1902 / 108 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 May 1902 18:00:01 GMT) scan diff

Patentgesezes vom 7. Apri! 1891 und über die Vorlage, be- treffend Aenderung der Statuten der Deutschen Hypotheken- banf in Meiningen, wurde die Zustimmung ertheiit. Ferner wurde beschlossen, den Entwurf eines Geseßes, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal, sowie den Enit- wurf eines Gesetzes, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Nechnunasjahr 13902, zur Allerhöchsten Vollzichung in Vorlage zu bringen. Endlich wurde über die Bescßung zweier Senats-Präsidentenstellen und mehrerer Rathsstellen beim Reichsgericht sowie über verschiedene Eingaben Beschluß gefaßt.

Heute hielten der Ausshuß des Bundesraths für Handel und Verkehr und die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Rehnungswesen Sißgung.

Für das abgelaufene Etatsjahr haben aus den im Etat der Staatseisenbahn-Vertoaltung zur Prämiierung nüß- licher Erfindungen vorgesehenen Mitteln 19 Beamten und Arbeitern der Staatseisenbahn-Verwaltung Belohnungen im Gesammtbetrage von 5100 M für Erfindungen und Ver- besserungen, die für die Erhöhung der Betriebssicherheit oder in wirthschaftlicher Beziehung von Bedeutung sind, bemilligt werden fönnen.

Die Nr. 5 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs- Versicherungsamts“ vom 1. Mai 1902 enthält auf dem Gebiet der Ünfallversiherung (Abschnitt A) folgende Nekurs-Entscheidungen:

Die Verbindung cines Anspruchs auf Unfall- rente mit einem solhen auf Jnvalidenrente zum Zwecke gleichzeitiger Ver handlung und Enticheidung im schieds- gerihtlihen Verfahren is unzulässig (1919)®).

Der Verstoß gegen Y 7 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall versicherungsgeseße, vom 30. Juni 1900, wonach bei der Verhandlung vor dem Schiedsgericht, soweit es sich um Unfälle in der Land- und Forstwirthschaft oder im Bergbaubetriebe handelt, Beisitzer aus diesen Berufszweigen zuzuziehen sind, macht das VéêL- fahren nichtig und rechtfertigt die Zurückweisung der Sache in die schiedsgerichtliche Jnstanz (1920).

Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Un- allen die is in einem von dem Hauptbetrieb entfernt, in einem anderen Bezirk liegenden Neben- betrieb X. ereignet haben, ist dasjenige Schiedsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Filialbetriev (Zweigbetrieb, Nebenbetrieb, Betriebstheil, unter Umständen auch Betriebs- stätte) belegen ist (1921).

Die Vorschriften des Gewerbe Unfallversicherungs- gesezes vom 30. Juni 1900 und der dazu ergangenen Ver- ordnungen über die Zuständigkeit der für die Recht sprehung in Unfallversiherungs)ahen bejtellten Gerichte unterliegen niht der Abänderung durch Partei- vereinbarung (13922).

Die Nichtbeachtung der Vorschriften des F 70 und 8 89 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversiherungs- geseßes nöthigt das Reichs-Versicherungsamt nicht, die S ache an eine der Vorinstanzen zur ückzuverweisen (1923).

Die Nichtertheilung cines Vorbescheides (Z 70

und S 89 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgeseßes, F 76 |

Abs. 1, Z 95 Abs. 2 des Unfallversicherungsge)eßes für Land-

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und Forstwirthschaft) darf niht zu Gunsten der Berufs- |

genossenschaft berücksichtigt werden, wenn diese allein

gegen das eine Rente bewilligende Erkenntnitz des Schicds-

gerichts Rekurs eingelegt hat (1924)

éin Verzicht der Berufsgenosscnschaft auf die Einrede

{ Entschädigunasanipruchs für eine be fia (1925)

¿wei Jahren vor scheidung al

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vor dem Unfall vorhanden gewesenen Erwerbsfähigkeit in ¿llen Fällen außer Betracht zu bleiben. War also ein Ver- leßter shon vor dem Unfalle krank oder gebrehlich und da- durch in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, so ist diese vor dem Unfalle vorhanden gewesene individuelle Erwerbsfähigfeit des Verleßten, obwohl sie keine normale mehr war, mit 100 Pro- zent anzu}seßen, und ist dann die Einbuße an dieser Erwerbsfähig- feit, die der Unfall zur Folge gehabt hat, in einem Prozent- saße von diesen 100 Prozent zum Ausdruck zu bringen (1930).

