1847 / 345 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

werden, ohne daß dafür eine weitere Sanction oder Genehmigung s t 4 erfa T cte bei seiner Abfassung zu Grunde liegende Wb nbar feine andere, als: die fortwährende direfte sicht E eee einer europäischen Großmacht an den inneren An= DEEE ten w. Schweiz zu verhüten; dem Bunde gegenüber sollte gelegenhe! Neuceuburg residirende Regierung und nicht der König von S Fen unmittelbar betheiligt sein ; schon die Neutralität der Schweiz Fuste ja mit Nothwendigkeit diese Bestimmung fordern und in sich schließen. Auch is von der Krone Preußen niemals irgend eine di= refte Einmischung in den gewöhülichen Geschäftsgang der Tagsaßung versucht worden; eben so wenig hat sie ihr Fürsteuthum Neuenburg jemals an der Erfüllung seiner {weizerishen Bundespflichten gchin= dert. Diese Stellung Preußens zu der Schweiz fann aber unmög- lih den Sinn haben, daß Neuenburg des Rechts beraubt wäre: in außerordentlihen Lagen und Fällen in Kolli= sionen, die im Bundes=-Vertrage niht vorausgesehen waren, in Krisen, die vielleiht über-die Zukunft des Landes entscheiden könnten Nath und Schuß bei s,ei- nem Fürsten zu suchen.

Ein solher ganz außergewöhnlicher Fall war beim Ausbruche des s{weizerischen Bürgerkrieges für Neuenburg vorhanden, als die bun= desrechtliche, verfassungsmäßige Ordnung der Schweiz faktish aufge=- löst und an deren Stelle der Kampf zwischen einer Mehrheit und einer Minderheit von Kantonen getreten war. Jene Mehrheit der zwölf Kantone hatte zwar den Namen und die Autorität der ober= sten Bundesbehörde sich zugeschrieben, was aber vom Star.dpunkt des \hweizerishen Staatsrehtes aus nicht auerkannt werden fannz denn die wahre, verfassungsmäßige, von Europa als neutral anerkannte Schweiz is nur da, wo entweder alle 22 Stände oder wenigstens volle Dreiviertel derselben freiwillig und in Uebereinstimmung mit den Grundgeseßen des Bundes-Vertrages zusammen stimmen. Während der Dauer des Bürgerkrieges war in der Schweiz nirgend eine höchste Behörde vorhanden, welche in diesem Sinne auf jene staatsrechtliche Anerkennung unbedingten Anspruch machen konnte; eben darum war Neuenburg durch die stärksten politischen und moralischen Gründe zur Neutralität und in Gefahr vor ungerechter Bedrängung zur Beru-= fung auf seinen Fürsten angewiesen.

Sollte der Fürst diese Berufung ablehuen? sollte er sie auf sich beruhen lassen? Beides hätte eben so sehr der Würde des Souve-= rains als der Pflicht des Landesvaters widersprochen. Der Auflösung und dem Bürgerkriege gegenüber mußte Neuenburg einen sicheren, unerschütterlihen Halt an seinem Fürsten sinden. Wollte man der Krone Preußen das Recht streitig machen, in allen den Fällen euer= gische Cinsprache zu erheben, wo die bundesrechtlihe Stellung und die nationale Selbstständigkeit Neuenburgs von irgend eiuer Seite her gefährdet wird: so hieße das im Grunde nichts Anderes, als die Bedeutung des Fürsien von Neuenburg zu einem wesenlosen Scheine herabseßen.

ZU dieser Einsprache ist Preußen außerdem noch als eine der Großmächte berechtigt, welche die Neutralität der Schweiz unter Vor= aussezung der Aufrechthaltung des Bundesvertrages anerkannt haben. Seit dem Beginn des Bürgerkrieges aber sah Preußen in der Schweiz nur zwei streitende Parteien und kann also unmöglich zugeben, daß Neuenburg ein Opfer der stärkeren unter diesen Parteien werde. Von der Tagsaßung fordert Preußen nur die Anerkennung dex Neu= tralität Neuenburgs, womit dem Rechte und der Ehre der Schweiz nicht der geringste Abbruch geschieht ; denn die Vorgusseßzung, daß in einem Staatenbunde (rie die Schweiz) während cines Bürgerkrieges die Neutralität eines Kantons als straf- würdiges Vergehen zu betrachten sei, würde in deu Augen des gebildeten Europa sich selber richten.

Oesterreichische Monarchie.

Mailand, 3. Dez. (A. Z.) General Salis-Soglio mit seinen Adjutanten und anderen Herren, unter welhen Graf Travers und Dom. Steiger von Luzern, sind heute Nachmittag aus der Schweiz über den Simplon hier eingetroffen und zwar um einen läu- geren Aufenthalt in Mailand zu nehmen. Wie verlautet, befindet sich auch Siegwart Müller hier. Die Kopfwunde des Generals cheint nihcht so gefährlich zu sein, als man anfangs glaubtez er trägt das Haupt mit einem s{warzen Tuch umschlungen. Die Schußwunde im Bein hindert ihn etwas am Gehen.

Fürst Friedrich Schwarzenberg is schon seit mehreren Tagen in Mailand wieder angelangt.

Frankr eid.

Paris, 8. Dez. Heute melden hiesige Blätter, daß der König und die Königliche Familie am Sonnabend, deu 11ten d., St. Cloud verlassen und ihre Residenz in den Tuilerieen unehmen werden,

Bei der neuen Wahl eines Maire und eines Adjunkten, die für den zweiten Stadtbezirk von Paris nöthig geworden war, haben gestern 11 Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit- erhalten (12 sind zur Präsentation zu wählen); bobenan stehen Herr Berger mit 1370 und Herr Baroche mit 1328 Stimmen. Heute muß uun zur Vervollständigung der Liste noch eiu zweites Skrutinium vorgenommen werden. Die Zahl der gestern versammelten Wähler war 2336, die absolute Majorität also 1169, Die bisher gewählten Kandidaten gehören alle der Opposition au. Unter den konservativen Bewerbern erreichte feiner die absolute Majorität, Herr Beau, der unter diesen die meisten Stimmen hatte, brachte es bis auf 1038. Zu Belfort, im Departement des Ober=-Rhein, is Herr Rossee, erster Präsident des Königlichen Gerichtshofes zu Colmar, Kandidat der Opposition, bei der Deputirtenwahl durchgefallen. Der konservative Kandidat, General von Bellonet, wurde wiedergewählt. iy Herr Peruzzi , Minister = Resident Toscaua’s in Paris, ist vou hier nah Brüssel abgereist, Er soll mit eiuer diplo- matischen Sendung an den belgischen Hof beauftragt sein. Wie ver-= E dden Pn ten gen Buerzog von Toscana die Vermittelung

n un if q Differenz fbernommen, em belgishen Hofe entstandenen

Marschall Bugeaud, der seit seiner Rükehr gus Alagi zu riückgezogen gelebt, verweilte neulich einige M s N M äußerte sich gegen Befannte, daß er bald nah Eröffnung der Kam- mern sich nah Paris begeben werde, *

Großbritaniea und Irland.

