1847 / 345 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

dings billiger ; in loco auf 11 Nthlr. gehalten, pr. Dezember / Januar 11

s e rdert, 10 Rthlr. bezahlt. Für Rihlr, ‘bezahlt, Für Leinöl 10% R S e d 127; an Riblr. bezahlt.

almöl in loco 13 Rihlr. verlang, | Ballia, wei 3 tir. Y « E p. wieder ein wenig höher ge Hofuênußól 20920 E T5 Rthlr. unverstk. Thran aller Art d. Sibia 9s Rihlr bezahlt und noch zu haben. Br. Leber-, berger, nach Qu líta 21 a 22 Réthlr., blanker 22 Rthlr. zu haben. i ualitat 21 a “ohne erheblichen Umsaß und Przise noch, wie leptgemeldet, Alk aen Von schott. Fullbrand sind noch wieder einige Ladungen E doch is beste Waare noch immer nicht unter 8 Rthlr. unverst. angen ‘Gemishte Waare und Jhlen- zu 7% Rthlr. erlassen, Jn zu ha Vaar- und Fetthering is nichts l mgegangen und verändert, E blieb seither sehr fest, ist aber seit Ankunft zweier Ladungen aus Köln eiwas williger ; kölner 1045 Rihlr. bezahlt, za 141 a 10%; Nthlr.

noch zu haben. y “S Kaffee mit geringem Umsay und ohne Preisveränderung. Kaffee mi Pfeffer 102 a 11 Rthlr. Piment 207 a 205 Rthlr, un- versteuert zu haben. Cassia lignea 97 Rthlr. verst, bez.

Bekanntmachungen.

046 b Gerichtliche Vorladung. E A der Richtigstellung des Nachlasses des am 29, Juni d. J. zu Putbus verstorbenen Pächters Wilhelm Leopold Theodor von Bohlen zu Bohlendorf werden Alle und Jede, welhe an sothane Verlassen- schaft aus irgend einem Grunde Nechtens Forderungen und Ansprüche geltend machen zu können vermeinen, hiermit aufgefordert, solche in einem der folgenden Ter- minc:

am 19. November, 10, und 18, Dezbr. d. J., Morgens 10 Ubr, vor dem Königl. Hofgericht speziell anzumelden und zu beglaubigen , bei Vermeidung der Präklusion und aufzuerlegenden ewigen Stillschweigens, welche praejudicia durch den am 10, Januar k. J. zu publizirenden Präklusiv - Abschied werden purifizirt und ausgesprochen werden.

Datum Greifswald, den 20. Oftober 1847. * Königl. Preuß, Hofgericht von Pommern und Rügen,

,)

v, Klot. gewährt.

d.

[758] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 21. Juli 1847. Das dem Particulier Carl Ludwig Greiert Gerige, hierselb an der Ecke der Charlotten - und Besselstraße, und zwar Charlottenstraße Nr. 99 und Besselstraße Nr. 19 belegene, im Hypothekenbuche von der Friedrichs- stadt Vol, 25. Nr. 1794, verzeichnete Grundstü, e richtlih abgeschäßt zu 32,749 Thlr, 22 Sgr. 9 Pf., soll am 3, März 1848, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen. : Der dem Aufenthalt nah unbekannte Eigenthümer Carl Ludwig Greiert resp. dessen Erben werden hier- durch öffentlih vorgeladen,

1174] Y Aufkündigung Schlesischer Pfandbriefe.

Den Jnhabern Schlesischer Pfandbriefe machen wir bekannt, daß die speziellen Verzeichnisse der in dem be- vorstehenden Weihnachts -Zinstermine einzulic- fernden, weil zur Einlösung bestimmten Pfandbriefe, bei allen Schlesischen Landschafts - Kassen "und bei den Börsen zu Breslau und Berlin ausgchäugt, auch mit den Anzeigern der drei Schlesischen Regierungs - Amts- blätter und mit den hiesigen Zeitungen ausgereicht wvor- den sind. Zudem wir die erforderliche Aufkündigung dieser Pfandbriefe ergehen lassen, fordern wir die JFnha- ber derselben unter Hinweisung auf die Allerhöchste Ka- binetê-Ordre vom 6. August 1840 (G, S. 1840, XVII. 2116.) auf, gedachte Pfandbriefe mit den zugehörigen Zins-Recognitionen, sonst aber in coursfreiem Zustande, bei Vermeidung ‘eines auf ihre Kosten zu veranlassenden öffentlichen Aufgebots, in dem bevorstehenden Weihnachts- Zinstermine, entweder bei der General -Landschaft oder bei einer der Fürstenthums-Landschaften einzuliefern und dagegen die dafür auszureichenden Einziehungs-Recogni- tionen in Empfang zu nehmen, welche demnächst in dem Johannis-Termine künftigen Jahres durch Baarzahlung und bezüglich durch Ausreichung von Pfandbriefen wer- den eingelöst werden.

