1847 / 216 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

6, 40. i E Die Zahl der Repräsentanten der Synagogen - Gemeinde soll minde

stens 9 und höchstens 21 betragen, unbescholiene Mitglieder der Syna-

Sämmtliche männliche, volaheige n ren und mit Entrichtung der Ab-

go en-Gemeinde, welche [4 selbsr e g erend der lezten 3 Jahre nicht in

aben für die | g I páhlen die Repräsentanten und diese den Vorstand

Mama gn n Wahl ist überall zugleich auf eine entsprechende Zahl von Stellvertretern zu richten, 5. 42.

¡ft wird durch einen Ab eordueten der Regierung ge-

e ersten 3 Jahre scheidet die Hälfte der Vorstands-

é Ab Z ; / L raub der Repräsentanten nach dem Loose, demnächst jedesmal die

ältere Hälfte aus, e: dn

Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes unterliegen der Genehmi- gung der Regierung, welche die ganze Wirksamkeit des Vorstandes zu beaus- sichtigen hat und befugt ist, einzelne Mitglieder wegen vorsäzlicher Pflicht- widrigkeit oder wiederholter Dienstvernachlässigungen nach vorangegangener administrativer Untersuchung durch DejGiuß zu entlassen.

Der Vorstand is das Organ, durch welches Aniräge oder Beschwerden der Synagogen-Gemeinde an die Staats-Behörde gelangen. Er hat über alle die Sonagogen-Gemeinde betreffenden Angelegenheiten und über ein- zelne zu ihr gehörige Mitglieder den Staats - und Kommunal - Behörden auf Erfordern pflichtmäßig und unter eigener Verantwortlichkeit Auskunst zu ertheilen, Derselbe führt die Pazivaltung der Angelegenheiten der Sv- na ogen - Gemeinde, hat die Beschlüsse der epräsentanten (§. 47) zu ver- anlassen und zur Ausführung zu bringen, auch die Svynagogen - Gemeinde überall gegen dritte Personen, insbesondere in allen Rechisgeschäften, sie mögen die Erwerbung von Rechten oder die Eingehung von Verbindlichkei- ten betreffen, zu vertreten. ;

g. 45. Dem Vorstande steht die Wahl und Anstellung der Verwaltungs- Beamten zu. Derselbe hat jedoh vor jeder Anstellung die Repräjentanten über die Würdigkeit der anzuflellenden Personen zu hören.

. 46,

Die Repräsentanten - Versammlung erhält durch ihre Wahl und das Geseg die Vollmacht und Verpflichtung, die Svynagogen -Gemeinde nach Maßgabe dieser Verordnung, ohne Rücksprache mit der ganzen (Gemeinde oder mit Abtheilungen derselben, nach Ueberzeugung und Gewissen zu ver- treten und verbindende Beschlüsse für die Gemeinde zu fassen. Die Repräsentanten haben nicht einzeln, sondern nur in der Gesammt- heit die Befugniß, durch gemeinschaftliche Beschlüsse von der geseylichen Vollmacht Gebrauch zu machen. Die Repräsentanten-Versammlung kontrollirt die Verwaltung des Vor- standes. Sie is daher berehtigt und verpflichtet, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung der Gemeinde-Einnahmen Ueberzeu- gung zu verschaffen, die Akten einzusehen, die Rechnungen zu prüfen, da- gegen Erinnerungen zu machen und Dechargen zu ertheilen u. st. w. Sofern sie zu finden glaubt, daß dem Vorstande oder dessen einzelnen Mitgliedern Vernachlässigungen oder Pflichtverleßzungen zur Last fallen, so hat sie dies der Regierung zur Untersuchung und Verfügung anzuzeigen. Der Vorsteher und die einzelnen Repräsentanten sind der Gemeinde für den ihr zugefügten Nachtheil verantwortlih, wenn sie sich der Abstimmung eniziehen, wenn sie durch Ordnungswidrigkeiten die Beschlußnahme verhin- dern, oder die Beschlüsse vereiteln, oder sich ungebührlicherweise in die Aus- führung mischen. Dagegen sind sie für den Inhalt ihrer Beschlüsse nur dann verantwortlich, wenn sie wider besseres Wissen, also in unredlicher Absicht, verfahren haben, L

g. 47.

In allen lediglich den inneren Haushalt der Synagogen-Gemeinde be- treffenden Angelegenheiten ist der Beschluß der Repräsentanten - Versamm- lung durch den Vorstand zu veranlassen, Dahin gehört:

1) Festseßung des Etats z

2) Verpachtung, Verwaltung und Verpfändung von Grundstückenz

3) Anstellung von Prozessen und Abschließung von Vergleichen über Ge- rechtsame der Svynagogen-Gemeinde oder über die Substanz des Ver- mögens derselben ; |

4) Verträge, welche außer den Gränzen des Etats liegen, und außer- ordentliche, den Etat übersteigende Geldbewilligungen,

Die Beschlußnahme der Repräsentanten, wenn sie den bestehenden Ge- seßen nicht widerspricht, ist in der Regel bindend für den Vorstand, Hat derselbe jedoch die Ueberzeugung, daß der Beschluß der Gemeinde nachthei- lig sein werde, so hat er die Bestätigung zu versagen, und wenn der anzu- stellende Versuch einer Vereinigung erfolglos is , die Entscheidung der NRe- gierung einzuholen,

§. 48, Außer dem Einverständnisse des Borstandes und der Repräsentanten- Versammlung is au noch die Genehmigung der Regierung erforderlich : 1) zur Einführung neuer Auflagen z 2) zur Aufnahme von Anleihen und zum Ankaufe von Grundstücken ; 3) zur freiwilligen Veräußerung von Grundstücken und Realberechtigun- gen der Synagogen-Gemeinde, welche überhaupt stets nur nah vor- gängiger Taxe im Wege öffentlicher Licitation erfolgen darf.

