1880 / 255 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Oct 1880 18:00:01 GMT) scan diff

| Inserate für den Deutshen Reihs- und Königl. | Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

Prenßischen Staats-Anzeigers :

Berlin 8SW., Wilhelm - Straße Nr. 32.

P

1, Steckbriefe und Untersuchungs-Sacken.

u. dergl.

Dee S s

u. 8. w. von öffentlichen Papieren.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

[2704] Oeffentliche Zustellung.

Das Handelshaus Gehrke & Deppen, Bischofs- mühle zu Hildesheim, vertreten durch den Recbté{- anwalt Dr, Berend hier, kaat gegen 1) ten Bäer- meister Ferdinand Töttcher, früher hier, jetziger Auf- enthaltêort unbekannt, 2) dessen Eh-frau Helene N Töôttcher, geb. Ahrens, zu Hannover, wegen 150 4 an Zinsen zu 5% aus cinem Darlehn ad 6000 A, laut gerichtlicher Schuld- und Pfandverschreibung vom 2. Oktober

welhes Beklagte vom Kläger 1877 erhalten baben, mit dem Antrage, die Ver- klagten folidarisch zur Zahlung der Zinsen ad 150 M zu verurtheilen, auch das Urtheil für vorläufig voll- streckbar zu erklären, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Oie Amtsgericht zu Hannover, Abtheilung 17, au den 18. Dezember 1880, Vormittags 11 Ugzr. Zum Zwece der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bckannt gemacht. Hannover, den 24. Oktober 1880. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. 17. Rohkohl, Amtsgerihts-Secretair.

(26710, Oeffentliche Zustellung.

Die Magdalena Jochum, Ehefrau von Augu st Dusseux, Schneider, sie in Bitsh wohnend, Klä- gerin im Armenrechte, vertreten durch Rechttanroalt Dr. Vohsen, klagt gegen den genannten Angust Dusseux, Schaeider, früher zu Bitsch, jetzt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort, wegen Miß- handlung und Beschimpfung mit dem Antrage auf Ehescheidung, ladet dey Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtéstreits vor die Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Saargemünd auf den 5. Januar 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwelke der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der. Klage bekannt gemacht.

Saargemünd, den 26, Oktober 1880,

Der Ober-Sekretär t Erren.

[266%] Oeffentliche Zustellung.

Anna Pauline, verehelihte Wunderlich, geborne Becher, zu Pöppeln, vertreten durch den Rechtsan- walt Sturm, klagt gegen ihren Ehemann, den Fa- brikarbeiter Friedrih Ferdinand Wunderlich, früher zu Pöppeln, jeßt unbekannten Aufenthaltes, wegen heimlicher Verlassung, mit dem Antrage auf Tren- nung der zwischen den Parteien bestehenden Ehe und Verurtheilung des Beklagten zu den Prozeßkosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen |Verhand- lung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des gemeinschaftlichen Landgerichts zu Gera Sloß- straße Nr. 23 1 Treppe hoh Zimmer Nr. 7 auf den 14. Januar 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Zur Beglaubigung : Assessor Oeckler, Gerichtsschreiber des gemeinschaftlichen Landgerichts.

[26712] Oeffentliche Zustellung.

Der Spezereiwaarenhändler Anton Bergmann zu Neu-Crengeldanz bei Mérten, klagt gegen den Berg- mann Michael Zangeler, zuleßt wohnhaft zu Sta- tion Merten, wegen Waarenforderung, m't den An- trage auf Verurtheilung desselben zur Zahlung von 63 A. nebst Zinsen und Kosien und ladet den Be- flagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor das Königlite Amtsgeriht zu Dort- mund auf den 15, Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die- fer Auézug der Klage bekannt gemacht.

Dortmund, 20. Oktober 1880.

Wilms, Gerichtsschreiber des Königlichen Amts3zerichts.

9671: E w [2713] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Schuhmachers Louis Schwieger, Cmilie, geborene Bartels, zu Wolfenbüttel,

vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Huch Il, hieselbst,

flagt gegen ihren genannten Ehemann, dessen Auf- enthalt unbekannt is, wegen heimlicher und b6ss- liher Verlassung mit dem Antrage auf Trennung der Ebe dem Bande nach und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhantlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Herzoglichen Landgerichts zu Braunschweig auf den 1. Februar 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- rickte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwee der öffentlichen Zustellung wird dieser Avszug der Klage bekannt gemacht.

Braunschweig, den 25. Oktober 1880.

H. Rühland, Gerichts\{reiber des Herzoglichen Landgerichts.

[26717] Bekanntmachung.

Die durch den Rechtéanwalt Kranz vertretene ge- \{äftslose Emilie Ern zu Bruchermühle, Bürger- meisterei Haan, Ehefrau des Müllers und Bäckers Hermann Hammerstein daselbst, hat gegen diesen beim Königlichen Landgerichte zu Elberfeld Klage

[26711]

und Wiri1hes, jeßt geschäftelosen Johann Helten, Margaretha, geb. Frimmerêsdorf, zu Düsseldorf, hat gegen ihren genannten Ehcmann bei der I. Civil- kammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf die Klage auf Gütertrennung erhoben, und ist Ter- min zur mündlichen Verhandlung dieser Sache auf den 15. Dezember 1880, Morgens 10 Uhr, an- beraumt worden.

