1880 / 253 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Oct 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Drittens sollcn gewisse civilrechtli® na@theilige Folgen dur

Den vorschriftswidrizen Verkauf unter allen Umständen herbeigeführt werden, unbeschadet der Strafen, welche durch Ueberschreitung oder Nicktinnehaltung der für den Gewerbebetrieb der Privat-Pfandolciber gegebenen Vorschriften (Strafgesezbuh §. 360 Nr. 12) oder dur Verleßung anderer Strafgeseße verwirkt werden. |

Veber die Pflichten der Pfandleiher rüdsictlich der Aufbewah- rung und Erhaltung des Pfandes sind in dem S be- sondere Bestimmungen nicht getroffen, so daß in dieser Beziehung das allgemein geltende Recht entscheidet.

Das Gesetz soll Anwendung finden auf Alle, welche im Sinne der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 und des Reich8gesetzes vom 23. Juli 1879 das Gewerbe eines Pfandleihers betreiben, alio auch auf die Rückaufshändler. Alle diese Personen werden durch das Geseß betroffen ohne Rücksicht darauf, ob sie die seit Erlaß des Reicbsgeseßes vom 23. Juli 1879 erforderliche Konzession erbalten haben oder diefer Konzession, weil sie schon vor dem Inkrafttreten des gedachten Reichsgeseßes das Gewerbe betrieben, nicht bedurften.

Zu den einzelnen Paragraphen des Entwurfs ift Folgendes zu

bemerken: Zu den 88. 1 bis 5.

Diese Paragraphen enthalten die Bestimmungen über die Marimalsäße und die Berechnung der Zinsen für die Pfanddarlehne.

Die für Pfandleiher geltenden Zinsbeschränkungen sind in der Anlage zusammengestellt. Auch die in Preußen, wenigstens in den alten Landeëtheilen, bestehenden öffentlichen Pfandleihanstalten (die staatlichen und die kommunalen fr. Allerhöchste Kabinets- Ordre vom 28. Juni 1826, Ziffer 7 Ges.-Samml. S. 81 und Reglement vom 8./25. Februar 1834 für das Königliche Leihamt zu Berlin, §. 6 G. S. S. 23 —) sind durhgchends an eine derartige Maximalgrenze der Zinsen gebunden.

Wenn diese Maximalgrenze in dem Geseßentwurfe auf 12 % Zinsen für alie über zwanzig Mark hinausgehenden Darlehnsbeträge und auf 189%/9 för alle geringeren Darlehnsbeträge festgestellt ist, so ist zur Motivirung dieser Säße anzuführen, daß dieselben fid zunähst dur die Cinfachbeit der damit verknüpften Berechnungen empfehlen. Außerdem spricht für die gedachten Se, daß e bex die in - dem Pfandleib-Reglement vom 13, März 1787 und in der hannovershen Ministerial- Bekanutmachung vom 15, Oktober 1847 aufgestellten Maximalsäye (cfr. Anhang) nur theilweise und soweit dies der Fall, nit erheblich hinausgehen, daß ferner durch Anwendung und Feststellung derselben alle diejenigen Komplikationen vermieden werden, welche aus einer Verschiedenheit der Säte je nah der Zeitdauer des Darlehns leicht entstehen können, und daß sie unter Berücksichtigung des eigenartigen Geschäftsbetriebe?, den jeßigen Kreditverhältnissen entsprechen dürften. Unbemerkt darf hierbei nit bleiben, daß der in dem Pfandleih- Reglement vom 13. März 1787 gestattete Zinésaß auf der damaligen Eintheilung des Thalers in 288 Pfennige beruht, und daß, hienach be- rechnet, das Zurückbleiben desselben hinter tem im Geseßzentwurfe vorges{chlagenen Zinsmaximum si noch geringer herausstellt.

Alle diese Momente in Verbindung mit den vielen Klagen und Beschwerden, welche von den betreffenden Gewerbetreibenden seit langer Zeit über die Unzulänglichkeit des ihnen gestatteten Zinssatzes erhoben worden find, dürften die jeßt beabsichtigte &eststellung des leßteren als zulässig und angemessen erscheinen lassen, In derselben wird eine unstatthaste Uebervortheilung der Kreditsachenden nit ges funden werden können, wenn man ecwägt, daß die weit überwiegende Mehrzahl dec Pfandleihverträge ch auf geringe Darlehne erstreckt, bei welhen die BZinsvergütung mit den antheiligen Kosten des Geschäftsbetriebs nur in knapp bemessenem Verhältnisse steht.

Gben hierin findet es auch seine Begründung, wenn im §8. 4 des Geseß-Entwurfs für alle Darlehne bis zu funfzig Mark dem Pfandleiher die Erhebung einer besonderen Einschreibegebühr bis zu zwanztg Pfennigen gestattet werden soll.

Was der Pfandleiher an Zinsen und Kostenvergütung über das fo begrenzte geseßlide Maaß hinaus si hat geben lassen, ift als wucherliher Bortheil anzusehen und muß deshalb zurückgefordert werden können. Dagegen wird es angemessen sein, für diesen An- * spruch auf Rücgabe im Anschlusse an das Reichsgeseß vom 24, Mai 1880 über den Wucher Art. 3 (cfr. auch Haftpflichtgeseß vom 7. Juni 1871, §. 8 Reis8ges. Bl. S. 207), die dort bestimmte Verjäh- rungéfrist von fünf Jahren festzuseßen, um die s{ließliche Erledigung derartiger Ansprüche nicht zu weit hinauszuscieben.

U S O. Nicht nur die Kontrole des Gewerbebetriebes erfordert eine ges

hörige Buchführung; diese Buchführung wird zuglei die nothwen- dige Grundlage für die dem Pfandleiher bezüglich des Pfandverkaufs beizulegenden Rechte bilden müssen. Um diese Absicht mit Strenge durchzuführen, erscheint es erforderlich, die Entstehung des Pfandrechts von der unter bestimmten Formen erfolgten Bucung des Geschäfts abhängig zu maten, und zwar dergestalt, daß dur diese Formen zugleich auch alle übrigen Erfordernisse für die Cntstchung und Fortdauer eines Pfandrechts an beweglichen Sachen erfüllt werden. Unberührt bleiben dabei die Vorschriften des bürgerlihen Rechts über den Einfluß der Recte dritter Perso- nen auf die Rechte der Pfandleiher. Hierüber besondere Borschrifs ten zu erlassen, erscheint weder erforderlich noch zweckmäßig. Aber auch bezüglid der Buchführung sind im §. 6 nur die für den oben- bezeibneten Zweck nicht entbehrlichen Eintragungen vorgeschrieben. Der Centralvehörde bleibt es überlassen, auf Grund des S. 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1879, weitere Vorschriften über die Formen des Ge-

häftsbetriebes zu erlassen, soweit dies im polizeiliheun Interesse ge- *

boten erscheint, um die Kontrole L den Pfandverkauf zu sichern.