Ferner enthält die Nummer folgende Bescheide und Beschlüsse: / i: 5

Die im Laufe des Rehnungsjahres auffommenden Zinsen des Neservefonds stehen den gewerblichen Berufsgenofsen- schaften (nicht aber den landwirthschaftlichen und der neu ge- gründeten Schmiede-Berufsge :ossenschaft) als laufende Be- triebsmittel zur Verfügung (1931). -

Die nah Ablauf der ersten elf Jahre ihres Bestehens von den gewerblichen Berufsgenossenschaften weiter aufzubringenden Reservefondszuschläge sind wie die von der Berufs- gen-ssenschaft als solcher, niht, wie die von den einzelnen Sektionen je besonders zu tragenden Lasten (zu vergleichen S 50 des Gewerbe-Unfallversiherungsgeseßes) umzulegen (1932). Hat eine Berufsgenossenschaft dem Berechtigten ein-n Vor- bescheid ertheilt, nah dessen Jnhalt die Bewilligung einer Nente in Aussicht genommen war, und ändert die Berufs- genossenschaft demnächst ihre Absicht, indem sic die Ablehnung des Entschädigungsanspruhs in Aussicht nimmt, so ist ein neuer Vorbescheid zu ertheilen (1933). L

Die im § 113 Abs. 4 des Gewerbe-Unfallversiherungs- gesetzes vorgesehene Begutachtung der auf Grund des © 1206. Abs 2 der Gewerbeordnung zu erlassenden BRorschriften ist eine Obliegenheit des Sektionsvorstandes, die nicht einem Ausschuß dieses Organs übertragen werden joll.

Der Abschnitt B, Jnvoalidenversicherung, enthält zunächst den Bundesrathsbeschluß vom 21. Februar 1901, betreffend die Befreiung von Ausländern von der Versicherungspfliht nah, dem Jnvalidenversicherungs- geseße, nebst den zugehörigen Ausführungsbestimmungen des Reichs- Versicherungsamts vom 31. März 1902 und zwei auf denselben Gegenstand bezüglichen R und- \hreiben des Reichs-Versicherungsamts vom 8. Januar 1902, betreffend die Buchung der für ausländische polnische Krbeiter gezahlten“ Beträge, und vom 31. März 1902, be- treffend die Ausführungsbestimmungen von demselben Tage. Beiter folgen eine Bekanntmachung des RNeichs-Ver- siherungsamts vom 9. April 1902, betreffend die Aus- dehnung der 885 und 6 des Jnvalidenversicherungsgeseßes, und ein Rundschreiben an die Vorstände der dem Neichs-Ver- sicherungsamt ausschließlih unterstellten Landes-Versicherungs- anstalten vom 22. März 1902, betreffend die geschäftliche Handhabung der Vorschrift des § 155 Abj. 1 Schluß- jaß des Jnvalidenversicherungsgeseßes. Den Schluß bilden die nachstehenden Revisionsentsheidungen (Ziffer 960 his 962), Entscheidungen aus § 155 des Jnvaliden- versicherungsgeseßes (963 bis 972) und Bescheide und Be- \hlüsse (973 bis 979):

Die Vorschrift des § 48 Abs. 3 Sah 1 des Juvaliden- versiherungsgeseßes findek ebenso wie bisher die des Z 29 Abs. 2 Sag 2 des Juvaliditäts- und Altersversicherungs- geseßzes nur dann Anwendung, wenn die Jnvalidenrente die Altersrente übersteigt. Jm umgekehrten Falle ist die höhere Altersrente zu zahlen, während die gleichzeitig eshuldete Invalidenrente ruht (960).