[26697]

foll auf Antrag des Konkursverwalters das zur Masse

Evenburg registrirte Immobile öffeutlih meist- bietend verkauft werden.

im Brurs\{en Wirthéhause zu Käufer geladen werden.

irgend welcher Art an tem bezeihneten Grundstücke zu haben vermeinen, aufgefordert, dieselben späte- stens in dem oben bezeichneten Termine geltend zu machen, widrigenfalls für den fih niht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht.

Gütergemeinschaft mit Wirkung seit dem Tag

Zur mündlihen Verhandlung is Termin cu

Landgerichts in Elberfeld anberoumt worden. Der Landgerihts-S-kretär Jansen.

[26707

] Subhastationspateut und Aufgebot.

Genossen, Gläubiger,

; 7 wider den Tischlermeister Julius Cramm Schuldner,

wegen Forderung,

Nr. 382 und 412, im Wege der Zwangêvollstreckung öffentlih gegen Meistgebot in dem auf Donnerstag, den 27. Januar 1881, : 10 Uhr Morgens, dahier angeseßten Termine verkauft werden. In dem Hauptgebäude, welches den größten Theil der Grundstücke einnimmt und theilweise neu ist, befindet sich eine fehr geräumige Werkstatt und Raum für ein großes Möbelnlager. Zugleich werden Alle, welche an den vorbezeich- neten Immobilien Eigenthum®s-, Näher-, lehn- rechtliche, fideikommissarishe, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realbere{tigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche in dem angeseßten Termine so gewiß anzu- melden, als widrigenfalls das Recht für den ih nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Er- werber verloren geht. Peine, den 22, Oktober 1880, Königliches Amtsgericht. IL. Kriegk. Kaiserliches Landgericht Straßburg. [26699] Auszug. Anna Schreyer, Ehefrau des zu Straßburg woh- nenden Kaufmanns Georg Küster, zum Armenrecht zugelassen und vertreten durch Rechtsanwalt Pr. Spalten stein, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Gütertrennung mit dem Antrage: Gefalle es dem Kaiserlicben Landgerichte Straß- burg, die Gütertrennung zwischen den Parteien auszusprechen, den Kaiserlihen Notar Schmitz zu Straßburg mit der Auseinanderseßzung der Gütergemeinschaft zu beauftragen, für den Fall hierbei entstehender Streitigkeiten einen Richter- kommissar zu ernennen und die Kosten dem Verklagten zur Last zu legen. Termin zur mündlihen Verhandlung ift be- stimmt auf: BVittwo®h, deu 15. Dezember 1880, Vor- mittags 9 Utxr, in der Sihung des Kaiser- lichen Landgerichis zu Straßburg, ü. Civil- kammer. Straßburg, den 15. Oktober 1880. Der Landgerichts-Sekretär. Rittmannu.

[26700] Bekanutmachung.

Zum Zwecke der öffentlihen Zuftellung wird be- kannt gemacht, daß die Ehefrau Schmied Menne- mann zu Essen, Wiesenstr. 37, gegen ihren EGhe- mann den Schmied Johann Mennemann, früher hier wohnhaft, jeßiger Aufenthaltéort unbekannt, wegen böswilliger Verlassung auf Ehescheidung Klage anfstrengen will. Sühnetermin ist auf den 15. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, Zimmer 40, anberaumt. Essen, den 8. Oktober 1880.

Lücking, Gerickts\{hreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Die geschästslose Ehefrau des früheren Bäckers

Düsseldorf, den 27. Oktober 1880. : __ EStelnhäuser, Gerichté schreiber des Königlichen Landgerichts.

In Sa(en, betr. das Konkursverfahren über das Vermögen des Landgebräuchers Christian Jansen zu Logabirumerfeld, FVôL TIL

gehörige pag, 551 Grundbuchs

Termin dazu ist angeseßt auf Montag, den 20. Dezember d. J,, 4 Uhr Nachmittags, ogabirum, wozu

Zugleih werden dingliche Rechte

Alle, welche

Leer, den 20, Oktober 1880, Königliches Amtsgericht. 1T.

erhoben mit dem Antrage, die zwischen ihr und ihrem genannten Ehemann bestehende eheliche

Deffentlicher Anzeiger. 7

Juserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „JFuvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co,, E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

3. Verkänfe,V erpachtungen, Submissionen etc 4. Verloozung , Ámortisation, Zinszahlung

der Zustellung der Klage für aufgelöst zu erklären.

den 15, Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, im Sißungssaale der I. Civilkammer des Königlichca

In Sacben der Sparkasse der Stadt Peine, und in Peine,

sollen die dem Schuldner abgepfändeten, in Peine unter Artikel Nr. 296 der Grundsteuer-Mutterrolle an bester Lage belegenen Grundstücke, ein Areal von etwa 17 Ar, mit den darauf befindlichen Gebäuden, Haus

5, Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater-Anzeigen.

