1880 / 254 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Oct 1880 18:00:01 GMT) scan diff

DULSi u Ai 07d

F t E E Sani Senne LO G

m Inserate für den Deutschen Reihs- und Königl,

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Hanktel

register nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reihs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin 8W., Wilhelm - Straße Nr. 32 M

8s

1, Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe,V erpachtungen, Submissionen etc.| 7. Literarische Anzeigen.

4. Verloosung , Ámortisation, Zinszahlung u. 8. w. von öffentlichen Papieren.

Beffentlicher Anzeiger. 7

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Juvalidendauk“, Nudolf Mosse, Haaseustein & Bogler, Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren

5, Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 6, Verschiedene Bekanntmachungen.

8. Theater-Anzeigen.

| In der Börsen- 9, Familien-Nachrichten.

beilage.

D I a

G. L. Daube & Co., E. Séhlotte,

Aunoncenu - Bureaus. L)

SteeÆbriefe und Untersuchungs - Sachen.

Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Zim- mermann August Wilhelm Helbig ist in den Akten U, R. I. Nr. 889 d- 1880 die Untersucbungs- haft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucbt, densellen zu verhaften und an die Königl. Stadt- voigtei-Direktion hierselb abzuliefern. Berlin, den 95. Oktober 1880. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlicven Lantgerichte T. Jo hl. Beschreibung : Alter: 26 Jahre, geb. am 30./8. 1854, Geburtsort: Pilgramsdorf, Größe: 165 cm, Statur: mittel, Haare: dunkelblond, Stirn: breit, Bart: blonder Schnurrbart, Augenbrauen : dunkelblond, Nase und Mund: gewöhnlich, Kinn: oval, Gesicht : längli, Gesichtsfarbe: sonnenverbrannt, Sprache: deuts, \{lesisher Dialekt, Kleidung: dunkle Stoffmüße, dunkler Rock und dunkle Hosen.

Stecbrief. Gegen den unten beschriebenen

ormer Adolf Klinghoff, am 14. April 1845 in

targardt geboren, welcher sib verborgen bält, ist die Untersuhungsbhaft wegen Diebstahls in actis J. II. 24. 80. verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Stadtvoigtei-Gefängniß zu Berlin abzuliefern. Berlin, den 23. Oftober 1880, Königliche Staatsanwaltschast bei dem Landgericht I. Beschreibung: Alter: 14/4. 45 geb. ; Größe: 1,65 m; Statur: unterseßt; Haare: blond; Stirn: niedriz; Bart: blonder Snurrbart ; Augenbrauen : dunkel; Augen: braun; Nase: Stupênase; Mand: gewöhnlich; Zähne: gesund; Kinn: rund; Gesicht : rund; Gesichtsfarbe: gesund; Sprade: deuts. Kleidung: Grauer Stoff-Anzug, bestehend aus: Veberzieher, Rock, Hose, Weste, brauner Filzhut, Trägt in der Regel eine weiße Halébinde.

Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Arbeiter Carl Friedcich Wilhelm Brauer aus Berlin, geboren am 27. März 1857 zu Alexanders- dorf bei Landsberg a. W., welcher wegen wieder- holten \chweren Diebstahls nah mehrmaliger Vor- bestrafung wegen Diebstahls, auf Grund §§. 243 Nr. 2 und 6, 244, 248, 74 und 47 Str. G. B. zu einer vierjährigen Zuchihausftrafe verurtbeilt ift, ift aus der Haft entsprungen. Es wird ersucht, den- selben zu verbaften und Nachricht davon hierher ge- langen zu lassen, wobei bemerkt wird, daß derselbe auch unter dem Namen Bäcker Neuenfeld reist und h auch als Zimmergeselle Julius Louis Brauer ausgiebt. Petsdam, den 23. Dfktober 1880, Der Erste Staatsanwalt beim Königlichen Landgericht. Beschreibung: Alter: 23 Jahre, Größe: 1,60 wm, Statur: kräftig, Haare: s{hwarz, Stirn: flach, Bart: im Entstehen, Augenbrauen: shwarz, Augen : braun, Nase: gewöhnlih, Mund: gewöhnli, Zähne: vollständig, 1 Ge farbe: etwas gebräunt, Sprache: deuts. Kleidung : graues Jaquet, blaue Weste, graue Hofe, weißes Hemd, s{chwarzer Filzhut. Besondere Kennzeichen :

ehlen. | Steckbriefs-Erledigung. Der unter dem 18. Ok- tober d. Js. gegen den Kaufmann Paul Kieseler

Kinn: breit, Gesicht: breit, Gesichts- ?

handlung gescritten werden. Olpe, den 20. Ok- tober 1880. Bertram, Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergkt.

[26612] Oeffentliche Zustellung.

Nr. 14753. Die Allgemeine Versorgungsanstalt im Großherzogthum Baden zu Karlsruke, vertreten durch Herrn Nectsanwalt Rudolf Kusel v, da, klagt gegen den Bijouteriefabrikanten Karl Weeber v. Pforzheim, z. Z. an unbekannten Orten, auf Grund einer Schuld- und Pfandurkunde v. 14, Juli 1875 wegen eines in Annuitäten von 794 # 30 rüdckzahlbaren Darlehns v. 13 000 auf Verurthei- lung des Beklagten zur Zahlung der auf 30. Juni 1880 fällig gewordenen Annuität von 794 4 30 S nebst 5% Zins hieraus v. 30. Juni 1880, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I1. Civilkammer des Großkerzog- lichen Landgerichts zu Karlsruhe auf dev. 10. Januar 1881, Vormittags 85 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemact.

Kax!l3ruhe, den 26. Oftober 1880.

