1847 / 329 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

die Regierung von Freiburg der, Vorwurf treffen, daß sie ihren Schritt zu früh oder zu spät gethan hat : ihren Angehörigen materielle Verluste zu ersparen, zu eigene Ehre un diejenige ihres Kantons nach allem Vorangegange=- nen, Wie sehr dies in der Bevölkerung empfunden wurde, geht dar=- s hervor, daß in den Milizen und dem Landsturme Ein Schrei über E Ï Viele ihre Gewehre zershlugen und

ören ließ, Ï

- rg bend ein Theil der Occupationstruppen

in disziplinarischer Beziehung sehr gut betrug, gab si ein ande- rer Exzessen- hin, wie sie leider in Bürgerkriegen nur zu Lig vor=- fommen. Daß während der Bivouaknächte eine Menge Häuser ge- leert, Scheunen abgetragen wurden, um die Wachfeuer zu unterhal= ten, daß das Pensionat der Jesuiten in Freiburg selbs theils geplün=- dert, theils die darin befindlihen Mobilien zu den Fenstern heraus= geworfen wurden, läßt sich noch eher begreifen, als daß in der Stadt vom Sonntag auf den Montag Privatwohnungen, wie diejenigen des Scultheißen Fournier, des Kanzlers von der Weid u. st. w., geplün- dert wurden. Allerdings hat dann durch Tagesbefehl vom 15ten der . Divisionair Rilliet diefe Exzesse aufs strengste untersagt, allein sie hätten auch hon vorher unterbleiben können und sollen. Wenn solches im Kanton Freiburg geschehen konnte, was wird dann vollends

im Kanton Luzern geschehen!

Italien.

Turín, 17. Nov. (N. K.) Die Gazzetta piemontese enthält in ihrem heutigen Blatte ein Königliches Edikt, durch wel= ches die Spezial - Jurisdictionen des Ordens des heiligen Mauritius und Lazarus, der Sanitäts-Behörden, des Hof-Auditors, des König=- lichen Jagd-Amtes und der Kriegsgerichte (in Civilsachen, welche von den dienstlichen Beziehungen der Militairs unabhängig sind) und der Justiz-Kommission für erledigte Abteien und Stifter, gemäß den Grundzügen der neuen Reformen vom 26, Oktober, förmlich aufge- hoben werden, Das Edikt tritt mit dem 1. Mai ins Leben.

S panien.

6 Madrid, 16. Nov. Zwei Ereignisse bilden seit einigen Tagen hier vorzugsweise den Gegenstand aller Besprehungen: das tragische Ende des Grafen Bresson und die Jusolvenz der hiesigen Unionsbank.

Daß ein so düsteres Verhängniß, wie dasjenige, welchem der Graf Bresson verfiel, gerade hier bei den Einen gerechte Bestürzung, bei Anderen tiefe Erschütterung, im Allgemeinen aber das größte Aufsehen erregt, darf nicht befremden. Der Erfolg, mit welchem der in so manchen \hwierigen Unterhandlungen bewährt gefundene Diplo= mat als treuer, unerschütterlicher, ja man darf sagen, wohl bisweilen gegen seine eigene Ueberzeugung fämpfender Beförderer der Licb=- lingêwünsche seines Monarchen gerade hier seine Anstrengungen ge- krönt sah, war, wie wenigstens seine Regierung verkündete, der glän= zendste unter den für die Juli - Dynastie errungenen. Mit ihm war zugleich seine hiesige politische Laufbahn geschlossen. Die Herzen der Spanier dankten ihm nicht für das durch seine Hände geflochtene Band, das sie mit einer fremden Dynastie verknüpfen und als Werkzeuge einer ihren innersten Gefühlen und Ueberzeugungen widersprecenden Me an die Schisale des benachbarten Landes fesseln sollte. Der

Mann, dessen verhängnißvolles Cude wix mit aufrichtigem Schmerze beklagen, übersah keinesweges die trüben Wolfen, die er als treuer Diener seines Herrn über dieses Land, vielleiht über Europa, herauf= beshworen hatte. Er fühlte und bittere Erfahrungen bestätigten ihm, daß er den Dank, den Lohn für das Gelingen der ihm übertragenen Arbeit nicht diesseits der Pyrenäen zu erwarten habe. Wider seine Neigung aus einem Lande, von dessen Einwohnern und Zuständen er stets mit Vorliebe und Hochahtung sprach, weil beide sowohl scinem Charakter, wie seinen politishen Ueberzeugungen zusagten, an einen Hof verseßt, wo sein ernster Sinn Tag für Tag mit Frivolität, seine Ge- shäftsthätigkeit mit den Schleichwegen der Jutriguen zu kämpfen hatte, fühlte er das dringendste Bedürfniß, nach Vollendung der ihm ge- stellten Aufgabe zurückberufen zu werden, um durch das Eintreten in einen seinem hohen Geiste mehr entsprechenden Wirkungskreis die Erinnerungen an seine hiesige Laufbahn zurückdrängen zu können. Wenn er eine solhe Bestimmung als gerehten Lohn für die seinen Ueberzeugungen, vielleicht selbs seinem Rufe gebrachten Opfer zu for= dern berechtigt zu sein glaubte, sich aber in diesen Erwartungen ge- täuscht fand, so maxg wohl die herbe Stimmung , welche {hon hier in der lebten Zeit sein Gemüth verdüsterte, und manche der ihm am aufrichtigsten zugethanen Personen von ihm zurückscheuchte, eine solche Höhe erreicht haben, daß seine legte That als das Werk der Un=- freiwilligkeit betrahtet werden muß. Der Angabe des pariser Conf{titutionnel, der Verblichene hätte einige Wochen vor seinem Ende den Wunsch ausgedrückt , als Botschafter hieher zurüversebt zu werden , wird Niemand, der mit den hiesigen Verhältnissen näher befannt is , Glauben beimessen, Graf Bresson wußte nur zu wohl, daß der Mann, welcher jeßt an der Spibe der E Re-

