1880 / 248 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Oct 1880 18:00:01 GMT) scan diff

8. 6.

Innezuhaltende Fehlergrenzen. : Beim Aichen einer nah den vorstehenden Bestimmungen zuge- Tafsenen Waage if nach den näheren Anweisungen der Instruktion zu untersucben, ob dieselbe hinreibende Empfindlichkeit besißt, und ob ihre Hebelverhältnisse hinreihend riclig sind. i Als das Empfindlichkeitsmaß gilt das Verhältniß, welches die- jraige kleinste Vermehrung oder Verminderung der Last, die noch eine deutliÞ erkennbare Veränderung der Gleichgewihtslage der Wac:ge (Ausschlag) hervorbringt, zu der Last selber hat. : Zur Stempelung darf eine Waage nur dann zugelassen werden, 1) wenn nach Aufbringung der größten zulässigen Last die für lehtere und für die betreffende Waagengattung in der nafolgenden nenn aufgeführte Zulage noch einen deutlichen Auéschlag ewirkt ; 2) wenn nach Aufbringung des zehnten Theils der größten zu- lässigen Last der fünfte Theil der nach Nr. 1 für die größte zu- lässige Last berechneten Zulage noch einen deutlichen Ausschlag der Waage bewirkt ; e 3) wenn die Abweichung des Hebelverhältnisses der Waage von dem ihrem System zukommenden Werthe, nämlich von der Gleich- heit bei den gleiharmigen Waagen, von dem Verhältniß 1:10 bei den Dezimalwaagen, von dem Verhältniß 1 : 100 bei den Centesimal- waagen, und von der Angabe der Skale bei den Laufgewihtswaagen, bei der Abwägung sowohl der größten Last, als ihres zehnten Theils dur eiven Gewichtëbetrag ausgeglichen werden kann, welcher nicht größer ift, als die vorstehend unter Nr. 1, beziehungsweise unter Rr. 2 aufgeführte, das Empfindlichkeitsmaß bei jeder dieser Be-

lastungen bestimmende Gewichtszulage ; i, i: 4) wenn bei den Waagen mit Parallelführung der Last (ober- \chalige und Brückenwaagen), sowie bei den gleibarmigen Balken- waagen mit Verzweigung der Hebelenden die vorstehenden Bedin- gungen Nr. 1 bis 3 auch in den verschiedensten, bei der Anwendung der Waage möglichen Stellungen des Shwerpunktes der Belastung

auf den Schalen oder Brücken eingehalten werden.

Größte zulässige Gewichtszulage bei der Prüfung der Empfindlichkeit und der Richtigkeit der Handelswaagen. I, Gleiharmige Waagen.

1/500 oder 0,2 g für je 100 g der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 g oder weniger beträgt.

1/1000 oder 1,0 g für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 200 g, aber nit mehr als 5 kg beträgt.

1/2000 oder 0,5 g für jedes Kilogramm der größten zulässigen Laft, wenn dieselbe mehr als 5 kg beträgt.

IL, Ungleiharmige Waagen. Last 1/17 oder 0,6 g für jedes Kilogramm der größten zulässigen aft. III, Laufgewichtswaagen.

1/1000 oder 1,0 g für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 kg oder weniger beträgt.

1/1667 oder 0,6 g für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 200 kg beträgt.

B. Waagen für ee Zwecke.

Zulässige Konstruktions\ysteme, sonstige Einrichtungen und inne- zuhaltende Fehlergrenzen. I. Präzisionswaagen.

Solche Waagen . welhe nach ihrer Konstruktion und Kon- struktion8ausführung Wägungen von einer noch größeren Zuverlässig- keit erwarten lassen, als für den Verkehr im Allgemeinen erforderli ist, dürfen auch auf eine größere als die obige Genauigkeit geprüft und, wenn sie eine solche besißen, mit dem Präzisionsstempel ver- sehen werden.

Die zu einer solchen Präzisionsaichung zuzulassenden Kon- struktionen werden bis auf Weiteres auf die gleicharmigen Balken- waagen eingeschränkt.

Von den gleiharmigen Balkenwaagen s\ollen auc nur solche zur Präzisionsaichung zugelassen werden, welche nach Material und Güte der Konstruktionsausführung eine Zuverlässigkeit von beson- derem Grade und von besonders gesicherter Dauer erwarten laffen. Vorzugsweise kommt hierbei die möglichst vollkommene Ausführung der Drehungs-Einrichtungen und die größtmögliche Sicherung der Scchwingungen der Waage vor allen Reibungen und Klemmungen in Betracht.

Die Anforderungen an den Enmpfindlichkeits- und Richtigkeits- grad der Präzisions8waagen sind unter entsprechender Anwendung der oben für gewöhnliche Handel8waagen gegebenen Vorschriften (8. 6 Ziffer 1—4) die folgenden:

Größte zulässige Gewichtszulage bei der Prüfung der Empfindlichkcit und der Richtigkeit der Präzisionswaagzn.

1/500 oder 2,0 mg für jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 20 g und weniger beträgt.

1/1000 oder 1,0 mg für jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn diefelbe mehr als 20 g, aber nit mehc als 200 g beträgt.

1/2000 oder 0,5 mg sür jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 200 g, akbcr nicht mehr als 2 kg beträgt.

1/5000 oder 0,2 g für jedes Kilogramm der größten zulässigen Laft, wenn dieselbe mehr als 2 ks, aber niht mehr als 5 kg beträgt,

1/10000 oder 0,1 g für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 5 kg beträgt.

IL, Geringere Waagen. a, Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck und Waagen für Postpäkereien ohne angegebenen Werth.

