1880 / 253 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Oct 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Pa feruta für den Deutschen Reichs- und Königl. | Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition . Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen Prenßishen Staats-Anzeigers : u. dergl. Berlin 8W., Wilhelm-Straße Nr. 32. . Verloosung , Ámortisation, Zinszahlung

é u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Steeckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Zim- mermann August Wilhelm Helbig ift in den Akten U, R. I. Nr. 889 d- 1880 die Untersuchungs- haft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersut, denselben zu verhaften und an die Königl. Stadt- voigtei-Direktion hierselbft abzuliefern. Berlin, den 25. Oktober 1880. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlicen Landgerichte T. Johl. Beschreibung : Alter: 26 Jahre, geb. am 30./8, 1854, Geburtsort: Pilgramsdorf, Größe: 165 ecm, Statur: mittel, Haare: dunkelblond, Stirn: treit, Bart: blonder Schnurrbart, Augenbrauen : dunkelblond, Nase und Mund: gewöhnlich, Kinn: oval, Gesicht : länglich, Gesichtsfarbe: sonnenverbrannt, Sprache: deuts, {lesisher Dialekt, Kleidung: dunkle Stoffmüye, dunkler Rock vnd dunkle Hofen.

Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen

ormecr Adolf Klinghoff, am 14. April 1845 in

targardt geboren, welchec si verborgen hält, ist die Untersuhungshaft wegen Diebstahls in actis J, II. 24. 80. verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Stadtvoiatei- Gefängniß zu Berlin abzuliefern. Berlin, den 23. Oktober 1880, Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Landgerict I. Beschreibung: Alter: 14/4, 45 geb. z Größe: 1,65 m; Statur: unterseßt; Haare: blond; Stirn: niedria; Bart: blonder S&nurrbart; Augenbrauen : dunkel; Augen: braun; Nase: Stupsnase; Mund: gewöhnli; Zähne: gesund; Kinn: rund; Gesicht: rund; Gesichtsfarbe: gesund; Sprache: deutsch.

handlung geschritten werden. Olpe, den 20. Ok- tober 1880. Bertram, Gerichts\creiber des Königl. Amtsgerichts. [26809]

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

[26612] Oeffentliche Zustellung.

Nr. 14753. Die Allgemeine Versorgungsanstalt im Großherzogthum Baden zu Karlsrube, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Rudolf Kusel v. da, klagt gegen den Bifouteriefabrikanten Karl Weeber v. Pforzheim, z. Z. an unbekannten Orten, auf Grund einer Sculd- und Pfandurkunde v. 14. Juli 1875 wegen eines in Annuitäten von 794 4 30 4 rüdzahlbaren Darlehns v. 13 000 ( auf Verurthei- lung des Beklagten zur Zahlung der auf 30. Juni 1880 fällig gewordenen Annuität von 794 A 30 4 nebst 5% Z!ns hieraus v. 30. Juni 1880, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer te3 Großherzog- lien Landgerichts zu Karlsruhe auf den 10. Januar 1881, Vormittags 81 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwede der Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Karlsruhe, den 26. Oktober 1880.

Schäfer, Gerichts\chreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

Deffentlicher Anzeiger. 7

. Verkänfe,V erpachtungen, Submissionen ete.

Kleidung: | Veberzieher, Rock, Hose, Weste, brauner Filzhut. Trägt in der Regel eine weiße Halébinde.

Stecbrief. Gegen den unten beschriebenen Arbeiter Carl Friedrich Wilhelm Brauer aus Berlin, geboren am 27. März 1857 zu Alexand-rs- dorf bei Landsberg a. W., welcher wegen wieder- holten {weren Diebstahls nach mechrmaliger Vor- bestrafung wegen Diebstahls, auf Grund 88. 243 Nr. 2 und 6, 244, 248, 74 und 47 Str. G. B. zu einer vierjährigen Zuchthaus trafe verurtheilt ist, ist aus der Haft entsprungen. Es wird ersucht, den- selben zu verhaften und Nachricht davon hierher ge“ langen zu lassen, wobei bemerkt wird, daß derselbe auch unter dem Namen Bäcker Neuenfeld reist und si au als Zimmergeselle Julius Louis Brauer ausgiebt. Potsdam, dea 23. Oktober 1880. Der Erste Staatsanwalt beim Königlichen Landgericht. Beschreibung: Alter: 23 Jahre, Größe: 1,60 m, Statur: kräftig, Haare: s{chwarz, Stirn: flach, Bart: im Entstehen, Augenbrauen: \{chwarz, Augen : braun, Nase: gewöhnlih, Mund: gewöhnlich, Zähne: vollständig, Kinn: breit, Gesicht: breit, Gesichts- farbe: etwas gebräunt, Sprache: deutsch. Kleidung: graues Jaquet, blaue Weste, graue Hose, weißes feind: s{hwarzer Filzhut. Besondere Kennzeichen: ehlen.

Steckbriefs-Erledigung. Der un!er dem 18. Ok- tober d. Js. gegen den Kaufmann Panl Kieseler in Sacben U. R. I. 899 de 1880 erlassene Stectbrief ist durch Ergreifung des Kieseler erledigt. Berlin, den 26. Oktober 1880. Königl. Landgericht 1. Der Untersuchungsrihter. Hollmann.

Die von dem früheren hiesigen Kreisgericht unterm 27. Juni 1877 und 27. Juni 1878 erlassene ofene Strafvollstreckungs-Requisition gegen die un- verehelihte Johanne Christiane Marschner aus Neu-Ebersbach i, S. wird aufgehoben.

G den 21. Oktober 1880.

öniglihes Amtsgericht. V.

[26611] Steckbrief.