¡ierung steht, ihn auf das bitterste haßte. Dieser Haß war gegen=- Feiti , und es hätte nur der erneuerten Anwesenheit des Grafen Bresson bedurft, um eine den dynastischen Interessen Frankreihs un-

ünstige Wendung der: Dinge herbeizuführen. Undankbarkeit is ein hervörragender Zug der hier herrshenden Partei, die. er mit seinem festen Arme \o Fräftig zu unterstüßen wußte. Keines ihrer Blätter widmet seinem Andenken eine Zeile trauernder Theilnahme. Ein pro- gressistisches entehrt sich durch Worte roher S hadenfreude.

ch komme zun-zuf das andere Ereigniß, dessen Folgen, da sie

Geld=Juteressen bètrefffen, sich hier empfindlicher fühlbar machen, Als

vor zwei Jahren der Actieushwindel sich au der Köpfe der sonst \o

falt berehnenden' und allen Neuerungen widerstrebenden Spanier ergriff,

L inzose ein Engländer in Verbindung mit einem hier ansässigen

ranzosen eine Bank unter dem Namen der Unionsbank (Banco

de la Union). Das Kapital dieser Bank wurde auf 60,000,000

Realen (drei Millionen Piaster) festgeseßt, die man auf 15,000 Actien

yertheilte. Alle Actien wurden, wenigstens angeblich, baar eingezahlt und ein großer Theil derselben in England untergebraht. Die hie- sige englische a R schien sogar dem Unternehmen besondere

Theilnahme zu widmen. Zu Direktoren mit fast rbescdränkter Voll=-

macht ‘wurden die Herren Samson (Neffe des londoner Banquiers

Abel Smith) und Bagneres gewählt. Die Bank emittirte keine

Zettel, sondern sollte sich auf Diskonto - Vorschuß und Geschäfte

sicherer Natur beschränken. Seit Anfang dieses Jahres fielen die Actien bedeutend, theils in Folge der auch hier eingetretenen

Gelbfrisis, theils auch, weil man erfuhr,

toren große Baarsummên gegen bloße Verschreibungen oder werthlose Staats - Papiere vorschossen. Herr Samson fuhr indessen fort, einen großen Aufwand zu machen und \ich mehr mit Pferderennen, Diners, Tänzerinnen, als mit dem Zustande der _ Bank zu beschäftigen, bis endlih der Buchhalter ihm in voriger

Woche eine Seen vorlegte, aus der hervorging, daß nah Ein- ziehung aller Aus ände von dem ursprünglichen apital von 60 Mil- lionen Realen nur noch 200,000 übrig blieben. Herr Samson, dessen Familie selbst 4 Millionen Realen in die Bank agen en hatte, ließ nun den anderen Direktor, Herrn Bagneres, der im Begriffe stand, sih dur die Flucht zu retten, verhalten und streng bewachen. Das Gericht wollte nun au den Herrn Samson gefänglich einzie-

früh für ihre

#“

zu spät, um |

daß die Direk- -

2254

hen, dies unterblieb jedoch, da der englische Gesandte si für seine Person verbürgte. nzahl

milien wird durch diesen \{chmählihen Bankerott und beide Direktoren laufen Gefahr,

handelt zu werden.

bloße

Verschreibungen etwa 500,000 Pia

ine nicht geringe von Personen und Fa- zu Grunde gerichtet, von dem erbitterten Volke miß- te Büschenthal hat gegen

Der nur zu berüchti er aus der Bank erhalten

und befindet sich auch in gerichtlicher Untersuchung. Die Königin wohnte gestern einem Balle bei der Gräfin Mon-

tijo bei.

Der General Concha

hat am Ben den Oberbefehl von Cata-

lonien niedergelegt und sih über Valencia hierher begeben.

Handels- und Börsen-Üachrichten.

Berlin, Ausländische Fonds:

den 26. November 1847.

Pfandbrief-, Kommunal- Papiere L E

_St. Scbuld-Seb. Seeh. Präm. Sch. K.u.Nm. Schbuldy.

Rerl. Stadt-Obl.

Westpr. Pfandbr. Grossh.Posen do. do. do.

Ostpr. Pfandbr. doe.

Pomm.

R E S

| Brief. 915 Kur-u.Nm. Pfdbr. 94% |- -LSeblezusche do. | _——_ 877 do. Lt. B. gar. do. |35| 91 Pr. Bk-Anth.-Sch |— |107%

Geld. 93% 954 106% 13%, 122 45

ief. | Geld.

Gem.

13% 125% 3

Friedrichsd'or. Aud.Geldm.àßth. Disconto.

1003 91? 94%

Russ. Hamb.Cert. do.beiHope 3.4.8. 1. Anl. do. Stiegl. 2.4.A. do. v. Rthsch.Lst. do.Poln.SchatzO. do. do. Cert. L.A. do.do.L.B.200FI. Pol. a. Pfdbr.a.C.

do. do.

f | Gla G S G

Ausländische Fonds.

94; 98 79% 86 85%

Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 FI. do. do. 300 Fl. il... b Feuer-Cas. « ¡„„Staats-Pr. Anl Holl. 25 % Int.

Kurb.Pr.O. 40 thb. Sardin. do. 36 Fr. N. Bad. do. 35 FI.

21 e

91% 915 825 94% 167 947

Eisenbahn - Actien.

31%

1403

Ap

ro =

Volleing.

