1942 / 125 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Jun 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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E aller Unternehmungen und

_„Aartellen vom 15. Juli 19833 De i 1

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Ne. 125

Fnhalt des amtlichen Teiles

Deutsches Reich

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Anordnung über die Reichsvereinigung Eisen nebst Saßung.

Bekanntmachung über die Umsaßsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für die Umsäße im Mai 1942.

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Prag und

des Negierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich. : i

Anordnung Nr. 3 des Kriegsbeauftragten bei der Wirischafts- gruppe Metallwaren und verwandte Jndustriezweige über die Herstellung von E vom 28. Mai 1942.

Anordnung Nr. 4 des Kriegsbeauftragten bei der Wirtschafts- gruppe Metallwaren und verwandte Jndustriezweige über die Herstellung von Betten und Krankenhausmöbeln vom 28. Mai 1942.

Anordnung 57 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Verbot der Verwendung von la-Material zur Herstellung von Stahl- mahlfkörpern) oom 1. Juni 1942.

Bekanntmachung Über die Ausgabe des Reichs geseßblatt3,

Teil L, Nr. 57.

Amtliches Deutsches Reich

- Der Führer hat dem Präsidenten der Kaiser-Wilhelm- Gesellschaft zur Förderung der Wi enschaften, Generaldirektor der Vereinigten Stahlwerke Dr. Albert Vögler, mit Ur- kunde vom 8. Februar 1942 die Goethe-Medaille für Kunst

und Wissenschaft verliehen.

Anorbuung über die Reichsvereinigung Eisen

-Âuf Grund des Gesees über die Errichtung von Zwangs-

5, 488) und der

Verordnung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen

Wirtschaft vom 4. September 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1621) wird angeordnet: : 1

) Es wird eine „Reichsvereinigung Eisen“ mit dem Siy in Berlin errichtet. / (2) Die Reichsvereinigung Eisen is rechtsfähig. Sie untersteht der Aufsicht des eihswirtschaftsministers. C) e Rechtsverhältnisse und die Rechtsverhältnisse ees itglieder, ihre Aufgaben, ihre Organe und deren efugnisse O sich nah dieser Anordnung und der Satzung der Reichsvereinigung Eisen, die Bestan teil dieser Anordnung isst und nur mit Zustimmung des Reich8wirt- \haftsministexs geändert werden kann. A Die Reichsvereinigung Eisen kann mit ustimmung des Reichswirtschaftsministers marktregelnde Untergliede- rungen bilden und bestehende marktregelnde Zusammen-

lösen. \{chlüsse auflösen g 2

(1) Der Reichsvereinigung Eisen gehören alle Unter- |

nehmungen und Betriebe an, die. 1. Eisenerz fördern, 9. Eisen und Stahl erzeugen und verwalzen, 3. Eisenerze, sonstige eisenhaltige Rohstoffe, Schrott, Ferrolegierungen, Eisen und Stahl verkaufen oder __ ‘damit handeln, i e marktregelnde Zusammenschlüsse der unter Ziffer 1 is 3 genannten Unternehmungen und Betriebe einschließ-

_lich ihrer Organgesellschaften.

(2) Unter Unternehmunaen und Betrieben, die Eisen

und Stahl erzeugen und verwalzen, sind im Sinne dieser \

Anordnung die Hochofen-, Stahl- und Walzwerke einschließ- lich threr Hilfs- und Nobonbetriebe zu verstehen.

(3) Ueber die Zugehörigkeit zur Reichsvereinigung Eisen entscheidet in Zweifelsfällen der Reichswirtscha t8minister; er kann im Verwaltung8wege abweichende oder ergänzende Regelungen treffen.

83

(1) Für die Durchführung ihrer Aufgaben stellt die Reichsvereinigung Eisen Richtlinien auf, die der Genehmi- gung des Reichswirtschaft8ministers bedürfen.

8 4 _ (h) Die Mitglieder sind an die Weisungen der Reich3- bereinigung Eisen gebunden. S5 (1) Diese Anordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29, Mai 1942. / Der Reichswirtschaftsminister. L Walther Funk.

M | Satzung der Reichsvereinigunÿ Eisen A (1) Die Reichsvereinigung Eisen ist der Zusammenschluß

etriebe, die Eisenerz fördern,

- Eisen und Stahl Meugen und verwalzen, Eisenerz, sonstige

eisenhaltige Rohstoffe, Schrott, Ferrolegierungen, Eisen und

Berlin, Montag, den 1. Funi, abends

Stahl verkaufen oder damit handeln sowie ihrer markt- regelnden Verbände. Sie hat die der Eisenwirtschaft gestellten Aufgaben in eigener Jnitiative und Verantwortung zu erfüllen.

