1847 / 180 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

1344 Sitzung der Kurie der drei Stände am 23. Juni. (Abend=Sizung.)

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Wenn nun nach den Geseßen vom 22, Mai 1815 und 5. Juni 1823 zwar nit die Zustimmung, do aber der Beirath zu allen Geseßen, die sich auf Steuern, sei es Shaffung neuer oder Aen- derung der älteren, fei es direkte oder indirekte, beziehen, nur der reihsständishen Versammlung, also jeßt dem Vereinigten Landtage,

Auch die Geschichte aller älteren Stände-Verfassuygen empfiehlt die Einrichtung, daß die Stände-Versammlungen stets in bestimmten Perioden wiederkehren müssey, wenn sie lebensfähig bleiben, lebens- kräftig und gedeihlich wirken sollen. M

Die Stände-Versammlungen nur in Zeiten der Noth und hauptsächlich

Namen. von Veltheim, Major a. D. und Kreis-Deputirter. von Veltheim, Landrath... Freiherr von Vely = Jungkenn, Kammerherr

viel gewichtiger und richtiger sein muß, als die möglicherweise sehr abweichenden Vota von acht verschiedenen Landtagen. Aus diesen Motiven hat sih die Kurie dahin vereinigt: Mit Bezug auf die frühere Geseßgebung und aus Gründen der Nügtlichkeit und inneren Nothwendigkeit eine allerunterthänigste

modifizirt, theils unverändert, beitreten zu müssen geglaubt hat, so ist die leßtere weit davon entfernt, Se. Königliche Majestät irgendwie zu einer baldigen Entschließung darüber drängen zu wollen; sie giebt es vielmehr ganz und gar der Weisheit Sr. Majestät anheim, wann und wie Allerhöchstdieselben den Vereinigten Landtag zu bescheiden

Freiherr von Vincke, Landrath Vollandt, Kaufmann i

Wächter, Kommerzien =- Rath

Freiherr von Waldbott= Bornheim, Provinzial - Feuer- Sozietäts - Direktor

Waldmann, Rathsherr und Bäckermeister .……...….…..-

von Waldow und Reitenstein, Lieutenant a. D.....--

Walliczeck, Erbscholtiseibesizer

von Wedell, Regierungs- und Forstrath .….........--

Weese, Kaufmann

von B Rittergutsbesißer

Wehr, Rittergutsbesißer

von Weiher, Landschafts-Rath

Weise, Kaufmann 4

Welter, Ober-Landesgerichts- und Stadtrath

Wenghöfer, Stadtverordneten-Vorsteher und Kausmann

von Werdeck, Geheimer Regierungs-Rath

Werner, Apotheker

Freiherr von Werthern, Landrath...

Wessel .

Wiggert, Kaufmann eren ee

von Wille, Landes-Aeltester

Wilm, Apotheker

Winkler, Erbscholtiseibesißer...................--

von Winterfeld, Kammergerichts-Rath a. D. H

Freiherr von Wintingerode - Knorr, Landrath .…...

Winzler, Kaufmann und Stadtverordneter.

von Witte, Ritterschafts-Rath

Wodiczka, Justizrath

Freiherr von Wolf-Metternich, Regierung: sident

Wortmann, Ober-Landgerichts-Secretair .…

von Wrochem, Landes- Aeltester

Freiherr von Wüllenweber, Rittergutsbesißer...

Wulf, Landwirth

Vice-Prâ-

C

Camill von Zakrzewski, General-Landschafts-Rath

Graf von Zech - Burkersrode, Kammerherr und Pro- vinzial-Landtags-Marschall i

Freiherr von Zedliß-Neukirh, Major und Landschasts= Direktor

Zeising, Oekonom u

Dr. Ziemssen, Bürgermeister und Justizrath... Zieten, Gastwirth (für Jäkel)

Dr. Zimmermann, Bürgermeister

Zimmermann, Bürgermeister

Ziotkowski, Bürgermeister

Zunderer, Gutsbesißer

von Zurmühlen, Amtmann

von Zychlinski, Laudrath

(Nach Beendigung dieser Abstimmung durch Namensaufruf fragt der Herr) Marschall:

erhoben ? (Hierauf erhebt sih der)

Abgeordn. Gier und bemerkt: Jch habe mi versprochen, ih habe Ja und gleich darauf Nein gesagt, ih wollte eben erklären, daß ih mit nein stimme, , As :

Marschall: Von dem Herrn Abgeordneten Gier is erklärt worden , daß er erst Ja und gleich darauf Nein gesagt habe. Die Sache is sehr unerheblih. Da es aber nur darauf ankomme, die wahre Meinung auszusprechen, so bin ih dafür, daß der Herr Ab= geordnete mit Nein aufgeführt werde, i s

Das Ergebniß der Abstimmuug is folgendes: Die Frage ist mit 300 gegen 146 Stimmen verneint, Jh bitte, die Pläße wieder einzunehmen, wir fahren fort,

Referent von der Schulenburg:

Endlich bleibt der Abtheilung nur nohch

D. ad VUL. der Punkt zur Begutachtung übrig, der die Ausseßung der Wahlen zu den ständischen Ausschüssen und zu der stän- dischen Deputation für das Staatsschuldenwesen ausmacht.