B S C

Die Ertheilung des Pfandscheines ist hier nur als civilrechtlichbe Verpflichtung behandelt. Die Bedeutung des Pfandscheins als Legi- timationspapiers wird weiter E zu §. 15 näher erörtert werden.

Zu 8. 8. i Die bereits oben erwähnte Bejtugniß des Verpfänders, das Pfand jederzeit durch Zahlung des Darlehns, der Zinsen und eventuell der Ginschreibegebühr einzulösen, erhält ihre volle Bedeutung nur da- dur, daß die Verpflichtung der Zinsenzahlung auf den Zeitraum bis zur Einlösung beschränkt wird. Zu 8, 9 und 10,

Die hier gegebenen Vorschriften sind in den einleitenden allge- meinen Bemerkungen bereits erörtert.

Wenn in diesen Paragraphen der Verkauf des Pfandes ohne einen vollstretbaren Rechtstitel und ohne geriehtlice Ermächtigung gestattet ist, so bleibt felbftverständlid das Recht des Verpfänders, die Cinstellung des Verkaufs dur einstweilige Verfügung des Ge- richts herbeizuführen, bestehen. Der angegebene Zweck des Verkaufs, die Befriedigung des Pfandleihers, steht dem Verkaufe weiterer Pfandstüccke entgegen, sobald der dur den Berkauf von Pfandstücken erzielte Erlôs zur Befriedigung ausreicht.

Das aus der Versteigerung folgende Ret, dem Meistbietenden ohne Rüdcsiht auf die Höhe des Meistgebots das Pfand zu- zuschlagen, muß denselben Beschränkungen unterworfen bleiben wie der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung (Gold- und Silberfachen, Werthpapiere, Civilprozeßordnung 88. 721, 722), Um den Verkauf derartiger Gegenstände zu ermöglichen, bedurfte es hier utt des Umweges, den freihändigen Verkauf zu dem zulässigen Mindestpreise zu gestatten (cfr. die eben citirten Paragraphen). Viel- mehr erschien es genügend, den Pfandleiher allgemein als Bieter und Ersteher zuzulassen, da er fast ausnahmslos im Stande sein wird, sein Interesse bei der Areieigerung wahrzunehmen.

u

Die Bestimmung über den Ort der Versteigerung entspriht dem S OLU Abs. 2 der Civil-Prozeß-Ordnung.

Das hier vorgesehene Hinausschieben der Versteigerung ift dur die Rücksicht veranlaßt, daß dem Schuldner nicht blos eine geringe Einlösungsfrift, sondern auch die Fer gegeben werden muß, um er- forderlichenfalls auch gegen den Willen des Pfandleihers3 die Ein- Töfung des Pfandes zu erzwingen oder wenigstens zu sichern. Der

Scheines erfolgen kann.

Pfandlke ber aller gerihtl

t die geringe Zögerung um \o eber ertrazen, als er chritte überhoben ift.

: Zu §8. 12. j

riebene Art der Bekanntmachung der Versteigerung nderen Rechtfertigung nicht bedürfen. E83 wird als selbstverstän angesehen, daß als Angabe der Nummer des Pfand- scheins eine Wee Angabe genügt, welche die des zu verkaufenden Pfandes mi Wmfaßt, wenn auchß noch andere Nummern darin ent- halten sind, welhe in Wirklichkeit nit mit zur Versteigerung ge-

langen. : Zu §. 13.

Bei: d:r Art des Verkehrs der Darlehnsnchmer mit den Pfand- leißern kann den letzteren die Auffuchung des Verpfänders in keinem Falle zugemuthet werden. Gbensowenig empfiehlt es sich, ein Auf- gebot des hiernach etwa zu hinterlegenden Ueberschusses anders als bei bereits hinterlegten Geldern eintreten zu lassen. Die Interessen der Betheiligten werden durch den in die Bekanntmachung der Versteige- rung aufzunehmenden Hinweis auf die Hinterlegung genügend ge- wahrt. Diese Hinweisung wird zwar uur durch die Aufsichtsbehörde zu erzwingen sein, ohne daß die Unterlassung civilrectlihe Folgen hat. Von civilrechtlicher Bedeutung aber ist es, daß die Kosten ciner nachträgliden Bekanntmachung den Pfandleiber allein treffen.

Bei dieser Behandlung der Sache fällt jeder Anlaß weg, gcria- gere Beträge von vornherein der Armenkasse zufließen zu lassen.

Wezen der Hinterlegung sowie wezen Auszahlung der hinter- legten Beträge ist nach Maßgabe der Hiatecrlegung8ordnung vom 14. März 1879 (Ges. Samml. S. 249) zu verfahren. Selbstver- ständlih wird bei einer Kolektivversteizerung von Pfändern nur ber antheilige Betrag der durh diese und die vorgängige Bekannt- machung erwachsenen Kosten zu Lasten des Pfandschuldners in Be- rechnung und Abzug kommen A

u S A

Im Falle des vorschriftswidrigen Verkaufs hat der Pfandleiber vor Aller keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Verkaufs. Gbenso foll er jeden Gewinns aus dem ungeseßlih abgewickelten Geschäfte verlustig gehen und deshalb seinen Zinsanspruch verlieren. Im Uebrigen muß davon Abstand genommen werden, mehr als die Schadenêsersaßpfliht im Allgemeinen zu bestimmen, nnd bei dieser die Pflicht zum Ersaß der Differenz zwischen Werth und Pfand besonders hervorzuheben. Namentlich konnte es sich nicht empfehlen, in irgend einer Weise mit Ausnabme der im §. 10 hervorgehobenen Fälle, eine Werths- ermitielung oder Werthsfeststellung als Regel vorzuschreiben oder für maßgebend zu erklären. Cine Abschäßung ist als regelmäßiges Er- forderniß für die weit überwiegende Mehrzahl der Pfandleihgeschäfte zu kostspielig. Eine Vereinbarung der Kontrahenten bei d:r Ver- pfändung ist mit Rücksiht auf deren gegenseitige Lage zur Zeit des E eher gefährlih als vortheilhaft für den Ver- pfänder.