(2) Jn allen industriellen Angelegenheiten von gesamt- wirtschaftliher Bedeutung is die Reichsvereinigung Eisen gehalten, nah den Richtlinien der Reichsgruppe Jndustrie vorzugehen und ihr auch in allen wichtigen Fachfragen Aus- kunft zu geben. g 9

Ausgaben

(1) Die Reichsvereinigung Eisen hat als wichtigste Auf- gabe die Leistungssteigerung und Rationalisierung der Er- aa und des Aba es. Sie wird auf allen Gebieten, welche V Eisenwirtshast Großdeutschlands und seiner Ein- ‘flußgebiete berühren, insbesondere auf folgenden tätig sein:

1. Aufstellung der Förderungs- Rohstoffoersorgungs-, Erzeugungs-, Ein- und Ausfuhrpläne sowie Neber- wachung ihrer Durchführung, . i,

2. Me und Einführung technisher Verfahren, Planung und Zuteilung von Roh- und Hilfs\toffen, Brennstoffen und Schrott, ohne Rücksicht auf be- stehende Verteilungs\hlüssel, namentlich auf Hütten- s erfehrsplanung für Roh- und Hilfs\toffe, Brenn- stoffe, Schrott und Walzeisen, i 5. Regelung des Marktes der Erzeu nisse O

Mitglieder und Abschluß marktregelnder Ber- einbarungen,

‘6. Preisfragen,

7. Fnteressenausgleich aphata den Mitgliedern,

8. Ueberwachung und Sicherung der die Eisenbewirt-

haftung betreffenden Maßnahmen, in3besondere der Statistik und dergleichen, 9. Vereinfachung der verbandsmäßigen Verhältnisse.

Die Reichsvereinigung Eisen trifft ihre Maßnahmen mit verpflihtendex Wirkung für ihre Mitglieder. Der Reich8- wirtfchaftsminister kann Maßnahmen der Reichsvereinigung Eisen abändern und aufheben sowie der Reichsvereinigung Eisen Auflagen über zu treffende Maßnahmen machen.

(2) Jm Zuge der Rationalisierung kann die Reichsver- einigung Eisen mit Plage des Reichswirtschaft8- ministers Mitgliedsbetrieben eine Betätigung vorübergehend oder für die Dauer ganz oder teilweise untersagen oder andere Maßnahmen treffen. :

Die Reichsvereinigung Eisen kann gegebenenfalls für solhe Stillegungen eine Entschädigung zu Lasten der Mit- glieder gewähren. s

Organe

Die Organe der Reich8vereinigung Eisen sind: 1. Der a und zwei Stellvertreter, 2. Das Präsidium, 3. Der Verwaltungsrat, 4. Die Geschäftsführung. Die a E Get des Vevwaltungsrats hat dem wirtschaftlihen, fahlihen und gebietlichen Gefüge der Reichsvereinigung Eisen zu oren.

L 4 Der Vorsißer

(1) Der Vorsiger der Reichsvereinigung Eisen und seine beiden Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mit- lieder der Mes Dr A a Eisen nah Anhörung der

eteiligten Wirtschaftskreise vom Reichswirtschaftsminister

bestellt und abberufen. Fhre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorsizer und seine Stellvertreter wechseln in der Regel nah Ablauf der Amtsperiode. Der Reich8wirtschaft8minister kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

e Der T ist dem RiEtoa aftsminister für die Erfüllung der Aufgaben der Reichsvereinigung Eisen ver- antwortlih und trifft sämtliche hierzu erforderlichen Maß- nahmen. Er gibt die Anweisungen für die Ge a

(3) Der Vorsiger kann einzelne seiner efugnisse auf Mitglieder des Präsidiums, des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung übertragen. i

(4) Der N vertritt die Reichsvereinigung Eisen O und außergerichtlich, er kann im Einzelfall seinen

tellvertreter oder Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung mit der Vertretun A

(5) Der Vorsiger kann Ausschüsse mit besonderen Auf-

gaben betrauen. 85 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsißer, seinen Stellvertretern und bis zu 8 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Vorsißger aus dem Kreise der Mitglieder des Verwaltungsrats bestellt und abberufen.