Die Kurie der drei Stände hatte die allerunterthänigste Bitte

beschlossen, daß Se. Majestät der König mit Rücksicht auf die bereits formirten allerunterthänigsten Anträge und na- mentlih auf die zugesiherte Wiedereinberufung des Ver- einigten Landtages innerhalb 4 Jahren die Wahlen zu den ständischen Ausschüssen und zu der ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen für jeßt ausseßen zu lassen Allergnädigst geruhen mögen. Die Herren-Kurie hat sih zu dem Beschlusse vereinigt :

daß Se. Majestät, mit Rücksicht auf die bereits formirten allerunierthänigsten Anträge, und namentlih auf die zuge=- sicherte Wiedereinberufung des Vereinigten Landtages inner= halb 4 Jahren, bis zur Allerhöchsten Entscheidung über jene Anträge, die Wahlen zu den ständishen Ausschüssen und zu der ständischen Deputation für das Staats\chulden- wesen jeßt ausseßen zu lassen, Allergnädigst geruhen mögen.

Wiewohl die Abtheilung auch hier vorgezogen haben würde, dem Beschlusse der Kurie der drei Stände zu inhäriren, so glaubt sie doch mit 14 Stimmen gegen 1, auch diesen Beschluß der hohen Versamm= lung, um denselben niht ganz fallen zu lassen, zur Annahme gehor=

amst empfehlen zu müssen. \ Fg erlin, den 21. Juni 1847.

Die vierte Abtheilung der Kurie der drei Stände. (gez.) Graf von Loeben. Fabricius. v. Katte. v. Peguilhen. Riebold. Gießler. Paternowski. Roechling. Nethe. Bornemann. Sattig. Schier. von der Schulenburg

(Referent). Marschall: Verlangt Jemand das Wort ? (Es meldet sih Niemand.) Da das nicht geschieht, so werde ih die Frage stellen, ob die von der Herren-Kurie vorgeshlagene Modification angenommen wer- den soll? Diejenigen, welche sie annehmen wollen, bitte ih aufzu-

stehen.

Der Herr Referent will die Güte haben, den Beschluß, welcher nicht ausführlich zu sein braucht, aufzuseßen, und ich bitte die hohe Versammlung, si heute Nachmittag 6 Uhr wieder hier versammeln zu wollen, um sowohl tbe Entwur, als auch noch andere Entwürfe, welche hier vorliegen, anhören zu wollen.

L (Schluß der Sibung gegen 54 Uhr.)

Werden Reclamationen gegen diese Abstimmung

(Die M wird fast einstimmig angenommen.)

Die Sitzung beginnt Abends 65 Uhr unter Vorsiß des Landtags=- Marschalls von Node mit Verlesung des über die Vormittags= Sitzung von dem Secretair Kuschke aufgenommenen Protokolls.

Marschall: Findet sich gegen das Protokoll etwas zu be- merfen ?

Es ist nichts bemerkt worden, also ift es angenommen.

Der Herr Referent hat die Güte gehabt, den Entwurf zu dem Beschlusse, den die hohe Versammlung heute gefaßt hat, aufzuseßen und wird ihn vortragen. l

Referent von der Schulenburg: Die Bitte der Kurie der drei Stände, betreffend die Abänderung der Verordnungen vom 3. Fe bruar 1847, lautete:

Allerunttethánigste Bitte der Kurie der drei Stände, betreffend die Abänderung der Verordnungen vom 3. Februar 1847.

Mit tiefgefühltem Danke hat die Kurie der drei Stände die Al=- lerhöchste Botschaft vom 22. April dieses Jahres empfangen und darin einen neuen Beweis landesväterlicher Huld und des hochherzigen Sin- nes ihres erhabenen Königs und Herrn gefunden. Seine Königliche Majestät haben aus Allerhöchsteigener, Anregung die Stände wie= derum um Sich zu versammeln und die Zusammenberufung des Ver- einigten Landtages innerhalb vier Jahren Allergnädigst auszuspre= hen, außerdem aber die Verfassung als bildungsfähig zn bezei! nen und huldreichst zu gestatten geruht, daß der Vereinigte Landtag seine Wünsche und Bedenken hinsichts der Verordnung vom 3. Februar 1847 im verfassungsmäßigen Wege aussprechen dürfe.

Die Kurie der drei Stände glaubt ihre Wünsche mit der Wahr heit und Offenheit aussprecheu zu müssen und zu dürfen, welche Se. Königliche Majestät von Allerhöchstihren getreuen Ständen zu for- dern gewohnt sind, und nimmt daher keinen Anstand, solches in Nach= stehendem zu thun.

L, Zunächst hat in Folge dessen die Kurie der drei Stände beschlossen, mit Bezug auf die frühere Geseßgebung und aus Gründen der Nüßlichkeit und inneren Nothwendigkeit, Se. Majestät allerunterthänigst zu bitten, die Einberufung des Vereinigten Landtags alle zwei Jahre auszusprechen.

Ein Theil der Mitglieder derselben stüßt diese Bitte auf die frühere Geseßgebung und namentlih auf die Geseße vom 22. Mai 1815, 17. Januar. 1820 uud 5. Juni 1823, ein Theil auf Gründe der Nüblichkeit und inneren Nothwendigkeit, ein Theil auf beide Mo- tive zugleich. A

Derjenige Theil der Kurie, welcher sich auf die frühere Geseß= gebung bezieht, findet seine Bitte dadurch begründet, daß sämmtliche früheren, oben allegirten Gesebe von zu schaffeuden Central-Versamm- lungen unter verschiedenen Beziehungen sprechen, denen bestimmte At= tribute beigelegt sind, die nur von ihnen ausschließlich ausgeübt wer= den können, und überhaupt nux von solchen ständischen Versammlun= gen, die in gewissen Zeitabschuitten regelmäßig wiederkehren. Jn Bezug auf eîne bestimmte Function is nach dieser Ansicht für die Versammlung eine alljährlihe Wiederkehr vorausgeseßt, nämlich in Beziehung auf die Begutachtung der Rechnung über die Staatsschul: den. Wenn nun durch das Geseß vom 3, Februar 1847 diejenige

centralständische Versammlung, welche als die reichsständische verhei= -

ßen war, geschaffen ist, und diese daher die ihr früher zugesicherten Functionen allein auszuüben berechtigt is, so würde dieselbe ihre Pflichten und Rechte nicht erfüllen können, wenn jie nicht in bestimm- fen Zeitabschnitten zusammen.tritt. Diese periodische Wiederkehr ist nun dem Vereinigten Landtage nach der Verordnung vom 3, Februar 1847 nicht bestimmt verheißen, sondern nur bestimmt, daß er in be- sonderen Fällen berufen werden solle. ; E

Ju anderen Fällen soll diese Versammlung durch die Vereinigten Aus\chüsse und durch die Staats\chulden-Deputation erjeßt werden.