Unterhaus. Sibßung vom 6. Dezember. Die heutic Berathung betraf die irländische Zwangsbill, deren delte Verlesuna an der Tagesordnung war. Bevor man indeß dazu überging 28 theilte Lord Palmerston die (auf telegraphischem Wege bereits bc- fannt gewordene) Antwort auf eine Frage über die shweizer Auge= legenheiten, welche Herr Osborne stellte, Derselbe verlangte näm- lich zu wissen, ob und welhe Antwort die Regierung auf ihr Vermittelungs - Anerbieten în "der Schweiz erhalten habe? Lord Palmerston entgegnete, man habe, uachdem das Anerbieten bereits gestellt gewesen wäre, die O erhalten, daß der Bürgerkrieg in der Schweiz faktish zu Ende sciz dg nun die Vermittelung uur zwi- \hen zwei Parteieu stattfinden könne, solhe Parteien aber nicht mehr existiren, #0 sei eine Vermittelung überhgupt niht mehr möglich,

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Die Debatte über den Antrag des Ministers des Jnnern auf zweite Verlesung der zur Unterdrückung der Verbrechen in Jrland bestimmten Zwangsbill bot wenig Interesse, da im Laufe derselben sih nur die Schilderungen des irländischen Elends und der dort be- gangenen Frevel sich ‘wiederholte. Die irländischen Mitglieder, mit Herrn Jobn O'’Conuell an der Spihe, remonstrirten nämlich ge- gen die Bill, und Leßterer beantragte, troß dem, daß er bei Ein- bringung dieser Bill ihren milden Charakter anerkannt und sich mit ihren Bestimmungen einverstanden erklärt hatte, ihre Verwerfung. Er zählte in einer langen Rede die schon so oft vorgebrachten Be-= {werden Jrlauds auf und beschuldigte die Regierung, daß sie nicht redlich handle, indem sie glei bei Eröffnung der Session das Par= lament, welches doch blos zusammenberufen worden sei, um sih mit der Geld- und Bankfrage zu beschäftigen, mit dieser Maßregel der Strenge behellige. Hierauf beantragte er in Form eines Amendements folgenden Beschluß: „Das Haus i} der Meinung, daß die Ergreifung von Maß- regeln, welhe bezwecken, den arbeitenden Klassen in Jrland Beschäfti- guug zu geben, den Pächtern Bürgschaften zu gewähren, ohne die be- gründeten Rechte der Gutsbesiger zu {chmälern, die Zahl der bei Er- haltung der öffeutlihen Ordnung betheiligten Personzn zu vermehren und alle rehtlihen Leute bei Aufrechthaltung des öffentlichen Friedens mitwirkeud zu betheiligen, weit kräftiger der Verübung von Ver= brechen vorbeugen würde, als die Annahme einer Bill, welche in die Rechte der persönlichen Sicherheit Eingriffe thut, den Unschuldi- gen mit dem Schuldigen zusammenwirft und die ersten Grundsäße der constitutionellen Freiheit umstößt.“ Nachdem mehrere irländische Mitglieder, so wie Sir G. Grey und F. O'Connor das Wort genommen hatten, beantragte Herr Fagan die Vertagung der De- batte, welche jedoch mit großer Majorität abgelehnt ward. Das vorgeschlagene Amendement wurde sodann zurückgezogen, die Tages=- orduuug vorgelesen und beschlossen, daß die Debatte über die zweite og der Vill ers am folgenden Abend fortgeseßt wer- en solle,

___Jm Oberhause beschäftigte man sich gleichfalls mit den irlän- dischen Augelegenheiten, kam aber zu feinem Beschlusse. Lord Farnham lenste die Aufmerksamkeit der Regierung auf die neulich von katholischen Geistlihen in Jrland gehaltenen aufrei- zenden Reden; er fcagte zugleich, ob das Gesebß diese zu Gewalt- thätigfeiten aufregenden Redner erreichen köune? Lord Laus - downe entgeguete, daß die Regierung sich gegenwärtig mit dieser Angelegenheit. beschäftige.

_ London, 7. Dez. Jhre Majestät die Königin wird am 22sten d. M. von Osebornehouse nah Windsor zurückehren uud für den Winter hier ihre Residenz aufshlagen. Jm nächsten Sommer beabsichtigt die Königin längere Zeit auf der Jusel Mona zuzu= bringen,

Vorgestern hatte eine irländische Kommission eine Unterredung mit dem Staats - Secretair für Jrland, um von der Regierung die Vorschuß - Zahlung der Fonds zu begehren, welche zur Vollendung der in Irland unternommenen öffentlichen Arbeiten nöthig sind. Der Minister ertheilte denselben Bescheid, welchen der Schabkanzler be-= reits im Unterhause gegeben hat, daß nämlih die Finanzlage des Landes den Vorschuß dieser- Fonds nicht gestatte. y

Die Direktoren der Bank von Jrland haben ihren Diskonto von 7 auf 6 Prozent heruntergeseßt.

Die Times bringt heute einen neuen Artikel über die {weizer Angelegenheiten, in dem sie sih ausschließlich darauf beschränkt, das Recht Preußeus- in der neuenburger Neutralitätsfrage der schweizer Tagsaßung gegenüber nachzuweisen, Nachdem sie nämlich die souve- raine Stellung der Krone Preußens zu dem Fürstenthume Neuen- burg und die Beziehungen des leßteren als Kanton zur \{hweizer Eidgenossenschaft dargelegt hat, erklärt sie auf Grund dieser Verhält- uisse, daß „, Neuenburg den gebieterishen Forderungen der radikalen Partei auf der Tagsaßung und den angedrohten Strafen wegen Un= gehorsams mit Wahrheit und Recht einfach die Antwort entgegen=- seßen könne, es stehe uihts iu seinem Föderal - Vertrage davon, daß die Theilnahme an einem Bürgerkriege zu den- auëgemgchten Pflichten jedes Mitgliedes eines solchen Staatenverbandes gehöre. Für die Aufrechterhaltung der Freiheit und Unabhängigkeit der Schweiz““, fährt die Times weiter fort, „würde Neuenburg bereitwillig sein Kontingent von Soldaten gestellt haben, aber es ist keine Verpflichtung eingegangen, scine Waffen gegen mitverbündete Staaten zutragen, um de- ren religiöse Anstalten einzuziehen, deren volksthümliche Regierungen um-= zustürzen und deren Kantonal - Unabhängigkeit zu vernihten. Kein Grundsaß is klarer im -Bundesrechte, als der, daß, was nicht aus- drücklih im Bundesvertrage angegeben ist, den Bundesgliedern auch feinerlei Verpflichtungen auferlegt, Der Bund is zu keineu anderen, als besonderen Zwecken gebildet, und obgleih der Staat Neuenburg durch die Bedingungen sciner Aufnahme iu die Eidgenossenschaft ge- bunden ist, so hören doch seine Verpflichtungen auf, sobald er aufge- fordert wird, die willkürliche Politik einer Majorität von Bundes= gliedern zu unterftüzen, wele gänzlich abweicht von dem Geiste und dem Buchstabeu des Bundesvertrags. Abgeschmakt is es, von einem Bürgerkriege zu behaupten, die Theilnahme an demselben sei eine Pflicht jedes Mitgliedes ciner Conföderation, denn in der That von dem Augenblicke an, da der Krieg erklärt wird, is der ganze Zustand der Dinge so veräudert, daß die Autorität des Vertrags selbst sehr zweifelhaft wird, Die \chweizer Bundes - Aïte kaun nah der Eroberung von Freiburg und Luzern sehr wohl als null und nichtig betrahtet werden, und zwar in Folge der Aufhe- bung mehrerer der kontrahirenden Theile. Unter diesen Umständen halten wir den Beschluß des Staates Neuenburg, nicht die Waffen gegen einen Theil seiner Verbündeten zu tragen, für durhgus ge- rechtfertigt, besonders da derselbe von ciner Neutralitäts-Erklärung begleitet war. Auch können wir uns nihl wundern, daß, als die Eidgenossenschaft iu zwei Heerlager getheilt war und die Majorität auf die Zerstörung der ältesten Kantoue in der Schweiz ausging, Neuenburg seine neutrale Politik dem Schuße eines Souverains an- heimgab, dessen Verbindung mit dem Lande beim allgemeinen Frieden erneuert war, und dessen Familie seit beinahe anderthalb Jahrhunderten dem Lande dur ihre Wohlthaten -bekanut ist.“ Die Times erklärt zum Schluß ihres Artikels die etwaige troß der preußischen Note verfügte Beseßung von Neuenburg für eine Kriegsertlärung und füx eine neue Verlegung des Bundesvertrages von Seiten der radikalen Majorität der Tagsaßung, da jede Kriegserkläxung die Stimme von drei Viertheilen der Kantone für sich haben müsse. Judeß glaubt die Timcs nicht, daß dieser Streit im Herzen Europas ernstliche Folgen haben werde; er werde wahrsheinlih den Diplomaten mehr Dinte, als den Armeen Blut kosten. „Der Zustand der Schweiz“, ließt das euglishe Blatt, „ist jeßt so beschaffen, daß, wie Lord Palmerston gehen bemerkte, nichts mehr vou ejner konservativen