9, Pee Bein. ?

In der Börsen- beilage.

Aunoucen - Bureaus.

e [ [26639]

belegenen Grundeigenthums P. 79 9 a 94 qm Gatten hinter der Kirche, U 285 278. in der Weidbach, O 96 « . Büllitia; BB 10 5: 73 483 81 620 237

K 2598 16 T1 Grund,

D 99 3 „91 Garten hinter der Kirbe,

B. für die Wittwe des Caspar Emmel, Marga- rethe Elisabeth, geb. Schmidt, zu Hochstedt die Ein- tragurg des auf ihren Namen kataftrirten ina der Gemarkung von Hochstedt belegenen Grundetgen- thums

X. 36 2 a 89 gm Garten der Bücklinz unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrohenen Eigenthumsbesißzes in das Grund- buch von Hochstedt beartragt worden ist, so werden alle diejenigen Personen, welhe Rechte an jenem Grundvermögen zu haben vermeinen, aufzgecfordert, solche spätestens im Termin den 13. Januar 1881, Vormittags 9 Uhr, bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widri- genfalls nah Ablauf dieses Termins der bisherige Besitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch ein- getragen werden wird und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbus das obenerwähnte Grundvermögen erwirbt, niht mehr geltend macestn kann, sondern auch cin Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Recte in Folge der innerhalb der oben geseßten Frist erfolgten Anmel- dung eingetragen sind, verliert. Hauau, 23. Oktober 1886.

Königliches Amtsgericht. IIT. Hahn.

« auf der Röôde, Holzung das Bornefsel- Wöäldchen, ¿_ ACéL

DD.

[26705]

Besißer von

L

Be der k. k. priv. Kaiserin Elisateth-Bahn findet über der Vesiter von Prioritäts-Obligationen der k.

geribte in Wien angeftrengten Klagen de praes. 28./ e C, 12/0, 1879 2. 18508; 15//8, 1879 2 1980 de praes, 20, August 1880 Z. 125437 und de praes, Vergleich8entwürfen zu ertheilen.

Der Wortlaut der Vergleich8entwürfe kann Herrngasse Nr. 23, als auch bei dem Curator, Herr

Vom k. k. Ha

———————————————————————————————

Nachdem A, für die Ebefcau des Mictael We- f | ber II., Katharine, geb. Schales, die Ehefrau des Michael Weber 1IL, Marie Elisabeth, geb. Schales, und die ledige Marie Schales zu Hochstedt die Ein- ; tragung des auf den Namen von Andreas Sales

und defsen Ehefrau Margarethe, geb. Schmidt, von da fkatastrirten in der Gemarkung von Hochstedt

Wiese auf dem Forft, *

im Wacenbucher

in Wien I. Rauhensteingasse Nr. 3, eingesehen werden.

[26619]

In Sachen des Kaufmanrs H. Knocke in Gs3t- tingen, als Vormundes der Kinder des verstorbenen Expeditions-Assistenten H. Schröder daselbst, Klä- gers, wider den Landbriefträger Carl Engelhardt in Hardegsen, Veklagten, wegen Forderung, wird auf Antrag des Klägers behuf Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten aus dem vollstreckbaren Urtheile biesigen Amtsgerichts vom 25. Juni 1880 zum öfs- fentlich meistbietenden Verkaufe folgender dem Be- klagten gepfändeter in Hardegser F. kdmark belegener Immobilien :

1) des 5 Ar 43 Qu.-M. großen Gartens hinter der Kluß, begren;t von Wilhelm Bertram's zu Hardegsen und August Küster's daselbft Grundstücken (Kartenblatt 3, Parzelle 275 der Grundfteuermuttcrrolle), des 25 Ar 41 Qu.-M. großen Ackerstückes am Gladeberge, begrenzt von Adolf Ebbret's Erben in Hardegsen, Christian Kulp's sen. daselbst, Ernst Berlin's in Thüdinghausen und Friedri Bierkamp's in Hardeasen Grund- stücken (Kartenblatt 4, Parzelle 77), der zwei 23 Ar 35 Qu.-M. resp. 11 Ar 68 Qu.-M, großen Adckerstücke in der Worth, begrenzt von des Rittmeisters August Dô- ring in Osnabrück Grundstücke und der Har- degser - Nörtener Chaussee (Kartenblatt 6,

__— Parzelle 273) erster Termin auf BMittwoch, den 22. Dezember d. J,

i Morgens 10 Uhr, auf hiesiger Gerichts\tube angeseßt.