Schäfer, Gecichts\chreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

Oeffentliche Zustellung. Der Nadelfabrikant Fr. Schumacber in Burtscheid, vertreten durch den Schutzmann Graf in Aachen, klagt gegen die Ge-

| sewister Louise und Maria Willms, früher in

Aachen, jetziger Aufenthalt unbekannt, aus einem Mieth8vertrage vom 29. Dezember 1879 mit dem Antrage auf Räumung der in Aachen, Adalbert- straße 59, gemictheten Räumlichkeiten und Zahlung von 116 4 70 4 Miethe, und ladet die Beklagten von Neuem zur mündlichen Verhandlung des Rects- streits vor das Königliche Amtsgericht zu Aachen auf den 3. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Len, Gerichts- schreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[26620] Oeffentliche Zustellung.

Die verebelichte Arbeitsmarn Wiede, Wilhelmine, ach. Nagel, zu Reeh kei Karfstaedt, vertreten durch den Rechtsanwalt Laemmel, zu Neu-Ruppin, klagt gegen ihren Ehemann, den zuleßt in Reeß wohnhaft gewesenen, jeßt mit unbekanntem Aufenthalte ab- wesenden Art eitsmann Heinrich Ludwig Elias Wiede, aus böslicher Verlcssung und wegen Mangels am Unterhalte init dém Antrage auf Trennung der Che zwischen ihnen, Erklärung des Beklagten für den è allein huldigen Theil und Verurtheilung desselben in die geschliche Chescheidungsstrafe und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor die erste Civilkammer des Königlichen

in Sachen U. R. I. 899 de 1880 erlaffene Stectbrief ist durch Ergreifung des Kieseler erledigt. Berlin, den 26. Oktober 1880. Königl. Landgericht T. Der Untersuchungsrihter. Hollmann.

Die von dem früheren hiesigen Kreitgericht unterm 97. Suni 1877 und 27. Juni 1878 erlassene offene

Strafvollstreckungs3-RNecquisition gegen die un- |

verchelichte Johanne Christiane Marschuer aus Neu-Cbersbach i. S. wird aufgehoben,

Grüntera, den 21. Oktoker 1880. e

öniglihes Amtsgericht. V. [26611] Steckbrief,

Gegen den am 13. Oktober 1829 zu Liepgarten bei Ueckermünde geborenen Altsißer, früheren Zie- geleibesiter Carl Friedrich Wilhelm Neitnin aus Sarnow, welcher flüchtig ift, ist die Untersuchungs- haft wegen Meineides, §. 153 St. G. B,, verhängt. Œs8 wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Amtsgerihtsgefänaniß zu Anclam abzuliefern. An- clam, den 23. Oktober 1880. Königliches Amts- geriht. Untersuchungsrichter.

[26610]

Der Zimmermann Franz Drulla, geboren zu Subkau, Kreis Pr. Stargaxd, 34 Jahre alt, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last ge- legt wird, in seinem Militärpasse das Datum der Abmeldebescheinigung des Bezirkfeldwebels zu Mos- bah zum Zwecke des besseren Fortkommens dadurch verfälsht zu haben, daß er unbefugter Weise die Sahreëzabl 1878 in 1879 veränderte, Uebertretung gegen 8. 363 des St. G. B. wird auf Anord- nung des Königl. Amtsgerichts hierselbst auf den 16, Dezember 1880, Vormittags 9 Uhe, vor das Königliche Schöffengericht zu Olpe zur Haupt- verhandlung geladen, Auch bei uventschuldigtem Ausébleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. Olpe, den 20. Oktober 1880. Bertram, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[26609]

Der Bergmann Heinurih Stock, früher zu Meggen, 24 Jahre alt, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, 1) am 4. Juli 1879 in der Bude Nr. 17 der Berg.-Märkischen Eisenbahn bei Meggen, in welcher der Bahnwärter Rath dienstlich verweilte, denselben mit der flachen

and vorsäßlich dergestalt auf den Rücken ge- chlagen zu haben, daß er auf die Knice sank, 2) von demselben zum Verlassen der Bude aufgefordert, unbefugt darin verweilt zu haben und nachdem er aus derselben gewaltsam entfernt war, wiederholt, eingedrungen zu sein, Vergehen gegen §8. 223a., 232, 123, 74 St. G. B. mit Rüdsiht auf 8. 75 G. V. G. wird auf Anordnung des Königl. Amtsgerichts hierselbst auf den 16, Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor das Königl. Schöffen- gericht zu Olpe zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unents{huldigtem Ausbleiben wird zur Hauptver-

l yenas

Landgerichts zu Neu-Ruppin

auf den 20, Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr, mit dcr Aufforderung, einea bei dem gedachten Ge- : richte zugelajsenen Anwalt zu bestellen.

: Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemact.

j Krämer, : Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts,

Î ¡ E f 1

[26625] Oeffentliche Zustellung.

Der Handarbeiter August Robst zu Gotha, ver- tretèn durch den Rechtéanwalt und Justiz-Rath Der, Schuchardt in Gotha, klagt gegen seine Ebefrau Ernestine Robst, geb. Radtky, auf Chescheidung wegen Ehebruhs und wegen bêsliher Verlassung mit dem Antrage, daß die Ehe getrennt, die Be- tate für den schuldigen Theil erklärt und verur- theilt werde, dem Kläger nacb §. 17! des Ehegesetes die Erziehung seines elfiährizen Sohnes und feiner dreizehnjährigen Tochter zu überlassen, auch dem- selben den vierten Theil ihres Bermögens abzu- treten und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhand- lurg des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Herzoglichen Landgerichts zu Gotha auf den 5. Februar 1881, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- ricte zugelassenen Anwalt zu bestellen. /

Zum Zwee der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekanat gemacht.

Gotha, den 19. Oktober 1880.

Dr. verm. Forfl,

Gerichtésc{reiber ves Herzoglichen Landgerichts.

[26630] Spezial-Konkurs-Proklam.