Gegen den am 13. Oktober 1829 zu Liepgarten bei Ueckermünde geborenen Wider früheren Zie- geleibesißer Carl Friedrich Wilhelm Nettnin aus Sarnow, welcber flüchtig ist, ist die Untersuchungs- haft wegen Meineides, §. 153 St, G. B,, verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Amtsgerichtsaefängniß zu Anclam abzuliefern. An- clam, den 23. Oktober 1880. Königliches Amts- gericht. Untersuchungsrichter.

{26610]

Der Zimmermann Franz Drulla, geboren zu Sukbkau, Kreis Pr. Stargard, 34 Jahre alt, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welhem zur Last ge- legt wird, in seinem Militärpasse das Datum der Abmeldebescheinigung des Bezirkfeldwebels zu Mos- bah zum Zwecke des besseren Fortkommens dadurch verfälscht zu haben, daß er unbefugter Weise die Jahreszahl 1878 in 1879 veränderte, Ucbertretung gegen 8. 363 des St. G. B. wird auf Anord- nung des Königl. Amtsgerichts hierselbst auf den 16, Dezember 1880, Vormittaas 9 Uhr, vor das Königlihe Schöffengeriht zu Olpe zur Haupt- verhandlung geladen. Au bei unentsculdigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. Olpe, den 20. Oktober 1880, Bertram, Gerichts\chreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Der Bergmann Heinrich Stock, früher zu Meggen, 24 Jahre alt, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, 1) am 4. Juli 1879 in der Bude Nr. 17 der Berg.-Märkischen Eisenbahn bei Meggen, in welcher der Bahnwärter Rath dienstlih verweilte, denselben mit der flachen Pand vorsäßlib dergestalt auf den Rücken ge- chlagen zu haben, daß er auf die Kniee sank, 2) von demselben zum Werlassen der Bude aufgefordert, unbefugt darin verweilt zu haben und nachdem er aus derselben gewaltsam entfernt war, wiederholt, eingedrungen zu sein, Vergehen gegen £8. 223a,, 232, 123, 74 St. G. B. mit RüdLsiht auf 8. 75 G. V. G. wird auf Anordnung des Königl, Amtsgerichts hierselbst auf den 16, Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor das Königl. Schöffen- get zu Olpe zur Hauptverhandlung geladen. Auch ei unentshuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptyer-

Grauer Stoff-Anzug, bestehend aus:

Oeffentliche Zustellung. Der Nadelfabrikant Fr. Schuma(wer în Burtscheid, vertreten durch den Schußmann Graf in Aachen, klagt gegen die Ge- \chwister Louise und Maria Willms, früher in Aachen, jeßiger Aufenthalt unbekannt, aus einem Miethsvertrage vom 29. Dezember 1879 mit dem Antrage auf Räumung der in Aachen, Adalbert- strafe 59, gemietheten Räumlichkeiten und Zablung von 116 # 70 H Miethe, und ladet die Beklagten von Neuem zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor das Königliche Amt“geriht zu Aachen auf den 3. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwee der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Lentz, Geriht8s- schreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[26020] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Arbeitsmann Wiede, Wilhelmine, geb. Nagel, zu Reetz bei Karstaedt, vertreten dur{ den Rechtsanwalt Laemmel, zu Neu-Ruppin, klagt gegen ihren Ehemann, den zuleßt in Reeß wohnhaft gewesenen, jeßt mit unbekanntem Aufenthalte ab- wesenden Arbeitsmann Heinrich Ludwig Elias Wiede, aus böslicher Verlassung und wegen Mangels am Unterhalte mit dem Antrage auf Trennung der Che zwischen ihnen, Erklärung des Beklagten für den

|

allein {huldigen Theil und Verurtheilung desselben in die geseßliche Ehescheidungsstrafe und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Neu-Ruppin

auf den 20, Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr, '

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwee der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Krämer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[262] Oeffentliche Zustellung.

Der Handarbeiter August Robst zu Gotha, ver- treten durch den Rechtéanwalt und Justiz-Rath Dr. Schuchardt in Gotha, klagt gegen seine Ghefrau Ernestine Robst, geb. Radtky, auf Ehescheidung wegen Chebruhs und wegen bêésliher Verlassung mit dem Antrage, daß die Ebe getrennt, die Be- klagte für den \{uldigen Theil erklärt und verur- theilt werde, dem Kläger na §. 171 des Chegesetzes die Erziehung seines elfjährigen Sohnes und seiner dreizehnjährigen Tochter zu überlassen, auch dem- selben den vierten Theil ihres Vermögens abzu- treten und die Kosten des Rechts\treits zu tragen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhand- luvg des Rechtóstreits vor die zweite Civilkammer des Herzoglichen Landgerichts zu Gotha auf den 5. Februar 1881, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- ricte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Gotha, den 19. Oktober 1880.

Dr. »erm. Forfl,

Gerichtéschreiber des Herzoglichen Landgerichts.

[01 Spezial-Konkurs-Proklam.

Da über das dem Iohann Christian Andreas Martin Stuy in Altona gehörende, in Altona an der Allee belegene und im Altonaischen Stadtbuche Norder Theil Band 6G. X. pog, 235, 236, 237 und 237 b. beschriebene Erbe auf Grund des vollstreck- baren Urth.ils der zweiten Civilkammer des König- lihen Landgerichts hierselb vom 6. Oktober 1880 und in Folge Antrags des klägerischen Man- datars, Rechtéanwalts Heymann hier vom 8. Okto- ber d. J. die Zwangsvollüreckung im Wege des Spezial-Konkurses erkannt worden ist, so werden Alle und Jede, welhe an diesem Erbe aus irgend einem rechtlichezn Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeincn, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger, hier- durch bei Vermeidung der Aus\chließung von dieser Masse aufgefordert, solhe binnen 6 Wochen nach der MENN Bekanntmachung dieses Proklams und spä- estens

am 27. Dezember 1880, Mittaas 12 Uhr, als dem peremtorishen Angabetermin, im unter- zeichneten Amtsgerichte, Burcau Nr. 5, Auéwär- tige unter gehöriger Prokuraturbestellung, anzu- As und eine Abschrift der Anmeldung beizu-

gen.

5, Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel,

6, Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater-Anzeigen. | In der Börsen-

ck

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Fuvalidendauk“, Rudolf Mosse, Haaseustein & Boaogler, Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren

G. L, Daube & Co.,, E. Sihlotte,

Annoncen - Bureaus.

9, Familien-Nachrichten. beilage. M

Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Erbes if

Termin

auf den 3. Januar 1881 anberaumt worden, an welchbem Tage, Nachmittags ; 9 Uhr, die Kaufliebhaber sich im hiesigen Amts- gerichte, Zimmer Nr. 33, einfinden wollen.

Die Verkaufsbedingungen können 14 Tage vor dem Termine in der Gerichts\{reiberei des unter- zeichneten Amtsgericbts eingesehen werden.

Altona, den 25. Oktober 1880.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.

(ane) Aufgebot.

Der Königïiche Eisenbahnbetriebs-Sekretär Fr. Wilh. Klemm zu Göttingen hat das Aufgebot des angeblih verlorenen Depositalscheines der Lebens- versiberunga8-Gesellshaft Germania zu Stettin vom 25. März 1875, nah welcbem derselbe die Polize der Germania Nr. 202939 vom 2. September 1869 über 1(90 TElr. Pr. Ct. = 3000 M als Unterpfand für ein ihm gegebenes Darlehn gegeben hat, beantragt.

Der JInhab:.r der Uckunde spätestens in dem auf

den 21. Mai 1881, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Termintzimmer Nr. 10 anberaumten Aufgebotstermine scine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen- es die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Stettin, den 16. Oktober 1880.

Das Königliche Amtsgericht.

(26615] ufgebot.

Die Wittwe des weil, Fuhrmanns Gerd. F. Fischer zu Norden und dessen Kinder besißen cin zu Norden in der Suderkluft, 8. Rott Nr. 323 an der Heringsstraße belegenes, im Norder Stadtgrundbuch Tom. 8 Nr. 37! registrirtes Haus und Garten.

Als Eigenthümer dieses Grundstücks ift der Kauf- mann Johann Schmertmann zu Norden eingetragen.

Die gedachten Bisißzer haben nun behufs Berich- tignng des Besißtitels des erwähnten Grundstücks auf ihren Namen um Erlaß eines Aufgebots nach Maßgabe des EGe’chßes vom 29. Oltober 1848, be- treffend die Berichtigung des Besitztitels von Grund- stüden dur Ediktalladung gebeten.

Unter Stattgebung des Antrages werden demnach Alle, welhe an dem bezeichneten Grundstüccke Cigenthumsansprüche zu haben vermeinen, aufge- fcrdert, solhe spätestens in dem auf

den 5. Januar 1881,

Vormittags 10 Uhr, auf hiesigem Gerichte anberaumten Termine anzu- melden, widrigenfalls die Autbleibenden mit ihren etwaigen Eigenthumsansprüchen werden präkludirt werden, auch auf den Grund des zu erlassenden Aus\{lußurtheils mit der Berichtigung des Besitz- titels im Grundbu auf die Namen der Besißer verfahren werden wird.

Norden, den 23. Oktober 1880,

Königliches Amtsgericht. von Beaulieu Marconuay.

wird aufgefordert,

Aufgebot.

Auf den Antrag der Finanz-Direktion, Ab- theilung für Forsten, in Hannover, werden Alle, welche an der von ihr taushweise von dem Halh- meier Möhlenhoff in Heiligenrode erworbenen, im

neten Ackerfläche von 52 Qu.-R. hannov. =0,114 ha Cemeinde Heiligenrode, Eigenthums-, Näher-, lehn- rechtliche, fideikommissarish2, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, hiermit auf- gefordert, solche in dem hiermit auf

Dienstag, 28. Dezember d. J.,

11 Uhr,

bestimmten Termine anzumelden, widrigenfalls für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht. Die etwa in die Hypothekenbücher eingetragenen Berechtigten werden von der Pflicht zur Anmeldung hiermit aus- genommen.

Syke, den 26. Oktober 1880.

Königliches Amtsgericht. IL.

Tauschvertrage vom 8/22. Juli 1874 näher bezei-

gez. v. Dassel. Beglaubigt :

Bähre, Gerichts\hreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[O Auszug.

In dem Vertheilungsverfahren hinsihtlih des Erlôses der gegen Jacob Pork, Ackerer von Alsen- born, am 26. Januar 1880 ¿wangsweise versteigerten beweglichen Gegenstände hat das Kgl. Amtsgericht Kaiserslauiern zur Erklärung über den Theilungs- plan sowie zur Ausführung der Vertbeilung Termin bestimmt auf Donuerstag, den 18. Novem- ber 1880, Vormittags 9 Uhr, im Amtszimmer | dis Kgl. Amtéericht:rs Zürn in Kaiserslautern, wozu die Gläubigerin Juliana Hahn, Dienstmagd, früher in Alfenborn wohnhaft, nun ohne bekanuten Aufenthalt, hiermit geladen wird.

Kaiserslautern, d-en 26. Oktober 1880.

Der Gerichtsschreiber am Kgl. Amtsgerichte.

iy, K. Geri BtS reiber.