artei übrig ist, daß es jeßt leine zwei Parteien mehr giebt, zwi- hen denen man vermitteln fönute, Alles, was Europa thun kann, besteht darin, der Partei, welche die Oberhand gewonnen hat, den Folgen ihrer eigenen Leidenschaften und Täuschungen zu überlassen, denn eine fremde Jnvoasion würde sogleih dem Widerstande der Tag- sabung jene moralische Würde uud jenen nationglen Chgrafter geben, die sie verloren hat, Dies betrifst indeß nur die inneren Angelegen- heiteu der Schweiz, denn sollte die Revolution einen angreifenden

die Tagsapzung,

Charafter annehmen, wie in dem Falle von Neuenburg, so werden die benahbarten Mächte wahrscheinlich die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anwenden, um alle Verbindung zwischen der Schweiz und ih= ren eigenen Besißungen abzuschneiden.

S weiz.

Tagsaßung. Sihung vom 7. Dezember. Heute wurde fol= gende von Herrn Druey, dem Tagsaßungs-Gefandten von Waadt, entworfene Antwort des eidgenössischen Vororts auf die französische Note vorgelegt :

„An Se. Excellenz den Minister der auswärtigen Angelegenheiten in Paris, Excellenz! Die schweizerische Tagsaßung hat Kenntniß genommen von der Note, welche der Graf von Bois le Comte, Botschafter Sr. Ma- jestät des Königs. der Franzosen, bei dem schweizerischen Bunde, an den Präsidenten dieser Versammlung unter dem Datum des verwichenen 30. No- vember qus Basel gerichtet, in welcher Note der Botschafter der Tag- saßung -von Seiten der Regierung des Königs das Kolleftio- Au- erbieten seiner Mediation im Vereine mit derjenigen der Ne- gierungen Oesterreichs, Großbritaniens, Preußens und Rußlands macht, „Zu dem Zweke““, sagt Se. Excellenz, „den Frieden und die Eintracht unter den Kantonen, aus welchen der s{chwcizerische Bund zusammengeseßt ist, wiederherzustcllen.“ Obwehl die Tagsazung sehr erkeuntlich ist, fur die Fürsorge, welche die hohen Mäche der Schweiz zu widmen geruhen, würde sie doch das Anerbieten, welches ihr gemacht is, nicht annehmen können, theils weil die von der Regierung des Königs und dessen Alliirten unter- stellten Umstände nicht bestehen oder zu bestehen aufgehört haben, theils und vornehmlih, weil der Grundsay selbst der vorgeschlagenen Ve- diation weder mit der Stellung, welhe die Verträge der schwei- zerishen Nation in Europa zuerfannt haben, noch mit der Con- stitution der Eidgenossenschaft verecinbarlih it, Jun der That, der Zweck der Mediation is, dem Bürgerkriege in der Schweiz ein -Ende zu machen und cine Aussöhnung zwischen der Tagsazung uud dem Sonder- bunde zu bewerkstelligen, Dicse Mediation unterstellt das Vorhandensein des Sonderbundes, das Vorhandensein zweier kriegführenden Theile. Allein wir haben die Befriedigung, Ew. Excellenz anzulünden, daß die Feindselig- feiten seit einigen Tagen vollständig aufgehört haben, daß es also feinen Bürgerlrieg, keine kriegführenden Theile in der Schweiz giebt; daß die sle- ben Kantone, welche den Sonderbund bildeten, ausdrücklich auf diejes Bündniß verzichtet habenz daß ihre Truppen entlassen und cnwaf}s- net sindz daß ein ansehnlicher Theil des eidgenössischen Heeres ver- abschiedet worden itz daß die Truppen, welche sich noch unter den Fahnen befinden, als .Freunde aufgenommen worden sino 1n den sieben Kantonen, welche sie wesentlih in der Absicht otfu- piren, die Ordnung daselbst aufrecht zu erhalten und die Personen und das Eigenthum vor der Rache der Parteigänger des Sonderbundes zu be- wahren, die gegen diejenigen erbittert sind, welche, sie fanatisirend und un- würdig täuschend, sie ins Verderben gestürzt haben. Die Schweiz hat nicht einen eigentlichen Bürgerkrieg zu beklagen gehabt, es war nicht ein Krieg unter den Kantonen: nein, sondern die kompetente Vundes - Behörde mußte zur bewaffneten Execution ihre Zuflucht nehmen, um ihren Beschlüssen Folgeleistung zu verschaffen, um eine verfassungswidrige und dem Bunde schädliche, mit seiner Existenz unvereinbarliche Li- gue aufzulösenz um eine rebellishe Faction zur Pflicht zuückzu- bringen, die Ordnung und die Ruhe wiederherzustellen, die in- nere Sicherheit der Schweiz aufrecht zu erhalten, wie der Bundes-Bertrag es dieser Behörde zur Pflicht macht. Dank der standhaften ¿Fejtigieit der Tagsaßung und der dem Bundes - Vertrage treuen Kantonal - Regierungen, dem Beistande der Bevölkerung, dem Muthe und dem Enthusiasmus der eidgenössishen Truppen, so wie der Geschictlichkeit und der Humanität ihrer Anführer , es i} gelungen, in kurzer Zeit die Ordnung und die Gesfeizlich= feit wieder herzustellen. Es würde verhältnißmäßig sehr wenig Blut ver- gossen, und von den sieben Mitgliedern der Ligue, welche sich unterwerfen mußten, ergaben sich sechs mittelst Capitulation, worunter fünf dies thaten, ohne daß es nöthig gewesen wäre, ihnen einen Kampf anf ihrem Gebiete zu liefern, Die Aufnahme, welche den Truppen der Tagsaßung in den sicben Kantonen zu