1902 / 140 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Jun 1902 18:00:01 GMT) scan diff

Preußischer Landtag. Herrenhaus. 16. Sißung vom 16. Juni 1902, 2 Uhr.

Zur einmaligen Schlußberathung steht zunächst der von dem Abgeordnetenhause in abgeänderter Fassung an das Herren- haus zurügelangte Gesezgentwurf, betreffend die Um- legung von Grundstücken in Frankfurt a. M.

Der Referent Graf Botho zu Eulenburg beantragt die Zustimmung zu der jeßt vorliegenden Fassung. Diese weite zwar fehr beträhtlich von den früheren Beschlüssen des Herren- hauses ab, dennoch retfertige \sich materiell der Beitritt zu dem Beschluß des Abgeordnetenhauses, mit dem die Regierung einverstanden sei, und mit dem auch die Stadt Frankfurt sih abfinden könne, wenn auch die Vaterfreuden des Ober- Bürgermeisters Adickes durch die Art, wie das Kind gerathen ift, vielleiht etwas beeinträchtigt seien. Jede Abänderung würde zudem das Gese für diese Session zum Scheitern bringen. Die meisten Amendements seien Verbesserungen oder doch unter dem Gesichtspunkt des tolerari posse zu betrahten. Die Streichung des § 47, welcher die Ausdehnung des Gesetzes auf andere Kommunen gestattete, sei ja zu bedauern, aber jeder Bersuch der Wiederherstellung würde bei der Haltung des anderen Hauses vergeblih sein. Man müsse ch also mit dem Erreichten für jeßt begnügen.

Ober-Bürgermeister Dr. Adices- Frankfurt: Bei ter Geschäftslage ist es thatsählich unmöglich, an dem Gesetz, wie es jeßt vorliegt, noch irgend welhe Aenderung vorzunehmen; ih bin daher mit dem Herrn Referenten der Ansicht, daß es das Beste ist, der Fassung, welche das andere Haus der Vorlage gegeben hat, beizutreten. Jch freue mich, daß es in müßsamen Verhandlungen gelungen ist, die Zahl der Freunde des Gesetzes zu vermehren, und ih danke der Negierung, daß sie an dem Zustandekommen einer Verständigung eifrig mitgearbeitet hat. Verwunderung hat es erregen müssen, welche sonderbaren Anschauungen über die Kommunalverwaltung im Anschluß an diese Vorlage von richterlider Seite im anderen Hause auê- gesprochen worden sind; würde diese Methode auch von der andern Seite befolgt, so würde cin gedeihliches Zusammenwirken zwischen IJIustizpflege und Verwaltung do sehr ershwert. Ueber die Ent- schädigung der Eigenthümer für Terrainabtretung ist eine Be- stimmung formuliert worden, welche den Berzicht auf dieselbe aus- zuschließen scheint ; ih meine indeß, daß trotz dieser Formulierung der Verzicht gegebenen Falls stets freistehen muß. Der Redner geht dann näher auf den vom andern Hause eingeschalteten 8 13 ein, nah welchem für das zu Pläßen und Straßen über den Flächeninhalt der eingeworfenen öffentlichen Wege und Pläße hinaus erforderliche Gelände den Eigenthümern Entschädigung in Geld gewährt werden muß, soweit dieses Gelände 30% der von den Grundeigenthümern eingeworfenen Grundstücke übersteigt. Dieser Paragraph könne leicht zu Spekulationen zum Nachtheil der Kommunen führen: doh möchte es einige Wege geben, diesen Bedenken zu begegnen. Im allgemeinen werde fsih mit dem Gesetz arbeiten lassen und die bessere Bebauung des Bodens der Stadt Frankfurt ermöglicht werden.