[26632] Bekanntmachung. Auf den Antrag des Vorstandébeamten des hie-

sigen Königlichen Amtsgerichts werden alle diejenigen, welche auf die von dem am 29. April 1880 zu Glaß verstorbenen Gefangenwärter Ernst Klose in seiner früheren Eigenschaft als Exekutor bei der vormaligen : Kreisgerichtskommission zu Reinerz und demnächst | bei dem vormaligen Kreisgeriht zu Glaß bestellte Amtskaution , bestehend in den Staatsschuld- ; {einen Litt. H. Nr. 3618, 55,828, 59,422 und 62,067 à 25 Thaler, zusammen 100 Thaler nebst Talons, Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch !

aufgefordert, dieselben spätestens in dem auf |

den 29, Dezember 1880, ( Vormittags 10 Uhr, im Schöffensaale des hiesigen Amtsgerihts anbe- raumten Termine anzumelden und na{hzuweisen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen an die ge- nannte Kaution ausges{chlossen werden.

Glaß, den 15. Oktober 1880. Königl. Amtsgericht. I.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

Bekanutmachung.

Die Königliche Domäne Althöfchen im

Kreise Birrbaum, ca. 36 Kilom. von der Kreis- stadt und ca. 32 Kilom. von der Eisenbahnstation Landsberg a. W. entfernt, soll auf 18 Jahre, und zwar für die Zeit von Johannis 1881 bis dahin 1899, im Wege des öffentlihen Meistgebots ander- weit verpachtet werden, zu welhem Behufe wir auf Dienstag, den 7. Dezember d. Jrs3., BVor- mittags 11 Uhr, in unserem Sizungszimmer Termin anberaumt haben. ;

Die Domäne besteht aus den Vorwerken :

a. Althôöfchen mit einem Flächeninhalte von

369,566 ha,

b, Semmriy nebs Nebenvorwerk

Neuvorwerk mit einem Flächen- inhalte von 424,747 ha.

Das festgestellte Pachtgelder-Minimum beträgt 21 000 Æ, die Pachtkaution ift auf 7000 M und der Werth des Vieh- und Wirthschafts-Fnventa- riums, mit welchem die Pachistücke beseyt zu halten sind, auf 75 009 M festgesetzt.

Jeder, der sich beim Bieten betheiligen will, hat sich vor dem Termine bei dem Lizitations-Kommis- sarius über den eigenthümlihen Besitz eires dis- ponibelen Vermögens von 175 000 Æ, sowie über feine landwirthschaftliche und sonstige Qualifikation auszuweisen,

Die übrigen Pachtbedingungen und die Lizitatione- regeln, sowie die Karten, Register, Auszüge aus der Grundsteuer-Mutterrolle, das Gebäude: Inventa- rium 2c. können vor dem Termin sowohl in unse- rer Domänen-Registratur während der Dienststunden, als auch in Althöfchen selbst bei dem gegenwärtigen Pächter Herrn Heer eingesehen werden, welcher nah vorheriger Anmeldung aub die Besichtigung der Pachtobjekte gestatten und sonstige Auskunft er- theilen wird.

Posen, den 26. Oktober 1880.

Königliche Regicrung, Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten. Bergenroth.

[26622]

Holzverkauf. Freitag, den 5. November cr., Vormittags von 10 Uhr ab, sollen in Goldowsky's Hôtel zu Berlinchen folgende Hölzer zum Verkauf gestellt werden: Schußbezirk Zietensee: Jagen 49a. = (a. 160 rm Eicher-Stockholz, ca. 120 rm Kie- fern-Stockholz; Schutbezirk Wudckensce: Jagen 13859, = ca. 160 rm Eichen-Scheit und Anbruch, 40 rm Cichen-Stocholz, 30 rm Kiefern-Stockholz, Totalität 15 rm Kiefern-Scheit und Ast, 10 rm Stockholz; Sehutbezirk Eichwald: Jagen 148 = ca. 90 rm Eichen-S(heit und Anbruch, 50 rm Bus chen-Strauch, Jagen 162/163 ça. 130 rm Eicben- Scheit und Anbrub, 300 rm Buchen-S(heit und Anbruch, 200 rm Buhen-Ast I1.; und zur be- \ckchränkten Konkurrenz: Jagen 162/163 = ca. 50 1m Eichen-Ast T, und 20 rm Eichen-Reis I, Neuhaus, den 25. Oktober 1880, Der Ober- förster. Urff.

Für die unterzeichnete Werft sollen 1100 Stück Eßlöffel und 1400 Stück Gabeln beschafft werden. Reflektanten wollen ihre Offerten versiegelt mit der Aufschrift: „Submisfion auf Lieferung von „Eß- löffeln und Gabein“ bis zu dem am 12, No- vember 1880, Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Behörde anberaumten Termine ein- reihen. Die Bedingungen sind während der Dienst- stunden in der Registratur der Verwaltungs-Abthei- lung einzusehen und kann Abschrift derselben auf portofreiea Antrag und gegen Einsendung von 4 9,50 Kosten von der Registratur der Kaiserlihen Werft bezogen werden. Kiel, den 25, Oktober 1880. Kaiserliche Werft. Verwaltungs- Abtheilung.

[26608] O i Stettiner Rückversicherungs - Actien- Gesellschaft.

IÎIn der heute stattgehabten erften ordentlichen Generalversammlung sind bie Herren : Geheimer Kommerzienrath Ferd, Brumm, Georg Bartels, Kommerzienrath Alb. de la Barre, Stadtältester Euchel, Kommerzienrath Albert Schlutow _ Und Direktor F. Lippert, sämmtlih von hier, in den Aufsichtsrath der Ge- sellshaft wieder gewählt worden. Stettin, den 27. Oklober 1880. Stettiner Rückversicherungs - Actien- Gesellschaft. Die Direktion. E. Bürkner.

¡ [26607]

1 Ministerialbl. f. d. innere Ver-

waltung, Zahrg. 1840—79, if zu verk, d. J. Rentel's Antiq. Potsdam, Nauenstr. 3.

Redacteur: Riedel. Verlag der Expedition (Kessel. Dru: B Elsner. O

Drei Beilagen (einschließlich Börsen-Beilage.)

Berlin:

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

„Mé 254.

Landtags - Angelegenheiten.