(2) Das Präsidium wird vom Vorsiger nah Bedarf mit angemessener Frist einberufen. Die Einberufung muß er- folgen, wenn zwei Mitgliedér des Präsidiums oder ein Stell- vertreter des Vorsigers es verlangen. Zs}t bei Meinungsver- \chiedenheiten innerhalb des Präsidiums keine Uebereinstim- mung zu erzielen, so entscheidet der Vorsiger nah eigenem Ermossen unter Vorlage eines Protokolls an den Reichswirt-

‘schaftsminister.

termin bei der Unzgeigenstelle eingegangen sein. 1942 T MEC T

Poftscheckkonto: Berlin 41821

(8) Das Präsidium ist von dem Vorsiger in allen wich- tigen Angelegenheiten der Reichsvereinigung Fisen I hören. Veber die Sibung des Präsidiums ist eine Niederschrift auf- unehmen, die der Vorsißer unterzeichnet. Die Stellungnahme er Mitglieder des Präsidiums is auf Wunsch zu Protokoll zu nehmen. a6

Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsißer, seinen Stellvertretern und bis zu 36 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Verwaltun 8rats werden vom Vorsizer vorgeschlagen und vom Rei swirtschaftsminister berufen.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.

S7 Pflichten und Rechte des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über: 1. Festlegung von Beiträgen und Umlagen, 2. Genehmigung der Fahresrechnung der Geschäfts- führung, 3. Entlastung des Vorsibers, seiner Stellvertreter, des Präsidiums und der Geschäftsführung.

(2) Die Beschlüsse gemäß Abs. 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Qlimmengte en entscheidet der Vorsiger.

(3) Der Verwaltungsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(4) Der Verwaltungsrat wird vom Vorsißer nah Bedarf

mit angemessener Frist einberufen. Die Einberufun muß

erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungs- rats, ein Stellvertreter des Vorsißers oder 3 Mitglieder des Präsidiums es verlangen.

(5) Ueber die Beschlüsse des Verwaltung8rats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der BVorsiger unterzeichnet.

(6) Dié Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungs- rats is auf Wunsch zu Protokoll zu nehmen.

S8 Die Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht aus 2 oder mehr

Geschäftsführern. Die Geschäftsführer werden vom Vorsißer mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angestellt und abberufen.

(2) Die Geschäftsführer find dem Vorsißer unterstellt und führen die Geschäfte nah den von ihm gegebenen Anweisungen. S9

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Pflichten der Mitgliede

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Reih3- vereinigung Eisen getroffenen Regelungen und gegebenen Weisungen zu befolgen. Sie haben der Reichsvereinigung Eisen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen An- aben zu machen. Die Mitglieder haben sich allen zur Prüfung notwendigen Kontrollen der Reichsvereinigung Eisen u unterwerfen, insbesondere jederzeit Einsicht in ihre Ge- {häftsbücher, sonstigen Unterlagen und Betriebs8einrihtungen zu gestatten.

Auf Anordnung des Vorsißers hat ein unmittelbarer Austaush von Erfahrungen zwischen einzelnen Mitgliedern stattzufinden.

Auf Anordnung des Vorsivers haben die Mitglieder ein- elne e für bestimmte Zeiträume zur Erfüllung be- sonderer ufträge des Vorsigers zu beurlauben.

8 10 Beiträge und Umlagen

Die Kosten der Reichsveréinigung Eisen und ihre sonst evforderlihen Aufwendungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden auf die Mitglieder oder - ihre marktregelnden Zu- sammenschlüsse umgelegt. Die Verteilung erfolgt nah einem von der Geschäftsführung vorzushlagenden und vom Ver- waltungsrat zu genehmigenden Schlüssel.

8 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Reichsvereinigung Eisen ist das Kalenderjahr. 8 y 12

Vertragsstrafe

(1) Jedes Mitglied der Reichsvereinigung Eisen hat für Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Saßung und die auf Grund dieser Sayung von der Reichsvereinigung beid getroffenen Regelungen oder gegebenen Weisungen un- beschadet der Ahndung durch Gerichte oder andere staatliche Stellen eine Vertragsstrafe zu entrichten. i

(2) Die Höhe der Vertragsstrafe ist unbegrenzt. Sie wird dur den Vorsiger nah Anhören des Präsidiums unter Be- rücksichtigung der durch die Zuwiderhandlung hèrbeigeführten Störung oder Gefährdung der Eisenwirtschaft festgeseßt und dem Mitglied durch éinaesGeiebuen Brief unter Angabe derx Gründe mitgeteilt,

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