Zum Abwägen. von Eisenbahnpassagier-Gepäck und von Post- Ppädckereien ohne angegebenen Werth sind folhe, im Allgemeinen we- niger genaue, aber schnelleres Arbeiten gestattende Wäagunggseinrich- tungen zuzulassen, bei welchen das Gewicht der Lasten nicht dur die Gegenwirkung entsprechender Gewichtsstücke oder verschiebkarer Lauf- gewihte, unter jedesmaliger Zurückführung der Waage in die Nähe einer und derselben Gleihgewichtslage, ermittelt wird, sondern bei wel- (hen die Gewichtsermittelung durch die bloße Beobachtung des jedeëmali- gen Neigungswinkels eines Hebelsystems geschieht, Die Verände- rungen dieser Neigungswinkel, welche von dem Verhältniß der jedes- maligen Laft zu einem und demselben festen Gegengewichte oder zu der Clasftizität einer Feder abhängig sind, werden hierbei auf Kreis- bogen-Eintheilungen oder auf Zifferblättern sofort als Angaben des Gewichts der Last abgelesen.

Waagen solcher Art sind zuzulassen, wenn sle folgenden Vor- schriften genügen :

1) Gie sollen an ersihtliher Stelle etwa in der Nähe der Ab- Tesung8einrihtung ein Schild tragen, auf welchem in deutlicher Schrift die Bezeichnung „Waage für Eisenpahnpassagier-Gepäck“ beziehungs- weise „Waage für Postpäckereien ohne angegebenen Werth“ ent- halten ift.

__ 2) Ihre Einrichtungen sollen den allgemeinen Vorschriften 1 bis 3 des 8. 1 genügen und mit cinem Pendelzeiger versehen sein.

3) Die Gewichtsangaben der UAblesungseinrihtung dürfen nur in der Kilogrammeinheit ausgedrückt sein, was durch Beisetßzung der Bezeichnung kg zu einer der Zahlenangaben augenfällig erkennbar ge- macht scin soll. Dasjenige CEintheilungsintervall, weles einem Be- laftungsunterschiede von 1 kg entspricht, darf nicht kleiner sein, als

mm,

4) Es sollen geeignete Regulir- und Tarirvorrihtungen vorhan- den sein, um die Gewichtéangaben jederzeit mittelst geaihter Gewichte rihtig stellen zu können.

9) Die Empfindlichkeit foll eine derartige sein, daß sowohl bei der größten zulässigen Belastung, welbe von der Ablesungseinrich- tung angegeben wird, als Let der Belastung mit dem zehnten Theil dieses Betrages cine an der Ablesungseinrichtung deutli erkenn- bare Beränderung der Gleichgewichtslage der Waage eintritt, sobald auf der Lastseite eine Zulage gemacht wird, welche bei Waagen für

6) Die Abweichungen der Angaken von der Richtigkeit sollen bei allen Belastungen zwischen der größten zulässigen Last und dem zehnten Theil ihres Betrages eine Grenze einhalten, welche bei Waagen für Eisenbahnpafsagier-Gepäck nicht mehr als 200 g, bei Waagen für Postpäckercien ohne angegebenen Werth nicht mehr als 100 g betragen darf. : - :

7) Jede Waage soll mit einer Abstellvorrihtung versehen sein, dur welche ihr Hebelsystem vor den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt wird.

b, Hôfkerwaagen.

Zum Abwägen von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (Gewerbe-Ordnung §. 66) sind gleiharmige Balkenwaagen von einer geringeren als der oben sür den Handelsverkehr überhaupt vorgeschrie- benen Genauigkeit zur Aichung zuzulassen, wenn sie :

1) den in S. 1, sowie in §. 3 aufgestellten Zulassungsbedingungen genügen; Í

2) böhstens für eine größte einseitige Belastung von 2 kg be- stimmt sind; i A

3) an jedem Arm einen angelötheten oder angenietcten Streifen mit der aufgeshlagenen Bezeichnung H. W. tragen;

4) wenn die Zulage, welche bei ihrer Prüfung im Zustande der größten Belastung erforderlich is, um die Waage entweder bei merktliher Abweichung von der Richtigkeit zum Einspielen zurüd- zuführen oder bei unmerkliher Abweichung von der Richtigkeit vom Eirspielen merklich abzulenken, das Vierfache des entsprehenden Betrages nicht übersteigt, welcher in §. 6 bei den gleiharmigen Handelswaagen für dieselbe größte Belastung zugelassen ist.

8, 8, Stempelung.

1) Alle Handelswaagen und Präzisionswaagen erhalten einen Stempel auf dem Haupthebel, Brückenwaagen, bei welchen das Trag- hebelsyftem nicht freiliegt, außerdem auf cinem Craghebel. Bei den Laufgewichtswaagen erfolgt die Stempelung des Haupthebels dicht hinter dem leßtea Theilstrih der Skale. Ferner ist bei diesen Waagen ein Stempel auf der Laufgewichtseinrihtung selbst, dicht neben der Ablesungsmarke, anzubringen.

Außerdem empfängt jede als Nebeneinrichtung bei Laufgewichts- waagen oder als Hülfseinrihtung bei andern Waagen vorhandene Skale mit Laufgewiht einen Stempel dicht hinter ihrem letzten Theilftrih und dicht neben der Ablesungsmarke des Laufgewichts.

2) Zur Aufnahme der Stempel auf dem Haupl!hebel soll in lctz- terem, wenn er aus Stahl, Eisen oder einem anderen Material von ähnlicher Härte und Oberflächenbeschaffenheit besteht, ein Pfropfen oder eine Platte von weichem Metall, welches zur deutlichen Aus- prägung des Stempels geeignet is, angebracht und in unveränder- lier, nöthigenfalls auch durch Stempelung zu sichernder Weise be- festigt sein. Dieselbe Einrichtung soll für alle Stempelungen auf Traghebeln vorhanden sein.