Dem Landtage ist folgender Gesetzentwurf vorgelegt worden:

Entwuxef eines Gesetzes, betreffend das Pfandleihgewerbe.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung Ms Dauer des Landtages, was folgt:

Der Pfandleiher (88. 34, 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der durch das Gesey vom 23, Juli 1879 bestimmten Fung darf sih an Zinsen nicht mehr vorbedingen oder zahlen ajjen als:

a. einen und einen halben Pfennig für jeden Monat und jede Mark von Darlehnsbeträgen bis zu Zwanzig Mark,

b. einen Pfennig für jeden Monat und jede den Betrag von Zwanzig Mark üLersteigende Mark.

S 2.

Bei der Berechaung der Zinsen kommen folgende Vorschriften zur Anwendung ;

1) der Tag der Hingabe des Darlehns wird nicht mitgerechnet ;

2) die Monate werden von dem auf den Darlehnstag (zu 1) folgenden Lage bis zu dem ziffermäßig dem Darlehnstage entsprechen- den Tage des ketten Darlchns-Monats, bei dem Fehlen dieses Tages bis zum leßten Tage des leßten Morats bere{net ;

3) jede auch nur angefangene Woche eines nicht vollendeten Monats wird einem Viertel-Monat gleihgeahtet. Die angefangene fünfte Woche bleibt außer Berechnung ;

4) läuft der Gesammtbetrag der Zinsen in einen Bcuchpfennig aus, so wird dieser auf cinen n Pfennig abgerundet,

Die Fälligkeit des von ‘einem ‘Pfandleiher aegebenen Darlehns tritt nit vor Ablauf von sechs Monaten scit dissen Hingabe ein. Entgegenstehende Verabredungen dn nichtig.

Der Pfandleiber darf bei der Hingabe eines Darlehns von nicht mchr als fünfzig Mark außer den Zinsen eine Einschreibegebühc bis zu Zwanzig Pfennigen sich bedingen oder zahlen lassen. Eine gleiche Gebühr ist zulässig, wenn das Darlezen auf mindestens seck8 Mo- nate verlängert wird.

S0,

Das Ausbedingen oder Annehmen jeder weiteren Vergütung für das Darlehn oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes, fowie das Vorausnebmen der Zinsen is: verboten.

Was von dem Schuldner oder für ihn übir das erlaubte Maß geleistet 1, muß von dem Pfandleiher zurückgewährt und vom Tage des Empfangs ab verzinst werden.

Das Ricbt der Rül…forderung verjährt in fünf Jahren scit dem Tage, an welchem die Leiftuug Cat ist.

Der Pfar dleiher erwirkt ein Pfandrecht an den ihm über- gebenen Gegenständen erft dadurch, daß er das Geschäft in ein über alle scolde Geschäfte nah der Zeitfolçe derselben zu führendes Pfandbucb eintiägt.

Die Eintragung muß enthalten :

1) eine laufende Nummer,

2) Ort und Tag des Geschäfts,

3) Vor- und Zunamen des Verpfänders,

4) den Betrag des Darlehns,

5) den Betrag der monatlichen Zinsen,

6) dic bedungene Einschreibegebühr,

7) die Bezeichnung des Pfandes,

8) die Zeit der Fälligkeit des Aieons,

Der Pfandleiber ist verpflichtet, deim Verpfänder einen Pfand- sein zu gelen, welcher eine wörtlide Abschrift der auf das Geschäft bezüglichen Eintragung im Pfandbuch enthält und mit der Namens- unters{rist des Pfandleihers versehen ift.

Weicht der Inhalt des Pfandscheins ven dem Inhalte des Pfand- bus ab, so muß der Pfandleiher den ersteren gegen sich gelten lassen.

Der Verpfänder bedarf zur Ausübung seiner Rechte des Pfand- [chcins nicht. Ï

S Der Verpfänder ift berechtigt, das Pfand durch Zahlung des Darlehnékapitals und der Zinsen, sowie der etwa noch zu zahlenden Einschreibegebühr jederzeit einzulösen. Die Zinsen sind nur bis zur Einlêësung zu bereuen. Entgegenstehende PELGYLESLNGE sind nichtig.

Der Pfandleiher ift berechtigt, das Pfand zum Zwecke der Be- friedigung wegen sciner Forderung an Kapital, Zinsen und Ein- E gOnns nah cingetretener Fälligkeit des Darlehns zu ver- aufen.

Die Erlangung eines vollstre@baren Schuldtitels oder die ge- riht!lihe Ermächtigung zum M ist nicht erforderlich.

J. 7

Dcr Verkauf ift in öffentlicher Versteigerung durch einen Gerichts- vollzieher auszuführen.

Gcld- und Silbersachen dürfen nit unter ihrem durch Ab- sckätßung festzusielenden Gold- oder Silberwerthe, Werthpapiere, welche einen Vörsen- oder Markipreis haben, nicht unter dem Tages- course verkauft werden,

Der Pfandleiher kann selbst Meen und erstehen.

Die Versteigerung muß in der Gemeinde, in welcher das Pfand- leilgewerbe zur Zeit des Geschäftsabscblusses betrieben worden ift, erfolgen. Sie darf nicht früher, als rier Wochen nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns, ARSIENIET WERMAg

Ort und Zeit der Versteigerung sind in einem von der Orts- Polizeibehörde für solche Bekanntmachungen zu bestimmenden Blatte bekannt zu machen. i

In der Bekanntmachung ist zuglei der Name des Pfandleihers und die laufende Nummer des P'audbuchs anzugeben. Für mehrere Pfänder genügt eine zusammenfassende Angabe der Nummern.

Die Bekanntmachung muß wenigstens zwei Wochen und hö@{- jtens vier Wochen vor dem Tage der Versteigerung und darf frühe- stens am Tage nach der eingetretenen Fälligkeit des Darlehn® er- folgen.