Ve

Die ge haben nit nur in den Fällen zu entscheiden, welche

ihnen in diesem Gesehe ausdrücklih überwiesen sind, sondern sind auch im Allgemeinen berechtigt und verpflichtet,

1) ih Ueberzeugung zu verschaffen, ob in jeder Synagogen-Gemeinde die Verwaltung nah den Gesehen überhaupt und nach gegenwärtiger Ver- ordnung insbesondere eingerichtet is z

2) dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschrie- benen Gange bleibe und angezeigte Störungen beseitigt werden ;

3) die Beschwerden Einzelner über die Verlezung der nen als Mit- rier der Gemeinde zustehenden Rechte zu untersuhen und zu ent-

eiden,

In allen Angelegenheiten der Synagogen-Gemeinden geht der Rekurs an die Regierung und gegen deren Entscheidung an die Ober - Präsidenten. Der Rechtsweg ist gegen die Entscheidung der Regierung nur dann zulässig, wenn die Klage aus einen speziellen privatrechtlihen Titel gegründet wird,

. 90,

Ueber die Wahl und die Befugnisse des Vorsißenden in dem Vorstande und des Vorstehers der E E o so wie über ai der Mitglieder des Vorstandes und der Repräsentanten - Versammlung, der Stellvertreter derselben, ferner darüber, ob die Wahl in den Vorstand auf üdische Einwohner des Hauptortes des Svnagogen-Bezirks beschränkt blei-

en und welche Reisekosten-Entschädigung im anderen Falle den Gewählten

ewährt werden soll, sind die erforderlichen Bestimmungen in ein der Be- ätigung des D Di unterliegendes Statut aufzunehmen. Das- selbe kann au besondere Festseßungen über das Verhältniß des Vorstan- des und der Repräsentanten gegen einander und gegen die Synagogen- Gemeinde, namentlich in Beziehung auf die den Kultus betreffenden inneren Einrichtungen (§. 51) enthalten.

Die erste Wahl des Vorstandes und der Repräsentanten erfolgt nach Vorschrift der Regierung, Diese hat auch nach stattgefundener Wahl das Erforderliche wegen Abfassung der Statuten anzuordnen, welche binnen einer festzuseßenden Frist von dem Vorstande und den Repräsentanten zu entwer- fen und der DA iat einzureichen sind, Sofern der Entwurf innerhalb der geseßten Frist nicht eingeht, is von der Regierung über die dem Sta- tute vorbehaltenen Bestimmungen ein die Synagogen - Gemeinde bindendes Reglement zu erlassen. U

aut a Prin ias

Die auf den Kultus bezugtchen inneren Einrichtungen bleiben in ije einzelnen Synagogen-Gemeinde, so lange und so weit nicht das Statut n Anderes festseßt (§. 50), der Vereinbarung des Borstandes und der Reprä- sentanten überlassen, Die Regierung dai von diesen Einrichtungen nur in- soweit Kenntniß zu nehmen und Entscheidung zu treffen, als die öffentliche Ordnung ihr Einschreiten erfordert.

Dem Siatut einer jeden Svynagogen-Gemeinde bleibt die Bestimmung darüber vorbehalten, ob Kultusbeamte angestellt und wie dieselben gewählt

1574

iverden sollen. Bis dahin behält es wegett dieser Wahlen bei vemjenigett, was in den einzelnen Judenschafien herkömmlich ist, und in Ermangelung eines festen Herkommens bei den allgemeinen gesehzlichen Vorschriften wegen der Wahl von Gesellschafts-Beamten sein Bewenden. Die gewählten Kul- ius-Beamten dürfen in ihr Amit nicht eher eingewiesen werden, bis die Re- gierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme nichis zu erinnern is, Die Regierung hat bei dieser rflärung außer den Förmlichkeiten der Wahl nur darauf Rücksicht zu nehmen, ob die gewählten Kultus - Beamten unbeschol- tene Männer sind, §, 53, : Entstehen innerhalb einer Syna ogen-Gemeinde Streitigkeiten über die inneren Kultus - Einrichtungen, welche auf Bildung einer neuen Synagoge abzielen, so sind die Minister der geistlihen 2c, Angelegenheiten und des Jnnern ermächtigt, auf den Antrag der Juteressenten eine Begutachtung der obwaltenden Dilsereazen durch eine zu diesem Zweck einzusezende Kommis- sion eintreten zu lassen, Kann durch den Ausspruch der Kommission der Konflikt nicht ausgeglichen werden, #o haben die Minister unter Benußung des von der Kommission abgegebenen Gutachtens darüber Anordnung zu treffen, mit welher Maßgabe entweder die Einrichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Synagoge zu gestatten ist. Zugleich haben dieselben mit Ausschluß des Rechtsweges zu bestimmen, welcher Theil im Besiß der vorhandenen Kultus-Einrichtungen und des Ver- mögens der Synagogen-Gemeinde verbleibt. 6. 54.

Diese Kommission soll, so oft das Bedürfniß es erfordert, unter der Aufsicht eines Regierungs-Abgeordneten in Berlin zusammentreten und aus neun Kultus-Beamten oder anderen Männern jüdishen Glaubens bestehen, die das Vertrauen der Synagogen-Gemeinde, welcher sie angehören, besien,

G; 90.

Die Mitglieder der Kommission mit einer angemessenen Zahl von Stell- vertretern werden von den Ministern der geistlichen 2c. Angelegenheiten und ves Jnnern auf den Vorschlag der Ober-Präsidenten, welche dabei die An- träge der Synagogen- Gemeinden ihres Verwaltungs - Bezirks besonders zu berüsichtigen haben, auf die Dauer von sechs Jahren ernannt.

Gi, 06;

Die durch den Zusammentritt der Kommission erwachsenden Kosten werden von den sämmtlichen Synagogen-Gemeinden des Staats nach Ver- hältniß des Kostenbetrages ihrer gesammten Bedürfnisse (§. 58) aufgebracht,

G. 07

Die Kommission beschließt über die ihr zur Begutachtung vorgelegten Gegenftände nach absoluter Stimmenmehrheit und hat die zu erstattenden Gutachten unter Beifügung von Gründen vollständig auszuarbeiten.

6. 58, Aufbringung der Kosten.

Die Kosten des Kultus und der übrigen die Svnagogen-Gemeinde be- treffenden Bedürfnisse, zu welchen auch die Einrichtung und Unterhaltung der Begräbnißpläye gehört, werden nach den durch das Statut einer jeden Svonagogen - Gemeinde näher zu bestimmenden Grundsäßen auf die ein- zelnen Beitragspflichtigen umgelegt, und nachdem die Heberollen von der Regierung für vollstreckbar erklärt worden sind, im Verwaltungswege einge- zogen. Der Rechtsweg is wegen solcher Abgaben und Leistungen nur 11- soweit zulässig, als Jemand aus besonderen Rechtstiteln die gänzliche Be- freiung von Beiträgen geltend machen will oder in der Bestimmung seines Antheils über die Gebühr belastet zu fein behauptet.

Ob und inwieweit einzelne, zerstreut und von dem Miitelpunlte des Synagogen-Bezirks entfernt wohnende Juden zu den von der Synagogen- Gemeinde aufzubringenden Kosten, insbesondere zu den Kultusbedürfnissen, beizutragen háben, is von den Regierungen nah Maßgabe der Vortheile festzuseßen, welche jenen Juden durch die Verbindung mit der Synagogen- Gemeinde zu Theil werden.

Von neu anziehenden Juden darf ein sogenannies Eintrittsgeld von der Synagogen- Gemeinde auh an denjenigen Orten, wo solches bisher üblich gewesen, künftig nicht mehr gefordert werden.