Breslau, am 9, Dezember 1847. e

Schlesishe General - Landoschafts - Direction,

gierun

Ministeriums.

[1145] lung nöthig.

[1169 b] Berlin-Stettiner Eisenbahn.

| S Die Auszahlung

der am 1. Ja-

T nuar a. f. fäl-

nuna ligen Zinsen auf

unsere Actien wird mit

schaft, als:

»

»

4 Thlr. für die Voll- | U leisten,

Actie und mit 2 Thlr, für die Halb-Actie gegen Ein- lósung des Zins- und Dividendenscheins Nr, 9. hier bei unserer Haupt-Kasse vom 2, Januar f. ab und

in Berlin auf unserem Bahnhofe vom 11. bis incl. 13. Januar k,

Vormittags von 9 bis 12 Uhr, erfolgen, was tir zur Kenntniß des betheiligten Publikums Vitatia, G Stettin, den 8. Dezember 41847. Direftorium,. Witte. Kutscher. Lenke.

[18°] Konkurs-Eröffnung.

Die hohe fürstlich serbische Regierung beabsichtigt, in ihrem Lande Bergwerke zu eröffnen, und hat unterm

freier Fuhr täglich zu seiner Beköstigung einen Silber-Thaler. .

3) Die Reisekosten von dem jeßigen Aufenthaltsorte bis nah Belgrad werden dem zu ernennen kom- menden Direktor nah Verhältniß der Entfernung mit Ein Hundert bis höchstens Zwei Hundert Gul- den C. M,, drei Silber-Zwanziger zu einem Gul- den gerechnet, vergütet. / A

4) Dieser Beamte wird auf drei Jahre fontraftmäßig aufgenommen, und wofern er während dieser drei L Jahre die Entlassung von seiner jegigen Landes- Regierung erhält und durch scine Fähigkeit, seinen Fleiß und sein Benehmen das Vertrauen der hohen Fürstlich serbischen Regierung verdient und nebstbei den Eid der serbischen Unterthanspflicht ablegt, wird er unter selber oberwähnten jährlichen Bes als stabiler Fürstlich serbisher Beamte angenom- men, mit allen Nechten und Vortheilen, welche die Landesverfassung cinem jeden Beamten, ihren Gat- tinnen und ihren unmündigen Kindern an Pension

Erhält er während der drei Jahre von seiner Landesbehörde keine Entlassung, und wenn beide Theile sich dazu verstchen werden, kann der Vertrag noch auf drei Jahre verlängert werden. Falls sih aber beide Theile zur Verlängerung des Vertrags nicht verstehen sollten, wird der Direktor nach Verlauf der drei Jahre aus dem Dienste ent- lassenz jedoch für diesen Fall sind beide Theile ver- pflichtet, sechs Monate vor dem Ausgange der drei Jahre ciner dem anderen sernere Kontrakts -Ver- längerung aufzusagen. ;

5) So lange der Direktor als fremder Unterthan in serbischen Diensten bestehen wird , : schriftlih den serbischen Landesgeseßen, Gerichten und Behörden unterwerfen. i

Wer demnach mit glaubwürdigen Zeugnissen bewei- sen kann, daß er im Bergwerksfache solche Wissenschaf- ten sich angeeignet hat, um die Stelle eincs leitenden

Direktors mit Würde und Vortheil der serbischen Re-

bekleiden zu können, möge seinen christlichen

mit ersorderlichen Zeugnissen versehenen Rekurs an das

unterfertigte Fürstlich f i

Ende Februar kommenden Jahres 1848 um so gewisser

richten, da im Monate März 1848 die Wahl bestimmt

vorgenommen toird. ; 2 : Aus der Sizung des Fürstlih serbishen Finanz=-

Belgrad, am 1, Oktober 1817.

1 Bekanntmachung, j; Königl. Bayerische konzessionirte

pfälzische Ludwigsbahn (Ludwigshafen-Bexbach),

Zur Bestreitung der Vau - Ausgaben der pfälzischen Ludwigsbahn is eine fernere die neunte Einzah-

Unter Bezug auf §. 33 der Statuten werden die Actien - Juhaber daher eingeladen:

: 4 S 4Q/Q bis zum 1, Januar 1348 eine weitere Einzahlung von 10% nach Abzug der Zin- sen vom 1. November 1847 bis 1, Januar 1818 à 4%

zu 2 Fl. 40 Kr. mit

47 Fl. 20 Kr. per Actie

an einen der benannten Herren Banquiers der Gesell-

in Augsburg: Joh, Lor. Schaezler; Karlöruhe: S. von Haber & Söhne; Frankfurt: Gebrüder Goldschmidt;