Umfaßt die Rentenbezugszeit neben vollen Kalendermonaten am Anfang und am Schluß Theile von solchen, so ist der ge- sammte zu zahlende Betrag dergestalt zu berehnen, daß für die vollen Kalendermonate die Monatsrate, für die verbleibenden Tage je die Tagesrate zum Ansa kommt, welche durch Theilung der Monatsrate mit der Zahl der Tage des jeweiligen Monats (nicht stets 30) gewonnen wird (961).

Ein Schiffer, der zugleich zu zwei Dritteln Mit- er des von ihm geführten Fahrzeuges ist, unterliegt der Versicherungspflicht (962). Eine durch Gewährung freier Wohnung vergütete Thätig insbesondere von Hausreinigern, Pförtnern u L B 3 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgeseyes herunasvslichtia, wenn die freie Wohnung nach den änden des besonderen Falles über den persönlichen darf des Beschäftigten hinaus einen selbständigen Ver 6werth darstellt. Dadei kann auch das Wohnbedürfniß Familienangehörigen (des Ehegatten unerwachsener x) mit in Betracht kommen, soweit deren Erhaltung T und Ausfluß der eigenen Selbsterhaltungspflicht des lienhauptes bildet Die Gewährung der der Form, daß ein Theil des vercinbartien der ganze Miethzins gegen das Arbeits- ia aufagerechnet wird, schliekt die An 9 a. a. O. nicht aus; ob in solchem Wohnbedürfnisses überschritten wird, be theilweiser Anrechnung des Miethzinjes nach em angerehneten Betrage entjpredch) ilung eines geringfügigen selbständigen Vermögenswerth neben der

Wi L L an {i A T at D (s A, F Wohnung begründet für fich alleir

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viliht noch niht (963). rihtsthätigkeit cines jungen Mädchens, ner Ausbildung in der Musik einige Klavier- j6stunden ertheilte und dami lich nur ungefähr ebenhoviel verdiente, wie sie für ihre Ausbildung aufwenden mußte, ijt als eine Dienstleistung im Sinne des Bundes- n 27. Dezember 189 mgemäß als inasvflichtig angesehen 1 n (064) lersicherungöpfliht der in woki Anstalten l u. s. w.) gegen Lohn beschäf en Blinden dem Nachweise ab, dai diese Perjonen auch an anderer Arbeitsstelle denselben Verdienst T) fte ciner zur Kultivierung vo1 anzusehende Kolonisten in

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ig von Moorländereien Oftfriesland bestehenden 1.

Fehngesellshaft bilden einen Betrieb. Der Nehnungs führer

der Gesellschaft ist Betricbsbeamter: ob Stellung eines Betricdsdeamten oder die uber den Kreis der versicherungspflichtigen ¿den Betrichsleiters einnimmt, bestimmt seiner sazungsmäßigen Befugnisse (966) inzleigehilfen und Verwaltungs ärttemberg find keine Beamte im

des Jnvalidenversicherungsgesches (967)

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Beamte mit Ruhegehaltsanwartshaft besizen kein Recht zur Selbstversicherung, wenngleih fie im übrigen zu den im § 14 Abs. 1 Z. 1 des Jnvalidenversiche- rungsgeseßes bezeihneten Personengruppen gehören (968).

ostaushelfer sind niht Beamte und unterliegen daher an sih der Versicherungspflicht. Jst im Streitverfahren des S 1566 bes Invalidenversicherungsgeseßes die Versiche- rungspflicht festgestellt, und zieht daraufhin die untere Verwaltungsbehörde gemäß 18 @ & D. E: ständige Beiträge ein, so liegt eine Beitreibung im Sinne des 8 168 a. a. O. vor mit der aus dieser Vorschrift in Verbindung mit §8 137 des Jnovaliditäts- und Alters- versicherungsgo)ehes und Art. 169 des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Ge)eßbuch si ergebenden Berechnung der .Ver- jährungsfrist (969). :

Personen, die in mehreren Dienstverhältnissen als „Angestellte“ beschäftigt werden, sind {hon dann ver- \icherungspflichtig, wenn die Gesammtheit dieser Thätig: feiten im Vergleich mit den nicht versiherungspflichtigen den Hauptberuf bildet (970).