3) Falls die Zugehörigkeit der Angabe der größten zulässigen Last zu einer Waage nicht durch die Art der Anbringung selbst ge- sichert ist, muß dies dur geeignete Stempelung bewirkt werden. Erfolgt die Aufschlagung der Angabe der größten zulässigen Last erst durch das Aichamt, so soll hierfür, ebenso wie für die vorstehend unter Nr. 1 vorgeschriebene Stempelung eine geeignete Fläche, unter den entsprechenden Umständen also ein untrennbar an der Waage angebrachter Pfropfen oder dergleichen dargeboten sein.

4) Präzifionswaagen erhalten den Präzisions\tempel.

9) Die Stempelung der Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck und der Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth geschieht mindestens an einer Befestigungsstelle desjenigen Schildes, welches die besondere Bezeichnung der betreffenden Waage enthält und zwar auf den zu di-sem Zwecke in geeigneten Dimensionen herzustellenden Köpfen von klupfernen oder messingnen Schrauben na Beseitigung des Einschnittes derselben. Außerdem ist an einer geeigneten Stelle des Schildes oder der Befestigung desselben, etwa auf einem

Zinntropfen, eine Stempelung auszuführen, welche neben dem Aichungsftempel die Jahreszahl der Aichung enthält. Waagen für Eisenbahnpassagie-Gepäck ynd für Postyäckereien ohne angegebenen Werth sind äm Verkehr nuéë dann als gehörig gestempelt anzusehen, wenn diese Jahreszahl die des laufenden oder des unmittelbar voran- gegangenen Kalenderjahres ist. 6) Die Stempelung der Hökerwaagen erfolgt auf der Löthnath oder dem Nietkopf, durch welche der die Bezeichnung „U. W.“ ent- haltende Blechstreifen mit dem Waagebalken verbunden ist, oder auf dem daselbst anzubringenden Zinntropfen. Diese Stempelungen sind jedenfalls so zu bewirken, daß die Blechstreifen ohne Verletzung des Stemp:ls nicht entfernt werden können. 8. 9.

Ucbergangöóbestimmungen. Bis zum 1. Januar 1883 dürfen noch sowohl zur Wieder- holung der Aichung als zur ersten Aichung, jedoch über diesen Zeit- punkt hinaus nur zur Wiederholung der Aichung zugelassen werden : 1) Dezimalwaagen, welche füc cine größte zulässize Last von weniger als 20 kg bestimmt sind, ebenso Centesimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 200 kg bestimmt sind. 2) Waagen, welche in den Skaler angaben der größten zulässigen Last etne der folgenden Bezeichnungen enthalten : O & ober FB, K. und G 3) Lastwaagen, welche auch die Angabe der geringsten ¿zulässigen Belastung enthalten.

II, Vorschriften für die Aichung der Meßwerkzeuge zur Bestimmung des Stärkegrades weingeistiger Flüssigkeiten. Alkoholometer und Thermometer. A Qi e Zulässige Meßwerkzeuge. ]

Zur Emittelung des Alkoholgehaltes weingeistiger Flüssigkeiten werden zugelassen folhe Alkoholometer, welche den Alkoßyolgehalt in Volumen-Prozenten nach Tralles angeben, und solche Thermometer, welche die Temperatur in Graden nach Réaumur angeben.

S2 Material, Gestalt und sonstige Beschaffenheit. 1) Zulässig sind nur gläserne Alkoholometer und Quedclsilber- Thermometer. 2) Das Alkoholometer und das Thermometer sollen derartig

mit einander verbunden sein, daß das Quedllsilbergefäß des letzteren zuglei als die erforderlihe und ausreichende Beschwerung des Alko- holometers dient, und daß beide zusammen äußerlich cin Instrument, das Thermo-Alkoholometer, bilden.

3) Die äußeren Flächen sowohl des unteren Glaskörpers als der Spindel eines Thermo-Alkoholometers sollen einen gleich- mäßigen, zu der Achse des Instrumentes symmetrischen Verlauf haben, und die Massenvertheilung innerhalb des ganzcn Instruments soll so angeordnet sein, daß die Spindel beim Eintauchen in eine wein- geistige Flüssigkeit si lothrecht einstellt.

4) In den Glaswänden dürfen keine die Ablesung der Skalen verfälshenden oder ershwerenden Knötchen, Schlieren und dergl. vorhanden sein.

5) Die Glaswände sollen so beschaffen sein, daß die in II. 8, 5 vorgesehenen Aufätungen in genügender Deutlichkeit ausführbar sind. Ferner soll die obere Abshlußflähe der Spindel (Spindelkuppe) einen gleichmäßigen, durch keine gröberen Unebenheiten unterbrochenen Verlauf haben, welcher sie zur Aufnahme eines Aebflempels geeignet macht; auch darf sie von dem anschließenden Theil der Spindel dur keinerlei solche Einbuchtungen oder Erhöhungen geschieden sein, welche die Aufäßung eines Stempels an dieser Stelle S O Ziff. 1) verhindern würden.

Von dem Ende der Alkoholometer-Skale soll die Kuppe wenig-

stens 15 mm entfernt sein. 6) Der größte äußere Durchmesser des Quecksilbergefäßes darf

Eisenbahnpassagier-Gepäck 200 g, bei Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth 100 g betragen sol. ;

13 mm, der größte äußere Durchmesser des unteren Glasfkörpers 28 mm nicht übersteigen. w Pr&D

S Ee Het E F h Az R A r SS- D S CrESRES mie P

7) Die zur lehten Berichtigung eines Thermo-Alkoholometers auf der Innenseite der Thermometer-Skale etwa angebrachten Be- \chwerungen (Tarirungsmittel) sollen entsprechend dem Zwecke einer leßten Ausgleichung in geordneter Weise derartig befestigt sein, daß sie weder durch Einwirkungen von außen verrückbar sind, noch \sich von selb loslöfen können.