Ph. Nic. Schmidt; /

Mannheim: W. H. Ladenburg & Söhnez

München: Joh. Lor. Schaezler;z Neustadt a. H,: L, Dacquéz

Der §. 33 der i „Wer eine Einzahlung zur festgeseßten Zeit und spätestens einen Monat nachher nicht leistet, tvird dadurch aller seiner Rechte als Actionair, so wie der bereits gemachten Einschüsse, zum Besten des Gesellschafts-Bermögens verlustig.“ i

Nach der Bekanntmachung vom 26. Mai 1847 is es

den Actien-Jnhabern jederzeit gestattet, den ganzen Rest- betrag des Actien-Kapitals bei einem der Banquiers der Gesellschaft einzuzahlen, wofür derselbe förmliche Actien- Dokumente mit halbjährigen 4% Zins-Coupons à 10 Fl. gegen Einlieferung der Jnterimsscheine erhalten soll,

Speyer, den 1, Dezember 1847,

Das Direktorium der Königl, Bayerischen lonzessionirten pfälzischen

2360

Ne is augenblicklih ohne allen Umsay. Carolina nah Qual, 9% bi3 105 Rthlr. unverst. zu notiren. ' Gy

Südfrüchte. Für Korinthen nah Tharabedingungen und Qualität 95 a 105 Rthlr. unverst, gefordert. Rosinen, Smyrna und Cisme auf 7 a 8 Nthlr. unverst, gêhalten, 73; Rihlr, bez. Mandeln, süße sicil, fest auf 23 Rihlr. gehalten. E L % Breslau, 10. Dez. Der heutige Getraide - Markt zeigte; heute bei mäßiger Zuf:1hr aller Produkte feine Preis-Veränderung, nur wurde für weißen Weizen in bester Qualität 1 Sgr. mehr bis 90 Sgr. bewilligt, und für beste gelbe Waare war nicht über 83 Sgr. zu kommen. Die Stim- mung is im Allgemeinen fest, was namentlih aus der größeren Kauflust für Srübjahrs-Roggen. so wie daraus hervorgeht, daß die Juhaber größe- rer Particen solhe zu Boden nehmen und sich nicht in die gesunkenen Preise fügen wollen. j 3 j

Spiritus loco wurde {hon gestern Nachmittag zu eiwas erhöhten Prei- sen gesucht und bis 11 Rthlr. bez., heute eröffnete der Markt a 11/4 und stieg bis 117 Rthlr., 11% Rthlr, blieb Gld. 50,000 Qre, wurden pr, Mai/ Juni a 12% Rthlr. gekauft, a 125 Rihlr. ist noch anzukommen.

lgemeiner Anzeiger.

spielt werden, wäre den Kindern Anleitung dazu gebo- ten, Dies geschieht in dem neu erschienenen Werkchen, wo die Kinder nicht nur die Disposition im Allgemei- nen, sondern durch hübsche Lithographicen auch Anlei- tung zum Arrangiren jedes einzelnen Bildes und in wohllautenden leichten Versen zugleich den begleitenden Text erhalten, um die Bilder einzuleiten und zu erklären, Dieses Hülfsmittel für Unterhaltung und Bildung der Kinder is neu und wird sih gewiß beliebt machen,

oldung | [1176] Er 14S

bote.

muß er sich

Leipzig, 1, Dezember 1847.

erbische Finanz - Ministerium bis

3264, [1173] Und 10

von

schnitten. Groß 8. Elegant broschirt.

theilungen:

besorgt.

Joh. Wilh. Reinhardt; ter den Linden 23, zu haben: : [1171] Statuten lautet: und

Ludwigsbahn.

Lamotte. [1170]

23, September 1847, Nr. 1431, beschlossen, zuvörderst den Direktor oder Sections- Chef der Bergwerks - Be- hörde zu ernennen, unter dessen Leitung sowohl die Bergwerke eröffnet, als auch die übrigen Beamten er- nannt werden. Die Bedingnisse, unter welchen der Di- rektor angenommen wird, sind folgende: ;

1) Jährliche fire Besoldung, bestehend aus Eintausend österreichishen Silber - Thalern und zwei Hundert Thalern Zulage, von welchen beiden Nen verhältnißmäßiger Theil nah dem Course der der monatlich verabfolgt wird. :

2) Wenn der Direktor in Regierungs-Angelegenheiten die Reise ins Land unternimmt, bekommt er nebst

[1475]

Citerarische Anzeigen.