Justiz-Minister Dr. Schönstedt:

Meine Herren! Ich glaube, wir können dem verehrten Herrn Referenten dankbar sein, daß er die persönliche Verantwortlichkeit für die Vertretung des Gesetzes in seiner uns beute vorliegenden Gestalt übernommen hat, ohne erst eine Deckung bei der Kommission zu suchen, was die Verabschiedung zweifellos aufs ernsteste gefährdet haben würde. Ich glaube aber au, daß auf eine nochmalige Be- rathung des Geseyzes in der Kommission um so mehr hat verzichtet werden können, als durch die überaus flaren und übersihtlicen Darlegungen des Herrn Referenten die von dem Abgeortnetenhause an tem Gesetz entrourf vorgenommenen Aenderungen

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Bewußtsein gekommen sind. Jeder, der dem Vor trage des Herrn Referenten mit einiger Aufmerksamkeit gefolgt ist, wird genau wissen, um welche Punkte es sich handelt, wo das Gesey als verbessert angesehen werden fann und wo den neuen Bestimmungen etwa mehr oder weniger ernste Bedenken entgegengeset werden fönnten. Jh selbst, meine Herren, will mich des Urtbeils darüber enthalten, ob die von dem Abgeordnetenbause vorgeshlagenen Aenderungen des Gesetzes das Geseh selbst in seiner Totalität zu einem besseren gemacht haben. In einzelnen Punkten find zweifellos Besserungen anzuerkennen; von allen wird das nicht gelten. Um so mehr freue ich mi aber, daß Herr ber - Bürger meister Adickes, der ja als der Urbelt betrahtet wée H dessen Namen

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wir alle brauhen nit weniger Muth zu haben, als der Herr Ober- Bürgermeister Adickes. Wenn Herr Adickes einige Wege angedeutet hat, wie vielleiht die aus der Anwendung des § 13 für die Stadt Frankfurt sich ergebenden Schwierigkeiten vermieden werden könnten, so muß ich es mir versagen, auf die Einzelheiten seiner Vorschläge hier einzugehen. Die Materie ist mir nicht vertraut genug, als daß ih da glei ein maßgebendes Urtheil mir abzugeben getraute. Aber ih meine, es fann der Stadt Frankfurt überlassen werden, auf dem von ihm angedeuteten Wege zu versuchen, sich das Geseß annehmbarer zu machen.

Die Zweifelsfragen, die Herr Ober-Bürgermeister Adickes angeregt hat, glaube ich unbedenklich in dem von ihm vorausgeseßten Sinne beantworten zu können. Die erste Frage ging dahin, welche Ein- wendungen nah dem § 13 des Gesetzes dem Magistrat gegen den von den Betheiligten gestellten Antrag auf Einleitung des Umlegungs- verfahrens entgegengestellt werden könnten. Es if mir vollkommen außer Zweifel, daß diejenigen Gesichtspunkte, die im weiter vor- geschrittenen Verfahren den Magistrat berechtigen würden, die Ein- stellung des Verfahrens in Antrag zu bringen, au bei der Ein- leitung des Verfahrens ihm zu begründeten Einwendungen eine Grundlage geben würden, daß also, wenn {hon dann die Besorgniß gegeben ist, daß die Durchführung des Umlegungêverfahrens eine un- wirtbschaftlihe oder daß sie mit Opfern für die Stadt verbunden sein werde, die zu den zu erlangenden Vortheilen nicht im rihtigen Ver- hältnisse stehen, die hierauf gestütten Einwendungen {on in dem Einleitungsverfahren berücksihtigt werden müssen und, falls sie als berehtigt anerkannt werden, zu einer Zurückweisung des Antrags zu führen haben. Nicht minder ist es mir zweifellos, daß die Be- stimmungen des § 13 über die der Stadt obliegende Entschädigungs- pflicht für das den Saß von 3009/9 des in die Masse eingeworfenen Gefammtareals überschreitende Plaßz- und Straßenterrain nit zwingende sind, daß sie vielmehr dur Vereinbarung zwischen den Be- theiligten ausgeschlossen werden können. Also au nah dieser Nich- tung hin wird die Stadt es in der Hand haben, \ih günstigere Be- dingungen zu schaffen, indem sie niht ohne weiteres auf Grund der Bestimmungen des §& 13 die Einleitung des Umlegungsverfahrens in Antrag bringt oder aber der von den Betheiligten beantragten Ein- leitung eines solchen Verfahrens zustimmt. I glaube, meine Herren, daß auf diesem Wege doch manche der Schwierigkeiten werden beseitigt werden können, die aus dem §13 zunächst, falls er als unabänderlich angesehen werden follte, für die Anwendung des Gesetzes ih ergeben könnten. Ich meine deshalb, meine Herren, daß für dies bobe Haus fein Anlaß vorliegen wird, dem Gesetze gegenüber heute eine ab lehnende Haltung einzunehmen. Es i}, wie mehrfach bervorgeboben wurde, ein Versuh, dem die Stadt Frankfurt sih unterziehen wird; erst die Erfahrung wird lehren, ob und wo das Gesey unüberwindlißhe Schwierigkeiten bietet, die die Erreichung der von ihm erhofften Vortheile in Frage stellen würde. Der Erfahrung wird auch die Königliche Staatêregierung \ich nit un- zugänglih erweisen, und wenn es ih berausstellt, daß das Gesetz fo, wie es ist, niht seinen Zweck erfüllt, dann wird es an der Königlichen Staatsregierung sicherlih niht liegen, wenn nit die bessernde Hand angelegt wird. Jh kann namens derselben erklären, daß sie gern bereit sein wird, da nahzubelfen, wo auf Grund der zu machenden Erfahrungen die Verbesserungsnothwendigkeit des Gesetzes ch ergiebt. (Bravo!)