Dur die Vorschrift der Nictigkeit entgegenftehender Ver- abredungen wird von vorn herein die Möglichkeit ausgeschlossen, daß binsihtlich der an die Nichtbeobachtung der gesctßlih bestimmten Vorausseßungen und Formen des Verkaufs geknüpften Folgen eine vertrag8mäßige Aenderung herbeigeführt werden kann; es wird aber dadur felbstverständlih weder der Verzicht auf die bereits einge» tretenen Folgen eines unrechtmäßigen Verkaufs, noch die Möglichkeit berührt, mit gegenwärtiger Zustimmung des Verpfänders das Pfand in anderer Weise zu verkaufen.

Der Scadensersaßansprucb ist einer kurzen Verjährungsfrist 'zu unterwerfen, um die Lage des Pfandleihers nicht unverhältnißmäßig und unnöthig zu erschweren.

Zu §, 15.

Nach der Art und Weise, in welcher das Pfandleihgeschäft ic thatsächlich vollzieht, würde der Verpfänder häufig diese seine Eigen- schaf nicht nachweisen können: noch häufiger würde der Pfandleiher außer Stande sein , die Legitimation desjenigen, der \sich ihm später als Verpfänder vorstellt, zu prüfen, wenn nicht dem vom Pfandleiber zu ertheilenden Pfandsheine die Bedeutung eines Legitimations- papieres beigelegt würde. Die Bedeutung des Seines könnte fo weit ge|\teigert werden, daß uur der Inhaber des Scheines als legi- timirter Verpfänder angesehen würde. Eine solche Erhebung des Scheines zum Juhaberpapiere entspriht jedo nit der Bedeutung desselben. So oft auch derartige Scheine in andere Hände über- gehen mögen, fo sind sie do durchaus nicht dazu bestimmt, ein Ge- genstand des Verkehrs zu werden. Außerdem würde mit einer sol- ben Bedeutung des Scheins die Nothwendigkeit verbunden sein, den- selben, im Falle des Verlustes mittelst Aufgebots für kraftlos erkl- ren zu lassen. Wird anstatt dessen der Schein als Legitimations- papier anerkannt, so folgt daraus, was im §. 7 Abs. 3 nund im 8.15 bestimmt worden ift.

Der Inhaber des Scheins ist berechtigt, Dritten gegenüber alle Rechte des Verpfänders ohne Nachweis der Uebertragung desselben a Der Pfandleiher wird durch Leistung an den Inhaber efreit.

Es bezieht si dies, wie auf die Herausgabe des Pfandes, so auch auf die Herausgabe des Uebershusses vom Pfande, und auf die Ent- s{ädigung wegen unrechtmäßigen Verkaufs.

Dagegen genügt für den Verpfänder und dessen Rechtsna(fol zer der Nachweis dieser ihrer Eigenschaft, soweit nicht na den Vor- schriften des in den einzelnen Landestheilen geltenden Rechts die Ueber- tragung der Rechte an Singular-Suceessoren nur mit Uebergabe des Diesen Personen gegenüber {ütt den Pfandleiher niht der Umstand, daß ein Anderer den Pfandschein hat, sondern nur der Nachweis, daß der Inhaber des Scheins be- friedigt worden ist. Die Vorschrift, daß die Uebertragung der RNecte des Verpfänders nach Maßgabe des geltenden Rects erfolgt, sichert zugleich die Stellung des Verpfänders gegenüber dem Inhaber des Scheins, welcher eine Uebertragung der Rechte nit erlangt hat, wenn auch der Pfandleiher an den leßz- teren so lange gültig leisten kann, als ihm dies nicht durch einstweilige Verfügung des Gerichts untersagt ist. In gleicher Lage, wie der Pfandleiher, ist bezügli des für den Verpfänder binter» legten Betrages die Hinterlegungsstelle.

BU'S. 16.

Während die bisherigen, den Betrieb des Pfandleihgewerbes durch Privatpersonen betreffenden landesgeseßlihen Vorschriften auf- gehoben werden, bleibt selbstverständlich die Befugniß bestehen, die durch dieses Gesey gegebenen Vorschriften durch die erforderlihen allgemeinen Anordnungen reglementarisher Natur (Art. 4 §. 38 des Reichsgeseßzes vom 23. Juli 1879) zu ergänzen, sür welche zum Theil erft durch jene Aufhebung die Möglichkeit ge- schaffen wird. 4

U Q

Zu S

Auf ältere Pfandverträge ist das Gesetz nicht anzuwenden. Die- selben werden in einer verhältnißmäßig kurzen Zeit abgewickelt sein, so daß es sid nit empfehlen dürfte, die gegebenen Zinsbeschränkun- gen auf sie anzuwenden.

Die vertragsmäßig bestehenden Rechte rüXksichtliÞ des Verkaufs der Pfänder können überhaupt nit geändert werden.

: Zu 88. 18, 19, 20.

Die befonderen Vorschriften für staatliche Pfandleihanstalten sollen nah §. 19 von dem vorliegenden Geseze unberührt bleiben, da diefe Vorschriften selbst, sowie der sorgfältig geregelte Betrieb der betreffenden, der Kabinetsordre vom 28. Juni 1826 nicht unterliegen- den Anstalten genügende Sicherheit gegen cinen nicht ordnungs- und gefeßmäßigen Geschäftsverkehr bieten. _ Insbesondere trifft dies zu bei dem, nach dem Landesherrlich bestätigten Reglement vom 8./25, Februar 1834 (Ges.-Samml, S. 23) verwalteten Königlichen Leihamt zu Berlin, dem einzigen, welches gegenwärtig in der Monarchie noch als \taatlihe Anstalt besteht, nachdem die früher stautlihen Leih-Anstalten zu Cassel, Fulda und Hanau na dem Geseße vom 10, April 1872 (Ges.-Samml. S. 373) auf den kom- munalftändischen Verband des Regierungsbezirks Cassel, und das ur]prünglich ebenfalls staatliche Leihhaus zu Wiesbaden durch Ver- trag vom 28. Februar 1849 auf die Stadtgemeinde Wiesbaden über- gegangen ift.