Literarische Anzeige der Bessershen Buchhandlung

Jm Verlage in Weimar is 1847 ersch Charaden in Aufführung für Kinder, Von Anileda, Verfa

el- rin der drei neuen Märchen für Kinder. Mit 12 Tafeln Lithographieen, gr. 8, fartonnirt, 1 Thlr, Lebende Bilder zu stellen is eines der angenehmsten und bildendsten Spiele, Es würde weit hâufiger ge-

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Der Redaction dieser Zeitschrift stehen mehr als 70 tehnische und wissenschaftlihe Journale aus allen Län- dern und Sprachen und außerdem an 30 Gesellschafts- shriften von Jndustrie und Gewerbe-Vereinen zu Ge- Dieses reiche Material, die Mitwirkung vieler tüchtiger Techniker und das Streben der Redaction, Alles was guf dem Gebiete der Technik im weitesten Umfange von einiger Wichtigkeit sich zeigt, so rasch als möglich in das Bereich ihrer Besprechung zu ziehen, diejes Alles giebt dem polytechnischen Centralblatt ein hohes Junteresse, und es dürfte dieses Journal wohl am geeignetsten sein, mit den Fortschritten auf den weiten Gebieten, die das polytechnische Centralblatt zu beherr- schen sucht, nicht allein bekannt zu machen, sondern auch

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I. Das Auge und das Mifkroskop. Il. Ueber den inncren Bau der Pflanzen, IlI. Ueber die Fortpflanzung der Gewächse. 1V. Die Morpho- logie der Pflanzen. V. Vom Wetter. VI. Vil. Wovon lebt der Mensch ? VŸ11I, Veber den Milchsaft der Pflanzen. 1X. Beiträge zur Kennt- niß der Cactuspflanzen. X. Die Pflanzen-Geo- graphie. XI. Geschichte ber Pflanzenwelt, X11. Die Aesthetik der Pflanzentvelt,

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Ä, Ferner sind olnishe Einschuren in den Preisen von 53 bis 58 Rthlr., i theils an schlesische Händler und Die Verkäufe an Legtgenannte sind jeyt größten-

früher zu den Seltenheiten hörte. Eine Partie sprizgewachsene galizische Sterblinge is mit 562 thlr. verkauft worden.

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Duncker, Französ. Str. 21, zu haben: [1172] Die

Geld - Angelegenheiten Oesterrcichs.

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Außer

1848.

: auftragt, * Baselstadt und gleichzeitig au die sämmtlichen übrigen Kantons - Re- | erungen nachstehende Erklärung zu richten. L eichneten Allergnädigster Herr, tainer Fürst von Neuenburg durh den hier abschriftlich und gele:

Gas Abonnement beträgt: 2 Réhlr. für £5 Iahr. 4 ülhir. - 5 Jahr. 8 Rthlr. - 1 Iahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Sei einzelnen ummern wird der Sogen mit 25 Sgr. berechnet.

Berli

Allgemeine

Preußische Zeitun

Inhalt.

Amtlicher Theil. x

Inlaud. Provinz Westfalen, Eröffnung der Vinceschen Provinzial- Blinden - Anstalt. Neuenburger Angelegenheiten. Berlin. Die Note des preußischen Gesandten und die Antwort der Tagsazung.

Desterreichische Monarchie. Mailand, Ankunft des Generals Salis-Soglio und des Fürsten Schwarzenberg.

Frankreich. Paris, Hofnachricht. Vermischtes,

Großbritanien und Jrland. Unterhaus, Lord Palmerston's Er- klärung über die Vermittelung in der Schweiz. Zwangs-Bill für Jr- land. London. Hofnachricht, Oeffentliche Arbeiten in Jrland. Die Times über das Recht Preußens in der neuenburger Neutralitäts- Frage. S

Schweiz. Tagsaßung. Beantwortung der” Noten Frankreichs und Oe- sterreihs. Kanton Bern. Proben aus der radikalen Presse, Stratford Canning. Kanton Luzern. Provisorische Statthalter und Anlehen. Der Nuntius. Verhaftungen. Kanton Uri, Visitation eines Frauenklosters, Kanton Schwyz, Negierungs- Adresse an die Milizen. Der Beamtenwechsel in Einsiedeln. Kan- ton Zug. Die BVolksversammlungs - Beschlüsse, Eidgenössishe An- erkennung der provisorischen Regierung. Kanton Freiburg. Scha- den-Betrag, Kanton Basel, Aussagen der Walliser. Kanton St. Gallen. Verhaftung eines Dom- Kapitulars, Schreiben aus Zürich, (Die Entschädigungsgelder zu Freiburg und Luzernz die son- derbündische Kriegs-Kasse.)

Türkei, Konstantinopel, Memorandum der Pforte.

Handels- und Börsen-Nachrichten.

Beilage.

Amilicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: : Den Post Direktor , Geheimen Hofrath Dr. Nünb erger in Landsberg a. d. W., zum „Vber-Post=-Direktor“/; \o wie ___ Den bisherigen Ober = Landesgerichts - Assessor Stecher in der Eigenschaft als Mitglied des Land- und Stadtgerichts zu Halle a. d. S. zum Land- und Stadtgerichts-Rath zu ernennen; und

Dem Patrimonialrihter Hohheimer in Zeiß die Erlaubniß zur

Führung des ihm verliehenen Titels eines fürstlich waldeckschen Ju- stizraths zu ertheilen.

Angekommen: Se. Excellenz der General - Lieutenant und S Sr. Majestät des Königs, Graf von Nostiß, aus Schlesien.

_ Der General-Major und Commandeur der 4ten Kavallerie-Bri- gade, von Hir {feld L, von Bromberg.

Uichtamtlicher Theil.

Inland.

Provinz Westfalen. (Westph. Merk.) Ams6. Dezem- ber, Vormittags 11 Uhr, fand in Paderborn die feierlihe Eröffnung der Viuckeschen Provinzial-Blinden-Anstalt fatholishe Abtheilung im Saale des Meyershen Gartenhauses, welches vorläufig als Lotal für die aufgenommenen ses blinden Kinder benußt wird, vor einem der Räumlichkeit desselben angemessenen Publikum statt. Es hatten sich zu diesem Zwecke hon am 3ten d. M. die Mitglieder der ständischen Kommission: Herr Präsident von Bodelschwingh, Freiherr von Lilien-Borg, Gutsbesißer Löper und Ober-Landesgerihts-Rath Ninteln, eingefunden, um die faktische Verschmelzung der schon früher durch die Thätigkeit des Fräuleins Pauline von Mallinckrode und des Geheimen Medizinalrathes Dr. Schmidt gegründeten Privat=Justituts mit dieser Staats-Anstalt zu ordnen. Die ganze Feier der Eröff- nung trug in ihrer Anordnung den Charakter der Sinnigkeit, der Würde und einer das Gemüth ergreifenden Rührung.

Neuenburger Angelegenheiten.

__ Verlín, 12, Dez. Mehrere öffentliche Blätter haben bereits die unterm 26sten 9, M. von dem Königlichen Gesandten bei der hweizerischen Eidgenossenschaft den respektiven Kantonal-Regierungen übergebene Note und die darauf erfolgte Antwort bekannt gemacht. Die \chweizer Angelegenheiten im Allgemeinen, und insbesondere die Punkte, welche diese Aktenstücke betreffen, haben ein so großes Ju- teresse für Preußen und für das gesammte Deutschland , daß auch wir uns veranlaßt finden , sie unseren Lesern vorzulegen und einige Bemerkungen daran anzuknüpfen.

Die von uns bereits früher mitgetheilte Note des preußischen

Gesandten lautet folgendermaßen :

„Der Unterzeichnete Königlich preußishe Gesandte bei der {weizerischen Eidgenossenschaft i von seinem Allerhöchsten Hofe be- an Jhre Hochwohlgeboren Bürgermeister und Rath von

richten. Der König, des Unter- hat in seiner Eigenschaft als souve-

offenen Brief vom 19ten d. dem von den verfassungs - und ges\eh= © mäßig bestehenden politischen fassung gels Beschluß, in dem ausgebrochenen Bürgerkriege strenge I zu beobachten, Allerhöchst feine Bestätigung und Sanction ertheilt. © Beseelt von dem Wunsche, nicht blos diesem Theile der Schweiz sei= 5 nen Königlichen Schuß angedeihen zu lassen,

Körperschaften des Landes gefaßten Neutralität

i sondern der gesammten Eidgenossenschaft zur Errettung von dem Unheile des as eine hülfreihe Hand zu bieten, hat Se. Majestät der König zugleich sei-

i en hohen Alliirten die Stadt Neuenburg als Vereinigungspunkt für

vermittelnde Unterhandlungen vorgeschlagen und sich dabei der zuver- sihtlihen Erwartung hingegeben, daß die Cemtlides Kantonal- Regierungen und die Führer der Truppen die Neutralität des sou- verainen Standes Neuenburg unbedingt respektiren werden. Jndem der Unterzeichnete Tit, hiervon ganz ergebenst unterrihtet, hat er die Erklärung beizufügen, daß Se. Majestät der König eine jede Ver= leßuug dieser von Allerhöchstdenselben sanctionirten Neutralität als einen Friedensbruch und als eiuen gegen Se. Majestät verüb- ten Aft der Geindseligkeit betrachten müßte; Der Unterzeichnete benußt u. \. w. Neuenburg, den 26. November 1847, (gez.) von Sydow.“

Darauf hat die Tagsabung, welcher die Mehrzahl der Kantonal- ne sierungen die Sache zugewiesen hatten, folgende Antworts - Note erlassen :

„Sr, Excellenz dem Herrn Geheimen Legationsrathe von Sy- dow, Königl. preußischem außerordentlihen Gesandten und bevoll- mächtigten Minister bei der \{chweizerishen Eidgenossenschaft.