Da über das dem Johann Christian Andreas Martin Stuy in Altona gebörende, in Altona an der Allee belegene urd im Altonaischen Stadtbuche Norder Theil Band 6. X. psg. 235, 236, 237 und 237 b, beschriebere Erbe auf Grund des vollstreck- baren Urth-ils der zweiten Civilkammer des König- lichen Landgerichts hierselbst vom 6, Oktober 1880 und in Folge Antrags des fklägeri)den Man- datars, Rechtsanwalts Heymann hier vom 8. Okto- ber d. J. die Zwangsvollireckung im Wege des Spezial-Konkurses erkannt worden ist, so werden Alle und Jede, welhe an diesem Erbe aus irgend einem rechtlih2zn Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger, hier- durch bei Vermeidung der Auéschließung von dieser Masse aufgefordert, solhe binnen 6 Wochen nach der L ten Bekanntmachung dieses Proklam und spä- estens

am 27. Dezember 1880, Miíttass 12 Uhr, als dem peremtorischen Angabetermin, im unter- zeichneten Amtsgerichte, Bureau Nr 5, Auéswär- tige unter gehöriger Profuraturbestellung, anzu- tai und eine Abschrift der Anmeldung heizu- ügen.

Termin

Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Erbes ist

auf den 3. Januar 1881 anberaumt worden, an welchem Tage, Nachmittags 5 Uhr, die Kaufliebhaber sich im hiesigen Amts- gerihte, Zimmer Nr. 33, einfinden wollen. Di: Verkaufsbedingungen können 14 Tage vor dem Termine in der Gerichtsschreiberei des unter- zeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Altona, den 25. Oktober 1880.

Königliches Amtégericht. Abtheilung V.

[26028] Aufgebot.

Der Königliche Eisenbahnbetriebs-Sekretär Fr. Wilh. Klemm zu Göttingen hat das Aufgebot des angeblich verlorenen Depositalscheines der Lebens- versicerungs-Gesellshaft Germania zu Stettin vom 95, März 1875, nah welchem derselbe die Polize der Germania Nr. 202939 vom 2. September 1869 über 1090 Tfblr. Pr. Ct. = 3000 # als Unterpfand für ein ihm gegebenes Darlehn gegeben hat, heantragt.

Der Inhaber der Urkunde spätestens in dem auf

den 21. Mai 1881, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte , Termindzimmer Nr. 10 anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen- falls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Stettin, den 16. Oktober 1880.

Das Königliche Amtsgericht,

(26615) Nufgebot.

Die Wittwe hes weil. Fuhrmanns Gerd. J. Fischer zu Nordea und dessen Kinder besißen ein zu Norten in der Suderkluft, 8. Rott Nr. 323 an der Heringsstraße belegenes, im Norver Stadtgrundbuch Tom. 8 Nr. 371 registrirtes Haus und Garten.

Als Eigenthümer dieses Grundstücks ist der Kauf- mann Johann Schmertmann zu Norden eingetragen.

Die gedachten Bcsitzer haben nun behufs Berich- tigung des Besittitels des erwähnten Grundstücks auf ihren Namen um Erlaß eines Aufgebots na Maßgabe des Geseßes vom 29. Ottober 1848, hes treffend die Berichtigung des Besißtitels ron Grund- stüden durch Ediktalladung gebeten.

Unter Stattgebung des Antrages werden demnach Alle, welhe an dem bezeichneten Grundstücke Eigenthumsansprüche zu haben vermeinen, aufge- fcrdert, solce spätestens in dem auf

den 5. Januar 1881,

Vormittags 10 Uhr, auf hiesigem Gecichte anberaumten Termire anzu- melden, widrigenfalls die Ausbleibenden mit ihren elwaigen Eigenthumeansprüchen werden präkludirt werden, auch auf den Grund des zu erlassenden Aut scblußurtheils mit der Berichtigung des Besih- titels im Grundbuch auf die Namcn der Befißer verfahren werden wird. Norden, den 23. Oktober 1880,

wird aufgefordert,

den 29. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr,

im Schöffensaale des hiesigen Amtsgerichts anbes raumten Termine anzumelden und nachzuweisen, midrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen an die ge- nannte Kaution ausgeschlossen werden. Glatz, den 15. Oktober 1880. Königl. Amtsgericht. 11.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

Bekanntmachung.

Die Königliche Domäne Althöfchen im Kreise Birnbaum, ca. 36 Kilom. von ver Kreis- stadt und ca. 32 Kilom. von der Eisenbahnstation Landsberg a. W. entfernt, soll auf 18 Jahre, und ¡war für die Zeit von Johannis 1881 bis dahin 1899, im Wege des öffentlichen Meistgebots ander- weit verpachtet werden, zu welhem Behufe wir auf Dienstag, den 7. Dezember d. Jrs, Bor- mittags 11 Uhr, in unserem Siyungszimmer Termin anberaumt haben.

Die Domâne besteht aus den Vorwerken :

a. Althöfchen mit einem Flächeninhalte von

369,566 ha,

[26622]

b. Semmriy nebst Nebenvorwerk Neuvorwerk mit einem Flächen- inhalte von : 424,747 ba.

Das festgestelte Pachtgelder-Minimum beträgt 21 069 MÆ, die Pachtkaution ist auf 7000 M und der Werth des Vich- und WirthsWafts-IJnventa- riums, mit welhem die Pachtstücke beseßt zu halten sind, auf 75 000 A festgeseßt. n

Feder, der \sich beim Bieten betheiligen will, hat sich vor dem Termine bei dem Lizitation8-Ko:nmis- farius über den eigenthümlichen Besitz eines diss pcnibelen Vermögens von 175 000 , sowie über seine landwirthschaftliche und sonstige Qualifikation auszuweisen, i

Die übrigen Pachtbedingungen und die Lizitations- regeln, sowie die Karten, Register, Auszüge aus der Grundsteuer-Mutterrolle, das Gebäude: Inventa- rium 2c. kônnen vor dem Termin sowohl in unse- rer Domänen- Registratur während der Dienststunden, als auch in Althöfchen selbst bei dem gegenwärtigen Pächter Herrn Hecker eingesehen werden, welcher nach vorheriger Anmeldung aub die Besichtigung der Pachtobjekte gestatten und sonstige Auskunft er- theilen wicd.