Nach dem Geiste und dem Sinne der früheren Geseßgebung, die nur stets von eiuer und zwar aus den Provinzialständen hervor=- gegangenen Central-Versammlung redet, kann aber nach jener Anjicht der Vereinigte Landtag oder die reichsständische Versammlung nicht durch andere nicht direkt aus den Provinzialständen hervorgegangene Körperschaften erseßt werden und daher die Verordnungen vom 3. Fe- bruar 1817, da sie drei Central-Versammlungen neben einander, mit zum Theil gleichen Rechten, schaffen, nicht mit den früheren Geseßen, nämlich den vom 22. 0 S A S 820 O Su 1823 als in Einklang Fehend, angesehen werden.

Das Zurückgehen auf diese Geseße, welche die Fundamente der ständischen Gescßgebung bilden, hält dieser Theil der Kurie qus dem Grunde besonders gerechtfertigt, als das Patent vom 3. Februar 1847 der Geseße vom 17. Januar 1820 und vom 5. Juni 1823 ausdrücklich gedenkt und sich als Fortbau derselben ankündigt.

Ein anderer Theil der Kurie der drei Stände will sih indesjen nur auf die Gründe der Nüglichkeit und inneren Nothwendigkeit für die periodische Wiederkehr des Vereinigten Landtags beziehen, welche übrigens fast einstimmig gebilligt sind. S

Er hält dafür, daß, da nach der Verordnung vom 3. Februar 1847 §8. 1, 5 und 6 der Vereinigte Landtag nur in besonders wich= tigen Fällen versammelt, im Uebrigen aber durch andere Körperschaf- ten vertreten werden solle, bei dem geordneten Verwaltungs -= und Finanz - Zustande des Staats die Fälle der Einberufung selten erfol- gen und dadurch das dem Vereinigten Landtag als jolchen beigelegte Petitions- und Beirathsrecht nicht hinreichend gerade von dieser voll=- ständigsten Landes - Repräsentation ausgeübt und die Wünsche des Volks nicht oft genug zu dem Thron gelangen können und das kaum erwachte rege ständische Leben nicht frish genug erblühen wird. :

Er ist ferner der Ansicht, daß nur dann große Stände - Ver= sammlungen gedeihlih auf die Staats - Verwaltung einwirken, wenn sie in regelmäßigen Zeit-Abschnitten wiederkehren, wahrend sie, wenn sie dieses Erforderniß nicht besißen , nur erschütternd in das große Triebrad der Staatsmaschine eingreifen; daß, wenn die eigentlichen Verfassungsfragen nah F. 12 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtags diesem ausschließlich übertragen sind, zu befürchten steht, daß er bei seltener Wiederkehr genöthigt sein wird, sich fast aus\chließlih mit den bis dahin zurüc= gehaltenen Verfassungsfragen zu beschäftigen, und eine ruhige Ent- uts: der Verfassung unter seiner Mitwirkung daher nicht möglich

ein wird,

Ferner scheint es gerathen, die reihsständische Versammlung auch die Functitionen selbstständig ausüben zu lassen, die ihr dur die früheren Geseße übertragen sind, und sie niht durch andere Körper= schaften zu erseßen, deren Berechtigung dazu vielseitig niht als zweifelsfrei erfannt wird. Ein fernerer Grund möchte noch der sein, daß dem Gesetzgeber bei dèr Emanation jener früheren Geseße vom 22. Mai 1815, 17. Januar 1820 und 5. 4 1823 jedenfalls, wenn auch nicht die alljährliche, doch die Wiederkehr der Central-Versamm-

lungen in bestimmten Perioden vorgeshwebt haben möchte.

bei Kontrahirung vonSchulden und Bewilligung von Steuern zusammenzu= berufen, erscheint auch- in der Gegenwart bedenklich, denn die Erfah= rung aller Zeiten lehrt, daß dann die Berathungen nit mit der er= forderlihen Ruhe und Umsicht und Unbefangenheit gepflogen werden, und daß man dann andere Zwecke einmisht, wofür nur diese Gele= genheit bleibt.

j Ferner erscheint die Periodizität der Landtags - Versammlungen um deshalb von höchster Wichtigkeit, weil sie die Gelegenheit giebt, den Werth des Bestehenden zu bemessen, die Ausführung nüblicher Maßregeln nicht zurückzuhalten und die Geseßgebung vor Sprüngen zu bewahren. i

Die Ausschüsse können schon deshalb dem Vereinigten Landtage niht förderlich sein, weil, wenn dieser nicht in bestimmten Fristen ein=- berufen wird, ihm die Gelegenheit zu seiner eigenen nothwendigen Ausbildung fehlt.

Endlich aber wird die Zusicherung der Periodizität die Stetigkeit der Verfassung begründen helfen.

IT. Mit dieser Bitte innig und auf das engste verbunden is die

hinsihts der Aufhebung der durch die Verordnung vom 3, Februar 1847 geschaffenen ständischen Ausschüsse.

Die Kurie der drei Stände hat daher beschlossen, mit Bezug auf die frühere Gcseßgebung und aus Gründen der Nübßlichkeit und inneren Nothwentigkeit Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, den Wegfall der Ausschüsse Allergnädigst auszusprechen.