G On Armen- und Krankenpflege.

Die der besonderen Armen- und Krankenpflege der Juden gewidmeten Fonds und Anstalten, welche hon bisher von den jeßigen und früheren Vorständen der Judenschaften oder Synagogen- Gemeinden verwaltet und beaufsihtigt worden sind, werden auch künftig von denselben, vorbehaltlich des Ober - Aufsichtsrechts der Regierung, beaufsichtigt und verwaltet; neue derartige Fonds und Anstalten aber nux dann, wenn dies in der Stiftung ausdrücklich bestimmt ist.

§. 60, Unterrichtswesen.

Jn Bezug auf den öffentlichen Unterricht gehören die \chulpflichtigen Kinder der Juden den ordentlichen Elementar-Schulen ihres Wohnorts an. S. 01,

Die Juden sind schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Theilnahme an vem Unterrichte in der Ortsshule während des geseßlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten, sofern sie nicht vor der Schul - Behörde sich ausweisen, daß ihre Kinder anderweitig durch häusliche Unterweisung oder durch ordent- lichen Besuch einer anderen vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privat - Lehr - Anstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elementar-Kenntnissen erhalten.

8. 062,

Zur Theilnahme an dem christlichen Religions - Unterrichte sind die jü- dischen Kinder nicht verpflichtet; eine jede Synagogen- Gemeinde ist aber verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religions - Unter- richte fehlt.

Als besondere Religionslehrer können nur solche Personen zugelassen werden, welche zur Ausübung eines Elemcntar-Schul - Amtes vom Staate die Erlaubniß erhalten haben.

6. 03,

Zur Unterhaltung ver Ortsschulen haben die Juden in gleicher Weise und in gleichem Verhältnisse, wie die christlichen Gemeindeglieder, den Ge- seßen und bestehenden Verfassungen gemäß beizutragen.

+ 01,

Eine Absonderung von den ordentlichen Orisschulen können die Juden der Regel nach nicht verlangen z doch ist ihnen gestattet, in eigenem Interesse auf Grund diesfälliger Vereinbarungen unter sich mit Genehmigung der Schul-Behörden Privat-Lehr-Anstalten nach den darüber bestehenden allge- meinen Bestimmnngen einzurichten. Is in einem Orte oder Schul-Bezirke eine an Zahl und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorhanden, um auch für die jüdischen Einwohner ohne deren Ueberbürdung eine besondere öffentliche Schule anlegen zu fönnen, so fann, wenn sonst im allgemeinen Schul - Jnteresse Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung der Juden zu einem eigenen Schul - Verbande auf den Antrag des Vorstandes der Synagogen-Gemeinde angeordnet werden.

8. 65.

Die Regierung hat in solchem Falle über die beabsichtigte Schul- Trennuyg und den dazu entworfenen Einrichtungsplan die Kommunal- Behörde des Orts und die übrigen Juteressenten mit ihren Erklärungen und Anträgen zu vernehmen,

8, 66.

| Ergiebt sich hierbei ein allseitiges Einverständniß über die Zweckmäßig- feit der Schul-Abtrennung und über die Bedingungen der Ausführung, jo ist die Regierung befugt, die entsprechenden Festsepungen und Einrichtungen unmittelbar zu treffen. s

__Jm Falle obwaltender Differenzen bleibt die Entscheidung dem Mi- nister der geistlichen 2c. Angelegenheiten vorbehalten.

Eine nah §§, 64—66 errichtete jüdische Schule hat die Eigenschaften und Rechte einer öffentlichen Schule, Jnusbesondere gelten dabei folgende nähere Bestimmungen :

1) Die Unterrichtssprache in einer solchen Schule muß die deutsche sein. 2 Die Errichtung und Unterhaltung dieser Schule liegt in Ermange- lung einer anderweitigen Vereinbarung den jüdischen Einwohnern des Schul-Bezirks allein ob. Die Aufbringung der erforderlichen Kosten wird nah Maßgabe der Bestimmung des §. 58 bewirkt. lichen Ge-

3) Wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürger meinde is, haben die Juden im Falle ver Errichtung E Den öffentlichen Schule eine Beihülfe aus Kommunalmitteln ju y dveren Höhe, unter Berücksichtigung des Betrages der Kommunagl-

Abgaben der jüdischen Einwohner, der aus det Kommunal-Kassen für das Orts-Schulwesen sonst gemachten Verwe , welche vem K en Kinder in eine bemessen und in Erman

den Ministern der geistlichen 2c.

der ferneren Ausübutig Eine solche freiwillige ner förmlichen Entziehung der stän-

gen, sofern der Angeschuldigte nicht sel ständischer Rechte sih fortan enthalten Erklärung hat alle rechtlichen Folgen ei

ndungen und der Er- l-Schulwesen aus der Vereinigung besondere jüdische Schule erwächst, zu gelung einer gütlihen Vereinbarung von Angelegenheiten und des Jnnern fest- ua ch durch eine dem Vorsigenden zu über- ersammlung zu recht- o wenig, als bei der Der Vorsizende stellt

Der Angeklagte isst befugt, i ebende scristliche Erklärung oder mündlich in der V fertigen, darf aber bei der Berathung hierüber eben st\ Abstimmung in der Versammlung, gegenwärtig sein. schließlich die Frage :

“Soll wegen des Antrags das weitere Wird diese Frage von der Mehrheit der das Verfahren eingeleitet werden.

_Auf Verlangen des Angeschuldigten muß unter Verfahren stattfinden,

wenn sie eine öffentliche jüdishe Schule unter- Ent | chulgeldes, als auch von sönlichen Leistungen zur Unterhaltung der or-

Die Juden werden,

sowohl von der Entrichtung des S allen unmittelbaren, per dentlichen Orts-Schulen frei.

5) Der Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen bleibt auf die jüdi

schen Kinder beschränkt.

E Abschnitt Bestimmungen für das Großherzogthum Posen.