Theil ward, die nicht als seindlicbes oder erobertes Land be- handelt wurden, die Freude, welche die Bevölkerungen dieser Kantone aus- drückten, als sie sich erlöst sahen von dem Sonderbunde, die Amtsnieder legung der Mehrzahl der alten Regierungen, die Flucht zweier derselben be weisen zur Genüge, daß der Sonderbund ein erkünsteltes Werk im Dienste der Jesuiten war, aber nicht die Sympathie des besseren Theiles der Be- völkerung besaß. Wenn die Tagsaßung in Betrachtungen über die Grund» lagen einer Mediation einzugehen hätte, welche sie nicht annehmen könnte, würde es uns leicht fallen, darzuthun, daß in Folge der Thatsachen, welche eingetreten, die Mediation wirklich keinen Gegenstand mehr hat, Aber wir lassen diese Fragen bei Seite, weil sie, als zu dem inneren Rechtsgebicte der Schweiz gehörend, keinen Sto bieten lönnten zu einer Mediation oder zu irgend einer anderen Art Einmischung der Mächte. Wir wollen sogar, ohue es zuzugeben, für einen Augenblick au- nehmen, als bestehe der Sonderbund und dauerten die Feindseligkeiten noch fort. Jn diesem unterstellten Falle würden das internationale Necht und das Bundesrecht der Tagsaßung nicht gestatten, das Mediations - Auerbic= ten, welches ihr gemacht is, anzunehmen. Die Mediation einer oder meh- rerer neutraler Mächte würde eine Differenz zwischen der Schweiz und irgend einer anderen Macht, einen internationalen Streit vorausseßen, Wenn die Sachlage so beschaffen wäre, nichts würde dann natürlicher fein, als ein Anerbieten einer Mediation oder einer schiedsrichterlichen Schlichtung, obschon ein solches Anerbicten die streitenden Theile nicht verbände, den Vorschlag anzunehmen, Aber die Schweiz befindet sich nicht in einer solchen Lage. Der Sonderbund, weil eine von einer ausdrücfli- chen Bestimmung des Bundes-Vertrages verbotene Ligue, eine zerstörende Állianz im Junern der Eidgenossenschaft selbst, würde nicht als der gegne- rische Theil den die Majorität der Tagsaßzung bildenden Kantonen gegen- über angesehen werden können; man darf den Sonderbund nicht der Cid- genossenschaft gegenüber stellen, man kann don Kriegs - Nath des Sonder- bundes nicht gleichstellen mit der Bundes-Versammlung, die Repräsentanten der Ligue nicht mit den Repräsentanten der Tagsazung und noch weniger mit denen der fünf Mächtez der Präsident des Kriegs-Rathes des Sonder- bundes steht nicht oder stand vielmehr uicht auf gleicher Stufe mit dem Präsidenten der Tagsaßung. Wenn es so wäre, dann gäbe es zwei Bünde in der Schweiz, zwei oder mehrere Sonder-Alliancen, d. h. dann gäbe es feine Eidgenossenschaft mehr. Die Mediation stellt nun aber, indem sie den Sonderbund und dessen Dependenzen auf gleiche Stufe erheben will mit dem eidgenössischen Bunde und dessen Behörden, indem sie einen Repräsen- tanten des Sonderbundes zu der vorgeschlagenen Konferenz beruft, indem sie diesen Repräsentanten gleihachtet mit dem ver Tagsaßung und elbst mit denen der Mächte, cinen Grundsay auf, welhen die Schweiz nicht zulassen fönnte, ohne einen Selbstmord an sih zu verüben, den Grundsaß, daß es zwei nebenbuhlerische Bünde gebe, und daß der Sonderbund Play genon- men habe unter den europäischen Staaten. Wenn es sich so verhielte, dann würde die Tagsazung mit aller ihrer Kraft gegen eine solche Verlegung der Jutegrität der Schweiz, gegen eine so offenbare Berlehung ihrer Rechte und der Verträge protestiren. Nein, der Sonderbund war nur und konnte nur eiue aufrüh- rerische Minorität in der schweizerischen Eidgenossenschaft sein. Die Kantone sind nicht die einen den anderen gegenüber unabhängige und fremde Mächte, wie z. B. Frankreich und Großbritanien, sondern die Glieder eines und desselben durch ein Bundesband vereinigten Körpers. Dieser Körper, die Eidgenossenschaft, hat allen Kantonen gemeinschaftliche Interessen. Auch hat die Schweiz eine allgemeine Constitution, den Bundes-Vertrag, welcher über den Kantonal-Constitutionen steht, wie die Bundes-Souverainetät über der Souverainetät der Kantone stehtz sie hat eine allgemeine Versamuiling, wo die Beschlusse nach der Majorität der Stim- men gesaßt werden, und nicht durch Einstimmigkeit Gültigkeit er- halten, wie auf den Kongressen der Souverainez se hat ein Bun- des-Direktorium, welches wesentlih die Exekutiv-Gewalt ausübt; eine

O den Vorortz ein Heer, eine Fahue, ein Siegel, Eigenthum,

inkünste, öffentlihe Kassen, Verwaltungen, Beamte, Gescpbücher, Geseße, Reglements, Gerichte, mit einem Wort Alles das, was éine Regierung ausmacht ¿ die Tagsaßung erllärt Krieg und schließt Frieden z sie allein sclicßt Allianzer ‘mit den fremden Mächten abz sie is es, welche die Handels-Ver- träge unterhandelt und zum Abschluß bringt, Nicht die Kantone sind bei den curopäischen Staaten repräsentirt, sondern die Eidgenossenschaft i es, welche Geschäftsträger und Konsuln hatz bei der Eidgenossenschaft und nicht