Die vom 26. November d. J. datirte Note, welche Se. Excel- lenz der Königl, preußische außerordentlihe Gesandte und bevoll- mächtigte Minister bei der \{weizerischen Eidgenossenschaft an den Vorort, so wie an die sämmtlichen Kantonal-Regierungen, übersandt hat, wurde vom Vorort der eben versammelten, obersten Bundesbe- hörde zur Kenntniß gebracht, und diese giebt sich hiermit die Ehre, auf den Juhalt dieser Note Folgendes zu erwiedern :

Die erste Bedingung, unter welcher der Kanton Neuenburg in den eidgenössishen Bund aufgenommen wurde, lautet nah der Ver- einigungs-Afte vom 6. April und 19, Mai 1815 also:

Art, L Der souveraine Staat Neuenburg wird als Kanton in die s{weizerische Eidgenossenschaft aufgenommen. Diese Aufnahme findet Unter der ausdrücklihen Bedingung statt, daß die Erfüllung aller Verpflichtungen , welhe dem Staate Neuenburg als Glied der Eidgenossenschaft obliegen , die Theilnahme dieses Standes an der Berathung der allgemeinen Angelegenheiten der Schweiz, die Ratifi- cation und Vollziehung der Beschlüsse der Tagsaßung, ausfhließlich die in Neuenburg residirende Regierung betreffen wer= den, ohne daß dafür eine weitere Sanction oder Genehmigung er- forderlich sei.

Nach dieser klaren Vertragsbestimmung ist der souveraine Fürst von Neuenburg von jeder Einwirkung auf die hundesrechtlihen Ver- hältnisse zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Neuenburg ausgeschlossen. Der leßtere hät als Bundesglied. ganz-dieselben Rechte und Verpflichtungen, wie jeder andere Kanton, und der erwähnte Ar- tikel der Vereinigungs - Akte hat keinen auderen Zweck, als-der Eid- genossenschaft diese Gleichstellung Neueïburgs zu sihèrn. :

Wenn nuù dennoch Se. Majestät der König voi Preußen einen auf die Bundesverhältnisse bezüglichen Akt des geseßgebenden Körpers von Neuenburg seiner Sanction unterwirft, diese der Eidgenossenschaft noch überdies offiziell mittheilt und die Zumuthung daran knüpft, den Kanton Neuenburg in inneren Angelegenheiten der Schweiz als ein neutrales Gebiet anzuerkennen, so ul die eidgenössishe Tagsaßung hierin eine Intervention erbliden, welche mit dem Artikel 1 des er« wähnten Vertrages im Widerspruch steht, und sie muß die Rechte und die Selbstständigkeit der Eidgenossenschaft feierlich dagegen verwahren.

,_ Nach der Bundesakte vom 7. August 1815 und einer nie be- strittenen Uebung is die schweizerische Tagsazung kompetent, die Frage zu entscheiden, ob ein Kanton seine bundesgemäßen Verpflichtungen erfüllt habe, und eben so is die Tagsaßung berechtigt, im verneinen- den Falle alle erforderlichen Verfügungen zu treffen, um den Rechten und der Autorität des Bundes Geltung zu verschaffen. Wenn sie dieses in Bezug auf irgend einen Kanton thun muß, nach der Pflicht, welche ihr obliegt, nach dem Bundeseid, den sie geleistet hat, fo shließt dieses mit Nothwendigkeit jede Präsumtion einer Beleidi gung oder Feindseligkeit aus, und die Tagsaßung muß daher die ablehnen in der Note ausgesprohene Annahme einer solchen von si ablehnen.

Die Eidgenossenschaft hat von jeher die Rechte des Fürstenthums Neuenburg als solche anerkannt und sich nicht in das Verhältniß des Landes zu seinem Fürsten gemischt. Ueberhaupt gewährt die Ver= gangenheit und das eigene Juteresse der Eidgenossenschaft eine hin- rei.bende Garantie, daß dieselbe si stets bestreben wird, durch ge- wissenhafte Beobachtung internationaler Verpflichtungen die freund- schaftlichen Beziehungen zu anderen Staaten zu unterhalten und zu pflegen, Auf der anderen Seite aber spricht die Eidgenossenschaft die gerechte Erwartung aus, daß auch ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit geachtet werden, und sie is ihrer Aufgabe und Pflicht bewußt, für deren Vertheidigung mit aller Kraft cinzustehen.