Posen, den 26. Oktober 1880,

Königliche Regierung, ;

Abtheilung für direkte Steuern, Domänen

und Forsten. Bergenuroth.

Holzverkauf. Freitag, den 5, November cr., Vormittags von 10 Uhr ab, sollen in Goldowsky's Hôtel zu Berlinchen folgende Hölzer zum Verkauf gestellt werden: Schuhbezirk Zietensee: Jagen 40a, = ca. 160 rm Eichen-Stoholz. ca. 120 rm Kie- fern-Stocholz; Schußbezirk Wuckensce: Jagen

Königliches Amtsgericht. von Beaulieu Marconnat. Aufgebot.

Auf den Antrag der theiïung für Forsten, in Honnover, werden Alle, welche an der von ihr taushweise von dem F «lb- meier Möhlenbos in Heiligenrode erwo: benen, im Tauschvertrage vom 8 /22. Juli 1874 näher bezeih- neten Ackerfläcbe von 52 Qu.-R. hannor. =0,114 ha Gemeinde Heiligencode, Eigenthums-, Näher-, lehn- rechtliche, fideikommissarishe, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere auh Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, hiermit auf- gefordert, solche in dem hiermit auf

Dienstag, En e d. J.,

r, bestimmten Termine anzumelden, widr’ genfalls für den sih niht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht. Die etwa in die Hypothekenbücher cingetragenen Berechtigten werden von ter Pfliht zur Anmeldung hiermit aus- genommen. Syke, den 26. Oktober 1880. | Königliches Amtsgericht. 11, gez. v. Dassel. Beglaubigt : Bähre, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[26614] Auszug.

In dem Vertheilungsverfahren hinsichtliß des Erlôses der gegen Jacob Por, Adckerer von Alsen- born, am 26. Januar 1880 ¿wangsweise versteigerten beweglichen Gegenstände hat das Kal. Amtsgericht Kaiserslautern zur Erklärung Über den Theilunçs- plan sowie zur Ausführung der Vert! eilung Termin hestimmt auf Donnerstag, den 18. Novem-

dis Kgl. Amtsricht.r€ Zürn in Kaiserslautern, wozu die Gläubigerin Juliana Hahu, Dienstmagd, früher iy. Alsenborn wohnhaft, nun ohne bekannten Aufenthalt, hiermit geladen wird. Kaiserslautern, den 26. Oktober 1880. Der Gerichtsschreiber m Kal Amtsgerichte.

h, K. Gerichtsschreiber. [26632] Bekanutmachung. : Avf den Antrag des Vorstandebeamten des hie- sigen Königlichen Amtsgerichts werden alle diejenigen, welche auf die von dem am 29. April 1880 zu Glaß verstorbenen Gefangenwärter Ernst Klose in seiner früheren Eigenschaft als Gxekutor bei der vormaligen Kreisgerichtskommission zu Reinerz und demnêchfi bei dem vormaligen Kreisgeriht zu Glaß bestellte Amtskaution, bestelend in den Staa1sschuld- scheinen Litt, H. Nr. 3618, 55,828, 59,422 und

Talons, Ansprüche zu hab:n vermeinen, hierdurch

aufgefordert, dieselben spätestens in dem auf

Finc oz-Direktion, Ab- ?

ber 1880, Vormittags 9 Uhr, im Amtszimmer |

62,067 à 25 Thaler, zusammen 100 Thalec nebst |

138», = ca. 1609 rm Eichen-Scheit und Anbruch, 40 rw Eichen-Stocktholz, 30 rm Kiefern-Stocholz, ! Totalität 15 cm Kiefern-Scheit und Ast, 10 rm ¡ Stockholz; Schuhbezirk Eichwald: Jagen 148 = ' ca, 90 rm Eichen-Scheit und Anbruch, 50 rm Bus * ben-Strauch, Jagen 162/163 ca. 130 rm Cichen- i Scheit und Anbruch, 300 rm Buchen-Scheit und Ankbruch, 200 rm Buchen-Ast T; und zur be- \ckchränkten Konkurrenz: Jagen 162/163 = ca. 50 m Eicben-Ast I. und 20 rm Eichen-Reis T, Neuhaus, den 25. Oktober 1880. Der Oeter- : förstcr, Urff.

Für die unterzeichnete Werst sollen 1100 Stück

| Gülöffel und 1400 Stück Gabeln beschafft werden.

Reflcftanten wollen ihre Offerten versiegelt mit der | Aufschrift: „Submission auf Lieferung von „Efß- : löffeln und Gabeln“ bis zu dem am 12, No- * vember 1880, Mittags 12 Uhr, im Bureau der : unterzeichneten Behörde anberaumten Termine ein- | reichen. Die Bedingungen sind während der Dien sto | stunden in der Registratur der Verwaltungs-Abthei- lung einzuschen und kann Abschrift derselben auf | portofreien Antrag und gegen Einsendung von 4 9,50 | Kosten von der Registratur der Kaiserlichen Werft bezogen werden. Kiel, den 25, Oktober 1880, Kaiserliche Werft. Verwaltungs- Abtheilung.

[26608]

Stettiner Rückversicherungs - Actieu- Gesellschaft.

Fn der heute stattgehabten ersten ordentlichen

Generalversammlung sind tie Herren : Gekeimcr be vai iti Ferd. Brumm, Georg Bartels, C ereedih Alb. de la Barre,

Stadtältester Eudtiel, j Kommerzienrath Albert Schlutow

| und Direktor F. Lippert, sämmtlih von r, in den Aufsichtsralh der Geo

, sellschaft wieder gewählt worden. i Stettin, den 27. Okiober 1880.

| Steitiner NRü&versicherungs - Actien- j Gesellschaft.

| Die Direfïtion.

| E. Bürkner,

| [26607

; : 1 Ministerialbl. f. d. innere Ver-

waltung, Zahrg. 1840—79, i zu verk. d. J. Rentel's Anutiq. Potsdam, Nauenstr. 3.