8) Die beiden auf Papier aufzutragenden Skalen eines Thermo- Alkoholometers sind an den Glaswänden unveränderlih zu befestigen, keinesfalls also mit solhen Bindcmitteln, welhe von außen, z. B. durch Erwärmung, gelöst werden können.

9) Die \ämmtlicen Tteilstrihe der Alkoholometer- und der Thermometer-Skale sind in Schwarz auszuführen. Die Striche der ersteren Skale sollen sh bis auf mindestens 2/5 des Umfanges der Spindel erstrecken. Die Striche der Thermometer-Skale sollen in niht unterbrohenem Zage verlaufen und zu beiden Seiten der Thermometerröhre sichtbar werden.

10) Die Alkoholometer-Skale soll in die Erweiterung des unteren Endes der Glasspindel hineinreichen, doch dürfen nur scweit Skalenstrihe aufgetragen sein, als die Spindel noch vollständig cylindrish ift.

Ebenso dürfen Skalenstrihe niht mehr auf den unteren Theil der Thermometer-Skale aufgetragen sein, sobald diese über das Ae igonogene Ende der sonst geraden Thermometerröhre hin- ausreicht.

Der obere Theil der Thermometer-Skale darf in die Glasspindekl nicht hineinreichen.

11) Die Alkoholometer- und die Thermometer-Skale sollen ohne augenfällige Eintheilungsfehler ausgeführt sein, insbesondere dürfen benachbarte IJntervalle der Alkoholometer-Skale höchstens um den vierten Theil, benachbarte Intervalle der Thermometer - Skale E um den fünften Theil ihrer Länge von einander ab- weichen.

12) Die Thermometer-Skale soll mindestens in ganze und darf in halbe oder Fünftel-Grade eingetheilt sein, sie foll von 10 Grad unter Nall bis mindestens 25 Grad über Null reichen.

De Länge des Intervalles von 1 Grad darf nicht kleiner sein als Bm

13) Die. Alkoholometer-Skale soll mindestens in halbe, und sie darf in Fünftel- oder Zehntel-Prozente eingetheilt sein. Eine Alko- holometer-Skale in halben Prozenten darf nur mit einer Thermo- meter-Skale in ganzen oder halben Graden, eine KAlkoholometer- Skale in Fünftel- oder Zehntel-Prozenten nur mit einer Thermo- meter-Skale in halben oder Fünftel-Graden verbunden fein.

14) Eine in halbe Prozente eingetheilte Alkoholometer-Skale darf nicht mehr als 60 Prozente umfassen. Die Länge des Jater- valles von 1 Prozent darf auf einer solchen Skale für Angaben von mehr als 40°%/ an keiner Stelle weniger als 1,5 mm, für Angaben N weniger als 40% an feiner Stelle weniger als 3,0 mm bes ragen.

15) Cine in Fünftel- oder Zehntel-Prozente eingetheilte Alko- holometer-Skale darf niht mehr als 40 Prozent umfassen und nur Alkoholgehalte von 40 Prozent oder mehr angeben. Die Länge des Intervalles von 1 Prozent darf bei einer solchen Skale an keiner Stelle weniger als 3,0 mm betragen.

16) Neben-Eintheilungen, die ih auf andere Alkoholgehalts-, bezw. Temperaturangaben bezichen, als in §. 1 vorgeschrieben werden, sind auf den Skalen unzulässig.

S3: Bezeichnung.

Die Thermometer-Skale soll die deutlihe Bezeichnung „Tempe- ratur nach Réaumur“ enthalten. Die Alkoholometer-Skale soll, falls dieselte nur in halbe Prozente eingetheilt ist §. 2 Nr. 14 die Bezeichnung: „Thermo-Alkoholometer“, falls dieselbe in Fünstel- odcr Zehntelprozente eingetheilt ist §. 2 Nr. 15 die Bezeichnung: „Normal-Thermo- Alkoholometer“ enthalten. Yußerdem soll die Alkoholometer-Skale die Angabe «„Volumenprozente nach Tralles“, sowie den Namen und Wohnort des Verfertigers, die lau- fende Nummer und die Jahreszahl der Anfertigung des Instruments enthalten. Die Numerirung der Grad- und Prozentstriche muß in deutlicher und übersichtliher Weise ausgeführt sein; solce Bezeich- nungen der Theilstrihe, welhe sich auf andere Angaben als die in S. 1 vorgeschriebenen beziehen, sind unzulässig.

L GSehlergrenze. Die im Zuvicl oder im Zuwenizg zuzulassenden Fehler dürfen böchstens betragen bei gewöhnlichen Thermo- Alkoholometern

bei Normal- Thermo- Alkoholometern am Alkohbolometer O 0,25 %

amn Serttonetœck ,.. O00 R. 08 9 N.

Die Ermittelung der Fehler der Alkoholometer-Skale bezieht ih auf diejenigen Angaben derselben, welche an der Dur schnitte linie des Flüssigkeitsspiegels mit der Eintheilungsfläche der Spindel von einem unterhalb der Ebene des ersteren befindlihin Auge abgelesen werden.

O Stempelung.

1) Die Stempelung erfolgt durch Aufäten eines Stempels auf die Spindelkuppe §8, 2 Nr. 5 —, und eines zweiten Stemvels möglichst nahe an der Kuppe auf das oberhalb des Endes der Skale liegende Spindelende.

Die Normal-Thermo- Alkoholometer erhalten dabei den Prâä- zisions\stempel.

2) Auf die Spindel wird oberhalb des oberen Nandes der Alko- holometer-Skale eine breite Marke aufgeäßt, welche sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt, und deren der Skale zugekehrte Grenzlinie, wenn man das Auge in die Ebene des be- treffenden Skalenrandes hält, mit dem leßteren zusammenfallen soll.

3) Auf den Glasköprer wird die Angabe des Gewichts des ÎIn- strumentes in Milligramm aufgeäßt.