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bei den Kantônen- sind die Botschafter , Gesandten und Geschäftsträger der Mächte in der Schweiz beglaubigt ; die Bevölkerungen der 22 Kantone, troy ihrer Verschiedenheit des Ursprungs, der Sitten, der lofalen Einrichtungen und der Neligion, bilden eine und die nämliche Nation, die schweizerische Nation. Niemals, die Jahrhunderte hindurch, seitdem die Eidgenossenschast besteht, war die Souverainetät der Kantone absolut und durchaus unbegränzt ; sie war immerdar nur relatis und der Souverainetät des Ganzen , des eid- genössischen Bundes, subordinirt, Die ganze Geschichte der Schweiz, se- wohl die alte, wie die neue, so wie au ihre aufeinanderfolgenden Consti- tutionen, thut kund, daß die Mitglieder der Eidgenossenschaft stets einen hel- vetischen Körper durch das Bundesband, welches sie vereinigt, bildeten. Ob- schon nach den alten Allianzen, vor dem Jahre 1798, die Kantone weniger gemeinschaftliche Gegenstände hatten, als dur den Vertrag von 1815, wel- cher weit mehr centralisirt hat, so hat doch immer das Bundesband, bald enger angezogen, bald lockerer gemacht, die Minorität der Kantone verpflich- ict, sich den von der Majorität der Stände oder der Stimmen auf den all- gemeinen Tagsazungen der Schweiz gefaßten Entscheidungen zu unterwer- fen; und wenn die Majorität und die Minorität getheilter Meinungen über die Frage waren, ob ein Gegenstand in der Kompetenz Ter Lag]aßung liege oder nicht, so war es wicder die Majorität, welche die Frage entschied, weil irgendeiner wohl in legzter Justanz entscheiden muß, und weil, wenn eine Minorität, um sich einer Entscheidung der Tagsaßung zu entziehen, nich:s weiter zu thun nöthig hätte, als die Kompetenz der Versammlung in einer Frage zu bestreiten, die Central-Behörde gelähmt und der Bund unmöglich sein wücde, Den Grundsatz der angebotenen Mediation zulassen, d. h. von Macht zu Macht mit dem Sonderbund unterhandeln, das hieße die von den Verträgen anerlannte und verbürgte Integrität der Schweiz kompromittiren: das hieße den Pakt brechen, welcher die Bundes-Constitution der Schweiz_ist, die nur Eine Conföderation, nur Eine Tagsaßung, nur Ein Bundes.- Direktorium, nur Einen Bundes - Kricgsrath anerkennt, und die in ihrem Artikel VU1. fest- seßt, daß in allen Angelegenheiten, wo der Bundesvertrag nicht eine an: ere Majorität erheischt, die absolute Majorität cs ist, die entscheidet; das hieße das Band auflösen, welches die Kantone zu einem Bundeskörper vereinigt z das hieße diese s{chweizerishe Nation auflösen, welche zum Preis ihres Blu- tes diese Unabhängigkeit zu erobern wußte, die von Europa seit Jahrhun- derten, so wie durch die wiener Verträge von 1815, anerkannt is, in wel- chen Verträgen Frankreih gegen die schweizerische Eidgenossenschaft Ver- pflichtungen übernommen hat, welchen treu sein zu wollen die Regierung des Königs aufs neue eiklärtz mit einem Worte, das hieße die Schweiz in zwei Vünde theilen, was ihren Ruin herbeiführen und in dem europäi-

schen Gleichgewichte und in den Beziehungen der Mächte unter einander eine Störung verursachen würde, deren Folgen zu berechnen schwer is, Ew, Excellenz wird also begreifen, mit welchem s{merzlihea Erstaunen die Tag- saßzung in der Note des Herrn von Bois le Comte wahrgenommen hat, daß der Präsident des Kriegs-Nathes des Sonderbundes auf dieselbe Linie gestellt wird, wie der Präsident der Bundes - Versammlung, das Haupt der Eidgenossenschaft! Ein Rebell von einer Regierung gleichgestellt mit der legitimen Behörde! Sicher, Herr Minister, wenn der Botschaf- ter Sr. Majestät uns nicht die bestimmte Versicherung gegeben hätte, daß die Regierung Sr. Majestät von den aufrichtigsten Gesinnungen der Freundschaft für die shweizerishe Nation beseelt ist, die Stellung, welche die Regierung Sr, Majestät dem Expräsidenten des ehemaligen Na- thes einer aufgelösten Ligue offiziell eingeräumt hat, würde geeignet sein, die seltsauisten Muthmaßungen hervorzurufen, wie etwa die Intention, den Sonderbund wieder zu erwecken oder ihm Beihülfe zu leisten, Es würde sich in der größeren Zahl der verbündeten Stände nicht eine cinzige Magistratsperson finden, die einwilligen würde, in einer Konferenz mit cinem Jndividuum zu sißen, welches vor dem ge- rechten Zorne der Bürger der Kantone fliehen mußte, die cs in die Ligue traurigen Andenkens hineingezogen hatte. Das Nationalgefühl wurde sich tief verlegt fühlen durch die Annahme, daß es anders sein könnte, Die Tagsaßung zweifelt nicht daran, daß die Regierung des Königs und dessen hohe Alliirte, sobald sie von dem wirklichen Stand der Dinge in der Schweiz Kenntniß haben und die vorstehenden Aus- einandersczungen erwogen haben werden, die Motive würdigen, welche sih dcm widerseßen, daß die Bundes - Versammlung eine Mediation an- nehme, deren Grundsay die Anerkennung des Sonderbundes mit allen sci- nen unheilvollen Konsequenzen in sich einschließtz unheilvoll müssen seine Konsequenzen genannt werden, denn sie können zur Anarchie führenz dies wäre zwar gegen den Willen der fünf Mächte, ein solches Nesultat wäre aber nichtsdestoweniger verderblih, Eine Mediation oder jede andere Jn- tervention is um so weniger motivirt, da die Ereignisse, welche in der Schweiz sich zugetragen, die Sicherheit der benachbarten Staaten durchaus nicht ge- fährdet haden, Das Gebiet der benachbarten Staaten is nicht verleßt, nicht einmal bedroht wordenz ihre Institutionen und ihre Ruhe sind feine Gefahr gelaufen, Die Schweiz, sorgsam darauf bedacht, ihre interna- tionalen Verbindlichkciten zu erfüllen, hat glücklicherweise auch die Gewalt dazu, Die Maßregeln, welche sie zu ergreifen wufte zur baldigen Wiederherstellung der Orduung und der Nuhe im Lande, zur Aufrechterhaltung ihrer inneren und äußeren Sicherheit, zur Wahrung ihrer Neutralität, Maßregeln, welche die Artikel l, 11, V1. und VI1I, des Bundes - Vertrages in die Kompetenz der Tagsaßung gestelit haben, die militairischen Kräfte, welche die Eidge- nossenschaft entsaltet hat, der Muth, die Jutelligenz und die Disziplin ihrer Milizen, die wohlwollenden Gesinnungen, von welchen die Bevölkerungen der Schweiz gegen die anderen Nationen bescelt sind, die Umsicht und die Energie, welche die Behörden bethätigt haben, sind für die benachbarten Lande und für Europa im Allgemeinen die beste Bürgschaft gegen die Ge- fahren, an welche lediglih und allein ungenaue oder unvollständige Benach- rihtigungen, allzu oft aus egoistischen oder leidenschaftlichen Quellen ge- {öpft, glauben machen konnten. Wir ergreifen diese Gelegenheit, Ew, Excellenz zu ersuchen, die Versicherung unserer Hochachtung entgegenzuneh- men, Vern, den 7. Dezember 1847," E

Die Tagsaßung hat vorstehende Erwiederung an den französischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten mit den bekannten 123 Stimmen angenommen. Baselstadt trat dem von Herrn Druey im Namen der Siebner-Kommission vorgebrachten Entwurf im Weseut= lichen ebenfalls bei, stimmte aber wegen eines die Kantonal-Sou- verainetät berührenden Passus nicht mit. Appenzell J. Rh. und Neuenburg erklärten, sie seien ohne Jnstruction. Eine gleichlau- tende Antwort wurde auch anf die von Seiten Oesterreihs einge= gangene, im Wesentlichen mit der französischen ganz übereinstimmende, vom außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Miuister bei der hweizer Eidgenossenschaft, Baron von Kaisersfeld, unterzeichnete und aus Bregenz vom 30. November datirte Note beschlossen. Die Antworten sollen den betreffenden fremden Mächten dur die bei den=- selben affreditirten s{hweizerishen Agenten zugestellt werden.