Die Tagsaßung kanu niht umhin, noch zu erwähnen, . daß ste unter ganz ähulichen Umständen {hon einmal dieselben Grundsätze über die Stellung Neuenburgs zur Eidgenossenschaft ausgesprochen und durchgeführt hat. Sie erlaubt sih, Se. Excellenz den Königl, preußischen Gesandten hierüber auf die vom 5, September 1833 da- tirte Note Sr. Hochwohlgeboren des Herrn von Olfers, Königlich preußischen Geschäftsträgers, und auf die Antwort des Vororts vom 7. September 1833 zu verweisen,

Auf die fernere Anzeige, daß Se. Majestät der König von Preu- ßen seinen hohen Allürten die Stadt Neuenburg als Vereinigungs- ort für vermittelnde Verhandlungen, betreffend die Schweiz, vorge- shlagen habe, sieht si die Tagsaßung sließlich noch veraulaßt, Sr. Excellenz dem Königl. preußischen Gesandten mitzutheilen, daß die be- waffnete Vollziehung der Tagsaßungsbeschlüsse gegen den sogenannten Sonderbund beendigt ist, indem die sämmtlichen siebeu Kantone sich dem Bundesbeschluse unterworfen haben, und zwar größtentheils auf dem Wege der Capitulation und ohne weitere Anwendung von Waf= fengewalt. Es is der Festigkeit der Bundesbehörde, dem Muth und der Begeisterung der eidgenössischen Truppen, der Einsicht und Humanität ihrer Führer in kurzer Zeit gelungen, Geseß und Ordnung wieder herzustelleu, Hiervon abgesehen, muß jedoch die Eidgenossenschaft auf dem Rechte beharren, selbstständig ihre Angelegenheiten zu ordnen, und zwar im vorliegenden Verhältniß um so mehr, als es sih weder um Verwickelungen mit anderen Staaten, noh um einen Krie ner Kantone gegen andere, sondern um die Anwendung der Bundes-

gewalt gegen einzelne renitirende Bundesglieder handelte, Zudem hat

einzel- |

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n, Montag den [Zten Dezember

die Eidgenossenschaft auch hier wieder ten Beweis geleistet, daß sie sowohl den Willen als die Kraft besiße, vorübergehenden Störungen des inneren Friedens von sich aus mit Entschiedenheit zu begeguen.

Uebrigens ergreift die eidgenössische Tagsaßung diesen Anlaß, um

Se. Excellenz den preußischen Gesandten ihrer ausgezeichneten Hoch- atung zu versihern. Bern, den .…..“

Jede unbefangene Betrachtung die erste Bedingung richtiger Beurtheilung wird in dem vorliegenden Verhältniß von den beiden Fragen ausgehen müssen :

ob Neuenburg zu seiner Neutralitäts-Erklärung befugt, und ob die Krone Preußen, in dem gegebenen Falle , zu einer Sanction dieser Erkläruug berufen war.

Die Berechtigung Neuenburgs , in dem Bürgerkriege neutral zu bleiben, stüßt sih auf die ausdrülichen Bestimmungen des Bundes- Vertrages und auf den Eid, den si die zur Eidgenossenschaft ver- bündeten 22 Stände gegenseitig geleistet haben:

„De maintenir constamment et loyalement l’alliance des Consédérés à teneur du Pacte du 7 Août 1815, qui vient d'’être In; de sacrifier dans ce but nos biens et nos vies; de procurer par tous les moyens en notre pouvoir le bien et l’avantage de la commune patrie et de chaque Etat en particulier; de détourner tout ce qui pourrait leur nuire; de vivre, dans le bonheur comme dans l’insortune, en confédérés et en frères, el de saire tout ce que le de- voir et l’honneur exigent de bons et fidèles alliés,“

Nah Art. 11, des Bundes = Veitrags \ind die Kontingente der 22 Stände der Eidgenossenschaft nur dazu bestimmt, die ge- geuseitige Unabhängigkeit der Kantone und die Neutralität der Schweiz zu \{chüßen ; beide Bestimmungen fanden keine Anwen- dung auf den Bürgerkrieg, den zwölf Kantone gegen sieben andere beschlossen und ausführten, Noch unzweideutiger spriht der Geist wie der Buchstabe des Art. VUl. für das Recht Neuenburgs ; allerdings wird dort der Tagsaßung die Befugniß zuerkannt: den Krieg zu erklären, den Frieden zu \hließen und mit fremden Mäch= ten Verbindungen einzugehen; do ist diese Befugniß an die un- umstößliche Bedingung geknüpft, daß jedesmal eine Mehrheit von drei Viertelu aller 22 Stände \ich dafür erklären müßte, das heißt also: sechzehn und eine halbe Stimme. Der Beschluß des Bürgerkrieges war aber lediglih das Werk von zwölf und zwei halben Stimmen, konnte also nach dem unverkeunbaren Geiste des 2e Vertrages feine bindende Kraft in den Augen Neuenburgs

aben.