Verfahren eintreten ? : Anwesenden bejaht, so muß

allen Umständen das

Svynagogen-Gemeinden,

35 50, wegen Bildung von Svynagogen- gthum Posen, wo den Juden be- mit folgender Maßgabe An

Von dem Beschlusse hat der Vorsizende Jst der Beschluß o hat der Ober - Präsident die und die Vernehmung des Angeschuldigten durch rius anzuordnen,

dem Ober-Präsidenten der Pro- auf Einleitung des Verfahrens Aufnahme des Thatbestandes einen Regierungs-Justitia-

D Vorschriften der §§. Gemeinden 2c., finden auf das Großherzogt reits Corporationsrechte gesezlih beigelegt sind,

vinz Anzeige ausgefallen,

Ortschaften, welche bisher zu kei- gehört haben, nah näherer lchen Gemeinde cinzuverleiben.

außer den im §. lden jeder Art, zur n Vergleichen über

erungen sind ermächtigt, ner bestimmten Svynagogen Vorschrift des §. 36 einer so Die Genehmigung der Re angeführten Fällen auch zur Anstellung von Prozessen un Gerechtsame der Corporationen oder gens der Synagogen-Gemeinde, wie Etats und zu auperetatsmäßigen Ausgaben,

1) Die Regi Die Entscheidung fällt hiernächst a) die Versammlung der Wähler, gen ständischen Versammlung \chuldigt worden itz Anschuldigung gege kreisständischen oder entscheidet die zur Wahl des Abgeordneten berufene Versammlung; gehöt der Angeschuldigte dem Herrenstande an, oor, in jedem einzelnen Falle einen aus einem Vorsißenden und min- destens sechs Mitgliedern bestehenden Gerichtshof von Standesgenossen besonders zu bilden, dessen Ausspruch Unserer Bestätigung unterliegt.

4 er E L welche den Angeschuldigten zu derjeni- erng “a daselbst y gewählt hat, bei welcher derselbe ange- Aufnahme von Schu d zur Abschließung von über die Substanz des zur Ausstellung des Verwaltungs

n einen Rittergutsbesißer als Mitglied einer ändischen Versammlung gerichtet, so ritterschaftlichen Provinzial - Landtags-

kommunalständischen

fo behalten Wir Uns Armen- und Krankenpflege 2c.

67 über das Kultus- wie über die Schul - Ange- jüdischen Schulen, welche ls vffentliche jüdische als solche bestehen, so lange nicht von den Nec,ierungen für nothwendig erach-

und Schulwesen.

Desgleichen finde ie Vorschriften d SG

Desgleichen finden die Dorjc risten der Yd- wesen, über die Armen- und Krankenpflege, o legenheiten, auch hier Anwendung. nach §. 10 der Verordnung vom Schulen errichtet worden sind, eine anderweitige Einrichtung

Der Ober -Práäsident übersendet in den Fällen zu a, und b. die ge schlossenen Akten, welchen eine von einem Necbtsverständigen gefertigte Ñe- lation beizufügen is , dem Vorsizenden der Wahl - Versammlung. Dieser trägt der Versammlung, in welcher der Angeschuldigte erscheinen und sich mündlich vertheidigen darf , bei ihrem nächsten Zusammentreten den Fall vor, läßt die Relation verlesen und veranlaßt nah vorgängiger , ohne Bei- sein des Angeklagten stattfindender Berathung die Abstimmung über die

1. Juni 1833 a

Schul - Bildung der jüdischen Knaben haben die Nath und Ermahnung dahin zu es Gewerbe erlerne oder sich auf wissen heren Berufe widme, und daß keiner der- erbe-Betriebe im Umherziehen gebraucht werde.

Vorsteher der Synagogen Gemeinde durch wirken, daß jeder Knabe ein nuß

ehranstalten einem Angeschuldigten das Anerkenntniß unverleßter Ehrenhastigkeit zu

schaftlichen L

selben zum Gew Die Absti f ( uf ; Die Abstimmung erfolgt durch namentlichen Aufruf; zur Bejahung der

Frage is Stimmenmehrheit erforderlich. von allen Anwesenden zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen, Ausfertigung unter Unterschrift des Vorsißenden schleunigst, sowohl dem Ober-Präsidenten, als auch dem Angeklagten, zuzufertigen is, /

; F Ueber die Verhandlung wird ein Allgemeine Bestimmungen. nthalt fremder

Niederlassung und Aufe l Juden bedarf es

Zur Niederlassung ausländischer Naturalisations-Urkunde der Genehmigi

Ausländische Juden Rabbiner und Svnagogen Lehrlinge oder Dienstb ses Verbots zieht gegen die tere, sofern sie sich bereit ten aufgehalten haben, oder verhältnißmäßige Gef in das Land zur Geschäfte nah näherem zut erlassenden Gesellen bewende! tober 1838 (Gejeß- ten besonders geschlossenen

vor Ertheilung der sters des Junern. enchmigung weder als ¿-Gehülfen, Gesellen, Die Ueberschreitung die- Juden, gegen Leh- diesseitigen Staag- 90 bis 200 Rthlrn. Fremden Juden Betrieb erlaubter Handels:

E Gegen diese Entscheidung steht innerhalb vier Wochen nach erfolgter Publication der Rekurs, sowohl dem Angeschuldigten, als der Versammlung zu, welche die Anschuldigung beschlossen hat.

__ Die Rekurs-Jnustanz wird gebildet aus den Provinzial-Landtags-Mit gliedern des Standes, dem der Angeschuldigte angehört.

__ Werden in der Rekurs-Znstanz neue Thatsachen von Erheblichkeit an- geführt , so wird die Jnstruction unter Leitung eines von Unserem Justiz- Minister dazu bestimmten Ober-Gerichts-Präsidenten einem Justiz-Beamten aufgetragen.

U, A N L E geschlossenen Akten werden hiernächst dem P Marschall zugestellt.

ing des Minis dürfen ohne eine gleiche G Beamte, noch als Gewerk oten angenommen werden, Jnländer und die fremden 8 länger als 6 Wochen in den alische Geldstrase von ängnißstrafe nach sich. Durchreise und zum rovinzial - Landtags- Dieser ernennt beim nächsten Zusammentreten des Landtages einen Referenten, welcher dem Stande des Sodann beruft der Landtags-Marschall unter scinem Vorsiße diesen Stand welches nach Anhörung des Referenten über angegebenen näheren Be-

Jn Betreff der Handwerks- der Ordre vom 14, Ok und der mit auswartigen

Vorschriften gestattet.

polizeilichen e Bestimmungen

det es jedoch bei den Sammlung S. 503)

Angeklagten angehört,

als Ehrengericht zusammen, vie im §. 10 formulirte Frage nach den daselbst

Aufhebung abweichender Geseße. stimmungen in legter Jnstanz entscheidet,

Alle von den Bestimmungen dieses Gesezes nen und besonderen geseßlichen Vorschristen werden

weichenden allgeme1- a ; hierdurch außer Krast bleibt die Wiederein-

orschrift des §, 11 des

x In den Fällen des §. 1 und des §. 2 M L seßung in die verlorenen ständischen Rechte nah V Gesezes über die persönliche Fähigkeit zur Ausübung der Standschaft 2c. ) Mai 1837 Uns vorbehalten, in den Fällen des §. 2 Nr, 2 und §. 4 aber werden Wir die Wiederzulassung zur Ausübung ständischer Rechte nur auf den Antrag einer ständischen Versammlung, zu welcher der Ange- \{uldigte gehört hat oder, seinen Verhältnissen nach, gehören könnte, gench- En solcher Antrag darf nicht vor Ablauf von 5 Jahren und int den Fällen des §. 2 Nr. 2 nicht vor Wiedererlangung des verlorenen Ge- meinde- oder Bürgerrechts gemacht werden.