Gehören landwirfhschaftlihe und hauswirth- \haftlihe Bedienstete in verschiedene Lohnklassen, fo ist eine sowohl landwirthschaftlih als auch hauswirthsch aftli be- \chäftigte Person dann in der höheren Lohnklasse zu ver- sichern, wenn der entsprehende Theil der Arbeitsthätigkeit hon für sich allein zur Begründung der Versicherungs- pflicht ausreichen würde (971). j; :

Für die Berechnung der Anwartschaftsfrist aus Z 46 des Învalidenversihherungsgeseßes ist der Aus|\tellungstag der lezten Quittungskarte auh dann maßgebend, wenn diese leere Karte dem Versicherten niht ausgehändigt, sondern bei der Einzugsstelle verblieben ist (972).

Schiedsgerichtsbeisißer aus dem Arbeitgeber- stande sind in den Grenzen einer sinngemäßen Anwendung des 8 1889 des Bürgerlichen Geseybuchs zur Amtsnieder- legung innerhalb der Wahlperiode befugt (973).

Der Schiedsgerichts-Vorsißende ist vermöge seiner Dienstaufsichtsrehte zuständig, den Hilfsbeamten des Schiedsgerichts nah Maßgabe der von dem Vorstande der Versicherungsanstalt gegenüber den Beamten der Haupt- verwaltung befolgten Grundsäße selbständig Urlaub zu ertheilen, soweit niht die Abordnung eines esonderen Ver- treters durch den Anstaltsvorstand erforderlih wird (974).

Die Vorschriften über die Rechnungsführung bei den Versicherungsanstalten sind, insbesondere auch hinsichtlich der Vornahme von Kassenprüfungen, für die S chieds- gerichte niht ohne weiteres maßgebend (975).

Es empfiehlt sich nicht, daß dieselben Personen sowohl dem Ausschusse, als auch dem Vorstande einer Versicherungsanstalt angehören (976).

Haben Militärpersonen für eine in die Dienstzeit fallende mehr als sechswöchige Strafverbüßungszeit entsprehend nachzudicnen, so ist die Strafzeit, nicht die nach- geleistete Dienstzeit von der Militärdienstzeit des & 30 Abs. 2 des Znvalidenversicherungsgeseßes abzurechnen. Der Lazarethaufenthalt von sogenannten Passanten, die zur geit der Beendigung der Dienstzeit erkrankt waren und dem Militärlazareth überwiesen wurden, gilt als Militärdienst- zeit (977).

Die Zeiträume des F 146 des Jnvalidenversicherungs- gesezcs sind von der für die Fälligkeit der Beiträge maßgebenden Lohnzahlung ab zu rechnen, nit von der Arbeitsleistung als solcher (978).

Eine Ersatleistung durch die Versicherungsanstalt für B eitragsmarken, die im Besiß des Käufers vor dex Verwendung durch Zufall vernichtet worden sind, ist bei überzeugendem Nachweis der Vernichtung zulässig (979)

Das an einen Schiedsgerichtsvorsigenden gerichtete S chreiben der Versicherungsanstalt, dur welches die zu einer Berufungssache erforderten Vorstandsakten mit dem Bemerken übermittelt werden, daß die Berufung verspätet sei, bedarf der für Willenserklärungen des Vorstandes in den Anstaltssazungen vorgesehenen Form der unterschrifts lihen Vollziehung (380).

Jn dem Nichtamtlichen Theile ijt eine Entscheidung des U. Strafsenats des Rcichsgerichts vom 4. Juni 1901 ver öffentliht, wonach das Ankaufen bereits cinmal ver- wendeter Beitragsmarken unter dem Gesichtspunkte der Beihilfe zur Veräußerung (zu vergl. § 187 Abj. 2 des Jnvalidenversicherungsögesezes und J 4 des Strafgeseßbuchs) unter Strafe fallen in

Ferner wird ein Obergutachten des Professors Dr. C. Benda in Berlin vom 18. November 1901 mitgetheult welches die Frage zum Gegenstand hat, laufen Gehirnblutung traumatisch (du

lu ntstanden ijt.