Eine unparteïshe Würdigung der Grundsäße des Bundes= Vertrages konnte si nicht darauf berufen, daß in jener Bestimmung des Art. VUL. der Bürgerkrieg nicht buhstäblich mit inbegriffen, oder daß ein Krieg von zwölf Ständen gegen sieben fein Vürger=- krieg sei. Es hieße aller Vaterlandsliebe, Sittlichkeit und der gelob- ten Treue Hohn sprehen, wollte man den Kricg gegen Fremde für wichtiger und ernster erklären, als den Krieg gegen ‘Mitbürger und Bundes = Brüder, indem man nur für jenen und nicht auch für diesen dreiviertel der Stimmen erforderli fände. :

Neuenburg is in der Angelegenheit, gegen welche der Beschluß der 12 Stimmen der Tagsatzung gerichtet war, nicht betheiligt ‘ge= wesen; es hatte feine Jesuiten bei sich aufgenommen und war dem Sonderbunde nicht beigetreten; seine Stimme in der Tagsaßung ge=- hörte weder der einen, noch der anderen Partei anz sie spra für den Frieden und für die Aufrechthaltung des traktatmäßigen Rechtes.

Wenn Neuenburgs Neutralität selbst nah dem Buch= staben des formellen Bündesrechtes wohl begründet erscheint, so spricht auch der Gesammtgeist des bisherigen eidge= nössishen Rechtes eben so laut dafür; Neuenburg hatte in seiner schwierigen und eigenthümlichen Stellung ganz besonders die Aufgabe, für ein Prinzip einzustehen, das die erste und wesentliche Grundlage des shweizerishen Staatenbundes bildet: die Kantonal=-S ouve= rainetät. Diese wäre in ihrer innersten Bedeutung ver- leßt, ja vernichtet, wenn es gelänge, die dem bisherigen s{chweizerischen Staatsrehte unbekannte Herrschaft ei= ner Zwölf -= Stimmen - Majorität einzuführen, und unter dem Scheine formeller Legalität sich thatsächlih über Form und Geist des Bundesvertrags hinwegzuseben.

Endlich ist die neutrale Stellung Neuenburgs auch durch die dringend= sten Gründe politisher Moral gerechtfertigt. Hatte jener Kanton den Bürgerkrieg in seinem Ursprunge wie in seinem Fortgange bekämpft und in seinem Ausbruche verabscheut, so wäre die endliche Theilnahme daran Verrath an der eigenen Ueberzeugung; es wäre nur Feigheit gewesen, die Neuenburg, gegen Gewissen und Rechtsgefühl, in den hrudermörderishen Krieg hätte führen können. Dagegen fkonute gerade seine neutrale Stellung dem wahren Wohle der Shwciz spä- ter, bei gegenseitiger Verständigung und Versöhnung der Parteien, große Dienste versprechen. Ganz besonders in einem Bürgerkriege ist für die streitenden Theile ein drittes, unangetastetes und unpar« teüsches Gebiet zugleih eine politische und moralische Wohlthat.

Wenn nun im Obigen der Beweis geführt ist, daß der Buh- stabe und der Geist des Bundesvertrages rben so sehr als die sitt= lihen Forderungen der politischen Ehre und Pflicht den Kanton Neuenburg zur Neutralität nicht nur berehtigten, sondern nöthigten, so werden hierin auch die Bewe( gründe für die Sanction jenes Neutra= litäts-Beschlusses von Seiten Sr. Majestät des Königs, souverainen Gürsten vou Neuenburg, gefunden werden.

__ Nichts ist natürlicher, als daß Neuenburg beim Herannahen einer die ganze Schweiz erschütternden Katastrophe sein Auge zu seinem angestammten Fürsten erhob, um von allen Seiten verlassen und bedroht, doch dort nicht vergeblich Anerkennung und Zustimmung für seinen pflihtgetreuen Beschluß zu suchen.

Zwar beruft sih die Majorität der Tagsaßung dagegen auf den Artikel der Vereinigungs - Akte vom 6, April uud 19. Mai, welcher estjeßt, daß:

A E aller Verpflichtungen, welche dem Staat Neuenburg als Glied der Eidgenossenschaft obliegen, die Theilnahme dieses Standes an der. Berathung der allgemeinen Angelegenheiten der Schweiz, die Ratification und Vollziehung der Beschlüsse der reffn sapung, ausschließlich die in Neuenburg residirende Regierung betreffen