Die wird einer

Dagegen ift es unerläßli, die gegenwärtige Rezelung auf die landes8geseßlichen Vorschriften, welche für den Betrieb der Pfandleiß- geschäfte von Seiten der kommunalen, insbesondere dec städtischen Pfandleihanstalten crlassen sind, insoweit auszudehnen, als dieselben neben den Bestimmungen des vorliegenden , ¡unächst für den Privat - Pfandleihgewerbetrieb bestimmten Gesetzent- wurfs ohne Unzuträglihkeiten und unstatthafte Rects- verschiedenheiten niht fortbestehen können. Für die alts ländischen Provinzen der preußishen Monarchie ift, in Gestalt der Allerhöcbsten Kabinets-Ordre vom 28. Juni 1826, ein besonderes Gesetz, die Grundsäße für die öffentlichen städtischen Leihanstalten betreffend, ergangen. (Gesez-Samml. pro 1826 S. 81.) Dieses Geseß enthält für die städtishen Pfandleihanstalten sowohl hinsichtlih der Zinsenerhebung als hinsiwtlih des Verfahrens bei Abschluß der Pfandleihverträge und bci Veräußerung der Pfänder: besondere Vorschriften, welhe von den für die Privat-Pfandleiber erlassenen geseßlihen Bestimmungen nit unerheblich abweichen.

Wenngleich nun früher diese Rechtsverschiedenbeiten für zulässig und unnattheilig erahtet worden sind, so folgt hieraus doch nicht, daß die Vorschriften der Kabinets-Ordre vom 28, Juni 1826 nun- mehr auch neben den, in den vorliegenden Geseßentwurf aufgenom- menen neuen Bestimmungen für dea Betrieb des Privat-Pfand- leihgewerbes würden beibehtlien werden können, ohne mit denselben in prinzipielle Uebereinstimmung gebraht zu werden. Die Abe weichungen der in der Allerhöchsten Ordre vom 28. Juni 1826 auf- gestellten Normen über die Errichtung und den Betrieb kommunaler Pfandleihanstalten von denjenigen, tweldbe dur die Vorlage eingeführt werden sollen, sind viel erheblicher und tiefs greifeader, als es die Unterschiede zwishen den Bestim- mungen jener Allerhöhsten Ordre von 1826 einerseits und denen der bisher bestehenden Gesetze, namentlich des Pfandleih- Reglements vom 13. März 1787 und der Deklaration vom 4. April 1803 andrerseits waren. Es empfiehlt sch daher, die mit den neu einzuführenden Grundsäßen nicht vereinbaren Bestimmungen der mehrgedahten Kabinets-Ordre, welche in Ziffer 3 und Ziffer 5—13 derselben enthalten sind, aufzuheben, die bezüglichen Bor]chriften des gegenwärtigen Gesetzentwurfs an deren Stelle treten zu lassen, und die Kabinets - Ordre demnächst nur mit diesen Modifikationen in denjenigen Landestheilen, in denen dieselbe bisher in Geltung war, fortbestehen zu lassen, bezw. in denjenigen, wo sie bisher niht in Geltung war, neu einzuführen. Eine Benachtheilis gung der bestehenden Kommunal-Pfandleihanstalten wird bierin nicht gefunden werden können, da die Bestimmungen des vorliegenden Gesehentwurfs sowohl hinsichtlih der Höbe des erlaubten Zins- Maximalsaßes und hbinsihtlih der Erhebung der Einschreibe- ebühr, als aub hinsichtlih des Verfahrens bei Veräußerung der Pfandstücke dem Pfandleiher nit unwefentlihe Vortheile gewähren, welhe den kommunalen Pfandleihanstalten nach der Allerhöchften Kabinets-Ordre vom 28. Juni 1826 bisher nicht zustanden. Jedens- falls wird durch die Anwendung der nah dem vorliegenden Gesetz- entwurfe zu treffenden Bestimmungen auf die Win At anstalten die überaus wünschenswerthe Gleichmäßigkeit der leiten- den Rehts- und Verfahren9grundsäße für bas Privat-Pfandleih- gewerbe einer- und die kommunalen Pfandleihanstalten andererseits hergestellt und somit auch eine wesentliche Vereinfachung der auf diesem Gebiete geltenden Gesetzgebung erzielt.

Von diesen Gesichtspunkten aus rech{tfertigen si die in 8. 19 und 8. 20 des Entwurfs enthaltenen Besiimmungen. Die unter Nr. 1 in §. 19 ausgesprochene Maßgabe hat ihren Grund darin, daß die Städte in der Provinz Hessen-Nassau zum großen Theil und die in der Nheinprovinz fast dur{gängig cines Magistratskollegiums entbehren und daher dort Angesichts der nah S. 20 beabsichtigten Ausdehnung des Geltungsbereihs der Kabinetsordre vom 28. Iuni 1826 die in diefer Ordre den Magisträten zugewiesenen Funktio- nen und Obliegenheiten von den Gemeindevorständen wahrzunehmen sein werden. Wenn ferner unter Nr. 3 des 8. 19 die Ziffern 14 und 15 der Kabinetsordre vom 28. Juni 1826 für aufgehoben er- klärt werden, so ift dazu zu bemerken, daß die Ziffer 14, unter welcher die Gerichte angewiesen werden, in allen zwischen der Anstalt und dem Pfandschuldner oder dritten Personen entstehenden Streitigkeiten nah. der Deklaration vom 4. April 1803 zu entscheiden, selbstverständlich in Fortfall kommen muß, wenn diese Deklaration selbst außer Kraft gesetzt wird. Die Ziffer 15 aber, welche bereits durch die, das Pfandleihgewerbe gänzlich freigebende Sewerbe-Drdnung vom 21, Juni 1869 beseitigt war, ist dadurch, daß das genannte Gewerbe nunmehr dur das Reichsgeseß vom 23. Juli 1879 aufs Neue konzessionspflichtig geworden ist, nicht wieder in Wirksamkeit getreten, da der etwaige Umstand, daß an solchen Orten, in welcen der Betrieb des Privatpfandleihgewerbes beabsich- tigt wird, bereits eine kommunale Pfandleihanstalt besteht, an und für fi nit zu denjenigen Gründen gehört, aus welchen jeßt gesetze- lid (Novelle vom 23, Juli 1879 Art. 4 8. 34) die Ertheilung der Konzession zum Pfandleihgewerbe versagt werden darf. Es empfiehlt sich gleihwohl, zur Beseitigung von Zweifeln besonders auszuspre{en, daß die Ziffer 15 der Kabinets-Ordre vom 28. Juni 1826 aufgehoben ift.