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zum Ministerial-Direktor

Geheimen Ober-Regierungöraths und Naths im Ministerium der geistlichen, Unterrichis- und Medizinal-Angelegenheiten Dr. Förster ist der vortragende Rath in demselben Ministerium, Geheime Ober-Regierungsrat) von Chavpuis zum Mitglied des Disziplinarhofs für dw nicht richterlichen Beamten ernannt worden

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Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Herzoglich sachje® altenburgishe Staats-Minister von Helldorff ift von Berlin abgereijt

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Geschwader Friedrich Il Barbarosiía

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zon dem Befehl Seiner König Hoheit des Prinzen Heinrih von Preußen

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Laut Meldung des „W bestchend aus S. M. S „Kaiser ilhel I aiser K Wilhelm

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3 i in Berehaven (Südirland) eingetroffen und wird i wieder in See gchen M. S. „Gazelle“ d

heute von Port pain nah Sti. Thomas in

Elsaß-Lothringen. Majestät der Kaiser ist vorgesiern Na vor 4 Uhr, wie „W. T. B.“ berichtet, cingetrofen Zum Emptangc auf dem Babn: Seine Statthalter Fürß

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waren Durchlaui det

zu Hohenlohe-Langenburg, der Staatssekretär von Koeller der kommandierende General, Generalleutnant Herwarth von Bittenfeld, der Gouverneur, Generalleutnant von Sick und der Bürgermeister Back anwesend. Nah Be- grüßung der Erschienenen fuhr Seine Majestät mit dem Statthalter im offenen Wagen in die Stadt, in deren reih- geshmücten Straßen die Truppen der Garnison Spalier bildeten. Um 4 Uhr Nachmittags begann am Kaiserplaßz der Vorbeimarsch der Truppen. Während desselben hatte Seine Majestät am Mittelportal des neuen Postgebäudes an der Kaijer-Wilhelmstraße Aufstellung genommen. Auch der Statt: halter Fürst zu Hohenlohe-Langenburg, der Staatssekretär von Koeller und der Bürgermeister Back wohnten dem Vorbeimarsch bei, an welchem die ganze Garnison theilnahm. Nach einer kurzen Kritif fuhr Seine Majestät der Kaiser dann nah dem Statt- halter-Palais, wo Allerhöchstderseibe von Jhrer Großherzog- lichen Hoheit der Fürstin zu Hohenlohe - Langenburg begrüßt wurde.

Gestern Vormittag wohnte Seine Majestät dem Gottes- dienst in der evangelischen Garnisonkirhe bei und besichtigte alsdann die Landesbibliothek, die Papyrussammlung und die elässishen Münzen. Nachmittags um 4 Uhr machte Seine Majestät mit dem Kaiserlichen Statthalter eine Ausfahrt nach den Forts bei Oberhausbergen und besichtigte dort unter Führung des Gouverneurs die in der Nähe des Forts „Kron- prinz“ neu angelegte und der Vollendung entgegengehende so- genannte Kirshbaumhöhen-Batterie. |

Heúte Vormittag um 8 Uhr 50 Minuten traf Seine Majestät der Kaiser in Begleitung des Statthalters Fürsten zu Hohenlohe-Langenburg und des Staatssekretärs von Koeller, von Straßburg kommend, zum Besuch der Hohfkönigsburg in Schlettstadt ein. Der Staats-Minister, Staatssekretär des Innern Dr. Graf von Posodowsky war bereits gestern auf der Hohkönigsburg angekommen. T

Parlamentarische Nachrichten.

Die Berichte über die vorgestrigen Sißungen des Herren - hauses und des Hauses der Abgeordneten befinden sich in der Zweiten und Dritten Beilage.

Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Neuregelung der Ver- tragsverhältnisse der Main-Neckarbahn, zugegangen.

Statistik und Volkswirthschaft.

Lebendgewict der am 1. Dezember 1900 im preußischen Staate ermittelten Viebbestände.