Amst. Rott. Arnh. Utr. Berl. Anb. A. do. Prior. Berl. Hamb. do. Prior. Berl. Stett. Bonu-Cöln. Bresl. Freib. do. Prior. Chem. Risa. Cöln. Mind. do. Prior. Cöth. Bernb. Cr. Ob. Sch.

Dresd..Görl. * Düss.ÉElberf. do. Priór. Gloggnitz. Hmb. Bergd. Kiel-Alt. Lpz. Dresd. Löb. Zittau. Magd. Halb. Magd. Leipz. do. Prier. N. Seb]. Mk, do. Prior. do. Prior. do. 1II. Ser. Nrdb; K. Fd. O. Schl]. Lt.A

ir O A apo E A E A d ie Q n S E d

97 bz

113%

do. Prior.

- 48pfd.

Roggen

gegangen sind

2 Rthlr.; 9 Pf., au

20. 22. 23, 24.

Sgr. pr,

gangen sind 977

Das Scho St Centner Heu 1 Rihlr, 10 Sgr.,

Sgr. 6 Pf., auch 1 Ll, auch 1 Rthlr. 25 Sgr. ; gr. 6 Pf.z! Erbsen 2 109 Wispel 12 Scheffel. Zu Wasser: Rthlr. 3 Sgr. 9 roße Gerste 4 Rthlr. 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf-3 Wispel 14 Scheffel.

Der Scheffel 27 Sgr. 6 Pf, auch 20 Sgr., Pf., auch 1 Sgr. 3 Pf

»

» » »

25. » Korn-Spiritus :; ohne Berlín, den 25. November 1847. Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.

Königsberg, 60—74 Sgr. pr. Shfl.z Roggen 46—53 Sgr. pr. 50 Sgr. pr. Schfl. ; kleine

Schsl.z graue Erbsen 60—78 Sgr.

120 B. 1195 be.

103 B. 1023 6. 109 n. 995 G.

O. Schl. L.B. Pts. Mgdb. do. Pr. B. do. do. Rhein. Stm. do. Prior. B, do.v.St. gar. Sächs. Bayr. Sag.-Glog. do, Prior. St.-Vobw. -do. Prior. Thürieger. Whb.(C.O.) do. Prior. Zarsk. Selo.

1003 B. 1004 6.

aaa caactrma eam

Quit. Bog: s a 4%

Ach. Mastr. [ch Berg. Mrk, Berl: Aub. B. Bexb. Ludw. Brieg-Neiss. |90 Thüär. Ÿ. Magd. Witt. |: Mecklenb. Nrdb. F. W. Rb. St. Pr. Starg. Pos.

803 B. 60 G. 81% B. 815 G 5/1081 a 108 bz. % 6,

wil]

1 o

S e P

s0|8 70

œAR b =I— N as

(Schluss der Börse 3 Uhr.)

Die flaue Stimmung an unserer Börse dauerte auch heute fort,

konnte jedoch, da keine i Fortschritte machen, sondern die Course scblossen nach ciner unbe-

deutenden Reaction wieder fester.

Ursachen bekannt waren, nicht weitere

Getraide-Bericht.

Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt:

Weizen 72—76 Rihlr. Roggen loco neuer 46—50 Rihlr.

- Nov. 46% Rihlr.

- April/Mai k. J. 48 Rihlr. Hafer 48/ 52pfd. 28—29 Rihlr. r. Frühjahr 30 Rthlr. Gerste 43—45 Rthlr. RübsöI1 loco 114—*% Rthlr.

- pr. Frühjahr 117; —5 Rthlr. Spiritus loco 243;—# Rihlr.

- Frühjabr 265 Rthlr.

Marktpreise

bez. u. G. bez, 292 Bf., 29 G.

vom Getraide.

Berlin, den 25. November.

Zu Lande; Weizen 3 Rthlr. 5 Sagr., auh 3 Rihlr. 2 Sgr. .6 Pf. 2 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf., au 2 Rthlr.; große Gerste 1

Rthlr. 27 thlr, 25 ‘Sgr. ; kleine Gerste 1 Rihlr, 26 Sgr. 3 Hafer 1 Rthlr. 10 Sgr., auch 1 Rthlr. 7 40 Sgr. z Linsen 4 Rthlr, 5 Sgr. Ein-

3 Rihlr, 7 Sgr. 6 Pf., auch 3

thlr.

Weizen (weißer)

Pf. und 3 Rihlr. ; Roggen 2 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf., auch

27 Sgr. 6 Ps.z; Hafer 1 Rthlr. 8 Sgr, rbsen 2 Rthlr, 410 Sgr. Einge-

Mittwoch, den 24. November. roh 9 Rihlr. e S ibt auch 8 Rihlr. 15 Sgr.z der auch 1 Rihlr. Kartoffel-Preise. mehenweis à 4 Sgr, 9

Branntwein-Preise.

Die Preise von Kartoffel-Spiritus waren am 19. November

1847 25k u. 254 Rthlr. L : 25% u. 25% (frei ins Haus geliefert)

24x u. 25 pro 200 Quart à 54 %

25 u, 25% oder 10,800 % nach

25% u. 255 Tralles,

25k u, 25

Geschäft,

23, Marktbericht. Zu ring. Weizen

Nov. | s ch ê A8 rohe, Geste 43 0— . pr. 5 a er 2 FBA

Merse V Sh; weiße Erbsen 52—64

Sgr. pr. Schfl.; Kartoffeln 24— 30 Sgr. pr, Schfl; Cir; Stroh 85 Sgr. pr. Schock. M E

Stettin , 25. Nov. Roggen in loco etwas matter, 86/87 46 Rihlr. bez, pro Frühjahr 82pfd. zu 47% Rihlr, zu lassen, /87pfd,

Spiritus aus erster Hand zur Stelle 145 %, aus zweiter Haud 4143;—14% % bez., pro Frühjahr 135 % bez.

.