Ober-Bürgermeister Struckmann - Hildesheim: Ohne weiteres würde man doch niht sagen können, daß dieses Gesetz einfa auf andere Gemeinden \sih würde anwenden lassen. Aber wenn die Stadt Frankfurt mit dem Gesey auch in dieser Fassung einen Versuch machen will und es als eine Wobltkbat ansiebt, so babe ih selbt, verständlih nichts dagegen. Ih möchte nur von vornberein Ber wahbrung n einlegen, daß bei später beabsichtigter Uebertragun Wru ¡l

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dann, wenn fie unter starkem äußeren Zwange entstanden ist, als strafmildernd oder strafmindernd angesehen werden darf. Weiter sol{ auf den Erlaß eines Reichsgeseßes zur Bekämpfung der Trunksuccht nach dem Muster des Entwurfs von 1892 hingewirkt werden. Ein ferneres Freiaegesen foll Bier unter 2 9% Alkoholgehalt steuerfrei lafsen. Endlich foll nach Analogie der Kommission zur Bekämpfung der Krebékrankheit und der Tuberkulose eine Landeskommission zur Bekämpfung der Trunksucht eingeseßt werden.

Neferent ist für den verhinderten Grafen von Zieten - Shwerin Freiherr von Durant, der die Zustimmung zu dem Antrage empfiehlt.

Minister des Jnnern Freiherr von Hammerstein:

Meine Herren! Ich hatte bereits im anderen bohen Hause namens der Staatsregierung die Erklärung abgegeben und wiederhole sie hier gern und persönlich aus vollem Herzen, daß die Staats. regierung dem Grundgedanken des Antrags von Leveßow und Graf Douglas, wie er von der Kommission im anderen Hause gestaltet und hier aufgenommen ist, durchaus sympathisch gegenüberstehe (Bravo!), daß die Königliche Staatsregierung auch gewillt ist, sorgfältig in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob und wie es sid ermöglihen läßt, auf dem Wege der Neichsgeseßgebung Schäden in Bezug auf das bisherige KonzessionEwesen zu beseitigen, daß die Königliche Staatsregierung auch ferner prüfen wird, ob es möglich sein wird, im Wege der Landesgesegebung irgendwie in diese Materie einzugreifen, daß aber alle diese Wege doch immer nur ein weit gestecktes Ziel vor sich haben und augenblicklih zu belfen nict in der Lage sind, daß aber die Königliche Staatsregierung au ferncr darüber übereingekommen ist, daß die betheiligten Ressort-Minister die Anregungen, die in diesem Antrage und bei der Berathung des andern Hauses gegeben worden sind und hier noch werden gegeben werden, sorgfältig prüfen und erwägen, in wie weit auf dem Wege von Verwaltungsmaßregeln und Polizeiverordnungen den gewiß aller- seits anerkannten Uebelständen des Uebermaßes an Genuß geistiger Getränke abzuhelfen sein wird. Ich habe persönlich ganz ausdrüdcklich das Uebermaß betont, weil ih das Kind niht mit dem Bade aus {ütten will. (Sehr richtig!) Ich glaube, daß manche Vereine ich spreche nur in meinem eigenen persönlichen Namen - damit zu weit gehen, daß sie jeden Alkoholgenuß versagen wollen. Ih glaube, unsere menshliche Natur ist einmal so geartet, daß bier und da Alkohol nichts schadet, sondern nußt; aber ein Uebermaß: das zeitigt so große Uebelstände, Uebelstände auf privatem Gebiete und Uebelstände, die in das Gemeinwohl des ganzen Staates ein- greifen, daß es Pflicht aller Staatsbeamten und der Regierung ist, wo sih die Gelegenheit bietet, gegen soles Uebermaß einzuschreiten ; dazu beizutragen, wird auch mein Bemühen sein. (Bravo!)