(Stat. Korr.) Zur Erlangung eines richtigen Urtheils darüber, inwieweit unser Viebstand den berebtigten Anforderungen entspricht, edarf es außer der Feststellung des Verkaufswerths der bei der leßten

»zäblung im preußishen Staate erhobenen Viehbestände*®) noch einer Kenntniß ihres Lebendgewihts. Nur \o erlangt man ein einwandfreies, vollständiges Bild, da es nicht allein auf die Zahl und den Werth der einzelnen Hauptviehgattungen, sowie ihrer Unter- arten, sondern namentlich auch auf deren Beschaffenheit ankommt, welche im Gewicht am treffendsten zum Ausdruck gelangt. Bei diesen Untersubungen mußten naturgemäß die Einbufer, sowie bei ihrer ge- ringeren Bedeutung für die Ernäbrungszwecke der Bevölkerung die iegen und das Geflügel ausges{lossen werden: sie erstreckten \sih da- 1 zum ersten Male auh auf die Schafe. Die erforderlichen Be-

10 wurden nah dem gleiden Verfahren wie bei der Ge- s Verkaufêswerths autgeführt. Danach stellt sich | das gesammte Lebendgewicht in kg iebhgattungen: am 1. Dezember 1900 1892 20 557 668 14 748 264

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r 6 Wocben alte Kälber n 6 Wochen bis noch nicht abr alte Kalber . Lu

72 003 639 68 278 486

3 305 18 360 169

688 353 124

05 442 £90

1 5E0 063

720 616 429 523 803 059

58 982 276

347 475 360

2 443 218 186

N S E43

3 901 980 379

C pPE ú ) 2549 6/5 S

3456 505 631

994 S985 1 ä

273 886 810

127 984 268] 322 029 ¡(4 D O - 26 559 247) % 633 953 á 109 744 I] OSO GS1 C 145 S3

* 40 47 156 974 S5

252 181 501

706 725 016

220 237 45 §42 267 219 in kg

¡¿äblung nit, wobl aber diesmal ermittelte Gewicht der Schafe ab, fo ergiebt sich für die Rinder und Shwetne allein ein Gesammtgewicht von 4 608 705 Tonnen gegen 3 998 773 Tonnen am 1. Dezember 1892, d. h. es is um 15,25 gegen 19,77 vom Hundert in dem vorher- gegangenen Jahrzehnt gestiegen. In leßterem Saße find allerdings die unter 1 Fahr alten Schweine nicht mitinbegriffen. Noch etwas niedriger stellte fich diese Zunahme bei einer Vergleihung mit dem Verkaufswerthe, bei dem fie von 1892 bis 1900 23,02 Hunderttheile betrug. Da aber die Vermehrung der Einwohnerzahl während der beregten aht Jahre \ith auf nur 12,49 Hundertstel bezifferte, mithin binter der Zunahme des Lebendgewihts der Rinder und Schweine niht unwesentlich zurückblieb, so geht daraus zweifellos bervor, daß das Anwachsen der Bevölkerung von demjenigen der zu ihrer Verfügung stehenden Fleis{nahrung erheblich überragt wurde. Diese befriedigende Thatsache ist der gedeihlichen Fortentwickelung zu tanken, in welcher sih unsere Viehzuht während der Berichtszeit befand. Von jenem Gesammtgewicht entfielen auf die Rinder 79,92, auf die Schafe 5,61, auf die Schweine 14,47 vom Hundert. Unter den Rindern behaupteten dié. Kübe mit 55,41 Hundertsteln des Gesammtgewichts überbaupt die erste Stelle. Es folgten auf sie alles andere § bis noech nit 2 Jahre alte Jungvieh mit 14,10, die sonstigen 2 und mehr Jahre alten Stiere und Ochsen mit 17,17, die 6 Wochen bis unter F Jahr alten Kälber mit 1,48, die 2 Jahre alten und älteren Bullen mit 0,68, die & bis noch nicht 2 Jahre alten Zuchtbullen mit 0,66 und die unter 6 Wochen alten Kälber mit 0,42 Hundertsteln. Die zur Zeit der Zählung auf Mast gestellten Dhsen von # bis unter 2 Sabren maten nur 1,06, die betreffenden Ochsen von 2 Jahren und darüber 1,80 v. H. aus. Zieht man die Unterarten zusammen, so ergeben sich für das # bis noh nit 2 Jahre alte Sungvieh 14,76, für das 2 Jahre alte und ältere Rindvieh aber 63,26 Hunderttbeile des Gesammtlebendgewichts. Auch bei den Stwafen liegt der Schwerpunkt in den älteren Thieren. Es kamen nämlich auf die unter 1 Jahr alten 1,00, auf die 1 Iahr alten und älteren 4,61, darunter auf die Böte 0,14, auf die Mutterschafe 3,35, auf die Hammel 1,12 Hundertstel des Gesammtgewihts. Umgekehrt haben bei den Schweinen dem Gewicht nah die beiden jüngsten Alteréklassen zusammen die älteste überflügelt; denn es trafen auf die unter 1 Jahr alten 9,31, auf die 1 Jahr mnd darüber alten indeß 5,16 v. H., davon auf die Zuchteber 0,11, die Zuchtsauen 1,87, die sonstigen Schweine 3,18 v. H. Beim ersten Jahrgange überwogen die 1 bis noH nit 1 Jahr alten Schweine mit 6,69 die unter F Iahr alten eins{ließlich der Ferkel mit 2,62 Hunderttheilen des Gesammt- lebendgewichts. e