Rüböl ganz unverändert, wie gestern notirt,

% Breslau, 25. Nov, Weizen, weißer 80, 86 bis 92 Sgr,

75, 84 bis 90 Sgr. 97. gelber

Roggen am Markt 54, 60 bis 63 Sgr. , nachher fester und 86pfb bis 65 Sgr. zu bedingen, pr. Frühjahr 84pfd, 53 Rthlr, Br,, 52 Rihlr, zu bedingen. \

Gerste 50, 55 bis 58 Sgr. H

Hafer 29, 304 bis 315 Sgr., 60 Wspl. 50pfd. Febr./März 313 Sgr, bez. pr, Frühjahr 29 Rihlr. pr. 26 Scheffel Br., 28 Rthlr. Gld. f

Rothe Kleesaat. Die Eigenthümer zeigen sich williger zum Ver- kauf, indessen sind die Forderungen noch immer zu hoh.

Spiritus loco 124 bis 12% Rthlr. bezahlt, {ließt an der Börse 12% Rihlr. Br., 12%, Rihlr. zu bedingen, Dez. 12% Rihlr. Gld. Mai/Juni sind starke Posten a 135 Rihlr, und 13%; Rthlr. verkauft , legter Preis noch Geld.

Ó Fübdl loco 114 Rthlr. Br., 114 Rihlr, zu bedingen.

Zink ab Gleiwiy 52; Rthlr. Gld, /

Die Zufuhr am heutigen Markt war schr klein, da indessen jeder Begehr von Oberschlesien fehlte, so trat die oben bemerkte Preis-Erniedrigung ein, welche aber unserer Ansicht nah nicht lange anhalten wird,

=— Aus dem Holsteinischen, 20. Ne». Butter. Der Stand« punkt des Buttergeschäfts ist unverändert wie vor 8 Tagen. Der Absay beschränkt sich nur auf den Konsum, und Ordres von auswärts fehlen ganz, Preise nominell und weichend. Prima holst. Stoppel- am Markt d Ham- burg 48 a 49 Rthlr, Secunda do, do, 45 a 47 Rthlr, Medlenburg, do, 42 a 44 Rthlr, Randers 38 a 40 Rthlr,

Answärtige Börsen. Amsterdam, 23. Nor. Niederl. wirkl. Sch. 54%, Antwerpen, 22. Nov. Zinsl. —. Neue Anl. 145. Frankfurt a. M., 24. Nov. 5% Met. 1055, Bank-Act, 1940, Stieg! 86. LIntegr. 547. Poln. 300 FI. L. 97%. do. 500 F1. 797. Span, 5% 175. 17%. 3% do. 24%. 245. Bexb. 90%. 80, Taunus Actien 351% 3517. itamburg«. 24. Nov. Bank-Actien 1600 Br. Bozl. Russ. 1047. 104. Hamb. Berg. Actien 90 Br. Magd. Witteub. 79 Br. Hamb. Berl. 1014. 101%. Kiel Al. 1105. 110 Glückst. Elmsbh. 53 Br. Rendsb. Neum. 96 Br. Kopenh,

Rothsch. 64 G. Meckl. 57%. 57%.

Leipzig; 25. Nov. Leipz. Dresdn. Act. 1167 Br. Sächbs. Bayer, 90 Br, Sächs. Schles. 100% 100. Chem. Ries. 51} Br. Löb. Zitt, 48 Ber. Mgd. Leipz. 226 6. Berl. Anh Lt A, 1192 G. Lt, B. 1085 G. Dess. Bank-Aot. 1605. 1002.

Paris, 22. Nov. 5% Rente fin cour. 116. 3% fin cour. âo. 76 75.

Neue 3% Anl. 76. 55. e T A 5 % niet. 106. 4% do. 934. 3% do. 654 Bauk.

Wien, 24 Nor. Bao Actien 1620. Anl. de 1834 1563. de 1839 1204. Gloggn. 113. Nordb. 1575. Köln, 25. Nov.)

(Telegr. Dep. P aris, 23. Nov. 5% Rente 116 baar. do. 3% 76, 85 baar.

3% Aul. 76 55 Rechn, Nordb. 565.

üönigliche Schauspiele.

Sonnabend, 27. Nov. Jm Schauspielhause. 200ste Abonne

ments-Vorstellung: Böttcher, der Goldmacher, historisches Original-

Lustspiel in 4 Abth., mit einem Vorspiele: Ein Abend im Thiergar- ten. Von Dr. C. Töpfer,

Sonntag, 28, Nov. Im Opernhause.

Abonnement: Robert der Teufel. (Mad. Köster :

6 Uhr. ; ;

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden mittleren Opernhaus-Preisen verkaust :

Ein Billet in den Logen des Prosceniums 1 Rthlr. 10 Sgr. 2c.

Im Schauspielhause. Mit aufgehobenem Abonnement. Dof und Stadt, Schauspiel in 2 Abth. und 5 Akten , mit freier Be- nußung der Auerbach\hen Erzählung: „Die Frau Professorin““, von Charlotte Birch-Pfeiffer. j

Zu dieser Vorstellung sind nur noch Billets zum ersten Range à 1 Rthlr., zum Parterre à 15 Sgr. und zum Amphitheater à 75 Sgr, zu haben.

Um den Anforderungen zu Billets für dieses Schauspiel, welche heute nicht berüdcksihtigt werden konnten, zu begegnen, wird „Dorf und Stadt“ morgen, am Morgen, als 201ste Abonnements=Vorstel- lung im Schauspielhause wiederholt.