„Zugleich werden Alle, welche an den fr. Immo- bilien Eigenthums-, Näher-, lehnrechtliche, fideikom- missarische, Pfand- und andere dingliche Rechte, O aub Realberechtigungen und Servitu- en zu haben vermeiyen, zu Anmeldung solcher Rechte bei Vermeidung des Verlustes Ee Verhältnisse zu den neuen Erwerbern der fr. Im- mobilien im gleichen Termine geladen. W. Cl. Y. Moringen, den 24. Oktober 1880.

Königliches Amtsgericht. gez. Erf. Beglaubigt: Meyer, Amtsger.-Sekrc., Gerichts\{hr. Königl. Amtsgerichts.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. \. w. von öffentlichen Papiereü.

diet

Priovritáäts-

Obligationen

der

A IIT Ä Se NSANe dba

betreffend. Das k. k. Hantelégericht in Wien als Curatelthehörde der Besitzer von Prioritäts-Obligationen

die am 17. April 1880 gepflogene Einvernehmung

k. priv. Kaiserin Elisabetb-Babn und ü ie vo i

des mit h. g. Bescheide vom 16, März 1880 Z. 38469 bestellten Guiatees A E Einverständnisse mit den von den Besißern dieser Prioritäts-Obligationen gewählten Vertrauensmännern in Ausführung der Beschlüsse der am 17. April 1880 abgehaltenen Versammlung die Prioritäts-O tligationen gestellten Anträge, betreffend die Obligationen nah Wahl der Besi her ertweder in Silber österr. Währg. oder in &old in Dtsch. Reichs- mark dem Curator Herrn Dr. Heinrih Bach die Legitimation zum Abschlusse von von Seite der k. k. priv. Kaiserin Elisabeth-Bahn wider ihre Prioritätenbesißzer bei dem k. k. Landeë-

Dr. Heinrich Bach im

ter 1 ser Besißer von Verzinsung und Rückzahlung der Prioritäts- Vergleichen über ktie 12. 1878 2. 94874, 8./3. 1879 Z. 6; 0/0 1879

9, 18,/3, 1879 Z, 20167 nah den mit den Eingaben 19, Oftober 1880 Z. 156328 vorgelegten modifizirten

\owohl bei dem k, kf. Haudelsgerihte in Wien I. n Dr, Heinrich Bach, Hof- und Gericht sadvokaten

ndelsgericbte

Wien, 22. Oktober 1880.

[26702] Bekanntmachung.

Die auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 22. Mai 1852 (G. S. de 1852 S. 434) fkoöntrabirte Anleihe der Stadt Potsdam, über welche Pots- damer Stadt-Obligationen Litt, A, über 1000 Thlr. (3000 A), Litt. B, ‘000 Thlr. (1500 4), Titt, C. 100 Thlr. (300. 46); D 2 50 Thlr. (150 M) und s 20 Thlr. (75 #), auf den Inhaber lautend mit Zinécoupons über 49/9 Zinsen ausgestellt worden sind, kündigen wir hierdurch zur vollständigen Rückzahlung am

1. April 1881. Die Autzahlung der gekündigten Okligationen er- folgt am gedachten Tage und fernerhin nah dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben rebs Coupons und Talons auf unserer Kämmereikasse zu Rathhause hierselbft. Mit dem 1. April 1881 hört jede fernere Ver- zinsung dieser Obligationen auf, und: wird der Be- trag der ausgereihten Zinécoupons, soweit olche nach dem 1. April 1881 fällig und mit den Obli-

30 „\ pro gespaltene Pctit-Z.i!e, gratis und franko.

der Betrag derselten zum Vor!heil der Kommunal- kasse verfallen. Potsdam, den 27, Oktober 1880, Magistrat, Boie.

[26659] Ven verehrlichen Behörden wird bierdurch zur Ausschreibung etwaiger

Beamten- & Lehrer-Vakanzen die im 4, Jabrgange erscheinende Monat=- schrlst für deutsche Beamte ange- legentlichst empfohlen, Die weite Verbreitung, welche die bezüglichen Bekanntmachungen dadurch in allen Beamtenk- eisen des Deutschen Reiches finden, sichert ohne Zweifel den besten Erfolg, Geneigte Aufträge tür das am 15, j den Monats erscheinende Heft wolle man möglichst bis 10. des betr. Monats an die Verlagsbucbhandlung von Fr, Weiss's Nachf. (Hugo Söderström) in Grünberg i, Schles, gelangen lassen. Insertions - Gebühr Probehefte

gaconen nicht zurückgereiht sind von dem Kapitale gekürzt.

Werden die Obligationen nicht innerhalb zehn Jahren nah dem 1. April 1881 zur Einlösung vor- gezeigt oder die darauf bezüglihen Auss{luß- und

W. Koch,

Kraftlos-Erklärungs-Urtheile (Amortisationsscheine | nicht binnen gleicher Frist bei uns eingereicht, o ist

Berlin:

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (Kes sel.) Dru: W. Elsner.

Vier Beilagen (einschließlich Börsen-Beilage.)

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Auzeiger.

Landtags- Angelegenheiten.