Ober-Bürgermeister Struckmann: Dieser Ton tit vortbeil haft von der früheren Haltung der Negierung ab. Sie ist si jetzt der Tragweite dieser Sache vollkommen bewußt. Wir baben auch alle Urfahe, den Herren im Abgeordnetenhause dankbar zu sein. Es ist nicht meine Aufgabe, Sie über die Schäden des Alkobolgenusses aufzuklären. Cs ist nur noch die Frage, mit welchen wirksamen Mitteln man den Alkobolismus zu bekämpfen hat. Von der Kirche und den Vereinen ift Viele: [chehen. Der Staat kann auf diesem Gebiet ebenfalls seir Der Kultus-Minister sollte in dieser Beziebung das Universitätsleben streng bewachen lassen. Die Aerzte haben ebenfalls eine sebr wichtige Aufgabe, ja sie sind noch wichtiger als die Geistlichen und die Schulen; denn Gefahren für den Körper werden mebr gefürchtet als Gefabren für die Seele. Spezialkollegia für die Aerzte auf den Universitäten zur weiteren Belehrung würden sehr nüßlih sein. Ferner wünsche ih, daß eine zuverlässige Statistik aufgestellt würde über die Ver- breitung des Alkohols. Durch populäre Darstellungen und Schriften, die der Kultus-Minister den Schulen überweist, könnte außerordentli viel geschehen. Jn diesem Jahre findet der große internationale Kongreß gegen den Alkoholismus statt. Ich bitte die Regierung dringend, sih bei demselben vertreten zu lassen. Das Schan!» wesen gehört ja zum Neichöressor® Aber das Ministerium würde die Arbeiten für die betreffende Geseßgebung zu machen baben. Daë Konzessionêwesen muß unter Berückfichtigung der Bedürfnißffrage 1 ausgebaut werden. Leider berrs{t auf diesem Gebiete 1 t

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worden; es wäre sehr wünschenswerth, wenn das allgemeine Nach- ahmung fände. Im Offizierkorps wurde in früheren Zeiten bedeutend weniger getrunken. Der Unfug, daß ein Verbrecher wegen finnloser Trunkenheit Strafmilderung erfährt oder frei esprochen wird, muß aufhören, der Betreffende muß eher strenger bestraft werden. Die alten Deutschen haben troß ihrer Liebe für geistige Getränke ver- standen, die \tärkste Nation ihrer Zeit zu fein. :