Montag, 29, Nov. Jm Opernhause. Mit aufgehobenem Abon- nement. Zum Benefiz der Königlichen Solotänzerin Mad. Taglioni bei deren Ausscheiden als Mitglied des Königlichen Ballets : 1) Ou- vertüre zur Oper: Tell, von Rossini. 2) Das \{chweizer Milchmäd=- chen, Ballet in 1 Akt, von Ph. Taglioni. (Mad. Taglioni: Liesli. Dlle. Marie Taglioni wird hierin in einem neuen Pas auftreten.) 3) Zweiter Akt der Oper: Die Dame auf Schloß Avenel. (Mad. Köster: Anna.) Zum Schluß : Thea, oder: Die Blumenfee. (Mad. Taglioni: die Blumenfee, Dlle. Marie Taglioni: Thea.) Anfang 6 Uhr.

Die zu dieser Vorstellung bestellten Billets, welche aus der Woh- nung der Mad. Taglioni , Französische Straße Nr. 32, noch nicht abgeholt worden sind, können nur bis Sonntag Mittag 1 Uhr da- selbst noch reservirt bleiben und müssen sodann anderweit vergeben werden. ] E

Im ehemaligen Billet-Verkaufs-Büreau 1m Schauspielhause find zu diesem Benesiz von heute Vormittag 9 Uhr an nux noch Billets zum Parterre à 20 Sgr. und Amphitheater à 10 Sgr. zu haben.

Königsstädtisches Theater.

Sonnabend, 27. Nov. (Jtalienische Opern-Vorstellung.) Otello, il Moro di Venezia (Othello , der Mohr von Venedig). Oper in 3 Akten. Musik von Rossini. /

Preise -der Pläße: Ein Plab in den Logen und im Balkon des ersten Ranges 1 Rihlr, u. st. w. i

Sonntag , 28. Nov. Der Lumpensammler von Paris.

Montag, 29. Nov. (Jtalienische Opern-Vorstellung.) Lucia di TLammermoor. Oper in 3 Akten. Musik von Donizettr.

Preise der Pläße: Ein Plaß in den Logen und: im Balkon des

ersten Ranges 1 Rthlr. u. w._...

Sonnabend, den 27. November c., Abends 6 Uhr, findet in der Sing - Akademie die Aufführung des Oratoriums „, Elias“ von Felir Mendelssohn-Bartholdy zum Besten des Friedrihs-Stifts unter Leitung des Königl. Kapellmeisters Herrn Taubert und gefälliger Mitwirkung von Mitgliedern der Sing - Akademie , des Königlichen Dou. Chors und der Königlichen Kavelle, statt. - 4

Die Solo-Partieen haben die Königliche Sängerinnen Dlle. Tuczek, Dlle. Auguste Löwe und die Königlihen Sänger Herren Mantius, Krause, Z\schieshe und einige Mitglieder der Sing - Akademie über-

mmen. 4 Billets zu numerirten Se und zur Loge à 15 Rthlr., zu Steh- lägen, so wie zum Balkon à 1 Rthlr., sud beim Hauswart der Sing- Mfavemie, Herrn Rieg , zu haben, und behalten die in Folge der früheren Ankündigungen bereits gelösten ihre Gültigkeit. Berlin, den 12, November 1847. Í } Die Direction des Friedrihs-Stifts,

rg - 5 Ï Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. ‘Jm Selbstverlage der Expedition.

Gedrudckt in der Deckerschen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei. Beilage

Heu 14 Sgr, p

5% Span. 16

Neue

Mit aufgehobenem Alice.) Anfang

A7 329.

Inhalt. Fuland. Berlin. Feldpolizei-Ordnung, Deutsche Bundesstaaten. Königreich Bayern.

_handlungen. - Rußland und Polen. St. Petersburg. Die Cholera, Die Cholera.

“talien. Turín. Reformen. Türkei. Konstantinopel,

Naturhistorische Notiz über die Cholera von 1847.

Vermischtes. i : Eisenbahnen und Dampfschifffahrt. Schreiben aus Weimar,

(Unglück auf der Eisenbahn.) Handels- und Börsen-Nachrichten.

Kammer - Ver-

Inland.

Berlin, 26 Nov. Die heute ausgegebene Nummer 41 der Gesepsammlung enthält die Feldpolizei-Ordnung für alle Landes-= theile, in denen das Allgemeine Landrecht Geseßeskraft hat, mit Aus- {luß der Kreise Rees und Duisburg.

Wir Friedrich Wilhelu, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. verordnen, um dem Landbau einen wirksameren Schuß zu gewähren, auf den Antrag Unseres Staats = Ministeriums, nach Anhörung Un- serer getreuen Stände und nach vernommenem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staats - Raths ernannten Kommission, für alle Lan= destheile, in denen das Allgemeine Landrecht Geseßeskraft hat, mit Ausschluß der zur Rhein - Provinz gehörigen Kreise Rees und Duis=- burg, was folgt : 1

G. 1, Die gegenwärtige Feldpolizei - Ordnung findet sowohl auf städ- tische, als auf ländlihe Orte und Feldmarken Anwendung. 9

G. e Niemand darf sein Vieh außerhalb geschlossener Höfe oder an- derer eingefriedigter Pläbe unbeaufsichtigt umherlaufen lassen. Wer solches thut, is mit Geldbuße von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern zu bestrafen.

Diese Vorschrift kann jedoch für Orte, wo es nah den Ver- hältnissen erforderli erscheint, durch Verordnungen der Ortspolizei- Behörden, mit Zustimmung der Gemeinden, abgeändert werden. Auf dem Lande muß die Bestätigung des Landraths hinzutreten. Soll aber in einer solchen Lokal-Verordnung eine höhere, als die vorstehend bestimmte Strafe angedroht werden, so ist dazu die Genehmigung der Regierung nöthig.

g. 3.

: Wer sein Vieh anders, als unter der Aufsicht eines hierzu tüch= tigen Hirten zur Weide gehen oder außerhalb eingefriedigter Pläße weiden läßt, soll mit Geldbuße von fünf Silbergroschen dis zu drei Thalern bestraft werden.