Zum 8. 20 ist noch zu bemerken, daß es angezeigt ersceint, die nach Inhalt des §. 20 modifizirte Allerböch{ste Ordre vom 28. Juni 1826 nit allein in denjenigen Landestheilen, in denen dieselbe be- reits in Geltung steht, in der Ausdehnung auf Leibanstalten einzelner Gemeinden überhaupt fortbestehen zu lafssea, sondern auc für die Gemeinde - Leihanstalten in allen denjenigen Landestheilen einzuführen, wo dieselbe bisher nicht gegolten bat, und wo besondere geseßlide Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb kommus naler Pfandleihanstalten zur Zeit überhaupt nicht, oder nur in un- genügender Weise bestehen. Als Landestheile ohne jedes solches Gesey sind die Provinzen Sleswig - Hclitein, Hannover, die Hohenzollernschen Lande und das links-rheinishe Ge- biet der Rheinprovinz anzuführen : letzteres m Der Mafigabe, daß das dort geltende französishe Recht (Dekret vom 16. Pluviose XII, und Art. 2078 des Code civil) fih auf die Vor- \criften heshränki, daß die kommunalen Leihanftalten ihre Pfänder stets geriÞbtlih veräußern, ihre Uebershüs2 zur Armenkasse abgeben und ihre Reglements von der Staatsregierung (gouvernement) be- stätigen lassen müssen. In der Provinz Hessen-Nassau fehlt es aleihfalls an generellen Vorschriften der in Rede stehenden Art. Nur singuläre Rechtsnormen existiren dort für einige städtische, bezw. kommunalständisde Pfandleihanstalten und zwar einerseits, was den Regierungsbezirk Cassel anlangt, für die schon oben erwähnten, durch das Geseg vom 10. April 1872 auf den Cafseler kommunalständis{en Verband übergegangenen Leihhäuser zu Cassel-Hanau und Fulda in deren alten, in Bezug auf den Ge- \chäftsbetrieb dur das gedachte Gese nicht aufgehobenen Privilegien und Ordnungen, fowie für die kleinen mit den städtischen Sparkassen verbundenen Leihanstalten der Städte Marburg, Rinteln und Obern- kirchen in deren besonderen Statuten andererseits, was den Re- gierungsbezirk Wiesbaden betrifft, für das Pfandhaus der Stadt Frankfurt a./M. in dem Frankfurter Geseß vom 19. April 1864 (Frankfurter Geseß- und Statuten-Samml, Bd. 16 S. 147), und für das mittelst e vom 28. Februar 1849 vom Staate der Gemeinde Wiesbaden übertragene dortige Leihhaus in verschiedenen, über die Errichtung und dem Geschäftsbetrieb des leßteren in den Jahren 1827 bis 1847 ergangenen nassauischen Minifterial-Erlafsen.

So sehr es geboten erscheint, um der herzustellenden Einheit in den Rechts- und Verfahrensgrundsätzen willen, in allen vorgedachten Landestheilen die kommunalen Pfandleihanstalten sowohl der einzel- nen Gemeinden als der weiteren kommunalen, insbesondere auch der kommunalftändishen (und in eventum der provinziellen) Verbände, mit unter die Grundsäße des gegenwärtigen Gesetzes zu stellen, so kann dies doch nur, soweit es um Anstalten von Einzelgemeinden sih handelt, dur Ausdehnung des Geltungs- gebicts der, nah §. 19 modifizirten Allerhöchflen Ordre vom 28. Juni 1826 geschehen, weil die von dieser stehen blei- benden Artikel 1, 2 und 4 sich auf weitere kommunale Verbände niht anwenden lassen. Bezüglich der Leihanstalten

o

weiterer Verbände übrig, für den

solck&er bleibt

Weg

dagegen

gebend zu erklären.

bisher bestanden, außer Kraft geset:t werden mußten. Zum 8, 21.

Die Unterstellung der kommunalen Leibanstalten aller Art unter | für iste! vom 28. Juni 1826 des gegenwärtigen Gesehentwurfs darf indessen nit die haben, diefe Vorschriften überall und sofort auch bei denjenigen zur Zeit bestehenden kommunalen Pfandleibanstalten in Wirksamkeit zu seßen, welche na besonderen, in geseßlicher Weise bereits festgestell- ten oder verliehenen Reglements, Ordnungen, Privilegien u. |. w. Um den hieraus sich ergebeiden Zweifeln und | / g abzusehen ift, vorzu- beugen, wird es vielmehr zunächst noch bei den Bestimmungen dieser

die Vorschriften der Kabinets-Ordre

verwaltet werden. Unzuträglicbkeiten, deren Tragweite nicht woh

Reglements 2c. verbleiben müssen, bis dieselben den

säßen gemäß abgeändert und anderweit festgestellt sein werten.

Cine auf Grund und unter Substitution der veränderten gene- sofortige i 1 und Statuten «2c. auf diesem Gebiete eine schr bedenklite Verwirrung her-

rellen Gesetzesvorscbriften sämmtlicher

) ausgesprochene derartiger Reglements

1 Geschäftsbetrieb derselben Vorschriften des gegenwärtigen neuen Gesckes 8. 1 bis 17 maf- 1d 3 | _Hiernach ift ter §. 20 gefaßt, verständlich die zuwiderlaufenden geseßlichen Bestimmungen, welche

beiführen, wel unter allen Eben deshalb erscheint es

nur der direkt die

wobei selbft-

Pfandleibhanstalten sowoh!