Der dem Hause der Abgecrdneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehör- den und der Verwaltungs gerichte hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, für den gesammten Umfang der Monarchie, was folgt :

L SHA: 2 Angelegenheiten Le S R ME I IEN,

Die Aufsidt des Staats über die Verwaltung der \tädtischen Gemeindeangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regierungs- Präsidenten, in höherer und leßter Instanz von dem Ober-Präsiden- ten geübt, unbeschadet der in den Geseßen geordneten Mitwirkung des Bezirksraths und des Provinzialraths. - L

Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungs-Prä- sidenten der Ober-Präsident, an die Stclle des Ober-Präsidenten der Minister des Innern, für die Hohenzollernschen Lande tritt an die Stelie des Ober-Präsidenten der Minister des Innern. -

Beschwerden bei den Auffichtsbehörden in städtischen Gemeinde- angelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen an- zubringen.

8. 2.

Der Bezirksrath beschließt, soweit die Beschlußfassung nah den Geinäiübererfa aa d ehn der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Veränderung der Grenzen der Stadtbezirke. : :

Der Bezirksrath beschließt über die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Stadtkezirke nothwendig werdende Auseinanderseßuag zwischen den betheiligten Gemeinden, vorbehaltlih der den leßteren gegen einander zustehenden Klage im Berwaltungsftreitverfahren. Privatrechte dritter Personen bleiben hierbei unberührt.

S0

Sirecitigkeiten über die bejtehenden Grenzen der Stadtbezirke unterliegen der Entscheidung im Verwaltungösstreitverfahren. a B

Ueber die Festseßung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, \o- fern es das öffentlihe Interesse erheischt, der Bezirksrath. Bei dem Beschlusse behält cs bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Ber- waltungéfstreitverfahren sein De,

E E e S

Die Gemeindevertretung beschließt:

1) auf Besbwerden und Einsprüche, betreffend den Besiß oder ten Verlust des Bürgerrechts, intbesondece des Rewts zur Zheil- rahme an den Wahlen zur Gemeindevertretung, sowie des Rechts zur Bekleidung einer den Besiß des Bürgerre{ts vorausseßenden Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, die Verpflich- tung zum Erwerbe oder zur Verleibung des Bürgerrechts, beziehung8- weije zur Zahlung von Bürgergewinngeldern (Ausfertigungsgebühren) und zur Leistung des Bürgereides, die Zugehörigkeit zu einer be- stimmten Bürgerklasse, die Richtigkeit der G: meindewählerliste ;

2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung ;

3) über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung von Aemtern und Stellen in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung, über die Nachtheile, welhe gegen Mitglieder der Stdktgeméinde wegen Nichterfüllung ter ihnen nach den Gde c auge en obliegenden Pflichten, fowie über die Strafen, welWe gegen - Mit- glieder der Gemeindevertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung nach Maßgabe der Gemeindeverfassungêgeseße zu

erhängen find. : :

Us S gegen die Richtigkeit der Wählerliste find während der Dauer der Auslegung der leyteren, Einsprüche gegen die Gültig- keit der Wahlen zur Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande zu erheben. i

In dem (Seltungsbereide der Kurhessishen Gemeindeordnung vom 23. Olktober 1834 ist die Gemeindewählerliste nah vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen hindurch auszulegen, und finden die in Betreff der Einsprüche gegen die Gemeindewählerl: fte getroffenen Bestimmungen auch auf Eirsprüche gegen das Verzeichniß der hochbesteuerten Ortsbürger O

Der Beschluß der Gemeindevertretung (§. 4) bedarf keiner Gc- nehmigung p Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß der Gemeindevertre- tung findet die Klage im Verwaltungsstreitoerfahren statt. Die Klage steht in den Fällen des §. 4 unter 1 und 2 auch dem Gemeinde- vorstande sowie demjenigen zu, der Einspruch erhoben hatte.

Die Klage hat in den Fällen des §, 4 unter 1 und 2 keine auf- \ciebende Wirkung; jedoch dürfen Ersazwahlen vor ecgangener rechts- kräftiger Entscheidung nicht VOLIIACUNNEN werden.

S: 6; e Der Bezirksrath beschließt, soweit dic Beschlußfassung nach den Gemeindeverfassungsgeseßen der Aufsichtsbehörde zusteht, i 1) über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Stadt- gemeinde zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung, 2) über die Vornahme außergewöhnlicher Erfatzwahlen zur Ge- meindevertretung oder in den SONN Ratten.

Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kollegialishen Ge- mea, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gee seße verletzen, hat der Gemeindevorstand, beziehungsweise der Bürger- meister, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeindergrstandes (Bürgermeisters) steht der Gemeindevertretung, beziehungéweise dem kollegialishen Gemeindevorstande, die Klage im Verwaltungéstreitverfahren zu.