Angelegenheiten, des

Unsere Minister der geistlichen 2c. Verordnung das

der Justiz haben wegen Ausführung dieser zu veranlassen. Urkundlich unter Unserer gedrucktem Königlichen Jnsiege (Gegeben Berlin, den 22, Juli 1847. (L, S) Friedrich TBilhelm.

Dri Son Pren ßen.

Eichhorn. L | Uhden. Frhr. von Can1ß, von

Erforderliche

Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei

Die Suspension ständischer Rechte trifft diejenigen,

egen eines mit entehrenden Strafen bedrohten Verbre

chluß des Gerichts die Untersuchung eröffnet,

lche eine gerichtliche Kuratel eingeleitet worden, oder deren Bürger- oder Gemeinderecht mit Rücksicht auf ein solches Ver- fahren ruht, daß den Verlust dieses Rechtes ‘vegen mangelnder Chren- haftigkeit nah sich ziehen kan

4) gegen welche eine ständische beschlossen hat,

1) gegen welche w

von Boyen. ns durch * von Bodelschwingh. oder über we ziehung und Suspenjion

Desgleichen das Geseß über die Entziceh1 l fochtenen Rujes.

ständischer Rechte wegen bescholtenen oder ange

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Preußen 2c. 2c. verordnen zur näheren Feststell nen Bestimmungen über die zur liche Unbescholtenheit des Ruses ersten Vereinigten Antrag Uns

Versammlung das Verfahren nach §. 7

Alle den vorstehenden Anorduungen zuwiderlaufenden Vorschriften wer- den hiermit aufgehoben.

Urkundlich unter Unserer gedructem Königlichen Jusiegel.

Gegegeben Berlin, den 23, Jul 1847.

schen Gesezen enthalie- dischen Rechte erforder- Kurien Unserer zuni 1 Stände auf den

ung der in den ständi Ausübung der stän nach Anhörung beider sammelt gewesenen taats-Ministeriums was folg!

Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei- Landtage ver ¿riedrich Wilhelm. sind daher von der Aus- S i » Wilheln

Preupen

¿E tangeln und O Personen, welche

geschlossen diejenigen rechtskräftig erlustig, oder ffentlichen Aemter oder zur ähig erklärt sind.

O

Des unbescholtenen Rufes ern ndischer Rechte gänzlich aus strafgerichtliches 1) der Ehrenrechte für v waltung aller össent digen Eides sür uns

Eichhorn. SavLignyv. Bodelschwingh.

Frhr, von Caniy,

Stolberg.

r Via N Ableistung eines von Düesberg.

Du er _ Uo oie Allerhöchste Kabinets - Ordre, die Oeffentlichkeit der Sibungen der Stadtverordneten betressend.

Antrag des ersten Vereinigten Landtages bestimme Jch hier- durch, daß in allen Städten, in welchen entweder die 19. November 1808 oder die revidirte Städte-Ordnung eingeführt ist, auf den übereinstimmenden Antrag des Magistrats und der Stadtverordneten ) auch anderen Personen der Zutritt gestattet werden darf, wenn der Regierung nachgewiesen worden, daß die Vertretung Sitzungen angemessen geordnet und ein Die entgegenstehende Bestimmung des

Ge de S ; Ferner sind von der Ausübung ständischer Rechte gänzlich ausgeschlo|- sen diejenigen,

1) durch ein von Uns

im 6,4 Litt. c.

¡t zu einer der

sches Ehrengericht zu i Juli 1843 be-

bestätigtes militairi erordnung vom 20.

und d. Unserer Städte-Ordnung vom Strafen verurtheilt, oder lichen Wege vom Verhaltens ausgeschlo|\sen find.

2) im geseß oder Gemeinderecht wegen ehren- zu den Sizungen der leßteren des Magistrats bei den öffentlichen dazu geeignetes Lokal vorhanden ist. §. 113 der Städte-Ordnung vom 19, November 1808 wird hierna Sollte wider Erwarten in einzelnen Städten diese Erlaubniß ge- mißbraucht werden, so behalte Jch Mir vor, dieselbe solchen Städten wie- der zu entziehen. _ Mein gegenwärtiger Befehl öffentlichen Kenntniß zu bringen, Berlin, den 23, Juli 1847.

2 tritt die Unfähigkeit zur

heilnahme an ständischer

s bedarf alsdann nur einer

durch deren Vorsißenden, g f

S ällen der §H§, 1 und ständischer Rechte, insbesondere zur Weiteres einz uud e

ständische Versammlung

Anzcige an die

chte gänzlich auszuschlie- des gegenwärtigen Ge- Standesgenossen das Aner-

. 4. 18übung ständischer n durch die §§. Verfahren seitens etter Ehrenhastigkeit versa Versammlung is verpflichtet, That- Ehrenhastigkeit eines Mitgliedes Zwecke zur Sprache zu ob das Anerkennt- herbeizuführen. ter Anführung bestimm- eres Mitglied den Antrag zu unverlezter Ehrenhastigkeit zu ver- orsigenden anzubringen.

Endlich sind von der A1

welche in der ist durch die Gesey-Sammlung zur

ßen diejenigen, seßes vorgeschriebenen kenntniß unverl P s - riedrich W G

An das Staats-Ministerium. F ch Wilhelm

Oesterreichische Monarchie.

A „Zuli, (A. Z.) Vor kurzem wurde von Hamburg Eu EIBENRE Commissair hierher gesandt, um mit der hiesigen Regie rung zu unterhandeln, damit die in Triest aus Ostindien anlangenden hamburger Briefe shon im genannten Hafen von den übrigen Brief- schaften abgesondert und' für sich. über Wien und Berlin nah Ham- burg befördert werden, Oesterreich hatte, wie man vernimmt der Er- füllung dieses Wunsches nichts entgegengesebt, sondern nur Zweifel geäußert, ob England die Anmuthung eingehen werde 1 ßen Werth darauf lege, daß das ostindische Post-

Der Vorsißende jede sachen, welche nach sein

in Zweifel stelle Versammlung zu dem

der Standesgenossen darüber, feit ertheilt oder versagt werde, tglied der Versammlun eismittel, gegen ei Anerkenntniß

AVien, 24. Juli.

sachen und Bew daß demselben das Dieser Antrag is bei dem V

S, 6

5. . hung der st Mitgliede ausgehen, en den er ger

rem nächsten Zusam:

es mag solcher den dafür geltend ichtet ist, schriftlich mitzu- nentreten vorzutra-

Der Antrag auf Entzie ändischen Rechte, vom Vorsißenden oder einem gemachten Gründen demjenigen, ge

theilen und der V

da leßteres eiz Gelleisen uuer-

sammlung bei i

1575

öffnet durch Deutschland gehe. Es is nicht bekannt geworden, was von Seiten Englands in dieser Hinsicht entschieden worden ist; jeden- falls glaubt man aber, daß es ciner so billigen Bitte wohl entspro- hen hat oder bald entsprechen werde.