Kauton Bern. Das Tägliche Bülletin der Eidg. Zig, theilt wieder einige Proben von dem Verhältniß zwischen Radi= falen und Uberalen mit: Die Berner Zeitung erkenne als Er=- fahrungssaß, „daß die Liberalen vor ihren cigenen Siegen si be- freuzen, daß sie, wenn sie heute das große Loos gewonnen haben, morgen in Verzweiflung darüber sind, wie sie es verwenden wollen““, und rufe darüber aus: „Fluch der Halbheit!‘“ Kaum habe das Volk die entscheidende Schlacht geliefert und glänzend gewonnen, und schon streckten die Unentschiedenen, die Halbmänner hier und da ihre Köpfe und predigten ihr unseliges Evangelium des triste-milieu, Jn Schwyz lasse man eine lanudesverrätherische Regierung fort \calten und waltenz in Luzern würdêèn die Klöster, „die ihre Existenz seit Jahrhunderten verwirkt haben“, nicht aufgehoben und die Jesuiten uur „auf Verlangen der Tagsaßung“ ausgewiesen. Schon werde von „Generosität““ gegen die okkupirten Kantone geredet, aber wer hier von „Generosität“ rede, der wolle den Fortbestand der Klöster, der wolle, daß der Geist des neunzehnten Jahrhunderts hinter dem Geist des sechzehnten zurückbleibe, und. so fort.

Die Berner Volks-Zeitung meldet, daß Sir Stratford Canning am 5, Dezember in Neuenburg angekommen sei.

Kanton Luzern. Die provisorishe Regierung hat alle Statthalter (mit Ausnahme desjenigen des Amtes Luzern) durch provi=

2363 sorische ersezt. Am 6. Dezember hat die Regierung eine zweite Proclamation an das Volk erlassen, worin sie vor Unruhestiften warnt, Unter demselben Datum beschloß sie zur Deckung der Kosten, zunächst zur Erseßung des Defektes der eidgenössischen Kriegskasse, ein An- leihen zu fontrahiren, und richtet demnach an ihre Mitbürger die d:in- gende Einladung, ihr hülfreih an die Hand zu gehen. Diese Einla- dung lautet: „1) Es wollen uns gegen Staats -Obligationen, also gegen Haftbarmachung des ganzen Kantons, Darleihen in größeren oder fleineren Summen gemacht werden. 2) Dieselben sollen verzins- lich zu 5 pCt. angestellt uud abbezahlbar sein, sobald der Zustand der Staatskasse die Abbezahlung möglich macht. Dem Ansprecher soil jedoch freistehen, nah ciner Frist von zwei (Fahren obne Rücksicht- nahme auf den Zustand der Staatskasse die Rückzahlung nebst Ju- teressen fordern zu dürfen.“ Die Schuldeulaft des Kantous soll groß sein. Von der vorigen Negierung, heißt es, sei ein Anlehen von 100,00 ) wiener Gulden oder 180,000 s{chweizer Fr. in Oesterreich, cin solches von 100,000 Fr. in Basel und für 36,090 Fr. bei dem

/ Kloster St. Urban kontrahirt worden.

Der päpstliche Nuntius hat nah seiner Rückkehr nah Luzern auch dem Präsidenten der provisorischen Regierung, Oberst Schumacher= Uttenberg, cinen Besuch gemacht. i

Dem luzerner Erzähler wird unterm" 1. Dezember aus Domo d’Ossola im Königreich Sardinien gemeldet, Siegwart Müller sei von der dortigen Polizei verhaftet worden :

Die Nat. Ztg. berichtet : „Der in Luzern angestellt gewesene Jngenieur und Regierungs-Rath Müller vou Eschenbach wurde einst weilen in Altorf verhaftet, vou Uri aber die Auslieferung verweigert, weil Müller auch urner Bürger sei. E Zündt und Hautt wurden dort verleugnet, Dr, Liebnau is im Kloster Engelberg.““

Kanton Uri. (Echo v. J.) Auf drei Dampfschiffen wur- den ein Bataillon Solothurner, ein Bataillon Aargauer (Katholiken) und eine Compagnie glarner Schüßen nach Uri gebraht. Ein De- tashement Solothurner, das in Seedorf cinquartiert ward, hatte den Auftrag, das dortige Frauenkloster zu visitiren, Es wurden darin 17 Klosterfrauen von Luzern, in einer Kammer verborgen, ausgesun- den. Dieselben wurden standesgemäß behandelt und sollen unter an- ständigem Geleite nah Luzern gebracht werden,

Kantou Schwyz. Die früher erwähnte Dank-Adresse der Regierungs-Kommission an die Milizen von Schwyz lautet:

„Seit mehreren Wochen steht Jhr unter den Waffen, unter die Euch Eure Regierung in Voliziehung des Ausspruches der hohen Kantons - Ge- meinde vom 26. Herbstmonat l. J. rufen mußte, nachdem die Friedenshand weggewiesen worden war, die der Kanton Schwvz mit seinen verbündeten Ständen seinen Gegnern dargeboten. Willig freudig habt Ihr dem Rufe Folge geleistet und die Mühseligkeiten des Militairdienstes geduldig er- tragen z erfreulichen Heldenmuth haben jene von Euch erprobt, welche die Schlacht rief. Seit der Zeit Eures Zusammenrufes h.ben große Creig- nisse stattgefundenz außer Uri, Schwyz und Wallis haben alle Stände dem Vertrag entsagt, den sie zu gemeinsamer Vertheidigtng ihrer Rechte ge- losen. Uri und Schwyz hat der Ober-Befehlshaber der eidgenössischen Truppen in anerkennenswerther Weise den Abschluß einer Nebereinkunft an- erboten, um den ausgebrochenen bevaurungswürtigen Kampf zu enden und ferneres Blutvergießen zu verhindern, Dieselben, nebst dem fernen, zur Hülfeleistung ungeeigneten Wallis vereinzelt stehend und daher die Unmög- lichkeit einschend, so einem unverhältnißmäßig überlegenen Gegner mit Er- folg Widerstand leisten zu können, So eben hat der hohe Große Nath unseres Kantons einstimmig einen Vertrag ratifizirt, der dem Kampf ein Ende macht. Indem wir Euch, wackere Wehrmänner des Kantons Schw9z, hiervon auftrag8gemäß Kenntniß geben, machen wir Euch die Anzeige, daß Ihr in Folge dieses Vorganges entlassen und in Eurer Heimat dieWasfen abzulegen haben werdet. Wir erfüllen gern cine uns vom hohen Großen Rathe auferlegte Pflicht, indem wir bei dieser Anzeige Euer durchaus wackeres, ehrenvolles Benehmen mit gepränglosen, doch aufrichtigen Worten verdanken.“