4

5 Z L §. * Wird Vieh auf einem fremden Grundstücke betroffen, auf wel= hem solches überhaupt oder zur Zeit niht geweidet werden darf, so fann dasselbe gepfändet werden.

S. Os Zu einer solchen Pfändung (§. 4) is niht nur der Besißer des Grundstücks, sondern au ein Jeder befugt, dem ein Nuzungsrecht daran zusteht. Namens der Berechtigten kann die Pfändung auch von denjenigen Personen vorgenommen werden, welchen die Aufsicht über das Grundstück aufgetragen is, oder die zur Familie oder zu den Dienstleuten der Berechtigten gehören.

g. 6.

Die abgepfändeten Stücke Vieh haften für das Pfandgeld, den entstandenen Schaden und alle durh die Pfändung verursachten Kosten.

ile

Sind mehrere Stücke Vieh, oder is eine ganze Heerde überge- treten, \o dürfen denno, insofern dies ausführbar is, uicht mehr Stücke Vieh gepfändet werden, als erforderlich sind, um die durch die Beschädigung entstandenen Forderungen zu decken, den Beweis der Beschädigung zu sichern und weiteren Schaden abzuwenden.

C8,

Das Pfandgeld muß von dem Besißer des Viehes an den Be- schädigten für jedes Stü Vieh, welches übergetreten ist, und zwar U c entrichtet werden, wenn eine Psändung nicht gesche- hen ist.

Das Pfandgeld beträgt:

- 1) wenn das Vieh betroffen worden isst auf besäeten oder bepflanz= ten Aeckern, in Gärten, Baumschulen, Hopfen- Anlagen oder auf Weinbergen, auf künstlich) gebauten oder auf solchen -Wie- sen oder mit Futterkräutern besäcten Weiden, welche der Bee sier selbst uoch mit der Hütung verschont, oder die derselbe

eingefriedigt hat, oder auf Dämmen, Deichen, Buhnen, Deck=

D O Sandflächen : a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvi i Silbergrosthen; \ tüd Rindvieh zwanzig b) für ein Schwein, eine Ziege, ein Schaf, ein Füllen oder ein Stück Jungvieh unter zwei Jahren aht Silber= groschen ; c) für eine Gans oder ein Stück Federvieh anderer Art einen Silbergroschen ; 9) in allen anderen Fällen, wohin auch das unbefugte Behüten der Wege, Plähe, Dorfstraßen oder Dorf-Anger gehört : a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh fünf Silbergroschen ; e b) für ein Schwein, eine Ziege, ein Schaf, ein Füllen oder ein Stück Jungvieh unter zwei Jahren zwei Silber- groschen ; c) für eine Gans oder ein Stück Federvieh anderer Art drei Pfennige.

j Me g. 9.

Ist jedo gleichzeitig eine Mehrzahl von Stücken Vieh über-

s, so soll der Gesammt - Betrag des zu entrihtenden Pfand- a) für Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen und Schafe, unter den Vorausseßungen des §. 8 Nr. 1, die Summe von aa Thalern, unter denên ‘des §. 8 Nr. 2, die Summe von

ünf Thalern;

b) für Gänse und anderes Federvieh, unter den Vorausseßungen des §. 8 Nr. 1, die Summe von zwei Thalern und unter

Beilage zur Allgemeinen Preu

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fishen Zeitung.

Sonnabend den 27e November.

denen des §. 8 Nr. 2, die Summe von funfzehn Silber=

groschen nicht übersteigen dürfen. ¿id

Die in den §§. 8 und 9 vorgeschriebenen Säße des Pfandgel- des können für ganze Kreise auf den Antrag der Kreisstände, für ein- zelne Feldmarken aber auf den Antrag der Orts - Polizei- Behörden und mit Zustimmung der Gemeinden, durch Verordnungen der Re= gierungen verändert und in ihrem Betrage erhöht oder verringert werden.

G, 41,

Das Pfandgeld vertritt die Stelle des Schaden-Ersaßes. Er-= achtet jedoch der Beschädigte dasselbe hierzu niht für genügend, so steht ihm frei, statt des Pfandgeldes die Ermittelung und den vollen Ersaß des Schadens zu fordern; außer dem leßteren fann er aber alsdann in den Fällen des §. 8 Nr. 1 auch noch für die übergetre= tenen Stücke Vieh das geringere Pfandgeld (F. 8 Nr. 2 und §. Y verlangen.

G. 42.

Das Pfandgeld is in jedem einzelnen Falle nur einmal zu erle- gen, selbst alsdann, wenn durch den Uebertritt des Viehes auf ein Grundstück mehrere Personen, z. B. der Besizer und ein Nußungs- Berechtigter, in ihren Rechten verleßt worden sind, oder wenn sich der Uebertritt zugleich auf mehrere Grundstücke verschiedener Besißer erstreckt hat.

6. 13.

In Fällen der im §. 12 bezeichneten Art gebührt das Pfand= geld allein demjenigen Beschädigten, welher die Pfändung bewirkt oder den Uebertritt zuerst angezeigt hat. Die übrigen Beschädigten bleiben aber berehtigt, den Ersaß ihres Schadens besonders zu fordern.

_Hat ein Feldhüter, der über die beschädigten Grundstücke die Aufsicht zu führen hatte (F. 50), die Pfändung oder die Anzeige bewirkt, so wird das Pfandgeld zwischen allen Beshädigten gleihmä- big getheilt. :

g. 14.

Wer vorsäßlih unbefugterweise Vieh auf einem fremden Grund= stücke hütet, is niht nur zur Erlegung des Pfandgeldes und zum Scha=- den-Ersabe nach den vorstehenden Bestimmungen verbunden, fondern soll überdies mit Geldbuße von einem bis zu zwanzig Thalern be= straft werden.