Ach hier geht ein Theil der Kurie lediglich auf die frühere Ge- seßacbung und zwar auf die Gesche vom 22. Mai 1815, 17. Januar 182) und 5. Juni 1823 zurück, eben weil die leßteren in dem Patent vom 3, Februar 1847 als Basis angesehen werden und ihre Rechts= beständigkeit dadurch anerkannt wird.

Es stüßt sich dieser Theil der Kurie auf das hon oben ange= führte Argument, daß die früheren Geseße ihrem Geiste nah nun eine centralständische Versammlung kennen, der die bestimmten Functio= nen, des Beiraths über die allgemeinen Geseße und Steuern, das Petitionsrccht und die Kontrolle der Staatsschulden beigelegt werden.

Durch die Geseßgebung vom 3, Februar 1847 sind aber dieje Functionen nicht einer, sondern mehreren centralständischen Versamm lungen beigelegt und mit fast gleichen Rechten. Die ständischen Aus= chse haben das Recht des Beiraths über allgemeine Gesebe der Personen- und Eigenthumsrechte fast ausschließlich, das Petitionsrecht in fast gleihem Maße erhalten, gleichwohl können sie aber nicht als reichs\tändische Versammlungen angejehen werden. Bieje Eigenschaf fann nur dem Vereinigten gebühren, und mit der Ueberweisung dieser Rechte an die ständischen Ausschüsse wird der= selbe in seinen Rechten ngch dem Geiste der früheren Geseß8gebung geschmälert sein. | : Renn anerkannt werden muß, daß der Gescbßgeber 11 den frü= heren Geselzen sih das Wie? und Wann? des Schassens der jtandi- \hen Central-Versammlungen ausdrücklich vorbehalten, o werden doch die Verheißungen in den früheren Geseßen so interpretirt werden missen, daß darin bestimmte Schranken für die Konstituirung derselben insofern geseßt sind, daß eben nur eine reichsstäandijche Versammlung geschaffen werden, und daß sie unmittelbar aus den Provinzial-Ständen bßervorgehen sollte. Das Erstere is, wie schon wiederholt angeuhrt, nicht geschehen, da mehrere centralständische Versammlungen bejtehei, auch das Lebtere nicht, indem die ständischen Ausschüsse wenig|tens nicht direkt aus den Provinzial-Landtagen hervorgehen werden.

Auch der Theil der Kurie, welcher diese Gründe gar nicht oder niht in vollem Maße theilt, is indessen ebenfalls von dem Wunsche beseelt, die jeßt geshaffeuen Ausschüsse geändert zu wissen, und zwar aus folgenden Gründen der Nüglichkeit uud inneren Nothwendigkeit.

Er i der Ansicht, daß das Bestehen zweier solcher ständischen

Versammlungen neben einander mit zum Theil gleichen Rechten weder für die Krone noch für die Stäude ersprießlich sein kann, daß Miß- verständnisse und Widersprüche fast unvermeidlich sein werden, da} wohl zu denken, ja daß es wahrscheinlich ist, wie häufig die stan dischen Ausschüsse ganz andere Vota als der Vereinigte Landtag aeben werden. i Die Geschichte früherer Stände = Versammlungen führt zu den Resultaten, daß, wo dergleichen Ausschüsse existirt haben, entweder die Ausschüsse die Macht der Hanpt -= Versammlungen ganz ab}orbirt haben und die leßteren bedeutungslos geworden sind, oder aber die ersteren wenig genußt haben. :

Der Vereinigte Landtag wird nicht mit vollem Vertrauen, jondern mit einer Art wohl entshuldbarer Eifersucht auf die Thätigkeit dex Ausschüsse blicken, indem die diesen übergebenen Rechte für eine um so viel weniger zahlreihe Versammlung zu gewichtig sind; anderer seits kaun aber die Stellung der Ausschüsse nur eine sehr befangene und \{wierige sein, da die Ausschüsse sich unvermeidlich den Ver= einigten Landtag als Ober-Jnstanz denken müssen. |

Dadurch würde eine schiefe Stellung zwischen beiden Körper=

haften unausbleiblich und das Wirken der Ausschüsse jedenfalls nicht ersprießlich sein; jedenfalls werden sie aber das Vertrauen des Landes niht in dem Maße genießen, als es die Absicht Sr. Majestät des Königs ist. S E

Wenn die Kurie der drei Stände sich nun der Hoffnung hingiebt, daß Se. Majestät dem Vereinigten Landtage die Periodizität zu ver= leihen geruhen wird, \o werden dann die Ausschüsse in keiner Weije mehr erforderlich sein.

ITL, Die Kurie der drei Stände glaubt den §. 12 der Verord nung vom 3. Februar 1847 hinsichtlich des von den Ständen zu erfordernden Beiraths nur so interpretiren zu können, daß die Berathung allgemeiner Geseße durch andere Rörper= schaften, und namentlih durch die Provinzial = Landtage, vorbehalten bleiben foll,

Dieser Vorbehalt i} aber nah der Ausicht des einen Theils der Kurie nicht in Uebereinstimmung mit dem Geseße vom 22, Pèai 1815 g. 4 und Art. lll, Nr. 2 des Gesebes vom 5. Zum 82. ; nach welchen alle Geseße über Personen - und Cigenthums-Rechte und Be= steuerung nur von derx reihsständischen Versammlung und nur so lange, als diese nicht existirte, von den Provinzial-Landktagen zu begutachten sind. Die Allgemeine Stände - Versammlung ist nun geschaffen, und seitdem is dieses Recht des Beiraths ungetheilt auf sie übergegangen. Wenn cs nun Sr. Majestät natürlich freistehen wird, den Beirath der Provinzial - Landtage zu erfordern, so glaubt die Kurie der drei Stände dennoch nicht, daß dadurch der Beirath des Vereinigten Land= tages rechtsgültig erseßt werden fann. / s É