Gemeindebes{hlüsse über die Veräußerung oder wesentlicde Ver- änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historishen oder Kunstwerth haben, inétbesondere von Archiven® oder Theilen derselben, unterliegen der Genehmigung des Regierungs-

câfidenten. : L r Gtlic der Verwaltung der Gemeindewaldungen, sowie bin- skchtlich der Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste bewendet cs bei den bestehenden Bestimmungen. : :

Im Uebrigen beschließt der Regierungs-Präsident über die in den Gemeindeverfassungsgesezen der Aufsichtèbehörde vorbehaltene Bestätigung (Genehmigung) von Ortsflatuten und sonstigen die städtischen Gemeindeangelegenheiten betreffenden Gemeindebeschlüssen. Die Bestätigung (Genehmigung) darf, vorbehaltlih der Bestimmung des. §8. 7, nur mit Zustimmung E Bezirksrathes versagt werden.

Der Bezirksrath beschließt, soweit die Beschlußfassung nah den Gemeindeversalungfgeleyen der Aufsichtsbehörde zusteht,

1) abgesehen von den Fällen des §. 7 über die zwischen dem Gemeindevorstand und der Gemeindevertretung oder zwischen dem Bürgermeifter und Fei kollegialishen Gemeindevorstand entstehenden Meinungsoerschiedenheiten, :

2) n Stelle der Gemeindebehörden, im Falle ihrer durch wider- sprecbende Interessen herbeigeführten Besblußunsähigkeit,

3) an Stelle der nah Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesehe aufgelösten Gemeindevertretung.

Berlin, Freitag, den 29. Oltober

Der Bezirksrath beschließt ferner an Stelle der Aufsichtsbehörde :

4) über tie Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen Stadtgemeinden (Z. 15 zu 4 des Einführungs- gesetzes zur Men ives Civilproz;eßortnung vom 30. Januar 1877, Reichégeseßblati S. 244), L

5) über die Fesistelung und den Ersaß der Defekte der Ge- meindebeamten nah Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesezg-Samml. S. 52); der Veshluß ift verbehaltlich des ordentlichen Rechtswegs endgültig. La

Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend : E 1) das Recht zur Mitbenußzung der öffentlichen Gemeinde-An- stalten, sowie zur Theilnal me an den Nußungen und Erträgen des Gemeindevermögens, : 2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten beshießt der Gemeindevorstand. : Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungs-Streit- verfahren statt. : i Der Entscheidung im Verwaltangsstreiiverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten zwishen Betheiligten über ihre in dem öffentliben Nechte begründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absay 1 bezeichneten Nutzungen beziehungêweise Le Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den di- 41A A R welche fich gegen den Prinzipalsaß der leßteren richten, sind unzulässig. 5 A i Bie E und die Einsprü he, sowie die Klage haben Teine aufschiebende Wirkung. «U

Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr geseßlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zustän- digkeit festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Regierungs-Präsident unter A.führung der Gründe die Eintragung in den Etat, be- ziehung8weise die Feststellung der außerordentlihen Ausgabe,

Gegen die Verfügung des Regierungs-Präsidenten steht der Ge- meinde die Klage im Ber altun ga raagerjayren zu.

Zuständig in erster Instanz is im Verwaltun gsstreitverfahren für die in diesem Titel vorgesehenen Fälle das Bezirksverwaltungs- gericht, für den Stadtkreis Berlin in den Fällen des § 11 das Ober-Verwaltungsgeriht. Die Frist zur Anstellung der Klaze be- trägt in allen Fällen zwei Wochen. / E

Die Gemcindevertretung, beziehungsweise der kollegialische Ge- meindevorftand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwal- tungsstreitverfahren einen i a Vertreter bestellen.

Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeist.r, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und fonstigen Gemeindebeamten kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 mit folgenden Maß- gaben zur Anwendung: : .

1) Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistrats- mitglieder, sowie gegen die sonstigen Gemeindekeamten kann an Stelle der Bezirkêregierung und innerhalb des derselben bisher zu- stehenden Ordnungsstrafre(ts der Negierungs-Präsident Ordnungs- strafen festseßen. Gegen die Strafversügungen des Regtierungs-Präsi- denten findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober- Präsidenten, gegen den auf die Beschwerde ergehenden Bef{luß des Ober-Präsidenten findet innerhalb zwei Wochen dige Klage bei dem Ober-Verwaltungégerichte statt. Jn Berlin findet gegen die Straf- verfügungen des Ober-Präsidenten, in den Hohenzollernsden Landen findet gegen die Strafverfügungen des Regierungs-Präfidenten inner- halb zwei Wocten urmiitelbar die Klage bei dem Ober-Verwaltungs- gerichte statt. - |

2) Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet inner- halb zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungs-Präfidenten, und gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Regie- rungt-Präsidenten innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober- Verwaltungêégerichte statt. : .

3) In dem Verfahren auf Entfernung au3 dem Amte tritt als entscheidende Disziplinarbehörde erst.r Instanz an die Stelle der Bezirkäregi: rung und des Disziplinarhofes das Bezirks-Verwaltungs- gericht; an die Stelle des Staats-Ministeriums tritt das Ober-Ver- waltungsgeriht; den Vertreter der Staatéanwaltschaft ernennt bei dem Bezirks-Verwaltungsgerichte der Regierungs-Präfident, bei dem Ober-Verwaltungs8gerichte der Minifter des Innern.