resp. fj weiterer kommunaler Verbände

Folge

Samml. S. 133

neuen Grund-

Aufhebung würde

abec der Sicherung des einstweiligen Fortbestandes dieser besonderen Negu- lative zugleid dem Minister des Innern die Ermätbtigung zu-ers theilen, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die betreffenden Pfandleihanstalten anzuordnen und zu diesem Behuf die Revision und Abänderung der betreffenden Reglements, welche

bestehen, _ neuen Geseßesvorshriften vornehmen zu lassen. Dies n de 8. 21 aus8gesprohen und mußte es dabei im Interesse einer einheit- lichen Durchführung der Revision für gerathen, zugleih aber auß da es sih dabei nur um Anwendung geseßlih bereits festgestellter Grundbestimmungen handelt für genügend erahtet werden, die Feststellung der neuen Regulative (wie beispielsweise auch in den analogen Fällen des Geseßes vom 23. Februar 1870 Gesetz- in Bezug auf die t rezesse in Neuvorpommern und Rüaen, sowie des Gesetzes über die Revision der Reglements der öffentlichen Feuersozietäten vom 31. März 1877, 8, 2 Geseß-Soemml. S. 121 geschehen ist), in die Hand des Ministers des Innern, als des mit der Ausführung des Gesetzes befaßten Ressortministers zu legen, gleichviel ob die alten reglementaris{en Normen durch bloße Genehmigung der Aufsichtë-

Umständen aub

zu vermeiden ift. erforderlich, neben

Gemeinden, wi: | Veränderung nah Maßgabe der

Dies is in dem

einzelner

abzuändernden Stadt- | Berlin vereinigt.

tungéwege zu

behörde bezw. dur ministerielle Vors®briften oder durb landes- herrlihe Konfirmatioas-Erclasse und Privilegien wie bei den Leih- anstalten der linksrheinisten Städte nah bisheriger Praxis bezw. bei den obenerwähnten kommunalständischen Anstalten im Regierungs- bezirke Caffel der Fall zur Geltung gelangt sind.

Der vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die

der Grenzen des Stadtbezirkes Berlin

und des Kreises Teltow, lautet: L Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: I

Der Gutsbezirk Thiergarten, mit Einschluß des zoologzisen Gartens, des Seeparks bis zum alten Landwehrgraben und des Fa- sanerieterrains bis zur Pappel-Allee wird unter Abtrennung von dem Kreise Teltow mit dem Gemeindebezirk der Haupt- und Residenzstadt

2

S: 2 Die in Folge der Vorschrift des §. 1 erforderliche Regelung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrehte Dritter, im Verwal- bewirken. unterliegen der Entscheidung des Ober-Verwaltung3gerichts. Urkundlich 2c.

Streitigkeiten, welche hierbei entstehen,

Ft 209

z M Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats - Anzeiger und das CGentral-Handels- regisier nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm-Sraße Nr. 32, L

1. Steckbriefe und Untersguchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4. Verioosung, Amortisation, Zinszahlung

Steebriefe und Untersuchungs p

[24701] Oeffentliche Ladung.

Der am 18. Dezember 1853 zu Tornow, Kreis Bitterfeld, geborene Musiter Nichard Hausmann, zuleßt zu Lübbenau, wird beschuldiat, im Anfange des Juli 1879 zu Züten ein der Steuer vom Ge- werbebetriebe im Umherziehen unterworfenes Ge- werbe betrieben und einen Gewerbeschein nicht gelöst zu haben. Er wird auf den 8. Dezember 1880, Bormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Cottbus zur mündlichen Hauptverhandlung gelaten. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird die von ihm gegen das ihn verur- theilende Erkenntniß des Königlichen Schöffengerichts zu Luckau vom 30. Dezember 1879 eingelegte Be- rufung nach §. 370 der Strafprozeßordnung ver- worfen werden. Cottbus, den 2, Oktober 1880, Königliche Staatsanwaltschaft.

[26968] i i

Der am 31. März 1852 in Theuma bei Plauen geborene, zuleßt in Värenstein aufhältlih gewesene Friedrih August Pfrebschuer wird beschuldigt, als Ersayreservist erster Klasse ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Mi- litärbehörde Anzeige erstattet zu haben. Ueber- tretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgeseßbuchs.

Derselbe wird auf den 2. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor das Königlihe Schöffengericht zu Annaberg zur Hauptverhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der na §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks. Kommando zu Anna- berg ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.

Annaberg, den 19. Oktober 1880.

Der Königl. Sächs. Amtéanwalt. Lemhardt, Af.

SubdHhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen und dergl.

[286%] Oeffentliche Zustellung.

Der Agent Gottlieb Behrmann in Sensburg klagt gegen den Grundbesißer Friedrih Trojaner aus Abbau Kerstinowen, dessen gegenwärtiger Auf- entbaltso1t unbekannt ist, mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 246 53 - zu ver- urtheilen, ihm auch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht, Abtheilung 11, zu Sensburg auf

den 21. Dezember cr., V. M. 9 Uhr.

Zum Zwecke der Zustellung wird dieser Auszug der Klage bckannt gemacht.

Sensburg, den 11. September 1880,

Der Gerichts]chreiber des Königlichen Amtsgerichts. I. Czarniecti, Amt8gerichts-Secretair.

[2551] Oeffentliche Zustellung.

Die Chefrau des Leonhard Jhrig zu Langen- Brombach, vertreten dur Rechtsanwalt Dr. Osann dahier, klagt gegen ihren Chemann Leonhard JZhrig, dermalen mit unbekanntem Aufenthaltsort abwesend, wegen Chescheidung, auf Grund böslicher Verlassung Seitens des Beklagten, mit dem Antrage auf Schei- dung der zwischen beiden Theilen bestehenden Ehe vom Bande, und ladet den Beklagten zur münd- lihen Verbandlung des Rechtsstreits vor die UI. Civilkfammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Darmstadt auf den 14. Januar 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Bwedte der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Darmstadt, am 22. Ofktobec 1880.

Kolb, Hülfs-Gerich1s\chreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

OCrRS aw . C [26557] Oeffentliche Zustellung.

Der Holzhändler Johann Mammen zu Esens, vertreten durch den Rechtsanwalt Vissering hierselbst, IÉlagt gegen den Gerichtsvollzieher Jaenicke, früher zu Esens, jeßt in unbekannter Ferne abwesend, wegen Forderung für im Jahre 1880 käuflih ge- lieferte Baumaterialien zum Preise von 1569 4 34 „S, worauf er in Folge von Leistungen des Be- lagten fih 763 4 13 A kürzen lassen will, mit dem Antrage auf kostenpflicbtige Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung des Nestbetrages von 806 4

u. 8, w. von öffentlichen Papieren.