Der allgemeine wiener Hülfs -Verein hielt am 17ten d. seine erste General-Versammlung, bei welcher zum erstenmal wohl in Wien auch Frauen Siß und Stimme hatten, und sie gehörten zur Op- position, die eine Vertagung der anzunehmenden Statuten , bis diese in Aller Händen ih befinden werden, wünschte und durhseßte. Der Bericht des bereits Geleisteten enthielt wirklich glänzende Thatsachen, die von der Versammlung mit rausc&endem Beifall vernommen wur- den. Der Vermögensstand des Vereins beträgt {ou nach seiner kur= zen Dauer über 20,090 Fl, Conv. -M., und während man täglich 2500 Portionen Suppen vertheilt, werden auch die anderen Zweckc des Vereins zunächst Schlafhallen berathen.

Prag, 29. Juli. Die Aerndte hat hier in der ganzen Umgegend vor mehr als acht Tagen begonnen und war bis gestern vom {chöusten Wetter begünstigt. Von da ab reguete es; doch wird deswegen hoffentlich fein besonderer Schaden herbeigeführt werden. Ueber die Ergiebig- keit der Aerndte herrscht nur Eine Stimmez selbs auf höher gelege nen, zum Theil sandigen Punkten, wo die frühere Trockenheit nach theilig eingewirkt, übertrifft sie noch immer jene der leßteren Jahre bei weitem. Gleichwohl wollen die Getraidepreise nur wenig weichen, und die vielbesprochenen großen Getraidevorräthe, mit denen man bisher zurüdcgehalten haben soll, wollen auch jeßt noch nicht zum Vorschein fommen. Und fo gelangt man denn immer mehr zur Ein- sicht, daß jene Vorräthe wohl gar nicht vorhanden gewesen. Obst ist in allen Sorten reichlich.

Der Kaiser hat zum besonderen Beweise des Wohlwollens dem Baron Kübeck mit dem {chönen Garten in der Vorstadt Weißgerber an der Donau, Postiadl genannt, cin Geschenk gemacht, Abgeschen von der Auszeichnung dieser Schenkung, hat dieser mit einem hüb- hen Pavillon gezierte Garten auch einen bedeutenden Grundwerth, welcher durch de ! Strich der Eisenbahn zur Zollhalle noch beträcht lih zunehmen muß, :

Von dem abnehmenden Wohlstand der Bevölkerung und dem mit dem Pauperismus Haud in Hand gehenden Luxus zeigt die außer ordentliche Thätigkeit des Kaiserlichen Pfandhauses, dessen Beamten Personal beträchtlih vermehrt werden muß. Die weiten Räume des ansehulichen Gebäudes fönnen die Masse der Pfandgüter nicht mehr fassen, obschon die Pfandzeit auf 14 Monate beschränkt is, uud die Regierung hat fomit die Bewilligung ertheilt, dem Pfandhaus durch Aufseßzung eines neuen Stockwerks die nöthige Crweiterung zu ver=- schaffen. ;

Rußland und Polen. __St. Petersburg, 29. Juli, Ju der am 22sten d. M. gehaltenen Jahressizung des Conseils der Reichs-Kredit-Anstalten legte der Finanz Minister demselben die Nehuungen dieser Anstalten fürs Jahr 1846 vor und eröffnete die Sißzung nüt folgender Rede :

„Meine Herren! Indem ih Jl,nen die Rechnungen der Reichs-Kredit- Anstalten vorlege, in welchen die von denselben im Jahre 1846 ausgeführ- ten Operationen dargelegt sind, halte ich es für meine Pflicht, zuvor mich über einige besondere das Kreditwesen betresende Verfügungen zU ertlären 1. Bei dem an den Hauptbórsen Europa's, in den legten Monaten des verflossenen Jahres fühlbaren Mangel an baarem Gelde, welches theils zum Ankauf von Getraide in Folge des in mehreren Ländern stattgehabten Mißwachses und theils bei den großartigen Anlagen von Eisenbahnen ver- wendet worden war, konnte man nicht erwarten, daß eine ausländische An-

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leihe zur Deckung der für dieses Jahr bevorstehenden Ausgaben für die