Während ter Berichtsperiode hob fich sowohl bei den Rindern wie auch bei den Schweinen fast durchgängig das gesammte Lebend- gewicht. Für die Rinder überbaupt \tieg es um 12,89, insonderheit für die unter 6 Wochen alten Kälber um 39,39, für das F bis noch nit 2 Jahre alte Jungvieh um 37,57, für das 2 Jahre alte und ältere Rindvieh um 8,39, für die 6 Wochen bis unter } Iahr alten Kälber um 5,46 Huntdertstel. Viel weiter gehen die Säye bei den einzelnen Unterarten der ¿weiten und dritten dieser vier Gruppen auseinander, indem sie bei den # bis unter 2 Jahre alten, {on zur Zöcht benußten Bullen um 75,72, bei allem anderen # bis noch nit 2 Jahre alten Jungvieh um 36,19, bei den Kühen, Färsen und Kalbinnen um 10,73, bei den sonstigen 2 Jahre alten sowie älteren Stieren und Ocsen um 0,80 v. H. zu-, hingegen bei den 2 Iabre alten und älteren Bullen um 43,77 v. H. abnahmen. Es vergrößerte sich das Lbendgewicht für sämmtliche Schweine um 30,33, für die unter 1 Jahr alten derselben um 41,15, für die 1 Jahr alten und älteren um 14,50 sowie unter den letzteren dasjenige f Zuchteber um 37,09 und für die Zuchtsauen um 51,43 v. H.: verringerte fich jedoch für die 1 Jahr und darüber alten sonstigen Schweine um 0,33 Hunderttbeile. Aus vorstehenden Ziffern gebt die Bedeutung des Borstenviehes, insbesondere des unter ] Jabr alten, als Volksrahrungt mittel hervor. Der gelegentlich dieser Viebzählung auch zum ersten Male ermittelte Ertrag der Bienenstöde von im Ganzen nur 8 368 547 kg war ziemlich niedrig, weil d rungen vieler örtlihe Erbebungéstellen 1900 wege Witterung, {wacher Lintdenblütbe u. #. w. von den theils gar kein Honig geerntet wurde, diese vielmehr mit Winterfutter versehen werden mußten.

Es möge jeßt eine weitere Uebersicht folgen, welck von der Stüdzabl, die im Laufe der beregten acht Jah: nannten drei Hauptvichgattungen

vor Augen führt. Es belief fich

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ingetretenen (Bereich!