Anderentheils hält die Kurie der drei Stände es aber auch für wünschenswerth, die Provinzial -Landtage bei ihrer sonst so großen Wichtigkeit doch auf ihr natürliches Feld zu beschränken, welches ihnen ursprünglich zugedacht ist, und sicht keine größere Schwieriofeit darin, alle Provinzial -Landtage in dem Vereinigten Landtage L-ceint, als jeden besonders zu hören, jedoch auch den Umstand für sehr wichtig an, daß dem Vereinigten Landtage Königliche Kommissarien bei wohnen, welche die Berathung wesentlich erleichtern, und daß ein Votum des ganzen Vereinigten Landtages für die Landes - Regierung

tue “0 YaAnudrage

Bitte an Se. Majestät den König zu rihten, daß Allerhöchst- dieselben anzuerkennen geruhen möchten, es könne der Beirath des Vereinigten Landtages nicht dur Verhandlungen mit den einzelnen Provinzial - Landtagen ausgeschlossen sein.

IV, Die Allerhächste Verordnung vom 3, Februar 1847 in Betreff der Bilvung einer ständischen Deputation für das Staats- shuldenwesen giebt der Kurie der drei Stände ebenfalls

_ Anlaß zu allerunterthänigsten Bitten.

Vieje Veputation is nach der Allerhöchsten Verordnung bestimmt, den Vereinigten Landtag bei der der reichsständischen Versammlung durch die ältere Gesetzgebung überwiesenen Verpflichtung der Kontrolle der Staatsschulden zu vertreten, auch ihre Zuziehung und Mitwirkung bei Aufnahme von Staatsdarlchnen zu Kriegszeiten angeordnet, so daß es den Anschein gewinnt, als ob diese Deputation den Vereinig ten Landtag auch in dieser Function erseben solle. i

Betrachtet man die früheren Geseße und insbesondere den §. 3 der Verordnung vom 22. Mai 1815 und Art. 11. TIX. XIII. XIV. der Verordnung vom 17. Januar 1820, \o is nur von einer aus den Provinzialständen zu schaffenden Central - oder reichsständischen Ver- sammlung die Rede, der allein jene {hon oft erwähnten Attribute und Pflichten überwiesen werden.

Namentlich soll nach Artikel 11, der Verordnung vom 17, Ja- nuar 1820 die Aufnahme von Staatêdarlehnen und die Kontrahi rung von Schulden jeder Art nur mit Zuziehung und Mitgarantic der Reichsstände geschehen; es kann also jebt, wo die reichsständische Versammlung dur den Vereinigten Landtag geschaffen ist, nur allein dieser bei diesen Garanticen zuzuziehen sein, Dagegen überträgt die Verordnung vom 3, Februar Cz, die Bildung einer stän dischea Deputation für das Staatsschuldenwesen betreffend, S. f und 4 die Garantie für die Schulden und Anleihen, die in Kriegs ¡ zeiten vom Staate aufgenommen werden müssen, dieser Deputation und entspricht insofern niht dem Geseße vom 17, Januar 1820 dessen Rechtsbeständigkeit in dem Patent vom 3. Februar 1847 an- erfannt ist. ; |

__ Nach jenem Geseß soll das Staats\chuldenwesen der reichs\tän- dischen Versammlung untergeordnet sein, und doch überträgt dieses leßtere zum großen Theil sehr wesentliche Functionen ciner ständischen Uepufakion von nur acht Mitgliedern, die niht als direkt aus den Provinzial-Landtagen hervorgegangen angesehen wird, und würde E nach die direkte Unterordnung des Staatsschuldenwesens unter die reihsständische Versammlung aufheben. :

Selbst in Zeiten der dringendsten Noth und Gefahr wird es noch immer möglich sein, daß Se. Majestät der König Jhre getreuen Stände um sih versammle, und diese werden stets mit gewohnter Hingebung jedes Opfer zu bringen bemüht sein, welches Se. Ma- jestat für das Wohl des Vaterlandes in Allerhöchstihrer Weisheit zu fordern für nothwendig erachten, während eine geringere Zahl von

Männern, wie es die Verordnung vom 3. Februar 1847 “bestimmt außer Stande sein würde, eine solhe Verantwortuug auf sich zu uehmen. : : E

Durch den Königlichen Landtags-Kommissarius ist der Kurie der drei Stände zwar eine andere Deutung über die Wirksomkeit der Veputation geworden, indessen fönnen die Stände nur in Sr. Ma- jestät Ausspruche allein die nöthige Beruhigung finden. Mit der Ge- währung der früher beschlossenen unterthänigsten Bitten wird es auch in nächstem Zusammenhange stehen, ob diese Deputation in ihrer durch das Geseß bezeichneten Wirksamkeit nit entbehrt werden fönne. : dis Ferner giebt die Verordnung vom 3. Februar 1847 über die

)tldung des Bereinigten Landtages, und zwar im §. 4, zu allerun terthäntgsten Bitten Anlaß.

Derselbe lautet wörtlich :

Ge Elen Landtage übertragen Q e E ver

E O g vom Ld: Januar 1820 vorbehaltene ständische Mit-

O g vei Skaatsauleihen, und sollen demgemäß nur Darlehne

für welche das gesammte Vermögen oder Eigenthum des Staats

zur Sicherheit bestellt wird (Artikel 11, der Verordnung vom

1/7, Januar 1820) fortan niht anders als mit Zuziehung und

unter Mitgarantie des Vereinigten Landtages aufgenommen

werden.“ : E

Der Zwischensaß „für welche“ bezeichnet die Qualität der neuen Darlehne, und dies scheinen, dem Wortlaute nah, nur solche sein zu sollen, für welche das gesammte Vermögen des Staates zur Sicherheit bestellt wird, und daraus würde folgen, daß audere Dar- lehne, für welche niht das gesammte Staatsvermögen als Sicherheit bestellt wird, ohne Zuziehung und Mitgarantic der Reichsstände auf genommen werden können.