St, Petersburg - Moskauer Cisenbahn eben so vortheilhaft, wie die frühe- ren, realisirt werden würde. Cs wurde daher, um die erwähnten Ausgaben bei Zeiten sicher zu stellen, durch einen Allerhöchsten Ukas vom 2. Feb, dieses Jahres die Erlaubniß ertheilt, zwei Serien von Reichs-Schatz-Billetten, die 8te und 9te, jede zu 3 Millionen Silber-Rubel, zu emittiren und vor- läufig noch zwei andere Serien, die 10te und 11te, anzufertigen, für den Fall, daß es noch ferner in diesem Jahre schwierig sein sollte, zu dem ge- nannten Zweck eine auswärtige Anleihe zu eröffnen. Von diesen Serien sind schon drei in Umlauf geseßt worden, die Emittirung der lebten, d. h. der vierten, wird wahrscheinlih ebenfalls nöthig werden. Auf diese Art ist die Fortseßung der für Handel und Judustrie so wichtigen Bahnlegung für dieses Jahr gesichert, 11. Mehrere Hüttenbesißer am Ural, denen es an hinreichendem baaren Kapital zum ungebinderten Betrieb ihrer Hüttenwerke fehlte, waren genöthigt, Geld oft zu hohen Zinsen aufzunehmen oder ihr noch nicht bearbeitetes Metall mit schr bedeutendem Nabatt zu verkaufen. Dieses {chwächte ihre Thätigkeit, und einige Hütten gericthen dadurch in eine schwierige Lage. Um diesem Uebelstande abzuhelfen, wurde für nüßlich er- achtet, in Katharinenburg, dem Mittelpunkt unserer bergmännischen Jndustrie, ein Comtoir der Kommerzbank zu errichten, zur Cffektuirung von Darleihen gegen Unterpfand von Metallen dortiger Hütten. Hierbei kann ich nicht unerwähnt lassen, daß die erste Jdee zu dieser nüßlichen Einrichtung Sr. Kaiserl. Hoheit dem Herzog von Leuchtenberg, welcher gegen Ende des Jahres 1845 die uralischen Hütten besichtigt hatte, angehört, Mit dem bevorstehenden baldigen Beginn der Operationen des Comtoirs werden die obenerwähnten Uebelstände hoffentlich beseitigt und die Hüttenbesißer in Stand geseßt wer- den, den Kreis ihrer Thätigkeit zu erweitern. Mit der Errichtung des Bank-Comtoirs in Katharinenburg erschien es zweckmäßig, den Wunsch der auf der irbitshen Messe handeltreibenden Kaufmannschaft, daß daselbst jedes Jahr ein temporaires Comtoir, wie in Nischegorod, eröffnet würde, zu ge- währen. Es is} zu wünschen, daß eine solche Maßregel dem Handel in je- nem entfernten Gebiete förderlich sein möge. 111, Es wird nicht überflüssig sein, hier einer Veränderung zu erwähnen, welche im Bestand des Conseils der Reichs-Kredit-Anstalten von Seiten der Kaufmannschaft eingetreten ist, Statt der fünf Mitglieder, welche sämmtlich auf drei Jahre aus der Mitte des Kaufmannsstandes gewählt wurden, ist es zweckmäßiger befunden worden, den Präsidenten des Börsen-Comité und den Kaufmanns-Aeltesten zu beständi- gen Mitgliedern zu ernennen;z die übrigen drei werden wie früher gewählt werden. IV. Die mit dem 1. (43,) November 1843 begonnene Umwechselung der in Circulation befindlichen Reichs-Asssgnationen und Depositen-Billette ge- gen Neichs-Kredit-Billette hat bis jeßt, ohne alle Zwangsmaßregeln, einen günstigen Fortgang gehabt, Bon den 595,776,310 R. Assign. und 48,551,198 R. in Depositen-Billets sind bis jeßt umgewechselt: von erste- ren 498,139,025 R. und von leßteren 45,365,767 R., \o daß noch im Umlauf sind in Assignationen 97,637,285 R. und in Depositen - Billets 3,185,430;R. Wegen der Unbedeutendheit dieser Summe is für nöthig ge- halten worden, Maßregeln zu treffen, um sie endlich aus der Circulation zu ziehen, zu welchem Zwet Schluß-Termine anberaumt worden sind, nâm- lich ein allgemeiner bis zum 1. (13) Januar 1848 und besondere für die sibirischen Gouvernements bis zum 1. (13,) Juli 1848 und für die Kolo- nieen der russisch-amerikanischen Compagnie bis zum 1. (13,) Januar 1849, V, Die Anlegung eines großen Theils der Kapitalien in Europa beim Getraidehandel, wie ich oben erwähnte, und deren Verwendung in Specu- lationen auf Eisenbahn-Actien mußte nothwendig einen wesentlichen Einfluß auf den Werth der Staatspapiere haben, die, wie Ihnen, meine Herren, bekannt is, bedeutend gefallen sind, besonders im Anfang dieses Jahres, Se. Majestät der Kaiser, welcher den Gang der finanziellen und Handels- Bewegungen stets mit großer Aufmerksamkeit beobachtet, gaben den Aller- höchsten Befehl, folgende Fragen vorläufig im Finanz - Comité und dann mit dessen Gutachten im Reichsrath in Ueberlegung zu nehmen: „Ob man bei dem gegenwärtigen Sinken des Werths der öffentlichen Fonds nicht solche ankaufen und dazu von 20 bis 30 Millionen Silber - Rubel vom Fonds der Reichs-Kredit-Billets verwenden sollte, welche Maßregel nicht als dem Gesey über die Unantastbarkeit des Fonds jener Billette zuwider betrachtet werdea könne, da in demselben statt klingender Münze eine entsprechende Summe in anderen Fonds niedergelegt werden würde, die ein niht minder sicheres Kapital repräsentiren und überdies Zinsen tragen und, im Fall eine Vergrößerung des Umwechselungs - Fonds nöthig wäre, durch Verkauf in

baares Geld verwandelt werden können, wobei die anlaufenven Zinsen der efauften Fonds in Rußland verbleiben würden,“ Nachdem das Finanz- Tomité in das Wesen dieser Frage eingegangen war und in Betracht gezogen hatte: a) daß in den einen schr festen Kredit habenden englischen und fran- zösischen, wie auch in anderen Banken ersten Ranges, das Kapital theils în baaren Geldern und edlen Metallen, theils in offentlichen Fonds besteht, b) daß, durch die Verwendung eines Theiles des Kapitals der Expedition der Kredit - Billete zum Ankauf von öffentlichen Fonds hier und im Aus- lande; je nachdem es vortheilhafter ist, die Menge des umlaufenven baaren Geldes vergrößert wird und dadurch die Handels - Umsätze eine wesentliche Erleichterung und mehr Umfang erhalten würden, und c) daß es nüglich sein würde, sich nicht blos auf den Ankauf von russishen Fonds allein zu beschränken, sondern auch einen Theil des Geldes in Fonds anderer Staa- ten ersten Ranges anzulegen , um so mehr, da die dafür im Auslande zu beziehenden Zinsen dem Finanz-Ministerium einen bedeutenden Vortheil ge- währen würden, indem sie demselben ín einem gewissen Grade die Ausga- ben, welche die jährlichen Anweisungen und Sendungen von Summen ins Ausland zu verschiedenen Zahlungen, als zum Unterhalt der Missionen, zu Zinsenzahlungen für die ausländischen Anleihen und für Bestellungen zum Behuf der Flotte und der St, Petersburg-Moskauer Eisenbahn, verursachen, ersparen würden, überzeugte es sih vollkommen, daß die Annahme einer solchen Maßregel weder die Bestimmungen des Manifestes vom 13. Junt 1843 verändere, noch im mindesten die Solidität unseres Reichs- Kredits erschüttern könne, und beschloß daher am 419, Februar 1847 zum allmäligen Ankauf russischer und ausländischer Staats- Papiere vom Fonds - Kapital der Kredit - Billette bis 30 Millionen Silber-Rubel abzulegen und statt ihrer die an ekauften Staatspapiere, na Maßgabe ihrer Erwerbung, zum Kapital dieses Fonds zu schlagen, diese Operation selbs aber dem Finanz - Minister anheimzustellen, welcher bei Effektuirung derselben in nöthigen Fällen die Allerhöchsten speziellen Ge- nehmigungen nachzusuchen habe. Das über diesen Gegenstand erfolgte Gutachten des Reichs-Raths erhielt die Allerhöchste Bestätigung am 12. April 1847 und wurde durch Publication zur allgemeinen Kenntniß gebracht, Jn- dem ih es für überflüssig halte, hier den Juhalt der Publication zu wie-

derholen, kann ih nicht umhin, meine Herren, Jhre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß obige Maßregel im Publikum nicht nur keinen nagon ges Eindrucck gemacht, sondern vielmehr, ih wage es zu sagen, das a! gemeine Bertrauen zu den Kreditbilletten noch erhöht hat. Dies bestätigt folgendes Faftum: als die Maßregel bekannt gemacht wnrde, betrug das Umwechse- sungs - Kapital in klingender Münze und in Barren 114,289,000 Rubel, während es jeßt, nachdem 30 Millionen Rubel zum Ankauf von öffentlichen Fonds abgelegt worden, in ca. 110,590,09Ò Rubeln besteht, folglich hat es sich seitdem um 26,300,000 Rubel vermehrt.“