Die verwirkte Strafe is zu_ verdoppeln, wenn der Frevel zur Nachtzeit (Fg. 29, 30) oder an Sonn- und Festtagen verübt wird, oder wenn ein wegen Weidefrevels Verurtheilter sih innerhalb Jah= resfrist nah dieser Verurtheilung eines solchen Frevels aufs neue \huldig macht.

Jst das vorsäbliche Behüten fremder Grundstücke aus Rache oder Bosheit unternommen, so tritt die in den Kriminal-Geseßen be- stimmte strengere Ahndung ein.

§. 15.

Läßt der zur Beaufsichtigung des Viehes bestellte, an sich tüch= tige Hirte dasselbe unbeaufsichtigt gehen, oder überträgt er die Auf= sicht einer hierzu untüchtigen Person, {o trifft ihn eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern.

g: 16.

Wenn das unter der Aufsicht eines an sich tüchtigen Hirten wei- dende Vieh dur einen unabwendbaren Zufall zu dem Uebertritt auf ein fremdes Grundstück veranlaßt worden is, so kann weder Pfand= geld noch Schadenersaß dafür gefordert werden ; doch bleibt der Be=- \hädigte zu dieser Forderung berehtigt, wenn der Hirte von jenem Zufalle nicht binnen vierundzwanzig Stunden entweder ihm, dem Beschädigten, oder der Ortspolizei-Behörde Anzeige gemacht hat.

G:

Fs} der Uebertritt des Viehes auf ein fremdes Grundstü von dem an sich tüchtigen Hirten verschuldet, so hängt es von der Wahl des Beschädigten ab, ob er sich wegen des Pfandgeldes und Scha- denersaßes an den Hirten oder an den Besiver des Viehes halten will, Thut er das Lebtere, so bleibt dem Besißer des Viehes der Regreß an den Hirten vorbehalten.

S. 15

Außerdem soll in den Fällen des §. 17 der Hirte, wenn er vor=- säßlih das Vieh auf das fremde Grundstück getrieben hat, mit der im §. 14 bestimmten Strafe belegt, wenn ihm aber nur eine Ver=- nachlässigung der Aufsicht über das Vieh zur Last fällt, mit Geld- buße von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern bestraft werden.

Auch kaun der Hirte schon wegen einer solhen Vernachlässigung von seinem Hérrn des Dienstes sofort entlassen werden; bei ciner vor= säblich von ihm herbeigeführten Uebertretung aber ist der Herr zu einer solchen Entlassung des Hirten, wenn der Beschädigte dieselbe verlangt, verpflichtet und dur die Ortspolizei - Behörde dazu anzu= halten.

C 09

Was in den §8. 3-—18 verordnet worden , findet auch auf ge=-

meinschaftliche Heerden und deren Hirten Anwendung, 6. 20,

Bei Beschädigungen, welche durch eine gèmeinschaftliche Heerde geschehen, sind sämmtliche Hütungsgenossen dem Beschädigten für das Pfandgeld, den Schadenersaß und die Kosten solidarisch verhaftet z unter \sich aber tragen sie dazu nur nah Verhältniß des Viehes bei, welches ein Jeder von ihnen zur Zeit der Beschädigung in der ge- meinschaftlichen Heerde gehabt hat.

6.21.

Dafür, daß die gemeinschastliche Heerde unter die Aufsicht eines tüchtigen Hirten gestellt werde, hat der Gemeinde-Vorstand zu sorgen. Wo Köhr- oder Feldämter, oder besondere Vorstände der Hütungs= Genossenschaften vorhanden sind, liegt diesen ob, dafür zu sorgen.

99

Wie viel gemeinschaftliche Hirten zu halten und ob die verschie- denen Vieharten abgesondert oder gemischt zu hüten sind, ist durch Beschlüsse der Gemeinde und an Orten, wo nicht alle Gemeindeglie=- der an der gemeinschaftlichen Weide Theil haben, dur Beschlüsse der Hütungs-Genossenshaft mit Genehmigung des Gemeinde-Vorstandes zu bestimmen. 45

Jeder Theilnehmer eines gemeinschaftlichen Hütungsrehts ist bei dessen Ausübung verpflichtet, sein Vieh dem gemeinschaftlichen Hir=- ten vorzutreiben und von diesem hüten zu lassen, \osern ihm nicht das Recht zum Einzelnhüten herkömmlich oder vermöge besonde- ren Rechtstitels zusteht oder die im §. 24 gedachte Ausnahme eintritt.

g. 24. Wo nach besonderen örtlichen oder wirth\chaftlihen Verhältnissen

für alle oder für einzelue Theilnehmer eines gemeinschaftlihen Hü= tungsrehtes ein solches Einzelnhüten (§. 23) während des ganzen Jahres oder gewisser Jahres-Perioden nothwendig ist, fann dasselbe dur Lokal-Ordnungen, in welchen zuglei die erforderlichen Siche- rungs-Maßregeln festzuseßen sind, gestattet werden.

, 29:

Eine solche Lokal- Ordnung (§. 24) kann nah Vernehmung des Provokanten, Untersuchung der Verhältnisse und Anhörung der übrí= gen Betheiligten, für städtishe Feldmarken von der Orts = Poliz2i= Behörde, auf dem Lande von dem Landrathe, festgeseßt werden. Doch i in denjenigen Städten, in welchen die Polizei nicht vom E verwaltet wird, der Lbtere jederzeit darüber zu óren.