_Die Kurie der drei Stände glaubt hierin einen Mangel an Uebereinstimmung mit dem im Geseß allegirten Art. ll, der Verord- nung vom 17. Januar 1820, welches in Betreff der Staatsschulden für unwiderruflich erklärt is, zu finden, indem einzelne Darlehne ohne Zuziehung der Reichsstände aufgenommen werden könnten.

Es will der Kurie der drei Stände auch als dringend noth= wendig zur festen Begründung des Vertrauens zu der von Sr, Ma- jejtat dem Könige im hochherzigsten Sinne gewährten Verfassung erscheinen, überhaupt Aufnahme von Staatsdarlehnen jeder Art an die Zuziehung und Zustimmung des Vereinigten Landtages zu binden. / i i

Die Kurie hat sich daher zu den folgenden Beschlüssen vereinigt :

a) Se. Majestät den König allerunterthänigst zubitten, Aller- gnädigst anerkennen zu wollen, daß nur nut Zustimmung des Vereinigten Landtags Landes\chulden rechtskräftig kon- trahirt werden können. Falls jedoch der unbedingten Anwendung dieses Gesehes erhebliche Bedenken eutge- genstehen möchten, den Vercinigten Landtag eine dar- auf bezügliche Proposition huldreichst vorlegen zu: lassen, und ferner i E Seine Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, Allergnädigst anerkennen zu wollen, daß nach der Ver- orduung vom 17, Januar 1820 (Staatsschulden betref- fend) überhaupt kein Staatsschulden - Dokument irgend einer Art, daß weder verzinsliche noch unverzinsliche und deshalb au keine Erflärungen von Schuldgaran- tieen ohne Zuziehung und Mitgarantie des Vereinigten Landtages ausgestellt werden dürfen.

Ota: Mas E die unbedingte Anwendung dieses

tén Gd h ) erachtet werden würde, dem Vereinig-

terandsi S ieserhalb eine Allerhöchste Proposition Al= g! vorlegen zu lassen.

V. Nach §. 9 der V 4 E Bildung des Verei dnung vom 3. Februar 1847, die

A nigten Landtags betreffend, i verordnet daß ohne die Zustimmung bes Vereinigten Landtags weder

die Einführung ueuer, noch die Erbs E E / te Gr s weder im Allgemeinen, noch Erhöhung bestehender Steuern

schehen solle. in einer einzelnen Provinz ge-=

gebühren wurde, so kann auch überhaupt feine Steuer von dem Bei- rathe des-Vereinigten Landtages auszuschließen sein, Der §. 9 uimmt aber in weiterer Folge von der ständischen Zustimmung die Eingangs-, Durchgangs- und Ausgangszölle, so wie diejenigen indirekten Steuern, aus, deren Säße auf Uebereinkommen mit anderen Staaten beruhen, und tritt daher im Rückblick auf §. 4 des Geseßes vom 22. Mai 1815, welches der fünftigen Versammlung der Landes-Repräsentanten den Beirath ganz allgemein ohne Ausnahme als Gegenstand ihrer Wirksamkeit zuweist, ein Zweifel hervor. :

Ob nun eine Aenderung der früheren Gesetzgebung durch den F. 9 des Geseßes vom 3. Februar 1847 beabsichtigt i, vermag die Kurie der drei Stände nicht zu beurtheilen und hat sih daher zu dem Beschlusse vereinigt :

Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, eine Decla-

ration resp. Abänderung des §. 9 des Gesetßes vom Z. Februar c.

über die Bildung des Vereinigten Landtags Allergnädigst zu erlas

sen, welche außer Zweifel seße, daß das Recht des ständischen Bei= raths über alle Steuergeseße überhaupt dem Vereinigten Landtage zustehe. ] : VI. Der g. 9. der Verordnung vom 3. Februar 1847, die Bil= dung des Vereinigten Landtags l'etreffend, gab endlich noch in seiner Schlußfassung zu mehrfacher Erörterung und Be denken Anlaß. i i Dadurch, daß in diesem Paragraphen auch der Domainen und Re- galien gedacht wird, glaubte die Kurie der drei Stände nicht außer Zweifel zu sein, ob eine Aenderung der früheren Gesetze in Bezug auf die Domainen und Regalien beabsichtigt sei. Gleichwohl erkannte sie an, daß die Garantie der Staatsschulden wesentlih sowohl durch die Substanz, als durh die Revenüen der Domainen und Regalien bedingt is. Wenn nun auch der Königliche Landtags-Kommissarius die Erklärung abgegeben, daß eine Aenderung in dem Verhältniß der Domainen und Regalien nicht beabsichtigt sei, so hat doch zur Besei tigung des Zweifels die Kurie der drei Stände sich zu der allerun terthänigsten Bitte vereinigt, daß

Se. Majestät der König cine Declaration der Verordnung vom 3 Februar Allergnädigst erlassen möchten, durch welche außer Zwei= fel gestellt werde, daß mit Rücksicht auf die frühere Gesetzgebung in den rechtlichen Verhältnissen der Domainen und Regalien nichts geändert sei, so daß die Mitwirkung der Stände, welche aus der die Domainen betreffenden Geseßgebung zu begründen, ungeshmä- lert sei.