Redacteur: Riede l. Verlag der Expedition (Kes sel.) Dr d B

i

Berlin:

uckd: W. Elsner.

| Drei Beilagen j (einschließlich Börsen-Beilage.)

zum Deutscheu Reichs-Anzeiger und Köui

ê 254,

Landtags- Angelegenheiten.

Dem Landtage ist folgender Gesetzentwurf vorgelegt worden :

: EÚntwuLxrf eines Gesetzes, betreffend das Pfandleihgewerbe.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, verordnen, mit Zustimmung beider Ie des Landtages, was folgt:

Der Pfandleißer (§8. 34, 383 der Gewerbeordnung vom 21. i 1869 in der durch das Gescß vom 23. Juli 1879 A ch 5 end si an Zinsen nicht mehr vorbedingen oder zahlen

n :

a. einen und cinen halben Pfennig für jeden Monat i Mal von S oil Zain Meer E

. einen Pfennig für jeden Morat und jede den Bet Zwanzig Mark übersteigende Mark. l S

2

S 2 Bei der Berechnung der Zinsen komm l schri Ä Anwendung; E g Zinf en folgende Vorschriften er Tag der Hingabe des Darlehns wird nicht mit : 2) die Monate werden von dem auf den Sat Q folgenden Tage bis zu dem ziffermäßig dem Darlehnstage entsprecen- den Tage des leßten Darlehns8-Monats, bei dem Fehlen dieses Tages bis E E des E E berechnet ; cde auh nur angefangene Woche eines nicht vollendeten Monats wird einem Viertel-Monat gleichgeachtet. i fünfte Wode bleibt außer Berechnung E E auft der Gesammtbetrag der Zinsen in einer f aus, so wird dieser auf einen S Pfennig E Mis

Die Fälligkeit des von einem ‘Pfandleiher aegebenen Darlehns tritt niht vor Ablauf voa \sechs Monaten seit d ingabe ei Entgegenstehende Verabredungen N nichtig. O U Be O8,

Der Pfandleiber darf bei der Hingake cines Darlehns von nit mehr als fünfzig Mark außer den Zinsen eine Einscbreibegetühr bis zu Zwanzig Pfennigen sich bedingen oder zahlen lassen. Eine gleiche Gcbühr ift zulässio, wenn das Darlehen auf mindestens sech8 Mos- nate verlängert wird.

0.

Das Ausébedingen oder Annehmen jeder weiteren Vergütung für das Darlehn oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes, fowie das Vorausnehmen der Zinsen ist verboten.

Was von dem Schuldner oder für ihn über das erlaubte Maß geleistet 1, muß von dem Pfandleiher zurückgewährt und vom Tage des ee E Lein E

as Ri exr Rückforderung verjährt in fünf Jahren d Tage, an welchem die Leistuug erfolgt ist. L 6

Der Pfartleiher erwirbt ein Pfandrecht an den ihm über- gebenen Gegenständen erst dadur, daß er das Geschäft in ein über alle solhe Geschäfte nah der Zeitfelge derselben zu führendes Pfandbucb einträgt.

Die intragung muß enthalten:

1) eine laufende Nummer,

2) Ort und Tag des Geschäfts,

3) Vor- und Zunamen des Verpfänders,

4) den Betrag des Darlehns,

5) den Betrag der monatlichen Zinsen,

6) die bedungene Einschreibegebühr,

7) die Bezeichnung des Pfandes,

8) die Zeit der Fälligkeit des F clehns.

Der Pfandleiber ist verpflichtet, dem Verpfänder einen Pfand- schein zu geben, welcher eine wörtlice Abschrift der auf das Geschäft bezüglichen Eintragung im Pfandbuch enthält und mit der Namens- untersbrift des Pfandleihers versehen ist.

Weicht der Inhalt des Pfandschceins von dem Inhalte des Pfand- bus ab, so muß der Pfandleiher den ersteren gegen sich gelten lassen. cs S E S bedarf zur Auéübung seiner Rechte des Pfand-

è iht.

8. 8.

Der Verpfänder ift berechtigt, das Pfand durch Zahlung des Darlehnékapitals und der Zinsen, sowie der ctwa noch zz [ Einschreibegebühr jederzeit einzulösen. R

Die Zinsen sind nur bis zur Einlösung zu berechnen.

Entgegenstehende A sind nichtig.

__ Der Pfandleiher ist bere{tigt, ‘das Pfand zum Zwecke der Be- fricdigung wegen seiner Forderung an Kapital, Zinsen und Ein- Aas nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns zu ver-

ufen.

Die Erlangung cines vollstreäbaren Schuldtitels oder die ge- ri!lihe Ermächtigung zum P ist nicht erforderli. s

Der Verkauf ist in öffentlicher Verstei i icht8- vallieher autzuiühren. ffentlicher Versteigerung durch einen Gerichts „_ Gold- und Silbersachen diufen nit unter ihrem dur Ab- \ckäßung festzustellenden Gold- oder Silbe etibe. WertbpaPlevt, wclce einen Börsen- oder Marklpreis haben, nicht unter dem Tages- course verkauft werden. Der Pfandleiher kann Ie O und erstehen.

Die Versteigerung muß in der Gemeirde, in welcher das Pfand- O E Oh, e ie o LIBNS betriebe E erfolgen. e darf ni rüher, als vier Wochen i Fälligkeit des Darlehns, AUgeTIAIE, erden, S A

Ort und Zeit der Versteigerung siud in einem von der Ortt- polizeibehörde für solhe Bekanntmachungen zu besti m L bekannt ju E hungen zu bestimmendzn Blatte

n der Bekanntmachung ist zuglei der Name des Pfandlei und die laufende Nummer des P'andbuchs anzugeben. Tia E, Pfänder genügt eine zusammenfassende Angabe der Nummern. Z Die Bekanntmachung muß wenigstens zwei Wochen und höt- fiens vier Wochen vor dem Tage der Versteigerung und darf frühe- a Tage nah der eingetretenen Fälligkeit des Darlehn2 er-

; 8. 13.