In dem vorstehend, bezügli der Entfernung aus dem Amte vorgesehenen Verfahren, ist entstchenden Falles auch üker die That- sache der Dienstunfähigkeit der Bürgermeister, Beigeordneten, Ma- gistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten Entscheidung zu treffen. l E

Gegen Mitglieder der Gemeindevertretung findet ein Disziplinar- verfahren nicht statt. E

Die Bestimmungen dieses Abschnit!1s kommen zur Anwendung im Geltungsbereihe der Städteordnung für_ die fe%s östlichen Pro- vinzen vom 30. Mai 1853 (Gef. Samml. S. 261) auch auf die 8.1 Absayz 2 daselbst erwähnten Ortschaften (Flecke),

in der Provinz Schleswig - Holstein auch auf die §§. 94 ff, des Geseßes vom 14. April 1869 (Ges. Samml. S. 589) erwähnten

lecken, i s im Regierungsbezirke Cassel auch auf die Stadt Orb,

im Regierungsbezirke Wiesbaden außer auf Frankfurt a. M. au auf die Gemeinden Wiesbaden, Homburg v. d. H., Biebrich - Mos- bac, Ems und Limburg. :

in den Hohenzollernschen Landen außer auf Hecbingen auch auf die Gemeinde Sigmaringen. L . J,

In den zum ehemaligen Kurfürstenthum Hessen gehörigen Städten ist als Gemeindevorstand der Stadtrath, als Gemeindevertretung der Gemeindeaus\{uß,

in den [O aben Wiesbaden, Biebrich - Motba, Ems und Limburg ist als San, der Gemeinderath, als Gemeinde- vertretung der Bürgeraus\{uß, i

in der Gemeinde Saiabura v. d. H. ist als Gemeindevorstand der Bürgermeister, als Gemeindevertretung der Gemei1devorstand,

in der Gemeinde Hechingen ist als Gemeindevorstand der Stadt- rath, als Gemcindevertretung der Bürgeraus\huß, in der Gemeinde Sigmaringen ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Bürgerausshuß zu be-

traten. taten IL, Titel.

Angelegenheiten der Landgemeinden und der Guts8- bezirke. À P Verwaltung der Angel

Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Ängelegen- heiten der Landgemeinden, der Aemter in der Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie der selbständigen Gutsbezirke wird in erster Jnstanz von dem Landrathe, in höbercr und leßter Instanz von dem Regierungs-Präfidenten geübt, unbe- schadet der in den Geseßen geordneten Mitwirkung des Kreisaus- \chusses und des Bezirksrathes. S E Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der

_BSSGO,

S L Der Kreisaus\{uß beschließt, sowcit die Beschlußfassung nach den G-meindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Veränderuvrg der Grenzen der ländlihen Gemeindebezirke und der Gutsbezirke. : Hinsicktlih der Veränderung der Grenzen der Aemter in der Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie hinsihtlih der Bildung neuer Gemeinde- und Gutsbezirke be- bält es bei den bestehenden Vorschristen sein Bewenden. In den im Akbsay 1 bezeibneten Fällen sindet neben der Be- {lußfaffung des Kreisausschusses die in den Gemeindeverfassungê- geseßen vorgeschriebene Anhörung des Kreistages, nicht mehr statt. Anu die Stelle der sonst für kommunale Bezirksveränderungen, ein- \&ließlih der Fälle des zweiten Absatzes in den Gemeindeverfassungs- geseßen vorgeschriebenen Anhörung des Kreiêtages, tritt die Anhörung des Kreisaus\chusses. E Ueber die in Folge einer Veränderung der Gren en der Land- gemeinden und Gutsbezirke, sowie der im Abfay 2 erwähnten Aemter und Bürgermeistereien nothwendig werdende Nuéeinanderseturg zwis schen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß. Gegen den Be- \chluß findet der Antrag auf mündliche Verhandlung im Veiwal- tungéstreitverfahren statt. Privatrechte dritter Personen bleiben hier- bei unberüh:t.

S 18.

Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der ländlihen Ge- meinde- und Gutsbezirke, sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als Gemeinde oder eines Gutes a2 felbständigen Gute bezirks unter- liegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. | Veber die im ersten Absatze bezeichnete: Angelegenbeiten beschließt vorläufig, sofern es das öffentlice Interesse erheisbt, der Kreitaus- \{chuß. Gegen den Beschluß findet der Antrag auf mündliche Ver- handlung im Verwaltung#streitverfahren statt.