Graf von Schlieben: Ich bin dem Minister sehr dankbar für die Erklärung, daß die Regierung bereit ist, bessernd und helfend in diese Sache einzugreifen. Die Details in dieser Stunde auch nur zu streifen, ist kaum möglich. Ich kann dem Antrage nicht durchweg beistimmen. Es ist nit dur(führbar, daß Kindern unter 16 Jahren kein Branntwein verabreiht werden darf. Soll man etwa von den Kindern einen Taufschein \ich vorlegen lassen? Sehr erhebliche Bedenken habe ih gegen die Bestimmung über die Schankstätten, die Polizeistunde u. |. w. Was sind „Schänken“ ? Wollen Sie für die oberen Zehntausend eine Ausnahme machen ? Soll nur_ für die ein Geseg gemacht werden, die infolge ihrer sozialen Stellung keinen Rothspon trinken können? Was bilft es, den Gymnasiasten Vorträge zu halten, die in kurzer Zeit auf der Universität es toller treiben im Alkoholgenuß wie jeder Andere? Ich bin der Meinung, daß derjenige, der ein Verbrechen in der Trunkenheit begeht, strenger bestraft werden foll als derjenige, der es nüchtern thut. Mit der Bestimmung des Antrags seßen Sie gewisser- maßen eine Prämie auf die Trunkenheit. Bestrafen Sie doch die Trunkenheit felbst. Wenn die Regierung auf die Sache eingehen will, so wird sie uns oder dem Reichstag einen dd or vorlegen. Daß wir aber den ganzen Antrag annehmen, halte i für aus- geschlossen. Sie mögen beschließen, was Sie wollen, § 11 bleibt doch bestehen.

Geheimer Kommerzienrath Schlutow: Der Antrag Douglas ist eingehend berathen worden. Fast sämmtliche Mitglieder haben sich eingehend an der Berathung betheiligt ; es ift ein {riftli%er Be- richt erstattet worden, und wir haben uns ihm anges{lossen. Einzelne Bedenken gegen den Antrag können wir erheben, wenn die Negterung uns einen Geseßentwurf vorlegt. Warten wir das Gesetz ruhig ab. Ich beantrage, den Antrag en bloc anzunehmen. Wir präjudizieren unjerer definitiven Stellungnahme dadurch niht. Keiner von uns will eingreifen in das wirthschaftlihe Leben, wo es nicht nothwendig ist. Wir bekämpfen nur den Mißbrauch und das Uebermaß des Alkohol- genusses.

Herr von Gordon: Jh möchte einem Angriff auf die Korps gegenübertreten Verschiedene Universitäten haben den Früßhschoppen abgeschafft. Mit der Masa des Trinkzwangs würde das ganze studentishe Leben untergraben werden. Auch die Angriffe gegen das Offizierkorps halte ih für unbegründet.

Graf von Mirbach: Die Materie is ja sehr bedeutungsvoll. Aber wenn man auf dem Wege der Gesetzgebung vorgehen will, so muß man sehr vorsichtig sein, um nit englische Zustände zu schaffen. Die jungen Leute werden aus si heraus den veränderten Verbältnifsen Rechnung tragen.

Graf von Hohenthal -Dölkau: Allgemeine Abstinenz liegt nicht im Sinne des Antrages. Ih möchte aber das blaue Kreuz, welches vollständige Enthaltsamfkeit auf christlier Grundlage zu seinem Ziel gestellt hat, in Shuy nehmen. Berufstrinker können nur durch vollständige Abstinenz geheilt werden. Eine Erweiterung des Antrages wünsche ih dahin, daß auch auf die Verpflegungsstationen und auf die Arbeiterkolonien Nücksiht genommen wird. Die Kreise sind außer stande, die Lasten für diese Zwecke zu tragen; diese Lasten sollten auf die Staatskaffe übernommen werden.

Graf von Schlieben will nur für den ersten Saß des Antrags stimmen, der sich auf die landesgeseßzgeberisden Maßnabmen bezieht, und beantragt deshalb getrennte Abstimmung.

Damit schließt die Besprechung.

Nach einem Schlußwort des Referenten Freiherrn von Durant, der sih dagegen verwahrt, die Korpsstudenten und das Offizier-Korps angegriffen zu haben, denen er selbst an- gehöre, wird der Antrag von Leveßow in allen seinen Theilen angenommen.

Damit i} die Tagesordnung ershöpft. Der vom Ab- geordnetenhause inzwischen eingegangene Geseßentwurf, be- treffend die Ausführung des Fleischbeshaugesezes, wird einer sofort gewählten Kommission von 15 Mitgliedern überwiesen, die denjelben am Dienstag vorberathen soll.