Oeffentlicher Anzeiger. /

9. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel,

6, Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater-Anzeigen. E der Börsen-

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Fuvalidendaut“, Rudolf Mosse, Haasenftein & Vogler, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

G. L, Danbe & Co,, E, SŸlotte,

Annoucen-Bureauns. 6

9, Familien-Nachrichten. beilage. G

Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Civil-

kammer des Königlichen Landgerichts zu Aurich anf ven 22. Januar 1881,

: Bormittags 10 Uhr, mit der A-fforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelasscnen Anwalt zu bestellen.

Zum Zweke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Aurich, den 20. Oktober 1880,

N Pasch, ; Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[26556] Oeffentliche Zustellung.

Der Rechtsanwalt G. Langerfeldt dabier hat bei dem Fürstlichen Landgericht, IIte Civilkammer da- hier, eine Klage gegen die Wittwe Rentiers Seide zu Stadthagen und deren Tochter wegen Kosten- ersaßes eingereiht, in welcher kÉlägerischerseits bean- tragt ift,

dieselben zur Zahlung von 281,57 4 zu ver- urtheilen, auch das Urtheil für vorläufig voll- ftreckbar zu erklären.

Zur öffentliben mündli@en Verhandlung der Klage ift Termin bestimmt auf

den 26. Jaunar 1881, Morgeus 9 Uhr.

Die öffentliche Zustellung an die Beklagten, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, ist bewilligt.

Demnach werden die Beklagten hierdurch zu dem festgeseßten Termine geladen und aufgefordert, einen am Fürstliben Landgerichte Bückeburg zugelassenen Anwalt zu bestellen,

Büeburg, den 23. Oktober 1880.

Ficdler, Gerichtéshreiber Fürstlichen Landgerichts.

Or , (°69%9] Oeffentliche Zustellung.

Der Besißer Gerhard Franz zu Obergruppe für sih und als Generalbevollmäctigter der Miterben der Wittwe Anna Wohlgemuth, geb. Franz, näm- li: 1) des Besißers Heinrih Franz in Gr. Lubin,

2) des E Stephan Franz zu Montau,

3) der verehelihten Besißer Peter Bartel I,

Catharina, geb. Franz zu Niedergruppe,

vertreten durch Rechtsanwalt Mangelsdorfff, klagt gegen den früheren Gastwirth jeßigen Fuhrmann Theodor Gorski zu Graudenz, jeßt unbekannten Aufenthalts wegen Zahlung der auf Neuenburg Band 80 C. Blatt Nr. 156 Abtbl. 111. Nr. 2 ein- getragenen Hypotbekeushuld von 1500 4. nebst 6 °%/ Zinsen seit dem 7. Januar 1879, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Verklagten zur Zahlung von 1500 é nebft 6% Sinfen seit dem 7. Januar 1879 bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das zu Warlubien belegene im Grundbuche des Königlichen Anatsgerichts zu Neuenburg Band 80 C. Blatt 156 verzeihneten Grundstücks event. in das sonstige Ver- mögen des Beklagten, und ladet den Beklagten zur mündliben Verbandlung des Rechtsstreits vor die 1, Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Graudenz auf den 23. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelaffenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zweckde der öffentlichen Zuftelung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Graudenz, den 25. Oktober 1880.

Stumm, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[26596] E, Qu

Oeffentliche Ladung. In Sachen des Schneidemühlenbesitzers Fritsche zu Zielenzig, Klägers,

wider den Tischlermeister Miatkowski zu Kriescht, Be- Tlagten, : wegen Zahlung von 108 #6 für gelieferte Bret er, ist nah erhobenem Beweise Termin zur weitern mündlichen Verbandlung auf den 9. Dezember 1880, Vormittags 11 Uhr, anberaumt, zu welchem der Beklagte Miaskowski, da dessen jetziger Aufenthalt unbekannt, vor das Königliche Amtsgericht zu Sonnenburg von Amts- wegen hierdurch geladen wird. Sonnenburg, den 21, Oktober 1880, Die Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts. Kirchner,

[26558] Subhastations p Patent und Edictalladung.

JZlfeld, den 22. Oktober 1880. In Sahen der Darlehnskasse F. W. S(roeter und Genossen zu Nordhausen , Klägerin, gegen dea

21 S nebst Zinsen zu 6 ‘/9 seit Behändigung der Klage und ladet den Beklagten zur [mündlichen

Pleischermeister Friedri Eyrodt zu Neustadt, Be-

klagten, follen auf den Antrag dec Klägerin die

folgenden unter Artikel 66 der Grundsteuermutter-

rolle von Neustadt verzeichneten Immobilien, als:

a, Wohnhaus Nr. 68 der Gebäudesteuerrolle, Haus Nr. 70 in Neustadt nebst Zubehör, Kar- tenblatt 11, Parzelle 179, mit einem Flächen- inhalt von 3,39 Ar,

. Ader „in den Siegen“, Kartenblatt 3, Par- zelle 8, von 23,69 Ar, jedoch nur zu der dem Beklagten gehörenden ideellen Hälfte,

am Sonnabend, den 18. Dezember d. J,,

Mergens 19 Uhr,

im biesigen Gerichtslokale im Wege der Zwangs- vollstreäung öffentli verkauft werden.

Älle, welhe an den bezeichneten Immobilien Eigenthumê-, Näher-, lehnrechtliche, fideilommissa- rishe, Pfand- und andere dinglihe Rechte, ins- besondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden zu deren Anmeldung unter Androhung des Rechtsnac(htheils in jenen Termin geladen, daß für den sich nit Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht. Den bekannten Berechtigten geht statt besonderer Latung eine Abschrift dieser Ver-

fügung zu. : Königliches Amtsgericht. Nasch.

Berkaufs-Anzeige

un Aufgebot. In Sachen des Tischlers Christian Battmer in Sorsum bei Elze für sich und als Bevollmächtigten seiner Brüder:

1) Heinrih Battmer in Holtensen,

2) Conrad Battmec in Reinbek,

3) Ernst Battmer in Paderborn,

wider

Wilhelm

[26537]

den Anbauer Spohr in Eldagsen, Schuldner, wegen Forderung, jeßt Subkbastation, sollen die auf Antrag der Gläubiger gepfändeten Immobilien des Schuldners, bestehend aus dem sub Nr. 274 zu Eldagsen belegenen Wohnhause nebft Stallung und Scheune das Wohnhaus ist 1866 aus Fachwerk ebaut und enthält 2 Stuben, 4 Kam- mern, eine Küche, Keller und Bodenraum ferner aus den, wie folgt, unter Artikel 245 in der Grund- steuer - Mutterrolle eingetragenen Grundstücken: Kartenblatt 6, Parzelle Nr. 189: Garten am obern R meserweg, detsdaleichen Kartenblatt 6, Parz. Nr. 130, 4 a 0,7 Jm groß, ferner Hofraum, 2 a 38 [’]m groß, êffentlih meistbietend verkauft werden, und 11t dazu Termin auf : Moutag, den 20. Dezember 1880, Morgeus 10 Uhr, auf hiesiger Gerichtsstube angeseßt.