Das Schwyzer Volksblatt sagt mit Hinskht auf die am 1. Dezember in Einsiedeln stattgehabte Versammlung von etwa 500 Bezirks-Bürgern, welhe die meist von Konservativen bekleideten Be zirks-Aemter neu beseßte: „Man will wissen, die Regierung werde, auf die Verfassung gestügt, diesen Aft nicht lautlos hinnehmen.““

Kanton Zug. Die N. Zuger Zt g. berichtet über die Vorgänge von der Volks-Versammlung vom 5. Dezember : „Zun Folge der von unseren Herren Abgeordneten mit dem eidgenössischen Ober= Kommando abgeschlossenen und vom dreifachen Landrath den 22, No= vember genehmigten Capitulation und der hierauf erfolgten Beseßung durch die eidgeubssischen Truppen is die geseßlihe Ordnung unjeres Kantons in feiner Weise unterbrochen worden. Der Kantonsrath versammelte sich Dienstags den 30. November und löste die Regie- rungskfommission, welche thr Mandat bei den gegenwärtigen Verhält- nissen als erloschen betrachtete, nah deren Berlangeu auf; „zugleich wurde beschlossen, den dreifachen Laudrath baldigst einzuberufen, um demselben die Frage über Abordnung der Gesandtschaft nach Bern und diesfälliger Justructionen vorzulegen. Bisherige Vor= gänge scheinen aber die Einberufung verhindert zu haben. Der Kan= ton Zug hat zu gewärtigen, ob ‘die hohe Tagsaßung, nach dem all- fälligen Bericht und Autrag der Herren Repräsentauten, im Juteresse einer „dauernden Pacification‘“ unseres Landes beschließen werde, die gegenwärtig verfassungsgemäß bestehende Regierung sei als aufgelöst erflärt. Ju mehrere unserer exaltirtesten Radikalen ist Donnerstag, den 2. Dezember, unter Anderem auch die Lust gefahren, auf dem Plat vor dem Baarerthor einen „Freiheitébaum“ guszustellen. Die bürgerlihe Waldung wurde ohne jede Bewilligung mit einem Besuch beehrt. Bei Anbruch der Nacht prangte, seit der Franzojenzeit tn Zug nie mehr gesehen, eine stattlihe Tanne. Gegen 7 Uhr rüdckte aber ein Detaschement Soldaten mit klingendem Spiel der schasshau- ser Feldmusik vor das Thor, und sofort wurde diese tannene Gretheit umgestürzt und beseitigt. Wie man vernimmt, hat Herr Repräsen=- tant Hegetschweiler diese unsinnige Demonstration gemißdbilligt und dem Truppen-Kommandv den Befehl zur Wegschaffung des Baumes ertheilt.“ :

: Jn der Volks - Versammlung am 5. Dezember leitete Kantons - Richter Keiser die Geschäfte und eröffnete die Ver= handlungen mit einer Darstellung, wie der Sonderbund in den Kanton Zug zuerst Eingang gefunden und sich hier Boden verschafft habe, obwohl Landammann Bossart sih 1843 in der ersten Konferenz zu Luzern noh etwas entzegengestellt, leider aber später anderen Ein=- flüssen nachgegeben habe. Von da an sei die Bahn des Unglücks stets fort verfolgt worden, bis zur Aufopferung der eigenen Freiheit und der Souverainetäts-Rechte des Kantons Zug selbst; obwohl man sich habe gefallen lassen müssen, sein Hab und Gut, so wie sein Le- ben, für fremde Zwecke in Gefahr zu seßen, habe man niht mehr das Recht gehabt, frei zu sagen, was man dente, noch weniger zu \hreibenz die wichtigsten Rechte des eigenen Regiments seien an dem sonderbündischen Kriegsrath abgetreten wyrden u. \. f.z nun sei die Frucht eine enorme Schuldenlast, die schon für sich allein Abänderung einschlägiger Verfassungs - Bestinumung erheishe. Die erste Aufgabe liege nun in. der Beseitigung der jeßigen empfindlichsten Uebel. Hier= auf eröffnete Fürsprech Landwing die Vorschläge, die, wie hon gemeldet, durch Zuruf angenommen wurden, 1n welcher Weise auch die Wahlen in die provisorische Regierung erfolgten, Folgendes ist der Wortlaut der hon erwähnten Beschlüsse :

„Dié anwesenden stimmberechtigten Bürgèr des eidgenössischen Kattons

Zug in Betrachtung: 1) daß die eidgenössische Tagsaßung, als oberste

Bundes-Behörde, in ihrer Proclamation vom 4, November lezthin, unsere Regierung, gleich wie diejenigen der übrigen Sonderbunds-Siände, als eine an der Eidgenosseuschaft treulose bezeichnet; 2) daß unsere Negierung iu offener Empörung gegen die Eidgenossenschaft die Waffen ergriffen hat, von dem eidgenössischen Bundesheer aber zur Capitulatiou mit der Eidgenossen- schaft gezwungen worden is; 3) daß die von der hohen Tagsaßung hierher gesandten eidgenössishen Repräsentanten seibst bis heute noch mit unjerer Regierung in keine, eine Anerkennung derselben in sich schließenden Verbindung getreten sind; 4) daß unter solchen Umständen unsere bisherige Regierung unmöglich geeignet sein kann, den Kanton Zug gegenüber der Eidgenossenschast mit Würde und Erfolg zu vertreten ; 5) daß daher in unjerem Kanton feine mit dem Vertrauen der Eidgenossenschaft und der cigenen Bevölkerung ausgerüstete Negierung bestchi und es somit für den Kanton Zug eine Nothwendigkeit ist, wieder cine neue vom Volke gewählte, der Anerkennung der Cidgenossen- schaft zu unterstellende Negierungs-Gewalt zu fonstitniren; 6) daß unsere Negierung durch Veräußerung unserer wichtigsten Souverainetätsrechte an den Sonderbunds-Kriegsrath, auch gegen den eigenen Kanton ihre ersten und höchsten Pflichten vielfach verleßt hatz 7) daß bei fortgeseßtem Bestand unserer bisherigen Verfassung, namentlich mit Beziehung auf das von ihr vorgeschriebene Steuer -System, es als eine lUnmöglichteit erscheinen muß, den Kanten auf eine dauernde Weise zu pazifiziren und die von unjerer Regierung verschuldete enorme Schuldenlast zu decken haben beschlossen : 1) Das Volk des Kantons Zug in Anerkennung des bezüglichen Tagsazungs- Beschlusses erklärt hicrmit seinen unbedingten Austritt aus dem Sonderbunde und anertennt auch in der Jesuitenangelegenheit die Kompetens der Tagsaßung, als der obersten s{hweizerischen Bundesbehörde. 2) Die bisherigen obersten Regie- rungs-Behörden, namentlih: der Kantons- und dreifache Landrath, so wie die aus ihnen gewählten Kommissionen, sind aufgelöst. 3) Es wird eine provisorische Negierung ernannt, welche in die Besugnisse obgedachter Be- hörden zu treten hat und mit allgemeinen umfassenden Vollmachten zur Herstellung und Aufrechthaltung gesezlicher Ruhe und Ordnung im ganzen Umfange des Kantons, so wie zu allfälliger Abordnung eiuer Gesandtschaft an die Tagsaßung, ausgerüstet ist. 4) Die provisorische Regierung wird aus 15 Mitgliedern gebildet, Von diesen fallen 3 Mitglieder auf die Stadt- gemeinde Zug, 2 auf Dber- und Unter-Aegeri, 2} auf Menzigen, 2 auf Baar, 1 auf Cham und Hünenberg, 1 auf Steinhausen, 1 auf Riescb, 1 auf Walchwvl, 1 aus freier Wahl aus der Mitte der Kantons - Bürger. Für den Fall der Ablehnung einzelner gewählter Mitglieder wird der prov. Regierung das Recht der Ergänzung ertheilt, wobei sie sich möglichst an obiges Repräsentations - Verhältn1ß zu halten hat. Den Präsidenten wählt sich die Regierung aus ihrer Mitte. 5) Die übrigen Behörden, na- mentlich das Kantons- und Kriminalgericht, jo wie die untergeordneten Ge- meinde- und Polizei-Behörden , so weit sie als politische Körper mit dem Kanton in Berührung treten, sind einerseits provisorisch erklärt, andererseits aber, bei persönlicher Verantwertlichkeit ihrer Mitglieder, verpflichtet, ihre amtlichen Verrichtungen unter Aufsicht der provisorischen Negierung tren und gewissenhast fortzuführen. 6) Die bisherige, seit dem Jahr 1814 bestehende Verfassung foll den gegenwärtigen Schlußnah- men unbeschadct fortan nur noch provisorisch bestehenz die provi- sorische Regierung is dagegen beauftragt und bevollmächtigt, für cine vor- zunehmende Verfassungs - Revision durch einen Verfassungs - Nath beförder- lichst die nöthigen gutfindenden Einleitungen zu treffen. /) Der Verfaj=- sungs-Nath wird aus 65 Mitgliedern auf felgende Weise gebildet: die 10 (Gemeinden des Kantons wählen aus ihrer Mitte nach dem sür den bishe- rigen Kantons - Rath bestimmten Repräsentations - Maßstabe 54 Mitglieder. Diese, geleitet durch den Alters-Präsidenten , wählen sodaun fre! as allen Kantons - Bürgern die übrigen 11 Mitglieder; der ]0 vollständig beseßte Verfassungs-Rath wählt aus seiner Mitte den Präsidenten,“ i Die provisorische Regierung ist am 7. Dezember von den eid=