Schluß 5/2 Uhr. Nächste Sißung Mittwoch, 11 Uhr. (Gesezentwurf, betreffend die Ausführung des Fleischbeschau 1eseßes ) E

Haus der Abgeordneten. Juni 1902, 11 Uhr

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Fleishes der Schlahihausgemeinde zur Last fallen , falls dafür nah den übrigen Bestimmungen des § 13 Gebühren erhoben werden. S

Die Abgg. Dr. Heye- Stolzenau und Genossen be- antragen, den Absay folgendermaßen zu fassen: „falls die Untersuchung durch Gemeindebeshluß angeordnet ist.“

Abg. Ehlers (fr. Vgg.) beantragt, daß von der Ge- bühr für nohmalige Untersuchung der Betrag der Gebühr für die erste Untersuhung in Abzug zu bringen ist.

ZU S 1, welcher u. a. die Hausshlahtung von der Trichinenshau ausnimmt und bestimmt, daß als eigener Haus- halt in diesem Sinne nicht anzusehen ist der Haushalt der Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefangenenanstalten, Armenhäuser und ähnlicher Anstalten, sowie der Haushalt der Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirthe, beantragt

Abg. Wolff-Biebrich (nl.), hinzuzufügen: „sowie der Handwerker, Land- und Forstwirthe, jofern von diesen mehr als 10 Arbeiter oder Arbeiterinnen regelmäßig beschäftigt werden, die sie beköstigen“.

Abg. Ehlers: Es war mir am Freitag persönli keines- wegs angenehm, die Berathung am Sonnabend verhindern zu müssen, es ist mir auch jeßt niht angenehm, no{mals gegen das Geseß sprechen zu müssen; es handelt sich aber für mich um einen Verzweiflungskampf gegen dieses Geseß, das viele Städte in eine \{hwierige Lage bringen kann. Ich muß alles aufbieten, um Sie zu be- wegen, diese Interessen zu {chonen. Die Bestimmungen in 8 4 und § 13 brehen mit den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes. Eine große Anzahl von Städten hat auf Drängen der Negterung und im Vertrauen auf das Kommunalabgabengeseß unter großen Kosten Schlachthäuser errihtet und den Stadt-Etat erheblih belastet. Wir haben feineswegs die Konkurrenz des auswärtigen Fleisches aus- ges{lossen ; ‘aber wir müssen darauf halten, daß diejenigen, die aus- wärtiges Fleis einführen, unter denselben Bedingungen arbeiten wie diejenigen, die unter den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes arbeiten. Besonders die Stadt, deren Interessen i zu vertreten habe, Danzig, hat unter einer starken Steuerbelastung zu leiden, und in einem solchen Augenblick wird uns ein erheblicher Einnahmeausfall zu- gemutbet! Das Haus wird doch zugeben, daß diese gesetzliche Negelung über Nacht gemacht, daß die Sache nicht burchgearbeitet worden ist. Ich bitte jedenfalls, in angemessener Frist, vielleiht in zwei Iabren, eine Revision des Schlachthausgesezes und des Kommunalabgaben- gesetzes vorzulegen. Es geht nicht an, hier nebenbei das Kommunal- abgabengeseß außer Kraft zu seßen. Herr von Mendel freute sid neulih, daß ih das Herrenhaus anerkannt habe. Ih babe nur die Hoffnung ausgesprochen, daß das Herrenhaus diese Borlage gründlich prüfen wird. Ich bin als Politiker niht gegen die Fleischbescau, aber als Kommunalbeamter muß ih die konservative Politik bei diesem Gesey bekämpfen. Ich bitte, § 4 vorläufig abzulehnen und erst die Revision des Schlahthausgesetzes und des Kommunalabgabengesetzes zu machen. Da ih damit niht durchdringen werde, habe i meinen Antrag gestellt. Die Differenz zwischen den Gebühren für die beiden Untersuchungen müssen die Gemeinden wenigstens erheben dürfen, ob- gleih auch sie hon einen Ausfall für die Gemeinde bedeuten Die Rechte geht bier von politishen Rücksichten aus

wird. 8, 1ch bitte daber, eine wahrhaft fonfervative Politik zu treiben und das Bestehende zu erhalten.

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Abg. Dr. Heye - Stolzenau befürwortet seire Anträge, die lin gleicher Weise die Interessen der Landwirtbschaft und der Konsumenten berüdsichtigten.