VIL Der §. 12 der Verordnung vom 3. Februar c. gewährt dem Vereinigten Landtag uicht unbedingt das Recht des Beiraths bei Aenderungen der ständischen Verfassung, viel weniger das Recht der Zustimmung. Dennoch lebt die Kurie der Ueberzeugung, daß es niht der Wille Sr. Ma= jestät des Königs sei, in den Grundgeseßen der ständischen Verfassung ohne Zustimmung der Stände selbst Aenderun- gen eintreten zu lassen und dadurch das Vertrauen des Vol= fes in das Bestehen dieser Verfassung zu {mälern, Die jeßige Verfassung hat in dens hochherzioën Sinn und Willen ihres Schöpfers eine sichere Garantie für ihren gegenwär= tigen Bestand. Aber sie is ein Werk für Jahrhunderte, sie ijt der Grundpfeiler des Staats, und unershütterlih muß daher im Volke die Ueberzeugung leben, daß sie fest und unabänderlich begründet sei.

Deshalb beschließt die Kurie der drei Stände,

Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, an den Ver-

fassungs-Geseßen ohne Zustimmung der Stände Allergnädigst nichts

ändern zu wollen.

VIIT. Der Kurie der drei Stände erscheint endlich die Wirksam- keit der ständischen Ausschüsse und der ständischen Depu- tation für die Staatsschulden bis zum nächsten Vereinigten Landtage bei dessen in Aussicht stehendem nicht zu fernen Zusammentritt nicht erforderlih, und wenn Se. Majestät der Köuig die allerunterthänigsten Bitten Allerhöchstihrer getreuen Stände erhören und dem Vereinigten Landtage die

periodische Wiederkehr zuzusichern Allergnädigst gewähren, díirften diese Körperschaften überhaupt auch in der Zukunft entbehrlich sein. Sie beschließt demnach die allerunterthä- nigste Bitte : daß Se. Majestät der König mit Rücksicht auf die be reits formirten allerunterthänigsten Anträge, und nament= lich auf die zugesicherte Wiedereinberufung des Vereinig- ten Landtages innerhalb 4 Jahren , die Wahlen zu den ständischen Ausschüssen und zu der ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen für jeßt ausseßen zu lassen Allergnädigst geruhen mögen.

Wenn die Kurie der drei Stände nun wahr und offen und mit ‘edlichstem Freimuth Sr. Majestät dem Könige thre allerunterthänig= sten Wünsche hinsichtlih der Verordnungen vom 3. Februar 1847 hiermit allerunterthänigst vorgetragen hat, wenn die Kurie weiß, wie jedes offene redlihe Wort bei dem hochherzigen edlen Siune unseres Königs und Herrn Eingang findet, so giebt sie sich dem vollen Ver= trauen in gewohnter Weise hin, daß Allerhöchstdieselben in landes=- väterlicher Huld und Weisheit diese Bitten und Wünsche in Erwä- gung. nehmen und sie in Gnaden erfüllen werden.

Berlin, den 5. Juni 1847.

Die Kurie der drei Stände. A. von Rochow.

F. von Patow, Naumann, Landtags - Secretair. Landtags - Secretair.

on der Sul Referent.

Der Beschluß der Herren-Kurie hierauf:

Beschluß der Herren: Kurie auf Sie alleruntertha E B E En der Kurie der drei Stände, betreffend die Abänderung der Verordnungen vom 3, Februar 1847.

Jun der Allerhöchsten Botschaft vom 22. April d. J. hat auch die Herren-Kurie einen neuen Beweis landesväterlicher Huld und des hochherzigen Sinnes ihres erhabenen Königs mit dem tiefgefühltesten Danke erkannt. ]

Sie hat darin die von Sr. Königlichen Majestät huldreichst ge- stattete Eröffnung eines verfassungsmäßigen Weges gesehen, auf wel- chem der Vereinigte Landtag Allerhöchstderselben seine Wünsche und Bedenken hinsihts der Verordnungen vom 3, Februcr 1847 erfurchts- voll aussprechen dürfe,

Wenn die Kurie der drei Stände durch die in dieser Hinsicht beschlossenen allerunterthänigsten Bitten sich aussprehen zu müssen

geruhen wollen.

Mit Benutzung der reihen Erfahrungen, welche sih in die Zeit des jeßigen Vereinigten Landtags znsammengedrängt haben, und da ihr bis zu dem Zusammentritte der verheißenen nächsten Versamm- lung feine Gelegenheit geboten wird, diese Erfahrungen zu ergänzen, betrachtet die Herren - Kurie diese Bitten aus dein Staudpunkte einer ehrfurchtsvollen Aeußerung, welche gegen Se. Königliche Majestät nah bester Ueberzeugung auf das gewissenhafteste auszusprechen sie sih durch das lebendige Bewußtsein heiligster Verpflichtung gedrun= gen gefühlt hat.

Die Beschlüsse der Herren-Kurie auf diejenigen allerunterthänig=- sten Bitten der Kurie der drei Stände, welchen sie theils modifizirt, theils unverändert beigetreten is, sind folgende :

Zu 1, Der Bitte um Allergnädigste Bewilligung regelmäßiger Wiederkehr des Vereinigten Landtages hat die Herren-Kurie nur dahin modifizirt beizutreten beschlossen :

Se. Majestöt allerunterthäuigst zu bitten, die periodische Einberufung des Vereinigten Landtags in einer von Al- lerhöchstdemselben zu bestimmenden Frist Allergnädigst aussprechen zu wollen.

Die Herren - Kurie übergiebt allerunterthänigst die Erledigung dieser wichtigen Angelegenheit mit unbedingtem Vertrauen Sr. Ma- jestät dem Könige.