Der Pfandleiher hat unverzüglih nach erfolgtem Verkauf des Pfandes den jür den Verpfänder nah Abzug der Pfandschuld und der Kosten des Pfandverkaufs etwa verbleibenden Ueberschuß dts Gie on Mine eg der do (ablen oder für denselben bel der

il gur ezir eseß vom 14, 7 o

Saninlaen S A zu binterlegen. ß vom 14. März 1879, Geseh

uf diese Hinterlegung ift in der Bekanntmachu teige-

rung hinzuweisen. Ist dies unterblieben, fo hat der Pfandleibie bie

erfolgte Hinterlegung in dem nah §. 12 bestimmten Vlaite auf seine Kosten bekannt zu machen. L

Sind kei dem Verkaufe des Pfandes die Vorschriften der 8. 9 bis 12 nicht befolgt worden, fo verliert ter Pfandleiher den Anspruch auf Zinsen. Er kat außerdem die Kosten des Verkaufs selbst zu tragen und dem Verpfänder den tuuch den Verkauf verursachten

Erste Beilage

Berlin, Donnerstag, den 28. Oftober

Scaden zu ersetzen, insbesondere denjenigen Betrag zu zahlen, um welchen der Verkaufëspreis des Pfandes hinter dessen ‘Werth zurüd- geblieben ist. Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig.

Der Anspruch des Verpfänders verjährt in drei Jar! ren. Der Lauf der Verjährung beginnt vier Wowen nah eingetretener Fällig- keit des Darlehys, oder, wenn der Verkauf des Pfand-s später statt- gefunden hat, mit dem Tage ves Verkaufs.

8. 15.

Der Inhaber des Pfandscheins ist dritten Versoncn, insbesondere dem Pfandleiher gegenüber, zur Ausübung der Rechte des Verpfän- ders beretigt, obne die Uebertragung dieser Rechte nahweisen zu müssen. Dem Verpfänder steht nur die dem Inhaber gewährte Be- Ie g L S aide k f

te Uebertragung der Rechte des Verpfänders erfolgt nach Maß- gabe ècs in den einzelnen Landestheilen geltenden O s 8 16.

Alle bisherigen, den Gegenstand dieses Gesetzes betreffendzn ge- seplichen Vorschriften, insbesondere das Biatt uis e vom 13, März 1787, die Deklaration desselben vom 4. April 1803 und die hannoverishe Verordnung vom 15. Oktober 1847 werden aufgehoben.

S1

Auf Pfandverträge, welhe vor dem Inkrafttreten dieses Ge- seßes abgeshlosscn sind, finden die Bestimmungen desselben hi Ai wendung.

8. 18,

Die Bestimmungen über dea Betrieb des Pfandleihgewerbes Seitens staatlicher Anstalten werden durch dieses Grseo B Ebe

Die Kabinetsord J Ju i i )te Kabinettordre vom 28. Junt 1826, betreffend die Grund- säße für die städtischen öfeutlichen Leihanstalten, wird dur folgende Bestimmungen abgeändert :

1) die Artikel 1, 2 und 4 werden dahin erweitert, daß statt des Stadt-Magiftrats, wo ein folchzer nicht vorhanden ift, tec Gemeinde- N e A

2) an Stelle der Artikel 3, 5 bis 13 sind die V i Dc gegenwärtigen Gesetzes maßgebend; f E

3) die Artikel 14 und 15 sind aufgehoben.

S20;

Mit den durch §8. 19 bestimmten Abänderungen finden die Vor- \chriften der Kabine!fordre vom 28. Juni 1896 M die E meinden betriebenen Pfantleharftalten fortan in allen Landestheilen Anwendung,

Die C8. 1—-18 des gegenwärtigen Geseßes gelten auch für die, von weiteren kommunalen Verbänden errichteten oder densclben ange- hörigen Pfandleihanstalten.

S 21:

1 Wi Me Hreils Aen S der Gcmeinden t eiteren Kommunalverbänte finden die Vorschri S8, bis L O E Aiwendung, E

er Minister des Innern wird jedoch ermächtigt, die Anwendun der S8. 1 bis 17 auf die bezüglichen Anstalten anzuordnen und die bestehenden Ordnungen, Neglemen!8 und Statuten derselben zu ändern, Urkundlich 2c.

/ L Anlage, entbaltend die Beslimmungen d:s Preußischen Pfandlei-Reglements vom 13. März 1787, der Kabinetsordre vom 28. Juni 1826 und der hannoverischen Ministecial-Bekanntmabung vom 15, Oktober 1847 über die Zinskte®chränkungen. I, Pfandleib-Reglement vora 13. März 1787.

__§. 90, Pfandverleiher, welche sich in die §. 4 keschriebene Rolle haben eintragen laffen, sollen berectig* sein, von Darlehnen üker 10 Thaler sech8, und wenn sie Juden sind, acht vcm Hundert an Zinsen zu nehmen,

§. 91, Beträgt das Darlehn nur 20 Thaler oder meniger, so kann der Pfandverleiher, chne Unterschied, ob er ein Jude ist oder nicht, einen Pfennig vom Thaler auf die Woche nehmen, infofern das Darlehn nur auf st{cks Monat, oder auf eine kürzere L R :

90 aber das Darleÿn auf eine längere Zeit, jedo unter 12 Monaten gegeben, so darf nur ein I D E vom Thaler auf die Woche genommen werden.