bei den Viebgattungen

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Rintvieh um 8,59 kg oder 2,45 v. H., wogegen dasjenige eines Schweines um 5,75 kg oder 8,19 v. H. fiel. Die Gewichtszunahme erstreckte sch bei den Rindern auf alle Altersflassen und deren Unterarten: sie betrug bei den unter 6 Wochen alten Kälbern 3,595, beiten 6 Wochen bis noch nicht F Jahr alten Kälbern 0,96, bet dem # bis unter 2 Jahre alten Jungvieh 7,74 darunter bei den schon zur Zucht benußten Bullen 27,04, bei allem anderen Jungvieh 6,89 —, bei dem 2 Jahre alten und älteren Rindvieh 4,97, und zwar bei den Bullen 7,61, bei den sonstigen Stieren und Ochien 8,39, bei ven Kühen, Färsen und Kalbinnen 4,97 Hundert- theile. Bei den Schweinen war die Verminderung tes durschnitt- lichen Gewichts durch die unter 1 Jahr alten Thiere einschließlih ter Ferkel hervorgerufen, für welche sie 7,45 Hundertstel auémadte; bei den 1 Jahr alten und älteren hob sih das Gewicht um 5,12, und zwar bei den Zuchtebern um 7,17, bei den Zuchtsauen um 9,60, bei den sonstigen 1 Jahr alten und älteren Schweinen um 3,62 Hundertstel. Hieraus ist zu entnehmen, daß bei der Zucht der jungen Schweine der Nachdruck hauptsächlich auf eine rashe Vermehrung und nicht auf eine {were Beschaffenheit gelegt wurde, welhe hinwiederum für die Aufzucht der älteren, insbesondere der Zuchtthiere, maßgebend war.

Zur Arbeiterbewegung.

Von den in Berlin infolge der Maifeier aus8gesperrten Arbeitern (vgl. Nr. 105 d. Bl.) - ist nach der „Voss. Ztg." der größte Theil wieder eingestellt worden. 1200" Eatlafsene waren am Dienstag noch ausständig; in der Hauptsahe sind es Tischler, Maurer und Zimmerer. /

Der Präsident der Vereinigung der Bergarbeiter Amerikas Mithell gab, einer Meldung des „W. T. B." aus Scranton zufolge, bekannt,“ daß der Exekutiv-Ausschuß von drei Bezirken der Vereinigung der Antbracit-Bergarbeiter am Dienstag eine Versammlung abgehalten habe. in welcher beantragt sei, daß alle \{webenden Fragen mit den Arbeitgebern cinem unparteiischen Schiedtageriht unterbreitet würden, das von der industriellen Abtheilung der bürgerlichen nationalen Vereinigung gewählt werden solle. Der Antrag wurde den Arbeitgebern telegraphish übermittelt.

Kunst und Wiffenschaft.

In der Mai-Sizung der Arhäologischen Gesellschaft be- spra der Oberlehrer Pomtow die athenishen Weih- geshenke in Delphi. Er kam zu dem Ergebnisse, daß der Thesauros genannte Bau nicht aus einer Kriegébeute, sondern aus einem axderen, nicht näher erkennbaren Anlasse, der älter sein muß als die Perserkriege, etwa von Kleisthenes nah der Aufrichtung der Demokcatie, gestiftet sei. Betreffs der sogenannten Halle der Athener nimmt er an, daß sie für die salaminishe Beute errichtet worden ist.

Der Direktorial-Assistent der Königlihen Museen Dr. Zahn sprach sodann über die Ausgrabungen der Italiener und Engländer in Kreta. Die Paläste in Phaistos und Knofsos wurden dur Pläne und zahlreite Lichtbilder zur Anschauung gebracht. Auffallend greß is die Uebereinstimmung beider im Grundvlan wie im terrassenfêrmigen Aufbau. Als Glanz- tüd ter Arditektur ist in Knossos ein Saal mit Obergeschoß her vorzuheben, binter dem ein säulengeshmüdter Lichtbof und eiz eben- falls mit Säulen acöffnetes, großes Treppenhaus angelegt ist. Alles, was wir von der Architektur der mykenishen Epoche in Griechenland fannten, wird dun die Entdeckungen in Kreta weit übertroffen. Der Höbe der Baukunst entspreben auch èie Einzelfunde, die besonders in Knossos sebr reihlich sind: Reste von Freêken mit lebensgroßen Figuren, bemalte Stuckreliefs mit Meliefs aesdmüdte Steingefäfe, ein großes Spielbrett, avs den fostbarsten f hergestellt, eine ungemein große Zahl von Thontäfelchen,

die mit vorgriebischen Schriftzeichen ganz bedeckt sind.

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