genössischen Repräsentanten anerfaunt worden.

Kanton Freiburg. (Echo v, J) Man berechnet den Schaden, der im und am Jesuiten = Gebäude angerichtet wurde, auf 100,000 Fr.; die Beschädigung des Herrn Dießbach wird höher als 20,000 Fr. angeschlagen.

Kanton Basel. Nach dem Basel. Jutelligenzbl. hat das in Basel gefaugen gewesene Bataillon Walliser auch auf dem Gotthard gestanden. Sie sollen dort im Vereine mit Urnern fünf Tage lang, bei der strengsten Witterung und tiefem Schnee und von Lebensmitteln fast ganz entblößt, bivouakirt haben- und dann ins Tessin als Nachhut eingerückt sein. Mit Bewunderung sollen sie von der urner Scharfschüßen - Compagnie Gysler sprechen, die nah alter Schweizerweise die Tessiner im Laufschritt mit dem Bajonett angegriffen und so, des feindlichen Feuers spottend, jene aus einer vortheilhaften Stellung im Nu herausgejagt und mit Hurrahgeschrei ohne Rast bis Bellenz (Bellinzona) verfolgt haben,

Kanton St. Gallen. Nach neueren Berichten ist der Domkapitular Umberg von Flums nun wirklich in das Kriminalge= bäude in St, Gallen eingebracht worden.

O Zürich, 7. Dez. Die Revolutionirung des Kans=- tons Zug ist troß der leßten Sonntag (den öten d.) am Haupt= orte abgehaltenen Pscudo-Landsgemceinde noch nicht bewerfjtelligt. Die nächsten Tage werden entscheiden, ob sich die verfasjung8mäßigen Be= hörden aufreht zu erhalten im Staude jen werden oder nicht. Es wird das übrigens zum größeren Theile nicht von ihnen, jondern von dem Benehmen der nah dem Kanton Zug abgesandten eidgenössischen Repräsentanten abhängen. Bereits weilen dieselben 14 Tage daselbst, ohue sih offiziell über die Anerkennung oder Nicht -Anerkennung der Behörden ausgesprochen zu haben. Ver Umstand, daß sie die Ver= öffentlihung der Proclamation an das Volk gestattet haben, in Folge welcher jene Pseudo-Landsgemeiude abgehalten wurde, und da= gegen die Nichtgestattung der Abhaltung eines verfassungsmäßigen Landraths läßt darauf schließen, day dite eidgenössischen Repräsentan= ten (resp. die Tagsaßung) mit den Revolutions = Lustigen Hand in Hand gehen. Inzwischen ist ihnen noch vor jener Bersamm= lung vom leßten Sountaäg durch den regierenden Landammann, Herrn C. Boßhardt, eine feierliche P rotestation dagegen eingereiht worden. Ih enthebe diesem wichtigen, vom 5ten d. da=- tirten Aktenstücke, das mir von befreundeter Seite mitgetheilt wurde,

gende Hauptstellen : 4 E A gedruckten Aufruf au das Volk von Zug, erlassen von 23 Kantonsbürgeru, macht der Unterzeichnete die Wahrnehmung, daß die auf heute in den gewöhnlichen Landsgemeinde-Plaß zujammen- berufene Volks-Versammlung (ih mit Wahlen und Verfassungs - Au- gelegenheiten beschäftigen wird. Der Unterzeichnete, als von der Landesgemeinde gewählter Landammaun, und in Berücksichtigung, daß die verfassungsmäßige Wirksamkeit der Regierungs - Behörden derma= len dur die Tit, eidgenössischen Repräsentanten gehenmt ist, glaubt, es liege in seiner Stellung und in seiner Pflicht, sich zum vor- aus gegen alle und jede Schlußnahmen verwahren zu sollen, die eine heutige Volks-Versammlung gegenüber den klaren Verfassungs- Bestimmungen des aas Zug vorzunehmen gedenkt. Jn Uebereinstimmung uit den zu Tit, Herren eidg. Repräsentanten mündlich gemachten Grósamges und mit Rücksicht auf die vom eidgenbssischen DhereHon r hs Armee, vom eidgenössischen Kriegsrathe und vom hohen Bor

i L umann und Rat pfangenen, eine Anerkennung vou Landa! E

des Kantons Zug voraussebenden Zuschri 4 tagt, ‘f wei den hohen 8: Gade mit dem Dber-Befoblobabor des eidgenös sischen Truppen noh vor der Besebung t jchnete die Ansicht, \hlossene Capitulation, wiederholt der A Si Volke ema daß die Behörden des Kantons Lis gsmäßigen Lands- pfangene Mandat nur einer ver 36 fie sich nux einem

gemeinde zurückzugeben haben, oder