§. 93. Ist das Darlchn auf länger als ein Jahr gegeben, so sind, auch bei Summen von 10 Thalern und weniger, nur sechs und bei Juden ach+ Prozent Zinfen zulässig. i

__§. 94. Ist ein folches kleines Darlehn anfänglich zwar nur auf eine kurze Zeit geceden, naher aber, ausdrücklih oder still\weigend, verlängert worden, so muß dennoch die Berechnung der Zinsen nur na obigen Grundsäßen angelegt, und also blos auf die erften fechs Monat ein ganzer, auf die folgenden sech8 Monat ein kalber Binspfennig fär die Woche, und wenn das Darlehn noch länger \tehen bleibt, für diese längere Zeit nur der ordinäre Zinsfatz, von ses und aht Prozent, genommen werden.

8. 95, Außer diesen erlaubten Zinsen darf kein Pfandverleiker, weder unier dern Namen von Einschreibegeld, noch unter irdend einen arderen Vecrwand, das geringste mehr, bei Vermcidung der gesctz- mäßigen Strafe des Wuche1s fordern oder annehmen.

S. 96, Auch hot es darunter, daß weder Zinsen von Zinsen ge- nommen, noch die Zinsen zum Kapital geschlagen, noch der Zinsen- O L A t A Une e Kapitals übersteigt, gefordert

, bei den Vorschriften sei S ; \chrif er Gesetze vor der Havd sein 11, Allerhöchste Kabinetsordre vom 28. Juni 1826.

7) Die Regierungen können in den zu entwerfenden Reglements den Kommunen die Erhebung von a cht Prozent jährlicher Zinsen ge- statten. Wenn jedo nach den örtlichen Verhältnissen wegen geringen Betriebs, Kostspieligkeit der Verwaltung 2c. mit diesen Zinsfuße nicht auézulangen wäre, fo follen die Ministerien der Iustiz und des Jn- nern hiermit autorisirt sein, auf Antrag der Regierungen einen höhc- ren E bis zum Maximo von 12/5 zu gestatten.

8) Außer den hiernach reglementsmäßig festzusezenden Zinsen sollen die Anstalten für die Abshäßung, Einschreibung, Ausftellung dcs Pfandscheins und überhaupt unter irgend einem anderen Titel elwas von dem Schuldner zu fordern nicht berechtigt sein, vorbehalt- lich der bei vit erfolgter zeitiger Einlösung nach 88. 9, 10 und 13 zu etegewben Des, j (d

ejenigen Beamten, welche dem entgegenhandeln, sollen mit den Strafen des Wuchers belegt werden. gegend i K Auch bei der Verlängerung des Pfandleihvertrages darf unter derselben Verwarnung dem Pfandschuldner außer den Zinsen nichts arge oer e MiniA

. hannoverisbe Ministerial-Bekanntmachung v 15, Oltes ber 1847, über das Pfandleihgewerbe, Pg, vom S. 3, Lie Zinsen für vas Darlehn dürfen

bei Beiträgen bis zu 5 Thalir 15 %, 10

"” " L 0

y " , 20 - bei böberen Beiträgen für das Jahr nicht überscbreiten. Vergl. 88. 5 und 7

8, 5. Der Pfandverleiher darf keine Zinsen im Voraus eut- nehmen oder von dem Darlehn abziehen. Bul a5

glich Preußischen Staats-Anzeiger.

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erheben.” darf er keine Schreibegebühr, noch sonstige Nevbenkosten 5. 1. Sollte das Darlehn fo gering sein und das

ey eingelöst werden, daß die Zinsen niht 6 Pfennige q TnD B hat doch der Pfandleiher diesen Betrag in Anspruch zu vehmen.

Begründung.

Dur Art. 4 des Reichsgeseßes vom 23. Juli 1879 R

L R Reichs- Geseß-Blatt S. 267 sind die 88. 34 und 38 der Gewerbe Da Kung vom 21. Juni 1869 dahin abgeändert worden, daß das Ge- werbe der Pfandleiher der Konazessionspfliht unterworfen, der ge- werbsmäßige Rückkaufshandel als Pfandleibgewerbe erklärt und den Centralbehörden die Befugniß beigelegt worden ift, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtunaen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher und Rückkaufsbändler, soweit darüber die Landes- geseße niht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen.

In Preußen ist der in Rede stehende Gewerbebetrieb theils durch Gesetze, theils dur Verordnungen geregelt. Erstere enthalten neben civilrechtlichen Bestimmungen, welche wiederum in cinigen O E E Dee polizeilicher Natur. E

n den atlländtschen Provinzen gelten zur Zeit no Gesetz erlassene Pfandleih-Neglement vom 13. V 1787 n E dasselbe ergänzende Allerhöchste Deklaration vom 4; April 1803 (beide abgedruckt im Ministerialblatt für die innere Verwaltung, Jahrgang 1846, Seite 253 ff.). Jn Hannover besteht die in Aus- führung des §8. 40 der Hannoverschen Gewerbe-Ordnung vom 1. Auguft 1847 (Hannov. Gef. Samml. I. Seite 216) mit gesetzlicher -Kraft erlassene Ministerial-Bekanntmachung vom 15, Oktober 1847 (1. c. I. S. 339). Jn den Provinzen Hessen-Nassau und Sw{leswig- Holstein, fowie in dem französish-rechtlihen Theile der Rheinpros- vinz sind über den Betrieb des Pfandleihegewerbes dur Privat- A N M A vorhanden. ; o verschctedenartiger Rchtszustand ersceint im Hinkbli die glethmäßige Geltung der E nicht tee e um so n A als die bestehenden Vor- ngenügend, 1keils veraltet f Ö Juteress aidt mehr iee, sind und dém öffentlichen

Vem Bedürfnisse einer neuen und gleihmäßigen Regelu / Betriebes des Pfandleihgewerbes kann ai auf S ego b Gs seßgebung abgeholfen werden. Denn es handelt sih hierbei einmal um die Beseitigung bezw. Abänderung bestehender gesetzlicher Bes stimmungen, und sodann zu einem wesentlichen Theile um die Fest- stellung solcher Normen, welche dem Civilrecht angehören, also über das Gebiet des polizeiliden Verordnungsrechts hinausgehen.