4) Die jedem geaichten Jnstrument beizugebende, von der Kaiserlichen Normal-Aichungékommission aufgestellte Reduktionstafel, welche zur Berechnung des wahren Alkoholgehalts aus den Angaben des Thermo-Alkoholometers dienen soll, wird durch Stempelung be- glaubigt.

Soi Uebergangsbestimmungen.

I, Bis zum 1. Januar 1883 dürfen noch sowohl zur Wieder- holurg der Aichung als zur ersten Aichung, jedo über diesen Zeit- punkt hinaus nur @zur Wiederholung der Aichung zugelassen werden :

1) Thermometer und Alkoholometer, welhe nicht zu einem Instrument, dem Thermo -Alkoholometer, vereinigt sind, sondern ges sondert zur Aichung kommen.

2) Normal-Alkoholometer und Normal-Thermo-Alkoholometer, deren alkoholometrisbe Skalen Angaben unter 40% enthalten.

3) Thermo-Alkoholometer und Alkoholometer, deren auf der Alkoholometer-Skale aufgetragene Gewichtsangabe mit ihrem der- zeitigen Gewichte nicht übereinstimmt, jedoch weniger als 10 mg von demselben abweicht.

4) Thermometer, Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, bei welchen die Größe der einzelnen Grad- beziehungsweise Prozent- intervalle zwar weniger als 1 mw, aber an keiner Stelle weniger als 0,5 mm, beziehungsweise zwar weniger als 1,5 mm, aber an keiner Stelle weniger als 0,7 wm beträgt,

5) Thermometer, Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, bei welchen der Durchmesser des Quecksilbergefäßes 28 mm über- steigt, oder bei welhen das Ende der Alkoholometerskale näher als 15 mm an der Kuppe liegt, oder bei welchen die Alkoholometerskale nicht bis in die Erweiterung der Glasspindel bineinreict.

6) Thermometer, Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, sowie Normal-Instrumente dieser Gattung, welche Eintheilungen in ganze Prozente oder in Viertel-Prozente bezw. in Viertel-Grade

enthalten, oder bei welchen die Theilstrihe und die Bezeichnungen

den Vorschriften unter §. 2 Nr. 9 und 10, sowie unter § 3 nit ganz entsprechen, jedoch hinreiend deutlich sind. H

IL. Nicht mehr zur ersten Aihung, jedoch zur Wieder*olung der Aicbung sind bis auf Weiteres zuzulassen:

1) Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, deren Alkoho- lometerskale mehr als 60 % umfaßt, sowie Normal-Instrumente dieser Gattung, deren Alkoholometerskale mehr als 40%/ umfaßt.

2) Normal- Alkoholometer und Normal-Thermo-Alkobolometer, bei welchen die Größe der Prozentintervalle zwar weniger als 3 mm, aber nirgends weniger als 2 mm beträgt.

Berlin, den 6. September 1880.

Kaiserliche Normal-Aichungskommission. Foerster.

Hóntitgreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Gerichts-Assessor Freytag in Görliß zum Staats- anwalt, und i

die Polizei-Assessoren von Bassewiß und Feder bei dem Polizei-Präsidium in Berlin zu Polizei-Räthen zu ernennen ; E | dem Sekretär bei der Staatsanwaltschaft: des Kammer- gerihts, Kanzlei-Rath Hadrian, bei seiner Verseßung in den Nuhestand den Charakter als Geheimer Kanzlei-Rath, und : :

dem Gerichtsschreiber, Sekretär Voigt zu Genthin bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei- Rath zu verleihen.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten. Königliches chirurgishes Universitäts-Klinikum. Verant Qa

Die chirurgische Klinik in dem Königlichen Universitäts- Klinikum, Ziegelstraße 8—9, wird für das Wintersemester 1880/81 gegen Ende dieses Monats eröffnet werden. :

Kranke, zu deren Heilung chirurgische Hülfe nothwendig M U I) e O) Ore D E 2 Uhr melden. i

Bedürstige Kranke crhalten außer freier Behandlung au freie Arznei.

Die Anmeldung zur Aufnahme dringender Krankheits- fälle werden von den in der Anstalt wohnenden Assistenzärzten jederzeit entgegen genommen. l y

Diejenigen Kranken, welche eine unentgeltliche Aufnahme nachsuchen wollen, haben sich zuvor bei dem Unterzeichneten shriftlih zu melden; Privatkranke können gegen Bezahlung der reglementsmäßigen Kurkosten aufgenommen werden, so- weit es die Räumlichkeiten der Anstalt gestatten.

Berlin, den 18. Oktober 1880.

Der Direktor : B. von Langenbeck, Geheimer Ober-Medizinal-Rath und Professor, Roonstraße 3.

Justiz-Ministerium.

Der Rechtsanwalt Krug in Marburg ist zum Notar im Bezirke des Ober-Landesgerichts zu Cassel mit Anweisung seines Wohnsißes in Marburg, und

der Rechtsanwalt Dr. jur. Bernhard in Breslau zum Notar im Departement des Ober-Landesgerichts zu Breslau mit Anweisung seines Wohnsißes in Breslau ernannt worden.

Abgereist: Der General-Auditeur der Armee, Wirkliche Geheime Ober-Justiz-Nath Dehlschläger nah Pommern.

Angekommen: Se. Erlaucht der Vize-Präsident des Staats-Ministeriums, Graf Otto zu Stolberg-Werni- gerode, von Wernigerode.

Die Geschäftslokale des unterzeihneten hiesigen Konsisto- riums werden am Montag, den 25. Oktober dieses Jahres, von dem Hause Niederwallstraße Nr. 39 nach dem Hause Schüßenstraße Nr. 26, Ecke der Jerusalemerstraße verlegt.

Berlin, den 18, Oktober 1880.

Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg.

Nicgtamtklicßes. DentiHGes Reich.

Preufien. Berlin, 26. Oktober. Se. Majestät der Kaiser und König, Jhre Kaiserlihen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin nebst Prin- zessinnen-Töchtern sowie Se. Königliche Hoheit der Prinz Heinrich trafen, laut Meldung des „W. T. B.“, gestern Nach- mittag 3 Uhr mittelst Extrazuges von Baden-Baden in Frank- furt a. M. ein und wurden auf dem Bahnhofe von den Spißen der Behörden sowie von Sr. Hoheit dem Prinzen Hermann von Sachsen - Weimar, dem General Frhrn. von Schlotheim, dem Ober-Präsidenten Frhrn. von Ende, dem Polizeipräsidenten von Madai und dem General-Fntendanten der Königlichen Schauspiele, von Hülsen, empfangen. Nach der Ankunst unterhielten Sih Se. Majestät einige Zeit mit Jhrer Kaiserlichen Hoheit der Kronprinzessin, Höchstwelhe Sih mit Jhren Prinzessinnen-Töchtern von Sr. Majestät verabschiedete, um nah Wiesbaden weiterzureisen. Bei dem Heraustreten aus dem Bahnhofe wurden Se. Majestät und die Königlichen Prinzen von dem nah Tausenden zählenden Publikum mit brausenden Hochrufen begrüßt. Von dem Bahnhofe begaben Sich die Allerhöhsten Herrschasten nah dem neuen Panorama unker den freudigsten Kundgebungen der Bevölkerung, welche bis zum Panorama hin dicht gedrängt Spalier bildete.

Nach der Besichtigung des Panoramas, in welchem die Sthlacht bei Sedan dargestellt ist, fuhren Se. Majestät nah dem Palmengarten und wurden auf dem Wege dorthin von den Spalier bildenden Kriegervereinen mit begeisterten Hoch- rufen begrüßt. Jm Palmengarten wurden Se. Majestät von dem Verwaltungsrathe desselben empfangen. Der Vorsitzende hielt eine Ansprache an den Kaiser, in welcher er her- vorhob, daß seit dem leßten Besuhe Sr. Majestät im Jahre 1877 das durch Flammen beschädigte Etablissement

{höner wieder erstanden sei, Dank der Unterstüßung der Re- gierung und der Bürgerschaft. Unter den Klängen der Haus- kapelle besichtigten Se. Majestät den Saal und die Gallerie und ließen Sih die Mitglieder des Verwaltungsrathes und die Architekten Shmidt und Holzmann vorstellen. Nachdem Se. Majestät noch ein prachtvolles, von dem Vermaltungsrathe gewidmetes Bouquet entgegengenommen hatten, fuhr Aller- höchstderselbe durch die mit einem imposanten Triumphbogen dekorirte Bockenheimer Straße nah dem Postgebäude, wo um 5 Uhr ein Diner stattfand, zu welchem die Spißen der Be- hörden Einladungen erhalten hatten. Die Zeil und die übrigen Hauptstraßen waren auf das Reichste mit Flaggen ges{chmüdt.

Nach dem Diner begaben Sih Se. Majestät der Kaiser mit Sr. Kaiserlihen Hoheit dem Kronprinzen und Sr. König- lihen Hoheit dem Prinzen Heinrich nebst Gefolgen durch die mit Gassternen festlih beleuhteten Straßen, unter enthusia- stishen Hochrufen diht gedrängter Volksmassen, nach dem neuen Opernhause. Der Opernplaß war auf das Prachtvollste illuminirt. Um 6 Uhr 40 Minuten trafen Se. Majestät im Opern- hause ein und wurden in der Außenhalle von dem Ober-Bürger- meister Miquel, dem Theaterintendanten Claar und dem Vorsißtzen- den des Verwaltungsrathes der Theateraktienge\ ellschast, Dr. Ham- burger, sowie im Treppenhause von den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrathes empfangen. Se. Majestät verweilten längere Zeit bei der Besichtigung des großartigen Treppen- hauses. Als Se. Majestät die mit einem Baldachin nebst einer Kaiserkrone überdachte Loge betraten, wurden Allerhöchst- derselbe von dem Publikum, welches sich von den Pläten er- hoben hatte, mit stürmischen Hochrufen unter Musikklängen begrüßt. Die Kapelle spielte hierauf die von dem Kapell- meister Goltermann komponirte Festouverture. Dieser folgte das von Wilhelm Jordan gedichtete Festspiel, in welches drei Bilder verflohten waren: das Niederwalddenkmal mit der Statue der Germania, der vollendete Cölner Dom und die Ansicht des neuen Opernhauses. Die Germania wurde von Frau Collot, die Muse von Frl. Weiße dargettellt. Gegen den Schluß des Festspiels dankte die Muse dem Kaiser für die verheißungsvolle Theilnahme an der Eröffnung der neuen Kunststätte und forderte das Publikum auf, den Siegesgesang erschallen zu lassen. Das Publikum erhob \ich hierauf von den Sißen und stimmte in den Gesang des ersten Verses der Nationalhymne ein.

An das Festspiel {loß sich Mozarts Don Juan, in welchem Hr. Beck, Fr. Wilt, Fr. Moran-Olden, Frl. Epstein und andere Mitglieder des Stadt-Theaters mitwirkten. Nach Beendigung des ersten Aktes nahmen der Kaiser und die Prinzen im Foyer des Opernhauses den Thee, welcher von Frau Ober-Bürgermeister Miquel servirt wurde. Frau Miquel und Frau von Bethmann stellten Sr. Majestät hier viele Damen der Stadt vor. Se. Majestät überreichten dem Ober- Bürgermeister Miquel eigenhändig den Rothen Adler-Orden und sprachen demselben wiederholt seine große Befriedigung über den ihm bereiteten Empfang, über die außerordentliche Entwickelung der Stadt Frankfurt und speziell über den äußerst prachtvollen, großartigen, in allen Theilen gelungenen ODpernhausbau aus. Der Theaterintendant Claar wurde von Sr. Majestät durch den Ausdruck höchster Zufriedenheit über die Leistungen der Sänger und des Orchesters ausgezeichnet.