Zuglei werden Alle, welche an den genannten Immobilien Eigenthums-, Näher-, lehnre{tliche, fideikommissarische, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Meal- berechtigungen beanspruchen, aufgefordert, dieselben in dem obigen Tcrmine anzumelden, widrigenfalls sie ihrer eiwaigen Rehte und Ansprüche im Ver- hâltniß zum neuen Erwerber verlustig erkannt wer- den sollen.

Springe, den 6. Oktober 1880.

Königliches Amtsgericht. Engelhardt.

[26538] V8 u , - Verkaufsanzeige und Aufgebot. In Zwangs8vollstreungssahen des Zimmzr- meisters Carl Mühlbach zu Einbeck, wider die Eheleute Fabrikarbeiter Wilhelm Sander und Dorítte, geb. Leßberg, dafelbst, wegen Forderung, soll auf Antrag des Gläubigers das den Schuldnern gehörige, unter Nr. 601 der Gebäudesteuerrolle des Gemeindebezirks Einbeck eingetragene Wohnhaus nebft dazu gehörigem Hofraum von 2 Qudr.-Rath. im hiesigen Gerichtslokal öffentlih verkauft werden und ift dazu Termin auf Donnerstag, 30. Dezember cr., Morgeus 10 Uhr, anberaumt.

AUe Diejeniçcen, welbe an dem genannten Grund- stück Cigeathums-, Näher-, lehnrechtlihe, fidei- kommissarische, Pfand- und andere dingliche Nechte, inébesoudere Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden zur Unmeldung derselben im gedachten Termine unter Androhung des Rechts-

niht Meldenden im Verhältniß zum neuen Er- werber das Recht verloren geht. Einbeck, den 21. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. T. Meine.

[26543] Aufgebot.

Auf Antrag des Massenverwalters im Konkurse des Orgelbauers Engelhardt, Kaufmann Rahte hier, soll das an der Sieberstraße ia Herzberg belegene Wohnhaus Nr. 179 der Häuserli\te mit Zubehör, eine volle Reibestele im Termine am Freitag, den E D, Le,

r

, an ordentlicher Gerichtéftene 1ubhastirt werden. Wer immer dingliche Rechte irgend welcher Art an diesem Grundftück zu haben vermeint, wird auf- gefordert, solche spätestens in dem Verkaufstermine anzumelden, bei Meidung des Rehtsnachtheils, daß er dem neuen Erwerber gegenüber verlustig erklärt wird. Herzberg a./H., den 19. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. 11. gez. v. Schrader. , . Vorstehendes Aufgebot wird in Gemäßheit der 8SS. 825, 187 der D. C. P. O. damit veröffentlicht. Herzberg a./H,, den 25, Oktober 1889, Gerichtsschreiberei 11, Königl. Amtsgerichts. A. Lipps

.

S Aufgebot.

Auf dem Kothhofe Nr. ass, 22 des Kothsaß Hein- rich Temme zu Glentorf lastet für den verstorbenen Müller Christian Siedentopf in Owbsendorf eine Hypothek zu 200 Thlr. aus der Obligation vom 14, Mat 1847, deren vor längeren Jahren geschehene Tilgung glaubhaft gemacht ift.

Auf Antrag des 2c. Temme werden Alle, welche auf die fraglihe Hypothek Anspruch machen, auf- gefordert, solhen spätestens im Termin am

18. Dezember d. J., Morgens 10 Uhr. vor unterzeichnetem Gerichte anzumelden unter dem Rechtsnachtheile, daß die Hypothek gel ö\{cht werde.

Königslutter, den 19, Oktober 1880.

Herzogliches Amtsgericht. gez. Schrader. Beglaubigt: A. Ollmaun, Registrator. [26453] Aufgebot. E é

Der inzwischen zu Wüstensacbsen, Kreis Gersfeld, verstorbene Güterexpeditionsgehülfe zu Solingen, später Lehrer Friedrih Hasse bat am 10. März 1875 bei der Königliden Eisenbahn - Hauptkasse hierselbst die Bergish-Märkischen Eisenbahn-Prio- ritäts-Obligationen I1II1. Serie Litt., C. Nr. 2735 bis einscließlich Nr. 2739 über je 100 Thaler nebst | Talons als Amtskaution hinterlegt. Die be- treffende Kautions-Empfangsbescheinigung vom 10. März 1875 ift angebli abhanden gekommen.

Auf Antrag der Erben und Rechtënachfolger des A. Hasse wird hierdurch ein Jeder, der an der vor- bezeihneten Kautions-Empfangsbe\cheinigung irgend ein Anrecht zu haben glaubt, aufgefordert, bei dem unterzeichneten Amtsrichter und zwar spätestens in dem vor demselben auf den vierundzwanzigsten Mai 1881, Vormittags 11 Uhr, im Sißungs- saale des Königlichen Amtsgerichts hierselbst an- beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumel- den und die Urkunde vorzulegen, widrizenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Elberfeld, den 23. Oftober 1880.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung 111, gez. Weidchase. Für die Richtigkeit : i Der Gerichts\creiber : Zimmer.

ck49 . a [2642] Gütertrennungsklage.

Die Chefrau des Kaufmanns Levi Schwarz, He- lena, geb. Vohs, ohne besond:res Gewerbe zu Bonn, vertreten durch Rechtsanwalt Morsbach zu Bonn, klagt gegen ihren genannten Ehemann, Kaufmann Levi Schwarz zu Bonn mit dem Antrage auf Auf- lôsung der zwiscben den Parteien gemäß Ehevertrags vom 1. Mai 1880 bestehenden Errungenschafts- gemeinschaft. :

Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der ersten Civilkammer des Königlichen Land- gerihts zu Bonn ist Termin

auf den 13. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr, bestimmt.

nachtheils hierdurh aufgefordert, daß für den si

Teusch, : Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.