Y vie B E : die Vorschriften über die Höhe der Zinsen, w ) E werden urn B E

_2) die Vorschriften, welche sich auf das besondere Verfahren bet A aens der dem Pfandleiher verpfändeten Cat bes

3) die Borschriften, welche den Abschluß de Lei i Gegenslande en {luß des Pfandleihvertrages

„U 1. Die Febseßung einer Zinsgrenze für die von gewerbs- mäßigen Pfandleihern gewährten Darlehne ist unentberrith: der gewerbêmäßigen Ausbeutung der Nothlage vorzubeugen, in welcher die Verpfänder zur Zeit der Eingehung des Pfandleihgeschäfts {sich fast immer befinden. Derartige Zinsbeschränkungen ent- balten alle in Preußen bestehenden geseßliben Vorschriften über das Pfandleihgewerbe (cfr. unten zu £8. 1 bis 5) und das Reichsgeseß vom 14. November 1867 (Bundes-Ges.-Bl. S. 159), dur welches die Zinsbeschränkungen bei Darlchnen allgemein aufgehoben worden o C L R N dieser Freiheit des Zins-

üdli ür die von gcwerblien Pfandleih-2 -

gebenen Darlehne. G chen Pfandleihß-Anstalten ge u 2, Es kommt in Frage, ob der Pfandverkauf nur auf Grund einer obne Prozeß zu ertheilenden gerichtlichen Ermächtigun oder obne solche gestatt-t werden kann. O A

Das Pfandleih-Reglement vom 13. März 1787 und die Deklaration vom 4, April 1803 haben ten ersteren Weg ein- geshlagen und dasselbe thut das Handelsgeseßbuch Art. 310 für den Fall, daß beide Kontrabenten Kaufleute sind. Diese Vorschrift des Handel sgeseßbus bat si jedo in der Praxis nicht bewährt. Die Die Eimächtigung wird bald anstandslos ertheilt, bald mit pein- lier Scrgfalt versagt, und zwar beides vielfa aus dem Grunde, weil der Richter si außer Starde findet, die Sachlage genau zu übersehen, Dem Pfandleiher würde eine solche Ermächtigung im Falle ordentlícher Buchführung überhaupt nicht füglich versagt werten können, Gerate dabei aber zeigt sich das Unzu- längliche und selbst Nachtheilige einer solden Einrichtung: die ertheilte Ermächtigung nimmt dem Pfandleiher die Ver- anlworilihkeit für den vorgenommenen Verkauf wirkli oder wenig- stens s{einbar ab. Die Versagung cder das Nichterbitten der Er- mächtigung dagegen hindert den Pfandieiher nicht wirksam, das in seinem Gewahrsam befindliche Pfand zu verkaufen. Hierzu kommt, daß durch das Erfcrderniß der richterlichen Ermächtigung die Kosten des Gewerbebetriets gesteigert roerden, und zwar selbstverständlich ¡um Nachtheil des Kreditsuchenden, überdieß auch in höherem Maaße, als durch den Betrag der wirklich aufgewendeten Kosten gerechtfertigt ist, Die allgemeine Gestattung des Ver- taufs und zwar unter voller Verantwortlichkeit des fand- leihers verdient daher den Vorzug vor dem bisherigen Versahren, wenn nur mit diescr Gestattung bestimmte Regeln ver- bunden werden, dercn Ueberschreitung die Verantwortlichkeit des Pfandleihers begründet.

Zu diesen Regeln gehört vor Allem, daß erstens der Verkauf nit vor eingetretener Fälligkeit des Darlehns erfolgen und daß diese Fälligkeit niemals vor Ablauf von sechs Monaten eintreten darf. Das Pfandleihreglement vom 13. März 1787 in Verbindung mit der Deklaration vom 4. April 1803 läßt die Bestimmung des Fälligkeitstermins frei und gestattet sodann den Verkauf erft jechs Monate nach eingetretener Fälligkeit. Je länger die Frist bis zu dem Verkaufe des Pfandes bemessen wird, um o geringer fällt der auf das Pfand zu gewährende Kredit aus. Die tothwendigkeit, nah der Fälligkeit noch fecks Monate zu warten, bietet einen Vorwand, um die Gefahren des Pfandleihers größer er- scheinen zu lassen. Sell bei diefer Nothwendigkeit die Absicht der Kontrahenten rüksihtliÞ der Zeit des Kredits erreicht werden, fo müssen sie die Fälligkeit um sech8s Monate voraus tatiren. Jedenfalls wird die Sache zum Vortheile des Kreditsuhenden flarer, wenn der Verkauf sogleich nach der Fälligkeit gestattet wird. Eine kurze Einlösunzéefrist bleibt dem Verpfänder immer noch dadur, daß der Verkauf felbst nur mit Einhaltung gewisser Fristen erfolgen darf. Dancben aber wird die Minimalzeit des Kredits von sech8 Pionaten beizubehalten sein, weil die Verhältnisse, welche die bei dieser Art des Kredits vorzugéweise betheiligten Be- völferungskreise zum Aufsuchen desselben nöthigen, si in kurzer Zeit nicht zu bessern pflegen, die Möglichkeit cines rasceren Verkaufs also die Gefahr erheblider Beeinträchtigungen mit sich führen würde. Die Recdte d:8 Kreditsuchenden follen jedoc) hierbei durch das Recht, das Pfand jederzeit einzulösen, besonders gewahrt werden.

Zweitens sind bei dem Verkaufe gewisse Formen einzuhalten,

nämlich der öfentlihe Verkauf dur den Gerichtsvollzieber it be- stimmt vorgeschriebene Be?anutmachungen und Fristen.

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