Der Minister wendete sich nun zur Uebersicht der Rechnungen der Reichskredit - Anstalten, Jm Laufe des Jahres 1846 wurden in das Reichsshuldenbuch eingetragen: bei den Verwahrungskassen zu verschiedenen Unternehmungen entlehnt 3,161,900 R.; an Termin= schulden ausgezahlt : in holländischen Gulden 1,437,000 Gulden; n Silber 1,052,800 R.z an nicht Termin habenden Schulden in Silber 1,918,300 R, Nach diesen Veränderungen war der Bestand der Schul- den zum Jahre 1847 folgender : Terminschulden: auswärtige in hol- ländischen Gulden 66,836,000 Guld. z inländische in Silber 52,497,760 R. Nicht Termin habende Schulden : 224,489,900 R. zusammen n Silber 315,084,200 R. * Zur Tilgung der Schulden hat die Schul- dentilgungs - Kommission im Jahre 1846 erhalten, mit Hinzufügung der Reste srüherer Jahre 26,142,300 R. Diese ganze Summe wurde zum Behuf der Termin - und nicht Termin habenden Schulden ver- braucht und zum Tilgungs-Kapital geschlagen. Zux Auszahlung der permanenten Renten verblieben zum Jahre 1847 3,346,900 R, Bc- stand des Tilgungs = Fonds : für die 6 pCt. und die erste und zweite 5 pCt. Anleihe 40,617,100 R.z für die dritte und vierte 5 pCt, 127,300 R.z für die 4 pCt. Anleihen 257,600 R. Das Reserve- Kapital besteht in 6,156,900 R. Es folgt dann noch der Bericht über die Reichs - Assignationsbank, die Reichs - Leihbank, die Reichs- Kommerzbank, die Depositen - Kasse, die Expedition der Reichskredit= Billete, die Verwahrungskassen und die Kammern der allgemeinen Fürsorge. Jn den Sparkassen waren zum Jahre 1846 an Einlagen in Umsaß 433,737 R. Jm Jahre 1846 wurden eingelegt 537,947 R, Davon zurückgezahlt 322,089 R. Zum Jahre 1847 bleiben in Um-= saß 666,012 R. Die Zahl der an die Deponenten gegebenen Büchel= heu war 9004.

„Aus dieser kurzen Uebersicht“, {loß der Minister, „werden Sie ersehen, daß die Geschäfte unserer Kredit - Anstalten einen glücklichen Fortgang haben. Der unter dem Allerhöchsten Schuß unseres erha= benen Monarchen stets zunehmende Umfang des Handels und der Jn= dustrie trägt ebenfalls viel zur Vermehrung der Umsäte der Kredit= Austalten bei.“

Aus Riga wird gemeldet: „Das Neß vou Chausseen, welches unsere alten lifländischen Sandwege nah und nach in fahrbare Stra= ßen verwandeln soll, und dessen größte Ausbreitung über unsere va= terländische Provinz die Staats - Regierung durch neue Anlagen von Jahr zu Jahr zu erstreben sucht, gewinnt auch in untergeordneten Beziehungen und Verhältnissen durch Einführung kleiner Verbindungs= Linien Bedeutung und Ausdehnung.“

Zu Anfang des Monats Juli seßte sich hier das {öne Wetter in das ent /chiedene Gegentheil um: die niedrige Temperatur, deren durcchscnittliches Maximum noch nicht 13 Grad betrug, wurde durch anhaltenden Wind noch empfindlicher. . Auch die Mitte des laufenden Monats brachte nur einzelne Sommertage, jeßt indeß hat sih die warme Witterung wieder eingestellt und scheint sih halten zu wollen.

Frankre

Paris, 31. Juli, Ju Bezug auf die Angabe einiger Blätter, daß im vorigen Mai mehrere französische Missionaire in den Staaten des Kü= nigs von Cayor in West-Afrika festgenommen und in Fesseln gelegt worden seien, theilt der Moniteur jeßt folgenden Thatbestand mit: „Ein Missionair und ein Katechist, zur Mission unserer afrikanischen Com= toire gehörig, glaubten im vorigen Mai, ohne davon der französischen Behörde zuvor Anzeige zu machen, einen Ausflug in das Innere von Cayor unternehmen zu müssen; durch die Leute des Damel verhaftet, wurden sie in das Dorf dieses Häuptlings geführt. Auf die erste Kunde von diesem Vorfalle schrieben der Befehlshaber zu Gorich und der Gouverneur des Senegal an den Damel, um sich über diese Ver- haftung zu beklagen und die Freilassung der beiden Geistlichen zu be- gehren. Leßtere wurde sofort angeordnet, und der Gouverneur em- pfiug außerdem die Versicherung, daß die zwei Reisenden nur des- halb vor den Damel gebraht worden seien, weil man sie für Schiff- vrüchige hieltz dieser habe fie übrigens nur deshalb in seinem Dorfe, niht aber im Gefängnisse, zurückbehalten, um ihnen neue Plackereien von Seiten seiner Leute zu ersparen. Zugleich habe er befohlen, ste zu beköstigen und gut zu behandeln, bis sie zurückgefordert würden. ““

Der Präfekt des Departements Ober - Rhein hat, weil si seit furzem eine große Menge von Ausländern der arbeitenden Klasse dort niedergelassen haben, ein Rundschreiben an die Maire's gerichtet, worin er sie auffordert, alle auszuweisen, welhe nicht darthun können, da sie genügende Unterhaltsmittel besißen. Jn Folge dieser Weisung haben {hon mehrere Hundert der fremden Arbeiter Frankreich ver= lassen müssen.

Der zweite Sohn des Königs der Sandwichs-Jnseln, Tameha- meha, wird demnächst E Frankreich fommen, um wahrscheinlih in Paris in europäisher Weise erzogen zu werden, ; : P Nach det Echo de Vesonuce hat si Herr Thiers nah Exci= deuil begeben, um dem Marschall Bugeaud eimen Besuch abzu-

statten.