohmaterial und Halbzeug für niht mehr zuge- assene Ausführungen dürfen bis zum 31. Oktober 1942 auf- gearbeitet werden.
8 6
Die Anordnung Nr. E. St. B. 4/03/40/T. vom 11. Oktober 1940 des Mobbeauftragten der Wirtschaftsgruppe Eisen-, E und Blechwarenindustrie wird hiermit außer Kraft geseßt. -
Berlin, den 24. April 1942.
Der Beausftragte für Kriegsaufgaben bei der Wirtschasts- gruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie.
Dr. Pil z.
Anordnung Nr. 15
des Beaustragten für Kriegsausgaben bei der Wirtschasts3- gruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie über die Herstellung von Berufsweßzstählen
vom 24. April 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 830. Oktober 1941 (Reichsgeseßbl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Anordnung über die Er- E entans in der eisen- und metallverarbeitenden Fn- ustrie vom 30, Oktober 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 258 vom 4. November 1941) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
81 Die Herstellung von Berufsweßstählen für den Jn- und Auslandsbedarf ist nur noch in den nachstehenden Musfüh- rungen zulässig: 1. Weßstähle der Güteklasse T mit einfahem Holzgriff und runder Klinge in 11 und 14 mm Klin- genstärke und 21 bzw. 28 cm Klingenlänge;
2. Webhstähle der Güteklasse T mit einfahem Holzgriff und vierkantiger Klinge in 10 und 11,5 mm Klingenstärke und 21 bzw. 28 cm Klingenlänge;
3. Weßstähle der Güteklasse T mit einfahem Holzgriff und ovaler Klinge in 22 mm Klingeubreite und 28 em Klingenlänge.
S2 Jn begründeten Einzelfällen können durch den Kriegs- beauftragten Ausnahmen von dem Verbot des § 1 aietañeit werden. Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigun- en sind über die Fachgruppe Schneidwarenindustrie der Le Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie,
Solingen, Moeller-van-den-Bruck-Straße 17, einzureichen.
83 Die Fachgruppe Schneidwarenindustrie ist berechtigt, zur eb der Q dieser ane aaa Ut Lea Berl Gee von S en Auskunft zu verlangen, re Geschäftsbücher einzusehen und die einshlägigen Betriebs zu besichtigen. 8 4 uwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nah den 8 10, 12—14 dér Verordnung über den W s E bestraft. : E 85
. Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1942 in Kraft. Jm eun t des Jnkrafttretens dieser Anordnung vrorhandenes ohmaterial und Halbzeug für niht mehr zugelassene Aus8-
führungen dürfen bis zum 31. Oktober 1942 aufgearbeitet werden.
Berlin, den 24. April 1949.
Der Beausftragte für Kriegs8aufgabén bei der-Wirtschafts- gruppe Eisen-, Stahl- und Blechwwarcuindufee : : Dr. Pilz.
Li änzung der Gemeinsamen Anordnung der Reichsstelle für en und Stahl und des Bevollmähtigten en die aschinenproduktion über die Bestellregelung für spanabhebende Werkzeuge (Führung einer Werkzeugkartei) vom 6. Mai 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. ber 1941 (Reichsgesebßbl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwa R s des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund der Verord- nung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparate-Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (Reichsgesehbl, T S. 2411) in Verbindung mit dec Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 2498) wird mit Zustimmung .des Reichswirtschastsministers und im Einver- nehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht angeordnet:
I.
_ Die gemeinsame Anordnung der Reichsstelle für Eisen und Stahl und des Bevollmächtigten für die Maschinenpro- duktion über die Bestellregelung für spanabhebende Werkzeuge vom 1. Juli 1941 Elder Reichs8anz. und Preuß. Staats- anz. Nr. 153 vom 4. Juli 1941) wird wie folgt erweitert:
S 7a (1) Jeder Verbraucher der in § 1 genar:nten Werkzeuge hat eine besondere Werkzeugkartei einzurichten and diese vom 1. Mai 1942 ab f«rtlaufend zu führen.