S 19: i Die N roo eine solche nicht besteht, der Ge- meindevorstand, beschließt; 1) auf Besckwerden und Einsprüche, betreffend den Besiy oder den Verlust der Gemeindemitglied\chaft, sowie des Gemeindebürger- rets, des Stimmrechts in der Gemeindeversammlung, dcs Rechts zur Thetlnahme an den Gemeindewahlen, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimmberechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeintevertreturg, die Aus- übung des Stimmrechts durch einen Dritten, sowie über die Richtig- keit der Gemeindewählerliste ; S

2) über die Gültigfeit der Wablen zur Gemeindevertretung;

3) über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, über die Nacttheile, welche gegen Angehörige (Mitglieder) ter Gemeinde wegen Nichterfüllung der ihnen nah den Gemeindeverfassung8gesezen ob- liegenden Pflichten, sowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der Gemeindevertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Ge- \{häftsordnung oder wegen unentsculdigten Autbleibens nach Maß- gabe der Gemeindeverfassungsgeseße zu verhängen sind. 5

Einsprüche gegen die Nichtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer der Auslegung der letteren, Einsprüche gegen die Gültig- keit von Wahlen (Nr. 2 und 3) innerhalb zwei Wochen nach Be- fanntmahung des Wakbhlergebnisses, und in allen Fällen bei dem Ge- meindevorstande anzubringen. i :

In dem Geltungsbereihe der kurhessis@en Gemeindeordnung finden die Vorschriften des 8, 4, Absatz 3 des gegenwärtigen Gesetes entsprechende Anwendung. d

Die Beschlüsse der Gemeindevertretunz, beziehung8weise des Ge- meindevorstandes, in den Fällen des §. 19 bedürfen keiner Genehmi- gung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsicht8behörde. l

L G Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die. Klage steht in den Fällen des §. 19 Nr. 1 bis 3 auc Demjenigen zu, der Einspruch erhoben hatte, und wenn der Beschluß von der Gemeindevertretung gefaßt ist, auß dem Gemeindevorstande, sowie in der Pcovinz Westfalen dem Amtmann. j j

Die Klage bat in den Fällen dcs §. 19 Nr. 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung; jedo dürfen Neuwahlen vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung niht vorgenommen werden.

S E T

Beschlüsse der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder des follegialishen Gemeindevorstandes, welche deren Befugnisse überschreiten, oder die Geseße verleßen, hat d-r Gemeindevorsteher, in der Provinz Westfalen au der Amtmann, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeindevorstandes be- ziehungsweise Amtmannes steht der Gemeindeversammlung, Gemeinde- vertretung beziehungsweise dem kollegialishen Gemeinderorstande die Klage im Verwaltungéstreitverfahren zu.

N _——— :

Gemeindebes{lüsse über die Veräußerung oder wesentliche Ver- änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historishen oder Kunstwerth haben, insbesondere von Archiven oder von Theilen derselben, unterliegen der Genehmigung des Regierungs- Präsidenten. L 23

Der Kreisaus\{uß beschließt über die Anordnung einer ander- weitigen Regelung des Gemeindestimmrechts, soweit solhe Anordnung nah gesetzlicher Bestimmung der Aufsichtébehörde zusteht.

Hinsichtlih der Verwaltung der Gemeindewaldungen, sowie hin- sichtlih der Aufbringung der Gemeindeabgaben uad Dienste bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. Sowcit nach den Leßteren der Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Ergänzung oder Abâände- rung der in Ansehung der Gemeindelasten bestehenden Ortsverfassung zusteht, beschließt darüber der Kreisausshuß. :

Im Uebrigen beschließt der Landrath über die in den Gemeinde- verfassungs8gesezen der Aufsichtsbehörde oder_ in der _Provinz Hessen-Nassau dcm Amtsbezirksrathe vorbehaltene Bestätigung (Genehmigung) von Ortéstatuten und sonstigen die ländlichen Ge- meindeangelegenheiten betreffenden Gemeindebeschlüssen. Die Bestäii- gung (Genehmigung) darf, vorbehaltlih der Bestimmung des &. 91, nur mit Zustimmung des Kreisaus\chusses versagt werden. Z

In den vorstehend bezeichneten Fällen findet neben der Beschluß- fassung des Kreisausschusses die in den Gemeind:verfassungsgeseßen vorgeschriebene Anhörung des Kreistages nicht mehr ftatt.

Die 88. 33 und 34 Titel 7 Theil 11. des Allgemeinen Land- rechts, die Kabinettordre vou: 25. Januar 1831, betreffend die Er- werbung vo. Rittergütern dur Dorfgemeinden oder deren Mitglieder (Gesez-Samml. S. 5), und der §. 4 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung sind aufgehoben.

8, 24. Ae

Der Kreisaus\{uß beschließt, soweit die Beschlußfassung nah den Gemeindeverfassungsgeseßen der Aufsichtsbehörde zusteht:

1) über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft ciner Ge- meinde zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung,

2) über die Vornahme außergewöhnliher Ersazwahlen zur Ge- meindevertretung oder in den Gemeindevorstand,

Landgemeinden und Gutsbezirke sind in allen Instanzen innerbalb zwei Wochen anzubringen.

3) über die Vermehrung der Bas der Mitglieder des Gemeinde- vorstandes, der Schöffen und der Örtevorsteher, sowie über die Be-