Des Königs Majestät werden in Allerhöchstihrer Weisheit am besten erkennen, ob und welche der von der Kurie der drei Stände vorgetragenen Gründe von dem Gewichte siud, um Allerhöchstdieselben zur Gewährung der Wohlthaten periodischer Wiederkehr zu bestim= men, welche die Allerhöchste Botschaft vom 22. April 1847 den dankerfüllten getreuen Ständen bereits Allergnädigst in Aussicht ge= stellt hat.

Die von der Kurie der drei Stände gestellte Bitte um eine alle zwei Jahre erfolgende Einberufung findet die Herren-Kurie weder in der Lage der Geseßze noch in der Erfahrung begründet. Sie glaubt, die Bestimmung der Frist lediglich der Weisheit Sr. Majestät an- heimgeben zu müssen.

Zu 11, Der allerunterthänigsten Bitte der Kurie der drei Stände, betreffend den Wegfall der Ausschüsse, hat die Herren-Kurie nur in der Modification beizutreten beschlossen :

Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, die Verordnung des 3. Februar 1847 üher den Vereinigten Ausschuß und dessen Befugnisse Aliergnädigst dahin ab= ändern zu wollen, daß diesem Ausschusse in seinem Ver=

hältnisse zu dem Vereinigten Landtage feine weiteren Rechte eingeräumt werden möchten, als solche dem ständischen Ausschusse der Provinzial - Landtage die= sem leßteren gegenüber durch die Verordnung vom 21. Juni 1842 beigelegt waren und solches näher aus den §§. 2 und 4 der leßtgedahten Verordnung hervorgeht.

Die Herren-Kurie is der Ansicht, daß, im Falle Se. Königliche Majestät in Allerhöchstihrer Weisheit geruhen sollten, die regel=- mäßige Wiedereinberufung des Vereinigten Landtages Allergnädigst zu bewilligen, niht mehr das Bedürfniß vorliegen würde, den Vereinig= ten ständischen Ausschuß mit der Wirksamkeit bestehen zu lassen, welche demselben durch die Allerhöchste Verordnung vom 3, Februar d. J. vorgezeichnet ist.

Sie glaubt, daß den praktischen Bedürfnissen genügt sein würde, wenn dem Vereinigten Ausschusse in seinem Verhältnisse zu dem Ver-= einigten Landtage nur die Rechte eingeräumt werden möchten, welche dem ständischen Ausschusse der Provinzial - Landtage diesem Leßteren gegenüber durh die §§. 2 und 4 der Verordnung vom 21. Juni 1842 beigelegt waren.

U F at une bi Den allerunterthänigsten Bitten der Kurie der drei Stände, betreffend die §8. 1 und 4 der Verordnung vom 3. Fe=

und zu dürfen und die Herren - Kurie den meisten derselben, theils

bruar 1847 über die Bildung einer ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen, und §. 4 der Verordnung vom 3, Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtages hat die Herren = Kurie nur dahin modifizirt bei= zutreten beschlossen : Seine Königliche Majestät allerunterthänigst zu bitten : 1) daß alle in Friedenszeiten zu fontrahirende Staats = An= leihen, für welhe Staats - Eigenthum oder Staats=Re= venüen zur Sicherheit bestellt werden, nicht anders, als mit Zustimmung des Vereinigten Landtages aufgenom- men werden sollen; L daß dasselbe auch von Darlehnen in Kriegszeiten gelten möge, so oft nach dem Ermessen Sr. Majestät die Ein= berufung des Vereinigten Landtages ohne Gefährdung des Staats erfolgen kann ; daß aber in den Fällen, wo bei einem zu erwartenden oder bereits ausgebrochenen Kriege zur Beschaffung des nöthigen außerordentlichen Geldbedarfs die vorhandenen Fonds nicht ausreichen, deshalb Darlehne aufgenommen werden müssen, und nach dem Ermessen Sr. Majestät die Einberufung des Vereinigten Landtages unausführ- bar ist, Sr. Majestät das Recht vorbehalten bleiben möge, dergleichen Anleihen ohne Zuziehung ständischer Organe rechtsgültig zu fkontrahiren. 4) Der §. 7 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtags bleibt in Kraft. Die Herren = Kurie hält es nicht für ersprießlih, Se. Königliche Majestät um die huldreichste Vorlegung Allerhöchster Propositionen in dieser Bezichung zu bitten. Sie hält es für rihtiger, Sr. Ma- jestät die allerunterthänigsten Bitten in dieser Hinsicht in einer solchen Form vorzutragen, daß Allerhöchstdieselben in den Stand geseßt wür= den, in Allerhöchstihrer Weisheit eine Entscheidung zu treffen, ohne daß es einer nochmaligen Berathung der getreuen Stände bedürfe. Insbesondere in Betreff der Kontrahirung von Kriegsschulden ist die Herren - Kurie der Anjicht, daß die besonderen Verhältnisse des preußischen Staats es erfordern, demselben für Kriegszeiten die höchst- mögliche Spannkraft zu sichern, daß, wenn es der Krone erschwert ist, in Kriegszeiten Schulden zu machen, dies leiht zu einer über- großen Steigerung des Kriegsshaßes während des Friedens führen fann, welche die Jndustrie drücken würde, daß die Nothwendigkeit nachträglicher ständischer Genehmigung der durch die Krone koutra- hirten Kriegs\hulden, wenn auch nicht den Kredit des Staates ge= fährden, do dahin führen könne, ungünstige Bedingungen der Kriegs= Anleihe herbeizuführen. / : Die Herren - Kurie glaubt aus diesen Gründen die beste Verei= nigung der Kraft und Rechte der Krone und des Wohles des Lan=« des in threm Beschlusse zu erblicken. l Zu V. Der Bitte der Kurie der drei Stäudet i Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, eine Declaration, respektive Abänderung des §. 9 des