Die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften verweilten bis zum Schluß der Oper gegen 11 Uhr und fuhren sodann durch das von der Feuerwehr, den Feuerwehren der Nachbar- orte und den Kriegervereinen gebildete Faelspalier (1100 Lampen- und Fackelträger), welches vom Opernhause bis zum Postgebäude reidte, nah dem Postgebäude, woselbjt der ¿Facktelzug fodann unter den Klängen der Wacht am Rhein defilirte, Se. Majestät wohnten dem prächtigen Schauspiele vom Fenster aus bei und wurden mit donnernden nicht enden- wollenden Hochrufen der zahllosen Menschenmassen begrüßt.

Heute Morgen, kurz vor 9 Uhr verließen Se. Majestät das Postgebäude und begaben Sich nah dem Bahnhofe, um die Reise über Hanau nah Schloß Philippsruh anzutreten. Auf dem Wege vom Postgebäude zum Bahnhofe wurden Se. Majestät aber- mals von der zahlreichen Bevölkerung mit Hochrufen begrüßt. Vor der Abreise empfingen Se. Majestät noch das Offizier- corps der Garnisonen Frankfurt und Bockenheim, unter Füh- rung des kommandirenden Generals von Schlotheim.

Se Ke uno U Go ett Er Kronprinz ist heute Vormittag mit dem Prinzen Heinrich von Franksurt a. M. nah Wiesbaden weitergereist.

Ai 20.0 Mis, trat der BUndesrat) zue fia Plenarsißzung der Session von 1880/81 zusammen. Die Zu- sammenseßung der Versammlung hat seit dem Schluß der vorigen Session Aenderungen insofern erfahren, als für Preußen der Staatssekretär des Fnnern, Königliche Staats- Minister von Boetticher, für Bayern der Staats-Minister des Königlichen Hauses und des Aeußern Freiherr von Crailsheim, und für Schwarzburg-Sondershausen der Wirkliche Geheime Rath Reinhart zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt, der Königlich preußische Staats-Minister Hofmann, der König- lih bayecrishe Gesandte und bevollmächtigte Minister von Rudhardt und der Fürstlih s{chwarzburg-sondershausensche Staats-Minister von Berlepsh dagegen aus dem Bundesrathe ausgeschieden sind.

Den Vorsiÿ übernahm, kraft Substitution des Reichs- kanzlers, der Staatssekretär des Jnnern, Staats-Minister von Boetticher. Zum Protokollführer wurde der Geheime Ober-Regierungs-Rath Aschenborn wiedergewählt.

Durch Kaiserlichen Erlaß vom 8. d. Mts. sind auf Grund der Bestimmung im Artikel 8 der Verfassung, wie der Vorsißende zur Kenntniß brachte, ernannt zu Mitgliedern :

1) des Ausschusses des Bundesraths für das Landheer und die Festungen, in welhem außer Preußen Bayern auf Grund der Verfassung vertreten ist: Königreih Sachsen, S teerg, Baden, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Koburg- Gotha ;

2) des Ausschusses des Bundesraths für das Seewesen : Bayern, Königreich Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Hamburg.

Demnächst erfolgte die Wahl der Mitglieder des 3. bis 7. und 9, bis 11.,, sowie zweier Mitglieder des 8. Ausschusses (für die auswärtigen Angelegenheiten). Es wurden gewählt in die Ausschüsse:

für Zoll- und Steuerwesen : Bayern, Königreih Sachsen, Württemberg, Baden, Großherzogthum Sachsen, Braunschweig und als Stellvertreter Hessen, Anhalt ;

für Handel und Verkehr: Bayern, Königreih Sachsen, Württemberg, Hessen, Großherzogthum Sachsen, Hamburg und als Stellvertreter Lübeck;

für Eisenbahnen, Post und Telegraphen: Königreich Sachsen, Baden, Hessen, Großherzogthum Sachsen, Sachsen- Altenburg, Lübeck und als Stellvertreter Württemberg;

für Justizwesen: Bayern, Königreih Sachsen, Württem- berg, Hessen, Braunschweig, Lübeck und als Stellvertreter Baden, Schwarzburg-Rudolstadt ; / 5

für Rechnungswesen : Bayern, Königreih Sachsen, Würt- temberg, Baden, Hessen, Braunschweig und als Stellvcrtreter Mecklenburg-Schwerin;

für die auswärtigen Angelegenheiten: Baden , Mecklen- burg-Schwerin ;

für Elsaß - Lothringen: Preußen, Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden, Mecklenburg-Schwerin, Braun- shweig und als Stellvertreter Hessen, Lübe;

sür die Verfassung: Bayern, Königreich Sachsen, Würt- temberg, Baden, Oldenburg, Sachsen-Meiningen ; für die Geschäftsordnung: Bayern, Württemberg, Hessen, Großherzogthum Sachsen, Sachsen - Altenburg, Schwarzburgç- Rudolstadt.

Anläßlih der Verurtheilung des Redacteurs eines in Straßburg erscheinenden Wochenblattes wegen Beleidigung des Bundesraths wurde beschlossen, von der dur gerichtliches Erkenntniß dem Bundesrath zugesprochenen Befugniß zur Ver- öffentlihung der Entscheidung Gebrau zu machen.