S: 13.

Der Pfandleiher hat unverzüglich nach erfolgtem Verkauf des Pfandes den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschuld und der Kosten des Pfandverkaufs etwa verbleibenden Ueberschuß des Erlöses an den Verpfänder zu zahlen oder für denselben bei der Hinterlegungéstelle des Bezirks (Geseß vom 14. März 1879, Gesehz- Sammlung Seite 49) zu hinterlegen. i

Auf diese Hinterlegung ist in der Bekarntmachung der Versteige- rung hinzuweisen. Ist dies unterblieben, so hat der Pfandleiher die erfolgte Hinterlegung in dem nah §. 12 bestimmten Vlatte auf seine Kosten bekannt zu machen. ¿1

Sind kei dem Verkaufe des Pfandes die Vorschriften der £8. 9 bis 12 nicht befolgt worden, so verliert der Pfandleiber den Anspruch auf Zinsen, Er hat außerdem die Kosten des Verkaufs selbst zu tragen und dem Verpfänder den durch den Verkauf verursachten

Berlin, Donnerstag, den 25. Oktober

Ae L. g E E Bu HE L M T

Schaden zu erseßen, insbesondere denjenigen Beirag zu zahlen, um welchen der Verkaufspreis des Pfandes hinter dessen Werth zurück- geblieben ist. Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig.

Der Anspruch des Verpfänders verjährt in drei Jxtren. Der Lauf der Verjäßrung beginnt vier Wowen nah eingetretener Fällig- keit des Darlehns, oder, wenn der Verkauf des Pfand-s später statt- gefunden hat, mit dem Tage des Verkaufs.

8. 15.

Der Inhaber des Pfandscheins ift dritten Personen, inébesondere dem Pfandleiber gegenüber, zur Ausübung der Rechte des Verpfän- ders berechtigt, ohne die Uebertragung diescr Nebte nachweisen zu müssen, Dem Verpfänder steht nur die dem Inhaber gewährte Be- friedigung entgegen. -

Die Uebertragung der Rechte des Verpfänders erfolgt nah Maß- gabe des in den einzelnen Landestheilen geltenden Rechts.

16.

Alle bisherigen, den Gegenftand dieses Gefeßes betreffenden ge- seßlichen Vorschriften, insbesondere das Pfand- und Leih-Reglement vom 13. März 1787, die Deklaration desselben vom 4. April 1803 und die hannoverishe Verordnung vom 15. Oktober 1847 werden aufgehoben.

&: 17.

Auf Pfandverträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Ge- seßes abgeschlofsen sind, finden die Bestimmungen desselben nicht An- wendung.

&--18.

Die Bestimmungen über den Betrieb des Pfandleihgewerbes Seitens staatlicher Anstalten werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 19:

Die Kabinet8ordre vom o Juni 1826, betreffend die Grun d- säße für die städtischen öffeutlichen Leihanstalten, wird durch folgende Bestimmungen abgeändert :

1) die Artikel 1, 2 und 4 werden dahin erweitert, daß ftatt des Stadt-Magisirats, wo ein solher nit vorhanden ist, der Gemetinde- Vorstand eintritt;

2) an Stelle der Artikel 3, 5 bis 13 sind die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes maßgebendz

3) die Artikel 14 und 15 sind aufgehoben.

S 20:

Mit den durch §. 19 bestimmten Abänderungen finden die Vor- schriften der Kabineitordrè vom 28. Juni 1826 auf die von Ge- meinden betriebenen Pfandleihanftalten fortan in allen Landeütheilen Anwendung.

Die §8. 1—18 des gegenwärtigen Geseßes gelten auch für die, von weiteren kommunalen Verbänden errichteten oder denselben ange- hörigen Pfandleihanstalten. bj

Auf die bereits bestehenden Pfandleißanstalten der Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände finden die Vorschriften der 88. 1 bis 17 vorläufig nicht Auwendung.

Der Minister des Innern wird jedoch ermächtigt, die Anwendung der 88. 1 bis 17 auf die bezüglihen Anstalten anzuordnen und die bestehenden Ordnungen, Reglements und Statuten derselben zu ändern, Urkundlich 2c.

Anlage, enthaltend die Bestimmungen des Preußischen Pfandlei-Reglements vom 13, März -1787, der Kabinetêöordtæ vom 28. Juni 1826 und der hannoverishen Ministerial-Bekanrtmawung vom 15, Oktober 1847 über die ZinsLeschränkungen. I, Pfandleib-Reglement vom 13. März 1787.

§. 90. Pfandverlciher, welche sich in die 8. 4 bescriebene Rolle haben eintragen lassen, sollen berechtiat sein, von Darlehnen über 10 Thaler sech8, und wenn sie Jaden sind, acht vom Hundert an Zinsen zu nehmen.

F. 91. Beträgt das Darlehn nur 10 Thaler oder weaiger, fo kann der Pfandverleiher, chne Unterschied, ob er ein Jude ist oder richt, einen Pfennig vom Thaler auf die Woche nehmen, insofern das Darlehn nur auf sed,s Monat, odec auf eine kürzere Zeit gegeben worden.

S. 92, Ist aber das Darlehn auf eine längere Zeit, jedo unter 12 Monaten gegeben, so darf nur ein halber Pfennig vom Thaler auf die Woche genommen werden.

8. 93. Ist das Darlehn auf länger als ein Jahr gegeben, so find, auch bei Summen von 10 Thalern und weniger, nur sech{s, und bei Juden aht Prozent Zinsen zulässig.

8. 94. Ist ein solches kleines Darlehn anfänglich zwar nur auf eine kurze Zeit gegeben, naher aber, ausdrücklich oder stilischweigend, verlängert worden, so muß dennoch die Berechnung dec Zinsen nur nah obigen Grundsäßen angelegt, ur.d also bios auf die ersten fechs Monat ein ganzer, auf die folgenden sechs Monat ein balber Zinspfennig für die Woche, und wenn das Darlehn now länger steben bleibt, für diese längere Zeit nur der ordinäre Zinssaß, von ses und act Prozent, genommen werden.