Abg. Schmitz -Düsseldorf (Zentr.): Ich kann das Bedenken, daß dieses Geseg in das Kommunalabgabengesetz eingreife, nicht anerkennen. Wenn die Kommunen zu viele Gebühren erheben, muß die Gesetz gebung eine Schußwehr dagegen aufrichten. Die Gesetzgebung kann sih der Aufgabe nicht entziehen, die Frage der Tuichinon1s zu lösen: wir müssen Bürgschaft schaffen, daß trihinöses Fleis nicht genofsen wird. Aber die Hauéschlahtung muß ausgenommen werden. Der kleine Mann, der biéber ein Shwein beim Dorf{lächter {lacten ließ, kann nicht das Schwein erst auf den Karren lade Scblachthaus in die Stadt bringen: dadur gebt ibm ein ganz verloren. Den in zweiter Lesung beschlossenen Zusaß, daf; s{lahtung ausgenommen ist, „1oweit niht dur Polizeive etwas Anderes bestimmt ift“, fasse ih dabin auf, daß: solce Polizeiverordnungen nit biermit rba mebr abgeändert werden können. Ich

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Meine Herren, diese Schlußbestimmung ist nah meiner Auffassung doch in gewissem Grade bedenklich. In 4 ist ausdrücklich gesagt, daß zu einem bestimmten Zwecke noch eine Untersuchung stattfinden darf, daß die Untersuhung stattfinden darf, ob das Fleis inzwischen verdorben ist. Für diese Untersuhungen entstehen doch ganz gewiß auch Kosten, und diese Kosten würden nah dem ganzen Sinne unseres Schlachthausgeseßes auh dur den zu decken sein, der das Fleisch zur Untersuhung bringt. Das würde durch § 13 ausge\s{lofsen sein.

Dann aber hat § 13 noch eine weitergehende Bedeutung. Es ist den Herren bekannt, und auch von Herrn Ehlers vorhin {on aus- geführt worden, daß das Kommunalabgabengeseß den Gemeinden ausdrücklich gestattet, Shlachthausgebühren zu erheben, auh Ge- bühren für die Untersuhung des Fleisches zu erheben, auch des in die Gemeinden von auswärts eingeführten ges{lachteten Fleishes. In dem Kommunalabgabengeset ist ausdrücklich gesagt, daß diese Gebühr einmal bestehen \oll aus den Kosten, die die Untersuchung selbst gemacht hat, und zweitens aus einem gewissen Zuschlage, der an einen Prozentsatz der Gesammtkosten und der Gesammteinnahme gebunden ist, aber aus einem gewissen Zuschlag. Meine Herren, dieser Paragravh des Koms- munalabgabengesetes hat einer schr großen Anzahl von Gemeinden die Errichtung von Sc{hlachthäusern ermöglicht, und die Regierung hat seit einer Reihe von Jahren bei allen mittleren und größeren Gemeinden mit allem Eifer darauf hingewirkt, daß dort öffentliche Schlachthäuser entstanden sind. öffentliden Scchlacht- häuser, die in der ganzen Monarchie weit über 100 Millionen gefostet haben, sind fast überall aus Anleihen errichtet, und die An- leihen sind fundiert auf den nah dem Gesetz zu erwartenden Gebühren. (Hört! hört! links.) Wenn Sie nun dur diesen Paragravhen einen großen Theil dieser Gebühren ohne weiteres den Gemeinden nehmen, so bringen Sie viele Gemeindeverwaltungen dadurch in eine sehr erheblihe Verlegenheit. (Sehr richtig!) Id ni ob das dabin führen kann ich halte es möglich —, die {on in vielen Städten sehr hoh ges {läge zur Staatseinkommensteuer noch weiter zu rihtig!): jedenfalls wird aber in sebr vielen Gemeinden eine fehr erheblihe Verlegenheit entstehen.

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Meine Herren, ich würde es an und wenn man an eine Abänderung des denkt, das dur einen besonderen Kommunalabgabengeseß zu veranlassen mit dem die Sade in Verbindung steht, oder, wenn

Fall ist, diese Sache bei der Neuregelung der Slachthausgesetzgebu

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