Ein Antrag Hamburgs, betreffend die Bewilligung ge- mischter Privattransitläger von Bau- und Nußtt olz in Rothen- burgsort, sowie eine Präsidialvorlage, betreffend die Ant- werpener Hafenabgaben, wurden den zuständigen Ausschüssen überwiesen. |

Von der Ueberreihung des vierten Bandes des Werkes: „Die Ausgrabungen zu Olympia“ erhielt die Versammlung Kenntniß.

Zwei von den Ausschüssen für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr seit dem Schlusse der vorigen Session gefaßten Beschlüssen, wegen Zulassung ge- mischter Privattransitläger von Bau- und Nuzholz in Tilsit, und betreffend die Ermächtigung mehrerer preußischer Zollstellen zur Abfertigung von Baummwollengarn, Leinengarn und Leinenwaaren zu anderen als den höchsten Tarifsägen der betreffenden Position, wurde die nachträgliche Genehmigung ertheilt.

Endlich erfolgten Mittheilungen über Eingaben, welche nah Schluß der vorigen Session des Bundesraths einge- gangen und den betreffenden Ausschüssen zugetheilt worden sind, sowie die Vorlegung von Eingaben, über ckeren geschäft- liche Behandlung Bestimmung getroffen wurde.

Das Staats-Ministerium trat heute, Nach-

mittags 2 Uhr, zu einer Sißung zusammen.

Der Bundesraths-Bevollmächtigte , Königlich sächsische Geheime Finanz-Rath Golz ist hier angekommen.

Württemberg. Friedrichshafen, 18. Oktober. (St. A. f. W.) Die Frau Prinzessin Louise von Preußen hat heute bei Jhren Majestäten das Mittagsmahl einge- nommen, während dessen der König aus Anlaß des Ge- burtsfestes des Deutschen Kronprinzen auf das Wohl Sr. Kaiserlichen Hoheit trank. Gegen Abend begab ih die Prinzessin nah Schloß Montfort zurück.

Baden. Karlsruhe, 19. Oktober. Wie die „Karlsre Z.“ meldet, hat Sih, auf Wunsch des Großherzogs, Se. Majestät der Kaiser bewogen gefunden, den Erbgroß- herzog, welher Seconde-Lieutenant im 1. Badischen Leib- Grenadier-Regiment Nr. 109 ist, unter gleichzeitiger Stellung à la suite dieses Regiments, zu dem 1. Garde-Regiment 3. F. à la suite desselben zu verseßen. Der Kaiser hat durch Kabinets-Ordre vom 18. Oktober den Großherzog von dieser Verseßung in Kenntniß geseßzt. Der Erbgroßherzog wird noch im Laufe dieses Monats nah Potsdam übersiedeln. Der Großherzog hat sih heute früh nah Waldshut begeben, um die dortselbst stattfindende landwirthschaftlihe Gau-Aus- stellung zu besuchen.

Sachsen - Coburg - Gotha. Gotha, 19, Oktober. (Dr. J.) Die Regierung hat die Vorlage über die Ver- waltung der Schäferschen Stiftung zu Gunsten unbemittelter und arbeitsloser alter Arbeiter aus dem Herzogthum zurüd- gezogen, nachdem von Seiten des Finanzaus\chu\}ses des Land- tages beantragt worden, der Landtag möge die Zustimmung dazu, daß das Stiftungsvermögen zur Staatskasse genommen und von dieser mit 4 Prozent verzinst werde, nicht geben, sondern sich damit einverstanden erklären, daß das Stiftungs- vermögen als getrennter Fonds von der Staatskasse ver- waltet werde.

Elsaf:-Lothringen. Straßburg, 19. Oktober. (Elf.- Lothr. Ztg.) Der Statthalter hat si heute Nachmittag nah Meß begeben. Morgen Abend 7 Uhr findet in Metz ein Diner zu 60 Couverts statt, zu welchem der lothringische Bezirkstag und die Spißen der Behörden Einladungen er- haltcn haben.

Meg, 18. Oktober. (Lothr.-Ztg.) Zufolge Einladung des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten von Flottwell versammelten ih im Plenar-Sißungssaale des Bezirkstages (im Bezirks-Präsidial: gebäude) hierselbst heute Nachmittags 21/, Uhr die Mitalieder des Bezirkstags. Der Bezirks-Präsident von Flottwell verlas die von dem Kaiserlichen Statihalter in Elsaß-Lothringen ge- zeichnete Kaiserlihe Verordnung vom 3. August 1880, wo- durch der Bezirkstag auf heute einberufen und die Dauer der ordentlichen Fahressession bis zum 30. Oktober 1880 bestimmt wird, erklärte die achte ordentlihe Session des Bezirkstages von Lothringen für eröffnet und nahm zunächst den neu ge- wählten Mi'gliedern den Eid ab. Dex Bezirks - Präsident machte sodann dem Bezirkstage Mittheilungen über die Vorlagen.

Oesterreich-Ungarn. Wien, 19. Oktober. Die „Wien. Z.“ veröffentliht den Ausweis über den Stand der allge- meinen Staatsschuld mit Ende Juni 1880. Der Stand der konsolidirten Staats\{huld ohne Kapitalsrüczahlung, wel- cher Ende Dezember 1879 2 566 541 624 Fl. betrug, erhob sih hiernah Ende Juni 1880 auf 2 597 997 115F!. und hat sih mithin um 31455 491 Fl. vermehrt. Dagegen hat si der Stand der rückzahlbaren Staatsschuld, welher Ende De- zember 1879 441 147 213 Fl. vetrug, Ende Juni 1880 auf 437 259169 Fl., mithin um 83888 043 Fl. vermin- dert. Die schwebende Staatsschuld, Ende Dezember 133 855 945 Fl., betrug Ende Juni 1880 134423 162 Fl. und hat sich sohin um 567216 Fl, vermehrt. Der Stand der umlaufenden Staatsnoten war Ende Juni 1880 312 429 861 Fl. gegen 313 030 526 Fl. Jm Ganzen