8. 95. Außer diesen erlaubten Zinsen darf kein Pfandverleiber, weder unter dem Namen von Einschreibegeld, noch unter irdend einen anderen Vorwand, das geringste mehr, bei Vermeidung der gesectz- mäßigen Strafe des Wuche1s fordern oder annehbinen.

8. 96. Au hat es darunter, daß weder Zinsen von Zinsen ge- nommen, noch die Zinsen zum Kapital ges{lagen, noch der Zinsen- rückstand, insofern er die Summe des Kapitals übersteigt, gefordert werden dürfe, bei den Vorschriften der Geseßze vor der Hand sein Bewenden.

Il, Allerhöchste Kabinets8ordre vom 28. Juni 1826.

7) Die Regierungen können in den zu entwerfenden Reglements den Kommunen die Erhebung von a ch t Prozent jährlicher Zinsen ge- statten. Wenn jedo nach den örtlichen Verbältnissen wegen geringen Betriebs, Kostspieligkeit der Verwaltung 2c. mit diesen Zinsfuße nicht auszulangen wäre, fo sollen die Ministerien der Justiz und dcs In- nern biermit autorisirt sein, auf Antrag der Regierungen einen höhe- ren Zinsfuß bis zum Maximo von 123 °/9 zu gestatten. i

8) Außer den hiernach reglementsmäßig festzuseßenden Zinsen sollen die Anstalten für die Abshäßung, Einschreibung, Ausstellung des Pfandscheins und überhaupt unter irgend einem anderen Titel etwas von dem Schuldner zu fordern nicht berechtigt sein, vorbehalt- lich der bei nit erfolgter zeitiger Einlösung nach 8. 9, 10 und 13 zu erlegenden Kosten. y

Diejenigea Beamtea, welche dem entgcgenhandeln, sollen mit den Strafen des Wuchers belegt werden.

Auch Lei der Verlängerung des Pfandleihvertrages darf unter derselben Verwarnung dem Pfandschuldner außer den Zinsen nichts abgefordert werden. /

IIT, bannoverishe Ministerial-Bekanntmahung vom 15. Okto- ber 1847, über das Pfankleihgewerbe. :

8. 3, Die Zinsen für das Darlehn dürfe

bei Beiträgen bis zu 5 Thalcr 15 2%, bei höheren Beiträgen “— für das Jahr nicht überschreiten. Vergl. §8. 5 und 7. S x j

F. 5. Der Pfandverleiher darf keine Zinsen im Voraus ent-

nehmen oder von dem Darlehn abziehen.

1884,

os darf er keine Schreibegebühr, noch sonstige Nebenkosten erheben.

8. 7. Sollte das Darlehn fo gering sein und das Pfand fo bald eingelöst wertea, daß die Zinsen nitt 6 Pfennige betrügen, fo hat doch der Pfandleiher diesen Betrag in Anspruch zu nehmen.

Begrtndunx

Dur Art. 4 des Reich8gesetes vom 23. Juli 1879 Reihs- Gcseß-Vlatt S. 267 sind die 8. 34 und 38 der Hewerbe-Ord- nung vom 21. Juni 1869 dahin atgeändert worden, daß das Ges werbe der Pfandleiher der Konzessionspfliht unterworfen, der ges werbsmäßige Rückkaufsbandel als Pfandleihgewerbe erklärt und den Centralbehörden bie Befugniß beigelegt worden ist, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtunaen, sowie über den Geschäftsbctrieh der Pfandleiber und Rükkaufshändler, soweit darüber die Landes- geseße niht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlzfen.

In Preußen ift der in Rede stehende Gewerbebetrieb theils durch Gesetze, theils durch Verordnungen geregelt. Erstere enthalten neben civilrechilichen Bestimmungen, welte wiederum in einigen Landestheilen fehlen, Vorschriften polizeilicher Natur.

In den altländishen Provinzen gelten zur Zeit noch das als Gesetz erlassene Pfandleib-Reglement vom 13. März 1787 und die dasselbe ergänzende Allerhöchste Deklaration vom 4. April 1803 (beide abgedruckt im Ministerialblatt für die innere Verwaltung, Jahrgang 1846, Seite 253 ff.). In Hannover besteht die in Aus- füßrung des 8. 40 der Hannoverschen Gewerbe-Ordnung vom 1. August 1847 (Hannov. Gef. Samml. I. Seite 216) mit gesetzlicher Kraft erlassene Ministerial-Bckanntmacbung vom 15, Oktober 1847 (1. c. I. S. 339). In den Provinzen Hessen-Nassau und S{leswig- Holstein, sowie in dem französisW-re{tlihen Theile der Rheinpro- vinz sind über den Betrieb des Pfandleihegewerbes durch Privat- personen nur polizeilihe Verordnungen vorhanden.

Ein so verscicdenartiger Rechtszustand ers&eint im Hinblick auf die gleihmäßige Geltung der Gewerbeordnung nit haltbar, feine Beseitigung aber um fo mebr geboten, als die bestchenden Vor- riften theils ungenügend, theils veraltet find und dem öffentlichen Interesse niht mebr entsprechen.

Dem Bedürfnisse einer neuen und gleihmäßigen Regelung des Betriebes des Pfandleihgewerbes kann nur auf dem Wege der Ge- seßgebung abgeholfen werden. Denn es handelt G hierbei einmal um die Beseitigung bezw. Abänderung bestehender geseßliher Be- stimmungen, und sodann zu einem wefentlihcn Theile um die Feste stellung folher Normen, welche dem Civilrecht angehören, also über das Gebiet des polizeilihen Verordnungsrechts hinausgehen.