Der Landrath i befugt, die zu einem solhen Zweckde erforder= lihe Untersuhung und Vernehmung der Betheiligten der Orts =- Be= hörde, einem Kreis-Verordneten oder einem Oekonomie-Kommissarius aufzutragen.

g. 26. j

Wer unbefugterweise sein Vieh auf der gemeinschaftlihen Weide allein hütet, soll mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern bestraft werden.

Ds

Auf Hütungspläten, die von so geringem Umfange sind, daß ein Ue- bertreten des Viehes auf die benahbarten fremden Grundstücke leicht zu besorgen steht, muß das Vieh mit Stricken an feste Gegenstände ange= bunden (getüdert) oder an Stricken geführt werden. Leßteres muß auch daun geschehen, wenn das Vieh auf Wegen zur Weide gebracht wird, denen die erforderliche Breite fehlt.

Wo ein Bedürfniß zu einer dieserhalb zu treffenden allgemeinen Lokal-Ordnung vorhanden ist, kann dieselbe auf dem im §. 25 bezeih- neten Wege festgeseßt werden.

Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, ist mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern zu bestrafen,

§. 28.

Grundstücke, welche niht auf allen Seiten so eingeshlo}sen sind, daß dadurh das Austreten des Viehes verhindert wird, dürfen nur während der Tageszeit zur Viehweide benußt werden.

29,

niht über Naht in Hürden oder anderen geschlossenen Räumen verbleibt, so muß dasselbe spätestens eine Stunde nah Sonnenuntergang zu Stalle gebraht fein und darf nicht früher, als eine Stunde vor Sonnenaufgang, wieder aus- getrieben werden.

§ Wenn das weidende Vieh

C O0

Verbleibt das Vieh über Naht im Freien in Hürden oder an- deren geschlossenen Räumen, so darf dasselbe nicht vor Sonnenauf= gang auf die Weide gebraht werden und muß bei Sonnenuntergang wieder eingetrieben sein.

g. 31.

Für solche Feldmarken oder Bezirke, in denen das nächtliche Hüten auf ungeschlossenen Grundstücken bisher üblih gewesen und nah den eigenthümlichen wirthschaftlichen Verhältnissen, entweder für die ganze Weideperiode oder für einen Theil derselben, nicht zu entbehren ist, fann dasselbe durch besondere, nah Bestimmung des §. 25 zu errichtende Lokal-Ordnungen gestattet werden, in welchen die zum Schuße gegen Beschädigung und Mißbräuche erforderlichen Maßregeln vorzuschreiben sind.

g. 32.

Wer den Bestimmungen der Fg. 28—30 oder einer nah §. 31 errihteten Lokal-Ordnung zuwiderhandelt, wird, auch wenn kein Vieh auf ein fremdes Grundstück übergetreten is, mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern belegt.

Diese Strafe 1 beim ersten Rückfall (g. 14) bis zum doppelten, bei ferneren Rückfällen bis zum vierfachen Betrage zu verschärfen.

67.30

Tritt Vieh zur Nachtzeit auf fremde, dem Hütungsrechte nicht unterliegende Grundstücke über, so is außer der nah §. 32 ein- tretenden Strafe das Pfandgeld doppelt dafür zu entrichten.

Auch sind alle diejenigen, welche an dem nächtlichen Hüten Theil nehmen, für Pfandgeld und Scadenersaß dem Beschädigten solida= risch verhaftetz unter sich aber tragen sie dazu nah Verhältniß des von einem Jeden unter ihnen nähtlih gehüteten Viehes bei.

g. 34.

Viehtreiber, welhe ihre Heerden zur Nachtzeit (§. 29) treiben, müssen bei Vermeidung einer Strafe von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern von Ort zu Ort einen von ihnen zu lohnenden Beglei- ter zur Aufsicht mitnehmen. ;

g. 35.

Auf den der gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Hütung un- terliegenden Wiesen oder Fettweiden findet, o weit durch Statuten oder Gewohnheiten niht ein Auderes festgestellt ist,

die Vorhut in den Provinzen Preußen und Pommern nur bis zum 41. Mai, in den übrigen Provinzen nur bis zum 1. April,

die Nachhut auf Fettweiden in den Provinzen Preußen und Pommern nicht vor dem 1. Oktober, in den übrigen Provin= zen niht vor dem 1. November, auf Wiesen dagegen in allen Provinzen erst nah völlig beendigter Heu - Aerndte und auf zwei- und mehrschnittigen Wiesen nicht vor dem 1. Ok= tober statt.

Diese Termine können, wo ein Bedürfniß dazu obwaltet, durch Lokal - Ordnungen auf dem im §. 25 bezeichneten Wege anders be- stimmt werden. :

g. 36.

Nasse, durhbrüchige Wiesen müssen zu allen Jahreszeiten mit fremder Hütung verschont werden.

Neugebaute oder umgebaute Wiesen sind mit fremder Hütung während der ersten zwei Jahre nah Ausführung der Anlage ganz zu vershonen, Auch muß die Schonung in der späteren Zeit noch so lange und in demjenigen Umfange fortgeseßt werden, als sie zur Voll- g der Anlage und zur Sicherung ihres Zweckes nothwendig ist.

Die in allen diesen Fällen etwa erforderlichen besouderen Gest- sebungen sind von den in dem §. 25 genannten Behörden auf die ebendaselbst Lorgeschriebene Weise zu treffen.

S : Auf einzeluen, im Gemenge liegenden und der gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Hütung unterworfenen Feld- und As darf die Hütung nicht eher ausgeübt werden, als bis die A E der Früchte und die Werbung des Heues auch auf alleu befelde 5 demselben Feldthcile (dem Winter= oder Sommer- Getrat

gehörigen Stücken geschehen ist. vie Ditoia of UA abgeärndteten

Den Zeitpunkt, mit welchem j "Di / 7 Stücken denein beginnen darf, hat die Ortspolizei-Behörde zu be

stimmen.