Zu den leßteren gehören insbesondere:

1) die Vorschriften über die Höhe der Zinsen, welche von den Pfandleihern erhoben werden dürfen;

2) die Vorschriften, welche sib auf das besondere Verfahren bet Bs der dem Pfandleiher verpfändeten Gegenstände be- zichen;z

3) die Vorschriften, welche den Abschluß des Pfandleihvertrages zum Gegenstande haben.

Zu 1. Die Fepseßung einer Zinsgrenze für die von gewerbs- mäßigen Pfandleihern gewährten Darlehne ist unentbehrlicz, um der gewerbsmäßigen Ausbeutung der Nothlage vorzubeugen, in welcher die Verpfänder zur Zeit der Eingehung des Pfandleibgeshäfts fich fast immer befinden. Derartige Zinbbeshränkungen ent- balten alle in Preußen bestehenden geseßlicen Vorschriften über das Pfandleihgewerbe (cfr. unten zu 8. 1 bis 5) und das Reich3gesetz vom 14. November 1867 (Bundes-Ges.-Bl. S. 159), dur welches die Zinsbescränkungen bei Darlchnen allgemein aufgehoben worden sind, gestattet im §. 4 eine Ausnahme von diefer Freiheit des Zins- saßes ausdrüdlich für die von gewerblichen Pfandleih-Unstalten ge- gebenen Darlehne.

Zu 2. Es kommt in Frage, ob der Pfandverkauf nur auf Grund einer ohne Prozeß zu ertheilenden gerichtlichen Ermächtigung oder ohne solche gestatt-t werden kann.

Das Pfandleth-Reglement vom 13. März 1787 und. die Deklaration vom 4. April 1803 haben den ersteren Weg ein- geschlagen und dasselbe thut das Handelsgeseßbuch Art. 310 für den Gall, daß beide Kontrabenten Kaufleute sind. Diese Vo:schrift des Handelsgesetbuchs hat sich jedo in der Praxis niht bewährt. Die Die Ermächtigung wird bald anftandslos ertheilt, bald mit pein- liber Sorgfalt versagt, und zwar beides vielfa aus dem Grunde, weil der Richter sich außer Stande findet, die Sachlage genau zu übersehen. Dem Pfandleiher würde eine solhe Ermächtigung im Falle ordentliher Buchführung überhaupt nicht füglich versagt werden Tönnen, Gerade dabei uber ¿eigt sich das Unzu- iänglibe und selbst Nachtheilige einer folden Einrichtung:

die ertheilte Ermächtigung nimmt dem Pfandleißber die Ver- aniwortlichkeit für den vorgenommenen Verkauf wirklih oder wenig- stens scheinbar ab. Die Versagung cder das Nichterbitten der Er- mächtigung dagegen hindert den Pfandleiler nicht wirksam, das in seinem Gewahrsam befindliche Pfand zu verkaufen. Hierzu kommt, daß durch das Erfcerderniß der richterliden Ermächtigung die Kosten des Gewerbebctriebs gesteigert werden, und zwar selbstverständlich zum Nachtheil des Kreditsuchenden, überdieß auh in höherem Maaße, als dur den Betrag der wirkliÞch aufgewenteten Kosten gerechtfertigt ist. Die allgemeine Gestaitung des Ver- aufs und zwar unter voller Verantwortlichkeit des Pfand- leihers verdient daher den Vorzug vor dem bisherigen Verfaÿren, wenn nur mit dieser Gestattuyg bestimmte Regeln ver- bunden werden, deren Ueberschreitung die Verantwortlichkeit des Pfandleihers begründet. E

Zu diesen Regeln gehört vor Allem, daß erstens der Verkauf nit vor eingetretener Fälligkeit des Darlehns erfolgen und daß diefe Fälligkeit niemals vor Ablauf von sech8 Monaten eintreten darf. Das Pfandleihreglement vom 13. März 1787 in Verbindung mit der Deklaration vom 4. April 1803 läßt die Bestimmung des Fäligkeitstermins frei und gestattet sodann den Verkauf erst jech8s Monate nach eingetretener Fälligkeit. Je länger die Frist bis zu dem Verkaufe des Pfandes bemessen wird, um fo geringer fällt der auf das Pfand zu gewährende Kredit aus, Die Nothwendigkeit, nah der Fälligkeit noch se{8 Monate zu warten, bietet einen Vorwand, um die Gefahren des Pfandleihers größer er- {einen zu lassen. Soll bei dieser Nothwendigkeit die Absicht der Kontrahenten rüksichtlich der Zeit. des Kredits erreicht werden, fo müssen fie die Fälligkeit um \echs Monate voraus _datiren. Jedenfalls wird die Sache zum Vortheile des Kreditsuchenden Tarer, wenn der Verkauf sogleich nach der Fälligkeit gestattet wird. Eine kurze Einlösungsfrist bleibt dem Verpfänder immer noch dadur, daß der Verkauf felbst nur mit Einhaltung gewisser Fristen erfolgen darf. Daneben aber wird die Minimalzeit des Kredits von sech8 Monaten beizubehalten sein, weil die Verhältnisse, welche die bei dieser Art des Kredits vorzugsweise betheiligten Be- völferungskreise zum Aufsuchen desselben nöthigen, sich in kurzer Zeit nit zu bessern pflegen, die Möglicbkeit eines rasceren Verkaufs also die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen mit sich führen würde. Die Recte des Kreditsuchenden sollen jedo hierbei durch das Recht, das Pfand jederzeit einzulösen, besonders gewahrt werden.

Zweitens sind bei dem Verkaufe gewisse Formen einzuhalten,

nämlich der öffentliche Verkauf durch den Gerichtsvollzieher mit be- stimmt vorgeschriebene Bekanntmachungen und Fristen.